269 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxembourg. Samedi, 25 avril 1908. N°24. Arrêté du 20 avril 1908, relatif à la vérification des poids et mesures pendant l'année
Art. 13des Gesetzes vom 5.
März 1884, betreffend die Kammer und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahlrechte aufgeschlossen sind. Das Mitglied, welches der einen oder der anderen der in alinéa gegenwärtigen Artikels erwähnten Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer der in alinéa 2 aufgeführten Fälle zutrifft,' hört von Rechtswegen auf, Mitglied des Verwaltungsrates zu sein. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels sind ebenfalls auf den Schrift- und Rechnungsführer anwendbar. Art.
- — Der Präsident des Verwatungsrates wird auf die Dauer von 2 Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitraum von 4 Jahren ; dieselben werden alle 2 Jahre je zur Halfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder der ersten, beziehungsweise des zweiten Serie, werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Art.
- — Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet eines der Verwaltungsratsmitglieder behufs Ersetzung des Präsidenten i m Verhinderungsfalle. Im Falle des Ablebens oder der Entlassung eines wirklichen oder Erganzungs-Mitgliedes wird zu einer Ersatzwahl geschritten ; der Nengewählte beendigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. Art.
- — Der Verwaltungsrat tritt auf Berufung seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse fier Kredit Kasse dies erheischt; zwischen der Einberufung und dem Zusammetritt muss wenigstens ein voller Tag liegen. 274 Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsrat einzuberufen, wenn dies von zwei Mitgliedern, unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, schriftlich beantragt wird. Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls berechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrates zu verlanget], und, falls diesem Begehren nicht Folge geleistet wird, selbst von Amtswegen den Tag der Zusammenkunft zu bestimmen; in diesem Falle ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegirter, befugt, die Verhandlungen zu leiten. Art.
- — Verwandte oder Verschwägerte bis zum
- Grade einschliesslich dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. Art.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenheit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel einschliesslich interessiert wären, teilnehmen. Art,
- — Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rates ; letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen ; das Protokoll über die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Art.
- — Zur gültigen Beschlussfassung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Verwaltungsrates mit Einschluss des Präsidenten erforderlich ; die wirklichen Mitglieder werden im Verhinderungsfalle durch die Ergänzungsmitglieder ersetzt. Jeder Beschluss muss wenigstens zwei Stimmen auf sich vereinigen. Art.
- — Ein der Kredit-Kasse zugeteilter Schriftführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle sowie der Korrespondenz der Kredit-Kasse beauftragt, Der Verwaltungsrat kann diese Funktionen einem seiner Mitglieder oder dem Rechnungsführer der Kredit-Kasse übertragen. Art.
- — Der Schriftführer der Kredit-Kasse wohnt den Sitzungen des Verwaltungsrates bei ; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirkliches Mitglied ist. Art.
- — Wenn der Verwaltungsrat sich weigert, die ihm durch die Gesetze oder das Statut vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funktionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle hal der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise dessen Delegirter, die Befugnisse und Pflichten des Rates auf Kosten der KreditKasse auszuüben und sofort die behufs Ersetzung der Verwaltungsrats-Mitglieder notwendigen Massregeln zu ergreifen. Art.
- — Dasjenige Verwaltungsratsmitglied, welches sich weigert, dem Gesetze oder den Bestimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder welches ohne rechtmässigen Grund drei aufeinander folgenden Sitzungen des Verwaltungsrates beizuwohnen versäumt, kann von der Verwaltung der Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Regierung erhoben werden ; diese Beschwerde ist jedoch nur innerhalb 14 Tagen, von der Zustellung dos Entscheides an den Beteiligten ab, zulässig. Art.
- — Die Regierung kann den Verwaltungsrat auflösen. Der diesbezügliche Beschluss wird dem " Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen 14 Tagee von dieser Zustellung ab wird zu einer Neuwahl geschritten. Art.
- — Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr Amt als Ehrenamt; die denselben in Ausfüllung ihrer Funktionen erwachsenen baren Auslagen sind ihnen, nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse, zu ersetzen. KAP. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrates. Art.
- — Der Yerwaltungsrat ist mit der Gesamt-Verwaltung der Kredit-Kasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder das Statut andern Organen vorbehalten sind. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewählt sind, verwandt werden ; er hat ferner die pünktliche Rückzahlung derselben zu überwachen. Art.
- — Der Verwaltungsrat vertritt die Kredit-Kasse in allen gerichtlichen und aussergerichtlichen Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandlungen, für welche eine Spezial-Volmacht erfordert ist. 275 Die Kredit-Kasse ist verpflichtet und haftet fur alle Angelegenheiten, weiche der Verwaltungsrat innerhaln der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschliesst. Sie geniesst dagegen unter denselben Bedingungen alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimation bei gerichtlichen oder aussergerichtlichen Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, dass die darin bezeichneten Personen den Verwaltungsrat bilden. Art. 2 2 . — Der Verwaltungsrat besehliesst endgültig über die Annahme der Darlehnsgesuche, die Darlehnsbedingungen und den Zinsfuss, zu welchem die Darlehn erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrates unterliegen der Genehmigung der Sparkasse ; wird diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der zuständige General-Direktor. Art.
- — Ohne Ermächtigung der Regierung darf die Kredit-Kasse anderswo denn bei der Sparkasse keine Anleihe machen. Art.
- — Der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er hat darauf zu achten, dass die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt werden. Er leitet den Geschäftsgang der Kredit-Kasse und unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer sämtliche. die Kredit-Kasse betreffenden Schriftstücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies für nötig erachtet, jedoch wenigstens einmal im Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa in den Büchern bekundet. Art.
- — In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsident jede im Interesse der Kredit-Kasse erforderliche Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrat ohne Verzug davon zu verständigen. Art.
- — Die Kredit-Kasse darf, ohne hierzu von der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht auftreten. KAP. IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen. Art.
- — Die Darlehen an eine und die nämliche Person dürfen insgesamt den Betrag von 1000 Franken nicht übersteigen ; die Rückzahlungsfrist darf höchstens auf 3 Jahre gestellt werden. Ausnahmsweise und mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse können Darlehen auch bis zum Betrage von 2000 Franken und auf eine Dauer von 5 Jahren gewährt werden. Bei Darlehen über Jahresfrist hinaus hat der Darlehnsnehmer sich zu verpflichten jede 6 Monate, oder doch wenigstens jedes Jahr, eine namhafte Abschlagszahlung zu leisten, so zwar, dass nach Ablauf der gestellten Frist' wo möglich die ganze Schuld getilgt ist. Art.
- — Das Darlehn darf nicht weniger als 25 Franken betragen. Art.
- — Die Credit-Kasse gewährt Darlehn nur gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Rückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen und etwaigen Kosten. Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ihrer . Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeiten bieten. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, sowie der Schrift- und Rechnungsführer, werden als Bürgen nicht zugelassen. Art.
- — Hypothekar-Darlehn sind untersagt. Die Kredit-Kasse ist jedoch befugt, in den Fällen, wo sie Gefahr läuft eines Guthabens verlustig zu gehen, die notwendigen Massregeln zu treffen, um sich eine gerichtliche oder eine vertragsmässige Hypothek zu verschaffen, Art.
- — Der Zinsfuss darf 5 pCt. pro Jahr nicht übersteigen. Art.
- — Anträge auf Gewährung von Darlehn werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Kredit-Kasse gestellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Zweckes des nachge suchten Darlehns, der Namen, des Standes und Wohnortes des Bürgen, des Zeitpunktes und der Art der Rückzahlung. 276 Art. 3 3 . — Weder als Darlehnsuehmer noch als Bürge Werden zugelassen:
- Diejenigen, welche in Vermögensverfalls-Zustand geraten oder notorisch zahlungsunfähig sind ;
- Diejenigen, welche gelegentlich eines frühern Darlehns entweder die Kredit-Kasse oder einen der Bürgen, in Verlust gebracht haben ;
- Diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf falsche Angaben hin erhalten haben. Art.
- — Ueber das empfangene Darlehn haben Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers ein notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen. Art
- — Dem Schuldner ist es freigestellt, das Darlehn jederzeit, ganz oder teilweise, zurückzuzahlen; Teitrükzahlungen müssen wenigstens 5 Franken betragen. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen angerechnet. Art.
- — Ungeachtet der gewährten Rückzahlungsfristen und unbeschadet der durch das Gesetz vorgesehenen Fälle, hat die Kredit-Kasse das Recht, die sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptsumme und Aceessorien, zu fordern :
- wenn der Schuldner, ohne vorgängige Zustimmung des Verwaltungsrates, das Darlehn zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag bezeichneten Zweck verwendet;
- wenn er mit einer vertragsmässigen Zahlung über einen Monat im Rückstände bleibt;
- wenn eine Zwangsvollstreckung gegen ihn oder seinen Bürgen angeordnet ist;
- wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder Vermögensverfalls-Zustand gerät oder eine gerichtliche Abtretung seiner Güter bewilligt hat;
- wenn er oder der Bürge den Bezirk der Kredit-Kasse definitiv verlässt und auswärts seinen Wohnsitz nimmt. Beim Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Darlehn von Rechts wegen, und ohne dass es einer voraufgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rückforderbar. Art. 3 7 . — Die Verweigerung eines nachgesuchten Darlehns wird zur Kenntnis des Dahrlehnssuchers gebracht; letzterer ist nicht befugt, die Mitteilung der Gründe des abschlägigen Bescheides au verlangen. Art.
- — Die Zinsen des Darlehns sind halbjährlich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu 360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. Art.
- — Sämtliche Zahlungen haben zu erfolgen in Münzen, weiche in den öffentlichen Kassen des Staates Kurs haben und sind zu leisten unter die Hände und gegen Quittung des Rechnungsführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 des ministeriellen Beschlusses vom
- Juni
- A r t 4 0 . — Der Verwaltungsrat ist befugt, Zahlungsausstand bis zu 3 Monaten zu gewähren ; längeren Ausstand darf er nur mit Zustimmung der Verwaltung der Sparkasse bewilligen. KAP. V. — Die Buchführung. Art. 4 1 . — Die Bezeichnung der zur Buchführung erforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, erfolgen durch die Verwaltung der Sparkasse. Art.
- — Alle Einnahmen und Ausgaben werden von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. Art.
- — Der Rechnungsführer wird vom Verwaltuhgsrat ernannt; diese Ernennung muss durch die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Art.
- — Der Rechnungsführer bezieht eine feste Entschädigung zu Lasten der Kredit-Kasse; die Ge(…)vährung von Tantiemen ist nicht zulässig; der Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein. Art.
- — Die Höhe und der Bestand der durch den Rechnungsführer zu stellenden Kaution wird durch den General-Direktor der Finanzen, auf den Vorschlag des Verwaltungsrates der Kredit-Kasse und auf das Gutachten der Sparkasse hin, festgesetzt. 277 Art.
- — Das Rechnungsjahr beginnt am
- Januar und endigt am
- Dezember; auf diesen letzteren Tag werden sämtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. Art.
- — Die Bilanz wird vom Verwaltungsrat aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wert am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem wahrscheinlichen Werte anzusetzen, wogegen die als uneinbringlich anzusehenden auf dem Gewinn- und Verlust-Konto abzuschreiben sind. Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresrechnungen sowie die Bilanz und erteilt Entlastung, nachdem die Bilanz dem Gemeinderate mitgeteilt worden. KAP. VI. — Reserve-Fonds Art.
- — Behufs Deckung der eventuellen Verluste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe bis zu 25 pCt. der Verbindlichkeiten der Kredit-Kasse zur Bildung eines Reserve-Fonds erhoben. Art. 4 9 . — Der Reserve-Fonds wird entweder in einem Sparkassenbuch, oder in Schuldverschreibungen des Staates oder inländischer Gemeinden angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten der Sparkasse auch jede andere Anlage gestalten. Die Wertpapiere der Kredit-Kasse werden der Sparkasse zur Aufbewahrung übergeben. Art.
- — Der Gewinn, welcher den im vorstehenden Artikel 48 festgesetzten Beirag übersteigt, wird den beteiligten Gemeindesektionen in dem Verhältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinnützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ansgaben, überwiesen. Sofern dieser Ueberschuss auf eine Verringerung der Verbindlichkeiten der Kredit-Kasse zurückzuführen ist, wird derselbe den Gemeinden erst 3 Jahre nach Abschluss der betreuenden Jahresrechnung zur Verfügung gestellt, KAP. VII. — Abänderung des Staats. Art. 5 1 . — Anträge auf Abänderung des Statuts sind von dem Verwaltungsrat der Kredit-Kasse, von dem Gemeinderat und von der Verwaltung der Sparkasse zu begutachten und bedürfen der Genehmigung der Regierung, KAP. VIII. — Auflösung der Kredit-Kasse. Art.
- — Auf den Vorschlag des Gemeinderates hin kann die Regierung die Auflösung der Kredit-Kasse verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kredit-Kasse und nach eingeholtem Gutachtem der Verwaltung der Sparkasse kann die Regierung sogar von Amts wegen die Kredit-Kasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verdichtungen dauernd nachzukommen. ... In diesem Falle wird die Liquidation durch den, Verwaltungsrat bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation notwendigen Massregeln ergreifen Art.
- — Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Rein-Vermögen fällt der Gemeinde zu. Art.
- - Falls die Kredit-Kasse ihre Tätigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbezirks aus dem Verband der Kredit-Kasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liquidation geschritten. KAP. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art.
- — Die Kredit-Kasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegirten von den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrates, sowie von den Büchern und Rechnungen, Einsicht nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Gemeinde, in welcher die Kredit-Kasse ihren Sitz hat, ist berufen, dieser Prüfung beizuwohnen. Art.
- — Die Verhandlungen des Verwaltungsrates der Kredit-Kasse, mit Ausnahme derjenigen, welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb 8 Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art.
- - Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrates in allen die Kredit-Kasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrate stehen indessen keine, Disziplinar-Befugnisse über diese Beamten zu. Art. 58..— Alle Personen, weicht irgendwie an der Geschäftstäligkeit der Kredit-Kasse teilnehmen, sind 24a 278 verpflichtet, betreffs der über die Privat-Verhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte, sowie betreffs alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimuis zu wahren. Art.
- — Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kredit-Kasse, sowie des Gemeinderates, entscheidet der zuständige General-Direktor über sämtliche Schwierig. keiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlass geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnisse. (Es folgen die Unterschriften.) Bekanntmachung, betreffend Branntweinsendungen, die ohne Begleitpapiere mit der Eisenbahn aus Deutschland eingehen. Als Ubergangsstraßen für die ohne Begleitpapiere (Übergangsscheine, Branntweinbegleitschemel) in "sogenannten Kurswagen mit der Eisenbahn ans Deutschland nach Luxemburg eingehenden Branntwewsendungen gelten künftig auch die Visenbahnstrecken Karthans - Luxemburg, Diedenhofen—Luxemburg und Diedenhofen-Bettemburg-Esch a. d. Alzette. Aumeldestellen für die D i e Umladung auf der Grenzstation auf diesen Straßen eingehenden Sendungen der genannten Art sind die Zollexpedition am Bahnhofe zu Luxemburg und das Steueramt zu Esch a. d. Alzette. Die für die Durchfuhr von Branntwein durch das Großherzogthum Luxemburg durch die Bekanntmachung vom
- Oktober 1906 Memorial S. 1038) getroffene Anordnung wird hierdurch nicht berührt. Luxemburg. den
- April
- Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Le jury d'examen pour la médecine, composé de MM. les docteurs en médecine, chirurgie et accouchement, Fonck de Luxembourg, président; Flesch de Rumélange, Pierre Metzler d'Esch s/A., Weber d'Eich, membres, et Alesch de Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en session extraordinaire du 4 au 11 mai prochain dans une des salles de l'hospice du Rham, à l'effet de procéder à l'examen de MM. Philippe Bastian de Grevenmacher, Jean Brausch de Belvaux, J.-P. Hilgert d'OIm, Emile -Kelter de Schwebach, Nicolas Fettes de Limpertsberg, récipiendaires pour la candidature en médecine ; Emile Schwall de Grevenmacher, récipiendaire pour le doctorat en médecine, et Léon Schumacher de Troisvierges, récipiendaire pour les doctorats en chirurgie et en accouchement. L'époque des examens est fixé comme suit : lundi, 4 mai, de 9½ à 12½ et de 3 à 6 heures du Die Prüfungsjury für die Medizin, bestehend aus den HH. Doktoren der Medizin, Chirurgie und Geburtshilfe, Fonck zu Luxemburg, Präsident; F l e s c h zu Rümelingen, Peter, Metzler zu Esch a. d. Alz., W e b e r zu Eich, Mitglieder, und A l e s c h zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird in außerordentlicher Sitzung vom
- auf den
- M a i k. in einem der Säle des Nhamhospizes zusammentreten, behufs Prüfung der HH. Philipp Bastian zu Grevenmacher, Johann Brausch zu Beles, I.P, Hilgert zu Olm, Emil Ketter zu Schwebach, Nikolas Fettes zu Limpertsberg, Rezipienden für die Kandidatur der Medizin; Emil Schwall zu Grevenmacher, Rezipiend für das Doktorat der Medizin, und Leo Schumacher zu Ulflingen, Rezipiend für die Doktorate der Chirurgie und Geburtshilfe. Die Prüfungen finden statt wie folgt: cm Montag,,den
- Mai, von 9½ bis 12½ Uhr und 279 soir, examen écrit pour la candidature et les von 3 bis 6 Uhr Nachmittags, schriftliche Prüfung loctorats en médecine et en chirurgie ; mardi, für die Kandidatur und die Doktorate der Mei mai, à 2 heures, examen oral et pratique de dizin und der Chirurgie; am Dienstag, den
- i. Bastian ; le même jour à 4 heures, examen Mai, um 2 Uhr, mündliche und praktische Prüf(…)ral et pratique de M. Hilgert ; mercredi, 6 mai, ung des Hrn. Bastian; am selben Tage, um à 2 heures, examen oral et pratique de M. 4 Uhr, mündliche und praktische Prüfung des .Hrn. Brausch; le même jour à 4 heures, examen oral Hilgert; am Mittwoch, den
- Mai, um 2 et pratique de M. Ketter ; jeudi, 7 mai, à 2 heures, Uhr, mündliche und praktische Prüfung des Hrn. examen oral et pratique de M. Schwall ; le même B r a u s c h ; aur selben Tage, um 4 Uhr, münd(…)ourà5heures, examen oral et pratique de M. liche und praktische Prüfung des Hrn. Ketter; Fettes ; vendredi, 8 mai, à 2 heures, examen am Donnerstag, den
- M a i , um 2 Uhr, mündliche (…)oral et pratique de M. Schumacher ; samedi, 9 und praktische Prüfung des Hrn. S c h w a l l ; (…)ai, de 2 à 6 heures du soir, examen écrit pour an: selben Tage, um 5 Uhr, mündliche und prak(…)e doctorat en accouchement ; lundi, 11 mai,tische Prüfung des Hrn. Fettes; am Freitag, den
- Mai, um 2 Uhr, mündliche und praktische examen oral et pratique de M. Schumacher. Prüfung des Hrn. S c h u m a c h e r ; am Samstag, den
- Mai, von 2 bis 6 Uhr Nachmittags, schriftliche Prüfung für das Doktorat der Geburtsbilfe; am Montag, den
- Mai, mündliche und praktische Prüfung des Hrn. Schumacher. Luxembourg, le 21 avril
- Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal en date du V) courant, démission honorable a été accordée, sur sa demande, à M. Jean-Pierre-Nicolas Hippert de Hesperange des fonctions de bourgmestre de la commune de Hesperange. Luxembourg, le 18 avril
- Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Associations syndicales. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera procédé à l'enquête sur les projets et statuts d'une association syndicale à créer pour le prolongement d'un chemin syndical à Remich, lieu dit « In der Trotterbach » (du 30 avril au 14 mai 1908). Les pièces prévues par l'art. 1 e r de l'arrêté royal grand-ducal du 21 janvier 1885 seront Luxemburg, den
- April 1908 Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung Durch Großh. Beschluß vom
- lfd. Monats ist Hrn. Ich. Pet. Nikolaus Hippert aus Hesperingen, auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Bürgermeister der Gemeinde Hesperingen bewilligt worden. Luxemburg, den
- April
- Der General-Direktor des I n n e r n , H. Kirpach. Bekanntmachung. — Syndicatsgenossenschaften. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
- Dezember 1883 erfolgt die Unlersuchung über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Verlängerung eines Feldwegs zu Remich, Ort genannt „In der Troterbach" (vom
- April auf den
- Mai 1908). Die durch Art. 1 des Königl. Großh. Beschlußes vom
- Januar 1889 bezeichneten Aktenstücke 280 déposées, pendant le délai indiqué, au secré- werden während obiger Frist auf dem betreffenden Gemeinde-Sekretariate offen liegen. tariat communal intéressé. Luxembourg, le 20 avril
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Luxemburg, den
- April
- Der Staatsnünister, Präsident der Regierung, Eyschen EYSCHEN. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 21 avril 1908, M. Grégoire Schrœll, juge de paix du canton de Mersch, a été nommé en la même qualité près le tribunal de police du canton d'Esch-surAlzette. Per le même arrêté ont été délégués pour desservir les cantons judiciaires de : a) Capellen : M. Job Carmes, juge de paix du canton de Redange ; b)Mersch: M. H. Kries, juge de paix du canton de Luxembourg ; c) Remich; M. Nic. Schœtter, juge de paix à Grevenmacher. Par le même arrêté M. Bernard Rieger, candidat-greffier et clerc d'avoué à Luxembourg, a eté nommé greffier-adjoint près le tribunal de police d'Esch-sur-Alzette. Luxembourg, le 23 avril
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung — Justiz Durch Großh. Beschluß vom
- April 1908 ist Hr. Gregor Schroell, Friedensrichter des Kantons Mersch, in derselben Eigenschaft am Polizeigericht des Kantons Esch a . d . A l z . ernannt worden. Durch denselben Beschluß sind mit der Gerichtspflege betrant worden: a) Im Kanton Kapellen: Hr. Jos. Carmes, Friedensrichter des Kantons bedingen; b) im Kanton Mersch: Hr. H. Kries, Friedensrichter des Kantons Luxemburg; c) im Kanton Remich: Hr Nik. Schoetter, Friedensrichter des Kantons Grevenmacher. Durch denselben Beschluß ist Hr Bernard Riege r, Gerichtsschreibol-Kandidat und Anwaltsschreiber zu Luxemburg, zum Hilfsgerichtsschreiber am Friedensgericht zu Esch a. d. Alz. ernannt worden. Luxemburg, den 23 April
- Der Staatsminister, Prasident der Regierung, Eyschen. Avis. — Sociétés de Secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société de secours mutuels dite Caisse de décès des mécaniciens et chauffeurs des chemins de fer Prince Henri à Petange, a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. Bekanntmachung. — Hilfskaffen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der auf Gegeuseitigkeit beruhende Unterstutzungsverein „Sterbetassenverein der Lokomotivführer und Heizer der Prunz Heinrich Eisenbahnuen" in Petingen gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statut des Sterbekassenvereins der Lokomotivführer und Heizer der Prinz Heinrich Eisenbahnen. Art.
- Die Hilfskasse hat den Zweck, heim Tode - KAP. I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft. eines ihrer Mitglieder, der Famille desselben eine statutArt.
- Vom
- April 1904 ab ist zu Petingen unter gemass festgesetzte Summe zu bewilligen. der Benennung Sterbekassenverein der Locomotivführer und KAP. II. — Zusammensetzung der Hilfskasse. Heizer eine aut Gegenseitigkeit beirnhende Hilfskasse errichtet worden, deren Bezirk das Grossherzogtum LuxemArt.
- Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und burg umfasst. aus Ehrenmitgliedern, Wirkliche Mitglieder sind die 281 jenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss au den Vorteilen der Gesellschaft, teilnehmen. der Verwaltungsrat die Aufführung dieser Massregel auf schieben, wenn das Mitglied nachweist, dass es sich ohne eigenes Verschulden im Rückstande befindet. Art.
- Ehrenmitglieder sind diejenigen,
ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und ihre Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen ohne an deren Vorteilen teilzunehmen. Art.
- Der Ausschluss wird auf Antrag des Verwaltungsrates durch Abstimmen in der Generalversammlung und ohne Besprechung verhängt :
- wegen Verurteilung zu einer Kriminal- oder Gefänguissstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft;
- wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Vereinsinteressen,
- wegen offenkundig Aergerniss gebendem oder zügellosem Lebenswandel. Ausser dem oben unter
- vorgesehenen Falle einer Verurteilung wird das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihm zur Last gelesgten Tatsachen vernommen zu werden ; findet sich dasselbe am bestimmten Tage und zur bestinimten Stunde nicht ein, so wird der Ausschluss in der General Versammlung verhängt. KAP. III. —Aufnahme- und Ausschluss-Bedingungen. Art.
- Aufnahmefähig sind alle Locomotivführer und Heizer. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist vom
- Januar 1908 ab auf mindestens 20 und höchstens 40 Jahre festgesetzt. Art.
- Das Aufnahmegesuch ist an den Schriftführer der Gesellschaft zu richten, mit Beilage folgender Schriftstücke :
- Geburtsurkunde,
- Bescheinigung seiner ständigen Aufnahme im Locomotivpersonal. Art.
- Ehrenmitglieder werden vom Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf Aller und Wohnsitz aufgenommen. Art.
- Findet die Aufnahme statt, so sorgt der Vorstand für die Eintragung des Namens des Aufgenommeneu in das Vereinsregister, und fertigt für denselben ein auf seinen Namen lautendes Exemplar dieses Statut aus. Diese Ausfertigung bildet die alleinige Urkunde über die erfolgte Aufnahme, und ist von dem Aufgenommenen durch Erlegung des Eintrittsgeldes beim Vereinskassierer binnen einem Monat einzulösen. Art.
- Das Eintrittsgeld beträgt vom
- Januar 1908 ab :
- Bei einem Alter von 20 bis 25 Jahren . . . 5 Fr.
- » 25 » 30 » . . 10 » 30 » 35 » . . 20 »
- . . 50 » 35 » 40 » i. Art.
- Die Aufnahme des Mannes gilt auch für dessen Frau. Zahlt eine aufgenommene Frau nach dem Tode ihres Mannes den Beitrag fort, so wird sie selbständiges Mitglied, mit allen dieser Eigenschaft anhaftenden Rechten und Pflichten, mit Ausnahme der Wahlberechtigung, Art.
- Heiratet ein in den Verein aufgenommenes Mitglied, so muss dessen Ehegattin ein Gesundheitsattest vorlegen, um der Vorteile, welche der Verein bietet, teilhaftig zu werden. Art.
- Mitglieder, welche mit ihren Beiträgen 3 Monate im Rückstande sind, werden durch einen auf ihre Kosten eingeschriebenen Brief aufgefordert, die rückständigen Beiträge zuzüglich Portogebühr für das Mahnschreiben zu entrichten. Sollten sie dieser Aufforderung binnen Monatsfrist nicht Folge geleistet haben, so hören sie von rechtswegen auf, Mitglied des Vereins zu sein und werden von der Mitgliederliste gestrichen. Jedoch kann Art.
- Der freiwillige Austritt, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung irgendwelcher eingezahlten Gelder Recht. KAP. IV. — Verwaltung, Art.
- Die Gesellschaft wird verwallet von einem Varwaltungsrat, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer, einem Kassierer und 5 Verwaltungskommissaren besteht. Art.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit in derjenigen Zusammenkunft gewählt,
Art. 24für die Rechnungsablage anberaumt ist.
Sie werden unter den wirklichen Mitgliedern gewählt und üben ihr Amt unentgeltlich mit Ausnahme des Schriftführers und Kassierers, welchen eine Entschädigung für ihre Arbeit bewilligt werden kann. Die Neuwahl findet, abgesehen von der Ersetzung verstorbener oder abdankender Mitglieder alle 2 Jahre zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird ausgeloost. Der Präsident gehört der zuletzt austretenden Serie an Die (austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art.
- Der Verwaltungsrat wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen Vice-Präsidenten,einen Schriftführer und einen Kassirer. Art.
- Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statuts. Er handhabt die Polizei in den Versammlungen, er unterzeichnet alle Urkunden, Beschlüsse und Beratungen und vertritt die Gesellschaft in ihrem Verkehr mit den öffentlichen Behörden. Er erlässt die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrates und die Einberufung der General-Vers(…)lungen. 282 Art.
- Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann, er leistet dem Präsidenten Beistand in allen seineu Amtsausübungen. Art. 2 0 . Der Schriftführer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, mit der Correspondenz, den Einberufungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitglieder-Register und legt dem Verwaltungsrat die Aufnahmegesuche vor, alles unter Aufsicht des Präsidenten. Art.
- Der Kassirer besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. In jeder Generalversammlung legt er Rechnung über die Finanzlagt; ab. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden. Er bezahlt auf Sicht von Anweistungen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer visirt sein müssen.Er behändigt den Mitgliedern die Quittungen über deren Eintritts- und Beitragszahlungen. Er bewerkstelligt die Anlage und Erhebung der Gelder, den Ankauf von Rententiteln und deren Hinterlegung bei der Generalkasse auf eine, vom Präsidenten und Schriftführer unterzeichnete Anweisung, worin die zu hinterlegende Summe angegeben ist. Art.
- Die Verwaltungskommissare haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft zu überwachen. Sie sorgen für Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen. Art.
- Der Verwaltungsrat versammelt sich., so oft es die Geschäfte des Vereins erfordern. Der Präsident benachrichtigt die Vorstandsmitglieder wenigstens 2 Tage vorher. Art.
- Der Verein tritt periodisch nach Massgabe der jeweiligen Bedürfnisse zusammen. Ausser diesen Zusammenkünften wird jedes Jahr eine Generalversammlung abgehalten, welche speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen bestimmt ist. Sie findet statt im Monat Februar. In dieser Versammlung legt der Verwaltungsrat Rechnung ab, über seine Amtstätigkeit, die gesammten Geschäfte des letztvergangenen Jahres und über die am
- Dezember abgeschlossene Finanzlage. Dieser Bericht wird acht Tage vor der Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt. Nach Gutheissen diesen Rechnungsablage,schreitet die Versammlung zur teilweisen Neuwahl des Verwaltungsrates. Der Präsident kann ausserdem, entweder eigenmächtig oder muss auf ein von 10 wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes, und die Gegenstände der Tagesordnungenthaltendes Ersuchen die Generalversammlung einherufen. Jede Einberufung der Mitglieder zu einer ausserordentlichen Generalversammlung muss ihnen we- nigstens 8 Tage vor dem für diese Versammlung auberaumten Tage schriftlich angezeigt werden. KAP. V. — Verpflichtung der Mitglieder gegen den Verein. Art. 2 5 . Die Gründungsmitglieder zahlen ohne Unterschied des Alters ein Eintrittsgeld von 2.50 Fr. Vom
- Januar 1908 ab richtet sich das Eintrittsgeld nach dem Lebensalter der aufzunehmenden Mitglieder, gemäss Art.
- Art.
- Die wirklichen Mitglieder zahlen des weiteren einen monatlichen Beitrag von 1.25 Fr. Ein Reglement über die innere Ordnung bestimmt die Art der Beitragserhöhung. Jedem Mitglied steht es frei, seine Beiträge auf beliebige Zeit im Voraus zu leisten. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in dem Statut vorgesehen sind. Art. 2 7 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 5 Fr. KAP. VI. — Verpflichtimgendes Vereins gegen die Mitglieder. Art.
- Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen Familie eine Entschädigungssumme. Dieselbe beträgt in den 2 ersten Jahren 150 Fr., im 3., 4., und
- Jahre 250 Fr. und nach dem
- Jahre 350 Pr. Die Auszahlung der Entschädigungssumme erfolgt auf Verfügung des Vorstandes durch den Kassierer an die gemäss Art. 29 bezugsberechtigten Familienmitglieder des Verstorbenen und kann unter keinen Umständen mit Beschlag belegt noch abgetreten werden. Art.
- Als bezugsberechtigte Familienmitglieder gelten nur die Ehegatten, nach deren Tode die Kinder, dann die Eltern und zuletzt die Geschwister. Hinterlässt der Verstorbene keine der vorgenannten Familienmitglieder, so sorgt der Verein für ein anständiges Begräbnis. KAP. VII. — Das Wereinskapital und seine Anlage. Art.
- Das Vereinskapital besteht
- aus den Einzahlungen der wirklichen und Ehrenmitglieder,
- den Eintrittsgeldern,
- den Privatschenkungen und Vermächtnissen,
- den Staats- oder Gemeindezuschüssen,
- den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art.
- Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, neben den jährlichen etwaigen Einnahmeüberschüssen, zur Bildung eines Reservefonds. Ausserdem wird zum selben Zweck von allen gewöhnlichen Einnahmen ein Abzug von 10 pCt. vorweggenommen, und zwar wird dieser Abzug solange fortgesetzt, bis der Reservefonds den Betrag von 5000 Fr. erreicht haben wird. Der also gebildete Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und infolge 283 eines Votums der Generalversammlung angegriffen werden. Den Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheisen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Wenn der Reservefonds die statutenmässige Höhe von 5000 Fr. erreicht hat, werden falls derselbe wieder unter diese Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge der wirklichen Mitglieder, bis zur Wiederherstellung desselben in seine statutmässige Höhe, um 25 Cts. erhöht. Art. 3 2 . Wenn über 150 Fr. Vereinsgelder sich in der Kasse befinden, so ist der Ueberschuss unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder je nach Erachten des Verwaltungsrates, dem Gesetze gemäss und wie es für die Vereinsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburgischer Staatsrente, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen des Vereins lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. Art. 3 3 . Die Vereinsgelder dürfen in keinem Falle zu einem anderen Zweck als zu dem im Statut ausdrücklich angewieseneu verwendet werden. KAP. VIII. — Statuten-Abänderung, Auflösung und Liquidirung, Schlichten etwaiger Streitsachen, Art. 3 4 . Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muss dem Verwaltungsrat unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutsabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im voraus, eigens zu diesem Zweck durch schriftliche oder gedruckte Briefe an, jedes einzelne Mitglied, oder durch Anschlag mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens dreiviertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen um giltig zu sein, Luxembourg, le 17 avril
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. mit dreiviertel Stimmen deranwesendenMitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden,
Art. 2des Grossh.
Beschlusses vom
- Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse) vorgeschrieben ist. Art. 3 5 . Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Aullösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck, wenigstens drei Monate im voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufene Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigstens dreiviertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissuug der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidiruug zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom
- Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 3 6 . Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, welche im Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitglieder oder zwischen Mitglieder einer- und dem Verwaltungsrat andrerseits entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Uuterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie oder in ihrer Ermaugelung der Präsident einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung eutgillig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitfrage interessiert, so hat statt des Vorsitzenden der Gesellschaft, der Präsident der höheren Kommission zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und driten Schiedsrichter zu ernennen. Also beschlossen in der Generalversammlung vom
- März.
- (Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den
- April
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Berichtigung. — In die Anweisung zur Ausführung des Ministerialbeschluffes vom
- April dieses Jahres, betr. die Einsetzung eines Reblausdienstes - Memorial 1908, Nr. 22, — sind folgende Berichtigungen einzutragen: ' Zu B. Zeitiger Reblausdienst, S. 252, Abschn. 1, Zeile 7: „so daß jede Rebpflanzung nach längstens 8 Jahren" statt „2 Jahren". S. 254, Zeile 4 von oben nach: „aus der obersten" ist einzuschalten „und aus der mittleren Tiefe". Luxemburg, den
- April
- 284 Crédit foncier et Caisse d'épargne. — Situation au 1er avril
- I. — Crédit foncier au 1er avril
- au 1 er avril
- au 1er avril
- 1346 1763 931 Nombre des prêts réalisé Frs 22.357,200 00 Frs. 29,303,750 00 Montant des prêts réalisés Frs 17.449,000 00 » 2,250,295 00 » 893,100 00 2,572,342 15 Import sur prêts non encore touché Amortissements opérés et remboursements » 2,936,213 02 » 1,994,662 64 1,286,344 24 anticipés effectués » 20,230,600 00 9,951,500 00 » 15,515,700 00 Valeur nominale des obligations vendues Valeur nominale des obligations déposées » 8,737,600 00 » 6,610,800 00 3,834,300 00 contre certificats nominatifs II. — Caisse d'epargne. Avoir des déposants, y non compris les intéFr. 52,861,673 48 Frs. 49,176,812 92 rêts capitalises de l'exercice précédent.. Frs. 44,069,294 57 54,610 00 » 62,101 00 » 58,645 00 Nombre des livrets en cours Avances faites aux caisses de crédit agriFr. 266,116 37 Frs. 225,647 92 130,675 74 cole et professionnel Frs. er au 1 avril
- III. —Sectiondes habitations à bon marché. 57 sans assurance 183 00 Nombre des prêts réalises : sans assurance 126 579,635 00 Fr. Montant des prêts réalisés 6,800 00 Import sur prêts non encore touché 7,760 50 Montant des remboursements anticipés 266,959 29 Capital assuré 29,425 35 Primes versees à la Compagnie d'Assurances Exproprialion pour cause d'utilité publique. Par exploit de l'huissier Wetzel de Luxembourg en date du 17 avril 1908, à la requête do l'administration communale de la ville de Luxembourg representée par le collège de ses bourgmestre et échevins composé do MM. Alphonse Munchen, bourgmestre, Ernest Barblé et Luc Housse, ces deux échevins, tous demeurant à Luxembourg, pour laquelle est constitue et occupera M. Paul Elter, avocat-avoue à Luxembourg, Assignation a été donnée à : 1° la dame Marie Weyer, veine de Victor Richard, négociante, demeurant à Luxembourg, en son nom personnel et connue tutrice legale de sa fille mineure Marguerite Rischard ; 2° Emile Rischard, négociant à Luxembourg, en nom personnel et comme subroge-tuteur de la dite mineure Marguérite Rischard ; 3° dame Julie Richard, sans état, et à son époux Nicolas Stem, correspondant, demeurant ensemble à Rodange, a comparaître le mercredi, 6 mai prochain, à 9 heures du matin, devant le tribunal d'arrondissement de Luxembourg, siégeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au. palais de justice à Luxembourg, pour par les faits, causes et motifs énonces audit exploit, voir dire que les formalités prescrites par la loi pour parvenir à l'expropriation pour cause d'utilité, publique d'une maison avec annexe, appartenant aux consorts Richard qualifiés sub 1, 2 et 3 ci-dessus et sise à Luxembourg, rue du Casino, inscrite au cadastre sous les nos 236/708, d'une contenance de 60 centiares, donnant par derrière sur Reuter-Heuardt, d'un côté sur la commune de Luxembourg et de l'autre sur la commune et les assignés à emprendre pour l'élargissement de la rue du Casino, on tété remplies ; voir donner acte à la demanderesse qu'elle offre au assignés pour indemnité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique du dit immeuble la somme de 40,000 fr., et en cas de refus d'accepter cette offre, voir procéder au règlement de l'indemnité à laquelle les assignes auront droit conformément à la loi, mettre les frais à charge du contestant mal fondé ; le sieur Stein pour en outre autoriser son épouse à ester en justice, sinon voir dire que l'autorisation du tribunal y tiendra lieu, 285 Avis. — Chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Tirage du 28 mars 1908 des 1077 obligations 3% afférentes à l'amortissement de
- Remboursables à 500 francs (moins l'impôt) à partir du 1er mai
- 91 à 100 10 33,071 à 33.080 10 98,011 à 98,020 10 67,391 à 67,400 10 5,061 à 5,070 10 34,101 à 34,108 10 98,261 à 98,270 8 68.501 à 68,510 10 10 35,081 à 35.090 10 69,981 à 69,990 6,571 à 6,580 10 99.451 à 99,458 8 10 35,111 à 35,120 10 10 104.711 à 104,720 10 70,481 à 70,490 9,131 à 9,140 10 10 37,481 à 37,490 1 105,751 à 105.760 9,761 à 9,770 10 71,450 10 10 72.341 à 72,350 10 37,901 à 37,910 10 105,791 à 105.800 10,771 à 10,780 3 10 40,031 à 40,040 10 107,721 à 107,725 10 74,001 à 74,040 11,811 à 11,820 20 10 44,771 à 44,780 10 109,441 à 109,460 10 74.041 à 74,050 14,501 à 14,510 20 4 45,191 à 45,200 10 113.301 à 113,320 10 76,781 à 76,790 14,697 à 14,700 20 10 116,931 à 116,940 10 79.031 à 79.040 10 45,251 à 45,260 15,781 à 15,790 20 10 45,671 à 45,680 10 117,221 à 117,240 10 79,881 à 79.890 16.201 à 16,210 20 10 83,501 à 83,510 10 120,501 à 120,520 16,281 à 16,290 10 47,471 à 47,480 20 10 83,631 à 83,640 10 47,651 à 47,660 16,991 à 17,000 10 120,981 à 121,000 20 10 127,641 à 127,660 10 83,931 à 83 940 18,241 à 18,250 10 51,081 à 51,090 10 86,431 à 86,440 20 10 130,281 à 430,300 2 51,521 à 51,530 19,610 à 19,611 20 8 86,451 à 86,460 10 130,384 à 130,400 19,630 à 19,639 10 53,631 à 53,638 20 10 132,321 à 132,340 10 86.791 à 86,800 10 56,181 à 56,190 19,700 à 19,709 20 5 136,161 à 136,180 10 90,151 à 90,155 22,570 à 22,579 10 56,621 à 56,630 10 90,971 à 90,980 10 139,181 à 139,200 20 23,700 à 23,709 10 57,181 à 57,190 10 91,181 à 91,190 10 140,541 à 140,560 20 26,350 à 26,359 10 59,941 à 59,950 10 . 142,861 à 142,866 6 10 92,771 à 92,780 26,540 à 26,549 10 64,001 à 64.010 10 64,671 à 64,680 30,060 à 30,069 10 95,561 à 95,570 10 143,941 à 143,960 20 152,360 40 10 152,321 à 30,460 à 30,469 10 96,631 à 96,640 10 65,571 à 65,580 10 10 97,201 à 97,210 10 65,821 à 65,830 31,760 à 31,769 Total. . 1,077 er Ces obligations doivent être munies du coupon de l'échéance du 1 novembre 1908 et des coupons suivants. Le paiements des coupons, en général, et le remboursement des titres ci-dessus s'effectueront à Bruxelles : à la succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas ; — à Liège : à la Banque Dubois; — à Luxembourg: à la Banque Internationale ; — à Berlin : à la National-Bank für Deutschland ; — à Francfort :-à la Commerz- und Disconto-Bank ; — à Francfort : chez MM. J. Dreyfus et Cie. Obligations 3% amorties dont le remboursement n'a pas été réclamé (avril 1908). Remboursables à 500 francs, moins l'impôt. Années des Coupons attachés Années des Coupons attachés à partir de : amortissements à partir de : amortissements 36,226 Nov. 1907 1907 2 269 à 270 1906 Nov. 1906 36,228 Nov. 1907 1907 1 1907 1,729 Nov. 1907 36,769 1907 Nov. 1907 1 1907 2,011 Nov. 1907 Nov. 1906 38,068 1906 1 1907 3,824 Nov. 1907 42,140 Nov 1905 1905 1907 1 3,830 Nov. 1907 Nov. 1906 1 41141 à 42,143 1906 1907 7,162 Nov. 1907 1907 42,401 Nov. 1907 1 10,325 Mai 1905 1904 Nov. 1907 1907 49,245 1907 1 12,873 Nov. 1907 50,002 à 50,003 1902 . Mai 1903 1 1907 12,943 Nov. 1907 Nov. 1907 1907 52,434 1907 3 14,649 à 12,947 Nov. 1907 Nov. 1907 52,438 1907 14,639 à 14,640 Nov. 1907 1907 2 53,175 Mai 1900 1 18,330 Mai. 1887 1886 1899 Nov 1907 53,858 1893 21,080 Mai 1894 1 1907 Mai 1903 55,240 1904 28,165 à 28,166 Mai 1905 2 1882 55,388 à 55,390 1893 1 Mai 1894 1907 32,216 Nov. 1907 Nov. 1907 62,018 1907 1 34.158 Mai 1888 1887 1 1 1 24b 1 1 3 1 1 2 1 1 1 1 1 3 1 286 Aimées des Coupons attaches amortissementsà partir de : Coupons attaches Années des à partir de : amortissements 1902 1907 1907 1907 1907 1900 1907 1907 1907 1907 1907 1905 1907 1902 Mai 1903 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1907 Mai 1901 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1905 Nov. 1907 Mai 1903 66,807 à 66,808 70,755 70,758 73,571 73,573 à 73,578 73,747 73,797 76,323 76,921 78,911 84,976 87,006 89,631 à 89,640 95,821 à 95,830 2 1 1 1 6 1 1 1 1 1 1 1 10 . 10 1903 1903 1906 1907 1902 1907 1907 1904 1907 1907 1906 1907 1907 Mai 1904 Nov. 1905 Nov. 1906 Nov. 1907 Mai 1903 Nov. 1907 Nov. 1907 Mai 1905 Nov. 1907 Nov. 1907 Nov. 1906 Nov. 1907 Nov. 1907 Obligations frappées d'opposition. Obligations 3% 23,524 à 23,528 Obligations 3% 2
(2)31,158 1 73,573 à 73,578 1,543 à 1,544 1 33,175 1 73,747 2,814 1 53,391 1 74,036 4,783 1 7,162 55,388 à 55,390 3
(1)74,327
(3)8,545 1
(33)5 6 , 9 7 5 1
(33)75,616 1 ( ) 56,977 1 ( ) 75,948 11,115 1 57,143 1
(3)76,251
(8)12,278 1 1
(3)76,634 58,441 (•) 12,604 1 1
(3)76,909 38,443 13,171 5 60,170 1
(1)77,251 14,369 à 14,373 15,461 1 61,718 1 77,450 16,327 1 61,736 à 61,739 4
(3)78,038 1 61,741 1 17,340 78,153 à 78,154 17,376 1 62,370 78,161 à 78,164 1
(3)18,259 1
(3)64,878 1
(3)78,408 18,447 à 18,456 10
(3)6 5 , 4 8 8 1
(1)78,653 20,041 1 67,612 à 67,623 12 80,738
(22)2 1 , 5 3 2 1 1 68,035 à 68,036 2 3 80,740 ( ) 22,302 1 ( ) 68,116 1 ( ) 81,152 à 81,153 22,435 1 ( 10 6 8 , 4 2 8 1
(3)81,156 27,508 1 ( ) 68,898 à 68,899 2 81,474 à 81,475 31,172 à 31,173 2
(1)70,121 1
(8)86,158 36,228
(31)7 1 , 5 0 2 1
(3)86,283 45,058 1 ( ) 71,770 1 2 88,511 49,097 1
(3)72,504 1 ( ) 90,546 1 72,627 50,123 1 91,062 à 91.064 4) Limitée au paiement du Coupon de l'échéance du 1er mai
- — 2) Limitée au paiement du Coupon de l'échéance du 1er novembre
- — 3) Limitée au paiement du Coupon de l'échéance du 1er novembre
- 99,671 à 99,680 99,581 à 97,690 99,781 à 99,790 104,020 109,229 114,934 à 114,936 114,938 118,467 à 118,468 121,487 121,499 à 121,500 133,037 133,401 à 133,405 133,411 à 133,412 10 10 10 1 1 3 1 2 1 2 1 5 2 5 6 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 4 1 1 1 1 2 1 2 1 1 1 1 3
(3)91,072 (S) 91,074
(3)94,632
(2)95,513 99,606 à 99,718 1 1 . 1 • 1 113 99,781 à 99,790 10 99,966 . 1 ( ) 103,682 . 1
(3)117,782 . 1
(3)117,784 . 1
(3)125,123 . 1 126,763 à 126,798 36
(3)129,323 1 3 ( ) 129,333 1
(3)131,056 à 131,060 5
(3)139,231 à 139,234 4
(3)139,236 1
(33)139,238 à 139,239 2 ( ) 143,284 à 143,286 3
(33)148,968 à 148,969 . 2 ( ) 148,973 . 1
(3)148,978 à 148,979 2
(3)149,221 à 149.222 . 2
(3)3 a. d. Alzette. 287 Weizen 100 Kg. 25,23 28,00 27,50 26,50 26,50 25,00 25,00 28,00 Mischelfrucht Wiltz. Vianden. Remich. Redingen. Mersch. Luxemburg. oder Lebensmittel Gewicht. u. dgl. Grevenmacher. Maß Echternach. der Diekirch. Bezeichnung Esch Markt- und Ladenpreise. — Monat März
- 27,00 27,50 25,00 25,00 23,88 26,00 25,00 25,00 25,50 24,00 24,00 26,00 — 22,50 24,00 18,00 21,00 23,50 20,00 22,95 32,00 23,00 23,00 Roggen Gerste. Hafer 23,00 25,00 23,75 22,00 25,00 20,00 20,00 18,69 22,00 — Haidekorn 20,00 16,50 — 21,00 24,00 22,00 22,75 23,00 21,50 21,50 20,50 — 23,00 — 19,00 — 22,0020,00 20,00 — 40,00 23,00 35,00 19,25 26,00 43,00 24,00 27,00 — 20,00 21,50 20,50 Erbsen 25,00 22,00 Bohnen 35,00 30,00 — 22,00 20,00 25,00 19,00 24,00 43,00 Linsen 35,00 40,00 — 50,00 32,00 37,50 28,00 30,00 38,00 35,00 Kartoffeln 7,00 7,50 9,00 9,00 8,00 — 7,00 7,50 8,75 0,50 0,50 0,50 0,50 0,55 0,50 0,50 0,50 0,55 0,50 0,50 Roggenmehl. 0,40 0,40 0,45 0,36 0,40 0,32 0,30 — 0,45 0,40 0,38 Mischelmehl Ochsenfleisch 0,45 0,45 0,45 0,36 0,45 0,45 0,40 0,42 — 0,45 0,47 1,95 1,80 1,80 1,70 2,10 1,85 1,85 — 2,20 1,70 1,87 Kuh- od. Rindfl. 1,95 1,60 1,70 1,70 1,90 1,85 1,65 1,85 2,00 1,70 1,87 Schweinefl. frisch 1,90 1,80 2,00 1,80 2,00 1,90 1,60 1,90 2,00 1,85 1,75 2,50 2,50 2,50 2,20 2,50 3,00 2,20 2,50 2,50 2,40 2,50 1,90 1,70 2,00 1,60 1,80 2,00 1,70 1,97 2,00 1,80 2,20 2,00 Weizenmehl „ per Kg. geräuchert Kalbfleisch Hammelfleisch 6,00 1,80 2,00 — 2,00 2,30 1,80 2,00 2,20 2,00 2,80 2,85 3,20 2,87 3,11 2,80 2,70 3,12 3,00 2,70 2,88 0,92 0,92 1,25 1,11 1,17 1,05 0,95 1,11 1,00 0,90 0,92 2,50 Butter — Eier p. Dtzd. Stroh 500 Kg. 30,00 25,00 25,00 30,00 40,00 25,00 25,00 25,00 25,00 25,00 25,00 40,00 35,00 40,00 45,00 50,00 32,00 40,00 30,00 30,00 36,00 37,50 Heu Klee Buchenholz Eichenholz Weißholz 43,00 40,00 50,00 30,00 30,00 34,00 30,00 30,00 37,50 P.Stere. 17,50 13,00 16,00 14,00 18,00 12,50 12,00 18,00 12,00 11,50 12,50 8,50 7,00 9,00 8,00 13,00 8,00 6,50 12,00 8,00 9,00 7,00 37,50 — 6,00 — 8,00 — — 5,00 — — — 5,50 288 Caisse d'épargne. — A la date des 15 et 18 avril 1908, les livrets n o s 91983, 143491 et 102899 ont été déclares perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplaces par des nouveaux. A la date du 17 avril 1908, les livrets n os 77662, 90744,138179 et 140981 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 23 avril
- Luxembourg. Imprimerie de la Cour, V. BÜCK