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317 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 24 mars 1906. No 18. Samstag,

317 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 24 mars

  1. No
  2. Samstag, 2 4 . März 1 9 0 6 . Bekanntmachung. — Zollwesen. Zu der Anleitung für die Zollabfertigung ist ein zweiter Nachtrag erschienen. Derselbe wird bei den Zollstellen zur Einsicht des Publikums bereit gehalten. Von den darin enthaltenen Bestimmungen sind die Verschnittwein-Zollordnung und die Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmäßigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge nachstehend abgedruckt. Die Verschnittwein-Zollordnung tritt an Stelle der durch Bekanntmachung vom
  3. August 1894 (Memorial S . 538) veröffentlichten Bestimmungen über die Zollbehandlung der Verschnitt-Weine und -Moste. Luxemburg, den
  4. März
  5. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Verschnittwein-Zollordnung. (V. W. O.) §
  6. — Im Sinne der vertragsmässigen Vereinbarungen dritten Lande stattgefunden hat. Als zwischenzeitige gelten Lagerung ist der lediglich durch Umladen oder Erwarten a. als Verschnittweine, solche rote Naturweine von einer geeigneten Beförderungsgelegenheit bedingte AufTrauben, welche in 100 Gewichtsteilen mindestens 9,5 und enthalt nicht anzusehen. Die zwischenzeitige Lagerung in einem deutschen Freihöchstens 20 Gewichtsteile Weingeist und im Liter Flüssigkeit bei 100° C. mindestens 28 g trockenen Extrakt ent- hafengebiete hat die Ausschliessung von dem ermässigten Zollsätze dann nicht zur Folge, wenn über die Weine halten, b. als Verschnittmoste solche frische Moste von Trauben während dieser Lagerung eine zollamtliche Kontrolle auszu rotem Weine, welche eine dem Mindestgehalte der geübt worden ist und eine Bescheinigung hierüber bei Verschnitt weine an Weingeist entsprechende Menge Frucht- der Einfuhr in das Zollgebiet beigebracht wird. Zum Nachweise der unmittelbaren Einfuhr aus dem zucker und ausserdem im Liter Flüssigkeit bei 100° C. Erzeugungslande sind von dem Antragsteller die Frachtmindestens 28 g trockenen Extrakt enthalten. Verschnittweine und Verschnittmoste, deren Erzeugung briefe oder Schiffskonnossemente und auf Verlangen auch in Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Staaten ausser der geschäftliche Schriftwechsel über den Bezug der Zweifel stehl, unterliegen dem ermässigsten Zolltsatze Sendung in Urschrift vorzulegen. Eine deutsche Uebervon 15 Mk. für 1 dz, sofern ihre Einfuhr in Fässern oder setzung des Schriftwechsels ist auf Verlangen der ZollabKesselwagen unmittelbar aus dem Erzeugungsland erfolgt fertigungsstelle zu beschaffen. ist und ihre Verwendung zum Verschneiden von Wein unter §
  7. — Die Absicht der Verwendung als Verschnittwein Erfüllung nachstehender Bedingungen beantragt und unter muss spätestens bei Stellung des Antrags auf Verzollung zollamtlicher Ueberwachung vorgenommen wird. oder Einlagerung des Weines erklärt werden. §
  8. — Die Prüfung der als Verschnittweine erklärten A. Verschnittweine. §
  9. — Die Bedingung der unmittelharen Einfuhr des Weines aus dem Erzeugungsland Weine auf das Vorhandensein der im § 1 angegebenen ist erfüllt, wenn keine zwischenzeitige Lagerung in einem Eigenschaften kann nur bei den hierzu durch die obersten 318 Landesfinanzbehörden ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen erfolgen. Wird die Absicht der Verwendung als Verschnittwein bei einer nicht zu dieser Prüfung ermächtigten Amtsstelle erklärt, so sind die Weine auf eine zuständige Zoll- oder Steuerstelle abzufertigen. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Amt zwar die Befugnis besitzt, aber die Vornahme der Prüfung durch eine andere befugte Zoll- oder Steuerstelle beantragt wird. §
  10. — Bis zur Prüfung sind die als Verschnittweine erklärten Weine in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager und in Ermangelung solcher Lager in einem anderen geeigneten, von dem Antragsteller zu beschaffenden und unter amtlichen Mitveerschluss zu nehmenden Raume aufzubewahren. Die Behandlung, Umfüllung und Teilung der Weine ist vor ihrer Prüfung nichtzulässig Ausnahmsweise kann jedoch im Falle des Leckwerdens von Fässern oder aus ähnlichen zwingenden Gründen die Umfüllung unter der Bedingung gestattet werden, dass sie unter amtlicher Ueberwachung in einer Weise vorgenommen wird, die jede Aenderung des Weingeist- oder Extraktgehalts des Verschnittweins ausschliesst. §
  11. — Bei der Prüfung hat die Zoll- oder Steuerstelle sich zu überzeugen, dass der als Verschnittwein erklärte Wein in rotem Naturweine von Trauben ohne jeden Zusatz anderer Stoffe besieht. Ist dies zweifelhaft, so ist auf Kosten des Antragstellers das Gutachten eines geeigneten Sachverständigen einzuholen, welcher entweder von Fall zu Fall sich durch Handgelübde auf die sachgemasse Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung zu verpflichten hat oder ein für allemal hierauf vereidigt sein muss. §
  12. — Die Untersuchung der als Verschnittweine erklärten Weine auf den Weingeist- und Extraktgehalt ist durch die dazu ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen auf Grund der aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der zu einer Sendung gehörigen Fässer zu entnehmenden Einzelproben nach der nachstehend abgedruckten Anweisung*) vorzunehmen. Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, dass bei der ganzen Sendung oder bei einem Teile der Fässer der Weingeistgehalt nicht innerhalb der vertragsmässig festgesetzten Grenzen liegt oder der Extraktgehalt die festgesetzte Mindestgrenze nicht erreicht, so ist, sofern nicht der Antrag auf Zulassung des Weines als Verschnittwein zurückgezogen wird, sofort von Amts wegen eine Untersuchung der Weinsendung durch geprüfte Nahrungsmittelchemiker herbeizuführen, welche von der Direktivbehörde zu bestellen und zu vereidigen sind. Zu dem Zweck wer*) Die betreffende Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt, den unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 der bezeichneten Anweisung nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschluss dem Chemiker übersandt. Dieser hat jede einzelne Probe für sich zu untersuchen und dabei nach der vom Bundesrat in seiner Sitzung vom
  13. Juni 1896 festgestellten Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 197) in ihrer durch Beschluss des Bundesrats vom
  14. Juni 1901 (Zentralbl. für das Deutsche Reichs, 234) abgeänderten Fassung mit der Massgabe zu verfahren, dass die Anmerkung zu teil II Nr. 2 daselbst ausser Anwendung zu bleiben hat. Eine wiederholte Vornahme der chemischen Untersuchung ist nicht zulässig. Hat die Untersuchung der entnommenen Proben zu keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefässe derselben Sendung. Muss dagegen auch nur für ein einziges Gefass die Anerkennung als Verschnittwein versagt werden, so sind samtliche Gefässe der Sendung auf, den Weingeist- und Extraktgehalt zu untersuchen. §
  15. — Nach dem Ermessen der Zoll- oder Steuerstelle kann die Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt auf eine probeweise beschränkt werden oder ganz unterbleiben, wenn durch ein Zeugniss eines staatlich angestellten weintechnischen Beamten oder einer staatlichen weintechnischen Anstalt des Erzeugungslandes dargetan ist, dass der vorgeführte Wein den zur Abfertigung als Verschnittwein erforderlichen Gehalt an Weingeist und trockenem Extrakte besitzt. Das Zeugniss hat die Angabe von Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Gefasses der zugehörigen Sendung sowie einen Vermerk darüber zu enthalten, dass jedes Gefäss unmittelbar nach der Probenentnahme mit dem amtlichen Verschlusse versehen worden ist. Ferner muss der Untersuchungsbefund erkennen lassen, ob Proben aus jedem einzelnen Gefässe für sich untersucht worden sind oder ob und in wie weit die Untersuchung sich nur auf Durchschnitts- (Milch-) Proben erstreckt hat. Im letzteren Falle bedarf es ausserdem der amtlichen Bescheinigung des Zeugnisausstellers, dass in allen Gefässen, aus deren Inhalt die Durchschnitts(Misch-) Proben gebildet wurden, Wein gleicher Art enthalten war. In der Regel soll das Zeugnis einschliesslich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Uebersetzung von der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung des, Erzeugungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutschet Sprache abgefassten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Ueber- 319 setzung nicht erforderlich. Ausserdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amissiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszuführende Vergleichung keinen Anlass zu Bedenken bietet. Bei italienischen und bei österreichisch-ungarischen Weinen, deren Abfertigung als Verschnittwein unter Vorlegung eines den vorbezeichneten Anforderungen entsprechenden Zeugnisses beantragt wird, ist regelmässig von der Nachuntersuchung auf den Weingeist und Extraktgehalt abzusehen, wenn nach Ausweis des Zeugnisses die. Untersuchung unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist, die hierüber in Italien und in Oesterreich-Ungarn im Einvernehmen mit der Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses aus der Beschaffenheit des Weines nach Färbe, Geschmack, Dichte, Alter usw. oder aus anderen aussergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so hat die Abstandnahme von der Untersuchung auch dann einzutreten, wenn das Zeugnis auf der Untersuchung von Durchschnitts- (Misch-) Proben berufet. Liegen besondere Gründe zum Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so ist die Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt nach den Bestimmungen im § 7 vorzunehmen. Im übrigen ist, soweit nicht durch besondere Anweisung der Abfertigungsstellen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes als auf Weine anderer Staaten ebenfalls anwendbar erklärt werden, die Anerkennung ausländischer Zeugnisse, welche auf der Untersuchung von Durchschnitts- (Misch- Proben beruhen, davon abhängig, dass in jedem Falle eine probeweise Nachuntersuchung, die sich auf jeden Kesselwagen und auf mindestens den zehnten Teil der Fässer zu erstrecken hat, durch die Zolloder Steuerstelle vorgenommen wird und zu Bedenken keinen Anlass gibt. Ist der amtliche Verschluss an den vorgeführten Gefässen verletzt, so kann von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Ueberzeugung der Zoll- oder Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, dass die Verschlussverletzung auf Zufall beruht und eine Veränderung des Inhalts des Gefässes nicht stattgefunden hat. §
  16. — Die zum Zwecke der zollamtlichen oder chemischen Untersuchung entnommenen und dabei vernichteten oder zum Genuss unbrauchbar gewordenen Proben unterliegen nicht der Verzollung. Alle Kosten der Untersuchung einschliesslich der Versendung der Proben sind von dem Antragsteller zu tragen. §
  17. — Ueber das Ergebnis der Untersuchung hat die Zoll- oder Steuerstelle oder der amtliche Chemiker ein schriftliches Zeugnis auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäss der Weingeist- und Extraktgehalt anzuführen ist. Das Zeugnis ist den zollamtlichen Abfertigungspapieren, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen, beizufügen Ebenso ist mit den vorgelegten ausländischen Zeugnissen, wenn und insoweit ihretwegen von einer Untersuchung abgesehen wurde, und mit den etwaigen Gutachten über die Eigenschaft des Verschnittweins als roter Natur wein von Trauben zu verfahren. Amtsseits ist die in letzterer Beziehung gewonnene Ueberzeugung und der Befund über die unmittelbare Einfuhr aus dem Erzeugungsland in den Abfertigungspapieren schriftlich niederzulegen. §
  18. — Verschnittweine welche nicht sofort nach der Untersuchung zum Verschneiden verwendet oder weiter versendet werden, sind getrennt von noch nicht untersuchten Verschnittweinen unter amtlicher Aufsieht oder Zollverschluss zu halten. Tritt aus irgend einem Grunde vor der Durchführung des Verschneidens die Verpflichtung zur Zollentrichtung ein, so ist der Zoll nicht nach dem vertragsmässigen Satze für Verschnittweine, sondern nach dem für andere Weine von gleichem Weingeistgehalte zutreffenden Satze der Nr. 180 des Zolltarifs zu erbeben. B. Verschnittmoste. §
  19. — Frische. Moste von Trauben zu rotem Weine, die als Verschnittmoste angemeldet werden, sind nach der nachstehend abgedruckten Anweisung*) auf ihren Gehalt an Fruchtzucker u. trockenem Extrakte zu untersuchen. Im übrigen finden alle vorstehenden Bestimmungen über die Verschnittweine sinngemäss auf die Verschnittmoste Anwendung. C. Ausfuhrung des Setschnitts. §
  20. — Der Verschnitt besteht in der Zumischung der untersuchten Verschnittweine oder Verschnittmoste zu Weisswein oder zu Rotwein in bestimmtem Mengenverhältnis und erfolgt auf Anmeldung unter amtlicher Ueberwachung. Die Zumischung zu Most ist nicht als ein die Anwendung des vertragsmässigen Zollsatzes von 15 Mk. für 1 dz begründender Verschnitt anzusehen. §
  21. — Der Verschnitt kann bei den zur Prüfung der Verschnittweine und Verschnittmoste befugten Zolloder Steuerstellen, ferner bei allen mit Niederlagebefugnis versehenen Zoll- oder Steuerstellen und ausserdem in Weinbau treibenden Bezirken auch bei anderen, von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zolloder Steuerstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die Die betreffende Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt. 320 amtliche Ueberwachung des Verschnitts kann auf Antrag auch ausserhalb der zuständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür hat der Antragsteller Gebühren nach Massgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. §
  22. — Die Anmeldung zum Verschneiden hat ausser den sonstigen für die Zollabfertigung erforderlichen Angaben zu enthalten : a. Menge des zu verwendenden Verschnittweins oder Verschnittmostes in Liter und. b. Art (Weiss- oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl und Art der Gefässe sowie Litermenge) des zu verschneidenden Weines. Wird roter Wein aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum Verschneiden vorgeführt, so bedarf es ausserdem der Angabe, dass kein bereits unter amtlicher Ueberwachung verschnittener Wein vorliegt. §
  23. — Die auf einmal zur Abfertigung anzumeldende Mindestmenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes wird auf 100 l festgesetzt. §
  24. — Der zu verschneidende weisse oder rote Wein muss den Anforderungen entsprechen, welche für Wein in dem Gesetze vom
  25. Mai 1901, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhältig und weinähnlichen Getränken (ReichsGesetzbl. S. 175), vorgesehen sind Weinhaltige oder weinähnliche Getränke, welche nach § 3 Abs. 2 und § 8 des genannten Gesetzes Im Inlande weder feilgehalten noch verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden dürfen, sind zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste nicht zuzulassen. Die Zolloder Steuerstelle hat sich von der vorschriftsmässigen Beschaffenheit der zum Verschneiden vorgeführten Weine zu überzeugen und in Zweifelsfällen Gutachten hierüber von Sachverständigen oder geprüften Nahrungsmittelchemikern auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Von dem Antragsteller vorgelegte Zeugnisse können nur dann als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn sie von einem geprüften Nahrungsmittelchemiker auf Grund eigener Untersuchung von Proben der zum Verschneiden vorgeführten Weine nach Massgabe der in § 7 Abs. 2 erwähnten Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines ausgestellt sind und die Bescheinigung enthalten, dass die Gefässe unmittelbar nach der Probenentnahme durch eine, Gemeindebehörde oder durch den Zeugnissaussteller derart verschlossen worden sind, dass jede Veränderung ihres Inhalts bis zur Vornahme des Verschnitts verhindert wird. §
  26. — Die Zumischung von Verschnittwein zu Rotwein gleicher oder gleichartiger Beschaffenheit ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertragsmässigen Abmachungen anzuerkennen. Mit Rücksicht hierauf hat die Zoll- oder Sicherstelle die zum Verschneiden vorgeführten Rotweine nach ihren allgemeinen Merkmalen (Färbe, Geschmack, Dichte, Alter usw.) mit den beizumischenden Verschnittweinen zu vergleichen und in Zweitelstallen einer Untersuchung durch Sachverständige oder geprüfte Nahrungs mittelchemiker auf Kosten des Antragstellers zu unterwerfen. Rotwein, dessen Gehalt an Weingeist oder an trockenem Extrakte die für Verschnittwein vorgeschriebene Mindestgrenze erreicht, ist stets als ein dem Verschnittweine gleichartiger Wein anzusehen. Rotweine, die durch Verschneiden von weisen oder roten Weinen mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste hergestellt sind, dürfen nach dem Uebergange des Gemisches in den freien Verkehr des Zollgebiets nicht wiederholt zum Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste zugelassen werden, Auf Erfordern der Zoll- oder Steuerstelle hat der Antrage steller durch Vorlegung von Kellerbüchern, Geschäftspapieren, Frachtbriefen, Rechnungen oder in sonst geeigurter Weise darzutun, dass ein derartiger Vorverschnitt noch nicht stattgefunden hat. §
  27. — Der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost darf bei dem Verschnitte von Weisswein nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge des zu verschneidenden Weines (60 v. H. des ganzen Gemisches) und bei dem Verschnitte von Rotwein nicht mehr als die Hälfte der Raummenge des zu verschneidenden Weines (331/3 v. H. des ganzen Gemisches) betragen. Die Mindestmenge des Zusatzes unterliegt, abgesehen von der Bestimmung in § 16, keiner Beschränkung. Wenn der Zusatz von Verschnittwein oder Verschnittmost die den angegebenen Verhältniszahlen entsprechende Menge nicht erreicht, so kann der Zusatz des an der zulässigen Höchstmenge noch fehlenden Teiles nachträglich angemeldet und mit der Wirkung der Zollermässigung vorgenommen werden, solange das Gemisch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets übergegangen ist. §
  28. — Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes sowie des zu verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittels geeichter Gefässe zu erfolgen. Soweit die Flüssig: keil sich in vollen Fässern der gewöhnlich zur Versendung von Wein benutzten Art befindet, kann die Litermenge aus dem Gewichte des gefüllten Fasses in der Weise berechnet werden, dass für jedes Kilogramm dieses Gewichts 0,8547 l in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann die Litermenge bei nicht vollgefüllten Fässern durch Umrechnung aus dem Eigengewichte des Weines nach Massgabe des § 4 A 2b des Weinlagerregulativs ermittelt werden. Bleibt gegenüber der Menge des zu verschneidenden Weines die Menge des Verschnittweins oder Verschnittmostes offenbar beträchtlich hinter der zulässigen Hochstmenge zurück und soll das Gemisch sogleich in den frelen 321 Verkehr treten, so kann von der Ermittelung der Eitermenge des zu verschneidenden Weines abgesehen werden. §
  29. — Die zum Verschont in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mitverschlüss eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei, sind jedoch abgesondert zu lagern, Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnittweine und andere Fassweine gelagert werden, ohne dass dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird, wenn die Verschnittweine von den anderen Fassweinen durch räumliche Trennung oder nach dem Ermessen der Zoll- und Steuerstelle in sonst geeignet erscheinender Weise auseinandergehalten werden. D. Behandlung derverschnittenenWeine. §
  30. — Das durch Verschneiden von unverzolltem ausländischen Wein erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raume der öffentlichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers oder, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unteramtlichen Mitverschluss zu nehmenden Räume aufzubewahren und bleibt auch bei Versendung auf Begleitschein I sowie im Falle seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager nach dem anteiligen Verhältnisse des darin enthaltenen auslandischen Verschnittweinsoder Versschnittmostes und anderen ausländischen Fassweins zollpflichtig. Das Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrags, welcher nach Massgabe des Mischungsverhältnisses auf dem Gemische lastet, als «verschnittener Wein» festzuhalten. Ebenso ist sinngemäss zu verfahren, wenn aus dem freien Verkehre des Zollgebiets zum Verschneiden vorgeführte Weine nach Vornahme eines Teilverschnitts (§ 19 Abs. 2 in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amithohem Mitverschlusse stellenden Privatlager belassen oder auf Begleitschein I versendet werden, um die spätere Ergänzung des Zusatzes von Verschnittwein oder Verschnitt most auf die zulässige Höchstmenge nicht auszuschliessen. Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt überlassen, weitere für die Zollsicherheil erforderliche Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen Niederlagen sowie den unter amtlichen Mitverschlusse stehen den Privatlagern zu treffen sowie auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Buchführung usw. vorzuschreiben. E. Besondere Erleichterungen. §
  31. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, für diejenigen Weinbauern, welche nicht mehr als 1 ha Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht zugleich Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Ueberwachung der Verwendung von Verschnittweinen eintreten zu lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter zoll oder steueramtlicher Aufsicht stattfinden. §
  32. Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Anwendung des vertragsmässigen Zollsatzes für Verschnittweine oder Verschnittmoste nach ihrer Verwendung zum Verschneiden von Wein ausnahmsweise in denjenigen Fallen zu genehmigen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen versehentlich nicht völlig entsprochen worden ist. Die hiernach gewährten Vergünstigungen sind in das von den obersten Landesfinanzbehörden dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen. Bestimmungen über die Anwendung der vertragsmässigen Zollsätze für Gerbstoffauszüge. §
  33. — Werden Gerbstoffauszüge, deren Herstellung in einem Tarifvertragsstaat oder in einem meistbegünstigten Staate nicht zweifelhaft ist, mit dem Antrag auf Gewährung der für flüssigen und festen Sumachauszug sowie für flüssigen Galläpfelauszug zugestandenen Zollfreiheit oder auf Zulassung zu den ermässigten Zollsätzen von 2 Mk. für flüssige und 4 Mk. für feste Eichenholz, Fichtenholz und Kastanienholz Auszüge zur Einfuhr angemeldet, so kann die Abfertigung nur bei den hierzu durch die obersten Landesfinanzbehörden besonders ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen und unter nachstehenden Bedingungen und Massgaben erfolgen. züge von Sumach oder von Galläpfeln oder von Eichenholz, Fichtenholz oder Kastanienholz, d. h. auf Auszüge, die weder mit anderen Gerbstoffauszügen gemischt, noch aus einem Gemisch eines der genannten Gerbstoffe mit anderen rohen Gerbstoffen hergestellt sind und die auch keine Beimengung von fremden Bestandteilen (z. B. von Farbstoffen) erfahren haben. Nur Gemische von Eichenholz-, Fichtenholz-, und Kastanienholz-Auszügen untereinander oder Auszüge, die aus einen Gemische von mehreren dieser Gerbhölzer hergestellt sind, werden aus diesem Grunde nicht von der Begünstigung ausgeschlossen. §
  34. — Die Anwendbarkeit der vorbezeichneten besonderen Zollbegünstigungen ist beschrankt auf reine Aus- § 3 — Soll die Ware ohne Verwendungsnachweis (§ 6) in den freien Verkehr übergehen, so wird die beantragte 322 Zollbehandlung nur unter der Bedingung gewährt, dass jede Sendung von einem Zeugnis begleitet ist, aus dem erhellt dass der Inhalt der Sendung im Herstellungsland einer chemischen Untersuchung unter Beobachtung der in der Anlage abgedruckten Vorschritten*) unterzogen und hierbei als ein im Sinne des § 2 als rein anzuerkennender Gerbstoffauszug der betreffenden Art befunden worden ist. §
  35. — Zu der Vornahme der chemischen Untersuchung und zu der Ausstellung des Zeugnisses sind nur diejenigen wissenschaftlichen oder Fachanstalten des Herstellungslandes befügt, welche im Einvernehmen mit der ReichsVerwaltung jeweils hierzu bestimmt und den zur Abfertigung ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen auf amtlichem Wege bekannt gegeben werden. Neben den im § 3 geforderten Feststellungen hat das Zeugnis die Abgabe von Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Packstücks der zugehörigen Sendung sowie einen Vermerk darüber zu enthalten, dass jedes Packstück unmittelbar nach der Probenentnahme mit dem amtlichen Verschlusse versehen worden ist. In der Regel soll das Zeugnis einschliesslich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Uebersetzung von der zuständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung des Herstellungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutscher Sprache abgefassten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Richtigkeit der Uebersetzung nicht erforderlich. Ausserdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amtssiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Ablertigungsstelle zur Prüfung der Unterschrift auf Grund der ihr amilich antgeteilten Nachbildungen ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszu ührende Vergleichung keinen Anlass zu Bedenken bietet. §
  36. — Ergeben sich bei der Prüfung des Zeugnisses und der zugehörigen Sendung keine Zweifel, so hat die beantragte Zollbehandlung unter Abstandnahme von der weiteren chemischen Untersuchung der Ware einzutreten. Dagegen ist die Zoll- oder Steuerstelle berechtigt, eine Nachprüfung des Untersuchungsbefundes im Inlande her- beizuführen, wenn sie wegen der Beschaffenheit der Sendung oder wegen besonderer Wahrnehmungen im einzelnen Falle die Richtigkeit des Zeugnisses für zweifelhaft hält. Die Nachprüfung erfolgt nach den nachstehend abgedruckten Vorschriften*) durch einen hierfür besonders zu bestimmenden Fachchemiker, welchem die aus jedem beanstandeten Packstück amtlich zu entnehmenden Proben zu übersenden sind. Die Kosten der Nachuntersuchung einschliesslich der Versendung der Proben hat der Verfügungsberechtigte zu tragen. Ist lediglich der amtliche Verschluss an den vorgeführten Packstücken verletzt, so kann von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Ueberzeugung der Zoll- oder Steuerstelle aus den Umständen hervorgeht, dass die Verschlüssverletzung auf Zufall beruht und eine Veränderung des Inhalts des Packstücks nicht stattgefünden hat. §
  37. — Flüssige Sumachauszüge und flüssige Gallapfelauszüge, deren Einfuhr zur Verwendung in Farberein erfolgt, werden vertragsmassig auch ohne Beibringung des Untersuchungszeugnisses auf Antrag zollfrei abgelassen, sofern ihre Verwendung zu Farbereizwecken durch amtliche Ueberwachung oder in sonst geeignet erscheinender Weise nachgewiesen wird und sofern die Beschaffenheit der einzelnen Sendungen zu dem Verdacht einer Zumischung von anderen Stoßen keinen Anlass bietet. Die näheren Ausführungsbestimmungen werden von den obersten Landesfinanzbehörden getroffen. §
  38. — Gerbstoffauszüge der im § 1 bezeichneten Art, fur Welche weder das Untersuchungszeugnis beigebracht noch der Nachweis der Verwendung in Färbereien geführt wird, sind nach den für Gerbstoffauszuge der Nr. 384 überhaupt vertragsmässig gellenden Sätzen — 4 Mk. für flüssige und 8 Mk. für feste Auszüge — zu verzollen. Das gleiche gilt für den Fall der nachgewiesenen Unrichtigkeit des vorgelegten Untersuchungszeugnisses. Die Zulassung der ohne Untersuchungszeugnis zur Abfertigung vorgeführten Sendungen solcher Gerbstoffauszüge zu den besonderen Zollbegünstigungen auf Grund einer erst im Zollinlande vorzunehmenden chemischen Untersuchung kann nicht beansprucht werden. *) Die betreffenden Vorschriften sind hier nicht mit abgedruckt. Bekanntmachung. — Zollwesen. Vom
  39. April d. J. ab wird
  40. auf dem Bahnhofe zu Wiltz ein Nebenzollamt I. Klasse errichtet, auf welches die Abfertigungsbefugnisse des bisherigen Nebenzollamts I. Klasse zu Schimpach übergehen;
  41. das Nebenzollamt I. Klasse zu Schimpach in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt und ihm die Befugnis ertheilt, Ladungsverzeichnisse auf das Nebenzollamt I. Klasse zu Wiltz auszustellen und die von diesem Amte ausgestellten Ladungsverzeichnisse und Begleitscheine zu erledigen;
  42. die Legitimationsscheinstelle und Uebergangsabgaben-Hebestelle zu Wiltz aufgehoben. Luxemburg den 22, März
  43. Der General-Director der Finanzen 323 Avis. — Gouvernement. Par arrêté grand ducal du 18 mars courant, M. J.-B. Sax, juge de paix du canton de Redange, a été nommé chef de bureau au Gouvernement (Division de la justice). Luxembourg, le 22 mars
  44. Bekanntmachung. — Regierung. Durch Großh. Beschluß vom
  45. März c. mit H. J. B. Sax, Friedensrichter des Kantons Redingen, zum Bureauchef der Regierung (Abtheilung für Justiz) ernannt worden. Luxemburg, den 22 März
  46. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de chemins d'exploitation à Kehlen a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement, et au secrétariat communal de Kehlen. Luxembourg, le 22 mars
  47. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Kehlen ermächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsactes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Kehlen hinterlegt. Luxemburg, den
  48. März
  49. Le Ministre d'État Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, Durch Beschluß des Unterzeichneten vom benl'association syndicale pour l'établissement de tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für chemins d'exploitation à Keispelt-Meispelt, dans Anlage von Feldwegen zu Keispelt-Meispelt Gela commune de Kehlen, a été autorisée. meinde Kehlen, ermächtigt worden. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'assoDieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenciation sont déposés au Gouvernement et au schaftsactes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von fehlen hinterlegt. secrétariat communal de Kehlen. Luxembourg, le 22 mars
  50. Luxemburg, den 22 März
  51. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de deux chemins d'exploitation aux lieux dits «Auf dem Bongert und Kreitzberg» à Dudelange, dans la commune de Dudelange, a été autorisée. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von zwei Feldwegen, Orte genannt „Auf dem Bongert und Kreitzberg" zu Düdelingen, Gemeinde Düdelingen, ermächtigt worden. 324 Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Dudelange. Luxembourg, le 22 mars
  52. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Dickelingen hinterlegt. Luxemburg, den 22 März
  53. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour construction de dix chemins d'exploitation à Gœblange, dans la commune de Kœrich, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Kœrich. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von zehn Feldwegen zu Göblingen, Gemeinde Körich, ermächtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsattes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Körich hinterlegt. Luxemburg, den
  54. März
  55. Luxembourg, le 22 mars
  56. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Avis. — Association syndicale. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuPar arrêté du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de tigen Tage ist die Syndikatsgenossenschafe für travaux d'irrigation à Grümelscheid, dans la Anlage einer Bewässerung zu Grümelscheid, Gemeinde Winseler, ermächtigt worden. commune de Winseler, a été autorisée. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des GeCet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Winseler hinterlegt. secrétariat communal de Winseler. Luxemburg, den
  57. März
  58. Luxembourg, le 22 mars
  59. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Caisse d'épargne. — À la date des 19 et 20 mars 1906, les livrets nos 109560 et 67722 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invites à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute p a r les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annules et remplacés par des nouveaux. Luxemburg, le 21 mars
  60. Caisse d'épargne. — À la date du 15 resp. 21 et 23 mars 1906, les livrets nos 43446, 78068 et 80053 resp. n 52677 et 122653 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 23 mars
  61. os Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

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