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385 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 7 avril 1906. GroßherzogthumsLuxemburg. N°. 22. Avis. —

385 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 7 avril 1906. GroßherzogthumsLuxemburg. N°. 22. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite «Sparverein Ameise» à Boulaide, a été légalement reconnue ut ses statuts ont été approuvés. Samstag, 7. April 1906. Bekanntmachung. — Hilfslassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der Sparverein „Ameise"zuBauschleiden gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statuten des Sparvereins « Ameise » in Bauschleiden 1. Zweck des Vereines. Art. 1. Der Sparverein «Ameise» mit dem Sitze Bauschleiden ist eine Genossenschaft, welche zum Zwecke hat, unter Vermittelung bequemer Gelegenheit, von den Mitgliedern kleine wöchentliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. II. Mitgliedschaft. Art. 2. Jegliche im Grossherzogtum ansässige Person, die über 18 Jahre alt ist, kann jederzeit dem Vereine beitreten. Art. 3. Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vorstand durch Eintragen in die Vereinliste, und zwar aller Personen, die über 18 Jahre alt sind, auf ihr mündliches oder schriftliches Begehren, mit Ausnahme der verheirateten Frauen, welche der Ermächtigung ihres Ehemannes bedürfen, eventuell der Ermächtigung des Friedensrichters, falls der Ehemann sich weigert, abwesend ist oder im Unvermögen seinen Willen gesetzmässig zu aussern. Art. 4. Jedes Mitgled erhält einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein Quittungsbuch, in welches die gemachten Einzahlungen eingetragen werden, welches ausserdem die Statuten enthält, und hat als Aufnahmegebühr 50 Centimes zu entrichten. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 50 Centimes durch Duplikate ersetzt. Art. 5. Der Besitz eines Anteilscheines auf den Sparverein « Ameise » schliesst den Beitritt in den Verein und bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder. Art. 6. Die Einlagen müssen wöchentlich an einem vom Vorstände zu bestimmenden Tage, Stunde und Ort, und zwar zum Voraus gemacht werden zu Händen eines bestellten Einnehmers, welcher darüber quittiert, dem Verein gegenüber haftbar und verpflichtet ist. die erhobenen Gelder rechtzeitig der Hauptkasse zuzuführen. Art. 7. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem das einzelne Mitglied beim Eintritt in der Verein sich verpflichtet hat, bleibt für dasselbe bis zur Rückzahlung der Ersparnisse stets der gleiche. Art. 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art. 9. Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der Mitglieder. Jedoch können Väter und Vormünder zu Gunsten ihrer Kinder oder Mündel unter 18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. Art. 10. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werten so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins- und Zinseszinsen mit Einschluss von sonstigen statutenmässig zulässigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrag einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung au die Mitglieder erfolgt. Art. 11. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termin austreten will, erhalt gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner eingezahlten Wocheneintagen binnen Monatsfrist; zurück. Hat dar betreffende Mitglied 52 Wochen einge- 386 zahlt und belaufen sich seine Einlagen auf mindestens 30 Franken, so werden ihm mit dem Kapital zugleich die Zinsen ausbezahlt, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festgesetzten Zinsfusse. Art, 12. Wer nachträglich dem Sparverein beitreten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von SO Centimes sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. Art. 13. Geschehen seitens eines Mitgliedes die Einlagen anfänglich zu Gunsten einer minderjährigen Person unter 18 Jahren, so kann letztere nach Ablauf ihres 18. Jahres und auf Antrag des ersteren gebührenfrei als Mitglied aufgenommen werden und selbständig die Einzahlungen fortsetze, wahrend das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches ausscheidet. Den unter solchen Umstanden neu eintretenden Mitgliedern wird ein diesbezüglicher Antheilschein ausgestellt, sowie das Quittungsbuch zu weiteren Spareinlagen ausgeliefert. Art. 14. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten gegen Rückgabe des Antheilscheines und Quittungsbuches das Guthaben ausbezahlt gemäss den Bestimmungen des Art. 11. Art. 15. Es steht jedem Mitglied frei, am Zahlungstage mehrere Wochenbeitrage zum Voraus zu entrichten. Art. 16. Befindet sich Jemand mit seinen Einlagen vier Wochen im Rückstande, so wird er gemahnt und hat hierfür 30 Centimes Mahngebühr zu entrichten. Erfolgt keine Zahlung binnen der folgenden zwei Wochen, so wird dem betreffenden Mitglied für jede rückständige Woche 10 pCt. seines wöchentlichen Beitrages angerechnet. Wer 22 Wochen nach geschehener Mahnung keine Beiträge bezahlt hat, gehl seiner Mitgliedschaft ohne Weiteres verlustig und erhalt seine Einlagen ohne Zinsentschädigung und nach Abzug obiger Bussen zurück. Art. 17. Hat ein Mitglied 52 Wochen eingezahlt, so kann dasselbe gegen Hinterlegung seines Antheilscheines nach einer Meldefrist von wenigstens einer Woche einfache Darlehen aufnehmen bis zu zwei Drittel seiner Einlagen, sofern letztere 50 Franken erreicht haben. Hieifür wird der für Auszahlungen jährlich bestimmte Zinsfuss plus ein Prozent berechnet. Art. 18. Findet sich zu gegebener Zeit eine weitere Anzahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abtheilung gegründet, unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten. Jede Abteilung bildet für sich ein Ganzes mit gesonderter Rechnungsführung, untersteht aber wie alle fruhem derselben Verwaltung. Art. 19. Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abtheilung kann nur stattfinden auf schriftliche Zustimmung oder auf vor dem Delegierten des Vereins im Beisen von zwei Zeugen abgegebenen zustimmenden Erklärung sammtlicher Mitglieder dieser Abteilung, nachdem dieselben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Autrag benachrichtigt worden. Art. 2 0 . Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden haben unter dem Titel Sparverein « Ameise» in Bauschleiden zu geschehen. Art. 21 Der Kassenvorrath darf in der Regel die Summe von 200 Franken nicht überschreiten. Die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburger Staatsobligationen und sonstigen durch die Regierung gutgeherssenen Werthpapieren verbleiben. Jede Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. Art 2 2 . Alle aus dem gesammten Geschäftsbetriebe sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den Mitgliedern im Verhältniss ihrer respektiven Einlagen angerechnet. Die Verwaltung- und Kontrollmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. Art. 2 3 . Es wird ein unantastbarer Reservefonds gebildet, welchem mindestens 20 pCt. von allen Privatschenkungen, Vermächtnissen, Staats-, und Gemeindezuschüssen zufliessen, sofern die Geber dies nicht ausdrücklich anders bestimmen. Die Zinsen dieses Reservefonds dienen, zur Deckung etwaiger Verluste und zu Verwaltungskosten ; der Ueberschuss wird den einzelnen Abtheilungen im Verhaltniss ihrer Wocheneinlage überlassen. Art. 2 4 . Es dürfen von den Mitgliedern keine andern Beitrage erhoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder, stattfinden als in diesen Statuten vorgesehen ist. IV. Geschäftsleitung. Art. 25. Die Generalversammlung, zu der sämmtliche Mitglieder berechtigt sind, trifft alle wichtigen Entscheidungen. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme und ist wählbar. Art. 2 6 . Die Generalversammlung beruft den Vorstand, und zwar : 1. jährlich einmal in der Zeit vom Juli bis Oktober behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur Vornahme der Haupt- und Ersatzwahlen ; 2, wenn besondere Umstände eine solche erheischen ; 387 3 wenn ein von mindestens 15 Mitgliedern unterzeichneter und begründeter Antrag im Interesse des Vereins eine solche fordert. Art. 2 7 . Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt in der ordentlichen Generalversammlung zwischen Juli und Oktober für die Dauer von drei Jahren :

  1. a)mit relativer Mehrheit einen Vorstand von sieben Mitgliedern ; 6) aus diesem Vorstande in besonderem Wahlgange und mit absoluter Stimmenmehrheit den Präsidenten ;
  2. c)ausserhalb des Vorstandes mit relativer Mehrheit die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission, welche jedes Jahr zu einem Drittel erneuert wird. 2. Sie nimmt in der ordentlichen Generalversammlung die vom Vorstande auf den 30. Juni abgelegte und von der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung entgegen. 3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Kassirers and der Einnehmer. 4. Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen in Art. 11 für Auszahlungen vorgesehenen Zinsfuss fest. 5. Sie beschliesst über Statutenabänderung. Art. 2 8 . Für die Punkte 1 bis 4 des Art. 27 ist die Generalversammlung stets beschlussfähig ohne Ansehen der Zahl der anwesenden Mitglieder. Art. 29. Bei Statutenabänderung (Punkt 5 des Art. 27) muss der diesbezügliche vom Vorstände zur Abstimmung zugelassene Antrag vermittels geschriebener oder gedruckter Briefe jedem einzelnen Mitgliede mitgeteilt werden, welches alsdann innerhalb 10 Tagen, je nach Würdigung des Antrages, dem Vereinspräsidenten seine Zusage entweder ertheilt oder verweigert. Die Abänderung ist nur dann gültig, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder ihre Zustimmung ertheilt haben, und nachdem die Regierung dieselbe genehmigt in der Form, welche durch Art 2 des Grossh. Beschlusses vom 2 1 Juli 1891 vorgesehen ist.
  3. e)er beruft die Generalversammlung und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. Art. 3 1 . Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlungen in der gehörigen Ordnung, hat störendes Benehmen zu verweisen, persönliche Angriffe und überhaupt alle den Verein nicht betreffenden Discussionen fernzuhalten. Er beruft den Vorstand ein, wenn er es für nützlich erachtet ; er vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden; er unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Berathungen und Urkunden, in Geldangelegenheiten über 1000 Franken mit dem Kassirer, in allen übrigen nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Schriftführer kollektiv. Art. 3 2 . Der Schriftführer besorgt die Correspondenz, unterzeichnet in nicht geldlichen Angelegenheiten mit dem Präsidenten kollektiv, führt Protokoll über die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierzu bestimmten Register. Der Bericht der letzten Versammlung wird stets vorgelesen und eventuell gutgeheissen. Art. 3 3 . Der Kassirer als Vertreter des Vereins in jeglichen Geldangelegenheiten besorgt alle Kassengeschäfte ; er führt seine Bücher in der Weise, dass er jederzeit genaue Auskunft über den Vermögensbestand des Vereins geben kann. Er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen. Er führt Namens des Vereins alleinig die rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Höchsbetrage von 1000 Franken. Ueber diese Summe hinaus unterzeichnet er oder im Unvermögensfalle sein vom Vorstand ernannter Stellvertreter mit dem Präsidenten kollektiv. Art. 3 4 Die Rechnungskommission hat 'sich ausser der Rechnungsprüfung am Schlösse des Geschäftsjahres, jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens zu versammeln und hierüber dem Vorstande schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, der die Zusammenberufungen besorgt. Art. 3 0 . Dem Vorstände sind folgende Geschäfte übertragen : Art. 3 5 . Alle Veröffentlichungen und Einberufungen,
  4. a)er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu nöthigen Anordnungen, besorgt eine kor- den Verein betreffend, werden direkt schriftlich oder gerekte Rechnungsführung, die sichere Anlage der Gelder druckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt. und die Aufbewahrung der Werthschriften ; Art. 36. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erb) er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bestimmen je ein Mitglied des Vereins. Sind die beiden gewählten Schriftführer ;
  5. c)er wählt in oder ausser seiner Mitte den Kassirer Schiedsrichter geheilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nichtundbestimmt dessen Jahresgehalt ;
  6. d)er wählt die Einnehmer und bestimmt deren Funk- einigung über die Wahl dieses Dritten entscheidet der Friedensrichter des Kantons Wiltz tionen und Gehalt ; 388 V. Auflösung. Art. 37. Die Auflösung des Vereins kann nur erLuxembourg, le 24 mars 1906, folgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli 1891, Luxemburg, den 24. März 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN, Avis. — Sociétés de secours mutuels Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein zu Gœsdorf » a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. Bekanntmachung — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der Sparverein zu Goesdorf gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statuten des Spar-Vereins zu Gœsdorf 1. Zweck des Vereins. Art. 1. Der «Sparverein, zu Gœsdorf», mit dem Wohnsitz Gœsdorf, umfasst alle Ortschaften, der Gemein le Gœsdorf und hat zum Zweck, den Mitgliedern dieser Genossenschaft bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine monatliche Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rückzahlung zinstragend anzulegen. II. Mitgliedschaft. Art. 2. Jegliche in der Gemeinde Gœsdorf im Grossherzogthum LuxemburgansässigePerson, welche 18 Jahre all ist, kann jederzeit, dem Vereine beitreten. Art. 3. Die Aufnahme der Mitglieder bewirkt der Vorstand durch Eintragen in die Vereinsliste und zwar aller Personen, die über achtzehn Jahre alt sind, auf ihr mundliches oder schriftliches Begehren. Minderjährige von fünfzehn bis achtzehn Jahren können mit Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes aufgenommen werden. Die Einwilligung wird Schriftlich erteilt, oder von dem Delegierten des Vereins in Gegenwart von zwei Zeugen entgegengenommen, welche mit dem Delegierten unterschreiben. Frauenspersonen können dem Vereine angehören ; jedoch bedarf die verheiratete Frau der Einwilligung ihres Mannes; verweigert der Mann dieselbe, so kann der Friedensrichter, nach Anhören der Parteien, die Frau zum Beitritt ermächtigen. Dieselbe Ermächtigung kann er erteilen in Abwesenheit oder Fernsein des Mannes, oder falls dieser sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen kund zu then Art. 4. Jedes Mitglied erhalt, einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein oder. Quittungsbuch, in Welches die gemachten Einlagen eingetragen werden und hat als Aufnahmegebühr 25 Centimes zu entrichten Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Feststellung und gegen eine Vergütung von 25 Centimes durch Duplikate ersetzt, Art. 5. Der Besitz eines Anteilscheines auf den Sparverein zu Gœsdorf schliesst den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. III. Rechte und Pflichten des Vereins und der Mitglieder, Art 6 Die Einlagen müssen monatlich jeden dritten Sonntag in einem bestimmten Lokale an den bestellten Einnehmer eingezahlt werden gegen Quittung. Art. 7. Jedes Mitglied ist gehalten, den monatlichen Beitrag zu zahlen, zu welchem es sich bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet hat. Art. 8. Die kleinste monatliche Einlage muss fünfzig Centimes betragen ; jeder grössere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Extraeinlagen sind wegen complizirter Rechnungsführung nicht zulässig. Art. 9 Noch nicht 18, wohl aber volle 15 Jahre 'zahlende Minderjährige können gemäss Art. 3, Absatz 2, entweder dem Vereine selbständig angehören, oder deren Väter oder Vormünder können, wie für ihre Kinder unter fünfzehn Jahren, die unter Art. 8 vorgesehenen Einlagen zu ihren Gunsten machen. Art. 10. Will ein Mitglied am Zahlungstage mehrere Monatsbeiträge zum Voraus entrichten, so steht dies ihm frei. Bleibt aber ein Mitglied ohne triftigen Grund mit seinen Einlagen drei Monate im Rückstand, so wird es gemahnt u. verfällt einer Mahngebühr von zehn Centimes. Wer drei Monate nach geschehener Mahnung durch einen auf seine Kosten eingeschriebenen Brief keine Beiträge bezahlt hat, hört auf Mitglied des Sparvereins zu sein und erhält seine Einlagen ohne Zinsen und nach Abzug der Busse zurück, Art. 11. Alle Beiträge wurden monatlich in die Sparkasse deponirt. Art. 12. Sobald die Einlage einen Franken betrage, hat das Mitglied Hecht auf Zinsen gemäss dem alljährlich 389 auf Antrag des Vorstandes durch die General-Versammlung lagen, Welche gemäss Art. 11 jeden Monat in die Sparkasse festzustellen den Zinsfusse. Die Verzinsung beginnt mit deponiert werden, verbleiben in derselben bis zur Anlage dem ersten des auf die Einzahlung folgenden Monats und in Luxemburger Staatsobligationen oder sonstigen von der hört auf mit dem ersten desjenigen Monates, innerhalb Regierung gutgeheissenen Wertpapieren. Jegliche Kapitaldessen die Rückzahlung verlangt wird, Die Zinsen werden anlage anderer Art ist ausgeschlossen. am Schluss des Jahres auf Wunsch ausbezahlt, können Art. 19. Wenigstens 20 Prozent von allen Privatauch als Monatsbeitrag gelten, oder auch zum Kapital schenkungen, Vermächtnissen, Staats- und Gemeindesubgeschlagen werden, sidien werden zu einem unantastbaren Reservefonds angeArt. 13. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes legt, dessen Zinsen zu etwaigen Verlusten oder VerwalGanze und Werden solange zusammengetragen, bis das tungskosten verrechnet werden. gesammte Kapital nebst Zinsen und Zinseszins dem fünfArt 20. Keine anderen Beiträge dürfen von den Mithundertfachen Monatsbeitrag gleichkommt, worauf die gliedern erhoben werden, noch darf eine andere Verwengänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Die vordung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten zeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung vorgesehen ist. kann nur stattfinden auf schriftliche Zustimmung oder IV. Geschäftsführung. auf mündliche vor dem Delegierten des Vereins im BeiArt. 2 1 . Der Vorstand beruft die Mitglieder zu, einer sein \on zwei Zeugen abgegebene zustimmende Erklärung sämmtlicher Mitglieder dieser Abteilung, nachdem die- General Versammlung. 1. Jedes Jahr in der Zeit vom Januar bis zum April beselben zwei Monate vorher schriftlich von diesem Antrag hufs Abnahme der Jahre-Rechnung und zur Vornahme benachrichtigt worden sind. der Haupt- und Ersatzwahlen, wenn solche notwendig Art. 14. Wenn die eingelegten Gelder eines Mitgliedes, sind. herkommend von monatlichen Beiträgen unter 2 Franken, 2. Wenn besondere Umstände eine General-Versammdie Höhe von 50 Franken erreicht haben, die von 2 Frk., lung notwendig machen. und darüber die Höhe von 100 Franken, so können dieArt. 2 2 . Die General-Versammlung wählt in der orselben auf Wunsch ganz oder teilweise zurückbezahlt dentlichen Versammlung den Vorstand, bestehend aus werden ; der Rückzahlung muss jedoch eine Meldefrist sieben Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren. von zwei Wochen vorausgehen für eine Summe von 100 Art 23. Der Vorstand hat folgende Geschäfte zu beFranken und eine solche von drei Wochen für eine Summe von mehr als 100 Franken, In ausserordentlichen Fallen sorgen : 1. Er wählt sich einen Präsidenten, einen Vicepräsikann der Vorstand schon früher eine Rückzahlung andenten, einen Kassierer und einen Schriftführer. ordnen. 2 Er wacht über die Beobachtung der Statuten, besorgt Art. 15. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 15 festeine richtige Buchführung, die sichere Anlage der Vereinsgesetzten Termin aus, so erhält es gegen Rückgabe des gelder und die Aufbewahrung der Wertpapiere. Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Art. 2 4 . Der Präsident leitet die Versammlungen, Monatseinlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat es dem Verein noch kein ganzes Jahr angehört, so erhalt es seine beruh Jen Vorstand, vertritt den Verein bei allen Gelegenheiten, unterzeichnet in allen geldlichen Angelegenheiten Einlagen ohne Zinsen zurück. mit dem Kassierer und in allen anderen Angelegenheiten Art 16. Wer nachträglich dem Verein beitreten will, mit dem Schriftführer. hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort Art. 25. Der Kassierer vertritt den Verein in allen die schon erfallenen Monatseinlagen nebst Zinsen und Geldangelegenheiten ; er führt seine Bücher, dass er jeder Zinseszinsen zu entrichten Findet sich eine grössere An zahl Sparer vor, so wird für diese eine neue Abteilung ge- zeit genaue Auskunft geben kann über das Vereinsvergründet. Sie unterstehen demselben Vorstand und haben mögen und ist verantwortlich für die ihm anvertrauten die nämlichen Statuten, wie die vorhergehenden Abtei- Gelder und Depositen. lungen. Art. 2 6 . Der Schriftführer besorgt die Korrespondenz, Art. 17. Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen Erb- unterzeichnet mit dem Präsidenten, führt Protokoll über berechtigte gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quit- die Verhandlungen der Versammlung in einem hiezu betungsbuches sein Guthaben gemäss den Bestimmungen des stimmten Register. Art. 15. Art. 27. Der Vorstand versammelt sich jedes Jahr Art. 18. Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe wenigstens drei Mal, behufs Vornahme der Kassenkontrolle von 200 Franken nicht übersteigen. Die monatlichen Lin- und Prüfung der Vereinsregister und des Vereinsvermögens. 391 for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten. (...)indes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mozurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig- nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be- rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und verstehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt. Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode mehr als Mitglied aufgenommen werden. Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im denVerein aufgenommen werden. Art. 6. Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei- Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig, ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungstrittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als aufforderung bedarf. Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe- das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückzugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu- als Mitglied aufgenommen werden. geben. Art. 13. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unterlassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara- Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls graphen von Art. 7 ihre Anwendung. das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf RückerArt. 7. Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen- stattung der geleisteten Beiträge. den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen, Art. 14. Beamte, welche Vereinsmitglieder sind, sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im anzumelden. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich- Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die aktung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statutenmässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder. diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben Art. 8. Die Gründer des Vereins können ihre minder- das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückjährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch erstattung der geleisteten Beiträge. muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen. Art. 15. Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des Art. 9. Neuangestellte, besoldete Beamten der Verwaltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er- die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten. Vereins abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur Art. 16. Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu, Grosjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er- kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten nennung beigetreten wären. Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte GeldentAusserdem müssen diese Beamten das Doppelte der- schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss jenigen Einrrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter Art. 21 der Statuten. am Tage der Beitrittserklärung entspricht. Art. 17. Beim Ableben, des Vaters und der Mutter Art. 10. Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und aus dem Vereine auszutreten. verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie Art. 11. Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb 391 for Wiederheirat auf, Mitglied des Vereins zu sein ; die acht Tagen durch eingeschriebenen Brief aufgefordert, die seit dem Tode ihres Mannes gezahlten Beiträge werden rückständigen Beiträge, zuzüglich Portogebühr für den ihr in diesem Falle, abzüglich etwaiger beim Tode eines gesandten Ermahnungsbrief zu entrichten. Sollten sie dieser Aufforderung nach Ablauf eines Mo(...)ndes erhobenen Entschädigungssummen, ohne Zinsen zurückerstatten jedoch nur dann, wenn eine aus wenig- nates nicht Folge geleistet haben, hören dieselben von stens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder be- rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein, und verstehende Generalversammlung mit drei Viertel der Stimmen lieren das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge und können nicht der anwesenden Mitglieder dies für billig erklärt. Eine Witwe, deren verstorbener Gatte bei seinem Tode mehr als Mitglied aufgenommen werden. Falls ein Mitglied zum dritten Male mit seinen Beitrags nicht Mitglied des Vereins war, kann nicht als solcher in Zahlungen die statutarische Frist von drei Monaten im denVerein aufgenommen werden. Art. 6. Mitglieder, welche die Aufnahme ihrer Kinder Rückstande ist, hört es von rechtswegen auf Mitglied des n den Verein wünschen, haben eine diesbezügliche Bei- Vereins zu sein und gehl aller seiner Rechte verlustig, ohne dass es einer diesbezüglichen Mahnung und Zahlungstrittserklärung schriftlich an den Präsidenten zu richten. Wird die Aufnahme eines neugeborenen Kindes als aufforderung bedarf. Mitglied des Vereins nachgesucht, so ist der Vater, oder Art. 12 Freiwillig ausgeschiedene Mitglieder verlieren in dessen Ermangelung die Mutter gehalten, eine dieshe- das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückzugliche schriftliche Beitrittserklärung spätestens drei Tage erstattung der gezahlten Beiträge und können nicht mehr nach der Geburt des Kindes an den Präsidenten abzu- als Mitglied aufgenommen werden. geben. Art. 13. Mitglieder, welche unfreiwillig aus ihrer Wird diese Anmeldung in der bestimmten Frist unterlassen, so finden die Bestimmungen der Schlusspara- Dienststellung entlassen worden sind, werden sofort von der Liste des Vereins gestrichen und verlieren ebenfalls graphen von Art. 7 ihre Anwendung. das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf RückerArt. 7. Diejenigen Mitglieder, welche von vorstehen- stattung der geleisteten Beiträge. den Bestimmungen unter Art. 6 Gebrauch machen wollen, Art. 14. Beamte, welche Vereinsmitglieder sind, sind verpflichtet ihre sämtlichen minderjährigen Kinder dürfen, falls sie freiwillig aus der Verwaltung treten, im anzumelden. Im Falle von Zuwiderhandlung gegen diese Verpflich- Vereine bleiben, und geniessen alle Rechte wie die aktung verliert das betreffende Mitglied jedweden Anspruch tiven und pensionierten Beamten, wenn sie die statutenmässig festgesetzte Taxe weiter entrichten. — Scheiden auf Entschädigung für seine sämtlichen Kinder. diese Beamte aus dem Vereine aus, so verlieren dieselben Art. 8. Die Gründer des Vereins können ihre minder- das Recht sowohl auf Entschädigung wie auch auf Rückjährigen Kinder in den Verein aufnehmen lassen, jedoch erstattung der geleisteten Beiträge. muss dies spätestens bis zum ersten April 1905 geschehen. Art. 15. Mit dem Ausscheiden des Mannes, bezw. des Art. 9. Neuangestellte, besoldete Beamten der Verwaltung sind gehalten, ihre Aufnahme in den Verein in Vaters oder der Witwe aus dem Vereine, verlieren auch Zeit von drei Monaten, vom Tage ihrer ministeriellen Er- die Frau, bezw. die Kinder jedes Recht, sowohl auf die nennung ab, nachzusuchen, bezw. eine diesbezügliche Entschädigung wie auch auf die Rückerstattung der etwa Beitrittserklärung schriftlich, an den Präsidenten des geleisteten Beiträge, unbeschadet ihrer Rechte gemäss Art. 5, AI. 4 und Art. 17, AI. 2 der Statuten. Vereins abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist steht denselben ein Recht zur Art. 16. Die Mitgliedschaft der Kinder hört mit ihrer Aufnahme als Mitglied des Vereins nur dann noch zu, Grossjährigkeit, sowie auch falls sie vor diesem Zeitpunkte wenn sie sämtliche Beiträge nachzahlen, welche sie hätten heiraten, auf. — Alsdann steht den Eltern resp. Kindern entrichten müssen, falls sie dem Vereine bei ihrer Er- kein Recht mehr weder auf Rückerstattung der geleisteten nennung beigetreten wären. Beiträge noch auf die für Todesfall stipulierte GeldentAusserdem müssen diese Beamten das Doppelte der- schädigung zu, unbeschadet der Rechte der Kinder gemäss jenigen Eintrittsgebühr entrichten, welche ihrem Alter Art. 21 der Statuten. am Tage der Beitrittserklärung entspricht. Art. 17. Beim Ableben, des Vaters und der Mutter Art. 10. Es steht den Mitgliedern frei, zu jeder Zeit hören die Kinder auf Mitglied des Vereins zu sein und aus dem Vereine auszutreten. verlieren jedes Recht sowohl auf die Entschädigung wie Art. 11. Mitglieder welche mit ihren Beitragszahlungen auch auf Rückerstattung der gezahlten Beiträge. Dergleichen hören bei Wiederheirat einer Witwe die mehr wie drei Monate rückständig sind, werden innerhalb 392 Kinder auf, Mitglied des Vereins zu sein, erhalten jedoch die Hinterbliebenen eine Geldentschädigung von fünfin diesem Falle die seit dem Tode ihres Vaters geleisteten hundert Franken. Beiträge ohne Zinsen, abzüglich der beim Tode eines ihrer Art. 28 Bei jedem Zuwachs von zweitausend Franken Geschwister zur Auszahlung gelangten Entschädigung, die der Reservefonds laut Jetztjähriger Bilanz aufweist zurückerstattet, wenn eine aus wenigstens drei Viertel der ist es dem freien Ermessen des Verwaltungsrates anleimstimmberechtigten Mitglieder bestehende Generalversamm- gestellt die beim Todesfalle eines im Dienste stehenden, lung mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder sowie pensionierten Beamten zu zahlende Entschädigung es für billig erklärt. fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen. KAP. IV. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein Demgemäss würden diese Entschädigungen betragen: Sechshundert Franken, sobald der Reservefonds die Art. 18. Die Gründer des Vereins zahlen ohne UnterSumme von zweitausend Franken übersteigt; schied des Alters eine Eintrittstaxe von fünf Franken , — Siebenhundert Franken, sobald der Reservefonds die für Frauen und Kinder wird eine solche nicht erhoben. Summe von viertausend Franken übersteigt usw. Vom 1. Februar 1905 ab zahlen die Mitglieder einen Uebersteigt jedoch, laut Jetztjähriger Bilanz, der Rejährlichen Beitrag von einem halben Prozent ihres festen servefonds diejenige Summe, welche hinreichend wäre, Gehaltes, bezw. ihrer Entschädigung, mindestens jedoch um bei etwaigem plötzlichem Todesfalle der Hälfte der 6 Franken. Beamten die zu bewilligenden Entschädigungen mit je Art. 19. Die Frauen der Mitglieder sind zu Lebzeiten fünfhundert Frauken zu decken, so ist der Verwaltungsrat ihres Mannes von jeder Taxe befreit. ermächtigt schon bei jedem Zuwachs des Reservefonds Art. 20. Die Kinder zahlen je ein Zehntel Prozent vom von tausend Franken die zu zahlende Entschädigung bei Gehalte des Vaters, wenigstens jedoch 3 Franken ; die Kin- Todesfall von den in Art. 29 der Statuten bezeichneten der über die Zahl drei hinaus sind von jeder Taxe befreit Beamten fortlaufend um je hundert Franken zu erhöhen. und geniessen dennoch die Vorteile des Vereins. Art. 29. Die Bestimmungen in Art. 28 gelten nur für Art. 21. Kinder von Mitgliedern, welche eine Anstel- die aktiven und pensionirten Beamten, sowie auch für die lung bei der Verwaltung erhalten, sind allen statutarischen freiwillig aus der Verwaltung ausgeschiedenen VereinsVerfügungen unterworfen, welche auf die Beamten an- mitglieder. — Dieselben sind weder auf deren Frauen, wendbar sind. noch auf deren Kinder anwendbar. Art. 22. Die Beitrage der Witwen, sowie der pensioArt. 30. Beim Tode eines Kindes" zahlt der Verein nierten Beamten belaufen sich ebenfalls auf einen halben eine Geldentschädigung an die Familie desselben im VerProzent ihrer Pension, wenigstens jedoch auf 6 Franken. hältnisse zu dem Alter des Verstorbenen wie folgt : Art. 23. Zur Berechnung der Beiträge wird das angeIm Sterbefalle unter 3 Jahren zahlt der Verein 125 Fr. fangene Hundert als voll betrachtet. » » von 3—12 » » » » 250 Fr. Art. 24. Sämtliche Beiträge sind monatlich und im » » » 12—18 » » » » 375 Fr. Voraus zahlbar. » » über 18 » » » » 500 Fr. Art. 25. Neu eintretende Mitglieder haben eine AufArt. 3 1 . Die Auszahlung der Geldentschädigung ernahmegebühr zu entrichten ; diese richtet sich nach dem folgt nach dem Todesfälle an den überlebenden EheLebensalter der betreffenden Beamten wie folgt : gatten, oder, falls der Verstorbene verwitwet oder un1. bei einem Aller von unter 25 Jahren 10 Franken ; verheirathet war, an die gesetzlichen Erben bis zum 2. » » » » 25—30 » 20 » 4. Grade einschliesslich, bezw. an einen der durch Testa3. » » » » 30—35 » 30 » ment bezeichneten statutarischen Bezugsberechtigten. — 4. » » » » 35—40 » 40 » Beim Tode eines Kindes erfolgt die Auszahlung an den 5. » » » über 40 Jahre 50 Franken. überlebenden Vater oder die überlebende Mutter. Frauen und Kinder sind von der Zahlung der AufnahmeArt, 3 2 . In Ermangelung von solchen Erben welche gebühr befreit, mit Ausnahme derjenigen Kinder, welche laut Art. 31 die Geldentschädigung zu beanspruchen eine Anstellung bei der Verwaltung erhalten, Art. 26. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Bei- haben, fällt letztere, nach Abzug der Begrabnisskosten, trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorge- an den Verein zurück. sehen sind. Art. 33. Die Gesellschaftsgelder dürfen in keinem Falle zu einem andern als dem ausdrücklich in den StaKAP, V. —Verpflichtungendes Vereinsgegenseine tuten angewiesenen Zweck verwendet werden. Mitglieder. Art. 2 7 Beim Ableben eines Mitgliedes oder dessen Art, ,34. Die vom Vereine zu gewährenden GeldentEhegattin oder der Mitglied-Witwe, zahlt der Verein an schädigungen dürfen unter keinen Umständen weder ce- 393 Art. 4 3 . Der Schriftführer ist mit allen Schriftstücken betraut, die im Interesse des Vereins erforderlich sind. Kap. VI. — Anlange des Vereinskapitals. Art. 4 4 . Der Kassirer besorgt sämmtliche EinnahAxt. 3 5 . Die Gelder des Vereins sind bei der Sparkasse oder in luxemburgischen Staatspfandbriefen anzu- men und Auszahlungen ; er trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes legen. Die zur Führung der Geschäfte des Vereins erforder- Kassenbuch ein. Gelegentlich der alljährlichen Generallichen Aufgaben werden aus der Kasse bestritten und Versammlung legt er schriftlich Rechnung über die Finanzlage des Vereins ab. Er haftet für die Gelder, die sind gegen Beleg zu rechtfertigen. Axt. 3 6 . Der Reservefonds wird gebildet in erster sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Präsidenten und dem dienstäl(...) durch die Staatszuschüsse ; zu denselben werden testen Verwaltungsrathsmitgliede visirt sein müssen, Ferferner die Ueberschüsse der Einnahmen über die Ausgaben ner ist er gehalten, die sämmtlichen Gelder, und zwar geschlagen ; der also gebildete Reservefonds darf nur im spätestens acht Tage nach Empfang, bei der Sparkasse zu äussersten Nothfalle und nach erfolgtem Votum einer aus hinterlegen; etwaige angekaufte Staatspfandbriefe sind drei Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder bestehen- gegen Nominativbescheinigung zu deponiren. den General Versammlung angegriffen werden. Art 4 5 . Sämtliche Beschlüsse des Verwaltungsrathes Nachdem der Reservefonds die Ziffer von lausend Franken erreicht hat, werden, falls derselbe unter diese werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge bis Mitglieder gefasst; zur gültigen Beschlussfassung müsset) zur Wiederherstellung des Reservefonds um 25 pCt. er- wenigstens vier Mitglieder anwesend sein. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche mehr wie holt. drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne rechtmässige KAP. VII. — Verwaltung. Art. 37. Der Verein wird verwaltet durch einen Ver- Entschuldigung fehlen, gehen ihres Amtes von rechtswaltungsrath ; dieser besteht aus einem Präsidenten und wegen verlustig und werden dieselben durch Neuwahl in vier Beisitzenden, welche in einer General-Versammlung einer hierzu einberufenen General-Versammlung ersetzt. in geheimer Abstimmung und mit absoluter StimmenArt. 4 6 . Der Vorstand ist verpflichtet eine alljährliche mehrheit gewählt werden. General-Versammlung im Monat Februar einzuberufen Die Wahl des Präsidenten jedoch kann per Acclamation und müssen alle wahl- und stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. fünf Tage vorher von dem Schriftführer zu dieser Ver Sammlung schriftlich einberufen sein. Art. 3 8 . Die Mitglieder des Verwaltungsrathes werIn derselben Sitzung werden zwei Revisoren ernannt, den auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die auswelche die Rechnungen und Bücher des Vereins prüfen tretenden Mitglieder sind wieder wählbar. und die Kasse revidieren. Art. 3 9 . Das Amt des Schriftführers und des KasDieselben fertigen einen Bericht über die abgehaltene sirers wird durch ein vom Verwaltungsrath bezeichnetes Revision aus und wird eine Abschrift desselben den stimmVerwaltungsrathsmitglied unentgeltlich ausgeübt. berechtigten Mitgliedern und Witwen zugesandt. Art. 4 0 . Stimmberechtigte Wähler sind blos dieArt. 47. Auf schriftlichen Antrag von fünf stimmbejenigen Mitglieder, welche gleichzeitig im Dienste des rechtigten Mitgliedern hin, muss der Präsident eine GeneCentral-Amtes sind, sowie gewesene Beamten und alle ral-Versammlung zusammenberufen, um über die im Anpensionirten Beamten. trage gestellten Forderungen abstimmen zu lassen, Wählbar sind nur diejenigen Beamten-Mitglieder, Art. 48. Die General-Versammlung ist in dem in Art. 47 welche das Aller der Grossjährigkeit erreicht haben. aufgeführten Falle beschlussfähig, wenn wenigstens drei Art. 4 1 . Der Präsident überwacht und sichert die Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ausführung der Statuten. Er unterzeichnet alle Urkunden, Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so entscheidet die innerBeschlüsse und Berathungen und vertritt den Verein in halb acht Tagen mit derselben Tagesordnung einberufene seinem Verkehr mit der öffentlichen Behörde. Er erlässt General-Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der andie Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwal- wesenden Mitglieder. tungsrathes und die Einberufungen der General-Versammlungen. KAP. VIII. - Schlichten etwaiger Streitsachen, StatutenAbänderung und Auflösung des Vereins. Art. 4 2 . Im Verhinderungsfalle wird der Präsident Art. 4 9 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten. durch das dienstälteste Mitglied des Verwaltungsrathes ersetzt. welche im Schosse des Vereins entstehen, werden immer 22a dir noch von irgend einem Gläubiger mit Beschlag beiIegt werden. 394 durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. — Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann Her Präsident des Vereins dieselbe vornehmen. — Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so zieht der Präsident einen dritten hinzu, und die Entscheidung dieser Schiedsrichter ist endgultig. Art. 5 0 . Jeder von wenigstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern ausgehender schriftlicher Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrathe unterbreitet werden, und muss Ietzterer daraufhin eine General-Versammlung einberufen. Eine Abänderung der Statuten, event. eine freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer General-Versemmlung beschlossen werden, welche eigens zu diesem Zwecke, wenigstens zwei Monate im Voraus, zusammenberufen worden ist. Es müssen wenigstens drei Viertel der stimmberechLuxembourg, le 24 mars 1906. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, tigten Mitglieder zugegen sein und sämmtliche Beschlüsse müssen, um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt sein, welche durch den Grossh. Beschluss vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Im Falle der Auflösung wird die Liquidirung infolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Vorstehende, Statuten treten mit dem 1. Februar 1905 in Kraft, Also beschlossen, bezw. abgeändert in den GeneralVersammlungen am 20. Januar, bezw, am 27. Juli 1905 und von den Beamten-Mitgliedern durch Unterschrift genehmigt. (Folgen die Unterschriften,) Luxemburg, den 22. Marz 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour les modifications apportées aux art. 31 et 37 des statuts de la société de secours mutuels dite « Sterbekassenverein der Feldhüter des Grossherzogthums Luxemburg » ont été approuvées. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die an Art. 31 und 37 des' Statuts des Sterbekassenvereins der Feldhüter des Großherzogthums Luxemburg vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. Art. 31, Absatz 1, ist abgeändert wie folgt : « A r t . 3 1 . Die in Art. 3 erwähnte Unterstützung ist festgesetzt auf den bezw. Betrag von : 1° 400 Franken, oder 2° 500 Franken, oder 3° 600 Franken, je nachdem das betreffende Mitglied entweder : 1° weniger als vier volle Jahre, oder 2° vier aber weniger als sechs volle Jahre, oder 3° wenigstens sechs volle Jahre dem Verein angehört hat. » Art. 37 lautet wie folgt : « A r t . 37. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Verwaltungsrath unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutenabänderung kann nur durch eine schriftliche Abstimmung geschehen und zwar in der Art, dass der darauf bezügliche Vorschlag gedruckt und einem jeden einzelnen stimmberechtigten Mitglied zugeschickt wird, welches alsdann schriftlich seine Zusage gibt oder verweigert, und die betreffende Abstimmung direkt binnen fünf Tagen dem Vereinspräsidenten zusendet. Die Abänderung ist nur dann gültig, Wenn alle eingeschriebenen stimmberechtigten Mitglieder durch drei Viertel Stimmenmehrheit dieselbe angenommen haben und die Regierung die Genehmigung erteilt hat. » Luxembourg, le 28 mars 1906. Luxemburg, den 28. März 1906. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Rectification. — L'arrêté du 29 mars 1906, concernant l'examen des taureaux et des verrats destinés à la saillie des animaux d'autrui, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Berichtigung. — Der Beschluß vom 29. März 1906, die Untersuchung der zur Bespringung bestimmten Stiere und Eber betreffend, ist dahin 395 est à rectifier en ce sens que dans les cantons d'Echternach, Grevenmacher, Remich et L u xembourg, les concours communaux auront lieu aux dates indiquées du mois d'avril, et non du mois de mai (p. 342 du Mém. 1906.). zu berichtigen, daß in den Kantonen Echternach, Grevenmacher, Remich und Luxemburg die Communalconcurse an den entsprechenden Tagen des Monats April, und nicht wie angegeben, des M o nats Mai stattzufinden haben. (Mem.1906, S. 342.) Avis. — Fête anniversaire de la naissance Bekanntmachung — Geburtstag S. K. H. des Großherzogs. de S. A. R. le Gand-Duc. Pour célébrer l'anniversaire de la naissance Zur Feier des Geburtstages S . K. H. des de S A. R. le Grand-Duc, un Te Deum solennel Großherzogs soll am Sonntag, den 22. April, sera chanté le dimanche, 22 avril prochain, à zu Luxemburg in der Kathedralkirche, um elf Uhr Luxembourg en l'église cathédrale, à onze heures Vormittags, und in den Pfarrkirchen der andern du matin, dans les églises paroissiales des autres Städte zur abgeredeten Stunde, in, den übrigen villes à l'heure convenue, et dans les églises Pfarrkirchen des Landes, unmittelbar nach dem paroissiales de la campagne immédiatement Hochamte, ein feierliches Te Deum abgesungen werden. après la grand'messe. Alle Behörden, Beamten und Angestellten Toutes les autorités, tous les fonctionnaires et employés sont invités d'assister à cette solen- werden ersucht, dieser religiösen Feierlichkeit beizuwohnen. nité religieuse. Die Schöffencollegien der Städte und GeLes collèges des bourgmestre et échevins des villes et communes sont chargés de régler le meinden haben das Programm dieses öffentlichen programme de la dite fête publique ; ils me Festes anzuordnen und ihre Berichte über den feront parvenir leurs rapports sur l'exécution Verlauf desselben durch die HH. Distriktscomdes présentes par l'intermédiaire des commis- missäre an mich gelangen zu lassen. Der Bericht saires de district. Le rapport de la ville de der Stadt Luxemburg soll mir unmittelbar eingesandt werden. Luxembourg me sera envoyé directement. Luxemburg, den 6. April 1906. Luxembourg, le 6 avril 1906. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26 avril 1906, dans la commune de Mersch une nouvelle enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de quatorze chemins d'exploitation à Mersch. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relève alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Mersch à partir du 12 avril prochain. M. Souvignier, membre de la Commission d'agriculture à Bissen, est nommé commis- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1883 wird vom 12. auf den 26. April 1906 in der Gemeinde Mersch eine neue Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von vierzehn Feldwegen zu Mersch. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der betheiligten Eigenthümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Mersch vom 12. April k. ab, hinterlegt. Hr. Souvignier, Mitglied der Ackerbaucommission zu Bissen, ist zum Untersuchungscom- 396 saire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 26 avril prochain, de 9 à. 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Mersch. missar ernannt. Die nöthigen Erklärungen (...) er den Interessenten am 26. April k. von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche imSchulsaalezu Mersch entgegennehmen. Luxemburg, den 5. April 1906. Luxembourg, le 5 avril 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. AVIS. — Conseil d'Etat. Bekanntmachung.—Staatsrath Par arrêté du 5 avril 1906, M, J.-B. Sax, chef de bureau au Gouvernement, a été nommé provisoirement secrétaire adjoint du Conseil d'Etat. Durch Großh. Beschluß vom 5. April 1906 ist Hr. J. B. Sax, Büreauvorsteher der Regierung, provisorisch zum beigeordneten Sekretär des Staatsrathes ernannt worden. Luxembourg, le 7 avril 1906. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den 7. April 1906. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 31 mars au 7 avril 1906. CANTONS. 1 2 Luxembourg. 3 Clervaux. Diekirch. 4 5 6 Redange. Remich. LOCALITÉS. Luxembourg-ville. Grund (Rhamberg). Pfaffenthal. Helmsange. Weimerskirch. Hosinger. Ettelbruck. Niederfeulen. Ell. Greiveldange. Kleinmacher. Total... Bekanntmachung. — Sanitatswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen, vom 31. März bis zum 7, April 1906 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoïde Diphtérie. Coque- ScarlaAffections Variole. tine. luche. puerpérales. 2 2 1 5 1 1 1 1 1 3 1 2 7 4 5 4 1 Luxembourg, le 7 avril 1906. Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.

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