85 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Lundi, 4 mars 1907. N° 11. Arrêté grand-ducal du 26 février 1907, qui autorise l'établissement de la société anonyme « Luxemburger Unionbank » et en approuve les statuts. Montag, 4. März 1907. Großh Beschluß vom 26. Februar 1907, wodurch die Errichtung der anonymen Gesellschaft „Luxemburger Unionbank" gestattet und deren Statut genehmigt wird. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Wir W i l h e l m , von Gottes Gnaden GroßGrand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, etc., etc , etc. ; u., u., u. ; Vu l'expédition authentique d'un acte reçu le Nach Einsicht der authentischen Ausfertigung 20 février 1907 par le ministère du notaire des am 20. Februar 1907 durch das Amt des Crocius de Luxembourg, acte portant consti- Notars Crocius zu Luxemburg aufgenommenen tution et renfermant les statuts d'une société Aktes, betreffend die Errichtung und das Statut anonyme dite « Luxemburger Unionbank»,dont der anonymen Gesellschaft genannt „Luxemle siège est à Luxembourg et pour l'établisse- burger Unionbank", die ihren sitz zu ment de laquelle l'autorisation et I'approbation Luxemburg hat und für welche die durch Art. 37 prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermächtigung bezw. Genehmigung nachgesucht w i r d ; sollicitées ; Nach Einsicht der Art. 29 ff. des HandelsVu les art. 29 et suivants du Code de comgesetzbuches ; merce ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Notre Conseil d'Etat entendu ; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, PräSur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et après délibération sidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung im Conseil; du Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : Art. 1. Die Errichtung der vorgenannten anoArt. 1 er . L'établissement de la société anonyme susdite est autorisé et ses statuts, tels nymen Gesellschaft ist gestattet und deren Statut qu'ils résultent de l'acte notarié prémentionné, in der Fassung wie es sich aus dem vorerwähnten dont une expédition demeure ci annexée, sont notariellen Acte ergibt, von welchem eine Ausfertigung hier beiliegt, genehmigt. approuvés. Art 2. Diese Ermächtigung und Genehmigung Art. 2. Ces autorisation et approbation sont accordées sans préjudice des droits des inté- sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten verressés, et Nous Nous réservons de les retirer liehen und Wir behalten Uns vor, dieselben i m en cas de violation ou de non-exécution des Falle der Verletzung oder Nichtbefolgung des Statuts zurückzunehmen. statuts. 86 Art. 3. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Vollziehung dieses BeGouvernement, est chargé de l'exécution du schl u sses beauftragt, der nebst dem genehmigten présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial Statut in's „Memorial" eingeruckt werden soll. avec le texte des statuts approuvés. Art. 3. Notre Ministre d'État, président du Santa Margherita, den 26 Februar 1907. Santa Margherita, le 26 fevrier 1907. Wilhelm. GUILLAUME. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Gesellschaftsakt aufgenommen durch den Notar Karl Crocius in Luxemburg am 20. Februar 1907. Komparenten : 1° Hr. Karl Turk, 2° Hr. Joseph Wurth-Weiler, beide zu Luxemburg wohnend, handelnd in ihrer Eigenschaft als Directoren der in dieser Stadt unter der Firma « Internationale Bank in Luxemburg », mittels einer anonymen Gesellschaft errichteten Bank und zwar auf Grund des § 24 der am 8. Marz 1856 durch Notar Johann Baptist Klein in Luxemburg beurkundeten Statuten derselben ; 3° Hr Ludwig Delbruck, Bankier, zu BerIin wohnend, handelnd als Mitinhaber und Vertreter der in Berlin bestehenden Firma Delbruck, Leo & C°; 4° Hr. Consul Heinrich Stein, Bankier, zu Koln wohnend, handelnd als Mitinhaber und Vertreter der in Köln bestehenden Firma J. II. Stein. TITEL I . — Allgemeine Bestimmungen. § 1. Firma, Sitz, Dauer und Zweck. — Zwischen den Komparenten und all denjenigen, welche den gegenwärtigen Statuten durch Erwerb von Aktien beitreten, wird eine anonyme Gesellschaft gegründet unter der Firma : « Luxemburger Unionbank », welche ihren Sitz in Luxemburg hat. Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig Jahre bestimmt, jedoch kann die GeneralVersammlung eine Verlangerung der Dauer beschliessen. Gegenstand des Unternehmens ist unter Ausschluss des laufenden Bank-, Konto-Korrentund Wechselgeschäfts :
- a)der Erwerb, die Verwaltung und die Verausserung von Aktien, Genuss-Scheinen, Kuxen, Geschäftsanteilen jeder Art und Obligationen industrieller Unternehmungen, Eisenbahngesellschaften und Banken, sowie sonstiger Wertpapiere, ;
- b)die Beteiligung an Gesellschaften jeder Art, welche industrielle Unternehmungen, oder den Bau und Betrieb von Eisenbahnen oder den Erwerb und die Verausserung von Grundeigentum zum Gegenstande haben oder sich mit Bank- und Finanzgeschaften befassen ;
- c)die Gewahrung von Darlehen an industriellen Unternehmungen, Eisenbahngesellschaften und Banken, die Beleihung von Aktien, Kuxen, Geschaftsanteilen und Obligationen derartiger Unternehmungen. TITEL II. — Grundkapital §2. Das Grundkapital der Gesellschaft betragt 4,000,000 Fr. und zerfallt in 3200 Aktien N° 1—3200. Die Aktien lauten auf den Inhaber über je 1250 Fr. = 1000 Mk. Diese 3200 Aktien sind von den Komparenten al pari übernommen, welche sich verpflichten, sofort nach der Genehmigung des gegenwärtigen Statuts durch die Grossh. Regierung den Betrag al pari in die Kasse der Gesellschaft einzuzahlen nebst 10 pCt. Aufgeld für den Reservefonds. 87 Das Kapital der Gesellschaft kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht oder vermindert werden. Neue Aktien dürfen wohl zu einem höheren Betrage aber nicht unter dem Nennwert ausgegeben werden. § 3. Die Aktien werden unter fortlaufender Nummer, mit faksimilierter Namensunterschrift eines Mitgliedes des Vorstandes und eines Mitgliedes des Aufsichtsrats versehen, angefertigt und mit Dividendenscheinen für zehn Jahre und einem Talon ausgegeben. Das Schema der Aktien, Interimsscheine, Dividendenscheine und Talons bestimmt der Aufsichtsrat. § 4. Dividendenscheine, welche innerhalb fünf Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, nicht erhoben werden, sind wertlos und die betreffenden Dividenden verfallen der Gesellschaft. Im übrigen findet die Kraftloserklärung von Aktien und Dividendenscheinen nach Maassgabe des Landesgesetzes statt. § 5. Jede Aktie ist beteiligt an dem Vermögen und dem Gewinn der Gesellschaft, im Verhältnis ihres Nominalbetrages zum Gesamtbetrage der ausgegebenen Aktien. Kein Aktionär haftet für die Verbindlichkeit der Bank weiter als mit dem Betrag seiner vollen Aktieneinzahlung. § 6 Die Gesellschaft erkennt für jede Aktie nur einen Besitzer an. Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Aktionärs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben ; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person, wahrnehmen lassen. Die Gläubiger oder Erben eines Aktieninhabers können unter keinem Vorwande bei der Gesellschaft oder auf deren Werte die Siegel anlegen lassen und können in keinerlei Art und Weise sich in die Verwaltung der Gesellschaft einmischen. § 7. Die Gesellschaft kann mit Genehmigung des Aufsichtsrates eigene, auf den Inhaber lautende Obligationen bis zur Höhe des Betrages ihres jeweilig cinbezahlten Aktienkapitals ausgeben. TITEL III. — Stimmrecht. § 8. Jeder, welcher verfügungsfähig ist und bei der Kasse der Gesellschaft oder bei den in der Einberufungs-Bekanntmachung angegebenen Stellen Aktien hinterlegt und den Nachweis darüber durch eine ihm zu erteilende Bescheinigung führt, hat für je eine Aktie eine Stimme mit der Massgabe, dass ein Aktionär nur den zwanzigsten Teil des Aktienkapitals vertreten kann. Zwischen dem Hinterlegungstage und dem Tage der Generalversammlung muss aber eine Frist von mindestens drei vollen Werktagen liegen. Die Stimmberechtigten können sich mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. TITEL IV. — Organisation. §9 Die Verwaltung der Gesellschaft wird nach näherer Bestimmung der nachstehenden Vorschriften geführt durch :
- a)den Vorstand ;
- b)den Aufsichtsrat ;
- c)die Generalversammlung. A. Der Vorstand (Direktion). § 10. Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren von dem Aufsichtsrat nach Stimmenmehrheit zu ernennenden Direktoren, deren Amtsdauer, Besoldung und Tantièmen vom Aufsichtsrat vertragsmässig festgestellt werden. Der Aufsichtsrat ordnet eine etwa erforderliche Stellvertretung für die Vorstandsmitglieder an. 88 Der Aufsichtsrat kann für einen im Voraus begrenzten Zeitraum auch einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von behinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen ; während dieses Zeitraumes und bis zur erteilten Entlastung des Vertreters darf der leztere eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats nicht ausüben. § 11. Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet sind und die Unterschriften
- a)entweder zweier Mitglieder des Vorstandes oder
- b)eines Mitgliedes des Vorstandes und eines Prokuristen, oder
- c)zweier Prokuristen tragen. Die Zeichnung der Firma erfolgt so, dass die Vertretungsberechtigten der Firma ihren Namen hinzufügen, und zwar die Prokuristen mit einem dieses Verhältnis andeutenden Zusatz. Stellvertreter des Vorstandes haben in Bezug auf die Vertretung der Gesellschaft nach aussen und Zeichnung der Firma dieselben Rechte, wie die ordentlichen Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand führt die Geschafte der Gesellschaft und vertritt dieselbe vor Gericht und aussergerichtlich. B. Der Aufsichtsrat. § 12. Der Aufsichtsrat besteht aus wenigstens drei, höchstens acht Mitgliedern, welche von der Generalversammlung gewählt werden. Die zur Wahl berufene Generalversammlung bestimmt die Zahl der Aufichtsratsmitglieder. Die Aufsichtsratsmitglieder werden zunächst auf fünf Jahre gewählt, wobei unter einem Jahre der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der nächstjährigen ordentlichen Generalversammlung zu verstehen ist. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Wahl auf vier Jahre, jedoch mit der Massgabe, dass alsdann alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung eine möglichst gleiche Zahl von Mitgliedern nach einer durch den Aufsichtsrat zu bestimmenden Reihenfolge ausscheidet. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Falls ein Mitglied des Aufsichtsrats aus irgend einem Grunde vor Ablauf der Wahlperiode ausscheidet, so gilt der Aufsichtsrat als gehörig besetzt, wenn derselbe noch mindestens aus drei Mitgliedern besteht. Es kann jedoch in diesem Falle der Aufsichtsrat einen provisorischen Ersatzmann bezeichnen, welcher bis zu der in nächster Generalversammlung vorzunehmenden Ersatswahl fungiert. Wird für einen in obiger Weise Ausgeschiedenen eine Ersatzwahl vorgenommen, so dauert das Amt des Gewählten so lange, als das Amt desjenigen gedauert haben würde, an dessen Stelle er gewählt worden. Wird, abgesehen von einer solchen Ersatzwahl, die Verstärkung der Zahl der Mitglieder durch eine ausserordentliche Generalversammlung bewirkt, so gilt hinsichts der Amtsdauer der so Gewahlten der Zeitraum bis zur nächstjahrigen ordentlichen Generalversammlung für ein volles Amtsjahr Die Bestellung eines Mitgliedes des Aufsichtsrats kann auch vor Ablauf des Zeitraumes, für welchen dasselbe gewahlt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals. § 13. Der Aufsichtsrat wählt jährlich in seiner ersten Sitzung nach der ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 89 Bei dieser Wahlhandlung führt der Vorsitzende des abgelaufenen Geschäftsjahres oder in dessen Behinderung sein Stellvertreter, in deren Ermangelung jedoch das den Lebensjahren nach älteste Mitglied den Vorsitz. Die Wahl ist in entsprechender Weise zu wiederholen, sobald im Laufe eines Geschäftsjahres eines dieser Äemter zur Erledigung kommt, oder sobald nach übereinstimmender Erklärung aller übrigen Mitglieder andauernde Unfähigkeit zur Verwaltung des betreffenden Amtes eingetreten ist. Wiederwahl bisheriger Mitglieder ist statthaft. § 14. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats legitimieren sich Dritten und Behörden gegenüber durch ein auf Grund der eingesehenen Wahlprotokolle ausgestelltes Attest. § 15. Urkunden, welche statutenmässig vom Aufsichtsrate zu vollziehen sind, gelten als gehörig gezeichnet, wenn sie die eigenhändige Unterschrift des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters tragen. § 16. Zu den Sitzungen des Aufsichtrats werden die Mitglieder vom Vorsitzenden bezw. dessen Stellvertreter berufen, so oft er es für notwendig erachtet. Sie müssen innerhalb sieben Tagen berufen werden, sobald zwei Mitglieder des Aufsichtsrats oder ein Mitglied der Direktion einen bezüglichen Antrag stellen. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden können Beschlüsse des Aufsichtsrats durch Einholung telegraphischer oder schriftlicher Vota gefasst werden. § 17. Beschlussfähig ist der Aufsichtsrat, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Majorität gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bezw. dessen Stellvertreters, bei Wahlen jedoch das Los. Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats wird ein Protokoll geführt, welches die anwesenden Mitglieder zu vollziehen haben. § 18. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung der Gesellschaft zu überwachen und sich zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Geseilschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen, sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und sonstige Vermögensbestände untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich ist. Ausserdem stehen dem Autsichtsrat insbesondere auch die folgenden Funktionen zu:
- a)Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, sowie die Verpfändung von Immobilien ;
- b)Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräusserung, sowie die Verpfändung und Löschung von hypothekarisch eingetragenen Kapitalien ;
- c)die Genehmigung zu Pachtund Mietsverträgen, welch die Direktion auf längere Dauer als drei Jahre abschliesst ;
- d)die Genehmigung der Normen für den Geldverkehr und die Belegung der Fonds der Gesellschaft;
- c)die Genehmigung zur Anstellung von Beamten und Hilfsarbeitern, wenn die jährliche Besoldung des Einzelnen mehr als 3000 Mark = 3750 Fr. beträgt, und zu jeder Bestellung 90 von Prokuristen ;
- f)die Feststellung sämtlicher, der Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreitenden Gegenstände § 19 Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten den im § 28 festgesetzten Anteil am Reingewinn und bei Reisen im Interesse der Gesellschaft den Ersatz ihrer Reise- und Verpflegungskosten. C. Die Generalversammlung § 20. Innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres findet regelmässig am Sitze der Gesellschaft oder in einer anderen vom Aufsichtsrate zu bestimmenden, im Grossherzogtum Luxemburg gelegenen Stadt eine ordentliche Generalversammlung statt ; ausserdem können jederzeit ausserordentliche Generalversammlungen berufen werden. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand oder durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. Aktionäre. deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals darstellen, sind berechtigt, in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Berufung einer Generalversammlung seitens des Vorstandes oder des Aufsichtsrats zu verlangen. Eine in dieser Weise verlangte Generalversammlung muss binnen zehn Tagen einberufen und dabei der Termin derselben auf den nach dem Statut möglichst nahen Tag angesetzt werden. Die hinterlegten Aktien oder die hinterlegten, den Besitz der Aktien nachweisenden Depotscheine bleiben bis nach der Generalversammlung bei der Kasse der Gesellschaft respektive bei den vom Aufsichsrat bekannt zu gebenden Hinterlegungsstellen deponiert. Wird eine Generalversammlung durch Aktionäre mit gerichtlicher Ermächtigung einberufen, so ist die Hinterlegungsstelle, wenn dies nicht die Gesellschaftskasse sein soll, unter Zustimmung des Richters, der die Ermächtigung erteilt, zu bestimmen. In gleicher Weise haben die Aktionäre das Recht, zu verlangen, dass Gegenstande zur Beschlussfassung einer Generalversammlung angekündigt werden. Antrage fur die Tagesordnung einer Generalversammlung müssen aber so zeitig beim Vorstande oder dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats schriftlich eingereicht werden, dass sie mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung angekündigt werden können. Die Berufung der Generalversammlung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung mit einer Frist von mindestens achtzehn Tagen, der Tag der Bekanntmachung und der Versammlung nicht mitgerechnet. Tritt der Fall ein, dass weder ein gehörig konstituierter Aufsichtsrat, noch ein gehöriger Vorstand vorhanden ist, so ist jeder einzelne Aktionär berechtigt, sich von dem Gericht zur Einberufung einer Generalversammlung ermächtigen zu lassen § 21. Den Vorsitz in der Generalversammlung, mag dieselbe durch den Aufsichtsrat oder durch den Vorstand berufen worden sein, führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter. Ist keiner derselben erschienen, so eröffnet der an Lebensjahren älteste anwesende Aktionär die Versammlung und lasst von dieser einen Vorsitzenden wählen. Ist eine Generalversammlung auf Ermächtigung des Gerichts durch einen Aktionär berufen worden, so gebührt diesem der Vorsitz, ist aber eine derartige Einberufung durch mehrere Aktionäre erfolgt, so eröffnet der an Lebensjahren Äelteste von ihnen die Versammlung und 91 lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen, sofern das Gericht über die Führung des Vorsitzes nicht anderweite Bestimmungen trifft. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, er bestimmt die Reihenfolge der Vorträge, sowie den Abstimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets, insofern sie nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt. Falls im ersten Wahlgange eine absolute Majorität nicht erreicht wird, sind diejenigen Beiden, auf welche die meisten Stimmen gefallen sind, zur engeren Wahl zu bringen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden durch absolute Majorität des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst, sofern nicht für einzelne Beschlüsse dieses Statut etwas Anderes bestimmt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet, ausser bei Wahlen, der Vorsitzende. § 22. Ueber die Beschlüsse der Generalversammlung wird ein Protokoll aufgenommen. Das Protokoll, welchem ein von dem Vorsitzenden vor der ersten Beschlussfassung unterschriftlich zu vollziehendes Verzeichnis der erschienenen bezw. vertretenen Aktionäre mit Angabe des Namens, Wohnortes und Betrages der von jedem vertretenen Aktien beizufügen ist, hat für die Mitglieder der Gesellschaft sowohl untereinander als in Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft. Das Verzeichnis gilt durch Vollziehung seitens des Vorsitzenden als geschlossen, so dass später erscheinende Aktionäre an den Abstimmungen nicht mehr teilnehmen können. § 23. Regelmässige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung sind : 1° Bericht des Vorstandes über die Lage des Geschäfts, unter Vorlegung der Bilanz, des Gewinn- und Verlust-Kontos und des Geschäftsberichts für das verflossene Geschäftsjahr, sowie Bericht des Aufsichtsrats ; 2° Bericht der Revisoren über die Prüfung der Bücher, der Bilanz und des Gewinn- und Verlust Kontos für das verflossene Geschäftsjahr, sofern Revisoren gewählt sind ; 3° Beschlussfassung über die Erteilung der Decharge und Feststellung der Dividende ; 4° Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, sowie event. Wahl von einem oder mehreren Revisoren. Die Generalversammlung ist berechtigt, von der Wahl von Revisoren Abstand zu nehmen. § 24. Den Revisoren liegt die Prüfung der Bilanz desjenigen Geschäftsjahres ob, in welchem sie gewählt sind. Ueber das Resultat der Prüfung ist in dem auf ihre Wahl folgenden Jahre der ordentlichen Generalversammlung Bericht zu erstatten, die Genehmigung der Bilanz, sowie der Gewinn- und Verlustrechnung erfolgt durch die Generalversammlung. § 25. Ueber folgende Gegenstände : 1° die Auflösung, Liquidation und Verlängerung der Dauer der Gesellschaft ; 2° die Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens, kann nur in einer Generalversammlung verhandelt werden, in welcher wenigstens die Hälfte des Aktienkapitals vertreten ist; zur Giltigkeit eines Beschlusses ist die Majorität von zwei Drittel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich Findet sich auf eine erste Einladung die Hälfte des Aktienkapitals nicht vertreten, so erfolgt eine zweite Einberufung zu einer Generalversammlung, welche jedoch erst nach Ablauf eines Monats stattfinden kann. Diese zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne dass eine bestimmte Zahl von Aktien vertreten sein muss ; dieselbe kann jedoch nur über solche Gegenstände beschliessen, welche schon auf der Tagesordnung der zuerst einberufenen Versammlung standen. 92 Zur Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens dahin, dass auch das laufende, BankKonto-Korrent- und Wechselgeschaft als Tätigkeit von der Bank aufgenommen wird, sowie zur Veremigung mit einer anderen Gesellschaft bedarf es der einstimmigen Genehmigung aller in der diesbezüglichen Generalversammlung erschienenen oder vertretenen Aktionäre. Alle anderen Beschlusse werden mit absoluter Majorität gefasst. Diejenige Generalversammlung, welche nach dem Vorstehenden die Auflösung rechtsgiltig beschliesst, bat zugleich durch Beschluss der Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals zu bestimmen, durch wen und mit welchen Modalitäten die Liquidation erfolgen soll. TITEL V. — Geschaftsjahr, Bilanz, Dividende, Reservefonds. § 26. Das Geschaftsjahr beginnt mit dem 1. Juli und endigt mit dem 30. Juni. Das erste Geschaftsjahr dauert von der Konstituierung bis zum 30 Juni 1907. Am Schlusse eines jeden Geschaftsjahres hat der Vorstand innerhalb der folgenden sechs Monate die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, sowie einen, den Vermogensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickelnden Bericht dem Aufsichtsrate, und demnächst mit dem Bericht des Aufsichtsrats der Generalversammlung vorzulegen. Diese Berichte nebst Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung sind vierzehn Tage vor der Generalversammlung im Geschaftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. § 27. Der sich ergebende Ueberschuss der Aktiva über die sämtlichen Passiva bildet den Reingewinn der Gesellschaft. § 28. Von dem sich hiernach aus der Bilanz ergebenden Reingewinn sind zunächst :
- a)der zwanzigste Teil zu einem Reservefonds so lange, bis dieser die Hohe von 10 pCt. des gesamten Aktienkapitals erreicht, beziehungsweise wieder erreicht, zu verwenden ;
- b)die vom Aufsichtsrat etwa festgesezten Beträge als Extraabschreibungen oder ausserordentliche Reserven zuruckzustellen;
- c)4 pCt. Dividende auf das gesamte Aktienkapital zu verteilen ;
- d)aus dem dann etwa verbleibenden Ueberschuss erhalt der Vorstand eventuell seine kontraktliche Tantième, der Aufsichtsrat 7½ pCt. Tantième, welche so unter den Mitgliedern zu verteilen ist, dass der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende je zwei Kopfteile erhalten;
- e)der Rest wird als Superdividende auf das Aktienkapital verteilt, soweit nicht die Generalversammlung anders beschliesst. TITEL V I . — Gerichtsstand. § 20. Durch Zeichnung oder Erwerb von Interimscheinen oder von Aktien unterwerfen sich die Aktionäre fur alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft der Zuständigkeit derjenigen Gerichte, vor welchen die Gesellschaft zur Zeit der Klage ihren allgemeinen Gerichtsstand hat. TITEL VII. — Bekanntmachungen. § 30. Alle Bekanntmachungen der Gesellschaft, auch die Einladungen zu den Generalversammlungen müssen einmal in zwei verschiedenen, täglich (mit Ausnahme von Sonn und Feiertagen) erscheinenden Luxemburger Zeitungen veröffentlicht werden. Der Aufsichtsrat kann die Bekanntmachungen auch in anderen Blättern anordnen, doch sind dieselben nicht zur Gültigkeit der Publikation benötigt. Für die Bekanntmachungen des Vorstandes gelten die Bestimmungen über die Form der Firmenzeichnung. Die Bekanntmachungen des Aufsichtsrats sind von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden desselben zu unterzeichnen. Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.