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Arrêté ministériel du 29 mars 1906, concernant l'importation et le transit de viande de porc provenant de ta Russie, de la Roumanie, de la Serbie et d

337 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg Samedi, 31 mars 1906 N° 20. Samstag, 3 1 . März 1906. Arrêté ministériel du 29 mars 1906, concernant l'importation et

§ 16

). Korbgeflechte und ähnliche Umschliessungen, die zug des Gewichts aller Umschliessungen. Flaschen, Kruken oder dergleichen umhüllen, sind als § 2. — Zu den Umschliessungen im Sinne dieser Bestimmungen gehören ausser den eigentlichen Umschlies- Bestandteile der Flaschen usw. anzusehen, wenn sie diese sungen (s. §§ 3 und 4 sowie 7 und 8) auch diejenigen Gegenstände eng umschliessen, nach ihnen geformt sind Verpackungsmittel (Stroh, Heu, Moos, Papierspäne, Baum- und nicht ohne weiteres abgenommen werden können ; wolle, Watte, Werg, Hede, Sägespäne, Hobelspäne, Säge-

gehören Umhüllungen von Stroh, Bast oder dermehl, Holzwolle, Kleie und dgl.), welche innerhalb der gleichen, die den Flaschen usw. nur aufgestülpt sind und äusseren oder inneren Umschliessungen zur Sicherung infolgedessen ohne weiteres abgenommen werden können, der Ware während des Versands oder der Autbewahrung, nicht zu den unmittelbaren Umschliessungen (zu vergl. sowie alle Gegenstände, welche bei der Aufmachung von auch § 3 letzter Abs.). Waren für den Versand oder die Aufbewahrung als Ein§ 4. — Bei nicht flüssigen Waren gehören die kleinen lagen oder dergleichen dienen. Umschliessungen, welche zur unmittelbaren Sicherung

sind nicht als Umschliessungen anzusehen die der Waren nötig sind oder den Zweck haben, den Waren lediglich zur Verstauung der Waren in den Fahrzeugen ein besseres Ansehen zu geben, zum Reingewichte. Als zur unmittelbaren Sicherung nichf flüssiger Waren dienenden Gegenstände, z, B. Vorsatzbretter, sowie diejenigen Verpackungsmittel, welche mit den Waren nicht nötig sind alle Umschliessungen zu betrachten, welche zu Packstücken vereinigt sind ; hierher gehören z. B. bei dem Klein- oder Einzelverkauf in dur Regel mit in Matten, Matratzen, Decken, Säcke, Gewebe, Bretter, die Hand des Käufers übergehen. Insbesondere gehören 20a Papier, Stroh, die lediglich zum Bedecken von ohne Um- demnach dazu : 346

  1. Brettchen aus Bote sowie Rollen, Täfelchen, Spulen, Scheibchen und dergleichen aus unedlen Metallen, Holz, Rohr oder Pappe, die als Einlagen für Gewebe, Bänder, Gespinste, Linoleum, Kautschukwaren, Papier oder dergl. dienen; Karten von Pappe oder Papier, an denen die Waren angeheftet, aufgespannt oder in sonstiger Weise befestigt sind ; Wachstäfelchen, in die künstliche Zähne eingesteckt sind ;
  2. Kartons (auch Ueberkartons) sowie Schachteln und Kästchen (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungefärbtem Holz), in denen Riech- oder Schonheitsmittel, Schokoladewaren, Zuckerwaren, feines Backwerk, Oblaten, überzuckerte Früchte oder überzuckerte Südfruchtsehalen (Succade) eingehen ;
  3. Umschliessungen aller Art (Kasten, Etuis, Futterale, Ueberzüge und dergleichen, auch Schutzdecken für Maschinen oder Fahrzeuge), die nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders geformt sind ; ferner auch diejenigen Umschliessungen, welche zum dauernden Schulze solcher Etuis usw. bestimmt sind ;
  4. Kisten, Dosen und dergleichen aus Blech, in denen Nähnadeln, Gewürze, feines Backwerk, Kakaopulver oder geschnittener Rauchtabak eingehen ;
  5. Dosen und Kistchen (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungefärbtem Holz), in denen Tee eingeht, sofern das Gewicht der einzelnen Dosen usw. mit dem Tee 5 kg nicht übersteigt ;
  6. Töpfe und Terrinnen, in denen Pasteten, eingemachter Ingwer oder dergleichen, sowie Büchsen, Dosen und dergleichen, in denen Fleisch, eingemachte Früchte oder andere zubereitete Nahrungs- und Genussmittel eingehen ;
  7. Umhüllungen aus Bast, Schilf, Papier, Leinwand, Glas oder dergleichen, die beim Eingange von Zigarren oder Zigaretten jedes einzelne Stück umgeben ;
  8. Pappkartons, in denen einzelue Muffe oder Barette aus Pelzwerk eingehen ;
  9. Flaschen, Papier (einschliesslich der Papierchemisen und Papiermäntel von Geweben), Pappe (einschliesslich der Pappchemisen und Pappmäntel von Geweben), Bindfaden ; ferner diejenigen Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte, Werg und dergleichen), welche innerhalb der zum Reingewichte der Waren gehörigen Umschliessungen zur Sicherung der Waren dienen. Ausnahmsweise werden Schachteln, Körbchen, Kistchen, Säckchen und Bällchen, in denen nach dem Reingewicht zollpflichtige frische oder getrocknete Südfrüchte, sowie kleine Kisten, Korbchen und Pappkasten, in denen Zigarren oder Zigaretten eingehen, auch wenn sie zur dauernden Aufbewahrung der Waren bestimmt sind und beim Klein- oder Einzelverkauf in die Hand des Käufers übergehen, nicht zum Reingewichte gerechnet (vgl. auch §§ 6 und 19). Ferner sind vertragsmössig Pappschachteln (Kärtons) auch mit aufgenähtem Musterknopf, in denen Knöpfe aas Horn, Hornmasse oder Knochen der Nr. 611 oder aus Steinnuss, Areka oder dergleichen der Nr. 646 lose oder auf Karten von Pappe oder Papier aufgenäht oder sonst befestigt eingeführt werden, nicht zum Reingewichte zu rechnen. III. Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der Tara nach Tarasätzen. §
  10. — Die Ermittelung des Reingewichts hat in der Regel durch Abrechnung der Tara von dem Rohgewichte nach den in dem Taratarife festgesetzten Tarasätzen zu erfolgen. Ausserdem sind, soweit nicht im Taratarif anders bestimmt ist, als Tara zu berechnen : für Ballen 4, für Mattenverpackung 4, für Säcke 2, und für einfache Umschliessungen aus leichten Geweben 1 v. H. des Rohgewichts. Ist für Ballen im Taratarif ein geringerer Tarasatz als 4 v. H., für Mattenverpackung aber kein Tarasatz vorgesehen, so gilt für die Mattenverpackung der Tarasatz für Ballen. Die Bestimmungen in den vorstehenden Absätzen 2 und 3 gelten auch für die nach dem Reingewichte zollpflichtigen Flüssigkeiten (§ 3), welche ausser den zum Reingewichte gehörigen unmittelbaren Umschliessungen noch Umschliessungen haben, die sich als Ballen-, Matten- oder Sackverpackung oder als einfache Umschliessungen aus leichten Geweben darstellen (s.

§ 8letzten Abs.).

§

  1. — Für die im vorletzten Absatz des § 4 bezeichneten Umschliessungen von frischen und getrockneten Südfrüchten und von Zigarren und Zigaretten sind im Taratarife besondere Tarasätze (Zusatztarasätze) vorgesehen, welche ebenfalls bei der Ermittelung des Reingewichts in der Regel in Anwendung zu bringen sind, und zwar auch dann, wenn die Waren ausser diesen (inneren) Umschliessungen andere (äussere) Umschliessungen nicht haben (zu vergl. § 19). §
  2. — Die festgestellten Tarasätze gelten, soweit nicht Ausnahmen besonders vorgesehen sind, nur für Umschliessungen, welche die Waren von allen Seiten umgeben und durchweg aus demselben Stoffe bestehen. Es darf daher für unvollstandige Umschliessungen, z. B. für Fässer ohne Holzböden, für Kisten, welche nicht von allen Seiten geschlossen sind, für Körbe, Kübel, Eimer, Pappkasten und Schachteln, denen der Deckel fehlt, für Packstücke in teilweiser Umhüllung von Geweben oder Geflechten, Taravergütung nicht gewährt werden, wenn für dergleichen unvollständige Umschliessungen Tarasätze nicht ausdrücklich festgestellt sind. Als vollständige Umschliessungen können jedoch auch solche Körbe ange- 347 sehen werden, deren Deckel durch einen dem Korbgeflecht an Gewicht nicht nachstehenden Stoff ersetzt ist, §
  3. — Im Sinne des Taratarfs sind zu verstehen : unter Kisten, Kistchen, Fässern, Kübeln und Schachteln; solche aus Holz; unter Ueberkisten und Ueberfässern : Kisten und Fässer aus Holz, in denen Holzfässer mit Flüssigkeiten eingehen; unter Eimern : solche aus Holz, Pappmasse oder unedlen Metallen; unter Kanasserkörben (Kanassers, Kranjans): Körbe aus Geflechten von gespaltenem aussereuropäischen Rohr, die in der Regel durch Rohrstäbe verbunden, teilweise auch mit Schilfblättern gefüttert sind ; unter anderen Körben und Körbchen : solche aus Weidenruten, Rohr oder ähnlichen groben, schwer ins Gewicht fallenden Stoffen; unter Ballen: Umschliessungen, die durchweg aus mindestens einer doppelten Lage von Packleinwand, Sack drell, Wachstuch, Segeltuch, Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht oder ähnlichen groben; schwer ins Gewicht fallenden Stoffen bestehen; einer doppelten Lage eines dieser Stoffe sind zwei Lagen von je einem dieser Stoffe gleichzuachten ; unter Mattenverpackung : Umschliessungen aus einer Lage von Schilf-, Rohr-, Stroh- oder Bastgeflecht oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Stoffen ; unter Sacken : Umschliessungen aus einer Lage von Packleinwand, Sackdrell, Wachstuch, Segeltuch oder ähnlichen schwer ins Gewicht fallenden Geweben ; den Säcken gleichzuachten sind Umschliessungen, die durchweg aus einer doppelten Lage von leichten Geweben bestehen ; unter einfachen Umschliessungen aus leichten Geweben: solche aus leichten feineren, auch aus lose oder netzartig gewebten gröberen Geweben von pflanzlichen Spinnstoffen. Die Tarasätze für Kisten oder Körbe dürfen nichl angewendet werden auf Kisten und Körbe, in denen Flüssigkeiten eingehen, deren unmittelbare Umschliessungen nicht in gewöhnlichen, sondern in grösseren ballonartigen Glasflaschen bestehen. §
  4. — Bleibt bei Tabakblättern der Nr. 29 und bei Tabakrippen und Tabakstengeln der Nr. 220 des Zolltarifs in Fässern von 7 dz oder darunter das Gewicht der Umschliessungen augenscheinlich unter der bei Anwendung der festgestellten Tarasätze sich ergebenden Tara, so kann von der Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung abgesehen werden, wenn der Anmelder mit der Taravergütung für Fässer von mehr als 7 dz sich begnügt. §
  5. — Für hölzerne Musterkoffer kann Taravergütung nach den zu den betreffenden Nummern des Zolltarifs für Kisten festgestellten Sätzen gewährt werden. §
  6. — Für Packstücke, welche in Ballenverpackung eingehen, darf die Taravergütung nur nach den Tarasätzen für Ballen, nicht aber in der Art gewährt werden, dass nach Abnahme der äusseren Lage der Umschliessung der Tarasatz für Säcke in Anwendung gebracht wird. Bleibt bei Packstücken in Ballen-, Matten- oder Sackverpackung das Gewicht der Umschliessungen hinter der nach den festgestellten Tarasätzen sich berechnenden Tara augenscheinlich zurück, so darf bei Ballen- und Mattenverpackung nur nach' den Sätzen für Säcke und bei Sackverpackung nur nach den Sätzen für einfache Umschliessungen aus leichten Geweben Taravergütung gewährt werden. Bei Packstücken mit baumwollenen oder wollenen Geweben in Ballen- oder Mattenverpackung, deren Einzelrohgewicht mehr als 3 dz, und bei dergleichen Packslücken mit anderen Waren, deren Einzelrohgewicht mehr als 4 dz beträgt, dürfen die festgesetzten Tarasätze, sofern sie mehr als 2 v. H. beiragen, nur angewendet werden, wenn der Anmelder mit der Taravergütung für 3 dz oder 4 dz für jedes Packstück sich begnügt. §
  7. — Für vollständige Umschliessungen, die durch Aneinanderfügen verschieden schwerer Stoffe hergestellt sind, darf, soweit nicht dafür im Taratarife besondere Vergütungen festgesetzt sind, die Vergütung nach den Sätzen für die ganz aus den leichteren Stoffen hergestellten Umschliessungen gewährt werden. IV. Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung. §
  8. — Die Ermittelung des Reingewichts hat durch Verwiegung zu erfolgen, wenn
  9. die Anmelder die Verwiegung beantragen,
  10. das Gewicht der Umschliessungen von der bestimmungsgemässen Tara augenscheinlich erheblich abweicht, oder,
  11. die Zollbehörde die Verwiegung zur Erlangung geeigneter Grundlagen für die Festsetzung oder Aenderung von Tarasätzen anordnet (zu vergl. auch § 28). Bei Waren, deren Reingewicht nicht ohne Unbequemlichkeiten ermittelt werden kann, weil ihre Umschliessung für den Versand und für die Aufbewahrung dieselbe ist, wie bei Butter oder anderen Waren von geringer Konsistenz, hat der Anmelder keinen Anspruch auf Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung. § 14.— Die Ermittelungdes Reingewichts durch Verwiegung kann nach der Wahl der Anmelder entweder durch Verwiegung der nicht zum Reingewichte gehörigen Ümschliessungen und Abzug des ermittelten Gewichts vom Rohgewicht, oder durch Verwiegung der Waren mit den etwa vorhandenen zum Reingewichte gehörigen Umschliessungen erfolgen. §
  12. — Die Ermittelung des Reingewichts durch Verwiegung kann nach dem Ermessen der Zollbehörde probeweise erfolgen, wenn das Reingewicht jedes Packstücks ange- 348 pflichtig und teils zollfrei sind, so bat die Ermittelung des Reingewichts der nach dem Gewichte zollpflichtigen* Waren durch Verwiegung zu erfolgen. Das durch Verwiegung ermittelte Reingewicht ist in solchen Fällen auch dann der Verzollung zu Grunde zu legen, wenn die Waren nach den allgemeinen Bestimmungen sämtlich oder teilweise der Verzollung nach dem Rohgewicht unterliegen würden. In gleicher Weise ist in der Regel zu verfahren, wenn in einer Umschliessung mehrere Waren eingehen, die zwar der Verzollung nach denselben Zollsätzen unterliegen § 17.— Das den Waren zu ihrer Erhaltung auf dem Ver- aber verschiedenen Tarifstellen zugehören. Doch kann in sand beigegebene Eis kann vor der Feststellung des zoll- diesem Falle auf Antrag des Anmelders bei Waren, die pflichtigen Gewichts, auch von den nach dem Rohgewichte nach dem Reingewichte zollpflichtig sind, die Ermittelung zollpflichtigen Waren, entfernt werden. des Reingewichtes durch Abzug der nach dem Tarasatze Wegen der Beimengung von Unreinigkeiten und fremden oder bei verschiedenen Tarasätzen nach dem niedrigsten Bestandteilen s. § 29 des Vereinszollgesetzes und die dazu Satze berechneten Tara, bei Waren, die nach dem Rohergangenen Ausführungsbestimmungen. gewichte zollpflichtig sind, die Verzollung nach dem RohV. Ermittelung des Reingewichts von Waren in zwei- oder gewicht eintreten. Das Gesamt-Rein- oder Rohgewicht ist in solchen Fällen in den amtlichen Anschreibungen mehrfachen Umschliessungen. nach dem vom Anmelder angebenen Gewichtsverhaltnisse §
  13. — Bei der Ermittelung des Reingewichts durch der einzelnen Waren auf die in Frage kommenden TarifVerwiegung (§§ 13 bis 17) konnen ausser den für den Ver- stellen zu verteilen. sand nötigen Umschliessungen auch diejenigen inneren In Fällen, in deneu einer zollpflichtigen Ware eine Umschliessungen entfernt werden, welche nicht zum Reinandere (auch nach Stückzollsätzen) zollpflichtige oder gewichte gehören. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der Tara nach den festgesetzten Tarasätzen zollfreie Ware in einer Menge von nicht mehr als 10 v. H. (§§ 5 bis 12) ist die Entfernung derartiger innerer Um- des Gesamtrohgewichts des betreffenden Packstücks beigepackt ist, ist die Zollbehörde befugt, das Gesamtrohschliessungen nicht zulässig. gewicht nach Abzug des Gewichts der beigepackten Ware §
  14. — Gehen Waren, für welche Zusatztarasätze vor- als das Rohgewicht der ersteren Ware anzunehmen und gesehen sind (§ 4 vorletzter Abs. und § 6), in doppelten der Taraberechnung oder der Verzollung nach dem RohUmschliessungen ein, so kann das Reingewicht entweder gewichte zu Grunde zu legen. Bei Waren, die nach dem durch Abzug der Gesamttaravergütung für die innere und Rohgewichte zollpffichtig sind, ist das Rohgewicht nach äussere Umschliessung von dem Rohgewicht, oder durch Abzug des Gewichts der beigepackten Ware auch in den Verwiegung der Waren nach Entfernung aller nicht zum Fallen der Verzollung zu Grunde zu legen, in denen das Reingewichte zu rechnenden Umschliessungen, oder durch Gewicht der beigepackten Ware 10 v. H. des GesamtgeVerwiegung der Waren mit den inneren Umschliessungen wichts übersteigt, sofern nach Lage der begleitenden Umund demnächstige Abrechnung der für die innere Um- stände anzunehmen ist, dass die Beipackung lediglich zum schliessung gewährten Zusatztaravergütung festgestellt Zwecke der Umgehung des Eingangszolls für die Umschlieswerden. sung erfolgt ist. Sofern solche Waren in mehr als zweifachen Um§
  15. — Gehen mehrere verschieden tarifierte Waren schliessungen eingehen, darf Taravergütung nur für zwei in einer Umschliessung ein, die zum Reingewichte der Umschliessungen gewährt werden, und zwar für die innere, fur welche ein Zusatztarasatz, und für diejenige der äussern, Ware zu rechnen ist, so wird der Zoll von dem Gesamtgewichte der Umschliessung und der Waren nach dem für welche der höchste Tarasatz vorgesehen ist. Satze für die am höchsten belegte Ware erhoben, mit der VI. Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts verschieden Massgabe jedoch, dass die am höchsten belegte Ware bei tarifierter Waren, die in einer Umschliessung zusammen- der Feststellung des anzuwendenden Zollsatzes ausser verpackt eingehen. Betracht bleibt, wenn ihr Gewicht nicht mehr als 5 v. H. §
  16. — Gehen in einer Umschliessung mehrere Waren des Gesamtgewichts beträgt. Ist letzteres der Fall, so findet ein, die der Verzollung nach verschiedenen Gewichtszoll- die Vorschrift bezüglich der auf mechanische Gemenge satzen unterliegen, oder die teils nach Gewichts- teils von Waren anzuwendenden Zollsätze in der Vorbemernach Stückzollsätzen zu verzollen sind, oder die teils zoll- kung 9 zum Warenverzeichnis sinngemäss Anwendung. meldet ist, oder wenn Packstücke gleichartigen Inhalts von annähernd gleicher Grösse und gleichartiger Verpackung (auch bezüglich der Beschaffenheit und Stärke der Verpackungsmittel) vorliegen. §
  17. — Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten (§3), die der Verzollung nach diesem unterliegen und lediglich in Fässern ohne weitere Umschliessungen eingehen, können die an den Fassern etwa vorhandenen Doppelböden aus Holz sowie Kalk- oder Gipsböden vor der Verwiegung entfernt werden. 349 VII. Tarazuschlag. §
  18. — Bei der Verzollung von Waren, die nach dem Rohgewichte zollpflichtig sind, ist in der Regel, sofern sie unverpackt oder in nicht handelsüblichen Umschliessungen eingeben, dem Reingewichte das Gewicht der handelsüblichen Umschliessungen hinzuzurechnen; ebenso ist bei der Verzollung von Flüssigkeiten, sofern sie in nicht handelsüblichen Umschliessungen eingehen, in der Regel dem Eigengewichte der Flüssigkeiten das Gewicht der handelsüblichen Umschliessungen hinzuzurechnen nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig, soweit sie nicht als zum Roh- oder Reingewichte der Ware gehörig mit der Ware nach den für diese gellenden Zollsätzen zu verzollen sind. §
  19. — Umschliessungen aller Art sind nach ihrer Beschaffenheit zollpflichtig, wenn die Absicht einer Umgehung des Eingangszolls für die Umschliessungen augenscheinlich hervortritt oder sonst nachweisbar ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn die in den Umschliessungen eingeführten Waren von geringerem Werte sind (Tarazuschlag). als die Umschliessungen, oder wenn neue UmschliessunSoweit für Waren der in der Rede stehenden Art nicht gen nur unvollkommen oder unregelmässig mit Waren besondere Zuschlagssätze im Taratarife festgesetzt sind, gefüllt sind. IX. Sonstige Bestimmungen. ist ihrer Verzollung bis auf weiteres, falls die Waren un§
  20. Gehen Waren, die der Verzollung nach dem verpackt sind, das Eigengewicht und falls sie verpackt sind, das Rohgewicht oder bei den nach dem Reingewichte Reingewicht unterliegen, in handelsüblichen Umschliesszollpflichtigen Flüssigkeiten das Reingewicht zu Grunde ungen ein, für welche Tarasätze nicht festgesetzt sind, so ist der Verzollung das Rohgewicht zu Grunde zu legen, zu legen. sofern die Anmelder nicht die Ermittelung des ReingeVIII. Zollbehandlung der Umschliessungen. wichts beantragen. §
  21. — Beim Eingange von zollpflichtigen sowie von §
  22. — Ist das Reingewicht einer nach diesem zu verzollfreien Waren bleiben handelsübliche Umschliessungen zollenden Ware aus irgend einem Grunde durch Verzollfrei, soweit sie nicht als zum Roh- oder Reingewichte wiegung ermittelt worden (§§ 13 bis 17), so ist das Erder Waren gehörig mit der Ware nach den für diese gel- gebniss der Verwiegung der Berechnung des Zolles zu tenden Zollsätzen zu verzollen sind. Grunde zu legen und darf die Berechnung das ReingeBei zollfreien Waren und ebenso beim Eingange der wichts unter Anwendung von Tarasätzen nicht mehr er* nach Stücksätzen zollpflichtigen Waren bleiben auch die- folgen. jenigen handelsüblichen Umschliessungen. welche bei den §
  23. — Anträgen der Anmelder auf Abweichung von nach dem Gewichte zu verzollenden Waren zum Reinge- den vorstehenden Bestimmungen, welche bezwecken, die wichte der Waren gehören würden, insbesondere auch Auspackung der Waren zu vermeiden, kann entsprochen die nach den Waren besonders geformten Umschlies- werden, wenn sich dabei kein geringerer Zollbetrag ersungen, zollfrei (s.

§ 30). gibt, als bei strenger Anwendung der Bestimmungen.

§

  1. — Als handelsüblich gelten die im Taratarife auf- Dahin gehören z. B. Anträge auf Mitverzollung der hangeführten Umschliessungen für die Waren, bei denen sie delsublichen inneren Umschliessungen, welche nicht zum genannt sind, und die in § 5 Abs. 2 dieser Bestimmungen Reingewichte gehören, Anträge auf Verzollung der Waren, aufgeführten für Waren aller Art. Ausserdem sind als welche in gesondert zu verzollenden nicht handelsüblichen handelsübliche Umschliessungen insbesondere anzusehen : Umschliessungen eingehen, mit diesen Umschliessungen nach dem Zollsatze der Waren oder, falls der Zollsatz der
  2. Mäntel aus Zeugstoff, in denen Gewebe eingehen,
  3. Blechumschliessungen (Blechkästchen und dergl.), in Umschliessungen höher ist, nach dem letzteren, und Anträge auf Verzollung von Waren, die nach dem Reingedenen Zigarren oder Zigaretten eingehen, wichte zollpflichtig sind, nach dem Rohgewichte.
  4. hölzerne Musterkoller in den Fallen des § 10,
  5. gefärbte grobe Holzkisten (Holzkoffer), in denen feine §
  6. — Die vorstehenden Bestimmungen gellen für die Felle zur Petzwerkbereitung eingehen, Waren, die in den freien Verkehr gesetzt werden sollen,
  7. Gefässe aus Kupfer und Messingbomben, in denen soweit nicht im Zolltarif abweichende Vorschriften entverdichtete Gase eingehen, halten sind. Letzteres ist der Fall:
  8. in der Anmerkung zu Nr. 190 bezüglich des Mineral
  9. Umschliessungen aus Blei, Guttapercha oder Hartkautschuk, in den Flusssäure (Fluorwasserstoffsäure) ein- wassers in Flaschen oder Krügen, geht,
  10. in der Nr. 379 bezüglich der verdichteten Gase in
  11. eiserne Zylinder in denen Steinkohlenteeröle ein- Stahlflaschen, gehen,
  12. in der Nr. 667 bezüglich des Briefpapiers sowie der
  13. Fahrradkörbe, in denen Fahrräder eingehen, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Pa
  14. sogenaunte Trommeln, auf denen Kabel eingehen. pier, Pappe oder Holz (Papierausstattung) und §
  15. — Nicht handelsübliche Umschliessungen sind. 4 in der Anmerkung 2 zu Nr. 667 bis 669 bezüglich der 350 Albums, Einbanddecken, Mappen und dergleichen, in welche Bücher, zollfreie Papiere, Musiknoten, Kalender, Karlen, Musikalien oder Bilder eingelegt sind. Die in Ziffer 4 bezeichnete Ausnahme ist jedoch für Schutzhüllen, Futterale und Etuis, in welche Gebetbücher oder religiöse Andachtsbücher eingelegt oder eingeschoben sind, vertragsmassig aufgehoben. Für den übrigen Zollverkehr (Begleitschein-, Niederlage-, Veredelung- usw. Verkehr) finden die Bestimmungen nur insoweit Anwendung, als nicht die betreffenden Ausführungsbestimmungen abweichende Vorschriften enthalten. B. Zollfreiheit der mit der Post eingehenden Waarensendungen von 250 g Rohgewicht oder weniger. Die Zollfreiheit der mit der Post eingehenden Waarensendungen ist für jede Sendung (Poststück) von 250 g Rohgewicht oder weniger ohne Rücksicht auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden Sendungen (Poststücke) zu gewähren. Die Zollfreiheit wird begrenzt durch das Rohgewicht von 250 g; infolgedessen sind diejenigen Sendungen (Poststüke), deren Rohgewicht 250 g übersteigt, auch wenn das überschiessende Gewicht weniger als 50 g beträgt, von der Zollfreiheit ausgeschlossen, obgleich ihr Gewicht nach der bestehenden Bestimmung auf 250 g abzurunden ist. Wegen der für Postsendungen mit Proben oder Mustern von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak oder getrockneten Früchten im Rohgewichte bis zu 350 g bestehenden Ausnahmebestimmungen wird auf die Erläuterungen zu § 6 Ziffer 10 des Zolltarifgesetzes verwiesen.
  16. Von der Zollbefreiung sind diejenigen Waarensendungen (Poststücke) im Rohgewichte von 50 g oder darüber ausgeschlossen, deren Einfuhr mit der Post über die Grenzen gegen die die Zollausschlüsse oder Oesterreich Ungarn erfolgt, soweit diese Sendungen einem Zollsatze von 100 Mk. oder mehr für 1 dz unterliegen ; desgleichen die über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse, Oesterreich-Ungarn, die Schweiz, Frankreich, Belgien oder die Niederlande mit der Post eingehenden Waarensendungen, soweit diese Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen enthalten. Die aus den Zollschlussgebieten mit der Post eingehenden Proben von Rum, Arrac oder Cognac im Rohgewichte von 250 g oder weniger bleiben jedoch von der Verzollung ausgenommen. G. Genauigkeit der Gewichtsermittelung.
  17. Das Gewicht der der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren ist genau zu ermitteln und anzuschreiben a) bei der Verwiegung auf der Centesimalwage bis auf 1 kg, 6) bei der Verwiegung mittels anderer Wagen bis auf 50 g. oder das Vielfache dieser Gewichte. Gewichtstheile, welche die angegebenen Grenzen nicht erreichen, bleiben ausser Betracht.
  18. Bei der Ermittelung des Reingewichts durch Abzug der Tara nach Tarasätzen ist das Reingewicht auf 50 g oder das Vielfache dieses Gewichts nach unten abzurunden. Bei Anwendung verschiedener Tarasätze fur eine der gleichen Tarifnummer und dem gleichen Zollsatz angehörende Ware hat diese Abrundung nur bei der Summe der auf Hundertteile eines Kilogramm unter Fortlassung der überschiessenden Bruchtheile abzurundenden Einzelgewichtsmengen für jede Verzollungsanmeldung und im Falle der Ziffer 9 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes für jeden Waarenempfänger zu erfolgen. D. Bestimmungen, betreffend die Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Waren, die in Eisenbahnwagenladungen eingehen, mittels der Gleiswage (Zentesimalwage).
  19. Von Waren die einem Zollsatze von höchstens 5 M. dere Waren darf die Gewichtsermittelung mit Genehmifür 1 dz unterliegen, sowie von Weizen, Petroleum, Bier gung des Amtsvorstandes in derselben Weise, jedoch nur und lebendem Vieh einschliesslich des Federviehs kann, dann erfolgen, wenn die Verwiegung auf den gewöhnwenn sie in Eisenbahnwagenladungen eingehen, das zoll- lichen Wagen infolge der Grösse oder Schwere der Gepflichtige Gewicht von den Zollstellen mit Genehmigung genstände oder infolge sonstiger besonderer Umstände des Amtsvorstandes durch Verwiegung auf der Gleiswage unverhältnismässige Schwierigkeiten bietet. Wenn die. (Zentesimalwage) in der Weise ermittelt werden, dass Waren nach Eisenbahnstationen ohne Zollstelle weiter von dem Gewichte des Wagens einschliesslich der Ladung geführt werden, kann auf Antrag der Beteiligten, sofern das Gewicht des leeren Wagens abgezogen wird. Für an- ein dem angemeldeten Gewicht entsprechender Abgabe. 351 betrag sichergestellt wird, die Verwiegung des leeren Wagens am Entladungsorte durch zwei auf die sachgenässe Wahrnehmung des Standpunkts der Zollverwaltung verpflichtete Beamte der Bahnverwaltung vorgenommen werden, von denen einer Vorsteher der Station oder der Güterabfertgungsstelle oder Vertreter eines solchen sein muss. Ueber das Ergebniss der Ermittelung ist von dem Zollpflichtigen binnen einer von dem Abfertigungsamte tu bestimmenden Frist diesem Amte eine durch die Beamten, welche die Verwiegung vorgenommen haben, ausgestellte Wiegebescheinigung vorzulegen.
  20. Von der Verwiegung des leeren Wagens kann, sofern der Beteiligte keinen Widerspruch erhebt, abgesehen werden, wenn das von der Eisenbahnverwaltung festgestellte Gewicht und der Tag seiner Feststellung an dem Wagen angeschrieben ist, besondere Bedenken gegen die Richtigkeit des angeschriebenen Gewichts nicht bestehen und seit der Feststellung nicht mehr als drei Jahre verflossen sind. Das angeschriebene Gewicht darf ohne zollamtliche Verwiegung insbesondere dann nicht als das wirkliche Gewicht des Wagens angesehen werden, wenn dessen Ansrüstungsgegenstände nicht vollzählig mit vorgeführt werden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen verhältnissmässig kleiner Ausrüstungsgegenstände handelt. Bei der Abfertigung von lebendem Vieh ist das Gewicht des Wagens stets durch Verwiegung zu ermitteln. Uebersteigt in den Fällen, in denen von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen worden ist, das augemeldete Gewicht der Ware das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der Verzollung zu Grunde zu legen.
  21. Die Verwiegung auf der Gleiswage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu denen auch ungünstige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse entgegenstehen,
  22. Die Zollstellen haben von Zeit zu Zeit die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Gewichts zu prüfen und von dem ordnungsmässigen Zustande der Gleiswagen sich Ueberzeugung zu verschaffen. Die dabei nötige Arbeitshilfe ist von der Eisenbahnverwaltung unentgeltlich zu leisten.
  23. Weicht das eisenbahnseitig angeschriebene Gewicht eines Wagens von dem bei der zollamtlichen Nachprüfung ermittelten um 2 v. H. oder mehr ab, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen. Die letztere hat, falls der Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung angehört, bei dieser die Abänderung des Gewichtsvermerks zu beantragen, falls der Wagen

einer ausländischen Eisenbahnverwaltung angehört, derjenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung festgestellt worden ist, davon Kenntnis zu geben und zugleich durch Benachrichtigung der für die Einfuhr des Wagens mutmasslich in Betracht kommenden Zollstellen und Direktivbehörden zu veranlassen, dass das angeschriebene Gewicht bei der Zollabfertigung bis auf weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen wird. 6. Bei der Verzollung von lebenden Hühnern aller Art und von sonstigem lebenden Federvieh (ausgenommen Gänse), die ohne besondere Verpackung in Eisenbahnwagen eingeführt werden, wird vertragsmässig die Ermittelung des zollpflichtigen Reingewichts durch Verwiegung auf der Gleiswage (Zentesimalwage) in der Weise zugelassen, dass von dem Gesamtgewichte des Wagens einschliesslich der Ladung das Eigengewicht des leeren Wagens (bei Steigenwagen und anderen zur Versendung besonders eingerichteten Eisenbahnwagen unter Hinzurechnung des Gewichts der eingebauten Vorrichtungen) abgezogen wird. E. Abrundung der Zollbeträge. Die im Tarifgesetze vorgeschriebene Abrundung der Zollbeträge ist nur bei dem für jede Verzollungsanmeldung und im Falle der Ziffer 9 der Anweisung zur Aus- führung des Vereinszollgesetzes für jeden Warenempfänger sich ergebenden Gesamtzollbetrage vorzunehmen. F. Erzeugnisse der Forstwirtschaft, für Welche neben der Verzollung nach dem Gewichte die Verzollung nach dem Festmeterinhalte zugelassen ist. Insoweit nach dem Zolltarife die Verzollung von Erzeugnissen der Forstwirtschaft nach dem Gewicht (dz) oder nach dem Festmeterinhalt (fm) erfolgen kann, steht dem Zollpflichtigen die Wahl des Verzollungsmassstabes so lange frei, als die spezielle Revision noch nicht begonnen hat. Eine spätere Aenderung der getroffenen Wahl kann ausnahmsweise von der Zolldirektivbehörde genehmigt werden, Die Feststellung des der Verzollung oder der weiteren Abfertigung zu Grunde zu legenden Gewichts oder Festmeterinhalts darf durch probeweise Revision erfolgen, wenn eine spezielle Deklaration vorliegt und die bei der Verwiegung oder Vermessung der einzelnen Stücke etwa sich ergebenden Abweichungen von der speziellen Gewichts- oder Massanmeldung nicht mehr als 5 v. H. betragen. Als vollständige spezielle Deklaration des Festmeterin- 352 halts sind Angaben in anderen Massen als denjenigen der deutschen Mass- und Gewichtsordnung nicht anzusehen. Der zollpflichtige Festmeterinhalt darf, sofern nicht im Einzelfalle nach dem Ermessen des Amtsvorstandes der Zollstelle Bedenken

bestehen, statt durch Ausmessung der einzelnen Stücke durch Berechnung des Raummeterinhalts der ganzen Sendung aus der durch Messung ermittelten grössten Lauge, Breite und Hohe derselben und Umrechnung des Raummeterinhalts in den Festmeterinhalt nach dem Verhaltnis von 1,3 zu 1 festgestellt werden. Bei gut geschichteten Breitern und Kantholzern sowie auch bei sonstigem Holz, bei dem nur ganz geringe Hohlraume zwischen den einzelnen Stucken vorhanden sind, ist diese Umrechnung nicht statthaft, sondern der Raummeterinhalt als Festmeterinhalt anzunehmen. Ferner ist diese Umrechnung nicht zulässig bei ganz unregelmassig gestappelten Sendungen ; bei solchen dart nach dem Ermessen des Amtsvorstandes der Zollstelle und mit Zustimmung der Beteiligten die Ermittelung des Festmeterinhalts nach abgeschätzten Durchschnittsmassen vorgenommen werden. Bei der Eingangsabfertigung von Bau- und Nutzholz, das in der Langerichtung gesagt oder in anderer Weise vorgerichtet ist (Nr. 76 und 79 des Zolltarifs), kann, falls der Einbringer sowohl das Gewicht als auch den Festmeterinhalt angemeldet hat, mit Genehmigung des Amtsvorstandes der Zollstelle der Festmeterinhalt in folgender Weise ermittelt werden : 1. Besteht die Sendung durchweg aus derselben Holzart, so ist das Gesamtgewicht, anderenfalls aber das Gewicht jeder einzelnen der verschiedenen Holzarten, durch Verwiegung oder Eichaufnahme festzustellen. 2. Von dem ermittelten Gesamtgewichte der S(...) od. von den ermittelten Einzelgewichten der verschiedenen Holzarten ist mindestens eine Teilmenge von 1 v. H. zu verwiegen und zu verwiegen und dann aus dem hierbei gewonnenen Verhältnis zwischen Gewicht und Festmeterinhalt der Teilmenge der Festmeterinhalt der ganzen Sendung zu berechnen. 3. Bleibt der durch Berechnung ermittelte Festmeterinhalt hinter dem angemeldeten zurück, so ist der letztere der Verzollung zu Grunde zu legen. Bei der Ermittelung des Festmeterinhalts von ungesaumten (ungekanteten, an den Schmalseiten nicht beschnittenen) Brettern (sogenannten Kalmar- oder Wahlbrettern), welche entsprechend dem natürlichen Wuchse des Holzstammes an den Langsseiten stumpfwinklig abgeschrägte Kanten sowie nach dem Wurzelende zu eine grossere Breite als am Zopfende zeigen, ist das der Berechnung zu Grunde zu legende Breitenmass in der Weise zu ermitteln, dass die Breite auf der schmateren Seite der Langsschnittfläche des Brettes in dessen halber Länge gemessen und diesem Masse die Breite einer schrägen Kante zugeschlagen wird. Bei ungesaumten Brettern von mehr als 52 mm Starke ist indessen das Mittel der in der halben Lange gemessenen Breite der schmaleren und der breiteren Seite der Langsschnittfläche als Breitenmass massgebend. Die Masse der nach dem Festmeterinhalte zu verzollenden Erzeugnisse der Forstwirtschaft sind bis auf 5 mm genau zu ermitteln. Der Festmeterinhalt ist bis auf Tausendfeile des Festmeters zu berechnen. G. Verzollung von Zugochsen für Bewohner des Grenzbezirks zu ermässigtem Zollsatsze 1. Auf Grund der Nr. 103 Anmerkung 2 des Zolltarifs dürfen für Bewohner des Grenzbezirks Zugochsen im Alter von 2½bis 5 Jahren, sofern sie zum eigenen Wirtschaftsbetriebe nachweislich notwendig sind, zum Zollsalze von 30 Mk, für 1 Stück unter folgenden Bedingungen eingelassen werden :

  1. a)Bewohner des Grenzbezirks, welche von der Begünstigung Gebrauch machen wollen, haben bei dem Hauptzoll- oder Hauptsteueramt, in dessen Bezirk sie wohnen, einen entsprechenden schriftlichen Antrag unter Angabe der Zollstelle, über welche die Ochsen eingeführt werden sollen, zu stellen.
  2. b)Dem Antrag ist ein Zeugnis der Ortsbehörde des Wohnorts des Antragstellers beizufügen, in welchem die Grosse der von diesem zu bewirtschaftenden Fläche und die Zahl der bereits vorhandenen Zugtiere angegeben und zugleich bescheinigt ist, dass die einzuführende Anzahl Ochsen für den eigenen Wirtschaftsbetrieb des Genannten notwendig ist.
  3. c)Die Ochsen müssen mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten im eigenen Wirtschaftsbetriebe verwendet werden. Eine Veräusserung vor Ablauf dieses Zeilraums ist nur unter besonderen unvorhergesehenen Umständen mit Genehmigung des zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramts zulässig.
  4. d)Falls während des angegebenen Zeitraums durch Absterben, Pfändung oder dergleichen ein Abgang der Ochsen eintritt, ist dies von den Beteiligten dem Hauptzoll- oder Steueramte binnen* drei Tagen anzuzeigen.
  5. e)Werden die Bedingungen unter c und d nicht erfüllt, so ist, unbeschadet der Einleitung des Strafverfahrens wegen Zollhinterziehung, der Unterschied zwischen dem entrichteten und dem nach Nr. 103 des Zolltarifs auf Grund des Lebendgewichts sich berechnenden Zollbetrage nachzuentrichten. 2. Das Hauptamt bat, falls keine Bedenken bestehen, auf dem schriftlichen Antrage die Erlaubnis zu der beantragten zollbegünstigten Ablassung unter Festsetzung 353 einer angemessenen Einfuhrfrist und unter Bekanntgabe der vorstehend in Ziffer 1 c bis e angegebenen Bedingungen zu erteilen und dieses Schriftstück nebst dem Zeugnisse der Ortsbehörde dem Antragsteller zurückzugeben. 3. Die Eingangszollstelle darf die vorgeführten Ochsen zu dem ermässigten Salze verzollen, wenn von dem Einbringer der Eingangsaumeldung die vorstehend unter 2 bezeichneten Schriftstücke beigefügt werden und das Alter der Tiere durch das Zeugnis eines beamteten Tierarztes oder sonst in überzeugender Weise dargetan ist. 4. Das Gewicht der Ochsen ist, soweit es nicht vertrags- mässig (Anmerkung 4 zu Rindvieh im Warenverzeichnis) zu 4 dz anzunehmen ist, bei der Abfertigung zu ermitteln un 1 in der Eingangsanmeldung zu vermerken, damit eintretendenfalls die Höhe der Zollnachforderung festgestellt werden kann. 5. Die Eingangszollstelle hat von der zollbegünstigten Ablassung der Ochsen dem zustandigen Bezirksoberkontrolleur Mitteilung zu machen, der in geeigneter Weise von der Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen Ueberzeugung zu nehmen hat. H . A n w e i s u n g für die Unterscheidung der schmalzartigen Fette, des premier jus, des T a l g s u n d der unter Nr. 2 5 0 des Zolltarifs fallenden Kerzenstoffe. Zu zolltechnischen Unterscheidung der schmalzartigen Felle (Nr. 126), soweit sie nicht in Schmalz von Schweinen oder Gänsen bestehen, des premier jus (Nr. 128), des Talgs (Nr. 129) und der unter dem Namen Stearin in den Handel kommenden festen, harten Fettsäuregemische der Stearin- und Palmitinsäure sowie ähnlicher Kerzenstoffe (Nr. 250) dient in erster Linie die von den Zollstellen vorzunehmende Feststellung des Erstarrungspunkts. Liegt der ermittelte Erstarrungspunkt der Fette unter 30° C., so sind sie als schmalzartige Fette, liegt er zwischen 30 und 45° C., so sind sie als Talge, und liegt er über 45° C., so sind sie als Kerzenstoffe zu behandeln. Jedoch wird Presstalg, der als solcher angemeldet ist, auch noch mit einem über 45° C. liegenden Erstarrungspunkte zur Verzollung als Talg zugelassen, wenn er nicht mehr als 5 v. H. freie Fettsäure enthält. Von der Feststellung des Erstarrungspunktes kann bei den nicht in Schmalz von Schweinen oder Gänsen bestehenden Fetten nur abgesehen werden, wenn die Verzollung des zur Abfertigung gestellten Fettes zum Satze der Nr. 126 oder 250 angehoten wird, oder wenn die vorgeführte Ware bei 17,5 bis 18,5° C. schmalzartige Konsistenz zeigt, und der Zollpflichtige dies anerkennt oder mit der Anwendung des höheren Zollsatzes sieh einverstanden erklär). Behufs der Prüfung ist eine Durchschnittsprobeder Ware in der Weise herzustellen, dass mittels eines Bohrlöffels aus verschiedenen Höhenlagen des zu prüfenden Fettes, und zwar sowohl aus der Mittelachse als auch aus den gegen die Seitenländer hin gelegenen Teilen desselben, Proben "entnommen und miteinander vermischt werden. Bei grösseren Fettposten von augenscheinlich gleicher Beschaffenheit und gleichem Ursprunge genügt es, wenn aus 2 bis 5 v. H. der Packstücke je eine Durchschnittsprobe entnommen wird. Jede Probe ist für sich zu untersuchen ; zeigt hierbei der Inhalt auch nur eines Packstücks der Sendung eine abweichende Beschaffenheit, so ist die Prüfung auf sämtliche Packslücke der Sendung auszudehnen. p. p. I. Bestimmungen über die Feststellung der Reinheit von B a u m ö l . und zu vereidigen. Die Zoll- oder Steuerstelle bat von 1. Allgemeine Bestimmungen. Die für reines Baumöl (Nr. 166 und 167 des Zolltarifs) Amts wegen aus jeder Sendung Proben in der erforderallgemein u. vertragsmassig vorgesehene Zollbehandlung lichen Menge zu entnehmen, wobei die Bildung einer findet nur auf solches Baumöl Anwendung, dessen Rein- Durchschnittsprobe (Mischprobe) zulässig ist, und diese heit von fremden Beimengungen, insbesondere von Zu- Proben dem Chemiker zu übersenden. Bei Ausführung der sätzen anderer Oele, durch chemische Untersuchung fest- Untersuchung hat der Chemiker nach der nachstehend abgestellt ist. Bei Baumöl, welches in Flaschen von nicht g(...)truckten Anweisung zu verfahren.*) Die Kosten der Untersuchung einschliesslich der Vermehr als (...) Raumgehalt aus Tarifvertragsstaaten oder ans meistbegünstigten Staaten eingeführt wird, kann sendung der Proben sind von dem Antragsteller zu tragen. je(...) von der Anordnung der chemischen Untersuchung 2. Besondere Bestimmungen für italienisches Baumöl. abgesehen werden, wenn die Reinheit des Oeles den AbBaumol italienischen Ursprungs ist regelmässig als rein f(...)gungsbeamten nicht zweifelhaft erscheint. von fremden Beimengungen, insbesondere von Zusätzen Die Eingangsabfertigung von reinem Baumöl darf nur anderer Oele anzuerkennen und ohne chemische Unterbei den hierzu durch die obersten Landesfinanzbehörden suchung im Inlande beim Eingang in Fässern zollfrei, ermächtigten Zoll- oder Steuerstellen erfolgen. beim Eingang in anderen Behältnissen zu dem vertragsZar Vornahme der Untersuchung sind geprüfte Nahrungsmittelchemiker von der Direktivbehörde zu bestellen *) Die Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt. 20b 354 mässigen Zollsatze von 10 M. für 1 dz abzulassen, wenn die Sendung von einem Zeugnis über die Reinheit des Oeles begleitet ist, welches von einer hierzu bestimmten wissenschaftlichen Anstalten im Königreich Italien ausgestellt ist und nachweist, dass die Untersuchung unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist, die hierüber in Italien im Einvernehmen mit der Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses aus der Beschaffenheit des Oeles oder aus anderen aussergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben. Das Zeugniss muss einschliesslich der ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Uebersetzung von der zuständigen Kaiserlichen Consularbehörde beglaubigt sein und hat die Angabe von Gewicht, Zeichen und Num- mer jedes einzelnen Gefässes der zugehöligen Sendung sowie einen Vermerk darüber zu einhalten, dass jedes Gefäss unmittelbar nach der Probeentnahme mil einem die spätere Vertauschung oder Verfälschung des Inhalts ausschliessenden Verschlusse versehen worden ist. Der Untersuchungsbefund muss erkennen lassen, dass Proben aus jedem Gefässe der Sendung entweder für sich oder nach Bildung einer Durchschnittsprobe (Mischprobe) chemisch untersucht worden sind. Liegen besondere Gründe zum Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so hat die Zoll- oder Steuerstelle aus jedem der Gefässe, deren Inhalt ihr Anlass zu Bedenken bietet, eine Einzelprobe zu entnehmen und diese je für sich nach den Bestimmungen unter 1 chemisch untersuchen zu lassen. J . U e b e r w a c h u n g der V e r w e n d u n g des zur K ö g n a k b e r e i t u n g bestimmten Weines. 1. Wer ausländischen Wein mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 zum ermässigten Zollsatze von 10 Mk. für 1 dz zur Kognakbereitung zu verwenden beabsichtigt, hat um die Bewilligung eines Teilungslagers unter amtlichem Mitverschluss (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Weinlagerregulativs) für Fassweine einzukommen. 2. Das beantragte Weinteilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der Sitz einer Zolloder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregulativs). Von dem im § 2 Abs. 2 des Weinlagerregulativs vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmässigen Lagerbestandes usw, darf Abstand genommen werden. 3. Auf den ermässigten Zollsatz haben nur diejenigen zur Kognakbereitung verwendeten Fassweine Anspruch, welche einen Weingeistgehalt von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 haben und aus Tarifsvertragsstaaten oder aus meistbegünstigten Staaten stammen. Es sind daher nur solche Weine zum Teilungslager zuzulassen. 4. Die zum Teilungslager abgefertigten Weine dürfen lediglich zur Kognakbereitung in der Gewerbsanstalt des Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Ver- wendung bedarf der nur ausnahmsweise zu erteilenden Genehmigung des zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramts. 5. Die Verarbeitung des zur Kognakbereitung abgemeldeten Weins wird amtlich überwacht. Die Ueberwachung kann auf die Ueberführung des Weins auf den Brennapparat beschränkt werden, wenn nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer Verschluss des Brennapparats zu bewerkstelligen ist. 6. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Ueberführung der betreffenden Weinmenge auf den Brennapparat und die Ueberwachung der Kognakbereitung oder der erfolgte Verschluss des Brennapparats amtlich zu bescheinigen. 7. Die weitere Behandlung des gewonnenen Kognaks erfolgt nach den Vorschriften des Branntweinsteuergegesetzes vom 24. Juni 1887 und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. 8. Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die Ueberwachung der Verwendung des Weins sind Gebühren nach Massgabe der Zollgebührenordnung zu entrichten. K . Bestimmungen, betreffend die zollamtliche A b f e r t i g u n g v o n Kleie Die Zollbehörden entscheiden nach freiem Ermessen darüber, ob ein als Kleie angemeldetes Müllereierzeugnis nach Nr. 192 zollfrei zu belassen oder nach Nr. 162, 164 oder 165 des Zolltarifs zu verzollen ist. Bestehen gegen die zollfreie, Ablassung von Müllereierzeugnissen, die als Kleie aus Roggen oder Weizen, als Kleie aus Gerste oder als Hirsekleie angemeldet und zweifellos aus diesen Getreidearten gewonnen sind, Bedenken, und lehnt der Zollpflichtige die Behandlung der Ware nach Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im Warenverzeichnis ab, so ist folgendes Verfahren einzuchlagen: Bei Müllereierzeugnissen aus Roggen oder Weizen ist die Untersuchung auf den Aschengehalt durch die Versuchsanstalt des Verbandes Deutscher Müller an der Königlichen Landwirtschaftlichen Hochschule in Berlin N., Invalidenstrasse Nr. 42, herbeizuführen. Ergibt die Untersuchung einen Aschengehalt in der Trockensubstanz von mindestens 4,1 v. H., so ist die Ware ohne Zusatz von Kohlenstaub zollfrei abzulassen. Müllereierzeugnisse aus Gerste oder Hirse sindzunachst dem in der nachstehend abgedruckten Anweisung*) be*) Diese Anweisung ist hier nicht mit abgedruckt. 355 schriebenen Siebverfahren zu unterwerfen. Beträgt das abgesiebte Mehl hei Gerstenkleie mehr als 45 v. H., so ist die Ware nur im Falle eines Zusatzes von Kohlenstaub nach Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im Warenverzeichnis zum Zolltarife zollfrei zu belassen. Beträgt das abgesiebte Mehl bei Gerstenkleie höchstens 45 v. H., und ist es von keiner helleren als weisslichgelber Farbe, oder beträgt das abgesiebte Mehl bei Hirsekleie höchstens 30 v. H., so ist die Ware ohne Zusatz zollfrei zu belassen. Wird bei Hirsekleie ein höherer Mehlgehalt als 30 v. H. ermittelt, oder bleiben bei Gerstenkleie trotz eines 45 v. H. nicht überschreitenden Mehlgehalts wegen der hellen Färbung des abgesiebten Mehl noch Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Behandlung der Ware als Kleie, so ist die Feststellung des Aschengehalts des abgesiebten Mehls durch die obengenannte Versuchsanstalt herbeizüführen. Ergibt sich dabei ein Aschengehalt in der Trockensubstanz bei Gersteukleie von mindestens 5 v. H. und bei Hirsekleie von mindestens 7 v. H., so hat die zolltreie Ablassung der Ware ohne Zusatz zu erfolgen. Ebenso ist bei einem von den Abfertigungsbeamten der Nr. 162, 164 oder 165 des Tarifs zugewiesenen kleieähnlichen Müllereierzeugnis die Ermittelung des Aschengehalts — bei Erzeugnissen aus Gerste oder Hirse nach vorausgegangenem Siebverfahren — herbeizuführen, wenn der Zollpflichtige dies beantragt. Luxemburg, den 26. März 1906. Ergibt in den vorstehend in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehenen Fällen die Untersuchung einen Aschengehalt von weniger als 4, 1 , 5 oder 7 v. H., so ist die Ware nach Massgabe der Anmerkung zu « Kleie » im Warenverzeichnis zu behandeln. Diese Behandlung der Ware ist jedoch ausgeschlossen, wenn nach dem Gutachten der obengenannten Versuchsanstalt die Ware als Müllereierzeugnis im Sinne der Nr. 162, 164 oder 165 des Tarifs anzusehen ist. Fällt das Ergebnis einer auf Anordnung der Zollbehörde (Abs. 3 und 4) oder auf Antrag des Zollpflichtigen (Abs. 5) von der obengenannten Versuchsanstalt bewirkten Untersuchung zu Ungunsten des Zollpflichtigen aus, so hat dieser die Kosten zu tragen. In allen Fällen, in welchen bei der zollamtlichen Abfertigung von Kleie keine oder nur eine unvollständige Anmeldung vorliegt oder der über die Ware Verfügende sich zur Abgabe einer solchen ausser Stande erklärt oder Zweifel an der Richtigkeit der abgegebenen Anmeldung bestehen oder Gemische verschiedener Kleiearten vorliegen, haben die Abfertigungsbeamten, erforderlichenfalls nach Vernehmung von Sachverständigen, zu entscheiden, welches von beiden Untersuchungsverfahren — ob das für Roggen- und Weizenkleie oder das für Gerstenkleie und Hirsekleie vorgeschriebene — anzuwenden ist. Der General-Director der Finanzen, M. Mongenast. Relevé des agents d'assurances agreéspendant le mois de mars 1906. N° NOMS ET DOMICILE. Wilhelm, Emile employé au secrétariat communal à Kayl. Peters, Pierre, principal clerc de 2 notaire à Ettelbruck. Krier, Nicolas, principal clerc de 3 notaire à Useldange. Luxembourg, le 31 mars 1906. 1 DATE QUALITÉ. COMPAGNIES D'ASSURANCES. de l'agréation. Agent. 5 mars. id. Magdeburger Feuer- VersicherungsGesellschaft. The Gresham (vie). 12 id. id. Mème Compagnie. 12 id. Chemins de fer vicinaux. — Ligne de Luxembourg-Echternach. Longueur en exploitation : 46 kilomètres. RECETTES. VOYAGEURS. MARCHANDISES. RECETTES DIVERSES. RECETTES TOTALES. fr. fr. Du 1 e r au 31 juillet 1905 Du 1 e r janvier au 30 juin fr Du 1 er janvier au 31 juillet 1905 fr. 79,872 87 fr. 11,911 65 Produit kilométrique fr. 3,474 16. 12,025 15 67,847 72 2,621 15 9,290 50 209 76 1,229 13 fr. 1,438 89 fr. 14,856 06 78,367 35 fr. 93,223 41 356 Chemins de fer secondaires. - lignes de Luxembourg-Mondorf-Remich et de Cruchten-Larochette Longueur en exploitation : 41 kilomètres. VOYAGEURS. RECETTES. Du 1 e r au 31 juillet Du 1er janvier au 30 juin 1905 Du 1 e r janvier au 31 juillet 1905 1904 Différence en faveur de 1905 1904 MARCHANDISES. RECETTES DIVERSES. RECETTES TOTALES. fr. 16,924 40 68,307 25 fr. 9,839 65 49,908 25 fr. 398 59 2,347 13 fr. 27.162 64 120,562 63 fr. 85,231 65 86,585 65 fr. 59 747 90 45,478 00 fr. 2,745 72 2,619 90 fr. 147,725 27 134.683 55 fr. 125 82 fr. 13,041 72 fr. 1,354 00 fr. 2,979 70 12,413 10 fr. 14 269 90 Produit kilom trique correspondant à 1905 fr. 6,176 66. 1904 fr. 5,631 36. Chemins de fer vicinaux. — Ligne de Bettembourg-Aspelt. Longueur en exploitation : 11 kilomètres. Du 1er au 31 juillet Du 1 e r janvier au 30 juin 1905 Du 1 e r janvier au 31 juillet. 1905 1904 Différence en faveur de r 1905 1904 fr. 2,130 40 7,825 10 fr. 843 75 4.547 55 fr. 5 55 40 45 fr. 9,955 50 9,802 10½ fr. 5,391 30 4,295 50 fr. 46 00 fr. 77 40 15,392 80 14,175 00½ fr. 1,095 80 fr. 1,217 79½ fr. 31 40 1905 fr. 2,409 25. Produit kilométrique correspondant à 1904 fr. 2,214 27. fr. 153 39½ Chemins de fer cantonaux. — Lignes de Nœrdange-Martelange et Diekirch-Vianden: 44 kilom. VOYAGEURS. RECETTES. Du 1er au 31 juillet Du 1 e r janvier au 30 juin 1905 Du 1 e r janvier au 31 juillet Différence en faveur de l'année MARCHANDISES. RECETTES DIVERSES RECETTES TOTALES. fr. 5,802 20 33,182 30 fr. 11.289 00 58,709 75 fr. 688 12 3,501 31 fr. 17.779 32 95,393 36 1905 1904 fr. 38.984 50 35,832 40 fr. 69,998 75 63,639 10 fr. 4,189 43 4,024 91 fr. 113,172 68 103,496 41 1905 1904 fr. 3,152 10 fr. 6,359 65 fr. 164 52 fr. 9,676 27 Produit kilométrique correspondant à 1905 fr. 4409 32. 1904 fr. 4,008 95. Luxembourg. — imprimerie V Bück.

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