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617 MEMORIAL Memorial Du des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 20 août 1908. Großherzogthums Luxemburg. N° 48. Donnersta

617 MEMORIAL Memorial Du des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 20 août 1908. Großherzogthums Luxemburg. N° 48. Donnerstag, 20. August 1908. Beschluß vom 7. August 1908, betreffend die Abänderung der Ausführnngsbestimmungen zu dem Gesetze über die Kontrolle des aus dem Zollausland eingehenden Fleisches vom 28. März 1993. Der General-Direktor der F i n a n z e n und D e r G e n e r a l - D i r e k t o r der ö f f e n t l i c h e n Arbeiten; Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. März 1903, betreffend die Kontrolle des ans dem Zollanslaude eingefuhrten Fleisches, der Ausführungsbestimmungen l von dem elben Tage und der Beschlüsse vom 24. Juni 1904, vom 19. Oktober 1906 und vom 9. Februar 1907, sowie des Vertrages zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche vom 14. Mai 1904 wegen genseitiger Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten Fleisches zum freien Verkehr; Beschließen: Art 1. — Die nachstehenden abgeänderten Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 28 März 1903, betreffend die Kontrolle des aus dem Zollauslande eingeführten Fleisches (Item. 1903, S. 304, Mem. 1904, S. 625, Mem. 1906, S. 1038 und Mem. 1907, S. 41), nebst den Anlagen a, b, c und d treten sofort in Kraft. Art. 2. — § 1 der vorerwähnten Ausführungsbestimmungen I I (Fleischbeschau-Zollordnung, Mem 1903, S. 315) ist abzuändern bezw. zu ergänzen wie folgt:

  1. a)I m § 1 Nr. 3 ist unter h hinzuzufügen: „und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben";
  2. b)im § 1 Nr. 3 unter h sind die Worte: „und zum Färben der Wursthüllen" zu streichen;
  3. c)im § 1 Nr. 4 sind hinter dem Worte „Körperteile" einzuschalten die Worte: „ferner in Bezug ans die Unversehrtheit";
  4. d)dem § 1 ist als neue Nr. 7 zuzufügen: „Zubereitetes Fleisch, das in Bezug auf das Vorhandensein und de Unversehrtheit der Lymphdrüsen der Vorschrift im § 7 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I nicht entspricht." Art. 3. — Die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches (Mem. 1903, S. 321) wird abgeändert wie folgt:
  5. a)dem Abs. 1 des § 6 ist folgende Fassung zu geben: Für die biologische oderchemischeUntersuchung von zubereitetem F(…)eische ans das Vorhandensein von Pferdefleisch (§ 16 der Ant. al, § 14 Abs. 2 unter a der Ausfuhrungsbestimmungen I) wird, wenn der Verdacht durch die Untersuchung bestätigt wird, eine Gebühr von 0,15 Mk. für jedes Kilogramm der Sendung erhoben. Unter der gleichen Bedingung ist 618 1. für die Untersuchung von Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, von anderen Postsendungen zubereiteten Fleisches im Gewichte bis zu 2 Klgr., von Speck und von Därmen sowie von Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, desgleichen von frischem Fleische auf die Anwesenheit der im § 5, Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I genannten Stoffe (§ 14 Abs. 2 unter b, § 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen I ) ; 2 für diechemischeUntersuchung von zubereitetem Fette bei Postsendungen und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 Klgr., ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden (§ 15 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen I), eine Gebühr von 0,05 Mk. für jedes Kilogramm der Sendung zu entrichten.
  6. b)Der Abs. 2 des § 6 erhält folgende Fassung: Die Mindestgebühr beträgt bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch 15 Mk., bei den übrigen im Abs. 1 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen 2,50 Mk. für jede Sendung.
  7. c)dem § 6 der Gebührenordnung wird folgender dritter Absatz beigefügt: Für die im Abs. 1 unter Nr. 2 bezeichneten Fettsendungen werden im Falle der Gebührenerhebung nach vorstehenden Vorschriften die regelmäßigen Gebühren nach § 5 nicht erhoben.
  8. d)I m § 8 Abs. 1 ist in der hinter dem Worte „ w i r d " beginnenden Klammer das Zitat: § 12, Abs. 6 zu ersetzen durch § 12 Abs. 4. Luxemburg, den 7. August 1908, Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . I. Untersuchung und g e s u n d h e i t s p o l i z e i l i c h e Behandlung des i n d a s Z o l l i n l a n d eingehenden Fleisches. Allgemeine Bestimmungen. § 1 — Fleisch sind alle Teile von warmblütigen Tieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genüsse für Menschen eignen. Als Teile gelten auch die aus warmblütigen Tieren hergestellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), Zunge, Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, Kalbsmilch, Thymus), Schlund, Magen, Dünn- und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milchdrüse (Enter), vom Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvieh die Haut am Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut au den Unterfüßen, ferner Knochen mit daran haftenden Weichteilen, frisches B l u t ; Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondre Talg, Unschliff, Speck, Liesen (Flohmen, Lunte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös- und Netzfett, Schmalz, Oleomargarin, Premier jus, Margarine und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch richt Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz); Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. Andere Erzeugnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, tierische Gelatine, Suppentafeln gelten bis auf weiteres nicht als Fleisch. § 2. - Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen Kühlverfahren, einer auf die Haftbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist, 619 ferner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Behandlung nieder gewinnen kann. Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere, nicht verloren durch Gefrieren oder Austrocknen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (§ 3 Abs. 4), durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen, Stoffen, durch bloßes Räuchern, durch Einlegen in Essig, durch Einhüllung in Fett, Gelatine oder andere, den Luftabschluß bezweckende Stoffe, durch Einspritzen von Konservierungsmitteln in die Blutgefäße oder in die Fleischsudstanz. Als ganzer Tierkörper ist unbeschadet der Sonderbestimmung im § 6 das geschlachtete, abgehäutete und ausgeweidete Tier anzusehen; der Kopf vom eisten Halswirbel ab, die Unterfüße einschließlich der sogenannten Schienbeine und der Schwanz, dürfen vorbehaltlich derselben Sonderbestimmung fehlen. § 3. — Als zubereitetes Fleisch ist anzusehen alles Fleisch, welches infolge einer ihm zuteil gewordenen Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann. Hierher gehört insbesondere das durch Pökelung, wozu auch starke Satzung zu rechnen ist, oder durch hohe Hitzegrade (Kochen, Braten, Dämpfen, Schmoren) behandelte Fleisch. Als genügend starke Pökelung (Salzung) ist nur eine solche Behandlung anzusehen, nach der das Fleisch auch in den innersten Schichten 6 Prozent Kochsalz enthält; auf Speck findet diese Bestimmung insofern Anwendung, als der angegebene Mindestgehalt an Kochsalz nur in den etwa eingelagerten schwachen Muskeifleischschichten enthalten sein muß. Als zubereitetes Fett sind anzusehen ausgeschmolzenes oder ausgepreßtes Fett mit oder ohne nachfolgende Raffinierung, insbesondere Schmalz, Oleomargarin, Premier jus und ähnliche Zubereitungen; ferner die dem Schweineschmalz ähnlichen Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich aus Schweinefett besteht (Kunftspeisefette), sowie Margarine. Ausgenommen sind unverfälschte Fette bestimmter Tier- oder Pflanzenarten, die unter den ihrem Ursprung entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden. I m Sinne des Art. 1 des Gesetzes und im Sinne der gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen sind anzusehen: als Schinken die von den Knochen nicht losgelösten oberen Teile des Hinter- oder Vorderschenkels vom Schweine mit oder ohne Haut; als Speck die zwischen der Haut und dem Muskelfleische, besonders am Rücken und au den Seiten des Körpers liegende Fettschicht vom Schweine mit oder ohne Haut, auch mit schwachen in der Fettschicht eingelagerten Muskelschichten: als Därme der Dünn- und der Dickdarm sowie die Harnblase vom Rindvieh, Schweine, Schafe und von der Ziege, der Magen vom Schweine, sowie der Schlund vom Rindvieh; als Würste und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische, insbesondere alle Warm, welche ganz oder teilweise auf zerkleinertem Fleische bestehen und in Därme oder künstlich hergestellte Wursthüllen eingeschlossen sind, ferner Hackfleisch, Schabefleisch, Mett, Brät, Sülzen auf zerkleinertem Fleische, Fleischpulver, Fischmehl (ausgenommen Fleischfuttermehl) mit oder ohne Zusätze; als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen, Dosen, 620 Töpfe (Terrinnen und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt mit oder ohne anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar gemacht worden ist. § 4. — Die Vorschriften der Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungbestimmungen finden auch auf Renntiere und Wildschweine Anwendung, und zwar dergestalt, daß unbeschadet der Bestimmungen im § 6 Abs. 4 und im § 27 unter A l l , erstere dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildbret einschließlich warmblütiger Seetiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in Art 1 und 3 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch. Büffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh. Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr. § 5. — I n das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden: 1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste und sonstige Gemenge auf zerkleinertem Fleische: 2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt; 3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist:
  9. a)Vorsäure und deren Salze,
  10. b)Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben,
  11. c)Alkali- und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
  12. d)Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
  13. e)Fluorwasserstoff und dessen Salze,
  14. f)Salizylsäure und deren Verbindungen,
  15. g)Chlorsaure Salze,
  16. h)Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung der Margarine, sofern diese Verwendung nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft. § 6. — Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Tierkörpern (vgl. § 2 Abs. 3), die bei Rindvieh, ausgenommen Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt fein können, eingeführt werden. Als Kälber gelten Rinder im Fleischgewichte von nicht mehr als 75 Klg. M i t den Verkörpern müssen Brust- und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren, bei Kühen auch das Euter, mit den zugehörigen Lymphdrüsen in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. In Hälften zerlegte Tierkörper müssen nebeneinander verpackt und mit Zeichen und Nummern versehen sein, welche ihre Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennen lassen. Die Organe und sonstigen Körperkeile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat (vgl. §§ 6 bis 12 der Anlage a), dürfen nicht angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. Bei Rindvieh, ausgenommen Kälber (vgl. Abs. 1), muß auch der Kopf oder der Unterkiefer mit den Kaumuskeln, bei Schwemm auch der Kopf mit Zunge und Kehlkopf in natürlichem Zusammenhange mit den Körpern eingeführt werden; Gehirn und Augen dürfen fehlen. Bei Rindern darf der Kopf getrennt von dem Tierkörper beigebracht werden, sofern er und der Tierkörper derart mit Zeichen oder Nummern versehen find, daß die Zusammengehörigkeit ohne weiteres erkennbar ist. Bei Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und anderen Tieren des Einhufergeschlechts 621 müssen, außer den im Abs. 1 aufgeführten Teilen, Kopf, Kehlkopf und Luftröhre sowie die ganze Haut mindestens an einer Stelle mit dem Körper noch in natürlichem Zusammenhange verbunden sein. Bei Wildschweinen, die im übrigen den Schweinen gleich zu behandeln sind, dürfen Lunge, Herz und Nieren fehlen. § 7. — Pöckel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, darf in das Zollinland nur eingeführt werden, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke nicht weniger als 4 Klg. beträgt. Geräuchertes Fleisch, welches einem Pökelverfahren unterlegen hat, ist als Pökelfleisch zu behandeln. Die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen dürfen nicht fehlen oder angeschnitten sein, jedoch darf in die Mittelfelldrüsen und in das Herzfleisch je ein Schnitt gelegt sein. § 8. — Das nachweislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und nach dem Zollauslande verbrachte Fleisch ist im Falle der Zurückbringung der amtlichen Untersuchung nicht unterworfen. § 9. — Auf das im kleinen Grenzverkehre sowie im Meß- und Marktverkehre des Grenzbezirkes eingehende Fleisch finden die Vorschriften in Art. 1 und 3 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen Ausführungsbestimmungen Anwendung, soweit nicht die Regierung Ausnahmen zuläßt. § 10. — Die unmittelbare Durchfuhr ist als Einfuhr im Sinne des Gesetzes nicht zu betrachten. Unter unmittelbarer Durchfuhr ist derjenige Warendurchgang zu verstehen, bei dem die Ware wieder ausgeführt wird, ohne im Inland eine Bearbeitung zu erfahren und ohne auf der zollamtlichen Kontrolle oder — im Postverkehr — auf dem Gewahrsam der Postverwaltung zu treten. Bei der Ueberführung von Fleisch auf ein Zolllager gilt der Fall der unmittelbaren Durchfuhr nur dann als vorliegend, wenn, abgesehen von den im Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen, bereits bei der Anmeldung des Fleisches zur Niederlage sichergestellt wird, daß eine Abfertigung des Fleisches in den freien Verkehr ausgeschlossen ist. Grundsätze für die gesundheitliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. § 11. — Für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches ist als Beschauer ein approbierter Tierarzt und nötigenfalls ein solcher als Stellvertreter zu bestellen. Die Herrichtung des Fleisches für die tierärztliche Untersuchung (Herausnähme der Eingeweide, Loslösen der Liesen [Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett], Zerlegung der Schweine in Hälften, Aushängen oder Auflegen der Fleischteile im Untersuchungsraum) erfolgt nach Anweisung des Tierarztes, und zwar soweit der Verfügungsberechtigte nicht selbst eine Hilfskraft stellt, gegen Entrichtung einer besonderen Gebühr nach Maßgabe der hierüber ergehenden Anweisung durch die Beschaustelle. Die chemischen Untersuchungen sind von einem besonders hierzu verpflichteten NahrungsmittelChemiker, und nur wenn ein solcher nicht zur Verfügung steht, von einem in der Chemie hinreichend erfahrenen anderen Sachverständigen vorzunehmen. Die Vorprüfung der Fette ist von dem Chemiker oder dem Fleischbeschauer vorzunehmen. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. § 1 2 . — Die Untersuchung des Fleisches hat sich insbesondere auf die in §§ 13 bis 15 aufgeführten Punkte zu erstrecken. 622 Sie ist bei frischem Fleische, au jedem einzelnen Tierkörper, bei zubereitetem Fleische, und zwar bei Därmen und Fetten an den einzelnen Packstücken, im übrigen au den einzelnen Fleischstücken vorzunehmen, soweit nicht eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben nach den Bestimmungen des folgenden Absatzes zulässig ist. Bei Sendungen von zubereitetem Fleische kann die Untersuchung auf Stichproben beschränkt werden, und zwar bei Fett und Därmen die gesamte Prüfung, bei sonstigem Fleische die Prüfung auf
  17. a)Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3 und § 14 Abs. 1 unter b),
  18. b)Mindestgewicht (§ 7 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 unter c),
  19. c)Durchpökelung oder sonstige genügende Zubereitung (§ 3 Abs. 1, 2 und § 14 Abs. 1 unter d). Die Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben ist jedoch nur insoweit zulässig, als, die Sendung nach Inhalt der Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konossemente, Ladescheine u. dergl. eine bestimmte gleichartige, aus derselben Fabrikation stammende Ware enthält, die auch äußerlich nach der Art der Verpackung oder Kennzeichnung (vergl. Anlage c unter D) als gleichartig augescheu werden kann. Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach den Bestimmungen im § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5. Führt die Untersuchung bei einer Stichprobe zu einer Beanstandung, so hat die Beschaustelle die Untersuchung zu unterbrechen und den Verfügungsberechtigten sofort unter Angabe des Beanstandungsgrundes zu benachrichtigen. Binnen einer eintägigen Frist nach der Benachrichtigung kann der Verfügungsberechtigte die Sendung, insoweit nicht eine unschädliche Beseitigung (§ 19 Abs. 1 unter I) oder eine Zurückweisung (§ 19 Abs. 1 unter I I und § 21) erforderlich wird vor der weiteren Untersuchung freiwillig zurückziehen (vgl. jedoch § 25 Abs. 3). Erfolgt die Zurückziehung nicht, so sind zunächst sämtliche nach § 14 Abs. 3, 4 und § 15 Abs. 5 entnommenen Stichproben auf den Beanstandungsgrund weiter zu untersuchen. Sofern nicht diese Untersuchung wegen Beanstandung aller Stichproben nach § 19 Abs. 1 unter l l A oder § 21 Abs. 3 die Zurückweisung der ganzen Sendung zur Folge hat, ist der Verfügungsberechtigte zunächst wiederum von dem Ergebnisse der Untersuchung zu benachrichtigen. Binnen einer zweitägigen Frist nach dieser Benachrichtigung steht ihm erneut das Recht zu, den nicht beanstandeten Rest der Sendung freiwillig zurückzuziehen. Macht er auch von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Untersuchung auf den Beanstandungsgrund bei Därmen und Fetten au der Gesamtheit der Packstücke, im übrigen aber an jedem einzelnen Fleischstücke des Restes der Sendung auszuführen. Die chemische Untersuchung ist jedoch in diesem Falle — abgesehen von Fetten — in der Weise fortzusetzen, daß auf allen noch zu untersuchenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungsteilen Proben nach § 14 Abs. 4 entnommen werden. M i t den nach diesem Absatz erforderlichen Benachrichtigungen ist ein Hinweis auf die dem Verfügungsberechtigten zustehenden Befugnisse und auf die sonstigen aus den Beanstandungen sich ergebenden Folgen, insbesondere auf die bei Ausdehnung der Stichprobenuntersuchung eintretenden Gebührenerhöhungen zu verbinden. § 13. — Bei frischem Fleische ist zu prüfen:
  20. a)ob es den Angaben in den Begleitpapieren entspricht;
  21. b)ob es unter die Verbote im § 5 fällt;
  22. c)ob es den Bestimmungen im § 6 entspricht;
  23. d)ob es in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt. Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. Eine chemische Untersuchung des frischen Fleisches hat stattzufinden, wenn der Verdacht vorliegt, daß es mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist. 623 Bei zubereitetem Fleische, ausgenommen Fette, ist zu prüfen:
  24. a)ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht:
  25. b)ob die Ware unter die Verbote im § 5 fällt;
  26. c)ob die Ware der Vorschrift im § 7 Abs. 1 entspricht:
  27. d)ob die Fleischstücke vollständig durchgepökelt (durchgesalzen), durchgekocht oder sonst im Sinne des § 3 Abs. 1 zubereitet sind;
  28. e)ob die Ware in gesundheits- oder veterinärpolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß gibt Insbesondere ist Schweinefleisch auf Trichinen zu untersuchen. Bei der gemäß Abs. 1 unter b vorzunehmenden Prüfung hat auch eine chemische Untersuchung stattzufinden:
  29. a)zur Feststellung, ob dem Verbot im § 5 Nr. 2 zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, wenn der Verdacht eines solchen Versuchs besteht und die biologische Untersuchung (Anlage a § 16) nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse führt; zur Feststellung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe behandelt worden ist: bei Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, bei anderen Postsendungen im Gewichte bis zu 2 Klg., bei Speck und bei Därmen sowie bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, jedoch nur, wenn der Verdacht einer solchen Behandlung besteht. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so hat sich die dort erwähnte Prüfung bei Sendungen, die auf 1 oder 2 Packstücken bestehen, auf jedes Packstück, bei Sendungen von 3 bis 10 Packstücken auf mindestens 2 Packstücke, bei größeren Sendungen auf mindestens den 10. Teil der Packstücke zu erstrecken. Besteht die Sendung aus unverpackten Schinken oder sonstigen Fleischstücken, so sind bis zu 20 Stück als ein Packstück zu rechnen. Aus den hiernach auszuwählenden Packstücken oder als solche zu behandelnden Sendungsteilen ist zum Zwecke der Untersuchung — mit Ausnahme der im Abs. 4 geregelten chemischen Untersuchung nach Abs. 2 unter b — mindestens der 10. Teil des Inhalts, bei eigentlichen Packstücken auf verschiedenen Lagen, zu entnehmen. Auf weniger als 2 Fleischstücke auf jedem einzelnen Packstück oder als solches zu behandelnden Sendungsteile darf die Untersuchung nicht beschränkt werden. Zu der nach Abs. 2 unter b erforderlichen regelmäßigen, chemischen Untersuchung sind aus jedem der nach Abs. 3 ausgewählten Packstücke oder als solche zu behandelnden Sendungsteile mindestens eine Mischprobe und, wenn ein Packstück mehr als 30 Fleischstücke enthält, mindestens 2 Mischproben aus möglichst vielen Fleischstücken und bei eigentlichen Packstücken aus verschiedenen Lagen zu entnehmen. Außerdem ist aus den ausgewählten Packstücken, falls das Fleisch, von Pökellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt, noch je eine Probe der Lake oder, wenn möglich, des Salzes zu entnehmen. Besteht bei gleichartigen Sendungen von Speck oder Därmen der Verdacht einer Behandlung mit einem der im § 5 Nr 3 aufgeführten Stoffe, so hat die zur Aufklärung dieses Verdachts nach Abs. 2 unter b erforderliche chemische Untersuchung mindestens an Stichproben zu erfolgen, die nach vorstehenden Grundsätzen auszuwählen sind. Jedoch bedarf es bei Därmen — abgesehen von den danach etwa zu untersuchenden Lake- oder Konservesalzproben — nur der Untersuchung je einer Mischprobe, die aus den zur Stichprobenuntersuchung ausgewählten Packstücken und zwar auf verschiedenen Lagen zu entnehmen ist. § 15. — Die Untersuchung des zubereiteten Fettes zerfällt in eine Vorprüfung und in eine Hauptprüfung. schaffenheit 624 Die Vorprüfung hat sich darauf zu erstrecken:
  30. a)ob die Packstücke den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und gemäß den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften bezeichnet find („Margarine", „Kunstspeisefett");
  31. b)ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende äußere Behat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch und nötigenfalls auf Geschmack, ferner auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen von Verdorbensein zu achten ist. Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
  32. a)es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen; außerdem ist:
  33. b)zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, oder ob es einen der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführtem Stoffe enthält, oder ob es sich um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf;
  34. c)zu prüfen ob Fett und Margarine den betreffenden Bestimmungen insbesondere dem Gesetz vom 28. März 1903 betreffend den Verkehr mit Butter und Margarine entsprechen.
  35. d)Schweineschmalz mit dem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer zu untersuchen. Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der Untersuchungsstelle zu übermitteln. Bei Postsendungen und bei Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kg., ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, hat die Hauptprüfung nur im Verdachtsfalle zu erfolgen. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Untersuchung auf Stichproben vor, so haben sich die Vorprüfung und die unter Abs. 3 a, c und d fallenden Untersuchungen der Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrage auf zwei vom Hundert zu erstrecken. Die nach Abs. 3 unter b vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Voraussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu beschränken, und zwar sind dazu von weniger als 6 Proben 2, von weniger als 18 Proben 3, von weniger als 28 Proben 6 und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen. § 16. — Für die Ausführung der Untersuchungen sind maßgebend: 1. die Anweisung für die tierärztliche Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches (Anlage a); 2. die Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen (Anlage b); 3. die Anweisung für die Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch einschließlich Fett sowie für die Vorprüfung zuberereiteter Fette und für die Beurteilung der Gleichartigkeit der Sendungen (Anlage c); 4. die Anweisung für die chemische Untersuchung von Fleisch und Fetten (Anlage d). Behandlung des Fleisches nach erfolgter Untersuchung. § 17. — Unbeschadet der weitergehenden Maßregeln, welche auf Grund veterinärpolizeilicher oder strafrechtlicher Bestimmungen angeordnet werden, ist das beanstandete Fleisch nach den Vorschriften in §§ 18 bis 21 zu behandeln. §. 18. — Für frisches Fleisch gelten folgende Grundsätze: I. I n unschädlicher Weise zu beseitigen sind: A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art 625 der Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Tierkörper Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Rinderseuche, Schweinepest, Schweineseuche (die letztgedachte Seuche jedoch nur im Falle einer Allgemeinerkrankung), Pockenseuche, Rotz (Wurm) oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt; B. der einzelne Tierkörper, wenn Tollwut, Notlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texassieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, ferner wenn beim Schweine Trichinen oder beim Rindvieh und Schweine in größerer Zahl Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosae) nachgewiesen sind; an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist die Wiederausfuhr von Schweinen, bei denen in weniger als 9 von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden 24 Präparaten Trichinen gefunden sind, auf Antrag des Verfügungsberechtigten zu gestatten, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen im Inlande vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist; C. die veränderten Teile (sofern die in l unter A. und B erwähnten Fälle nicht vorliegen)
  36. a)bei Durchsetzung von Eingeweiden mit vereinzelten, auf den Menschen nicht übertragbaren tierischen Schmarotzern;
  37. b)bei örtlicher Strahlenpilzerkrankung;
  38. c)bei Tuberkulose, wenn nur die Lymphdrüsen an der Langenwurzel, im Mittelfell und (für den Fall der Miteinführung der Leber) an der Leberpforte oder wenn sie an einer der vorbezeichneten Stellen Veränderungen ausweisen und wenn die tuberkulösen Herde wenig umfangreich und trocken, verkäst oder verkalkt sind; die Organe, zu denen die erkrankten Lymphdrüsen gehören, sind ganz zu vernichten;
  39. d)bei Lungenseuche oder dem begründeten Verdachte dieser Krankheit;
  40. e)bei Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem begründeten Verdacht einer dieser Krankheiten;
  41. f)bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten und unerheblicher Beschmutzung. II Von der Einfuhr zurückzuweisen sind: A. alle Tierkörper der betreffenden Sendung, von denen anzunehmen ist, daß auf sie eine Uebertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur bei einem Tierkörper Lungenseuche oder Schweineseuche (die letztgedachte Krankheit mit Ausnahme des unter I A bezeichneten Falles) oder Maul- und Klauenseuche oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten vorliegt, bei Lungenseuche, Schweineseuche oder Nesselfieber (Backsteinblattern) oder dem Verdacht einer dieser Krankheiten nach unschädlicher Beseitigung der veränderten Teile (vgl. l unter Cd und e); B. die einzelnen Tierkörper, die auf Grund der nach § 13 ausgeführten Prüfung beanstandet sind, soweit sie nicht nach l unter A und B unschädlich beseitigt werden müssen. Liegt einer der Falle zu l unter C, b, c oder f vor, so hat die Zurückweisung zu unterbleiben, sofern der Beanstandungsgrund durch Beseitigung und Vernichtung der veränderten Teile behoben wird. Insbesondere muß, unbeschadet dieser Ausnahmen, die Zurückweisung erfolgen:
  42. a)wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
  43. b)wenn die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet;
  44. c)wenn das Fleisch auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz oder wenn es fremdartige Einlagerungen zeigt; 48a 626
  45. d)wenn das Fleisch durch Fäulnis, Verschlimmerung, Insekten, Verschmutzung oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder wenn Luft in dasselbe eingeblasen ist;
  46. e)wenn sich an den Lymphdrüsen eine Schwellung mit oder ohne Blutung, Verkäsung oder Verkalkung zeigt;
  47. f)wenn Tuberkulose oder der begründete Verdacht dieser Krankheit vorliegt;
  48. g)wenn vereinzelte Finnen (beim Rindvieh Cysticercus inermis, beim Schweine Cysticercus cellulosæ) nachgewiesen sind;
  49. h)wenn Organe oder sonstige Körperteile, auf welche sich die Untersuchung zu erstrecken hat, den Bestimmungen des § 6 zuwider fehlen oder angeschnitten sind. Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmung im Abs. 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. § 19. — Für zubereitetes Fleisch, ausgenommen Fette, gelten folgende Grundsätze: I. I n unschädlicher Weise zu beseitigen sind:
  50. a)alle zu der betreffenden Sendung gehörigen Packstücke, soweit nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Verpackung und Beförderung oder den sonstigen Umständen angenommen werden kann, daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs stattgefunden hat, wenn auch nur an einem Fleischstück eine der im § 18 Abs. 1 unter I A aufgeführten Krankheiten oder der begründete Verdacht einer derselben nachgewiesen ist;
  51. b)das einzelne Packstück, wenn an einem Fleischstücke Notlauf der Schweine, Septicämie, Pyämie, Texasfieber, Ruhr oder der begründete Verdacht einer dieser Krankheiten nachgewiesen ist;
  52. c)das einzelne Fleischstück, wenn in demselben Trichinen oder Finnen nachgewiesen sind;
  53. d)die veränderten Teile bei oberflächlicher und geringgradiger Fäulnis und ähnlichen Zersetzungsvorgängen, Besetzung mit Insekten, unerheblicher Beschmutzung, Durchsetzung von Organen mit Schmarotzern, die durch den Fleischgenuß auf den Menschen nicht übertragen werden können (Leberegeln, Hülsenwürmern usw.); wenn die Zahl oder Verteilung dieser Schmarotzer deren gründliche Entfernung nicht gestattet, sind die ganzen Organe zu vernichten, andernfalls sind die Schmarotzer auszuschneiden und die Organe freizugeben. I I . Von der Einfuhr zurückzuweisen ist das Fleisch, soweit es nicht nach I unschädlich beseitigt werden muß, und zwar: A. die ganze Sendung,
  54. a)wenn sämtliche daraus entnommenen Stichproben (§ 14 Abs. 3, 4) bei der Prüfung auf die Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter
  55. b)oder, abgesehen von Därmen, auf die Durchpokelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 unter
  56. d)wegen desselben Grundes beanstandet worden sind;
  57. b)wenn auch nur ein Fleischstück als Hundefleisch oder als Fleisch von Einhufern (§ 5 Nr. 2) erkannt ist; B. das ganze Packstück,
  58. a)wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
  59. b)wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, auch nur eine aus dem Packstück entnommene Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen (§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter
  60. b)beanstandet ist;
  61. c)wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in Veterinär- oder gesundheitspolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlaß geben, soweit nicht im Falle zu I unter d der Mangel durch Beseitigung der veränderten Teile behoben wird;
  62. d)wenn, abgesehen von dem Falle unter Aa, sämtliche aus dem Packstück entnommenen 627 Proben (§ 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung usw. (§ 3 Abs. 1, 2, § 14 Abs. 1 Unter d beanstandet sind; 6) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche oder der Maul- und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht dieser Krankheiten besteht. Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im Falle zu b der nach § 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende Teil einer Sendung anzusehen; in den anderen Fällen unter B hat sich bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur auf das einzelne Fleischstück zu erstrecken; C. das einzelne Fleischstück, das, — abgesehen von den Fällen unter A. und B — auf Grund der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter I I B b bis f aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu I unter 6 des gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird. Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in Abs. 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere beigebracht werden. § 20. — I n den Fällen der §§ 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im Auslande liegt. § 21. — Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen I. auf Grund der Vorprüfung:
  63. a)wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht oder die zugehörige Packung nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist («Margarine», „Kunstspeisefett");
  64. b)wenn das Fett mit einem ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen Geruch oder Geschmack behaftet oder innerlich mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien durchsetzt oder sonst verdorben befunden wird;
  65. c)wenn das Fett in einem Packstück äußerlich derart mit Schimmelpilzen oder Bakterienkolonien besetzt ist, daß der I n h a l t des ganzen Packstücks als verdorben anzusehen ist; II. auf Grund der Hauptprüfung:
  66. a)in den unter I a bis c angegebenen Fällen;
  67. b)wenn eine Probe einen der im § 5 Nr. 3 aufgeführten Stoffe enthält;
  68. c)wenn eine Probe als verfälscht oder nachgemacht befunden wird;
  69. d)wenn eine Probe Margarine den Bestimmungen des Gesetzes vom 28. März 1903 oder den auf Grund desselben erlassenen Bestimmungen nicht entspricht. Die Zurückweisung kann bei der Vorprüfung und Hauptprüfung in den Fällen zu Abs. 1 , unter In unterbleiben, wenn nachträglich das Packstück mit den vorgeschriebenen Bezeichnungen versehen oder die Übereinstimmung mit den Begleitpapieren herbeigeführt wird. Die Zurückweisung hat sich auf alle zu einer Sendung gehörigen Packstücke einer Fabrikation zu erstrecken, wenn die Untersuchung sämtlicher davon entnommenen Stichproben ( § 1 5 Abs. 5) zu einer gleichen Beanstandung geführt hat (§ 12 Abs. 4). I m übrigen hat sich die Zurückweisung nur auf die einzelnen beanstandeten Packstücke zu erstrecken. Weitere Behandlung des Fleisches. § 22. — Zurückgewiesenes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch kann unter den im § 29 628 bezeichneten Voraussetzungen zur Anfuhr zugelassen werden, wenn es zu anderen Zwecken als zum Genusse für Menschen Verwendung finden soll. § 23. — Die Beschaustelle hat Fleisch, welches einen Anlaß zur Beanstandung auf Grund der Bestimmungen in §§ 13 bis 15 nicht gibt, als tauglich zum Genüsse für Menschen zu erklären. § 24. — Die Beschaustelle hat beanstandetes Fleisch vorläufig zu beschlagnahmen und mit einem Erkennungszeichen zu versehen, welches leicht wieder entfernbar ist. Die erfolgte Beschlagnahme ist dem Verfügungsberechtigten, der Zollstelle, sowie der Polizeibehörde unter Angabe des Beanstandungsgrundes sofort mitzuteilen. Die Polizeibehörde hat alsdann über die weitere Behandlung des Fleisches gemäß §§ 18 bis 21 Entscheidung zu treffen und hiervon sofort den Verfügungsberechtigten sowie nach Ablauf der Beschwerdefrist die Beschaustelle zu benachrichtigen. Die Polizeibehörde hat die Wiederausfuhr oder die unschädliche Beseitigung des Fleisches unter den erforderlichen Sicherungsmaßregeln zu veranlassen und im Benehmen mit der Zollbehörde zu. überwachen. Für Grenzstationen auf ausländischem Gebiets können besondere Anordnungen erlassen werden, Kennzeichnung des Fleisches. § 25. — Die Beschaustelle hat auf Grund des endgültigen Ergebnisses der Untersuchung (vgl. §§ 23 und 30) das Fleisch zu kennzeichnen. I n den Fällen des § 19 Abs. 1 unter I darf die Kennzeichnung der einzelnen Fleischstücke unterbleiben, wenn die unschädliche Beseitigung anderweit sichergestellt ist; dasselbe gilt, wenn im Falle des § 18 Abs. l. unter I B die Wiederausfuhr von Fleisch schwach trichinöser Schweine M a l t e t wird und die dort vorgeschriebene Behandlung stattgefunden hat. Sendungen, welche. zurückzuweisen wären, weil die Ware nicht den Angaben in den Begleitpapieren entspricht (§ 18 Abs. 1 unter II B a; § 19 Abs. 1 unter II B a; § 2 1 Abs. 1 unter Ia und IIa) oder weil das Packstück nicht den für den Inlandsverkehr bestehenden Vorschriften entsprechend bezeichnet ist (§ 21. Abs. 1 unter I a und l l a), sind im Falle einer nachträglichen Behebung dieser Anstände nur nach dem Ausfalle der Untersuchung der Ware selbst zu kennzeichnen . Teile von Sendungen, die im Falle des § 12 Abs. 4 zurückgezogen werden, sind gleichfalls zu kennzeichnen; nicht geöffnete Packslücke jedoch nur an der Außenseite der Behälter (§ 27 unter B Abs. 2). Bei anderen freiwillig zurückgezogenen Sendungen hat eine Kennzeichnung der nicht untersuchten Teile zu unterbleiben. § 26. — Die Kennzeichnung des Fleisches und der Behälter erfolgt mittels Falbstempels oder mittels Brandstempels nach Wahl der Verfügungsberechtigten. Jeder Stempel trägt als Aufschrift die Worte „Ausland" sowie das Zeichen des Zollamtes I Luxemburg-Bahnhof, bei welchem die Untersuchung vorgenommen wird. Der Stempel für Fleisch von Pferden und andern Einhufern trägt außerdem die Aufschrift „Pferd'. Die Stempel sind für das bei der Untersuchung tauglich befundene Fleisch von sechseckiger Form mit 2,5 cm Länge der einzelnen Seiten, für Fleisch von Pferden und anderen Einhufern von viereckiger Form mit 5 und 2,5 cm Seitenlänge, für das bei der Untersuchung beanstandete sowie für freiwillig zurückgezogenes Fleisch von dreieckiger Form mit 5 cm Seitenlänge. Sie tragen bei dem zurückgewiesenen Fleische die weitere Aufschrift „Zurückgewiesen", bei dem unschädlich zu beseitigenden Fleische die weitere Aufschrift „ Z u beseitigen", bei freiwillig zurückgezogenem Fleische den Buchstaben 629 Die Brandstempel sind von gleicher Form wie die Farbstempel, dürfen jedoch größer sein. Auch die Farbstempel dürfen, insoweit sie zur Abstempelung der Packstücke an den Außensuiten dienen, die im Abs. 4 angegebenen Maße überschreiten. I m Falle der Kennzeichnung mittels Farbstempels ist für beanstandetes oder freiwillig zurückgezogenes Fleisch eine schwarze, für das übrige Fleisch eine rote, nicht gesundheitsschädliche, haltbare Farbe zu verwenden. An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. § 27. — Für die Kennzeichnung des Fleisches gelten folgende Bestimmungen: A. Frisches Fleisch. Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten Körperstellen anzubringen und zwar: I . Bei Rindvieh, ausschließlich der Kälber, sowie bei Pferden und anderen Einhufern: 1. auf der Seitenfläche des Halses, 2. an der Hinteren Vorarmfläche, 3. auf der Schulter, 4. auf dem Rücken in der Nierengegend, 5. auf der inneren und 6. auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 7. an der Zunge und am Kopfe. II. Bei Kälbern, Renntieren und Wildschweinen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen: 1. auf der Schulter oder an der Hinteren Vorarmfläche, 630 §. neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 8. auf der Brust, 4. auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. III. Bei Schweinen: 1. am Kopfe, 2. auf der Seitenfläche des Halses, 3. auf der Schulter, 4. auf dem Rücken, 5. auf dem Bauche, 6. auf der Außenfläche des Hinterschenkels. IV. Bei Schafen und Ziegen, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden Stellen: 1. auf dem Halse, 2. auf der Schulter, 3. auf dem Rücken, 4. auf der inneren Fläche des Hinterschenkels. IV. Statt der vorstehend unter Nr. II und lV vorgeschriebenen Kennzeichnung genügt bei nichtenthäutenen Kälbern, Lämmern, Nenntieren und Wildschweinen die Stempelung in der Nähe des Schaufelknorpels und neben dem Nierenfett oder an den Innenflächen der Hinterschenkel. VI. Außerdem ist bei allen Tiergattungen auf jedem Eingeweidestücke noch mindestens ein Stempelabdruck anzubringen. B. Z u b e r e i t e t e s F l e i s c h . Bei gepökeltem (gesalzenem), gekochtem oder sonst zubereitetem Fleische sind die Stempelabdrucke an zwei Stellen jedes Fleischstücks und zwar bei Schinken und Speck tunlichst auf der Schwarte anzubringen. Außen an dem Behälter (Kübel, Faß, Kiste u. dergl.), sind die Stempel gleichfalls an zwei Stellen anzubringen. Bei zubereiteten Fetten und Därmen hat die Kennzeichnung nur an den Behältern zu erfolgen. Unschädliche Beseitigung des beanstandeten Fleisches. § 28. — Die unschädliche Beseitigung des Fleisches hat zu erfolgen entweder durch höhere Hitzegrade (Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile, trockene Destillation, Verbrennen) oder auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile. Die hierdurch gewonnenen Erzeugnisse können technisch verwendet werden. Wo ein derartiges Verfahren untunlich ist, erfolgt die Beseitigung durch Vergraben tunlichst an Stellen, welche von Tieren nicht betreten werden und an welchen Viehfutter oder Streu weder gewonnen noch aufbewahrt wird; trichinöses Fleisch ist stets nach Maßgabe der Bestimmungen im Abs. 1 zu beseitigen, soweit nicht nach § 18 Abs. 1 unter I B die Wiederausfuhr gestattet wird. Vor dem Vergraben ist das Fleisch mit tiefen Einschnitten zu versehen und mit Kalk oder feinem, trockenen Sande zu bestreuen oder mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure. Kresol) oder Alpha-Naphthylamin in fünfprozentiger Lösung zu übergießen. Die Gruben sind so tief anzulegen, daß die Oberfläche des Fleisches von einer wenigstens 1 Meter starken Erdschicht bedeckt wird. Die Regierung wird nötigenfalls weitere Mittel zur unschädlichen Beseitigung zulassen. Das Verpackungsmaterial ist zu verbrennen oder, sofern ein solches Verfahren nicht angängig ist, anderweitig unschädlich zu beseitigen oder zu desinfizieren. 631 Nicht zum Genüsse für Menschen bestimmtes Fleisch. § 29. — Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet werden kann, darf ohne vorherige Untersuchung zur Einfuhr zugelassen werden, wenn die Unbrauchbarmachung für den menschlichen Genuß entweder im Wege der fabrikationsmäßigen Behandlung durch geeignete Kontrollmaßregeln sichergestellt wird oder durch besondere Behandlung herbeigeführt ist. Diese besondere Behandlung hat zu erfolgen: 3) bei Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette, durch Anlegen von tiefen Einschnitten und H u schen von Kalk, Teer oder rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), bei getrockneten Schafdärmen auch von Kampfer oder Naphthalin,
  70. b)bei zubereiteten Fetten durch Vermischen mit gewöhnlichem, stark riechenden Brennpetroleum, mit Teer, rohen Steinkohlenteerölen (Karbolsäure, Kresol), Gerbertran, rohem Birkenöl (Birkenteer) oder Rosmarinöl. Auf je 100 Kg. Fett sind zur Unbrauchbarmachung folgende Gewichtsmengen der eizelnen Mittel zu verwenden: 1 Kg. gewöhnliches, stark riechendes Brennpetroleum, 2 Kg. Teer, 2 Kg. rohe Steinkohlenteeröle (Karbolsäure, Kresol), 10 Kg. Gerbertran, 5 Kg. rohes Birkenöl (Birkenteer), 1 Kg. Rosmarinöl. Für das Verfahren bei der Unbrauchbarmachung der Fette sind die zollamtlichen Vorschriften 'über das Ungenießbarmachen von Fetten maßgebend. Die Regierung wird nötigenfalls noch weitere Mittel zur Unbrauchbarmachung zulassen. Rechtsmittel. § 30. — Gegen die seitens der Beschaustelle im Falle des § 12 Abs. 4 vorgenommene Beanstandung einer Stichprobe sowie gegen die von der Polizeibehörde im Falle der §§ 18 bis 21 getroffene Entscheidung kann von dem Verfügungsberechtigten innerhalb einer eintägigen Frist ,nach der Benachrichtigung (§ 12 Abs. 4 und § 24 Abs. 2) Beschwerde eingelegt werden. Dieses Rechtsmittel ist in ersterem Falle bei der Beschaustelle anzumelden und hat auf Antrag des Beschwerdeführers die Aufschiebung der weiteren Untersuchung zur Folge; in letzterem Falle ist es bei der Polizeibehörde anzumelden und hat stets aufschiebende Wirkung. Über die Beschwerde entscheidet eine von der Regierung zu bezeichnende höhere Behörde und zwar, sofern das Rechtsmittel gegen das technische Gutachten gerichtet ist, nach; Anhörung mindestens eines weiseren Sachverständigen. Die durch unbegründete Beschwerde erwachsenden Kosten fallen dem Beschwerdeführer zur Last. Von der endgültigen Entscheidung hat die höhere Behörde den Beschwerdeführer, die Beschaustelle, die Polizeibehörde sowie die Zollstelle sofort in Kenntnis zu setzen. Fleischbeschaubuch. § 31. — Bei der Beschaustelle für ausländisches Fleisch ist ein Fleischbeschaubuch nach beifolgendem Muster von dem Beschauer zu führen, in welches alle Untersuchungen und deren Ergebnisse sowie die endgültige Entscheidung einzutragen und jedesmal mit der Unterschrift des Beschauers zu versehen sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden von der Regierung erlassen. Wo das Bedürfnis besteht, kann für frisches und zubereitetes Fleisch, namentlich Fette sowie für die einzelnen Tiergattungen ein besonderes Beschaubuch geführt werden. Das Fleischbeschaubuch ist für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; das abgeschlossene ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, 16 Es(…) Bezeichnung des Fleisches Name Nr Name und des Tag und Lfd. ZollWohnort der Herkunft Wohnort re- Andes Nr. Gattung des des gi- melFleisches Absenders Empfänsters dung. gers. untersucht tierärztlich 3) Zahl Art 1) auf Trichi- der nen NettoTierTierkörper körper oder gewicht Tier- Fleisch Packoder Packstücke. stücke. Stücke körper stücke 2) Schwei- chemisch Proben nefleisch 1 2 1 20 2 25 3 27 4 30 5 34 6 40 7 42 6 45 3 2/1 4 5 6 7 8 Niederlande N. N. N. N. Rindfleisch frisch Schweinefleisch V. St. Amerika 3/1 Dänemark V. St. Amerika 9 10 11 100 24 00 Tierkörper 100 200 17 00 Tierkörper 200 geSchwei50 10 000 neräuchert Kisten schinken 12 1000 4 500 300 Schweineherzschläge 1000 200 Rinder- gesalzen 60 9 000 därme Fässer Schwei- Amour 100 15 000 u. Comp. Fässer neschmalz HansaSpezial 4/1 14 997 Gewicht nach AbTierFleisch Pack- zug des körGeper 4) stücke 4)stücke 4)wichts in Spale 27 kg 15 16 197 Rind- gepökelt 30 fleisch (in Lake) Fässer 10 Fässer 13 freigegeben ganz oder nach Beseitigung der veränderten Teile oder nach Behebung des Beanstandungsgrundes 5 17 18 19 99 2 3 700 196 16 660 995 9 900 178 893 6 200 19 2 5 Amour u. 50 C. Steam Fässer lard 8 000 3 50 8000 Amour u. 50 C° Pure Fässer lard 8000 3 50 8000 W 1-50 4000 3 50 4000 3 100 10000 9 47 Kunstspeisefett 10 50 Schwei- trockene 100 10 000 neBallen därme 50 Kisten 10 Bemerkungen:
  71. a)Wo für die verschiedenen Fleischarten getrennte Beschaubücher geführt werden können in demBeschaubuchefür frisches Fleisch die Spalten 12, 13,17, 18, 21, 22, 25,26,32und33i n dem Beschaubuche für zubereitetes Fleisch dieSpalten11,16,20und24,indemBeschau(…) 11 bis 14, 16, 17, 20, 21, 24 bis 27 we(…) 633 (…)urden Von den beanstandeten Sendungen oder Teilen wurden beanstandet nur die veränderten Teile von 4) ganz Ge- Fleische- Pack- Tier- wicht stücke stücke, pern. Gewicht der beanFleisch- Pack- ständeten stücken. stücken Teile kg 2021 22 kg 24 23 260 1 25 4 27 30 160 90 80 2 2 3 26 10 10 2 1 1 20 2 20 2 28 Schwachsinnigkeit Tuberkulose der Lymphdrüsen d. Lungenwurzel Verschmutzung. Gelbsucht , zur tech- unzurück- nischen schädVerwerlich getung bewiesen freigegeben seitigt kg kg kg kg kg 29 30 31 32 33 20 30 50 Vorsäure 4 500 7 100 Mindergewicht Vorsäure 100 300 Knoten 300 Pflanzenölverfälschung 35 30 4 500 100 15 000 34 160 Trichinen Finnen Besetzung mit Insekten (1 Packst.) Erledigung der Untersuchung 10 90 80 10 50 Bemerkungen. Unterschrift des Beschauers mit Angabe des Tages 260 Rotlauf Trichinen (stark) 10 Hülsenwürmer 20 30 300 Beanstandungsgründe 5) Von der Untersuchung wurden freiwillig zurückgezogen nach ohne Beanstandung einer Stichprobe. Die tierärztliche Untersuchung warz. Zeit d. Beanstandung ber. durchgeführt. Die Trichinenschau war zur Zeit d. Beanstandungen bereits durchgeführt. 8 700 15 000 — Versehentlich als Schmalz deklariert Eine Ausdehnung d. Untersuchung wurde nicht für erforderlich erachtet, weil ein offenbares Vensehen vorlag. 1) Bei Fett ist in Spalte 8 die Fabrikmarke anzugeben. - 2) I n Spalte 9 ist die A r t der Packstücke anzugeben - 3) In den Spalten 11 bis 13 sind nur die tatsächlich ausgeführten Untersuchungen nachzuweisen, also wenn nur Stichproben Unterricht wurden, lediglich die untersucht 4) Die Zahl der Tierkörper usw, von denen nach Spalten 24 bis 27 Teile beanstandet wurden, sind auch in den Spalten 16 bis 18 mitzuzahlen. — 5) Wenn verschiedene Beanstandungsgründe vorliegen, sind die Spalten 20 bis 31 für jeden Beanstandungsgründe getrennt auszufüllen 634 Anlage a. A n w e i s u n g f ü r die tierärztliche Untersuchung dos i n das S o l l i n l a n d eingehenden Fleisches A. Allgemeine Bestimmungen. § 1.— Bei frischem Fleische ist zu prüfen, ob es gemäß den Vorschriften im § 2 Abs. 3 und § 6 der Ausführungsbestimmungen l in ganzen Tierkörpern (bezw. zusammengehörigen Hälften) und im Zusammenhange mit den dort genannten Organen eingeführt wird. § 2. — Bei zubereitetem Fleische ist zu prüfen: 1. ob eine der nach § 5 Nr. 1 der Ausführungsbestimmungen I von der Einfuhr ausgeschlossenen Warengattungen vorliegt; 2. ob das Fleisch durch die ihm zuteil gewordene Behandlung die Eigenschaften des frischen Fleisches auch in den innern Schichten verloren hat und durch entsprechende Behandlung nicht wieder gewinnen kann (§ 3 der Ausführungsbestimmungen I ) ; 3. ob das Gewicht der einzelnen Stücke von Pökel- (Salz-) Fleisch, ausgenommen Schinken, Speck und Därme, mindestens 4 Kg. beträgt (§ 7 der Ausführungsbestimmungen I); 4. ob das Fleisch den Verdacht erregt, daß es von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln oder anderen Tieren des Einhufergeschlechts herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I). I n welchen Fällen und in welcher Weise die Prüfung zu 2 und 3 auf Stichproben beschränkt werden kann, richtet sich nach § 12 und § 14 Abs, 3 der Ausführungsbestimmungen I. § 3. — Bei allen Arten von Fleisch ist insbesondere zu prüfen: 1. ob die Ware den Angaben in den Begleitpapieren entspricht; 2. ob das Fleisch von Hunden herrührt (§ 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I ) ; 3. ob an dem Fleische Erscheinungen vorhanden sind, die den Verdacht erregen, daß es mit einem der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe behandelt ist; 4. ob das Fleisch von einem Tiere stammt, das mit einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit behaftet war und ob nach den obwaltenden Umständen angenommen werden kann, daß eine Übertragung des Krankheitsstoffs auf andere Teile der Sendung stattgefunden h a t ; 5. ob das Fleisch, abgesehen von den Fällen unter Nr. 4, krankhafte Veränderungen zeigt, die seine Tauglichkeit zum Genüsse für Menschen beeinträchtigen; 6. ob die Beschaffenheit des Fleisches einen schlechten Ernährungszustand des Tieres bekundet, ob es auffällige Abweichungen in bezug auf Farbe, Geruch, Geschmack und Konsistenz, und ob es fremdartige Einlagerungen zeigt; 7. ob das Fleisch durch Fäulnis, Verschimmelung, Insekten, Beschmutzung oder dergleichen in seiner Genußtauglichkeit beeinträchtigt oder ob Luft in dasselbe eingeblasen ist; 8. ob Organe oder sonstige Körperteile, auf die sich die Untersuchung zu erstrecken hat, fehlen oder angeschnitten sind (§§ 6 und 7 der Ausführungsbestimmungen I). § 4. — Die Untersuchung des Fleisches hat bei Tageslicht oder bei einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung stattzufinden. Kerzen-, Öl-, Petroleum- oder gewöhnliches Gaslicht sind hierzu nicht geeignet. § 5. — An Hilfsmitteln und Geräten sollen bei der Untersuchung zur Hand sein: 1. eine ausreichende Anzahl von geeigneten Messern; 2. ein Mikroskop, welches sich auch für bakteriologische Untersuchungen eignet, sowie eine ausreichende Anzahl von Skalpellen, Scheren, Präpariernadeln, Platinnadeln, Objektträgern, Deckgläsern und Präparierschälchen zur Herstellung mikroskopischer Präparate; ferner die für die mikroskopische Untersuchung erforderlichen Farbstoffe und Zusatzflüssigkeiten, Spiritus- oder Bunsenflammen, sowie einige mit Agar oder Pepton-Gelatine beschickte Kulturröhrchen; 3. Lackmuspapier und die zur Untersuchung des Fleisches auf Kochsalz sowie auf das Vorhandensein von Ammoniak (Fäulnis) erforderlichen Chemikalien und Geräte; 4. die zur biologischen Untersuchung auf Einhuferfleisch erforderlichen Stoffe und Geräte; 635 5. eine Vorrichtung zum Kochen von Fleischproben; 6. Holz-, Bein- oder Stahlnadeln zur inneren Prüfung von Schinken auf den Geruch. Sämtliche Hilfsmittel sind stets in brauchbarem Zustande zu erhalten. Messer, welche durch Krantheitsstoffe verunreinigt wurden, dürfen ohne vorherige Reinigung und Desinfektion zum Anschneiden gesunder Körperteile nicht benutzt werden. B. Besondere Bestimmungen. I. F r i s c h e s F l e i s c h . § 6. — Die Untersuchung der einzelnen Teile der Tierkörper hat nach den in den §§ 7 bis 12 angegebenen Grundsätzen und tunlichst in der im § 7 bezeichneten Reihenfolge stattzufinden, so das; die Prüfung der inneren Organe regelmäßig der Untersuchung des Muskelfleisches vorangeht. Wenn außer den vorschriftsmäßig mit dem Tierkörper einzuführenden Organen weitere Organe in natürlichem Zusammenhange mit dem Tierkörper eingeführt werden, so sind diese gleichfalls nach den hierfür angegebenen Grundsätzen zu untersuchen. Durch die Untersuchung ist festzustellen, ob an der Oberfläche oder im Innern der Organe und des Muskelfleisches krankhafte Veränderungen oder sonstige regelwidrige Zustände vorhanden find. Zu diesem Zwecke sind sämtliche Organe und das Muskelfleisch zu besichtigen, die Lungen, die Leber, die Milz, die Nieren, das Euter auch zu durchtasten. Bei denjenigen Teilen, bei denen die Besichtigung oder Durchtastung zur Ermittelung von Krankheitszuständen nicht ausreicht, sind die tieferen Schichten durch Einschnitte und Zerlegungen gemäß den nachfolgenden Vorschriften freizulegen und zu untersuchen. Die zu untersuchenden Lymphdrüsen sind der Länge nach zu durchschneiden, erforderlichenfalls herauszuschneiden und in dünne Scheiben zu zerlegen. Liegen krankhafte Veränderungen vor, deren Erkennung eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht, so ist eine solche entsprechend der Lage des Falles vorzunehmen; insbesondere find verdächtige oder erkrankte Teile anzuschneiden. Im gefrorenen Zustand eingehende Tierkörper müssen vor der Untersuchung aufgetaut werden. Bei Nenntieren kann die Anstauung auf die Eingeweide beschränkt werden, wenn nicht das Ergebnis der Besichtigung des Muskelfleisches eine weitergehende Untersuchung erforderlich macht § 7. — Bei der Beschau sind im allgemeinen zu berücksichtigen: 1. das Brust- und das Bauchfell nebst den serösen Überzügen der Eingeweide; 2. die Lungen und die Lymphdrüsen an der Lungenwurzel und im Mittelfell (Anlegung eines Querschnitts im unteren Drittel der Lungen); 3. der Herzbeutel und das Herz (Anlegung eines Längsschnitts, durch den beide Kammern geöffnet werden und die Scheidewand der Kammern durchschnitten wird); 4. die Leber und die einzelnen Lymphdrüsen au der Leberpforte; 5. die M i l z ; 6. die Nieren und die zugehörigen Lymphdrüsen (Freilegung der Nieren in der Fettkapsel ; 7. das Euter und die zugehörigen Lymphdrüsen; 8. der Kopf und die oberen Hals- und Kehlgangslymphdrüsen (Lösung der Zunge so weit, daß die Maulund Nachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfange zu sehen ist ; 9. die Haut und die einzelnen Hautteile; 10. das Muskelfleisch einschließlich des Fett- und Bindegewebes, der Knochen und Gelenke (Anlegung eines Schnittes in das Fleisch, Untersuchung der Knochen und Gelenke, soweit sie ohne Zerlegung des Tierkörpers für die Untersuchung zugänglich f i n d ; im Falle eines Verdachts der Erkrankung der Knochen oder Gelenke durch Freilegung der in Betracht kommenden Knochen oder Gelenke). § 8. — Bei Rindern und Renntieren sind außerdem die Zunge, das Herz, die äußeren und inneren Kaumuskeln, letztere unter Anlegung ergiebiger, parallel mit dem Unterkiefer verlaufender Schnitte, sowie die bei der Schlachtung zutage tretenden Fleischteile auf Finnen zu untersuchen; an der Leber ist je ein Schnitt senkrecht zu der Magenfläche, quer durch die Hauptgallengänge sowie neben dem Spigelschen Lappen bis auf die Gallengänge anzulegen; es folgt alsdann die Untersuchung der Lendendrüsen, inneren Darmbeindrüsen, Kniefalten-, Kniekehlen-, Gesäßbein-, Bug-, und Achseldrüsen, Von der Untersuchung der Kniekehlen- und Achseldrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden. 636 § 9. — Bei Kälbern sind auch der Nabel und die Gelenke zu besichtigen und im Verdachtsfall anzuschneiden Die Untersuchung auf Finnen erfolgt wie bei Rindern, sie fallt für Sang und Milchkälber weg. Die Untersuchung der Lymphdrüsen des Euters kann unterbleiben. § 10. — Bei Pferden ist auch die Schleimhaut der Luftröhre, des Kehlkopfs, der Nasenhöhle und deren Nebenhöhlen zu untersuchen, letztere, nachdem der Kopf, in der Längsrichtung neben der Mittellinie durchgesägt oder durchgehauen und die Nasenscheidewand herausgenommen ist, ferner die Haut und Unterhaut nebst den zugehörigen Lymphdrüsen, endlich die Nieren nach Anlegung eines Schnittes am konvexen Rande bis auf das Nierenbecken. § 11. — Schweine (einschließlich der Wildschweine) sind vor der Untersuchung durch Spalten der Wirbelsäule und des Kopfes in Hälften zu zerlegen, die Liesen (Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett) sind zu losen Die zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln am Bauche, am Zwerchfell, an den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken, am Herzen, an der Zunge und am Kehlkopfe sind auf Finnen zu untersuchen. Auch find die inneren Darmbeindrüsen, Lendendrüsen, Bugdrüsen, Scham-, Kniefalten und Kniekehlendrüsen anzuschneiden und zu untersuchen. Von der Untersuchung der Kniekehlendrüsen kann abgesehen werden, wenn in natürlichem Zusammenhange, mit den Tierkörpern Leber und Milz eingeführt und mit ihren Lymphdrüsen frei von Tuberkulose befunden werden. Die Untersuchung auf Trichinen erfolgt nach der, besonderen Anweisung (Anlage b zu den Ausführungsbestimmungen I). Bei Wildschweinen darf auf Antrag des Verfügungsberechtigten von der Spaltung der Wirbelsäule und des Kopfes abgesehen werden, wenn auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist, daß Finnen nicht vorhanden sind. § 12. — Bei Schafen und Ziegen erfolgt die Untersuchung der Leber wie beim Rinde,. Die Untersuchung der Lymphdrüsen der Lungen, der Leber, der Nieren und des Euters kann unterbleiben. II. Z u b e r e i t e t e s F l e i s c h . § 13. — Zum Zwecke der im § 2 Nr. 2 vorgeschriebenen Prüfung ist das betreffende Fleisch stück an einer der dicksten Stellen tief einzuschneiden und die Schnittfläche auf Farbe, Konsistenz und Geruch zu untersuchen. Bei Einzelsendungen, welche mit der Post eingehen oder nachweislich nicht zum gewerbsmäßigen Vertriebe bestimmt find, kann die Untersuchung in anderer Weise vorgenommen werden. Erforderlichenfalls ist auch die Kochprobe1) und die Prüfung auf Kochsalz²) vorzunehmen. Hat die Prüfung auf Kochsalz eine deutliche Reaktion nicht ergeben, so ist ein etwa hühnereigroßes Stück aus den innersten Teilen des Fleischstücks zu entnehmen und die Feststellung des Kochsalzgehalts³, auszuführen. Die Untersuchung kann auch dem Chemiker übertragen werden. , Frisches Muskelfleisch ist von roter Farbe, bestimmtem, der Tierart eigentümlichen Geruche, weichem Ge1 Aus der inneren Schicht des Fleischstücks wird ein flaches, etwa handtellergroßes Stück herausgeschnitten, in siedendes Wasser gebracht und 10 Minuten gekocht. 2) a. Herstellung des Reagens: 100 Ccm. einer 2prozentigen Silbernitratlösung werden mit 100 Ccm. Normal-Ammoniakflüssigkeit vermischt. Von dieser Flüssigkeit sind je 20 Gr. in gelben Gläschen aufzubewahren. b. Ausführung der Prüfung: Von dem Fleische wird ein auf den inneren Schichten entnommenes haselnußgroßes, etwa 2 Gr. wiegendes Stück in ein mit 20 Gr. der Flüssigkeit beschicktes Reagensgläschen gebracht und darin einigemale kräftig geschüttelt, Wenn ein weißer, bei Tageslicht schnell schwärzlich werdender Niederschlag entsteht, ist das Fleisch gesalzen, wenn nicht, so ist es frisch, 3) 2 Gr. Fleisch werden mit 2 Gr. chlorfreien Seesand und 2 bis 3 Ccm Wasser in einer Porzellanschale zu einen gleichmäßigen Brei zerrieben Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Maßkolben von 100 Ccm Inhalt gespült, der über der 100 Ccm-Marke noch einen Steigraum von mindestens 10 Ccm. hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 10) Ccm-Marke erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in kochendes Wasser, Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrate werden je 25 Ccm, wem: nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert I n der neutralisierten Flüssigkeit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal-Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. 637 füge, zeigt eine unebene, rillige, streifig..' Schnittfläche, wird beim Kochen grau, weißlich, oder bräunlich und enthält nur Spuren von Kochsalz. Durchgepökeltes (gesalzenes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren; es ist von festem Gefüge, hat glatte Schnittflächen, behält beim Kucken unter gewöhnlichen Verhältnissen die rote Farbe (Salzungsröte) auch nach dem Erkalten und enthält erheblich mehr Koch- salz als frisches Fleisch, Durchgekochtes (gebratenes, gedämpftes, geschmortes) Muskelfleisch hat auch in den inneren Schichten den Geruch des frischen Fleisches verloren, ist von festem Gefüge, hat eine glatte, trockene Schnittfläche und eine grane, weißliche oder bräunliche Farbe. § 14. — Die einzelnen Fleischstücke sind namentlich zu prüfen zunächst an der Oberfläche
  72. a)auf Finnen und andere ungewöhnliche Einlagerungen;
  73. b)auf Farbe, Konsistenz und Geruch (…) insbesondere blutige oder gelbliche Färbung, ranzigen tranigen Geruch, Erweichung und Lockerung des Zusammenhanges, Gasansammlungen im Bindegewebe, schmierigen Belag, Schimmelbildung, Insekten n. dergl.;
  74. c)auf die Beschaffenheit der durch Auschneiden leicht errechbaren Lympydrüsen Organe, die einzeln oder im Zusammenhange miteinander oder mit anderen Fleischstücken eingeführt werden, sind nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften in den §§ 6 bis 9, 11, 12 zu untersuchen. § 15. — Bei Därmen (§ 3 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen
  75. l)ist namentlich darauf zu achten, ob eine ungewöhnliche Farbe, verminderte Konsistenz oder ein übler Geruch vorhanden ist und zu prüfen, ob krankhafte Veränderungen, insbesondere Blutungen, Knoten, Geschwüre vorhanden sind. I n welchem Umfange die Untersuchung vorzunehmen ist, richtet sich nach § 12 und 14 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I. C. Schlußbestimmungen. § 16. — I n Fällen, in denen das in den §§ 6 bis 15 vorgeschriebene Untersuchungsverfahren für die gesundheitliche und veterinärpolizeiliche Beurteilung des Fleisches nicht ausreicht, ist eine mikroskopische, erforderlichenfalls auch eine bakteriologische ²) Untersuchung vorzunehmen und die Reaktion des frischen Muskelfleisch es festzustellen.³) Dies gilt namentlich für den Fall des Verdachts von Blutvergiftung. Beim Vorliegen des Verdachts verbotswidriger Einfuhr von zubereitetem Einhuferfleisch (§ 2 Abs. 1 Nr. 4) ist die biologische Untersuchung auszuführen 4). Sofern diese Untersuchung, z. B. bei ungeeigneter Beschaffenheit des Materials, nicht zu einem entscheidenden Ergebnisse führt, ist die,chemischeUntersuchung (Anlage d zu den Ausführungsbestimmungen 1, Erster Abschnitt unter I) vorzunehmen. 1) Der Geruch ist erforderlichenfalls durch die Kochprobe-genauer festzustellen. 2 Nachdem die Oberfläche mit fast zum Glühen erhitzten Messern abgesengt ist, wird mit einem frisch ausgeglühten Messer ein Schnitt in die Tiefe geführt und mit sterilem Messer und ausgeglühter Pinzette aus der Tiefe der Muskulatur eine Probe entnommen. Diese dient 1. zur Anfertigung von Ausstrichpräparaten, 2. zur Anlegung von Kulturen auf schräg erstarrtem Agor 3 Die Reaktion des frischen Muskelfleisches ist in der Weise zu prüfen, daß in die Hinterschenkelmuskulatur und an zwei weiteren möglichst von einander entfernt liegenden Körpergegenden ein tiefer Schnitt gelegt und auf die Schnittfläche mit 'einem Messer mit destilliertem Wasser schwach angefeuchtetes Lackmuspapier angedrückt wird. Nach 10 Minuten wird das Papier vom Objekt abgehoben, auf eine weiße Unterlage gelegt und mit einer anderen, ebenfalls angefeuchteten Probe des ursprünglichen Lackmuspapiers verglichen. 4) Zur Ausführung der biologischen Untersuchung auf Pferdefleisch und anderes Einhuferfleisch sind mit einem ausgeglühten oder ausgekochten Messer auf der Tiefe des verdächtigen Fleischstücks etwa 30 Gramm Muskelfleisch, möglichst ohne Fettgewebe, von einer frisch hergestellten Schnittfläche zu entnehmen und auf einer ausgekochten, mit ungebrauchtem Schreibpapiere bedeckten Unterlage durch Schaben mit einem ausgekochten Messer zu zerkleinern. Die zerkleinerte Fleischmasse wird in ein ausgekochtes oder sonst durch Hitze sterilisiertes, etwa 100 Ccm. fassendes Erlenmeyersches Kölbchen gebracht, mit Hilfe eines ausgekochten sterilisierten Glasstabs gleichmäßig verteilt und mit 50 Ccm. sterilisierter 0,85prozentiger Kochsalzlösung übergossen, Gesalzenes Fleisch ist zuvor in einem größeren sterilisierten Erlenmeyerschen Kolben zu entsalzen, indem man es mit sterilem destillierten Wasser übergießt und letzteres, ohne zu schütteln, während 10 Minuten mehrmals erneuert. Das Gemisch von Fleisch und 0,85prozentiger Kochsalzlösung bleibt zur Ausziehung der im Fleische vorhandenen Eiweißsubstanzen etwa drei Stunden bei Zimmertemperatur oder über Nacht im Eisschrankestehenund darf, um eine klare Lösung zu erhalten, nicht geschüttelt werden. Zur Feststellung, ob die für die Untersuchung nötige Menge Eiweiß ist Lösung gegangen ist, sind etwa 2 Ccm. der Aus- 638 Deuten Andicken auf Fäulnis, so ist durch Einschnitte festzustellen, ob die Zersetzung auf die Oberfläche beschränkt oder in die Tiefe gedrungen ist. Bestehen über das Vorhandensein von Fäulnis Zweifel, so ist frisches Fleisch der Salmiakprobe') zu unterwerfen, von Salzfleisch eine kleine Probe zu kochen und auf seinen Geruch zu prüfen. §. 17. - Liegt der Verdacht der Anwendung eines der nach § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe vor, so ist, unbeschadet der im § 14 Abs. 2 zu b daselbst vorgeschriebenen regelmäßigen chemischen Untersuchung, eine solche zur Aufklärung des Verdachts nach der besonderen Anweisung (Anlage c und d der Ausführungsbestimmungen
  76. l)zu veranlassen. ziehungsflüssigkeit in ein sterilisiertes Reagensglas zu gießen und tüchtig durchzuschütteln. Entwickelt sich dabei ein feinblasiger Schaum, der längere Zeit stehen bleibt, so ist der Auszug verwendbar. Die zu untersuchende Eiweißlösung muß für die Ausführung der biologischen Untersuchung wie alle übrigen zur Verwendung kommenden Flüssigkeiten vollständig klar sein. Zu diesem Zwecke muß der Fleischauszug filtriert werden, und zwar entweder durch gehärtete Papierfilter, oder, wenn hierbei ein klares Filtrat nicht erzielt wird, durch ausgeglühten Kieselgur auf Büchnerschen Trichtern oder auch durch Berkefeldsche Kieselgurkerzen. Das Filtrat ist für die weitere Prüfung geeignet, wenn es wie der unfiltrierte Auszug beim Schütteln schäumt und außerdem eine Probe (etwa i Ccm) beim Kochen nach Zusatz eines Tropfens Salpetersäure vom spezifischen Gewicht 1,153 eine opalisierende Eiweißstrübung gibt, die sich nach etwa fünf Minuten langem Stehen als eben noch erkennbarer flockiger Niederschlag zu Boden senkt. Dann besitzt das Filtrat die für die biologische Prüfung zweckmäßigste Konzentration des Eiweißes in der Ausziehungsflüssigkeit (etwa 1 : 300). Ist das Filtrat zu konzentriert, so muß es so lange mit sterilisierter Kochsalzlösung verdünnt werden, bis die Salpetersäure-Kochprobe den richtigen Grad der Verdünnung anzeigt. Ferner soll das Filtrat neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagieren. Von der filtrierten, neutralen, schwach sauren oder schwach alkalischen, völlig klaren Lösung wird mit ausgekochter oder anderweitig durch Hitze sterilisierter Pipette je 1 Ccm in 2 Reagensröhrchen von je 11 Cm. Länge und 0,8 Cm. Durchmesser (Röhrchen 1 und 2 gebracht. I n ein Röhrchen 3 wird 1 Ccm. eines ebenfalls klaren, neutral, schwach sauer oder schwach alkalisch reagierenden, auf Pferdefleisch in gleicher Weise hergestellten Filtrats eingefüllt. Weitere Röhrchen 4 und 5 werden mit je 1 Ccm. einer ebenso hergestellten Schweine- und Rindfleischlösung beschickt. I n ein Röhrchen 6 wird 1 Ccm sterilisierter 0,85prozentiger Kochsalzlösung gegossen. Die Röhrchen werden in ein kleines, passendes Reagenzglasgestell eingehängt. Sie müssen vor dem Gebrauch ausgekocht oder anderweitig durch Hitze sterilisiert und vollkommen sauber sein. Zum Einfüllen der verschiedenen Lösungen in die einzelnen Röhrchen sind je besondere sterilisierte Pipetten zu benutzen. Zu den, wie angegeben, beschickten Röhrchen wird, nur Ausnahme von Röhrchen 2, je 0,1 Ccm. vollständig klares, von Kaninchen gewonnenes Pferdeeiweiß ausfällendes Serum von bestimmtem Titer so zugesetzt, daß es au der Wand des Röhrchens herabfließt und sich auf seinem Boden ansammelt. Zu Röhrchen 2 wird 0,1 Ccm. normales, ebenfalls völlig klares Kaninchen-Serum in gleicher Weise gegeben. Die Röhrchen sind bei Zimmertemperatur aufzubewahren und dürfen nach dem Serum-Zusatze nicht geschüttelt werden Beurteilung der Ergebnisse: Tritt im Röhrchen 1 ebenso wie in Röhrchen 3 nach etwa fünf Minuten eine hauchartige, in der Regel am Boden des Röhrchens beginnende Trübung auf, die sich innerhalb weiterer fünf Minuten in eine wolkige umwandelt und nach spätestens 30 Minuten als Bodensatz absetzt, während die Lösungen in den übrigen Röhrchen völlig klar bleiben, so handelt es sich um Pferdefleisch oder anderes Einhuferfleisch). Später entstehende Trübungen dürfen als positive Reaktion nicht aufgefaßt werden. Zur besseren Feststellung der zuerst eintretenden Trübung können die Röhrchen bei auffallendem Tages- oder künstlichem Lichte betrachtet werden, indem hinter das belichtete Reagenzglas eine schwarze Fläche (z. B. schwarzes Papier oder dergleichen., geschoben wird. Das ausfällende Serum muß einen Titer 1 : 20,000 haben, d. h, es muß noch in der Verdünnung 1 : 20,000 in einer Lösung von Pferdeblut-Serum binnen 5 Minuten eine beginnende Trübung herbeiführen. Das Serum wird in Röhrchen von 1 Ccm, Inhalt aufbewahrt. Getrübtes oder auch nur opalisierendes Serum ist nicht zu verwenden. Serum, das durch den Transport trüb geworden ist, darf nur gebraucht werden, wenn es sich in den oberen Schichten binnen 12 Stunden vollkommen klärt, so daß die trübenden Bestandteile entfernt werden können. Zur Untersuchung soll stets nur der Inhalt eines Röhrchens, nicht dagegen eine Mischung mehrerer Röhrchen verwendet werden. Ein Reagensglas oder zylindrisches Glasgefäß von etwa 2 Ctm. Durchmesser und 10 Ctm, Länge wird mit einem Gemische von 1 Raumteil Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,24, 3 Raumteilen Alkohol und 1 Raumteil Äther beschickt, so daß der Boden des Glases etwa 1 Ctm. hoch bedeckt ist, verkorkt und einmal' geschüttelt. Darauf wird von dem Fleische mit einem reinen Glasstab eine Probe abgestreift oder ein erbsengroßes Stückchen vermöge der Adhäsion befestigt. Der so präparierte Stab wird schnell in das mit den Chlorivafferstoff-Alkohol-Autherdämpfen erfüllte Glas gesenkt, so daß sein unteres Ende etwa 1 Ctm. von dem Flüssigkeitsspiegel entfernt bleibt und auch die Wände des Gefäßes nicht berührt werden. Bei Gegenwart von Ammoniak entsteht nach wenigen Sekunden ein starker Nebel um die in das Gefäß versenkte Fleischprobe, welcher mit dem Grade der Fäulnis au Intensität zunimmt. 639 Anlage b. A n w e i s u n g f ü r die Untersuchung des Fleisches auf T r i c h i n e n u n d K i n n e n . § 1. — Die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen hat mit einem Mikroskope stattzufinden, welches eine 30- bis Mache und außerdem eine etwa 100 fache Vergrößerung ermöglicht und die Objekte klar und deutlich erkennen läßt. Als Objektträger sind Kompressorien aus zwei durch Schrauben gegeneinander drückbaren Gläsern zu verwenden, von welchen das eine in gleiche Felder geteilt ist. Außer dem Mikroskop und zwei Kompressorien muß der Trichinenschauer zur Hand haben: eine kleine krumme Scheere, 2 Präpariernadeln, 1 Pinzette, 1 Messer zum Probenausschneiden, eine Anzahl numerierter kleiner Blechbüchsen zur Aufnahme der Proben, 1 Tropfpipette, je 1 Gläschen mit Essigsäure und Kalilauge. § 2. Auf die mikroskopische Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit, sind mindestens 18 Minuten, auf die mikroskopische Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 9 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 14 Minuten zu verwenden. § 3. — Die zur Untersuchung bestimmten Fleischproben hat der Trichinenschauer persönlich zu entnehmen, und zwar bei frischem Fleische vor dem Zerlegen des Schweinekörpers; es kann jedoch die Probenentnahme durch besonders hierzu verpflichtete Probenentnehmer erfolgen. Wenn aus mehreren Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen oder Fleischstücken zugleich Proben entnommen werden, sind zu ihrer Aufbewahrung und Unterscheidung Blechbüchsen mit eingestanzten Nummern zu verwenden. Die einzelnen Schweine oder halben zubereiteten Schweine oder Fleischstücke, von denen die Proben entnommen werden, sind übereinstimmend mit den zugehörigen Proben zu numerieren. § 4. — Die Proben sind in der Größe einer Buhne oder Haselnuß zu entnehmen, und zwar bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen aus folgenden Körperstellen:
  77. a)aus den Zwergfellpfeilern (Nierenzapfen),
  78. b)dem Rippenteil des Zwergfells (Kronfleisch,
  79. c)den Kehltopfmuskeln,
  80. d)den Zungenmuskeln. I n Fällen, in denen die unter c und d genannten Fleischteile etwa abhanden gekommen sind, sind je eine weitere Probe aus den unter 3 und b genannten Körperstellen oder 2 Proben aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. Von zubereitetem Fleische Pökelfleisch, Schinken und Speckseiten) sind von jedem einzelnen Stücke 3 fettarme Proben von verschiedenen Stellen und womöglich aus der Nähe von Knochen oder Sehnen zu entnehmen. § 5 — Von jeder der vorstehend bezeichneten Fleischproben hat der Beschauer bei Speck 4, mithin im ganzen 12, im übrigen 6, mithin bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen 24, bei einzelnen Fleischstücken 18 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden und zwischen den Gläsern des Kompressoriums so zu quetschen, daß durch die Präparate gewöhnliche Druckschrift deutlich gelesen werden kann. Ist das Fleisch der zu untersuchenden Stücke trocken und alt, so sind die Präparate vor dem Quetschen 10 bis 20 Minuten mittels Kalilauge zu erweichen, welche etwa mit der doppelten Menge Wasser verdünnt ist. § 6. — Die mikroskopische Untersuchung hat in der Weise zu erfolgen, daß jedes Präparat bei 30- bis höchstens Macher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. Bei zweifelhaftem Befund ist die Untersuchung an einer weiteren Zahl von Fleischproben und Präparaten, nötigenfalls mit Hilfe stärkerer Vergrößerungen bis zur völligen Aufklärung fortzusetzen. § 7. — Entdeckt der Trichinenschauer in den untersuchten Fleischproben Trichinen oder Gebilde, deren Natur ihm zweifelhaft oder unbekannt ist, so sind die betreffenden Präparate und Proben mit genauer Bezeichnung des Ortes, Datums und der Fundstelle zu versehen und dem zuständigen Tierarzte zur Prüfung zu übergeben. Enthalten die Präparate oder Proben nach Angabe des Trichinenschauers Trichinen, so hat der Tierarzt den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme neuer Proben, nachzuprüfen. 640 § 8. — Falls der Tierarzt die Untersuchung auf Finnen nicht bereits vorgenommen hat, sind von dem Trichinenschauer unmittelbar vor der Entnahme der Fleischproben beim einzelnen Fleischstücke die Oberflächen, beim ganzen Tierkörper die nach der Schlachtung und Zerlegung in Längshälften sowie nach Lösung der Liesen (Bauchfett) zutage tretenden Fleischteile, insbesondere an den Hinterschenkeln, am Bauche, am Zwerchfell, au den Zwischenrippenmuskeln, am Nacken sowie das Herz, die Zunge und die Kehlkopfmuskeln auf das Vorhandensein von Finnen zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist dem Tierärzte mitzuteilen. § 9.— I m allgemeinen dürfen von einem Trichinenschauer an einem Tage nicht mehr als 20 Schweine, 20 halbe zubereitete Schweine, 40 Speck- oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch au einem Tage bis zu 25 Schweine, 25 halbe zubereitete Schweine, 50 Speck- oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden. § 10. — Von den Trichinenschauern sind Schaubücher nach beifolgendem Muster zu führen, in welche die Untersuchungen auf Trichinen und deren Ergebnisse einzutragen und durch die Unterschrift des Beschauers zu beglaubigen sind. Wo, das Bedürfnis besteht, können für frisches und zubereitetes Fleisch besondere Schaubücher geführt werden. Die Schaubücher sind für jedes Kalenderjahr neu anzulegen; die abgeschlossenen sind zehn Jahre lang aufzubewahren. Trichinenschaubuch des Trichinenschauers Zollstelle N. N. Speckseiten 4 Schinken 3 Stücke Pökelfleisch Nummer des 2 Ergebnis Datum halbe zubereitete Schweine Fleischbeschaubuchs 1 Name des Probenentnehmers Ganze Schweine Laufende Nummer Untersucht wurden: Nähere Bezeichnung des Untersuchungsgegenstandes a. b. c. d. e. 5 Unterschrift des Trichinenschauers und Bemerkungen der Untersuchung 6 7 8 641 Anlage c Anweisung f ü r die P r o b e n e n t n a h m e z u r chemischen U n t e r s u c h u n g v o n Fleisch Fett sowie f ü r die V o r p r ü f u n g zubereiteter F e t t e und f ü r die Beurteilung artigkeit der S e n d u n g e n . einschließlich der Gleich- A. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung von Fleisch, ausgenommen zubereitete Fette. (Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.) Dir Probenentnahme geschieht, soweit angängig, durch den mit der Untersuchung betrauten Chemiker, sonst durch den als Beschauer bestellten approbierten Tierarzt. I. Die Auswahl der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Bei frischem Fleische (§ 13 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen I) : Es ist von jedem verdächtigen Tierkörper eine Durchschnittsprobe in der Weise zu entnehmen, daß an mehreren (etwa 3 bis 5) Stellen Proben im Gesamtgewichte von etwa 500 Gr. abgetrennt werben. Die einzelnen Proben sind möglichst der Außenseite in Form dicker Muskelstücke an saftigen Stellen des Tierkörpers zu entnehmen. 2. Bei zubereitetem Fleische:
  81. a)Zur Feststellung, ob dem Verbote des § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I zuwider Pferdefleisch unter falscher Bezeichnung einzuführen versucht wird, ist aus dem verdächtigen Fleischstück eine Durchschnittesprobe im Gesamtgewichte von 500 Gr. zu entnehmen, wobei möglichst Stellen mit fetthaltigem Bindegewebe auszusuchen sind.
  82. b)Zur Untersuchung, ob das Fleisch mit einem der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe behandelt worden ist, sind die Proben nach folgenden Grundsätzen zu entnehmen:
  83. a)Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 500 Gr. sind zu entnehmen: Bei gleichartigen Sendungen im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I nach den Gründsätzen des § 14 Abs. 3, 4 ebenda, im übrigen aus jedem einzelnen Fleischstücke,bei Speck jedoch nur aus etwaigen verdächtigen Stücken und bei Därmen nur aus etwaigen verdächtigen Packstücken. Führt die chemische Untersuchung auch nur bei einer Probe aus einer gleichartigen Sendung zu einer Beanstandung,so ist gemäß § 12 Abs. 4 ebenda zu verfahre::. Die Durchschnittsprobe ist, abgesehen von Därmen, so auszuwählen, daß neben möglichst großen Flächen der Außenseite auch tiefere Fleisch- oder Fettschichten Mitgenommen werden. Sind au der Außenseite Anzeichen von Konservierungsmitteln wahrnehmbar, so sind diese Stellen bei der Probeentnahme zu berücksichtigen,
  84. b)Bei Fleisch, welches von Pöckellake eingeschlossen ist oder äußerlich die Anwendung von Konservesalz erkennen läßt (vgl. § 14 Abs, 4 ebenda), wird außerdem eine Probe der Lake (mindestens 200 Ccm.) oder, wenn möglich, des Salzes (bis zu 50 Gr.) entnommen,
  85. c)Aus Schinken in Postsendungen bis zu 3 Stück, aus anderen Postsendungen im Gewichte bis zu 2 Kg., serner auf Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. II. Die weitere Behandlung der Proben geschieht nach folgenden Grundsätzen: 1. Die Proben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 2. I n einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung des Fleisches sowie über den Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, Werben bei der Probenentnahme besondere Beobachtungen gemacht, welche vermuten lassen, daß das Fleisch unter die Verbote im § 5 Nr. 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen l fällt, oder wurde die Probenentnahme auf Grund derartiger Beobachtungen veranlaßt, so ist eine Angabe hierüber gleichfalls in das Schriftstück aufzunehmen. Hei gesalzenem Fleische ist zugleich anzugeben, ob dasselbe in Pökellake oder Konservesalz eingehüllt lag. 3. Zur Verpackung sind sorgfältig gereinigte und gut verschlossene Gefäße aus Porzellan, Steingut, glasiertem Ton oder Glas zu verwenden; in Ermangelung solcher Gefäße dürfen auch Umhüllungen von starkem Pergamentpapier zur Verwendung gelangen. 48c 642 4. Die Aufbewahrung oder Versendung der Pökellake erfolgt in gut gereinigten, bann getrockneten und mit neuen Korken versehenen Flaschen auf farblosem Glase. 5. Konservesalz wird ebenfalls in Glasgefäßen aufbewahrt und verschickt. 6. Die Proben sind, sofern nicht ihre Beseitigung, infolge Verderbens notwendig wird, so lange in geeigneter Weise aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist. 8. Probenentnahme zur chemischen Untersuchung zubereiteter Fette. (Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.) 1. Auf die Probenentnahme findet die Bestimmung unter A, Abs. 1 Anwendung. Ausnahmsweise können hiermit andere Personen, welche genügende Kenntnisse nachgewiesen haben, betraut werden. 2. Durchschnittsproben im Gesamtgewichte von 250 Gr. sind zu entnehmen:
  86. a)wenn die Sendung aus einem oder zwei Packstücken besteht, oder wenn sie aus mehr als zwei Packstücken besteht, ohne das; eine gleichartige Sendung im Sinne des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I vorliegt, aus jedem Packstücke;
  87. b)wenn die Sendung aus mehr als zwei Packstücken besteht und im vorgenannten Sinne gleichartig ist aus jedem gemäß § 15 Abs. 5 ebenda auszuwählenden Packstücke:
  88. c)wenn die Untersuchung infolge einer Stichprobenbeanstandung ausgedehnt werden muß, gemäß § 12, Abs. 4 ebenda aus allen Packstücken der gleichartigen Sendung. Die Durchschnittsproben sind an mehreren Stellen des Packstücks zu entnehmen; zweckmäßig bedient man sich hierbei eines Stechbohrers auf Stahl. Aus Postsendungen und Warenproben im Gewichte bis zu 2 Kg., ferner bei Sendungen, die nachweislich als Umzugsgut von Ansiedlern und Arbeitern eingeführt werden, sind Proben zur Untersuchung gemäß §.15 Abs. 3 ebenda nur im Verdachtsfalle zu entnehmen. 3. Die Durchschnittsproben sind dergestalt zu kennzeichnen, daß ohne weiteres festgestellt werden kann, aus welchen Packstücken sie entnommen wurden. 4. I n einem besonderen Schriftstücke sind genaue Angaben zu machen über die Herkunft und Abstammung des Fettes, über den Namen und Wohnort des Empfängers, über Zeichen, Nummer und Umfang der Sendung, der die Proben entnommen wurden, über die bei der Entnahme der Probe gemachten Beobachtungen und schließlich darüber, ob die Probenentnahme zur ständigen Kontrolle oder auf Grund eines besonderen Verdachts stattfand. Außerdem ist den Proben eine kurze Angabe über das Ergebnis der Vorprüfung beizufügen. . 5. Die Aufbewahrung oder Versendung der Proben erfolgt in gut verschlossenen und sorgfältig gereinigten Gefäßen aus Porzellan, glasiertem Ton, Steingut (Salbenköpfe der Apotheker) oder von dunkelgefärbtem Glas, welche möglichst luft- und lichtdicht zu verschließen sind. 6. Die Proben sind so lange aufzubewahren, bis die Entscheidung über die zugehörige Sendung getroffen ist. c. Vorprüfung zubereiteter Fette. (Vgl. § 15 Abs. 2 und § 16 der Ausführungsbestimmungen I.) Die Packstücke müssen den Angaben in den Begleitpapieren entsprechen und die für den Handelsverkehr vorgeschriebene Bezeichnung tragen „Margarine", „Kunstspeisefett"). Die Fette müssen ein der betreffenden Gattung im unverdorbenen und unverfälschten Zustande zukommendes allgemeines Aussehen haben. Insbesondere ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack Rücksicht zu nehmen. Folgende Gesichtspunkte müssen hierbei besonders beobachtet werden: 1. Bei Gegenwart von Schimmelpilzen oder Batterienkolonien ist festzustellen, ob diese
  89. a)als unwesentliche örtliche äußere Verunreinigung (z, B. infolge kleiner Schäden der Verpackung),
  90. b)als wesentlicher äußerer Überzug der Fettmasse oder
  91. c)als Wucherungen im Innern des Fettes vorliegen. 2. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist, oder ob es sonst sinnlich wahrnehmbare fremde Beimengungen enthält. 3. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen oder sauer-fauligen, talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden), schimmeligen Geruch zu achtem 643 4. Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder allgemein ekelerregender Geschmack. vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden können. 5. Ist Schimmelgeruch oder- geschmack festgestellt, so ist zu prüfen, ob derselbe nur von geringfügigen äußeren Verunreinigungen des Fettes oder des Packstücks herrührt. D. Beurteilung der Gleichartigkeit von Sendungen zubereiteten Fleisches. Probenentnahme in zweifelhaften Fällen. Bei Anwendung des § 12 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen I ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: 1. Bei Verschiedenheit der Verpackung darf Gleichartigkeit einer Sendung nur angenommen werden:
  92. a)bei Fett, wenn und insoweit die Kennzeichnung gleich ist und eine äußerliche Prüfung des Inhalts leinen Verdacht verschiedener Fabrikation erregt,
  93. b)bei sonstigem Fleische, einschließlich Därmen, wenn und insoweit die Art der Kennzeichnung und eine äußerliche Prüfung des Inhalts auf eure gleiche Fabrikation schließen lassen. 2. Als gleiche Kennzeichnung gilt bei Fett eine einheitliche Fabrikmarke. Neben der Fabrikmarke angebrachte Buchstaben und Nummern bleiben bei Beurteilung der Gleichartigkeit einer Sendung unberücksichtigt, soweit sich aus ihnen ein Verdacht verschiedener Fabrikation nicht ergibt. Fehlt ein Fabrikzeichen, so darf bei Fett eine gleichartige Sendung nur insoweit angenommen werden, als die Verpackung gleich ist, auch die Art der sonstigen Kennzeichnung keinen Verdacht verschiedener Fabrikation ergibt. Insoweit nach den vorstehenden Grundsätzen über die Gleichartigkeit der Sendungen von zubereiteten Fetten wegen verschiedener Verpackung oder verschiedener Kennzeichnung einzelner Teile Zweifel entstehen, ist die Probenentnahme nach § 15 Abs. 5 der Ausführungsbestimmungen I so einzurichten, daß mindestens aus jedem dieser Teile eine Probe zum Zwecke der Vorprüfung und der Prüfung gemäß § 15 Abs. 3a, c. und d ebenda entnommen wird. 4. Wird bei der nach vorstehendem Absatze vorgenommenen Prüfung der Verdacht der Ungleichartigkeit nicht bestätigt, so hat die Auswahl der Stichproben für die weitere Prüfung nach den Vorschriften im § 15 Abs. 5 und 6 ebenda zu erfolgen. Anlage d. A n w e i s u n g f ü r die chemische Untersuchung von Fleisch u n d F e t t e n . Die chemische Untersuchung von Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette wird nach dem Ersten diejenige von zubereiteten Fetten nach dem Zweiten Abschnitte dieser Anweisung ausgeführt. Abschnitte Erster Abschnitt. U n t e r s u c h u n g v o n Fleisch ausschließlich zubereiteter Fette. (Vgl. §§ 11 bis 14 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.) Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu untersuchen. I. — Bei der Untersuchung auf Grund von § 5 Nr. 2 der Ausführungsbestimmungen I kommt für die chemische Untersuchung zur Zeit lediglich der Nachweis von Pferdefleisch in Frage. Zur Untersuchung 'sind die beiden nachstehend unter Nr 1 und 2 bezeichneten Verfahren anzuwenden. Der Nachweis ist nur dann als erbracht anzusehen, wenn beide Verfahren zu einem positiven Ergebnisse geführt haben. 1. V e r f a h r e n , w e l c h e s a u f d e r B e s t i m m u n g des des P f e r d e f e t t s b e r u h t . Brechungsvermögens Aus Stücken von 50 Gr. möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett durch Ausschmelzen bei 100° oder, falls dies nicht möglich ist, durch Auskochen mit Wasser gewonnen und im Zeiß-Wollnyschen Refraktometer nach der im Zweiten Abschnitt unter I I I a gegebenen Anweisung zwischen 38 und 42° geprüft. Wenn die erhaltene Refraktometerzahl auf 40° umgerechnet den Wert 51,5 übersteigt, so ist auf die Gegenwart von Pferdefleisch zu schließen. 644 2. Verfahren, welches auf der Bestimmung der Jodzahl des Pferdefetts beruht. Aus Stücken von 100 bis 200 Gr. möglichst mit fetthaltigem Bindegewebe durchsetztem Fleische wird das Fett in der gleichen Weise wie beim Verfahren unter 1 gewonnen und seine Jodzahl nach der im Zweiten Abschnitt unter IIIb gegebenen Anweisung bestimmt. Unter den vorliegenden Umständen ist die Anwesenheit von Pferdefleisch als erwiesen anzusetzen, wenn die Jodzahl des Fettes 70 und mehr beträgt. I I . — Bei der Untersuchung auf verbotene Zusätze (§ 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I, ist nach der folgenden Anweisung zu verfahren: Liegt ein Anhalt dafür vor, daß ein bestimmter verbotener Stoff zugesetzt worden ist, so ist zunächst auf diesen zu untersuchen. I m übrigen ist auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe in allen Fällen zu untersuchen.Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den aus einer Sendung entnommenen mehreren Stichproben zu achten ist. Wird einer der genannten Stoffe gefunden, so braucht auf die übrigen nicht weiter untersucht zu werden. Jedes der für die Durchschnittsprobe von 500 Gr. entnommenen, Fleischstückchen ist in Hälften zu zerlegen. Für die Untersuchung ist zunächst die eine Hälfte aller Einzelproben möglichst fein zu zerkleinern und gut durchzumischen, die andere Hälfte dagegen für eine etwa notwendig werdende Nachprüfung unvermischt zu belassen. Von dieser Mischung werden die angegebenen Mengen für die Einzelprüfungen verwendet. Bei Untersuchungen von Pökellake und von Konservesalz finden die unten angegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung. Die Untersuchung der Lake und des Konservesalzes hat derjenigen des Fleisches voranzugehen. 1. N a c h w e i s von Vorsäure und deren Salzen. 50Grammder seinzerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Mischung von 50 Ccm, Wasser und 0,2 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 zu einem gleichmäßigen Brei gut durchmischt Nach halbstündigem Stehen wird das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas, unter zeitweiligem Umrühren, eine halbe Stunde in einem siedenden Wasserbad erhitzt. Alsdann wird der noch warme Inhalt des Becherglases auf ein Gazetuch gebracht, der Fleischrückstand abgepreßt und die erhaltene Flüssigkeit durch ein angefeuchtetes Filter gegossen. Das Filtrat wird nach Zusatz von Phenolphtalein mit 1/10 Normal-Natronlange schwach alkalisch gemacht und bis auf 25 Ccm. eingedampft. 5 Ccm. von dieser Flüssigkeit werden mit 0,5 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 angesäuert, filtriert und auf Vorsäure mit Kurkuminpapier 1) geprüft, Dies geschieht in der Weise, daß ein etwa 8 Cm, langer und 1 Cm. breiter Streifen geglättetes Kurkuminpapier bis zur halben Länge mit der angesäuerten Flüssigkeit durchfeuchtet und auf einem Uhrglase von etwa 10 Cm. Durchmesser bei 60 bis 70° getrocknet wird. Zeigt das mit der sauren Flüssigkeit befeuchtete Kurkuminpapier nach dem Trocknen keine sichtbare Veränderung der ursprünglichen gelben Farbe, dann enthalt das Fleisch keine Vorsäure. Ist dagegen eine rötliche oder orangerote Färbung entstanden, dann betupft man das in der Farbe veränderte Papier mit einer 2prozentigen Lösung von wasserfreiem Natriumkarbonat. Entsteht hierdurch ein rotbrauner Fleck; der sich in seiner Farbe nicht von dem rotbraunen Fleck unterscheidet, der durch die Natriumkarbonatlösung auf reinem Kurkuminpapier erzeugt wirb, oder eine rotviolette Färbung, so enthält das Fleisch ebenfalls keine Vorsäure. Entsteht dagegen durch die Natriumkarbonatlösung ein blauer Fleck, dann ist die Gegenwart der Vorsäure nachgewiesen. Bei blauvioletten Färbungen und in Zweifelsfällen ist der Ausfall der Flammenreaktion ausschlaggebend. Die Flammenreaktion ist in folgender Weise auszuführen: 5 Ccm. der rückständigen alkalischen Flüssigkeit, 1 ) Das Kurkuminpapier wird durch einmaliges Tränten von weißem Filtrierpapier mit einer Lösung von 0,1 Gr. Kurkumin in 100 Ccm. 90 prozentigem Alkohol hergestellt Das getrocknete Kurkuminpapier ist in gut verschlossenen Gefäßen, vor Licht geschützt, aufzubewahren. Das Kurkumin wird in folgender Weise hergestellt: 30 Gr. feines bei 100° getrocknetes Kurkumawurzelpulver (Curcuma longa) werden im Soxhletschen Extraktionsapparat zunächst 4 Stunden lang mit Petroleumather ausgezogen. Das so entfettete und getrocknete Pulver wird alsdann in demselben Apparat mit heißem Benzol 8 'bis 10 Stunden lang, unter Anwendung. von 100 Ccm. Benzol, erschöpft. Zum Erhitzen des Benzols kann ein Gluzerinbad von 115 bis 120° verwendet werden. Beim Erkalten der Benzollösung scheidet sich inne halb 12 Stunden das für die Herstellung des Kurkuminpapiers zu verwendende Kurkumin ab, 645 werden in einer Platinschale zur Trockne verdampft und verascht. Zur Herstellung der Asche wird die verkohlte Substanz mit etwa 20 Ccm. heißem Wasser ausgelangt. Nachdem die Kohle bei kleiner Flamme vollständig verascht worden ist, fügt man die ausgelaugte Flüssigkeit hinzu und bringt sie zunächst auf dem Wasserbad, alsdann bei etwa 120° C. zur Trockne. Die so erhaltene lockere Asche wird mit einem erkalteten Gemische von 5 Ccm. Methylalkohol und 0,5 Ccm. konzentrierter Schwefelsäure sorgfältig zerrieben und unter Benutzung weiterer 5 Ccm. Methylalkohol in einen Erlenmeierkolben von 100 Ccm, Inhalt gebracht. Man läßt den verschlossenen Kolben unter mehrmaligem Umschütteln sine halbe Stunde lang stehen ; alsdann wirb der Methylalkohol aus einem Wasserbade von 80 bis 85° vollständig abdestilliert. Das Destillat ; wird in ein Gläschen von 40 Ccm. Inhalt und etwa 6 Cm Höbe gebracht, welches mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen wird, durch den 2 Glasröhren in das Innere führen. Die eine Rühre reicht bis auf den Boden des Gläschens, die andere nur bis in den Hals. Das verjüngte äußere Ende der letzteren Röhre wird mit einer durchlochten Platinspitze, die aus Platinblech hergestellt werden kann, versehen. Durch die Flüssigkeit wird hierauf ein getrockneter Wasserstrom derart geleitet, daß die angezündete Flamme 2 bis 3 Cm. lang ist. Ist die bei zerstreutem Tageslichte zu beobachtende Flamme grün gefärbt, so ist Vorsäure im Fleische enthalten. Fleisch, in welchem Vorsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Vorsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 2. N a c h w e i s v o n F o r m a l d e h y d u n d solchen S t o f f e n , welche b e i i h r e r F o r m a l d e h y d abgeben. Verwendung 30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in 200 Ccm. Wasser gleichmäßig verteilt und nach halbstündigem Stehen in einem Kolben von etwa 500 Ccm. Inhalt mit 10 Ccm. einer 25prozentigen Phosphorsäure versetzt. Von dem bis zum Sieden erhitzten Gemenge werden unter Einleiten eines Wasserdampfstroms 50 Ccm, abdestilliert. Das Destillat wird filtriert. Bei nicht geräuchertem Fleische werden5Ccm des Destillats mit 2 Ccm. frischer Milch und 7 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124, welche auf 100 Ccm. 0,02 Ccm. einer zehnprozentigen Eisenchloridlösung erhält, in einem geräumigen Probierglaschen gemischt und etwa eine halbe Minute lang in schwachem Sieden erhalten. Durch Vorversuche ist festzustellen, einerseits, daß die Milch frei von Formaldehyd ist, anderseits, daß sie auf Zusatz von Formaldehyd die Reaktion gibt. Bei geräucherten Fleischwaren ist ein Teil des Destillats mit der 4 fachen Menge Wasser zu verdünnen und 5 Ccm. der Verdünnung in derselben Weise zu behandeln. Die Gegenwart von Formaldehyd bewirkt Violettfärbung. Tritt letztere nicht ein, so bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. I m anderen Falle wird der Rest des Destillats mit Ammoniakflüssigkeit im Überschusse versetzt und in der Weise, unter zeitweiligem Zusatze geringer Mengen Ammoniakflüssigkeit, zur Trockne verdampft, daß die Flüssigkeit inner eine alkalische Reaktion behält. Bei Gegenwart von nicht zu geringen Mengen von Formaldehyd hinterbleiben charakteristische Kristalle von Hexamethylentetramin. Der Rückstand wird in etwa 4 Tropfen Wasser gelöst, von der Lösung je ein Tropfen auf einen Objektträger gebracht und mit den beiden folgenden (…) geprüft: 1. mit 1 Tropfen einer gesättigten Quecksilberchloridlösung. Es entsteht hierbei sofort oder nach kurzer Zeit ein regulärer kristallinischer Niederschlag; bald sieht man drei- und mehrstrahlige Sterne, später Oktaeder; 2. mit einem Tropfen einer Kaliumquecksilberjodidlösung und einer sehr geringen Menge verdünnter Salzsäure. Es bilden sich hexagonale, sechsseitige, hellgelb gefärbte Sterne. Die Kaliumquecksilberjodidlösung wird in folgender Weise hergestellt: Zu einer 10prozentigen Kaliumjodidlösung wird unter Erwärmen und Umrühren so lange Quecksilberjodid zugesetzt, bis ein Teil desselben ungelöstbleibt; die Lösung wird nach dem Erkalten abfiltriert. I n nicht geräucherten Fleischwaren darf die Gegenwart von Formaldehyd als erwiesen betrachtet werden, wenn der erhaltene Rückstand die Reaktion mit Quecksilberchlorid gibt. I n geräucherten Fleischwaren ist die Gegenwart des Formaldehyds erst dann nachgewiesen, wenn beide Reaktionen eintreten. Fleisch, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten. 646 3. N a c h w e i s v o n s c h w e f l i g e r S ä u r e u n d deren S a l z e n schwefligsauren Salzen. und von unter- 30 Gr. fein zerkleinerte Fleischmasse und 5 Ccm. 25prozentige Phosphorsäure werden möglichst auf dem Boden eines Erlenmeyerkölbchens von 100 Ccm. Inhalt durch schnelles Zusammenkneten gemischt. Hierauf wird das Kölbchen sofort mit einem Korke verschlossen. Das Ende des Korkes, welches in den Kolben hineinragt, ist mit einem Spalt versehen, in dem ein Streifen Kaliumjodatstärkepapier so befestigt ist, daß dessen unteres etwa 1 Cm. lang mit Wasser befeuchtetes Ende ungefähr 1 Cm. über der Mitte der Fleischmasse sich befindet. Die Lösung zur Herstellung des Jodstärkepapiers besteht aus 0,1 Gr. Kaliumjodat und 1 Gr. löslicher Starke in 100 Ccm. Wasser. Zeigt sich innerhalb 10 Minuten keine Bläuung des Streifens, die zuerst gewöhnlich an der Grenzlinie des feuchten und trockenen Streifens eintritt, dann stellt man das Kölbchen bei etwas loserem Korkverschluß auf das Wasserbad. Tritt auch jetzt innerhalb 10 Minuten keine vorübergehende oder bleibende Bläuung des Streifens ein, dann läßt man das wieder fest verschlossene Kölbchen an der Luft erkalten. Macht sich auch jetzt innerhalb einer halben Stunde keine Blaufärbung des Papierstreisens bemerkbar, dann ist das Fleisch als frei von schwefliger Säure zu betrachten. T r i t t dagegen eine Bläuung des Papierstreifens ein, dann ist der entscheidende Nachweis der schwefligen Säure durch nachstehendes Verfahren zu erbringen.
  94. a)30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 Ccm. ausgekochtem Wasser in einem Destillierkolben von etwa 500 Ccm. Inhalt unter Zusatz von Natriumkarbonatlösung bis zur schwach alkalischen Reaktion angerührt. Nach einstündigem Stehen wird der Kolben mit einem zweimal durchbohrten Stopfen verschlossen, durch welchen zwei Glasröhren in das Innere des Kolbens führen. Die erste Rühre reicht bis auf den Boden des Kolbens, die zweite nur bis in den Hals. Die letztere Röhre führt zu einem Liebigschen Kühler; an diesen schließt sich luftdicht mittels durchbohrten Stopfens eine kugelig aufgeblasene U-Röhre (sogen. Peligotsche Röhre). Man leitet durch das bis auf den Boden des Kolbens führende Rohr Kohlensäure, bis alle Luft auf dem Apparat verdrängt ist, bringt dann in die Peligotsche Rühre 50 Ccm. Jodlösung, (erhalten durch Auflösen von 5 Gr. reinem Jod und 7,5 Gr. Kaliumjodid in Wasser zu 1 Liter; die Lösung muß sulfatfrei sein), lüftet den stopfen des Destillierkolbens und läßt, ohne das Einströmen der Kohlensäure zu unterbrechen, 10 Ccm einer wässerigen 25 prozentigen Lösung von Phosphorsäure einstießen. Alsdann schließt man den Stopfen wieder, erhitzt den Kolbeninhalt vorsichtig und destilliert unter stetigem Durchleiten von Kohlensäure die Hälfte der wässerigen Lösung ab. Man bringt nunmehr die Jodlösung, die noch braun gefärbt sein muß, in ein Becherglas, spült die Peligotsche Röhre gut mit Wasser aus, setzt etwas Salzsäure zu, erhitzt das Ganze kurze Zeit und fällt die durch Oxydation der schwefligen Säure entstandene Schwefelsäure mit Baryumchloridlösung (1 Teil kristallisiertes Baryumchlorid in 10 Teilen destilliertem Wasser gelöst). I m vorliegenden Falle ist eine Wägung des so erhaltenen Baryumsulfats nicht unbedingt erforderlich. Liegt jedoch ein besonderer Anlaß vor, den Niederschlag zur Wagung zu bringen, so läßt man ihn. absetzen und prüft durch Zusatz eines Tropfens Baryumchloridlösung zu der über dem Niederschlage stehenden klaren Flüssigkeit, ob die Schwefelsäure vollständig ausgefällt ist. Hierauf kocht man das Ganze nochmals auf, läßt dasselbe sechs Stunden in der Wärme stehen, gießt die klare Flüssigkeit durch ein Filter von bekanntem Aschengehalte, wascht den im Becherglase zurückbleibenden Niederschlag wiederholt mit heißem Wasser aus, indem man jedesmal absetzen läßt und die klare Flüssigkeit durch das Filter gießt, bringt zuletzt den Niederschlag auf das Filter und wäscht so lange mit heißem Wasser, bis das Filtrat mit Silbernitrat keine Trübung mehr erzeug. Filter und Niederschlag werden getrocknet, in einem gewogenen Platintiegel verascht und geglüht; hierauf befeuchtet man den Tiegelinhalt mit wenig Schwefelsäure, raucht letztere ab, glüht schwach, läßt im Exsittator erkalten und wägt. Lieferte die Prüfung ein positives Ergebnis, so ist das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit schwefliger Säure, schwefligsauren Salzen oder unterschwefligsauren Salzen behandelt zu betrachten. Liegt ein Anlaß vor, festzustellen, ob die schweflige Säure unterschwefligsauren Salzen entstammt, so ist in folgender Weise zu verfahren:
  95. b)50 Gr.. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 200 Ccm. Wasser und Natriumkarbonatlösung bis zur schwach alkalischen Reaktion unter wiederholtem Umrühren in einem Becherglase eine Stunde ausgelaugt. Nach dem Abpressen der Fleischteile wird der Auszug filtriert, mit Salzsäure stark angesäuert und unter 647 Zusatz von 5 Gr. reinem Natriumchlorid aufgekocht. Der erhaltene Niederschlag wird abfiltriert und so lange ausgewaschen, bis im Waschwasser weder schweflige Saure noch Schwefelsäure nachweisbar sind. Alsdann löst man den Niederschlag in 25 Ccm. 5 prozentiger Natronlauge, fügt 50 Ccm. gesättigtes Bromnasser hinzu und erhitzt bis zum Sieden. Nunmehr wird mit Salzsäure angesäuert und filtriert. Das vollkommen klare Filtrat gibt bei Gegenwart von unterschwefligsauren Salzen im Fleische auf Zusatz von Baryumchloridlösung sofort eine Fällung von Baryumsulfat. 4. N a c h w e i s von Fluorwasserstoff und dessen Salzen. 25 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in einer Platinschale mit einer hinreichenden Menget. Kalkmilch durchgeknetet, Alsdann trocknet man ein, verascht und gibt den Rückstand nach dem Zerreiben in einen Platintiegel, befeuchtet das Pulver mit etwa drei Tropfen Wasser und fügt 1 Ccm, konzentrierte Schwefelsäure hinzu. Sofort nach dem Zusätze der Schwefelsäure wird der behufs Erhitzens auf eine Asbestplatte gestellte Platintiegel mit einem großen Uhrglase bedeckt, das auf der Unterseite in bekannter Weise mit Wachs überzogen und beschrieben ist. Um das Schmelzen des Wachses zu verhüten, wird in das Uhrglas ein Stückchen Eis gelegt. Sobald das Glas sich an den beschriebenen Stellen angeatzt zeigt, so ist der Nachweis von Fluorwallerstoff im Fleische als erbracht und das Fleisch im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Fluorwasserstoff oder dessen Salzen behandelt anzusehen. 5. N a c h w e i s v o n S a l i z y l s ä u r e u n d d e r e n V e r b i n d u n g e n . 50 Gr. der fein zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit 50 Ccm. einer zweiprozentigen Natriumkarbonatlösung zu einem gleichmäßigen Brei gut durchmischt und eine halbe Stunde lang kalthausgelangt. Alsdann seht man das mit einem Uhrglase bedeckte Becherglas eine halbe Stunde lang unter zeitweiligem Umrühren in ein siedendes Wasserbad. Der noch warme I n h a l t des Becherglases wird auf ein Gazetuch gebracht und abgepreßt Die abgepreßte Flüssigkeit wird alsdann Mit 5 Gr. Chlornatrium versetzt und nach dem Ansäuern mit verdünnter Schwefelsäure bis zum beginnenden Sieden erhitzt. Nach dem Erkalten wird die Flüssigkeit filtriert und das klare Filtrat im Schütteltrichter mit einem gleichen Raumteil einer aus gleichen Teilen Äther und Petroleumäther bestehenden Mischung kräftig ausgeschüttelt. Sollte hierbei eine Emulsionsbildung stattfinden, dann entfernt man zunächst die untere klar abgeschiedene wässerige Flüssigkeit und schüttelt die emulsionsartige Ätherschicht unter Zusatz von 5 Gr. pulverisiertem Natriumchlorid nochmals mäßig durch, wobei nach einiger Zeit eine hinreichende Abscheidung der Ätherschicht stattfindet. Nachdem die ätherische Flüssigkeit zweimal mit je 5 Ccm. Wasser gewaschen worden ist, wird sie durch ein trockenes Filier gegossen und in einer Porzellanschale unter Zusatz von etwa 1 Ccm. Wasser bei mäßiger Wärme und mit Hilfe eines Luftstroms verdunstet. Der wässerige Rückstand wird nach dem Erkalten, mit einigen Tropfen einer frisch bereiteten, 0,05 prözentigen Eisenchloridlösung versetzt. Eine deutliche Blauviolettfärbung zeigt Salizylsäure an. Fleisch, in welchem Salizylsäure nach dieser Vorschrift nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Salizylsäure oder deren Verbindungen behandelt zu betrachten. 6. N a c h w e i s von chlorsauren Salzen. 30 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden mit 100 Ccm. Wasser eine Stunde lang kalt ausgelaugt, alsdann bis zum Kochen erhitzt. Nach dem Erkalten wird die wässerige Flüssigkeit abfiltriert und mit, Silbernitratlösung im Überschusse versetzt, 25 Ccm. der von dem durch Silbernitrat entstandenen Niederschlag abfiltrierten klaren Flüssigkeit werden mit 1 Ccm. einer 10prozentigen Lösung von schwefligsaurem Natrium und 1 Ccm. konzentrierter Salpetersäure versetzt und hierauf bis zum Kochen erhitzt. Ein hierbei entstehender Niederschlag, der sich auf erneuten Zusatz von lochendem Wasser nicht löst und aus Chlorsilber besteht zeigt die Gegenwart chlorsaurer Salze an. Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift chlorsaure Salze nachgewiesen sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit chlorsauren Salzen behandelt zu betrachten. 7. N a c h w e i s v o n F a r b s t o f f e n o d e r F a r b s t o f f z u b e r e i t u n g e n . 50 Gr. der zerkleinerten Fleischmasse werden in einem Becherglase mit einer Lösung von 5 Gr. Natrium- salizylat in 100 Ccm. eines Gemisches aus gleichen Teilen Wasser und Glyzerin gut durchmischt und eine 648 halbe Stunde lang zeitweiligem Umrühren im Wasserbad erhitzt. Nach dem Erkalten wird die Flüssigkeit abgepreßt und filtriert, bis sie klar abläuft. Ist das Filtrat nur gelblich und nicht rötlich gefärbt, so bedarf es einer weiteren Prüfung nicht. I m anderen Falle bringt man den dritten Teil der Flüssigkeit in einen Glaszylinder, setzt einige Tropfen Alaunlösung und Ammoniakflüssigkeit in geringem Überschusse hinzu und laßt einige Stunden stehen. Karmin wird durch einen rot gefärbten Bodensatz erkannt. Zum Nachweise von Teerfarbstoffen wird der Nest des Filtrats mit einem Faden ungeheizter entfetteter Wolle unter Zusatz von 10 Ccm. einer 10 prozentigen Kaliumbisulfatlösung und einigen Tropfen Essigsaure längere Zeit im kochenden Wasserbad erhitzt. Bei Gegenwart von Teerfarbstoffen wird der Faden rot gefärbt und behält die Färbung auch nach dem Auswaschen mit Wasser. Fleisch, in welchem nach vorstehender Vorschrift fremde Farbstoffe nachgewiesen sind, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit fremden Farbstoffen oder Farbstoffzubereitungen behandelt zu betrachten. 1. Die Untersuchung von Pökelfleisch auf Kochsalz (vgl. auch Anlage a § 13 Abs. 2) tat nach folgender Anweisung zu erfolgen: 2 Gr. Fleisch werden mit 2 Gr. chlorfreiem Seesand und 2 bis 3 Ccm. Wasser in einer Porzellanschale zu einem gleichmäßigen Brei zerrieben. Dieser wird mit geringen Mengen Wasser in einen Meßkolben von 110 Ccm. Inhalt gespült, der über der 100 Ccm-Marke noch einen Steigraum von mindestens 10 Ccm. Hat. Darauf wird zu der Mischung Wasser hinzugefügt, bis die 100 Ccm.-Marke erreicht ist. Hierauf stellt man den Kolben, nachdem sein Inhalt tüchtig durchgeschüttelt ist, 10 Minuten lang in kochendes Wasser. Hierbei gerinnt das Eiweiß, und die Flüssigkeit wird fast farblos. Nunmehr wird der Kolbeninhalt durch Einstellen in kaltes Wasser schnell abgekühlt, nochmals durchgeschüttelt und filtriert. Von dem klaren, fast farblosen Filtrat werden je 25 Ccm., wenn nötig, mit Natronlauge unter Anwendung von Lackmus als Indikator neutralisiert. I n der neutralisierten Flüssigkeit wird nach Zusatz von 1 bis 2 Tropfen einer kalt gesättigten Lösung von Kaliumchromat durch Titrieren mit 1/10 Normal Silbernitratlösung der Kochsalzgehalt ermittelt. Schlußbericht. Nach Beendigung der Untersuchung ist der Ausfall derselben dem zum Beschauer bestellten Tierarzte schriftlich mitzuteilen. Zweiter Abschnitt. Untersuchung v o n zubereiteten Fetten. (Vgl. §§ 15 und 16 der Ausführungsbestimmungen I.) Proben, bei denen ein bestimmter Verdacht vorliegt, sind zunächst auf den Verdachtsgrund zu Untersuchen. SobaldsichbeiderUntersuchungeines Fettes herausstellt, daß dasselbe nach Maßgabe der im folgenden unter I angegebenen Prüfungen einer der im § 15 Abs. 3 unter a bis d der Ausführungsbestimmungen I aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des Fettes abzusehen. Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchmischen und für sich zu untersuchen. I. Allgemeine Gesichtspunkte. 1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz, Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigentümliche Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält. Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, sauer-ranzigen, fauligen, sauer-fauligen, talgigen, öligen, dumpfigen (mulstrigen, grabelnden) schimmeligen Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher zu schmelzen. Bei der Prüfung desGeschmacksist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt werden können. Ist ein ranziger Geruch oder Geschmack festgestellt, so ist die Bestimmung des Sauregrads gemäß III unter h dieses Abschnitts auszuführen. 2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des von der Regierung in Ausführung des Gesetzes vom 649 28. März 1903, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmitteln, vorgeschriebenen Erkennungsmittel zu prüfen. Die Ausführung der Untersuchung geschieht gemäß I I I dieses Abschnitts. 3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollnyschen Refraktometer unter Verwendung des gewöhnlichen Thermometers auszuführen. Die Ausführung der refraktometrischen Prüfung geschieht gemäß I I I dieses Abschnitts. 4. Soweit nicht auf Grund der Untersuchungen nach 1 bis 3 eine Beanstandung erfolgt, ist in Ausführung des § 15 Abs. 3 unter d der Ausführungsbestimmungen I zu prüfen:
  96. a)ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
  97. b)ob es sich um ein Produkt handelt, welches nicht in den Handel gebracht werden darf;
  98. c)ob es einen der im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Stoffe enthält. Die Untersuchungen unter a und b sind nach den nachstehend unter I I I aufgestellten Bestimmungen auszuführen. I n den Fällen des § 12 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen I hat sich jedoch die Ausdehnung der Untersuchung zunächst nur auf dasjenige Bestimmungsverfahren zu beschränken, welches zu der Beanstandung geführt hat; soweit sich hiernach ein Verdacht nicht ergibt, bedarf es einer weiteren Untersuchung über die Stichprobenuntersuchung hinaus nicht. Liegt ein bestimmter Verdacht vor, daß Fette, welche unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung oder als Butter, Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden, unter das Reglement über die Fleischbeschau und den Fleischhandel, vom 16. August 1903 fallen, so sind diese Fette einer Untersuchung gemäß I I I zu unterziehen. Die Untersuchung unter c geschieht nach der nachstehend unter I I gegebenen Anweisung. Die Anzahl der zu untersuchenden Proben für die vorstehend angeführten Prüfungen richtet sich nach dem letzten Absätze des § 15 der Ausführungsbestimmungen I. II. Untersuchung der Fette auf die im § 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen I verbotenen Zusätze. Sofern nicht ein besonderer Verdachtsgrund vorliegt (Zweiter Abschnitt Abs. 1), ist in allen Fällen auf die nachstehend unter 1 angeführten Stoffe zu untersuchen. Verläuft diese Untersuchung ergebnislos, so ist mindestens noch auf einen der übrigen Stoffe zu prüfen, wobei je nach Lage des Falles tunlichst auf einen Wechsel bei der Auswahl der Stoffe, auf die geprüft werden soll, auch bei den auf einer Sendung entnommenen Stichproben zu achten ist. 1. Nachweis von Vorsäure und deren Salzen. 50 Gr. Fett werden in einem Erlenmeyerkolben von 250 Ccm. Inhalt auf dem Wasserbade geschmolzen , und mit 30 Ccm. Wasser von etwa 50° und 0,2 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 eine halbe Minute lang kräftig durchgeschüttelt. Alsdann wird der Kolben so lange auf dem Wasserbad erwärmt, bis sich die wässerige Flüssigkeit abgeschieden hat. Die Flüssigkeit wird durch Filtration von dem Fette getrennt. 25 Ccm. des Filtrats werden nach Ziffer I I 1 des Ersten Abschnitts weiter behandelt. Fett, in welchem Vorsäure nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Vorsäure oder deren Salzen behandelt zu betrachten. 2. N a c h w e i s von F o r m a l d e h y d u n d s o l c h e n S t o f f e n , d i e b e i i h r e r F o r m a l d e h y d abgeben. Verwendung 50 Gr. Fett werden in einem Kolben von etwa 550 Ccm. Inhalt mit 50 Ccm. Wasser und 10 Ccm. 25 prozentiger Phosphorsäure versetzt und erwärmt. Nachdem das Fett geschmolzen ist, destilliert man unter Einleiten eines Wafferdampfstroms 50 Ccm. Flüssigkeit ab. Das filtrierte Destillat ist nach Ziffer I I 2 des Ersten Abschnitts weiter zu behandeln. Durch den positiven Ausfall der Quecksilberchloridreaktion ist der Nachweis des Formaldehyds erbracht. Fett, in welchem Formaldehyd nach diesen Vorschriften nachgewiesen ist, ist im Sinne der Ausführungsbestimmungen I § 5 Nr. 3 als mit Formaldehyd oder solchen Stoffen, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, behandelt zu betrachten. 3. N a c h w e i s von Alkali- und Erdalkali-Hydroxyden und -Karbonaten.
  99. a)30 Gr. geschmolzenes Fett werden mit der gleichen Menge Wasser in einem mit Kühlrohr versehenen Kolben von etwa 550 Ccm. Inhalt vermischt. I n das Gemisch wird eine halbe Stunde lang Wasserdampf eingeleitet. Nach dem Erkalten wird der wässerige Auszug filtriert. 650
  100. b)Das zurückbleibende Fett, sowie das unter a benutzte Filter werden gemeinsam nach Zusatz von 5 Ccm. Salzsäure vom spezifischen Gewicht 1,124 in gleicher Weise, wie unter a angegeben, behandelt. Wird kein klares Filtrat erhalten, so bringt man das trübe Filtrat in einen Schütteltrichter, fügt auf je 20 Ccm. der Flüssigkeit 1 Gr. Kaliumchlorid hinzu und schüttelt mit 10 Ccm. Petroleumäther etwa 5 Minuten lang aus. Nach dem Abscheiden der wässerigen Flüssigkeit filtriert mau diese durch ein angefeuchtetes Filter. Nötigenfalls wird das anfangs trübe ablaufende Filtrat so lange zurückgegossen, bis es klar abläuft. Alsdann ist das klare Filtrat von a auf 25 Ccm. einzudampfen und nach dem Erkalten mit verdünnter Salzsäure anzusäuern. Bei Gegenwart von Alkaliseife scheidet sich Fettsäure aus, die mit Äther auszuziehen und nach dem Verdunsten desselben als solche zu kennzeichnen

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