437 MEMORIAL Memorial DU des Großherzogthums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 9 juin
- N°
- Dienstag,
- Juni
- Arrêté grand-ducal du 8 juin 1908, approuvant diverses modifications et ajoutes à l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume Luxembourg. Großh. Beschluß vom
- J u n i 1908, wodurch verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der Anlage B zum Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm LuxemburgEisenbahnen genehmigt werden. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc.: Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer GuillaumeLuxembourg ; Vu le règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer, approuvé par arrêté g.-d. du 23 décembre 1899; Vu l'arrêté g.-d. du 23 octobre 1904, portant approbation de diverses dispositions modificatives et complémentaires introduites dans le dit règlement d'exploitation ; Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté g.-d. susvisé du 23 octobre 1904, les dispositions modificatives ci-après relatées, à introduire à l'annexe B du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg : u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
- November 1902, genehmigt durch Gesetz vom
- April 1903, den Betrieb der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen betreffend; Nach Einsicht des durch Großh. Beschluß vom
- Dezember 1899 genehmigten Betriebs-Reglements genannter Eisenbahnen; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
- Oktober 1904, wodurch verschiedene Abänderungen und Zusätze des genannten Betriebsreglementes genehmigt werden; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art.
- Nachstehende Abänderungen der Anlage B zum Betriebsreglement (Berkehrsordnung) der Wilhelm Luxemburg-Eisenbahnen sind unter Beachtung der in dem vorgezogenen Großh. Beschluß, vom 23 Oktober 1904, enthaltenen Vorbehalte genehmigt 438 I. In Nr. XIV wird am Ende folgender Abs.
(4)nachgetragen:
(4)Plastrotyl (ein Gemenge von Trinitrotoluol mit 14—18 pCt. Dinitrotoluol, Lärchenterpentin und höchstens 0,5 pCt. Kollodiumwolle) wird befördert, wenn es in starke Holzgefäße fest verpackt ist. deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann.. Die Gefäße dürfen nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sein. Der Verschluß darf nicht durch eiserne Nägel erfolgen. Statt der Holzgefäße dürfen auch sogenannte amerikanische (Pappe) Fässer verwandt werden. Das Gewicht des Plastrotyls in einem Gefäße darf 60 Kilogramm, das Rohgewicht eines gefüllten Gefäßes 90 Kilogramm nicht übersteigen. Die Gefäße müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift tragen. II. In Nr. XXXVa:
- a)In der Eingangsbestimmung der Ziffer 6 werden: 1. die Worte: durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hyhrindynamit): geändert in: durch nitrierte Chlorhydrine (Hydrindynamit) oder durch Nitrobenzol ersetzt ist. 2. Dahinter wird eingeschaltet: Patronen aus Cosilit (einem Gemenge, das höchstens 30 pCt. Nitroglyzerin, mindestens 40 pCt. Pflanzenmehl und außerdem Natron- oder Kalisalpeter und Kochsalz enthält: 3. die Worte: Patronen aus C-Pulver Silesia (Gemenge von höchstens 85 pCt. Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz und Stärkemehl), werden ersetzt durch: Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von höchstens 85 pCt. Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) — siehe auch Nr. XXXVg —
- b)Unter „A. Verpackung. Zu 6" wird der Abs,
(3), wie folgt, gefaßt:
(3)Auf die zur Ausfuhr in das Ausland bestimmten Sendungen und. auf die kein Nitroglyzerin enthaltenden dynamitartigen Stoffe finden die Vorschrift im Abs.
(1)wegen Benutzung von Wellpappe bei der Verpackung sowie der Abf.
(2)keine Anwendung. III. In Nr. XXXc wird eingeschaltet : 1. In den mit „Ammon-Carbonit" beginnenden Absatz am Schlusse hinter „Nitroglyzerin" folgender Zusatz : mit oder ohne Zusatz von Ruß), 2. vor dem mit „Thunderite"' beginnenden Absatze: Thornit (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmeh, mit oder ohne Zusatz von tierischen oder pflanzlichen Fetten), 3. hinter dem mit „Thunderite" beginnenden Absatze: Titanik III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12 pCt. Curcumakohle und höchstens pCt. Trinitrotoluol), Titanik IV (Gemenge von Ammoniaksalpeter und höchstens 12 pCt, Curcumakohle), 4. hinterdemmit„Neuwestfalit"beginnendenAbsatze: Gelatine-Westfalit, (einem gelatinierten oder pulverformigen Gemenge aus Kali- oder Natronsalpeter — oder einem Gelmische von Heiden — mit Ammoniaksalpeter, das höchslens 50 pCt. Dimtrochlorhydrin. höchstens 5 pCt. Trinitroglyzerin und höchstens 2 pCt. Kollodiumwolle enthält, während der Rest aus Kohlenwaswstoffen, Pflanzenmehlen und neutralen Salzen — wie Chlorkalium, Chlornatrium und Oxalaten — sowie aus Nitroverbindungen der aromatischen Reihe — wie Nitrotoluol, Dinitrotoluol und Nitronaphtalin — besteht). IV. In Nr. XXXVe werde geändert: 1. I m Eingang und unter a die Worte „durchgelatinierte Pulvergewebe" in: durchgelatinierte Pulverfäden 439 2. unter b die Worte „mit Pulvorgeweben" in: mit Pulverfäden und daraus hergestellten Fabrikaten. V. Hinter Nr. XXXVf wird folgende neue Nummer eingefügt : XXXVg: Patronen aus dem Sprengstoffe Silesia (Gemenge von höchstens 75 pCt. Kaliumchlorat und reinem oder nitriertem. Harze, mit oder ohne Zusatz von nitriertem Mehle) werden bei Aufgabe in Mengen bis zu 200 Kilogramm unter folgenden Bedingungen befördert: 1)
- a)Die Patronen find in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und diese in starke Holzkisten zu verpacken.
- b)M i t Paraffin oder Ceresin getränkte Patronen können auch durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete vereinigt werden. Ferner dürfen Patronen, die nicht so getränkt sind, bis zum Gewichte von 2 Kilogramm in Pakete vereinigt werden, die durch einen Ueberzug von Ceresin und Harz völlig von der Luft abgeschlossen sind. Die Pakete sind in haltbare hölzerne Kisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, fest zu verpacken. Zum Zusammenfügen der Kistenwände verwendete eiserne Nägel müssen verzinkt sein.
- c)Frei bleibende Räume in den Kisten oder Tonnen müssen mit Pappe, Papier, Werg, Holwolle oder dergleichen so ausgefüllt sein, daß die Patronen sich nicht bewegen können,
- d)Jede Kiste oder Tonne darrf höchstens. 25 Kilogramm Patronen enthalten.
- e)Die Kisten oder Tonnen müssen mit einer den Inhalt deutlich kennzeichnenden Aufschrift versehen sein.
- f)Jeder Sendung muh eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker ausgestellte Bescheinigung darüber beigegeben werden, daß die Zusammensetzung des Sprengstoffs der Eingangsbestimmung entspricht und daß die vorstehend getroffenen Verpackungsvorschriften beachtet sind.
- g)Eine gleiche Bescheinigung ist von dem Absender auf dem Frachtbrief unter amtlicher Beglaubigung der Unterschrift auszustellen.
(2)Es ist verboten, solche Patronen mit sprengkraftigen Zündungen oder mit Schwefelsäure, Salzsäure oder Salpetersäure in demselben Nagen zu verladen.
(3)In einen Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm solcher Patronen verladen werden. Die Annahme zur Beförderung kann hiernach beschränkt werden.
(4)Größere Mengen als 200 Kilogramm und Patronen aus Silesia, das Mehr- als. 75 pCt. Kaliumchtorat enthält, unterliegen den Vorschriften unter Nr. XXXVa, Ziffer 6. VI. Nr Nr. XLV. A. wird nachgetragen: a) Im Eingange hinter „verdichteter Wasserstoff": verdichtete Luft (Preßluft); b) in Ziffer 1 d Abs.
(2)hinter „verdichteter Wasserstoff": verdichtete Luft (Preßluft). Art.
- Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Luxemburg, den 8 J u n i
- Luxembourg, le 8 juin
- Pour le Grand-Duc; Sou Lieutenant-Représentant, MARIE-ANNE. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE W A H A . Art.
- Unser General-Direktor der offentlichen. Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Fur den Großherzog: Dessen Statthalterin, Maria-Anna. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. 440 Bekanntmachung. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30 Juni 1893 (Memorial S . 323), erleichternde Vorschriften für den. Eisenbahnverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die durch vorstehenden Beschluß genehmigten Abänderungen und Ergänzungen der Anlage B zum Betriebsreglement (Perkehrsordnung) auch im luxemburgisch-deutschen Wechsel verkehr zur Anwendung. Luxemburg, den
- Juni
- Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten. K. de Waha. Arrêté grand-ducal du 8 juin 1908, déclarant d'utilité publique la construction d'un nouveau pont sur la Sûre à Wasserbillig. Großh Beschluß vom
- J u n i 1908, wodurch der Bau einer neuen Straßenbrücke über die Sauer zu Wasserbillig zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden GroßNous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, herzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; etc., etc., etc. ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- Mai 1907, Vu la loi du 29 mai 1907, concernant la construction d'un nouveau pont sur la Sûre à Was- betreffend den Bau einer neuen Brücke über die Sauer zu Wasserbillig; serbillig ; Nach Einsicht des Gesetzes, vom
- Dezember Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expro1859 über die Enteignung wegen öffentlichen priation pour cause d'utilité publique ; Nutzens; Notre Conseil d'Etat entendu ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates. Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres. General Direktors der travaux publics et après délibération du Gou- öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Revernement en conseil ; gierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und, beschließen: er Art. 1 . La construction d'un nouveau pont Art.
- Die auf dem luxemburgischen Ufer für sur la Sûre à Wasserbillig, travaux à exécuter den Bau einer neuen Brücke über die Sauer zu sur la rive luxembourgeoise, d'après le projet Wasserbillig auszuführenden Arbeiten nach dem présenté par l'administration des travaux publics, von der. Bauverwaltung vorgelegten Entwurfe est déclarée, d'utilité publique. sind zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. En conséquence les immeubles à emprendre Demzufolge werden die zur Ausführung besagter pour l'exécution des dits travaux le seront con- Arbeiten benötigten Liegenschaften gemäß dem formément à la loi du 17 décembre 1859 sur Gesetze vom
- Dezember 1859 über die Entl'expropriation pour cause d'utilité publique. eignung wegen öffentlichen Nutzens erworben. Art. 2 Notre Directeur général des travaux A r t . 2 . Unser General-Direktor der öffentlichen publics est chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses arrêté. beauftragt. Luxembourg, le 8 juin
- Pour le Grand-Duc, Son Lieutenant- Représentant, MARIE-ANNE. Le Directeur général les travaux publics, Ch. DE WAHA. Luxemburg, den
- Juni
- Für den Großherzog: Dessen Statthalterin, Maria-Anna. Der General- Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Impr. d. I. C. Vict. Bück Luxbg