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Loi du 27 juin 1906, concernant l'impôt sur les cigarettes ainsi que les droits d'accises sur la bière. Gesetz vom 27. Juni 1906, betreffend die Cigar

Obsah (15)§§ 1§ 3§ 4§ 5§ 6§ 8§ 10§ 11§ 18§ 22§ 30§ 31§ 32§ 33§ 36

Loi du 27 juin 1906, concernant l'impôt sur les cigarettes ainsi que les droits d'accises sur la bière. Gesetz vom 27. Juni 1906, betreffend die Cigarettensteuer und die Brausteuer. Nous GUILLAUME, pa

stimmung der Abgeordnetenkammer; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom 27. Juni 1906 und derjenigen des Staatsrathes vom selben Tage, wonach eine zweite Abstimmung nicht stattfinden w i r d ; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Die Regierung ist ermächtigt im Großherzogthum eine Cigarettensteuer einzuführen, und zwar unter denselben Bedingungen und

denselben Steuersätzen wie die in den Zollvereinsstaaten einzuführenden gleichnamigen Steuer. Diese Steuersätze und Bedingungen sowie diejenigen Ausführungsbestimmungen, welche nicht speciell dem General-Director der Finanzen vorbehalten sind, werden Gegenstand eines öffentlichen Verwaltungsreglements bilden.

widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit den durch die deutschen Gesetze vorgesehenen Strafen geahndet. Art.

  1. Die Regierung ist ebenfalls ermächtigt mit der deutschen Regierung Abkommen hinsichtlich des Verteilungsmodus des Ergebnisses der Accisengefälle auf Bier sowie der Cigarettensteuer abzuschließen. Art.
  2. Gegenwärtiges Gesetz sowie dessen Ausführungsbestimmungen treten mit dem
  3. Juli in Kraft. Les infractions aux dispositions de ce règlement seront punies des peines comminées par les lois allemandes. Art.
  4. Le Gouvernement est également autorisé à conclure des arrangements avec le Gouvernement allemand au sujet du mode de répartition du produit des droits d'accises sur la bière et de l'impôt sur les cigarettes. Art.
  5. La présente loi ainsi que les règlements à prendre en son exécution sont applicables à partir du 1er juillet
  6. 566 Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetzes in's „Memorial" eingerückt werde, um von Allen die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. Sanct Blasien, den

  1. Juni
  2. Saint-Blasien, le 27 juin
  3. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant la publication et la mise en vigueur de la loi de l'Empire allemand relative à l'accise sur la bière. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 31 de la loi du 1 e r décembre 1854 portant : «Le Gouvernement prendra et publiera pour être exécutées, les dispositions qui ont pour objet de mettre la législation du Grand-Duché, concernant l'accise sur les bières, en concordance avec celle des Etats du Zollverein» : Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Großh. Beschluß vom 27 Juni 1906, betreffend die Veröffentlichung und die Ausführung des deutschen Reichsgesetzes über die Brausteuer. Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u.. u., u.; Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1854, lautend: „Die Regierung wird diejenigen Verfügungen Erlassen und veröffentlichen, welche

m Gegenstande haben, die Gesetzgebung des Großherzogthums in Betreff der Accisengefälle auf Bier mit der in den Staaten des Zollvereins bestehenden Gesetzgebung in Uebereinstimmung

bringen"; Revu l'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873, Nach Einsicht des Kgl. Großh. Beschlusses vom concernant l'accise sur la bière ;

  1. September 1873, betreffend die Brausteuer; Voulant mettre la législation du Grand-Duché In der Absicht die Gesetzgebung des Großherconcernant l'accise sur la bière, en concordance zogtums über die Brausteuer mit dem deutschen avec la loi de l'Empire allemand du 3 juin 1906, Reichsgesetze vom
  2. Juni 1906, das mit dem
  3. exécutoire à partir du 1 e r juillet 1906 dans tous J u l i 1906 in allen jenen Staaten des deutschen ceux des Etats de l'Union douanière allemande Zollvereins, mit denen das Großherzogtum in avec lesquels le Grand-Duché est, pour ce qui Betreff des Bieres in freiem Handelsverkehr steht, concerne la bière, en libres relations du com- in Wirksamkeit tritt, in Uebereinstimmung

merce ; bringen; Vu la loi en date de ce jour, concernant l'imNach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage pôt sur les cigarettes et les droits d'accise sur betreffend die Cigaretten- und die Brausteuer; la bière; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Direktors dei finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Beratung der Regierung im en conseil ; Conseil; Notre Conseil d'Étal entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. L'arrêté r. g.-d. du 4 septembre 1873, A r t . 1 . Der Kgl. Großh. Beschluß vom 4. concernant les droits d'accise sur la bière, est September 1873, betreffend die Erhebung der abrogé et remplacé par les dispositions sui- Brausteuer, ist aufgehoben und wird durch folvantes : gende Bestimmungen ersetzt: 567 Bierbereitung. § 1. —

r Bereitung von untergärigem Biere darf nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Nasser verwendet werden. Die Bereitung von obergärigem Viere unterliegt derselben Vorschrift; es ist jedoch hierbei auch die Verwendung von anderem Malze und von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie von Stärkezucker und aus

cker der bezeichneten Art hergestellten Farbmitteln

lässig. Für die Bereitung besonderer Biere sowie von Bier, das nachweislich

r Ausfuhr bestimmt ist, können Abweichungen von der Vorschrift im Abs. 1 gestattet werden. Die Vorschrift im Abs. 1 findet keine Anwendung auf die steuerfreie Haustrunkbereitung (§ 9) Gegenstand der Brausteuer. § 2. — Die Brausteuer wird von dem

r Bierbereitung verwendeten Malze und

cker erhoben. Unter Malz wird alles künstlich

m Keimen gebrachte Getreide verstanden. Der dem obergärigen Biere nach Abschluß des Brauverfahrens und außerhalb der Braustätte

gesetzte

cker unterliegt nicht der Brausteuer. Die Regierung ist befugt, den

cker von der Brausteuer gänzlich frei

lassen. Als

cker im Sinne dieses Reglementes sind die im § 1, Abs. 1 bezeichneten

ckerstoffe einschließlich der daraus hergestellten Farbmittel

verstehen. Herstellung bierähnlicher Getränke; Handel mit Bierextrakten und dergl. § 3. — Die Brausteuer kann auch von dem

r Bereitung bierähnlicher Getränke verwendeten Malze und

cker erhoben werden. Die Herstellung solcher Getränke kann unter Steueraufsicht gestellt, auch kann die Verwendung von anderen Malzersatzstoffen als

cker verboten werden. Die naheren Bestimmungen trifft die Regierung. Andere als die am Schlusse des § 1 Abs. 1 bezeichneten,

r Herstellung von Bier oder bierähnlichen Getränken bestimmten

bereitungen (Bierextrakte und dergl.), dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Besteuerung der Essigbrauereien. § 4. — Ist mit der steuerpflichtigen Bereitung von Bier

gleich eine Essigbereitung verbunden oder wird Essig aus den im § 2 genannten Stoffen in eigens dazu bestimmten Anlagen

m Verkauf oder

gewerblichen Zwecken bereitet, so muß die Brausteuer auch von den

r Essigbereitung verwendeten Stoffen entrichtet werden. Steuerpflichtiges Gewicht. § 5. — Die Versteuerung der im § 2 genannten Stoffe erfolgt nach dem Reingewicht; ein Uebergewicht an der für ein Gebräu bestimmten Gesamtmenge, von dem die Steuer weniger als 5 Pfennig beträgt, bleibt dabei außer Betracht. Bei der Feststellung des für die Höhe der Steuer (§ 6) maßgebenden Gesamtgewichts der verwendeten steuerpflichtigen Braustoffe ist ein Doppelzentner

cker gleich zwei Doppelzentnern Malz

rechnen. Erhebungssätze der Brausteuer. § 6. — Die Steuer beträgt für jeden Doppelzentner des nach § 5 Abs. 2 berechneten Gesamtgewichts der in einem Brauereibetrieb in einem Rechnungsjahre steuerpflichtig gewordenen Braustoffe: 568 von den ersten von den folgenden 250 250 500 1000 1000 1000 1000 1000 1000 Doppelzentnern . id. id. id. id. id. id. id. id. 4,00 Mark 4,50 5,00 5,50 6,00 6,50 7,00 8,00 9,00 10,00 von dem Neste Mehrere in einer Hand befindliche Brauereien werden im Sinne des Abs. 1 als ein Brauereibetrieb angesehen, wenn sie ein wirtschaftlich

sammengehöriges Unternehmen bilden oder wenn sie innerhalb derselben Gemeinde oder nicht weiter als 10 Kilometer voneinander entfernt liegen. Wird eine Braustätte von mehreren für eigene Rechnung brauenden Personen gemeinsam benutzt, so ist für die Höhe des Steuersatzes nicht die in der Brauerei insgesamt verbrauchte Menge an Braustoffen, sondern die Menge entscheidend, die jede einzelne dieser Personen

r Bierbereitung verwendet. Person des Steuerpflichtigen; Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht. § 7. —

r Entrichtung der Steuer ist derjenige verpflichtet, der die Verwendung steuerpflichtiger Braustoffe (§ 2)

r Bierbereitung für seine Rechnung vornimmt oder vornehmen läßt. Die Steuerpflicht tritt ein, sobald die Absicht der Verwendung der Braustoffe

r Bierbereitung der Hebestelle angezeigt wird oder hätte angezeigt werden sollen (§ 21) oder, im Falle des § 27, sobald das Malz auf die Malzsteuermühle gebracht wird. Fälligkeit; Einzahlung und Stundung der Brausteuer; Unzulässigkeit von Nebeuerhebungen. § 8. — Die Steuer für die in einem Monate verwendeten Braustoffe wird am letzten Tage dieses Monats fällig und ist spätestens am siebenten Tage des nächstfolgenden Monats bei der Hebestelle einzuzahlen. Wird die Zahlungsfrist widerholt versäumt oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann die Steuerbehörde die Vorausbezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern. Gegen Sicherheitsbestellung ist die Steuer für eine Frist von drei Monaten

stunden. Nebengebühren, insbesondere für Quittungen und Bescheinigungen der Steuerbehörden, werden nicht erhoben. Steuerbefreiung des Haustrunks. § 9. — Die Bereitung von Vier als Hanstrunk ohne besondere Brauanlagen ist von der Steuerentrichtung frei, wenn die Bereitung lediglich

m eigenen Bedarf in einem Haushalte von nicht mehr als 10 Personen über 14 Jahre geschieht. Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehörde

vor anmelden und darüber einen Anmeldeschein sich erteilen lassen. Ein jedes Ablassen des Haustrunks an nicht

m Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt ist untersagt. Im Falle einer wiederholten Verletzung der vorstehend an die Bewilligung der Steuerfreiheit 569 geknüpften Bedingungen kann dem Schuldigen die Befugnis

r steuerfreien Haustrunkbereitung nach dem Ermessen der Steuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für immer entzogen werden. Bierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfreien Haustrunks keinen Anspruch. Vergütung der Steuer bei Versendung in das Ausland. § 10. — Bei der Ausfuhr von Bier wird eine Vergütung der Brausteuer unter den durch ein allgemeines Ausführungsreglement festzusetzenden und bekannt

machenden Bedingungen und Maßgaben gewährt. Erlaß oder Erstattung der Steuer. §

  1. — Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer darf, abgesehen von dem Falle des § 10, mit Genehmigung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn erwiesen ist, daß
  2. entweder die

r Einmaischung bestimmten Braustoffe vor der beabsichtigten Verwendung durch

fall vernichtet oder derart beschädigt worden sind, daß ihre Verwendung

r Bierbereitung nicht möglich erscheint, oder

  1. sonst aus Anlaß unvorhergesehener Hindernisse die angemeldete Bierbereitung nicht hat stattfinden können, und wenn der Anspruch auf Erlaß oder Erstattung innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der angemeldeten Einmaischungszeit (§ 20) bei der Hebestelle angemeldet ist. Wird die Brausteuer in der Form der Vermahlungssteuer entrichtet (§ 27), so darf der Erlaß oder die Erstattung nur in dem unter 1 erwähnten Falle und nur dann gewährt werden, wenn der Anspruch innerhalb einer Frist von drei Tagen nach der geschehenen Vernichtung oder Beschädigung der Hebestelle angezeigt ist. Ein Erlaß oder eine Erstattung der Brausteuer kann ferner gewährt werden, wenn die Vernichtung eines ganzen Gebräus unter Aufsicht der Steuerbehörde erfolgt; einem hierauf gerichteten Antrag des Brauers muß entsprochen werden. Verjährung der Abgabe. §
  2. - Alle Forderungen und Nachforderungen von Brausteuer, desgleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen

viel oder

r Ungebühr entrichteter Steuer, verjähren innerhalb Jahresfrist, von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpflichtung oder der Zahlung an gerechnet. Auf den Rückgriff des Staates gegen die Steuerbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Brausteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. Anzeige der Brauereiräume und -Gefäße. § 13. — Wer, ohne von der Steuer befreit

sein, brauen will, hat der Steuerhebestelle, insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vorschriften geschehen ist, mindestens acht Tage vor Anfang des Betriebs eine Nachweisung nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen, in der die Räume

r Aufstellung der Geräte und

m Betriebe der Brauerei, einschließlich der Gärungsräume, die Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße und der in Litern ausgedrückte Raumgehalt jedes einzelnen dieser Gefäße, soweit ihre Beschaffenheit dies gestattet, genau und vollständig angegeben sein müssen. Ferner hat der Brauer, wenn neue Betriebsräume eingerichtet oder Gefäße der vorerwähnten Art angeschafft oder die vorhandenen abgeschafft, geändert oder in einen anderen Raum gebracht werden, innerhalb der nächstfolgenden drei Tage Anzeige

machen.

dieser Anmeldung sind jedoch alle diejenigen nicht verpflichtet, die nur für den ausschließlichen Bedarf des eigenen Haushalts ohne besondere Brauanlage Pier bereiten, 570 §

  1. — Inhaber von Brauereien, sowie Personen, die Braupfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen nicht ans ihren Händen geben, bevor sie es der Steuerhebestelle ihres Wohnorts angezeigt und von dieser eine Bescheinigung darüber erhalten haben. Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße. §
  2. — Die nach § 13 anzumeldenden Gefäße werden nach Bestimmung der Steuerbehörde mit fortlaufenden Zahlen und, soweit tunlich, mit einer amtlichen Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der Maisch-, Koch- und Kühlgefäße sowie der BierSammel- (sogenannten Stell- und dergleichen) bottiche anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Raumgehalt und die Nummer an diesen Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten

lassen. Für die Zeit, in der die Brauereigeräte nicht im Betriebe sein durfen, konnen die Geräte, auch nach Umständen die

gänge

r Braukesselfeuerung, au Ort und Stelle unter amtlichen Verschluß gesetzt werden. Erfordernis einer Wage. § 16. — Jede Brauerei soll mit einer geeichten Wage und den erforderlichen geeichten Gewichten versehen sein. Die Wage muß geeignet sein, die einzelnen Maischposten, wenn diese das Gewicht von 2,5 Doppelzentner nicht erreichen, auf einmal, sonst aber mindestens 2,5 Doppelzentner

sammen

verwiegen. Bis diesem Erfordernisse genügt ist, kann der Betrieb der Brauerei untersagt werden. Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit der Steuerbehörde bestimmt. Aufbewahrung der Vorräte an Braustoffen. § 17. — Jeder Brauer ist verbunden, Vorräte an Malzschrot und

cker, soweit sie nach dem Ermessen der Steuerbehörde den Bedarf des eigenen Haushalts übersteigen, nur an bestimmten, ein für allemal vorher anzuzeigenden geeigneten Orten aufzubewahren.

cker darf nur in Räumen, die von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbewahrt werden. Der Vorrat an Malzschrot darf, sobald Braueinmaischungen angemeldet sind (§ 20), die längstens für den folgenden Tag angemeldete Menge nicht übersteigen. Will der Brauer Vorräte von

cker halten, die nicht

r Bierbereitung bestimmt sind, so muß er sie getrennt von den

r Vierbereitung bestimmten Vorräten in anderen, ein fur allemal anzuzeigenden Räumen aufbewahren, auch sich den nach Bedürfnis von der Steuerbehörde

treffenden Anordnungen wegen der Buchführung über solche Vorräte und wegen des Verschlußes, insbesondere

r Zeit des Brauens, unterwerfen. Die Aufbewahrungsorte stehen ohne Ausnahme unter Aufsicht der Steuerbehörde. Buchführung über den

r Bierbereitung bestimmten

cker. §

  1. Über den

r Bierbereitung bestimmten Vorrat von

cker hat der Brauer nach näherer Anleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes Buch

führen, in das jeder

gang sofort bei der Einbringung unter Angabe der bezogenen Gattung und Menge, der Zahl der Packstücke und der Verpackungsart, des Bezugsorts, des Namens (der Handelsfirma) des Verkäufers, des Tages und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang aber sogleich bei Ablassung der

r Versteuerung angemeldeten Menge in die Braustätte (§ 24) unter Angabe der Gattung und Menge sowie des Tages und der Stunde der Herausnahme einzutragen ist. Jeder

gang muß mit über den Bezug lautenden Persendungspapieren (Fakturen, Frachtbriefen usw.) belegt sein. 571 2. Die Entnahme von

cker aus dem Aufbewahrungsraume

anderen Zwecken, als

r Verwendung in der Brauerei, ist nur in Ausnahmefällen nach vorher besonders einzuholender Genehmigung der Steuerbehörde

lässig. 3. Der Brauer hat das nach der vorstehenden Bestimmung

1

führende Buch den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen

r Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und amtliche Bestandsaufnahmen des Vorrats sich gefallen

lassen. Ein hierbei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter Minderbefund soll als in der Brauerei verwendet angesehen und, wenn er zwei vom Hundert des Sollbestandes übersteigt, nachversteuert, ein Mehrbefund aber dem Buchbestande

geschrieben werden. Vorschriften für den gemeinschaftlichen Betrieb der Brauerei und Brennerei. § 19. — Bei dem gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf für die letztere falls nicht die von der Brauerei

entrichtende Steuer in einer Abfindungssumme gezahlt wird, (§ 32), reines Malzschrot nicht verwendet, das

r Brennerei bestimmte Malz muß vielmehr vor dem Schroten auf der Mühle wenigstens

m vierten Teile mit ungemalztem Roggen vermischt werden. Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so ist

letzterem Zwecke der Gebrauch von reinem Malzschrote zwar gestattet, dieses muß jedoch besonders angeeldet und aufbewahrt werden und steht unter der Aufsicht der Steuerbehörde. Brauanzeige. § 20. — Wer, abgesehen von den in den §§ 9 und 32 gedachten Fällen, brauen will, ist verpflichtet der Steuerhebestelle schriftlich anzuzeigen, welche Gattung und Menge der im § 2 genannten Stoffe er

jedem Gebräu nehmen, an welchem Tage und

welcher Stunde er emmaischen wird und wieviel Bier er aus den angegebenen Braustoffen ziehen will. Es steht dem Steuerpflichtigen frei diese Anzeige, so oft er braut,

machen, oder im voraus für einen bestimmten Zeitraum. Zeit der Anmeldung und Berichtigung der letzteren. § 21. — Die Anmeldung (§ 20) muß, wenn Vormittags gemaischt werden soll, spätestens am Nachmittage des vorhergehenden Tages, und wenn nachmittags gemaischt werden soll, spätestens am Vormittage desselben Tages drei Stunden vorher, in beiden Fällen auch während der Dienststunden (§ 36) erfolgen. Abänderungen dieser Anmeldungen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend festgesetzten Frist

lässig. Erklärung über die Verwendung v o n

cker. § 22. — Wer

cker

m Brauen verwenden will, hat hierüber, abgesehen von den Anmeldungen für die einzelnen Gebräue (§ 20), mindestens drei Tage vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung

übergeben. In der Erklärung ist die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, insbesondere bei welchem Abschnitte der Bierbereitung sie jedesmal erfolgen soll, und der Raum für die Aufbewahrung des Vorrats (§ 17 Abs. 4) näher

beschreiben. Bei dem Betriebe ist diese Erklärung genau

befolgen. Später beabsichtigte dauernde Änderuugen sind innerhalb gleicher Frist vorher schriftlich anzuzeigen. Soll von dem Inhalte der Erklärung, von der die eine Ausfertigung demnächst in der Brauerei

r Einsicht der Steuerbeamten ausliegen muß, nur für einzelne bestimmte Einmaischungen abgewichen werden, so genügt es, solches in der nach § 20 abzugebenden Brauanzeige anzumelden. 572 Die Verwendung von

cker darf in der Regel nur innerhalb der Zeit vom Beginne der Einmaischung bis

r Beendigung des Kochens der Bierwürze stattfinden. Ausnahmen hiervon sind nur unter den von der Generaldirektion der Finanzen anzuordnenden Maßnahmen

lässig, Zeit der Einmaischungen. § 23. — Die Einmaischungen dürfen nur an den Wochentagen geschehen, und zwar in den Monaten vom Oktober bis einschließlich März von morgens sechs bis abends zehn Uhr, in der übrigen Monaten aber von morgens vier bis abends zehn Uhr. Ausnahmen hiervon können nach Bedürfnis bewilligt und dürfen bei ununterbrochenem Betriebe nicht versagt werden. Als Schluß der Einmaischung gilt der Zeitpunkt, au dem mit dem Ablassen der Würze

m Zwecke des Kochens begonnen wird. Erwarten der Steuerbeamten. § 24. — Der Brauer ist verpflichtet, die Ankunft eines Steuerbeamten

r angezeigten Stucke des Einmaischens (§ 20) abzuwarten. Findet sich der Beamte ein, so müssen alsdann sogleich in dessen Gegenwart die Braustoffe abgewogen und es muß mit der Einmaischung begonnen werden; der Brauer darf die Einmaischung erst, nachdem eine halbe Stunde gewartet worden ist, ohne Gegenwart des Beamten vornehmen. Sind Braustoffe für mehrere angemeldete Einmaischungen (§ 20) am Aufbewahrungsorte vorhanden, so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Beschickungen bestimmten Vorräte bis

r Stunde ihrer Einmaischung aussetzen und diese Vorräte selbst an dem angemeldeten Aufbewahrungsort unter amtlichen Verschluß nehmen.

cker darf nicht früher, als mit Beginn desjenigen Abschnitts der Bierbereitung, bei dem er nach der Erklärung (§ 22) Verwendung finden soll, und nicht in größerer, als der für das betreffende Gebräu angemeldeten Menge in die Braustätte eingebracht werden. Nachmaischen. § 25. — In der Regel soll die ganze Beschickung auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung stattfinden darf. Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit Nachmaischen betrieben, so muß ein- für allemal angezeigt werden, in wieviel Abteilungen und mit welchem Gewichte für jede Beschickung gemaischt werden soll. Vermahlungssteuer: a) Verpflichtung

m Halten von Malzsteuermuhlen mit selbsttatigen Verwiegungsvorrichtungen, Aufstellung und Einrichtung dieser. §

  1. — Die Inhaber
  2. der am
  3. April 1906 bestehenden Brauereien, in denen a) der Verbrauch an Malz und Malzersatzstoffen in den Rechnungsjahren 1904 und 1905 unter

grundlegung der Steuersätze des Gesetzes vom

  1. M a i 1872 (veröffentlicht durch Kgl.-Großh. Beschluß vom
  2. September 1673, Memorial Nr. 23, S. 301) den Steuerwert von 8000 Mark überstiegen hat, oder b) das Gesamtgewicht (§ 5 Abs. 2) der steuerpflichtigen Braustoffe in einem späteren Jahre 2000 Doppelzentner übersteigt,
  3. der nach dem
  4. April 1906 errichteten Brauereien, in denen das Gesamtgewicht der i(...) 573 einem Jahre steuerpflichtig werdenden Braustoffe 500 Doppelzentner übersteigt, sind Verpflichtet, in ihrer Brauerei selbst oder doch in räumlicher Verbindung mit ihr eigene Mühlenwerke oder Malzquetschen (Malzsteuermühlen) mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung

halten und ausschließlich

m Schroten des in ihrer Brauerei

r Bierbereitung bestimmten Malzes

benutzen. Die Verpflichtung entsteht für die Inhaber der Brauereien

1a am 1. A p r i l 1908, für die Inhaber der Brauereien

1b und 2 am 1. Oktober nach Ablauf desjenigen Rechnungsjahrs, in dem das Gesamtgewicht der steuerpflichtigen Braustoffe

erst 2000 oder 500 Doppelzentner übersteigt. Wenn und solange die Brauer in Erfüllung der Verpflichtung säumig sind, kann ihnen die Vierbereitung untersagt werden. Die Verpflichtung geht im Falle eines Wechsels im Besitze der Brauerei auf den neuen Inhaber über und erlischt nicht durch spätere Verminderung des Verbrauchs an Braustoffen. Ausstellungsort und Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen unterliegen der Genehmigung der Steuerbehörde. Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit den Malzsteuermühlen in feste Verbindung gebracht und beide so eingerichtet sein, daß nach Anlegung des steueramtlichen Verschlusses ohne Anwendung erkennbarer Gewalt Malz nur

m Mahlwerke gelangen kann, nachdem es die Verwiegungsvorrichtung durchlaufen hat. b) Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer. § 27. — Die im § 26 bezeichneten Brauer haben die Brausteuer für das

r Bierbereitung bestimmte Malz nach dem Gewichte des auf die Malzsteuermühle gebrachten noch ungeschroteten Malzes

entrichten (Vermahlungssteuer). Sie sind in bezug auf das auf ihrer Malzsteuermühle geschrotete Malz von den in den §§ 17 Abs. 3, 20, 21, 23, 24 und 25 ausgesprochenen Beschränkungen hinsichtlich der Aufbewahrung der Vorräte an Malzschrot, der Anmeldung jeder Einmaischung, der Zeit der Einmaischung usw. und des Nachmaischens befreit. Für den verwendeten

cker ist die Steuer neben der Vermahlungssteuer

entrichten. Auch unterliegt der

cker den für ihn in diesem Reglemente allgemein vorgeschriebenen Aufsichtsmaßnahmen. Für die Feststellung des Gewichtes des auf die Malzsteuermühle gebrachten Malzes ist, vorbehaltlich der Vorschrift im § 29, die Anzeige der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung maßgebend. c) Pflichten der Brauer, die Vermahlungsteuer entrichten. § 28. — Brauer, welche die Brausteuer als Vermahlungssteuer entrichten, dürfen

r Bierbereitung nur Malz verwenden, das auf der eigenen Malzsteuermühle geschrotet worden ist. Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere oder das Ablassen von geschrotetem Malze an andere ist nur mit Genehmigung der Steuerbehörde statthaft. Besitzt der Brauer außer der von der Steuerbehörde

m Schroten des Braumalzes genehmigten Malzsteuermühle noch andere, für sonstige Zwecke bestimmte,

m Schroten von Malz geeignete Vorrichtungen (Futterschrotmühlen usw.) oder will er sich solche beschaffen, so hat er hiervon der Steuerbehörde Anzeige

erstatten und sich den für die Benutzung dieser Vorrichtungen etwa angeordneten Maßnahmen

unterwerfen. § 29. — Von Beschädigungen der Malzsteuermühle oder der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung, welche die Benutzung unterbrechen oder die Sicherheit mindern, von Unregelmäßigkeiten in der Tätigkeit der Verwiegungsvorrichtung sowie von Verletzungen des amtlichen Verschlusses haben die Brauer ohne Verzug und jedenfalls vor Ablauf von 24 Stunden der Hebestelle M e l 38a 574 dung

machen. Wenn der amtliche Verschluß verletzt oder sonst die Sicherheit gefährdet ist, desgleichen wenn die Verwiegungsvorrichtung die Tätigkeit versagt oder unregelmäßig ausübt, darf der Brauer bis

m Eintreffen eines Steuerbeamten nur unter

ziehung eines glaubwürdigen Zeugen Malz auf der Malzsteuermühle schroten. Das Gewicht des geschroteten Malzes ist in diesem Falle unter Mitwirkung des

gezogenen Zeugen besonders festzustellen und im Mahlbuche (§ 30) anzuschreiben. Der Steuerbeamte setzt die schadhafte oder unzuverlässige Verwiegungsvorrichtung außer Betrieb und gewährt

r Ausbesserung oder Neuaufstellung, desgleichen

r Wiederherstellung der beschädigten Malzsteuermühle eine angemessene Frist. Die einstweilige Benutzung der Malzsteuermühle ohne die Verwiegungsvorrichtung ist, wenn es

r Verhütung einer Betriebsstörung erforderlich ist, unter sichernden Maßnahmen

gestatten. § 30. — Jedes Schroten von Malz ist nach der Beendigung sofort in ein Mahlbuch einzutragen, das den Stand des an der Verwiegungsvorrichtung befindlichen Zählwerkes fortlaufend nachweist. Die Eintragung muß von dem Brauer oder dessen bevollmächtigtem Vertreter eigenhändig vollzogen, das Mahlbuch monatlich abgeschlossen und spätestens am dritten Tage des nächstfolgenden Monats der Hebestelle eingereicht werden. Außerdem ist der Brauer verpflichtet, über alle in der Brauerei vorkommenden Einmaischungen ein Anschreibebuch

führen; auch kann ihm die Führung eines weiteren Buches über den

- und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres auferlegt werden. d)

lassung anderer als der im § 26 bezeichneten Brauer

r Entrichtung der Vermahlungssteuer;

lassung von Genossenschaftsmühlen. § 31. — Die Steuerbehörde darf auch andere als die im § 26 bezeichneten Brauer auf ihren Antrag unter den in den §§ 26 bis 30 vorgeschriebenen Bedingungen

r Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer

lassen, auch darf sie bei diesen Brauern bis

m 1. April 1908 von der Forderung der Anbringung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung unter Anordnung anderer sichernder Maßnahmen absehen. Unter den erforderlichen Maßnahmen darf ferner gestattet werden, daß mehrere

r Vermahlungssteuer

gelassene Brauer eine Malzsteuermuhle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung gemeinschaftlich besitzen oder benutzen. Bezuglich der von der Verwiegungsvorrichtung der gemeinschaftlich benutzten Malzsteuermühle angezeigten Malzmenge findet die Vorschrift des § 6 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Abfindung. § 32. — Für alle Brauereien, die nach den Vorschriften der §§ 26 und 27

r Entrichtung der Brausteuer als Vermahlungssteuer nicht verpflichtet oder zeitweilig daran gehindert sind, kann nach näherer Bestimmung der Regierung die Versteuerung durch Zahlung einer Abfindungssumme für einen bestimmten Zeitraum angeordnet werden. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten: a) Besuch der Gewerbsräume. § 33. — Das Gebäude, in dem eine Brauerei betrieben wird, einschließlich der

r Aufbewahrung von geschrotetem Malze oder von

cker und

r Kühlung und Gärung der Gebräue dienenden Räume, darf, wenn die Brauerei nicht im Betrieb ist, nur von morgens sechs bis abends neun Uhr von den Steuerbeamten

r Ausübung der Steueraufsicht besucht und muß ihnen hierzu sogleich geoffnet werden. Solange jedoch in der Brauerei gearbeitet wird, ist der Besuch

jeder Zeit

lässig. Die Brauerei muß als dann unverschlossen und der

tritt unbehindert sein. 575 Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich

gleich auf die an die Brauerei anstoßenden, mit ihr in Verbindung stehenden Räumlichkeiten und im Falle der §§ 26 bis 31 auch auf diejenigen Räume, in denen Malz geschrotet wird. Innerhalb der der Steueraufsicht unterliegenden Räume dürfen keine Einrichtungen getroffen werden, welche die Ausübung der gesetzlichen Aufsicht hindern oder erschweren. Die Steuerbehörde ist befugt, anzuordnen, daß Oeffnungen in der Braustätte, die

unbemerkten

maischungen benutzt werden könnten, während der Zeit des Brauens unter Verschluß gesetzt werden. b) Haussuchungen. § 34. — Ist begründeter Verdacht vorhanden, daß Steuerdefraudationen begangen sind oder daß unzulässige Stoffe bei der Bierbereitung verwendet werden, und deshalb eine förmliche Haussuchung erforderlich, es sei bei Personen, die Brauerei betreiben, oder bei anderen, so darf die Durchsuchung nur unter Beachtung der für Haussuchungen gesetzlich vorgeschriebenen Formen und nur an solchen Orten stattfinden, die

r Begehung des Unterschleifs oder

r Verheimlichung von Beständen an geschrotetem Malze, an

cker oder an unzulässigen Ersatz- oder

satzstoffen geeignet sind. c) Verhalten der Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird. § 35. — Personen, bei denen eine Aufsichtshandlung vorgenommen wird, und ihre Gewerbsgegehilfen sind verbunden, den Aufsichtsbeamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die erforderlich sind, um die den letzteren obliegenden Geschäfte, es mögen solche i n Prüfung des Betriebs, Nachmessung der Geräte, Anlegung von Verschlüssen, Verwiegung von Vorräten oder Feststellung des Tatbestandes bei vorgefundenen Unrichtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen

vollziehen. Sie haben die

diesem Zwecke erforderlichen Hilfsmittel

beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung

sorgen. Dienststunden und Abfertigung außerhalb dieser. §

  1. — Die Abfertigungen durch die Erhebungsbeamten sollen in der Regel nur während der durch die Steuerbehörde festgesetzten Dienststunden erfolgen. So weit möglich, muß in dringenden Fällen auch außerhalb der Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden. Strafbestimmungen: Strafe für Verwendung unzulässiger Stoffe bei der Bierbereitung und für verbotswidrigen Handel mit Bierextrakten und dergleichen. §
  2. — Wer andere als die nach § 1

lässigen Stoffe

r Bereitung von Bier verwendet, mitverwendet oder dem fertigen,

m Absatze bestimmten Biere

setzt oder solche Stoffe

verwenden, mitzuverwenden oder züzusetzen unternimmt, verfällt, soweit nicht nach andern Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, in eine Geldstrafe von fünfzig Mark bis fünftausend Mark. Die Strafe ist schon dann verwirkt, wenn unzulässige Ersatz- oder

satzstoffe in irgend einer unter Steueraufsicht stehenden Räumlichkeit (§ 33) vorgefunden werden, sofern nicht nachgewiesen wird, daß die Stoffe ausschließlich

anderen Zwecken als der Bierbereitung bestimmt sind. Neben der Geldstrafe hat die Einziehung der noch vorhandenen Ersatz- oder

satzstoffe oder des mit solchen Stoffen bereiteten oder versetzten Bieres und der Umschließungen einzutreten ohne Rücksicht darauf, wem die Gegenstände gehören. Stehen der Einziehung tatsächliche Hindernisse entgegen, so ist dem Schuldigen die Erlegung 576 des Wertes der Gegenstände oder, wenn dieser nicht

ermitteln ist, die Zahlung einer Geldsumme von zehn Mark bis eintausend Mark aufzuerlegen. Die Vorschriften in Abs. 1, 3 und 4 finden auch auf

widerhandlungen gegen ein gemäß § 3 Abs. 1 erlassenes Verbot sowie auf die Verbreitung von

bereitungen der im § 3 Abs. 2 bezeichneten Art Anwendung. Im letzteren Falle hat sich die Einziehung auf die verbotswidrig in den Verkehr gebrachten

bereitungen

erstrecken. Begriff der Brausteuerdefraudation. § 38. — Wer es unternimmt, die Brausteller

hinterziehen oder eine Vergütung oder Erstattung dieser Steuer

erlangen, die überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage

beanspruchen war, macht sich der Brausteuerdefraudation schuldig. §

  1. — Die Defraudation wird insbesondere dann als vollbracht angenommen:
  2. wenn mit der Verwendung (Einmaischung,

maischung,

setzung) solcher steuerpflichtiger Braustoffe, die der Steuerbehörde nicht, oder für einen anderen Tag oder in unrichtiger, einen geringeren Steuerbetrag bedingender Menge angemeldet sind,

m Brauen auch nur begonnen ist; 2. wenn die Verwendung von

cker bei einem anderen als dem in der Erklärung (§ 22) angegebenen Abschnitte der Bierbereitung erfolgt; 3. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ohne Genehmigung der Steuerbehörde Malz

r Verwendung gelangt, das auf einer anderen Mahlvorrichtung als der für die Brauerei genehmigten Malzsteuermühle geschrotet worden, oder das (ausgenommen den Fall des § 29) nicht durch die mit der Malzsteuermühle Verbundelle selbsttätige Verwiegungsvorrichtung gegangen ist; 4. wenn ein Brauer durch unrichtige Anschreibungen in den von ihm

führenden Büchern oder durch sonstige unrichtige Angaben bewirkt, daß die von ihm geschuldete Brausteuer nach einem niedrigeren als dem der Vorschrift des Gesetzes entsprechenden Satze berechnet wird. §

  1. — Der Defraudation wird gleichgeachtet:
  2. wenn Malzschrot nach erfolgter Anmeldung von Braueinmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder anderwärts bei dem Brauer in einer Menge vorgefunden wird, welche die gesetzlich

lässige Menge (§ 17 Abs. 3) um mehr als 10 vom Hundert übersteigt; 2. wenn

cker, der Vorschrift im letzten Absatze des § 24 entgegen, in der Braustätte außer der erlaubten Zeit oder um mehr als 5 vom Hundert über die für das betreffende Gebräu angemeldete Menge, oder der Vorschrift im § 17 entgegen außerhalb der bestimmten Aufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden w i r d ;

  1. wenn sich im Falle des § 18 Ziffer 3 bei einer amtlichen Aufnahme der Lagervorräte Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen Sollbestand ergeben;
  2. wenn in einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei die Malzsteuermühle mit selbsttätiger Verwiegungsvorrichtung in ihrer regelmäßigen Tätigkeit derart vorsätzlich gestört wird, daß das Gewicht des geschroteten Malzes von dem Zählwerk entweder gar nicht oder

gering angegeben wird; 5. wenn ein Vermahlungssteuer entrichtender Brauer, obwohl er weiß, daß das Zählwerk der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung seiner Malzsteuermühle das Gewicht des Malzes nicht oder

niedrig angiebt, die Malzsteuermühle

m Schroten benutzt oder benutzen läßt, ohne einen 577 glaubwürdigen Zeugen

zuziehen und unter dessen Mitbeurkundung das Gewicht des Malzes im Mahlbuch anzuschreiben;

  1. wenn in einer Abfindungsbrauerei die gemäß § 32 von der Regierung vorgeschriebenen Anmeldungen oder Anschreibungen nicht oder unrichtig bewirkt worden sind;
  2. wenn in einem Antrag ans Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Brausteuer die Menge der steuerpflichtigen Braustoffe oder die Viermenge

hoch angegeben ist oder sonst wahrheitswidrige Angaben gemacht worden sind, die geeignet sind,

einer Verkürzung der Steuer

führen. Strafe der Defraudation. § 41. — Wer eine Brausteuerdefraudation begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, die dem vierfachen Betrage der vorenthaltenen oder

r Ungebühr beanspruchten Steuer oder Vergütung gleichkommt, mindestens aber fünfzig Mark beträgt. Insoweit Abweichungen von der

lässigen Menge (§ 40 Ziffer 1, 2 und 3) den Tatbestand der Defraudation bilden, wird die Strafe nach dem Steuerbetrage von dem Gewichtsunterschiede bemessen. Im Falle des § 40 Ziffer 6 gilt als vorenthaltene Abgabe der Steuerbetrag von den ohne die vorgeschriebene Anmeldung oder Anschreibung

r Bierbereitung verwendeten Braustoffen. Die Steuer ist von der Strafe unabhängig

entrichten. § 42.— Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht anders ermittelt werden, so ist er, falls sich die begangene Defraudation nicht bloß auf eine Nachmaischung oder die

sätzliche Verwendung von

cker bezieht, danach

bemessen, was au Malz und

cker

einem vollen Gebräu in der betreffenden Brauerei genommen

werden pflegt. Läßt sich letzteres nicht feststellen oder ist die Defraudation nur in bezug auf eine Nachmaischung oder die

setzung von

cker begangen, so tritt statt des vierfachen Betrags der hinterzogenen Steuer eine Geldstrafe von fünfzig bis fünfhundert Mark ein. §

  1. — Kann der Angeschuldigte nachweisen, daß er eine Hinterziehung nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 46 statt. Strafe des Rückfalls. §
  2. — Im Falle der Wiederholung der Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag der vorenthaltenen Steuer bestimmt. Diese Strafe soll jedoch in keinem Falle weniger als einhundert Mark betragen. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis

zwei Jahren nach sich. Doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände des Vergehens und der vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem Doppelten der für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. § 45. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. Sie ist ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis

r Begehung der neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Teilnehmer einer Defraudation unterliegen der Straferhöhung wegen Rückfalls nur infoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. 578 DrbnungSfirafen. §

  1. — Sie Ttebertretung ber SSorfctyriften biefe§ ©efe^eä fowie ber baju erlaffenen $er* toaïtungSbefïimtnungeu wirb, foferu nid)t bie im § 37 angebrol;te ©träfe ober eine Sefrauba* tiouSftrafe verwirft ift, mit einer DrbnuugSftrafe bté 51t einÇunbertfunfjig SDtarï geal;nbet. S)ic OrbnungSftrafe foïï jeboeï; in ben nacï;genannten gälten nicïjt unter filnfjetyn 3)carï unb Bei Bicberfjoïungen nid;t unter breiig UOtarï betragen :
  2. Wenn, ben SSorfdjriften in §§ 13 uub 22 btefeS ©efeßeS entgegen, bie Stnjeige ber Söraucrei* räume uub =65efäf3e ober bie @üurcid)ung ber ©rrtärung unterblieben ift ;
  3. wenn 3)tal3 entgegen ber 58orfd)rift int § 17 au einem auberen aU bem baju angezeigten Drte bei bem Iraner öorgcfuubeu iDirb ;
  4. wenn ju einer anbereu Sage^seit als ber augemelbeten (§ 20) ober tior Slblauf ber falben ©tunbe bie auf beu ©teuerbeamten getoartet werben mufs (§ 24), eingemauert tuorben ift;
  5. toenn bie ju einem ©ebrdu gehörige SSiermenge um mcf;r als 10 üom ^unbert öott bem angemelbeten 33ier3itge (§ 20) abuieid)t;
  6. toemt unbefugtertoeife 3fac^maifc|ungeu (§ 25) üorgenomtnen iuorben ftnb, infotoeit baburâ) utdjt ettoa bie S)efraubationSftrafe nacï; § Ui) üertoirrt ift ; G. toenu jemanb; bem bie freie ^Bereitung beS .^auStntnïS geftattet ift (§ 9), SBier an nidjt p i n $auSl;alte gehörige $erfoucn gegen ©ntgelt ablftfjt;
  7. meint Iraner, meiere bie S3raufteuer als ^ermaï)ïuna,»fteuer eutrid;tcu, bie il)itcn in 0emâ'J3Ï;eit ber §§ 2(i bis 30 obtiegenben Sßflicljtcn »erleben. S)ie Xlcbertretung einzelner für bie (Sicherung ber Steuer befonberê iutc^tiger S5orfd)rtften ïanit in hm (e^tgebac^ten galle (311 7) mit DrbnuugSfirafe bis jum Setrage üou fcd;êï;unbert 3Jlarf belegt werben. §
  8. - SOlit OrbuuugSftrafe (§ 4(5 2tbf. 1) Wirb au^erbent belegt:
  9. Wer einen p r 3öat)rncl;mung be§ ©teueriutercffeê verpflichteten Beamten über beffen Singehörigen Wegen einer auf bie (Mjebung über S3cauffid;ttgung ber üöraufteuer bezüglichen Jganb* lung ober Uuterlaffung einer folgen ©efd;enïc ober anbere Vorteile anbietet, ucrfpridjt ober gewährt, fofern nid;t ber Xatbeftanb ber Söcjlec^ung vorliegt ;
  10. wer fidj .ßanblungen ober Xtuterlaffungeu gu fd;ulbeu ïommen läfjt, burd) bie ein fold)er Beamter an ber rechtmäßigen SluSübung feines 2lmtcS in bejug auf bie Sraufteuer uerljinbert Wirb, fofern nid;t ber Satbeftanb ber ftrafbaren Soiberfe^lic^ïeit üortiegt. 3 u f a m m e n t r e f f en m e h r e r e r 3 u w i b e r l a u b l u n g en g e g e n b i e @ e f e | e . §
  11. — treffen mit einer 3u^iberl;anbluug gegen bie 93e|timmungett biefeê ©cfe^eë anbere firafbare ^anbtungen jufammen, ober ift mit ber Sefraubdtou jugleid; eine 95erle^ung befonberer SSor^apriften biefeê ©efe|eê ïierbunben, fo finben bie Seftimmungeu beê ©trafgefepuctyS Sin« Weubuug. 3m galle mehrerer ober Wieberljolter 3uwiberl;anblungen gegen biefeê 6cfe|, bie uid)t in S)efranbationen befielen, foïï, wenn bie 3uwiberl;aublungen bcrfelben S2lrt ftnb unb gleid;aetttg entbeeft werben, bie ©träfe gegen benfelben 5Cdter, fowie gegen mehrere %äter uub ^eiluetjmer ^ufammen nur in einmaligem Setrage feftgcfe|t werben. 3 Wange m a ß r e g e l n . §
  12. — tlnbcfd;abet ber berwirften DrbnütngBftrafeu ïann bie ©ieuerbefyörbe bie Beobachtung ber Slnorbnungen, bie auf ©runb ber âiorfd;rifteîî biefe^ ©efe|e§ unb ber baju erlaffenen 2Sey= 579 waltungsbestimmungen getroffen worden sind, durch Androhung und Einziehung von Geldstrafen bis

fünfhundert Mark erzwingen, auch, wenn eine vorgeschriebene Einrichtung nicht getroffen wird, diese auf Kosten der Pflichtigen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen Auslagen erfolgt in dem Verfahren für die Beitreibung von direkten Steuern und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. § 50. — I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehilfen sowie für diejenigen Hausgenossen, die in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß

üben, wenn: 1. diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden können, und

gleich 2. der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Austeilung der Verwalter und Gewerbsgehilfen oder bei Beaufsichtigung dieser oder der eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns

Werke gegangen ist. Als solche Jahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung oder Beibehaltung eines wegen Brausteuerdefraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehilfen, falls nicht der General-Direktor der Finanzen die Anstellung oder Beibehaltung genehmigt hat. Ist ein Brauereitreibender, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Brausteuerdefraudation bestraft, so hat er die Vermutung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung und Beaufsichtigung seines eingangs bezeichneten Hilfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns angewendet hat. II. Hinsichtlich der infolge einer

widerhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauereitreibende für die unter I bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. III.

r Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiarischen Haftung in Gemäßheit der Vorschriften

I kann der Brauereitreibende nur durch richterliches Erkenntnis Erkenntuis werden. IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der Einziehung der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße

verhängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen vollstrecken

lassen. Umwandlung der Geldin Freiheitsstrafen. §

  1. — Die Umwandlung der nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß den einschlägigen allgemeinen Strafgesetzen, jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle der Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, im ferneren Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. Verjährung. §
  2. — Die Strafverfolgung von

widerhandlungen gegen die in den §§ 1 und 3 getroffenen Vorschriften (§ 37) und von Brausteuerdefraudationen (§§ 38 bis 40) verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von

widerhandlungen gegen dieses Reglement, die mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, au dem sie begangen sind. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle erlischt in drei Jahren. 580 Strafverfahren. § 53. — Für die Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Brausteuervergehen, sowie für die Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften

r Anwendung, nach denen sich das Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, insofern die Bestimmungen gegenwärtigen Beschlusses nicht davon abweichen. Dem Steuerdirektor werden in dieser Beziehung diejenigen Befugnisse beigelegt, die nach den gedachten Vorschriften dem Hauptzollamte und der Zolldirektion erteilt sind. Der General-Direktor der Finanzen entscheidet über eingelegte Berufung, vorbehaltlich event. Rekurses an den Staatsrat. Im Falle eines Rekurses au die ordentlichen Strafgerichte, richtet sich die

ständigkeit des Richters nach den allgemeinen Grundsätzen, welche die Befugnis in diesen Sachen feststellen. Schlußbestimmung. § 54. — Die

r Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem General-Direktor der Finanzen erlassen. Art.

  1. Le présent arrêté entrera en vigueur le 1 er juillet
  2. Art.
  3. Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera publié au Mémorial. Saint-Blasien, le 27 juin
  4. Art.
  5. Gegenwärtiger Beschluß wird mit den
  6. J u l i 1906 in Kraft treten. A r t .
  7. Unser General-Director der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt. Sanct Blasien, den
  8. Juni
  9. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Brausteuer-Ausführungsbestimmungen. Erster Abschnitt. — Allgemeine Bestimmungen.

§§ 1, 2 des allgemeinen Reglementes.

§ 1. Braustoffe. — Bei der Bereitung von Bier ist nicht nur die Verwendung von Malzersatzstoffen jeder Art — mit der für obergärige Biere

gelassenen Ausnahme —, sondern auch aller Hopfenersatzstoffe sowie aller

taten irgend welcher Art, auch wenn sie nicht unter den Begriff der Malz- oder Hopfenersatzstoffe gebracht werden können, verboten. Der Ausdruck „Bereitung" ist im weitesten Sinne

verstehen und umfaßt alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres bis

seiner Abgabe an den Verbraucher. Hinsichtlich der

lässigkeit der Verwendung und der Höhe der Steuer macht es keinen Unterschied, ob das Malz in ganzen Körnern oder zerkleinert, trocken oder angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt oder geröstet

r Vierbereitung verwendet wird. Dagegen ist die Verwendung von Malzauszügen, insbesondere von Malzextrakt, nicht

lässig.

r Bereitung von obergärigem Biere darf Malz aus Getreide aller Art, auch aus Buchweizen, Mais und Dari, nicht aber aus Reis verwendet werden. Als technisch rein gilt

cker von solcher Reinheit, wie sie in dem bei der Herstellung von

cker gebräuchlichen Verfahren erreicht wird. 581 § 2. A b w e i c h u n g e n . —Abweichungen von der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglements sind nur mit Genehmigung des Generaldirektors der Finanzen und unter den von ihm angeordneten Bedingungen

lässig. § 3. Farbebiere. — Der Vorschrift im § 1 Abs. 1 des Reglementes unterliegt auch die Bereitung von Färbebier.

r Färbung von untergärigem Viere dürfen nur Farbebiere verwendet werden, die aus Gerstenmalz hergestellt sind. Für das

r Bereitung von Farbebier verwendete Malz ist die Brausteuer

entrichten. Die Verwendung der Farbebiere

r Bierbereitung unterliegt den von dem General-Direktor der Finanzen anzuordnenden Aufsichtsmaßnahmen. § 4.

cker. — Der

r Bereitung von obergärigem Biere verwendete technisch reine Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, sowie Stärkezucker und die aus

cker der bezeichneten Art hergestellten Farbmittel bleiben bis auf weiteres von der Brausteuer befreit, gleichviel ob ihre Verwendung während oder nach Abschluß des Brauverfahrens erfolgt.

§ 3des allgemeinen Reglementes.

§5. Bierähnliche G e t r ä n k e . — Als bierähnlich sind solche Getränke anzusehen, die aus Malz oder unter Mitverwendung von Malz hergestellt sind und als Ersatz für Bier genossen

werden pflegen. Es macht keinen Unterschied, ob die Getränke gegoren sind oder nicht. Das Malz, das

ihrer Bereitung verwendet wird, unterliegt der Brausteuer. Sollen bierähnliche Getränke als Bier oder unter einer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden, die geeignet ist, die Meinung

erwecken, daß sie Bier seien, so darf

ihrer Bereitung außer Malz, Hopfen, Hefe und Wasser nur

cker verwendet werden. Die Bereitung der bierähnlichen Getränke unterliegt den gleichen Vorschriften wie die Bereitung von Bier. Findet sie in besonderen Anstalten statt, so sind diese als Brauereien anzusehen. Die Bereitung von Malzextrakt (Malzauszüge in eingedicktem

stand) ist der Brausteuer nicht unterworfen

§ 4des allgemeinen Reglementes.

§ 6. Essigbereitung. — Bei der Essigbereitung wird die Brausteuer von dem verwendeten Malze erhoben Dieses ist auch in dem Falle steuerpflichtig, wenn aus der

r Herstellung des Essigs dienenden Malzwürze

gleich flüssige Hefe gewonnen wird. Erfolgt die Essigbereitung vorwiegend aus Branntwein, so bleibt ein

satz von Malz steuerfrei.

§ 5des allgemeinen Reglementes.

§ 7. Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts. — Da

cker nach § 4 nicht mehr

den steuerpflichtigen Braustoffen

rechnen ist, tritt die Vorschrift im Absatz 2 des § 5 des Reglementes außer Anwendung. Das der Versteuerung

Grunde

legende Reingewicht des Malzes ist entweder durch Verwiegung des Malzes allein oder in der Weise

ermitteln, daß das Rohgewicht festgestellt und davon das nach der Entleerung

ermittelnde Gewicht der Umschließung abgezogen wird. Kommt das Malz regelmäßig in Säcken von der gleichen Beschaffenheit und Größe

r Wage, so sind Probeverwiegungen

lässig. Wird das Malz unverpackt in Kasten oder sonstigen festen Behältern

r Wage abgelassen, und bedarf es

r Ermittelung seines Reingewichts der Verwiegung des Kastens oder der Be- 582 hälter in leerem

stande, so kann, sofern eine Verlauschung der Behälter oder eine Gewichtsänderung nicht

besorgen ist oder durch geeignete Maßnahmen verhütet werden kann, das einmal ermittelte Gewicht der Behälter bei späteren Verwiegungen in Rechnung gestellt werden. Dieses Gewicht ist auf dem Behälter deutlich und in dauerhafter Weise

bezeichnen; auch hat der Brauereibesitzer jede beabsichtigte Veränderung der Größe oder der sonstigen Beschaffenheit des Behälters der Hebestelle vorher schriftlich anzuzeigen. Das Gewicht ist von Zeit

Zeit von den Aufsichtsbeamten nachzuprüfen. Der Prüfungsbefund ist im Steuerbuche

vermerken. Bildet der Kasten oder sonstige feste Behälter mit der Wage dergestalt ein

sammengehöriges Ganze, daß die Wage im Gleichgewichte steht, wenn der Behälter leer ist und auf der Wagschale keine Gewichte aufliegen, so ist der Brauereibesitzer dafür verantwortlich, daß die Wage jederzeit richtig eingestellt ist.

§ 6des allgemeinen Reglementes.

§

  1. Berechnung der Brausteuer b e i m Wechsel des Besitzers der B r a u e r e i . — Die Berechnung der Brausteuer nach den verschiedenen Erhebungssaten erfolgt nach dem Gesamtgewichte des in einem Brauereibetrieb innerhalb eines Rechnungsjahrs steuerpflichtig gewordenen Malzes auch dann, wenn der Betrieb innerhalb dieses Jahres se nen Besitzer gewechselt hat. §
  2. Behandlung mehrerer in einer Hand befindlichen Brauereien. — Eine Person oder Gesellschaft, für deren Rechnung mehrere Brauereien betrieben weiden oder betrieben werden sollen, hat dies, wenn es sich um bereits bestehende Verhältnisse handelt, bis

m 15. J u l i 1906, andernfalls mindestens 8 Tage vor Beginn des Betriebs derjenigen Hebestelle, in deren Bezirke sich die größte der Brauereien befindet, anzuzeigen. In der Anzeige sind Bezeichnung und Ort jeder Brauerei und die Hebestelle, in deren Bezirke sie liegt, anzugeben. Je eine Abschrift der Anzeige ist denjenigen Hebestellen

zustellen, in deren Bezirken sich die anderen Brauereien befinden. Liegen die Brauereien nicht innerhalb derselben Gemeinde oder sind sie weiter als 10 Kilometer von einander entfernt, so ist in der Anzeige ferner

erklären, ob die verschiedenen Brauereien ein wirtschaftlich

sammengehöriges Unternehmen bilden oder weshalb dies nicht der Fall ist. Eine wirtschaftliche

sammengehörigkeit ist

m Beispiel dann anzunehmen, wenn die Betriebseinrichtungen der einen Brauerei, wozu auch Gespanne gehören, von der anderen Brauerei mitbenutzt werden. Wird das Vorhandensein einer wirtschaftlichen

sammengehörigkeit von dem Brauereibesitzer bestritten, so ermittelt die Steuerdirektion den Tatbestand und legt die Verhandlung dem Generaldirektor der Finanzen

r Entscheidung vor. § 10. Ist die wirtschaftliche

sammengehörigkeit mehrerer Brauereien anerkannt oder festgestellt, so ist

unterscheiden ob sich die Brauereien in demselben Hebebezirk oder in verschiedenen Hebebezirken befinden. In ersterem Falle ist in dem Brausteuer-Gegenbuche (§ 45) der Hebestelle für die

sammengehörigen Brauereien nur eine gemeinschaftliche Abteilung für die Anschreibung der verwendeten Malzmengen und für die Berechnung der Steuerbeträge

eröffnen und bei den Berechnungen der Steuerbeträge so

verfahren, als ob es sich nur um eine einzige Brauerei handele. Befinden sich die wirtschaftlich

sammengehörigen Brauereien in verschiedenen Hebebezirken, so sind die

den einzelnen Staffelsätzen steuerpflichtigen Malzmengen durch die Zahl der in 583 Frage kommenden Brauereien

teilen und die Brausteuerbeträge nach der so berechneten Staffel für jede Brauerei einzeln festzusetzen und

erheben. Kommen hierbei drei Brauereien in Frage, so ist von jeder dieser Brauereien für den Doppelzentner Malz

erheben: von den ersten 83,33 Doppelzentnern 4 Mark, " " " " „" „ folgenden 83,3 4 166,66 "" 333,34 "" "" "" "" " "" " " " " dem Reste 333,35 333,33 333,34 333,3 3 333, 3 3 " " 4,5 " " " 6 6,5 " " 7 " 8 " 9 10 " " " " " 5 "" 5,5 " Am Schlusse des Rechnungsjahrs haben die für die einzelnen Brauereien

ständigen Hebestellen je eine

sammenstellung der von der betreffenden Brauerei ihres Bezirkes

den einzelnen Staffelsätzen versteuerten Malzmengen derjenigen Hebestelle mitzuteilen, in deren Bezirke sich die größte der

sammengehörigen Brauereien befindet (§ 9 Abs. 1). Letztere Hebestelle hat diese

sammenstellungen mit ihrer eigenen der Steuerdirektion

r Festsetzung eines etwa

viel erhobenen Betrags vorzulegen. Überhobene Beträge sind von derjenigen Hebestelle

rückzuzahlen, bei der die Überhebung vorgekommen ist.

diesem Zwecke hat die Steuerdirektion den anderen in Betracht kommenden Steuerämtern je eine beglaubigte Abschrift der Festsetzung

zusenden.

§ 8des allgemeinen Reglementes.

§ 11. Stundung. — In welcher Weise für gestundete Brausteuer Sicherheit

leisten ist, und unter welchen Voraussetzungen Stundungen für kürzere Fristen auch ohne Sicherheitsleistung gewährt oder die gestundeten Steuerbeträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen. §

  1. Bei Stundung der Brausteuer ist über jeden im Brausteuer-Einnahmebuche (§ 46) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 100 Mark erreichen. §
  2. Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am
  3. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. Z u § 9 des a l l g e m e i n e n R e g l e m e n t e s . §
  4. Steuerfreier H a u s t r u n k . a) Anmeldung. — Die Anmeldung

r steuerfreien Bereitung des Haustrunkes hat bei der Hebestelle in doppelter Ausfertigung

erfolgen. Sie kann sämtliche Berechtigte derselben Ortschaft umfassen. Die Ortsbehörde hat die Nichtigkeit des angemeldeten Personenstandes auf der Anmeldung

bescheinigen. Vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute werden

m Haushalte gerechnet, wenn sie dort Kost und Wohnung erhalten. § 15. b) Bewilligung. — Die Anmeldung dient

gleich als Anmeldeschein und wird hierzu 584 von der Hebestelle mit dem Gültigkeitsvermerke versehen. Die Gültigkeit ist in der Regel auf die Dauer des Kalenderjahrs

bemessen. Das Hauptamt kann auf Antrag eine Gültigkeitsfrist bis

r Dauer von fünf Jahren bewilligen. Die eine Ausfertigung des Anmeldescheins erhält der Anmeldende, im Falle einer gemeinschaftlichen Anmeldung der Vorstand der Ortschaft

rück; die zweite bleibt bei der Hebestelle. Ablaufende oder bereits abgelaufene Anmeldescheine können von der Hebestelle verlängert werden. In dem auf beiden Ausfertigungen abzugebenden Verlängerungsvermerke sind die etwa eingetretenen Veränderungen des Personenstandes und die Dauer der neuen Gültigkeitsfrist anzugeben. Abgelaufene Anmeldescheine sind an die Hebestelle innerhalb 14 Tagen

rückzureichen. § 16. c) Erlöschen der Steuerfreiheit — Treten während der Dauer der Gültigkeitsfrist Umstände ein, durch welche die Steuerfreiheit gesetzlich ausgeschlossen wird, so hat der Anmeldende hiervon der Hebestelle binnen einer Woche Anzeige

machen. Der gleichzeitig vorzulegende Anmeldeschein ist von der Hebestelle einzuziehen, oder — bei gemeinschaftlicher Anmeldung —

berichtigen. Die Berechtigung

r Steuerfreiheit erlischt mit dem Eintritte der Veränderung. § 17. d) Entziehung der Steuerfreiheit. — Die Entziehung der Steuerfreiheit wegen Mißbrauchs erfolgt durch Beschluß der Steuerdirektion, gegen den die Beschwerde beim Generaldirektor der Finanzen

lässig ist. Die Verabreichung von Bier an solche vorübergehend angenommene Arbeiter oder Dienstleute, denen keine Wohnung, sondern nur Lohn und Kost gewährt wird, gilt nicht als Ablassen gegen Entgelt.

§ 10des allgemeinen Reglementes.

§ 18. Vergütung der B r a u s t e u e r bei der Ausfuhr v o n B i e r . — Die Bestimmungen über die Vergütung der Brausteuer bei der Ausfuhr von Bier sind in der Anlage 1 enthalten.

§ 11des allgemeinen Reglementes.

§ 19. Erlaß oder Erstattung d e r Brausteuer. — Der Brauer, der auf Grund der Ziffer 1 oder 2 im § 11 des allgemeinen Reglementes Erlaß oder Erstattung der Brausteuer in Anspruch nimmt, hat den Tatbestand und die Ursachen der unvorhergesehenen Betriebshinderung der Hebestelle schriftlich und tunlichst sofort, mindestens aber so rechtzeitig anzuzeigen, daß die Anzeige nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge innerhalb der gesetzlichen Frist von 3 Tagen bei der Hebestelle eingehen kann Sofort nach dem Eintreffen der Anzeige, spätestens aber innerhalb 24 Stunden, ist der Tatbestand an Ort und Stelle unter

ziehung des Brauers oder seines Stellvertreters

ermitteln. Die beschädigten Braustoffe und die verdorbene Maische oder Würze sind unter amtlicher Aufsicht

r Bierbereitung unbrauchbar

machen. Außer Gebrauch kommende Gefäße sind nötigenfalls unter Verschluß

nehmen. Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen Der Kontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen — in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle — nachzuprüfen. Die Verhandlung ist mit einem Auszug aus dem Steuerbuche, dem Mahlbuch oder dem Einmaischungsbuche der Steuerdirektion vorzulegeu. 585 § 20. Vernichtung e i n e s ganzen G e b r ä u s . – Wird die Vernichtung eines ganzen Gebräus beantragt, so hat sich der Kontrolleur mit einem Aufsichtsbeamten spätestens innerhalb drei Tagen in die Brauerei

begeben. Vor der Vernichtung ist die Menge und Beschaffenheit der

vernichtenden Flüssigkeit sowie ferner festzustellen, von welcher Einmaischung sie herrührt und ob das Ergebnis der Einmaischung vollständig vorhanden ist. Die Vernichtung hat unter amtlicher Aufsicht

erfolgen. Hinsichtlich der

ziehung des Brauers und der aufzunehmenden Verhandlung finden die im § 19 getroffenen Anordnungen sinngemäße Anwendung. §

  1. Erlaß aus Billigkeitsgründen. — In anderen als den im § 11 des allgemeinen Reglementes vorgesehenen Fällen darf von dem General-Direktor der Finanzen der Erlaß oder die Erstattung eines nach dem Wortlaute des Gesetzes geschuldeten Brausteuerbetrags auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligt werden, wenn überwiegende Gründe der Billigkeit dafür sprechen. Z u den §§ 13 bis 15 des allgemeinen Reglementes. §
  2. Nachweisung der B r a u e r e i r ä u m e und -Gefäße. —

r Nachweisung der Brauereiräume und -Gefäße, mit der auch der Aufstellungsort der Wage (§ 16 des Reglementes) sowie der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung (§ 26 des Reglementes) und der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot (§ 17 des Reglementes) anzuzeigen ist, sind Vordrucke nach vorgeschriebenem Muster

benutzen. Bei größeren Betrieben kann von der Steuerdirektion die Beifügung eines Grundrisses der Brauereiräume, in dem die Gerätestellung einzuzeichnen ist, verlangt werden. § 23. — Die Nachweisung ist von der Hebestelle nach Eintragung in die Brauereirolle dem Kontrollenr

zustellen. Dieser hat ihren Inhalt an Ort und Stelle mit dem Bestande

vergleichen, die Gefäße soweit erforderlich

vermessen, das Ergebnis in die Nachweisung einzutragen und diese sodann mit den Vermessungsverhandlungen (§ 34) der Hebestelle

rückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Nachweisung und der Vermessungsverhandlungen dem Brauereibesitzer. §

  1. Veränderungen. Wechsel i m Besitze der Brauerei. — Jeder Wechsel im Besitz einer Brauerei, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung ist der Hebestelle binnen drei Tagen vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Nichtigkeit des nachgewiesenen Gerätebestandes und des Raumgehalts der einzelnen Gefäße schriftlich anzuerkennen oder eine neue Nachweisung der Räume und Gefäße abzugeben. §
  2. Veränderungen d e r R ä u m e u n d G e f ä ß e . — Die im § 13 Abs. 2 des Reglementes vorgeschriebenen Anzeigen über Veränderungen in den Betriebsräumen oder an den Gefäßen sind nach vorgeschriebenem Muster anzufertigen und der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige

versehen und dem Anmeldenden

r Aufbewahrung bei dem Brauereibelegshefte (§ 30)

rückzugeben, die andere dem Kontrolleur vorzulegen. Der Kontrolleur hat sich von der Richtigkeit der Anzeige

überzeugen, erforderlichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Gefäße

sorgen und die eingetretenen Veränderungen in die in der Brauerei ausliegende Nachweisung der Räume und Gefäße einzutragen; der Befund oder das Geschehene ist von ihm auf der Veränderungsanzeige kurz

bescheinigen. Sodann ist 586 die Anzeige mit den etwa aufgenommenen Vermessungsverhandlungen an die Hebestelle

rückzugeben, die beim Brauereibelegshefte aufbewahrte Veränderungsanzeige aber

entfernen. Die Hebestelle vermerkt die stattgehabte Veränderung in der Brauereirolle und nimmt die Anzeige mit ihren Anlagen

m Belegshefte. Hat der Kontrolleur einen anderen Beamten mit der Ausführung der erforderlichen Maßnahmen beauftragt, so hat er die von diesem in dem Brauereibelegshefte gemachten Eintragungen bei seiner nächsten Anwesenheit

prüfen und

bescheinigen. § 26. Veränderungen i m Besitz einzelner Geräte. — Die im § 14 des Gesetzes vorgesehenen Anzeigen über den Besitzwechsel von Braupfannen sind nach vorgeschriebenem Muster aufzustellen und der Hebestelle in doppelter Ausfertigung einzureichen. Sollen in diesem wie in dem Falle des § 13 Abs. 2 des Reglementes oder bei gänzlicher Abmeldung einer Brauerei Brauereigefäße in einen anderen Hebebezirk versandt werden, so ist die zweite Ausfertigung der Veränderungsanzeige mit den betreffenden Vermessungsverhandlungen der Hebestelle des Bestimmungsorts

übersenden. Diese bescheinigt die erfolgte Meldung der Gesäße auf der Veränderungsanzeige und sendet letztere an die Hebestelle des Absendungsorts

rück, die damit nach § 25 Abs. 3 verfährt. §

  1. Einreichung neuer Nachweisungen. — Wenn die Nachweisung der Räume und Gefäße oder der Grundriß durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden ist, hat der Kontrolleur die Einreichung neuer Ausfertigungen anzuordnen. §
  2. Brauereirolle und Belegshefte. — Die Hebestelle hat eine Brauereirolle nach vorgeschriebenem Muster

führen, in der sämtliche im Bezirke vorhandenen Brauereien, soweit deren Inhaber nach § 13 des Reglementes

r Anmeldung der Betriebsräume usw. verpflichtet sind, nachgewiesen werden § 29. — Die Belege für die Eintragungen in der Brauereirolle sind in einem Hefte

vereinigen und darin in folgender Reihenfolge

ordnen:

  1. a)die Nachweisung der Räume und Gefäße,
  2. b)der etwa eingereichte Grundriß,
  3. c)Zeichnung und Beschreibung der etwa verwendeten selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung,
  4. d)die Verhandlung über die steueramtliche Verschließung der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung,
  5. e)die Vermessungsverhandlungen,
  6. f)die Veränderungsanzeigen,
  7. g)die bei Verwendung von

cker abzugebende Erklärung (§ 22 des Reglementes),

  1. h)die für den Betrieb mit Nachmaischen vorgeschriebene Anzeige (§ 25 Abs. 2 des Reglementes),
  2. i)die amtlichen Verfügungen über besondere Vergünstigungen,
  3. k)die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere über die besonderen Verhältnisse der Brauerei. Später hinzukommende Schriftstücke sind der Zeitfolge nach einzuheften. Nicht mehr gültige Belege sind

durchkreuzen und einzuschlagen. § 30. Brauereibelegsheft. — Die an den Brauereibesitzer gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 29 unter a bis e, g bis k aufgeführten Schriftstucke sind in einem Brauereibelegsheft

vereinigen. Darin bilden die unter a bis d fallenden 587 Belege in dieser Reihenfolge stets die ersten Stücke, dann folgen die Vermessungsverhandlungen nach den Nummern der Gefäße, und hierauf die übrigen Belege in der im § 29 bezeichneten Reihenfolge Das Brauereibelegsheft ist mit Umschlag

versehen und nach näherer Bestimmung des Kontrolleurs an einem den Aufsichtsbeamten jederzeit

gänglichen hellen Orte in einem besonderen Behältnis aufzubewahren. Nicht mehr gültige Belege sind vom Kontrolleur aus dem Brauereibelegshefte

entfernen. In dem Behältnisse sind, soweit der Kontrolleur nichts anderes bestimmt, auch alle von dem Brauer für steuerliche Zwecke

führende Bücher aufzubewahren. §31. Hauptbrauereirolle. — Die Hebestelle hat eine vom Kontrolleur bescheinigte Abschrift der Brauereirolle an die Steuerdirektion einzusenden. Die Abschriften bilden

sammen die Hauptbrauereirolle. Vierteljährlich ist ferner eine vom Kontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der Brauereirolle vermerkten Veränderungen nach vorgeschriebenem Muster aufzustellen und einzureichen. Die angezeigten Veränderungen sind in der Hauptbrauereirolle

vermerken. § 32. Vermessung d e r G e f ä ß e . — Die Gefäße, in denen die Menge des gezogenen Bieres ermittelt werden soll, sind auf nassem Wege

vermessen. Die Steuerdirektion kann auch für andere Gefäße die Vermessung auf nassem Wege anordnen. Alle übrigen Gefäße sind auf trockenem Wege

vermessen. Die Steuerdirektion kann von dieser Vermessung absehen, wenn sie entbehrlich erscheint und gegen die Nichtigkeit des in der Nachweisung angegebenen Inhalts keine Bedenken bestehen. Die nasse Vermessung der

r Ermittelung des Bierzugs dienenden Gefäße kann mit Genehmigung der Steuerdirektion unterbleiben, wenn sie mit besonderen Schwierigkeiten oder Kosten verknupft sein würde uud die steuerliche Üverwachung der Brauerei auch ohne sie hinreichend gesichert ist. § 33. — Die Vermessungen auf nassem Wege sind durch den Kontrolleur unter

ziehung eines anderen Beamten, die Vermessungen auf trockenem Wege durch den Kontrolleur oder einen anderen Beamten

bewirken. Der Brauereibesitzer hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlungen (§ 34 ) anzuerkennen Die trockene Vermessung erfolgt nach einer amtlich

liefernden Anleitung. Bei der nassen Vermessung haben die Beamten darauf

achten, daß das Gefäß völlig dicht und leer ist und auf seinen Unterlagen fest aufliegt. Sind die Unterlagen des Gefäßes verrückbar, z. B. bei Kühlschiffen, die

m leichteren Ablassen des Bieres auf der einen Seite emporgeschraubt werden können, so hat der Brauereibesitzer Einrichtungen

treffen, durch welche die Lage, die das Gefäß bei der nassen Vermessung hatte, genau festgehalten wird und ohne Zeitverlust wiederhergestellt werden kann. Die Vermessung hat entweder in der Weise

erfolgen, daß das Gefäß mit vorher abgemessenem Wasser bis

m Überlaufen gefüllt oder daß nach vorheriger vollständiger Füllung das abfließende Wasser gemessen wird.

m Abmessen des Wassers sind geeichte Gefäße

verwenden. Es ist gestattet Hilfsgefäße

benutzen, die vorher mit geeichten Gefäßen auszumessen sind. Im Endergebnisse bleiben Bruchteile eines Liters außer Betracht. Die Wassermengen sind an einem von dem Brauereibesitzer

liefernden Senkstabe oder einer anderen ähnlichen Einrichtung in Abschnitten, die eine tunlichst genaue Ablesung gestatten, fortlaufend festzustellen. Der Senkstab ist gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich

Sichern. 588 § 34. Vermessungsverhandlungen. — Über die Vermessung sind für jedes Gefäß zwei gleichlautende Verhandlungen nach vorgeschriebenem Muster aufzunehmen. Nötigenfalls sind die Muster abzuändern oder

ergänzen Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch

prüfen. Die Verhandlungen über die Vermessung der

r Ermittelung des Pierzugs bestimmten Gefäße sind außerdem der Steuerdirektion

r Prüfung vorzulegen. § 35. N a c h v e r m e s s u n g . — Wenn vermessene Brauereigefäße eine Veränderung ihres Raumgehalts erfahren haben oder die Vermutung einer solchen Veränderung vorliegt, sowie wenn die Lage von Gefäßen, die

r Ermittelung des Bierzugs dienen, verändert worden ist oder eine solche Veränderung

vermuten ist, ist eine neue Vermessung vorzunehmen. § 36. Bezeichnung d e r G e f ä ß e . — Der Brauereibesitzer hat jedes in die Nachweisung aufgenommene Gefäß mit Nummer und Raumgehalt in Übereinstimmung mit der Nachweisung deutlich

bezeichnen, diese Bezeichnung

erhalten und nötigenfalls

erneuern. Die Bezeichnung ist an dem Gefäß an einer in die Augen fallenden Stelle mit Ölfarbe oder in anderer dauerhafter Weise anzubringen. Läßt sich die Bezeichnung nicht an dem Gefäße selbst anbringen, so ist sie in seiner unmittelbaren Nähe auf einer Tafel ersichtlich

machen. Die näheren Anordnungen trifft der Kontrolleur. § 37. Verschluß der Gefäße. — Wenn eine Brauerei längere Zeit ruht, so sind in der Regel die

gänge

r Braukesselfeuerung unter amtlichen Verschluß

nehmen. Z u § 16 des allgemeinen Reglementes. § 38. W a g e n u n d Gewichte. — Der Brauereibesitzer ist verpflichtet, die Wagen und Gewichte nach näherer Bestimmung der Steuerdirektion eichamtlich prüfen

lassen. Der Aufstellungsort der Wage ist so

wählen, daß die Verwiegung der Braustoffe in der Nähe der Einmaischungsstelle erfolgen kann. Z u § 17 des allgemeinen Reglementes. § 39. Aufbewahrung des Malzschrots. — Der Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot soll sich tunlichst nahe der Wage befinden. Die Aufbewahrungsorte sowie ihr nachträglicher Wechsel bedürfen der Genehmigung des Kontrolleurs. § 40.—Solange Braueinmaischungen nicht angemeldet sind, darf an dem Aufbewahrungsorte Malzschrot in beliebiger Menge vorhanden sein. Hat eine Anmeldung von Braueinmaischungen stattgefunden, so darf der Vorrat an Malzschrot die Menge nicht übersteigen, die für den nächsten Betriebstag und, im Falle gleichzeitiger Anmeldung mehrerer Braueinmaischungeu im voraus, für den auf den ersten Betriebstag folgenden Kalendertag

r Einmaischung angemeldet ist. § 41. — Die Vorschriften des § 17 des allgemeinen Reglementes bleiben, soweit sie sich auf die Aufbewahrung von

cker beziehen, solange außer Anwendung, als der

cker von der Brausteuer befreit bleibt.

§ 18des allgemeinen R e g l e m e n t e s .

§ 42. Buchführung ü b e r die Vorräte an

cker. — Über den in der Brauerei während oder nach Abschluß des Brauverfahrens verwendeten

cker ist ein Buch nach vorge- schriebenem Muster (

ckerverwendungsbuch)

führen. 589 Dieses Buch hat der Brauer den Steuerbeamten jederzeit auf Verlangen

r Einsicht vorzulegen, auch Rechnungsabschlüsse des Buches und Bestandsaufnahmen sich gefallen

lassen. Die übrigen Vorschriften des § 18 des allgemeinen Reglementes bleiben außer Anwendung. Z u § 19 des allgemeinen R e g l e m e n t e s . § 43. Gemeinschaftlicher B e t r i e b der B r a u e r e i und B r e n n e r e i . — In den gemeinschaftlich mit einer Brauerei betriebenen Kartoffelbrennereien ist das für den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalzschrote getrennten, ein für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren. Über den Vorrat an Brennereischrot hat der Brauer ein Buch

führen, in dem das Schrot sogleich nach der Niederlegung an dem Aufbewahrungsort in

gang und bei Verwendung für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist. Zweiter Abschnitt. — Brauanzeige. Z u §§ 20, 21 des allgemeinen Reglementes. § 44. Erfordernis und F o r m der Brauanzeige. — Die im § 20 des allgemeinen Reglementes vorgeschriebene Brauanzeige ist nur in bezug auf Malz

erstatten. Der Brauer hat ein Steuerbuch nach vorgeschriebenem Muster in vierteljährlichen Zeitabschnitten

führen, das ihm bei der ersten Betriebsanmeldung von der Hebestelle ausgehändigt wird. Behufs der Brauanzeige ist das Buch nach Ausfüllung der betreffenden Spalten der Hebestelle vorzulegen. Die Hebestelle vermerkt in dem Buche den für die einzelnen Braueinmaischuugen

erhebenden Steuerbetrag und gibt das Buch dem Anmeldenden

rück. Änderungen der Anmeldungen sind der Hebestelle mündlich oder schriftlich unter Vorlegung des Steuerbuchs anzuzeigen. Ist die Änderung

lässig, so wird die ursprüngliche Eintragung von der Hebestelle berichtigt. Binnen 3 Tagen nach Ablauf des Vierteljahrs ist das Steuerbuch der Hebestelle

rückzureichen. Haben in dem Vierteljahr Einmaischungen nicht stattgefunden, so ist das Buch für das nächste Vierteljahr beizubehalten. § 45. Brausteuer-Gegenbuch. — Die Anmeldungen werden von der Hebestelle einzeln in das nach vorgeschriebenem Muster

führende Brausteuer-Gegenbuch eingetragen. Von den angemeldeten Einmaischungen haben die Aufsichtsbeamten fortdauernd Kenntnis

nehmen und die Kenntnisnahme durch Einschrift ihres Namens in der betreffenden Spalte

bescheinigen. § 46. Brausteuer-Einnahmebuch. — Bei der Hebestelle wird in vierteljährlichen Zeitabschnitten ein Brausteuer-Einnahmebuch nach vorgeschriebenem Muster geführt. Die Steuerbeträge, die für die im Laufe eines Monats angemeldeten Einmaischungen von dem einzelnen Brauer entrichtet werden, sind in das Einnahmebuch in einer Summe einzutragen.

§ 22des allgemeinen R e g l e m e n t e s .

§ 47. Erklärung über die Verwendung v o n

cker. — In der Erklärung über die Verwendung von

cker ist die Gattung des

verwendenden

ckers der Abschnitt der Bierbereitung, in dem die Verwendung stattfinden wird, sowie ferner anzugeben, in welcher Gestalt (ob ganz oder zerkleinert, trocken oder in Flüssigkeit aufgelöst usw.) der

cker verwendet werden soll. Einer Beschreibung des Raumes für die Aufbewahrung des Vorrats bedarf es nicht. 38c 590 Nach Prüfung der Erklärung durch den Kontrolleur ist die eine Ausfertigung dem Brauer

r Aufnahme in das Brauereibelegsheft

übersenden. Die zweite Ausfertigung ist nach Auf. nahme eines entsprechenden Vermerks in der betreffenden Spalte der Brauereirolle dem Belegshefte der Hebestelle einzuverleiben. Bei dauernden Änderungen in der Art der

ckerverwendung ist stets eine neue Erklärung abzugeben. § 48. Verwendung v o n

cker

dem bereits gekochten Biere. - Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 des allgemeinen Reglementes bleibt außer Geltung. Z u § 23 des a l l g e m e i n e n Reglementes. § 49. — Für die

lassung von Ausnahmen von der gesetzlichen Einmaischungszeit ist die Steuerdirektion

ständig. Z u § 24 des a l l g e m e i n e n Reglementes. §

  1. P r ü f u n g s b e f u n d . — Bei der Verwiegung bleiben überschießende Bruchteile eines halben Kilogramms außer Betracht. Für ein gegen die angemeldete Menge sich ergebendes Mindergewicht findet ein Steuererlaß nicht statt. Ein den Steuerbetrug von 5 Pf. erreichendes oder ubersteigendes Mehrgewicht (vgl. § 5 Abs. 1 des allgemeinen Reglementes) ist bei der nächsten Brauanzeige und, wenn eine solche im laufenden Vierteljahre nicht mehr abgegeben wird, bei Rucksendung des Steuerbuchs an die Hebestelle anzumelden. Das Ergebnis der Verwiegung hat der Aufsichtsbeamte sofort nach ihrer Beendigung, die Art und Zeitdauer der weiteren Überwachung aber erst unmittelbar vor dem Verlassen der Brauerei in das Steuerbuch einzutragen. Der Absatz 4 des § 24 des allgemeinen Reglementes bleibt außer Anwendung. Dritter Abschnitt. — Vermahlungssteuer. Z u § 26 des allgemeinen Reglementes. §
  2. Einrichtung der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen. — Die Malzsteuermühlen mussen derartig eingerichtet sein, daß es unmöglich ist, Malz, das die Verwiegungsvorrichtung nicht durchlaufen hat, auf die Mahlwalzen

bringen. Die Verwiegungsvorrichtungen müssen mit einem Mantel aus Eisenblech derart umgeben sein, daß eine Störung oder Beeinflussung der Verwiegungsvorrichtung ausgeschlossen ist. Die Verwiegungsvorrichtungen müssen wagrecht und derart aufgestellt sein, daß sie nicht durch Erschutterung in der Nähe stehender Maschinen usw gestört werden. Es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die ein gleichmäßiges Einfließen des Malzes und die Beseitigung von Fremdkorpern, die den Betrieb der Vorrichtuug storen könnten, bewirken. Die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen, die fur die Verwiegung von steuerpflichtigem Malze in Brauereien verwendet werden dürfen, bestimmt der Generaldirektor der Finanzen. § 52. Prüfung und R e i n i g u n g . — Die Aufsichtsbeamten sind befugt, die Wirksamkeit der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen durch besondere Verwiegung des durch die Verwiegungsvorrichtung durchgegangenen Malzes nachzuprufen.

dem Behufs mussen die Verwiegungsvorrichtungen mit besonderen Einrichtungen versehen sein, die ein Abfangen des verwogenen Malzes, ehe es auf die Walzen abfließt, ermöglichen. 591 Nach Anordnung des Kontrolleurs hat der Brauer die inneren Teile der Verwiegungsvorrichtung und der Malzsteuermühle Unter amtlicher Aufsicht reinigen

lassen. § 53. Steueramtlicher Verschluß. — Der steueramtliche Verschluß der Malzsteuermühlen und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen geschieht in der Regel durch Kunstschlösser, welche die Steuerverwaltung auf Kosten des Brauereibesitzers liefert und, falls sie entbehrlich werden, ohne Erstattung der Anschaffungskosten

rücknimmt. Über die Verschlußanlage ist von dem Kontrolleur eine Verhandlung auszunehmen, die der Hebestelle auszuhändigen ist. Die Hebestelle hat von der Verhandlung eine beglaubigte Abschrift für das Brauereibelegsheft

fertigen. Z u § 28 des a l l g e m e i n e n R e g l e m e n t e s § 54. Benutzung der M a l z s t e u e r m ü h l e durch a n d e r e — Die Benutzung der Malzsteuermühle durch andere und das Ablassen von geschrotetem Malze an andere bedarf der Genehmigung der Steuerdirektion Über die Menge des fur andere geschroteten oder an andere abgelassenen geschroteten Malzes ist von dem Empfänger eine Bescheinigung

erteilen, die bei dem Mahlbuche (§ 57) aufzubewahren und mit diesem der Hebestelle einzureichen ist § 55. Andere

m S c h r o t e n von Malz geeignete V o r r i c h t u n g e n . — Die im § 28 Abs. 2 des Reglementes vorgesehene Anzeige ist der Hebestelle schriftlich

erstatten, die sie dem Kontrolleur aushändigt. Die in dem Reglements bezeichneten Vorrichtungen können nach näherer Bestimmung des Kontrolleurs zeitweise unter steueramtlichen Verschluß gesetzt, auch kann angeordnet werden, daß ihre Benutzung nur unter amtlicher Aufsicht geschehen darf. Z u § 29 des allgemeinen Reglementes. § 56. Beschädigungen der M a l z s t e u e r m ü h l e n oder der selbsttätigen V e r w i e g u n g s v o r r i c h t u n g e n . — Sofort nach dem Eintreffen der Meldung bei der Hebestelle spätestens aber innerhalb 24 Stunden ist der Sachverhalt amtlich an Ort und Stelle

ermitteln. Ist eine Ausschaltung der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung notwendig, so ist das Gewicht etwaiger Vorräte an bereits geschrotetem Malze festzustellen und die Brauerei falls der Betrieb fortgesetzt werden soll, der Einzelversteuerung oder der Abfindung

unterstellen. Über das Ergebnis der Ermittelungen und die getroffenen Anordnungen ist eine Verhandlung aufzunehmen. Der Kontrolleur hat, wenn er die Verhandlung nicht selbst aufgenommen hat, den Tatbestand und die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen, in allen wichtigen Fällen an Ort und Stelle, nachzuprüfen. Die Verhandlung ist der Steuerdirektion vorzulegen.

§ 30des allgemeinen Reglementes.

§57. Buchführung des Brauers. — Die der Vermahlungssteuer unterstellten Brauer haben ein Mahlbuch nach vorgeschriebenem Muster und ein Einmaischungsbuch uach vorgeschriebenem Muster

führen. Es kann ihnen außerdem die Führung eines Buches über den

- und Abgang an Braustoffen nach vorgeschriebenem Muster auferlegt werden. Das Buch über den

- und Abgang an Braustoffen ist nach seinem Abschlusse vier Jahre lang von dem Brauer aufzubewahren. 592 § 58. — Die Auffichtsbeamten haben bei jedem Besuche der Brauerei den' Stand des Zählwerkes in das Mahlbuch, oder sofern ein solches nicht aufliegt, in das Aufsichtsbuch (§ 72) einzutragen.

§ 31des a l l g e m e i n e n R e g l e m e n t e s .

§ 59. V e r m a h l u n g s t e u e r ohne selbsttätige V e r w i e g u n g s v o r r i c h t u n g , — Für die auf Grund des § 31 Abs. 1 des Reglements

r Vermahlungssteuer

gelassenen Brauer gelten bis

r Aufstellung selbsttätiger Verwiegungsvorrichtungen die §§ 3—14 der Grundsätze für die

lassung der Brauer

r Entrichtung der Brausteuer im Wege der Vermahlungssteuer (Anlage III der Ausfuhrungsbestimmungen

m Brausteuergesetze vom 31 M a i

  1. veröffentlicht durch Königl.-Großh. Beschluß uom
  2. September 1873, Memorial S. 301) indes mit den Änderungen, die sich hinsichtlich der Zahlung der Steuer und der Führung des Brausteuer-Gegenbuchs aus dem allgemeinen Reglemente und den hier getroffenen Bestimmungen ergeben. Die Steuerdirektion ist ermächtigt, weitere Abweichungen von den Bestimmungen der Grundsätze

zulassen. §

  1. Genossenschaftsmühlen.— In dem Falle des § 31 Abs. 2 des Reglementes finden die Vorschriften der §§ 26 bis 30 des Reglementes mit folgenden Maßgaben Anwendung:
  2. Für die bei dem Betriebe der Malzsteuermühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung

beobachtenden Verpflichtungen ist ein der Steuerverwaltung gegenüber

nächst verantwortlicher gemeinschaftlicher Vertreter

bestellen. 2. Das Mahlbuch ist im Mühlenraum an einem von dem Kontrolleur

genehmigenden Orte aufzubewahren. 3. Von jedem einzelnen Brauer ist ein besonderes, in der Brauerei aufzubewahrendes Mahlbuch

führen, in das jedes fur Rechnung des Brauers erfolgte Schroten von Malz sofort unter Angabe des Zählwerksstandes vor dem Aufschütten des Malzes und nach erfolgter Vermahlung einzutragen ist Vierter Abschnitt. — Abfindung.

§ 32des allgemeinen Reglementes.

§ 61. A n o r d n u n g der A b f i n d u n g und Festsetzung der A b f i n d u n g s s u m m e . — D i e Anordnung der Abfindung und die Festsetzung der Abfindungssumme erfolgt durch die Direktion. Die Abfindung geschieht in der Regel für die Dauer des Rechnungsjahrs, kann aber aucheinen Teil des Rechnungsjahrs umfassen. Die Abfindungssumme ist nach dem voraussichtlichen Verbrauch an steuerpflichtigen Braustoffen

bemessen. Vor der Festsetzung ist der Brauer

hören. Ergibt sich während der Dauer der Abfindung, daß die Abfindungssumme um mehr als ein Fünftel

hoch oder

niedrig bemessen ist, so kann für den Rest der Abfindungszeit eine anderweitige Festsetzung stattfinden. §.

  1. Zahlung der A b f i n d u n g s s u m m e . — Die Abfindungssumme wird in monatlichen Teilbeträgen am letzten Tage des Monats fällig. Beträgt der monatlich einzuzahlende Teil weniger als 5 Mark, so tritt die Fälligkeit erst am letzten Tage des Vierteljahrs ein. Die Teilbeträge sind spätestens am siebenten Tage des auf die Fälligkeit folgenden Monatseinzuzahlen. §
  2. Endgültige gültige Abrechnung statt. Abrechnung — Nach Ablauf der Abfindungszeit findet eine end- 593 Die Steuerdirektion kann auch während der Dauer der Abfindung die endgültige Abrechnung anordnen Sie ist dazu verpflichtet, wenn die Sicherheit des Steuereinganges gefährdet erscheint. Der Brauer darf endgültige Abrechnung verlangen: a) bei einer wesentlichen Änderung der Gesetzgebung über die Brausteuer, b) beim Wechsel der Person des Brauereibesitzers, c) wenn er

einer mindestens einen Monat dauernden Betriebseinstellung genötigt wird, d) wenn er das Brauen ganz aufgibt. Die Anordnung der Steuerdirektion (Abs. 2) ist dem Brauer mittels eingeschriebenen Briefes oder durch Verhandlung mitzuteilen. Der gleichen Form bedarf der an die Steuerdirektion

richtende Antrag des Brauers (Abs. 3). In beiden Fällen ist anzugeben, für welchen Zeitpunkt abgerechnet werden soll. In der Anordnung der Steuerdirektion ist ferner darüber Bestimmung

treffen, in welcher Art die Brausteuer künftig

entrichten ist. Hat der Brauer die endgültige Abrechnung beantragt, so darf der Brauereibetrieb erst fortgesetzt werden, nachdem die Steuerdirektion über die nach der Abrechnung stattfindende Art der Steuerentrichtung entschieden hat. Bei der endgültigen Abrechnung stellt die Hebestelle nach den Abfindungsbüchern (§ 64) den Steuerbetrag fest, der für die während der Abfindungszeit verwendeten Braustoffe

entrichten ist, und vergleicht ihn mit den gezahlten oder gestundeten Abfindungsbeträgen. Eine Nachzahlung,

der der Brauer unter Mitteilung der Berechnung aufzufordern ist, ist innerhalb acht Tagen bar

leisten, ein etwa erhobener Mehrbetrag innerhalb des gleichen Zeitraums dem Brauer herauszuzahlen. § 64. Pflichten des abgefundenen Brauers. Buchführung. — Der Besitzer der Abfindungsbrauerei hat ein Einmaischungsbuch nach vorgeschriebenem Muster (§ 57 Abs. 1) in vierteljährlichen Zeitabschnitten

führen. Er bleibt für die Führung dieses Buches verantwortlich, auch wenn er sich darin vertreten läßt. Bei längerer oder dauernder Vertretung ist der Hebestelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Vertreter mit

unterzeichnen ist. Jede Braueinmaischung muß mindestens drei Stunden vor ihrem Beginn in das Einmaischungsbuch eingetragen werden. Unmittelbar nach der Eintragung ist ein Anmeldezettel nach vorgeschriebenem Muster, der die in das Einmaischungsbuch eingetragenen Angaben

enthalten hat, bei der Hebestelle abzugeben oder

r Versendung an die Hebestelle der Post

übergeben. Befindet sich am Orte der Brauerei keine Hebestelle, wohl aber der Sitz des Aufsichtsbeamten, so kann der Brauer den Anmeldezettel auch dem Aufsichtsbeamten abgeben. Die Anmeldezettel sind von den Aufsichtsbeamten mit den Eintragungen im Einmaischungsbuche

vergleichen. Das Gewicht der

verwendenden Braustoffe ist im Einmaischungsbuch in Zahlen und Buchstaben anzugeben, auch ist jede Eintragung von dem Brauer oder seinem Vertreter durch Namensbeischrift

bescheinigen. Änderungen der Eintragungen sind durch Namensbeischrift

bescheinigen; auch ist Tag und Stunde anzugeben, in der sie erfolgt sind. Nach Ablauf der Eintragungsfrist (Abs. 2) sind Änderungen nur unter der Voraussetzung

lässig, daß unvermutete Umstände die Ausführung der Braueinmaischung überhaupt oder in der eingetragenen Art gehindert haben. In diesem Falle ist ein Steuerbeamter oder ein glaubwürdiger Zeuge, der mit dem Brauer nicht in einem Familien- oder Lohnverhältnisse stehen darf, 594 sofort nach Eintritt des hindernden Ereignisses

zuziehen, um die Änderung und ihre Ursache im Einmaischungsbuche mit

bescheinigen. Änderungen der Eintragungen sind in der gleichen Weise, wie in Abs. 2 angegeben, der Steuerbehörde

r Kenntnis

bringen Der Kontrolleur hat bei seiner nächsten Anwesenheit in der Brauerei die

lässigkeit etwaiger Änderungen

prüfen und dies im Einmaischungsbuche

bescheinigen. Ergeben sich Anstände, so ist über die

lässigkeit der Änderungen und die Anrechnung der ursprunglich eingetragenen Braustoffmengen die Entscheidung der Steuerdirektion einzuholen. § 65. Buchführung über die Braustoffe u n d d a s g e z o g e n e Bier. — Die Steuerdirektion kann dem Brauer die Verpflichtung auferlegen, uber den

- und Abgang an Braustoffen und des daraus gezogenen Bieres nach vorgeschriebenem Muster Buch

führen. § 66. Befugnisse der Aufsichtsbeamten. — Den Steuerbeamten steht das Recht

, die Vorräte an Malzschrot vor der Einmaischung

verwiegen und das gewonnene Bier

vermessen. Ist Malz für mehrere im Einmaischungsbuch eingetragene Einmaischungen am Aufbewahrungsorte vorhanden, so können die fur die späteren Einmaischungen bestimmten Mengen bis

r Stunde ihrer Verwendung von den Steuerbeamten unter amtlichen Verschluß genommen werden. Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die Bücher des Brauers, soweit sie über den Bezug und den Verbrauch von Braustoffen Auskunft geben, einzusehen. §

  1. — Auf den Betrieb einer Abfindungsbrauerei finden die Vorschriften im § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, 11, 24 Abs. 1 bis 3 des Reglementes sowie §§ 19, 20, 44, Abs. 2 bis 5, 45, 46 Satz 2 und 50 dieser Ausführungsbestimmungen keine Anwendung. Der § 17 Abs. 3 des Reglementes und § 40 der Ausführungsbestimmungen gelten auch für die Abfindungsbrauereien. §
  2. Abfindung der Essigbereitung. — Die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 finden auf die steuerpflichtige Efsigbereitung entsprechende Anwendung. Ist die Essigbereitung mit steuerpflichtiger Bierbereitung verbunden, so hat sich die Abfindung auf beide Betriebsarten

erstrecken. §

  1. B e s o n d e r e Vorschriften für die Abfindung kleiner Brauereien. — Brauereien, die Braustoffe im Steuerwerte von nicht mehr als 30 Mark jährlich verwenden, sind unter folgenden erleichterten Bedingungen abzufinden:
  2. Die Abfindungssumme wird nach den Angaben des Brauers, die unter Umständen amtlich richtig

stellen sind, berechnet und unveränderlich, also mit Ausschluß einer etwaigen Nachzahlung festgesetzt.

  1. Die Abfindung kann sich auf mehrere Jahre erstrecken.
  2. Soweit eine besondere Brauanlage nicht vorhanden ist, ist der Brauer von der Verpflichtung

r Anmeldung der Räume und Gefäße befreit. 4. Die Steuerdirektion kann die erleichterte Abfindung aufheben:

  1. a)im Falle einer wesentlichen Änderung der Gesetzgebung über die Brausteuer,
  2. b)bei Übertretungen des Gesetzes oder der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, die von dem Brauer oder einer Person, fur die er nach § 30 des Reglementes haftet, in Beziehung auf die Brauerei begangen sind,
  3. c)wenn nach dem Ermessen des Hauptamts der jährliche Verbrauch an Braustoffen den Steuerwert von 30 Mark überschreitet,
  4. d)beim Wechsel der Person des Besitzers, sowie beim Konkurse des Brauers. 595 Der Brauer darf die Aufhebung der Abfindung in den im § 61 unter a bis d bezeichneten Fällen verlangen. Die Abfindung endigt mit dem Tage, an dem die Erklärung der Aushebung an den Brauer oder — im Falle seines Todes — an die Erben oder an die Steuerdirektion gelangt. Die Abfindungssumme ist nur für den Zeitraum

entrichten, während dessen die Abfindung bestanden hat.

  1. Von der in den §§ 64, 65 angeordneten Buchführung ist der Brauer befreit. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 61 bis 67 Anwendung §
  2. Abfindungsnachweisung. — Über sämtliche Abfindungen hat die Hebestelle eine Abfindungsnachweisung nach vorgeschriebenem Muster

führen. § 71. Verzeichnis der angeordneten A b f i n d u n g e n . — Die Steuerdirektion hat alljährlich bis

m 1. Mai ein Verzeichnis der für das laufende Rechnungsjahr angeordneten Abfindungen und der festgesetzten Abfindungssummen aufzustellen und über spätere Änderungen oder Ergänzungen sofort ein Nachtragsverzeichnis

verfertigen. Fünfter Abschnitt.

§ 33des allgemeinen Reglementes.

§ 72. E i n t r a g u n g des P r ü f u n g s b e f u n d e s . — Die Aufsichtsbeamten haben das Ergebnis ihrer Prüfungen in die in der Brauerei ausliegenden Bücher nach Maßgabe des Vordrucks und der Anleitung

m Gebrauch einzutragen. In jeder Brauerei ist ein Aufsichtsbuch nach vorgeschriebenem Muster auszulegen, in das die Prufungsergebnisse für den Fall einzutragen sind, daß ein anderes Buch nicht vorhanden ist.

§ 36des allgemeinen Reglementes.

§

  1. Bekanntmachung der Dienststunden. — Am Eingange jeder Hebestelle ist eine Bekanntmachung anzuschlagen, aus der die ordentlichen Geschäftsstunden ersichtlich sind. Statistik. §
  2. — Die Steuerdirektion hat für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand der Brauereien, den Braustoffverbrauch, die Biererzeugung und den Ertrag der Bierabgaben, ferner eine Nachweisung über den Braustoffverbrauch usw. der einzelnen Brauereiarten und endlich eine Zerlegung der Zahl der im Betriebe gewesenen Brauereien nach dem Malzverbrauche aufzustellen und mit einem Begleitberichte bis

m

  1. August der Generaldirektion der Finanzen einzureichen. §
  2. — Die Begleitberichte sind namentlich auf folgende Punkte

erstrecken: 1. Ursachen der gegen das Vorjahr vermehrten oder verminderten Biererzeugung. Einfluß der Witterung, herrschender Krankheiten, größerer Arbeitseinstellungen oder Arbeitereutlassungen, der Ernteergebnisse, der Marktpreise für Gerste, Weizen, Hopfen und

ckerstoffe, des Wettbewerbs von Wein, Branntwein, bierähnlichen und sogenannten alkoholfreien Getränken usw. auf den Bierverbrauch. 2.

- oder Abnahme des Verbrauchs süddeutscher und ausländischer Niere und ihre Ursache. 3.

stand der Bierbrauerei im allgemeinen; Beschaffenheit und Güte des gewöhnlichen Bieres unter Angabe der aus einem Doppelzentner Malz durchschnittlich gezogenen Menge und des durchschnittlichen Alkoholgehalts für jede Biersorte. Herstellung edlerer oder besonderer, unter einem eigenen Namen bekannter Biere und Angabe des dieseu etwa eigentümlichen besonderen Bereitungsverfahrens. 596

  1. Wahrnehmungen über eine etwaige Verschiebung des Absatzes der kleinen und mittleren Brauereien einerseits und der Großbrauereien anderseits und deren Ursache.
  2. Durchschnittspreise der verschiedenen Bierarten bei der Abgabe aus den Brauereien. Veränderungen in den Ausschankpreisen der Wirte.
  3. Einfluß des Verbrauchs von

ckerstoffen bei der Bierbereitung auf den Malzverbrauch.

  1. Bierausfuhr aus dem Brausteuergebiete.
  2. Namentliche Angabe der wirtschaftlich

sammengehörigen Brauereien (§ 6 Abs. 2 des Brausteuerreglementes) und der von ihnen

sammen verbrauchten Malzmengen. Luxemburg, den

  1. J u n i
  2. Der General Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t Arrêté grand-ducal du 27 juin 1906, concernant la remise des droits d'accise sur la bière exportée. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu l'art. 31 de la loi du 1 e r décembre 1854 (Mém. I . p. 132), concernant les droits d'accise sur la bière, et la loi du 22 décembre 1854 (Mém. I . p. 149), sur l'Uebergangsabgabe ; Revu Notre arrêté en date de ce jour, relatif aux droits d'accise sur la bière ; Revu l'arrêté g.-d. du 29 février 1904, concernant la remise des droits sur la bière exportée ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Pour la bière fabriquée dans le Grand-Duché qui est exportée, soit hors de l'Union douanière, soit vers les Etats de cette même Union, avec lesquels le Grand-Duché n'est, pour la bière, ni en communauté d'impôts, ni en libres relations de commerce, les dispositions suivantes entreront en vigueur : Großh. Beschluß vom
  3. Juni 1906, betreffend den Nachlaß der Accisengebühr von exportirtem Bier. Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 31 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1854 W e m . I, S . 132), betreffend die Accisengebühren von Bier, und des Gesetzes vom
  5. Dezember 1854 (Mem. I, S. 149), über die Uebergangsabgabe; Nach Einsicht Unseres Beschlusses vom heutigen Tage über die Brausteuer; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
  6. Februar 1904, betreffend den Nachlaß der Accisengebühren von exportirtem Bier; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: A r t . 1 . Für das im Großherzogtum hergestellte Vier, welches entweder in das ZollausIand oder nach denjenigen Zollvereinsstaaten, mit welchen das Großherzogtum hinsichtlich des Biers weder in Steuergemeinschaft, noch in freiem Verkehr steht, ausgeführt wird, treten folgende Bestimmungen in Kraft: Brausteuer-Vergütungsordnung §
  7. Allgemeine Bestimmungen. — Für das unter steuerlicher Überwachung über die Zollgrenze oder nach den nicht

m norddeutschen Brausteuergebiete gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ausgeführte, innerhalb des Brausteuergebiets hergestellte Bier wird eine Ver- 597 gütung der Brausteuer dann gewährt, wenn der

vergütende Betrag für eine auf einmal

r Abfertigung kommende Biersendung sich nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) auf mindestens 1 Mk. berechnet. § 2. — Auf die Brausteuervergütung kann unter nachstehenden Bedingungen Anspruch erhoben werden: a) Mindestens 14 Tage vor der ersten Abfertigung von Bier

r Ausfuhr ist der Steuerhebestelle, in deren Bezirke das Geschäft des Versenders (Brauerei. Bierniederlage usw.) liegt, die Absicht, innerhalb des Rechnungsjahrs Bier unter Inanspruchnahme der Steuervergütung auszuführen, schriftlich anzuzeigen Hierbei sind die Brauerei, die das

r Ausfuhr bestimmte Bier braut, die Sorte des auszuführenden Bieres (Versandbier der Aktienbrauerei F. in L , Bockbier der Brauerei N

G , usw.) und die Keller, in denen das Bier gelagert werden soll, näher

bezeichnen. Jede Änderung der Be(...)ugsstätte oder der Sorte des auszuführenden Bieres oder der Lagerräume ist gleichfalls der Steuerhebestelle anzuzeigen. b) Die Versender müssen über die Herstellung oder den Bezug und über den Absatz des Bieres ordnungsmäßige Bücher führen, die auf Verlangen den Oberbeamten der Steuerverwaltung

r Einsicht vorzulegen sind. c) Die Steuerbeamten sind berechtigt, die Lagerkeller

betreten und eine Prüfung des Biervorrats vorzunehmen.

  1. d)Brauer dürfen aegen Steuervergütung nur Bier ausführen, das in ihrer eigenen Brauerei gebraut worden ist.
  2. e)Nichtbrauer können Steuervergütung nur für solches Bier beanspruchen, auf dessen Umschließungen die Brauerei, aus der das Bier stammt, und die Biersorte angegeben sind. f)

r Bierausfuhr mit dem Anspruch auf Brausteuervergütung dürfen nur geeichte Fässer, auf denen der Eichstempel, das Jahr der Eichung und der Raumgehalt deutlich eingebrannt sind, oder Flaschen verwendet werden. In das einzelne Packstück dürfen nur Flaschen von gleicher Größe verpackt werden. Fässer müssen spundvoll, Flaschen bis in den Hals hinein gefüllt sein. Der Anspruch auf Brausteuervergütung wird begründet durch die amtliche Bescheinigung des Ausganges der Viersendung über die Zollgrenze oder ihres Einganges in einem nicht

r norddeutschen Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staat oder Gebietsteil. §

  1. — Die Hebestelle hat die Anzeige (§ 2a) der Steuerdirektion einzureichen, die den vorläufigen Vergütungssatz für die auszuführende Biersorte (§ 4) festsetzt und den festgesetzten Satz der Hebestelle und dem Anme(...)denden mitteilt. §
  2. Höhe der Steuervergütung a) Vorläufiger Vergütungssatz. — Für jede Brauerei, deren Bier unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung ausgeführt werden soll, und, falls in einer solchen Brauerei Biere mit wesentlich verschiedenem Gehalt an Alkohol und Extraktivstoffen gebraut werden (z B. wenn in einer Brauerei untergäriges Lagerbier und untergäriges Dünn- oder Einfachbier oder untergäriges Bier und obergäriges Bier hergestellt werden), für jede dieser Biersorten hat die Steuerdirektion aus dem

ermittelnden Durchschnittsverbrauche steuerpflichtiger Braustoffe

einem Hektoliter der betreffenden Biersorte während der letzten vier Vierteljahre

berechnen, welcher Betrag an Brausteuer bei

grundelegung eines Brausteuersatzes von 6 Mk. für einen Doppelzentner Malz auf ein Hektoliter der Biersorte in verkaufs38d 598 fertigem

stand entfallen sein würde Bas auf volle 10 Pfg. nach unten abgerundete Ergebnis dieser Berechnung bildet den vorl(...)iufigen Vergütungssatz, der bei der Ausfuhr der betreffenden Biersorte

gewähren ist. Die Hebestelle, in dessen Bezirke die Brauerei liegt, hat über die festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (Abs. 1) ein Verzeichnis nach vorgeschriebenem Muster

führen, das am Jahresschlusse mit den Berechnungen der endgültigen Vergütungen (§§ 5 und 18) der Steuerdirektion einzureichen ist. § 5. b) Endgültige Vergütungen. — Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze (§ 4) berechnete Vergütung wird erhöht: um vier Sechstel, insoweit von der Brauerei im Laufe des Rechnungsjahrs die Brausteuer

m Satze von 10 Mk. entrichtet worden ist; um drei Sechstel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 9 Mk. entrichtet worden ist; um zwei Sechstel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 8 Mk. entrichtet worden ist; um ein Sechstel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 7 Mk entrichtet worden ist; um ein Zwölftel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 6,50 Mk entrichtet worden ist. Die nach dem vorläufigen Vergütungssatze berechnete Vergütung wird ermäßigt: um ein Zwölftel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 5,50 Mk. gezahlt worden ist; um zwei Zwölftel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 5 Mk. gezahlt worden ist; um drei Zwölftel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 4,50 Mk. gezahlt worden ist; um vier Zwölftel, insoweit die Brausteuer

m Satze von 4 Mk. gezahlt worden ist. In allen Fällen wird jedoch die Vergütung

nächst nur nach dem vorläufigen Vergütungssatze gewährt. Erst am Schlusse des Rechnungsjahrs wird die endgültige Vergütung berechnet und festgestellt, ob eine Nachzahlung oder Rückerhebung

erfolgen hat. Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle 5 Pfg. nach unten abgerundet. §

  1. Ausfuhranmeldung. — Wer Vier mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausführen will, hat der Steuerhebestelle, in deren Bezirke sein Geschäft liegt und der die Anzeige gemäß § 2a erstattet worden ist, eine Ausfuhranmeldung nach vorgeschriebenem Muster in doppelter Ausfertigung einzureichen. Einer gleichzeitigen Vorführung des auszuführenden Bieres bedarf es nicht. §
  2. — Die Hebestelle führt über die Ausfuhranmeldungen ein Bierausfuhr-Anmeldebuch nach vorgeschriebenem Muster, das am Schlusse des Monats Januar des nächstfolgenden Rechnungsjahrs mit den zweiten Ausfertigungen der bis dahin erledigten Ausfuhranmeldungen dem Bezirkskontrolleur

r Vorlegung an die Steuerdirektion einzureichen ist. Die Ende Januar eines jeden Jahres noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmeldebuch für das folgende Jahr

übertragen. Die erste Ausfertigung der Ausfuhranmeldung gibt die Hebestelle, insofern die Abfertigung der Biersendung nicht von ihr selbst vorzunehmen ist, nach Abgabe des Buchungsvermerkes dem Anmelder

rück. § 8. Abfertigung. — Der Anmelder hat das

r Ausfuhr bestimmte Bier mit der ihm

rückgegebenen einen Ausfertigung der Ausfuhranmeldung, welche die Sendung begleiten muß, dem

r weiteren Abfertigung gewählten Amte vorzuführen. § 9. —

diesen Abfertigungen sind sämtliche von dem General-Direktor der Finanzen

r 599 § 10. — Die Abfertigung besteht in allen Fällen in der Feststellung des Literinhaltes der Fässer und Flaschen. Außerdem hat sich das abfertigende Amt davon

überzeugen, daß die Umschließungen unverdorbenes Bier enthalten und nach Vorschrift (§ 2 f) befüllt sind. Ist auf den Fässern die nach § 2 f erforderliche eichamtliche Raumgehaltsbezeichnung nicht erkennbar oder bestehen sonst gegen die Richtigkeit des angemeldeten Faßinhalts Bedenken, oder sind Gebinde etwa infolge von Leckage nicht spundvoll und läßt sich die fehlende Menge nicht mit einiger Sicherheit schätzen, so hat eine amtliche Vermessung des Fasses mittelst des Längenund Höhenmessers und eine Berechnung des Inhalts nach den Vorschriften der Conradischen Anleitung

r Bestimmung der Brennerei- und Brauereigeräte einzutreten. Bei der Abfertigung von Bier in Flaschen

r Ausfuhr ist die Größe der Flaschen, ihre Zahl und die Gesamtmenge und Beschaffenheit des Bieres durch probeweise Prüfung festzustellen. Die Prüfung des Inhalts der Flaschen kann unterbleiben, wenn die Brauerei aus der die Flaschen stammen, bei dem Abfertigungsamte Proben der von ihr benützten Flaschen unter Angabe ihres vom Abfertigungsamte nachzuprüfenden Inhalts hinterlegt und sich verpflichtet, andere Flaschen als solche von der Art der hinterlegten Proben für die Bierausfuhr nicht

benutzen. In diesem Falle kann die Abfertigung aus die Feststellung, daß die auszuführenden Flaschen den hinterlegten Proben entsprechen, beschränkt und der angegebene Inhalt als richtig angenommen werden, wenn er mit dem der entsprechenden Probeflaschen übereinstimmt. § 11. — Die abgefertigten Biersendungen sind, soweit das Abfertigungsamt nicht selbst ihren Ausgang überwachen läßt, unter amtlichen Verschluß

setzen und dem vom Versender gewählten Ausgangsamt — insoweit eine Ausfuhr nach den nicht

r Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen in Frage kommt, dem gewählten Eingangsamt — unter Gewährung einer angemessenen Gestellungsfrist

überweisen. Das Ergebnis der Abfertigung, die Anlegung der Verschlüsse, die Gestellungsfrist usw. sind in die Ausfuhranmeldung einzutragen. Wenn neben der Ausfuhranmeldung über das

versendende Bier ein Übergangsschein ausgefertigt werden muß, so ist in jeder dieser Bezettelungen auf die andere Bezug

nehmen. Über die Abfertigungen der

r Ausfuhr bestimmten Biersendungen führt das Abfertigungsamt ein Bier-Abfertigungsbuch nach vorgeschriebenem Muster. §

  1. Ausgangs(Eingangs-) bescheinigung. — Der Versender hat das abgefertigte Bier mit der hinsichtlich der erfolgten Abfertigung bescheinigten Ausfuhranmeldung und unter Erhaltung der angelegten Verschlüsse innerhalb der von dem Abfertigungsamte gewährten Gestellungsfrist dem gewählten Ausgangs- oder Eingangsamte (§ 6) vorzufuhren. §
  2. — Das Ausgangsamt kann sich, soweit nicht nach seinem Ermessen oder nach den Umständen, z B. im Falle einer während der Versendung stattgehabten Leckage, eine weitere Prüfung erforderlich ist, auf die Vergleichung der Zahl und Zeichen der Gebinde und Packstücke und auf die Abnahme des Verschlusses beschränken. Die demnächst erfolgte Ausfuhr über die Zollgrenze hat das Ausgangsamt auf Grund der eigenen Wahrnehmungen oder aus Grund der Angaben der Begleitungs- oder Übermachungsbeamten auf der Ausfuhranmeldung

bescheinigen. Das Ausgangsamt hat über die ausgegangenen Biersendungen ein Bier-Ausgangsbuch nach vorgeschriebenem Muster

führen. § 14. —

r Erteilung der Ausgangsbescheinigung sind sämtliche Hauptämter und Nebenzollämter I. Klasse an den Grenzen gegen das Zollausland befugt. Anderen Amtsstellen wird nach Be- 600 dürfnis die Ermächtigung

r Bescheinigung des Ausganges von dem General-Direktor der Finanzen erteilt. Die Eingangsbescheinigung bei Sendungen nach den nicht

r Brausteuergemeinschaft gehörigen deutschen Staaten und Gebietsteilen ist nach der Wahl des Waxeuführers entweder von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder von der an der Grenze gegen das Brausteuergebiet gelegenen Übergangsabfertigungsstelle, über die der Eingang erfolgt,

erteilen. Die Ausfuhranmeldungen sind nach Abgabe der Ausgangs- oder Eingangsbescheinigung von der bescheinigenden Behörde ohne Zeitverlust der auf der Ausfuhranmeldung angegebenen Hebestelle

rückzusenden. § 15. Besondere V e r g ü n s t i g u n g bei der Ausfuhr von Bier nach B a y e r n , W ü r t t e m b e r g , B a d e n und Elsaß-Lothringen, wenn die V e r s e n d u n g nicht mit der E i s e n b a h n e r f o l g t . — Im Falle eines örtlichen Bedürfnisses kann auf Grund besonderer, von der Steuerdirektion

erteilender Ermächtigung bei der Ausfuhr von Vier nach Bayern, Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen, sofern die Versendung nicht mit der Eisenbahn stattfindet, von der Vorführung des Bieres

r Ausgangsabfertigung und Verschlußanlegung unter nachstehenden Bedingungen ganz abgesehen werden: a) Die Einreichung der Ausfuhranmeldung bei der Steuerhebestelle (§ 6) hat mindestens einen halben Tag vor der Absendung des Bieres

erfolgen. Die dem Versender von der Hebestelle

rückgegebene, mit dem Eintragungsvermerke versehene Ausfertigung der Ausfuhranmeldung muß die Sendung begleiten. b) Den Steuerbeamten steht jederzeit das Recht

, die Übereinstimmung der Ausfuhranmeldung mit der Biersendung und die Erfüllung der für die Gewährung der Steuervergütung vorgeschriebenen Bedingungen einer Prüfung

unterziehen. c) Neben der von der Amtsstelle des Bestimmungsorts oder der Übergangsabfertigungsstelle auf der Ausfuhranmeldung abzugebenden Eingangsbescheinigung ist

r Begründung des Anspruchs auf Steuervergütung die Beibringung einer Empfangsbescheinigung über die von dem ausgeführten Biere im Bestimmungsland entrichtete Übergangsabgabe erforderlich. Die Beibringung dieser Empfangsbescheinigung liegt dem Versender ob. d) Der Berechnung der Steuervergütung wird nur die Biermenge

grunde gelegt, von der die Übergangsabgabe erhoben worden ist, falls aber diese Menge größer ist als die in der Ausfuhranmeldung angemeldete, nur die letztere. § 16. Vorläufige Berechnung u n d Zahlung der V e r g ü t u n g e n . - Auf Grund der mit Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigung wieder eingegangenen Ausfuhranmeldungen hat die Steuerhebestelle die für die ausgeführten Biermengen nach dem vorläufigen Vergütungssatze

gewährenden Vergütungen

berechnen und im Vierausfuhr-Anmeldebuche

vermerken. Dabei ist, wenn bei der Abfertigung oder beim Ausgang eine größere als die angemeldete Litermenge ermittelt worden ist, nur letztere für die Berechnung der Vergütung maßgebend. § 17. — Am Schlusse des Vierteljahrs beantragt die Hebestelle mittelst einer nach vorgeschriebenem Muster aufzustellenden Nachweisung, die mit den erledigten Ausfuhranmeldungen

belegen ist und sämtliche im Laufe des Vierteljahrs eingegangene Ausgangs- (Eingangs-) bescheinigungen

umfassen hat, bei der Steuerdirektion die Auszahlung der Vergütungen. Die Steuerdirektion hat die vorläufig

vergütenden Beträge in der Nachweisung fetzzusetzen und mit Beginn des zweiten auf das Vierteljahr, in dem die Ausfuhr stattgefunden hat, folgenden Vierteljahrs an den Versender vorschußweise zahlen

lassen. 601 § 18. Endgültige Festsetzung u n d Zahlung d e r V e r g ü t u n g e n . — Die Gewährung der endgültigen Vergütungen und deren Abstufung nach der von den Brauereien

den einzelnen Stasselsätzen gezahlten Brausteuer (§ 5) erfolgt nach dem Grundsatze, daß von einer Brauerei nur soviel Braustoffe versteuert werden sollen, als sie

r Herstellung des innerhalb des Brausteuergebiets verbrauchten Bieres verwendet hat. Die Vergütung wird daher

nächst unter

grundelegung des höchsten Staffelsteuersatzes, den die Brauerei innerhalb des Rechnungsjahrs entrichtet hat, berechnet und nach dem so berechneten Betrag auch geleistet, sofern die von der Brauerei

dem betreffenden höchsten Staffelsteuersatze gezahlte Brausteuer den berechneten Vergütungsbetrag erreicht; insoweit dies nicht der Fall ist, wird der überschießende Teil der berechneten Vergütung im Verhältnisse des in Frage kommenden höheren

m nächst niederen Staffelsteuersatze (also im Verhältnisse von 10

9 oder von 9

8 oder von 8

7 usw.) gemindert. Übersteigt der so geminderte Teil der berechneten Vergütung wiederum den

dem betreffenden niederen Staffelsatze gezahlten Brausteuerbetrag, so ist der Mehrbetrag, in gleicher Weise weiter zn kürzen und so weiter, bis sich ein Mehrbetrag nicht mehr ergibt. Die Bierausfuhren der Nichtbrauer werden der Brauerei

geschlagen, die das Bier gebraut hat; der auf diese Bierausfuhren entfallende Teil der erhöhten Vergütungen wird dem Nichtbrauer

gewiesen. § 19. — Am Schlusse des Rechnungsjahrs hat die Hebestelle, auf Grund der festgesetzten Nachweisungen über die aus ihrem Bezirk ausgeführten Biermengen (§ 17 Abs. 1 und 2) für sämtliches aus einer Brauerei stammende und

r Ausfuhr gekommene Bier die endgültige Vergütung

berechnen. Die durch die Steuerdirektion geprüften Berechnungen sind dem General-Direktor der Finanzen in doppelter Ausfertigung mit den Nachweisungen über die ausgeführten Biermengen nebst Belegen und dem Verzeichnisse der festgesetzten vorläufigen Vergütungssätze (§ 4) einzureichen. § 20. - Der General-Direktor der Finanzen stellt die

vergütenden Brausteuerbeträge fest und erteilt hierüber an die Steuerdirektion Anweisung

r Zahlung oder Rückerhebung unter

fertigung je einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift der geprüften und bescheinigten. Berechnungen (§ 19)

m Rechnungsbelege. Art.

  1. Les remises des droits d'accise seront accordées conformément aux dispositions qui précèdent pour la bière exportée après le 1 e r octobre
  2. Pour la bière exportée jusqu'au 30 septembre 1906, les dispositions actuellement en vigueur seront appliquées. Art.
  3. Notre Directeur géneral des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. Saint Blasien, le 27 juin
  4. Art.
  5. Die Brausteuervergütungen nach Maßgabe obenstehender Bestimmungen werden für das vom
  6. Oktober 1906 ausgeführte Bier geleistet. Für Bier, das bis

m

  1. September 1906 ausgeführt wird, wird die Ausführungsvergütung nach den bisherigen Bestimmungen gewährt. Art.
  2. Unser General-Direktor der Finanzen ist mit der Ausfuhrung des gegenwärtigen Beschlusses, welcher in's „Memorial" eingerückt werden soll, beauftragt. Sanct Blasien, den
  3. Juni
  4. Wilhelm. GUILLAUME. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Der General-Director der Finanzen, M. M o n g e n a s t . 602 Arrêté grand-ducal du 21 juin 4906, modifiant Großh. Beschluß vom 27 J u n i 1906, betreffend die Abänderung der Nr. 186 des Zolltarifs le n° 186 du tarif douanier du 25 décembre vom
  5. Dezember
  6. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden GroßGrand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog von Nassau, etc., etc., etc. ; u., u., u.; Revu l'arrêté grand-ducal du 9 décembre 1903, Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
  7. portant publication de la loi allemande concer- Dezember 1903, betreffend die Veröffentlichung des nant le tarif douanier du 25 décembre 1902, ainsi deutschen Zolltarifgesetzes vom
  8. Dezember 1902 que du tarif douanier y annexé, de même que nebst

gehörigem Zolltarif und des deutschen de la loi allemande du 27 mai 1885, portant mo- Reichsgesetzes vom

  1. Mai 1885 wegen Abändification du traité de l'Union douanière du 8 derung des Zollvereinigungsvertrags vom 8 Juli juillet 1867 ; 1867; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres Generaldirektors der finances et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Beratung der Regierung im en conseil ; Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Le n° 186 du tarif douanier susdit Art.
  2. Nr. 186 des ges. Zolltarifs erhält est modifié comme suit : folgende Fassung: Bier aller Art, Malzextrakt in dünnflüssigem Bier aller Art, Malzextrakt in dünnf

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