finances, et après délibération du Gouvernement Finanzen und nach Beratung
Regierung im en conseil ; Conseil; Avons arrêté et arrêtons : Haben beschlossen und beschließen: er Art.
L'alinéa premier du § 1er est abrogé.
Absatz 2 ist wie folgt zu fassen: L'alinéa premier du § 2 aura la teneur suivante : §. 2. Außer den auf Grund des Tabaksteuergesetzes von dem verwendeten Tabak zur Erhebung gelangenden Abgaben unterliegen
im Inlande geschnittene Zigarettentabak und die im Inlande hergestellten Zigaretten sowie die ungefüllt zum Verkaufe gelangenden Zigarettenhüllen (Hülsen, Blättchen u. s. w.) einer besonderen in die Staatskasse fließenden Steuer (Zigarettensteuer), die beträgt: 1. Für Zigaretten im Kleinverkaufspreise:
Finanzen Art 3. Notre Directeur général des finances ist mit
Ausführung dieses Beschlusses,
ins est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui „Memorial" eingerückt werden soll, betraut. sera inséré au Mémorial Schloß Hohenburg, den 4 August 1909. Château de Hohenbourg, le 4 août 1909. MARIE-ANNE. Maria-Anna
General Direktor Le Directeur général
Finanzen, des finances, M . MONGENAST. M. Mongenast. Ausführungsbestimmungen zu dem Großh Beschlüsse vom
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. 1) In § 2 ist als Abs. 4 folgende Bestimmung neu einzuschalten: Unter Zigarettenhüllen im Sinne des § 2 des Zigarettensteuerreglements ist alles zur Herstellung von Zigaretten bestimmte Zigarettenpapier zu verstehen, auch wenn es die für diesen Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, d. h. noch nicht zu Hülsen verarbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen gefaltet, vorgezeichnet usw. ist. Steuerpflichtig ist nur das nicht zur gewerblichen Verarbeitung bestimmte d. h. dasjenige Zigarettenpapier, das unmittelbar au den Verbraucher zur Selbstherstellung von Zigaretten abgegeben wird. Wird das Papier in einer Form abgegeben, ans
die Zahl
Einzelhüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen Bogen usw.), so sind je 25 qcm als steuerpflichtige Einzelhülle zu betrachten.
bisherige Abs. 4 wird Abs. 5. 2)
1 wie folgt geändert: 1. für Zigaretten
Steuerklasse:
Geschäftsstunden in ihrem Besitze befindlichen Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettenhüllen spätestens am 3. September an die Hebestellen zurückzuliefern. Für das dabei einzuhaltende Verfahren sowie hinsichtlich des für die zurückgelieferten Steuerzeichen zu gewährenden Ersatzes findet
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen Anwendung mit
Maßgabe, daß auch angebrochene Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung etwa überschießender Bruchteile eines Pfennigs umgetauscht oder erstattet werden können. Für später zurückgelieferte Steuerzeichen findet ein Ersatz nicht statt. 2) Die zurückgelieferten Steuerzeichen sind von den in § 9 Abs. 4
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen bezeichneten Amtsstellen zu sammeln und mit ihrem eigenen Vorrat einzusenden. Für die zurückgegebenen Steuerzeichen wird eine gleiche Anzahl neuer Zeichen ohne Berechnung
Herstellungskosten abgegeben werden. 3) Vom 1. September d. Js. ab werden die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettenhüllen mit dem in roter Farbe hergestellten Aufdruck „Gesetz von 1909" versehen.
in
oberen rechten Ecke
Steuerzeichen-Bogen angebrachte Aufdruck wird mit einem dicken roten Querstrich überdruckt und die Zahl
Steuerzeichen,
neue Einzelwert und
neue Gesamtwert des Bogens in
oberen linken Ecke jedes Bogens neu aufgedruckt. 4) Vom 1. September d. J. ab dürfen nur solche Zigaretten und Zigarettenhüllen aus
Erzeugungsstätte oder dem Zollgewahrsam entfernt werden, die mit gemäß Ziffer 3 gekennzeichneten Steuerzeichen versehen sind. Zigaretten und Zigarettenhüllen, die vor dein 1. September d. J. ans ihren Erzeugungsstätten oder aus dem Zollgewahrsam entfernt worden sind, bedürfen einer Änderung
an ihnen angebrachten Steuerzeichen nicht. 5) Fabrikanten, die am 1. September d. J. noch mit alten Steuerzeichen versehene Zigaretten in den Erzeugungsstätten haben, kann vom Hauptamt ausnahmsweise gestattet werden, diese Zigaretten ohne Änderung
Steuerzeichen gegen Zahlung des Unterschieds zwischen den früheren und. den neuen Steuersätzen aus
Erzeugungsstätte zu entfernen. 6) Zigaretten, an denen auf Grund des § 29 Abs. 4
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen Steuerzeichen alten Wertes an dem ausländischen Herstellungsort angebracht wurden, dürfen in
Zeit vom
Steuerzeichen eingeführt werden, wenn
Unterschied zwischen den alten und den neuen Steuersätzen bei
Zollabfertigung bar entrichtet wird. Die Entrichtung des Steuerunterschieds ist im Abfertigungspapier zu vermerken. Bei Zigarettenhüllen, die auf Grund
bezeichneten Bestimmung in
Zeit vom 1. September bis zum 3 1 . Dezember 1909 noch mit alten Steuerzeichen eingehen, kann auf Ansuchen
Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Steuersatz erstattet werden.
Anspruch muß bei
Zollabfertigung geltend gemacht werden; spätere Gesuche bleiben unberücksichtigt. Über die Gesuche entscheidet die Direktivbehörde. Luxemburg, den 5. August 1909.
General-Direktor
Finanzen, M. Mongenast. 624 Arrêté du 5 août 1909, portant publication des dispositions de la loi allemande concernant l'impôt sur le tabac. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu les art 2 et 4 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26/31 décembre 1853 et l'art. 2 de la loi du 23 janvier 1854; Beschluß vom 5. August 1909, wodurch die Veröffentlichung
Bestimmungen des deutschen Reichsgesetzes über die Tabaksteuer verordnet w i r d .
General-Direktor
Finanzen; Nach Einsicht
Februar 1842, des § 8 des Schlußprotokolles zum Vertrage vom 26./
durch Beschluß des GeneralDirektors
Finanzen vom
General-Direktor
Finanzen, M. M o n g e n a s t . I. Besteuerung des Tabaks. § 1. — Zoll. - An Zoll ist zu erheben von 1 Doppelzentner: 1. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch in Büscheln, Bündeln oder Puppen 85 Mark, 2. Tabakerzeugnisse,:
Feststellung und Fälligkeit. — Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2 c), unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. Als Wert gilt
Preis des Tabaks 625 beim Übergange vom Verkäufer (Händler) an den Verarbeiter (Fabrikanten), wobei Rabatt, Zinsvergütungen, Zahlungsabzüge und
gleichen unberücksichtigt (...)bleiben. Verkäufer im Sinne dieses Beschlusses ist, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak an einen B e a r beiter überläßt. Als Berarbeiter gilt auch
Kleinhändler, '
Tabakblätter unmittelbar an den Verbraucher abgibt. Die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt beim Übergange des Tabaks in die Hände des Verarbeiters; die Regierung ist befugt, für die Abgabe von Tabak in kleinen Mengen Ausnahmen zuzulassen. Die Fälligkeit des Zollzuschlags tritt gleichzeitig mit
Fälligkeit des auf dem Tabake haftenden Zolles ein. Von dem Zollzuschlage bleiben diejenigen bearbeiteten und unbearbeiteten Tabakblätter befreit, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die
Großh. Beschluß vom
zollzuschlagpflichtigen Tabak bezieht, ist verpflichtigt,
zuständigen Zollstelle vor
Übernahme des Tabaks in seinen Betrieb den Wert (§ 2 Abs. 1) anzumelden. Die Übernahme
Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer kann für bestimmte Fälle zugelassen werden.
Wertanmeldung ist die vom Verkäufer dem Verarbeiter zu erteilende Rechnung (Faktura) beizufügen. Letztere bildet die Grundlage
amtlichen Wertermittelung. Bezieht
Verarbeiter Tabakblätter ans dem Auslande, so sind die Fracht-, Versicherungs-, Löschungs-, Einlagerungsund sonstigen Spesen, die bis zur Überführung in das Zollinland entstehen, dem Werte hinzuzurechnen. Die Regierung ist ermächtigt, für diese Zuschläge feste Sätze für je 100 Kilogramm Tabak zu bestimmen. Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und des Käufers, den zu zahlenden Kaufpreis, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland, die übliche Bezeichnung
Tabakart sowie das Gewicht des Tabaks. Über die Zollbehandlung
Tabakmuster, die von Verkäufern, ihren Angestellten oder Beauftragten oder von Agenten mitgeführt werden, trifft die Regierung nähere Bestimmungen. § 4. — Wertermittelung in besonderen Fällen. — Ist über verschiedene Klassen Tabak (Sortierungen) zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags für nur einen Teil
gekauften Menge notwendig wird, neben
Wertanmeldung und
Gesamtrechnung noch eine Schätzung des Wertes
einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. Wenn die ganze Menge abzüglich etwa weiter verkaufter Teile innerhalb fünf Jahren vom Tage
Ausstellung
Gesamtrechnung an nicht bezogen ist, ist
Zollzuschlag für dm bereits bezogenen Teil nach dem höchsten Werte zu berechnen, den die Schätzung
einzelnen Klassen enthält.
Mehrbetrag ist nachzuzahlen. Stimmt
für die weiterverkauften Teile erzielte Preis nicht mit dem in
Schätzung aufgeführten Werte überein, so ist eine nachträgliche Änderung
Schätzung zulässig. Hat
Verarbeiter Teile einer aus mehreren Klassen bestehenden, zu einem einheitlichen Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak vor
Feststellung des Zollzuschlags weiterverkauft, so ist
Wertanmeldung für den zollzuschlagpflichtigen Teil die Gesamtrechnung und die in Abschrift beizubringende Rechnung über den weiterverkauften Teil beizufügen. Besteht in diesem Falle
zollzuschlagpflichtige Teil aus mehreren Klassen, so finden die Vorschriften
Abs. 1 und 2 sinngemäße Anwendung. Wenn im Falle einer beanstandeten Lieferung eine nachträgliche Preisänderung oder die Rück- 626 gäbe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge Tabak an dm Verkäufer erfolgt, finden die Vorschriften des Abs. 3 sinngemäße Anwendung. Bei Tabak, den
Verarbeiter selbst im Anstände pflanzen läßt oder ohne Zahlung eines Entgelts erwirbt, ist
Wertanmeldung
Preis zu Grunde zu legen,
nach
allgemeinen Marktlage von inländischen Verarbeitern für Tabak gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. Wenn, abgesehen von dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Falle,
Wertanmeldung eine Rechnung nicht beigelegt wird, erfolgt die Ermittelung des für den Zollzuschlag maßgebenden Wertes durch Erhöhung des angemeldeten Wertes um fünfzig vom Hundert. § 5. — Betriebsanmeldung und Buchführung. — Wer mit ausländischen Tabakblättern Handel treiben oder Tabakerzeugnisse herstellen will, hat dies
Zollbehörde seines Bezirkes schriftlich anzumelden. Er erhält von ihr über die erfolgte Anmeldung eine Bescheinigung, vor
en Erteilung
Betrieb nicht begonnen werden darf. Angemeldeten Verkäufern und Verarbeitern ist
Bezug ausländischer Tabakblätter ohne weiteres, anderen Personen nur mit besonderer Ermächtigung
Zollbehörde gestattet. Die Zollabfertigungsstellen sind befugt, von den Einbringern den Nachweis
erfolgten Anmeldung zu fordern. Die Verkäufer haben ihre Vorräte an ausländischen Tabakblättern so lange unverzollt in einer öffentlichen Niederlage zu lagern oder auf eigene Kosten unter ständige amtliche Aufsicht zu stellen, bis die Feststellung des Zollzuschlags erfolgt ist (§ 2 Abs. 3). Sie haben über Zu- und Abgang ausländischer Tabakblätter nach näherer Anordnung
Zollbehörde Bücher zu führen, aus denen insbesondere
Verkaufspreis, das Gewicht und die Benennung sowie die Käufer
Tabakblätter ersichtlich sind. Den Aufsichtsbeamten
Zollbehörde sind von den Verkäufern auf Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Ein- und Verkauf
ausländischen Tabakblätter sowie auf die hierfür geleisteten und empfangenen Zahlungen Bezug haben. Die Bearbeiter haben alle Rechnungen über (bezogene oder nicht bezogene) ausländische Tabakblätter auf Erfordern den Aufsichtsbeamten
Zollbehörde vorzuzeigen, diesen auf Erfordern auch Einblick in die Geschäftsbücher und Schriftstücke zu geben, die sich auf den Einkauf und die Bezahlung ausländischer Tabakblätter und, soweit ein Weiterverkauf stattfindet, auch auf diesen beziehen. Die Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke sind drei Jahre aufzubewahren. § 6. — Besondere Vorschriften für im Ausland ausgestellte Rechnungen. — Bezieht
Verarbeiter Tabakblätter von einem ausländischen Verkäufer, so ist die
Wertanmeldung beizufügende Rechnung von
deutschen oder luxemburgischen Konsulatsbehörde des Bezirkes, in dem
ausländische Verkäufer seine Geschäftsniederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat, mit dem Vermerke zu beglaubigen, daß
in
Rechnung angegebene Preis nach Ausweis
Bücher und Schriftstücke des Verkäufers sowie sonstiger zur Verfügung stehender Beweisstücke zutreffend erscheint. Das Fehlen dieser Beglaubigung hat die im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge. § 7. — Entscheidung über die Zulänglichkeit
Wertanmeldungen. — Zweifel
Zollabfertigungsstellen an
Zulänglichkeit
Wertanmeldungen sind von einem Prüfungsamte für Tabakbewertung zu entscheiden, das mindestens zu zwei Dritteln mit Sachverständigen aus dem Tabakgewerbe besetzt ist. Die Verwaltung bestimmt die Zahl
Prüfungsämter,
en Sitz, Zuständigkeit, Besetzung und Geschäftsordnung. Die Sachverständigen, von denen tunlichst zwei 627 Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt ausüben sollen, werden von
Verwaltung nach Anhörung
Vertretungen des Tabakhandels und
Tabakverarbeitung berufen. Die Zollabfertigungsstellen, welche die Entscheidung des Prüfungsamts anrufen, haben ihm mit
Wertanmeldung und ihren Unterlagen ein Muster des zu prüfenden Tabaks zu übersenden.
Verarbeiter erhält für das entnommene Muster Vergütung nach dem angemeldeten Werte. Das Prüfungsamt ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zur Forderung
Vorführung von Probeballen, zu örtlichen Besichtigungen und zur schriftlichen oder persönlichen Befragung des Verkäufers und Verarbeiters über die näheren Umstände, des Geschäftsabschlusses. Das Prüfungsamt ist auch befugt, sich für seine Ermittelungen
Handelskammer oder
von dieser vorzuschlagenden Sachverständigen zu bedienen. Das Prüfungsamt hat nur über die Zulänglichkeit oder Unzulänglichkeit
Wertanmeldung zu entscheiden. § 8. — Ankaufsrecht
Zollgemeinschaft. — Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht
Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht gegen Zahlung des angemeldeten Wertes mit einem Zuschlage von fünf von Hundert zu. Das Prüfungsamt hat
Regierung von seinem Beschlüsse, durch den es eine Wertangabe für unzulänglich erklärt, unverzüglich Mitteilung zu machen und über den von ihm geschätzten Werten berichten. Das Ankaufsrecht
Zollgemeinschaft kann nur innerhalb zweier Wochen nach Empfang dieses Berichts ausgeübt werden. Übt die Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag
angemeldete Wert (§ 3), gegebenenfalls unter Berücksichtigung
Erhöhungen gemäß § 4 letzter Absatz und § 6 letzter Satz, maßgebend. § 9. — Zollzuschlag für Zigarren. — Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von vierzig vom Hundert des Wertes. Als Wert gilt
vom Einbringer bezahlte oder zu zahlende Preis.
Einbringer hat bei
Zollabfertigung
Zigarren in den freien Verkehr den Wert nach näherer Anordnung
Zollbehörde anzumelden und, sofern nicht
Erwerb ohne Zahlung eines Entgelts erfolgt ist, die Rechnung des Lieferers beizufügen. Die Unterlassung
Beifügung
Rechnung hat die im § 4 letzter Absatz vorgesehene Folge. Zweifel
Zollabfertigungsstellen an
Zulänglichkeit
Wertanmeldungen werden unter sinngemäßer Anwendung
Vorschriften des § 7 Abs. 1 bis 3 entschieden. Erklärt das Prüfungsamt eine Wertanmeldung für unzulänglich, so steht
Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht nach § 8 Abs. 1 und 3 zu. Übt die Zollgemeinschaft das Ankaufsrecht nicht aus, so ist für den Zollzuschlag
von dem Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt
Zollzuschlag 1000 Mark für einen Doppelzentner. Was als Einbringung im Reiseverkehre zu gelten hat, bestimmt die Regierung. § 10. — Strafvorschriften. — Wer zum Zwecke
Zollhinterziehung Rechnungen oder Wertanmeldungen unrichtig ausstellt oder unrichtige Abschriften von Rechnungen oder Wertanmeldungen fertigt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark bestraft. Die gleichen 628 Strafen treffen den,
zum Zwecke
Zollhinterziehung von den vorstehend bezeichneten unrichtigen Schriftstücken Gebrauch macht. Erfolgt eine Verurteilung nach Abs. 1, so kann dem Verurteilten nach Rechtskraft
Entscheidung von
Regierung auf die Dauer von höchstens fünf Jahren untersagt werden, eins
im § 5 Abs. 1 bezeichneten Gewerbe selbst zu betreiben oder durch andere betreiben zu lassen oder in einem solchen tätig zu sein. § 11. — Besteuerung des inländischen Tabaks. A. Gewichtsteuer. —
innerhalb des Zollgebiets erzeugte Tabak unterliegt
Besteuerung nach Maßgabe dieses Beschlusses. Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks in gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner Tabakblätter 57 Mark, Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die
Großh. Beschluß vom
Tabakpflanzungen. — Jeder Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks (Tabakpflanzer), auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen anderen anpflanzen oder behandeln laßt, ist verpflichtet,
Zollbehörde bis zum Ablaufe des 15. Juli die bepflanzten Grundstücke einzeln nach ihrer Lage und Größe genau und wahrhaft schriftlich anzugeben.
selbe erhält darüber von
gedachten Behörde eine Bescheinigung. In betreff
erst nach dem 15. Juli bepflanzten Grundstücke muß die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne
Bepflanzung bewirkt werden. § 13. — Die Angaben (§ 12) werden seitens
Zollbehörde geprüft, welche dabei von dem Gemeindebeamten zu unterstützen ist. Vermessungskosten dürfen dem Tabakpflanzer hierdurch nicht erwachsen. § 14. — Haftung des Tabakpflanzers für die Vorführung des Tabaks zur Verwiegung. —
Inhaber eines mit Tabak bepflanzten Grundstücks haftet für die Gestellung des auf demselben erzeugten Tabaks zur amtlichen Verwiegung. Diese Verpflichtung geht, wenn nach
Anmeldung (§ 12) und vor Beendigung
Ernte ein Wechsel in
Person des Inhabers des Grundstücks eintritt, auf den neuen Inhaber über, ohne Rücksicht auf die von den Interessenten getroffenen Verfügungen. Von jeder solchen Veränderung ist binnen drei Tagen nach dem Eintritte
Zollbehörde eine schriftliche, von dem neuen Inhaber und im Falle
freiwilligen Veräußerung auch von dem bisherigen Inhaber zu unterzeichnende Anzeige zu machen. § 15. — Ermittelung
zu vertretenden Blatterzahl, Gewichtsmenge. — Um die vollständige Gestellung des erzeugten Tabaks zur Verwiegung zu sichern, ist die Zollbehörde befugt, vor dem Beginne
Ernte zu einer für den Inhaber des Grundstücks verbindlichen Feststellung
Blätterzahl oder
Gewichtsmenge zu schreiten, welche mindestens zur Verwiegung gestellt und, soweit dies nicht geschehen und auch
Abgang nicht vorschriftsmäßig nachgewiesen ist (§ 18), versteuert werden muß. In dem Falle
Feststellung
Blätterzahl wird
Steuerbetrag für die nicht zur Verwiegung gestellten Blätter (§ 31) nach dem für gleichartige Blätter ermittelten Durchschnittsgewichts berechnet. § 16. — Die behufs amtlicher Festsetzung
zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichts- 629 menge erforderlichen Ermittelungen Werden an Ort und Stelle, und zwar erstere durch Zollbeamte, welche dabei durch einen geeigneten Stellvertreter
Gemeindebehörde zu unterstützen sind, letztere durch eine Schätzungskommission vorgenommen, die aus dem Oberkontrolleur, einem von
Gemeindebehörde und einem von
Zollbehörde ernannten Sachverständigen besteht.
zur Vornahme
örtlichen Ermittelungen beziehungsweise Abschätzung anberaumte Termin ist
Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern vorher bekannt zu machen. Jeder Tabakpflanzer ist berechtigt, den Ermittelungen auf seinen Grundstücken beizuwohnen. Das Ergebnis wird für jedes einzelne Grundstück in ein Register eingetragen und durch Offenlegung des letztern in
Gemeinde oder Zustellung eines Auszugs an den Tabakpflanzer bekannt gemacht. Innerhalb einer präklusivischen Frist von drei Tagen nach
in ortsüblicher Weise erfolgten Bekanntmachung
Offenlegung des Registers beziehungsweise nach dem Empfange des Auszugs kann
Tabakpflanzer gegen die Festsetzung Einspruch erbeben.
Einspruch ist in die dazu bestimmte Spalte des Registers einzutragen oder
Zollbehörde schriftlich zuzustellen und' muß in allen Fällen den Betrag
verlangten Ermäßigung genau bezeichnen. Die Entscheidung über den Einspruch wird von
für den betreffenden Bezirk niedergesetzten Kommission erlassen, welche ans dem Oberinspektor oder dem von ihm beauftragten Oberkontrolleur und zwei von
Zolldirektion ernannten vereideten Sachverständigen besteht und ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit faßt. Die Leitung
Verhandlung steht dein Oberinspektor beziehungsweise Oberkontrolleur zu. Wird
Einspruch unbegründet befunden, so können dem Tabakpflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last gelegt werden. § 17. — Die Festsetzung
zu vertretenden Blätterzahl oder Gewichtsmenge kann mit
im § 15 angegebenen Wirkung durch eine auf Erfordern
Zollbehörde von dem Tabakpflanzer schriftlich einzureichende verbindliche Deklaration
Anzahl
Wanzen und
durchschnittlichen Blätterzahl beziehungsweise
mindestens zur Verwiegung zu stellenden Gewichtsmenge ersetzt werden, sofern bei Prüfung
Deklaration sich gegen
en Inhalt nichts zu erinnern findet oder die erhobenen Erinnerungen sofort erledigt werden. §
amtlichen Verwiegung eingetretener Unglücksfälle (wozu auch ein nach Feststellung
Blätterzahl beziehungsweise
Gewichtsmenge eingetretener Mißwachs zu rechnen), soweit dadurch erweislich die Blätterzahl oder die Gewichtsmenge des erzeugten Tabaks vermindert ist. Von jedem
artigen Unglücksfalle ist spätestens am vierten Tage nach dessen Eintreten und, wenn
selbe den Tabak auf dem Felde betroffen hat, jedenfalls vor vollendeter Ernte
Zollbehörde schriftlich Anzeige zu machen, welche die amtliche Erhebung des Verlustes zu veranlassen und über den Anspruch auf Minderung
zu vertretenden Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge zu entscheiden hat; 2. infolge des unter gewöhnlichen Verhältnissen bis zur Verwiegung entstehenden Abganges an Bruch und Abfall. Wegen des hierfür zuzugestehenden Abzugs sowie wegen des Verfahrens in den unter Ziffer 1 gedachten Fällen sind die von
Regierung zu erlassenden Anordnungen zu beobachten. § 19. — Besuch
Trockenräume. — Den Zollbeamten ist
Zutritt zu denjenigen Räumen gestattet, in welchen
geerntete Tabak getrocknet oder bis zur Verwiegung aufbewahrt wird. 45 a 630 dieselben können jederzeit die Uebergabe zur Identifizierung des Tabaks geeigneter Proben verlangen, welche nach Feststellung
Steuer zurückzugeben sind. § 20. Veräußerung des Tabaks vor
Verwiegung. — Bevor
im § 14 gedachten Verpflichtung genügt ist, darf
Tabakpflanzer sich des Besitzes des auf dem angemeldeten Grundstücke erzeugten Tabaks oder eines Teiles davon bei oder nach
Ernte nicht entäußern, außer mit Genehmigung
Zollbehörde und unter den von
selben hinsichtlich
Sicherstellung des Steueranspruchs zu stellenden Bedingungen. Die Ausfuhr des noch nicht zur Verwiegung gestellten Tabaks über die Zollgrenze ist nur nach vorheriger Anmeldung und unter amtlicher Kontrolle gestattet. § 21. — Verwiegung. — Das Gewicht des Tabaks wird nach bewirkter Trocknung und vor Beginn
Fermentation spätestens am 31. März des auf das Erntejahr folgenden Jahres durch amtliche Verwiegung bei
Zollstelle oder
nach Bedürfnis in dem einzelnen Produktionsort eingerichteten besonderen Verwiegungsstelle ermittelt. Die Regierung ist ermächtigt, ausnahmsweise zu gestatten, daß die Gewichtsermittelung erst nach dem
von
Zollbehörde bekanntgemachten Anweisung in Büschel und Bündel zu verpacken und zur Verwiegung zu stellen. Außerdem sind die gewonnenen Grumpen, Bruch und sonstige Abfälle zur Verwiegung vorzuführen. Die für die Umschließungen des verwogenen Tabaks zu vergütende Tara wird auf Grund von Probeverwiegungen bestimmt. § 23. — Zeit
Verwiegung. — Die Zollbehörde hat nach Anhörung
Gemeindebehörde die Zeit, wann beziehungsweise die Frist, bis zu
en Ablauf die Vorführung des Tabaks zur Revision und Verwiegung geschehen muß, zu bestimmen und durch die Gemeindebehörden in ortsüblicher Weise bekannt machen zu lassen. Wo das Bedürfnis vorliegt, die amtliche Verwiegung
Grumpen oder Sandblätter früher, als diejenige des Oberguts zu veranlassen, kann die Gemeindebehörde einen besonderen Verwiegungstermin für die Grumpen sowie für die Sandblätter beantragen. In diesem Falle hat dieselbe von dem bevorstehenden Verkaufe
Grumpen beziehungsweise von dem Beginne des Abhängens
Sandblätter
Zollbehörde besondere Anzeige zu machen. § 24. — Verfahren. — Die Anzahl
zur Verwiegung gestellten Bündel (§ 22) ist vor dem Beginne
Revision und Verwiegung dem Wagebeamten schriftlich anzumelden. Ergeben sich aus
Anmeldung oder bei
Revision oder Verwiegung Anstände, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so hat sich
Inhaber des Tabaks gefallen zu lassen, daß
selbe auf seine Kosten unter amtlicher Verwahrung und Verschluß gehalten wird, bis die Abfertigung
unbeanstandeten Posten beendet ist. Die bei
Revision und Verwiegung nötigen Handdienstleistungen hat
Inhaber des Tabaks zu verrichten oder ans seine Kosten verrichten zu lassen. § 25. — Feststellung
Steuer. — Über das Ergebnis
Verwiegung wird eine amtliche Bescheinigung erteilt. Demnächst erfolgt die Feststellung des Steuerbetrags, wobei das ermittelte Gewicht des dachreifen Tabaks nach Abzug von einem Fünftel desselben als das steuerpflichtige Gewicht des Tabaks in (...)fermentiertem oder getrocknetem fabrikationsreifem Zustand angenommen wird.
festgestellte Steuerbetrag wird sodann demjenigen bekannt gemacht, welchem die Ge- 631 stellung des Tabaks zur amtlichen Verwiegung obliegt; für die Entrichtung
Steuer ist dieser zunächst haftbar (§ 29).
festgestellte Betrag ist bei
erstmaligen Veräußerung des Tabaks, spätestens jedoch am 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres zu zahlen, soweit nicht Kredit bewilligt, oder
Tabak zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine für unverzollte Waren bestimmte, oder mit Bewilligung
Zollbehörde ausschließlich für diesen Zweck eingerichtete öffentliche oder unter amtlichem(...)Mitverschlussestehende Privatniederlage abgefertigt wird. Die Lagerung und Versendung von unversteuertem Tabak unterliegt
amtlichen Kontrolle nach den hierüber von
Regierung getroffenen Bestimmungen.
Regierung wird die Befugnis erteilt, im Falle des Bedürfnisses die Frist zur Zahlung
Steuer über den
Verwiegung beantragt und unter amtlichet Aufsicht vollzogen wird. Desgleichen wird von dem auf
Niederlage gänzlich verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Tabake, nachdem
selbe unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden, Steuer nicht erhoben. Wird
noch im ganzen beim Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn durch Feuerschaden ganz oder teilweise bis zum Ablaufe
für die Entrichtung
Steuer festgesetzten Frist erweislich zerstört, so kann ein verhältnismäßiger Erlaß
Steuer gewährt werden. § 26. — Für Tabak,
vor
amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, eine erhebliche Wertverminderung erfahren hat, kann auf Antrag ein dem Grade
Wertverminderung entsprechender Nachlaß
Steuer bewilligt werden. § 27. — Wenn inländischer Tabak in eine Niederlage fürunverzollteWarenaufgenommen wird, so finden auf denselben die für die betreffende Niederlage überhaupt geltenden Vorschriften mit
Maßgabe Anwendung, daß in allen Fällen das Auslagerungsgewicht
weiteren Abfertigung
abgemeldeten Mengen zu Grunde gelegt wird und die beim Übergang in den freien Verkehr zu entrichtende Steuer nach dem Satze von
Steuer für inländischen Tabak (§ 11) zu bemessen ist. Dagegen erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung
Steuer, welche bei
m Gemäßheit des § 25 vorgenommenen amtlichen Verwiegung für den in die Niederlage aufgenommenen Tabak festgestellt war. Demgemäß wird von dem Steuerbetrage, welchen
Niederleger in Gemäßheit
nach § 25 erfolgten Feststellung, oder infolge späterer Übernahme (§ 29) zu entrichten hat, bei
Aufnahme einer Tabakmenge in die Niederlage regelmäßig
jenige Betrag abgesetzt, welcher für ein gleiches Gewicht Tabak in dachreifem Zustand ermittelt ist. Ist nachweislich durch Eintrocknen während des Transports von
amtlichen Verwiegungsstelle (§ 25) bis zur Niederlage ein Gewichtsverlust entstanden, oder hat nach
amtlichen Verwiegung (§ 25) und vor Einlieferung zur Niederlage noch eine Lagerung stattgefunden, so kann für die Eintrocknung während des Transports und während
Lagerung nach den von
Regierung zu treffenden näheren Bestimmungen noch ein entsprechender Zuschlag zu diesem Gewichte gewährt und
sich hiernach ergebende höhere Betrag von
ursprünglich festgestellten Steuer (§ 25) abgesetzt werden. Auf besonderen Antrag kann die Aufnahme des unversteuerten Tabaks in eine Niederlage
bezeichneten Art auch mit
Wirkung zugelassen werden, daß
selbe in bezug auf die fernere Abfertigung dem unverzollten ausländischen Tabake gleichgestellt und beim Übergang in den freien Verkehr
Eingangsabgabe (§§ 1, 2) unterworfen wird. 632 § 28 — Auf die mit Bewilligung
Zollbehörde ausschließlich für die Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten öffentlichen oder unter amtlichen Mitverschlusse stehenden Privatniederlagen finden die Bestimmungen in §§ 97 bis 104 beziehungsweise im § 108 des Vereinszollgesetzes mit
vorstehend im § 27 Abs. 1 bezeichneten Maßgabe analoge Anwendung. Die näheren Bedingungen für die Bewilligung und Benutzung solcher Niederlagen, sowie die speziellen Vorschriften über die Abfertigung des zu denselben gelangenden und aus ihnen zu entnehmenden Tabaks enthält das Regulativ. § 29. — Haftung für Entrichtung
Steuer. — Bei
erstmaligen Veräußerung des Tabaks wird
Käufer oder sonstige Erwerber zur Entrichtung
Steuer verpflichtet. In solchen Fällen hat
bisher Steuerpflichtige (§ 25) vor
Übergabe des Tabaks die Zollbehörde von
Veräußerung zu benachrichtigen und für die Steuer so lange solidarisch zu haften, als er nicht durch die Zollbehörde ausdrücklich davon entbunden wird. Bis dies geschehen ist, kann er die Übergabe des Tabaks an den Käufer verweigern. Die Zollbehörde hat die Entlassung des ursprünglich Steuerpflichtigen ans dieser solidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen
Persönlichkeit des Käufers oder mangelnder Sicherheit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Die verlangte Entlassung aus
Haftpflicht darf nicht verweigert werden, wenn die Übergabe des Tabaks vor
Zollbehörde stattfindet. Hat die Übergabe des Tabaks an einen Käufer oder sonstigen Erwerber nicht bis zum Ablaufe
für die Entrichtung
Steuer festgesetzten Frist stattgefunden oder soll
Tabak vor
erstmaligen Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt werden, so ist
Tabakpflanzer zur Entrichtung
Steuer verpflichtet. In jedem Falle haftet
Tabak ohne Rücksicht auf die Rechte eines Dritten an demselben für die darauf ruhende Tabaksteuer und kann, solange
en Entrichtung nicht erfolgt, von
Zollbehörde in Beschlag genommen oder zurückgehalten werden. § 30. — Kreditierung. — Ans Antrag des Steuerpflichtigen kann die Kreditierung
Steuer nach Maßgabe des Kreditregulativs bewilligt werden. Um den Übergang
Steuerpflicht (§ 29) auf solche Händler, Fabrikanten usw., welche in anderen Steuerbezirken des Zollvereins domiziliert sind, zu erleichtern, können denselben nach näherer Vorschrift des Kreditregulativs von dem Hauptamt, innerhalb dessen Bezirke sie domiziliert sind, auf eine bestimmte Summe lautende Tabaksteuer-Kreditzertifikate erteilt werden. § 31. — Einziehung
Steuer für
Verwiegung Entzogenen Tabak. — Ist nicht die ganze zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge (§§ 15 ff.) zur Verwiegung gestellt, oder ist anderweit ermittelt, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks
Verwiegung entzogen ist, so wird die dafür zu entrichtende Steuer — unbeschadet
etwaigen Strafverfolgung — gleichfalls festgesetzt und von dem für die Bestellung zur Verwiegung Verhafteten eingezogen. In betreff dieser Steuerbeträge findet eine Kreditgewährung nicht statt. § 32. — Vorschriften für den Tabakbau. — In betreff
Behandlung
Tabakpflanzungen sind die folgenden Vorschriften zu beobachten: 1. Die Pflanzung ist in geraden Reihen mit gleichen Abständen
einzelnen Pflanzen voneinander innerhalb
Reihen mit gleichen oder gleichmäßig wiederkehrenden Abständen
Reihen voneinander anzulegen. 2. Tabak darf nicht mit anderen Bodengewächsen gemischt gebaut werden; jedoch ist bei gänzlichem Ausfalle
Tabakpflanzen auf einer mindestens 4 Quadratmeter haltenden Fläche
Nachbau anderer Gewächse auf dieser Fläche gestattet 633 3. Bis zu dem zur amtlichen Festsetzung
Blätterzahl beziehungsweise
Gewichtsmenge (§ 16) bestimmten oder dem etwa besonders in ortsüblicher Weise hiefür bekanntgemachten Termine muß die zur Regelung
Blattzahl erforderliche Behandlung
Tabakpflanzen (das Köpfen, Ausgeizen) vollständig bewirkt sein. Von dieser Vorschrift kann in denjenigen Fällen, wo die im § 15 gedachte Feststellung auf die Gewichtsmenge gerechnet wird, die Zollbehörde die betreffenden Tabakpflanzer entbinden. 4. Bevor die zu vertretende Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge amtlich festgestellt und über den etwa dagegen erhobenen Einspruch entschieden, oder aber die Abstandnahme von
amtlichen Ermittelung
Blätterzahl beziehungsweise Gewichtsmenge bekannt gemacht worden ist, dürfen Tabakblätter nur nach vorheriger Anzeige bei
Gemeindebehörde und unter Beobachtung
wegen Feststellung
Menge von
Zollbehörde zu erlassenden Anordnungen eingesammelt werden. 5. Alle vor
Ernte entstehenden Abfälle (Spindeln, Geize, mißratene Pflanzen usw.) sind auf dem Felde sofort zu vernichten. 6. W i l l
Tabakpflanzer das Tabakfeld vor
Ernte wegen Mißwachses usw. umpflügen, so ist hiervon
Zollbehörde zuvor Anzeige zu machen. 7. Spätestens am zehnten Tage nach Abblatten müssen, soweit die Zollbehörde nicht eine längere Frist gestattet hat, die Tabakpflanzen abgehauen oder in anderer Art beseitigt werden. Die Erzielung einer Nachernte (das sogenannte Geizenziehen) kann nur ausnahmsweise mit besonderer vor
Ernte einzuholender Genehmigung
Zollbehörde und unter den von
selben vorzuschreibenden Bedingungen hinsichtlich
Ermittelung und Entrichtung
gesetzlichen Steuer (§ 11) gestattet werden. § 33. — B. Besteuerung nach dem Flächenraume. — Für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 Ar Flächeninhalt tritt statt
im § 11 bestimmten Gewichtsteuer die Besteuerung nach Maßgabe des Flächenraums ein. Die Steuer beträgt für ein Quadratmeter
mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. Durch besondere Anordnung
Zollbehörde können jedoch auch solche Pflanzungen
Entrichtung
Gewichtsteuer unterworfen werden. § 34. — In betreff
Maßgabe des Flächenraums zu versteuernden Pflanzungen finden die Bestimmungen in den §§ 12 und 13 gleichmäßig Anwendung. Nach geschehener Prüfung
Anmeldung (§ 13) wird die von dem Tabakpflanzer zu entrichtende Steuer berechnet und demselben bekannt gemacht.
Inhaber des Grundstücks haftet für den vollen Betrag
Steuer, auch wenn er den Tabak gegen einen bestimmten Anteil oder unter sonstigen Bedingungen durch einen andern anpflanzen oder behandeln läßt. Die festgestellten Steuerbeträge sind, sofern sie 10 Mark nicht übersteigen, bis zum 1. Oktober des Erntejahrs, andernfalls bis zum 15. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Ein Erlaß
Steuer soll eintreten, wenn durch Mißwachs oder andere Unglücksfälle, welche außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegen, die Ernte ganz oder zu einem größeren Teile verdorben ist. Desgleichen kann ein entsprechender Steuererlaß gewährt werden, wenn
noch im ganzen bei dem Tabakpflanzer vorhandene Tabakgewinn vor dem vorbezeichneten Fälligkeitstermine ganz oder teilweise erweislich durch Feuerschaden zerstört ist. Die Bedingungen und das Verfahren für diesen Erlaß werden von
Regierung festgestellt. § 35. — Ausnahmsweise kann die Zollbehörde auch für Tabakpflanzungen auf Grundstücken von 4 Ar oder mehr Flächeninhalt, wenn die Gesamtfläche
Pflanzungen auf solchen 634 Grundstücken innerhalb
selben Gemarkung im Vorjahre 2 Hektar nicht überstiegen hat und die örtlichen Verhältnisse nach ihrem Ermessen für die Durchführung
Vorschriften in den §§ 15 bis 24 nicht geeignet sind, die Besteuerung nach dem Flächenraume (§ 33) oder eine Fixation
Gewichtsteuer (§ 11) in
Weise anordnen, daß Menge und Gewicht des zu versteuernden Tabaks, vorbehaltlich
Berücksichtigung einer durch Unglücksfälle herbeigeführten Verminderung des Erntegewinnes, nach Verhältnis des Flächeninhalts
Pflanzung und nach dem Durchschnittsertrage sich bestimmen, welcher in dem betreffenden Jahre in anderen Gemarkungen nach dem Ergebnisse
Verwiegung erzielt wird. Die hierbei zu beobachtenden allgemeinen Vorschriften erläßt die Regierung. § 36. — Die in das Ermessen
Zollbehörde gestellten Anordnungen, welche die Art und Weise
Besteuerung bedingen (§ 33 und § 35), sind zeitig und für diejenigen Ortschaften, in denen im Vorjahre steuerpflichtiger Tabakbau betrieben ist, womöglich bis zum 15. April des Erntejahrs, jedenfalls aber, sowie für andere Ortschaften innerhalb vierzehn Tagen nach
Anmeldung (§ 12) zu erlassen. § 37. — Verwendung von Tabaksurrogaten. — Die Verwendung von Tabaksurrogaten bei
Herstellung von Tabakfabrikaten ist verboten. § 38. — Die Zollverwaltung ist befugt, behufs Überwachung des im § 37 ausgesprochenen Verbots Proben
einzelnen Tabakfabrikate bei den Fabrikanten und Händlern wahrend
üblichen Geschäftsstunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehre geöffnet sind, entnehmen zu lassen und über den Bezug
betreffenden Fabrikate genauen Ausschluß zu verlangen. § 39. — Verjährung
Abgabe. — Alle Forderungen und Nachforderungen an Tabaksteuer, desgleichen die Ansprüche ans Ersatz wegen zuviel oder zur Ungebühr entrichteter Steuer verjähren binnen Jahresfrist von dem Tage des Eintritts
Zahlungsverpflichtung beziehungsweise
Zahlung an gerechnet. Auf das Regreßverhältnis des Staates gegen die Zollbeamten und auf die Nachforderung hinterzogener Tabaksteuer findet diese Verjährungsfrist keine Anwendung. § 40. - Vergütung
Abgaben bei Versendung in das Ausland. — Bei
Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichen(...)Mitverschlussesehenden Privatlager wird eine Abgabenvergütung (....)nach (...)Bestimmung
Regierung gewählt. Bei
Ausfuhr von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und Abfällen wird keine Vergütung gewährt. § 41. — Strafbestimmungen. Begriff
Steuerdefraudation. — Wer es unternimmt, die nach diesem Gesetze von dem innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak oder einer inländischen Tabakpflanzung zu entrichtende Steuer zu hinterziehen, begeht eine Defraudation.
Tabaksteuerdefraudation macht sich insbesondere schuldig:
Gewichtsteuer (§ 11) unterliegenden Tabak zur amtlichen Verwiegung zu stellen, nicht rechtzeitig erfüllt. § 42. —
Defraudation
nach Maßgabe des Gewichts zu entrichtenden Tabaksteuer (§ 11) wird gleichgeachtet: 1. wenn im Falle des § 18 Ziffer 1 bei
amtlichen Erhebung des durch Unglücksfall entstandenen Verlustes die vorhandene Menge des erzeugten Tabaks nicht vollständig angezeigt wird; 635 2. wenn
Tabakpflanzer vor
amtlichen Verwiegung sich des Besitzes des gewonnenen Tabaks oder eines Teiles davon ohne Genehmigung
Zollbehörde (§ 20) entäußert; 3. wenn vor dem im § 32 Ziffer 4 bestimmten Zeitpunkte Tabakblätter ohne die vorgeschriebene Anzeige eingesammelt oder die eingesammelten Blätter
vorgeschriebenen Feststellung
Menge
selben entzogen werden;
durch die Nachernte gewonnene Tabak
vorgeschriebenen Versteuerung ganz oder teilweise entzogen w i r d ; 6. wenn unversteuerter inländischer Tabak ohne vorschriftsmäßige Abmeldung ans
Niederlage entfernt wird, sofern in diesem Falle nickt die Strafe
Zolldefraudation eintritt. § 43. — Strafe
Defraudation. — Die Tabaksteuerdefraudation (§§ 41 und 42) wird mit einer Geldstrafe, welche dem vierfachen Betrage
vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, bestraft. Die Steuer ist von
Strafe unabhängig zu entrichten. Wird bei Verfolgung einer Gewichtsteuerdefraude ermittelt, daß das Grundstück, auf welchem
betreffende Tabak erzeugt worden, nicht angemeldet ist (§ 41 Ziffer 1), so soll gegen denselben Täter die Defraudationsstrafe nur einmal, und zwar nach demjenigen Tatbestande, welcher die höhere Strafe nach sich zieht, festgesetzt werden. Wird nachgewiesen, daß
Beschuldigte eine Defraudation nicht habe verüben können, oder daß eine solche nicht beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach Vorschrift des § 49 statt. Dasselbe gilt, wenn ein mit Tabak bepflanztes Grundstück zwar rechtzeitig angemeldet (§ 41 Abs. 2 Nr. 1), die Große desselben aber nicht angegeben oder
gestalt unrichtig angegeben ist, daß das verschwiegene Flächenmaß bei Grundstücken von 20 bis 40 Ar Fläche zwei Ar, bei kleineren Grundstücken den zehnten und bei Grundstücken von mehr als 40 Ar den zwanzigsten Teil
Fläche übersteigt. Bei geringeren Unterschieden zwischen
Angabe und dem Befunde findet eine Bestrafung nicht statt. § 44. —
Steuerbetrag, nach welchem die Strafe zu bemessen, bestimmt sich: 1. bei einer Defraudation
im § 41. Ziffer 1 bezeichneten Art in allen Fällen nach dem im § 33 für die Steuer nach dem Flächenraume festgesetzten Steuersatze, auch wenn
auf dem nicht angemeldeten Grundstück erzeugte Tabak
. Gewichtsteuer unterliegt; letzterenfalls wird jedoch
nach dem Flächenraume berechnete Steuerbetrag außer
Strafe nicht entrichtet; 2. bei Defraudationen anderer Art nach Menge und Gewicht des Tabaks, welcher nicht rechtreitig zur amtlichen Verwiegung gestellt (§ 41 Ziffer 2) beziehungsweise welcher Gegenstand
den Tatbestand
Defraudation (§ 42) bildenden Handlung oder Unterlassung ist. Insofern es behufs Feststellung des vorenthaltenen Steuerbetrags erforderlich wird, die Menge des auf einem oder mehreren Grundstücke erzeugten Tabaks zu bestimmen, wird in Ermangelung anderweiter genügender Grundlagen
höchste Ertrag, welcher in dem betreffenden Jahre für eine Tabakpflanzung in
selben oder
nächstgelegenen Gemarkung ermittelt ist, nach Verhältnis des Flächenraums als maßgebend angenommen. Imgleichen wird, sofern die Ermittelung des Gewichts nicht anders erfolgen kann, das höchste durchschnittliche Gewicht, welches für den Ertrag einer Pflanzung in
selben oder
nächstgelegenen Gemarkung durch amtliche Verwiegung festgestellt ist, zum Grunde gelegt. § 45. — Kann
Betrag
vorenthaltenen Steuer überhaupt nicht festgestellt werden, so 636 tritt statt des vierfachen Betrags
Steuer eine Geldstrafe von dreißig bis zu dreitausend Mark ein.
gleichen Geldstrafe unterliegt, wer dem im § 37 ausgesprochenen Verbote zuwiderhandelt. § 46. — Im Falle
Wiederholung
Defraudation nach vorhergegangener Bestrafung wird die Strafe auf den achtfachen Betrag
vorenthaltenen Steuer bestimmt. Jeder fernere Rückfall zieht Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren nach sich, doch kann nach richterlichem Ermessen mit Berücksichtigung aller Umstände
Zuwiderhandlung und
vorausgegangenen Fälle auf Haft oder auf Geldstrafe nicht unter dem doppelten
für den ersten Rückfall bestimmten Geldstrafe erkannt werden. § 47. — Wer es unternimmt, eine Zoll- oder Steuervergütung (§ 40) zu gewinnen, welche überhaupt nicht oder nur zu einem geringeren Vergütungssatz oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Im Falle
Widerholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die Geldstrafe auf das achtfache des zur Ungebühr beanspruchten Vergütungsbetrags erhöht. Hinsichtlich
Bestrafung des ferneren Rückfalls kommt die Bestimmung im zweiten Absätze des § 46 zur Anwendung. § 48. — Die Straferhöhung wegen Rückfalls (§§ 46, 47) tritt ein ohne Rücksicht darauf, ob die frühere Bestrafung im Großherzogtum oder in einem anderen Staate des Zollvereins erfolgt ist. Sie ist verwirkt, auch wenn die früheren Strafen nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen sind. Dieselbe ist dagegen ausgeschlossen, wenn seit
Verbüßung oder dem Erlasse
letzten Strafen bis zur Begehung
neuen Defraudation drei Jahre verflossen sind. Teilnehmer einer Defraudation unterliegen
Straferhöhung wegen Rückfalls nur insoweit, als sie sich selbst eines Rückfalls schuldig gemacht haben. § 49. — Ordnungsstrafen. — Die Übertretung
Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften wird, sofern nicht die Defraudationsstrafe oder eine
im § 45 Abs. 2 und § 47 vorgeschriebenen Strafen verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet. Unbeschadet
verwirkten Ordnungsstrafen kann die Zollbehörde die Beobachtung
Vorschriften im § 32 Ziffer 1 bis 3, 5 und 7 über die Behandlung
Tabakpflanzungen und im § 22 über die Verpackung des Tabaks durch Androhung und Einziehung von exekutivischen Geldstrafen bis zu 300 Mk. erzwingen, auch das zur Erledigung Nötige auf Kosten des Säumigen beschaffen. §
Tabaksteuer bezüglichen amtlichen Handlung oder Unterlassung einer solchen Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt, sofern nicht
Tatbestand
Bestechung vorliegt; 2. wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schulden kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an
rechtmäßigen Ausübung seines Amtes in bezug auf die Tabaksteuer verhindert wird, sofern nicht
Tatbestand
strafbaren Widersetzlichkeit vorliegt. § 51. — Treffen mit einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen zusammen, oder ist mit
Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer 637 Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so finden die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung. Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nur mit Ordnungsstrafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlungen
selben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden, die Ordnungsstrafe gegen denselben Täter, sowie gegen mehrere Teilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgesetzt werden. § 52. — Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. — Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die geschlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind (§§ 14, 20), sowie Tabakhändler, Kommissionäre, Makler und Fabrikanten haben für die von ihren Verwaltern, Gehilfen, Ehegatten, Kindern, Gesinde und sonst in ihrem Dienste oder Tagelohne, stehenden oder sich gewöhnlich bei
Familie aufhaltenden Personen nach diesem Gesetze verwirkten Geldstrafen sowie für die Steuer und entstandenen Prozeßkosten subsidiarisch zu haften. Wird nachgewiesen, daß die Zuwiderhandlung ohne ihr Wissen verübt worden, so haften sie nur für die Steuer. Tabakpflanzer und diejenigen, auf welche die gesetzlichen Verpflichtungen des Tabakpflanzers übergegangen sind, haften bezüglich des von ihnen zur Verwiegung zu stellenden Tabaks in allen Fällen für die Steuer, welche infolge einer unerlaubten Handlung oder Unterlassung
bezeichneten, von ihnen zu vertretenden Personen vorenthalten ist, sofern dieselbe von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben werden kann. § 53. — Umwandlung
Geld- in Freiheitsstrafen. — Die Umwandlung
nicht beizutreibenden Geldstrafen in Freiheitsstrafen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs; jedoch darf die Freiheitsstrafe im ersten Falle
Defraudation sechs Monate, im ersten Rückfall ein Jahr, in fernerem Rückfalle zwei Jahre nicht überschreiten. § 54. — Verjährung. — Die Strafverfolgung von Defraudationen gegen die Tabaksteuer und von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
und 47 dieses Beschlusses verjährt in drei Jahren, die Strafverfolgung von Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß, welche mit Ordnungsstrafen bedroht sind, in einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind.
Anspruch auf Nachzahlung defraudierter Gefälle erlischt in drei Jahren. § 55. — In betreff
Feststellung, Untersuchung und Entscheidung
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Beschlusses und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, sowie in betreff
Strafmilderung und des Erlasses
Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen die Zollgesetze bestimmt. Die nach den Vorschriften dieses Beschlusses verwirkten Geldstrafen fallen dem Fiskus zu. § 56. — Jede, von einer nach § 55 zuständigen Behörde wegen einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Teilnehmer, welche anderen Staaten des Zollvereins angehören, ausgedehnt werden. Die Strafvollstreckung ist nötigenfalls durch Requisition
zuständigen Behörden und Beamten desjenigen Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kommen soll. Die Behörden und Beamten
Staaten des Zollvereins sollen sich gegenseitig tätig und ohne 45 b 638 Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung, oder Bestrafung
Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß dienlich sind. § 57. — Übergansvorschriften. — 1. Die Regierung wird nötigenfalls anordnen:
Sätze
Nachverzollung und Nachversteuerung vorgesehen werden. Die Beträge
Nachverzollung und Nachversteuerung sind gegen Sicherheitsbestellung für eine Frist von fünf Monaten zu stunden. 4. Jeder,
zu dem in Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkte bereits verzollte oder versteuerte Tabakblätter im Besitz oder Gewahrsame hat, ist verpflichtet, sie innerhalb
zu bestimmenden Frist dein zuständigen Zollamt unter Nachweis ihres Ursprunges und im Falle
Ziffer 1a unter Augabc des Ankaufspreises und Vorlage
zugehörigen Rechnungen anzumelden
Ankaufspreis bildet die Grundlage
Wertermittelung. Den Aufsichtsbeamten
Zollbehörde sind zum Zwecke
Wertermittelung ans Erfordern die Geschäftsbücher und Schriftstücke vorzulegen, die auf den Einkauf und die Bezahlung von Tabakblättern Bezug haben. Für unbearbeitete Tabakblätter ausländischen Ursprunges, die bei Inkrafttreten des Beschlusses ausweislich
Bücher im Besitze von Herstellern sind und sich im freien Verkehre befinden oder in zollfreien Niederlagen oder im Zollauslande lagern, sind für die Wertermittelung die Bestimmungen
, 4 und 6 nicht anzuwenden, wenn
Hersteller innerhalb
gemäß Abs. 1 bestimmten Frist ein Verzeichnis dieser Tabake dem für seine Hauptniederlassung zuständigen Zollamt einreicht und den Ankaufspreis mit
Angabe seiner Verteilung auf die einzelnen Posten eines Durchschnittskaufs unter Vorlegung seiner Geschäftsbücher sowie auf Verlangen die Beschaffenheit
Tabake durch Vorlage von Mustern oder Probeballen nachweist. Über die fest gestellten Worte sind von dem Zollamte Beglaubigungen unter genauer Bezeichnung
Tabake gemäß § 3 Abs. 2 auszustellen. Die Beglaubigung tritt an die Stelle
Rechnung (§ 3 Abs. 2 und ist bei
Zollabfertigung von Tabak, dessen Wert beglaubigt ist,
Wertanmeldung beizufügen. Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft die Regierung. 5.
Verkäufer von Tabakblättern, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses verkauft sind, aber erst nach diesem Zeitpunkte geliefert werden, ist befugt, die Erstattung
nachweislich verauslagten Beträge für Nachverzollung und Nachversteuerung vom Käufer zu verlangen. 6. Händler, die bereits verzollte ausländische Zigarren am Tage des Inkrafttretens des Beschlusses im Besitz oder Gewahrsame haben, sind im Falle einer Anordnung nach Ziffer 1 b ver- 639 pflichtet, innerhalb
zu bestimmenden Frist die Anzahl
in ihrem Besitz oder Gewahrsame befindlichen ausländischen Zigarren
zuständigen Zollbehörde anzumelden. 7. Die im § 5 vorgeschriebene Betriebsanmeldung ist seitens
bestehenden Betriebe spätestens fünf Tage vor dem Inkrafttreten des Beschlusses zu erstatten. §
Zollzuschlag von vierzig vom Hundert des Wertes ist von allen in § 1 Ziffern 1 und 2c des Beschlusses aufgeführten unbearbeiteten und bearbeiteten Tabakblättern und Abfällen von solchen oder von Tabakerzeugnissen — mit Ausnahme
Mengen, die nachweislich zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden (§ 2 Abs. 4 des Beschlusses) — sowie von Zigarren zu erheben. § 2. — Grundlage für die Erhebung des Zollzuschlags. Kaufpreis. —
Zollzuschlag ist nach dem Preise zu berechnen, den bei den Tabakblättern (einschließlich
Abfälle)
Verarbeiter (Fabrikant), bei den Zigarren
Einbringer (Verzoller) dem Verkäufer (Händler, Lieferer) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. Als Preis gilt
Gegenwert,
für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegenwerte sind in
Wertanmeldung (§§ 3 und 9 des Beschlusses) mit ihrem Geldwert anzugeben. Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich
Abfälle) vom Verarbeiter selbst gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Zahlung eines Entgelts erworben worden, so gut als Wert
Ware
Preis,
nach
Marktlage von inländischen Verarbeiten für ausländische Tabakblätter oder von Einbringern für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. § 3. — Im Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Kaufpreises: a) Kosten für Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung
Wäre, die beim Bezug aus dem Inlande (von öffentlichen Niederlagen oder von Privatlagern des Verkäufers) bis zum Übergange
Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (§ 2 Abs. 1), beim unmittelbaren Bezug ans dem Auslande zuzüglich
Fracht bis zum Übergangs
Ware über die Zollgrenze entstehen, und d) etwaige an den Verkäufer oder dessen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich im Dienste des Verarbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende besondere Vergütungen für die Vermittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgend einem Zusammenhange stehende Dienste. Hat die Zahlung des Kaufpreises früher als sechs Monate nach dem Kaufabschlüsse (§ 2 Abs. 1) zu erfolgen, so ist für jeden Monat
Kürzung
Zahlungsfrist ½ v. H. des Kaufpreises zuzuschlagen. Die im Abs. 1 unter d bezeichneten Vergütungen und die im Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten — letztere, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in dem Kaufpreis einbegriffen sind, — sowie
in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in
Wertanmeldung (§ 9) besonders aufzuführen. An Stelle
wirklich entstandenen Kosten für die Bahnfracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze sind hierbei einheitlich 0,70 Mark für den Doppel- 640 zentner, für diese zuzüglich etwaiger Empfangskosten usw. 1,30 Mark für den Doppelzentner, an Stelle
Kosten und Nebenkosten für die Fracht von Amerika bis zur Zollgrenze einheitlich:
Abfälle) vom Verarbeiter in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse gebracht, so erfolgt die Feststellung des auf die Zollgewichtseinheit (Doppelzentner) entfallenden Zollzuschlags bei
Einlagerung. In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung des Zollzuschlags bei
Feststellung des zu zahlenden Gewichtszolls. §
Wertanmeldung eine Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) nicht beigefügt oder fehlt bei ausländischen Rechnungen die vorgeschriebene konsularische Beglaubigung (§ 13) oder entstehen in anderen Fällen bei
Zollabfertigung Zweifel an
Zulänglichkeit
Wertanmeldung, so ist nach den §§ 7 und 9 Abs. 3 des Beschlusses zu verfahren. § 8. — Fälligkeit des Zollzuschlags. —
Zollzuschlag wird fällig, sobald die Tabakblätter oder Zigarren in dm freien Verkehr treten. Für die Stundung des Zollzuschlags gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Stundung des Gewichtszolls. § 9. — Wertanmeldung. a) Zeitpunkt. — Die Anmeldung des Wertes
zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter und Zigarren hat, sofern die Tabakblätter (einschließlich Abfälle) vom Verarbeiter in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager gebracht werden, in
Anmeldung zur Niederlage, in allen andern Fällen in
Anmeldung zur Verzollung (Eingangsanmeldung, Auszug aus einem Begleitschein l zur Verzollung, Abmeldung von
Niederlage zur Verzollung) oder in einer diesen Papieren anzustempelnden Anlage zu erfolgen. § 10. — Zur Wertanmeldung verpflichtete Personen. — Zur Anmeldung des Wertes zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich
Abfälle) ist
inländische Verarbeiter, zur Anmeldung des Wertes
ausländischen Zigarren
Einbringer (Verzoller) verpflichtet. Die Übernahme
Anmeldepflicht des Verarbeiters durch den Verkäufer ist in allen Fällen 641 zulässig, in denen
Verarbeiter den Tabak nicht auf eine öffentliche Niederlage oder auf eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse bringt. § 11. — c) Inhalt. — Die Wertanmeldung muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers (Händlers, Lieferers) und des Käufers (Verarbeiters, Einbringers), den Tag des Kaufes, das Ursprungsland
Ware und die übliche Bezeichnung
Tabakarten — Haupt- und Sonderbezeichnung
Zigarrensorten — ferner für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl
Packstücke,
en Roh- und Reingewicht — bei Zigarren auch die darin enthaltene Stückzahl — und den Kaufpreis für die Gewichtseinheit — bei Zigarren für 1000 Stück — sowie endlich den Gesamtkaufpreis und die nach § 3 dem Kaufpreis etwa hinzutretenden Kosten und Vergütungen. § 12. — d) Anlagen. —
Wertanmeldung ist, abgesehen von dem im § 2 Abs. 3 vorgesehenen Falle, die vom Verkäufer (Händler, Lieferer) ausgestellte Rechnung beizufügen (§§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 des Beschlusses). Ist über verschiedene Klassen (Sortierungen) von Tabakblättern zwischen dem Verkäufer und Verarbeiter nur ein einheitlicher (Durchschnitts-) Preis vereinbart worden, so ist, wenn die Feststellung des Zollzuschlags nur für einen Teil
gekauften Menge notwendig wird, außerdem noch eine in jedem Falle vom Verarbeiter auszustellende Schätzung des Wertes
einzelnen Klassen beizubringen, die den Durchschnittspreis ergibt. Hat
Verkäufer die Wertanmeldung ausgestellt (§ 10 Abs. 2), so genügt an Stelle
Rechnung im Falle des Abs. 2 eine vom Verkäufer unterschriebene Abschrift
Gesamtrechnung, in anderen Fällen ein vom Verkäufer unterschriebener Rechnungsauszug. Die Richtvorlegung
Rechnung,
Rechnungsabschrift oder des Rechnungsauszugs zieht, abgesehen von dem im § 2 angegebenen Falle, die im § 4 Abs. 6 des Beschlusses vorgesehenen Folgen nach sich unbeschadet
gegebenenfalls eintretenden Behandlung gemäß §§ 7, 8 und 9 des Beschlusses. § 13. — Beglaubigung von Rechnungen ausländischer Verkäufer.— Bezieht
Verarbeiter Tabakbätter von einem ausländischen Verkäufer, so muß die
Wertanmeldung beizufügende Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) mit
Beglaubigung einer deutschen oder luxemburgischen Konsulatsbehörde versehen sein (§ 6 des Beschlusses). RechnungenüberZigarren bedürfen einer konsularischen Beglaubigung nicht. Als ausländischer Verkäufer gilt auch jeder Deutsche und Luxemburger
vom Ausland aus Handel mit Tabakblättern treibt oder im Ausland eine Geschäftsniederlassung zum Zwecke des Verkaufs von Tabakblättern hat. In letzterem Falle gelten nur die unmittelbar aus
ausländischen Geschäftsniederlassung bezogenen Tabakblätter als von einem ausländischen Verkäufer bezogen. Als ausländische Verkäufer gelten auch die holländischen Tabakmakler. Die konsularische Beglaubigung wird nur erteilt, wenn das zu beglaubigende Schriftstück in zwei (...)gleichlaufenden Ausfertigungen vorgelegt wird und eine her beiden Ausfertigungen dem zuständigen Konsulate v e r b l e i b t . Das Fehlen
konsularischen Beglaubigung hat mit Ausnahme des im Abs. 5 bezeichneten Falles die im § 4 Abs. 6 des Beschlusses vorgesehene Folge. Beim Bezuge von Tabakblättern aus anderen Ländern als Belgien und den Niederlanden kann die konsularische Beglaubigung durch eine von dem Verarbeiter auf seine Kosten herbeizuführende Entscheidung des Prüfungsamts darüber, ob
in
Rechnung angegebene Preis nach den zur Verfügung stehenden Beweisstücken zutreffend erscheint (§ 6 des Beschlusses), ersetzt 642 werden. Zur Herbeiführung dieser Entscheidung ist dem Prüfungsamte mindestens ein volles Packstück (Ballen, Serone, Faß usw.) mit
Rechnung vorzuführen. § 14. — Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises. — Die Umrechnung eines in fremder Währung in Rechnung gestellten Preises in deutsche Währung liegt dem Aussteller
Wertanmeldung ob und hat unter Zugrundelegung folgender Mittelwerte zu erfolgen: 20,40 Mark, 1 Pfund Sterling 1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Leu, finnische Mark 0,80 „ 2,00 „ 1 österreichischer Gulden (Gold) 1 österreichischer Gulden (Währung) 1,70 „ 1 österreichisch-ungarische Krone 0,85 „ 1,70 „ 1 G u l d e n holländischer W ä h r u n g 1,125 „ 1 skandinavische K r o n e 1 alter Goldrubel 3,20 „ 1 Rubel 1 alter Kreditrubel (...)2,16 „ 1 türkischer Piaster 0,18 „ 4,00 „ 1 Peso (Gold) 4,20 „ 1 Dollar 1 alter japanischer Goldyen 4,20 „ 1 japanischer Yen 2,10 „ 1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie 1,35 „ 1 mexikanischer Golddollar 2,10 „ 1 kubanischer (spanischer) Golddollar 3,88 „ § 15. — Gesamtanmeldung. — Bezieht
Verarbeiter eine auf einmal gekaufte Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter (einschließlich Tabakabfälle), die nicht ans verschiedenen zu einem Durchschnittspreise gekauften Tabakklassen besteht, in Teilsendungen, so kann er
Zollstelle bei
Abfertigung
ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen Anlagen zu
in
Verzollungs- oder Niederlageanmeldung abgegebenen Wertanmeldung noch eine besondere Wertanmeldung über sämtlichen gekauften Tabak
selben Art (Gesamtanmeldung) und eine Abschrift
Gesamtrechnung mit dem Antrage vorlegen, in
Gesamtanmeldung die abgefertigte Tabakmenge und ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken. Die Zollstelle hat, sofern gegen den Antrag keine Bedenken vorliegen, die Uebereinstimmung
Abschrift mit
Urschrift
Gesamtrechnung zu bescheinigen, die bescheinigte Rechnungsabschrift
Gesamtanmeldung anzustempeln und beide, nachdem sie in
Gesamtanmeldung die abgefertigte Menge und den für diese festgesetzten Wert (den festgesetzten Zollzuschlag für die Gewichtseinheit) vermerkt hat, dem Anmelder zurückzugeben. Bei
Abfertigung späterer Teilsendungen bedarf es alsdann einer nochmaligen Wertfeststellung (Feststellung des auf die Gewichtseinheit entfallenden Zollzuschlags) nicht, sofern die Gesamtanmeldung bei
Abfertigung vorgelegt wird und gegen die Nämlichkeit
zur Abfertigung gestellten und
in
Gesamtanmeldung aufgeführte:: Tabakmenge keine Bedenken bestehen. Sämtliche später abgefertigten Teilsendungen sind von den betreffenden Zollabfertigungsstellen ebenfalls in
Gesamtanmeldung abzuschreiben. § 16. — Bezieht
Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, aus v e r s c h i e - 643 d e n e n Klassen bestehende Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter in Teilsendungen, so m u ß er
Zollstelle bei
Abfertigung
ersten Teilsendung außer den nach § 12 erforderlichen Anlagen zur Wertanmeldung eine Gesamtanmeldung § 15 Abs. 1 — und zwar nach Tabakklassen geordnet —, eine Abschrift
Gesamtrechnung und eine Abschrift
Schätzung § 12 Abs. 2 vorlegen. Die Zollstelle hat in diesem Falle die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch einzutragen und in diesem auch den Tag
Ausstellung
Gesamtrechnung sowie die Nummer
Abfertigungspapiere über die zur Abfertigung gestellte Teilsendung zu vermerken. Mit
Gesamtanmeldung und den Abschriften
Gesamtrechnung und Schätzung verfährt sie im übrigen nach § 15 Abs. 2. Das Vormerkbuch ist für mindestens fünf Jahre anzulegen. Die Abfertigungspapiere über die erste Teilsendung sind, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern (Zolleinnahmebuch, Riederlagebuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Bormerkbuche bis zum Wiedereingange
Gesamtanmeldung (Abs. 6) aufzubewahren.
Verarbeiter hat die Gesamtanmeldung mit Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung einer Teilsendung zum Ausweis über die Menge und den Preis
vorabgefertigten Teile vorzulegen. War bei
Abfertigung
ersten Teilsendung wenigstens je ein volles Packstück (Ballen, Serone, Faß usw.) von jeder in
Gesamtanmeldung und
Schätzung aufgeführten Tabakklasse vorgeführt und
Zollzuschlag auf die Gewichtseinheit für jede Klasse in Uebereinstimmung mit
Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen einer nochmaligen Wertermittelung nicht, sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in
Gesamtanmeldung bezeichneten Tabaks keine Bedenken bestehen. Innerhalb 4 Wochen, nachdem sämtlicher in
Gesamtabfertigung aufgeführte Tabak, abzüglich etwa weiterverkaufter Teile zur Abfertigung gelangt ist, hat
Verarbeiter die erledigte Gesamtanmeldung mit den Abschriften
Rechnungen über die nach
ersten Teilabfertigung etwa weiterverkauften Teile (§ 4 Abs. 3 des Beschlusses)
Zollstelle, bei
die Abfertigung
ersten Teilsendung stattgefunden hatte, zurückzureichen. Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb 5 Jahren nach dem Tage
Ausstellung
Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptamt, in dessen Bezirke sich
Wohnort oder die Hauptniederlassung des Verarbeiters befindet, Anzeige unter Vorlegung eines Auszugs aus dem Vormerkbuch und
Abfertigungspapiere über die erste Teilabfertigung nebst Belegen (Gesamtrechnung und Schätzung) zu machen Das Hauptamt hat den Verarbeiter zur Beibringung des Nachweises über die noch nicht bezogenen oder weiterverkauften Mengen aufzufordern. Soweit dieser Nachweis nicht erbracht, wird, ist
Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem höchsten in
Schätzung — sei er für bezogene oder unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und
sich hierbei ergehende Mehrbetrag nachzuerheben. § 17. — Aenderung
Schätzung. — Wird von einer zu einem Durchschnittspreise gekauften) ans verschiedene Klassen bestehenden Post zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter ein Teil erst dann unverzollt weiter verkauft, wenn die Abfertigung einer Teilsendung (§ 16) bereits stattgefunden hat, und stimmt
für den weiter verkauften Teil erzielte Preis nicht mit dem in
Schätzung aufgeführten Preise überein, so ist nach § 4 Abs. 2 des Beschlusses eine nachträgliche Aenderung
Schätzung zulässig. Eine solche nachträgliche Aenderung ist von Amts wegen vorzunehmen, wenn
weiter verkaufte Teil zu einem niedrigeren Preise, als in
Schätzung vermerkt, abgegeben wurde. Sie erfolgt auf Antrag des Verarbeiters, wenn für den weiter verkauften Teil ein höherer als
in
Schätzung eingesetzte Preis erzielt wurde. 644 In letzterem Falle hat
Vorarbeiter mit dem Antrag auf Gestaltung
Aenderung die Gesamtanmeldung (§ 16 Abs. 1) nebst den angestempelten Belegen und
Abschrift
Rechnung über dm weiter verkauften Teil sowie die neue Schätzung — letztere in doppelter Ausfertigung —
Zollstelle, bei
die erste Teilabfertigung stattgefunden hat, vorzulegen. In ersterem Falle erfolgt die Berichtigung (Aenderung)
Schätzung, soweit sich nicht früher Veranlassung dazu ergibt, bei
Rückgabe
erledigten Gesamtanmeldung an die Zollstelle (§ 16 Abs. 6). Die Aenderungen
Schätzung sind in
Weise zu bewirken, daß die Preise für die nicht verkauften Teile entsprechend erhöht weiden, wenn für den weiter verkauften Teil ein niedrigerer Preis erzielt worden ist, und entsprechend ermäßigt werden, wenn für den weiter verkauften Teil ein höherer Preis erzielt worden war. In beiden Fällen muß die Summe des sich durch die nachträgliche Aenderung ergebenden Schätzungswerts
unverkauften Teile und des für den weiterverkauften Teil erzielten Preises sich mit dem Endbetrage
Gesamtrechnung decken.
Zollzuschlag für die abgefertigten Teilsendungen ist entsprechend
neuen Schätzung neu zu berechnen.
gegenüber
neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zollzuschlagbetrag ist von dem Verarbeiter nachträglich einzuziehen, ein von diesem zu viel gezahlter Betrag zu erstatten. § 18. — Neufestsetzung des Zollzuschlags. — Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen Gründen
Kaufpreis für die ganze Lieferung oder einen Teil
selben nachträglich ermäßigt worden, so ist, wenn
Preisnachlaß vom Verarbeiter (Einbringer) durch seine Geschäftspapiere usw. überzeugend nachgewiesen wird, auf Antrag
Zollzuschlag für die Lieferung oder, sofern erst ein Teil
selben zur Verzollung gestellt war, für diesen Teil neu festzustellen. Ein etwa überhobener Betrag an Zollzuschlag ist zu erstatten. Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren die ganze Lieferung oder ein Teil
selben dem Verkäufer zur Verfügung gestellt worden, so ist, sofern
Nachweis
Nämlichkeit erbracht wird, bei
Wiederausfuhr
beanstandeten Lieferung oder bei
Niederlegung in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager auf Antrag
Betrag des erhobenen Zolles und zwar sowohl des Gewichtszolls wie des Zollzuschlags zu erstatten. Hat die Rückgabe eines noch nicht verzollten Teiles einer zu einem Durchschnittspreise gekauften Menge an den Verkäufer stattgefunden, so finden die Bestimmungen im § 17 Anwendung. Es ist dabei so zu verfahren, als ob die zurückgegebene Menge vom Verarbeiter zu dem vom Verkäufer für sie vergüteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre. §
Abmeldung von
öffentlichen Niederlage oder von dem Privatlager des Verkäufers endgültig zu verzollen. Für die Bemessung des Zollzuschlags (§ 2 des Beschlusses) ist hierbei
Preis maßgebend, zu dem
Verkäufer (...)den den Mustern entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 vom Hundert. Die Tabakmuster müssen mit besonderen Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. 645 An
Eingangsanmeldung (Riederlageabmeldung) oder in einer ihr abzustempelnden Anlage ist vom Verkäufer neben
Gesamtzahl, dem Gesamtgewicht und dem Gesamtpreis aller auf einmal zur Abfertigung vorgeführten Muster auch das Zeichen oder die Nummer,
Anbietungspreis (Abs. 1), das Ursprungsland und die übliche Bezeichnung
Tabakart jedes einzelnen Musters aufzuführen. Bei annähernd gleichem Gewichte
einzelnen Muster kann an Stelle
Einzelgewichte das Durchschnittsgewicht
einzelnen Muster angegeben werden. Die Höhe des Anbietungspreises ist auf Verlangen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken des Verkäufers Nachzuweisen. Sollett für ein Tabakmuster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist
Durchschnitt dieser Preise einzusetzen. Im Ausland ausgestellte Eingangsanmeldungen über Tabakmuster müssen mit
im § 6 des Beschlusses vorgeschriebenen Beglaubigung
Konsulatsbehörde über die Angemessenheit
angeführten Preise versehen sein. Die Beibringung dieser Beglaubigung kann ohne die im § 4 Abs. 6 des Beschlusses vorgesehene Folge unterbleiben, wenn
Verkäufer
Zollstelle durch eine Bescheinigung
Konsulatsbehörde nachweist, daß er sich letzterer gegenüber verpflichtet hat, ihr jedesmal eine zweite Ausfertigung
Eingangsanmeldung einzureichen und auf Verlangen nachträglich die Bücher und Schriftstücke Vorzulegen,
en Einsichtnahme ihr zur Prüfung
Richtigkeit
in den Eingangsanmeldungen gemachten Angaben über die Anbietungspreise erforderlich erscheint. Die Bescheinigungen werden seitens
Konsulatsbehörden für je ein Kalenderjahr ausgestellt. Sie sind jederzeit widerruflich. Von einem Widerrufe hat die Konsulatsbehörde
Regierung Kenntnis zu geben. Sofern bei
Zollabfertigung hinsichtlich
Zulänglichkeit
Wertanmeldung Bedenken entstehen, ist das Hauptamt befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter Z u schlag von 5 vom Hundert für die Zollgemeinschaft anzukaufen. Die Bestimmungen unter Abs. 1 bis 7 gelten nur für solche Muster, die von den in Abs. 1 genannten Personen mitgeführt oder an sie versandt werden, und nur insoweit, als diese Personen von dem Verkäufer bei
Zollbehörde oder
zuständigen Konsulatsbehörde angemeldet sind. Solche Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Proben nachgewiesen wird, sind aus dem von
Zollbehörde oder
Konsulatsbehörde zu führenden Verzeichnisse zu streichen. Die Abgabe verzollter Tabakmuster nach erfolgter Benutzung unterliegt keiner Beschränkung. Die fälschliche Anmeldung von Tabakblättern als Muster wird als Zolldefraudation bestraft. § 21. — Verkauf verzollter ausländischer Tabakblätter seitens des Verarbeiters. —
Verarbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter jedesmal die Genehmigung des Hauptamts einzuholen.
Antrag auf Erteilung
Genehmigung muß enthalten: die Menge
im Vorjahr insgesamt bezogenen,
im laufenden Jahre bereits verkauften verzollten ausländischen Tabakblätter und die Menge für welche die Genehmigung nachgesucht wird. Die Genehmigung kann auf Antrag auch für eine bestimmte Gesamtmenge, bis zu
innerhalb einer zu bezeichnenden Frist Verkaufe erfolgen dürfen, erteilt werden. Die Genehmigung ist zu versagen, sobald die in einem Jahre abzugebende Menge den zwanzigsten Teil
im Vorjähre vom Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt. In besonderen Fällen (z. B. bei Auflosung oder Verkauf des Geschäfts) kann die Regierung dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an Tabakblättern gestatten. § 22. — Kleinhändler, die Tabakblätter unmittelbar an die Verbraucher abgeben. — Klein45c 646 Händler, welche die bezogenen zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter weder selbst verarbeiten noch an Verarbeiter weiterverkaufen, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben, unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter. Von
Vorlegung von Geschäftsbüchern und Schriftstücken über die unmittelbar au die Verbraucher verkauften Tabakblätter (§ 5 Abs. 4 des Beschlusses am Schlüsse) sind sie befreit. Die Bestimmungen des § 21 finden auf sie keine Anwendung. § 23. — Bescheinigung über die Anmeldung von Tabakhandlungen und von Betrieben zur Herstellung von Tabakerzeugnissen. — Die im § 5 des Beschlusses vorgeschriebene Anmeldung über den Handel mit ausländischen Tabakblättern oder die Herstellung von Tabakerzeugnissen hat bei
Zollstelle zu erfolgen, in
en Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldenden liegt. In
Anmeldung ist
Ort und die Art jeder Geschäftsniederlassung des Anmeldenden anzugeben. Bei Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, ist ferner in
Anmeldung anzugeben, ob die beiden Betriebszweige hinsichtlich
Herstellung
Erzeugnisse und
Lagerung des dazu bestimmten Tabaks vollständig räumlich getrennt sind § 27 Abs. 1 oder nicht (§ 28). Diese Angabe ist, soweit es sich um Betriebe handelt, die nicht im, Bezirke
Zollstelle liegen,
die Anmeldung eingereicht wird, durch eine Bescheinigung des Oberkontrolleurs, dessen Aufsicht
betreffende Betrieb untersteht, zu belegen. In
von
Zollstelle auszustellenden Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung ist
Name und Wohnort des Anmeldenden sowie die Zahl, die Art und die Orte
einzelnen Geschäftsniederlassungen (Zweigfabriken usw.) anzugeben. In den Bescheinigungen für Kleinhändler, die unverarbeiteten Rohtabak unmittelbar au die Verbraucher abgeben (§ 22), ist außerdem 'zu vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischer Tabakblätter als „Verarbeiter" im Sinne des Beschlusses anzusehen sind. In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigaretten oder Zigarettentabak noch andere Tabakerzeugnisser herstellen, ist besonders, hervorzuheben, ob sie auf Grund
durchgeführten räumlichen Trennung beider Betriebszweige § 27 Abs. 1 berechtigt sind, für ihre sämtlichen Betriebsniederlassungen zollzuschlagfreie ausländische oder zum ermäßigten Steuersätze versteuerte inländische Tabakblätter zur Verarbeitung auf zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse zu beziehen, oder für welche Betriebsniederlassungen dies nicht
Fall ist. Die Bescheinigungen sind auf die Dauer von höchstens zwei Jahren auszustellen. Nach Ablauf
Geltungsdauer kann die Gültigkeit
Bescheinigung von
ausstellenden Zollstelle durch einen entsprechenden Zusatz auf je weitere zwei Jahre verlängert werden. Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und Inhaber größerer Betriebe, die Tabakblätter gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften
Bescheinigungen zu verabfolgen. Über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften hat die Zollstelle ein Merkbuch zu führen. Mach Ablauf
Geltungsdauer sowie im Falle eines Besitzwechsels oder des Aufgebens eines angemeldeten Betriebs oder einer Zweigniederlassung, ferner wenn sich die Art des angemeldeten Betriebs wesentlich ändert (z. B. wenn in einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder wem ein Händler mit ausländischen Tabakblättern zur Herstellung von Tabakerzeugnissen übergeht usw.), sind die erteilte Bescheinigung über die Betriebsanmeldung und sämtliche beglaubigten 647 Abschriften innerhalb einer Woche an die Zollstelle zurückzugeben. Eine Nichtbeachtung dieser Bestimmungen zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zolldefraudation usw. eintritt, Bestrafung auf Grund des § 49 des Beschlusses vom heutigen Tage, betreffend die Besteuerung des Tabaks, nach sich. § 24. — Zollzuschlagfreie ausländische oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegende inländische Tabakblätter. a) Abfertigung. — Wer ausländische Tabakblätter (einschließlich Abfälle) ohne Entrichtung des Zollzuschlags oder inländische Tabakblätter zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner zur Verarbeitung auf Zigaretten oder Zigarettentabak beziehen will (§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 des Beschlusses), hat sich über seine Berechtigung zum Bezüge zoll- oder steuerbegünstigter Tabakblätter durch Vorlegung
ihm erteilten Bescheinigung über die Anmeldung seines Betriebs (§ 23 Abs. 3) bei
Verzollung oder Versteuerung
Tabakblätter auszuweisen. Er hat die Abfertigungspapiere, soweit sie sonst in einfacher Ausfertigung vorzulegen sind (Eingangsanmeldung, Anmeldung zur Verwiegung, Auszug aus einem Begleitschein oder Versendungsschein l zur Verzollung oder Versteuerung, Abmeldung von
Niederlage zur Verzollung oder Versteuerung), in doppelter Ausfertigung, soweit sie sonst in doppelter Ausfertigung vorzulegen sind (Begleitschein oder Versendungsschein II), in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in ihnen die Befreiung vom Zollzuschlag oder die Versteuerung zum ermäßigten Steuersatze zu beantragen und die Verpflichtung auszusprechen, die Tabakblätter nach
Verzollung oder Versteuerung in seinen nach Art, Ort und Zoll- oder Steuerhebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten. Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung ist bei ausländischen Tabakblättern von
Vorlegung einer Wertanmeldung,
Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und
Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags abzusehen, bei inländischen Tabakblättern die Steuer zum ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für dm Doppelzentner zu erheben. Nach beendigter Abfertigung hat die Zollstelle die zweite oder dritte Ausfertigung des Abfertigungspapiers
Hebestelle zu übersenden, in
en Bezirke die Tabakblätter zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen. Die Bezirkshebestelle übermittelt die ihr gegangenen zweiten oder dritten Ausfertigungen
Abfertigungspapiere den Aufsichtsbeamten, denen die Beaufsichtigung des Betriebs obliegt, und diese haben sich gelegentlich ihrer nächsten Anwesenheit in den Betriebsräumen zu überzeugen, daß die ohne Zollzuschlag abgelassenen ausländischen oder die zum ermäßigten Steuersatz abgelassenen inländischen, Tabakblätter tatsächlich in den Betrieb oder die Betriebsabteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren übergeführt und im Betriebsbuche D in Zugang gestellt sind. Ist dies nicht
Fall, so ist eine Verhandlung aufzunehmen und diese mit dem Abfertigungspapiere dem Hauptamte zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen. § 25. — b) Weiterverkauf. —
Weiterverkauf ausländischer ohne Entrichtung des Zollzuschlags bezogener oder inländischer zum Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner versteuerter Tabakblätter ist den Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptamts gestattet. Soll die Abgabe au einen anderen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse erfolgen, so ist vor
Abgabe
Hebestelle eine Verfendungsanmeldung, zu
Muster 4
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen nach entsprechender Änderung des Vordrucks benutzt werden kann, in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Einer Abfertigung
abzugebenden Menge bedarf es in diesem Falle nicht. Mit
vorgelegten Versendungsanmeldung ist nach § 24 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 23
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen weiter zu verfahren, 648 Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse erfolgen, so hat vor
Abgabe eine zollamtliche Abfertigung
abzugebenden Menge und bei ausländischen Tabakblättern die Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags, bei inländischen Tabakblättern die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner stattzufinden. Für die Feststellung des Zollzuschlags gilt
Abgeber als „Verkäufer", die Person, an welche die Tabakblätter abgegeben werden, als „Verarbeiter" im Sinne des Beschlusses. § 26. —
Herstellung
Erzeugnisse als
Lagerung
Tabakblätter vollständig voneinander getrennt sein. Sofern in einem gemischten Betrieb, in dem sonst die räumliche Trennung
beiden Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine Schneidelage für zoll- oder steuerbegünstigte und für nichtbegünstigte Tabakblätter vorhanden ist, kann das Hauptamt gestatten, daß Teile
in
Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabakblätter zeitweilig zum Zerschneiden ans dieser Betriebsabteilung entfernt, werden. Die Genehmigung ist an die Bedingungen zu knüpfen, daß die Entfernung
zoll- oder steuerbegünstigten Tabakblätter aus den Räumen
Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidens auf
Schneidelade und die Zurückbringung
zerschnittenen Blätter unmittelbar nach Beendigung des Zerschneidens erfolgt und daß
Zeitpunkt
Entfernung und Zurückbringung — nach Stunde und Minute — sowie die Menge
entfernten und zurückgebrachten Tabakblätter in einem besonderen Buche (Schneidebuch) oder in einigen zu diesem Zwecke dem Betriebsbuche D hinzufügenden neuen Spalten genau angeschrieben werden. Während zoll- oder steuerbegünstigte Tabakblätter auf
Schneidelade zerschnitten werden oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt sind, dürfen sich keine anderen Tabakblätter in
Nähe
Schneidelade befinden. Abgesehen von dem im Abs. 2 bezeichneten Falle ist die Überführung von Tabakblättern, Rippen, Stengeln, Abfällen oder Halbfabrikaten aus den Räumen, in denen zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt werden, in die Räume, in denen andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, nur mit jedesmaliger Erlaubnis des Hauptamts gestattet. Vor einer solchen Überführung hat eine amtliche Abfertigung
zu überführenden Menge sowie die Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags oder die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner stattzufinden.
für den Zollzuschlag maßgebende Wert
ausländischen Tabakblätter ist in diesem Falle 649 (Abs. 3) auf Grund des Einkaufspreises nach den Geschäftsbüchern und Schriftstücken nachzuweisen, wobei
Wert für entrippte ungeschnittene Tabakblätter um 331/3 vom Hundert des Einkaufspreises zu erhöhen ist. § 28. — Ist in einem gemischten Betriebe die völlige Trennung
Betriebs- und Lagerräume für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so findet eine Abstandnahme von
Feststellung und Erhebung des Zollzuschlags für die bezogenen ausländischen Tabakblätter oder eine Versteuerung
bezogenen inländischen Tabakblätter zum ermäßigten Steuersätze (§ 24 Abs. 2) nicht statt. Die Direktivbehörde kann jedoch ausnahmsweise, wenn die völlige räumliche Trennung
beiden Betriebszweige ohne unverhältnismäßige Kosten nicht durchführbar ist, gestatten, daß für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen. Erzeugnissen verarbeiteten ausländischen Tabakblätter
nachweislich gezahlte Zollzuschlag, für die nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verarbeiteten inländischen Tabakblätter
Steuerunterschied mit 12 Mark für den Doppelzentner vergütet wird. Die Genehmigung ist au die Bedingung zu knüpfen, daß über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse bestimmten Tabak je ein besonderes Betriebsbuch D geführt und in diesem auch
Wert
ausländischen Rohtabake oder
Zollzuschlagsatz für die Zollgewichtseinheit,
bei ihrer Verzollung entrichtet worden war, angegeben wird. § 29. — Statistik. — Das Hauptamt hat
Direktivbehörde bis zum 15. Tage
M o nate Januar, April, Juli und Oktober die während des vorhergegangenen Vierteljahrs (das erste M a l während
Zeit vom
Gesamtwert, auf Grund dessen
Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen des Hauptamtes Kauptnachweisungen zusammenzustellen und diese bis zum ersten
Monate Februar, M a i , August und November cm das Kaiserliche Statistische Amt in Berlin einzusenden. Bestimmungen über die Abgabenvergütung bei
Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager (§ 40 des Beschlusses vom heutigen Tage betreffend die Besteuerung des Tabaks) Das Regulativ, betreffend die Ausfuhrvergütung für Tabak (Bekanntmachung des Generaldirektors
Finanzen vom
Anlage zu N 57 des Memorials 1888) wird hinsichtlich des Rohtabaks,
entrippten Blätter, des Schnupf-, Kau- und Rauchtabaks sowie
Zigarren mit Wirkung vom
Steuer erfolgt, eine Steuervergütung beanspruchen: sie beträgt von 100 kg Reingewicht: A. Rohtabak: 42 M
Ausfuhr oder Niederlegung von grünen Blättern, von Geizen, Tabakstengeln und Abfallen wird keine Vergütung gewährt. 2. Bei
Ausfuhr von Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren oder bei ihrer Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager wird eine (...)Abgabenveugüttnig gewährt; sie beträgt. A. Für Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern: und 40 vom Hundert des vom Hersteller für diea)für Schnupftabak 60 M., für 100 Kgjenigen ausländischen Tabakblätter gezahlten oder b) für Kautabak 63 „ „ 100 „ zu zahlenden Preises, die nachweislich zur Herstelc) für Rauchtabak 81 „ „ 100 „ lung des auszuführenden Schnupf-, Kau- und Rauchtabaks verwendet wurden, und 10 vom Hundert des Preises,
dem Hersteller d) für Zigarren 110 „ „ 100 „ ausweislich seiner Geschäftsbücher und Schriftstücke vom K ä u f e r nach Abzug
dem Letzteren etwa gewährter Vergütung zu zahlen ist. Werden Menge und Preis
Tabakblätter, die zur Herstellung
unter a, b und c bezeichneten Erzeugnisse verwendet wurden, nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen, so sind im ganzen zu vergüten:
Mischung entspricht. 3. Versendungen
unter Ziffer 2 bezeichneten Tabakerzeugnisse mit dem Anspruch auf Zoll- 651 oder Steuervergütung sind nur in Mengen von mindestens 25 Kg zulässig. Für die Versendung von Zigarren kann durch die Direktivbehörde eine Mindestmenge von 10 kg festgesetzt werden. 4 Die Bestimmungen des § 6 des Regulativs werden auf die unter Ziffer 2 B 2 bezeichneten Zigarren ausgedehnt. Luxemburg, den 5 August 1909.
Generaldirektor
Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrêté ministériel du 5 août 1909, ordonnant la Ministerial-Beschluß vom 5. August 1909, durch welchen die Veröffentlichung
in den deutpublication des changements apportés au tarif schen Reichsgesetzen vom 15. Juli 1909, bedouanier par les lois allemandes du 15 juillet treffend die Branntweinsteuer, die Brau1909, concernant l'impôt sur les eaux-de-vie, steuer, die Schaumweinsteuer und das Finanzl'accise sur la bière, l'impôt des vins mousseux wesen enthaltenen Abänderungen des Zollainsi que le régime financier. tarifgesetzes angeordnet w i r d . LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; D e r G e n e r a l - D i r e k t o r
F i n a n z e n ; Vu les lois allemandes du 15 juillet 1909, concernant l'impôt sur les eaux-de-vie, l'accise sur la bière, l'impôt des vins mousseux ainsi que le régime financier ; Vu les art. 2 et 3 du traité d'accession du 8 février 1842, du n° 8 du protocole final joint au traité du 26/31 décembre 1853, ainsi que l'art 2 de la loi du 23 janvier 1854, concernant l'accession du Grand-Duché de Luxembourg à l'Union douanière allemande ; Nach Einsicht
deutschen Reichsgesetze vom 15. J u l i 1909, betreffend die Branntweinsteuer, die Änderung des Brausteuergesetzes, des Schaumweinsteuergesetzes, des Finanzwesens; Nach Einsicht
Februar 1842,
Nr. 8 des Schlußprotokolls zum Vertrage vom 26./
General-Direktor
Finanzen, M. Mongenast. Deutsches Reichsgesetz vom
Eingangszoll für den Doppelzentner beträgt vom 10. J u l i 1909 ab: für Branntwein aller Art einschließlich des Weingeistes, für Arrak, Rum, Kognak und versetzte Branntweine sowie für Mischungen von Weingeist mit Äther und Lösungen von Äther in Weingeist. 1. in Fässern
unmittelbaren Umschließung nebst I n h a l t : von mindestens 20 kg 42 Matt, von weniger als 20 kg 78 Mark.
Bundesrat wird ermächtigt, die im Abs. 1 vorgesehenen Zollsätze für Branntwein usw. 1. in Fässern
Bundesrat kann für Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen
Eichstempel, das Jahr
Eichung und
Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, wenn seit
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte
Fässer zum Zollsatz von 12,70 Mark für ein Hektoliter zulassen. Art. VII. — Dieses Gesetz tritt am
Eingangszoll für Schaumwein (Tarifnummer 181) beträgt 180 Mark für 1 Doppelzentner.
Bundesrat ist ermächtigt, den Zoll auf 130 Mark für 1 Doppelzentner herabzusetzen. Dieses Gesetz tritt mit dem
Zollsatz für Tee von 23 Mark auf 100 Mark für 1 Doppelzentner erhöht. § 3. — Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am Tage des Inkrafttretens dieses Artikels im freien Verkehre des Zollgebietes befinden, unterliegen nach näherer Bestimmung des Bundesrates
Nachverzollung. An Nachzoll sind für 1 Doppelzentner zu erheben: von Kaffee 20 Mark, von Tee 75 „ Für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellten Getränken Handel treiben, wird
Nachzoll nicht erhoben, wenn die Gesammtmenge nicht Mehr, als 10 Kilogramm beträgt. Die Vorschriften des Abs. 3 finden ans die Nachverzollung von Tee entsprechende Anwendung. §
Verkäufer berechtigt, von dem Empfänger Ersatz des höheren Zollsatzes für nach dem Inkrafttreten
Zollerhöhung gelieferte Ware zu beanspruchen. Art. IV — §
Nachverzollung.
Nachzoll wird nicht erhoben:
gesamte Vorrat nachzuverzollen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von dem Nachzolle befreiten Haushaltungsvorständen. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Kaffee oder Tee gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich
Verpflichtung zur Entrichtung des Nachzolls für die gemeinsam aufbewahrten Waren als e i n Haushaltungsvorstand angesehen. §
Art,
Menge und des Aufbewahrungraums am 654 melden. Kaffee oder Tee, die sich am 1. August 1909 unterwegs befinden, sind vom Empfänger anzumelden, sobald sie in dessen Besitz gelangt sind. Kaffee und Tee, die gemäß § 1 Abs. 2
Nachverzollung Nicht unterliegen, bedürfen
Anmeldung nicht. Vordrucke zur Anmeldung werden von den Zoll- und Steuerämtern unentgeltlich geliefert. § 4. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit
Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die notig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. Sie sind auch verpflichtet, die notigen Verwiegungsgeräte für die Nachprüfung bereit zu halten. Die bis zum Zeitpunkte
Nachprüfung erfolgten Veränderungen
angemeldeten Vorrate durch Zu- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit
Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen. §5.— Die Nachprüfung hat sobald als möglich zu erfolgen. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben oder durch probeweise Ermittelungen geschehen. § 6. — Die Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob größere Vorräte als die angemeldeten'vorhanden sind. Das Ergebnis
Nachprüfung ist von Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen. Gebühren für die Nachprüfung sind nicht zu erheben. § 7. — Das Hauptzollamt setzt auf Grund
Anmeldung oder
von den Beamten getroffenen Feststellungen den Betrag des Nachzolls fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung schriftlich mit. § 8. —
Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb acht Tagen nach Empfang
Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Das Hauptamt ist jedoch ermächtigt, sofern ein entsprechender Antrag des Zahlungspflichtigen eingeht, nach den Bestimmungen
Zollstundungsordnung nach Befinden auch ohne Sicherheitsleistung, Stundung mit
Maßgabe zu gewähren, daß
gestundetes Nachzoll bis zum
wegen seiner Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach den §§ 135 ff. des Vereinszollgesetzes geahndet. Luxemburg, den 5. August 1909.
General-Direktor
Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende Zusammenstellung von Änderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und
Anleitung für die Zollabfertigung, welche durch die nachbezeichneten deutsches Reichsgesetze bedingt und vom Bundesrate genehmigt sind, worden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Luxemburg, den 5. August 1909.
General-Direktor
Finanzen. M. Mongenast. Aenderungen und Ergänzungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und
Anleitung für die Zollabferrigung. I. Warenverzeichnis zum Zolltarife. a) Infolge des Gesetzes wegen Aenderung des Brausteuergesetzes vom
Zollsatz zu ändern von „7,20" in „9,65". 2. Dem Stichworte „Vier" ist am Schlüsse folgende Anmerkung anzufügen: „Anmerkung Bei Bier in amtlich geeichten Fässern, auf denen
Eichstempel, das Jahr den Eichung und
Raumgehalt nach Litern deutlich und dauerhaft angegeben sind, kann auf Antrag, wenn seit
Eichung nicht mehr als fünf Jahre verflossen sind, die Verzollung nach dem Raumgehalte
Fässer zum Satze von 12,70 Mk für 1 hl erfolgen ". 3. In dem Stichwort „ I n g w e r b i e r " ist vor
Anmerkung
Hinweis einzuschalten „ S . auch die Anmerkung zu V i e r " . b) Infolge des Gesetzes wegen Aenderung des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 1909. — mit Wirkung: bezüglich
Zollerhöhung vom 15. August 1909 und bezüglich
inneren Abgabe vom
Abs. 2 folgende Fassung : — . „—, nur mit Deckblatt aus reinem Tabak oder einem Tabakerzeugnisse, wie Zigarren (Tabakerzeugnisse Ziffer 6)."
zweite Absatz des Stichworts „Kräutertabak" erhält folgende Fassung: „—, mit Tabak gemischt, s. Tabakerzeugnisse (Ziffer 5)."
Zollsatz von „180" zu ändern in „300". 656
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.