443 MEMORIAL ^lemortol at îe§ Grand-Duché de Luxembourg, ©rn^erjog^îimo 8iif cniteg. Mercredi, 4 mars 1908. M 11. ^èittttio^, 4. Watt 1908. Arrêté du 27 février 1908, portant création d'une «efâtaft toom 27* g-e&rtmr 1908, betteffettb bie Grridiütttö einet öf?e«fü<$ett Stoffe für &nb* caisse publique de crédit agr.kole et professionMitiföftftfiäe« 1 mit) Qeivctbüfyen StteHt 31t nel à Remich. 9tetni$* LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE§ FINANCES ; © e r © e u e r a l = £ ) t r e f t o r ber f^inan^ett, Vu la demande du côtiseil communal de Remich, tendant à la création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel ; 3fa$ @tnfict>t &8 @fefu<^eS be3 © e m e i ^ r t o x>on Slemidi^ bej^ederib bie ©m<$tmtg e i h ^ ' B | fctttß^cn Äaffe für tanbnjirtl^aftln^cn unb qi\ töerblid^en Ärebit; >№% @infid§t beê ®e[e^eâ üom 97. WlfätttäOQ unb beê 3ttimfteriaI£e[$Iuffe3 öom 3c '-Äintuiuwü; ^ n ®itoägung, ba$ bie ©rri^tung ekiÄr^rebttïaffe 51t 9îemi(^ als im ^ntereffe ber ©infeoluer biefer ©emetnbe Betrachtet tuerben ïartn -, «öe^tieBt : Vu la loi organique du 27 mars 1900 et l'arrêté-ministériel du 20 juin 1902; Attendu que la création d'une caisse de crédit à Remich peut être considérée comme élant dans l'intérêt des habitants de cette commune ; Arrête : r Art. l« . L'établissement d'une caisse'puWiquê' de crédit agricole et professionnel à Remieh es*t autorisé. Le ressort de cette caisse comprendra tout le territoire de la commune de Remich. Wtt. 1. *%k @rr!«^tung "feiner btfeiitïtc^ëït:lâfte •}&• ^emic^ l f ü f Tan&lmrif<$aftft$ett ïftib 0èëî= lichen Ärebit ift genehmigt. S)êr SSc^irï biefer Äaffe umfaßt bct? "gan|e ®e= ï>tet' ber ''^bmeinbe Slemid). Art. 2. Le présent! arrêté^ra'Jpublié au Mémorial. m. 2. ©egeniuiuîfger » « № § [ o ï F i ^ mortat" eingeuitft tüerben. Luxembourg, le 27 février 1908. Le Directeur général des finances, M MoNUENAST. „ Ä Surem5urg, ben 27. fte&tuar 1908. SDer ©eneraï'S)ireïtor ber ^«anjen, W. 2)1 o n g e n a ft Avis. — Déclaration d'absence. »elAttttiWÄ*ttttfl. — «t^toefcttftettletU&tiWÜ» Par jugement du tribunal d'arrondissement de Diekirch en date du 23 janvier 1908, une enquête a été ordonnée pour faire déclarer l'absence de Jacques Lentz, dans le temps journa- S)ur^ Urteil be3 §8eâirfôgeri(^teë §u S)ieRrc^ toonr 23. Januar 1908, ift eine Hnferfu^nng angeorbnet morben berufe Sïbtnefen^eitSerïlaruTig be§ Qafob ß e n | # öörbem Xagiö^ner §tt Éalïer, 144 lier ä» Haller, actuellement sans domicile ni ré- je|t D^te Mannten 2öot;nft| jtodt) Hufentljau:^ sidence connus ; par le même jngement, M. le ort ; burcf) baêfetbe Urteil ift fax. SUcfyter © cï) a a cÉ juge àclmacl a été commis pour procéder à mit biefer tlnterfud;uncj betraut tuoiben cette enquête. Snjtemtnuq, bcu 27 fte&ntar 1908 Luxembourg, le 27 février 1908. £)er ©taatêmintfter, Sßr&ftbent Le Ministre, d'FAat, Président ber Regierung, du Gouvernement, ê \) f
- d)c n. ETSGHKN. AUIS. Sociétés d'épargne. 3Set<ttmttttft$uttg« — Œlpattoeteine. 2)urdj SÖefd&Iujj be£ Unterzeichneten öom ï;eu$}r arrêté du soussigné en date de ce jour, tigen Sage ift ber „©partietein Sfättbfdjleiben" la société d'épargne dite « Sparverein Rindgefe^H($> anerkannt unb beffen ©tatut genehmigt schleiden» a été légalement reconnue et ses motten. statuts am} été approuvés. Statut de» Sparvereins Rindschleidei). § 1. — Wesen und Zweck des Yeieins. § 2. — Gegenseitige Rechte und Pßichten. Art, i . Der am 24. Februar 1907 für die Ortschaften Braiteru Grevels, Heispelt, Kuborn und Rindschleiden geg^uoaeie Sparverein mil dem Siu « Rindschleiden » ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, welche zum Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine Ersparnisse zu sanmeln uud bis zur Rück/ahlunsr zinsbringend anzulegen, Mitglitdcrsüwft. Atta 2„ Die Aufnahme der Miiglieder geschieht, auf dereoflinündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Miu gliedfcftlisi«^ Art. 3. Als Mitglieder können aufgenommen werden alle pepsoaenjj die mehr als \h Jahre alt sind; Minderjährige im Aller von 1b—18 Jahren und verheiratete Fuauen bedürfen der Ermächtigung ihres Vaters oder Vormundes, bezlehung^\^else lhjrg&äßnegatten oder des Fj^edensncshl^w, %}ls?dqr Ehj^yft, öje Ç,ijij}àchtigung sverweigern sollte, oder abwesend nare, oder sich in der Unmöglichkeit berede, seinen Willen rechtsgültig zu aussern. A r t 7. Die Einlagen der Mitglieder habeu wöchentlich, an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort und Stunden, zum Voraus zu Händen des Einnehmers gegen eine von diesem auszustellende Empfangsbescheinigung zu geschehen, Art, 4. Jedes Mitglied erhalt gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr ron 25 Cts. einen auf seinen Namen \autemten Anteilschein und ein QuHtungsbuib, in vselches die ^ôn №m oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen werden. Jb*t. 5. Verloren gegangene Quittungsböcher und Anteilscheine werden, nach gehöriger Feststelluog des Verlustes, durch Ouphkala erselzt gegen Vergütung YOD 2S Centimen. A ^ t ; B. Der Besitz eines Anleilst-heines schliesst die Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. A r t . 8 Die Wocheneinlage muss « zehn » Centimen oder ein •« Vielfaches » von diesem Minimnm sein und bleibt fur das einzelne Mitglied vom Eintritt in den Verein bis zur Rückzahlung dar Ersparnisse stets die gleiche. Ausnahmsweise sind Exlraeiolagen mit Genehmigung des Vorstandes zulassig A.rfc.9, Die Einzahlungen geschehen zu Gunsten der Mitglieder ; jedoch können Vater oder Vormunder zu Gunsten ihrer Knider und Mündel untei 15, beziehungsweise unter 18 Jahren die betreuen Jen Ein/ahlungen vornehmen. Bei Zurucklegung des fünfzehnten Lebensjahres werden die Benefixieulen solcher Ejn7ahjungen uuter den in An. 3 der Statuten angefühlten gecjiugun^en, bezieh-, ungsweise beiZmucKiegung des achlzehuten Lebensjahres, ohne weiteres Mitglied des Vereines und erhalten gebühreufrei einen auf ihren Namen lautenden Anteilschein nebst Qufltuugsbuch zu weiteren Spareinlagen, wahrend das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch au den Verein gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches ausscheidet, Art. 10. Wer mit seinen Beitragen im Rückstände ist und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergangenen Mahnung durch Einschreibebrief biunen Monatsfrist seine rückstandigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt hat, muss die etfallenen Einlagen nebst ein halb Prozent Zinsen pro Monat nachzahlen. A r t . 11. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, 11$ hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimes sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. Axt. 12. Findet sich später eine weitere, genügend grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten wollen, so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter Einhaltung dieser nämMchen Statuten. A r t . 13. Stellt ein Mitglied, nach vorausgegangener Benachrichtigung des Vorstandes, dieZahlung der Wocheneinlagen gänzlich ein, so wird demselben sein Guthaben am Ende jenes Monates, an welchem die Zahlung aufgehört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschrieben. A r t . 14 Gegen Rückgabe des Anteilscheines «nd QuiUungsbuehes kann der Austritt aus dem Vereine jederzeit unter den für die Aufnahme geltenden Modalsten erfolgen. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 festgesetzten Termine aus dem Vereine -aus, so bekömmt es seine sämtlichen Einlagen, nebst den jeweiligen von der Generalversammlung festgeseizten Ziusen zurückbezahlt und zwar bei einem Guthaben von weniger als 200 Fr. innerhalb 14 Tagen, andernfalls innerhalb 50 Tagen, beginnend nach Ablauf des Monates in welchem der Austritt angemeldet wurde. A r t 15. DieJKxtraeinlagen und die gemäss Art. 8 und 13als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder, nebst den hierfür von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den bei Art. 14 vorgesehenen Fristen ausbezahlt. A r t . 16. Stirbt ein Mitglied, so erfolgt an dessen Erbberechtigten die Auszahlung seines Guthabens in derselben Weise, wie in ArtH4 angegeben, beim Vorhandensein von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen Kot-' lektiv-Quittung. A r t . 17. Nach Massgabe der bereits gemachten Einzahlungen, kann der Vorstand des Vereines einem Mitglied Vorschusse aus Her Vereinskasse gewähren gegen Aurecnnun|f~cies'"t'älljän\lich bestimmten Zinsfusses plus ein Prozent. A r t . 18. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen bis das gesammelte Kapital nebst Zinsen und Einschluss der sonstigen statutenmäßigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrage der Wocheneinlage gleichkomrnrT worauf die gänzliche Aufzahlung an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Anteilscheine erfolgt. A r t . 19. Die Staats- und Gemeiude-Subsidien, sowie alle Privatschenkungeu und Vermächtnisse dienen, insofern die Schenkgeber nicht anders darüber hestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deck- ung unvorhergesehener Verluste dienen soll und, dessen Zinsen zur Bestreitung der Verwallungskosten verwendet werden können. Der Reservefonds darf nur im äußersten Notfall und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Ankauf von Rententiteln oder die Erhebung der zu dt niselbeu gehörenden, hinterlegten Gelder hat der Verwallungsrat gutzuheisen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben, A r t . 20. Die Vereinsgelder werden bei der StaatsSparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligationen der Grundkredit-Ansialt und des Staates obeç in sonstigen gesetzlich zulässigen und von der Ä$gilAilng gutzuheissenden Wertpapieren angelegt. Jediâ^afrdere Anlage der Gelder ist ausgeschlossen. " !• A r t . 2 1 . In der Regel darf der Kassenvörrat am 1, jeden Monates 200 Fr, nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen. ' ^ A r t . 2 2 . Ausser den oben erwähnten Beiträgen und Zahlungen"dürfen von den Mitgliedern keinerlei Betrage erhoben werden, noch dürfen die VereinsgëMer" aiMérs verwendet werden, als in diesen Statuten vorgesehe'n Ist. § 3. — Ve> waltun ff des Vereins. <JHSs « a so .*!$*> & A r t . 23. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch eiuen aus fünf Mitgliedern von der Generalversammlung gewählten Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schrifctfübrer, Kassierer und Beigeordnelen. Die Mitglieder-des Morstandes wer Jeu jedesmal auf die Dauer von drehtWtaen gewählt. , ,9 , >< J^JÜ h Airt. 2 4 . Der Vorstand beschliesst mit SffinibelVmehrheit : * > '* f- '> JÂ> ' ' 1. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder. ' ~' •**' të.'Die Awflsfhmen der Sondereitflagên. >>" n - - '' 5. Die Anlage der GeWe^ und efle?WP uncß'WeM àW>S Aufbewahrung der Wertpapiere^" * - -* ( " 4. Er überwacht die Rechnungsführung und koUlföUiert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister. 5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten». Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins,, 6. Er beruft die Generalveisammlungen eijn und stellL die zu erledigende Tagesordnung auf. A r t . 2 5 . Der Präsident odor dessen Stellvertreter leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand^eiu, wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im ¥erkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörde«, unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen, Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer, ausser Dei fi6 Ein- und Auszahlungen von Gelderu, wo der Kassierer siatl des Schriftführers mil unterzeichnet, A r t 26. Der Schriftführer fühlt Pioiokoll üher die Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür beslimmien Réguler, besorgt die Koirespondeni und unterzeichnet in alli»n Angelegenheileu, welche keine Einund Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Pia^identëW. A r t . 37» Oer Kassien r vertritt den Verein in allen Üeltiangelegenh-Uni, besorglallt1 Kass>ong«M.häfie, hält genaue Buchführung Ober alle Einnahmen und Ausgaben, ujuss"3'ft<tierzeU auf Vui langen des Vorstand *s Rechnung ablegen "und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher gewähren, isd verantwortlich fur- die in seinen Händen befindlichen Gel 1er und kann jedeize'it \on seinen Kunk lionen zuiüekberufen werden. A r t . 28. Alle Aeniler des Sparvercius sind Ehrenämter u na unentgeltlich ZHvejwdluiu Wenn der PüWidenl oiler Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes aussei gewöhnliche Auj-gaben hat, oder eine Reise uniernehmb№«muss, so kann ei eine angemessene Entschädigung bßänspruchfn. A r t . 29. Alle Stieiiigkeiien, die inbezug aut den Verein entstehen, sind schiedsgerichtlich zu er ledigen. Der VdhUah'd'tind die Gegenpartei bezeichnen je einen Schiedsrichter, welche im Falle geteilier Ansuhi einen Uriitëli zdziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls sie sieh über letzteren nicht einigen, hat der Friedensrichter des Kantons Redingen denselben zu bestimmen. A T $ 3 Ö . Jedes Jahr am letzten Fehruar irilt die Generralveîsâuimlung zusammen an (Jen vom" Vorstand zu bezeichnenden öil und Stunde. A r t . 3 1 . Djiese Generalversammlung wählt die. Milglii der ßzs Vorslan Aes^fMimnil die Jabresreihnungen enl-t gi-genjybe&liinitii aafièi^rsg des.Verstandes djjsvllöhe des Luxemoourg, le 26 février 19ÖS. Le Minière d'Étal, Président du Convenu ment, EYSCIFEN. Zinsfusses und wählt ausserhalb des Vorstandes eine aus drei Mitgliedern besiehende, jedes Jahr zu einem Drittel zu erneut rnde Rechnungskommission. A r t . 3 2 Diese Rechnungskommission hat am Schlüsse des Gescbaltsjahres die Rechnungen zu prüfen und min destens dreimal jährlich eine Kassenkonlrolle sowie eine Revision der Ver< insregisier und des Yereinsvermögens vorzunehmen und hierüber dem Vorstände Bericht zu erstatten. Die Rechnung^kommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, der die Zusammenberufungen besorgt, Die Reihenfolge des Austiilles der Mitglieder dei Reclh nung-konimisbiori v\irJ durchs Los bestimmt. A r t . 3 3 . In besonderen Fällen oder auf einen von miiKksteus 1 ^Mitgliedern miimeichneien und begrünaeten Âncrâfe beiuft der Vdrsland mil Angaèe ifer Tag'ès3rdnungt,ieine ausserordehifMiéhe Generalversammlung durch öflentH'ebeii Artschlag M Tage zum Voraus. A r t . 34. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind allgemein verbindlich, wenn mindestens «drei Fünftelp aller eingeschriebenen Mitglieder des Vereins anwesend waren und die Beschlüssemil absoiulerSlimmenmajoriiat der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereinsmitgliedcr gefasst worden. Unter 18 Jahre alte Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. A r t . 3 5 . Eine Abänderung der Statuten kann nur durch eine Geni'Mlversammlung geschehen, deren Zufammenberul'ung und Verhandlungen in der durch An. 32 \orgeschtiebeneu Form stattzufinden haben, zur. Gültigkeit dieser Beschlüsse iht aber erf'o'dert, dass sie mil dreiviertel (Snmmen der anwesenden Mitglieder gefas^.1 und dutch die Regierung nach Vorscbnfl des Art.,2 des gro'-sherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli guigeheissei worden seil n A r t . 3 6 . Die Auflösung und Liquidierung des Vereine; kann nur erfolgen1 gemäss Art. 7 dîldt'Wfes vorerwähnlei Beschlusses. Su£cmBurg, ben 26. gebruor 1908. ®cr ©taatetninifter, ?ßtäjibent ber Regierung, Ai'is. — Sociétés dépargne. Par arrêté ilu soussigné en date de ce jour, lasocieled épargne «hie« Sparverein Möslroff» a été legatemeptieçopnue et ses statuts ont été appn©ivés. SDurcï) 33e[d;rn§ beê Unteraeic^neten toom l;eu* tigett ÎCage ift ber „@pari3evein SDlöStroff" № fe|ïid} anerïaitnt unt> beïïen ©tatut acnebmigt jDorben, 417 Statut des Sparvereins Möstroff. § I . — Wesen und Ztoeck des Vereins. Art. 1. Der am ersten Januar 1908 für die Ortschaft Mceslroff gegründete Sparverein mit dem Silz « üioestroö'» ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, welche den Zweck hat, ihren Mitgliedern bequeme Gelegenheit zu bieten, kleine Ersparnisse zu sammeln und bis zur Rücluahlung zinsbringeud antulegen, Mitgliedschaft. Art. 2. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf deren mündliches oder schriftliches Ersuchen, durch den Vorstand und wird vollzogen durch Eintragen in die Mitgliederliste. Art 3. Als Mitglieder können aufgenommen worden alle Personen, di$ mehr als 15 Ja.h№ all sind Minder-, jährige im Alter von 15-18 Jahïïeund verheiratete Frauenbedürfen der Ermächtigung ihfe§}Vaiers..Qder Möfmundes, beziehungsweise ihres Ehemannes oder des Friedensrichters, falls der Ehegatte die Ermächtigung verweigern hollte, oder abwesend wäre, oder sich in der Unmöglichkeil befände seinen Willen rechtsgültig zu äussern. Art. 4 . Jedes Mitglied erhält gegen Zahlung einer Aufnahmegebühr von 25 Ct. einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und eiu Quütungsbuch in welches die von ihm, oder für ihn gemachten Einlagen eingetragen werden. Art. 5, Verloren gegangene QuUlungsbücher und Anteilscheine werden nach gehöriger Feststellung durch Duplikaia ersetzt gegen Vergütung von 23 Centimen. Art. 6. ber Besitz eines Anteilscheines schlîesst die Zugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. § 2. — Gegenseitige Rechte und Pflichten A r t . 7. Die Einlasß» <ter Mitglieder haben wöchentlich an den vom Vorstände zu bestimmenden Tagen, Ort und Stunden zum Voraus, zu Händen des Einnehmers geg^u eine von diesem auszustellende Empfangsbescheinigung zu geschehen. Art. 8. Die Wocheueinlage muss « zehn » Centimes odci ein «Vielfaches» von diesem Minimum seiu und bleibt lür das einzelne Mitglied, vom Eintritt in den Verein bis zur Auszahlung der Ersparnisse stets die gleiche. Ausnahmsweise sind Extraeinlagon mit Genehmigung des Vorstandes zulässig. Art. 9. Die Einlagen geschehen zu Gunsten der Mitglieder ; jedoch können Vater oder Vormünder IM Guusten ihrer Kinder und Mündel unter 15 beziehungsweise unter 18 Jahren die betreffenden Einzahlungen vornehmen. Bei Zurücklegung des 15. Lebensjahres werden die Beneflzienten solcher Einzahlungen unter den in Art. 3 de-r-iSia.tuten augeführten Bedingungen, beziehungsweise <$ei Zurücklegung des 18. Lebensjahres ohne weiters Mitglied des Vereins und erhalten gebührenfrei ei^ieu auf rbçeja Namen lautenden Auteilschein nebst Quit^ungshuch zu wetteren Spareinlagen, während das früher zahlende Mitglied ohne weiteren Anspruch an den Verein, gegen Bückgabe des Anteilscheines und Quiitungshuches au'sscheWC A r t . 10. Wer mit seinen Beiträgen im Rückstand, ist« und ungeachtet einer auf seine Kosten an ihn ergar.g,«ie. Mahnung durch Einschreibebrief binnen Monatsfrist sein,© t lücksläodigen Wocheneinlagen nicht eingezahlt bat,, niu££ die erfallenen Einlagen uebst ein halb Prozent Zinsen.jxro Monat nachzahlen. A r t . 11, Wer nachliäglich dem Verein beitreten/will^ hat ausser der Aufnahmegebühr von 25 Centimen sofort die schon erfallenen Wqchenéinlagea nebst Zinsen uni Zinseszinsen^zu entrichten. Art.. 12. Findet sich später eine weitere genüge«*« grosse Anzahl Sparer, welche dem Verein beitreten vyolteaä, so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten. A r t . 13. Stellt ein .Mitglied nach - vorausgfgpg$a$r Benachrichtigung des Vorstandes die Zahlung der^pcbßnr eiulagen gänzlich eia, so wird demselben sein Gutb^b.ßn, am Ende jenes Monates, an welchem die !£ablung,aufge~, hört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschriebenv A r t 14. Gegen Rückgabe des Anleilscbeinefrctu,njek QuiiiuogsDucties kann der Austritt aus den^ Veceïu jeder-, zeit um 1er den fur die Aufnahme geltende^ Modali.^l^p., erfolgen. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 18 festgesetzten Termine aus dem Vereine aus, so bekornrnt es sehîe" sämtlichen Einlagen uebst den jeweiligen* von defiîen'èralversammluragt festgesetzten Ziuze*'<sWftekbe|£äfi1lliluü'd zwar bei einem Guthaben von weniger &\s 200 Fr. innerhalb 14 Tagen, audernfallsiunerhâlh30 Tagen, beginneud nach Ablauf des Monates in welchem der Austritt angemeldet wurde. Jkrv 15. Die Extraein lagen und die gemass Art. 8 und 13 als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder nebst denhierfür von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen werden auf Ersuchen der Berechtigten ebenfalls in den bei Art. ü vorgesehenen Fristen ausbezahlt! A r t . 16. Stirbt ein Mitglied so erfolgt ïn dessen Erbberechtigten die Auszahlung seines Guthabens in derselben Wbise, wie in Art 11 angegeben, beim VorbandeiHettt von mehreren Erbberechtigten aber nur gegen KolliektfvQuittung. 118 A r t 17. Nach Massgabe der bereits gemachten Einzahlungen kann der Vorstand des Vereins einem Mitglied Vorschüsse aus der Vereinskasse gewahren gegen Anrechnung des alljährlich bestimmten Zinsfusses plus ein Prozent. Art. 18. Die Spareinlagen bilden ein gesehlossenes Ganze und werden solange zusammengetragen bis das gesammelte Kapital nebst Zinsen mit Einschluss der sons tigen statutenmässigen Zuwendungen dem tausendfachen Betrage der Wocheneinlagen gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Anteilscheine erfolgt. Art. 19, Die Staats- und Gemeinde-Subsidien sowie alle Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, insofern die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deckung unvorhergesehener Verluste dienen soll und dessen Zinsen zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden kann. Der Reservefonds darf nur im äussersten Nothfall und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Ankauf von Rententiteln oder die Erhebung der zu denselben gehörenden, hinterlegten Gelder hat der Verwaltungsrat gutzuheissen und ist. dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Art. 20. Die Vereinsgelder werden bei der StaatsSparkasse deponiert oder in luxemburgischen Obligationen der Grundkreditt-Anstalt und des Staates oder in sonstigen zulässigen und von der Regierung gutzuheissenden Wertpapieren angelegt. Jede andere Anlage der Gelder ist ausgeschlossen. Art. 21. In der Regel darf der Kassenvorrat am 1. jeden Monates 200 Fr. nicht übersteigen ; die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen. Art. 22. Ausser den oben erwähnten Breitragen und Zahlungen dürfen von, den Mitgliedern keinerlei Beiträge erhoben werden, noch gurten die Vereinsgelder anders verwendet werden als in diesen Statuten vorgesehen ist. § 111. — Verwaltung des Vereins. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch einen aus sieben Mitgliedern von der Generalversammlung gewählten Vorstand, bestehend aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer, Kassierer und Beigeordneten. Die Mitglieder des Vorstandes werden jedesmal auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Art. 24. Der Vorstand beschliesst mit Stimmenmehrheit: 1. Die Aufnahme der Vereinsmitglieder, 2. Die Annahme der Sondereinlagen. 3. Die Anlage der Gelder und die Art und Weise der Aufbewahrung der Wertpapiere. 4. Er überwacht die Rechnungfuhrung und kontrolliert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister. 5. Er wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten, Schriftführer und Kassierer des Vereins. 6. Er beruft die Generalversammlung ein und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. A r t . 25. Der Präsident oder dessen Stellvertreter leitet alle Versammlungen und beruft den Vorstand ein, wenn er es für nötig erachtet, vertritt den Verein im Verkehr mit den Mitgliedern und öffentlichen Behörden, unterzeichnet rechtsverbindlich alle Beschlüsse, Beratungen, Urkunden kollektiv mit dem Schriftführer ausser bei Ein- und Auszahlungen von Geldern, wo der Kassier statt des Schriftführers mit unterzeichnet. A r t . 2 6 . Der Schriftführer führt Protokoll über du Verhandlungen in den Versammlungen in einem hierfür bestimmten Register, besorgt die Korrespondenz und unterzeichnet in allen Angelegenheiten, welche keine Ein und Auszahlungen betreffen, kollektiv mit dem Präsidenten A r t . 2 7 . Der Kassierer vertritt den Verein in aller Geldangelegenheiten, besorgt alle Kassengeschäfte, hält genaue Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben, muss jederzeit auf Verlangen des Vorstandes Rechnung ablegen und Einsicht in die Kasse und Kassenbücher gewähren, ist verantwortlich für die in seinen Händen sich befindlichen Gelder und kann jederzeit von seinen Funktionen zurückberufen werden. Art. 2 8 . Alle Aemter des Sparvereins sind Ehrenämter und unentgeltlich zu verwalten. Wenn der Prasident oder Kassierer jedoch in Ausübung seines Amtes aussergewöhnliche Auslagen hat, oder eine Reise unternehmen muss, so kann er eine angemessene Entschädigung beanspruchen, Art. 2 9 . Alle Streitigkeiten die in Bezug auf den Verein enstehen sind schiedsgerichtlich zu erledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je einen Schiedsrichter, welche im Falle geteilter Ansicht einen Dritten zuziehen, dessen Entscheidung endgültig ist. Falls sie sich über letzteren nicht einigen, hat der Friedensrichter des Kanton Diekirch zu bestimmen. A r t . 30. Jedes Jahr am letzten Februar tritt die Generalversammlung zusammen an den vom Vorstand zu bezeichnenden Ort und Stunde. A r t . 3 1 . Diese Generalversammlung wahlt die Mitglieder des Vorstandes, nimmt die Jahresrechnungen entgegen, bestimmt auf Antrag des Vorstandes die Höhe des Zinsfusses und wahlt ausserhalb des Vorstandes eine ans 119 drei Mitgliedern bestehende, jedes Jahr zu einem Drittel zu erneuernde Rechnungskommission. Art. 32. Diese Rechnunghkommission hat am Schlüsse des Geschäftsjahres die Rechnungen zu prüfen und mindestens dreimal jährlich «ine Kassenjiontrolle sowie eine Revision der Vereinsregisler und des Vereinsvermögens vorzunehmen und hiarüber dem Vorstand Bericht zu erstatten. Die Rechnungskommission wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, der die Zusammenberufung besorgt. Die Reihenfolge des Austrittes der Mitglieder der Rechnuugskommission wird durch das Loos bestimmt. Art. 3 3 . In besonderen Fällen oder auf einen von mindestens ig Mitgliedern unterzeichneten und begründeten Antrag, beruft der Vorstand mit Angabe der,.Tagesordnung eine ausserordentliche Generalversammlung dnreh öffentlichem Anschlag,'14-Tage zdn> Voraus. Art 34. Die Beschlüsse aer Generalversammlung Luxembourg, le 26 février 1908. Le Ministre (Œtai, Fiesiaent du Gouvernement, sind allgemein verbindlich, -wenn mindestens drei F aller eingeschriebener Mitglieder des Vereins anwesend waren und die Beschlüsse mit absoluter Stimmenirrajorität der wenigstens 18 Jahre alten anwesenden Vereinsmilglieder gefasst wurden. Unter 18 Jahre alle Mitglieder sind weder stimm- noch wahlberechtigt. Art. 35. Eine Abänderung der Statuten kann nüV durch eine Generalversammlung geschehen, deren'"Zasammenberulungund Verhandlungen in der durch Art. 3 l vorgeschriebeneu Form stattzufinden haben ; zur Gfiftf&keit dieser Beschlüsse ist aber erfordert, dass sie mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder geßrsst und durch die Regierung nach Vorschrift des Art. >ft des grossherzoglichen Beschlusses vom 22. Juli 189t gutgeheissen worden seien. A r t . 3 6 . Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäss Art. 7 und 9 des vorerwähnten Beschlusses. Sujeitttmrg, ben 26. "gelmtar 1908. £)er ©taatêmintfier, Sßrftftbetti ber Regierung, EYSCHEN. Avis. — Chambre des comptes. £>urd) ©rofjtj. SSefdjIujj uom 22. Februar ci Par arrêté grand-ducal du 24 lévrier ct., M. Louis de Colnet, reviseur à la Chambre des ift $r. ßubtoig be (Solnet, Sfte&ifot Ber "ber comptes, a été nommé secrétaire du même îllec^nintgêïammer, gitm Seftetär beejelbeu Mfïegtumê ernannt ttorben. collège. Luxembourg, le 29 février 1908. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — TéPêarhphes et téléphones. Une agence téléphonique qui s'occupe également de la transmission et de la réception des télégrammes, est établie dans la localité de Galmus. L'agence est ouverte les jours de la semaine de 8 h. du matin à midi et de 2 à 7 h. du soir ; les dimanches et jours légalement fériés de 8 à 9 h. du matin et de 5 à 6 h. du soir. Luxembourg, le 28 février 1908. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Sîujçempu'cg, ucit 29. Februar 1908. 3)er ©eneral=3)ire!tor ber ^i^anjöv 5№. 3)1 o n g e n a % 2:eïe^^ttt>eîcrt. @tne ft<$ ebenfaM mit bä' îlnnaljme » n b ^ * gäbe öon Telegrammen befaffenbeXeïep^onagentitr tfi in ber Drt[d;aft (Ealmuê errietet luorbcn. ©te Agentur ift geöffnet an ben Söoc^eit^gen üon 8 Tl^r morgen^ biê 3)tittag unb IOTHI"%—$ Vfyi abenbê ; au ben ©otm* nnb gefeilteren ^ci№ tagen üon 8—9 tl^r »ormtttagS nnb öon 5—6 U^r na^mittagê. Suïcntfiurg, ben 28. geBruar 1908. £)er ©eneraï=S)treîtor ber ^irtanjwi, Tl. 3)îongenaft. ISO Avis, — Assuranoö-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la modification apportée par l'assemblée générale du 23 février 1908 à l'art. 13 des statuts de la Caisse légionale de maladie à Esch s. [A a été approu\ée. £)urd) SSefcPufj beê ttnterjet$neten üont heutigen Sage ift bie an 3trt. 13 beê Statuts bet Se* j i r f ë f r a n f e n f a f f e j u @f<$ a. b. l l j . bur<f bie ©enerattierfammtung üom 23. gebtuar 1908 öorgenommene Sïenberung genehmigt n>orben. &Xt, 13, 3° ereilt folgenden Zubatz : Ist die Erwerbsunfähigkeit durch einen Unfall verursacht worden, und dauert sie wenigstens sechs Tagp, so wird das Krankengeld rom ersten Tage nach dem Unfälle ah gewahrt. Sit£emBittg, beu 27. gckuat 1908. Luxembourg, le 27 février 1908. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, £)er &taatëmintfteï, Sßräftbent ber Regierung, @ ^ f
- d)e n. EYSCHEN. ^cfAit«twrtrf)uitö. — 3oÄh)efen. Som 1. Styril b. $ß. ab^toirb an ber fran^ofife^en ©renje ju Tübingen ein 3^ebenâoïïamt Reiter Aïaffe errietet. S)ie ju bemfeïben oon SongïauiÏÏe @ranïreid;) fu^renbe Strafe gilt öon ber ©renje an bi§ jum 9lmte aïê 3oïïftra|e im ©inné be§ § 17 beê S3erein8îoïlgefefce3. Sitïembutfl, ben 28 gebntor 1908. S)er @eneral-î)ireftor ber ginan^en, 9W. SJtongenaft. ^eïattittntrt^ujJô — â^Atoefett, SÛfitt Sßejug auf bie 83eïanntma<$img üom 28. gebruar 1906 (SKemortaï ©. 203) iuirb permit jur öffentlichen $enntnté gebracht, ba% aud) bem üftebenjollamte I I . Alafîe ju Dberpaïïen bie @onber* Befugnis jur Stbfertigung bon $ferben (SKr. -5 beê SSerjci^niffcg auf ©. 198 ff. beâ 3Kemortafô für 1906) Baigelegt toorben ift. S)ie Abfertigung ber ^pferbe ftnbct nur an ben 9îad?mittagen ber Sïrïo-ner SRatfttagc ftatt. Sïuêna^ntêtoeife !ann tauf Antrag für einjeïne gätte öon bem ^auptjoEamte bie Abfertigung ju anberen gcitcn geftattet werben, fofern ber ©inbringer bie entfte^enben Äofien trägt. Aïemïurg, ben 29, gefiruar 1908, SDer ®eneraïsS)ireftor ber ginanjen, 3Jt. 3)longenaft. Goww d'épargne. — A la date du 26 lévrier 4908, le livret n° 129892 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Gaisse d'Epargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire daas le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 28 février 1908.