261 MÉMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Mercredi, 21 avril 1909. No 21. Arrêté grand-ducal du 18 avril 1909, approuvant différentes ajoutes au règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer GuillaumeLuxembourg ; Revu Notre arrêté du 27 mars 1909, portant approbation du nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer du 17/23 décembre 1908, à l'exception des dispositions reprises à l'annexe C sub Ib ; Mittwoch, 2 1 . April 1909. Großh. Beschluß vom 18. A p r i l 1909, verschiedene Zusätze zum Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend. Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages, vom 11. November 1903, genehmigt durch Gesetz vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen betreffend; Nach Wiedereinsicht Unseres Beschlusses vom 27. März 1909, wodurch das neue Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23. Dezember 1908, ausschließlich der in Anlage C unter Ib erwähnten Vorschriften, für genannte Eisenbahnen genehmigt w i r d ; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom 16. Januar 1866, über die Organisation des Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung im Conseil; Vu l'art. 27 de la loi organique du Conseil d'État du 16 janvier 1866, et attendu qu'il y a urgence ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Nachstehende Zusatzbestimmungen zur Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal sus- Anlage C unter Ib des vorgenannten Betriebsdit du 27 mars 1909, les dispositions complé- Reglementes vom 17./23. Dezember 1908 sind mentaires ci-après relatées de l'annexe G sub unter Beachtung der in Unserem vorbezogenen Ib, du règlement d'exploitation précité du 17/23 Beschlüsse vom 27. März 1909 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: décembre 1908 : 262 Ib. Munition. Zur Beförderung sind zugelassen: 1. Leucht- und Signalmittel. Raketen und geladene Raketenhülsen für Zwecke des Rettungsw e s e n s mit Treibsatz von so stark verdichtetem Kornpulver, daß es beim Abbrennen nicht mehr explodiert (wegen anderer Leucht- und Signalmittel, vergleiche Ic Ziffer 3 a und Ziffer 4; wegen Signalfeuerwerks vergleiche Ziffer 8). 2. Zündschnüre ohne Zünder.
- a)Schwarzpulverzündschnüre (gesponnene Hanfschnüre mit Schwarzpulverseele von geringem Querschnitt) (wegen Sicherheitszünder vergleiche Ic Ziffer 1c).
- b)Schnellzündschnüre (Zündschnüre aus dickem Schlauche mit Schwarzpulverseele von großem Querschnitt oder mit Seele aus nitrierten Baumwollfäden).
- c)Detonierende Zündschnüre (dünnwandige Metallröhren von geringem Querschnitte mit Seele aus Sprengstoffen von nicht größerer Gefährlichkeit als reine Pikrinsäure).
- d)Elektrische Zünder ohne sprengkräftige Zündung. 3) Richtspreng kräftige Zündungen (Zündungen, die weder durch Sprengkapseln noch infolge sonstig er Einrichtungen eine brisante Wirkung äußern).
- a)Zündhütchen für Schußwaffen, Zündspiegel.
- b)Schlagröhren, Zündschrauben, Sicherheitszündschnuranzünder (Hebelzünder), Schlagzündschrauben oder ähnliche Zündungen mit kleiner Schwarzpulverladung, die durch Reibung oder Elektrizität zur Wirkung gebracht werden.
- c)Geschoßzunder ohne Sprengkapseln oder Einrichtungen, die eine brisante Wirkung hervorrufen. Zündmittel zu Geschoßzündern und dergleichen.
- d)Platz(Manöver-) Patronen für Handfeuerwaffen. 4. Sprengkräftige Zündungen.
- a)Sprengkapseln (Sprengzündhütchen).
- b)Minenzündungen, die durch Elektrizität oder Reibung oder durch Sicherheitszünder (vergleiche Ic Ziffer 1c) zur Wirkung kommen.
- c)
- d)
- e)5. Brisante Sprengladungen für Geschosse, Torpedos und Minen, ferner Sprengpatronen, Sprengbüchsen und dergleichen, sämtlich ohne Zünder.
- a)Sprengladungen aus reiner Pikrinsäure oder aus Sprengstoffen, die sich bei der Prüfung nach 1a A. 1. Gruppe 1) nicht gefährlicher als reine Pikrinsäure erwiesen haben.
- b)Petarden für Knallhaltsignale auf Eisenbahnen in Blechkapseln. 6. Patronen für Handfeuerwaffen.
- a)Leere Patronenhülsen jeder Art mit Zündvorrichtungen.
- b)Fertige Metallpatronen mit ausschließlich aus Metall bestehenden Hülsen. Die Geschosse müssen mit den Hülsen so fest verbunden sein, daß sie sich nicht ablösen können und ein Ausstreuen der Pulverladung verhindert ist. 263
- c)Fertige Patronen, deren Hülsen nur zum Teil aus Metall bestehen. Die ganze Menge des Pulvers muß sich in dem metallenen Patronenunterteil befinden und durch einen(...)Propfenoder Spiegel abgeschlossen sein. Die Pappe muß so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung ausgeschlossen ist.
- d)Fertige Patronen in Papierhülsen, die einzeln in gut verschlossene Blechhülsen eingelegt sind.
- e)Fertige Zentralfeuerpappepatronen. Die Pappe muß eine Wandstärke von mindestens 0,7 mm haben und so beschaffen sein, daß ein Brechen bei der Beförderung aus- geschlossenift(...).
- f)K u g e l z ü n d h ü t c h e n (Flobertmunition).
- g)S c h r o t z ü n d h ü t c h e n (Flobertmunition).
- h)F l o b e r t z ü n d h ü t c h e n ohne K u g e l u n d S c h r o t . 7. 8. Signalfeuerwerk, wie Kanonenschläge und dergleichen für Zwecke des Rettungswesen, bestehend aus einer mit Bindfaden umschnürten und geleimten Papierhülse, die höchstens 200 g Kornpulver mit Zündschnur, aber ohne Detonationszünder enthält (wegen Signalfeuerwerks mit höchstens 75 g Korupulver vergleiche Ic Ziffer 4). Beförderunsvorschriften. A. Verpackung. Zu 1. — Leucht- und Signalmittel sind in haltbare Holzbehälter aus mindestens 18 mm starken Brettern zu verpacken. Die Wände müssen gezinkt, Boden und Deckel durch Messingschrauben oder verzinnte eiserne Schrauben gut befestigt sein. Die Behälter müssen im Innern mit gutem, zähem Papier vollständig ausgelegt sein. Höchstes Rohgewicht eines Behälters 100 kg. Die Anzündestelle muß so verwahrt sein, daß ein Ausstreuen des Satzes ausgeschlossen ist. Die Leuchte und Signalmittel sind in die Behälter dergestalt einzubetten, daß jede Bewegung bei der Beförderung verhindert ist. Die Behälter müssen die Aufschrift tragen: „Leuchtmittel." oder „Signalmittel." „ I b " . Zu 2. — Zündschnüre ohne Zünder sind in haltbare, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten oder Tonnen) fest zu verpacken, die das Verstreuen oder Verstauben sicher verhindern und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind. Statt der hölzernen Behälter können auch sogenannte amerikanische Pappefässer verwendet werden. Die Behälter dürfen nicht mit eisernen Nägeln verschlossen sein. Höchstgewicht der Zündschnüre in einem Behälter 60 kg, höchstes Rohgewicht des Behälters 90 kg. Die Behälter müssen die deutliche und haltbare, auf rotem Papier gedruckte Aufschrift „Zündschnüre I b " tragen. Zu 3. — Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzbehälter (Kisten) zu verpacken; bei den Zündungen unter a sind auch Holzfässer zulässig. Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündungen unter a 200 kg, mit Zündungen unter b und c 50 kg. Vor Einlegung in die Behälter sind die Zündungen unter a in Mengen bis 1000 Stück in Blechbehälter, Holzkisten oder steife Pappschachteln fest zu verpacken, Manöverpatronen unter d in Schachteln, die höchstens 100 Stück enthalten. 264 Die Zündungen unter d und c sind in die Behälter so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Eiserne Nägel dürfen zum Verschlüsse nur verwendet werden, wenn sie gut vorzinkt sind. Die Behälter müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift sowie einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubetöpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck der Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. Zu 4. —
- a)Sprengkapseln.
(1)α) Höchstens 100 Stück müssen stehend nebeneinander mit der Oeffnung nach oben in starten Blechbehältern so verpackt sein, dass eine Bewegung der einzelnen Kapseln (auch bei Erschütterungen) ausgeschlossen ist. β) Der leere Raum in den einzelnen Kapseln und zwischen ihnen muß mit trockenem Sägemehl oder einem ähnlichen sandfreien Stoffe vollständig ausgefüllt sein, wenn nicht die Einrichtung der Kapseln, zum Beispiel eine den Sprengsatz sicher abschließende innere SchutzkapselGewähr dafür bietet, daß der Sprengsatz bei der Beförderung nicht gelockert wird. γ) Der Boden und die innere Seite des Deckels des Blechbehälters müssen mit einer Filzoder Tuchplatte, die inneren Wände der Behälter mit Kartonpapier so bedeckt sein, daß eine unmittelbare Berührung der Sprengkapseln' mit dem Bleche ausgeschlossen ist.
(2)α) Die so gefüllten Blechbehälter sind mit je einem haltbaren Papierstreifen so zu (...)umlleben, daß der Deckel fest auf den Inhalt gepreßt und ein Schlottern der Sprengkapseln verhindert wird. Je 5 Blechbehälter sind in einem Umschlag aus starkem Packpapiere zu einem Pakete zu vereinigen oder in eine Pappschachtel fest einzulegen. β) Die Pakete oder Schachteln sind in eine haltbare Holzkiste von mindestens 22 mm Wandstärke oder in einen starken Blechbehalter so einzuschließen, daß möglichst keine Hohlräume im Innern der Behälter entstehen. In jeder Schicht ist mindestens ein Paket oder eine Schachtel mit einem festen Bande zu umwinden; an diesem Bande muß das Paket oder die Schachtel ohne Schwierigkeit herausgenommen werden können. γ) Hohlräume in den Behältern sind mit Papier, Stroh, Heu, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — auszustopfen, worauf der Deckel des Behälters, wenn dieser aus Blech besteht, aufgelötet, wenn er von Holz ist, mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt wird. Die Locher für die Schrauben müssen im Deckel und in den Wänden schon vor dem Füllen der Behälter vorgebohrt sein.
(3)Der Behälter, dessen Deckel dm Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern verhindert wird, ist in eine starte, dichte und mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Ueberkiste von wenigstens 25 mm Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. Der Raum zwischen Behälter und Ueberkiste muß allseitig mindestens 30 mm betragen und mit Sägespänen, Stroh, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken - ausgefüllt sein.
(4)Die Ueberkiste muß die Aufschrift tragen: „Sprengkapseln. Ib. Nicht stürzen". Sie ist mit einem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck oder Marke) oder mit einem über Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen.
(5)Jede Kiste darf an Sprengsatz nicht mehr als 20 kg enthalten; Kisten, deren Gewicht 25 kg übersteigt, müssen mit Handhaben oder Leisten versehen sein.
- b)Minenzündungen: Elektrische Zündungen mit kurzen Drähten oder festem Kopfe sind zu höchstens 100 Stück 265 aufrechtstehend in starke Blechbehälter oder in starte Pappschachteln zu vorpacken. Im übrigen gelten die Vorschriften unter a Abs. 1 und 2. Elektrische Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder -bändern oder an einem Schafte aus getränkter Pappe sind zu höchstens 100 Stück in Pakete zu vereinigen. In einem Pakete dürfen höchstens 10 Stück zusammengebunden sein. Die Zündungen müssen abwechselnd an das eine oder das andere Ende des Pakets gelegt sein. Je höchstens 10 Pakete sind in starkes Papier einzuwickeln, zu verschnüren und in eine starke Holst- oder Blechkiste zu verpacken, in der sie mittels Heu, Stroh oder ähnlichen Stoffen — alles völlig trocken — gegen Verschiebung gesichert sein müssen. Elektrische Zündungen an Holzstäben sind zu höchstens 100 Stück in hölzerne Kisten von mindestens 12 mm Deckel-, Boden- und Seitenwandstärke und mindestens 20 mm Stirnwandstärke zu verpacken. Die Kisten müssen mindestens 80 mm länger sein als die Zünder. An jeder Stirnwand muß die Hälfte der Zünder mit Drähten sicher befestigt sein, so daß kein Zünder den anderen oder die Wandungen berühren kann und jedes Schlottern verhindert ist. Höchstens 10 solcher Kisten sind in eine hölzerne Überkiste zu verpacken. Friktionszünder sind zu je höchstens 50 Stück in ein Bündel zu vereinigen, ihr Reiberdrahtende muß mit einer über die(...)Reiberdrahtösegreifenden Papierverklebung versehen sein. Die Bündel sind am Zunderkopfende in Holzwolle und dann in Papier einzuschlagen; ihre umgebogenen Reiberdrahtenden sind zuerst in eine aufgebundene, ungefüllte und dann in eine zweite mit Holzwolle gefüllte Papierkappe zu legen. Hierbei muß darauf gesehen werden, daß die Holzwolle nicht in unmittelbare Berührung mit den Reiberdrähten kommen kann, damit der Reiberdraht beim Herausnehmen der Zünder oder beim Abnehmen der Papierkappe nicht hängen bleiben oder herausgerissen werden kann. Höchstens 20 Bündel sind in eine Kiste aus mindestens 22 mm starken gezinkten Brettern von der Länge der Zünder zu verpacken und mit Papier oder Holzwolle — beides willig trocken — gegen Verschiebung zu sichern. Zünder mit Sicherheilszündschnüren (Ic Ziffer 1c) sind zu höchstens 100 Stück in eine Holzkiste ans mindestens 12 mm starken Brettern zu verpacken, jeder Zünder für sich zusammengerollt und höchstens 10 Zünder zu einem in starkes Papier eingeschlagenen und verschnürten Paket vereinigt. Die Pakete müssen unter sich und von den Kistenwandungen mindestens 20 mm abstehen und durch Hobelspäne, Holzwolle oder Werg — alles völlig trocken — gegen Verschiebung gesichert sein. Höchstens 10 solcher Kisten dürfen zusammengepackt werden. Die Behälter mit Minenzündungen der Abs. 1 bis 5 sind, wie unter a Abs. 2, für die Behälter von Sprengkapseln vorgeschrieben ist, zu verschließen und nach a Abs. 3 bis 5 in Ueberkisten zu verpacken, deren Aufschrift zu lauten hat: "Minenzündungen Ib".
- d)
- d)
- e)Zu 5. — Für die Sprengladungen unter a sind starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten zu verwenden; für die Petarden unter b Kisten aus mindestens 26 mm starken, gespundeten Brettern, die durch Holzschrauben zusammengehalten, völlig dicht und von einer dichten Ueberkiste umgeben sind. Letztere darf höchstens 0,06 cbm groß sein. Die Sprengladungen unter a sind so zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Petarden, unter b müssen fest in Papierschnitzel, Sagemehl oder Gips gebettet oder auf andere Weise so fest und getrennt gelegt sein, daß die Blechkapseln sich weder untereinander, noch die Kistenwände berühren können. 266 Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: „Brisante Sprengladungen. I b " oder „Petarden für Haltsignale. Ib." Zu 6. — Die Patronen für Handfeuerwaffen sind in Behälter aus Blech, Holz oder steifer Pappe so fest zu verpacken, daß sie sich nicht verschieben können. Die Behälter sind dicht nebenund übereinander in starke, dichte, sicher verschlossene Überlisten zu verpacken. Zwischenräume sind mit Pappe, Papier, Werg, Holzwolle oder Hobelspänen — alles völlig trocken — so fest auszufüllen, daß jedes Schlottern verhindert ist. Das Rohgewicht einer Kiste darf 200 kg nicht übersteigen. Eiserne Nägel dürfen zum Verschluß nur verwendet werden, wenn sie gut verzinkt sind. Die Kisten müssen eine den Inhalt deutlich kennzeichnende Aufschrift und einen Plombenverschluß oder ein auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachtes Siegel (Abdruck oder Marke) oder ein über Deckel und Wände geklebtes Zeichen mit der Schutzmarke tragen. Zu 7. — Zu 8. — Signalfeuerwerk muß in haltbare Holzbehälter fest verpackt sein, deren Fugen so gedichtet sind, daß kein Ausstreuen stattfinden kann. Auch sogenannte amerikanische Pappefässer sind zulässig. Die Behälter dürfen keine eisernen Nagel, Schrauben oder sonstigen eisernen Befestigungsmittel (Reifen, Bänder oder dergleichen) haben. Das Rohgewicht eines Behälters darf höchstens 90 kg betragen. Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Signalfeuerwerk. I b " tragen. B. Aufgabe. Signalfeuerwerk (Ziffer 8) darf nicht als Eilgut aufgegeben werden. Für die Gegenstände der Ziffer 8 gelten bezüglich der Aufgabe außerdem die Vorschriften unter Ia B für die Sprengmittel der 3. Gruppe. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Bei den Leucht- und Signalmitteln der Ziffer 1 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein, daß Beschaffenheit und Verpackung der Sendung den unter Ib Ziffer 1 der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung getroffenen Vorschriften entsprechen. Bei den detonierenden Zündschnüren der Ziffer 2c muß auf dem Frachtbriefe durch einen von der Eisenbahn anerkannten Chemiker bescheinigt sein, daß. die Beschaffenheit des Sprengstoffs den Bedingungen unter Ib Ziffer 2c in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung entspricht. Bei den nicht sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 3 hat der Absender im Frachtbrief eine von ihm unterzeichnete Erklärung abzugeben, worin auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen . . . . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für nicht sprengkräftige Zündungen getroffenen Vorschriften entspricht." Bei den sprengkräftigen Zündungen der Ziffer 4 muß der Frachtbrief eine vom Absender und von einem von der Eisenbahn anerkannten Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter Ib für sprengkräftige Zündungen getroffenen Verpackungsvorschriften enthalten Beider Munition der Ziffer 5 hat der Absender im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß die Sendung nach der Vorschrift unter Ib in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung verpackt ist. Bei den Sprengladungen unter a muß außerdem durch einen von der 267 Eisenbahn anerkannten Chemiker auf dem Frachtbriefe bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit der Sprengstoffe den Bedingungen unter I b 5a entspricht. Bei der(...)Weiterbefordungvon Teilsendungen von Sprengladungen durch andere Absender als die herstellenden Fabriken kann von der Bescheinigung eines von der Eisenbahn anerkannten Chemikers abgesehen werden, wenn der Absender auf dem Frachtbrief erklärt, daß die Sprengladungen einer geprüften und bescheinigten Lieferung entstammen. Auf Erfordern ist dies glaubhaft nachzuweisen. Bei den Patronen für Handfeuerwaffen der Ziffer 6 hat der Absender im Frachtbrief eine Erklärung zu unterzeichnen, in der auch das Zeichen der Plombe, des Siegels, der Siegelmarke oder der Schutzmarke angegeben ist. Die Erklärung hat zu lauten: „Der Unterzeichnete erklärt, daß die zu diesem Frachtbriefe gehörige, mit dem Zeichen . . . verschlossene Sendung in Beschaffenheit und Verpackung den in der Anlage C zur EisenbahnVerkehrsordnung unter I b für Patronen für Handfeuerwaffen getroffenen Vorschriften entspricht". Bei Signalfeuerwerk der Ziffer 8 muß auf dem Frachtbriefe vom Absender bescheinigt sein, daß Art und Verpackung der Sendung den Vorschriften in Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung unter I b entspricht. D. Beförderungsmittel. Zur Beförderung aller Munitionsgegenstände müssen bedeckte Güterwagen verwendet werden. Für Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter Ia D für die Sprengmittel der 3. Gruppe. E. Verladung. Die Zündungen der Ziffer 4 dürfen nicht mit Sprengstoffen unter I a und nicht mit Signalfeuerwerk (Ib Ziffer 8) in denselben Wagen verladen werden. Für die Verladung von Signalfeuerwerk (Ziffer 8) gelten die Vorschriften unter 1 a E für die Sprengmittel der 3. Gruppe. F. Sonstige Vorschriften. Bei der Beförderung von Signalfeuerwerk (Ziffer 8) find die Vorsichtsmaßregeln unter I a F bis K zu beachten. Art. 2. Unser General-Direktor der öffentlichen Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est Chargé de l'exécution du présent Arbeiten ist mit der Ausführung, dieses Beschlusses beauftragt. arrêté. Schloß Hohenburg, den 18. April 1909. Château de Hohenbourg, le 18 avril 1909. Maria-Anna. MARIE-ANNE. Le Directeur général Der General-Direktor des travaux publics, der öffentlichen Arbeiten, Ch. DE WAHA. K. de W a h a . Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 („Memorial" S . 323); erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstande auch im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den 19. April 1909. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . 268 — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 27. März bis zum 10. April 1909 festgestellten ansteckenden Krankheiten: N° d'ordre. Bekanntmachung. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 27 mars au 10 avril 1909. DiphFièvre typhoïde. térie. CANTONS. LOCALITÉS. Coque- ScarlaAffections luche tine. Variole. puerpérales. 1 1 1 1 Luxembourg-Ville. -Grund. -Pfaffenthal. Gare. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Garnich. Capellen. Esch-s.-Alzetle. Belvaux. Dudelange. Sandweiler. Luxembourg. 1 Rollingergrund. Uebersyren. Clervaux. Drauffelt. Roder. Weiswampach. Diekirch. Bastendorf. Burden. Diekirch. Ettelbruck. Gilsdorf. Stegen. Vianden. Vianden. Wilwerwiltz. Wiltz. Echternach. Bollendorferbruck. Grevenmacher. Junglinster. Wasserbillig. Wormeldange. Remich. Greiveldange. Remich. Schengen. 1 2 Total. 1 2 1 1 1 6 1 1 2 6 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 21 1 8 6 3 48 1 Caisse d'épargne. — A la date des 9, 14 et 16 avril 1909, les livrets nos 65684, 140093 et 64015 ont été déclares perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclares annulés et remplaces par un nouveau. A la date du 14 avril 1909, les livrets nos 107034, 133882 et 140093 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 17 et 19 avril 1909 Luxembourg, Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.