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Loi du 24 juillet 1909, sur le régime des vins et boissons similaires Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxem

Obsah (8)Art. 3Art. 10Art. 13Art. 14Art. 17Art. 18Art. 19§ 13

Loi du 24 juillet 1909, sur le régime des vins et boissons similaires Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARI

Nassau, u., u., u; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; M i t

stimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der AbgeordnetenKammer vom

  1. J u l i 1909 und derjenigen des Staatsrates vom
  2. desselben Monats, wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen w i r d ; Haben verordnet und verordnen: Art. 1 . Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der frischen Weintraube hergestellte Getränk. Art.
  3. Es ist gestattet, Wein aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft oder Jahre herzustellen (Verschnitt). Dessertwein (Sud-Süßwein) darf jedoch

m Verschneiden von weißem Weine anderer Art nicht verwendet werden. Art. 3. Dem aus inländischen Trauben gewonnenen Traubenmost oder Wein, bei Herstellung von Notwein auch der vollen Traubenmaische, darf

cker, auch in reinem Wasser gelöst,

gesetzt werden, um einem natürlichen Mangel an

cker bezw. Alkohol oder einem Uebermaß an Säure insoweit abzuhelfen, als es der Beschaffenheit des ans Trauben gleicher A r t und Herkunft in guten Jahrgängen ohne

satz gewonnenen Erzeugnisses 746 produit obtenu dans les bonnes années, sans addition, au moyen de raisins de même espèce et de même provenance. Toutefois, l'addition d'eau sucrée ne devra, en aucun cas, dépasser le cinquième du liquide total. Il ne pourra être procédé au sucrage que pendant le temps compris entre le début de la vendange et le 31 décembre de la même année ; si, toutefois, des circonstances extraordinaires devaient l'exiger, le Gouvernement pourrait, exceptionnellement et sous condition d'une surveillance spéciale, proroger ce délai jusqu'au 31 janvier de l'année suivante. Les vins non sucrés d'années précédentes pourront être soumis à un sucrage subséquent, du 1er octobre au 31 décembre de chaque année. Le sucrage ne pourra avoir lieu qu'à l'intérieur des régions du pays qui appartiennent à la culture de la vigne. L'intention de sucrer du moût complet, du jus de raisins ou du vin devra être déclarée à l'autorité compétente. Les dispositions des al. 2 et 3 ne sont pas applicables à la préparation de vins destinés à la fabrication de vins mousseux dans les fabriques de vins mousseux. Dans tous les cas il ne pourra être employé à la fabrication du vin que du sucre de canne, de betteraves, ou inverti, ou de la glycose de pureté technique et ne renfermant pas de principe colorant. Art. 4. Sans préjudice des prescriptions de l'art. 3, il n'est permis d'ajouter au vin, pendant son traitement en cave, des substances de nature quelconque, qu'en tant que ce traitement l'exige. Un règlement d'administration publique fixera les substances qui pourront être employées, et édictera les prescriptions concernant leur emploi. Le traitement on cive comprend toute l'activité appliquée à la préparation, à la conservation et à l'apprétation du vin, depuis la vendange jusqu'à la livraison au consommateur, Les expériences qui sont faites avec l'autorisation de l'autorité compétente ne sont pas soumises à ces restrictions. entspricht. Der

satz an

ckerwasser darf jedoch in keinem Falle mehr als ein Fünftel der gesamten Flüssigkeit betragen. Die

ckerung darf nur in der Zeit vom Beginne der Weinlese bis

m 31. Dezember des Jahres vorgenommen werden; wenn jedoch außerordentliche Umstände es erheischen sollten, könnte die Regierung, ausnahmsweise und vorbehaltlich einer speziellen Beaufsichtigung, diese Frist bis

m 3 1 . Januar des folgenden Jahres ausdehnen. Bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge darf die

ckerung in der Zeit vom 1. Oktober bis

m 3 1 . Dezember des Jahres nachgeholt werden. Die

ckerung darf nur innerhalb der am Weinbau beteiligten Gebiete des Landes vorgenommen werden. Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein

ckern, ist der

ständigen Behörde anzuzeigen. Auf die Herstellung von Wein

r Schaumweinbereitung in den Schaumweinfabriken finden die Vorschriften der Abs. 2, 3 kerne Anwendung. In allen Fällen darf

r Weinbereitung nur technisch reiner nicht färbender Rüben-, Rohr-, Invert- oder Stärkezucker verwendet werden. A r t 4 . Unbeschadet der Vorschriften des Art. 3 dürfen Stoffe irgendwelcher Art dem Weine bei der Kellerbehandlung nur insoweit

gesetzt werden, als diese es erfordert. Ein allgemeines Verwaltungsreglement wird die Stoffe bestimmen, welche verwendet werden dürfen und Vorschriften über die Verwendung erlassen. Die Kellerbehandlung umfaßt die nach Gewinnung der Trauben auf die Herstellung, Erhaltung und

richtung des Weines bis

r Abgabe an den Verbraucher gerichtete Tätigkeit. Versuche, die mit Genehmigung der

ständigen Behörde angestellt werden, unterliegen diesen Beschränkungen nicht. 747 Art.

  1. Il est interdit de vendre ou de mettre en vente du vin sucré sous une désignation qui vise à la pureté du vin ou à l'application de soins particuliers pendant la vendange ; il est également interdit d'indiquer ou de donner à entendre dans la dénomination que le vin représente le crû d'un propriétaire déterminé de vignobles. Quiconque met du vin en circulation dans un but de lucre est obligé de déclarer au preneur sur sa demande, avant la livraison, si le vin est sucré ; il est tenu en conséquence de se procurer, lors de l'achat du vin, les renseigne ments nécessaires pour lui permettre de faire cette déclaration Art.
  2. Dans toutes les relations d'affaires concernant le vin, les désignations géographiques ne pourront être employées que pour caractériser la provenance. Il demeure cependant permis d'employer les noms de certains bans ou lieux-dits appartenant à plusieurs bans, pour désigner les produits de même nature et de même valeur provenant de bans ou de lieux-dits voisins ou peu distants les uns des autres. Art.
  3. Le coupage fait avec des produits d'origine différente ne pourra être dénommé d'après une seule des parties composantes que dans le cas où celle-ci prédomine dans l'ensemble de la masse et en détermine le caractère ; la prescription de l'art. 6 al. 2 trouve son application dans ce cas. L'indication d'un lieudit n'est toutefois permise, abstraction faite du cas prévu pur l'art. 6 al 2, que dans le cas où la partie constituante, provenant de ce lieu-dit, n'est pas sucrée. Il est interdit de mentionner ou d'indiquer dans la dénomination que le vin représente le crû d'un propriétaire déterminé de vignoble. Ces restrictions de la dénomination ne s'appliquent pas au coupage obtenu par le mélange avec des raisins ou du moût de raisins de même valeur provenant des mêmes bans ou de bans limitrophes, ni à la restitution des pertes par évaporation qui résultent du traitement du vin pendant sa conservation en tonneau. Art.
  4. Es ist verboten, gezuckerten Wein unter einer Bezeichnung feilzuhalten oder

verkaufen, die auf Reinheit des Weines oder auf besondere Sorgfalt bei der Gewinnung der Trauben deutet; auch ist es verboten in der Benennung anzugeben oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei. Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Abnehmer auf Verlangen vor der Uebergabe mitzuteilen, ob der Wem gezuckert ist, und sich beim Erwerbe von Wem die

r Erteilung dieser Auskunft erforderliche Kenntnis

sichern. Art. 6. Im gewerbsmäßigen Verkehre mit Wein dürfen geographische Bezeichnungen nur

r Kennzeichnung der Herkunft verwendet werden. Gestattet bleibt jedoch, die Namen einzelner Gemarkungen oder Weinbergslagen, die mehr als einer Gemarkung angehören,

benutzen, um gleichwertige und gleichartige Erzeugnisse benachbarter oder nahegelegener Gemarkungen oder Lagen

bezeichnen. Art. 7. Ein Verschnitt aus Erzeugnissen verschiedener Herkunft darf nur dann nach einem der Anteile allein benannt werden, wenn dieser in der Gesamtmenge überwiegt und die A r t bestimmt; dabei findet die Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 A n wendung. Die Angabe einer Weinbergslage ist jedoch, von dem Falle des Art. 6 Abs. 2 abgesehen, nur dann

lässig, wenn der aus der betreffenden Lage stammende Anteil nicht gezuckert ist. Es ist verboten in der Benennung anzugeben oder anzudeuten, daß der Wein Wachstum eines bestimmten Weinbergsbesitzers sei. Die Beschränkungen der Bezeichnung treffen nicht den Verschnitt durch Vermischung von Trauben oder Traubenmost mit Trauben oder Traubenmost gleichen Wertes derselben oder einer benachbarten Gemarkung und den Ersatz der Abgänge, die sich aus der Pflege des im Fasse lagernden Weines ergeben. 748 Art.

  1. Le mélange de vin blanc et de vin rouge ne peut, dans un but de lucre, être mis en circulation comme vin rouge que sous une dénomination caracterisant le mélange. Art.
  2. Ein Gemisch von Weißwein und Rotwein darf, wenn es als Rotwein in den Verlehr gebracht wird, nur unter einer die Mischung kennzeichnenden Bezeichnung feilgehalten oder verkauft werden. Art.
  3. Il est interdit de contrefaire du vin. Art.
  4. La fabrication au moyen de jus de fruits, de sucs de plantes ou d'extraits de malt, de boissons ressemblant au vin, ne tombe pas sous l'interdiction de l'art.
  5. L'emploi de certaines substances à la fabrication de pareilles boissons pourra être limité ou interdit par un règlement d'administration publique. Les boissons indiquées à l'al. 1 er ne pourront être désignées comme vin dans le trafic des vins, que sous des noms composés d'arrangements de mots propres à faire connaître les substances dont elles sont faites. Art.
  6. Es ist verboten, Wein nachzumachen. Art.
  7. Unter das Verbot des Art.
  8. fällt nicht die Herstellung von dem Weine ähnlichen Getränken ans Fruchtsäften, Pflanzensäften oder Malzauszügen Durch allgemeines Verwaltungsreglement kann die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung solcher Getränke beschränkt oder untersagt werden. Die im Absah 1 bezeichneten Getränke dürfen im Verkehr als Wein nur in solchen Wortverbindungen bezeichnet werden, welche die Stoffe kennzeichnen, aus denen sie hergestellt sind. Art. 11* Les prescriptions de l'art. 2 al. 2 Art.
  9. Auf die Herstellung von Haustrunk ainsi que des art 3 et 9 ne s'appliquent pas à ans Traubenmaische, Traubenmost, Rückständen la fabrication de boissons de ménage à l'aide der Weinbereitung oder aus getrockneten Weinde moût complet, de jus de raisins, de marcs beeren finden die Vorschriften des Art. 2, Absatz 2, de la vinification ou de raisins secs und der Art. 3 und 9 keine Anwendung. Die Vorschriften des Art. 4 finden auf die Les prescriptions de l'art. 4 s'appliquent à la fabrication des boissons ménagères pour Herstellung von Haustrunk entsprechende Anwendung. autant qu'elles les concernent. Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, Tous ceux qui mettent du vin en circulation dans un but de lucre sont obligés d'informer ist verpflichtet, der

ständigen Behorde die Herl'autorité compétente de la préparation de bois- stellung von Haustrunk unter Angabe der herzusons domestiques, et d'indiquer, en même stellenden Menge und der

r Verarbeitung betemps, la quantité qu'ils ont l'intention de fabri- stimmten Stoffe anzuzeigen; die Herstellung kann quer, ainsi que les substances qui sont desti- durch Anordnung der

ständigen Behörde benées à l'élaboration ; la fabrication pourra être schränkt oder linier besondere Aufsicht gestellt werden. limitée ou soumise à une surveillance spéciale par décision de l'autorité compétente. Die als Haustrunk hergestellten Getränke dürLes boissons fabriquées sous guise de boissons de ménage ne pourront être consommées fen nur im eigenen Haushalte des Herstellers verque dans le ménage de celui qui les a fabriquées, wendet oder ohne besonderen Entgelt an die in ou être données gratuitement aux personnes oc- seinem Betriebe beschäftigten Personen

eigenen: cupées dans son exploitation, pour leur propre Verbrauch abgegeben werden Bei Auflosung des consommation. En cas de dissolution du ménage Haushaltes oder Aufgabe des Betriebes kann die ou de cessation de l'exploitation, l'autorité com-

ständige Behorde die Veräußerung des etwa pétente pourra autoriser la vente du stock éven- vorhandenen Vorrats von Haustrunk gestatten. tuellement existant en boissons de ménage. 749 Art.

  1. Les prescriptions des art 2 et 4 jusArt.
  2. Die Vorschriften der Art. 2 und 4 qu'à 9 s'appliquent au jus de raisins, celles des bis 9 finden auf Traubenmost, die Vorschriften art. 4 à 9 au moût complet. der Art. 4 bis 9 auf Traubenmaische Anwendung. A r t
  3. Getränke, die den Vorschriften der Art.
  4. Sans préjudice des dispositions de l'art. 15, il est interdit de mettre en circulation, Art. 2, 3, 4, 9 oder 10

wider hergestellt oder dans un but de lucre, des boissons qui auront behandelt worden sind, ferner Traubenmaische, été fabriquées ou traitées en contravention des die einen nach den Bestimmungen des Art. 3 prescriptions des art. 2, 3, 4, 9 ou 10, ainsi que Abs. 1 oder des Art. 4 nicht

lässigen'

satz le moût complet qui aura reçu une addition non erhalten hat, dürfen, vorbehaltlich der Bestimmungen conforme aux dispositions de l'art. 3, al. 1 er ou des Art. 15, nicht in den Verkehr gebracht werden. de l'art.

  1. La même interdiction s'applique aux Dies gilt auch für ausländische Erzeugnisse, die produits étrangers qui ne répondent pas aux den Vorschriften des Art. 3 Abs. 1 oder der Art. 4, prescriptions de l'art. 3 al. 1 er , ou des art. 4, 9 9 oder 10 nicht entsprechen; die Regierung kann ou 10 ; le Gouvernement pourra toutefois, par jedoch hinsichtlich der Vorschriften des Art. 4 und rapport aux prescriptions de l'art. 4 et de l'art. des Art. 10 Abs. 2 Ausnahmen für Getränke und 10 al. 2, accorder des exceptions au profit de Traubenmaische bewilligen, die den im Ursprungsboissons ou de moût complet qui auront été lande geltenden Vorschriften entsprechend hergepréparés conformément aux dispositions en vi- stellt sind. gueur dans le pays d'origine. Art.
  2. Die Einfuhr von Getränken, die nach Art.
  3. L'importation de boissons qui sont exclues de la circulation en vertu de l'art. 13, Art. 13 vom Verkehr ausgeschlossen sind, ferner ainsi que celle du moût complet qui a reçu une Traubenmaische, die einen nach den Bestimmungen addition non permise d'après les dispositions de des Art. 3 Abs. 1 oder des Art. 4 nicht

lässigen

satz erhalten bat, ist verboten. l'art. 3 al. 1 er ou de l'art. 4, est interdite. Durch allgemeines Verwaltungsreglement werUn règlement d'administration publique édictera les prescriptions nécessaires pour assurer den die

r Einhaltung dieses Verbotes nötigen l'exécution de cette interdiction ; il pourra in- Vorschriften erlassen und kann überdies die Einterdire en outre l'importation de moût complet, fuhr von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein de jus de raisins ou de vin qui auront été pré- verboten werden, die den am Orte der Herstellung parés ou traités contrairement aux prescriptions geltenden Vorschriften

wider hergestellt oder be handelt wurden sind. en vigueur dans le pays de leur fabrication. Art.

  1. Getränke, die nach Art, 13 vom VerArt.
  2. Les boissons qui en vertu de l'art kehr ausgeschlossen sind, dürfen

r Herstellung 13 sont exclues de la circulation, ne pourront pas être employées pour la fabrication de bois- von weinhaltigen Getränken, Schaumwein oder sons contenant du vin, de vins mousseux ou de Kognak nicht verwendet werden.

anderen Zwecken cognac. Leur application à d'autres usages ne darf die Verwendung nur mit Genehmigung der pourra se faire qu'avec l'autorisation de l'auto-

ständigen Behörde erfolgen. rité compétente. Art.

  1. Un règlement d'administration pu- Art
  2. Ein allgemeines Verwaltungsreglement blique pourra limiter ou interdire l'emploi de kann: die Verwendung bestimmter Stoffe bei der certaines substances pour la fabrication de bois- Herstellung von weinhaltigen Getränken, Schaumsons contenant du vin, de vin mousseux et de wein oder Kognak beschränken oder untersagen, cognac ; il pourra en outre fixer, au point de sowie bezüglich der Herstellung von Schaumwein vue de la fabrication des vins mousseux et du und Kognak bestimmen, welche Stoffe hierbei Ver- 750 cognac, les substances qui peuvent y être employées, et émettre des prescriptions au sujet de leur emploi. Wendung finden dürfen, und Vorschriften über die Verwendung erlassen. Art.
  3. Le vin mousseux vendu ou mis en vente dans un but de lucre doit porter une désignation qui fasse connaître le pays où il a été tiré en bouteilles ; pour le vin mousseux dont la teneur en acide carbonique provient partiellement ou totalement de l'addition d'acide carbonique préparé d'avance cette désignation devra faire reconnaître le mode de fabrication. Les boissons semblables au vin mousseux devront porter une désignation qui fasse reconnaître quelles sont les boissons analogues au vin qui ont été employées à leur fabrication Les mesures de détail seront édictées par un règlement d'administration publique. Les désignations prescrites par le règlement devront être inscrites également dans les prixcourants et cartes de vins ainsi que dans toutes les offres de vente usitées dans les relations d'affaires. A r t .
  4. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, die das Land erkennbar macht, wo er auf Flaschen gefüllt worden ist; bei Schaumwein, dessen Kohlensäuregehalt ganz oder teilweise aus einem

satz fertiger Kohlensäure beruht, muß die Bezeichnung die Herstellungsart ersehen lassen. Dem Schaumwein ähnliche Getränke müssen eine Bezeichnung tragen, welche erkennen läßt, welche dem Weine ähnlichen Getränke

ihrer Herstellung verwendet worden sind. Die näheren Vorschriften werden durch allgemeines Verwaltungsreglement erlassen. Art. 18. L'eau-de-vie de consommation dont la teneur en alccool ne provient pas exclusivement du vin, ne doit pas, dans les relations d'affaires, être désignée comme cognac. L'eau-de-vie de consommation qui, à côté de cognac, renferme de l'alcool d'autre espèce, pourra être désignée comme « cognac de coupage» si un dixième au moins de son alcool provient du vin. Le cognac, ainsi que les cognacs de coupage, devront contenir sur 100 volumes au moins 38 volumes d'alcool. L'eau-de-vie de consommation qui, dans un but de lucre, est vendue ou offerte on vente, en bouteilles ou dans des récipients analogues, sous la désignation de cognac, devra porter en même temps une désignation qui fasse connaître le pays où elle a été apprêtée pour la consommation Les mesures de détail feront prises par un règlement d'administration publique. Les désignations prescrites par le règlement devront être inscrites également dans les prix- A r t 18 Trinkbranntwein dessen Alkohol nicht ausschließlich aus Wein gewonnen ist, darf im geschäftlichen Verkehr nicht als Kognak bezeichnet werden. Trinkbranntwein, der neben Kognak Alkohol anderer A r t entrält, darf als Kognak-Verschnitt bezeichnet werden, wenn mindestens ein Zehntel des Alkohols aus Wein gewonnen ist. Die durch das Reglement vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen. Kognak und Kognakverschnitte müssen in 100 Raumteilen mindestens 38 Raumteile Alkohol enthalten Trinkbranntwein, der in Flaschen oder ähnlichen Gefäßen unter der Bezeichnung Kognak gewerbsmäßig verkaust oder feilgehalten wird, muß

gleich eine Bezeichnung tragen, welche das Land erkennbar macht, wo er für den Verbrauch fertig gestellt worden ist, Die näheren Vorschriften worden durch allgemeines Verwaltungsreglement erlassen. Die durch das Reglement vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und 751 courants et les cartes de vins ainsi que dans toutes les offres de vente usitées dans les relations d'affaires. Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit aufzunehmen. Art. 19. Quiconque, dans un but de lucre, met en circulation des raisins destinés à la fabrication de vin, du moût complet, du jus de raisins ou du vin, ou qui, dans le même but, élabore le vin pour le transformer en boissons, est obligé de tenir des livres qui permettent de constater : 1° quelle est la superficie des vignobles qui ont fourni la récolte ; quelles sont les quantités de moût complet, de jus de raisins ou de vin qu'il a retirées du crû qui lui appartient ou qu'il s'est procurées autre part ; quelles sont les quantités qu'il a cédées à d'autres et quelles sont les affaires ayant ces substances pour objet dans lesquelles il a servi d'intermédiaire ; 2° quelles sont les quantités de sucre ou d'autres substances destinées au traitement du vin en cave (art. 4) ou à la préparation de boissons de ménage (art. 11) qu'il a achetées, et quel est l'usage qu'il a fait de ces substances au point de vue du sucrage (art. 9) ou de la fabrication de boissons ménagères ; 3° quelles sont les quantités de boissons semblables au vin spécifiées à l'art 10 qu'il a obtenues du crû qui lui appartient, ou qu'il a achetées autre part ; quelles sont les quantités qu'il a cédées à d'autres, et quelles sont les affaires ayant ces substances pour objet dans lesquelles il a fait l'intermédiaire. La date à laquelle le marché a été conclu, les noms des fournisseurs et pour autant qu'il s'agit de livraisons en tonneau ou en quantités supérieures à 100 litres, dans chaque cas particulier, également ceux des preneurs, devront être inscrits sur les livres. Les livres ainsi que les papiers qui se rapportent aux affaires dont l'inscription est prescrite, seront conservés pendant cinq ans à dater de la dernière inscription. Un règlement d'administration publique édictera les prescriptions de détail au sujet de l'arrangement et de la tenue des livres ; il établira Art. 1 9 . Wer Trauben

r Weinbereitung, Traubenmaische, Traubenmost oder Wem gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder gewerbsmäßig Wein

Getränken weiter verarbeitet, ist verpflichtet Bücher

führen, aus denen

ersehen ist: 1° welche Weinbergsflächen er abgeerntet hat, welche Mengen von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen und welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat; 2° welche Mengen von

cker oder von anderen für die Kellerbehandlung des Weines (Art. 4) oder

r Herstellung von Haustrunk (Art. 11) bestimmten Stoffen er bezogen und welchen Gebrauch er von diesen Stoffen

m

ckern (Art. 3) oder

r Herstellung von Haustrunk gemacht h a t ; 3° welche Mengen der in Art. 10 bezeichneten dem Weine ähnlichen Getränke er aus eigenem Gewächse gewonnen oder von anderen bezogen, und welche Mengen er an andere abgegeben oder welche Geschäfte über solche Stoffe er vermittelt hat. Die Zeit des Geschäftsabschlusses, die Namen der Lieferanten und, soweit es sich um Abgabe im Fasse oder in Mengen von mehr als einem Hektoliter im einzelnen Falle handelt, auch der Abnehmer, sind in den Büchern einzutragen. Die Bücher sind nebst den auf die einzutragenden Geschäfte bezüglichen Geschäftspapieren bis

m Ablaufe von sünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Durch allgemeines Verwaltungsreglement werden die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung der Bücher getroffen und wird 752 de quelle manière et endéans quel délai les stocks existants lors de l'entrée en vigueur de la présente loi devront être inscrits sur les livres. bestimmt, in welcher Weise und innerhalb welcher Frist die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Bestände in den Büchern vorzutragen sind. A r t 20. Si dans un local où du vin est fabriqué ou conservé en vue de la vente, des boissons ménagères (art. 11) ou autres que vins ou jus de raisins sont conservées dans des récipients analogues à ceux qui sont employés à la fabrication et à la conservation de vin, ces récipients devront être pourvus, à un endroit bien visible, de la désignation nette et précise de leur contenu. Pour la conservation en bouteilles, la désignation des rangées suffira. Art. 2 1 . Tout détenteur de caves et de locaux servant au pressurage et à la fermentation ou dans lesquels les vins ou les vins mousseux sont préparés et traités en vue de la vente, doit veiller qu'il soit affiché dans les dits locaux et caves, à un endroit bien en vue, une reproduction, en caractères d'impression très lisibles, des dispositions prescrites par les art. 1 à 19 inclusivement. Art. 2 0 . Werden in einem Raume, in dem Wein

m Zwecke des Verkaufs hergestellt oder gelagert wird, in Gefäßen, wie sie

r Herstellung oder Lagerung von Wein verwendet werden Haustrunk (Art. 11) oder andere Getränke als Wein oder Traubenmost verwahrt, so müssen diese Gefäße mit einer deutlichen Bezeichnung des Inhalts an einer in die Augen fallenden Stelle versehen sein. Bei Flaschenlogerung genügt die Bezeichnung der Stapel. Art. 2 1 . Jeder Inhaber von Keller-, Gahrund Kelterraumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt und behandelt wird, hat dafür

sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der Art, 1 bis 19 dieses Gesetzes ausgehängt ist. Art. 22. Le Gouvernement nommera un ou Art. 2 2 . Die Regierung wird einen oder zwei deux contrôleurs qui auront pour mission, Kontrolleure ernennen, die beauftragt sind, im comme fonction principale, de surveiller l'exé- Hauptamte die Ausführung dieses Gesetzes

übercution de la présente lui et, par conséquent, de wachen und demgemäß die

widerhandlungen rechercher et de constater les infractions aux gegen die Vorschriften des Gesetzes sowohl als der prescriptions tant de la loi que des règlements in demselben vorgesehenen Reglemente nachzusuchen und festzustellen. y prévus. Sie kann Beamte oder besondere SachverstänIl pourra désigner des employés ou experts spéciaux qui assisteront les contrôleurs dans dige bezeichnen, welche die Kontrolleure bei Ausübung ihres Amtes unterstützen. l'accomplissement de leur mission. Der Wohnsitz, die Gehälter oder Entschädigungen La résidence, les traitements ou indemnités des contrôleurs et des employés ou experts der Kontrolleure, der Beamten oder speziellen Sachspéciaux, ainsi que l'organisation de leur service verständigen sowie die Einrichtung ihres Dienstes seront fixés par un règlement d'administration werden durch allgemeines Verwaltungsreglement bestimmt. publique. Die von denselben errichteten Protokolle behalten Leurs procès-verbaux feront loi jusqu'à preuve Kraft bis

m Gegenbeweis nach dem gemeinen contraire, d'après le droit commun. Rechte. Ils auront le droit d'entrer à toute heure du jour, et même aux heures de nuit, s'il existe des faits laissant supposer qu'on travaille également Diese Beamten sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Tatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß

r Nachtzeit gearbeitet wird, 753 pendant ce temps, dans les locaux dans lesquels on fabrique, élabore, met en vente ou emballe du jus de raisins, du vin ou des boissons analogues au vin, et, s'il s'agit d'une exploitation professionnelle, également dans les magasins et bureaux. y appartenant, de même dans les bureaux de personnes qui, par profession, servent d'intermédiaire dans des affaires ayant pour objet du moût complet, du jus de raisin, du vin, du vin mousseux, des boissons contenant du vin, des boissons semblables au vin ou du cognac, d'y procéder à des inspections, d'examiner les notes d'affaires, les lettres de voiture et les livres, ainsi que de réclamer pour les soumettre à l'analyse, des échantillons à leur choix, ou de les prélever eux-mêmes. I l sera délivré un récépissé de l'échantillon dont une partie cachetée et revêtue d'un timbre officiel sera abandonnée au propriétaire. Sur demande, ce propriétaire sera indemnisé pour l'échantillon prélevé. Le temps de nuit comprend, dans la période du 1 e r avril jusqu'au 30 septembre, les heures de 9 heures du soir à 4 heures du matin et, dans la période du 1 e r octobre au 31 mars, les heures de 9 heures du soir à 6 heures du matin. auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Traubenmost, Wein oder dem Wein ähnliche Getränke hergestellt, verarbeitet, feilgehalten oder verpackt werden, und bei gewerbsmäßigem Betrieb auch in die

gehörigen Lager- und Geschäftsräume, ebenso in die Geschäftsräume von Personen, die gewerbsmäßig Geschäfte über Traubenmaische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, weinhaltige, dem Wein ähnliche Getränke oder Kognak vermitteln, einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben

m Zwecke der Untersuchung

fordern oder selbst

entnehmen. Ueber die Probenahme ist eine Empfangsbescheinigung

erteilen. Ein Teil der Probe ist amtlich verschlossen oder versiegelt

rückzulassen. Auf Verlangen ist für die entnommene Probe eine angemessene Entschädigung

leisten. Die Nachtzeit umfaßt in dem Zeitraume vom

  1. April bis
  2. September die Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens und in dem Zeitraume vom
  3. Oktober bis
  4. März die Stunden von 9 Uhr abends bis 6 Uhr morgens. Art. 2 3 . Die Inhaber der im Art. 22 bezeichArt.
  5. Les détenteurs de locaux désignés à l'art. 22, ainsi que leurs préposés et surveillants neten Räume sowie die von ihnen bestellten Besont tenus, sur demande, de désigner ces locaux triebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, aux fonctionnaires et experts compétents, d'ac- den

ständigen Beamten und Sachverständigen compagner ceux-ci pendant leur inspection, ou auf Erfordern diese Räume

bezeichnen, sie bei de les faire accompagner par des personnes au deren Besichtigung

begleiten oder durch mit courant de l'exploitation, de leur donner des dem Betriebe vertraute Personen begleiten

lassen renseignements sur les procédés employés dans und ihnen Auskunft über das Verfahren bei Herla fabrication des produits, sur l'importance de stellung der Erzeugnisse, über den Umfang des l'exploitation, sur les substances dont il est fait Betriebs, über die

r Verwendung gelangenden usage, notamment sur leur quantité et prove- Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und nances, ainsi que de leur soumettre les notes Herkunft,

erteilen sowie die geschäftlichen Aufd'affaires, les lettres de voiture et les livres. Les zeichnungen, Frachtbriefe und Bücher vorzulegen. personnes qui, professionnellement, font l'inter- Personen, die gewerbsmäßig Geschäfteüber Traubenmédiaire dans des affaires ayant pour objet du maische, Traubenmost, Wein, Schaumwein, weinmoût complet, du jus de raisins, du vin, du vin haltige oder dem Weine ähnliche Getränte vermousseux, des boissons contenant du vin ou mitteln, sind verpflichtet, Auskunft über die von semblables au vin, sont obligées de fournir des ihnen vermittelten Geschäfte

erteilen sowie die renseignements sur les affaires qu'elles ont né- geschäftlichen Aufzeichnungen und Bücher vorzugociées pour autrui et d'exhiber les notes d'af- legen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch 52a 754 faires et les livres. La personne à laquelle ces verweigert werden, soweit derjenige, von welchem renseignements sont demandés pourra toutefois sie verlangt wird, sich selbst oder einer der nachles refuser, en tant qu'ils seraient de nature à bezeichneten Personen die Gefahr strafgerichtlicher provoquer des poursuites répressives soit contre Verfolgung

zlehen würde: elle-même, soit contre les personnes ci-après désignées, savoir : 1° la personne à laquelle elle est fiancée ; 1° der Person, mit der er verlobt ist; 2° son conjoint, même en cas de dissolution 2° seiner Ehehälfte, selbst wenn die Ehe gelöst ist; du mariage ; 3° seinen Eltern und Verschwägerten in direkter 3° ses parents et alliés en ligne directe, ses Linie, seinen Adoptiveltern und, in der Seitenlinie parents adoptifs, et, en ligne collatérale, ses seinen Verwandten bis

m dritten und seinen Verparents jusqu'au troisième et ses alliés jusqu'au schwägerten bis

m zweiten Grade, selbst wenn deuxième degré, même après la dissolution du die Ehe, wodurch diese Verschwägerung entstanden, gelöst ist. mariage qui a fait naître l'alliance. Art.

  1. Sauf la dénonciation à qui de droit des infractions à la loi ou aux règlements, les contrôleurs, employés et experts seront tenus de garder le secret sur les faits et installations qu'ils parviendront à connaître dans l'accomplissement de leur mission, et de s'abstenir d'utiliser ou de révéler les secrets de fabrication ou les secrets d'affaires. Avant d'entrer en fonctions, ils prêteront, devant le juge de paix de leur résidence, le serment suivant : «Je jure de remplir mes fonctions avec intégrité, exactitude et impartialité. Je jure de garder le secret sur les faits et installations que je parviendrai à connaître dans l'accomplissement de ma mission, et de m'abstenir d'utiliser ou de révéler les secrets de fabrication ou les secrets d'affaires. Ainsi Dieu me soit on aide ! » Art.
  2. Die Kontrolleure, Beamten und Sachverständigen sind, vorbehaltlich der Anzeige wegen

widerhandlungen gegen das Gesetz oder die Reglemente verpflichtet, über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche durch die Aufsicht

ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit

beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

enthalten. Vor ihrem Amtsautritt haben dieselben vor dem Friedensrichter ihres Wohnsitzes folgenden Eid

leisten: „Ich schwüre, mein Amt mit Rechtschaffenheit, Pünktlichkeit und Unparteilichkeit

versehen. Ich schwöre über die Einrichtungen und Geschäftsverhältnisse, welche vermöge meines Amtes

meiner Kenntnis kommen, Verschwiegenheit

beobachten und mich der Mitteilung oder Verwertung der Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse

enthalten. So wahr mir Gott helfe!" Art.

  1. Le Gouvernement édictera des presArt.
  2. Die Regierung erläßt Vorschriften criptions sur la statistique annuelle de 'la ven- für die jährliche Feststellung der Traubenernte, dange, ainsi que sur la date, la forme et le con- sowie über Zeitpunkt, Form und Juhalt der nach tenu de la déclaration prévue à l'art, 3, al. 4 Art. 3 Abs. 4 vorgeschriebenen Anzeige. Sie bestimmt den Gehalt au Alkohol und an Il fixera les teneurs en alcool et en acides qui caractérisent la constitution du vin dans les Säure, welcher der Beschaffenheit des Weines in guten Jahren entspricht. (Art. 3 Abs. 1). bonnes années. (Art. 3 al. 1er.) Sie setzt die Grenzen der am Weinbau beteiIl déterminera les limites des régions qui appartiennent à la culture de la vigne. (Art. 3 ligten Gebiete des Landes fest. (Art. 3, Abs. 3.) al. 3.) Il pourra prendre toutes autres mesures Sie kann alle weiteren Ausführungsmaßregeln 755 d'exécution, pour autant que les objets sur anordnen, insoweit als die Gegenstände, welche lesquels ces mesures portent, ne sont pas spé- diese Maßregeln betreffen, nicht speziell einem cialement réservés à un règlement d'adminis- Verwaltungsreglement vorbehalten sind. tration publique. Il est autorisé à déléguer l'accomplissement Sie ist ermächtigt, die Erfüllung gewisser Dienstde certains devoirs spéciaux à des fonction- verrichtungen an Agenten

übertragen, welche naires à désigner par lui et qui seront tenus, à von ihr ernannt werden und die in jeder Hinsicht, tous égards, de la même obligation de discré- dieselbe Verschwiegenheit wie die unter Art. 24 tion que ceux désignés à l'art. 24 al 1 e r . Abs. 1 bezeichneten Beamten

beobachten haben. Art. 26. Seront punis d'un emprisonnement Art. 2 6 . M i t Gefängnis von acht Tagen bis de huit jours à six mois et d'une amende de

sechs Monaten und mit Geldstrafe von sechsvingt-six à (trois mille) francs ou d'une de ces undzwanzig bis

dreitausend Franken oder mit peines seulement : einer dieser Strafen wird bestraft: 1° ceux qui auront volontairement contrevenu 1° wer vorsätzlich den Vorschriften des Art. 2 aux prescriptions de l'art. 2 phrase 2 ; de l'art. Satz 2 ; des Art. 3, Abs. 1, 2, 3, 5, 6 ; der 3, al. 1er, 2, 3, 5, 6 ; des art. 4, 9 ; de l'art. 11, Art. 4, 9; des Art. 11 Abs. 4 ; der Art. 13, 15, — al. 4 ; des art. 13, 15 ; ou aux prescriptions oder den gemäß Art. 12 für die Herstellung und édictées par l'art. 12, pour la fabrication et le Behandlung von Traubenmost oder Traubentraitement du jus de raisins ou du moût com- maische geltenden Vorschriften oder den auf Grund plet ; ou aux prescriptions réglementaires à des Art. 4 Abs. 1, Satz 2; des Art. 10, Abs. 2; des édicter en vertu de l'ait. 4 al. 1er, phrase 2 ; de Art. 11, Abs. 2 oder des Art 16 erlassenen reglel'art. 10, al. 2 ; de l'art. 11, al. 2 ou de l'art. 16; mentarischen Vorschriften

widerhandelt; 2' wer wissentlich unrichtige Eintragungen in 2° ceux qui auront sciemment fait des inscriptions inexactes dans les livres à tenir confor- die nach Art. 19

führenden Bücher macht oder mément à l'art. 19 ou qui auront sciemment die nach Maßgabe des A r t 23 .von ihm geforderte fourni d'une manière inexacte les renseigne- Auskunft wissentlich unrichtig erteilt, desgleichen ments qui leur auront été demandés en vertu de wer vorsätzlich Bücher oder Geschäftspapiere, welche l'art. 23, de même ceux qui auront volontaire- nach Art. 19, Absatz 3, aufzubewahren sind, vor ment anéanti ou fait disparaître des livres ou Ablauf der dort bestimmten, Frist vernichtet oder des papiers d'affaires que l'art. 19 al. 3 ordonne bei Seite schafft; de conserver, avant l'expiration du délai prévu par cette disposition ; 3° wer Stoffe, deren Verwendung bei der Her3° ceux qui auront annoncé, exposé en vente, vendu ou acheté, pour être employées dans la stellung, Behandlung oder Verarbeitung von Wein, fabrication, dans le traitement ou dans l'élabora- Schaumwein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getion de vins, de vins mousseux, de boissons tränken unzulässig ist,

diesen Zwecken ankündigt, contenant du vin ou semblables au v i n , des feilhält, verkauft oder an sich bringt, desgleichen, substances dont l'application à ces usages est wer einen diesen Zwecken dienenden Verkauf solcher interdite, de même que ceux qui auront servi Stoffe vermittelt. d'intermédiaires dans une vente de pareilles substances devant servir aux usages préindiqués. Stellt sich nach den Umständen, insbesondere Si, d'après les circonstances , notamment nach dem Umfange der Verfehlungen oder nach d'après le nombre des infractions ou d'après 756 la nature des substances qui viennent en ligne der Beschaffenheit der in Betracht kommenden de compte, le cas se présente comme grave, la Stoffe, der Fall als ein schwerer dar, so tritt peine d'emprisonnement pourra être élevée jus- Gefängnißstrafe bis

zwei Jahren ein, neben qu'à deux ans, et il pourra être prononcé en der auf Geldstrafe bis

25,0)0 Fr. erkannt même temps une amende allant jusqu'a 25,000 fr. werden kann. La peine prévue à l'alinéa précédent sera Auf die im vorstehenden Absatz vorgesehene prononcée en cas de récidive, même si la pre- Strafe ist im Wiederholungsfalle

erkennen, mière peine n'a été subie qu'en partie ou a été selbst wenn die frühere Strafe nur teilweise verremise en totalité ou en partie. Elle ne sera büßt oder ganz oder teilweise erlassen ist. Daapplicable, par contre, si le nouveau délit a été gegen ist sie nicht anwendbar, wenn seit der Vercommis plus de trois ans après que la peine a büßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis été subie ou que remise en a été faite.

r Begehung der neuen Straftat mehr als drei Jahre verflossen sind. Dans les cas de l'al. 1 er n° 1 de cet article, la IndenFällenden Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dieses Artikels tentative sera également punie. wird auch der Versuch bestraft. Art.

  1. Les fonctionnaires désignés à l'art. 22, al. 1er et 2 et à l'art. 25 al. 5, qui auront contrevenu aux prescriptions du prédit art. 24 al. 1 er , seront punis d'un emprisonnement de huit jours à trois mois ou d'une amende de vingt-six à mille cinq cents francs. La poursuite n'aura lieu que sur la plainte de la partie lésée. A r t
  2. Seront punis d'un emprisonnement de huit jours à un mois ou d'une amende de vingt-six à six cents francs, ceux qui volontairement ou par négligence auront : 1° contrevenu aux prescriptions de l'art. 5 al, 1er; de l'art, 7 al. 2; de l'art. 8; de l'art. 10 al. 3 ou de l'art. 18 al. 1er ; 2° contrairement aux prescriptions de l'art. 6 ou de l'art. 7,r al. 1 e r , employé dans la dénomination d'un vin, une désignation géographique qui rie correspond pas à son origine ; 3° professionnellement vendu ou offert eu vente du. vin mousseux ou du cognac, sans qu'il ait été satisfait aux prescriptions de l'art. 17 ou de l'art. 18, al. 4, 5 ; 4° en dehors des cas prévus à l'art 26, n° 2, contrevenu aux prescriptions concernant les livres à tenir conformément à l'art.
  3. Art.
  4. Seront en outre passibles des peines prévues à l'art. 28 : 1° ceux qui, volontairement, n'auront pas Art. 2 7 . M i t Gefängnis von acht Tagen bis

drei Monaten oder mit Geldstrafe von sechsundzwanzig bis

eintausendfünfhundert Franken werden bestraft die unter Art. 22, Abs. 1 n. 2 und Art. 25 Abs. 5 bezeichneten Beamten, welche den Vorschriften des vorstehenden Art. 24 Abs. 1

widergehandelt haben. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Benachteiligten ein. Art. 2 8 . M i t Gefängnis von acht Tagen bis

einem Monat oder mit Geldstrafe von sechsundzwanzig bis

sechshundert Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: ' 1° den Vorschriften des Art. 5, Abs. 1, des, Art. 7, Abs. 2, des Art. 8, des Art. 10, Abs. 3 oder des Art. 18, Abs. 1,

widerhandelt; 2° den Vorschriften des Art. 6, oder des Art. 7. Abs. 1

wider bei der Benennung von Wein eine der Herkunft nicht entsprechende geographische Bezeichnung verwendet; 3° Schaumwein oder Kognak gewerbsmäßig verkauft oder feilhält, ohne daß den Vorschriften des Art. 17, oder des Art. 18, Abs. 4, 5 genügt ist; 4° außer den Fällen des Art. 26, Nr. 2 den Vorschriften über die nach Art. 19

führenden Bücher

widerhandelt. A r t , 2 9 . Der in Art. 28 bestimmten Strafe unterliegt ferner: 1° wer vorsätzlich die nach Maßgabe des Art. 757 fait la déclaration prévue à l'art. 5, al. 2, ou l'auront faite d'une manière inexacte ; 2° ceux qui, volontairement, n'auront pas fait les déclarations prescrites par l'art 3, al. 4, ou l'art. 11, al. 3, ou qui auront contrevenu aux décisions édictées en vertu de l'art. 11, al 3; 3° ceux qui, volontairement, auront omis d'appliquer aux récipients ou rangées de bouteilles les désignations prescrites par l'art 20, al. 1 er , 2, ou qui auront contrevenu à une interdiction prononcée en vertu de l'art. 31, al. 1er ci-après; 4° ceux qui, volontairement, auront contrevenu aux mesures d'exécution à prendre par le Gouvernement en vertu de l'art. 25, al. 4; 5° ceux qui, contrairement aux prescriptions de l'art. 22, al. 5, ou de l'art. 23 auront refusé aux fonctionnaires prévus à l'art. 22, al. 1er et 2 ou à l'art. 25, al. 5, l'entrée ou l'inspection de locaux, ou de les accompagner dans cette inspection, ou la présentation ou la vérification des livres ou papiers, la remise ou la prise d'échantillons, de même ceux qui n'auront pas fourni les renseignements leur demandés ou qui, par négligence, les auront fournis d'une façon inexacte ; 6° ceux qui auront commis par négligence l'un des faits prévus à l'art. 26, al 1er, n° 1. 5, Abs. 2

erteilende Auskunft nicht oder unrichtig erteilt; 2° wer vorsätzlich die nach Art. 3 Abs. 4 oder nach Art. 11 Abs. 3 vorgeschriebenen Anzeigen nicht erstattet oder den auf Grund des Art. 11 Abs. 3 erlassenen Anordnungen

widerhandelt; 3° wer vorsätzlich es unterläßt, an Gefäßen oder Flaschenstapeln die nach Art. 20 Abs. 1, 2 vorgeschriebenen Bezeichnungen anzubringen oder einem auf Grund des Art. 31. Abs. 1 ergangenen Verbot

widerhandelt; 4° wer vorsätzlich den von der Regierung nach Art. 25, Abs. 4 erlassenen Ausführungsmaßregeln

widerhandelt; 5° wer den Vorschriften des Art. 22 Abs. 5 oder des Art. 23

wider, den unter Art. 22, Abs. 1 und 2, oder Art. 25, Abs. 5 vorgesehenen Beamten, das Betreten oder die Besichtigung von Räumen, die Begleitung bei dieser Besichtigung, die Vorlegung oder die Durchsicht von Geschäftsbüchern oder -papieren, die Abgabe oder die Entnahme von Proben verweigert, desgleichen wer die von ihm geforderte Auskunft nicht oder aus Fahrlässigkeit unrichtig erteilt; 6° wer eine der im Art. 26 Abs. 1, Nr. 1 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht. Art. 3 0 . Mit Geldstrafe von fünf bis

fünfArt. 30. Seront punis d'une amende de cinq à Vingt cinq francs, et d'un emprisonnement undzwanzig Franken, und mit einer Gefängnisd'un à sept jours, ou de l'une de ces peines strafe von einem Tag bis

sieben Tagen, oder seulement, ceux qui auront commis par négli- mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer gence l'un des faits prévus à l'art. 29, nos 1, 2, eine der im Art. 29 Nr. 1, 2, 3, 4 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begeht. 3,4. Art. 3 1 . Das Gericht kann den zweimal oder Art. 31. Les tribunaux pourront interdire aux personnes qui auront été condamnées à une öfters

einer Geldbuße oder einmal

einer peine d'emprisonnement ou plus d'une fois à Gefängnißstrafe wegen Verfehlungen gegen dieses l'amende, du chef d'infractions à la présente loi, Gesetz verurteilten Personen untersagen, in den de garder dans les locaux désignés à l'art. 20 unter Art. 20 bezeichneten Räumen andere Stoffe d'autres substances que du vin ou du jus de als Wein oder Traubenmost aufzubewahren. raisins. In den Fällen des Art. 26, Abs. I, Nr. 1 Dans les cas prévus à l'art. 26, al. 1er, n° 1, ils prononceront la confiscation des boissons ist neben der Strafe auf Einziehung der Geou substances qui auront été fabriquées, intro- tränke oder Stoffe

erkennen, welche den dort duites ou mises en circulation contrairement bezeichneten Vorschriften

wider hergestellt, einaux prescriptions y visées, sans distinction geführt oder in den Verkehr gebracht worden sind, 758 qu'elles appartiennent au condamné ou non La destruction pourra également être prononcée. Dans les cas prévus à l'art. 28, nos 1, 2, 3 et à l'art. 29 n° 6, la confiscation, ou la destruction pourront être prononcées. Dans les cas prévus à l'art. 26, al. 1 e r , n° 3, la confiscation ou la destruction des substances tenues prêtes en vue d'une action punissable d'après les prescriptions de la présente loi, seront prononcées. La confiscation pourra encore être prononcée lorsque, l'existence du délit étant constante, il ne sera pas possible de condamner ou de poursuivre une personne déterminée. Dans ce dernier cas, la confiscation sera prononcée par la chambre du conseil. Art

  1. Les dispositions de la loi du 6 avril 1881 sur la falsification des denrées et boissons alimentaires restent en vigueur, en tant que les art. 2 à 24 de la présente loi n'y dérogent pas. Les dispositions de l'art. 10 al. 3 de la même loi de 1881, relatives à la publication des arrêts et jugements seront applicables aux infractions à la présente loi. ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Desgleichen kann die Vernichtung ausg sprochen werden. In den Fällen des Art. 28 Nr. 1, 2, 3 und des Art. 29, Nr. 6 kann auf Einziehung oder Vernichtung erkannt werden. In den Fällen des Art. 26 Abs.
  2. Nr. 3 ist neben der Strafe auf Einziehung oder Vernichtung der Stoffe

erkennen, die

m Zwecke der Begehung einer nach den Vorschriften dieses Gesetzes strafbaren Handlung bereit gehalten werden, Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden, wenn die strafbare Handlung klar

Tage liegt. In diesem Fall wird die Einziehung durch die Ratskammer ausgesprochen. Art. 3 2 . Die Vorschriften des Gesetzes vom 6. April 1881 Über die Fälschung von Nahrungsund Genußmitteln, soweit die Art. 2 bis 24 dieses Gesetzes nicht entgegenstehen, bleiben in Kraft. Die Vorschriften des Art. 10 Abs. 3 dess. Gesetzes von 1681, bezüglich der Veröffentlichung der ergangenen Erkenntnisse und Urteile, finden auch bei

widerhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung. Art. 3 3 . Die Art, 1 bis 100 einschließlich des Art.

  1. Sont applicables aux mêmes infracStrafgesetzbuches, sowie das Gesetz vom
  2. Juni tions, sauf à celles prévues par l'art 30, les art. 1879, abgeändert durch das Gesetz vom
  3. Mai 1 à 100 inclusivement du Code pénal, ainsi que la loi du 18 juin 1879, portant attribution aux 1904, wodurch die Berücksichtigung der mildernden Cours et aux tribunaux de l'application des cir- Umstände den Gerichten vorbehalten wird, finden constances atténuantes modifiée par la loi du 16 auf dieselben

widerhandlungen Anwendung, mai

  1. Mais le bénéfice de la loi du 10 mai ausschließlich der durch Art. 30 vorgesehenen 1892, sur la condamnation conditionnelle, ne Uebertretungen. Jedoch bleibt die Wohltat des sera pas applicable après une condamnation en Gesetzes vom
  2. M a i 1892 über die bedingte Verurteilung versagt, falls auf Grund dieses Gesetzes vertu de la présente loi : eine Verurteilung: 1° à une peine d'emprisonnement correc1°

einer

chtpolizei-Gefängnisstrafe; tionnel ; 2°

verschiedenen Polizei-Gefängnisstrafen, 2° à des peines diverses d'un emprisonnement de police dont le total dépasse le maxi- deren Gesamtheit das normale Höchstmaß der mum normal de la peine d'emprisonnement de Polizei-Gefängnisstrafe übersteigt, — bereits erpolice. gangen ist. Art.

  1. La présente loi entrera en vigueur Art. 3 4 . Gegenwärtiges Gesetz tritt am
  2. Seple 1er septembre
  3. tember 1909 in Kraft. 759 A partir de ce jour la loi du 6 mars 1902 sur le régime des vins et des boissons similaires est abrogée, sauf qu'elle continuera à régir la circulation des boissons au profit desquelles la preuve de la fabrication antérieure à la publication de la présente loi pourra être rapportée. M i t diesem Zeitpunkt tritt das Gesetz vom
  4. März 1902, betreffend den Verkehr mit Wein und weinähnlichen Getränken, außer Kraft. Den bisherigen Bestimmungen untersteht jedoch der Verkehr mit Getränken, die bei der Verkündung dieses Gesetzes nachweislich bereits hergestellt waren. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges Gesetz im „Memorial" veröffentlicht werde, um von allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt

werden. Château de Hohenbourg, le 24 juillet

  1. MARIE-ANNE. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté grand-ducal du 9 août 1909 portant règlement pour l'exécution de la loi du 24 juillet 1909 sur le régime des vins et boissons similaires. Au nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc , etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu les art. 3, 4, 10 à 14,1(...)à 19 de la loi du 24 juillet 1909 sur le régime, des vins et boissons similaires ; Attendu qu'il y a urgence d'édicter les mesures d'exécution concernant la dite loi ; Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, sur l'organisation du Conseil d'État ; Avons arrêté et arrêtons : Schloß Hohenburg, den
  2. Juli
  3. Maria-Anna. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Großherzoglicher Beschluß vom 9 August 1909, betreffend die Ausführungsbestimmungen

m Gesetze vom 24. J u l i 1909 über den Wein und weinähnliche Getränke. Im Namen S . K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog

Nassau, u., u, u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht der Art. 3, 4, 10 bis 14, 17 bis 19 des Gesetzes vom 24. Juli 1909 betreffend den Wein und die weinähnlichen Getränke; In Erwägung, daß der Erlaß betreffend die Ausführungsbestimmungen

vorstehendem Gesetz dringlich ist; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom

  1. Januar 1866 über die Organisation des Staatsrates; Haben beschlossen und beschließen: Art.
  2. Die Absicht, Traubenmaische, Most oder Wein

ckern, ist nach Maßgabe der beigefügten Muster schriftlich anzuzeigen; die

ständige Behörde kann die Eintragung in Listen gestatten, die diesen Mustern nachzubilden und an geeigneten Stellen aufzulegen sind. Für die neue Ernte ist die Anzeige vor Beginn des

ckerns nach Muster 1

erstatten; dabei braucht die Menge der

ckernden Erzeugnisse, sowie der Zeitpunkt des

ckerns für die gesamte Ernte vom 1. September des betreffenden Jahres ab nicht angegeben

werden. Für Wein früherer Jahrgänge ist jeder einzelne Fall des

ckerns spätestens eine Woche

vor nach Muster 2 anzuzeigen. (

Art. 3, Abs.

4 d. G.) 760 Art. 2. Bei der Kellerbehandlung dürfen unbeschadet der nach Art. 3 des Gesetzes

lässigen

ckerung der Traubenmaische, dem Traubenmost oder dem Weine Stoffe irgend welcher Art nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gesetzt werden. Gestattet ist A. Allgemein: 1. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinheft (Drusen) oder von Reichest, um die Gärung einzuleiten oder

fördern; die Reinhefe darf nur in Traubenmost gezüchtet sein. Der

satz der flüssigen Weinhefe darf nicht mehr als zwanzig Raumteile auf eintausend Raumteile der

vergärenden Flüssigkeit betragen; doch darf diese Hefemenge

vor in einem Teile des Mostes oder Weines vermehrt werden; dabei darf der Wein mit einer kleinen Menge

cker versetzt und von Alkohol befreit werden; 2. die Verwendung von frischer, gesunder, flüssiger Weinhefe (Drusen), um Mängel von Farhe oder Geschmack des Weines

beseitigen. Der

satz darf nicht mehr als einhundertundfünfzig Raumteile auf eintaufend Raumteile Wein betragen; ein

satz von

cker ist hierbei nicht

lässig;

  1. die Entsänerung mittels reinen, gefällten kohlensauren Kalkes;
  2. das Schwefeln, sofern hierbei nur kleine Mengen von schwefliger Säure oder Schwefelsäure in die Flüssigkeiten gelangen. Gewürzhaltiger Schwefel darf nicht verwendet werden;
  3. die Verwendung von reiner, gasförmiger oder verdichteter Kohlensäure oder der bei der Gärung von Wein entstehenden Kohlensäure, sofern hierbei nur kleine Mengen des Gases in den Wein gelangen;
  4. die Klärung (Schönung) mittels nachgenannter technisch reiner Stoffe: a) in Wein gelöster Hansen , Stör oder Welsblase, b) Gelatine, c) Tannin bei gerbstoffarmem Weine bis

r Höchstmenge von 100 Gramm auf 1000 Liter in Verbindung mit den unter a, b genannten Stoffen,

  1. d)Eiweiß,
  2. e)Käsestoff (Kasein), Milch,
  3. f)spanischer Erde,
  4. g)mechanisch wirkender Filterdichtungsstoffe (Asbest, Zellulose und dergleichen); 7. die Verwendung von ausgewaschener Holzkohle und gereinigter Knochenkohle; 8. das Behandeln der Korkstopfen und das Ausspülen der Aufbewahrungsgefäße mit aus Wem gewonnenen: Alkohol oder reinem mindestens 90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit, wobei jedoch der Alkohol nach der Anwendung wieder tunlichst

entfernen ist; bei dem Versand in Fässern nach tropischen Gegenden auch der

satz von solchem Alkohol bis

einem Raumteil auf einhundert Raumteile Wem

r Haltbarmachung. B. Bei ausländischem Dessertwein (Süd-, Süßwein): 9. der

satz von kleinen Mengen gebrannten

ckers (

ckercouleur); 10. der

satz von aus Wein gewonnenem Alkohol oder reinem mindestens 90 Raumprozente Alkohol enthaltenden Sprit bis

der im Ursprungslande gestatteten Alkoholmenge. C. Bei der Herstellung von Haustrunk (Art. 11 d e s G e s e t z e s ) : 11. die Verwendung von Zitronensäure bei der Verarbeitung von getrockneten Weinbeeren außerhalb solcher Betriebe aus denen Wem gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird. (

A r t . 4, 11, 12 d. G.) 761 Art. 3. Die nachbezeichneten Stoffe: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Ameisensäure, Baryumverbindungen, Benzoësäure, Borsäure, Eisencyanverbindungen (Blutlaugensalze), Farbstoffe mit Ausnahme von kleinen Mengen gebrannten

ckers (

ckercouleur), Fluorverbindungen, Formaldehyd und solche Stoffe, die bei ihrer Verwendung Formaldehyd abgeben, Glyzerin, Kermesbeeren, Magnesiumverbindungen, Oxalsäure, Salizylsäure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner Stärkezucker, Stärkesirup, Strontiumverbindungen, Wismutverbindungen, Zimtsäure, Zinksalze, Salze und Verbindungen der vorbezeichneten Säuren sowie der schwefligen Säure (Sulfite, Metasulfite und dergleichen) dürfen bei der Herstellung der im Art. 10 des Gesetzes bezeichneten dem Weine ähnlichen Getränke, von weinhaltigen Getränken, deren Bezeichnung die Verwendung von Wein andeutet, von Schaumwein oder von Kognak nicht verwendet werden. (

Art. 10und 16 d.

G.) Art. 4 . Traubenmaische, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprunges, die den Vorschriften des Art. 4 des Gesetzes nicht entsprechen, werden

m Verkehre

gelassen, wenn sie den für den Verkehr innerhalb des Ursprungslandes geltenden Vorschriften genügen. Vom Verkehr ausgeschlossen bleiben jedoch: a) roter Wein, mit Ausnahme von Dessertwein, desgleichen Traubenmost oder Traubenmaische

rotem Weine, deren Gehalt an Schwefelsäure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums entspricht; b) Traubenmaische, Traubenmost oder Weine, die einen

satz von Alkalikarbonaten (Pottasche oder dergleichen), von organischen Säuren oder deren Salzen (Weinsäure, Zitronensäure, Weinstein, neutrales weinsaures Kalium oder dergleichen) oder eines der in den Bestimmungen

Art. 10des Gesetzes genannten Stoffe erhalten haben.

(

Art. 13d. G.) Art.

5 Traubenmaische, Traubenmost oder Wein dürfen nur über bestimmte Zollämter eingeführt werden. Der

ständige Generaldirektor bezeichnet die Aemter, sowie diejenigen Zollstellen, bei welchen die Untersuchung von Traubenmaische, Traubenmost oder Wein stattfinden kann. Die ans dem Ausland eingehenden Sendungen unterliegen bei der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungsberechtigte

tragen. Die Untersuchung ist staatlichen Fachanstalten oder besonders hierzu verpflichteten geprüften Nahrungsmittelchemikern

übertragen. Ausnahmsweise kann sie auch anderen Personen übertragen werden, welche genügend Kenntnisse und Erfahrung besitzen. Bei der Untersuchung ist nach der Anweisung des

ständigen General-Direktors

r chemischen Untersuchung des Weines

verfahren; der Umfang der Untersuchung bleibt dem Ermessen des untersuchenden Sachverständigen überlassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Die etwaige Beanstandung ist ausführlich

begründen. Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollbehörde von der Einfuhr

rückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der unter Angabe des Grundes alsbald

benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach Empfang der Nachricht bei der die

rückweisung verfügenden Zollstelle die Entscheidung einer von der Regierung hierfür

bezeichnenden höheren Verwaltungsbehörde

beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig. Von der Untersuchung befreit sind,

  1. a)Packstücke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm; 52 c 762
  2. b)Mengen von nicht mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen Grenzverkehr eingehen ; c)

r Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern während der Reise mitgeführte Mengen; d) Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht

m gewerbsmäßigen Absatze bestimmt sind; e)

r unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen Die Untersuchung kann unterbleiben, wenn die Einfuhrfähigkeit einer Sendung durch das Zeugnis einer wissenschaftlichen Anstalt des Ursprungslandes nachgewiesen wird, deren Berechtigung

r Ausstellung solcher Zeugnisse durch den

ständigen Generaldirektor anerkannt ist. Auch ohne solches Zeugnis kann ausnahmsweise bei hochwertigen: Weine in Flaschen mit Genehmigung der von der Oberbehörde bestimmten Behörde von der Untersuchung abgesehen werden, wenn die Beibringung des Zeugnisses ans Gründen, die nicht in der Beschaffenheit der Ware liegen, untunlich ist und die Ginfuhrfähigkeit auf andere Weise glaubhaft gemacht wird. Im Uebrigen wird das Verfahren bei der Einfuhr durch die Weinzollordnung geregelt. (

Art. 14d. G.) Art.

6. Schaumwein und ihm ähnliche Getränke, die gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, sind wie folgt,

kennzeichnen:

  1. a)Bei Schaumwein muß das Land, in dem der Wein auf Flaschen gefullt ist, in der Weise kenntlich gemacht werden, daß auf den Flaschen die Bezeichnung In Deutschland auf Flaschen gefüllt, In Frankreich auf Flaschen gefüllt, In Luxemburg auf Flaschen gefüllt usw. angebracht w i r d ; ist der Schaumwein in demjenigen Lande, in welchem er auf Flaschen gefüllt wurde, auch fertiggestellt, so kann an Stelle jener Bezeichnung die Bezeichnung Deutscher (Französischer, Luxemburgischer usw. Schaumwein oder Deutsches, (Französisches, Luxemburgisches usw.) Erzeugnis treten.
  2. b)Beim Schaumwein, dessen Kuhlensäuregehalt ganz oder teilweise auf einem

satze fertiger Kohlenfäure beruht, sind der unter a vorgeschriebenen Bezeichnung die Worte Mit

satz von Kohlensäure hinzuzufügen. c) Bei den dem Schaumwein ähnlichen Getränken sind die

r Herstellung verwendeten, dem Weine ähnlichen Getränke in der Weise kenntlich

machen, daß auf den Flaschen in Verbindung mit dem Worte Schaumwein eine die benutzte Fruchtart erkennbar machende Bezeichnung, wie Apfel-Schaumwein, Johannisbeer-Schaumwein, angebracht wird. An Stelle dieser Bezeichnung können die Worte Frucht-Schaumwein, Obst-Schaumwein, Beeren-Schaumwein treten. 6) Die unter a, b, c vorgeschriebenen Bezeichnungen müssen in schwarzer Farbe auf weißem Grunde, deutlich und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt sein. Die Schriftzeichen auf dem Streifen müffen bei Flaschen, welche einen Raumgehalt von 425 oder mehr Kubikzentimeter haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Die Worte „Mit

satz von Kohlensaure" sind 763 stets auf die zweite Zeile

setzen. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Ueberzug und der die Bezeichnung der Firma und der Weinsorte enthaltenden Inschrift dauerhaft

befestigen. Wird der Streifen im

sammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. (

Art. 17d. G.) Art.

7. Kognak, der in Flaschen gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, ist nach dem Lande, in dem er fertiggestellt ist, als Deutscher, Französischer usw. Kognak (Cognac)

bezeichnen. Hat im Auslande hergestellter Kognak in Deutschland lediglich einen

satz von destilliertem Wasser erhalten, um unbeschadet der Vorschrift des Art. 18, Abs. 3 des Gesetzes den Alkoholgehalt auf die übliche Trinkstärke herabzusetzen, so ist er als Französischer usw. Kognak (Cognac) in Deutschland fertiggestellt

bezeichnen. Die Bezeichnung muß in schwarzer Farbe auf weißem Grunde deutlich und nicht verwischbar auf einem bandförmigen Streifen in lateinischer Schrift aufgedruckt fein. Die Schriftzeichen müssen bei Flaschen, welche einen Raumgehalt von 350 Kubikzentimeter oder mehr haben, mindestens 0,5 Zentimeter hoch und so breit sein, daß im Durchschnitte je 10 Buchstaben eine Fläche von mindestens 3,5 Zentimeter Länge einnehmen. Die Inschrift darf, falls sie einen Streifen von mehr als 10 Zentimeter Länge beanspruchen würde, auf zwei Zeilen verteilt werden. Der Streifen, der eine weitere Inschrift nicht tragen darf, ist an einer in die Augen fallenden Stelle der Flasche, und zwar gegebenenfalls zwischen dem den Flaschenkopf bedeckenden Ueberzug und der die Bezeichnung der Firma enthaltenden Inschrift dauerhaft

befestigen. Wird der Streifen im Z u sammenhange mit dieser oder einer anderen Inschrift hergestellt, so ist er gegen diese mindestens durch einen 1 Millimeter breiten Strich deutlich abzugrenzen. (

Art. 18d. G.) Art.

8. Die nach Art. 19

führenden Bücher müssen gebunden und Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Die Zahl der Blätter oder Seiten ist vor Beginn des Gebrauchs auf der ersten Seite des Buches anzugeben. Ein Blatt aus dem Buche

entfernen ist verboten. An Stellen, die der Regel nach

beschreiben sind, dürfen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht, es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden find. Die Bücher und Belege sind sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen jederzeit den nach Art. 21 des Gesetzes

r Kontrolle berechtigten Beamten oder Sachverständigen vorzulegen. Sind die Geschäftsräume von den Kellereien oder sonstigen Lagerräumen getrennt, so sind die Bücher auf Verlangen auch in den

kontrollierenden Räumen vorzulegen. Im einzelnen ist den Vorschriften des Gesetzes nach den den Mustern A bis G beigefügten Anweisungen mit folgender Maßgabe

genügen: Es haben Buch

führen: a) Winzer, die in der Hauptsache eigenes Gewächs in den Verkehr bringen, auch wenn sie nach Erfordernis im Inlande gewonnene Trauben oder Traubenmaische

m Keltern

kaufen, nach Muster A. 764 Winzer, die im Durchschnitte der Jahre bei einer Ernte mehr als 30,009 Liter Traubenmost einlegen, daneben auch nach Muster C oder D, jedoch jedenfalls nach Muster C, wenn sie mehr als 10,000 Liter Traubenmost oder Wein einer Ernte

ckern; b) Schankwirte, die ausschließlich für den eigenen Bedarf oder Ausschank im Inlande gewonnene Trauben keltern, auch wenn sie nicht

den Winzern gehören, sofern die im Durchschnitte der Jahre hergestellte Menge 3000 Liter nicht übersteigt, nach Muster A; c) Schankwirte, Lebensmittelhändler, Krämer und sonstige Kleinverkäufer, die Traubenmost oder Wein nur in fertigem

stande beziehen und unverändert wieder abgeben, nach Muster F; d) Geschäftsvermittler über die von ihnen vermittelten Geschäfte nach Muster E. Geschäftsvermittler die für Rechnung ihrer Auftraggeber Traubenmaische, Traubenmost oder Wein einlegen oder behandeln, haben hierüber in gleicher Weise wie über eigene Geschäfte Buch

führen; 6) Weinhändler, Winzergenossenschaften oder andere Gesellschaften, auch wenn sie nur die Erzeugnisse ihrer Mitglieder verwerten, endlich alle übrigen

r Buchführung Verpflichteten, soweit nicht die Vorschriften unter a bis cl etwas anderes ergeben, nach Muster B und daneben nach Muster C oder D, jedenfalls jedoch nach Muster C, wenn sie Traubenmaische, Traubenmost oder Wein

ckern; 5) alle

r Buchführung Verpflichteten über den Bezug und die Verwendung von

cker oder anderen für die Kellerbehandlung des Weines oder

r Herstellung von Haustrunk bestimmten Stoffen (Art. 19 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes nach Muster G. Die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Bestände sind langstens bis

m 1. Oktober 1909 in den Büchern vorzutragen. Mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art 34 Abs. 3 des Gesetzes ist bei Getränken, soweit sich dies nicht ans dem Eintrag ohne weiteres ergibt, in der Spalte für Bemerkungen anzugeben, wann sie hergestellt sind. Die Bücher sind den in der Regierung

Luxemburg und auf dem Distriktskommissariat Grevenmacher offenliegenden Druckformularen entsprechend

gestalten. Den

r Buchführung Verpflichteten ist gestattet, nach Bedarf ihrer Betriebe die Bücher auch

anderen, in dem Vordrucke der Muster nicht vorgesehenen geschäftlichen Auszeichnungen

benutzen und den Vordruck entsprechend

ergänzen, soweit es unbeschadet der Uebersichtlichkeit geschehen kann. Für Lager unter Zollverschluß ersetzt die von der Zollbehörde angeordnete und überwachte Buchführung die Buchführung nach Muster B. C, D Die Verwendung der Muster A bis C darf außerdem unterbleiben, wenn die vorgeschriebenen Angaben in Bücher anderer Form eingetragen werden, die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung geführt werden, doch sind die Muster

verwenden, wenn die Aufsichtsbehörde festgestellt hat, daß die geführten Bücher keine genügende Uebersicht gewähren. Die Behörde entscheidet hieruber auf Anrufen des Betriebsinhabers oder des nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes

r Kontrolle bestellten Sachverständigen endgültig. (

Art. 19d. G.) Art.

9.

widerhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden dem Gesetze gemäß bestraft. Art.

  1. Gegenwärtiger Beschluß soll in's „Memorial" eingerückt werden. Château de Hohenbourg, le 9 août
  2. Schloß Hohenburg, den 9 August 1909 Maria-Anna. MARIE-ANNE. Le Ministre d'État, Président Der Staatsminister, du Gouvernement, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. 765 A n l a g e I. Muster I (

Art. 3Abs.

4).

ckerungsanzeige für Traubenmaische, Mast, oder wein neuer Ernte. Des Anzeigepflichtigen Tag Es soll gezuckert werden Die Räume, in denen gezuckert werden soll, der Anzeige- befinden sich

- und Vorname. Wohnort, eigenes fremdes Ort, Straße, Haus- Beruf, Wohnung. Gewächs. Gewächs. nummer. 1 2 3 4 5 6

  1. Nikolaus Schmitz, Ehnen, Hauptstraße. Ia. erstattung. Winzer Ehnen, Hauptstr. gez. Nikolaus Schmitz. Anlage Muster II (

Art. 3Abs.

4). ll.

ckerungsanzeige für Wein früherer Jahrgänge. Tag Des Anzeigepflichtigen Es soll gezuckert werden. Der Wein ist Die

ckerung soll erfolgen. der Anzeige- Wo ? Bezeichnung eigenes fremdes des (Ort, Straße, Wann? Weines HausGewächs. Gewächs. nach nummer.) Jahrgang. erstat-

- und Vorname, Wohnort, tung. Stand, Beruf. Wohnung. 1 2 3 4 5

  1. H. Leonhardt, Grevenmacher
  2. Weinhändler. 5000 ltr. Riesling. Menge 1908er 6 7 Ia, 8
  3. Grevenmacher
  4. gez. Heinrich Leonhardt. *) Die

ckerung darf nur bei ungezuckerten Weinen früherer Jahrgänge nachgeholt werden (Art, 3 Abs. 2 des Gesetzes). 9 766 Bekanntmachung. — Zollwesen Es wird hiermit

r öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Bundesrat in der Sitzung vom

  1. J u l i d. I . beschlossen hat, der nachstehend abgedruckten Weinzollordnung mit Wirkung vom
  2. September 1909 ab und mit der Maßgabe die

stimmung

erteilen, daß von diesem Zeitpunkte ab die Verschnittweinzollordnung (s. Memorial für 1900 S . 317) und die Bestimmungen über die Überwachung des

r Kognakbereitung bestimmten Weines -Teil III Nr. 26 und 27 der Anleitung für die Zollabfertigung — außer Kraft treten. Luxemburg, den 13 August 1909 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Weinzollordnung. Abschnitt I. — Vorschriften über die Mitwirkung der Zollbehörden bei der Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische auf die Einfuhrfähigkeit. §

  1. — Einlaßstellen. — Die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubenmaische darf nur über die Zollstellen der vom Bundesrate bestimmten Orte erfolgen. Befinden sich an einem Orte mehrere Zollstellen, so bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde, welche von diesen Zollstellen die Befugnisse ausüben. Die Einfuhrkeschränkung des Abs 1 findet keine Anwendung auf die Fälle des § 4 Abs. 1 und der §§ 14 und 16 §
  2. — Untersuchungsstellen. — Wein, Traubenmost und Traubenmaische, die in das Zollinland eingeführt werden, unterliegen einer amtlichen Untersuchung auf ihre Einfuhrfähigkeit unter Mitwirkung der Zollbehörden, auf deren

ständigkeit der § 1 Abs. I entsprechende Anwendung findet. Die Untersuchung erfolgt durch die staatlichen Fachanstalten oder besonders verpflichteten Sachverständigen, die von den Landesbehorden hierfur bestellt sind §.3. — Kosten der Untersuchung, Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem Verfugungsberechtigten

tragen. §

  1. — Befreiungen von der Untersuchung. — Von der Untersuchung befreit sind:
  2. Packstucke im Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 Kilogramm;
  3. Mengen von nicht Mehr als 10 Kilogramm Rohgewicht, die im kleinen Grenzverkehr eingehen;
  4. Erzeugnisse, die aus Zollausschlüssen eingehen, wenn nachgewiesen wird, daß ihre Einfuhrfähigkeit bereits dort amtlich festgestellt worden ist; 4.

r Verpflegung von Reisenden, Fuhrleuten oder Schiffern wahrend der Reise mitgefühlte Mengen; 5. Erzeugnisse, die als Umzugsgut eingehen und nicht

m gewerbsmäßigen Absatze bestimmt sind; 6.

r unmittelbaren Durchfuhr bestimmte Sendungen. Die unmittelbare Durchfuhr, welche im Zollpapier ausdrücklich

beantragen ist, hat, soweit nicht § 54 des Vereinszollgesetzes und § 18 der Postzollordnung Anwendung finden, auf Be gleitschein I oder Begleitzettel und unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß,

erfolgen. A n Stelle des Verschlusses kann zollamtliche Begleitung treten. Die Ger derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Bealeitzettel erhalten am oberen Rande der erstell Seite den mit Bundstift oder durch Stempelabdruck

bewirkenden Vermerk „Wein- 767 Untersuchung". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. Bei hochwertigen Weinen in Flaschen kann die Untersuchung, auch abgesehen von dem Falle des § 8, durch die hierfür

ständige Verwaltungsbehörde erlassen werden. § 5. — Wahl der Untersuchungsstelle durch den Verfügungsberechtigten. — Bei der Einfuhr Untersuchungspflichtiger Sendungen hat der Verfügungsberechtigte die Wahl, ob er die Untersuchung beim Eingangsamte, sofern dasselbe

ständig ist, oder bei einem anderen

ständigen Amte vornehmen lassen will. Er hat beim Eingange der Zollstelle schriftlich anzumelden, welchem Amte er die Herbeiführung der Untersuchung

übertragen wünscht. Wenn nach den zollrechtlichen Bestimmungen eine schriftliche Warendeklaration

erfolgen hat, so ist die Anmeldung in dieser

bewirken. Erfolgt die Anmeldung nicht innerhalb einer von dem Eingangsamt ein für allemal anzuordnenden Frist, und wird nicht die Wiederausfuhr der Sendung oder ihre Aufnahme in die öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse beantragt, so ist die Untersuchung bei dem Eingangsamt oder, falls dieses nicht

ständig ist, bei einer benachbarten, von dem Amte

bestimmenden

ständigen Zollstelle von Amts wegen vorzunehmen. § 6 — Untersuchung beim Eingangsamt. — Findet die Untersuchung beim Eingangsamt statt, so ist von dem Verfügungsberechtigten in der Anmeldung (§ 5 Abs. 2) das Erzengungsland der Sendung

erklären. Das Amt hat eine Prüfung der Sendung auf Zahl und Inhalt der Kesselwagen oder Packstücke (Flaschen, Fässer, Kisten usw) vorzunehmen. Dabei ist insbesondere festzustellen, inwieweit der Inhalt der

r Sendung gehörigen Kesselwagen oder Packstücke nach Ausweis der vorgelegten Begleitpapiere (Rechnungen, Frachtbriefe, Konnossemente, Ladescheine und dergleichen) sowie nach Farbe, Geruch, Geschmack usw. als gleichartig angesehen werden kann. Aus jedem Kesselwagen sowie aus den Packstücken mit gleichartigem Inhalt insgesamt ist mindestens e i n e Stichprobe

entnehmen und der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2)

übersenden. Hierbei sind folgende Vorschriften

beachten: 1. Die Proben sind auf mindestens je 1 ½ Liter oder zwei 1/1 Flaschen

bemessen. Bei der Entnahme aus Kesselwagen und Fässern ist darauf

achten, daß auch aus den tiefsten Schichten der Flüssigkeiten Proben entnommen werden. 2. Die für die Proben aus Fässern und Kesselwagen

verwendenden Flaschen und Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in welchen etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet werden. 3. Traubenmaische und Traubenmost sind vor dem Einfüllen in Flaschen durch ein reines trockenes. Tuch

seien und alsdann durch. ein doppeltes Faltenfilter von Papier

filtrieren. Die gefüllten Flaschen sind entweder vor dem Verkorken mit sechs Tropfen ätherischen Senföls oder zehn Tropfen Formaldehyd (40 prozentige Lösung) auf 1 Liter Most, bei bereits eingetretener. Gärung mit den doppelten Mengen

versetzen, oder nach dem Verkorken

sterilisiern, indem sie in ein etwa 90° C heißes Wasserbad eingesetzt und darin eine halbe Stunde belassen werden. 4. Jede Flasche ist amtlich

verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel

versehen, auf welchem die

r Feststellung der Räumlichkeit notwendigen Vermerke angegeben sind. Ferner ist gesondert anzugeben: das Erzeugungsland, die Art der unmittelbaren Umschließungen; bei Fässern und Kesselwagen außerdem der Füllungsgrad; wie weit etwa Kahmbildung eingetreten ist, ob die Proben etwa aus den tiefsten Schichten der Flüssigkeiten entnommen worden sind, und 768 bei Traubenmost und Traubenmaische, ob diese sich in alkoholischer Gärung befinden oder wegen des Mangels an Gärung des

satzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen. 5. Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle

befordern. Ist eine alsbaldige Absendung nicht ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht geschützten kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Traubenmost und Traubenmaische ist wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beforderung Bedacht

nehmen. Die Prüfung der Sendung und die Entnahme der Proben findet an ordentlicher Amtsstelle statt. Sie kann auf Antrag mit Genehmigung des Amtsvorstandes auch an anderen Orten als der ordentlichen Amtsstelle erfolgen, sofern an diesen Orten Räume

r Verfugung stehen, in denen die Sendung bis

r Beendigung der Untersuchung in der im Abs. 4 vorgeschriebenen Weise aufbewahrt werden kann. Bis

r Beendigung der Untersuchung ist die Sendung derart unter amtlicher Aufsicht oder unter amtlichem Verschluß aufzubewahren, daß eine Vertauschung oder Veränderung des Inhalts der einzelnen Kesselwagen oder Packstucke ausgeschlossen ist. § 7. — Bei der Untersuchung von Wein ist nach der Anweisung des Bundesrats

r chemischen Untersuchung des Weines, bei der Untersuchung von Traubenmost und Traubenmaische in sinngemäßer Anwendung dieser Anweisung

verfahren. Der Umfang der Untersuchung und erfor derlichenfalls die Wahl des Untersuchungsverfahrens bei der Ermittelung solcher Stoffe, die in der Anweisung nicht beruclsichtigt sind, bleibt dem Ermessen des untersuchenden Sachverstandigen überlassen. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Die etwaige Beanstandung ist ausführlich

begründen Hat die Untersuchung der Stichproben

keiner Beanstandung geführt, so ist die ganze Sendung

r Einfuhr

zulassen. Im Falle der Beanstandung einer Stichprobe ist die Sendung unbeschadet der weitergehenden, auf Grund der strafrechtlichen Bestimmungen des Vereinszollgesetzes anzuordnenden Maßregeln, nach den Vorschriften in den §§ 10, II

behandeln. Auf Ersuchen der Zottstelle sind roter Wein und Most von Trauben

solchem M i n e auch daraufhin

untersuchen, daß sie einen

ckerzusatz nicht erhalten haben (§ 22 Abs. 1). § 8. — Anerkennung auslandischer Untersuchungszeugnisse. - Wein, Traubenmost und Traubenmaische italienischer und osterreschisch-ungarischer Erzeugung sind regelmäßig ohne Untersuchung

r Einfuhr

zulassen, wenn die Sendung von einem Zeugnis über die Einfuhrfahigkeit des Erzeugnisses begleitet ist, welches von einer der hierzu bestimmten wissenschaftlichen Anstalten des Erzeugungslandes ausgestellt ist und nachweist, daß die Untersuchung unter Beobachtung der Vorschriften vorgenommen worden ist, die hieruber im Erzengungsland im Einvernehmen mit der Reichsverwaltung erlassen sind, und wenn sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses aus der Beschaffenheit des Erzeugnisses nach Farbe, Geruch, Geschmack usw. oder aus anderen außergewöhnlichen Wahrnehmungen im einzelnen Falle ergeben. Das Zeugnis muß ersehen lassen: a) Gewicht, Zeichen und Nummer jedes einzelnen Kesselwagens oder Packstucks; b) die Art (Wein, Traubenmost, Traubenmaische) und Farbe des Erzeugnisses; c) die Herkunft des Erzeugnisses (Gemarkung, Jahrgang usw.) und seine Bezeichnung; d) bei rotem Meine sowie bei Traubenmost und Traubenmaische

solchem Weine, ob ein Verschnitt mit weißem Weine, weißem Traubenmost oder weißer Traubenmaische vorliegt; e) ob das Erzeugnis einen

ckerzusatz erhalten hat. 769 Der Untersuchungsbefund muß erkennen lassen:

  1. a)daß das Erzeugnis den für den Verkehr im Erzeugungslande geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht;
  2. b)daß es nicht nach den vom Bundesrate

§ 13des Weingesetzes vom 7.

April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) erlassenen Ausführungsbestimmungen vom Verkehr ausgeschlossen ist; c) daß Proben aus jedem Kesselwagen oder Packstück entweder für sich oder nach Bildung einer Durchschnittsprobe Mischprobe) untersucht worden sind. In letzterem Falle bedarf es der weiteren Bescheinigung, daß in allen Packstücken, aus deren Inhalt die Durchschnittsprobe (Mischprobe) gebildet wurde, ein gleichartiges Erzeugnis enthalten war. Schließlich muß das Zeugnis einen Vermerk darüber enthalten, daß jeder Kesselwagen oder jedes Packstück unmittelbar nach der Probeentnahme mit einem die spätere Vertauschung oder Verfälschung des Inhalts ausschließenden Verschlusse versehen worden ist. In der Regel soll das Zeugnis einschließlich der im Falle seiner Ausfertigung in fremder Sprache ihm beizulegenden oder beizudruckenden deutschen Übersetzung von der

ständigen Kaiserlichen Konsularbehörde beglaubigt sein. Bei Zeugnissen, welche unter Benutzung eines mit der Regierung des Ursprungslandes besonders vereinbarten, sowohl in der fremden wie in deutscher Sprache abgefaßten Vordrucks ausgestellt sind, ist jedoch eine besondere Beglaubigung der Nichtigkeit der Übersetzung nicht erforderlich. Außerdem kann bei Zeugnissen, die neben der Unterschrift mit dem Amtssiegel des Ausstellers oder der Anstalt versehen sind, über das Fehlen der konsularischen Beglaubigung der Unterschrift hinweggesehen werden, wenn die Abfertigungsstelle

r Prüfung der Unterschrift auf Grund 'der ihr amtlich mitgeteilten Nachbildung ermächtigt ist und die durch einen Oberbeamten auszuführende Vergleichung keinen Anlaß

Bedenken bietet. Liegen besondere Gründe

m Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses vor, so hat die Zollstelle eine Nachuntersuchung desjenigen Teiles der Sendung, deren Inhalt ihr Anlaß

Bedenken gibt, durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbeizuführen. Die Kosten der Nachuntersuchung einschließlich der Versendung der Proben hat der Verfügungsberechtigte

tragen, sofern die Untersuchung

seinen Ungunsten ausfällt. Ist der amtliche Verschluß an den vorgeführten Kesselwagen oder Packstücken verletzt, so kann von einer nochmaligen Untersuchung Abstand genommen werden, sofern nach der Üeberzeugung der Zollstelle aus den Umständen hervorgeht, daß die Verschlußverletzung auf

fall beruht und eine Veränderung des Inhalts nicht stattgefunden hat. Auf Erzeugnisse anderer Länder sind die vorstehenden Vorschriften insoweit anwendbar, als die Zollstellen hierzu durch ausdrückliche Anweisung unter Bekanntgabe der

r Ausstellung der Untersuchungszeugnisse befugten Anstalten ermächtigt werden. § 9. — Weitere Abfertigung der

r Einfuhr

gelassenen Sendungen. — Die auf Grund der Untersuchung im Inland oder auf Grund ausländischer Zeugnisse

r Einfuhr

gelassenen Sendungen können zollamtlich weiterbehandelt werden. Die Mitteilungen über das Untersuchungsergebnis sowie die ausländischen Zeugnisse sind, erforderlichenfalls in amtlich beglaubigten Abschriften oder Auszügen, den über die Sendung vorhandenen Zollpapieren anzustempeln oder als Belege

den Zollregistern

nehmen. § 10. — Verfahren bei Beanstandungen. — Soweit die Sendung beanstandet wird, ist sie durch die Zollstelle von der Einfuhr

rückzuweisen. Dem Verfügungsberechtigten, der von der

rückweisung unter Angabe des Grundes alsbald

benachrichtigen ist, steht frei, innerhalb dreier Tage nach Empfang dieser Benachrichtigung bei der die

rückweisung verfügenden Zoll52 d 770 stelle die Entscheidung der von der Landeszentralbehörde bezeichneten höheren Verwaltungsbehörde

beantragen. Diese Behörde entscheidet endgültig. Wird eine Stichprobe aus Packstücken mit gleichartigem Inhalte beanstandet, so sind auch die nicht untersuchten Teile der Sendung von der Einfuhr

rückzuweisen, sofern nicht der Verfugungsberechtigte innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist ihre. Untersuchung beantragt. Diese Untersuchung hat sich auf jedes einzelne Packstück

erstrecken, kann aber nach dem Ermessen des untersuchenden Sachverständigen auf den Beanstandungsgrund beschränkt bleiben. § 11. — Von der Einfuhr

ruckgewiesene oder freiwillig

rückgezogene Erzeugnisse sind unter zollamtlicher Üeberwachung in das Zollausland

rückzuschaffen. An Stelle der Wiederausfuhr hat die Vernichtung unter zollamtlicher Aufsicht

erfolgen, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Vernichtung einverstanden ist oder es ablehnt, für die

rückschaffung in das Ausland

sorgen. § 12. — Zollbehandlung der Proben. — Für die

m Zwecke der Untersuchung entnommenen und dabei verbrauchten oder urbrauchbar gewordenen Proben kommt Zoll nicht

r Erhebung. § 13. — Untersuchung bei einem anderen Amte als dem Eingangsamt. — Findet die Untersuchung nicht beim Eingangsamt statt, so ist die Sendung an das Amt, bei dem die Untersuchung vorgenommen werden soll, unter zollamtlichem Verschluß, und zwar nach Möglichkeit unter Raumverschluß oder unter zollamtlicher Begleitung mit Begleitschein l oder Begleitzettel

überweisen. Die über derartige Sendungen ausgestellten Begleitscheine oder Begleitzettel erhalten am oberen Rande der ersten Seite den mit Buntstift oder durch Stempelabdruck

bewirtenden Vermerk „Weinuntersuchung". In die über diese Begleitscheine oder Begleitzettel geführten Register ist an geeigneter Stelle derselbe Vermerk aufzunehmen. Nach Ankunft der Sendung bei dem Amte, bei dem die Untersuchung vorzunehmen ist, findet das in den §§ 5 bis 12 bezeichnete Verfahren entsprechende Anwendung. Die zollamtliche Prüfung (§ 6 Abs. 1) hat sich auch darauf

erstrecken, ob der Warenführer seinen Verpflichtungen aus dem Begleitschein oder Begleitzettel nachgekommen ist. Die

rückgewiesenen oder freiwillig

rückgezogenen Erzeugnisse sind im Falle ihrer Wiederausfuhr in dem Begleitpapier als solche

bezeichnen. § 14. — Postverkehr. — Untersuchungspflichtige Postsendungen sind von der Postbehörde durch die Bezeichnung „Weinuntersuchung" kenntlich

machen und einer für die Untersuchung

ständigen Zollstelle an der Grenze oder im Innern vorzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine Sendung erst bei der zollamtlichen Abfertigung (§ 9 ff. P.Z.O.) als untersuchungspflichtig erkannt wird und die Zollstelle für die Untersuchung nicht

ständig ist. Die zollamtliche Abfertigung ist in diesem Falle dem für die Untersuchung

ständigen Amte

überlassen und die Sendung der Postbehörde gegen Empfangsbescheinigung

rückzugeben. Auf Antrag des Empfängers kann von der Weiterbeförderung abgesehen und die Sendung unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet werden. Im übrigen finden auf den Postverkehr (Abs. 1) die Vorschriften der §§ 5 bis 12 mit der Maßgabe Anwendung, daß bei der Wiederausfuhr

rückgewiesener oder freiwillig

rückgezogener Sendungen die Ausstellung von Begleitscheinen und die Anlegung eines Zollverschlusses oder zollamtliche Begleitung nicht erforderlich ist. § 15. — Nachträgliche Herbeiführung der Untersuchung. — Wird im Falle der Bestimmung einer Sendung

r unmittelbaren Durchfuhr (§ 4 Abs. 1 Ziffer 6) diese Bestimmung nachträglich geändert, so ist die Untersuchung alsbald nachzuholen. Dasselbe gilt für solche Sendungen, die über nicht,

gelassene Grenzstellen in anderer Weise als mit der Post eingeführt und erst am 771 Bestimmungsort als untersuchungspflichtig erkannt werden. In beiden Fällen sind die Vorschriften in §§ 5 bis 14 entsprechend anzuwenden. § 16. — Zwischenauslandsverkehr. — Wein, Traubenmost und Traubenmaische, welche auf Grund des Regulativs, die zollamtliche Behandlung von Warensendungen aus dem Inlande durch das Ausland nach dem Inlande betreffend,

r Versendung in das Ausland abgefertigt werden, sind unter zollamtlichem Verschluß oder unter zollamtlicher Begleitung abzulassen. Beim Wiedereingangsamte hat stets die Schlußabfertigung gemäß § 11 des bezeichneten Regulativs einzutreten. Ergeben sich hierbei keine Bedenken hinsichtlich der Nämlichkeit der vorgeführten mit den ausgeführten Waren, so findet der § 2 Abs. 1 und die §§ 5 bis 15 keine Anwendung. Die genannten Bestimmungen finden ferner keine Anwendung auf Sendungen, die gemäß § 19 der Postzollordnung aus einem Orte des Zollgebiets durch das Zollausland nach einem anderen Orte des Zollgebiets befördert werden. § 17. — Wein

r Kognakbereitung. —

r Kognakbereitung bestimmter Wein darf ohne vorherige Untersuchung

r Einfuhr

gelassen werden, nachdem er mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von 2 vom Hundert seines Reingewichts amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) oder nachdem seine Verwendung

r Kognakbereitung gemäß den Bestimmungen in den §§ 40 bis 46 unter amtliche Üeberwachung genommen ist. §

  1. — Schlußbestimmung. — Im übrigen finden auf die Einfuhr von Wein, Traubenmost und Traubenmaische die Bestimmungen des Vereinszollgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften Anwendung. Abschnitt II. — Vorschriften über die Zollbehandlung von Weinen und M o s t e n d e r Tarifnummer
  2. a) Verschnittweine und Verschnittmoste. §
  3. — Begriffsbestimmung und Zollsatz. — Im Sinne der vertragsmäßigen Vereinbarungen gelten: A. als Verschnittweine solche rote Naturweine von Trauben, welche in 100 Gewichtsteilen mindestens 9,5 und höchstens 20 Gewichtsteile Weingeist und im Liter Flüssigkeit bei 100 ° C mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten, B. als Verschnittmoste solche frische Moste von Trauben

rotem Weine, welche eine dem Mindestgehalte der Verschnittweine an Weingeist entsprechende Menge Fruchtzucker und außerdem im Liter Flüssigkeit bei 100 ° C mindestens 28 Gramm trockenen Extrakt enthalten. Verschnittweine und Verschnittmoste, deren Erzeugung in Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Staaten außer Zweifel steht, unterliegen dem ermäßigten Zollsatze von 15 Mark für 1 Doppelzentner, sofern ihre Einfuhr in Fässern oder Kesselwagen unmittelbar aus dem Erzeugungsland erfolgt ist und ihre Verwendung

m Verschneiden von Wein unter Erfüllung nachstehender Bedingungen beantragt und unter zollamtlicher Üeberwachung vorgenommen wird. A. Verschnittweine. § 20. — Bedingung der unmittelbaren Einfuhr. — Die Bedingung der unmittelbaren Einfuhr des Weines aus dem Erzeugungsland ist erfüllt, wenn keine zwischenzeitige Lagerung in einem dritten Lande stattgefunden hat. Als zwischenzeitige Lagerung ist der lediglich durch Umladen oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit bedingte Aufenthalt nicht anzusehen. Die zwischenzeitige Lagerung in einem deutschen Freihafengebiete hat die Ausschließung von dem ermäßigten Zollsatze dann nicht

r Folge, wenn über die Weine während dieser Lagerung 772 eine zollamtliche Kontrolle ausgeübt worden ist und eine Bescheinigung hierüber bei der Einfuhr in das Zollgebiet beigebracht wird.

m Nachweise der unmittelbaren Einfuhr aus dem ErzeugungsIande sind von dem Antragsteller die Frachtbriefe oder Schiffskonnossemente und auf Verlangen auch der geschäftliche Schriftwechsel über den Bezug der Sendung in Urschrift vorzulegen. Eine deutsche Üebersetzung des Schriftwechsels ist auf Verlangen der Zollabfertigungsstelle

beschaffen. § 21. — Beschränkung der Prüfungsbefugnis; Zeitpunkt der Erklärung als Verschnittwein. — Die Prüfung der Verschnittweine auf das Vorhandensein der im § 19 angegebenen Eigenschaften kann nur bei den gemäß § 2 Abs. 1 für die Untersuchung auf die Einfuhrfähigkeit

ständigen Zollstellen erfolgen.

ständig im einzelnen Falle ist diejenige Zollstelle, bei welcher die Untersuchung auf die Einfuhrfähigkeit stattfindet. Die Absicht der Verwendung als Verschnittwein muß spätestens vor Beginn der gemäß § 6 vorzunehmenden zollamtlichen Prüfung erklärt werden. §

  1. — Prüfung der Verschnittweine.
  2. Untersuchung auf Naturreinheit. — Die Zollstelle hat die nach der Vorschrift des § 6 entnommenen Stichproben von den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen außer auf die Einfuhrfähigkeit auch daraufhin. untersuchen

lassen, daß sie einen

ckerzusatz nicht erhalten haben. Hat die Untersuchung der Stichproben

keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefäße der Sendung. Ist nach dem Ergebnisse der Untersuchung der Wein zwar einfuhrfähig, aber gezuckert, so hat die Zollstelle, sofern nicht der Antrag auf

lassung des Weines als Verschnittwein

rückgezogen wird, die Untersuchung der sämtlichen Gefäße der Sendung auf

ckerzusatz herbeizuführen. Von der Untersuchung auf

ckerzusatz ist mit den im § 8 bezeichneten Maßgaben abzusehen, wenn inhaltlich des

m Nachweise der Ginfuhrfähigkeit beigebrachten ausländischen Zeugnisses der Wein einen

ckerzusatz nicht erhalten hat. §

  1. Untersuchung auf Weingeist und Extraktgehalt. — Die Untersuchung der als Verschnittweine erklärten Weine auf den Weingeist- und Extraktgehalt ist, falls sie nicht bereits von der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist, durch die Zollstelle auf Grund der aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens der Hälfte der

einer Sendung gehörigen Fässer

entnehmenden Einzelproben nach der in der Anlage l abgedruckten Anweisung vorzunehmen. 'Falls die zollamtliche Untersuchung ergibt, daß bei der ganzen Sendung oder bei einem Teile der Fässer der Weingeistgehalt nicht innerhalb der vertragsmäßig festgesetzten Grenzen liegt oder der Extraktgehalt die festgesetzte Mindestgrenze nicht erreicht, so ist, sofern nicht der Antrag auf

lassung des Weines als Verschnittwein

rückgezogen wird, sofort von Amts wegen eine Untersuchung der Weinsendung durch die im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen herbeizuführen.

dem Zwecke werden unter Beachtung der Vorschrift in Ziffer 1 Abs. 1 der vorbezeichneten Anweisung nochmals Proben entnommen und unter amtlichem Verschlusse der Untersuchungsstelle Versandt. Diese hat jede einzelne Probe für sich

untersuchen und dabei nach der im § 7 bezeichneten Anweisung

r chemischen Untersuchung des Weines mit der Maßgabe

verfahren, daß der Weingeistgehalt nach Gewichtsteilen in Hundert anzugeben ist. Eine wiederholte Vornahme dieser Untersuchung ist nicht

lässig. Hat die Untersuchung der entnommenen Proben

keiner Beanstandung geführt, so gilt ihr Ergebnis auch für die nicht untersuchten Gefäße derselben Sendung. Muß dagegen auch nur für 773 ein einziges Gefäß die Anerkennung als Verschnittwein versagt werden, so sind sämtliche Gefäße der Sendung auf den Weingeist- und Extraktgehalt

untersuchen. Hinsichtlich der Abstandnahme von der Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt findet die Vorschrift im § 22 Abs. 3 entsprechende Anwendung. § 24. — Bescheinigung der Prüfungsergebnisse. — Ueber das Ergebnis der Untersuchung auf den Weingeist- und Extraktgehalt hat die untersuchende Stelle ein schriftliches Zeugnis auszustellen, in welchem für jedes untersuchte Gefäß der Weingeist- und Extraktgehalt anzuführen ist. Mit dem Zeugnis ist nach der Vorschrift im § 9 Abs. 2

verfahren. Der Befund über die unmittelbare Einfuhr aus dem Erzeugungsland ist in dem Abfertigungspapier schriftlich niederzulegen. § 25. — Kosten der Untersuchung; Zollbehandlung der Proben. — Die Kosten der gemäß der §§ 22, 23 vorgenommenen Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem Antragsteller

tragen. Für die

m Zwecke dieser Untersuchung entnommenen und dabei vernichteten oder

m Genuß unbrauchbar gewordenen Proben kommt Zoll nicht

r Erhebung. § 26. — Aufbewahren bis

m Verschneiden. — Verschnittweine, welche nicht sofort nach der Untersuchung

m Verschneiden verwendet oder weiter versendet werden, sind getrennt von den sonstigen Weinen unter amtlicher Aufsicht oder Zollverschluß

halten. Tritt aus irgend einem Grunde vor der Durchführung des Verschneidens die Verpflichtung

r Zollentrichtung ein, so ist der Zoll nicht nach dem vertragsmäßigen Satze für Verschnittweine, sondern nach dem für andere Weine von gleichem Weingeistgehalte

treffenden Satze der Nr. 180 des Zolltarifs

erheben. B. Verschnittmoste. § 27. — Frische Moste von Trauben

rotem Weine, die als Verschnittmoste angemeldet werden, sind nach der in der Anlage 1 abgedruckten Anweisung auf ihren Gehalt an Fruchtzucker und trockenem Extrakte

untersuchen. Im übrigen finden alle vorstehenden Bestimmungen über die Verschnittweine sinngemäß auf die Verschnittmoste Anwendung. C. Ausführung des Verschnitts. § 28. — Begriff. — Der Verschnitt besteht in der

mischung der untersuchten Verschnittweine oder Verschnittmoste

Weißwein oder

Rotwein in bestimmtem Mengenverhältnis und erfolgt auf Anmeldung unter amtlicher Ueberwachung. Die

mischung

Most ist nicht als ein die Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes von 15 Mark für einen Doppelzentner begründender Verschnitt anzusehen. § 29. —

ständigkeit. — Der Verschnitt kann bei den

r Prüfung der Verschnittweine und Verschnittmoste befugten Zollstellen (§ 21), ferner bei allen mit Niederlagebefugnis versehenen Zollstellen und außerdem auch bei anderen, von den obersten Landesfinanzbehörden dazu ermächtigten Zollstellen auf Antrag vorgenommen werden. Die amtliche Üeberwachung des Verschnitts kann auf Antrag auch außerhalb der

ständigen Amtsstelle stattfinden. Hierfür hat der Antragsteller Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung

entrichten. § 30. — Anmeldung

m Verschneiden. — Die Anmeldung

m Verschneiden hat außer den sonstigen für die Zollabfertigung erforderlichen Angaben

enthalten: a) Menge des

verwendenden Verschnittweines oder Verschnittmostes in Liter und 774 b) Art (Weiß- oder Rotwein), Abstammung (inländisch oder ausländisch) und Menge (Zahl und Art der Gefäße sowie Litermenge) des

verschneidenden Weines. Wird roter Wein aus dem freien Verkehr des Zollgebiets

m Verschneiden vorgeführt, so bedarf es außerdem der Angabe, daß kein bereits unter amtlicher Üeberwachung verschnittener Wein vorliegt. § 31. — Mindestmenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes. — Die auf einmal

r Abfertigung anzumeldende Mindestmenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes wird auf 100 Liter festgesetzt. § 32 — Beschaffenheit der

verschneidenden Weine. 1. Allgemeine Vorschrift. — Der

verschneidende Weiße oder rote Wein muß den Anforderungen entsprechen, welche für Wein im Weingesetze vom 7. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S . 393) vorgesehen sind. Getränke, welche nach § 13 des genannten Gesetzes nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, sind

m Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste nicht

zulassen. Die Zollstelle hat sich von der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit der

m Verschneiden vorgeführten Weine

überzeugen und in Zweifelsfällen Gutachten hierüber von einer der im § 2 Abs 2 bezeichneten Anstalten oder Personen auf Kosten des Antragstellers einzuholen. Von dem Antragsteller vorgelegte Zeugnisse können nur dann als ausreichender Nachweis anerkannt werden, wenn sie von einem geprüften Nahrungsmittelchemiker auf Grund eigener Untersuchung von Proben der

m Verschneiden vorgeführten Weine nach Maßgabe der im § 7 bezeichneten Anweisung

r chemischen Untersuchung des Weines ausgestellt sind und die Bescheinigung enthalten, daß die Gefäße unmittelbar nach der Probenentnahme durch eine Gemeindebehörde oder durch den Zeugnisaussteller derart verschlossen worden sind, daß jede Veränderung ihres Inhalts bis

r Vornahme des Verschnitts verhindert wird. § 33. — Sonderbestimmungen für Rotwein. — Die

mischung von Verschnittwein

Rotwein gleicher oder gleichartiger Beschaffenheit ist nicht als Verschnitt im Sinne der vertragsmäßigen Abmachungen anzuerkennen. Mit Rücksicht hierauf hat die Zollstelle die

m Verschneiden vorgeführten Rotweine nach ihren allgemeinen Merkmalen (Farbe, Geschmack, Dichte, Alter usw.) mit den beizumischenden Verschnittweinen

vergleichen und in Zweifelsfällen einer Untersuchung durch eine der im § 2 Abs. 2 bezeichneten Anstalten oder Personen auf Kosten des Antragstellers

unterwerfen. Rotwein, dessen Gehalt an Weingeist oder an trockenem Extrakte die für Verschnittwein vorgeschriebene Mindestgrenze erreicht, ist stets als ein dem Verschnittweine gleichartiger Wein anzusehen' Rotweine, die durch Verschneiden von Weißen oder roten Weinen mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste hergestellt sind, dürfen nach dem Übergange des Gemisches in den freien Verkehr des Zollgebiets nicht wiederholt

m Verschneiden mit zollbegünstigtem Verschnittwein oder Verschnittmoste

gelassen werden. Auf Erfordern der Zollstelle hat der Antragsteller durch Vorlegung der gemäß § 19 des Weingesetzes vom

  1. April 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 393) etwa geführten Bücher oder in sonst geeigneter Weise darzutun, daß ein derartiger Vorverschnitt noch nicht stattgefunden hat. §
  2. — Mischungsverhältnis. — Der

satz von Verschnittwein oder Verschnittmost darf bei dem Verschnitte von Weißwein nicht mehr als die eineinhalbfache Raummenge des

verschneidenden Weines (60 vom Hundert des ganzen Gemisches) und bei dem Verschnitte von Rotwein nicht mehr als die Hälfte der Raummenge des

verschneidenden Weines (331/3vom 775 Hundert des ganzen Gemisches) betragen. Die Mindestmenge des

satzes unterliegt, abgesehen von der Bestimmung im § 31, keiner Beschränkung. Wenn der

satz von Verschnittwein oder Verschnittmost die den angegebenen Verhältniszahlen entsprechende Menge nicht erreicht, so kann der

satz des an der

lässigen Höchstmenge noch fehlenden Teiles nachträglich angemeldet und mit der Wirkung der Zollermäßigung vorgenommen werden, solange das Gemisch nicht in den freien Verkehr des Zollgebiets übergegangen ist. § 35. — Verfahren. — Die amtliche Feststellung der Litermenge des Verschnittweins oder Verschnittmostes sowie des

verschneidenden Weines hat in der Regel durch Vermessung mittels geeichter Gefäße

erfolgen. Soweit die Flüssigkeit sich in vollen Fässern der gewöhnlich

r Versendung von Wein benutzten Art befindet, kann die Litermenge aus dem Gewichte des gefüllten Fasses in der Weise berechnet werden, daß für jedes Kilogramm dieses Gewichtes 0,8547 Liter in Ansatz gebracht werden. Ebenso kann die Litermenge bei nicht vollgefüllten Fässern durch Umrechnung aus dem Eigengewichte des Weines nach Maßgabe des § 4 A 2 b des Weinlagerregulativs ermittelt werden. Bleibt gegenüber der Menge des

verschneidenden Weines die Menge des Verschnittweins oder Verschnittmostes offenbar beträchtlich hinter der

lässigen Höchstmenge

rück und soll das Gemisch sogleich in den freien Verkehr treten, so kann von der Ermittelung der Litermenge des

verschneidenden Weines abgesehen werden. . § 36. — Sonderbestimmungen für den Niederlageverkehr. — Die

m Verschnitt in öffentliche Niederlagen oder in Privatlager unter amtlichem Mitverschluß eingebrachten inländischen Weine behalten ihre Eigenschaft als Güter des freien Verkehrs bei, sind jedoch abgesondert

lagern. Innerhalb desselben Teilungslagers können Verschnittweine und andere Faßweine gelagert werden, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz der letzteren für den ganzen Lagerbestand begründet wird, wenn die Verschnittweine von den anderen Faßweinen durch räumliche Trennung oder nach dem Ermessen der Zollstelle in sonst geeignet erscheinender Weise auseinaudergehalten werden. D. Behandlung der verschnittenen Weine. § 37. — Das durch Verschneiden von unverzolltem ausländischen Weine erhaltene Gemisch ist, wenn es nicht sofort in den freien Verkehr gesetzt wird, bis dahin in einem abgegrenzten Raume der öffentlichen Niederlage oder eines unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlagers "oder, in Ermangelung solcher Räume, auf Kosten des Antragstellers in einem anderweiten geeigneten, unter amtlichen Mitverschluß

nehmenden Raume aufzubewahren und bleibt auch bei Versendung auf Begleitschein I sowie im Falle seiner Belassung in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichem Mitverschlusse stehenden Privatlager nach dem anteiligen Verhältnisse des darin enthaltenen ausländischen Verschnittweins oder Verschnittmostes und anderen ausländischen Faßweins zollpflichtig. Das Gemisch ist im Niederlageregister unter Anschreibung des Zollbetrags, welcher nach Maßgabe des Mischungsverhältnisses auf dem Gemische lastet, als „verschnittener Wein" festzuhalten. Ebenso ist sinngemäß

verfahren, wenn aus dem freien Verkehre des Zollgebiets

m Verschneiden vorgeführten Weine nach Vornahme eines Teilverschnitts (§ 34 Abs. 2) in der öffentlichen Niederlage oder in einem unter amtlichen Mitverschlusse stehenden Privatlager belassen oder auf Begleitschein I versendet werden, um die spätere Ergänzung des

satzes von Verschnittwein oder Verschnittmost auf die

lässige Höchstmenge nicht auszuschließen. 776 Den obersten Landesfinanzbehörden bleibt überlassen, weitere für die Zollsicherheit erforderliche Bestimmungen über die zollamtliche Behandlung des verschnittenen Weines auf den öffentlichen Niederlagen sowie den unter amtlichen Mitverschlusse stehenden Privatlagern

treffen sowie auch die erforderlichen Ergänzungen bezüglich der Buchführung usw. vorzuschreiben. E. Besondere Erleichterungen. § 38. — Für Weinbauer. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, für diejenigen Weinbauer, welche nicht mehr als 1 Hektar Weinland besitzen, nur selbstgewonnenen Wein verschneiden und nicht

gleich Weinhändler sind, Erleichterungen bezüglich der Überwachung der Verwendung von Verschnittweinen eintreten

lassen. Die Vornahme des Verschnitts darf jedoch nur unter zollamtlicher Aufsicht stattfinden. § 39. - Aus Billigkeitsrücksichten. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, die Anwendung des vertragsmäßigen Zollsatzes für Verschnittweine oder Verschnittmoste nach ihrer Verwendung

m Verschneiden von Wein ausnahmsweise in denjenigen Fällen

genehmigen, in welchen den vorstehenden Bestimmungen versehentlich nicht völlig entsprochen worden ist. Die hiernach gewährten Vergünstigungen sind in das von den obersten Landesfinauzbehörden dem Reichskanzler behufs Vorlage an den Bundesrat alljährlich mitzuteilende Verzeichnis der aus Billigkeitsrücksichten auf gemeinschaftliche Rechnung bewilligten Zollerlasse aufzunehmen. b) Wein

r Kognakbereitung. § 40. — Voraussetzungen für die zollbegünstigte Behandlung; Untersuchung auf den Weingeistgehalt. —

r Kognakbereitung bestimmte Weine in Fässern oder Kesselwagen mit einem Weingeistgehalte von nicht mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 unterliegen, wenn sie einen anderen

satz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthalten und ihre Erzeugung in Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Staaten außer Zweifel steht, dem ermäßigten Zollsatze von 10 Mark für 1 Doppelzentner, sofern sie mit fein zerriebenem Kochsalz in Menge von 2 vom Hundert ihres Reingewichts amtlich ungenießbar gemacht (denaturiert) werden oder ihre Verwendung

r Kognakbereitung unter Erfüllung der in den §§ 41 bis 45 vorgeschriebenen Bedingungen stattfindet. Der Zollpflichtige hat durch Bescheinigungen der ausländischen Lieferer oder in anderer Weise (Vorlegung von Rechnungen, kaufmännischem Schriftwechsel oder dergleichen) glaubhaft darzutun, daß der Wein einen anderen

satz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthält. Die Untersuchung der

r Kognakbereitung bestimmten Weine auf den Weingeistgehalt ist durch die Zollstelle nach der in der Anlage 2 abgedruckten Anweisung vorzunehmen. § 41. — Einrichtung eines Teilungslagers. — Wer Wein mit dem Anspruch auf den ermäßigten Zollsatz von 10 Mark

r Kognakbereitung

verwenden beabsichtigt, hat — vorbehaltlich der in dm §§ 40 (Denaturierung) und 45

gelassenen Ausnahmen — um die Bewilligung eines Teilungslagers unter amtlichem Mitverschlusse (§ 1 Abs. 1 Ziffer 1 des Weinlagerregulativs) für Faßweine einzukommen. Das beantragte Weinteilungslager kann auch an Orten bewilligt werden, welche nicht der Sitz einer Zoll- oder Steuerstelle sind (§ 2 Abs. 1 des Privatlagerregulativs). Von dem im § 2 Abs. 2 des Weinlagerregulativs vorgeschriebenen Erfordernis eines regelmäßigen Lagerbestandes usw. darf Abstand genommen werden. § 42. — Beschränkung der Lagerung und der Verwendung. — In das Teilungslager dürfen nur solche in Fässern oder Kesselwagen eingeführten Weine mit einem Weingeistgehalte von nicht 777 mehr als 20 Gewichtsteilen in 100 aufgenommen werden, die einen anderen

satz als aus Wein gewonnenen Weingeist nicht enthalten und deren Erzeugung in Tarifvertrags- oder meistbegünstigten Staaten außer Zweifel steht. Die in das Teilungslager aufgenommenen Weine dürfen lediglich

r Kognakbereitung in der Gewerbsanstalt des Lagerinhabers verwendet werden. Jede anderweite Verwendung bedarf der nur ausnahmsweise

erteilenden Genehmigung des

ständigen Hauptamts. § 43. — Überwachung der Verarbeitung. — Die Verarbeitung des

r Kognakbereitung abgemeldeten Weines wird amtlich überwacht. Die Überwachung kann auf die Überführung des Weines auf das Brenngerät beschränkt werden, wenn nach den vorhandenen Anlagen ein sicherer Verschluß des Brenngeräts

bewerkstelligen ist und kein Zweifel besteht, daß die Verarbeitung auf dem Brenngerät erfolgt, um Kognak

gewinnen. In der Abmeldung ist die Beaufsichtigung der Überführung der betreffenden Weinmenge auf das Brenngerät und die Überwachung der Kognakbereitung oder der erfolgte Verschluß des Breungeräts amtlich

bescheinigen. §

  1. — Steuerpflichtigkeit des Destillats. — Die weitere Behandlung des gewonnenen Kognaks erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften über die Besteuerung des Branntweins und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen. §
  2. — Verarbeitung ohne Teilungslager. — Wenn der Wein unmittelbar von der Zollstelle unter amtlicher Aufsicht in die Brennereiräume verbracht und dort sofort unter amtlicher Aufsicht verarbeitet werden soll, bedarf es der Einrichtung eines Teilungslagers nicht. §
  3. — Gebühren. — Für die zollamtlichen Abfertigungen sowie für die Überwachung der Verwendung des Weines sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung

entrichten. c) Anderer Wein und Most § 47. — Die Untersuchung von anderem Weine und Moste der Tarifnummer 180, als Verschnittwein, Verschnittmost und Wein

r Kognakbereitung, auf den Weingeistgehalt ist von der Zollstelle nach der in Anlage 3 abgedruckten Anweisung vorzunehmen, sofern sie nicht von der Untersuchungsstelle (§ 2 Abs. 2) mitbewirkt worden ist. Anlage 1. Anweisung für die zollamtliche Untersuchung von Verschnittwein und Verschnittmyst, auf den Weingeist-oder den Fruchtzucker und den Extraktgehalt. Die Untersuchung der Verschnittweine und Verschnittmoste hat sich auf die Ermittelung des Gehalts an Weingeist oder

cker und an Extrakt

erstrecken. Bei fertigem Weine (reinem vergorenem Traubensafte) kann von der Bestimmung des

ckergehalts abgesehen werden. 1. Entnahme und Vorbereitung der Proben. Die Proben für die Untersuchung sind, soweit nicht nach den bestehenden Bestimmungen Erleichterungen

lässig sind, aus jedem Kesselwagen oder aus mindestens d e r Hälfte der

einer Sendung gehörigen Fässer

entnehmen, und zwar mittels Stechhebers in einer Menge von je etwa 0,4 Liter. Eine Vermischung der Proben miteinander ist nicht

lässig, es muß vielmehr jede einzelne Probe für sich untersucht werden. Die Proben sind von ihrem etwaigen Koblensäuregehalte durch wiederholtes kräftiges Schütteln möglichst

befreien und, wenn sie nicht klar erscheinen, demnächst durch ein doppeltes Faltenfilter von Papier

filtrieren. Bei Mosten geht dem Filtrieren ein Durchseihen durch ein reines 52e 778 trockenes Tuch voraus. An diese Vorbereitung der Proben muß die eigentliche Untersuchung unmittelbar angeschlossen werden. 2. Ausführung der Untersuchung. Soweit bei der Untersuchung Spindelungen stattfinden, sind die in den „Tafeln

r zollamtlichen Abfertigung von Verschnittweinen und Verschnittmosten" enthaltenen Vorschriften maßgebend. Die Untersuchung umfaßt

  1. a)die Spindelung der Probe, b)die Destillation der Probe und die Spindelung des Destillats,
  2. c)die Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung. Die bei der zollamtlichen Untersuchung

benutzenden Geräte (Alkoholometer, Saccharimeter Meßzylinder, Meßkolben, Büretten usw.) sind von der Normal-Eichungs-Kommission

beziehen Die Titrierung (Ziffer 2 c) erfolgt nur dann, wenn der

ckergehalt der Flüssigkeit bestimmt werden soll. a) Spindelung der Probe. Nachdem die Probe nach Ziffer 1 vorbereitet ist, wird

nächst die Spindelung derselben nach Maßgabe des § 1 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung vorgenommen. Als. Spindeln dienen Alkoholometer oder Saccharimeter, je nachdem die Probe eine geringere oder größere Dichte hat als Wasser. Als Standglas benutzt man das der in Anlage 2

r Alkoholermittelungsordnung vorgeschriebenen Brennvorrichtung beigegebene Meßglas. b) Destillation d e r Probe u n d Spindelung des Destillats.— Demnächst erfolgt die Destillation eines Teiles der Probe nach Maßgabe der Vorschriften in der Alkoholermittelungsordnung (§ 16 und Anlage 2 dazu). Dabei kommen jedoch der

satz von Salz, die starke Verdünnung und das Durchschütteln in der hierzu dienenden Bürette vor der Destillation in Wegfall. Vielmehr wird in folgender Weise verfahren: M a n mißt von der Probe in dem Meßglas 100 ccm ab, gießt diese in den Siedekolben, füllt etwa die Hälfte des Meßglases mit Wasser nach, fügt eine Messerspitze Tannin hinzu und destilliert. Nachdem das Destillat nahezu die Marte des als Vorlage dienenden Meßglases erreicht hat und genau bis

dieser Marte mit Wasser aufgefüllt ist, wird gehörig umgeschüttelt und die Spindelung mittels des Alkoholometers vorgenommen (§ 1 der den Tafeln vorgedruckten Anleitung. c) Titrierung mit Fehlingscher Lösung. — Nach erfolgter Destillation und Spindelung des Destillats wird bei Mosten stets, bei Weinen nur, wenn es aus besonderen Gründen notwendig erscheint (z. B. wenn es zweifelhaft ist, ob der Wein vollständig vergoren ist),

r Bestimmung des

ckergehalts durch Titrierung der Probe mit Fehlingscher Lösung geschritten. Hierzu wird der bei der Destillation nicht verwendete Tell der Probe benutzt. Da nur dann ein hinreichend genaues Ergebnis erzielt werden kann, wenn die Flüssigkeit nicht mehr als 1 vom Hundert

cker enthält, so ist nötigenfalls der

r Titrierung bestimmte Teil der Probe vorher

verdünnen. Einen Anhalt für den Grad der vorzunehmenden Verdünnung liefert die Menge des Gesamtextrakts (einschließlich allen

ckers). Diese Menge ist nach Ziffer 3c

berechnen. Die Berechnung muß daher vor der Bestimmung des

ckergehalts vorgenommen werden. Die Verhältniszahl für die Verdünnung, das ist die Zahl, welche angibt, wie weit die Verdünnung vorgenommen werden muß, ergibt sich, wenn mau von der berechneten und nach oben auf ganze Einheiten abgerundeten Zahl für den Gesamtextrakt 3 abzieht. Enthält die Probe beispielsweise 10,8 vom Hundert, also abgerundet 11 vom Hundert Gesamtextrakt, so 779 ist sie mit Wasser auf die 11 weniger 3, also 8 fache Raummenge in der nachstehend beschriebenen Weise

verdünnen. Die Verdünnung wird in Verbindung mit dem Eindampfen (

m Zwecke der Entfernung des Weingeistes) und Entfärben vorgenommen. Man füllt von der Probe in eine gehörig gereinigte und getrocknete oder mit der

untersuchenden Flüssigkeit ausgespülte Bürette so viel, daß die Flüssigkeit einige Zentimeter über der obersten mit 0 bezeichneten Marke steht, und läßt durch den Hahn in das ursprüngliche Gefäß wieder so viel ab, bis der untere Rand der Flüssigkeitsoberfläche diese Marke 0 genau erreicht. Aus der Bürette läßt man dann so viel Kubikzentimeter der eingefüllten Probe in eine etwa 150 ccm fassende Porzellanschale fließen, als die Teilung von 100 durch die Verhältniszahl für die Verdünnung angibt, in obigem Beispiel100/8— 12,5 ccm. Faßt die Bürette von der 0-Marke ab nicht die hiernach erforderliche Menge Flüssigkeit, so wird sie so oft in der vorbeschriebenen Weise gefüllt und entleert, als nötig ist, um die erforderliche Anzahl Kubikzentimeter in die Schale

bringen. Beträgt die Verhaltniszahl mehr als 2, so ist in die Schale so viel Wasser nachzufüllen, bis die Gesamtmenge der Flüssigkeit nahezu 50 ccm erreicht hat. in obigem Beispiel also 37,5 ccm. Nun stellt man die Schale auf ein siedendes Wasserbad und fügt, je nach der Menge und Färbung der Flüssigkeit, eine oder mehrere Messerspitzen gepulverte, möglichst kaltfreie Tierkohle hinzu, um die rote Farbe der Flüssigkeit vollständig

beseitigen. Dann wird bis auf etwa 1/3 eingedampft unter häufigem vorsichtigen Umrühren mit einem Glasstabe, welcher während des Eindampfens in der Schale verbleiben muß. Hierauf setzt man etwa 10 ccm heißes Wasser hinzu, rührt um und filtriert, indem man die Flüssigkeit den Glasstab entlang auf das Filter gießt, in ein mit einer Marke versehenes 100 ccm fassendes Meßkölbchen. Dann spült man die Schale

r Gewinnung des Restes und

m Auslaugen der Tierkohle mehrmals mit geringen Mengen kochend heißen Wassers aus, gießt dieses an dem Glasstabe jedesmal auf das Filter, so lange fortfahrend, bis das untergestellte Kölbchen nahezu bis

r Marke gefüllt ist, und läßt die Flüssigkeit erkalten. Um die Flüssigkeit abzukühlen, stellt man das Kölbchen in ein mit Wasser von 14 bis 15 ° C. gefülltes geräumiges Gefäß, wobei

beachten ist, daß das Wasser bis

r Marke des Kölbchens reicht. Nach 15 bis 20 Minuten füllt man das Kölbchen mit kaltem Wasser genau bis

r Marke auf, schüttelt mehrmals durch und beschickt mit der Flüssigkeit die inzwischen gereinigte und getrocknete Bürette in der vorher beschriebenen Weise. Hierauf gibt man aus einer mit Seignettesalz-Natronlauge und einer anderen mit Kupfervitriollösung (den beiden Teilen der Fehlingschen Lösung) gefüllten Bürette je 5. ccm in einen Kochkolben von

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