697 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 28 août 1908. GroßherzogthumsLuxemburg. N° 50. Freitag, 28. August 1908. Arrêté grand-ducal du 25 août 1908, qui autorise l'établissement de la société anonyme dite « Société anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck » et en approuve les statuts. Großh. Beschluß vom 25. August 1908, wodurch die Errichtung der anonymen Gesellschaft, genannt „Chemische Fabrik Aktiengesellschaft Ettelbrück" gestattet und deren Statut genehmigt wird. Nous GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Vu les expéditions authentiques de deux actes reçus les 9 juin et 12 août 1908 par le notaire Lucien Salentiny d'Ettelbruck, portant constitution et renfermant les statuts d'une société anonyme dite « Société anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck », dont le siège est à Ettelbruck, et pour l'établissement de laquelle l'autorisation et l'approbation prévues par l'art. 37 du Code de commerce sont sollicitées ; Vu les art. 29 et suivants du Code de commerce ; Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Notre Ministre d'Etat, président du Gouvernement, et après délibération du Gouvernement en conseil ; Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, Avons arrêté et arrêtons : er u., u., u.; Nach Einsicht der authentischen Ausfertigungen der am 9. Juni bzw. 12. August 1908 durch den Notar Lucien Salentiny in Ettelbrück, aufgenommenen Akte, betreffend die Eirichtung und das Statut der anonymen Gesellschaft „Chemische Fabrik Aktiengesellschaft Ettelbrück", die ihren Sitz in Ettelbrück hat, und für welche die in Art. 37 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Ermächtigung bezw. Genehmigung nachgesucht w i r d ; Nach Einsicht der Art. 29 ff. des Handelsgefetzbuches ; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, P r ä sidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . L'établissement de la société anonyme susdite est autorisé et ses statuts, tels qu'ils résultent des actes notariés prémentionnés, dont les expéditions demeurent ci annexées, sont approuvés. A r t . 1 . Die Errichtung der vorbezeichneten anonymen Gesellschaft ist gestattet und deren Statut in der Fassung wie sich dasselbe aus den erwähnten notariellen Urkunden ergibt, von welchen je eine Ausfertigung hier beiliegt, ist genehmigt. Art. 2. Ces autorisation et approbation sont accordées sans préjudice des droits des intéressés et Nous Nous réservons de les retirer, Art. 2. Diese Ermächtigung und Genehmigung sind unbeschadet der Rechte der Beteiligten verliehen, und Wir behalten Uns vor, dieselben im 698 Falle einer Verletzung oder Nichtbefolgung des Statuts zurükzunehmen. Art. 3. Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der mit dem genehmigten Statut ins „Memorial" eingerückt werden soll. Schloß Hohenburg, den 25. August 1908. Château de Hohenbourg, le 25 août 1908. Für den Großherzog: Pour le Grand-Duc : Son Lieutenant-Représentant, Dessen Statthalterin MARIE-ANNE. Maria-Anna. Der Staatsminister, Präsident Le Ministre d'État, Président der Regierung, du Gouvernement, en cas de violation ou de non-exécution des statuts. Art. 3. Notre Ministre d'Etat, président du Gouvernement, est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial avec le texte des statuts approuvés. Eyschen. EYSCHEN. (Annexe.) Statut der anonymen Gesellschaft « Chemische Fabrik ActiengesellschaftEttelbruck», wiees sich aus den von dem Notar Salentiny in Ettelbrück am 9. Juni und 12. August 1908 aufgenommenen Urkunden ergibt. Comparenten : I . Hr. Richard Rheinberger, Chemiker zu Leipzig-Plagwitz, Giesserstrasse Nr. 48 wohnend, verfahrend in persönlichem Namen ; II. Hr. Dr jur. Franz Mongenast, Advokat in Diekirch, in Ettelbrück wohnhaft, handelnd in seiner Eigenschaft als Spezialbevollmächtigter
- a)des Hrn. Otto Schultz, Kaufmann, wohnhaft in Leipzig, Prendelstrasse, Nr. 4 ; —
- b)des Hrn Max Gœdike, Banquier in Roda, SachsenAltenburg, wohnend ; —
- c)als Spezialbevollmächtigter des Hrn. Georg Hufner, Kaufmann in Leipzig-Gohles, Wilhelmstrasse, Nr. 12 wohnhaft. TITEL I . — Firma. Sitz, Zweck und Dauer der Gesellschaft. Art. 1. — Unter der Firma « Chemische Fabrik Actien-Gesellschaft Ettelbruck » (Société anonyme pour la fabrication de produits chimiques à Ettelbruck) wird hiermit zwischen den Comparenten Hrn. Richard Rheinberger und dem obgenannten Franz Mongenast, verfahrend in. seiner besagten Eigenschaft, und allen denjenigen, welche den gegenwärtigen Statuten durch Erwerb von Actien beitreten, eine anonyme Gesellschaft gegründet. Art. 2. — Der Sitz der Gesellschaft ist in Ettelbrück. Der Verwaltungsrat hat das Recht, inund ausserhalb des Grossherzogtums Zweigniederlassungen zu errichten. Art. 3. — Gegenstand des Unternehmens ist die Fabrikation und der Verkauf von chemischen Artikeln aller Art sowie die Herstellung der dazu notwendigen Verpackungen eventuell auch der Verkauf solcher Verpackungen. Die Gesellschaft kann sich bei andern gleichartigen Unternehmungen beteiligen, sei es durch gemeinschaftlichen Betrieb oder durch Kapital-Einlage, sei es durch Uebernehmen von Actien anderer Gesellschaften oder durch vertragsmässige Participation am Gewinn oder Verlust oder sonstwie. Art. 4. — Die Zeitdauer der Gesellschaft, mit Beginn vom 1. September 1908 ab, ist auf dreissig Jahre festgesetzt. Jedoch kann eine ausserordentliche Generalversammlung, deren 699 Zusammensetzung und Beschlussfassung gemäss den Bestimmungen des Art. 27 stattfindet, die Zeitdauer der Gesellschaft verlängern. TITEL II. — Actienkapital Art. 5. — Das Grundkapital beträgt vierzig tausend Frauken, eingeteilt in vierzig Actien Nummer eins bis vierzig, jede von tausend Franken ; diese vierzig Actien sind von den vier vorbenannten Gesellschaften ad pari übernommen worden und zwar : zehn Actien von dem Comparenten Franz Mongenast für Rechnung seines Mandanten Hrn. Otto Schultz ; zehn Actien von demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Georg Hufner ; zehn Action von demselben für Rechnung seines Mandanten Hrn. Max Gœdike ; endlich zehn Actien vom Comparenten Richard Rheinberger. Alle diese Actien sind voll bezahlt und wurde der Betrag derselben unter die Hände des Hrn. Rheinberger eingezahlt. Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur auf einem gemäss Art. 27 gefassten Beschluss einer ausserordentlichen Generalversammlung stattfinden. Dieselbe Generalversammlung beschliesst über alle Modalitäten der neu auszugebenden Actien, insbesondere auch über den Ausgabepreis, der zum mindesten so hoch wie der Nennwert bemessen werden muss. Die neuen Actien sind in erster Linie den alten Actionären im Verhältnis ihres Actienbesitzes anzubieten. Art. 6. — Die Actien sind nominativ. Jede Actie wird mit einer laufenden Nummer versehen und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates, oder von einem Mitgliede des Verwaltungsrates und einem Mitgliede der Revisionskommission unter Vordruck der Firma, unterschrieben. Die Dividendenscheine und Talons werden in derselben Weise wie die Actien, jedoch vermittels Facsimile, unterzeichnet. Art. 7. — Der Gesellschaft gegenüber gilt als Actionär derjenige, dessen Namen in ein diesbezügliches Register eingetragen ist ; die Uebertragung der Actie vollzieht sich und ist der Gesellschaft gegenüber nur rechtsgültig, wenn mit Genehmigung des Verwaltungsrates dieser Besitzwechsel in das obenerwähnte Register eingetragen wurde. Will ein Actionär seine Actien veräussern, so sind dieselben vor der Hand den eingetragenen Actien-Besitzern anzubieten. Die Art und Weise dieses Anerbieten, beziehungsweise die Feststellung der Weigerung seitens der Actionäre, dieselben an sich zu ziehen, sowie der Wertsatz zu welchem diese Actien den eingetragenen Actienbesitzern angeboten werden, wird jährlich durch den Verwaltungsrat zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzt. Werden die so angebotenen Actien von den eingetragenen Actienbesitzern nicht erworben, so können dieselben Drittpersonen nach Vereinbarung übertragen werden, und ist der Verwaltungsrat gehalten, diesen Besitzwechsel in das obenerwähnte Register einzutragen. Jeder Actienbesitzer ist an die Bestimmungen dieses Statutes gebunden. Der Gesellschaft gegenüber ist die Actie unteilbar. Werden neue Actien zu einem den Nennwert übersteigenden Betrage ausgegeben, so fliesst dieser Mehrbetrag, nach Abzug der Kosten für die Actien-Ausgaben, in den ordentlichen Reservefonds. TITEL III. — Verwaltung. Art. 8. — Die Organe der Gesellschaft sind: 1. der Verwaltungsrat; 2 die Revisionskommission; 3, die Generalversammlung. 700 Art. 9. — Die Gesellschaft wird verwaltet und vertreten durch einen aus drei Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat, welcher von der Generalversammlung der Actionäre jedesmal auf sechs Jahre gewählt wird. Derselbe ist bevollmächtigt, alle Geschäfte namens der Gesellschaft, namentlich auch jede Art von Kauf- und Lieferungsverträgen abzuschliessen, Beteiligungen in der in § 3 erwähnten Weise für die Gesellschaft einzugehen, sich für die Gesellschaft mit andern Firmen zu Preiskonventionen oder Syndikaten zu vereinigen. Besonders vorbehalten ist dem Verwaltungsrat : 1. Die Ernennung und Entlassung der Angestellten und Agenten der Gesellschaft sowie die Festsetzung der Bezüge derselben an Gehalt, Gratifikation und Befugnisse derselben. 2. Der Abschluss von Verträgen über An- und Verkauf von Mobilien und Immobilien der Gesellschaft. 3. Die Anordnung der erforderlichen Neubauten, Umbauten u. Neuanlagen. 4. Der Abschluss von Pacht-und Mietverträgen. 5. Die Führung der Prozesse welche die Gesellschaft anstrengt, oder welche gegen dieselbeangestrengt werden, sowie der Abschluss von Vergleichen. 6. Die Feststellung der Bilanz sowie des Gewinn- und Verlustkontos für die Generalversammlung der Actionäre. 7. Die Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlung der Actionäre und die Festsetzung der Tagesordnung hierfür. Der Verwaltungsrat kann zur Ausführung seiner Obliegenheiten eines oder mehrere seiner Mitglieder und auf vorher bestimmte Zeit delegieren. In besonderen Fällen kann er sich hierzu Personen bedienen, welche nicht dem Verwaltungsrate angehören. Art. 10. — Im Namen der Gesellschaft getätigte Verträge und übernommene Verbindlichkeiten verpflichten, dieselbe nur, wenn sie von einem Mitgliede des Verwaltungsrates und von dem Director gezeichnet sind, oder von dem vom Aufsichtsrate delegierten Mitgliede, allein. Die laufende Correspondenz wird von dem Director oder von dem etwaigen hierzu bestellten Prokuristen, gezeichnet. Art. 11. — Der Verwaltungsrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder zwei seiner Mitglieder, so oft es die Interessen der Gesellschaft verlangen, jedoch mindestens, alle drei Monate zusammen. Um gültige Beschlüsse zu fassen, müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder zugegen sein. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn die einfache Stimmenmehrheit dafür ist. Bei Stimmengleichheit wird der Antrag auf die nächste Sitzung vertagt. Besteht die Stimmengleichheit auch noch in dieser Sitzung, so gilt der Antrag als abgelehnt. Art. 12. — Jede zwei Jahre wählt der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und ernennt einen Sekretär, welcher jedoch nicht Mitglied des Verwaltungsrates zu seinbraucht. Ist der Vorsitzende verhindert, so gehen dessen Geschäfte auf den Alterspräsidenten des Verwaltungsrates über. Art. 13. — Ueber die Verbandlungen des Verwaltungsrates wird ein Protokoll geführt, welches von den in den Sitzungen anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen ist. Jedes Mitglied erhält eine vom Vorsitzenden beglaubigte Abschrift des Protokolls zugestellt. In dringenden Fällen kann schriftliche oder telegraphische Abstimmung erfolgen. 701 Art. 14. — Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, Einsicht in alle Bücher und Schriftstücke der Gesellschaft zu nehmen, und alle Werke der Gesellschaft zu besichtigen. Anordnungen irgend welcher Art zu treffen ist ein einzelnes Mitglied nicht berechtigt. Hierzu ist vielmehr der Beschluss einer ordnungsmässigen Verwaltungsratssitzung erforderlich. Art. 15. — Am Tage der ordentlichen Generalversammlung, mit Schluss derselben, scheiden alle zwei Jahre soviel Mitglieder aus, als zur Bildung eines sechsjährigen Turnus nötig ist. Soweit ein Turnus sich noch nicht gebildet hat, entscheidet das Loos über die Reihenfolge des Austrittes. Die Ausscheidenden sind wieder wahlbar. Jede Generalversammlung kann die Wahl eines Verwaltungsratsmitgliedes widerrufen, wenn auch die Zeit für welche das betreffende Mitglied gewählt ist, noch nicht abgelaufen ist. Ist die Hälfte des Verwallungsrates aus irgend einem Grunde ausgeschieden, so ist unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Ergänzungswahlen zum Verwaltungsrate einzuberufen. Die derart neugewählten Mitglieder treten in den Turnus der Ausgeschiedenen ein. Art. 16. Alle drei Jahre wird in der ordentlichen Jahresversammlung eine Revisionskommission, bestehend aus zwei Mitgliedern, gewählt, zu deren Obliegenheiten es gehört darauf zu achten, dass die Geschäfte der Gesellschaft in Uebereinstimmung mit diesen Statuten und den Beschlüssen des Verwaltungsrates geführt werden, namentlich aber auch die Bücher, die Kasse und sonstigen Wertbestände der Gesellschaft zu revidieren, ohne jedoch in irgend welcher Beziehung Anordnungen zu treffen. Jede Beanstandung ist ohne Verzug dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu melden. Der nächsten ordentlichen Generalversammlung hat die Revisionskommission Bericht zu erstatten. Die Revisionskommission kann sich auf Kosten der Gesellschaft der Hilfe von Sachverstäudigen bedienen, ohne dass sie jedoch hierdurch ihrer Verbindlichkeiten gegenüber der, Gesellschaft enthoben wird. Gewinn- und Verlustkonto sowie Bilanz und Geschäftsbericht des Verwaltungsrates sind der Revisionskommission mindestens vier Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung auszuhändigen Der Bericht der Revisionskommission nebst Bilanz, Gewinn- und Verlustkonto und Bericht des Verwaltungsrates müssen mindestens vierzehn Tage vor der ordentlichen Generalversammlung zur Einsichtnahme der Aktionäre im Büreau der Gesellschaft aufliegen. Art. 17. — Die Revisionskommission hat das Recht zur Einberufung von Generalversammlungen mit jeder ihr gutdünkenden Tagesordnung. Art. 18. — Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionskommission haben bei Ausübung ihres Amtes die Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters anzuwenden. Für die in Ausübung ihres Amtes für die Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten. und Conventionalstrafen haften die Mitglieder des Verwaltungsrates weder persönlich noch solidarisch Ebenso haben sie Unglücksfälle, welche ohne ihr Verschulden sich auf dem Werke oder dem Transporte ereignen, nicht zu vertreten. Verwaltungsratsmitglieder, welche bei der Abstimmung ein der Gesellschaft entgegesetztes Interesse zu vertreten haben, dürfen an diesen Abstimmungen nicht teilnehmen solches ist ausdrücklich im Protokoll der betreffenden Sitzung zu erwähnen. 702 Art. 19. — Für ein jedes Verwaltungsratsmitglied müssen fünftausend Franken Actien der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen an der Kasse der Gesellschaft hinterlegt werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, sich aus diesem Depot Ersatz zu schaffen für jeden nachgewiesenen Schaden, den das betreffende Mitglied der Gesellschaft zugefügt hat. In derselben Weise und mit der gleichen Bestimmung müssen für jedes Mitglied der Revisionskommission dreitausend Franken Actien der Gesellschaft nebst Dividendenscheinen hinterlegt werden. Die Rückgabe dieses Depots kann erst erfolgen, wenn das betreffende Mitglied nach Erteilung der Entlastung durch die Generalversammlung aus seinem Amte ausscheidet. Art. 20. — Den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission werden die ihnen bei Ausübung ihres Amtes entstehenden baaren Auslagen an der Kasse vergütet. TITEL IV. — Generalversammlung. Art. 21. — Die ordentliche Generalversammlung der Actionäre findet am letzten Samstag des Monates Oktober am Sitze der Gesellschaft in Ettelbrück statt. Die Einladung zu den Generalversammlungen, selbst den ausserordentlichen, muss durch ein mindestens vierzehn Tage vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitgerechnet, in zwei in Luxemburg erscheinenden Zeitungen veröffentlichtes Ausschreiben erfolgen. Die Einladung muss enthalten Ort, Tag und Stunde sowie Tagesordnung der Versammlung, die Zeit bis wann und wo die Actien zwecks Teilnahme an der Versammlung zu hinterlegen sind, und von wem die Einberufung der Generalversammlung veranlasst ist. Art. 22. — Aktionare welche in einer Generalversammlung ihr Stimmrecht selbst oder durch einen andern bevollmächtigten Actionär ausüben wollen, haben ihre Actien bis spätestens zum Abend des vierten Werktages vor dem Versammlungstage, diesen nicht mitgerechnet, bei der Gesellschaft selbst oder bei den andern, durch den Verwaltungsrat zu bestimmenden Stellen innerhalb der üblichen Geschaftsstunden zu hinterlegen. Ueber die Hinterlegung der Actien wird den Aktionären eine Quittung seitens der Depotstellen ausgehändigt, welche als Legitimation zur Teilnahme an der Generalversammlung dient. In den Generalversammlungen gewahrt jede vertretene Actie eine Stimme. An der Abstimmung kann niemand teilnehmen mit einer Anzahl Stimmen, welche den fünften Teil der ausgegebenen Actien oder zwei Fünftel der vertretenen Actien übersteigt. Jeder Actionär kann sich durch einen andern Actionär, dessen Vollmacht bei dem Protokoll der Generalversammlung verbleibt, vertreten lassen. Gesellschaften und andere juristische Personen werden durch ihre verfassungsmassigen Repräsentanten, Bevormundete und unter Kuratel stehende durch ihre Vormünder beziehungsweise Kuratoren, Ehefrauen durch ihre Ehemanner vertreten. Art. 23. — Ausserordentliche Generalversammlungen konnen vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, auf Beschluss des letztern von der Revisionskommission oder von einem Actionär oder einer Gruppe von Actionären, welche den Nachweis des Besitzes von mindestens 15,000 Fr. Actien der Gesellschaft durch Hinterlegung der Actien bei der Gesellschaft oder bei den gemäss Art. 22 zu bestimmenden Stellen erbringen, einberufen werden. Art. 24. — In einer Generalversammlung kann nur über diejenigen Gegenstande beraten werden, welche in der Tagesordnung der Einladung benannt sind. Soweit nicht für die 703 Stellung eines Antrages besondere Bestimmungen vorgeschrieben sind, hat jeder Actionär das Recht, Anträge zu stellen. Derartige Anträge müssen dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates mindestens eine Woche vor dem Erlass der Einladung zu einer Generalversammlung mitgeteilt ilt werden. Art. 25. — Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungrates. Derselbe wählt zwei Stimmenzabler in deren Gemeinschaft er die Präsenzliste und die Legitimation der erschienenen Actionare festsetzt. Bei Beanstandung entscheidet hierüber entgültig die Versammlung selbst. Das aus dem Vorsitzenden und den Stimmenzahlern gebildete Büreau unterzeichnet das aufzunehmende Protokoll über die Verhandlungen der Generalversammlung, welchem die Präsenzliste und etwaige Vertretungsvollmachten anzufügen sind. Abstimmungen und Wahlen werden, falls die Versammlung nicht einstimmig einen andern Modus gutheisst, durch Stimmzettel vollzogen. Vorbehaltlich der in diesem Statut enthaltenen besondern Bestimmungen, vollziehen sich alle Beschlüsse und Wahlen der Generalversammlung mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Wird bei Wahlen im ersten Wahlgange eine absolute Mehrheit nicht erzielt, so tindet eine engere Wahl zwischen denjenigen Kandidaten in doppelter Anzahl der zu wählenden statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Im Falle der Stimmengleichheit bei dieser engern Wahl entscheidet das Los. Die in einer Generalversammlung ordnungsmassig und statutengemäß gefassten Beschlüsse sind bindend für die sämtlichen Actionare, einerlei ob dieselben der Generalversammlung beigewohnt haben oder nicht. Art. 26. — Zum Geschäftskreis der ordentlichen Generalversammlung gehört : 1. Die Entgegennahme der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung des abgelaufenen Geschäftsjahres nebst den Berichten des Verwaltungsrates und der Revisionskommission. 2. Beschluss über die Genehmigung der Bilanz, über die Entlastung des Verwaltungsrates und der Revisionskommission, sowie über die Verwendung des Reingewinnes. 3. Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionskommission. 4. Beratung und Beschlussfassung über rechtzeitig eingereichte Anträge der Actionare. Die ordentliche Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die in ihr vertretenen. Actien die Hälfte des gesamten Actienkapitales mindestens um eine Actie übersteigen. Art. 27. — Drei Viertel des auszugebenden Actienkapitals müssen dagegen in einer ausserordentlichen Generalversammlung vertreten sein, in welcher Beschluss gefasst werden soll über : 1. Verminderung oder Erhöhung des Actienkapitals. 2. Aufnahme und Ausgabe einer Obligationsanleihe. 3. Belastung des Gesellschaftsvermögens mit Hypotheken oder sonstigen Lasten. 4. Fusionierung mit einer andern Gesellschaft. 5. Abanderung der Statuten. 6. Autlosung der Gesellschaft und Verkauf der Fabrik selbst. Derartige Beschlüsse müssen mit zwei Drittel der Stimmen der vertretenen Actien gefasst werden. Art. 28.— Ist die erforderliche Zahl des gesammten Actienkapitals in einer einzuberufenen Generalversammlung nicht vertreten, so wird innerhalb der nächsten vier Wochen mit einer 704 Frist von acht Tagen eine neue Generalversammlung, deren Tagesordnung aber nur die Punkte der nicht beschussfähigen Generalversammlung umfassen darf, einberufen. Die-neue Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf das vertretene Actienkapital beschlussfahig. Für die Gültigkeit ihrer Beschlüsse bleibt jedoch dieselbe Mehrheit erforderlich, welche in der früheren Versammlung hierzu benotigt war. TITEL V. — Bilanz, Gewinnverteilung, Reservefonds. Art. 29. — Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt mit dem 1. August und endet mit dem 31. Juli des nächsten Jahres. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tage der Genehmigung der Statuten. Die Geschäftsbücher der Gesellschaft sind in erster Linie nach den Vorschriften des im Grossherzogtum Luxemburg geltenden Code de commerce, im Uebrigen nach dem Handelsgebrauch zu führen. Art. 30. — Am Schlusse eines jeden Geschäftsjahres werden die Geschäftsbücher abgeschlossen. Das Vermögen und die Schulden der Gesellschaft werden nach dem Werte den solche am Bilanztage haben, festgesetzt; Waren oder Wertpapiere, welche einen Börsenwert oder Marktwert haben, dürfen nur zu dem Kurse, zu welchem sie am Bilanztage notiert sind, in die Bilanz eingestellt werden. Ist der Anschaffungspreis geringer als der Börsenwert, so ist der Anschaffungspreis in die Bilanz zu setzen. Fabrikate und Halbfabrikate sind höchstens zum Selbstkostenpreis zu bewerten, wobei die Handlungskosten nicht zum Selbstkostenpreis geschlagen werden dürfen. Sämtlicher Besitz der Gesellschaft an Grund und Boden, Gebäude, Maschinen, Mobilien und Utensilien, Fuhrpark, welcher Besitz auf Kosten des Betriebes in gutem, gebrauchsfahigem Zustande zu erhalten ist, wird zum Werte eingestellt, welchen derselbe am Bilanztage hat, jedoch soll der Anschaffungswert als Maximalwert gelten, wohingegen auf Amortisationskosten für diese Anlagen eine vom Verwaltungsrat jährlich zu bestimmende Abschreibung als Ausgabeposten zu verbuchen ist. Diese Abschreibung, berechnet auf den ursprünglichen Buchwert der Anlagen, ist per anno mindestens zu berechnen : 1. Für Grund und Boden mit einem Prozent. 2. Für Maschinen und gehende Werke, Wasser-, Dampf-, Heizungs- usw. Anlagen mit zehn Prozent. 3. Für Mobilien, Utensilien und Fuhrpark mit zwanzig Prozent. Erreicht die Gesammtsumme der Abschreibungen in einem Jahre nicht ein Fünftel des Reingewinnes, welcher nach Abzug samintlicher Ausgaben verbleibt, so ist solcher auf ein Fünftel des Gewinnes zu ergänzen. Zweifelhafte Ausstände sind entweder ganz abzuschreiben oder nur nach ihrem wahren Werte abzuschätzen. Für unerledigte Schäden und Risikos sind, soweit solche erkennbar, entsprechende Beträge zu reservieren. Art. 31. — Der Unterschied zwischen den Aktiven und Passiven bildet den Reingewinn. Von diesem Reingewinn werden jährlich : 1. Mindestens zehn Prozent in den ordentlichen Reservefonds so lange eingelegt, bis derselbe die Höhe des ausgegebenen Actienkapitals erreicht hat. Sinkt der ordentliche Reservefonds unter die Hälfte des ausgegebenen Actienkapitals, so tritt die Dotierung mit zehn Pro- 705 zent wieder in Kraft. Dieser Reservefonds darf nur zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes herangezogen werden. 2. Etwaige Gewinnbetrage welche hei der Verausserung von Grund und Boden oder Gebauden welche dem Geschäftsbetriebe dienten, oder von solchen Wertpapieren und Beteiligungen erzielt werden, die zum Zwecke einer dauernden Beteiligung an einem andern Unternehmen erworben wurden, werden einem besondern Reservefonds zugewiesen, aus welchem, soweit die Mittel reichen, etwaige Verluste aus derartigen Geschaften gedeckt werden. 3. Zwanzig Prozent des Reingewinnes stehen dem Verwaltungsrate zur Verfügung behufs Verteilung von Gratifikationen an das Personal. 4. Der Rest des Reingewinnes ist zur Dividendenzahlung an die Actionäre bestimmt. Art. 32. — Den Termin zur Auszahlung und die Zahlstellen der Dividenden bestimmt der Verwaltungsrat, jedoch muss die Auszahlung längstens innerhalb der auf den Schluss des Geschaftsjahres folgenden vier Monate ertolgen. Eine weitere Hinausschiebung der Auszahlung der Dividende kann nur durch die Generalversammlung erfolgen, welche über die betreffende Bilanz Beschluss zu fassen hat. Art. 33. — Es ist nicht statthaft, irgend einem Actionär andere als in diesem Statut erwähnte Vorteile zu gewähren oder Rückzahlungen auf die Actien eines Actionars aus dem Vermögen der Gesellschaft zu leisten. Art. 34. — Die Amortisation und respektive Ersetzung von verlorenen Actien vollziehen sich nach luxemburger Recht. Art. 35. — Dividendenscheine welche innerhalb fünf Jahren nach ihrer Falligkeit nicht zu ihrer Einlösung vorgezeigt werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem 31. Dezember des Jahres in welchem die betreffende Dividende erklart worden ist. Art. 36. — Neue Dividendenscheine dürfen an den Inhaber des Talons nicht ausgegeben werden, wenn der Besitzer der Actie der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Besitzer der Actie auszuhändigen, wenn er die Haupturkunde vorlegt. TITEL V I . — Auflösung der Gesellschaft. Art. 37. — Der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft kann vom Verwaltungsrat, der Revisionskommission und von Actionären, welche mindestens 15,000 Fr. Gesellschaftskapital besitzen, gestellt werden. Art. 38. — Erreicht der Verlust, welcher sich bei Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, die Höhe der Reserven und drei Viertel des eingezahlten Kapitals, so hat der Verwaltungsrat resp. die Revisionskommission unverzüglich eine Generalversammlung zu berufen und dieser davon Mitteilung zu machen. Findet diese Generalversammlung keine Mittel und Wege, diesen Verlust zu verringern oder zu beseitigen, so muss vom Verwaltungsrat oder der Revisionskommission eine weitere Generalversammlung einberufen werden, welche darüber zu beschliessen hat, ob die Gesellschaft in Liquidation treten soll. Wird die Liquidation von dieser Generalversammlung beschlossen und über die Art und Weise derselben nichts Näheres bestimmt, so wird sie vom Verwaltungsrate in Gemeinschaft mit der Revisionskommission erledigt. 50a 706 Die Generalversammlung, welche die Liquidation beschliest, stellt auch die Machtbefugnisse der Liquidatoren fest. Gerat die Gesellschaft in Konkurs, so ist hiermit die Auflosung derselben von selbst gegeben. Art. 39. — Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin fur den Schluss eines jeden Geschaftsjahres, eine Bilanz aufzustellen. Ergibt sich nach Deckung samtlicher Schulden der Gesellschaft ein Ueberschuss, so wird derselbe unter die Actionare nach Massgabe ihres Actienbesitzes verteilt. Art. 40. — Als Gerichtsstand fur alle Streitigkeiten werden die nach dem Gegenstande derselben zustandigen Gerichte des Luxemburger Landes gewahlt. TITEL VII. — Uebergangsbestimmungen. Seitens samtlicher Parteien wurde Hr. Richard Rheinberger ermachtigt, alle Aenderungen gegenwärtiger Statuten vorzunehmen und notariell dokumentieren zu lassen, welche zur Erteilung der durch Art. 37 des Luxemburger Handelsgesetzbuches vorgesehenen Ermachtigung (Autorisation) regierungsseitig etwa auferlegt werden sollten. Avis. — Pépinières de l'Etat. Il est porté à la connaissance du public que les pépinières de l'Etat et la pépinière communale de Luxembourg renferment les quantités de plants renseignées au tableau ci-dessous. Les prix des plants indiqués dans la 16me colonne, comprennent tous les frais à l'exception des frais d'emballage et de transport. La délivrance de plants aux communes et aux établissements publics se fait gratuitement. II ne sera pas délivré de plants pour l'exportation. On satisfera en première ligne aux besoins de l'Etat; des communes et des établissements publics, et ce dans la mesure des prévisions renseignées aux plans de culture approuvés de l'exercice 1908-1909. Les demandes en délivrance de plants sont à adresser au bureau de l'inspecteur des eaux et forêts à Luxembourg où elles seront inscrites dans l'ordre de leur arrivée et transmises de suite à celui des gardes-généraux qui sera le mieux en situation d'y satisfaire. Luxembourg, le 25 août 1908. Le Directeur général de l'intérieur, H . KIRPACH. Bekanntmachung. — Staatskaumschulen. Es wird zur offentlichen Kenntnis gebracht, daß die Staatsbaumschulen und die Baumschulen der Stadtgemeinde Luxemburg die in nachstehendem Verzeichnis angegebenen Pflanzlinge enthalten. Die in Spalte 16 vermerkten Preise begreifen alle Kosten, mit Ausnahme derjenigen fur Verpackung und Transport. Die Abgabe von Pflänzlingen an die Gemeinden und offentlichen Anstalten erfolgt unentgeltlich. Fur die Ausfuhr werden keine Pflanzlinge verabfolgt. Staat, Gemeinden und offentliche Anstalten werden zuerst bedient und zwar nach Maßgabe der in den Kulturplanen fur 1908—1909 vermerkten Angaben. Die Gesuche um Ueberlassung von Pflänzlingen sind an die Inspektion der Gewasser und Forsten in Luxemburg zu richten, wo sie in der Reihenfolge ihres Eintreffens vermerkt und allsogleich demjenigen Oberförster ubermittelt werden, welcher am besten in der Lage ist, denselben zu entsprechen. Luxemburg, den 25 August 1908. Der General-Direktor des Innern, H. K i r p a c h . Chêne. — Eiche Consdorf. Èttelbruck. Flaxweiler. Hosingen. Kœtschette. Luxembourg. MamerJuckelsbusch. Mersch. Vianden. Weiswampach. Wiltz. 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Gesammtvorrat 15 Preis der Pflanzen per 1000. Durée du repiquage Dauer der Verschulung. 1 Provision totale. Pépinières. — Baumschulen. Wirlüches Alter. Essence. — Holzart. Age effectif. Age des plants. Alter der Pflanzeil Prix des plants par 1000. Relevé des plants disponibles dans les pépinières de l'État pour les boisements de la campagne culturale 1908-1909. 16 FR. CT. 5 4 2 1 3 3 4 2 1 4 2 1 1,500 40,000 10,000 10,000 43,000 13,000 18.000 50,000 1.500 10,000 20,000 94,000 7 » 6 » 4» 3 » Chêne rouge. — Roteiche. Hêtre. — Buche. 2000 2000 5,800 40 » 5 800 6 » 10,000 8 » 3,000 7 » 100,350 6 60 000 5 » 1.000 5 » 2,000 8 » 3,800 3,800 40,000 3,000 1 1 100000 60,000 1,000 350 2,000 3 3 2 2 2000 2,800 1 2000 3,800 2 1 3000 3,000 4 2 3 3 2 1 3 1 1 2000 2000 5,700 5,000 10,000 10,000 14.800 10 » 10,000 8 » 5,800 8 » 10,000 16.000 8» 10,000 3,000 5,000 7.700 17,000 3,000 5,000 10,000 1,200 14 10 » 7» 5 » 3 » 15 » Aune blanc. — Weißerle. Erable sycomore — Bergahorn Bouleau — Birke. Acacia. — Akazie. Prunus serotina. Sorbier. — Vogel. veerbaum Feuillus. — Laubhölzer. 3 Tot. 10,000 1 500 700 15 200 Zus. 15,500 19,200 33,600 218000 24,850 43,000 30,000 404,150 707 Orme. — Ulme. WeißFrêne blanc esche. 3 5 4 3 3 2 2 Epicéa. — Fichte. Ettelbruck. Flaxweiler. Hosingen. Kœlschette. Luxembourg. MamerJuekelsbusch. Mersch. Vianden Weiswampach. Wiltz. 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 Gesammtvorrat. 15 Preis der Pflanzen per 1000. Consdorf. 2 Durée du repiquage. Dauer der Verschalung. Age effectif. 1 Wirkliches Alter. Essence. — Holzart. Provision totale. Pépinières. — Baumschulen. Alter der Pflanzen. Prix des plants par 1000. Age des plants, 16 FR. CT 5 4 3 3 2 1 3 2 1 100,000 100,000 30,000 230,000 1 125.000 170.000 220,000 245,000 140,000 400.000 140,000 150,000 260,000 65,000 220,000 2,135,000 250 000 2,135 000 90,000 250,000 220,000 220,000 220,000 300,000 55,000 200,000 330,000 100,000 100,000 300,000 200,000 230,000 400,000 300,000 1,000,000 120,000 250,000 450,000 500,000 3,750,000 300,000 400.000 450,000 500,000 300,000 300,000 600,000 2.50,000 8» 8» 6» 3» 3» 1 50 Pin sylvestre. — Gemeine Riefer. 3 2 2 26 000 22,000 1 2 15,000 1 10,000 66,000 51,000 70,000 20,000 5 » 4» 55,000 10,000 70,000 10,000 5» 4» 2» 1 25 2» 1 25 Pin noir. — Schwarzkiefer. 3 2 2 1 1 40,000 15,000 10,000 60,000 10,000 1 Pin Weymuth. — Weymuthskiefer. Mélèze. — Lärche. Mélèze du Japon. — Japanische Lärche, 4 3 2 1 3 2 3 2 5,000 2 1 1 5,000 1,600 10,000 10,000 10,000 12,000 11 000 5,000 3.000 2 1 5,000 29,000 10,000 2 1 1,500 2,000 1,800 1,800 4 3 2 1 12,000 11,000 5,000 3,000 3,300 10 » 3,800 8 » Sapin pectine. — Weihtanne. 6 5 4 3 3 1 11,600 10 » 20,000 8 » 28,000 6 » 3,000 2 » 32,000 8 » 15,000 6 » 20,000 1,000 100,000 100,000, 30,000 90,000 60,000 15,000 15,000 21,000 10 » 12,000 10 » 111,000 8 » 135,000 6 » 90.000 3 » 90,000 708 40,000 5,000 20,000 10,000 30,000 15,000 10,000 10,000 Sapin Douglas. — Douglastanne. 3 2 1 Picea sitchensis. — Sitkafichte. 4 3 Picea Pungens. — Stechsichte. Abies concolor. — Amer. Silbertanne. Abies Nordmanniana. — Nordmannstanne. Pinus banksiana. — Bankskiefer. Consdorf. Ettelbruck. Flaxweiler. Hosingen. Kœtschette- Luxembourg. Mamer«Juckelsbusch.» Mersch Vianden. Weiswampach- Wiltz. 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 1,200 15 16 FR. CT. 1,200 31,000 36,000 26,000 20 » 18 » 15 » 10 » 11,000 14,000 2,000 10,000 4,000 11,000 2 1 14,000 10,000 8,000 5 4 3 3 2 1 5,000 2,000 1,000 3,600 1,500 5 3 800 800 20 » 5 4 3 2 600 700 600 20 » 700 18 » 4 3 2 1 10,000 10,000 10,000 3,000 9,000 20,000 35,000 18 » 21,000 15 » 10,000 3,000 5,000 20 » 5,600 1 8 » 2,500 15 » 800 10,800 12 » 20,000 10 » 10,000 Résineux. — Nadel Hölzer. Feuillus — Laubhölzer. 722,600 980 000 883,100 1,365,000 960,000 2,118,000 843200 1,260,000 1,553,000 65,000 1,580,000 12,329,900 Totaux 738,100 999,200 916,700 1,365,000 960,000 2,336,000 868050 1,303,000 1,553,000 65,000 1,630,000 12,734,050 15,500 19.000 33,600 218,000 24,850 43,000 50,000 1000. 5 4 3 2 4 per 3 Preis der Pflanzen Durée du repiquage Dauer der Verschulung. Age effectif. 1 Gesalmmtvorrat. Prix desplantspar 1000. Wirkliches Alter. Essence. — Holzart. Provision totale. Pépinières. — Baumschulen. der Pflanzen. 404, 150 709 2 Age des plants. Alter N° du permis de chasse 710 Deuxième relevé des permis de chasse délivrés pour l'année de chasse 1908—1909. Date de la délivrance. 534 535 536 537 538 539 540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 25 août id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. 26 août. id. id. 565 566 id. 567 id. 568 id. 569 id. id. 570 571 id. Nom et prénoms de la partie prenante. Klein, Jean. Beissel, Nicolas. Saur, Mathias. Diederich, Victor. Metzdorf, Nicolas. Schons, François Velter, Gustave. Emringer, Eugène. Diederich, Jacques. Scheller, Gustave. Seiler, Pierre. Schmit, Jean. Origer, Jean-Pierre. Rivers, Jean. Schmitz, Pierre, dit J.-P. Risch, Charles. Sturm, Jacques. van Dyck, Emile. Pescatore, Maurice. M me Pescatore, Maurice. de Blignières, A. Barbanson, Gaston. Barbanson, Adrien. Fonck, Jacques. Frantzen, Edmond. Ensch, Ferdinand. Berck, Fredéric, père. Berck, Charles. Berck, Frédéric, fils. Greten, Auguste Beissel, Jean. Berens, Victor. Marx, J.-B.-Ferdinand. Tonnar, Jean-Pierre. Tonnar, Michel. Dervaux, Alice. Heyardt, Arthur. Wester, Jean-Pierre. Qualité. Domicile. Cultivateur. Weidig. Propriétaire. Kleinmacher. Vigneron. Remerschen. Cultivateur. Wecker-gare. id. Berbourg. Vigneron. Schwehsingen. Rentier. Remich. Négociant. Grevenmacher. Propriétaire. Welfrange. Entrepreneur. Hollerich. id. id. Berchem. Cultivateur. Propriétaire. Hautcharage. id. Heffingen. Négociant. Fingig. Propriétaire. Cap. Commerçant. Rumelange. Luxembourg. Major-commandant. Directeur de la Fayencerie. Rollingergrund. id. Sans état. Château de Mourin. Secrétaire de légation. Bruxelles. Avocat. id. id. Scheidhof. Garde-particulier. Hellange. Cultivateur Paris. Photographe. Pleitringerhof. Fermier. id. id. id. id. Merl Industriel. Petange. Propriétaire. Weiler-la-Tour. Cultivateur id. id. Heisdorf. Rosiériste. id. id. Sans état. Senningen. Rumelange. Garde-chasse. Hollerich. Négociant. 711 572 26 août. id. 573 id. 574 id. 575 id. 576 id. 577 id. 578 id. 579 id. 580 id. 581 id. 582 id. 583 id. 584 id. 585 id. 586 id. 587 id. 588 id. 589 id. 590 id. 591 id. 592 id. 593 id. 594 id. 595 id. 596 id. 597 id. 598 id. 599 id. 600 id. 601 id. 602 id. 603 id. 604 id. 605 id. 606 id. 607 id. 608 id. 609 id. 610 id. 611 id. 612 id. 613 Reichling, Hippolyte. Neiertz, Jean. Neiertz, Dominique. Virté, Jules. Schanen, Ernest. Ledrut, Armand. Scheid, Paul. Peckels, Jean. Weis, Emile. Schleich, Victor. Muller, Jean-Pierre. Wiltgen, Nicolas. Hendel, Nicolas. Gilson, François. Besch, Pierre. Sinner, Jean. Hugot, Léon. Miller, Jean-Nicolas. Huberty, Jean-Pierre. Loring, Jean-Pierre. Nanquette, Mathias. Nœsen, Valentin. Wester, Jean. Roth, Valentin. Nosbusch, Jean-Pierre. Reis, Jean. Molitor, Joseph. Leider, Mathias. Jacoby, Antoine. Fonck, Théodore. Scholer, François. de Puttkammer, Ad. Miller, Jean. Glæsener, Régnard. Kneip, Bernard. Fischbach, Michel. Burger, Nicolas. Mailliet, Théodore. Bach, Joseph. Schmitz, Mathias. Hild, Mathias. Schmit, Jean. Négociant en vins. Cultivateur. Marchand de bois. Contre-Maître. Bijoutier. Entrepreneur. Rentier. Cultivateur. id. Ardoisier. Cultivateur. Forgeron. Cultivateur. Entrepreneur. Cultivateur. id. Mécanicien. Cultivateur. id. id. Industriel. Cafetier. Cultivateur. id. id. Cabaretier. id. Cultivateur. Accrocheur. Etudiant. Entrepreneur. Major en retraite. Cultivateur. id. Cultivateur. Maçon. Cultivateur. id. Substitut. Cultivateur. id. Ingénieur. Hollerich. Mondercange. id. Luxembourg-gare. id. Luxembourg. Redange. Peckelshof (MichelPlaten. [bouch). Bigonville. Oberpallen. Buschrodt. Dellen. Mertzig. Medingen. Bockoltz. Useldange. Berlé. Kehmen. Eschweiler (Wiltz). Martelange. Diekirch. Fennange. Eschweiler (Wiltz). Weiler (Putscheid). id. Bœvange (Clervaux). Landscheid. Ettelbruck. Mittweida. Hollerich. Bettendorf. Eschweiler (Wiltz). Bourscheid. Bourscheid. Weiler (Putscheid). Nachtmanderscheid. SchlindermanderDiekirch. [scheid. Seischeid. Heisburgerhof (Bous) Roodt-sur-Syr. 712 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633 26 août. 634 635 id. 636 637 638 639 640 641 642 643 644 645 646 647 648 649 650 651 652 653 654 655 id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. Schmit, Mathias. Gilson, Jean-Pierre. Becker, Jean Baptiste. Didier, Jean-Baptiste. Gaasch, Jean-Thomas. Rischette, Jean-Baptiste. Mark, Louis. Wolff, Jean. Nennig, Joseph. Weiler, Jean-Pierre. Musquar, Joseph. Biver, Jean-Pierre. Muller, Hubert. Koch, Eugène. Koch, Jean-Pierre. Knepper, Eugène. Schmitz, Jacques. Willmart, Jules. Mme Knepper, Eugène. Als, Nicolas. Knepper, Alexandre. Hentgen, Pierre. Berck, Pierre. Moreau, Jean-Pierre. Reuter, Jean-Pierre. Reiffers, Jean. Reuter, Alphonse. Hoos, Emile. Bock, Jean-Baptiste. Marx, Pierre. Grun, Pierre. Henckels, Joseph. Weistroffer, Nicolas. Krombach, Charles, Diederich, Jean Pierre. Corrent, Félix. Kintzelé, Jean-Baptiste. Kies, Jean-Pierre. Kremer, Eugène. Nau, Pierre. Pauly, Jean-Pierre. Mergen, Jean-Pierre. Vigneron. Propriétaire. Econome. Cultivateur. Vigneron. Propriétaire. Négociant. Meunier. Propriétaire. Receveur communal. Propriétaire. id. Pépiniériste. Marchand de vin. Propriétaire. Notaire. Propriétaire. Rentier. Sans état. Greffier. Candidat en droit. Cultivateur. Agronome. Propriétaire. Cultivateur. Notaire. Cultivateur. id. Propriétaire. Cultivateur. Peintre. Géomètre. Cultivateur. Vétérinaire. Cultivateur. Cafetier. Négociant. Rentier. Cultivateur. Rentier. Propriétaire. Cultivateur. Niederdonven. Beibourg. Mondorf-les-Bains. Rodenbourg. Lenningen. Junglinster. Differdange. Gonsdorf. Buchholtzerhof (DalWaldbillig. [heim). Buchholtz. Mertert. Langsur. Schengen. id. Remich. Garnich. Steinsel. Remich. id. id. Bucherhof. Scheuerhot. Helmsange. Eppeldorf. Luxembourg. Mullendorf. Ehlange. Esch-sur-l'Alzette. Dondelange. Esch-sur-l'Alzette. Mersch. Jean-Mathiashof. Dudelange. Hellange. Rumelange. Esch s. l'Alz. Fentange. Rœdgen. Nommern. Altzingen. Gosseldange. 713 656 26 août. id. 657 id. 658 id. 659 id. 660 id. 661 id. 662 id. 663 id. 664 id. 665 id. 666 id. 667 668 id. id. 669 id. 670 id. 671 id. 672 id. 673 id. 674 id. 675 id. 676 677 id. id. 678 679 id. 680 id. 681 id. 682 id. 683 id. 684 id. 685 id. 686 id. 687 id. 688 id. 689 id. 690 id. 691 id. 692 id. 693 id. 694 id. 695 id. 696 id. 697 id. Bettendorf, Victor. Industriel. Bruxelles. Corsi, Benjamin. Cafetier. Rumelange. Rivers, François. Cultivateur. Reuland. Morbé, Jean. Aubergiste. Rumelange. Schmitz, Albert. Rentier. Dippach. Diderrich, Mathias-Felix. Nommern. Propriétaire. Lintgen. Dondelinger, Jean-Pierre. id. Cultivateur. Geden, Nicolas, le cadet. Heinerscheid. Aubergiste. Wilwerwiltz. Schwinnen, Jean. id. Négociant. Schwinnen, Joseph. Rambrouch. Propriétaire. Rowland, Clément. id. Sans état. M me Rowland, Clément. Holsthum. Propriétaire. Wagner, Philippe. Beckerich. Cultivateur, Hemmer, Jean. Troine. id. Farnier, Pierre-Joseph. Moserhof (Ermsdorf). id. Jungers, Mathias. Siebenaler. id. Schmitz, Nicolas. Ettelbrück. Dentiste. Lahr, Eugène. Tadler. Ingénieur. Jacoby, Corneille. Luxembourg. Sous-chef de service. Welter, Eugène. Nœrdange. Maréchal-ferrant. Filbig, Nicolas. Bourscheid. Cultivateur. Mathay, Jean-Pierre. Marburg (Munshansen). Ouvrier. Schrœder, Dominique. Roder. Cultivateur. Gales, Mathias. Rumelange. Maréchal-ferrant. Pœckes, Théodore. Sans état. id. Pœckes, Jean. Livange. Propriétaire. Sinner, Jean-Pierre. Wormeldange. Vigneron. Adam, Nicolas. Rumelange. Rentier. Hettinger, Nicolas. Bruxelles. Industriel. Hoffmann, Nicolas. Directeur général des H. F. Differdange. Eigenbrodt, Reinhard. Hollerich. Industriel. Gœrens, Albert. Lintgen. Kettenmeyer, Jean-Baptiste Meunier. Esch. s. l'Alz. Etudiant. Franck, Guillaume. Differdange. Cafetier. Theis, Joseph. id. id. Rodeghiero, Emile. Mecher. Cultivateur. Majerus, Jean. Esch s. l'Alz. Etudiant. Hoferlin, Jacques. Brachtenbach. Cultivateur. Heusbourg, Nic.-Jos. Obercolpach. Propriétaire. Klein, Aloyse. Dahl. Cultivateur. Lanners, Charles. Liège. Professeur. Nuel, Jean-Pierre. 50 b 714 698 699 700 701 702 703 704 705 706 707 708 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 26 août. id. id. id. 27 août. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. id. 28 août. id. id. id. id. Bissen, Jean. Reiter, Felix. Reding, Emile. Meyers, Henri. Jaminet, Jean-Pierre. Brisbois, Eugène. van Dyck, Antoine. Wolf, Antoine. Collart, Eugène-Auguste. Cannivé, Jean-Pierre. Kauffmann, Remy. Petry, Nicolas. Weistroffer, Jean. Masseler, Jean. Brauch, Jean-Pierre. Wilhelm, Henri. Kihn, Jean. Thiry, Nicolas. Thilges, Pierre. Chandelon, Henri. Housse, Luc. Sauerwem, Mathias. Brunet, Gabriel. Pündel, Jean. Donckel, Aloyse. Dostert, Jean. Lahr, Nicolas. Reyter, Nicolas. Hoffmann, Joseph. Heuardt, Emile. Becker, Jean. Stoffel, Mathias. Reichling, Alexandre. Pauly, Norbert. Strock, Pierre. Sossong, Pierre. Massard, Alphonse. Zangerlé, Fr.-Xavier. Kohn, Emile. Prum, Pierre. Tenckes, Mathias. Delvaux, Nicolas, Cultivateur. id. id. id. Rentier. Cultivateur. Régisseur. Cabaretier. Etudiant. Négociant. Comptable. Cultivateur. id. Cafetier. Comptable. Entrepreneur. Aubergiste. Négociant. Cultivateur. Ingénieur. Avocat. Marchand de bestiaux. Rentier. Hôtelier. Industriel. Cultivateur. Vigneron. Cultivateur. Meunier. Propriétaire. Aubergiste. Propriétaire. Cultivateur. Etudiant. Propriétaire. Chef-mineur. Boulanger. Propriétaire. Hôtelier. Etudiant. Maréchal-ferrant. Notaire. Gœsdorf. Heiderscheidergrund Baschleiden. Boulaide. Hollerich. Tuntingen. Munsbach. Tetange. Bettembourg. Hollerich. id. Gosseldange. Jean-Mathiashof. Hollerich. Kockeklscheuer. Kayl. Bivange. Differdange. Ehlerange. Rumelange. Luxembourg. Biwer. Berbourg. Ehnen. Mertert. Berbourg. Remerschen. Altwies. Canachermuhle (Lenningen). Hellange. Altzingen. Bissen. Hassel. Bonnevoie. Lintgen. Niedercorn. Steinsel. Allerborn. Diekirch. Clervaux. Drauffelt. Weiswampach. 715 740 28 août. id. 741 id. 742 id. 743 id. 744 id. 745 id. 746 id. 747 748 id. id. 749 id. 750 Greisch, Alphonse. Wenkin, Jean. Turbel, Victor. Krier, Michel. Hoffmann, Henri. Meintz, Charles. Kleyr, Georges. Schneider, Jacques. Tewes, Jean-Pierre. Turmes, Pierre. Eichhorn, Jos.-Pierre. Avocat. Esch-sur-Sûre. Cultivateur. Weiler (Hachiville). Vétérinaire. Wiltz. Boucher. Esch-sur-Sûre. Propriétaire. Wolvelange. Cultivateur. Ehlerange. Propriétaire. Eisenborn. Exploitant de mines. Burange. Chef de bureau. Dudelange. Rentier. Knaphoscheid. Représentant de commerce. Anvers. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal du 25 août ct., M. le Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist Dr Pierre Godart, médecin à Grevenmacher, a Hr. Nr. Peter Godart, Arzt zu Grevenmacher, été nommé bourgmestre de la ville de Greven- zum Bürgermeister der Stadt Grevenmacher ermacher. nannt worden. Luxembourg, le 28 août 1908. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal du 25 août courant, démission honorable a été accordée à M. J.-B. Tonnar, de Heisdorf, des fonctions de bourgmestre de la commune de Steinsel. Luxembourg, le 28 août 1908. Le Directeur général de l'intérieur, H . KlRPACH. Luxemburg, den 28. August 1908. Der General-Direktor des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 25. August ct. ist Hrn. J. B. Tonnar von Heisdorf ehrenvolle Entlassung als Bürgermeister der Gemeinde Steinsei bewilligt worden. Luxemburg, den 28. August 1908. Der General-Direktor des Innern, H. Kirpach. Bekanntmachung. — Gerichtsvollzieher. Avis. — Huissiers. Par arrêté grand-ducal du 25 ct., M. Eug. Durch Großh. Beschluß vom 25. c. ist Hr. Eng. Gerichtsvollzieher beim Bezirksgericht Pierron, huissier près le tribunal d'arrondisse- Pierron, ment de Diekirch, à la résidence de Redange, a zu Diekirch, mit dem Amtswohnsitz Redingen, in été nommé en la même qualité près le tribunal derselben Eigenschaft beim Bezirksgericht Luxemd'arrondissement de Luxembourg, à la résidence burg, mit dem Amtswohnsitz Düdelingen ernannt worden. de Dudelange. Luxembourg, le 28 août 1908. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 28. August 1908. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 716 Avis. — Timbre. Il résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'enregistrement d'Esch s.-Alz. le 22 août 1908, vol. 37 N° 64, que la société «Couvreur frères & Cie», à Differdange, a acquitté les droits de timbre à raison de 340 parts émises, de fr 1000 chacune, portant les numéros 1 à 340 incl. La présente publication est destinée à satisfaire à la disposition de l'art. 5 de la loi du 25 janvier 1872. Luxembourg, le 27 août 1908. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Stempel. Aus einer vom Einregistrierungs-Einnhmer zu Esch a. d. Alz. unterm 22. August 1908 Band 37, Art. 64, ausgestellten Quittung erhellt das die Gesellschaftt Couvreur frères & Cie zu Differdingen die Stempelgebühren entrichtet hat für 340 vergebene Anteilscheine, jede zu 1000 Fr. welche die Arn. von 1 bis 340 einscht tragen. Gegenwartige Bekanntmachung foll der Bestimmung im. Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 1872 Genuge leisten. Luxemburg, den 27 August 1908. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Luxembourg. — Imprimerie V. Buck.