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Loi du 15 mars 1907, concernant la statistique du mouvement commercial entre l'Union douanière et l'étranger. Gesetz vom 15. März 1907, betreffend die

Obsah (4)Art. 1§ 17§ 6§ 8

Loi du 15 mars 1907, concernant la statistique du mouvement commercial entre l'Union douanière et l'étranger. Gesetz vom 15. März 1907, betreffend die Statistik des Warenverkehrs zwischen dem Zollvere

Auslande veredelt worden sind, ist dasjenige Land anzugeben, in dem die Veredelung vorgenommen worden ist.

(4)Als Land der Bestimmung ist dasjenige Land anzugeben, für dessen Verbrauch die Ware bestimmt ist. Ist dieses Land nicht bekannt, so ist dasjenige Land anzugeben, das als Endziel der Sendung bekannt ist.
(5)Für Waren, die zur Veredelung ausgeführt werden, ist dasjenige Land anzugeben, in dem die Veredelung stattfinden soll. § 3. —
(1)Die vom Zollgebiet ausgeschlossenen Gebietsteile des Deutschen Reichs sind, soweit sie als selbständige Handelsgebiete in Betracht kommen, als Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden, und zwar die preußische Insel Helgoland und die badischen Zollausschlüsse, auf welche Gebiete die Bestimmungen 'des Gesetzes und demzufolge die Ausführungsbestimmungen keine Anwendung finden, ohne Einschränkung, der Freihafen Hamburg jedoch nur in den nachstehend bezeichneten Fällen.
(2)Als Herkunftsland ist der Freihafen Hamburg anzugeben, wenn es sich um Waren handelt, die daselbst erzeugt oder be- oder verarbeitet sind.
(3)Als bearbeitet oder verarbeitet im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen wird eine Ware angesehen, wenn sie durch

Freihafen erhaltene Behandlung eine Beschaffenheit erlangt hat, daß sie dadurch unter eine andere Nummer des Zolltarifs fällt als diejenige, der sie 112 früher angehörte, oder wenn sie in einem der im Freihafen Hamburg zugelassenen Fabrikbetriebe zwar nicht in ihrer Beschaffenheit, aber doch in ihrem Handelswerte wesentlich verändert oder mit Waren anderer Gattung oder Herkunft gemischt oder verbunden worden ist. Die Angabe in dem Anmeldescheine, daß eine Ware im Freihafen Hamburg hergestellt ist, gilt als Erklärung, daß die Ware für inländische Rechnung hergestellt wurde. Wenn ausnahmsweise die Herstellung für ausländische Rechnung erfolgt ist, so ist dies in der Anmeldung besonders anzugeben.

(4)Der Bearbeitung im Freihafen Hamburg wird gleichgestellt, wenn eine Ware von einem Lager des Freihafens in das Zollgebiet gebracht, hier für Rechnung des Lagerinhabers bearbeitet oder veredelt und alsdann nach dem Freihafen wieder zurückgeführt wird, ohne daß zur Zeit der Zurückführung nach dem Freihafen eine Bestimmung über die Weiterversendung der Ware aus dem Freihafen getroffen ist
(5)In allen anderen Fällen ist das Herkunftsland nach § 2 anzumelden.
(6)Als Bestimmungsland ist der Freihafen Hamburg nur dann anzugeben, wenn die dahin ausgeführte Ware zur Lagerung oder zum Verbrauch oder zur Be- oder Verarbeitung daselbst bestimmt ist, oder wenn zur Zeit der Ausfuhr über die Zollgrenze gegen den Freihafen Hamburg die endgültige Bestimmung noch nicht bezeichnet werden kann. Im letzteren Fall ist der Hamburger Empfänger anzugehen.
(7)In allen anderen Fällen ist das Bestimmungsland nach § 2 anzumelden § 4 —
(1)Auf den Warenverkehr der Freibezirke*) und der im § 3 nicht genannten Zollausschlüsse Bremen, Bremerhaben, Cuxhaven, Enden und Geestemünde mit dem Zollgebiete finden hinsichtlich der Anmeldung des Herkunfts und Bestimmungslandes die für Niederlagen geltenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der durch die Natur der Freibezirke und der angeführten Zollausschlüsse gebotenen Abweichungen Anwendung Bei Warensendungen im Verkehre mit diesen Gebieten ist demgemäß das Herkunftsland anzugeben, wenn Waren von dem Auslande nach diesen Gebieten eingeführt werden, oder wenn Waren, inländische sowohl wie ausländische, aus diesen Gebieten in den freien Verkehr des Zollgebiets gebracht werden.
(2)Das Herkunfts und zugleich das Bestimmungsland ist anzugeben, wenn eine ausländische Wale aus einem Freibezirk oder einem Zollausschlüsse (mit Ausnahme vom Freihasen Hamburg) nach dem Auslande versendet wird.
(3)Sendungen von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets nach einem Freibezirk oder nach einem der bezeichneten Zollausschlüsse sind gleich inländischen Waren, die in Zollniederlagen aufgenommen werden, für die Warenverkehrsstatistik nicht anzumelden. Ihre Anmeldung erfolgt erst beim endgültigen Ausgange. §
  1. — Bei der Ausfuhr von Gegenständen, die zum Schiffsbedarfe (wie Kohle«, Taue, Schmieröl, Lebensmittel usw) dienen und der Anmeldepflicht unterwolfen sind, ist das Schiff als deutsches oder fremdes Schiff zu bezeichnen. §
  2. — Die Bezeichnung der Länder erfolgt durch Angabe der Staaten (Zollgebiete), Kolonien oder Schutzgebiete, wobei mindestens die in der Anlage genannten Länder der Herkunft und der Bestimmung zu unterscheiden sind; an deren Stelle können, falls ihrer Lage nach allgemein bekannte größere Handelsplätze in Frage stehen, diese angegeben werden. *) Z. Z. bestehen Freibezirke in Brake, Altona, Stettin, Neufahrwasser. 113 III. — Anmeldestellen. §
(1)Die Errichtung von Anmeldestellen außer den Zollämtern (Art. 3 des Gesetzes) ist Sache der Regierung.
(2)Jeder Anmeldestelle im Grenzbezirk (Art. 3 des Gesetzes) wird eine bestimmte Strecke der Zollgrenze zugeteilt.
(3)Die Orte, an denen sich Anmeldestellen befinden, und die den einzelnen« Anmeldestellen zugeleilten Grenzstrecken und Verkehrsarten werden öffentlich bekannt gemacht. § 8 . —
(1)

Art. 1

des Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldungen können, insoweit nicht die Bestimmungen des Art. 4 des Gesetzes Anwendung finden, nur bei der Anmeldestelle bewirkt werden, der die Grenzstrecke und Verkehrsart hiernach überwiesen ist.

(2)Die Bestimmung der Geschäftstunden für die Anmeldestellen liegt der Zolldirektion ob. Erfolgt die Ankunft der Warensendung oder deren Aufgabe zur Beförderung am Sitz einer Anmeldestelle für den Warenverkehr des Zollgebiets außerhalb der Geschäftsstunden der letzteren, so müssen die Warenfuhrer die Anmeldung der Sendung alsbald beim Wiederbeginne der Geschäftsstunden der Anmeldestelle bewirken.
(3)Für den Eisenbahnverkehr sind die Geschäftsstunden der Anmeldestellen unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrpläne dergestalt zu regeln, daß Zugverspätungen und Betriebsstörungen vermieden werden §
  1. — Die von der Zolldirektion für die Fälle, in welchen Sendungen den Sitz einer Anmeldestelle nicht berühren, nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zu treffenden Bestimmungen werden öffentlich bekannt gemacht. IV. — Anmeldescheine. Verpflichtung zur Ausstellung §
(1)Die Ausstellung des Anmeldescheins liegt dem Versender der Ware ob, sofern er seinen Wohnsitz in dem Zollgebiet oder in einem Zollausschlusse hat.
(2)Für einen im Inlande wohnenden Versender kann der Warenführer die Ausstellung des Anmeldescheins übernehmen, sofern er nicht Vertreter einer öffentlichen Beförderungsanstalt ist oder zu den die Güterbeförderung gewerbsmäßig betreibenden Personen gehört.
(3)Für Sendungen in Mengen unter 20 Kilogramm Rohgewicht aus dem freien Verkehre des Zollgebiets nach dem Ausland ist der Absender (Spediteur) in Vertretung des Versenders zur Ausstellung des Anmeldescheins berechtigt.
(4)Wohnt der Versender der Ware im Ausland, so trifft die Pflicht der Ausstellung des Anmeldescheins den Warenführer
(5)Als Versender ist derjenige anzusehen, für dessen Rechnung ein Frachtvertrag abgeschlossen wird, als Absender derjenige, der durch Ausstellung des Frachtbriefes, Konnossements (Seefrachtscheins) usw. den Frachtvertrag abschließt.
(6)Die Anmeldung des Schiffsbedarfs für ausgehende Schiffe liegt demjenigen ob, der die Lieferung ausführt.
(7)In den Fällen, in denen nach Art. 4 des Gesetzes die Anmeldescheine durch Zoll- oder Steueranmeldungen ersetzt werden, geht die Verpflichtung zur Aufnahme der erforderlichen statistischen Angaben in diese auf den Zoll- oder Steueranmelder über. Bei der Abfertigung von Waren zum Eingang in den freien Verkehr können die Warenempfänger und beim Veredlungs- 114 verkehre die Warenempfänger oder die Versender zur Ergänzung der Angaben über Gattung, Menge und Wert herangezogen werden.
(8)Aussteller, Warenempfänger und Versender haften für die Nichtigkeit ihrer Angaben.
(9)Der Anmeldeschein ist mit Zeit und Ort der Ausstellung und mit der Unterschrift des Ausstellers zu versehen. Diese Unterschrift wird durch einen bloßen Stempelabdruck oder durch einen Vordruck des Geschäftsnamens (Firma) des Ausstellers nicht erfetzt. Vordrucke Formulare) zu den Anmeldescheinen. § 11. —
(1)Zu den Anmeldescheinen kommen Vordrucke von verschiedenfarbigem Papier zur Anwendung und zwar: für die Einfuhr zollfreier Waren weiß, für die Ausfuhr nicht unter zoll- oder steueramtlicher Überwachung stehender Waren . . grün, für die Durchfuhr zollfreier Waren durch das deutsche Zollgebiet mit unmittelbaren Begleit(Fracht-) Papieren gelb, für die Versendung von Waren aus dem Ausland oder dem Freihafen Hamburg ohne Lagerung land- oder flußwärts durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiet mit unmittelbaren Begleit- (Fracht-) Papieren . . gelb mit grünem Rande, für den Verkehr vom deutschen Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur für gelagerte Waren land- oder flußwärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete mit unmittelbaren Begleit- (Fracht-) Papieren: mit Waren des freien Verkehrs rosafarben, mit unverzollten ausländischen Warm rosafarben mit gelbem Rande, § 12. —
(1)Die Reichsdruckerei in Berlin (SW., Oranienstraße Nr. 90—94) verkauft die Vordrucke zu den Anmeldescheinen in Mengen von 100 Stück oder in Vielfachen von Hundert. Diese Vordrucke sind mit dem Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amts in Berlin versehen.
(2)Einzeln werden diese Vordrucke zu den Anmeldescheinen unentgeltlich von allen Anmelde stellen verabfolgt. In größerer Anzahl können sie von denselben gegen Erstattung der Kosten bezogen werden.
(3)Außerdem verkaufen die Postämter Vordrucke zu Ausfuhranmeldescheinen mit eingedrucktem Wertzeichen von 5 Pfennig (6¼ Centimes). § 13. -
(1)Die Vordrucke zu den Anmeldescheinen können auch von Privatdruckereien hergestellt werden, doch darf dann der Stempel des Kaiserlichen Statistischen Amtes nicht aufgedruckt sein Im übrigen müssen dergleichen Vordrucke den amtlich gelieferten Vordrucken vollständig entsprechen.
(2)Die Anmeldescheins müssen, wo sie auch angefertigt sein mögen, von gleicher Form, Größe, Farbe und Einrichtung sein, wie die amtlich gelieferten.
(3)öffentliche Beförderungsanstalten können die von Privatdruckereien hergestellten Vordrucke zu Anmeldescheinen mit ihrem Stempel versehen lassen. §
  1. — Über die Verrechnung des Erlöses aus dem Verkauft der Anmeldescheine hat die Zolldirektion die Anmeldestellen mit Anweisung zu versehen. §
(1)Ein Anmeldeschein soll in der Regel nur den Inhalt eines einzelnen Frachtbriefs oder Konnossements umfassen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind jedoch: 115
  1. bei der Einfuhr die als Anmeldescheine zur Verwendung kommenden Zollanmeldungen über zollfreie Waren;
  2. bei der Ausfuhr Sendungen an einen oder verschiedene Empfänger, die von ein und demselben Versender gleichzeitig über ein und dieselbe Anmeldestelle ausgeführt werden,
(2)In beiden Fällen erfolgt die Berechnung der statistischen Gebühr nach den gebührenpflichtigen Gesamtmengen. Letztere sind besonders zu bilden für verpackte oder unverpackte Waren, Massengüter und Vieh. V. — Anmeldung der Waren. 1. Das Zollgebiet und die Zollausschlüsse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg [§§ 33—39]) § 16. —
(1)Die Anmeldung liegt dem Warenführer ob und wird bewirkt durch Übergabe eines Anmeldescheins bei der Anmeldestelle.
(2)Für die ein- und ausgehenden Waren haben die öffentlichen Beförderungsanstalten und die Personen, die Güter gewerbsmäßig befördern, bei der Uebergabe der Anmeldescheine oder Zwischenscheine (Interimsscheine) — Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes — an die Anmeldestellen bei der Ausfuhr stets, bei der Einfuhr, soweit Zollanmeldungen nicht abgegeben werden, schriftlich zu erklären, daß diese alle der Anmeldepflicht unterliegenden Waren umfassen.
(3)Auf Erfordern sind, soweit dies nicht anderweit ausdrücklich vorgeschrieben ist, den Anmeldestellen alle über die Sendungen vorhandenen Frachtkarlen, Ladelisten, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) usw. zur Einsichtnahme vorzulegen. A. Einfuhr. § 17. — Das Zollgebiet mit Ausnahme der Freibezirke.
(1)Die statistische Anmeldung der in das Zollgebiet eingehenden Waren hat gleichzeitig mit der zollamtlichen Abfertigung zu erfolgen und schließt sich hinsichtlich der Angabe über Gattung und Menge der Waren den verschiedenen Zollabfertigungsarten an Die nach dem Vereinszollgesetz über die eingehenden Waren schriftlich abzugebenden Anmeldungen vertreten die Anmeldescheine. In diesen ist alsdann außer der Gattung und Menge der Waren das Herkunftsland anzugeben.
(2)Bei der zollamtlichen Abfertigung kommen demgemäß die Eingangsanmeldungen, auch Ladungsverzeichnisse und Manifeste als Anmeldescheine in Anwendung, und es bedarf nicht der Abgabe eines besonderen Anmeldescheins. Nach denselben sind die statistischen Angaben bis zur erfolgten Anschreibung in einer Verkehrsnachweisung in den Abfertigungspapieren und Zollbüchern festzuhalten.
(3)Die statistischen Angaben über zollpflichtige Gegenstände, deren mündliche Zollanmeldung zugelassen ist, können summarisch den Zolleinnahmebüchern oder den Blättern der Zollquittungsblöcke entnommen werden. In allen übrigen Fällen, in denen die Abgabe einer schriftlichen Zollanmeldung nicht erfolgt, ist zur statistischen Anmeldung der Vordruck (§ 11), sofern es sich nicht um kleinen Grenzverkehr handelt, in Anwendung zu bringen. In dem statistischen Anmeldescheine für die Einfuhr ist Name und Wohnort des Empfängers der Ware anzugeben.
(4)Beim Eingang in den freien Verkehr und zur Veredelung sind die für die Statistik erforderlichen Angaben über Gattung und Menge der Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse seitens des Warenführers oder des Empfängers zu machen. Die zollamtliche Beschau hat sich auf die Prüfung dieser Angaben mit zu erstrecken.
(5)Für die mit Zollbegleitpapieren zur Weiterabfertigung gelangenden Waren können jedoch die für die zollamtliche Abfertigung genügenden Warenbenennungen zugelassen werden. 116
(6)Wenn der Warenführer sich außerstande erklärt, eine zuverlässige Anmeldung abzugeben und damit den Antrag auf Vornahme der zollamtlichen Beschau (Abs. 2 des § 27 des Vereinszollgesetzes) verbindet, so ersetzt der Beschaubefund die Anmeldung in bezug auf Gattung und Menge der Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse. Doch bleibt der Warenführer oder Empfänger zur Angabe des Herkunftslandes verpflichtet, letzterer auf Erfordern auch zur Angabe der Gattung und Menge der Waren nach dem Statistischen Warenverzeichnisse.
(7)Ist von den eingeführten Waren der Wert anzumelden, so ist dieser von dem Warenführer oder Empfänger in der Anmeldung einzutragen.
(8)Bei der Schlußabfertigung haben Warenführer oder Empfänger bereits früher von einem Zollanmelder gemachte statistische Angaben erforderlichenfalls zu ergänzen oder zu berichtigen.
(9)Die Erledigungsämter haben Zweifel erregende Angaben von Herkunftsländern mit den Warenempfängern zu erörtern und nötigenfalls die Berichtigung herbeizuführen. § 18. — Zollausschlüsse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) und Freibezirke.
(1)

§ 17

getroffenen Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung auf die aus dem Auslande land- oder flußwärts in einen Zollausschluß (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder in einen Freibezirk sowie auf die aus einem dieser Gebiete in das Zollgebiet eingehenden Waren. 2 . Ausfuhr. §

  1. — Zur Anmeldung der ausgehenden Güter ist der Anmeldestelle von dem Warenführer ein Anmeldeschein nach dem vorgeschriebenen Muster (§§ 11 bis 13) oder eine Zoll- oder Steueranmeldung zu übergeben. §
  2. — Der Versender ist berechtigt, bei der Versendung von Waren nach dem Ausland Angaben, die er zur Wahrung geschäftlicher Beziehungen geheim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in verschlossenem, an die Anmeldestelle, über die die Waren ausgehen sollen, gerichteten Briefumschlage beizufügen. Derartige Briefumschläge müssen mit den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In den Ausfuhranmeldescheinen selbst ist in diesem Fall auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. §
  3. — Im freien Verkehr unmittelbar ausgehende Güter.

(1)Die Anmeldung erfolgt mit dem in § 11 bezeichneten Anmeldeschein.
(2)Sofern der Versender die Beförderung der Ware einem Spediteur als Absender überträgt, hat er diesem die vorgeschriebenen Anmeldescheine auszuliefern.
(3)Der Spediteur hat bei Sammelladungen der Anmeldestelle über die ausgeführten Waren ein Verzeichnis nach dem amtlich gelieferten Muster abzugeben und diesem die Anmeldescheine feiner Auftraggeber beizufügen. Die zu einer Sendung gehörigen Anmeldescheine sind unter fortlaufenden Nummern in dem Verzeichnis anzugeben, Bei Einzelsendungen genügt der Anmeldeschein des Versenders für die statistische Anmeldung, jedoch hat ihn der Spediteur mit seiner Unterschrist oder mit seinem Stempelabdrucke zu versehen.
(4)Ist der Spediteur zugleich Versender, so daß ihm also nicht allein das Bestimmungsland, sondern auch die Gattung der zu versendenden Ware aus eigenem Wissen bekannt ist, so hat er sich auf dem Anmeldeschein (§ 11) ausdrücklich als „Versender" zu bezeichnen. Stellt der Spediteur in Vertretung des Versenders einen Anmeldeschein über Mengen unter 20 Kgr. aus, so hat er auf dem Anmeldescheine den Namen des Versenders anzugeben. 117
(5)Sollen Sendungen, die mit einem Anmeldescheine für die Ausfuhr an einen Spediteur gelangen, in Teilposten ausgeführt werden, so kann dem Spediteure von der Anmeldestelle die Beibringung von Anmeldescheinen der Versender für die einzelnen Teilposten sowie des Verzeichnisses für Spediteure erlassen und ihm gestattet werden, statt dessen den Teilsendungen von ihm gefertigte Auszüge aus dem Anmeldescheine des Versenders beizugeben. Dasselbe Verfahren kann sinngemäß zugelassen werden, wenn zwar mehrere Ausfuhranmeldescheine für die Waren vom Versender ausgestellt sind, die letzteren aber in noch mehr oder in solche Ausfuhrposten geteilt werden sollen, welche den Anmeldescheinen des Versenders nicht entsprechen. Zu diesen Auszügen sind Vordrucke von Anmeldescheinen für die Ausfuhr zu verwenden, nachdem sie durch Abänderung der Überschrift als Auszüge aus den genau zu bezeichnenden Anmeldescheinen kenntlich gemacht sind. Die statistischen Anmeldestellen können die Vorlegung der Anmeldescheine behufs Vergleichung mit den Auszügen verlangen und die Spediteure haben zu diesem Zwecke die Anmeldescheine ein Jahr lang aufzubewahren. § 22. — Unter Zoll- oder Steuerüberwachung ausgehende Güter.
(1)Werden Waren unter Zoll- oder Steuerüberwachung ausgeführt, so treten die über sie ausgestellten zoll- oder steueramtlichen Begleitpapiere an Stelle der Anmeldescheine und es sind in diese alle für die Ausfuhr erforderlichen statistischen Angaben aufzunehmen. Das gleiche Verfahren findet auch Anwendung auf Waren des freien Verkehrs, die mit Waren unter Zollund Steuerüberwachung in einem Packstücke zusammengepackt zur Ausfuhr gelangen.
(2)Waren des freien Verkehrs, die nach den Vorschriften im § 43 der Eisenbahnzollordnung mit zollüberwachungspflichtigen Gütern unter Eisenbahnwagenverschluß ausgeführt werden, sind der Anmeldestelle (Grenzausgangsamt) durch Übergabe des von der Eisenbahnverwaltung über die Beiladung aufgestellten Verzeichnisses unter Beifügung der Anmeldescheine anzumelden. Bei Herstellung dieses Verzeichnisses kann die Eisenbahnverwaltung am Verladungsorte die namentliche Aufführung der Waren durch den Hinweis auf die beigefügten Ausfuhranmeldescheine ersetzen.
(3)Beiladungen dieser Art in anderen Verschlußräumen als Eisenbahnwagen sind durch Übergabe der einzelnen Anmeldescheine bei der Anmeldestelle anzumelden. §23. — Über Zollgebietshäfen (mit Ausnahme der Freibezirke) seewärts ausgehende Waren.
(1)Bei der Verschiffung von Waren ans einem im deutschen Zollgebiete belegenen Hafen — die Freibezirke ausgenommen — seewärts sind die erforderlichen Anmelde- oder Zwischenscheine (Art. 6, Abs. 2 des Gesetzes) vor der Verladung in das Schiff vom Schiffsführer der Anmeldestelle am Verladeorte zu übergeben. Die Anmeldung ist zu bewirken, sobald eine Sendung an der Ladestelle des Schisses angekommen und zur Beförderung aufgegeben ist. In dringenden Fallen, insbesondere bei Gefahr der Versäumung der Beförderungsgelegenheit, kann die Anmeldung nachträglich bewirkt werden. § 24. — Ausfuhr aus einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder einem Freibezirke nach dem Auslande. a. Seewärts.
(1)Waren des freien Verkehrs die aus einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder einem Freibezirke seewärts nach dem Ausland ausgeführt werden, sind mit Ausfuhranmeldescheinen, Waren, die nicht aus dem freien Verkehr stammen und aus einem dieser 13b 118 Gebiete seewärts in das Ausland versandt werden, mit den als Güteranmeldungen bezeichnete besonderen Anmeldescheinen anzumelden. Die Anmeldescheine sind innerhalb vierzehn Tage nach der Verladung der Ware einzureichen. b. Land- und flußwarts. Bei der Ausfuhr von Waren aus den genannten Gebieten land- und flußwärts, und zwar inländischer sowohl als ausländischer, sind für die Anmeldung die Zollbegleitpapiere oder Anmeldescheine für die Ausfuhr oder Durchfuhr in Anwendung zu bringen. In den Zollbegleitpapieren und in dem Anmeldeschein für Durchfuhr ist für die Waren das Herkunfts- und das Bestimmungsland anzugeben. In den Anmeldescheinen für die Ausfuhr und Durchfuhr ist auch der Freibezirk oder der Zollausschluß zu benennen. §
  1. — Versendung von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets nach einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder nach einem Freibezirke. Waren des freien Verkehrs, die nach einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg) oder nach einem Freibezirke versendet werden, sind für die Warenverkehrsstatistik nicht anzumelden. Desgleichen auch nicht Güter, die von einer Zoll- oder Steuerniederlage oder einem Konto mit Begleitpapieren dahin verbracht werden. §
  2. — Ausfuhr mit der Post. Als Ausfuhranmeldescheine bei der Ausfuhr mit der Post dienen die Doppel der Zollinhaltserklärungen, die bei der Ausfuhr von Paketen mit Wertangabe von grüner Farbe sind. Zollinhaltserklärungen von grüner Farbe tonnen auch bei Paketen ohne Wertangabe abgegeben werden. Die Bezeichnung der Gattung der Ware in den Zollinhaltserklärungen von gruner Farbe braucht mit den Angaben in den für das Ausland bestimmten Inhaltserklärungen nicht übereinzustimmen. C. Durchfuhr. §
  3. — Durchfuhr von Ausland zu Ausland durch das Zollgebiet.
(1)Die Anmeldung erfolgt mittels der für den Durchgangsverkehr auszustellenden Zollbegleitpapiere.
(2)Für

freien Verkehre durchgehenden Waren kommen gelbe Anmeldescheine (§ 11) in Anwendung.

(3)Wird bei der Ausfuhr von Waren des freien Verkehrs von dem Absender durch Vorlage von Schriftwechsel oder auf sonstige Weise bei dem Anmeldeamte (Zoll- oder Steuerstelle) des Absendungsortes dar getan, daß es sich hierbei um eine unmittelbare oder mittelbare Durchfuhr (mit vorübergehender, die Frist von 30 Tagen nicht überschreitender Lagerung im freien Verkehr oder Umfrachtung) handelt, ohne daß die Waren in den Eigenhandel des deutschen Zollgebiets übergegangen waren, so sind sie mit Anmeldeschein für die Durchfuhr anzumelden. Das Anmeldeamt des Absendungsortes hat in solchen Fällen als Grenzeingangsstelle zu gelten, den Anmeldeschein mit vorschriftlichem Vermerke zu versehen und sodann dem Anmeldepflichtigen wieder zuzustellen. Die bei der Ablassung der Waren zur Einfuhr in den freien Verkehr bei dem eisten Eingangsamt entrichtete statistische Gebühr ist dem Anmeldepflichtigen durch Vermittelung derjenigen Anmeldestelle, der der Nachweis über die Eigenschaft der Waren als Durchfuhrwaren erbracht worden ist, von der Eingangsanmeldestelle zu erstatten. 119 § 28. — D u r c h f u h r vom Z o l l g e b i e t oder von einem Zollausschlusse (mit A u s n a h m e des Freihafens Hamburg seewärts) durch das A u s l a n d nach einem dieser Gebiete.
(1)Bei Versendung von Waren vom Zollgebiet oder von einem Zollausschlusse (mit Ausnahme des Freihafens Hamburg seewärts) durch das Ausland nach einem dieser Gebiete dienen die amtlich ausgefertigten Anmeldungen für den Zwischenauslandsverkehr (Deklarationsscheine) und Begleitscheine als Anmeldescheine. Für die zur Beförderung durch das Ausland nicht mit zoll- oder steueramtlichen Begleitpapieren versehenen Waren kommen Anmeldescheine in Anwendung, und zwar:
  1. für Waren aus dem freien Verkehre von rosafarbenem Papiere,
  2. für unverzollte ausländische Waren, die von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, ans einem Freibezirk oder einem Zollausschlusse (vom Freihafen Hamburg nur für gelagerte Waren land- oder flußwärts) versandt werden, von rosafarbenem Papiere mit gelbem Rande
(2)Die unter 2 bezeichneten Anmeldescheine sind von dem Versender neben den Zollbegleitpapieren auszustellen, wenn die letzteren nur auf das Grenzausgangsamt gerichtet sind, die Frachtpapiere dagegen unmittelbar auf den letzten deutschen Bestimmungsort lauten.
(3)Wenn Durchfuhrwaren oder Waren des Zwischenauslandsverkehrs (§ 54 Abs. 1) auf dem Beförderungswege mehr als zwei Anmeldestellen berühren, so hat der Warenführer den ihm von der zuerst erreichten Anmeldestelle nach Abstempelung wieder eingehändigten Anmeldeschein einer jeden weiteren Anmeldestelle vorzulegen, die ihn gleichfalls abzustempeln und demnächst dem Warenführer zurückzugeben hat. §
  1. — Versendung von Waren aus dem Ausland oder dem Freihafen Hamburg land- oder flußwärts durch das deutsche Zollgebiet und das Ausland (See) nach dem Zollgebiete. Wird eine Ware aus dem Ausland unter Zollüberwachung nach einem Zollgebietshafen und von diesem aus auf dem Seeweg ohne zollamtliche Begleitpapiere nach einem anderen Zollgebietshafen befördert (z. B. von Rußland über Thorn und Danzig nach Lübeck), dann ist neben dem Zollbegleitpapier ein gelber Anmeldeschein mit grünem Rande (§ 11) abzugeben. D. Veredlungsverkehr. §
(1)Wenn Waren zur Veredlung, d. i. zur Be- oder Verarbeitung. Vervollkommnung oder Ausbesserung, eingeführt werden (§ 115 Abs. 1 des Vereinszollgesetzes), so ist in der Zollanmeldung von dem Anmeldepflichtigen (Veredeler) eine Erklärung abzugeben, ob die Veredelung für inländische oder ausländische Rechnung erfolgen soll.
(2)Eine für inländische Rechnung stattfindende Veredelung wird angenommen, wenn die Ware nach bewirkter Veredelung zur freien Verfügung eines Inländers steht, eine für ausländische Rechnung stattfindende Veredelung dagegen, wenn die weitere Verfügung über die veredelte Ware einem Ausländer zusteht. Es liegt sonach eine Veredelung für inländische Rechnung vor, wenn ein im Zollgebiet oder in einem Zollausschluß ansässiger Empfänger die zur Veredelung eingehende Ware auf seine Kosten erworben hat, d. h, das Eigentumsrecht an der Ware besitzt, eine Veredelung für ausländische Rechnung dagegen, wenn dem im Auslande befindlichen Auftraggeber die zur Veredelung eingeführte Ware eigentümlich gehört.
(3)Aufträge von ausländischen Zweiggeschäften inländischer Gesellschaften werden wie Aufträge von Ausländern behandelt. Luxemburger oder deutsche Staatsangehörige, welche im Auslande 120 wohnen oder sich dort aufhalten, sind bezüglich der Behandlung des Veredelungsverkehrs den Ausländern gleichmachten. Ausländer, welche im Zollgebiet oder in einem Zollausschlusse wohnen oder dort eine Niederlassung haben, sind wie Inländer zu behandeln.
(4)Bei der Anmeldung zur Ausfuhr nach bewirkter Veredelung ist vom Anmeldepflichtigen eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Veredelung für in oder ausländische Rechnung stattgehabt bat und welche Mengen von inländischen Stoffen behufs Herstellung wesentlicher Bestandteile der Waren mitverwendet worden sind, wobei Abschätzung genügt.
(5)Die Anmeldung von Waren zur Veredelung im Ausland (§ 115 Abs 2 des Vereinszollgesetzes) erfolgt durch Übergabe der Zollabfertigungspapiere
(6)Beim Wiedereingange der im Auslande veredelten Ware ist in der Zollanmeldung anzugeben, ob und in welcher Menge ausländische Stoffe zur Veredelung Mitverwendung gefunden haben.
(7)Waren, die zur handwerksmäßigen Bearbeitung, Vervollkommnung oder Ausbesserung im kleinen Grenzverkehr ein- oder ausgeführt werden, sind in die statistischen Nachweisungen nicht aufzunehmen. E. Vormerkverkehr. § 31. — Waren, die zum vorübergehenden Gebrauche, zur Ansicht, zur Ausstellung, zum Ungewissen Verkaufe, zum Meß- und Marktverkehr ein oder ausgeführt werden (§§ 112 bis 114 des Vereinszollgesetzes) und der zollamtlichen Abfertigung unterliegen, werden für die Statistik durch Übergabe der Zollpapiere angemeldet und in den Verkehrsnachweisungen erst dann zur Anschreibung gebracht, wenn diese Waren ganz oder teilweise im Inland oder Auslande verbleiben. Das Gleiche gilt von den auf Musterpaß ein- oder ausgeführten Waren. Verbleiben die Waren ganz oder teilweise im Inland oder im Auslande, so ist dies der Anmeldestelle, bei der der Musterpaß ausgefertigt ist, anzumelden F. Der kleine Grenzverkehr. § 32 —
(1)Im kleinen Grenzverkehre, d. i. im nachbarlichen Verkehre von Grenzorten, die wechselseitig in der Regel nicht mehr als 15 Klm. von der Grenze entfernt liegen, genügt die mündliche Anmeldung. Weitergehende Erleichterungen kann die Zolldirektion und, soweit es sich lediglich um die Erlaubnis zur nachträglichen Anmeldung und um Befreiung von der Gestellung der Waren in Einzelfällen handelt, das Hauptamt zugestehen.
(2)Roh- und Hilfsstoffe für Fabriken und andere Anstalten der Großindustrie, Waren des Großhandels müssen jedoch auch beim Verkehr im Grenzbezirke schriftlich angemeldet werden. Die schriftliche Anmeldung ist nur dann zu verlangen, wenn die Ware im Einzelfalle je nach den begleitenden Umstanden, den örtlichen Verhältnissen und dergleichen als Ware des Gros; handels anzusehen ist 2. — Der Freihafen Hamburg. A. Eingang in den Freihafen Hamburg. § 33. — Eingang seewärts (anmittelbar aus dem Ausland oder von einem deutschen Hafen).
(1)Die Anmeldung erfolgt durch den Hamburger Empfänger, § 34. — Eingang von Waren aus dem Auslande Iand oder flußwärts.
(1)Die Anmeldung sowohl der unmittelbar aus dem Auslande land- oder flußwärts in den Freihafen Hamburg eingehenden Waren (Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet) als auch der 121 mittelbar von einer Niederlage, einem fortlaufenden Konto, aus einem Freibezirk oder einem anderen Zollausschluß in den Freihafen Hamburg land- oder flußwärts gebrachten ausländischen Waren erfolgt mittels der Zollpapiere (Ladungsverzeichnisse mit Begleitzetteln, Begleitscheine) oder gelber Anmeldescheine. § 35. — Eingang von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets in den Freihafen Hamburg (Ausfuhr inländischer Waren nach dem Freihafen Hamburg oder über diesen nach fremden Ländern) landoder flußwärts.
(1)Für die Anmeldung des Eingangs von Waren aus dem freien Verkehre des Zollgebiets, einschließlich der unter Überwachung versandten, einer inländischen Steuer unterliegenden Waren, sowie von Waren des Veredelungsverkehrs in den Freihafen Hamburg gelten die in den §§ 3, 21, 22, 26 vorgesehenen Vorschriften
(2)Die Bestimmungen im Abs. 1 des Art. 6 des Gesetzes gelten jedoch nur dann, wenn der Frachtbrief ausdrücklich die Auslieferung der Ware im Freihafen vorschreibt und die Sendung zum ungeteilten Ausgange dahin bestimmt ist.
(3)Bei allen anderen aus dem Binnenlande zunächst nach dem im Zollgebiete belegenen Teil der Stadt Hamburg gehenden Waren, die erst von dort aus nach dem Freihafen oder fremden Ländern versandt werden, gilt Hamburg als Versendungsort und als Versender der dort wohnende Empfänger, in dessen Eigenhandel die Ware vor der Ausfuhr nach dem Ausland übergegangen ist. Ist der Empfänger ein Spediteur, so hat er die für Spediteure gegebenen Vorschriften zu beachten. (Vgl. § 21.)
(4)Wegen der Angabe des Freihafens Hamburg als Bestimmungsland vgl. § 3
(6)und
(7). Die Angabe „Freihafen Hamburg" als Bestimmungsland genügt hiernach nicht, es ist vielmehr beizufügen: „zur Lagerung" oder „zum Verbrauch" oder „zur Be- oder Verarbeitung". Ist ein anderes Land als Bestimmungsland angegeben, so ist in dem Ausfuhranmeldescheine für den Fall, daß die Ware nicht unmittelbar an das Schiff oder den Kai, sondern auf ein landfestes Lager gebracht werden soll, seitens des Warenführers oder des hamburgischen Empfängers letzteres anzugeben.
(5)Ist zur Zeit der Ausfuhr in den Freihafen das Bestimmungsland nicht bekannt, so ist in der Spalte „Land der Bestimmung der Ware" der Vermerk „vorläufig Freihafen Hamburg" zu machen und der Name des hamburgischen Empfängers anzugeben, der den Anmeldeschein unter Beifügung seiner Unterschrift vor Weiterbeförderung der Ware hinsichtlich des Bestimmungslandes zu ergänzen hat B. Ausgang aus dem Freihafen Hamburg. § 36. — Ausgang seewärts.
(1)Die Anmeldung der aus dem Freihafen Hamburg seewärts ausgehenden Waren erfolgt durch den Hamburger Versender oder Absender. § 37. — Ausgang von Waren aus dem Freihafen Hamburg land- oder flußwärts (Einfuhr in oder Durchfuhr durch das deutsche Zollgebiet).
(1)Auf die Anmeldung des Ausgangs von Waren aus dem Freihafen Hamburg land- oder flußwärts finden die in den §§ 17 und 27 vorgesehenen Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß beim Eingang über die Zollgrenze der Warenführer in den statistischen Anmelde- 122 scheinen — Anmeldeschein für die Einfuhr, Anmeldeschein für die Durchfuhr, Ladungsverzeichnisse (Manifeste), Eingangserklärungen, Zollbegleitpapiere — anzugeben hat ob sich die Ware im Freihafen Hamburg auf einem landfesten Lager befunden hat oder daselbst hergestellt worden oder durch den Freihafen unmittelbar durchgegangen ist. In letzterem Fall ist anzugeben, ob sie vor der Versendung dorthin sich auf einer Niederlage, in einem Freibezirk oder in einem anderen Zollausschlusse befunden hat oder ob sie aus dem Ausland und zwar aus welchem Land oder aus dem freien Verkehre des Zollgebiets kommt.
(2)Als unmittelbar durchgegangen durch den Freihafen Hamburg sind diejenigen Waren anzusehen,

Freihafen sich nicht auf einem landfesten Lager befunden haben. C. Durchgang vom Auslands durch den Freihafen Hamburg nach dem Auslande seewärts. § 38. —

(1)Als Durchgangsgüter sind für die Reichsstatistik diejenigen Waren anzumelden, die vom Auslande seewärts in den Freihasen Hamburg eingehen und in das Ausland seewärts wieder ausgehen, ohne sich im Freihafen auf einem landfesten Lager befunden zu haben. D. Entnahme von Waren aus den Freihafenlagern zum Verbrauche, zur Be- oder Verarbeitung im Freihafen (Fabrikbetriebe im Freihafen). §
  1. — (I) Die Anmeldung erfolgt bei dem Hamburgischen Deklarationsbüreau.
  2. — Verkehr der Häfen an der Unterelbe und Unterweser. §
  3. — Ueber die Anmeldung des Verkehrs der Hasen an der Unterelbe und an der Unterweser untereinander sind besondere Bestimmungen ergangen.
  4. — Von deutschen Fischern und von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fische, Robben, Wal- und andere Seetiere sowie die davon gewonnenen Erzeugnisse. §
(1)Die Anmeldung erfolgt durch die Fischer, Fischereigesellschaften oder vereidigten Versteigerer. IV Prüfung der Anmeldescheine. §42. — Prüfung durch die Warenführer.
(1)Die öffentlichen Beforderungsanstalten und diejenigen Personen, die Waren gewerbsmäßig befördern, sind verpflichtet, die Anmeldescheine oder Verzeichnisse der Spediteure bei der Entgegennahme von den Versendern oder Absendern zum Nachweise der erfolgten Prüfung zu unterschreiben oder mit dem Abfertigungsstempel zu versehen (§ 47). Dabei ist der Inhalt der Anmeldescheine mit demjenigen der Frachtbriefe oder sonstiger der Sendung beigegebenen Papiere zu vergleichen; außerdem ist zu prüfen, ob der Anmeldeschein formell den erteilten Vorschriften entspricht. Wenn der Anmeldeschein dem Frachtbrief oder anderen über die Ware ausgestellten Papieren in den Angaben über Gattung und Menge nicht widerspricht, so ist damit die Forderung des Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes hinsichtlich der Übereinstimmung zwischen beiden erfüllt. Die Doppel der Zollinhaltserklärungen brauchen von den Postanstalten nicht unterschrieben oder abgestempelt zu werden. Eine Übereinstimmung der Angaben in den Doppeln mit den für das Ausland bestimmten Zollinhaltserklärungen ist nicht notwendig, einer Vergleichung bedarf es daher nicht.
(2)Im Falle der Versendung von Waren in Sammelladungen ist insbesondere zu prüfen, ob alle zu einer Sammelladung gehörigen Ausfuhranmeldescheine der Auftraggeber des Spediteurs dem Verzeichnisse beigefügt sind.
(3)Unvollständige oder als unrichtig befundene Angaben in den Anmeldescheinen hat der 123 Warenführer vor der Beförderung der Waren ergänzen oder berichtigen, auf unrichtige Vordrucke geschriebene Anmeldungen durch neue Scheine ersetzen zu lassen sowie zu wenig entrichtete statistische Gebühr durch Beifügung der Stempelmarken auszugleichen. In dringenden Fällen, insbesondere bei Gefahr der Versäumung der Beförderungsgelegenheit, kann die Ware vor Eingang des berichtigten oder vervollständigten oder neu ausgefertigten Anmeldescheins abgesandt werden. § 43. — Prüfung durch die Anmeldestellen.
(1)Die Anmeldestellen haben die Anmeldescheine sofort bei der Empfangnahme zu prüfen und bei unvollständig befundenen Anmeldescheinen deren Ergänzung durch den Warenführer oder nach eigener Ermittelung herbeizuführen. Von der ihnen nach § 8 des Gesetzes beigelegten Befugnis zur Beschau der Waren und Vergleichung der Frachtpapiere behufs Prüfung der Nichtigkeit der Anmeldungen (wovon Postsendungen ausgenommen sind) haben die Anmeldestellen nach Anleitung der Oberbeamten der Zollverwaltung in einem dem Zweck entsprechenden Umfange Gebrauch zu machen.
(2)Die Anmeldestellen haben sich auch davon zu überzeugen, ob bei der Anmeldung von Sammelladungen der Anforderung des § 42 Abs. 2 Genüge geleistet ist.
(3)Die nach den zoll- oder steuergesetzlichen Vorschriften vorzunehmenden allgemeinen oder besonderen Beschaue haben sich auf Prüfung und Richtigstellung der statistischen Angaben zu erstrecken. Insbesondere ist bei der Einfuhr die Gattung der Waren von den Abfertigungsbeamten stets so genau zu ermitteln, daß die Ware nach dem Beschaubefund einer statistischen Nummer mit Sicherheit zugerechnet werden kann. Ist die Menge auch nach einem anderen Maßstab als nach Gewicht oder ist der Wert anzugeben, so hat sich der Befund auf diese Angaben mit zu erstrecken.
(4)Zweifelhaft erscheinende Angaben über das Land der Herkunst oder der Bestimmung von Waren sind bei der Einfuhr mit den Empfängern, bei der Ausfuhr mit den Versendern zu erörtern.
(5)Bei derartigen Erörterungen seitens der Anmeldestellen kann die Vermittelung der Zollund Steuerstellen, in deren Bezirke die Empfänger oder Versender wohnen, in Anspruch genommen werden. VII. Befreiungen von der Anmeldung und Erleichterungen in der Anmeldepflicht. §. 44. — Befreiungen.
(1)Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind ausgenommen: a)

§ 6des Zolltarifgesetzes vom 25.

Dezember 1902 genannten Gegenstände (mit Ausnahme der in Ziffer 2 aufgeführten, von deutschen Fischern und Mannschaften deutscher Schiffe gefangenen Fische, Robben, Wal- und anderen Seetiere sowie der davon gewonnenen Erzeugnisse und der in Ziffer 12 erwähnten Gegenstände zum Baue, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstung von Schiffen). Die Befreiung von der Anmeldung bei der Ausfuhr derartiger Gegenstände tritt nur dann ein, wenn die bei der Einfuhr gemachten Voraussetzungen in entsprechender Weise auch bei den zur Ausfuhr bestimmten Waren zutreffen; b)

§ 8des Zolltarifgesetzes vom 25.

Dezember 1902 genannten Gegenstände; bei der Einfuhr jedoch nur dann, wenn der Bundesrat Zollfreiheit gewährt hat. Ferner ollfreie Gegenstände, die seitens ausländischer Eisenbahnverwaltungen zur Unterhaltung ihrer im Zollinlande belegenen Eisenbahnstrecken usw. eingeführt werden, wie Kies und Sand 124 zur Ausschüttung des Bahndamms zwischen den Geleisen, sowie Gegenstände die seitens deutscher Eisenbahnverwaltungen zur Unterhaltung ihrer in Auslande belegenen Eisenbahnstrecken usw. ausgeführt werden.

  1. c)Sendungen zollfreier Waren im Gewichte von 250 Gramm und weniger;
  2. d)als Beförderungsmittel dienende See- und Flußschiffe mit Einschluß der dazu gehörigen gewöhnlichen Schiffsausrüstungsgegenstände (Takelage, Anker, Ketten, Tauwerk, Segel, Steuermanns- Bootmanns- und Zimmermannsgut, Boote mit Zubehör, Maschinen- und Reserveteile), mögen diese an Bord bleiben oder an Land gebracht werden; die übrigen beweglichen Gegenstände jedoch nur, solange sie an Bord bleiben, oder soweit sie in ein amtlich beglaubigtes Ausrüstungsverzeichnis der Schiffs-Ausrüstungsgegenstände eingetragen oder als Reisegerät nach § 6 Ziffer 6 des Zolltarifgesetzes zollfrei sind. Wenn dagegen See- oder Flußschiffe von Bewohnern oder Gesellschaften des Zollgebiets einschließlich der Zollausschlüsse im Ausland oder von anderen Personen oder Gesellschaften im Zollgebiet einschließlich der Zollausschlüsse erworben sind, so unterliegen sie bei dem ersten Einlaufen in das Zollgebiet oder einen Zollausschluß und beim ersten Auslaufen aus dem Zollgebiet oder einem Zollausschlusse nach dem Erwerb oder der Veräußerung der Anmeldepflicht. Ferner sind von der Anmeldepflicht ausgenommen: 1. beim Eingange des Schiffes in das Zollgebiet der Bedarf der Schiffer und Schiffsmannschaften höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge (§ 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes), ferner diejenigen Mund- und anderen Vorräte für den Gebrauch der Schiffsmannschaft und der Reisenden sowie Vorräte für das Schiff, die unter zollamtlichen: Verschluß an Bord gelassen werden oder zollfrei sind und nur als Schiffsbedarf Verwendung finden, 3. beim Eingange des Schiffes in einen Zollausschluß die als Schiffsbedarf dienenden Gegenstände, 3. beim Ausgange des Schiffes aus dem Zollgebiet oder einem Zollausschlusse die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammenden Gegenstände zur Versorgung deutscher Schiffe. Die Befreiung erstreckt sich nicht:
  3. a)auf inländische Waren, die gegen Vergütung oder Erlaß innerer Steuern, oder
  4. b)auf aus dem Auslande stammende Waren, die von einer Niederlage, aus einem Freibezirk oder einem Zollausschluß, oder
  5. c)auf im Veredelungsverkehre hergestellte Waren, die als Bedarf auf ein deutsches Schiff,
  6. d)auf in- und ausländische Waren, die als Bedarf auf ein fremdes Schiff verbracht werden.
  7. e)Floßgerätschaften, die auf ein- oder ausgehenden Flößen zur Fahrt dienen und zu den gewöhnlichen Floßausrustungsgegenstanden gehoren;
  8. f)die zollfreien Gegenstände, die von Reisenden bei der Benutzung öffentlicher Beförderungsanstalten unter dem Reisegepäcke mitgefuhrt werden, auch wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht als Reisegerät angesehen werden können;
  9. g)die aus dem freien Verkehre kommenden, für die deutsche Marine, für Truppenteile des Landheeres, für Schutz- oder Polizeitruppen im Auslande bestimmten Waren, wie Ausrüstungs-, Bekleidungsgegenstände, Waffen, Schießbedarf, Lebensmittel usw.;
  10. h)Erden, Steine, Muschelschalen, Seetang und ähnliche an sich (ihrer Beschaffenheit nach) zollfreie Gegenstände, die von Inländern vom Grunde des Meeres und anderer das Zollgebiet und die Zollausschlüsse begrenzenden Gewässer gewonnen oder darin aufgefischt und an das Land gebracht werden; 125
  11. i)Schiffsbalast, sofern er in Erde, Sand, Kies usw. oder in rohen Steinen besteht und nicht als Handelsware anzusehen ist;
  12. k)die mit der Post stattfindenden Durchfuhren, sowie die Postsendungen aus dem Zollgebiete durch das Zollausland nach dem Zollgebiete, ferner die seewärts aus dem Ausland in einen Zollausschluß eingehenden oder seewärts von dort nach dem Ausland ausgehenden Postpaketsendungen. Die Befreiung erstreckt sich jedoch nicht auf die Postpaketsendungen über 250 Gramm, die aus dem Ausland über einen Zollausschluß in das Zollgebiet eingehen oder die aus dem Zollgebiet über einen Zollausschluß nach dem Auslande befördert werden;
  13. l)Sendungen ausländischer Gerichte an inländische oder umgekehrt im strafgerichtlichen Verfahren ;
  14. m)Überladungen in einem Zwischenhafen von Zuladeschiffen in ein Seeschiff oder von einem Seeschiff in Leichterschiffe;
  15. n)Waren, die seewärts in einen Zollausschluß oder einen Freibezirk ein- und ohne Umladung auf demselben Schiffe nach einem anderen Hafen wieder ausgehen;
  16. o)die über die Grenze gegen den Freihafen Hamburg ein- und ausgehenden sowie die über die Grenze gegen einen anderen Zollausschluß oder einen Freibezirk eingehenden Fuhren von Latrinen-, Stall- oder Straßendünger, Kehricht und Bauschutt;
  17. p)Waren die aus einem Teile eines Zollausschlusses auf einer inländischen Straßenstrecke nach einem anderen Teile geführt werden;
  18. q)Waren, die auf dem Kaiser Wilhelm-Kanal und der Unterelbe nach der Ostsee oder Nordsee unmittelbar durch das Zollgebiet durchgeführt weiden, während dieser Beförderung ohne Rücksicht auf eine etwaige Umladung;
  19. r)dienstliche Sendungen amtlicher Akten;
  20. s)Waren, die nur versehentlich zur Einfuhr gelangt sind und nach kurzer Lagerung oder Versendung, ohne in den Handel des Zollgebiets überzugehen, wieder zur Ausfuhr kommen und umgekehrt (verfahrenes oder verlaufenes Gut)

(2)Die Zolldirektion ist ermächtigt, die auf kurzen Straßenstrecken im freien Verkehre stattfindenden Durchfuhren von Inlandswaren durch das Ausland nach dem Zollgebiet und die Durchfuhren von Auslandswaren durch das Zollgebiet nach dem Auslande von der Anmeldepflicht zu befreien. Gleiche Ausnahmen können auch in Fällen des örtlichen Bedürfnisses im kleinen Grenzverkehre sowie bei der Ein- und Ausfuhr von Gegenständen des Marktverkehrs (Erzeugnissen des Garten- und Ackerbaues, der Viehzucht und des Fischfanges, Brennstoffen usw.) bewilligt werden. Von solchen Erleichterungen ist dem Kaiserlichen Statistischen Amte in Berlin Mitteilung zu machen. § 45. — Erleichterungen.
(1)Das Hauptamt kann im Bedürfnisfalle luxemburger Handeltreibenden auf Antrag gestatten, daß sie bei Zusammenpackung verschiedener zur Ausfuhr bestimmter Waren in einem Packstücke den Gesamtinhalt hinsichtlich der Gattung allgemein und hinsichtlich der Menge nach Rohgewicht nebst Verpackungsart anmelden, wenn sie nachweisen, daß sie die Warengattung und das Reingewicht jeder Gattung ohne Schädigung ihres Geschäfts im einzelnen nicht anzugeben vermögen, auch sich verpflichten, den Wert der Sendung mit anzumelden. Die Nordrucke für solche Anmeldungen (Ausfuhranmeldescheine) sind im voraus vom Hauptamt mit dem Geschäftsnamen (Firma) des Handeltreibenden und der Bemerkung „Gattung allgemein" unter Verdruck des 13 c 126 hauptamtlichen Stempels zu versehen. Die zugelassene Gattungsbezeichnung ist dem Kaiserlichen Statistischen Amt unter Namhaftmachung der Waren und der Handeltreibenden, die in Frage kommen, mitzuteilen.
(2)Im Postverkehr ist die Erleichterung ohne besondere Ermächtigung zulässig, wenn nur das gesamte Rohgewicht der Waren und der Wert der Sendung mit angemeldet wird. Die allgemeine Angabe der Gattung ist hier auch dann gestattet, wenn die Sendung nur eine Warengattung enthält und der Wert angegeben wird. Bei Waren, die nach Gewicht und anderen Maßstäben anzumelden sind, genügt für die Angabe der Menge das Rohgewicht.
(3)Bei der Ausfuhr von Waren, die zum Schiffsbedarfe bestimmt sind, genügt die Angabe des Rohgewichts und die allgemeine Bezeichnung der Gattung der Ware unter Anmeldung des Wertes. Die Anmeldung der Gattung der Waren kann nach folgenden fünf Gruppen erfolgen: Nahrungs- und Genußmittel, Steinkohlen, Schmiermittel und Farben, Kajüts- und Küchengut, Schiffsausrüstung.
(4)Für die unmittelbare Durchfuhr mit Zollbegleitpapieren oder auf Grund unmittelbarer Frachtpapiere usw. mit gelbem Anmeldescheine genügt, wenn sich eine genauere Benennung der Waren nicht ohne Umständlichkeiten erreichen läßt, eine allgemeine Bezeichnung der Warengattung mindestens nach den Abschnitten und Unterabschnitten des Zolltarifs.
(5)Die Zolldirektion kann im Bedarfsfälle gestatten, daß Massenartikel bei der Ausfuhr unter Ausstellung eines Anmeldescheins und Entrichtung der darauf zu berechnenden statistischen Gebühr auch dann zusammen angemeldet werden, wenn die Ausfuhr nicht auf einmal, sondern nach und nach, jedoch ohne längere Unterbrechung erfolgt. Dieselbe Vergünstigung kann bei der Einfuhr von zollfreien Massenartikeln gewährt werden. VIII. — Statistische Gebühr. § 46. —
(1)Die nach Art. 13 des Gesetzes zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempelmarken werden zum Preise des Stempelbetrags, auf den sie lauten, bei den Postanstalten verkauft. Diese halten auch Vordrucke zu den Ausfuhranmeldescheinen, die mit einem zur Entrichtung der statistischen Gebühr dienenden Stempel von 5 Pfg. (6¼ Cent.) versehen sind, zum Verkaufe bereit. Außerdem werden Stempelmarken einzeln bei den Anmeldestellen käuflich abgegeben.
(2)Die Stempelmarken sind mit der Umschrift „ Deutsches Zollgebiet, Statistische Gebühr" und der Angabe des Betrags, für den sie gelten, nämlich für Wertbeträge von 5, 10 und 50 Pfg., sowie von 1 und 5 Mk. ( 6 ¼ , 12½ und 62½ Cent., sowie 1,25 und 6,25 Fr.) bezeichnet. § 47. —
(1)Die Stempelmarken sind auf den Anmeldescheinen oder den nach Art. 4 des Gesetzes diese vertretenden Papieren aufzukleben und demnächst von der Anmeldestelle durch Abstempelung zu entwerten. Ist statistische Gebühr von Begleitscheingütern zu erheben, so sind die Stempelmarken auf den Begleitschein selbst aufzukleben.
(2)Von Anmeldescheinen ausgeschnittene Wertstempel dürfen als Marken zum Aufkleben behufs Entrichtung der statistischen Gebühr nicht verwendet werden.
(3)Den öffentlichen Beförderungsanstalten ist gestattet, die Stempelmarken auf den statistischen Anmeldescheinen außer mit der Bezeichnunng der Güterabfertigungsstelle mittels Feder oder Stempel (§ 42) auch mit Angabe der Zeit (des Tages, Monats und Jahres) in Zahlen und des Namens des abfertigenden Angestellten in möglichst kleiner Schrift zu versehen, und zwar in der Art, daß die obere Hälfte der Stempelmarke zur Abstempelung durch die Anmeldestellen freibleibt. 127 § 48. —
(1)Unbrauchbar gewordene Marken oder Vordrucke mit eingedruckten Wertzeichen, die von einer Anmeldestelle noch nicht entwertet sind, können durch die Postanstalten gegen neue Marken und Vordrucke unentgeltlich umgetauscht werden.
(2)Bei Nacherhebung von zu wenig oder bei Rückvergütung von zu viel erhobener statistischer Gebühr greift das Verfahren hinsichtlich der Nacherhebung und Rückvergütung der Zollgefälle Platz. § 49. —
(1)Die statistische Gebühr ist für die in jedem einzelnen Anmeldeschein oder in einem dessen Stelle vertretenden Zoll- oder Steuerpapier aufgeführten Gesamtmengen, ausgeschieden nach verpackten, unverpackten Waren, Massengütern und Vieh, besonders zu berechnen.
(2)Die statistische Gebühr wird bei verpackten Waren einschließlich der verpackten Massengüter, sofern das Reingewicht angegeben ist, nach diesem, andernfalls nach dem Rohgewichte berechnet.
(3)Die Gebührensätze betragen: 5 Pfennig (6¼ Centimes) für je 500 kg ganz oder teilweise verpackter oder für je 1000 kg unverpackter Waren; 10 Pfennig (12½ Centimes) für je 10000 kg Massengüter; 5 Pfennig (6¼ Centimes) für je 5 Stück Vieh der Zolltarifnummern 100 bis 106.
(4)Für Güter, die nach Stückzahl anzumelden sind, für die aber die statistische Gebühr nach dem Gewichte zu entrichten und letzteres deshalb vom Versender anzugeben ist (§ 1) kann dasselbe durch Abschätzung seitens des die Beförderung der Sendung übernehmenden Warenführers ermittelt werden, wenn der Versender zur Angabe desselben außerstande sich erklärt. Bestehen gegen die Schätzung des Warenführers Bedenken, so ist das Gewicht von der Anmeldestelle abzuschätzen und das Ergebnis dem Warenführer bekannt zu geben. Die Gebühr ist nach dem amtlich geschätzten Gewichte zu erheben. § 50. —
(1)Für die Berechnung der statistischen Gebühr von Massengütern (Art. 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes) ist lediglich die Menge der zur Anmeldung gelangenden Massengüter und nicht der Umstand entscheidend, ob die angemeldeten Mengen eine volle Wagenladung bilden.
(2)Gelangen Massengüter in Mengen zur Anmeldung, die, wenn die Waren nicht Massengüter wären, nach Art. 11 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 des Gesetzes einer geringeren Gebühr als 10 Pfennig (12½ Centimes) unterliegen würden, so ist der niedrigere Satz zu entrichten.
(3)Unter „Wagenladungen" im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Ziffer 3 des Gesetzes sind nicht bloß Ladungen in Eisenbahnwagen, sondern auch Ladungen in anderen Wagen zu verstehen.
(4)Wenn bei Geflügel usw., das in eigens zu seiner Beförderung eingerichteten Wagen verwahrt befördert wird, und das daher gemäß Art. 11 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebührenpflichtig ist, der Absender außerstande sich erklärt, das Eigengewicht der Tiere ausgeben, so ist solches von dem Warenführer durch Abschätzung zu ermitteln und in dem Anmeldeschein unter Beifügung seiner Namensunterschrift zu vermerken. Bestehen gegen die Schätzung des Warenführers Bedenken, so ist das Eigengewicht der Tiere von der Anmeldestelle abzuschätzen und das Ergebnis dem Warenführer bekannt zu geben. Die Gebühr ist nach dem amtlich geschätzten Eigengewichte zu erheben.
(3)Flüssigkeiten, die anstatt in handelsüblicher Verpackung in eigens zu ihrer Beförderung eingerichteten Wagen ein- oder ausgeführt werden, sind als verpackte Waren anzusehen und, soweit sie nicht zu den Massengütern gehören, gemäß Art. 11 Abs. 2 Ziffer 1 des Gesetzes gebührenpflichtig. § 51. —
(1)Wenn Massengüter mit Richtmassengütern, beide in ganz oder teilweise verpacktem oder beide in unverpacktem Zustand, in ein und demselben Anmeldeschein angemeldet werden, 128 so ist die statistische Gebühr nur dann von beiden Warengattungen gesondert nach Art. 11 Abs. 2 Ziffer 3 bzw. Ziffer 1 und 2 des Gesetzes zu erheben, wenn diese Beträge zusammen hinter demjenigen Betrage zurückbleiben, der für Nichtmassengüter nach der Gesamtmenge beider Warengattungen zu entrichten sein würde. Berechnet sich dagegen der letztere Betrag als der geringere, so hat dieser zur Erhebung zu gelangen.
(2)Befindet sich von den in einem Anmeldeschein angemeldeten Massengütern und Nichtmassengütern die eine der beiden Warengattungen in verpacktem, die andere in unverpacktem Zustande, so ist die statistische Gebühr stets gesondert nach den für jede Warengattung bestimmten Sätzen zu erheben.
(3)Für verpackte und unverpackte Waren im Gesamtgewichte voll nicht mehr als 500 kg ist nur der einmalige Stempelbetrag von 5 Pfennig (6¼ Centimes) zu erheben. § 52. — Enthält eine Wagenladung Massengüter mehrerer gesonderter Sendungen, über die verschiedene Anmeldungen abgegeben worden sind, so ist für die in ein und derselben Anmeldung aufgeführten Massengüter:
  1. a)wenn sie in ganz oder teilweise verpacktem Zustand eine Menge von mehr als 500 kg oder unverpackt eine Menge von mehr als 1000 kg umfassen, die Gebühr für je 10000 kg mit 10 Pfennig (12½ Centimes) zu entrichten und für Bruchteile dieser Mengeneinheit von 10000 kg die volle Gebühr zu berechnen;
  2. b)wenn sie geringere Mengen, als vorstehend zu a angegeben, umfassen, die Gebühr nach Art. 11 Abs. 2 Ziffer 1 bzw. 2 des Gesetzes zu entrichten. IX. — Befreiung von der statistischen Gebühr. § 53. —
(1)Von der statistischen Gebühr sind befreit:
  1. die Postsendungen;
  2. andere Sendungen unter 20 kg Rohgewicht;
  3. Ausstellungsgüter; 4.

§ 6Ziffer 2 des Zolltarifgesetzes vom 25.

Dezember 1902 genannten Gegenstände; im übrigen sind befreit: 5. bei der Einfuhr (Eingang)

  1. a)Waren, die
  2. a)auf Niederlagen für unverzollte Gegenstände, in die Freibezirke oder die Zoll- ausschlüsse gebracht,
  3. b)nach Entrichtung des Eingangszolls in den freien Verkehr gesetzt,
  4. c)zum Zwecke der Veredelung im Zollgebiet unter Zollüberwachung eingeführt werden;
  5. b)die an sich zollpflichtigen, aber auf Grund besonderer zollgesetzlicher Vorschriften oder besonderer Bestimmungen des Zolltarifs zollfreien Waren, wie Ruckwaren, inländische im Auslande veredelte Waren, das für Bewohner des Grenzbezirkes nach Anmerkung zu Tarifstelle 74 zollfrei abzulassende Bau- und Nutzholz usw, außerdem Waren, bei denen die Befreiung vom Zolle bei der Einfuhr ans einem Vertragsstaat erst nach Erfüllung einer besonderen Vorschrift des Tarifs, z. B. nach amtlichem Ungenießbarmachen (Denaturierung) oder unter Überwachung der Verwendung auf Erlaubnisschein abgelassener Waren, eintritt; 6. bei der Ausfuhr (Ausgang)
  6. a)alle von dem Freihafen Hamburg nach dem Ausland ausgeführten Waren; 129
  7. b)die nicht aus dem freien Verkehre stammenden Waren, die von Niederlagen für unverzollte Gegenstände, aus Freibezirken oder anderen Zollausschlüssen nach dem Ausland ausgeführt werden;
  8. c)Waren, die zum Zwecke der Vergütung oder des Erlasses von Abgaben unter zolloder steueramtlicher Überwachung ausgeführt werden; dazu gehören jedoch nicht Waren, die mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen aus dem freien Verkehre des Inlandes ausgeführt werden; 7. bei der Durchfuhr (Durchgang) die Waren, die
  9. a)unter Zollüberwachung oder auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere (Frachtbriefe) im freien Verkehre
  10. a)durch das deutsche Zollgebiet durchgefühlt,
  11. b)aus demselben durch das Ausland nach dem Zollgebiet oder nach den Zollausschlüssen befördert werden;
  12. b)durch die Zollausschlüsse durchgeführt werden;
  13. c)aus den Zollausschlüssen ausgehen mit der Bestimmung, durch das Ausland nach diesen Gebieten oder nach dem Zollgebiete befördert zu werden.

(2)Die Befreiung findet aber nicht statt:
  1. für die nach dem allgemeinen Tarife zollpflichtigen, nach dem Vertragstarif aber zollfreien Waren;
  2. für Warm des freien Verkehrs, die mit Waren, auf denen ein Zoll- oder Steueranspruch haftet, oder für die Erlaß oder Vergütung von Abgaben in Anspruch genommen wird, in einem Packstücke zusammengepackt oder nur zusammen verladen und unter Überwachung mit diesen ausgeführt werden;
  3. bei der Ausfuhr für inländische aus dem freien Verkehre stammende Waren, die bei der Veredelung ausländischer Waren im Inlande mitverwendet worden sind, bei der Einfuhr für ausländische zollfreie Waren, die bei der Veredelung inländischer Waren im Auslande mitverwendet worden sind; die Menge solcher Stoffe ist in dem Abfertigungspapier anzugeben ; 4 für Waren, die aus dem freien Verkehre des Zollgebiets stammen und von Niederlagen für unverzollte Gegenstände (mit Ausnahme der Privatteilungslager und der gemischten Privattransitlager für Getreide) unter Zollüberwachung oder von Freibezirken oder Zollausschlüssen, jedoch ohne das Freihafengebiet Hamburg, nach dem Auslande gebracht;
  4. für ausländische Waren, die in die Zollausschlüsse zum Zwecke des Verbrauchs gebracht werden, einerlei, ob sie unmittelbar aus dem Ausland oder von Niederlagen, Konten, Freibezirken, Zollausschlüssen oder landfesten Lagern des Freihafens Hamburg kommen;
  5. für Waren des freien Verkehrs des Zollgebiets, die in den Freihafen Hamburg gebracht werden und dort nicht zum Verbrauche bestimmt sind §
(1)Die Befreiung der Durchfuhrsendungen im freien Verkehr auf Grund unmittelbarer Begleit- (Fracht-) Papiere findet unter der Bedingung statt, daß der Anmeldestelle, bei der die erste Anmeldung zu erfolgen hat, ein mit den erforderlichen statistischen Marken beklebter Anmeldeschein vorgelegt wird, der dem Warenführer nach erfolgter Abstempelung zurückzugeben ist. Auf Grund dieses Anmeldescheins wird nach bewirkter Durchfuhr der verwendete Betrag an statistischer Gebühr von der letzten Anmeldestelle dem Warenführer bar zurückerstattet. Als letzte Anmeldestelle ist diejenige Amtsstelle anzusehen, bei der die Schlußabfertigung und, soweit erforderlich, die Anschreibung der Ware unter Einziehung des Anmeldescheins vorgenommen wird. 130
(2)Werden Durchfuhrgüter in Teilposten wieder aus- oder wieder eingeführt, so ist die Abschreibung jeder Teilpost einzeln ans dem Anmeldescheine durch das Wiederaus- oder Wiedereingangsamt und die Rückzahlung des ganzen Gebuhrenbetrags durch dasjenige Amt zu bewirken, das die letzte Teilpost abfertigt.
(3)Eine unmittelbare Durchfuhr wird angenommen, wenn aus den der Anmeldestelle vorzulegenden Frachtpapieren sich ergibt, daß eine in das Zollgebiet eingehende Ware nach einem im Auslande gelegenen Orte, und eine aus dem Zollgebiet ausgehende Ware nach einem im Zollgebiete gelegenen Orte gerichtet ist
(4)Eine unmittelbare Durchfuhr darf ferner angenommen werden, wenn beim Mangel unmittelbarer Frachtpapiere durch Vorlage von Schriftwechsel bei der Anmeldestelle nachgewiesen wird, daß ein Spediteur mit der Ausstellung der zur Durchfuhr erforderlichen Papiere beauftragt ist und die letzteren vorgelegt werden. In diesem Falle hat die Anmeldestelle einen Vermerk über die vorgenommene Prüfung in den Anmeldeschein aufzunehmen. § 55. — Verbleiben die zur Ausstellung nach dem Anstand ausgeführten nicht vormerklich behandelten Waren ganz oder teilweise im Auslande, so ist von dem inländischen Versender bei der Anmeldestelle seines Wohnorts ein Ausfuhranmeldeschein über

Ausland abgesetzten Waren abzugehen. Werden die zur Ausstellung im Inland aus dem Ausland eingeführten zollfreien Waren in das Inland abgesetzt, so hat die statistische Anmeldung nach den Bestimmungen im § 17 zu erfolgen. Beim Verbleib im Ausland ist der Anmeldeschein mit statistischen Marken zu versehen, beim Verbleib im Inlande nur dann, wenn die Ware zollfrei abgelassen worden ist. § 56. —

(1)Wird die Bestimmung der Waren während der Beförderung in der Art geändert, daß die zur Durchfuhr angemeldeten Waren (§ 54) im Zollgebiet, oder die zur Wiedereinfuhr angemeldeten Waren im Auslande verbleiben, so ist der Anmeldeschein für

Inlande verbleibenden Waren sofort nach Eintritt der Änderung der Bestimmung und nachdem er hinsichtlich der Angabe über den Bestimmungsort berichtigt ist, der nachstgelegenen Anmeldestelle (Zoll- oder Steuerstelle) seitens des Warenführers vorzulegen; der Anmeldeschein über

Auslande verbliebenen Waren dagegen ist seitens des Versenders der Waren innerhalb der ersten acht Tage nach dem Eintritte der veränderten Bestimmung, unter Angabe des Bestimmungslandes, der Anmeldestelle des Ausgangs zuzustellen. Die Angabe über die veränderte Bestimmung kann auch durch den Warenführer bei der nachstgelegenen Anmeldestelle unter Übergabe des Anmeldescheins erfolgen.

(2)Ist der Anmeldeschein noch nicht mit statistischen Marken im erforderlichen Betrage versehen, so hat dies im ersteren Falle der Warenfuhrer, im letzteren Falle der Versender der Waren nachzuholen. Diese Vorschrift findet auf Durchfuhrscheine über aus dem Auslande kommende Waren (gelbe Scheine mit grünem Rande und rosafarbene Scheine mit gelbem Rande) keine Anwendung. Derartige Sendungen sind auch im Falle des Verbleibens im Ausland infolge veränderter Bestimmung gebührenfrei. Die etwa erhobene Gebuhr ist von der Anmeldestelle des Ausgangs zu erstatten.
(3)Wird die Bestimmung einer zum Durchgange durch das Zollgebiet ohne Zollüberwachung auf Grund unmittelbarer Begleitpapiere angemeldeten Warensendung in der Weise geändert, daß ein Teil derselben im Zollgebiete verbleibt, so ist über diesen Teil von dem Anmeldepflichtigen der nächstgelegenen Anmeldestelle ein neuer, mit Gebührenmarken vorschriftsmäßig versehener Anmeldeschein unter Beifügung des ursprünglich ausgestellten Anmeldescheins vorzulegen. Diese Anmeldestelle hat sodann als Eingangsanmeldestelle hinsichtlich des neuen An- 131 Meldescheins zu gelten, den ersten Anmeldeschein mit entsprechendem Vermerk Über die veränderte Bestimmung eines Teiles der Waren und deren berichtigte statistische Anmeldung zu versehen und ihn dem Warenführer zurückzugeben.
(4)Der beim Eingang auf dem Anmeldescheine verwendete Gebührenbetrag ist von der Ausgangsanmeldestelle unverkürzt zu erstatten.
(5)Wenn von einer zum Durchgange durch das Ausland bestimmten Sendung inländischer Güter ein Teil im Auslande verblieben ist, so hat die Anmeldestelle am Wiedereingangsort auf dem zur Vorlage gebrachten Anmeldeschein einen Vermerk über Gattung und Menge der im Auslande verbliebenen Waren zu machen und diese in der Nachweisung für die Ausfuhr unter Verrechnung der vorgeschriebenen statistischen Gebühr anzuschreiben, wenn der Anmeldeschein mit Marken bereits versehen war. Sofern sich jedoch auf dem Anmeldescheine noch nicht Stempelmarken im erforderlichen Betrage befunden haben, hat der Warenführer vor Übergabe an die Anmeldestelle ihn für

Auslande verbliebenen Waren mit solchen zu versehen. § 57. — Mit Genehmigung der Zolldirektion kann für bestimmte Arten der Beförderung, namentlich für die durch öffentliche Beförderungsanstalten vermittelten, bezüglich der im § 54 bezeichneten Waren von der Entrichtung der statistischen Gebühr bei der zuerst erreichten A n meldestelle Abstand genommen werden. Bei Versendungen mittels der Eisenbahn ist dieses Verfahren allgemein in Anwendung zu bringen. Übergangsbestimmungen.

(1)Die in den bisherigen Ausführungsbestimmungen genannten Vordrucke dürfen noch bis Ende des Jahres 1907 verwendet werden.
(2)Die Stempelmarken zur Entrichtung der statistischen Gebühr im Wertbetrage von 20 Pf. (25 Centimes) dürfen einstweilen weiter verwendet werden. Sie weiden, solange die vorhandenen Bestände reichen, bei den Postanstalten verkauft. Luxemburg, den
  1. März
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Anlage. Verzeichnis der Länder der Herkunft und der Bestimmung. I. Europa mit einzelnenaußereuropaïschenBesitzungen europäischer Stallten.
  3. Freihafen Hamburg.
  4. Zollausschluß Helgoland.
  5. Badische Zollausschlüsse.
  6. Belgien mit Einschluß des neutralen Gebiets Moresnet.
  7. Britische Besitzungen am und im Mittelländischen Meere (Gibraltar und Inselgruppe Malta) sowie die Insel Cypern.
  8. Bulgarien (einschließlich Ostrumelien).
  9. Dänemark mit den Färoern. Grönland und Island.
  10. Frankreich mit Korsika sowie mit Einschluß von Andorra und Monaco.
  11. Griechenland mit den Ionischen Inseln, den Kykladen und nördlichen Sporaden.
  12. Großbritannien und Irland mit der Insel M a n und den britischen Kanalinseln.
  13. Italien mit Einschluß von San Marino.
  14. Montenegro.
  15. Niederlande. 132
  16. Norwegen; ferner die Bäreninsel sowie Spitzbergen.
  17. Osterreich-Ungarn mit Einschluß von Bosnien und Herzegowina sowie von Liechtenstein.
  18. Portugal mit den Azoren und Madeira.
  19. Rumänien.
  20. Rußland in Europa, ohne Finland.
  21. Rußland in Asien.
  22. Finland.
  23. Schweden.
  24. Schweiz.
  25. Serbien.
  26. Spanien mit den Kanarischen Inseln und den spanischen Besitzungen am und im Mittelländischen Meere, nämlich: die Balearen, Ceuta und die übrigen Besitzungen an der marokkanischen Küste, die Pityusen usw.
  27. Türkei in Europa mit Kreta (ohne Bosnien, Herzegowina, Bulgarien und Ostrumelien).
  28. Türkei in Asien (Kleinasien mit Samos, Kurdistan, Syrien usw. [mit Ausnahme von Cypern], Besitzungen in Arabien am Persischen Meerbusen und Noten Meere, letztere jedoch ohne die Halbinsel Sinai, vgl. bei 29).
  29. Türkei in Afrika (Barka [Bengasi] und Tripolis) mit Ausnahme von Ägypten. II. Afrika (soweit nicht oben bei 16, 24, 27 eingerechnet)
  30. Abessinien.
  31. Ägypten mit der Halbinsel Sinai und dem ägyptischen Teile des Sudan.
  32. Britische Besitzungen an der afrikanischen Küste des Golfs von Aden, in Ostafrika mit den britischen Inseln Amiranten, Mauritius, Seychellen, Sokotra und mit Einschluß von Sansibar, Pemba usw.; ferner die Tschagosinseln.
  33. Britisch Südafrika: Kapkolonie, Basuto-, Betschuana, Nyassa-, Sulu- und Tonga Land; Besitzungen der Britisch-Südafrikanischen Gesellschaft und Natal; Orange-Kolonie, Transvaal und Swasiland.
  34. Britisch Westafrika: Gambia, Goldkuste, Lagos, Nigergebiet, Sierra Leone; Inseln Ascension, St. Helena und Tristan d'Acunha.
  35. Deutsch Ostafrika.
  36. Deutsch Südwestafrika sowie die Walfischbai.
  37. Kamerun.
  38. Togo.
  39. Algerien.
  40. Tunis.
  41. Französisch Westafrika: Besitzungen und Schutzgebiete am Niger (Französisch Sudan) und Senegal (Senegambien usw); Französisch Guinea, Dahome, Französisch Kongo, Zahnküste.
  42. Französische Besitzungen an der afrikanischen Küste des Golfs von Aden, Madagaskar und die übrigen französischen Inseln an der Ostkuste von Afrika : Comoro, Mayotte, Réunion usw.
  43. Italienische Besitzungen am Roten Meer und an der Somaliküste
  44. Kongostaat.
  45. Liberia.
  46. Marokko. 133
  47. Portugiesisch Ostafrika (Mocambique).
  48. Portugiesisch Westafrika: Angola; Bissao, Bolama und Cacheo an der Küste von Senegambien; Kongodistrikt; Kapverdische Inseln; Inseln do Principe und St. Thomé.
  49. Fernando Po, spanisches Westafrika am Kap Blanco und übriges Afrika. III. - Asien (soweit nicht oben bei 5, 19, 26, 29 und 30 eingerechnet).
  50. Aden, Bahrein, Kameran, Kuria-Muria, Perim.
  51. Britisch Indien, die Inseln Andamanen, Lakediven und Nikobaren; Belutschistan.
  52. Britische Ansiedelungen an der Straße von Malakka (Straits Settlements: Malakka, Penang, Singapur usw.); die britischen Schutzgebiete auf der malavischen Halbinsel, die Keeling(Kotos-) Inseln, Britisch Borneo, Labuan und Sarawak.
  53. Ceylon und die Malediven.
  54. China.
  55. Hongkong.
  56. Deutsches Schutzgebiet von Krautschou.
  57. Französische Besitzungen und Schutzgebiete in Vorder- und Hinterindien: Chandernagor, Karikal, Mahé, Pondichéry, Yanaon, Anam, Cambodja, Cochinchina und Tonkin.
  58. Japan einschließlich der Erwerbungen auf dem asiatischen Festlande.
  59. Korea.
  60. Niederländische Besitzungen im indischen Ozean usw. mit Einschluß der unabhängigen Gebiete auf den ostindischen Inseln, nämlich: Borneo-Gruppe ohne Britisch Borneo, CelebesGruppe, die Molukken mit den Amboinen, der nordwestliche Teil von Neuguinea, die Südwest(Servatty-) Inseln, Sumatra-Gruppe mit Banka, Billiton und Riouw, die Sunda-Inseln, Java und Madura, kleine Sunda-Inseln zwischen Bali und Timor (beide einschließlich — von letzterem die westliche Hälfte
  61. Persien.
  62. Philippinen mit Suluinseln, Guam,
  63. Portugiesische Besitzungen in Alsien: Macao, Stadt und Gebiet Damao, Insel Diu, Stadt und Gebiet Goa, östliche Hälfte von Timor.
  64. Siam
  65. Übriges Asien, nämlich Afghanistan, Arabien (soweit nicht bei Nr. 26, 29 und 48 eingerechnet), Maskat (Oman) usw. IV. Amerika (soweit nicht oben bei 7 eingerechnet).
  66. Argentinische Republik.
  67. Bolivien.
  68. Brasilien.
  69. Canada.
  70. Übrige britische Besitzungen in Amerika, nämlich: Neufundland mit Labrador; BermudaInseln; Bahama- nebst Caicos-, Inagua- und Turks-Inseln; britische kleine Antillen (Leewarduno. Windward-Inseln), Anguilla, Antigua, Barbados, Barbuda, St. Christopher (St. Kitts), Dominica, Grenada und Grenadinen, St. Lucia, Montserrat, Nevis, Redonda, Tobago, Trinidad, St. Vincent, Virgin- oder Jungfern-Inseln; Caymans-Inseln und Jamaica, Britisch Honduras; Britisch Guiana; Falkland-Inseln. 13d
  71. Chile. 134
  72. Columbien
  73. Costarica.
  74. Cuba.
  75. Dänische Besitzungen in Westindien, nämlich: die kleinen Antillen-Inseln, St. Croix, St. Jean (St. John) und St. Thomas.
  76. Dominikanische Republik.
  77. Ecuador mit den Galapagos-Inseln.
  78. Franzosische Besitzungen in Amerika, nämlich: die kleinen Antillen-Inseln Guadeloupe mit Dependenzen (St. Barthélémy, La Désirade, Marie-Galante, St. Martin — nördlicher Teil —, Les Saintes) und Martinique; ferner Französisch Guiana, sowie die Inseln Miquelon und St. Pierre.
  79. Guatemala.
  80. Honduras.
  81. Mexiko.
  82. Nicaragua,
  83. Niederländische Besitzungen in Amerika, nämlich die kleinen Antillen-Inseln St. Eustatius, Et. Martin (südlicher Teil), Saba; Inseln Aruba, Bonaire, Curacao; ferner Niederländisch Guiana (Kolonie Surinam).
  84. Panama. 83 Paraguay.
  85. Peru.
  86. Republik Haïti.
  87. Salvator.
  88. Uruguay.
  89. Venezuela (Vereinigte Staaten von Venezuela) mit den Vogel- und anderen zugehörigen Inseln.
  90. Vereinigte Staaten von Amerika; Portoriko; Panamakanalzone. V. Australasien und Polynesien (soweit nicht oben bei 58 und 60 eingerechnet).
  91. Australischer Bund: Festland Australien und Tasmanien.
  92. Neu-Seeland.
  93. Übrige britische Besitzungen und Schutzgebiete in Australasien und Polynesien, nämlich: die Inseln Auckland, Britisch Neuguinea, Caroline, Fanning, Fidji, Gilbert-Inseln, Hervey(Cook-) Inseln, Kermandec, Lord Howe, Malden, Manihiki-Inseln, Norfolk, Phönix-Inseln, Rotumah, Starbuck, Tonga-, Unions-Inseln usw.
  94. Deutsch Neuguinea (Kaiser-WiIhelmsland mit dem Bismarckarchipel und dem Anteil an den Salomon-Inseln), Marshall-Inseln, Karolinen, Palau-Inseln und Marianen (ausgenommen Guam).
  95. Französische Besitzungen und Schutzgebiete in Australasien und Polynesien, nämlich: Gambier- (Mangarewa), Gesellschafts-Inseln (Tahiti), Marquesas-Inseln; Neucaledonien und Dependenzen (Loyalty-Inseln), Paumotu-Inseln, Tubuai- und Uvea (Wallis-)Inseln, sowie die neuen Hebriden.
  96. Havaiische (Sandwich-)Inseln.
  97. Samoa-(Schiffer-) Inseln.
  98. Übriges Polynesien. 135 V I . Nicht ermittelt (seewärts):
  99. Schiffsbedarf für fremde Schiffe.
  100. Andere Waren. Bekanntmachung. — Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß ein neues Statistisches Warenverzeichnis nebst Anlagen, ein neues Verzeichnis der Massengüter und ein Alphabetisches Verzeichnis zum statistischen Warenverzeichnisse erschienen sind. Dieselben liegen bei sämtlichen Anmelde stellen zu jedermanns Einsicht offen und können von der Königlichen Hofbuchhandlung R v Deckers Verlag G. Schenck in Berlin S. W., Jerusalemerstraße 56, bezogen werden Luxemburg, den
  101. März
  102. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Croix Rouge. D'après une note circulaire du Conseil fédéral Suisse, la République des Etats-Unis du Brésil a adhéré à la Convention de Genève du 22 août 1864, pour l'amélioration du sort des militaires blessés dans les années en campagne (Croix Bouge). Luxembourg, le 12 mars
  103. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Rotes Kreuz. Einer Zirkularnote des schweizerischen Bundesrates zufolge ist die Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien der Genfer Konvention vom
  104. August 1864 wegen Linderung des Looses der Verwundeten im Kriege (Rotes Kreuz) beigetreten. Luxemburg, den
  105. März
  106. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Verträge über internationales Privatrecht. Les trois conventions de droit international Die am
  107. Juni 1902 im Haag unterzeichneten privé signées à La Haye le 12 juin 1902 (v. Mé- drei Verträge über internationales Privatrecht morial 1904, n° 38) ont été ratifiées par le Por- (Memorial 1904, Nr. 38) sind durch Portugal tugal et l'instrument de ces ratifications a été ratifiziert und die betreffende Ratifikationsurkunde ist am
  108. März 1907 im Haag hinterlegt worden. déposé à La Haye le 2 mars
  109. Avis. — Conventions de droit international privé. Luxembourg, le 18 mars
  110. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 13 octobre 1906, le conseil communal de la ville de Luxembourg a édicté un règlement concernant l'exécution de chants Luxemburg, den
  111. März
  112. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement In seiner Sitzung vom
  113. Oktober 1906 hat der Gemeinderat der Stadt Luxemburg ein Reglement erlassen über das Singen und Musizieren 136 et de musique instrumentale dans les débits de boissons. — Ce règlement a été dûment publié. in den Schankwirtschaften. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  114. März
  115. Luxembourg, le 13 mars
  116. Der General-Direktor des Innern, Le Directeur général de l'intérieur, H. Kirpach. H. KIRPACH. Avis.— Associations syndicales. Par arrêté du soussigné en dato de ce jour, les associations syndicales pour l'établissement de chemins d'exploitation à : 1° Marnach, commune de Munshausen ; 2° Lullange, commune de Bœvange, lieu dit « Oben dem Dorf»; 3° Canach, commune de Lenningen, lieux dits « Schleiderberg » et « Im Wengertsberg », ont été autorisées. Ces arrêtés ainsi qu'un double des actes d'association sont déposés au Gouvernement et aux secrétariats communaux de Munshausen, Bœvange et Lenningen. Luxembourg, le 14 mars
  117. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage, sind die Syndikatsgenossenschaften für Anlage von Feldwegen zu 1° Marnach, Gemeinde Munshausen; 2° Lullingen, Gemeinde Boegen, Ort genannt „Oben dem D o r f " ; 3° Canach, Gemeinde Lenningen, Orte genannt „Schleiderberg" und „Im Wengertsberg" ermächtigt worden. Diese Beschlüsse sowie ein Duplikat der Genossenschaftsakten sind auf der Regierung und den Gemeindesekretariaten von Munshausen, Boegen und Lenningen hinterlegt. Luxemburg, den
  118. März
  119. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. N° d'ordre Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 2 au 9 mars
  120. 1 2 3 4 5 6 CANTONS. LOCALITÉS Bekanntmachung. — Sanitätswesen Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom
  121. bis zum
  122. März festgestellten ansteckenden Krankheiten.. Fièvre Diphtyphoïde térie. Luxembourg-ville. Tétange. Niederpallen. Hosingen. Untereisenbach Grevenmacher. Niederdonven. Wecker. Heinrichsmühle. Remich. 1 3 Total 6 Luxembourg. Esch-s.-l'Alz. Redange. Clervaux. Coque- Scarlaluche. tine. Variole. Affections puerpérales 1 1 1 1 3 1 1 4 2 Luxembourg, le 12 mars
  123. Luxembourg. — Imprimerie V. Bück.

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