677 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Vendredi, 13 août 1909. N° 47. Bekanntmachung. Freitag, 13. August 1909. — Zollwesen. Die auf Grund des § 57 der durch Beschluß vom 5. d. M t s . veröffentlichten Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks (Memorial S. 624 ff.) erlassene Ordnung für die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländischen Zigarren wird nachstehend bekannt gegeben. Luxemburg, den 10. August 1909. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Ordnung für die Nachverzollung und Nachversteuerung von Tabakblättern und ausländifchen Zigarren. (§ 57 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks — Memorial für 1909 S. 624 ff. —) § 1. — Der Nachverzollung oder Nachversteuerung unterliegende Waren. — Als Nachzoll oder Nachsteuer wird erhoben: 1. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre befindlichen, noch nicht verarbeiten ausländischen Tabakblättern, mit Ausnahme der unter Ziffer 2a und 2b genannten, ein Zollzuschlag von 40 vom Hundert des Wertes; 2. von allen am 15. August 1909 im freien Verkehre des Zollinlands befindlichen:
- a)unbearbeiteten ausländischen Tabakblättern, die sich in Musterform im Besitze von Verkäufern (Händlern mit ausländischen Tabakblättern) oder Agenten (Maklern, Reisenden) befinden, sowie bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebs unentrippt gefeuchteten ausländischen Tabakblättern 27 M für 100 kg,
- b)entrippten ausländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 36 M für 100 kg,
- c)unbearbeiteten oder bloß geschnittenen oder zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebs unentrippt gefeuchteten inländischen Tabakblättern 12 M für 100 kg, 6) entrippten inländischen Tabakblättern (gleichviel ob trocken oder feucht) 16 M für 100 kg; 3. von den am 15. August 1909 im Besitz oder Gewahrsam inländischer Händler befindlichen bereits verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs über 1000 Stück, deren Einkaufspreis 100 M für 1000 Stück übersteigt, 40 M für 1000 Stück. Vom Gewichte der unentrippt gefeuchteten Tabakblätter bleiben für Feuchtigkeit 20 vom Hundert bei der Berechnung des Nachzolls oder der Nachsteuer unberücksichtigt. § 2. — Von der Nachverzollung und Nachversteuerung befreite Waren. — Eine Nachverzollung und Nachversteuerung findet nicht statt: 678 1. für Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 und 2 bezeichneten Art, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden, 2. für inländische Grumpen und Geizen, 3. für bloß geschnittene, zur Herstellung von Kan- und Schimpftabak bestimmte Tabakblätter 4. für bloß geschnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren bestimmte Tabakblätter, die in Paketen verpackt sind oder, wenn sie auf andere Weise (z. V. in Säcken oder Kisten) verpackt sind, 100 Doppelzentner nicht übersteigen, 5. für Tabakabfälle (Deckenschnitt, Wickelabfall, Tabakgrus, Rippen), die bei der Herstellung der Erzeugnisse entstanden sind, 6. für Halberzeugnisse aller Art (Wickel, gesoßte, entlangte, gesponnene Tabakblätter sowie Tabakblätter, die sich in Kan- und Schnupftabakfabriken in einem vorbereitenden Herstellungsverfahren befinden), 7. für unbearbeitete ausländische Tabakblätter, die (wie als Rauchtabak verkaufte unbearbeitete Kentuckyblätter) sich im Besitze von Kleinhändlern befinden und unmittelbar an den Verbraucher — Konsumenten — abgegeben werden, bis zu einem Vorrate von 5 Doppelzentnern, 8. für die im Besitze von anderen Verkäufern als den in Ziffer 7 bezeichneten Kleinhändlern befindlichen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die noch nicht an einen Verarbeiter verkauft sind, mit Ausnahme der Muster (§ 1 Ziffer 2a). § 3. — Die in § 2 Ziffer 8 bezeichneten Tabakblätter der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks) find vom Besitzer, soweit nicht ein Antrag nach § 6 der Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks vorliegt, unverzüglich auf eine öffentliche Niederlage oder ein lediglich für die bezeichneten Tabakblätter bestimmtes Privatlager unter amtlichem Mitverschluß oder einen lediglich für diese bestimmten Teil eines solchen Privatlagers zu bringen und müssen dort bis zum Verkauf und zur Weitergabe an einen Verarbeiter verbleiben. Bei der späteren Festsetzung des Zollzuschlags für diese Tabakblätter bildet der Gewichtszoll keinen Bestandteil des Werts. § 4. – Anmeldung. — Jeder der am 15 August 1909 Waren im Besitz oder Gewahrsam hat, die nach § 1 der Nachverzollung oder Nachversteuerung unterliegen, ferner jeder Verarbeiter von Tabakblättern (Fabrikant von Tabakerzeugnissen), der am 15. August 1909 unverzollte ausländische Tabakblätter in einer öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichen Mitverschlusse. lagern hat, ist verpflichtet, diese Waren einer Zoll- oder Steuerstelle des Bezirkes, in dem sich seine Hauptniederlassung befindet, bis zum 21. August 1909 anzumelden. Von den Anmeldepflichtigen find Anmeldungen nach vorgeschriebenem Muster abzugeben. Die Vordrucke zu den Anmeldungen werden von den Zoll- und Steuerstellen unentgeltlich geliefert. § 5. — Bei Mischungen von ausländischen und inländischen Tabakblättern (gleichviel ob unbearbeitet oder unentrippt gefeuchtet oder bloß geschnitten oder entrippt) sind die Bestandteile der Mischung in den Anmeldungen mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung" getrennt aufzuführen. Bei Mischungen entrippter, zur Herstellung von Zigarren bestimmter Tabakblätter mit gewalzten Nippen ist der aus den Nippen bestehende Teil der Mischung in der Anmeldung nicht, der andere Teil mit der Bezeichnung „Teil einer Mischung" aufzuführen. Besteht der aufzuführende Teil aus ausländischen und inländischen Tabakblättern, so findet auf diesen Abs. 1 Anwendung. 679 Bei Mischungen von für Rauchtabakzwecke geschnittenen Tabakblättern mit Rippen ist, sofern diese Tabakblätter nicht nach § 2 Ziffer 4 von dem Nachzoll und der Nachsteuer befreit sind, hinsichtlich der Anmeldung der Bestandteile der Mischung ebenso zu verfahren, wie in Abs. 2 angegeben. Verkäufer und Agenten (Makler, Reisendes die unbearbeitete ausländische Tabakblätter in Musterform (§ 1 Ziffer 2a) zu dem Einheitssätze von 27 Mk. für den Doppelzentner nachverzollen, haben in der Anmeldung zu erklären, daß diese für Musterzwecke bestimmt sind oder bereits zu Musterzwecken verwendet wurden. Hängende oder in losen Haufen liegende inländische Tabakblätter (z. B. Spinndeck, Rollendes, Nürnberger Tabak) können nach ihrem geschätzten Gewicht angemeldet werden, wenn in der Anmeldung erklärt wird, daß ihre Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt ist. Sie sind im übrigen als unbearbeitete inländische Tabakblätter zum Nachsteuersatze von 12 Mk. für den Doppelzentner anzumelden; ihr angemeldetes Gewicht ist in der Anmeldung mit dem Vermerke .„Schätzungsgewicht" zu versehen.. Befinden sich Tabakblätter der in § 1 Ziffer 1 bezeichneten Art nicht mehr in ihren ursprünglichen Umschließungen, so hat der Anmelder in der Anmeldung eine schriftliche Erklärung des Inhalts beizufügen, daß die Tabakblätter, nach ihrer ursprünglichen Bezeichnung und zu ihrem anmeldepflichtigen Werte aufgeführt worden sind. § 6. — Als Einkaufspreis der Zigarren gilt der vom Besitzer (Händler) gezahlte oder zu zahlende (ihm in Rechnung gestellte) Preis ohne Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen irgend welcher Art (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto, Fracht). Für unangemeldete am 15. August 1900 im Besitze von Händlern befindliche ausländische Zigarren ist, sofern sie nicht zu der nachzollfreien Menge von 1000 Stuck gehören, auf Verlangen jederzeit der Nachweis zu führen, daß sie zu einem Preise von nicht über 100 Mk. für 1000 Stück von dem Händler, in dessen Besitze sie sich befinden, angekauft worden sind. § 7. — Wertnachweis. — Für die in § 1 Ziffer , genannten Tabakblätter ist bis zum 4. September 1909 der Wert der Zollstelle (§ 4 Abs. 1) nachzuweisen. Wert ist im Sinne des Wertnachweises der vom Verarbeiter gezahlte oder zu zahlende Rechnungspreis (Ankaufspreis, Kaufspreis) ohne Berücksichtigung von Z u - und Abschlägen irgend welcher A r t (Zoll, Spesen, Provision, Skonto, Rabatt, Zahlungsabzug, Zinsvergütung, Porto, Fracht). Wird behufs Glaubhaftmachung eines aufgeführten Wertes die Beibringung der Rechnung gefordert, so genügt im Falle ihres Verlustes die Vorlegung der Geschäftsbücher und der zum Nachweise des Kaufpreises geeigneten Schriftstücke, wenn der Verarbeiter eine eidesstattliche Versicherung über die Nämlichkeit des in den Geschäftsbüchern und Schriftstücken enthaltenen Preises mit dem Kaufpreis abgibt. Befinden sich unter den Tabakblättern solche, die zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klaffen gekauft sind, so ist für jede Klasse dieser Durchschnittspreis als Wert anzumelden; der Verarbeiter soll jedoch befugt sein, einen anderen Wert als den Durchschnittspreis anzumelden. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so hat er den angemeldeten Wert jeder Klasse der zum Durchschnittspreise gekauften Menge, auch wenn er nicht jede Klasse dieser Menge zu einem anderen Wert als dein Durchschnittspreis anmeldet, durch den Vermerk „Schätzungswert" besonders kenntlich zu machen und die Bewertung der einzelnen Klassen durch die. Rechnungen, 680 Geschäftsbücher und Schriftstücke (auf Verlangen durch eine der Anmeldung beizufügende, den Durchschnittspreis ergebende Schätzung des Wertes jeder Masse unter Zugrundelegung der ursprünglich gekauften Gesamtmenge in ihrer Verteilung auf die einzelnen Klassen) zu begründen. § 8. — Bestehen auch nach Vorlegung der Rechnungen, Geschäftsbücher oder Schriftstücke noch Bedenken gegen die Zulänglichkeit der eingestellten Werte, so hat die Zollstelle die Anmeldung dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen. Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt werden, unverzüglich drei ihm von der Handelskammer seines Bezirkes zu benennende Sachverständige zur gemeinsamen Prüfung zuzuziehen, die durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, ob der eingestellte Wert als zulänglich (mit dem Ankaufspreis übereinstimmend) anzusehen ist oder nicht Wird die Zulänglichkeit nicht anerkannt, so ist das Prüfungsamt nach Maßgabe des § 7 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks anzurufen. Erkennt auch dieses den eingestellten Wert nicht für zulänglich an, so ist der vom Prüfungsamte gutachtlich festzusetzende Wert einzustellen. Den Zollstellen, den Handelskammersachverständigen und dem Prüfungsamte sind auf Verlangen Muster, erforderlichenfalls wenigstens je ein volles Packstück (Ballen, Faß, Serone usw.) der zu prüfenden Tabaksorte vorzuführen. § 9. — Bei Tabak, den ein Verarbeiter in einet öffentlichen Niederlage oder in seinem Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse lagern hat, ist der Wert in der Anmeldung bereits zu dem im § 4 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt (bis zum 21. August 1909) anzugeben. Im übrigen finden die §§ 7 und 8 Anwendung. Die Zollstelle setzt den Zollzuschlag auf die Gewichtseinheit (Zollzuschlagssatz) fest, Die Festsetzung und Erhebung des zu zahlenden Zollzuschlagbetrags erfolgt erst beim Uebertritt des Tabaks in den freien Verkehr. In besonderen Fällen kann das Hauptamt die in Abs. 1 Satz 1 bestimmte Frist verlängern, jedoch nicht über den 4. September 1909 hinaus. § 10. — Wertbeglaubigung. — Hat ein Verarbeiter einen Teil einer gekauften Tabakmenge noch unverzollt bei einem inländischen Verkäufer oder im Auslande lagern, einen andern Teil dieser Menge gemäß § 4 zur Nachverzollung oder zur Feststellung des Zollzuschlags auf die Gewichtseinheit angemeldet, so ist ihm auf seinen Antrag nach erfolgter Feststellung der Nichtigkeit des von ihm in die Anmeldungen eingestellten Wertes und nach etwa verlangter Vorlegung der erforderlichen Rechnungen, Geschäftsbücher und Schriftstücke eine Wertbeglaubigung für jede einzelne Tabaksorte zu erteilen, für deren Wert er die Beglaubigung nachsucht. Der in doppelter Ausfertigung vorzulegende Antrag muß enthalten: den Namen und Wohnort des Verkäufers und Verarbeiters, den Tag des Kaufes, das Ursprungsland und die übliche Bezeichnung der Tabakart, ferner die Zahl der noch unbezogenen Packstücke, deren Noh und Reingewicht, die Bezeichnung der Anmeldung und die laufende Nummer, unter der der bereits bezogene Teil der gleichen Tabakpost aufgeführt ist, sowie den für die Gewichtseinheit in den Anmeldungen aufgeführten Wert. Die Richtigkeit sämtlicher in dem Antrage gemachten Angaben ist von dem Antragsteller zu bescheinigen. Die Zollstelle hat den Antrag zu prüfen und, soweit sich keine Anstände ergeben, zu beglaubigen sowie den beglaubigten Antrag in das Vormerkbuch (§ 16 Abs. 3) der Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks einzutragen. Die eine 681 Ausfertigung gibt sie dem Antragsteller zurück, der damit nach §§ 15 Abs. 3 und 16 Abs. 4 der Ausführungsbestimmungen zu §§ 1 bis 11 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks zu verfahren hat. Die andere Ausfertigung wird Beleg zum Vormerkbuche. Die Erteilung der Beglaubigung kann verweigert werden, wenn der zur Nachverzollung oder Feststellung des Zollzuschlagsatzes (§ 9) angemeldete Teil der Tabakmenge, deren Wert beglaubigt werden soll, nicht wenigstens aus einem vollen Packstücke (Ballen, Faß, Serone usw.) besteht. Das Packstück kann durch das Kaufmuster (Muster, auf Grund dessen der Kauf des Tabaks erfolgt ist) ersetzt werden, wenn das vom Verarbeiter als Kaufmuster bezeichnete Muster als solches anerkannt wird. In Wertbeglaubigungen über zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften Tabak hat, gleichviel ob dieser oder ein anderer Preis als Wert eingestellt ist, der Verarbeiter sich zu verpflichten, den Tabak bis zum 15. August 1914 zu beziehen und im Falle eines vorher beendeten Bezugs innerhalb der darauf folgenden vier Wochen der Zollstelle die Bezugsbeendigung unter Beibringung der erledigten Wertbeglaubigung anzuzeigen. Ohne die vorbezeichnete Verpflichtung des Verarbeiters werden Wertbeglaubigungen über zu einem Durchschnittspreise für mehrere Klassen gekauften Tabak nicht erteilt. Die Wertbeglaubigung macht für spätere Zollabfertigungen des darin bezeichneten Tabaks, sofern gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Wertbeglaubigung bezeichneten Tabaks kein Bedenken besteht, eine erneute Wertfeststellung und die konsularische Beglaubigung entbehrlich. Die Wertbeglaubigung tritt an die Stelle der Rechnung (Rechnungsauszug, Rechnungsabschrift) und der Schätzung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks). Sie ist stets mit der Wertanmeldung über den zur Abfertigung gebrachten Teil vorzulegen. Die Zollstellen haben den abgefertigten Teil der Tabakmenge jedesmal auf die Wertbeglaubigung abzuschreiben. § 11. — Wertabschlag, — Für ausländische Tabakblätter, die ein Verarbeiter vor dem 15. August 1907 gekauft hat, kann im Falle eines nachgewiesenen Wettrückganges um nicht weniger als 10 vom Hundert des Kaufpreises in die. Anmeldungen ein Wert eingestellt werden, der durch Abschlag vom Kaufpreise gebildet ist. Der Abschlag darf 10 bis höchstens 30 vom Hundert des Kaufpreises betragen. Der durch Abschlag gebildete Wert ist auch in die etwa beantragte Weltbeglaubigung einzustellen und sowohl in den Anmeldungen wie in dem Antrag auf Wertbeglaubigung vom Anmelder durch den Vermerk „nach Abschlag von (beispielweise 25, 20, 30, 15, 12 oder) 10 vom Hundert des Kaufpreises" kenntlich zu machen. Der sich nach dem ursprünglichen Kaufpreis ergebende Wert aller Tabakblätter, auf die ein Wertabschlag gemacht ist, darf nicht mehr als den zehnten Teil des Weites (Kaufpreises) aller am 15. August 1909 nachweislich im Eigentume des Verarbeiters befindlichen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter betragen. Wer in den Anmeldungen einen Wertabschlag macht und Wertbeglaubigungen auf Grund eines durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt, hat neben der Anmeldung und dem Beglaubigungsantrag eine schriftliche Erklärung abzugeben, die enthalten muß: 1. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) der nach § 4 angemeldeten und derjenigen unbearbeiteten ausländischen Tabakblätter, die für den Verarbeiter nachweislich im Ausland oder auf einem Privatlager eines inländischen Verkäufers lagern; 2. den ursprünglichen Gesamtwert (Kaufpreis) des Tabaks, für den ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Wertabschlag gebildeten Wertes beantragt ist; 682 3. die genaue Bezeichnung des in Ziffer 2 genannten Tabaks mit Angabe des Tages des Kaufs, des Verkäufers, der Menge, des Gewichts, des durch Abschlag gebildeten Wertes sowie der in Hundertteilen des ursprünglichen Wertes auszudrückenden Höhe des Abschlags und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte, für die ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Abschlag gebildeten Weites beantragt ist; 4. eine Begründung für den Abschlag an sich und für die Höhe des Abschlags unter Beibringung der die besonderen Umstände des Falles kennzeichnenden Belege, die den Abschlag rechtfertigen sollen und zwar hinsichtlich jeder einzelnen Tabaksorte, für die ein Wertabschlag gemacht und eine Wertbeglaubigung auf Grund eines durch Abschlag gebildeten Wertes beantragt ist. Die Erklärung ist vom Verarbeiter mit dem Vermerke zu unterschreiben, daß er alle darin enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht hat. Bestehen gegen den Abschlag Bedeuten, so hat die Zollstelle die auf die Einstellung des durch Abschlag gebildeten Wertes bezüglichen Unterlagen dem vorgesetzten Hauptamte vorzulegen. Dieses hat, wenn die Bedenken seinerseits geteilt werden, unverzüglich drei ihm von der Handelskammer zu benennende Sachverständige zuzuziehen, die in gemeinsamer Prüfung durch Stimmenmehrheit zu entscheiden haben, ob der Abschlag in der beantragten Höhe gerechtfertigt ist oder nicht. Den Sachverständigen sind alle auf die (Einstellung des durch Abschlag gebildeten Wertes bezüglichen Unterlagen vorzulegen. Erkennen sie den Abschlag in der beantragten Hohe nicht als gerechtfertigt an, so ist der Kaufpreis in die Anmeldungen einzustellen. § 12. — Prüfung der angemeldeten Bestände. — Die Anmeldepflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen sowie die Hilfsmittel zur Beifügung zu stellen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. Die vom 15. August 1909 bis zum Zeitpunkt der Nachprüfung erfolgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Zu-- oder Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung Beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen Die Nachprüfung der Bestände (abgesehen vom Wert) muß spätestens bis zum 15. September 1909 beendet sein. In geeigneten Fällen kann sie unterbleiben. § 13. Zahlungspflicht und Stundung. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Gegen Sicherheitsbestellung erfolgt Stundung bis zum 25. Januar 1910. § 14. —- Einnahmebuch und Anmeldungsbuch. Die vereinnahmten Nachzoll und Nachsteuerbeträge werden von der Zollstelle in das Einnahmebuch für Tabaknachzoll und nachsteuer eingetragen. (...) Das Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen dem Hauptamt und von diesem der Direktivbehörde zur Prüfung einzusenden. § 15. -— Strafen. — Die Unterlassung der Anmeldung wird als Zolldefraudation oder Tabakstenerhinterziehung bestraft. Die unrichtige Ausstellung einer Anmeldung oder eines Antrags auf Wertbeglaubigung zum Zwecke der Zoll- oder Steuerhinterziehung wird wie die unrichtige Ausstellung einer Wertanmeldung oder Rechnung (§ 10 der Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks) bestraft. 683 Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les modifications apportées aux art. 14, al. 2, et 24 des statuts de la Caisse régionale de maladie de Grevenmacher par l'assemblée générale du 1er août 1909, ont été approuvées. Bekanntmachung. – Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die an den Art. 14, Abs. 2, und 24 des Statuts der Bezirkskrankenkasse Grevenmacher, durch die Generalversammlung vom 1. August 1909 vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. Art. 14. Abs. 2 ist abgeändert, wie folgt : « Kassenmitglieder, welche trotz vom Arzte erklärter Notwendigkeit den Eintritt in das Krankenhaus ablehnen, verlieren jeden Anspruch auf das Krankengeld ». Art. 2 4 erhält folgende Fassung : « Die Kassenmitglieder sind verpflichtet, die durch Beschluss der Generalversammlung erlassenen Vorschriften über die Krankmeldung, das Verhalten der Kranken und die Krankenaufsieht, sowie die Anordnungen des behandelnden Arztes zu befolgen. Jedes erkrankte Mitglied ist verpflichtet, sich dem ihm behandelnden Arzte mindestens alle acht Tage persönlich vorzustellen, oder, wenn dieses der Zustand des Kranken nicht zulässt, dem Arzte auf andere Weise Bericht über den Verlauf der Krankheit zu erstatten und den Anordnungen des Arztes Folge, zu leisten. Kassenmitglieder dürfen während der Zeit, während wolcher sie Krankengeld beziehen, ohne Ermächtigung des Vorstandes den Kassenbezirk nicht verlassen. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften ziehen, Ordnungsstrafen, die der Vorstand zu verhängen hat, bis zu 20 Fr. nach sich ». Luxembourg, le 11 août 1909. Luxemburg, den 11. August 1909. Le Ministre d'Etat, Président Der Staatsminister, Präsident du Gouvernement, der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Circulaire relative aux remises des receveurs des Rundschreiben betreffend die Remisen der contributions du chef de la perception des cenSteuereinnehmer für die Erhebung der außertimes additionnels extraordinaires pour la voirie ordentlichen Zuschlagcentimen für Gemeindevicinale. wege. Gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1904 Aux termes de l'art. 3 de la loi sur les impositions communales, du 19 juillet 1904, les cen- über die Gemeindeauflagen geschieht die Beitreitimes additionnels extraordinaires pour che- bung der bisher durch die Gemeideeinnehmer mins, qui jusque-là étaient perçus par les re- erhobenen außerordentlichen Zuschlagcentimen für ceveurs communaux, sont recouvrés aujour- Gemeindewege heute durch die Steuereinnehmer. d'hui par les receveurs des contributions. Die Fassung des Gesetzes läßt Zweifel obwalten, Le texte de la loi ayant laissé des cloutes sur le point de savoir si les comptables de l'Etat ob die Staatseinnehmer für diese Erhebungen peuvent prétendre à des remises du chef de ces Remisen zu beanspruchen berechtigt sind. Diese recouvrements, l'examen de cette question a Frage, bei deren Prüfung einerseits Billigkeitsconduit à des conclusions dans le sens de l'af- gründe, anderseits das Prinzip des Gesetzes vom firmative, s'appuyant, d'une part, sur des rai- 22. Dezember 1854, betreffend die Gebühren der sons d'équité, d'autre part, sur le principe de Staatseinnehmer für die Erhebung der gewöhnla loi du 22 décembre 1854, concernant les re- lichen Gemeindeauflagen, ausschlaggebend waren, mises des receveurs de l'Etat pour la perception ist in bejahendem Sinne gelöst worden. des impositions communales ordinaires. 684 En conséquence, j'autorise les communes à accorder aux receveurs des contributions, du chef de la perception dont s'agit, une indemnité calculée à 2.½ pCt. des sommes perçues, taux fixé par la loi du 22 décembre 1854 Luxembourg, le 9 août 1909. Le Directeur général de l'intérieur, H. Kirpach Ich ermächtige demgemäß die Gemeinden, den Steuereinnehmern für besagte Erhebungen eine Entschädigung von2½pCt. der einkassierten Summe d. h. den Prozentsatz, wie er durch Gesetz vom 22. Dezember 1854 festgelegt ist, zu bewilligen. Luxemburg, den 9. August 1909. Der General-Direktor des Innern, H. Kirpach. Avis. — Administration du cadastre. Bekanntmachung - Kataster-Verwaltung. Par arrêté grand-ducal du 5 août et , M. Pierre Knepper, commis de 3me classe du cadastre, a été nommé surnuméraire de, la même administration. Luxembourg, le 13 août 1909. Le Directeur général des finances, M. Mongenast. Durch Großh. Beschluß vom 5. d. M . ist Hr. Peter Knepper, Komm s 3. Klasse des Katasters, zum Supernumerar derselben Verwaltung ernannt worden. Luxemburg, dm 13 August 1909 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung — Zollverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 20. M a i letzthin ist der Oberzollkontrolleur Joh. Weiwers zum 1. September künftig auf sein Ersuchen ehrenvoll aus dein Zolldienst entlassen worden. Von demselben Tage ab sind durch Großh. Beschluß vom 3. dieses Monats der Oberzollkontrolleur Emil Peffer zu Petingen nach dem hiesigen Hauptzollamt versetzt und der Zollsekretär beim Zollamt I am Bahnhof hier Dominik Scholer zum Oberzollkontrolleur auf Probe in Petingen ernannt. Luxemburg, den 7. August 1909. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne — A la date des 28 juillet, 7 et 9 août 1909, les livrets n os 65315, 143530, 140263 et 148342 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir do ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque do la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par un nouveau. A la date du 25 juillet 1909, le livret n° 102725 a été annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 12 août 1909. IMPRIMERIE DE LA COUR (...), LUXEMBOURG.