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Loi du 24 juillet 1909, concernant la réorganisation de la Direction des douanes. Gesetz vom 24. Juli 1909, betreffend die Reorganisation der Zolldire

Obsah (7)Art. 1Art. 2Art. 3Art. 5Art. 9Art. 12Art. 29

Loi du 24 juillet 1909, concernant la réorganisation de la Direction des douanes. Gesetz vom 24. Juli 1909, betreffend die Reorganisation der Zolldirektion. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par

Nassan u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; M i t

stimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom

  1. J u l i 1909 und derjenigen des Staatsrates vom
  2. dess. Mts., gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : er Haben verordnet und verordnen: Art. 1 . La Direction de la douane pourra comprendre, outre le directeur et le conseiller, un chef de bureau, deux secrétaires de 1re classe, un assistant et un commis Le titre de « président de la Direction des douanes » est attribué au directeur, sans que ce changement de titre puisse entraîner une modification quelconque dans la situation hiérarchique de ce fonctionnaire v i s - à - v i s des autres fonctionnaires du Grand-Duché. Art.
  3. Die Zolldirektion kann bestehen, außer dem Direktor und dem Zollrat, aus einem Bürau Vorsteher, zwei Oberzollsekretären, einem Assistenten und einem Kanzlisten. Dem Direktor wird der Titel „Präsident der Zolldirektion" beigelegt, ohne daß durch die Verleihung dieses Titels an den genannten Beamten dessen amtliche Stellung

den übrigen luxemburgischen Beamten in irgend einer Weise eine Veränderung erfahren darf. Art.

  1. Par dérogation aux dispositions de l'art. 2 de la loi du 5 avril 1906, les traitements et les majorations périodiques des fonctionnaires ci après désignés sont fixés ainsi qu'il suit : Art.
  2. In Abweichung von den Bestimmungen des Art. 2 des Gesetzes vom
  3. April 1906, werden die Gehälter und die periodischen

lagen der nachbezeichneten Beamten folgendermaßen festgesetzt : 1° Büreauvorsteher: 3750 Fr., 4375 Fr., 5000 Fr., 5625 Fr., 6250 Fr., und 6750 Fr.; 1° Chef de bureau : 3750 fr , 4375 fr., 8000 fr., 5625 fr., 6250 fr. et 6750 fr. ; 582 2° Secrétaire de 1re classe : 3000 fr., 3375 fr., 3875 fr., 4375 fr., 4875 fr , 5250 fr., 5626 fr., 6000 fr. ; 3° Assistant: 2500 fr., 3000 fr., 3500 fr., 3750 fr., 4000 fr., 4250 fr. et 4500 fr. ; 4° Commis: 2000 fr., 2250 fr., 2500 fr., 2750 fr , 28 5 fr., 3000 fr. et 3125 fr. Les dispositions réglementaires relatives aux majorations périodiques à accorder au personnel du service actif seront applicables au personnel prémentionné. 2° Oberzollseketär: 3000 Fr., 3375 Fr, 3875 Fr., 4375, Fr., 4875 Fr., 5250 Fr., 5625 Fr. 6000 F r . ; 3° Assistent: 2500 Fr., 3000 F r , 3500 Fr, 3750 Fr., 4000 Fr., 4250 Fr., und 4500 Fr.; 4° Kauzlist 2000 Fr., 2250 Fr., 2500 Fr., 2700 Fr., 2875 Fr., 3000 Fr., und 3125 Fr. Die reglementarischen Bestimmungen über die dem Personal des aktiven Dienstes

bewilligenden periodischen

lagen finden auf die oben bezeichneten Beamten Anwendung. Art.

  1. La présente loi aura effet rétroactif à partir du 1er avril
  2. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne Château de Hohenbourg, le 24 juillet
  3. Art.
  4. Gegenwärtiges Gesetz erhält rückwirkende Kraft vom
  5. April 1908 ab. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. Schloß Hohenburg, den 24 Juli 1909 Maria-Anna Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. MARIE-ANNE. Le Directeur général des finances, M MONGENAST. Loi du 25 juillet 1909, concernant les doubles impositions Gesetz vom 25 Juli 1909, betreffend die Doppelbesteuerungen. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc , etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députes; Vu la décision de la Chambre des députés du 13 juillet courant et celle du Conseil d'Etat du 17 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Grosßherzog von Luxemburg, Herzog

Nassan, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Auhorung Unseres Staatsrates; M i t

stimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordneten-Kammer vom

  1. Juli 1909 und derjenigen des Staatsrates vom
  2. dess. Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen: Avons ordonné et ordonnons : Art. 1 e r . Les sociétés ayant une personnalité distincte de celle de leurs membres devront faire les déclarations de leurs facultés imposables appuyées du bilan ainsi que du compte de profits et pertes du dernier exercice connu et, en général, de toutes les pièces propres à en établir l'exactitude. Seront spécialement joints : Art.
  3. Die Gesellschaften, welche eine von ihren Mitgliedern besondere Persönlichkeit besitzen, haben eine Erklärung ihrer steuerbaren Objekte abzugeben unter Beifügung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, sowie überhaupt aller Schriftstucke, welche eine Prüfung derselben auf ihre Nichtigkeit gestatten. Namentlich sind bei- 583 le relevé des chiffres de production (minerais,

bringen: das Verzeichnis der Produktionsmenge fonte, acier etc.), le calcul détaillé du prix de (Erze, Gußeisen, Stahl u.), die ausführliche Berevient et du prix de vente, le montant des rechnung der Selbstkosten- und der Verkaufspreise, sommes affectées à une libération des charges die

r Abtragung der Gesellschaftslasten aufgesociales (amortissement des actions et obliga- wandten Beträge (Tilgung der Aktien und Oblitions etc. les allocations à la réserve, les gationen u.), die

wendungen an die Reserve, sommes déboursées à titre de traitements et le die an Gehältern verausgabten Summen, das détail des tantièmes avec mention si ces sommes ausführliche Verzeichnis der Tantiemen mit Anont été prélevées sur le compte « frais de fabri- gabe ob dieselben der Fabrikationskosten-Rechnung cation » ou sur les bénéfices de l'exercice, ainsi oder dem Gewinn des Geschäftsjahres entnommen que l'état nominatif et estimatif des titres du wurden, sowie das Namens- und Werwerzeichnis portefeuille. der Wertpapiere im Portefeuille. Les sociétés étrangères qui exploitent des Ausländische Gesellschaften, welche

gleich mit entreprises à l'étranger concurremment avec ihren ausländischen die ihnen im Großherzogtum celles qu'elles possèdent dans le Grand-Duché, gehörigen Unternehmungen betreiben, haben außer devront produire, en dehors du bilan général der Generalbilanz und den übrigen obeuerwähnten et des autres pièces sus-mentionnées, encore Schriftstucken die Bilanzen, Gewinn- und Verlustdes bilans, comptes de profits et pertes, tableaux konten, Tilgungspläne, Berechnungen der Selbstd'amortissement, calculs des prix de revient et kosten- und der Verkaufspreise und sonstigen de vente et autres concernant les entreprises Aufschlüsse beizubringen, welche sich auf die im situées dans le Grand-Duche. Großherzogtum gelegenen Betriebe beziehen. Les dispositions qui précèdent s'appliquent Vorstehende Bestimmungen finden ebenfalls Anégalement aux diverses entreprises industrielles wendung auf alle gewerblichen Unternehmen in: exécutées par régie au profit de l'Etat et des Regiebetriebe des Staates und der Gemeinden communes, ainsi qu'aux exploitations commer- sowie auf die kaufmäunischen, gewerblichen und ciales, industrielles ou financières pour le finanziellen Betriebe fur Rechnung von Genossencompte des sociétés coopératives ou des éco- schaften und Oekonomaten nomats. Das Ergebnis des letzten bekannten GeschaftsLe résultat du dernier exercice connu servira jahres wird der Besteuerung des laufenden Jahres de base à l'imposition de l'année courante.

grunde gelegt. Die Einreichung der vorerwähnten Erklärungen Les déclarations et pièces prémentionnées devront être présentées dans le courant des und Schriftstücke hat im Laufe der Monate Nomois de novembre et décembre de chaque année. vember und Dezember eines jeden Jahres

erfolgen. Bei Nichtbeachtung der vorstehenden BestimFaute d'avoir obtempéré aux prescriptions qui précèdent, les sociétés sont imposées d'of- mungen geschieht die Besteuerung der Gesellschaften fice par les taxateurs, sous peine de perdre tout von Amtswegen durch die Taxatoren bei Strafe des Verlustes des Rekursrechtes gegen den erdroit de recours contre cette décision. gangenen Entscheid. Art.

  1. Le Gouvernement est autorisé à conclure, même par dérogation à la législation sur l'impôt mobilier, mais sous condition expresse de réciprocité, des arrangements avec les pays étrangers, pour éviter les doubles impositions des personnes ou sociétés éventuellement im- Art.
  2. Die Regierung ist ermächtigt, selbst unter Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen über die Mobiliarsteuer, aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Gegenseitigkeit, mit fremden Staaten Verabredungen

treffen

r Vermeidung der Doppelbesteuerung von Personen 584 posables des mêmes chefs dans les différents pays. Ces traités doivent en outre contenir la stipulation que s'ils sont dénoncés avant le 1er octobre, ils cessent d'être obligatoires à partir du commencement de la prochaine année budgetaire de chacun des pays contractants. und Gesellschaften, welche unter Umständen für dieselben Objekte in den verschiedenen Ländern steuerpflichtig wären. Diese Abkommen haben unter andern die Bestimmung

enthalten, daß falls die Kündigung vor dem 1. Oktober eines Jahres erfolgt, dieselben fur das nächstfolgende Rechnungsjahr der einzelnen vertragschließenden Länder ihre bindende Kraft verlieren. Mandons et ordonnons que la présente loi soit, inserée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins „Memorial" eingerückt werde um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. Château de Hohenbourg, le 25 juillet

  1. MARIE-ANNE. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Schloß Hohenburg, den 25 Juli
  2. Maria-Anna. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Loi du 23 juillet 1909, portant modification de celle du 3 mars 1903, concernant la perception d'une taxe de consommation sur les vins mousseux de production indigène. Gesetz vom
  3. Juli 1909, wodurch das Gesetz vom
  4. März 1903, über die Erhebung einer Verbrauchsabgabe vom inländischen Schaumwein, abgeändert wird. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc , etc. ; Im Namen S. K. H: Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog

Nassan, u., u., u ; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; M i t

stimmung der Kammer der Abgeordneten; Nous M A R I E - A N N E , Grande-Duchesse, Ré- gente du Grand-Duché de Luxembourg ; Notre Conseil d'Etat entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés ; Vu la décision de la Chambre des députés du 20 juillet ct. et celle du Conseil d'Etat du 23 du même mois portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Avons ordonné et ordonnons : er Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordnetenKammer vom 20. Juli 1909 und derjenigen des Staatsrates vom 28. dess. Monats, gemäß welchen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen: Art. 1 . L'art. 2 b du la loi du 3 mars 1903, concernant la perception d'une taxe de consommation sur les vins mousseux de production indigène, est modifié ainsi qu'il suit :

  1. b)pour les autres vins mousseux et boissons similaires d'un prix par bouteille de 5 fr. et audessous, fr. 1,25 ; de plus de 5 fr jusqu'à fr. 6,25, fr. 2,50 ; de plus de fr. 6,25, fr. 3,75 pour chaque bouteille. Art. 1. Art. 2 b des Gesetzes vom 3. März 1903, betreffend die Erhebung einer Verbrauchsabgabe vom inländischen Schaumwein, erhält folgende Fassung:
  2. b)für anderen Schaumwein und schaumweinähnliche Getränke bei einem Preise der Flasche von 5 Fr. und weniger 1,25 Fr, mehr als 5 Fr. und nicht mehr als 6,25 Fr. 2,50 Fr ; mehr als 6,25 Fr. 3,75 Fr. für die Flasche. Art. 2. La disposition suivante est intercalée à la suite de l'art. 3 de la loi susvisée : Art. 2. Nach Art. 3 des vorbezeichneten Gesetzes wird folgende Bestimmung eingefügt: 585 Art. 3a. Le taux de l'impôt (art. 2) se règle sur le prix auquel le vin mousseux est livré par le fabricant ; lorsque le vin mousseux est cédé gratuitement, l'impôt sera de fr. 1,25 pour chaque bouteille. Art. 3a. — Für die Höhe der Steuer (Art. 2) maßgebend ist der Preis,

dem der Schaumwein vom Hersteller abgegeben w i r d ; wird der Schaumwein unentgeltlich abgegeben, so beträgt die Steuer 1,25 Fr. für jede Flasche. Art.

  1. Le vin mousseux qui au 1 e r août 1909 se trouvera en dehors de la fabrique (art. 3) ou d'un entrepôt de douane, est passible, d'après des dispositions ultérieures à prendre par le Gouvernement, d'une taxe complémentaire de 0,625 fr. Le vin mousseux qui se trouvera en possession de personnes n'exerçant ni le débit, ni le commerce de boissons, sera exempt de la taxe complémentaire, lorsque la quantité ne dépasse pas dix bouteilles. Si plusieurs personnes possèdent en commun du vin mousseux, elles seront considérées, quant à l'obligation pour le paiement de la taxe complémentaire, pour le vin mousseux possédé en commun, comme une seule personne. Art.
  2. Schaumwein, der sich am
  3. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (Art. 3) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt nach näherer Bestimmung der Regierung einer Nachsteuer in Höhe von 0,625 Fr. Schaumwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch Handel mit Getränken betreiben, bleibt, sofern die Gesammtmenge nicht mehr als 10 Flaschen beträgt, von der Nachsteuer befreit. Mehrere Eigentumer, die Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung

r Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein wie ein Eigentümer angesehen. Art.

  1. La présente loi entrera en vigueur le 1er août
  2. Art.
  3. Dieses 1909 in Kraft. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial, pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz in's „Memorial" eingerückt werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. Château de Hohenbourg, le 23 juillet

  1. MARIE-ANNE Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Instruction ministérielle du 24 juillet 1909, concernant l'exécution de la loi relative à l'impôt sur les vins mousseux. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu la loi du 3 mars 1903, concernant la perception d'une taxe de consommation sur les vins mousseux de production indigène, et celle du 23 juillet 1909, portant modification de la loi du 3 mars 1903 ; Arrête : Les dispositions ci-après seront observées pour l'exécution de la loi prérappelée. Gesetz tritt mit dem
  2. August Schloß Hohenburg den 23 Juli
  3. Maria-Anna. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Ministerial-Instruktion vom 24 Juli 1909, betreffend die Schaumweinsteuer-Ansführungs bestimmungen. Der General-Direktor der Finanzen; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  4. März 1903, betreffend die Erhebung einer Verbrauchsabgabe von inländischem Schaumwein, und desjenigen vom
  5. Juli 1909, betreffend die Abänderung des Gesetzes vom
  6. März 1903; Beschließt: Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen

den vorerwähnten Gesetzen sind

beachten. 586 Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen *)

Art. 1des Gesetzes.

§ 1. — Gegenstand der Besteuerung — Gegenstand der Besteuerung sind alle

m Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Schaumweine (Abs. 2) und schanmweinähnlichen Getränke (Abs. 6), soweit sie nicht nachweislich der Verzollung unterlegen haben. Als Schaumwein im Sinne des Abs. 1 gelten alle Weine, Fruchtweine (Obst- und Beerenweine), weinhaltigen und fruchtweinhaltigen Getränke, mit einem Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, deren Kohlensäure beim Oeffnen der Umschließungen unter Aufbrausen entweicht. Als fertig ist der nach dem Flaschengärungsverfahren hergestellte Schaumwein anzusehen, sobald die enthefte (degorgierte) Flasche verkorkt worden ist. Der nach dem Impragnierungsverfahren oder durch Gärung in anderen Behälrnissen als Flaschen hergestellte Schaumwein ist als fertig anzusehen, sobald das Getränk auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist; Schaumwein aus Muskatwein oder ähnlichem Wein (Asti-spumante, Moscato spumante, N(…)bbiolo spumante, R fosco spumante und dergleichen) gilt als fertig, sobald der Wein aus dem Fasse auf die Flasche abgefüllt und letztere verkorkt ist. Kostproben, die in der Fabrik von dem fertigen, aber noch nicht versteuerten Schaumwein entnommen werden, unterliegen der Schaumweinsteuer nicht, sofern das Kosten durch den Fabritbesitzer oder seine Angestellten und lediglich

dem Zwecke erfolgt, den Schaumwein auf seinen Geschmack

prüfen. Als Schaumwein gelten nicht diejenigen schäumenden Weine, deren Kohlensäure im Wege der nach Art. 4 des Weingesetzes vom 24. J u l i 1909

gelassenen Kellerbehandlung durch Gärung im offenen Gefäß entstanden ist, und diejenigen Fruchtweine, welche während der ersten Gärung auf Flaschen gefüllt und nicht entheft sind. Als schaumweinähnlich im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht schäumende Getränke mit einem Weingeistgehalte von mehr als 1 Gewichtsteil in 100, die zwar ohne Verwendung von Wein oder Fruchtwein, weinhaltigen oder fruchtweinhaltigen Getränken hergestellt sind, die aber nach Aussehen oder Geschmack als Ersatz für Schaumwein dienen können. Ob solche Getränke als schaumweinähnlich der Steuer

unterwerfen sind, entscheidet in jedem Einzelfalle die Regierung.

Art. 2, 3 a des Gesetzes.

§ 2 — 1 Steuersätze. — Die Steuer wird nach dem Naumgehalte der den Schaumwein enthaltenden Umschließungen berechnet. Sie beträgt für jede Umschließung: 1. für Schaumwein aus Fruchtwein ohne

satz von Traubenwein (Steuerklasse 1) in viertel Flaschen 0,02 Mark, halben 0,05 ganzen 0,10 Doppel0,20 2. für anderen Schaumwein und für schaumweinähnliche Getränke

  1. a)bei einem Abgabepreise der Flasche von nicht mehr als vier Mark (Steuerklasse 2
  2. a)in achtel Flaschen 0,12 Mark, viertel 0,25 *) Sammtliche Formulare

den Ausführungsbestimmungen sind bei dem Hauptzollamte einzusehen bezw

erhalten. 587 in halben Flaschen ganzen Doppel- 0,50 Mark, 1,00 2,00

  1. b)bei einem Abgabepreise der Flasche von mehr als vier Mark und nicht mehr als fünf Mark (Steuerklasse 2
  2. b)in achtel Flaschen 0,25 Mark, viertel 0,50 halben 1,00 ganzen 2,00 Doppel4,00
  3. c)bei einem Algabepreise der Flasche von mehr als fünf Mark (Steuerklasse 2
  4. c)in achtel Flaschen 0,37 Mark, viertel 0,75 halben 1,50 ganzen 3,00 Doppel6,00 Für Schaumwein, der unentgeltlich abgegeben wird, ist die Steuer nach den unter Buchstabe a angegebenen Sätzen

entrichten Es werden behandelt:

  1. a)als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 ccm Raumgehalt,
  2. b)als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 ccm und nicht mehr als 230 ccm Raumgehalt,
  3. c)als halbe Flaschen: Umschließungen von mehr als 230 ccm und nicht mehr als 425 ccm Raumgehalt,
  4. d)als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 ccm und nicht mehr als 850 ccm Raumgehalt,
  5. e)als Doppelflaschen: Umschließungen von mehr als 850 ccm und nicht mehr als 1,700 ccm Raumgehalt. Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1,700 ccm ist fürje800ccmdesüber1,700ccm hinausgehenden Raumgehalts und ebenso für einen überschießenden Raumgehalt von weniger als 800 ccm eine ganze Flasche anzunehmen. § 3. 2. Abgabepreis. — Als Abgabepreis im Sinne des § 2 Abs. 1 Ziffer 2 ist der vom Hersteller in Rechnung gestellte Preis der Flasche ohne Abzüge, z. B. fur Provision, Barzahlungskonto, Rabatt bei großeren Lieferungen usw,

verstehen. § 4. — 3 U m s c h l i e ß u n g e n . a) Anmeldung. — Die Inhaber von Schaumweinfabriken haben 14 Tage vor der erstmaligen Fertigstellung von Schaumwein der Hebestelle schriftlich anzumelden, in welchen Umschließungen (bezeichnet nach achtel, viertel, halben, canzen und Doppelflaschen oder als größere Gefäße) in ihrer Fabrik Schaumwein fertiggestellt werden soll. Gleichzeitig ist von jeder Art der

r Verwendung kommenden Umschließungen mit Raumgehalt bis

1,700 ccm ein leeres Stuck unter Angabe des bei den einzelnen Arten vorkommenden M i n dest und Höchstraumgehalts

übergehen. In gleicher Weise ist

verfahren, wenn später Umschließungen von noch nicht angemeldeter Form oder Größe verwendet werden, mit der Maßgabe, daß die Anmeldung spätestens drei Tage vor der erstmaligen Ingebrauchnahme

bewirken ist. 588 § 5. — b) Ermittelung des Raumgehalts. — Der Raumgehalt der übergebenen Umschliessungen ist amtlich

ermitteln. Die Ermittelung hat in der Weise

erfolgen, daß die Umschließung entweder mit vorher abgemessenem Wasser bis

m Überlaufen gefullt oder

nächst bis

m Überlaufen gefüllt und das eingefullte Wasser gemessen wird.

m Messen des Wassers sind geeichte Gefäße

verwenden. Der Raumgehalt kann auch aus dem Unterschiede zwischen dem Gewichte der leeren und dem Gewichte der mit Wasser bis

m Überlaufen gefullten Umschließungen berechnet werden, wobei fur jedes Gramm des Unterschieds 1 ccm anzunehmen ist Die Umschließungen sind mit einer Angabe über den ermittelten Raumgehalt sowie uber den vom Fabrikinhaber für diese Art der Umschließungen mitgeteilten Mindest- und Hochstraumgehalt

versehen und in der Schaumweinfabrik, gegen Vertauschung gesichert, in einem Behältnis aufzubewahren, das der Fabrikinhaber nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs

r Verfugung

stellen hat. Wird in einer Fabrik Schaumwein in Umschließungen mit Raumgehalt über 1,700 ccm fertiggestellt, so trifft die Direktivbehorde die näheren Bestimmungen darüber, in welcher Weise der Raumgehalt

ermitteln ist.

Art. 3des Gesetzes.

§ 6. — 1. Steuerzeichen.

  1. a)Beschaffenheit. — Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen: braun für Schaumwein der Steuerklasse 1, grun 2 a, 2 b, violett rot 2 c, Die Streifen werden aus mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenem weißem Papier hergestellt. Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine umränderte Rebenblattverzierung. Das durch besondere Umrandung gebildete Mittelfeld enthält die Angabe der Flaschengroße (z. B. 1/1 Flasche, ½ Flasche); die beiden Seitenfelder zeigen den Aufdruck „Schaumweinsteuer". Die Rückseite der Streifen ist mit Gummiaufstrich versehen. Die Breite der Steuerzeichen beträgt 2 cm ; ihre Länge für achtel und viertel Flaschen 26 cm, für halbe Flaschen 30 cm und für ganze Flaschen und Doppelflaschen 36 cm. § 7. —
  2. b)Vertrieb. — Die Steuerzeichen werden von der Hebestelle gegen Erlegung des Steuerbetrags verabfolgt. Die Hebestelle darf Steuerzeichen, abgesehen von den Fallen des § 9 Abs. 2, nur an die

ihrem Bezirke gehorigen Schaumweinhersteller abgeben. Diese durfen Steuerzeichen nur von der Hebestelle beziehen und sie weder entgeltlich noch unentgeltlich an andere weitergeben. § 8. — c) Steuerzeichenbuch. — Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen ist bei der Hebestelle ein Stellerzeichenbuch

führen, dessen Einrichtung von der Regierung bestimmt wird. Das Buch ist am Schlusse des Rechnungsjahrs abzuschließen und verbleibt bei der Hebestelle. §

  1. — d) Anbringung. — Das Steuerzeichen ist oberhalb oder unterhalb der nach Art. 17 des Weingesetzes vom
  2. J u l i 1909 anzubringenden Bezeichnungen sorgfaltig anzukleben. Dabei muß mindestens die halbe Streifenlänge unmittelbar auf dem Glase aufliegen und die Enden müssen auf eine der Streifenbreite mindestens gleichkommende Strecke einander decken. Wenn Schaumwein der Vorschrift des Gesetzes

wider ohne Steuerzeichen vorgefunden wird, 589 so sind die erforderlichen Steuerzeichen durch die Hebestelle an die Beamten

verabfolgen und unter deren Aufsicht vom Inhaber des Schaumweins anzubringen. Wird von der Einziehung des Schaumweins aus dem Grunde Abstand genommen, weil der Schaumwein nachweislich bereits versteuert ist, so sind die Steuerzeichen unentgeltlich

liefern. § 10. — e) Steuerzeichen für größere Gefaße. —

r Entrichtung der Steuer für Schaumwein in Umschließungen von mehr als 1,700 ccm. Raumgehalt können mehrere Steuerzeichen verwendet werden. § 11. — 2 Einnahmebuch. — Die Hebestelle hat über die Einnahme aus dem Verkaufe von Steuerzeichen ein Einnahmebuch nach Muster 1 in Vierteljahrsabschnitten

führen. §

  1. Stundung der Steuer. a) Allgemeine Vorschrift. — Die Steuer ist auf Autrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf 9 Monate

stunden. Wird eine Stundung auf 3 Monate beansprucht so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder

m Teil adgeseben werden, wenn der Zahlungspflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Die Regierung bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit

leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 13. — b) Stundungsanerkenntnis; Stundungsbetrag. — Derjenige, welchem Steuer gestundet wird, hat bei jeder Verabfolgung von Steuerzeichen der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der verabfolgten Zeichen

übergeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen Für Fabriken, welche nur Schaumwein aus Fruchtwein erzeugen, kann die Regierung Ausnahmen

lassen. § 14

  1. c)Stundungsfrist. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Verabfolgung der Steuerzeichen. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. § 15 — 4. Umtausch und Ersatz der Steuerzeichen.
  2. a)Unbeschädigte, noch nicht angebrachte Steuerzeichen. — Unbeschädigte, noch nicht angebrachte Steuerzeichen können bei der Hebestelle gegen solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Statt des Umtausches kann mit Genehmigung der Direktivbehörde eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Betrags erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Herstellung von Schaumwein aufgibt oder in einen anderen Hebebezirk verlegt. Die

rückgezahlten Beträge sind bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen. § 16. — b) Verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen. — Für verdorbene, noch nicht angebrachte Steuerzeichen kann auf Anweisung der Direktivbehörde unentgeltlich Ersatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 3 Mark beträgt. Der Anspruch ist bei der Hebestelle unter Vorlegung der verdorbenen Steuerzeichen schriftlich anzumelden. Der Ersatz darf nur durch Verabfolgung anderer Steuerzeichen erfolgen. Die verdorbenen Steuerzeichen sind bei der Direktivbehörde in Gegenwart von zwei Beamten

vernichten. §

  1. — c) Bereits angebrachte Steuerzeichen. — Ein Ersatz für bereits angebrachte Steuerzeichen findet nur durch unentgeltliche Verabfolgung anderer Steuerzeichen an den Hersteller des Schaumweins und nur in folgenden Fällen statt:
  2. wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem 41 a Dieser Bogen soll den am
  3. Juli ausgeteilten Bogen 41 a ersetzen, welcher zwei, in letzter Seite 596, §§ 1 und 5 enthaltenen (…) (Zollsaz anstatt

saß für 1 Doppelsteuentner.) 590 Steuerbetrag angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden sind, sofern die Umschließungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte befinden oder ungeöffnet dahin

rückgebracht sind; 2. wenn versteuerter Schaumwein in Mengen von mindestens 60 Flaschen ungeöffnet in den Fabrikbetrieb

rückgenommen wird. Der Ersatzanspruch ist bei der Hebestelle schriftlich anzumelden und der Sachverhalt durch einen Oberbeamten festzustellen. Die Entscheidung über den Ersatzanspruch trifft die Direktivbehörde. Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten

vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen und die Anbringung der neuen Steuerzeichen oder die

rücknahme des Schaumweins in den Fabrikbetrieb ist von den Beamten auf der Anmeldung

bescheinigen und diese der Hebestelle

zustellen. §

  1. Ausfuhr unversteuerten Schaumweins. — Schaumwein, welcher vor Anbringung des Steuerzeichens unter amtlicher Uberwachung ausgeführt wird, bleibt von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. M i t Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts kann ausgeführter oder niedergelegter Schaumwein zollfrei sowie

r Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigter Schaumwein unversteuert in die Lagerräume für fertigen unversteuerten Schaumwein (§ 21)

rückgebracht werden. Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung einzureichen. Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, im Zollbegleitschein-Regulativ und in den Zollniederlage-Regulativen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

r Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt,

deren Bezirke Schaumweinfabriken gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern I) sowie bei allen Amtstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Regierung kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese sind öffentlich bekanntzumachen. Für Abfertigungen in der Fabrik werden Gebühren nicht erhoben. Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen, welche stillem Weine beigepackt werden, Erleichterungen

lassen. Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder nach vorübergehender Lagerung in einem Zolllager in das Ausland ausgeführt werden soll, von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fadrikinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangsabfertigung und bei der Abfertigung

und von dem Lager die im Begleitschein angemeldete Schaumweinmenge ohne Öffnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund

dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Die Verbringung des Schaumweins an Bord von Kriegsschiffen

m Verbrauch außerhalb der Zollgrenze ist der unmittelbaren Ausfuhr gleichzuachten.

Art. 5des Gesetzes.

§ 19. — Vergütung der Steuer für Proben usw. — Dem Schaumweinhersteller wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß in Höhe von 5 vom Hundert des Wertes der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuerzeichen gewährt. Die Berechnung erfolgt 591 auf Grund einer von der Hebestelle nach Muster 3 für jeden Hersteller

führenden Jahresnachweisung. Die abgeschlossene und vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung ist bis

m 5. April dem Hauptamt einzureichen, das sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden

sammenstellung der Direktivbehörde

r Zahlungsanweisung vorlegt. Ist dem Hersteller am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer gestundet, so ist der angewiesene Betrag auf den

erst fällig werdenden Teil der gestundeten Steuer anzurechnen, andernfalls ist der Betrag bar

zahlen. Der Steuernachlaß ist bei den Ausfuhr- usw. Vergütungen nachzuweisen.

den Art. 7, 8 des Gesetzes. § 20. — Anmeldung der Fabriken; Bezeichnung des Besitzers und Betriebsleiters. — Die in den Art. 7, 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und sofort dem Oberkontrolleur

zustellen. Die Genehmigung der Räume, welche

r Lagerung, Behandlung und Verpackung von fertigem unversteuerten Schaumweine dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung

beurkunden. Als Lagerräume können auch diejenigen Räume

gelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere Behandlung und Verpackung für den Versand erfolgt. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg

einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde

führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke vorhandenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Aussertigungen sind dem Fabrikinhaber

rückzugeben, Don diesem

einem Belegshefte

vereinigen und in den Lagerräumen für fertigen unversteuerten Schaumwein nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren.

Art. 9des Gesetzes.

§ 21. — Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins; Buchführung des Herstellers. — Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den von der Zollbehörde genehmigten Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat getrennt nach der Größe der Umschließungen

erfolgen. Wird in einer Fabrik Schaumwein aus Fruchtwein sowie anderer Schaumwein hergestellt, so sind die beiden Arten in den genehmigten Lagerräumen getrennt

lagern. Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist nicht

lässig. Ueber den

- und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist ein Lagerbuch

führen,

welchem Muster 4 oder 5 als Vorbild dient, je nachdem es sich um Schaumwein aus Fruchtwein oder um anderen Schaumwein handelt. In dem Lagerbuch ist sämtlicher fertiggestellte Schaumwein nachzuweisen, gleichviel ob er

nächst noch gelagert oder ob er ohne vorherige Lagerung versteuert oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung und unmittelbar nach der Entnahme von Schaumwein

erfolgen. Schaumwein, der gemäß § 18 Abs. 1 in die Lagerräume

rückgebracht wird, ist sogleich von neuem in das Lagerbuch einzutragen. Das Lagerbuch ist vom Fabrikinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter

führen, in den

r Lagerung des fertigen unversteuerten Schaumweins genehmigten Räumen nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren, sowie sauber und unbeschädigt und den Aufsichtsbeamten stets

gänglich

halten. 592 Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem abzuschließenden Lagerbuche

vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Flaschenzahl

lässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen ; dieses hat wegen der etwa

erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung

treffen.

den Art. 10, 11 und 13 Abs. 3 des Gesetzes § 22. — Steueraufsicht. — Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden steuerlichen Prüfungen bestimmt die Regierung. Das Gleiche gilt für die nach Art. 13 Abs. 3 des Gesetzes bei den Händlern mit Schaumwein und Wirten

lässigen Prüfungen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirte und Händler, wenn sie Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben.

Art. 12des Gesetzes.

§ 23. — Versendung halbfertiger Erzeugnisse. — Wer Erzeugnisse, die als fertiger, der Steuer

unterwerfender Schaumwein noch nicht anzusehen sind (Brutweine), versenden will, hat dies der Hebestelle ein- für allemal anzuzeigen. Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch

führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers

ersehen sind. Das Buch ist auf Erfordern den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus

fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halbfertigen Erzeugnisse wohnt,

übersenden. Die Direktivbehörde kann für den Verkehr mit Brutwein zwischen verschiedenen Lagern derselben Schaumweinfabrik Erleichterungen

lassen.

Art. 29des Gesetzes.

§ 24. — Kennzeichnung des ausländischen Schaumweins durch Zollzeichen. a) Anbringung der Zollzeichen im Inlande. — Der aus dem Ausland eingeführte Schaumwein muß vor seinem Übertritt in den freien Verkehr mit Zollzeichen versehen werden. Als solche dienen in blauer Farbe bedruckte Papierstreifen mit der Aufschrift „Verzollter Schaumwein". Die Streifen sind 2 cm breit und 36 cm lang und entsprechen in ihrer sonstigen Beschaffenheit derjenigen der Steuerzeichen (§ 6 Abs. 2 Satz 1, 2). Die Zollzeichen werden, abgesehen von dem Falle des § 25 nur an die

r Abfertigung ausländischen Schaumweins befugten Zollstellen abgegeben und sind unter amtlicher Aufsicht in der im § 9 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Für die amtliche Aufsicht werden Gebuhren nicht erhoben. Über Bezug und Verbrauch an Zollzeichen hat die Amtsstelle Anschreibungen

führen. § 25. — b) Anbringung der Zollzeichen im Auslande. — Auf Antrag kann Inhabern ausländischer Schaumweinfabriken gestattet werden, die Zollzeichen schon im Ausland in der im § 9 vorgeschriebenen Weise anzubringen. Die Zeichen sind in diesem Falle von dem Hauptamte gegen Hinterlegung des Betrags von einer Mark für jedes Zeichen oder gegen Sicherheitsbestellung

beziehen. Das Hauptamt hat über Bezug und Abgabe an Zollzeichen Anschreibungen

führen. Eine Rückgabe des hinterlegten Betrags oder eine Freigabe der bestellten Sicherheit ist nur insoweit

lässig, als binnen zwei Jahren nachgewiesen wird, daß im Auslande mit Zollzeichen versehener Schaumwein in entsprechender Menge verzollt oder in eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichen Mitverschluß gebracht worden ist. Dieser Nachweis ist durch Vorlegung von Zollquittungen oder amtlichen Bescheinigungen über die Aufnahme des 593 Schaumweins in die Niederlage

führen, auf denen durch die Abfertigungsbeamten die Zahl der bereits mit Zollzeichen versehenen verzollten oder eingelagerten Flaschen bescheinigt ist. Die Zollquittungen und Bescheinigungen bat das Hauptamt vor ihrer Rückgabe mit einem Vermerk über den

rückgezahlten Betrag

versehen. Daß der Schaumwein mit Zollzeichen versehen eingelagert und daß über ihn eine Aufnahmebescheinigung ausgestellt, ist in den Niederlagebüchern

vermerken. Bei späteren Verzollungen von solchem Schaumwein fällt die vorerwähnte Bescheinigung auf den Zollquittungen fort. Bei seiner etwaigen Versendung im deutschen Zollgebiet unter zollamtlicher Überwachung (auch auf Begleitschein II) ist in dem Zollpapier ein Vermerk über die bereits erfolgte Rückzahlung des hinterlegten Zollzeichenbetrags

machen. Dieser Vermerk geht auch gegebenenfalls in die Niederlagebücher über, in welchen die weitere Festhaltung des Schaumweins erfolgt. Die Wiederausfuhr des mit Zollzeichen im Auslande beklebten Schaumweins aus dem Zolllager nach dem Ausland ist auf Antrag unter der Bedingung gestattet, daß die angelegten Zollzeichen durch den Verfügungsberechtigten unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Vernichtung der Zollzeichen ist auf der Anmeldung amtlich

bescheinigen. Bei der Verzollung oder Niederlegung von Schaumwein darf die Zahl der im Auslande mit Zollzeichen versehenen Flaschen auf Grund probeweiser Prüfung ermittelt werden, wenn sowobl Eingangs (Niederlage-) Anmeldung wie Verpackung den Vermerk „mit Zollzeichen versehener Schaumwein" aufweisen und die Anmeldung außerdem die Anzahl und Art (Größe) der Flaschen jedes einzelnen Packstücks, ihre Gesamtzahl und die Versicherung enthält, daß die ganze Sendung mit Zollzeichen versehenen Schaumwein enthält. Die probeweise Prüfung hat sich auf mindestens 2 vom Hundert der Packstücke

erstrecken. Werden Abweichungen von der Anmeldung festgestellt, so sind sämtliche Flaschen nachzuprüfen. Übergangsbestimmungen. § 26. —

r Entrichtung der Steuer nach den im § 2 augegebenen Sätzen sind bis

m 15. September 1909 die im § 6 der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen beschriebenen Steuerzeichen weiter

benutzen. Die Entrichtung hat erforderlichenfalls durch Anbringung mehrerer Zeichen an der Umschließung

erfolgen; der Gesamtwert der angebrachten Zeichen muß der für die Umschließung

entrichtenden Steuer mindestens gleichkommen. Im Falle der Aubringung mehrerer Steuerzeichen darf das eine nicht durch das andere verdeckt werden.

r Kennzeichnung des ausländischen Schaumweins (§§ 24, 25) sind bis

m 15. September 1909 z w e i Zollzeichen der in § 24 derbisherigenSchaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen beschriebenen Art

verwenden. Bei der Anbringung ist die Vorschrift am Schlusse des Abs. 1

beachten. Schaumwein, der im Auslande nur mit einem Zollzeichen versehen ist, muß vor seinem Übertritt in den freien Verkehr ein zweites Zollzeichen erhalten. In den von den Abfertigungsbeamten gemäß § 25 Abs. 1 auf den Zollquittungen usw. abzugebenden Bescheinigungen ist auch die Zahl der an den Flaschen im Ausland angebrachten Zollzeichen

vermerken. Die Rückgabe der Hinterlegung oder die Freigabe der Sicherheit erfolgt nur insoweit, als der im Auslande mit Zollzeichen versehene Schaumwein vor dem 15. September 1909 verzollt,oder niedergelegt worden ist. Eine Entwertung der Steuer- und Zollzeichen ist nicht erforderlich. 594 Die bis

m 15. September 1909 nicht verbrauchten alten Steuerzeichen können innerhalb der darauffolgenden 14 Tage bei der Hebestelle gegen neue von gleichem Gesamtwertbetrag unentgeltlich umgetauscht werden. Die bis

dem genannten Zeitpunkte von den ausländischen Schaumweinfabriken nicht verbrauchten alten Zollzeichen können innerhalb der darauffolgenden 4 Wochen bei dem Hauptamte, von dem sie bezogen sind, unentgeltlich gegen neue umgetauscht werden; für je zwei alte Zollzeichen wird ein neues verabfolgt. Statt des Umtausches kann —

dem entsprechenden Betrage — die Rückgabe der Hinterlegung oder die Freigabe der Sicherheit erfolgen. Das nach § 21 der bisherigen Ausführungsbestimmungen

führende Lagerbuch ist bei Jukrafttreten der vorliegenden Bestimmungen abzuschließen und der Bestand in der Abteilung 1 des neuen Lagerbuchs vorzutragen. Schlußbestimmung. § 27. — Diese Bestimmungen treten mit dem 1. August 1909 an die Stelle der bisherigen Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. Nachsteuer. § 28. — Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Anlage. Anlage Schaumwein-Nachsteuer-Ordnung. § 1. — Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (§ 3 des Schaumweinsteuergesetzes) oder einer Zollniederlage befindet, unterliegt einer Nachsteuer. § 2. — Die Nachsteuer beträgt für Schaumwein in achtel Flaschen 0,06 Mark, viertel 0,12 halben 0,25 ganzen 0,50 Doppelflaschen 1,00 für jede Umschließung. Es werden behandelt

  1. a)als achtel Flaschen: Umschließungen von nicht mehr als 120 ccm Raumgehalt,
  2. b)als viertel Flaschen: Umschließungen von mehr als 120 ccm und nicht mehr als 230 ccm Raumgehalt,
  3. c)als halbe Flaschen: Umschließungen von mehr als 230 ccm und nicht mehr als 425 ccm Raumgehalt,
  4. d)als ganze Flaschen: Umschließungen von mehr als 425 ccm und nicht mehr als 850 ccm Raumgehalt,
  5. e)als Doppelflaschen: Umschließungen von mehr als 850 ccm und nicht mehr als 1700 ccm Raumgehalt. Bei Umschließungen mit Raumgehalt über 1700 ccm ist für je 800 com des über 1700 ccm hinausgehenden Raumgehalts und ebenso für einen überschießenden Raumgehalt von weniger als 800 ccm eine ganze Flasche anzunehmen. § 3. — Die Nachsteuer wird nicht erhoben:
  6. a)für Schaumwein aus Fruchtwein; 595
  7. b)für Schaumwein aus Traubenwein, der sich außerhalb der Erzeugungsstätte oder einer Zollniederlage unversteuert oder unverzollt unter amtlicher Uberwachung befindet;
  8. c)für Schaumwein aus Traubenwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch Haudel mit alkoholischen Getränken betreiben, sofern seine Gesamtmenge nicht mehr als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen beträgt. § 4. — Befinden sich im Falle des § 3 unter c im Besitze eines Eigentümers mehr Schaumwein aus Traubenwein als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen, so ist der gesamte Vorrat nachzuversteuern. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht

den von der Nachsteuer befreiten Eigentümern. Mehrere Eigentümer, die Schaumwein aus Traubenwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Verpflichtung

r Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein als ein Eigentümer angesehen. §

  1. — Wer am
  2. August 1909 im freien Verkehre befindlichen Schaumwein im Besitze hat, muß ihn spätestens am
  3. August 1909 bei der Steuerhebestelle seines Bezirkes schriftlich unter Angabe der Zahl und Größe (§ 2) der Umschließungen und des Aufbewahrungsraums anmelden, Schaumwein, der sich am
  4. August 1909 unterwegs befindet, ist vom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz gelangt ist. Schaumwein, der gemäß § 3 der Nachsteuer nicht unterliegt, bedarf der Anmeldung nicht.

r Anmeldung werden Formulare von dem Hauptamte unentgeltlich geliefert werden. § 6. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen vorzunehmen. Die bis

m Zeitpunkte der Nachprüfung erfolgten Veränderungen des angemeldeten Vorrats durch

- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen. § 7. — Die Nachprüfung hat sobald als möglich

erfolgen. Sie hat sich darauf

beschränken, ob und inwieweit größere Vorräte als die angemeldeten vorhanden sind. Die angemeldete Größe der Umschließungen ist, soweit nicht augenscheinlich unzutreffende Angaben vorliegen, als richtig anzunehmen. § 8. — Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung

unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter

r Anerkennung mit unterschreiben

lassen. Der vorgefundene Schaumwein ist von dem Steuerpflichtigen mit den von den Beamten ihm

übergebenden Nachsteuerzeichen

versehen. Die Anbringung der Nachsteuerzeichen hat wie die der Steuerzeichen

erfolgen (§ 9 Abs. 1 der Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen). Die an den Umschließungen bereits vorhandenen Steuer- oder Zollzeichen dürfen durch die Nachsteuerzeichen nicht verdeckt werden. Für Schaumwein, der als am 1. August 1909 vorhanden angemeldet, am Tage der Nachprüfung aber nicht mehr vorhanden ist, sind Nachsteuerzeichen von entsprechendem Wertbetrage von den Beamten durch einmaliges Durchreißen

entwerten. Die entwerteten Zeichen sind der Anmeldung beizufügen. Als Nachsteuerzeichen sind die bisherigen Schaumweinsteuerzeichen

benutzen. Sie sind vom Hauptamt in den erforderlichen Mengen gegen Empfangsbescheinigung an die Beamten abzugeben und von letzteren, soweit sie nicht verbraucht sind, an das Hauptamt

rückzuliefern. 596 Gebühren für die Nachsteuerabfertigung sind nicht

erheben. § 9. — Das Hauptamt setzt auf Grund der von den Beamten getroffenen Feststellungen den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn den Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c. §

  1. — Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 8 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt. §
  2. — Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen ihrer Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Strafbestimmungen geahndet. Luxemburg den
  3. J u l i
  4. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende, vom
  5. August d. I . ab in Kraft tretende Aenderungen werden hiermit

r öffentlichen Kenntnis gebracht: §

  1. — Nr. 61 des vom
  2. März 1906 ab gültigen Zolltarifs erhält folgende Fassung: Kaffee, auch Kaffeeschalen (Kirschschalen und Pergamenthülsen): roh (Zollsatz für 1 Doppelzentner) gebrannt oder geröstet, auch gemahlen id. id. 60 Mark. 85 id. §
  3. — In Nr. 65 des Zolltarifs wird der Zollsatz für Tee von 25 Mark auf 100 Mark für 1 Doppelzentner erhoht. §
  4. — Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am
  5. August d. I . im freien Verkehr des Großherzogtums befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung der Regierung der Nachverzollung. An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner

erheben: von Kaffee 20 Mark. von Tee 75 Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wird der Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als 10 Kilogramm beträgt. Die Vorschriften des Abs. 3 finden auf die Nachverzollung von Tee entsprechende Anwendung. §

  1. — Bei vor dem
  2. Juni 1909 im Inlande geschlossenen Lieferungsverträgen über verzollten Kaffee und Tee (Nr. 61 und 65 des Zolltarifs) ist der Verkäufer berechtigt, von dem Empfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem Inkrafttreten der Zollerhohung gelieferte Ware

beanspruchen. §

  1. — Die Nr. 367 des Zolltarifs erhält folgende Fassung: Zündhölzer, Zündstabchen aus Pappe . (Zollsatz für 1 Doppelzentner) 30 Mark. Luxemburg, den
  2. J u l i
  3. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BUCK.

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