413 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Jeudi, 27 Juin
- N°
- Donnerstag,
- J u n i
- Bekanntmachung. — Zollwesen. Das am
- April /
- Mai 1907 unterzeichnete Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika, welches am
- Juli d. Is. in Kraft tritt, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Luxemburg, den
- J u n i
- Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche ten Staaten von Amerika den in der gedachten Sektion 3 und den Vereinigten Staaten von Amerika. erwahnten ermässigten Zollsätzen unterworfen werden, nämlich: Vom
- April—
- Mai 1907 Roher Weinstein und rohe Weinhefe fünf Prozent. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, Branntwein oder andere aus Getreide oder anderen im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, andererseits, Materialien hergestellte oder destillierte Spirituosen für von dem Wunsche geleitet, bis zum Zustandekommen eine Gallone von Normalstärke ein Dollar und fünfundeines umfassenden Handelsvertrags die Handelsbeziehun- siebenzig Cent. Champagner und alle anderen Schaumweine in Flaschen gen zwischen beiden Ländern einstweilig zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Behuf eine vorläufige Vereinbar- von nicht mehr als 1 Quart, aber mehr als 1 Pint sechs Dollar für das Dutzend ; in Flaschen von nicht mehr als ung einzugehen, und zu Bevollmächtigten ernannt : 1 Pint, aber mehr als ½ Pint drei Dollar für das Dutzend; Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preussen, in Flaschen von ½ Pint oder weniger ein Dollar fünfzig Seine Exzellenz Herrn Freiherrn Speck von Sternburg, Cent für das Dutzend; in Flaschen oder anderen Gefässen Allerhöchstihren ausserordentlichen und bevollmachtigten von mehr als 1 Quart als Zuschlag zu den sechs Dollar Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika ; für das Dutzend Flaschen von der 1 Quart übersteigenden Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, Menge ein Dollar und neunzig Cent für die Gallone. Herrn Elihu Root, Staatssekretar der Vereinigten Nichtschäumende Weine und Wermut in Fässern für Staaten, eine Gallone fünfunddreissig Cent; desgleichen in FlaWelche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger schen oder Krügen für die Kiste von einem Dutzend FlaForm befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel schen oder Krügen von mehr als Pint- bis zu Quartgehalt übereingekommen sind: oder von vierundzwanzig Flaschen oder Krügen bis zu Art.
- In Uebereinstimmung mit der dem Präsidenten Pintgehalt für eine Kiste ein Dollar und fünfundzwanzig durch Sektion 3 des Zolltarifgesetzes der Vereinigten Cent. In solchen Flaschen oder Krügen gefundene grössere Staaten von Amerika vom
- Juli 1897 erteilten Ermach- Mengen sollen einem Zolle von vier Cent für ein Pint oder tigung wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika einen Bruchteil davon unterworfen werden, jedoch soll zugestanden, dass vom Tage des lnkraftretens dieses Ab- auf Flaschen oder Krüge kein besonderer oder Zuschlagskommens an die folgenden Boden- und Gewerbserzeug- zoll gelegt werden. nisse Deutschlands bei ihrer Einfuhr nach den VereinigGemälde in Oel- oder Wasserfarben, Pastellmalereien 414 Feder- und Tintenzeichnungen sowie Bildhauerarbeiten fünfzehn Prozent vom Wert. A r t .
- Ferner wird seitens der Vereinigten Staaten von Amerika zugesichert, dass die in der anliegenden Note in Aussicht gestellten, die bestehenden Zoll- und Konsularbestimmungen abändernden Verordnungen, welche als Teil der amerikanischen Zugeständnisse anzusehen sind, alsbald und spätestens am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens in Wirksamkeit gesetzt werden sollen. A r t .
- Als Gegenleistung sichert die Kaiserlich Deutsche Regierung den in der anliegenden Liste aufgeführten Erzeugnissen der Vereinigten Staaten bei der Einfuhr nach Deutschland die daselbst angegebenen Zollsätze zu. Art.
- Die Bestimmungen der Art. I und III finden nicht nur auf solche Waren Anwendung, welche aus dem Gebiete des einen vertragschliessenden Teiles in das des anderen unmittelbar gelangen, sondern auch aut Waren, welche über dritte Staaten eingeführt werden, ohne dass sie daselbst eine Bearbeitung erfahren haben. Art.
- Das gegenwärtige Abkommen erstreckt sich auch auf die mit einem der vertragschliessenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Lander oder Gebiete. Art.
- Das gegenwärtige Abkommen soll von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen, sobald als möglich ratifiziert werden, und der Präsident der Vereinigten Staaten soll nach erfolgter amtlicher Mitteilung hiervon seine Proklamation erlassen, durch welche den betreffenden Bestimmungen dieses Abkommens volle Rechtskraft gegeben wird. Das gegenwärtige Abkommen soll am 1 Juli 1907 in Kraft treten und bis zum
- Juni 1908 in Wirksamkeit bleiben. Im Falle keiner der vertragschliesenden Teile sechs Monate vor diesem Termine seine Absicht, die Wirkungen des Abkommens aufhoren zu lassen, kund gibt, soll das letztere bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Tage an in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschliessenden Teile es gekündigt haben wird. So geschehen in doppelter Ausfertigung in deutscher und englischer Sprache. Zu Urkund dessen haben die Bevollmachtigten an den unter ihren Unterschriften angegebenen Orten und Daten unterzeichnet. STERNBURG (L S.) E L I H U ROOT. (L. S.) Levico, den
- Mai
- Washington, April 22,
- Das vorstehende Abkommen ist von Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preussen ratifiziert worden und die Aushändigung der Ratifikationsurkunde hat in Washington stattgefunden. (Uebersetzung.) Staatsdepartement. Washington, den
- April
- Euere Exzellenz beehre ich mich im Hinblick auf die heute erfolgte Unterzeichnung eines deutsch-amerikanischen Handelsabkommens zu benachrichtigen, dass an die Zoll- und Konsularbeamten der Vereinigten Staaten und an die sonst beteiligten Stellen Verordnungen, welche die nachstehenden Gegenstände regeln, erlassen werden und bis zum Ablaul des vorbezeichneten Abkommens in Kraft bleiben sollen : A . Der Begriff des Marktwertes, wie er in Abschnitt 19 des Zollverwaltungsgesetzes definiert ist, soll in allen denjenigen Fallen den Exportpreis bedeuten, in denen Waren ausschliesslich für den Export verkauft oder in dem Inlandsmarkt nur in begrenzten Mengen abgegeben werden, weil in diesen Fällen ein Marktwert, der sich auf den Verkauf solcher Waren in den üblichen Grosshandelsmengen, fertig verpackt für die Versendung nach den Vereinigten Staaten, gründet, nicht festgestellt werden kann. B . Die in Abschnitt 8 des Zollverwaltungsgesetzes vorgesehenen Nachweisungen (Statements; sollen von den Konsularbehörden nur auf Erfordern der Zollabschàtzungsbehörden in den Vereinigten Staaten nach bewirkter Deklaration der Waren zur Zollabfertigung verlangt werden. § 674 der Konsularverordnungen (Consular Regulations) von 1896 ist entsprechend abzuändern. C. In Fällen wiederholter Abschätzung (reappraisement cases) soll die Verhandlung öffentlich und in Gegenwart des Importeurs oder seines Vertreters stattfinden, es sei denn, dass der Board of Appraisers dem Schatzsekretar berichtet, dass das öffentliche Interesse dadurch gefahrdet werde; in letzterem Falle soll dem Importeur eine kurze Zusammenstellung der in dem nicht öffentlichen Verfahren vorgebrachten Tatsachen gegeben werden, auf welche die wiederholte Abschätzung sich gründet. D. Die Handhabung der Konsularverordnungen, betrefffend «das personliche Erscheinen vor dem Konsul», « Originalfakturen», «Angabe des Namens des Schiffes», soll einheitlich geregelt werden, und zwar in folgendem Sinne :
- Das personliche Erscheinen vor dem Konsularbeamten soll nur in Ausnahmefällen verlangt werden, in denen besondere Gründe eine mündliche Aussprache erforderlich machen.
- Die Vorlegung von Originalfakturen soll nur in Fallen verlangt werden, in denen die dem Konsularbeamten zur Beglaubigung vorgelegten Fakturen Waren man- 415 nigfacher Art umfassen, welche der Exporteur von verschiedenen Fabrikanten an verschiedenen vom Sitze des für die Legalisierung zustandigen Konsulats mehr oder weniger entfernt gelegenen Plätzen gekauft hat ; diese Fakturen sollen dem Exporteur nach Einsicht durch den Konsularbeamten zurückgegeben werden. 3, Von der Angabe des Schiffes in der Faktura soll in allen Fallen abgesehen werden, in denen der Exporteur zu der Zeit, da er die Faktura zur Legalisierung vorlegt, den Namen des Schiffes nicht angeben kann. § 678 der Konsularverordnungen von 1896 in der Fassung der Bekanntmachung vom
- März 1906 soll abgeändert werden :
- durch Streichen der folgenden Worte : « in allen Fällen, wo die Faktura zur konsularischen Beglaubigung in einem anderen Lande vorgelegt wird, als in demjenigen, von dem die Ware direkt nach den Vereinigten Staaten ausgeführt wird ». 2 durch Einschalten der nachstehenden Bestimmung hinter den ersten Salz: «Als Kaufort soll der Ort angesehen werden, wo der Vertrag abgeschlossen worden ist, sofern der Exporteur daselbst seinen Geschaftssitz hat ». § 681 der Konsularverordnungen von 1896, betreffend Beeidigung der Faktura, soll aufgehoben werden. E. Die Agenten des Schatzamts, insbesondere die Special Agents und die Confidential Agents, die von dem Schatzamt nach Deutschland entsandt werden, um Erhebungen über die Zollverwaltung betreffende Fragen anzustellen, sollen der Deutschen Regierung durch Vermittelung des Staatsdepartements in Washington und des Auswartigen Amts in Berlin angemeldet werden ; diese Agenten sollen mit den verschiedenen Handelskammern ihres Bezirks zusammenarbeiten. Es besteht Einverständnis darüber, dass der allgemeine Grundsatz, betreffend personae gratae, auf diese Beamten Anwendung findet. F . Zeugnisse, die von deutschen Handelskammern über den Wert ausgestellt werden, sollen von den Zollabschätzern als taugliches Beweismaterial zugelassen und von ihnen zusammen mit anderen beigebrachten Beweismitteln berücksichtigt werden. Genehmigen Euere Exzellenz die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. An Seine Exzellenz den Kaiserlich Deutschen Botschafter Herrn Freiherrn Speck von Sternburg. Zölle bei der Einfuhr in Deutschland. Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte deutsche allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom
- Dezember 1902 in seiner durch das deutsche Reichsgesetz vom gleichen Tage bestimmten Fassung,
- Roggen 1 Doppelztr. Mk. 5
- Weizen und Spelz............ id. 5,50
- Gerste : Malzgerste 1 Doppelz. Mk. 4 andere Gerste id. 1,30
- Hafer jd. 5
- Mais und Dari id. 3
- Reis, unpoliert id. 4
- Speisebohnen id. 2 Erbsen, Linsen id. 1,50
- Futter- (Pferde- usw.) Bohnen, Lupinen, Wicken id. 1,50
- Leinsaat, Hanfsaat frei
- Rotkleesaat, Weisskleesaat, und andere Kleesaaten frei
- Grassaat aller Art frei aus 45 Weintrauben (Weinbeeren): frisch : zum Tafelgenuss, auf andere Weise als in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich eingehend id. 4 andere id. 10 aus
- Wal- und Haselnüsse, unreife (grüne) oder reife, auch ausgeschält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder einfach zubereitet id. 2 (aus 47|9) Anderes Obst : aus 47 frisch : Aepfel, Birnen, Quitten : in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich eingehend ............ frei auf andere Weise eingehend : unverpackt oder nur in Sacken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht: vom
- September bis
- November............ frei vom
- Dezember bis
- August id. 2 in anderer Verpackung: in einfacher Umschliessung id. 3,20 in mehrfacher Umsehliessung id. 5 (Noch Nr. 47|
- Anderes Obs.) (Noch Nr. 47, frisch.) Aprikosen frei Pfirsiche: in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich eingehend ............ frei auf andere Weise eingehend id. 2 Mispeln frei Pflaumen aller Art, Kirschen, Weichseln : in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich eingehend ............ frei auf andere Weise eingehend : Hauszwetschgen : vom
- September bis
- November............ frei vom
- Dezember bis
- August id. 2 andere Pflaumen ............ id. 2 416 Kirschen zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwendung ............ frei andere Kirschen; Weichsein . 1 Doppelz. Mk. 1 Hagebutten und Schlehen sowie anderes vorstehend nicht genanntes Stein- und Kernobst ............ frei Erdbeeren : in Postsendungen von einem Gewichte bis 5 Kilogramm einschliesslich eingehend ............ frei auf andere Weise eingehend id. 10 (Noch Nr. 47/
- Anderes Obst) (Noch Nr.
- frisch) Himbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Brombeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren, Wachholderbeeren und sonstige Beeren zum Genuss, mit Ausnahme der Preiselbeeren frei Anmerkung: Aepfel, Birnen und Quitten frisch, werden als unverpackt behandelt, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht in Wagen eingehen, die mit nicht mehr als acht Abteilungen versehen sind. In gleicher Weise sind als unverpackt zu behandeln Aepfel, Birnen und Quitten, frisch, wenn sie lose oder in Säcken von mindestens 50 Kilegramm Rohgewicht in mit Abteilungen versehenen Schiffen eingehen, sofern der Rauminhalt jeder Abteilung mindestens 6 Kubikmeter beträgt. Die Wagen- oder Schiffhabteilungen dürfen mit Stroh belegt oder bedeckt oder mit Papier oder Stroh ausgeschlagen sein und konnen auch durch Strohlagen hergestellt werden.
- getrocknet, gedarrt (auch zerschnitten und geschält) : Aepfel und Birnen einschliesslich verwertbarer Abtälle id. 4 Aprikosen, Pfirsische............ id. 4 Pflaumen aller Art: unverpackt oder nur in Fässern oder Sacken bei mindestens 50 Kilogramm Rohgewicht id. 4 in Kisten bei mindestens 10 Kilogramm Rohgewicht id. 5 in anderer Verpackung . id. 6 anderes getrocknetes oder gedarrtes Obst id. 4
- gemahlen, zerquetscht, gepulvert oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch eingesalzen, ohne Zucker eingekocht (Mus) oder sonst einfach zubereitet; gegoren . id. 4 aus
- Apfelsinen, frisch............ id. 3,25 aus
- Säfte von Obst (mit Ausnahme der Weintrauben), ungegoren, nicht ather- oder weingeisthaltig, uneingekocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht, auch entkeimt (sterilisiert) id. 4 (74/6) Bau- und Nutzholz, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt ;
- unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge bearbeitet, mit oder ohne Rinde : hart . . 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 1,08 weich . . 1 Doppelz. Mk. 0,12 od. 1 Festm. Mk. 0 72
- in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Axt vorgearbeitet oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reissen hergestellte Klärspäne : hart . . 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk. 1,92 weich . . 1 Doppelz. Mk. 0,24 od. 1 Festm. Mk, 1,44
- in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt : hart . . 1 Doppelz, Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 5,76 (Noch Nr, 74/
- Bau- und Nutzholz usw.) (Noch Nr.
- in der Längsrichtung gesägt usw.) weich . . 1 Doppelz. Mk. 0,72 od. 1 Festm. Mk. 4,32 Anmerkung zu Nr. 75 und
- Durch blosses Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloss gesägte Schindelbretter nach Nr. 76 zu verzollen. In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer (Balken, Bohlen und dergleichen), welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen. Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmassigen Satzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Dopzentner Mk. 0,20, im Falle der Verzollung nach Raummass für 1 Festmeter : hartes Holz, Mk. 1,
- weiches Holz, Mk. 1,
- Anmerkungen zu Nr. 74 bis
- Bloss gedämpftes (nicht zugleich gefärbtes), sowie zur Erhöhung der Haltbarkeit getränktes (imprägniertes) oder nur zu diesem Zweck auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz wird ohne Zollzuschlag nach den vertragsmassigen Sätzen der Nr. 74 bis 76 verzollt. Gefarbtes oder zum Zwecke der Färbung auf chemischem Wege behandeltes Bau- und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Raummass fur 1 Festmeter, Mk. 2,
- im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner : hartes Holz, Mk. 0,
- weiches Holz, Mk. 0,
- Die Verzollung des in diesen Nummern genannten Holzes kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Mass für den Festmeter erfolgen.
- Holzpflasterklötze; 417 aus hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für (Vorder- und Hinterschinken) werden nach dem ver1 Festmeter Mk. 5,
- tragsmässigen Satze für einfach zubereitetes Fleisch aus weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder für ohne Zollzuschlag verzollt. 1 Festmeter Mk. 4,
- aus
- Federvieh : Anmerkung. Gedämpfte, getränkte (imprägnierte) oder geschlachtet, auch zerlegt, nicht zubereitet. sonst auf chemischem Wege behandelte Holzpflaster1 Doppelz. Mk. 14 klötze werden ohne Zollzuschlag zu den vertragsmäsgespickt od. sonst einfach zubereitet id. Mk. 20 sigen Sätzen der Nr. 81 verzollt. aus
- Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz
- Naben, Felgen, Speichen, sowie für diese Gegen- von Schweinen u. Gänsen, Rindsmark u . andere schmalzstände erkennbar vorgearbeitete Hölzer : artige Fette) ausgenommen Oleomargarin id. Mk. 10 von hartem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder 1 Fest
- Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepresst), mit Ausnahme des Schweinespecks und meter Mk. 5,
- von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,72 oder der Flomen (Fliesen, Liesen) ; ferner Grieben zum Genuss id. Mk. 5 1 Festmeter Mk. 4.
- aus
- Mehl aus Getreide mit Ausnahme von Hafer,
- Fassholz (Fassdauben und Fassbodenteile), auch zu geröstet........... id. Mk. 10,20 solchem erkennbar vorgearbeitetes Holz (Stabholz), un- auch gebrannt oder aus
- Wein und frischer Most von Trauben, auch gefärbt, nicht gehobelt : von Eichenholz 1 Doppelzentner Mk. 0,20 oder 1 Fest- entkeimt (sterilisiert), in Fässern oder Kesselwagen, mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 14 Gewichtsmeter Mk. 1,
- 100 i d . Mk. 20 von anderem harten Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30 teilen in aus
- Obstwein (auch in Gährung begriffener Obstoder 1 Festmeter Mk. 2,
- id. Mk. 3 von weichem Holz 1 Doppelzentner Mk. 0,30 oder most) in Fässern
- Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, 1 Festmeter Mk. 1,
- Anmerkung. Die blosse Behandlung mit dem Reifmesser Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.) . id. Mk. 10,20 aus
- Nahrungs- und Genussmittel aller Art (mit oder eine Glättung der Schmalseiten durch Hobelung bleibt auf die Verzollung des Fassholzes ohne Ein- Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossenen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fluss. fallen : (aus 100/107) Vieh, lebend :
- Schafe........... 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 8 Aprikosenmus ohne Zusatz von Zucker oder Sirup, in
- Ziegen frei Blechgefässen von mindestens 5 Kg. Gewicht id. Mk. 5
- Schweine . . 1 Doppelz. Lebendgewicht Mk. 9 Tomatenkonserven ; Oliven, auch in Essig, Oel oder
- Federvieh : Salzwasser eingelegt id. Mk. 30 Gänse frei andere Nahrungs- und Genussmittel, ausgenommen Hühner aller Art und sonstiges Federvieh . 1 Dop- Milch und Rahm, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, . pelzentner Reingewicht Mk. 4 soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen.
- Fleisch, ausschliesslich des Schweinespecks, und id. Mk. 60 geniessbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Feder
- Bimsstein, Schmirgel, Polier- oder Putzkalk vieh) : (Wiener Kalk), Tripel und ähnliche mineralische Schleif-, frisch, auch gekühlt ........... 1 Doppelz. Mk. 35 Polier- und Putzmittel, roh, gemahlen oder geschlämmt: gefroren id. Mk. 35 in Büchsen, Gläsern, Krügen oder ähnlichen für den Anmerkung. Zum ermässigten Satze von 35 Mark wer- Kleinverkauf bestimmten Aufmachungen. . id. Mk. 2 den auch zerlegte Schweine einschliesslich des daran in anderer Verpackung, auch zu Ziegeln geformt. frei haftenden Schweinespecks verzollt.
- Schiefer: einfach zubereitet 1 Doppelz. Mk. 35 rohe Schieferblöcke frei zum feineren Tafelgenuss zubereitet id. Mk. 75 rohe Schieferplatten, roher Tafelschiefer 1 Doppz. Mk. 1 Anmerkungen.
- Nicht lebendes Vieh, zum Genuss Dachschiefer 1 Doppelz. Mk. 0,65 verwendbar, unterliegt der Verzollung als frisches Anmerkung. Schieferplatten von mehr als 20 Zentimeter Fleisch von Vieh. Stärke sind als Schieferblöcke zu behandeln. aus
- Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Berg
- Frisches und einfach zubereitetes knochenfreies Fleisch (auch Zungen, jedoch nicht geniessbare Ein- teer (Erdleer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, geweide) unterliegt einem Zollzuschlage von 10 vom Oel aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte Hundert. Gepökelte oder geräucherte Schweineschinken Mineralöle, roh oder gereinigt : 418
- bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als Schmieröle ; auch teerartige, paraffinhaltige und im Wasser nicht untersinkende pechartige Rückstände von 3 Kilogramm : der Destillation der Mineralöle ; Harzol. 1 Doppelz. Mk. 6 ganze Häute mit anhaftenden Köpfen, Halsen, Bäuchen Schwerbenzin mit einem spezifischen Gewicht von mehr und Klauen, auch in Hälften ; Kopf-, Hals-, Bauchteile als 0,750 bis 0,770 einschliesslich bei 15° C , zur Ver- und Klauen sowie Rossschilder ohne Rücksicht auf das wendung zum Betriebe von Motoren, in inländischen Be- Gewicht des Stückes ........... 1 Doppelz. Mk. 30 triebsanstalten gewonnen oder aus dem Ausland einSchweinsleder, ohne Rücksicht auf das Gewicht des gehend, unter Ueberwachung der Verwendung. id. Mk. 2 Stuckes id. 18 Gasöl mit einem spezifischen Gewicht von mehr als Kernstücke id. 33 0,830 bis 0,880 einschliesslich bei 15° C , zur VerwenAnmerkung. Leder, einschliesslich der Kernstücke, dung zum Betriebe von Motoren oder zur Karburierung bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als von Wassergas, in inländischen Betriebsanstalten ge3 Kilogramm, zur Herstellung von Treibriemen, auf wonnen oder aus dem Ausland eingehend, unter UeberErlaubnisschein unter Ueberwachung der Verwenwachung der Verwendung. . . 1 Doppelz. Mk. Mk. 3 dung id. 22 Anmerkung. Die Verzollung von Petroleum und anderen aus
- bei einem Reingewichts des Stückes von 1 gereinigten, nicht besonders genannten, zu Beleuch- bis 3 Kilogramm : tungszwecken geeigneten Mineralölen kann nach Wahl Kalbleder, naturfarbig........... id. 25 des Einbringers nach Gewicht unter Zugrundelegung anderes Kalbleder ........... id. 40 von 1 Doppelzentner oder nach dem Raumgehalt mit (aus 555|6) Schuhe aus Leder aller Art, auch aus beder Massgabe zugelassen werden, dass dabei für 125 haarten Häuten oder aus Häuten von Fischen oder Liter bei einer Temperatur von 15° C. 1 DoppelKriechtieren : zentner reines Flüssigkeitsgewicht gerechnet wird. 556 mit anderen Sohlen als Holzsohlen :
- Erdwachs (Ozokerit), gereinigt, und Ceresin (aus das Paar im Gewichte von mehr als Erdwachs hergestellt, auch mit Paraffin versetzt), in 1200 Gramm id. 60 Blocken, Täfelchen oder Kugeln ; Wachsstumpfe von gedas Paar im Gewichle von mehr als 600 bis 1200 reinigtem Erdwachs und von Ceresin 1 Doppelz. Mk. 10 Gramm ; auch Schuhoberteile aus Leder aller Art mit aus
- Paraffin, roh (Paraffinschuppen, Paraffinbutter elastischen Einsätzen ohne Rücksicht auf das u. s. w.) oder gereinigt, mit Ausnahme des WeichpaGewicht id. 80 das Paar im Gewichte von 600 Gramm oder raffins id. Mk. 10 darunter id. 90
- Weichparaffin id. Mk. 8 Pantoffel und Hausschuhe ohne Rucksicht auf das Geaus
- Paraffinsalbe, Vaselin und Vaselinsalbe (nicht wicht id. 60 wohlriechend) ........... 1 Doppelz. Rohgewicht. Mk. 10 Anmerkungen. —
- Ausfütterungen, Besätze, Zierate
- Wagenschmiere ........... 1 Doppelz. Mk. 6 und Zutaten aller Art (Schnallen, Maschen, Quasten,
- Andere Schmiermittel, unter Verwendung von Stickereien, Schnürriemen usw.) aus anderen Stoffen, Feiten oder Oelen hergestellt, flüssig oder fest, auch geeinschliesslich Seide, jedoch ausgenommen Pelzformt 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 7,50 werk, bleiben ohne Einfluss auf die Verzollung. aus
- Calciumkarbid frei
- Als Pantoffel und Hausschuhe sind solche Schuhe
- Kasestoff (Kasein), Käsestoffgummi und ähnliche anzusehen, die weder Riststellung noch FersenstellZubereitungen, soweit sie nicht unter Nr, 206 des allgeung haben noch in anderer Weise (z. B. durch Zugmeinen Tarifs fallen 1 Doppetz. Mk. 6 schnüre, Verschlussknöpfe oder elastische Einsatze)
- Rohleim (entkalkte Knochen) . . id. Mk. 3 zur festen Umschliessung des Fusses eingerichtet
- Leim aller Art (mit Ausnahme des Eiweissleims), sind. Der vertragsmässige Zollsatz ist auch auf fest oder flüssig ; Gelatine, auch gefärbt. . id. Mk. 3 Pantoffel und Hausschuhe mit einem Absalzfleck, jeaus
- Süssholzsaft : doch nicht auf solche mit Absatzen (Stockeln) anzumit Zucker. Honig, Anisöl, Salmiak und sonstigen Gewenden. schmackszutaten oder Heilmitteln versetzt, oder in Auf
- Treibriemen und Treibriemenbahnen aus Leder machungen für den Kleinverkauf ........... id Mk. 60 anderer, roh oder gereinigt, auch in einfach in Kisten aller Art sowie aus rohen enthaarten Hauten, auch mit oder in andere unmittelbar zum Versand dienende grössere Unterlagen oder Zwischenlagen aus groben Gespinstid. 50 Umschliessungen verpackten Stangen ........... frei waren oder Filz aus
- Sattler- und Täschnerwaren sowie andere im (aus 545|7) Leder, halb- oder ganzgar, auch zugerichtet, anderweit im allgemeinen Tarif nicht ge- allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Waren aus Leder aller Art, rohen enthaarten oder behaarten Häuten, nannt; 419 Pergament, tierischen Blasen, Goldschlägerhaut oder Häuten von Fischen oder Kriechtieren, oder damit ganz oder teilweise überzogen ; auch Sattler- und Täschnerwaren aus groben Gespinstwaren von pflanzlichen Spinnstoffen oder aus Seilerarbeit der Nr. 484 oder 485 des allgemeinen Tarifs, oder damit ganz oder zum grösseren Teile überzogen ; alle diese, soweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter höhere Zollsätze fallen oder zu den mit Leder ganz oder teilweise überzogenen Papier- und Pappwaren der Nr. 667 bis 669 des allgemeinen Tarifs gehören : Schlagriemen. Nähriemen , Florteilriemen , Lederschnüre für Spinnerei und Weberei, Bindriemen, Webervögel, ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes 1 Doppelz. Mk. 50 im übrigen : bei einem Reingewichte des Stückes von 2 Kilogramm und darüber : Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter für Flugwalzen (Volantblätter) ; Streifen und Blätter für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Manchons) id. 50 andere............................................ id. 65 bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 2 Kilogramm : Pferdegeschirr; Kratzenrücken, Kratzenbänder; Blätter für Flugwalzen (Volantblätter); Streifen und Blätter für Schützentreiber ; Nitschelhosen (Laufleder, Manchons id. 65 andere; auch Ledertapeten ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes . . id. 80
- Handschuhleder, zu Handschuhen zugeschnitten oder gestanzt id. 125
- Reifen aus Kautschuk für Fahrzeugräder; auch Schutzdecken (Laufdecken) für die zu Fahrzeugrädern bestimmten Schläuche, aus Gespinstwaren, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen von Kautschuk verbunden........... id. 60 aus
- Gespinstwaren, auch Filz, mit Kautschuk getränkt oder überzogen oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbunden; Kautschukwaren, mit Gespinstwaren überzogen oder mit Gespinsten umsponnen : alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst aus anderen Spinnstoffen als aus solchen ganz oder teilweise aus Seide besteht id. 100 Gespinstwaren in Verbindung mit Kautschukfäden ; Gewebe aus Kautschukfäden in Verbindung mit Gespinsten ; alle diese, wenn die Gespinstware oder das Gespinst ganz oder teilweise aus Seide oder aus anderen Spinnstoffen besteht id. 90
- Röhren aus Hartkautschuk, ohne weitere Bearbeitung id. 25
- Andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Hartkautschukwaren, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen 1 Doppelz. Mk. 40 (aus 649/50 Halbzeug (Halbstoff zur Papier- und Pappeubereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt :
- aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern : Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) id. 1,25 chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Cellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff id. 1,25 aus
- Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus zusammengeklebten Pappen hergestellt : Pappen aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedämpftem Holze, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt........... id. 1,50
- Gelbes Strohpapier ........... id. 3 Ganz grobes graues Löschpapier id. 2
- Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt id. 3
- Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschliesslich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert oder gekörnt: Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend id. 3 anderes hierher gehöriges Papier id. 6
- Buntpapier einschliesslich des mit Kreide, Bleiweiss oder dergleichen überstrichenen oder mit Metalldruck versehenen Papiers ; lackiertes Papier ; mit Glimmeroder Glassschuppen, Streupulver oder Wollstaub überzogenes Papier; Papier mit gestrichenem, aufgelegtem oder galvanoplastischem Metallüberzuge, sowie mit Goldoder Silberschnitt versehenes Papier id. 8
- Drucke jedes Verfahrens, soweit sie nicht unter den zwölften Abschnitt des allgemeinen Tarifs fallen, auch Bilderpapier, einschliesslich des Kopierverfahrens auf Papier und Pappe ; auch farbig oder schwarz geränderte, oder sonst auf irgend eine Weise verzierte Papiere oder Pappen : einfarbig id. 6 mehrfarbig, auch mit Pressungen oder Rändern in Farben, Gold oder anderen Metallen id. 6 aus
- Tapeten und Tapetenborten aller Art aus Papier, weder vergoldet noch versilbert, bronziert, gepresst oder sammetartig........... id. 12 aus
- Schleif- und Wetzsteine, ganz oder teilweise aus Karborund id. 12 (aus 737/40) Hohlglas : 420
- weder gepresst noch geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geätzt oder gemustert : naturfarbig 1 Doppelz. Mk. 3 weiss (auch halbweiss) durchsichtig, auch mit einzelnen Ringen von massivem weissen (auch halbweissen) Glase........... 1 Doppelztr. Rohgewicht Mk. 8 (Noch Nr.
- Hohlglas, weder gepresst noch geschliffen u. s. w.) : gefarbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefärbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen : Milch-, Alabaster- u . Beinglas, weiss 1 Doppelz. Mk. 10 anderes hierher gehoriges Hohlglas id. Mk. 15
- bloss mit gepressten Boden oder durch Schleifen, Pressen u. s. w. gestalteten oder verzierten Stöpseln : gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glas überfangen. 1 Doppelz. Mk. 15 anderes id. Mk. 12
- in anderer Weise gepresst, geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geatzt oder gemustert : gefärbt oder weiss undurchsichtig, auch mit gefarbtem oder mit weissem undurchsichtigen Glas ùberfangen. . 1 Doppelz. Mk 15 anderes id. Mk. 12 (aus 741/2). Spiegel- und Tafelglas, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, weder geschliffen noch poliert, geschnitten, gemustert, gerippt, geschuppt, gebogen, mattiert, geätzt, überfangen, gefeldert (facettiert) oder belegt :
- nicht gefarbt, nicht undurchsichtig : Spiegelglas, gegossenes und geblasenes ; sogenanntes Rohglas (rohe gegossene Platten), mehr als 5 Millimeter stark, auch gerippt 1 Doppelz. Mk. 3 Tafelglas einschliesslich des 5 Millimeter oder weniger starken Rohglases, letzteres auch gerippt, wenn die einfache Hohe und die einfache Breite zusammen betragen : 120 Zentimeter oder darunter . 1 Doppelz. Mk. 6 mehr als 120 bis 200 Zentimeter 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 8 mehr als 200 Zentimeter. 1 Doppelz. Rohgewicht Mk. 10 aus
- Butzenscheiben. id. Mk. 12
- Glasbehange zu Leuchtern ; Glasknöpfe; alle diese auch gefarbt oder mit Oesen. . . 1 Doppelz. Mk. 12 Anmerkung. Bemalte, vergoldete oder versilberte Glasknöpfe werden nach Nr. 763 verzollt.
- Glasplättchen ; Glasperlen, Glasschmelz und Glasschuppen, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht ; Glastropfen (Glastränen, Springglaser); Glaskörner (Glaskugelchen, massive Glastropfen) : weiss, auch gefärbt 1 Doppelz. Mk. 2 bemalt, vergoldet oder versilbert . id. Mk. 15
- Glasflüsse (unechte Edelsteine), bleihaltig oder bleifrei, Glassteine und Glaskorallen, ohne Fassung, auch lediglich zum Zwecke der Verpackung und Versendung auf Gespinstfäden gereiht : roh : Glasflüsse und Glassteine . . . 1 Doppelz. Mk. 20 Glaskorallen id. Mk. 15 bearbeitet (geschliffen u. s. w. . . id. Mk. 25
- Glas, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, auch durch Pressen oder Stanzen hergestellt oder geschliffen, poliert, abgerieben, geschnitten, geatzt gemustert ; Glasgespinst und Glaswolle : nicht gefarbt, nicht undurchsichtig 1 Doppelz. Mk. 12 gefarbt oder undurchsichtig. . . id. Mk. 15 bemalt , vergoldet oder versilbert, auch durch Auftraget oder Einbrennen von Farben gemustert id. Mk. 20 aus 777/
- Eisen und Eisenlegierungen ; 782 Nicht schmiedbarer Guss, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt, roh : bei einem Reingewichte des Stückes von mehr als 1 Doppelzentner 1 Doppelz. Mk. 2,50 bei einem ReingewichtdesStückes von mehr als 40 Kilogramm bis 1 Doppelzentner........... id. Mk. 3 bei einem Reingewichte des Stuckes von 40 Kilogramm oder darunter id. Mk. 3,50
- Eisenbahnachsen, Eisenbahnradeisen (Naben), Rad reifen, Radgestelle, Radkranze), Eisenbahnrader, Eisen bahnradsatze id. Mk. 2,50
- Eisenbauteile (Eisenkonstruktionen) aus schmiedbarem Eisen, auch mit Anstrich versehen id. Mk. 4,50 aus
- Eisenhahnlaschenschrauben, Schwellenschrauben, Spurstangen, Klemmplatten, Hakennägel, Isolatorstützen : roh . . . . . . . . id. Mk. 3 Schrauben und Niete von mehr als 13 Millimeter Stiftstarke ; Schraubenmuttern und Unterlegscheiben für Schrauben ; Hufeisen, Schraub- und Steckstollen : roh id. Mk. 5 aus
- Eisenbahnwagenbeschläge, Eisenbahnweichenund Signalteile, roh id. Mk. 6 Eisenbahnpuffer, roh id. Mk. 3
- Ketten (mit Ausnahme der Fahrradkelten) und Teile von solchen : roh : zur Kettenschleppschiffahrt ........... id. Mk. 1,50 andere id. Mk. 5 bearbeitet id. Mk. 15 aus
- Federn, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt ; an sich feine (Perrucken-, Handschuh-, Hut- und ähnliche Federn) sowie alle polierten, vernickelten, lackierten, vernierten oder sonst weiter als durch blosses Abschleifen bearbeiteten Federn id. Mk. 20 andere : roh id. Mk. 6 blos abgeschliffen id. Mk. 10 421 (aus 869 bis 880). Kupfer und Kupferlegierungen : Verbindung mit Antriebsmaschinen (Motorwagen und Mo
- Metalltuch aller Art für gewerbliche Zwecke, instorfahrräder): besondere für die Herstellung von Papier, endlos oder in Motorfahrräder : Rollen oder Stücken, aus Draht, auch mit Gespinsteinbei einem Reingewichte des Stückes lagen; Vordruckwalzen (Egoutteure), glatt oder gerippt, von 59 Kilogramm oder darunter . 1 Doppelz. Mk. 100 mit oder ohne Wasserzeichen . . 1 Doppelz. Mk. 18 von mehr als 50 Kilogramm bis 1 Doppelz, i d . 75 aus
- Sprechmaschinen (Phonographen) einschliess- von mehr als 1 Doppelz. bis 2,5 Doppelz. i d . 70 lich der mit ihnen in fester Verbindung stehenden elekMotorwagen und Motorfahrräder: trischen Maschinen i d . Mk. 40 bei einem Reingewichte des Stückes aus
- Verbrennungsmotoren und Explosionsmotoren, von mehr als 2,5 Doppelz, bis 5 Doppelz, id. 40 für Motorfahrräder, bei einem Reingewichte der Maschine von mehr als 5 Doppelz. bis 10 Doppelz. i d . 25 von 40 Kilogramm oder darunter . . . i d . Mk. 75 von mehr als 10 Doppelzentner . . . id. 15 (Noch aus Nr. 894.) (aus 916/8) Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf SchienenDampfmaschinen, Dampfturbinen , Wasserturbinen; gleisen bestimmt (ansgenommen Wasserfahrzeuge), ohne Verbrennungs- und Explosionsmotoren , Kraft- (Antriebs-) Verbindung mit Antriebsmaschinen : Maschinen (mit Ausnahme der Elektromotoren) in Veraus
- Personenwagen : bindung mit Pumpen (einschliesslich der Wasserhaltungsvierrädrige mit nicht mehr als vier festen Sitzen : maschinen) oder mit Kältemaschinen ; Kranen : ohne Dach bei einem Reingewichte der Maschine bei einem Reingewichte des Wagens von mehr als 5 bis 10 Doppelzentner 1 Doppelz. Mk. 11 von 1,5 Doppelzentner oder darunter für 1 Stück Mk. 60 von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner id. 7,50 von mehr als 1,5 Doppelzentner . , id. 100 von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner id. 6 mit Dach id. 150 von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner id. 5 (Noch aus
- Personenwagen) VON mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner id. 4,50 vierrädrige mit mehr als vier festen Sitzen : von mehr als 1000 Doppelzentner id. 3,50 ohne Dach id. 150 Wassersäuleumaschinen : mit Dach id. 160 bei einem Reingewichte der Maschine Anmerkungen : von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner kl. 8
- Klappsitze gehören nicht zu den festen Sitzen. Der Bocksitz (Kutschersitz) ist in die Zahl der festen von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner id. 6,50 Sitze nicht einzurechnen. von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner id. 5,50 von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner i d . 5
- Hölzerne Wagenkasten ohne Untergestell, auch mit Dampfmaschinen in Verbindung mit Hämmern, GeEisenbeschlag, sind je nach ihrer Beschaffenheit als Holzwaren zu behandeln und bleiben von der Verbläsemaschinen (einschliesslich der Ventilationsmaschinen) zollung als Personenwagen auch dann ausgenommen, oder mit Fördermaschinen : wenn die durch Scharniere befestigten Dachbogen bei einem Reingewichte der Maschine und das mit den eisernen Spangen, die den Wagenvon mehr als 50 bis 500 Doppelzentner id. 5 kasten durchziehen, fest verbundene, schief ansteivon mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner i d . 4,50 gende Fussgestell vor dem Kutschbock bereits angeAndere hierher gehörige Maschinen : bracht oder die hölzernen Türtafeln zur Verstärkung bei einem Reingewichte der Maschine oder zur Verhinderung des Reissens mit groben von mehr als 10 bis 25 Doppelzentner id. 10 Holzklötzchen oder Jutegeweben oder mit Eisenblech von mehr als 25 bis 50 Doppelzentner id. 8 bekleidet sind. von mehr als 50 bis 500 Doppelzentner id. 6
- Für zusammengesetzte vierrädrige Personenwagen von mehr als 500 bis 1000 Doppelzentner id. 5 im Rohbau ist ein Viertel der Sätze für PersonenAnmerkung. Dampfmaschinen zur Verwendung beim wagen zu entrichten. Als Personenwagen im Rohbau Schiffbau werden einschliesslich der zugehörigen sind solche anzusehen, welche zwar die zum Gebrauch Schaufelräder und Schiffsschrauben zollfrei zugelasnotwendigen Zubehörteile und Einrichtungen (Fesen. dern, Achsen, Räder, Vordergestell, Brems- und (aus 913/4) Fahrzeuge, zum Fahren auf SchienengeleiAnspannvorrichtungen usw.) aufweisen, jedoch weder sen bestimmt : angestrichen, lackiert, poliert oder bemalt noch mit aus
- ohne Verbindung mit Antriebsmaschinen : Leder oder Polsterarbeit (einschliesslich lose eingeGüterwagen, ungedeckt oder gedeckt id. 3 legter Polster) ausgestattet sind. aus
- Fahrzeuge, nicht zum Fahren auf Schienengleisen bestimmt (ausgenommen Wasserfahrzeuge), in
- Fussdecken, Laternen, Wagenkisten und ähnliche 34a 422 Gegenstände, welche mit fertigen Personenwagen eingehen und dazu bestimmt sind, mit ihnen in feste Verbindung gebracht oder auf andere Weise zusammengesetzt zu werden, sind als Bestandteile der Wagen anzusehen und nicht besonders zu verzollen.
- Zur Herstellung von Motorwagen bestimmte, ohne Gestellrahmen (Chassis), Motor und Räder eingehende Personenwagen werden wie vierrädrige Personenwagen behandelt und in fertigem Zustande nach den vertragsmässigen Sätzen der Nr. 917, im Rohbau mit einem Viertel dieser Sätze verzollt. aus
- Handfeuerwaffen aller Art aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, mit Ausnahme von Kriegswalten 1 Doppelz. Mk. 60
- Bügel, Federn, Hähne und Läufe, auch Teile von solchen, sowie andere Teile von Handfeuerwaffen (ausgenommen Schlösser und Verschlussstücke), aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle: roh id. 6 bearbeitet: Läufe, nur gebohrt und abgedreht oder grob abgeschliffen id. 10 andere hierher gehörige Waren . . id. 24
- Schlösser und Verschlussstücke., auch Teile von solchen, zu Handfeuerwaffen : roh vorgearbeitet id. 24 andere.......................... id. 60 Anmerkung zu Nr. 927 und
- Läufe und Schäfte zu Handfeuerwaffen mit eingefügten oder beigepackten Schlössern, Schlosskasten oder Verschlussstücken sind nach Nr. 926 zu verzollen.
- Taschenuhren, auch solche mit Spielwerk : in Gehäusen : aus Gold 1 Stück Mk. 0,80 aus Silber, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen . id. 0.60 aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder versilbert oder mit vergoldeten oder versilberten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen ; aus anderen Stoffen . . . id. 0,40 Anmerkung. Nach Nr. 929 sind auch elektrische Taschenuhren zu verzollen.
- Uhrgehäuse zu Taschenuhren : aus Gold für 1 Stück Mk. 0,40 aus Silber oder aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, auch vergoldet oder mit vergoldeten Rändern, Bügeln oder Knöpfen versehen; aus anderen Stoffen 1 Stück Mk. 0,40 Anmerkung zu Nr.
- Werden Uhrgehäuse zu Taschenuhren in zerlegtem Zustande, jedoch fertig zum Zusammensetzen eingeführt, so sind Böden mit der Hälfte, Ränder (mit oder ohne Glasreifen) und Glasreifen je mit einem Viertel des Stückzolls für das zusammengesetzte Uhrgehäuse zu belegen, während Staubdeckel sowie andere Teile der Verzollung nach Beschaffenheit des Stoffes unterliegen. Anmerkung zu Nr. 929 und
- Mit Gold oder Silber belegte (plattierte) Taschenuhren und Uhrgehäuse zu Taschenuhren werden wie vergoldete oder versilberte verzollt.
- Uhrwerke zu Taschenuhren, fertige, und Rohwerke id. 0,40 931 Triebe und Unruhen (Balancen) aus Stahl für Taschenuhren .......................... für 1 Doppelz. Mk. 60
- Teile von Taschenuhren aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler Metalle, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt; Uhrfedern aus Stahl; Unruhen (Balancen) aus Bronce oder Messing id. 60 andere, auch vergoldet, versilbert oder mit Gold oder Silber belegt (plattiert) oder in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadurch unter höhere Zollsätze fallen.......................... id. 120 Anmerkung. Bügel, Bügelringe und Aufziehkronen werden, sofern ihre Bestimmung zu Taschenuhren ausser Zweifel steht, nach Nr. 933 verzollt.
- Pfeifenorgeln.......................... id. 20
- Mechanische Spielwerke : Spielwerke ohne Gehäuse bei einem Reingewichte des Stückes von 500 Gramm oder darunter id. 20 andere mechanische Spielwerke id. 20 Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe von Tonstücken.......................... id. 25 Anmerkung. Wie die mechanischen Spielwerke werden auch Teile derselben verzollt, die als solche erkeunbar sind, ferner auch Spielwerke ohne Laufwerk für Weckeruhren. Arrêté grand-ducal du 22 juin 1907, concernant l'importation de plantes vivantes et de fruits frais venant d'Australie. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc.,.etc., etc. ; Vu la loi du 12 août 1875; Großh. Beschluß vom
- Juni 1907, betr. die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Australien. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- August 1875; 423 Vu l'arrêté grand-ducal du 18 février 1898, concernant l'importation de plantes vivantes et de fruits frais venant d'Amérique ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons; Art. 1er. L'interdiction décrétée par l'arrêté susvisé du 18 février 1898 est rendue applicable à l'importation des marchandises et objets de l'espèce y indiquée, provenant de l'Australie. Nach Einsicht des Beschlusses vom
- Februar 1898, betreffend die Einfuhr lebender Pflanzen und frischen Obstes aus Amerika; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der Finanzen und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen : Art.
- Das durch den vorerwahnten Beschluß vom
- Februar 1898 erlassene Verbot findet auf die Einfuhr von Waren und Gegenständen der darin bezeichneten Art aus Australien Anwendung. Art.
- Notre Directeur général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui entrera en vigueur le jour de sa publication. Art.
- Unser General Direktor der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der am Tage seiner Bekanntmachung in Kraft tritt, beauftragt. Schloß-Berg, den
- Juni
- Château de Berg, le 22 juin
- GUILLAUME. le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Règlement communal. En séance du 5 avril 1907, le conseil communal de Differdange a arrêté un règlement relatif au commerce du lait. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 24 juin
- Le Directeur général de l'intérieur, H. KIRPACH. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M. Conrad Knaf, propriétaire à Beaufort, a été nommé échevin de la commune de Beaufort, en remplacement de M. Lemmer, décédé. Luxembourg, le 21 juin
- Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Avis. — Bourses d'études. La vacance d'une des bourses d'études de la fondation Heinen a été annoncée suivant avis inséré p. 379 du Mémorial de l'année courante. Wilhelm. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom
- April 1907 hat der Gemeinderat von Differdingen ein Reglement betreffend den Milchhandel erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
- Juni
- Der General-Direktor des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hr. Konrad Knaf, Eigentümer zu Befort, zum Schöffen der Gemeinde Befort ernannt worden, in Ersetzung des verstorbenen Hrn. L e m m e r . Luxemburg, den
- Juni
- Der General-Direktor des Innern, H Kirpach. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Die Erledigung der Studienbörsen der Stiftung Heinen ist im Memorial v. lfd. Jahre, Seite 379, bekannt gemacht worden. 424 Le droit de collation appartient au Directeur Die Verleihung steht dem mit dem hobern und général chargé des affaires de renseignement Mittlern Unterrichtswesen betrauten Generaldirektor supérieur et moyen et est exercé sur les propo- zu und erfolgt auf Vorschlag einer Kommission sitions d'une commission, composée du plus hin, welche aus dem ältesten, zu Ettelbrück wohnen âgé des plus proches parents du testateur, rési- den Nächstverwandten des Stisters, dem Burgerdant à Ettelbrück, du bourgmestre et du premier meister und dem ersten Schöffen der Gemeinde Ettelbrück besteht l'échevin de la commune d'Ettelbrück. Les membres de la famille du fondateur qui Diejenigen Familienaugehorigen des Stifters, voudront participer à ces propositions, sont i n - welche sich an diesen Vorschlägen zu beteiligen vités à me faire parvenir leur demande à ce wünschen, sind gebeten, ihr diesbezügliches Gesuch für den
- J u l i spätestens an mich gelangen sujet pour le 15 juillet prochain au plus tard. zu lassen. Luxembourg, le 25 juin
- Luxemburg, den
- Juni 1907 Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Der General-Direktor der Finanzen, M Mongenast. Avis. — Associations syndicales. Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaften. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 déGemäß Art. 10 des Gesetzes vom
- Dezember cembre 1883, il sera procédé à une nouvelle 1883 erfolgt eine neue Untersuchung über das enquête sur le projet et les statuts d'une associa- Projekt und die Statuten einer zu bildenden Getion syndicale à créer pour l'établissement de nossenschaft für die Anlage von Feldwegen zu chemins d'exploitation à Ospern, commune Ospern, Gemeinde Redingen, Orte genannt „ I m de Redange, lieux aus «Im Fahr», « Auf dem Fahr", „Auf dem Bichel" usw. Bichel», etc. Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté Die durch Art. 1 des Kgl. Großh. Beschlusses r. g.-d. du 21 janvier 1885 seront déposées, vom
- Januar 1885 bezeichneten Aktenstucke pendant le délai indiqué, au secrétariat com- werde während obiger Frist auf dem betreffenden munal intéressé. Gemeindesekretariate offen liegen. Luxembourg, le 21 juin
- Luxemburg, den
- Juni
- Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Associations syndicales Par arrête du soussigné en date de ce jour, l'association syndicale pour l'établissement de chemins d'exploitation à Boulaide, lieu dit «Im Doihl», a été autorisée Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Boulaide. Luxembourg, le 20 juin
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Syndikatsgenossenschaft für Anlage von Feldwegen zu Bauschleiden, Ort genannt „Im Doihl", ermachtigt worden. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Bauschleiden hinterlegt. Luxemburg, den
- Juni
- Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.
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