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289 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 21 mars 1906. N° 16. Mittwo

289 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Mercredi, 21 mars 1906. N° 16. Mittwoch, 21. März 1906. Großh. Beschluß vom 13. März 1906, wodurch verschiedene Bestimmungen des Lastenheftes der Vicinalbahn von Luxemburg-Echternach abgeändert werden. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 20. Juni 1897, den Bau, den Unterhalt und den Betrieb einer Vicinalbahn von Luxemburg nach Echternach betreffend, und insbesondere des Art. 4 § 2, wodurch die Regierung ermächtigt wird, in der Form eines öffentlichen Verwaltungsreglementes die Bestimmungen des mit diesem Gesetze verbundenen Lastenheftes abzuändern; Nach Einsicht der Großh. Beschlüsse vom 19. Juli 1903 und 12. April 1904, betreffend Abänderung der Bestimmungen dieses Lastenheftes; Nach Anhörung und unter Zustimmung der anonymen Gesellschaft der Luxemburger Sekundärbahnen; In Erwägung, daß es angezeigt erscheint, die Tarif-Bestimmungen einer Durchsicht und Vervollständigung zu unterziehen; Nach Anhorung Unseres Staatsrathes; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1. Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 über den Unterhalt und Betrieb der Vicinalbabn von Luxemburg-Echternach, tritt außer Kraft und wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: „Art. 20. — 1. Die Taxen und Tarife, auch diejenigen der Nebengebühren sind festgesetzt in den Reglementarischen Bestimmungen und Tarifen für den Transport von Reisenden, Gepäck, Gütern, Leichen und lebenden Thieren auf der Linie von Luxemburg nach Echternach", welche gegenwärtigem Beschluß als Anlage beigegeben wird. „2. Ohne Zustimmung der Regierung darf an diesen Taxen, Tarifen und reglementarischen Betimmungen keine Aenderung vorgenommen und auch keine Taxe erhoben werden. „ 3. Die Preise der 4 Transportgattungen werden für die wirklich zurückgelegten Strecken berechnet edoch wird jeder angefangene Kilometer für voll in Rechnung gestellt. „4. Die Taxen und Tarife der mit Rollschemel zu bewerkstelligenden Transporte werden nach Anhörung des Betriebsinhabers durch die Regierung anderweitig festgesetzt und eventuell auf demeiben Wege auch später wieder abgeändert. „5. Die Beförderung der Dienstgüter des Betriebsinhabers erfolgt kostenlos. „6. Eine Ermäßigung von 40% findet statt bei Beförderung von Materialien der allgemeinen (...)agenladungsklassen,welche bestimmt sind zu neuen durch die Regierung zu erbauenden Vicinal-. 290 bahnen sowie für sämmtliche durch die Regierung in Regie auszuführenden Transporte. Diese Ermäßigung bezieht sich auch auf die im Tarif festgesetzten Mimmaltaxen. „7. Alle der öffentlichen Bauverwaltung zugehörenden unter 100 kg wiegenden Gegenstände werden kostenlos befördert ohne aber eingeschrieben zu sein. In diesem Falle liegt dem Betriebsinhaber bei Abhandenkommen keine Verantwortung ob. „8. Der Uebergang der Güterwagen von einer Schmalspurbahn auf eine anderei st ohne weiteres gestattet und erfordert keine neue Einschreibung noch Erhebung einer fixen oder Minimaltaxe. Die Belastung der zweiachsigen Wagen darf jedoch nicht 10,000 Kilogramm übersteigen. Diese Uebergänge bilden Gegenstand einer Verteilung, welche nach Maßgabe der diesbezüglichen zwischen der PrinzHeinrich- und der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen eingeführten Principien geregelt w i r d ; das Gleiche gilt für die gegenseitige Wagenbenutzung vorbehaltlich gegenseitiger Vereinbarung, welche zwischen der Regierung und dem Betriebsinhaber zu treffen ist. „9. Bei allen Gelderhebungen werden die Berechnungen zum vollen Betrag von 5 Centimes abgerundet." Art. 2. Die Bestimmungen des Art. 1 treten mit dem 1. April 1906 in Kraft und werden provisorische Gültigkeit haben bis nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten. Wenn in den drei Monaten vor Ablauf dieser Frist der Betriebsunternehmer nicht die Regierung durch eingeschriebenen Brief verständigt von dem ihm zugestandenen Rechte, in das augenblicklich geltende durch Art. 20 des Lastenheftes vom 12. April 1904 festgesetzte Rechts- und Vertragsverhältnis zurücktreten zu wollen, Gebrauch macht, so fällt die Gültigkeitsdauer des veränderten Art. 20 unter die allgemeinen Bestimmungen des Art. 4 des Lastenheftes. Art. 3. Artikel 21 § a des Lastenheftes erhält folgenden Zusatz: vorbehaltlich jedoch des Rechtes der Regierung diejenigen Nebengebühren zu bezeichnen, welche der Betriebsunternehmer nicht in Rechnung zu stellen hat, da er deren vollen Betrag für sich vorenthalten darf. Art. 4 . Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 13. März 1906. Wilhelm. Der General-Director der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Rippig Hemstal Zittig Bech Consdorf Scheidgen Lauterborn Echternach-Halt Echternach-Station Echternach-Station. Echternach-Halt. Lauterborn. Scheidgen. Bèch. Consdorf. Zittig. Hemstal. Rippig. Beidweiler. Gonderingen. Junglinster. Ernster. Hostert. Senningen. Dommeldingen. Eich. Mühlenbach. Siebenbrunnen. Rollingergrund. Luxemburg-Glacis. 5 7 8 15 17 20 21 24 29 30 32 32 34 38 39 4446 46 3 2 4 5 6 13 15 18 20 22 27 29 30 31 32 36 38 42 44 45 2 3 1 3 5 6 12 15 18 19 22 26 28 29 30 32 35 37 42 43 44 2 3 4 11 13 16 18 20 25 27 28 28 30 34 35 40 42 43 4 3 2 1 2 4 10 12 16 17 20 24 26 27 28 29 33 35 40 41 42 5 3 3 1 2 3 10 12 15 16 19 24 25 27 27 29 33 34 39 41 41 5 4 3 2 1 2 8 11 14 15 18 22 24 25 26 27 31 33 38 39 40 7 5 5 3 2 2 4 4 6 7 9 13 14 17 21 23 24 25 26 30 32 37 38 39 2 3 8 6 11 10 12 3 6 7 10 15 16 18 18 20 24 25 30 32 32 10 8 7 15 13 9 17 15 15 13 12 12 11 3 4 5 8 12 14 15 16 17 21 23 28 29 30 20 18 18 16 16 15 14 13 6 4 2 5 9 11 12 13 14 18 20 25 26 27 21 20 19 18 17 16 15 14 7 5 2 3 8 9 11 11 13 17 18 23 25 25 24 22 22 20 20 19 18 17 10 8 5 3 5 7 8 9 10 14 16 21 22 23 29 27 26 25 24 24 22 21 15 12 9 8 5 2 3 4 6 9 11 16 17 18 30 29 28 27 26 25 24 23 16 14 11 9 7 2 2 2 4 8 9 14 16 16 25 24 18 15 12 11 8 3 2 32 30 29 28 27 1 3 6 8 13 14 15 27 28 30 28 25 26 2 6 7 12 14 15 18 16 13 11 9 4 2 1 32 31 4 6 11 12 13 34 32 32 30 29 29 27 26 20 17 14 13 10 6 4 3 2 2 7 9 9 38 36 35 34 33 33 31 30 24 21 18 17 14 9 8 6 6 4 5 7 8 39 38 37 35 35 34 33 32 25 23 20 18 16 11 9 8 7 6 2 2 3 44 42 42 40 40 39 38 37 30 28 25 23 21 16 14 13 12 11 7 5 1 46 44 43 42 41 41 39 38 32 29 26 25 22 17 16 14 14 12 9 7 2 46 45 44 43 42 41 40 39 32 30 27 25 23 18 16 15 15 13 9 8 3 1 2 3 1 4 5 3 3 1 Von nebenstehenden nach untenstehenden Stationen. Luxemburg-Bahnhof Luxemburg-Park Luxemburg-Glacis Rollingergrund Siebenbrunnen Mühlenbach Eich Dommeldingen. Senningen. Hostert. Ernster. Gonderingen. Junglinster. Beidweiler. Rippig. Hemstal. Zittig. Bech. Consdorf. Scheidgen. Lauterborn. Echternach-Halt. Echternach-Station. 291 Luxemburg-Bahnhof . Luxemburg-Park . Luxemburg-Glacis. Rollingergrund Siebenbrunnen Mühlenbach Eich Dommeldingen Senningen Hostert Ernster Gonderingen Junglinster Beidweiler Luxemburg-Bahnhof. Von nebenstehenden nach untenstehenden Stationen. Luxemburg-Park. Linie Luxemburg-Echternach. — Entfernungszeiger in Kilometern. 292 Tarifvorschriften für die Beförderung von Personen Ge(...)ohnluche (...)ahikarten — D(...) an Reisende verab folgten Fahikarten sind personlich und nicht ubert(...)gb(...) Der Reisende,de(...)seine F(...)hrt unteribricht,k(...)nndieselbe nur fortsetzen indem er eine neue Fahikarte lost Die Gultigkertsdauer der Ruckfahrkarten betragt die(...) l(...)age,vorbehaltlichdesRechtesder Regie(...)n, diese F(...)ist nach Anhorung des Betriebsinhabers nach Beheben (...)bvuandern Bei Berechnung der Gultigk(...)tsd(...)uer wird der lag der Losung (...)ls voller Tag ingesehen Die Ru(...)kfahrt muss spatestens am letzten Tage der Gul tigkeitsd(...)mer bis um 12 Uhr Mitternachts einschliesslich angetreten werden Der Uebergang aus der III in die II Wagenklasse ist sowohl(...)ufder Abgangsstation wie auf Unterwegsstationen auch fur eine I(...)erstrecke, gegen Losung einer halben ein (...)chen Falnkarte dritter Klasse fur die betieffende Strecke gestattet Kinder von 3 bis 7 Jahren zahlen die HalltedesFah(...)preises Unter 3 Jahren werden dieselben (...)ei beford(...)rt, wenn dieselben auf dem Schoobs der begleitenden Personen getragen werden Die Pierse fur Zuschlag- und Kinderfahrkarten werden tuf die vollen oberen(...)Centimen (...)bg(...)undet Als Minimaipreis werden 15 Centimen (...)hoben einfach Luxemburg-Bhf retour einfach Luxemburg-Parc. retour einfach Rollingergrund retour Eich Dommeldingen Senningen Hostert Ernster Gonderingen einfach retour einfach retour einfach retour einfach retour I einfach retour einfach retour einfach Junglinster retour Echternach-Station. Echternach-Halte. Lauterbon. Scheidgen. Consdorf. Bech. Zittig. Hemstal. Rippig. Beidweiler. Junglinster. Gonderingen. Ernster. Hostert. Senningen. Dommeldingen. Eich. Muhlenbach. Rollingergrund. Luxemburg-Stadt. 0.20 0.20 0.30 0.40 0.40 1.15 1.30 1.50 1.60 1.80 2.20 2.25 2.40 2.40 2.55 2.85 2.95 3.00 3.00 3.00 0.15 0.15 0.20 0.25 0.25 0.75 0.85 1.00 1.05 1.20 1.40 1.50 1.60 1.60 1.70 1.90 1.95 2.00 2.00 2.00 1.80 2.05 2.40 2.55 2.90 3.40 3.60 3.85 3.85 4.10 4.55 4.70 5.00 5.00 5.00 2 0.20 0.20 0.30 0.30 1.00 1.15 1.35 1.50 1.65 2.05 2.20 2.35 2.35 2.40 2.70 2.85 3.00 3.00 3.00 2 0.20 3 0.15 0 15 0 15 0.20 0 90 0 65 0. 75 0 90 1. 00 1. 10 1 351. 40 1. 50 1 551.60 1.80 1.90 2.00 2.00 2.00 2 1.60 1.80 2.20 2.40 2.65 3.25 3.40 3.60 3.75 3.85 4.35 4.55 5.00 5.00 5.00 0.85 1.00 1.20 1.35 1.50 1.90 2.05 2.10 2.10 2.25 2.55 2.65 3.00 3.00 3.00 0.20 0.20 0.20 2 0.20 0.20 0.15 0.15 0.15 0.55 0.65 0.80 0.90 1.00 1.25 1.35 1.40 1.40 1.50 1.70 1.75 2.00 2.00 2.00 3 0.15 0.15 1.35 1.60 1.95 2.20 2.40 3.00 3.25 3.40 3.40 3.60 4.10 4.20 5.00 5.00 5.00 2 0.20 0.20 0.75 0.90 1.15 1.20 1.45 1.80 1.90 2.05 2.05 2.20 2.50 2.55 2.95 3.00 3.00 2 0.30 0.20 0.20 015 0.15 0.50 0.60 0.75 0.80 0.95 1.20 1.25 1.35 1.35 1.40 1.65 1.70 1.95 2.00 2.00 3 0.20 0.15 0.15 1.20 1.45 1.80 1.95 2.30 2.90 3.00 3.25 3.25 3.40 4.00 4.10 4.70 5.00 5.00 2 0.20 0.60 0.85 1.05 1.15 1.35 1.65 1.80 1.90 ].95 2.05 2.35 2.50 2.85 2.95 3.00 2 0.40 0.30 0.20 0.20 0.15 0.40 0.55 0.70 0.75 0.90 1.10 1.20 1.25 1.30 1.35 1.55 1.65 1.90 1.95 2.00 3 0.25 0.20 0.15 0.15 1.00 1.35 1.70 1.80 2.20 2.65 2.90 3.00 3.15 3.25 3.75 4.00 4.55 4.70 5.00 2 0.55 0.70 1.00 1.05 1.30 1.60 1.75 1.80 1.90 1.95 2.25 2.40 2.80 2.85 2.95 0.20 0.20 0.20 2 0.40 0.30 0.35 0.45 0.65 0.70 0.85 1.05 1.15 1.20 1.25 1.30 1.50 1.60 1.85 1.90 1.95 3 0.25 0.20 0.15 0.15 0.15 2 0.85 1.10 1.60 1.70 2.05 2.55 2.80 2.90 3.00 3.15 3.60 3.85 4.40 4.55 4.70 0.25 0.45 0.55 0.75 1.15 1.20 1.35 1.35 1.50 1.80 1.90 2.25 2.40 2.40 2 1.15 1.00 0.85 0.75 0.60 0.55 0.15 0.30 0.35 0.50 0.75 0.80 0.90 0.90 1.00 1.20 1.25 1.50 1.60 1.60 3 0.75 0.65 0.55 0.50 0.40 0.35 2 1.80 1.60 1.35 1.20 1.00 0.85 0.40 0.75 0.85 1.20 1.80 1.95 2.20 2.20 2.40 2.90 3.00 3.60 3.85 3.85 0.30 0.40 0.60 0.90 1.05 1.15 1.20 1.30 1.60 1.75 2.10 2.20 2.25 1.30 1.15 1.00 0.90 0.85 0.70 0.25 2 0.20 0.25 0.40 0.60 0.70 0.75 0.80 0.85 1.05 1.15 1.40 1.40 1.50 3 0.85 0.75 0.65 0.60 0.55 0.45 0.15 2 2.05 1.80 1.60 1.45 1.35 1.10 0.40 0.50 0.60 1.00 1.45 1.70 1.80 1.95 2.05 2.55 2.80 3.40 3.40 3.60 0.25 0.40 0.70 0.85 0.90 1.00 1.05 1.35 1.50 1.90 1.95 2.05 1.50 1.35 1.20 1.15 1.05 1.00 0.45 0.30 2 0.15 0.25 0.45 0.55 0.60 0.65 0.70 0.90 1.00 1.25 1.30 1.35 3 1.00 0.90 0.80 0.75 0.70 0.65 0.30 0.20 0.40 0.60 1.10 1.35 1.45 1.60 1.70 2.20 2.40 3.00 3.15 3.25 2 2.40 2.20 1.95 ].80 1.70 1.60 0.75 0.50 0.25 0.60 0.70 0.85 0.85 1.00 1.30 1.35 1.75 1.90 1.90 0.55 0.40 0.25 2 1.60 1.50 1.35 1.20 1.15 1.05 0.15 0.40 0.45 0.55 0.55 0.65 0.85 0.90 1.15 1.25 1.25 3 1.05 1.00 0.90 0.80 0.75 0.70 0.35 0.25 0.15 0.40 1.00 1.10 1.35 1.35 1.60 2.05 2.20 2.80 3.00 3.00 2.55 2.40 2.20 1.95 1.80 1.70 0.85 0.60 0.40 0.40 0.55 0.60 0.70 0.75 1.05 1.20 1.60 1.65 1.75 2 1.80 1.65 1.50 1.45 1.35 1.30 0.75 0.60 0,40 0.25 0.25 0.35 0.40 0.45 0.50 0.70 0.80 1.05 1.10 1.15 3 1.20 1.10 1.00 0.95 0.90 0.85 0.50 0.40 0.25 0.15 0.60 0.85 1.00 1.10 1.20 1.70 1.95 2.55 2.65 2.80 2 2.90 2.65 2.40 2.30 2.20 2.05 1.20 1.00 0.60 0.40 2 3 2 293 Muhlenbach retour einfach Luxemburg-Blif. Von nebenstehenden nach untenstehenden Stationen. Classe. Personen-Tarif-Tabelle. einfach Echternach-Station. Echternach-Halte. Lauterborn. Scheidgen. Consdorf. Bech. Zittig. Heinstal. Rippig. Beidweiler. Junglinster. Gonderingen. Ernster. Hostert. Senningen. Dommeldingen. Eich. Muhlenbach. Rollingergrund. Luxemburg-Stadt 2.20 2.05 1.90 1.80 1.65 1.60 1.15 0.90 0.70 0.60 0.40 0.25 0.25 0.30 0.45 0.70 0.85 1.20 1.30 1.35 1.40 1.35 1.25 120 1.10 1.05 0.75 0.60 0.45 0.40 0.25 0.15 0.15 0.20 0.30 0.45 0.55 0.80 0.85 0.90 retour 3.40 3.25 3.00 2.90 2.65 2.55 1.80 1.45 1.10 1.00 0 60 0.40 0.40 0.50 0 75 1.10 1.35 1.95 2.05 2.20 einfach 2.25 2.20 2.05 1.90 1.80 1.75 1.20 1.05 0.85 0.70 0.55 0.25 0.25 0.25 0.30 0.60 0.70 1.05 1.20 1.20 1.50 1.40 1.35 1.25 1.20 1.15 0.80 0.70 0.55 0.45 0.35 0.15 Rippig 0.15 0.15 0.20 0.40 0.45 0.70 0.80 0.80 retour 3.60 3.40 3.25 3.00 2.90 2.80 1.95 1.70 1.35 1.10 0 85 0.40 0.40 0.40 0.50 1.00 1.10 1.70 1.95 1.95 einfach 2.40 2.25 2.10 2.05 190 1.80 1.35 1.15 0.90 0.85 0.60 0.25 0.25 0.25 0.25 0 45 0.60 1.00 1.05 1.15 Hemstal 1.60 1.50 1.40 1.35 1.25 1.20 0.90 0.75 0.60 0.55 0.40 0.15 0.15 0.15 0.15 0.30 0.40 0.65 0,70 0.75 retour 3.85 3.60 3.40 3.25 3 00 2.90 2.20 1.80 1.45 1.35 1.00 0.40 0.40 0.40 0.40 0 75 1.00 1.60 1.70 1.80 einfach 2.40 2.35 2.10 2.05 1.95 190 1.35 1.20 1.00 0.85 0.70 0.30 0.25 0.25 0.25 0.45 0.55 0.90 1.05 1.15 Zittig 1.60 1.55 1.40 1.35 1.30 1.25 0.90 0.80 0.65 0.55 0.45 0.20 0.15 015 0.15 0.30 0.35 0.60 0.70 0.75 retour 3.85 3.75 3.40 3.25 3 15 3.00 2.20 1.95 1.60 135 1 100 50 0.40 0.40 0.40 0.75 0.85 1.45 1.70 180 einfach 2.55 2.40 2.25 2.20 2.05 1.95 1.50 130 1.05 1.00 0.75 0.45 0.30 0.25 0.25 0.30 0.45 0.85 0.90 1.00 Bech 1.70 1.60 1.50 1.40 1.35 1.30 1.00 0.85 0 70 0.65 0 50 0.30 0.20 0.15 0.15 0 20 0.30 0.55 0.60 0.65 retour 4.10 3.85 3.60 3.40 3.25 3.15 2.40 2.05 1.70 1.60 1.20 0.75 0.50 0.40 0.40 0.50 0 75 1.35 1.45 1.60 einfach 2.85 2.70 2.55 2.50 2.35 2.25 1.80 1.60 1.35 1.30 1.05 0.70 0.60 0.45 0 45 0.30 0.25 0.55 0.70 0.70 Consdorf 1.90 1.80 1.70 1.65 1.55 1.50 1.20 1.05 0.90 0 85 0.70 0 45 0.40 0.30 0.30 0.20 0.15 0.35 0.45 0.45 2 retour 4.55 4.35 4.10 4.00 3.75 3.60 2.90 2.55 2.20 2.05 1.70 1.10 1.00 0.75 0.75 0 50 0.40 0.85 1.10 1.10 2 2.95 2.85 2.65 2.55 2.50 2.40 190 1.75 1.50 1.35 1.20 0.85 0.70 0.60 0.55 0.45 0.25 einfach 0.40 0.55 0.60 Scheidgén 3 1.95 1.90 1.75 1.70 1.65 1.60 1.25 1.15 1.00 0.90 0.80 0.55 0.45 0.40 0.35 0.30 0.15 0.25 0.35 0.40 retour 2 4.70 4.55 4.20 4.10 4.00 3.85 3.00 2.80 2.40 2.20 1.95 1.35 1.10 100 0.85 0.75 0.40 0.60 0.85 1.00 einfach 2 3.00 3.00 3.00 2.95 2.85 2.80 2.25 2 10 1.90 1.75 160 1.20 1.05 1.00 0 90 0.85 0 55 0.40 0.25 0.25 Lauterborn 3 2.00 2.00 2.00 1.95 1.90 1.85 1.50 1.40 1.25 1.15 105 0 80 0.70 0.65 0.60 0.55 0.35 0.25 0.15 0.15 retour 2 5.00 5.00 5.00 4.70 4.55 4.40 3.60 3.40 3.00 2.80 2.55 1.95 1.70 1.60 1.45 1.35 0.85 0.60 0.40 0.40 einfach 2 3.00 3.00 3.00 3.00 2.95 2.85 2.40 2 20 1.95 1.90 1.65 1.30 1.20 1.05 1.05 0 90 0.70 0.55 0.25 0.25 Echternach-Halte 3 2.00 2.00 2.00 2 00 1.95 1.90 1.60 1.40 1.30 1.25 1.10 0.85 0.80 0.70 0.70 0,60 0.45 0.35 0.15 0.15 retour 2 5.00 5.00 5.00 5 00 4.70 4 553.85 3.40 3.15 3.00 2.65 2.05 1.95 1.70 170 1.45 1.10 0.85 0.40 0.40 einfach 2 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 2.95 2.40 2.25 2 05 1.90 1.75 1.35 1.20 1.151.15 1.00 0.70 0.60 0.25 0.25 Echternach-Station 3 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 1.95 1.60 150 1.35 1.25 1.15 0.90 0.80 0.75 0.75 0 65 0.45 0.40 0.15 0.15 retour 2 5.00 5.00 5.00 5.005.00 4.70 3 85 3.60 3.25 3.00 2.80 2.20 1.95 180 1.80 1.60 1.10 1.00 0.40 0.40 Bemerkung : Die Taxe der III, Classe retour ist gleich der Taxe II. Classe einfache Fahrt. Auf der Strecke Luxemburg-Bahnhof-Dommeldingen werden keine Retourfahrkarten ausgegeben. Beidweiler 294 2 3 2 2 3 2 2 3 2 2 3 2 2 3 2 2 3 Luxemburg-Bhf. Von nebenstehenden nach untenstehenden Stationen. Classe. Personen-Tarif-Tabelle (Fortsetzung). 295 Preistafel für Arbeiter- und Schüler-Zeitkarten. KILOM. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 II. KLASSE. Fr. Cts. 3,75 3,75 3,75 3,75 3,75 4,50 5,25 6,00 6,75 7,50 8,25 9,00 9,75 10,50 11,25 12,00 12,75 13,50 14,25 15,00 15,75 16,50 17,25 18,00 18,75 19,50 20,25 21,00 III. KLASSE. Fr. Cts. 2,50 2,50 2,50 2,50 2,50 3,00 3,50 4,00 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 7,50 8, 00 8,50 9,00 9,50 10,00 10,50 11,00 11,50 12,00 12,50 13,00 26 13,50 27 28 14,00 14,50 21,75 29 15,00 22,50 30 15,50 23,25 31 16,00 24,00 32 16,50 24,75 33 17,00 25,50 34 17,50 26,25 35 18,00 36 27,00 18,50 37 27,75 38 19,00 28,50 19,50 39 29,25 30,00 40 20,00 41 20,50 30,75 42 21,00 31,50 21,50 32,25 43 22,00 33,00 44 45 22,50 33,75 23.00 34.50 46 Beförderungsbestimmungen. A, für Arbeiter. — Nach obigem Tarif werden Zeitkarten für Arbeiter und Lehrlinge ausgegeben, die bei 24 25 einem Arbeitgeber Handarbeit verrichten, im Tagelohn stehen oder aufs Stück bezahlt sind und dies zwischen der Station des Wohnortes und derjenigen der Arbeitsstelle. Diese Karten lauten auf eiren bestimmten Namen und geben Recht auf 25 einfache Fahrten III, Klasse, wahrend eines Zeitraumes von einem Monat. Die Zeitkarte ist von dem Stationsvorstand der Abgangsstation 8 Tage vorher schriftlich zu verlangen. Der Arbeiter hat mit dem Gesuche eine Beglaubigung von Seiten des Bürgermeisters seines Wohnortes sowie eine solche des Arbeitgebers beizubringen, welche ihn als Arbeiter in obengenanntem Sinn legitimieren Nach Ablauf der Karte kann der Arbeiter eine neue gegen Rückgabe der abgelaufenen erhalten. Die Anfrage muss 3 Tage vor Ablauf der alten erfolgen. Die Arbeiterzeitkarten sind nur an Arbeitstagen gültig. Vor der ersten Benutzung hat der Inhaber die Karte mit seinem Vor- und Zunamen mit Tinte zu unterschreiben ; Zeitkarten ohne Unterschrift sind ungültig. Wer :

  1. a)seine Zeitkarte nicht vorzeigen kann ;
  2. b)eine von einer anderen Person unterschriebene Zeitkarte benutzt ;
  3. c)seine Zeitkarte auf einer Strecke in einem Zuge oder in einer Wagenklasse benutzt, für welche sie nicht gültig ist, wird als Reisender ohne gültigen Nachweis behandelt und gegebenenfalls strafrechtlich verfolgt. Wenn der Inhaber einer Zeitkarte dieselbe einer andern Person zur Benutzung überlasst, erfolgt die sofortige Einziehung der Karte ohne Ersatz für den Rest der Benutzungszeit. Die Besitzer, welche verhindert, sind, von ihrer Karte bis zur Erschopfung der vorgesehenen Anzahl Karten Gebrauch zu machen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des noch fälligen Fahrgeldes. Die Erneuerung findet nicht statt, wenn die Bahnverwaltung Gründe hat zu glauben, dass der Anfräger sein Recht auf eine Arbeiterkarte verloren hat, oder wenn er die abgelaufene Karte nicht vorzeigen kann. I n letzterem Falle sind neue Legitimationspapiere beizubringen. Die Bahn ist berechtigt, bei Anfrage einer Karte eine Garantie von 1,25 Fr. zu verlangen. B. fur Schüler: — Zeitkarten nach obigem Tarif für II. und III. Klasse werden ebenfalls an Kinder und junge Leute verabfolgt, welche die Bahn zwischen der Station ihres Wohnorts und derjenigen der Lehranstalt, die sie besuchen, benutzen. Für die Benutzung dieser Karten gelten dieselben Bestimmungen wie oben, mit dem Unterschied, dass dem Gesuch zur Verabfolgung der Karte ein Attest der Gemeindeverwaltung des Wohnorts, oder des Vorstehers der betreffenden Lehranstalt beigegeben sein muss, durch welches der Anfräger als Schüler der betreffenden Anstalt legitimiert ist. 296 Wochen-Arbeiter-Abonnementskarten. Es werden Wochenabonnemente für sechs Hin- und Rückfahrten in der III. Klasse zum Preise von 1 ½ Cts. per Kilometer ausgegeben. Diese Karten haben nur an Wochentagen und für bestimmte Züge Gultigkeit. Im übrigen gelten dieselben Belorderungshestimmungen wie für Arbeiter-Zeitkarten. Inhaber-Abonnementskarten. Es werden Inhaber-Abonnementskarten für die II. und III. Wagenklasse ausgegeben ; dieselben konnen von einer einzelnen oder von mehreren zusammenreisenden Personen benutzt werden. Bei jeder Fahrt wird vom Schaffner ein numeriertes Feld fur je eine Person kupirt. Für ein oder zwei Kinder unter sieben Jahren wird nur em Feld kupirt. Diese Karten gemessen fur 12 einfache Fahrten einen Rabatt von 35 pCt, diejenigen fur 60 einfache Fahrten einen Rabatt von 50 pCt., auf den, zu den Satzen von 8 Centimen für II. Klasse und 5 Centimen für die III. Klasse, berechneten Preisen. Fahrtunterbrechung ist nicht gestattet. Fur Strecken unter 8 Kilometer werden keine solche Karten ausgegeben. Tarif fur die Beförderung von Schulen, Vereinen und Gesellschaften, sowie Ausfuhrung von Extrazugen. 1. Beforderung von Schulen, — Schulen, welche in Begleitung ihrer Lehrer eine Exkursion unternehmen, werden mit 50 pCt. Rabatt auf den einfachen Fahrkarten befordert. Minimum der Teilnehmer : 10 Personen. Die Anmeldung muss ein Tag vorher erfolgen mit Angabe der zu benutzenden Züge. 2. Beförderung von Vereinen und Cesellschaften. — Anerkannten Vereinen und Gesellschaften kann bei Beteiligung von wenigstens 20 Teilnehmern ein Rabatt von 50 pCt. des Preises der einlachen Fahrkarte bewilligt werden. Die Anmeldung hat spätestens ein Tag vor der Reise mit Angabe der Zahl der Teilnehmerand der zu benutzenden Zuge zu erfolgen. 3. Ausführung von Extrazugen. — Die Anmeldung muss mindestens 3 Tage vorher erfolgen und sind zu losen im Minimum 60 Retour-Fahrkarten. Sind uber 60 Teilnehmer vorhanden, so bezahlen die Ueberzahligen halbe Retourfarkarten. Der Minimal-Preis für jeden Extrazug beträgt 50 Franken. bei Wertsendungen nach dem deklarirten Werte und bei lobenden Thieren nach der Stückzahl bezw. nach Wagenladungen berechnet. Be(...) allen Gelderhebungen werden die Bruchteile zum vollen Betrag von 5 Centimen abgerundet. Bei allen Sendungen werden die Bruchteile von 10 Kilogramm auf die folgenden vollen 10 Kilogramm abgerundet, ausgenommen Wagenladungen, bei welchen die Gewichte über 5000 Kilogramm auf die folgenden 50 Kilogramm abgerundet werden. Eilgut und Reisegepack. — Die Eisenbahn ist nicht ve(...)pflichtet, Eilgut und Reisegepack-Stücke im Gewicht von über 100 Kilogramm und in Volumen von uber ein Kubikmeter zu befordern. Eilgut und Reisegepack müssen eine leserliche Adresse tragen und sorgfaltig verpackt sein. Die Beforderung von Handgepack bis zu 10 Kilogramm geschieht unentgeltlich, soweit dasselbe in Personenwagen in den Netzen oder unter den Sitzen untergebracht werden kann, und die Mitreisenden nicht belastigt. Es ist ausdrücklich verboten, Gepack auf der Plattform abzulegen. Hunde. — Hunde, welche Reisende begleiten, werden zum halben Preis eines Personen-Billets II. Klasse befordert. Dieselben werden in die Vagen, welche zum Transport von Reisenden dienen, nicht aufgenommen, und werden in den dazu bestimmten Abteilen, in den Packwagen befordert. In der Jagdzeit, wenn die Anzahl dieser Abteile nicht genug(...)nd ist, kann ein Abteil III. Klasse reserviert werden, in welchem die Reisenden mit ihren Hunden Aufnahme finden ; die Hunde müssen dabei Maulkoibe tragen und an der Leine gehalten weiden. Schooshunde, welche von den Reisenden auf dem Schoos getragen werden, konnen für ein halbes Personen-Billet derjenigen Klasse, in welcher der Besitzer reist, Aufnahme in den Personenwagen linden, unter der Bedingung, dass das Gewicht 4 Kg. nicht übersteigt und die anderen Reisenden einverstanden sind. In beiden Fallen wird ein Minimalpreis von 15 Centimen erhoben. Stuckgut. — Zu den Stuckgut-Frachtsatzen werden diejenigen Guter befordert, welche der Versender nicht als Eilgut und Gepack und nicht als Wagenladungen aufgibt. Das Auf- und Abladen wird durch die Eisenbahn besorgt ; dieselbe ist, jedoch nicht gehalten, Stückgüter aufund abzuladen, deren Einzel Gewicht und Volumen mehr wie 400 Kg. bezw. 2 Kubikmeter ausmachen. Spezielle Vorschriften für bestimmte Stückgüter.
  4. a)Gebrauchte Emballagen. — Gebrauchte Fasser, Kisten und Emballagen, welche zu Sendungen gehoren, welche auf der Linie befordert wurden und welche an den Grunndsatze fur die Frachtberechnung. — Die Fracht Absender zurückgehen oder umgekehrt, werden nach wird bei Gepäck- und Gütersendungen nach Kilogrammen, ihrem, auf 10 Kg. abgerundeten Gewicht, zu dem halben Güter- und Gepäcksendungen. Allgemeine Tarif-Vorschriften. 297 Preise der Stückgut-Klasse befordert. Als Mindest-Betrag werden 20 Centimen erhoben.
  5. b)Sperrige Guter. — Fur nachbenannte sperrige Güter wird, bei Aufstellung der Frachtpreise, dem wirklichen Gewicht des Stückguttarifs 50 pCt. zugeschlagen : Acker- sowie sonstige Gerate, zusammengesetzte, welche nicht vorwiegend aus Metall bestehen. (Die Frachtberechnung für Lokomobilen, Dresch-, Sae- und Mähmaschinen, Rechen usw., welche auf den Landwegen auf eigenen Radern laufen, erfolgt nach den im Tarif für « Fahrzeuge » enthaltenen Bestimmungen.) — Bäume und Gesträuche, Pflanzen, nicht fest verpackt. — Betten und Bettfedern. Bilder in Rahmen und Bilderrahmen. — Binsen. — Borke, rohe. — Bottiche. — Cartonage und hohle Pappwaren. — Cigarrenkistchen, leere. — Emballagen aller A r t . — Fasser, leere. — Figuren von Gyps und Holz, unverpackt. — Flaschen, leere. — Glasballons, leere. — Gestopfte Tiere. — Heu. — Hausgeräte, montiert — Holzstühle, unzerlegt oder nicht zusammenlegbar. — Hopfen, ungepresst. — Hüte von Filz, Seide, Stroh usw. — Holz- und Gyps-Statuen. — Kahne und Bote. — Kannen, neue, leere. — Kasten in Eisendraht. — Kinderwagen und Kinderwagengestelle, Krankenwagen und dergl. — Leichtes Fuhrwerk. — Korbwaren als : Körbe, Korbmöbel usw. — Korkwaren, Korkstöpsel. — Lumpen. — Möbel von gebogenem Holz.— Modenartikel. — Papierabfalle, nicht in fester Verpackung. — Pianos, unverpackt. — Putzmacherwaren. — Rauhkarden, Weberdisteln. — Rohr, ausschliesslich Stuhlrohr. — Rohrstühle und Binsenstühle. — Schilf, auch Flaschenhalter aus Schilf und Stroh. — Schlitten. — Seegras. — Seile. — Sophagestelle. — Spreu, verpackt. — Stroh, auch Flachs, Raps und Reisstroh, Hackel. — Tonnenbände und Fassreifen, hölzerne. — Torf. — Watte. — Wolle, ungepresst, in losen Bündeln.
  6. c)Fahrräder (Velocipede, Bicycletten) Motorräder. — Im unverpakten Zustand, ob als Eilgut, Gepäck oder Stückgut aufgegeben, werden zu folgenden Preisen auf jede Distanz befördert : Fahrräder mit einem Sitz F r . 0,50 Für jeden weiteren Sitz » 0,25 Motorräder und Dreiräder mit einem Sitz. » 1,00 Für jeden weiteren Sitz » 0,25 Für nicht verpackte Räder übernimmt die Eisenbahn keine Verantwortung für den Schaden, welcher unterwegs aus Mangel an Verpackung herbeigeführt werden Kann. Wagenladungen. Gedeckte Wagen, offene Wagen. — Die Benennung »gedeckte Wagen«, bezieht sich auf Sendungen, welche auf Antrag des Versenders in gedeckten Wagen, oder auch in offenen Wagen, deren Ladung durch die Eisenbahn vermittelst Decken geschützt ist, befordert werden. Die Benennung » offene Wagen « bezieht sieh auf Sendungen, welche in offenen oder mit, durch den Versender mit Decken versehenen Wagen, befordert werden. Die Eisenbahn übernimmt im letzteren Fall keine Verantwortung für etwaige aus dieser Transport-Art entstehende Beschädigungen. Das Auf- und Abladen der Wagenladungen ist Sache des Versenders bezw. Empfängers. Anwendung der Tarif-Tabellen Klasse A. — Die Preise der Klasse A sind anwendbar auf Sendungen in gedeckten Wagen. Klasse B. — Die Preise der Klasse B sind anwendbar auf Sendungen in offenen Wagen, welche nicht i n die Klasse C fallen. Klasse C. — Die Preise der Klasse C sind anwendbar auf alle i n nachfolgendem Verzeichnis angegebenen Güter, welche in offenen Wagen befördert werden. Güter der Klassen B und C, welche auf Antrag des Versenders i n gedeckten Wagen befördert werden sollen, werden nach dem Preise der Klasse A taxirt. Werden in einer Sendung Güter von verschiedenen Klassen zum Transport aufgegeben, so wird der Preis der höchsten Klasse auf die ganze Sendung angewendet. Bei den Preisen für Wagenladungen wird ein MindestGewicht von 5000 Kilogramm und ein Minimalpreis von 6 Franken angenommen. Erreicht die Sendung nicht dieses Gewicht, so kann dieselbe zu dem Satz für Stückgut berechnet werden, wenn solches für den Aufgeber vorteilhafter ist, ausgenommen wenn das Gut von solchen Dimensionen ist, dass ein ganzer Wagen zur Verwendungkommt. Bei Anwendung der Preistabellen werden die Gewichte über 5000 Kilogramm auf die folgenden 50 Kilogramm abgerundet. Umladen der Güter auf den Anschluss-Stationen. Mangels anderer durch den Versender getroffenen Anordnungen, lässt die Eisenbahn das Umladen der Wagenladungen auf den Anschluss-Stationen zu den auf der Tabelle für Nebengebühren angeführten Preisen vornehmen. Bedingungs-weise zur Beförderung zugelassene Waren.
  7. a)Gegenstände von ungewöhnlichem Umfang. — Gegenstände, welche zur Verladung mehr als einen Wagen erfordern, wie Langholz, Schienen, Langeisen usw., werden nur i m Einverständnis mit der Bahnverwaltung übernommen .
  8. b)Feuergefährliche Gegenstände. —Gegenstände, welche durch Funken der Lokomotive leicht entzündet werden können, wie Heu, Stroh, Borke, Holzspane usw., werden im unverpackten Zustande nur vollständig bedeckt zum Transport zugelassen. Auch hat der Absender auf Ver- 298 zu geschehen ; diese Frist wird um 24 Stunden verlangert, wenn ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag dazwischen fallt. Beim Versand mussen die Wagen binnen 8 Stunden nachdem dieselben dem Versender zur Verfügung gestellt sind, verladen sein. Ist diese Frist uberschritten, wird eine Conventionalstrafe von 0,25 Fr. für jeden Wagen und fur jede angefangene Stunde Verspatung erhoben, wie gross auch das Gewicht der Ladung sein mag. Transport von Fahrzeugen und Leichen. Beim Empfang mussen die Wagen in einer Frist von 8 Der Transportpreis für Fahrzeuge wird nach dem Stunden, von dem Datum des Poststempels des Avis-Briefes Tarif A für Wagenladungen berechnet, mit einem Mindest- an gerechnet, ausgeladen sein. Ist diese Frist uberschritten, Gewicht von 3500 Kilogramm per Wagen. so kann die Eisenbahn entweder das Ausladen selbst beDas Verladen und Abladen ist durch den Versender sorgen, und dafür eine Taxe von 0,50 Fr. pro Tonne erbezw. Empfanger zu besorgen. heben, oder den Wagen unentladen lassen und eine ConDer Transportpreis für Leichen wird nach dem Tarif für ventionalstrafe von 0,25 Fr. per Wagen und fur jede anWagenladungen Klasse A, zu einem Gewicht für 3500 Kg. gefangene Stunde verlangen, wie gross auch das Gewicht berechnet. Der Transport muss 24 Stunden vorher ange- der Ladung sein mag. Die Nachtstunden von 7 Uhr Abends meldet, und der Sarg mindestens eine Stunde vor Abgang bis 7 Uhr morgens, sowie Sonn- und gesetzliche Feiertage des Zuges zugeführt sein. Der Transportpreis ist zum sind nicht in diesen Fristen einbegriffen. Voraus zu bezahlen. Lieferfristen. Die Wegnahme von Fahrzeugen und Leichen muss auf der Ankunfts-Station in einem Zeitraum von 6 Stunden Reisegepack wird mit den Reisenden befordert. Fur ohne vorheriges Avis geschehen ; über diesen Zeitraum Eilgut sowie Geld und Wertsachen, Leichentransporte, hinaus wird die im Nebengebühren-Tarif angeführte Taxe lebende Tiere, ohne Rucksicht auf Entlernung, gilt eine erhoben. Lieferzeit von 24 Stunden. Transport lebender Tiere. Fur Stückgut und Wagenladungen, ohne Rucksicht der Für Transporte in Wagenladungen gelten die in nach- Entfernung gilt eine Lieferfrist von 2 Tagen, angefangen stehenden Artikel über Wagenladungs- und Lieferfristen von Mitternacht nach Annahme. festgesetzten Bestimmungen. Die Tiere müssen wenigstens Sonn- und gesetzliche Feiertage sind in diesen Fristen eine Stunde vor Abgang des Zuges, mit dem sie befordert nicht eingerechnet. werden, eingeladen sein. Sowohl das Ein- wie das AusGüterklassification. laden hat durch den Versender, bezw. Empfanger unten deren vollkommenen Verantwortung zu geschehen. Das Guter der Klasse C. — Abfälle aller Art. — Asche. — Gleiche ist der Fall bei dem Umladen. Asphalt. — Baugerat. — Binsen. — Borke, roh oder geDie Tiere mussen 2 Stunden nach Ankunft des Zuges mahlen, Lohkuchen. — Braunkohle. — Dolomit, roh oder weggefuhrt werden, widrigenfalls sie in den Pfandstall gebrannt. — Dungmittel und Rohmaterialien dazu. — Eis. gesetzt werden. Erlaubt die Eisenbahn den weiteren Auf- — Eisen (Stahl) nicht fertiges Fabrikat. — Emballagen. enthalt auf der Station, so wird die im Tarif für Neben- — Erden (Kies, Sand, Mergel, usw.) — Erze. — Feldgebühren angef(...)hrte Taxe erhoben. früchte, Futtermittel. — Gyps, roher und gebrannter, auch gemahlener.— Holz, Stamm-und Stangenholz, BrennBeförderung von Wagenladungen. Die Eisenbahn ist nur verpflichtet Wagenladungen zum holz, Rundholz zum Grubenbau, Holzabfalle. — Kalk, Transport anzunehmen, soweit die Beforderung sofort er- gebrannter, Kalksteine. — Kehricht. — Knochen. — folgen kann und das dazu erforderliche Rollmaterial vor. Lumpen. — Leimleder. — Salz, Düngsalz. — Schlacken, Schlackensand. — Steine, rohe, nicht behauene, Bruchbanden ist. steine, Steinschlag. — Steinkohle, Koks, Briquets auch Wagenladungsfristen. Holzkohlen. — Tori. — Zement, Zementziegel. — ZiegelDie Bestellung von Wagen hat 48 Stunden im voraus steine, Chamotte. — Dachziegel. langen der Eisenbahnverwaltung die Bedeckung dieser Gegenstande selbst zu beschaffen.
  9. c)Güter, die nicht mit andern verladen werden konnen. — Guter, die im unverpackten Zustande nicht mit anderen verladen werden konnen, wie Sand, Kohlen, Lumpen, Mist, Abfalle u. dergl. werden nur als Wagenladungen aufgenommen. 299 Tariftabelle für Reisegepäck und Eilgut, sowie Wertsendungen. G e w i c h t in K i l o g r a m m . METER. VERI- 20 uber 90 kg und 21-30 31-40 41-50 51-60 61-70 71-80 81-90 Preis weniger. pro 100 Preise in Franken. 5 0,20 0,20 0,20 0,25 0,30 0,35 0,35 0,40 0,45 6 » 10 0,20 0,20 0,25 0,30 0,35 0,45 0,30 0,53 0,60 11 » 15 0,20 0,25 0,30 0,40 0,45 0,55 0,60 0.70 0,75 16 » 20 0,20 0,30 0,40 0,45 0,55 0,65 0,75 0,80 0,90 21 » 25 0,25 0,35 0,50 0,55 0,65 0,75 0,85 0,95 1,05 26 » 30 0,25 0,40 0,55 0,60 0,75 0,85 0,95 1,10 1,20 31 » 35 0,30 0,40 0,45 0,70 0,80 0,95 1,10 1,20 1,35 36 » 40 0,30 0,45 0,60 0,75 0,90 1,05 1,20 1,35 1,50 41 » 45 0,35 0,50 0,70 0,85 1,00 1,15 1,35 1,50 1,65 46 0,40 0,55 0,75 0,90 1,10 1,25 1.45 1,65 1,80 1 bis SENDUNGEN. 300 Franken oder weniger : 30 Centimen. — Ueber 300 Fr. : 30 Centimen per 1000 Fr. ; im Minimum 60 Centimen per Sendung. KILO- N.B. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet nach obigem Tarif Güter über 100 kg Gewicht zu befördern. 300 Tariftabelle für Stückgut. Gewichte in Kilogramm. Km 40 oder weniger 50 60 70 80 90 100 110 120 130 140 150 Preis fur 1000 Kg Preise in Franken. 1 2 3 4 0,20 0,25 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,25 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,35 0,35 0,40 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,30 0,35 0,35 0,40 0,45 0,45 0,50 0,30 0,30 0,30 0,30 0,35 0,35 0,40 0,45 0,50 0,55 0,55 0,60 0,30 0,30 0,30 0,35 0,40 0,45 0,50 0 55 0,55 0,65 0,65 0,70 0,30 0,30 0,35 0,40 0,45 0,50 0,55 0,60 0,65 0,75 0,80 0,85 0,30 0,35 G,40 0,45 0 50 0,55 0,65 0,70 0,75 0,80 0,90 0,93 0,30 0,35 0,40 0,50 0,55 0,60 0,70 0,75 0,80 0,90 0,95 1,00 0,30 0,40 0,45 0,50 0,60 0,65 0,75 0,80 0,85 0,95 1,00 1,10 0,30 0,40 0,45 0,55 0,60 0,70 0,75 0,85 0,90 0,95 1,05 1,10 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 über 150 Kg 1,65 1,80 1,93 2,10 2,25 2,40 2,55 2,70 2,85 3,00 3,15 3,30 3,43 3,60 3,75 3,90 4,05 4,20 4 35 4,50 4,65 4 80 4,95 5,10 5,25 5,40 5,55 5,70 5,85 b,00 6,10 6,20 6,30 6,40 6,50 6,60 6,70 6,80 6,90 7,00 7,05 7,10 7,15 7,20 7,25 7,30 301 Tarif für den Transport lebender Tiere. Die Preise für den Transport lebender Tiere sind folgendermassen festgesetzt : Klasse A.

(1)— Ein Schaf oder eine Ziege, ein oder zwei Spanferkel.
(2). Klasse B
(1)— Ein Schwein oder ein Kalb. Klasse C. — Ein Pferd, ein oder zwei Fohlen, Poney, Esel, Ochsen, Kühe, Rinder ; 5 Schweine oder Kälber, oder für dieselbe Anzahl zahlend ; 10 Schafe, Ziegen, oder für diese Anzahl zahlend ; 30 Spanferkel oder für die Anzahl zahlend. Klasse D, — Zwei Pferde oder 2 Maulesel, 3 oder 4 Poney, Fohlen, Esel, Ochsen, Kühe, Stiere; 6 oder 10 Schweine oder Kälber ; 11 bis 20 Schafe oder Ziegen ; 31 bis 60 Spanferkel. Klasse E. — Drei Pferde oder 3 Maulesel ; 5 oder 6 Fohlen oder Poney ; 21 bis 60 Schafe oder Ziegen ; 61 bis 100 Spanferkel ; ein Wagen Rindvieh, grosses und kleines. Klasse F. — Transporte, welche per Wagen eine grössere als nachfolgende Anzahl ausmachen : Stiere, Ochsen, Kühe 8 Stück. Esel, Rinder 10 Schweine, Kälber 20 Ferkel 100
(1)Die Preise für diese Klasse beziehen sich aufs Stück. Für Sendungen von mehreren Stücken, deren Zahl jedoch die der Klasse C nicht übersteigt, werden die Preise dieser letzteren angewandt, wenn dies im Interesse des Versenders liegt.
(2)Der Transportpreis für Ferkel wird auf 2 zu 2 Stück angewandt. Desinfektion der Wagen. — Für Transporte, welche in die Klassen C, D, E, F, fallen, wird die im Nebengebühren-Tarif vorgesehene Taxe erhoben. 302 Tariftabelle für Wagenladungen Allgemeine Wagenladungs-Klassen anwendbar fur MinimaMadungen zu 5000 Kg, KIIOMET.I K 1 2 3 4 5 6 7 S 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 Klasse A gedeckte Waeren Kksse B offene Waffen Preise fur 1000 Kilogramm in Franken. 0,68 0,68 0,77 0,86 0,93 1,04 1,13 1,22 1,31 1,40 1,49 1,58 1,67 1,75 1,85 1,94 2,03 1,12 2,21 2,30 2,39 2,48 2,57 0f64 0,64 0,71 0,78 0,85 0,92 0,99 1,06 1,13 1,20 1,27 1,34 1,41 1,48 1,55 1,62 1,69 1,76 1,83 1,90 1,97 2,04 2,11 0,60 0,60 0,65 0,70 0,75 0,80 0,85 0,90 0,95 1,00 1,05 1,10 1,15 1,20 1,25 1,30 1,35 1,40 1,45 1,50 1,55 1,60 1,65 Als M ] mmalpreis fur Wagenladungen •« -ZÊË1 « •"•" Klasse C offene Wagen KILOM I TER 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 àb 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 Klasse A gedeckte Wogen. Klasse B offene Wagen Kksse C offene Wagen Preise fur 1000 Kilognmm m Franken 2,66 2,75 2,84 2,93 3,02 3,11 3,20 3,28 3,36 3,44 3,52 3,00 3,08 3,76 3,84 3,92 4,00 4,08 4,16 4,24 4,32 4,40 4,48 Fr "berechnet 2,18 2,25 2,32 2,39 2,46 2,53 2,60 2,67 2,74 2,81 2,88 2,95 3,02 3,09 3,16 3,23 3,30 3,36 3,42 3,48 3,54 3,60 3,66 1,70 1,75 1,80 1,85 1,90 1,90 2,00 2,0", 2,10 2,15 2,20 2,25 2,30 2,35 2,40 2,45 2,50 2,55 2,60 2,65 2,70 2,75 2,80 303 A. B. C. D. E. F. 1 2 3 4 5 0,30 0,30 0.30 0,30 0.30 0,40 0,40 0,40 0,40 0,40 2,25 2,25 2,25 2 25 2,25 3.40 3,40 3,40 3,40 3,40 4,55 4,55 4 55 4,55 4,55 5,70 5,70 5,70 5,70 5,70 30 6 0,40 0,40 0,40 0,40 0,40 0,55 0,55 0,55 0,55 0, 55 2,40 2,55 2,70 2,85 3.00 3,70 3,95 4 25 4,50 4,80 4,90 5,25 5,60 5,95 6,30 6,15 6,55 7,00 7,40 7,90 0,50 0,50 0,50 0,50 0,50 0,70 0,70 0,70 0,70 0,70 3,15 3,30 3,45 3,60 3,75 5,10 5,35 5,65 5,90 6,20 6,70 7,00 7,40 7,70 8,10 0,60 3,90 4,05 4,20 4,35 4,50 6,50 6.75 7,05 7,30 7,60 4,65 4,80 4,95 5,10 5,25 7,90 8,15 8,45 8,70 9,00 7 8 9 10 11 12 13 14 15 17 0,60 18 19 0,60 0,60 0,60 0,85 0,85 0,85 0,85 0,85 21 22 0,70 0,70 0,70 0,70 0.70 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 16 20 23 24 25 Km. Km Klasse. A. B. C. D. E. F. 26 27 28 29 0,80 0,80 0,80 0,80 0,80 1,15 1,15 1,15 1,15 1,15 5,40 5,55 5,70 5,85 6,00 9,30 9,55 9,85 10,10 10,40 12,00 12.35 12,70 13,05 13,40 15,00 15,45 15,90 16,30 16,80 31 32 33 34 35 0,90 0,90 0,90 0,90 0,90 1,30 1,30 1.30 1,30 1,30 6,15 6,30 6,45 6 60 6,75 10,70 10,95 11,25 11,50 11,80 13,75 14,10 14,45 14,80 15,15 17,20 17,70 18,05 18,55 19,00 8.40 8,75 9,25 9.65 10,15 36 37 38 39 40 1,00 1,00 1,00 1,00 1,00 1,45 1,45 1,45 1,45 1,45 6,90 7,05 7,20 7,35 7,50 12,10 12,35 12,65 12,90 13,20 15,50 15,85 16,20 16,55 16,90 19,45 19,90 20,30 20,80 21,20 8 ,45 8.80 9.15 9,50 9,85 10,55 11,00 11,45 11,90 12,30 41 42 43 44 45 1,10 1,10 1.10 1,10 1,10 1,60 1,60 1,60 1,60 1,60 7,65 7,80 7.95 8,10 8,25 13.50 13,75 14,05 14,30 14,60 17,25 17,60 17,95 18,30 18,65 21,70 22,05 22,55 23,00 23,45 10,25 10,55 10,95 11,25 11,65 12,80 13.20 46 1,20 1,75 8,40 14,90 19,00 23,90 13,70 14,05 14,55 Special Tarif Nr 1 fur Sand, rohe, unbehauene Mauersteine, Steinschlag zum Chavsseebau, in Ladungen von mindestens 10000 Kg. Preis für 1000 k g . i n Franken. 1 kilom. fr. 0,43 — 2 k l m 0,46 — 3 klm 0,49 — 4 i h n 0,52 — 5 klm 0,55 — 6 klm 0,58 — 7 k l m 0.61 — 8 klm 0,64 — 9 klm 0,67 — 10 k l m 0,70 — 11 klm 0,73 — 12 k l m 0,76 — 13 k l m 0,79 — 14 k l m 0,82 — 15 klm 0,85 — 16 k l m 0,88 — 17 k l m 0,91 — 18 klm 0,94 — 19 klg 0,97 — 20 k l m 1,00 — 21 klm 1,03 — 22 klm 1,06 — 23 k l m 1,09 - 24 k l m 1,12 — 25 k l m 1.15 — 26 klm 1,18 — 27 k l m 1,21 — 28 klm 1,24 — 29 klm 1,27 — 30 k l m 1,30 — 31 klm 1,33 — 32 k l m 1,36 — 33 k l m 1,39 — 34 klm 1,42 — 35 k l m 1,45 — 36 k l m 1,48 — 37 k l m 1,51 — 38 klm 1,54 — 39 k l m 1,57 — 40 k l m 1,60 — 41 klm 1,63 — 4 2 klm 1,66—43 klm 1,70 — 44 klm 1,73 — 45 klm 1,76 — 46 k l m 1,79. Nebengebühren-Tarif. 1. Ausfullungsgebuhr, Verkaufspreis der Formulare zu Frachtbriefen und Zolldeklarationen. 1. Ausfüllung auch incl. Formular der Frachtbriefe 1 Stück F r . 0,10 2. Ausfüllung auch incl. Formular der Zollpapiere id. 0.10 3. Verkaufspreis :
  1. a)der Lokalfrachtbriefe id. 0,02
  2. b)der Frachtbriefe fût internationalen Verkehr id. 0,05
  3. c)der Zolldeklarationen und Anmeldescheine id. 0,02 2. Avis-Brief Zustellung der Aus-Briefe durch Boten oder durch die Post F r . 0,10 3. Wagegeld Ermittelung des Gewichts : wenn vom Versender oder Empfanger ausdrücklich verlangt.
  4. a)von Einzelgütern 100 Kg. F r . 0,05
  5. b)von ganzen Wagenladungen 1 Wagen Fr. 0,75 4 Zahlgebuhr. F ü r Feststellung der Stuckzahl bei Wagenladungsgütern 1 Stück F r . 0,02 5. Auf- und Abladegebuhren. Auf- und Abladen derjenigen Guter bei denen dies Sache des Versenders bezw. Empfangers ist 100 Kg. Fr, 0,05 304 bei Koli von mehr als 50 Kg. für (...)ie ersten 6. Krahnengebühr. F u r Benutzung des Krahnens ist zu entrichten für Auf- und Abladen von Stückgut i d . Fr. 0,04 F ü r Wagenladungen id. » 0,02 I m Minimum id. » 1,00 50 K g Fr. 0,15 für das 50 Kg. übersteigende Gewicht, angefangene 100 Kg. für voll gerechnet 100 Kg. Fr. 0,25 Fur das Verschmieren, Bereifen, usw., sind etwaige Unkosten zu vergüten. 7. Lager- und Platzgeld, Wagenstandgeld. 5. Ausser vorstehenden Gebuhren ist eine Ueberfüh1. Lagergeld : rungsgehuhr zu erheben und zwar bei einem Gea) fur Reisegopack, ulier 24 Stunden, pro Tag und wicht von 1—300 kg Fr. 0,15, 301—700 Fr. 0,25, Sendung Fr. 0,20 701—1200 Fr. 0,40, 1201-1800 Fr. 0,50, 1801—
  6. b)fur Guteraller Art, fur den 1.Tag 100 Kg. » 0,10 2500 Fr. 0,75, 2501 und daruber Fr. 1,25. fur jeden folgenden Tag » 0,05 Sofern die Lagerung im Freien geschieht. kommt die 11 Nachnahme-Prorision. Fur Nachnahme, ebenso Zollvorlagen wird ½ pCt. der Halfte dieser Sätze in Anrechnung. ausgegebenen Betrage, mindestens jedoch 10 Ct. 2. Wagenstandgeld : fur nicht rechtzeitiges Ausladen erhoben. Die Nachnahme-Betrage werden bei der oder Beladen von Wagenladungen fur jede angeProvisionsberechnung von 10 zu 10 Fr. aufwarts fangene Stunde Fr. 0,25 abgerundet. 3. Standgeld fur Vieh. 12. Desinfektions- und Reinigungsgebuhr. Die Kosten des Pfandstalles, oder wenn der Aufenthalt Fur die Desinfektion und Reinigung der zum Viehauf der Station gestattet ist, über 2 Stunden hinaus : transport benutzten Wagen wird erhoben : fur Kleinvieh, pro Stunde u. pro Stuck . Fr. 0,10 1. bei Wagenladungen Fr. 1,25 für Grossvieh » » 0,25 2. bei Einzeltransport von Grossvieh p. Stück Fr. 0,60 8. deckenmiete. 3. id. Kleinvieh id. » 0,10 In soweit Decken vorhanden sind . 1 Stuck Fr. 1,25 Als hochste Gebühr kommt für eine Sendung » 1,25 zur Anrechnung. 9. Signieren der Kolis. Ohne Unterschied auf die Stuckzahl der Sendung . 13. Umladen auf Anschluss-Stationen. Fr. 0,05 Für Sand, Erden, Steine, Dachziegel, Ziegelsteine, 10. Gebuhren für die zoll- und steueramtliche AbfertigSchiefer, Mosaik, Brennholz, Grubenholz, rundes. ung und die hiermit in Verbindung stehenden Leist1000 Kg. Fr. 0. 25 ungen seitens der Eisenbahn. Für L a n g h o l z , L o h h o l z , geschnittene H o l z e r , Lang1. Ausfertigung einer Deklaration Fr. 0,10 eisen, S c h i e n e n . id. F r . 0,50 2. Abfertigung einer Anmeldung . » 0,10 14. Falsche Deklaration des Gewichtes einer Ladung. 3. für das Oeffnen u. Verschliessen einzelner Kolis falls Frachtzuschlag gleich der 10 fachen Differenz des eine Auspackung nicht stattfindet 1 Koli Fr. 0,10 Transportpreises. 4. für Aus- und Wiedereinpackung einschliesslich Zulässig ist ein Uebergewicht bis zu 5 pCt. Nettoverwiegung (ausser der Gebühr unter 3) bei 15. Falsche Declaration des Inhalts einer Sendung. Koli bis 50 Kg Fr 0,15 Frachtzuschlag gleich, der doppelten Frachttaxe. Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Dans sa séance du 23 décembre 1905, le conseil communal de la ville de Luxembourg a arrêté un nouveau règlement concernant les taxes à percevoir sur les jeux et amusements publics. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 19 mars 1906. Le Directeur général de l'intérieur, In seiner Sitzung vom 23. Dezember 1905 hat der Gemeinderath der Stadt Luxemburg ein neues Reglement in Betreff der von den öffentlichen Spielen und Belustigungen zu erhebenden Taxen erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. H. KIRPACH. Luxemburg, den 19. März 1906. Der General-Direktor des Innern, H. Kirpach. Imprimerie de la Cour,V.BÜCK.

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