1057 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 11 décembre 1909 N° 74. Samstag, 11. Dezember 1909. Arrêté grand-ducal du 9 décembre 1909, concernant l'introduction d'un droit de consommation sur l'acide acétique. Großh. Beschluß vom 9. Dezember 1909, betreffend die Einführung einer Verbrauchsabgabe auf Essigsäure. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARTE-ANNE, Grande-Duchesse, Ré gente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu la loi du 26 septembre 1909, concernant l'imposition sur les eaux-de-vie, spécialement l'art. 16 qui autorise le Gouvernement à introduire par voie de règlement d'administration publique les dispositions qui seront mises en vigueur dans l'Union douanière relativement aux taxes frappant la consommation de l'acide acétique ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des finances et après délibération du Gouvernement en conseil ; Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassan, u., u., u; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Gesetzes vom 26. September 1909, betreffend die Besteuerung des Branntweins, speziell des Art. 16, welcher die Regierung ermäcktigt durch ein öffentliches Verwaltungsreglement die im Zollvereinsgebiet betreffs der Essigsäure-Verbrauchsabgabe geltenden Bestimmungen einzuführen; Avons arrêté et arrêtons : Haben verordnet und verordnen: er Art. 1 . Les dispositions suivantes concernant l'introduction d'un droit de consommation sur l'acide acétique, seront publiées afin d'exécution : Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres Generaldirektors der Finanzen und nach Anhörung der Regierung im Conseil; Art. 1. Nachstehende Bestimmungen, betreffend die Einführung einer Verbrauchsabgabe auf Essigsäure, werden veröffentlicht bebufs Ausführung: § 1. — Gegenstand der Besteuerung. — Gegenstand der Besteuerung ist die im Inlande aus Holzessig oder essigsauren Salzen gewonnene, zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, soweit sie nicht ausgeführt oder zu gewerblichen Zwecken verwendet wird. Welche Essigsäure als zu Genußzwecken und welche als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet anzusehen ist, ergibt sich aus Anlage 1. § 2. — Nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure. — Essigsäure, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignet ist, bleibt steuerfrei und unterliegt nur der allgemeinen amtlichen Überwachung. 1058 Auf Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen, finden nur die §§ 17, 18, 20, 46 bis 53, 57, 58, 59, Abs. 1, §§ 60, 61, 72, 103 und 104 Anwendung § 3. — Höhe der Steuer. — Die Essigsäure unterliegt einer Verbrauchsabgabe, die 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure beträgt. Bei der Berechnung der Steuer sind Pfennigbeträge nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch fünf ohne Nest teilbar sind. Die Menge der wasserfreien Essigsäure ist aus dem Reingewichte der Essigsäure und deren Gehalt an wasserfreier Essigsäure (Stärke der Essigsäure) zu berechnen. § 4. — Feststellung der Stärke der Essigsäure. — Die Stärke der Essigsäure ist nach der in der Anlage 2 gegebenen Anleitung festzustellen. Die zur Untersuchung erforderlichen Stoffe werden von der Verwaltung auf Kosten des Gewerbetreibenden beschafft und sind dauernd unter amtlichem Verschluß oder in amtlichem Gewahrsame zu halten. § 5. — Umrechnung der Raummengen in Gewichtsmengen. — Läßt sich die Essigsäure bei den Bestandsaufnahmen nur nach Raummengen feststellen, so sind diese nach der Anlage 3 in Gewichtsmengen umzurechnen. § 6. — Person des Zahlungspflichtigen. — Zur Entrichtung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ist der Hersteller verpflichtet. § 7. — Fälligkeit und Zahlung. — Die Verbrauchsabgabe wird fällig, sobald die Essigsäuremenge in der Erzeugungsstätte zur Versteuerung abgefertigt worden ist; sie ist binnen drei Tagen nach Mitteilung des Betrags zu entrichten. § 8. — Stundung. — a Allgemeine Vorschrift.—DieEssigsäure-Verbrauchsabgabeistgegen Sicherheitsbestellung für die Frist von sechs Monaten zu stunden. Wird nur eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung ganz oder zum Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als zuverlässig und hinreichend sicher bekannt ist. Der General-Direktor der Finanzen bestimmt die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 9. — b. Stundungsanerkenntnis, Stundungsbetrag. — Bei der Stundung der Verbrauchsabgabe ist über jeden im Einnahmebuch anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Über mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Einzelbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge anzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindestens 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 10. — c. Stundungsfrist. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, am vorhergehenden Weiktag einzuzahlen. § 11. —Essigsäureverbrauchsabgaben-Einnahmebuch.— Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Essigsäure-Verbrauchsabgabe ein Essigsäure Verbrauchsabgaben-Einnahmebuch zu fuhren. § 12. — Haftung der Essigsäure. — Die Essigsaure haftet ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für die darauf ruhende Verbrauchsabgabe und kann, solange diese nicht entrichtet ist, von der Normaltungsbehörde mit Beschlag belegt oder zurückbehalten werden. 1059 § 13. — Verjahrung. — Ansprüche auf Zahlung und Erstattung von Verbrauchsabgabe verjähren in einem Jahre von dem Tage des Eintritts der Zahlungspflicht oder der Zahlung ab. Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in drei Jahren. Die Verjährung wird durch jede von der zuständigen Behörde zur Geltendmachung des Anspruchs gegen den Zahlungspflichtigen gerichtete Handlung unterbrochen. § 14 — Übergangsabgabe. — In Ermangelung der Begründung einer Steuergemeinschaft mit dem Deutschen Reiche oder im Falle des Aufhörens der zu begründenden Gemeinschaft, werden von der aus dem freien Verkehr des deutschen Reiches eingebenden, zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure, soweit sie nicht nachweislich verzollt worden ist, an Übergangsabgabe 0,30 Mark für das Kilogramm wasserfreier Essigsäure erhoben. Die Abgabe wird nicht gestundet. § 15. — Verwaltungsvergütung. — Für die Erbebung der Essigsäure-Verbrauchsabgabe werden jedem der Steuergemeinschaft zugehörigen Staate acht Hundertteile der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Rob-Solleinnahme vergütet. § 16. — Oberbeamte, Abfertigungsbefugnisse usw — Die in den allgemeinen Branntweinsteuer-Grundbestimmungen hinsichtlich der Oberb(…)amten, der Abfertigungsbefugnisse der Amtsstellen, der Abfertigungsbeamten, der Abfertigungsstellen, der Entnahme von Proben und der Zuziehung von Chemikern gegebenen Vorschriften finden auf de Essigsäurefabriken und die Essigsäure sinngemaß Anwendung, und zwar mit der Maßgabe, daß die Bestandsaufnahmen in Gewerbebetrieben, die unvergällte Essigsäure abgabenfrei verwenden (§ 96), und bei Essigsäurehändlern (§ 102) von einem Steuerbeamten allein vorgenommen werden konnen § 17. — Vertretung der Gewerbetreibenden. — Die Gewerbetreibenden können sich der Steuerbehörde gegenüber durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Inhaber von Essigsäurefabriken, die dauernd oder für längere Zeit einem Vertreter die Leitung ihres Betriebs ganz oder teilweise übertragen, haben der Amtsftelle hierüber eine Anzeige in doppelter Ausfertigung einzureichen, die von dem Vertreter mitzuunterzeichnen ist. § 18. — Wiege-, Prüfungs- und Meßgerätschaften — Für die Abfertigungen und Bestandsaufnahmen haben die Gewerbetreibenden eine Wage mit Gewichten, sowie die nötigen Prüfungsund Meßgerätschaften zu beschaffen und in gutem Zustande zu erhalten. Sämtliche Wagen und Gewichte, sowie Prüfungs- und Meßgeräte müssen geeicht oder beglaubigt sein. Für die eichamtliche Nachprüfung haben die Gewerbetreibenden Sorge zu tragen. § 19. — Abfertigungsräume usw. — Die Inhaber von Essigsäurefabriken haben für die Essigsäureabfertigungen einen geeigneten, augemessen ausgestatteten Raum zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. Sie haben insonderheit ein Behältnis zur Aufbewahrung der Beleghefte, einen Tisch und Schreibgerät zu beschaffen. Die Steuerdirektion kann die gleichen Verpflichtungen den Besitzern von Gewerbsanstalten auferlegen, in denen Essigsäure steuerfrei verwendet wird. Werden die Abfertigungsbücher in der Essigsäurefabrik geführt, so hat der Besitzer ein Behältnis zur Verfügung zu stellen, in dem die Bücher unter Verschluß aufbewahrt werden können. § 20. — Gebühren. 1. Für die Überwachung der Gewerbsanstalten. — Die amtliche Überwachung der Essigsäurefabriken und anderer Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Aufsicht stehende Essigsäure verarbeitet wird, erfolgt in der Regel gebührenfrei. Gebühren sind zu erheben für die Überwachung einer Essigsäurefabrik, wenn sie gemäß § 72 unter dauernde Aufsicht gestellt ist. 1060 § 21. — 2. Für Afertigungen.
- a)in den Essigsäurefabriken. — Essigsäureabfertigungen in den Essigfäurefabriken oder an den Amisstellen erfolgen in der Regel gehuhrenfrei. Gebühren sind zu erbeben:
- a)für Abfertigungen an den Sonn- und Feiertagen,
- b)für Abfertigungen, die auf Antrag uber den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit. § 22. —
- b)Au anderen Orten. — Essigsäureabfertigungen außerhalb des Bereichs der säurefabriken oder außerhalb der Amtsstellen sind gebührenpflichtig. Essig- § 23. — 3. Für die Überwachung der Essigsäuresendungen. — Für die amtliche Begleitung und Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren zu erbeben. Gebührenfrei bleiben:
- a)an gebührenfreie Abfertigungen sich unmi(…)bar anschließende Begleitungen innerhalb desselben Ortes zwischen einer Essigsäurefabrik und der Eisenbahnstation,
- b)bei Umfüllungen, Umladungen, Verschlußverleßungen usw. unterwegs erforderliche Amtshandlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder in den Essigsäurefabriken vorgenommen werden. § 24. — 4. In sonstigen Fällen. — Abgesehen von den Fällen der §§ 21 bis 23 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich um eine Entschädigung fur den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer den Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 25. — 5. Einfacher Gebührenbetrag — Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem Dienstbezirke fur jede — wenn auch angefangene — Stunde für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigneu Ranges 0,60 Mark, für Beamte höberen Ranges 1,00 Mark. Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen. Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses Bezirles betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs 1 festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zustehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen. Es sind die Gebührensätze anzuwenden, die dem Range des Beamten entsprechen. Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von einem Aufseher oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere zu erheben. § 26. — 6. Doppelter Gebührensatz. Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Ver zögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhohten Satze erheben. § 27. — 7. Fahrgelder. — Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder fur die angemessene Beförderung der Beamten Sorge zu tragen. 1061 § 28. — 8. Gebühren für mehrere Beamte. — Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig, oder werden zu einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen zu erheben. § 29. — 9. Verwaltungskostenbeiträge. — Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbtreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen. Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes-Finanzbehörde nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweitig dienstlich zu verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden. Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies der Steuerdirektion anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis zur anderweitigen Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen. Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 25 ff. zu erheben. § 30. — 10. Verrechnung der Gebühren. — Die nach den §§ 25 bis 29 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Einzelstaaten erhoben. § 31. — Anmeldung der Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure herstellen. Allgemeine Bestimmung. — Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Salzen herstellen will, hat spätestens vierzehn Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle
- a)eine Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte,
- b)einen Grundriß der Fabrik,
- c)eine Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen in doppelter Ausfertigung einzureichen. § 32. — Anmeldung der Räume usw. — In die Anmeldung der Räume und Lagerstätten sind aufzunehmen:
- a)diejenigen Räume, in denen Betriebshandlungen zur Erzeugung und Reinigung von Essigsäure vorgenommen oder durch die Essigsäuredämpfe oder Essigsäure hindurchgeleitet werden, sowie die zur Aufbewahrung der Essigsaure und der essigsauren Salze oder des Holzessigs dienenden Räume und Lagerstätten;
- b)die mit den Fabrik- und Lagerräumen in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume. § 33. — Anmeldung der Geräte. — In die Geräteanmeldung sind alle zur Essigsäurefabrik gehörigen Geräte aufzunehmen, in denen Essigsäuredämpft zur Entwicklung oder Reinigung gelangen (Zersetzungskessel, Destilliervorrichtungen), sowie diejenigen Gefäße, in denen sich Essigsäure ständig oder vorübergehend befindet (Sammel- und Mischgefäße, Druckgefäße, feststehende Aufbewahrungsgefäße). § 34. — Grundriß. — In den Grundriß der Fabrik, der die im § 32 aufgeführten Räume und Lagerstätten nachweisen muß, ist die Stellung der angemeldeten Geräte einzuzeichnen. § 35. — Prüfung der Anmeldung. — Die Anmeldungspapiere (§ 31) sind von der Hebestelle 1062 dem Steuerkontrolleur zuzustellen. Der Steuerkontrolleur hat ihren I n h a l t an Ort und Stelle mit dem Bestande zu vergleichen, die Geräte nach den Bestimmungen in den §§ 36 ff. zu vermessen, das Ergebnis in die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte einzutragen und sodann die Anmeldungspapiere mit den Vermessungsverhandlungen (§ 38 Abs. 1) der Hebestelle zurückzugeben. Nach Prüfung der Vermessungsverhandlungen (§ 38 Abs. 2) übermittelt die Hebestelle je eine Ausfertigung der Anmeldungspapiere und Vermessungsverhandlungen dem Fabrikinhaber. § 36. — Gerätevermessung. Allgemeine Vorschrift. — Die im § 33 genannten Geräte sind mit Ausnahme der Zersetzungskessel in der Regel auf trockenem und nassem Wege zu vermessen. Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann die Steuerdirektion die trockene Vermessung als ausreichend erachten. Ist auch diese nicht ausführbar, so kann die Steuerdirektion genehmigen, daß der Raumgehalt nach den Angaben des Fabrikbesitzers festgesetzt wird. Bei den während der Erzeugung und Reinigung zur Aufbewahrung von Essigsäure dienenden Geräten kann von einer Vermessung abgesehen und die Angabe des Fabrikbesitzers über ihren Raumgehalt als richtig angenommen werden. § 37. — Ausführung der Vermessung. — Die Vermessung ist durch den Steuerkontrolleur unter Zuziehung eines anderen Beamten zu bewirken. Der Fabrikinhaber hat der Vermessung beizuwohnen und ihre Richtigkeit durch Unterzeichnung der Verhandlung (§ 38 anzuerkennen. Bei der nassen Vermessung sind, soweit angängig, an Skalen, Schwimmervorrichtungen oder Senkstäben, die gegen Veränderung oder Vertauschung amtlich zu sichern sind, die Wassermengen fortlaufend in Abschnitten festzustellen. § 38. — Vermessungsverhandlungen. Ueber die Vermessung sind für jedes Gerät zwei gleichlautende Verhandlungen aufzunehmen. Die Vermessungsverhandlungen sind von der Hebestelle rechnerisch zu prüfen. § 39. Gerätebezeichnung. Der Fabrikinhaber hat jedes angemeldete Gerät mit Nummer und Raumgehalt in Uebereinstimmung mit der Geräteanmeldung deutlich zu bezeichnen, diese Bezeichnung zu erhalten und nötigenfalls zu erneuern. Die näheren Anordnungen trifft der Steuerkontrolleur. § 40. — Geräteaufbewahrung. — Die angemeldeten Geräte müssen an den im Grundrisse dafür angegebenen Plätzen aufbewahrt werden. Während der Nichtbenutzung können sie zeitweise aus der Fabrik entfernt und anderwärts aufbewahrt werden Dem Steuerkontrolleur ist bei seiner nächsten Anwesenheit in der Fabrik hiervon Kenntnis zu geben. § 41 — Veränderungen Wechsel im Besitze der Essigsäurefabrik. — Jeder Wechsel im Besitz einer Essigsäurefabrik, z. B. durch Erbgang, Verkauf oder Verpachtung, ist der Hebestelle binnen einer Woche vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich anzuzeigen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit des angemeldeten Gerätestandes und des Raumgehalts der einzelnen Geräte schriftlich anzuerkennen oder eine neue Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte abzugeben. § 42. — Beränderungen im Gerätestand usw. — Sollen angemeldete Geräte aus den Händen gegeben, an einem anderen Platze aufgestellt, oder abgeändert, oder sollen die Lagerstätten für 1063 die essigsauren Salze, Holzessig oder Essigsäure geändert werden, so hat der Fabrikinhaber dies der Hebestelle vor der Weggabe oder bis zur Vollendung der Veränderung anzuzeigen. Werden Destilliergeräte aus den Händen gegeben, so ist in der Anzeige auch der Empfänger zu bezeichnen; findet eine Versendung dieser Geräte in einen anderen Hebebezirk statt, so hat die Hebestelle dies der Hebestelle des Bestimmungsorts mitzuteilen. Werden anmeldungspflichtige Gerate neu angeschafft, so bat der Fabrikbesitzer dies der Hebestelle vor Aufstellung der Geräte in der Fabrik anzuzeigen. Die Anzeigen sind in doppelter Ausfertigung abzugeben. Die eine Ausfertigung ist von der Hebestelle mit der Bescheinigung über die erfolgte Anzeige zu versehen und dem Anmeldenden zur Aufbewahrung beim Fabrikbeleghefte (§ 51) zurückzugeben, die andere dem Steuerkontrolleur vorzulegen. § 43. — Erledigung der Veränderungsanzeigen. — Der Steuerkontrolleur hat sich von der Nichtigkeit der Anzeige zu überzeugen, erforderlichenfalls für die Vermessung und Bezeichnung der Geräte zu sorgen und die eingetretenen Änderungen in der Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte, dem Grundrisse sowie in der Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen, die in der Fabrik ausliegen, nachzutragen. § 44. — Einreichung neuer Anmeldungen der Räume, Lagerstätten und Geräte usw. — Wenn die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte oder der Grundriß oder die Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen durch Nachträge unübersichtlich oder sonst unbrauchbar geworden ist, sind neue Ausfertigungen einzureichen. § 45. — Abmeldung einer Essigsänrefabrik. — Wird eine Essigsäurefabrik gänzlich abgemeldet, so sind die noch zu Brennereizwecken geeigneten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen nach den allgemeinen Branntweinsteuer-Grundbestimmungen weiter zu behandeln. § 46. — Anmeldung der Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen. Allgemeine Bestimmung. — Wer nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure aus Holzessig oder essigsauren Salzen herstellen will, hat spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs der Hebestelle
- a)eine Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte,
- b)einen Grundriß der Fabrik,
- c)eine schriftliche Erklärung, daß er nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen werde, in doppelter Ausfertigung einzureichen. § 47. — Prüfung der Anmeldung — Die Anmeldungspapiere (§ 46) sind von der Hebestelle nach Eintragung in die Essigsäurefabrikrolle (§ 49) dem Steuerkontrolleur zuzustellen. Der Steuerkontrolleur hat sie an Ort und Stelle zu prüfen und nach Bescheinigung der Richtigkeit der Hebestelle zurückzugeben, die je eine Ausfertigung dem Fabrikinhaber übermittelt. § 48. — Vermessung der Geräte usw. — Für Essigsäurefabriken, die Essigsäure nur zu gewerblichen Zwecken herstellen, bedarf es der Vermessung der Geräte nicht, dagegen finden die §§ 32 bis 34 und 39 bis 45 auch auf diese Fabriken Anwendung, und zwar § 39 mit der Maßgabe, daß die angemeldeten Geräte nur mit Nummer zu bezeichnen sind. § 49. — Essigsäurefabrikrolle und Beleghefte. Essigsäurefabrikrolle .— Die Hebestelle hat eine Essigsäurefabrikrolle in zwei Abschnitten zu führen, in der sämtliche im Bezirke vorhandenen Essigsäurefabriken nachzuweisen sind. 1064 In den Abschnitt A sind die Essigsäurefabriken, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure herstellen, in den Abschnitt B die Essigsäurefabriken, die nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure erzeugen, aufzunehmen. § 50. — Beleghefte der Hebestelle Die Hebestelle führt für jede Essigsäurefabrik ein Belegheft, in das folgende Schriftstücke aufzunehmen sind:
- a)die Anmeldung der Räume, Lagerstätten und Geräte,
- b)der Grundriß nebst Zeichnung und Beschreibung der Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen,
- c)gegebenenfalls die Erklärung des Fabrikinhabers, daß er nur zu gewerblichen Zwecken geeignete Essigsäure herstellen werde,
- d)die Vermessungsverhandlungen,
- e)die Veränderungsanzeigen,
- f)die sonstigen amtlichen Verfügungen und Papiere, die besondere Verhältnisse der Essigsäurefabrik betreffen. § 51. — Fabrikbeleghefte. — Die an den Fabrikinhaber gelangenden Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der im § 50 unter a bis d und f aufgeführten Schriftstücke sind in einem Fabrikbeleghefte zu vereinigen. § 52. — Hauptessigsäurefabrikrolle. — Die Hebestelle hat eine vom Steuerkontrolleur bescheinigte Abschrift der Essigsäurefabrikrolle an die Steuerdirektion einzusenden. Die Abschriften bilden zusammen mit der Essigsäurefabrikrolle die Hauptessigsäurefabrikrolle. Vierteljährlich ist ferner eine vom Steuerkontrolleur bescheinigte Nachweisung der in der Essigsäurefabrikrolle vermerkten Änderungen aufzustellen und einzureichen. Die angezeigten Änderungen sind in der Hauptessigsäurefabrikrolle zu vermerken. § 53. — Anzeige der Betriebseröffnung oder der Betriebseinstellung — Wer eine neu errichtete oder eine ruhende Essigsäurefabrik in Betrieb setzen will, hat der Hebestelle schriftlich Anzeige zu erstatten, und zwar
- a)wenn es sich um den ersten Betrieb handelt, mindestens eine Woche,
- b)wenn der Betrieb nach einer Pause wieder aufgenommen werden soll, mindestens drei Tage vor dem für die Eröffnung des Betriebs in Aussicht genommenen, näher zu bezeichnenden Tage. Soll der Betrieb einer Essigsäurefabrik für eine Zeit von mehr als 14 Tagen eingestellt werden, so ist dies der Hebestelle spätestens am dritten Tage nach der Betriebseinstellung anzuzeigen. Von dem Eingange der Anzeigen hat die Hebestelle dem Steuerkontrolleur und der Steuerdirektion Mitteilung zu machen. § 54. — Betriebserklärung.
- a)Allgemeine Bestimmung. — Mit der im § 53 Abs. 1 unter a vorgeschriebenen Anzeige hat der Fabritbesitzer eine Betriebserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die eine Beschreibung des Arbeitsverfahrens mit näheren Angaben über den Verlauf der Erzeugung und Reinigung der Essigsäure sowie über die herzustellenden Essigfäurearten und die Dauer des täglichen Betriebs enthalten muß. Ferner ist in der Beschreibung anzugeben, in welchem Verhältnisse zu der Menge des verarbeiteten Rohstoffs durchschnittlich Essigsäure gewonnen wird (Ausbeuteverhältnis). Bei der Wiederaufnahme des Betriebs einer ruhenden Essigsäurefabrik genügt eine schriftliche Bezugnahme auf die frühere Betriebserklärung, wenn diese weiter befolgt werden soll. § 55. —
- b)Prüfung. — Die Hebestelle hat die Betriebserklärung dem Steuerkontrolleur zur Prüfung vorzulegen. Dieser hat nach Herbeiführung etwaiger Berichtigungen beide Ausfertigungen 1065 mit einem Prüfungsvermerke zu versehen. Die eine Ausfertigung ist dem Fabrikinhaber zur Aufnahme in das Fabrikbelegheft auszuhändigen, die andere bleibt bei der Hebestelle. § 56. —
- c)Abäuderung. Soll die Betriebsweise dauernd geändert werden, so hat der Fabrikinhaber, sofern nicht eine neue Betriebserklärung erforderlich ist, eine Nachtragserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zu prüfen und der Haupterklärung beizufügen ist. § 57. — Besuch der Gewerberäume durch die Steuerbeamten. — Die Gebäude, in denen eine Essigsäurefabrik betrieben wird, einschließlich der zur Aufbewahrung von Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Salzen sowie zur Verpackung und Behandlung der Essigsäure dienenden Räume und Lagerstätten dürfen, wenn die Essigsäurefabrik nicht im Betrieb ist, nur von morgens 6 bis abends 9 Uhr von den Steuerbeamten besucht werden. Der Eingang muß ihnen sogleich geöffnet werden. Solange jedoch in der Essigsäurefabrik gearbeitet wird, ist der Besuch zu jeder Zeit zulässig ; die Fabrik muß alsdann unverschlossen und der Zutritt unbehindert sein. Die Aufsichtsbefugnis erstreckt sich zugleich auf die mit der Essigsäurefabrik und den Lagerstätten für Essigsäure, Holzessig oder essigsauren Kalk in unmittelbarer Verbindung stehenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, wenn Gefahr im Verzuge ist. § 58. — Hilfeleistung bei der Ausübung der Steueraufsicht. — Der Fabrikinhaber hat den Steuerbeamten jede im Steuerinteresse oder zu statistischen Zwecken erforderliche Auskunft über den Betrieb zu erteilen und bei allen zum Zwecke der Aufsicht oder Abfertigung stattfindenden Amtshandlungen die nötigen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Insbesondere ist auch für Beleuchtung zu sorgen und das Material für die Anlegung amtlicher Verschlüsse zu liefern. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts- und Handelsbücher über den Einkauf der Rohstoffe und die Herstellung und den Verkauf von Essigsäure auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Für die Pferde und Wagen der dienstlich die Fabrik besuchenden Beamten ist vom Fabrikinhaber auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum während der Dauer der dienstlichen Anwesenheit der Beamten zur Verfügung zu stellen. § 59. — Lagerung des Holzessigs, der essigsauren Salze und der Essigsäure. — Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure dürfen nur au den angemeldeten Stätten (§ 32) gelagert, verpackt und behandelt werden. Sind für die Lagerung keine abgesonderten Räume vorhanden, so sind die Teile der Betriebsräume, in denen die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit einer entsprechenden Aufschrift kenntlich zu machen. Die Lagerung hat getrennt nach den Warengattungen und Essigsäurearten zu erfolgen. Der essigsaure Kalk ist tunlichst in der Weise zu lagern, daß die einzelnen im Lagerbuche (§ 62) in Zugang gestellten Mengen voneinander getrennt sind. Die einzelnen Posten sind in Übereinstimmung mit den Eintragungen im Lagerbuche zu bezeichnen. § 60. — Prüfung des Betriebs durch die Steuerbeamten. — Die Aufsichtsbeamten haben sich bei der Prüfung des Betriebs der Essigsäurefabriken davon zu überzeugen, daß nur die angemeldeten Zersetzungskessel und Destilliervorrichtungen im Betriebe sind, der Gerätestand mit der Geräteanmeldung (§ 33) übereinstimmt, und Holzessig, essigsaure Salze und Essigsäure nur an den angemeldeten Stätten (§ 32) gelagert werden. Der Steuerkontrolleur hat die als nur zu gewerblichen Zwecken geeignet bezeichnete Essigsäure von Zeit zu Zeit darauf zu untersuchen, ob sie den in der Anlage 1 für derartige Säure vorgesehenen Anforderungen entspricht. 74 a 1066 Die näheren Bestimmungen über die Zahl und Ausführung der Revisionen trifft die Steuerdirektion. In jeder Essigsäurefabrik ist ein Aufsichtsbuch aufzulegen, in das die Aufsichtsbeamten das Ergebnis der Revision einzutragen haben. § 61. — Verschluß der Destilliervorrichtungen wählend des Ruhens einer Essigsäurefabrik. — Während des Ruhens einer Essigsäurefabrik sind die Destilliervorrichtungen durch Anlegung amtlicher Verschlüsse oder durch sonstige Maßnahmen gegen Benutzung zu sichern. Soweit ein Bedürfnis vorliegt, die genannten Geräte ohne Verschluß zu lassen, z. B. zur Vornahme von Ausbesserungen und Veränderungen, hat der Steuerkontrolleur Ausnahmen zuzulassen. Wird die Essigsäurefabrik wieder zum Betrieb angemeldet, so ist für die rechtzeitige Abnahme der Verschlüsse Sorge zu tragen. § 62. — Buchführung des Fabrikinhabers. —
- a)Lagerbuch über die Vorräte an essigsaurem Kalk. — Ueber den Z u - und Abgang von essigsaurem Kalte hat der Fabrikinhaber ein Lagerbuch zu führen. In diesem ist jeder Zugang bei der Aufnahme in das Lager anzuschreiben und jede unverarbeitet abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers abzuschreiben. Die zur Verarbeitung in der Fabrik entnommenen Mengen sind tunlichst am Schlusse eines jeden Betriebstags abzuschreiben. § 63. —
- b)Essigsäure-Ausgabebuch. — Über den Abgang von Essigsäure aus der Fabrik ist ein Ausgabebuch zu führen, in dem diejenigen Mengen, welche die Erzeugungsstätten verlassen, abzuschreiben sind. Die Abschreibungen auf Grund von Ankaufserlaubnisscheinen (§§ 91 und 98) sind nach den darauf eingetragenen Vermerken vom Steuerkontrolleur zu prüfen. § 64. — Bestandsaufnahme.
- a)Zeitpunkt. — Jährlich einmal ist an einem von der Steuerdirektion nach Anhörung des Fabrikinhabers zu bestimmenden Tage der in der Fabrik vorhandene Bestand an Essigsäure und essigsaurem Kalk festzustellen. § 65. —
- b)Anmeldungen. — Der Fabrikinhaber hat vor der Bestandsaufnahme Anmeldungen abzugeben und darin die Bestände an Essigsäure und essigsaurem Kall aufzuführen. § 66. —
- c)Feststellung des Sollbestandes usw. — Zur Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch über essigsauren Kalk und das Essigsäureausgabebuch aufzurechnen und im Lagerbuche der Sollbestand in der Weise festzustellen, daß die Summe der Abschreibungen von der Summe der Anschreibungen abgezogen wird. § 67. —
- d)Feststellung der Istbestände Bei der Bestandsaufnahme sind probeweise Prüfungen zulässig. Die Anmeldung des Fabrikinhabers kann als richtig angenommen werden, wenn sich bei den Probeermittelungen erhebliche Abweichungen nicht ergeben und gegen die Richtigkeit der angemeldeten Mengen keine Bedenken bestehen. Sind probeweise Verwiegungen des essigsauren Kalkes mit Rücksicht auf die A r t der Lagerung oder den Umfang der in Betracht kommenden Mengen nicht angängig, so ist der Bestand schätzungsweise festzustellen und die Anmeldung auf Grund der Geschäfts- und Betriebsbücher nachzuprüfen. § 68. —
- e)Bestandsaufnahmeverhandlung — Die Abfertigungsbeamten haben eine Bestandsaufnahmeverhandlung aufzunehmen und darin das im abgelaufenen Betriebsjahr erzielte Ausbeuteverhältnis sowie den gegen den Sollbestand ermittelten Mehr- oder Minderbefund an esigsaurem Kalk ersichtlich zu machen. 1067 Abweichungen gegen das vom Fabrikinhaber in der Betriebserklärung angegebene Ausbeuteverhältnis und ein Mehr- oder Minderbefund an essigsaurem Kalk sind aufzuklären und in der Verhandlung näher zu erläutern. Her Fabrikinhaber hat der Bestandsaufnahme beizuwohnen und die Verhandlung mit zu vollziehen. § 69. —
- f)Prüfung durch die Steuerdirektion — Die Steuerdirektion hat die Bestandsauf nahmeverhandlung nachzuprüfen und zu entscheiden, ob die Abweichungen genügend aufgeklärt sind und von Weiterungen abgesehen werden kann. § 70. — Behandlung von zugrunde gegangenen Beständen. — Wenn Rohstoffe oder Essigsäure in der Essigsäurefabrik durch zufällige Ereignisse zugrunde gegangen sind, hat der Fabrikinhaber dies alsbald anzuzeigen. Der Sachverhalt ist festzustellen und die aufgenommene Verhandlung der Steuerdirektion zur Entscheidung vorzulegen. Die zugrunde gegaugenen Mengen an Essigsäure oder Rohstoffen sind imAusgabebucheoder im Lagerbuche abzuschreiben. § 71. — Buchführung usw in Essigsäurefabriken, die Essigsäure aus Holzessig usw. herstellen. — Über die Buchführung und die Handhabung der Bestandsaufnahme in Essigsäurefabriken, die Essigsäure unmittelbar aus Holzessig oder aus anderen essigsauren Salzen als essigsaurem Kalk herstellen, bleiben nähere Bestimmungen vorbehalten. § 72. — Besondere Aufsichtsmaßnahmen — Ist der Inhaber einer Essigsäurefabrik oder sein Vertreter wegen Hinterziehung der Essigsäureverbrauchsabgabe bestraft worden, so kann die Fabrik besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden. Die Kosten fallen dem Fabrikinhaber zur Last;die Einziehung erfolgt gegebenenfalls nach den Vorschriften über das Verfahren für die Beitreibung der Zölle und mit dem Vorzugsrechte der letzteren. § 78. — Abfertigung zur Versteuerung. — Anmeldung. — Soll Essigsäure aus einer Essigsäurefabrik zur Versteuerung abgefertigt werden, so hat der Fabrikinhaber eine Anmeldung der zu versteuernden Essigsäuremenge einzureichen. In der Anmeldung sind die Zeichen und Nummern, die Zahl und Art der Gefäße und, falls deren Eigengewicht bereits steueramtlich festgestellt ist (§ 76), das Rohgewicht der befüllten Gefäße, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht, ferner die Stärke der Essigsäure in Gewichtshundertteilen und die Menge der wasserfreien Essigsäure anzugeben. § 74 — Eintragung der Anmeldung. — Die Hebestelle trägt die Anmeldung in das Essigsäure-Verbrauchsabgaben-Anmeldungsbuch ein und übermittelt sie den Abfertigungsbeamten. § 75. — Abfertigung. — Soweit nicht die Bestimmungen im § 77 Anwendung finden, ist für jedes befüllte Gefäß das Robgewicht, das Eigengewicht der Gefäße und das Reingewicht zu ermitteln. Die Stärke der Essigsäure kann probeweise festgestellt werden; das Ergebnis ist in dem Abfertigungspapier zu vermerken. Bei der Verwiegung der gefüllten und leeren Gefäße bleiben Bruchteile eines Kilogramms unter 200 Gramm außer Betracht. § 76. — Ermittlung des Eigengewichts der Versandgefäße. — Wird die Essigsäure in den Versandgefäßen aufbewahrt und in diesen zur Abfertigung gestellt, so sind die Gefäße vorher in leerem Zustande zu verwiegen und in geeigneter Weise zu kennzeichnen. 1068 § 77. — Probeweise Verwiegungen. — Hat der Fabrikinhaber im Falle des § 76 das Rohgewicht der befüllten Gefäße, das Eigengewicht der Gefaße und das Reingewicht in der Anmeldung angegeben, so können probeweise Verwiegungen vorgenommen werden, die sich auf mindestens fünf vom Hundert der angemeldeten Gefäße zu erstrecken haben. Ergeben sich hierbei Abweichungen von mehr als zwei Hundertteilen des angemeldeten Gewichts, so ist die ganze Post zu verwiegen. § 78. — Abfertigung auf Begleitscheine. Essigsäurebegleitscheine. — Soll die Essigsäure an einen Gewerbebetrieb versandt und in diesem vor der gewerblichen Verwendung vergällt werden, so ist sie auf Begleitschein abzufertigen. Soweit nicht in den §§ 79 und 80 ein anderes angeordnet ist, finden bei der Abfertigung der Essigsäure sowie bei der Ausfertigung, Erledigung und weiteren Behandlung der Begleitscheine die im Vereinszollgesetz und der Zollbegleitscheinordnung erlassenen Bestimmungen Anwendung. Von der Anlegung amtlicher Verschlüsse kann Abstand genommen werden, wenn sie nicht vom Fabrikinhaber beantragt wird. § 79. — Eisenbahn-Topfwagen. — Bleiben bei der Schlußabfertigung in einem EisenbahnTopfwagen Reste kristallisierter Essigsäure, die in die Fabrik des Absenders zurückgehen, so ist deren Menge aus dem Unterschiede zwischen dem voramtlich und dem bei der Schlußabfertigung ermittelten Eigengewichte des Topfwagens festzustellen. Das Empfangsamt hat die Erledigung des Begleitscheins dem Ausfertigungsamte mittels besonderen Erledigungsscheins unter Angabe der im Topfwagen verbliebenen Essigsäuremengen mitzuteilen. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich in dem Topfwagen bei seiner Befüllung in der Fabrik kristallisierte Essigsäure aus einer früheren Sendung befunden hat, und bei der Verwiegung des entleerten Topfwagens beim Empfangsamt ein geringeres Gewicht als beim Ausfertigungsamt ermittelt worden ist. § 80. — Das Ausfertigungsamt hat das Ergebnis der Ermittlungen nach § 79 dem Begleitscheinnehmer mitzuteilen, der die Mehr oder Mindermengen unter Angabe des Empfängers der Ware und der Nummer des in Frage kommenden Begleitscheins im Essigsäureausgabebuch (§ 63) zu- oder abzusetzen hat. Die Eintragungen des Fabrikinhabers sind auf Grund der Erledigungsscheine nachzuprüfen § 81. — Umfang der Steuerbefreiung. — Zu Genußzwecken geeignete Essigsäure, die zu gewerblichen Zwecken verwendet oder ausgefuhrt wird, bleibt nach Maßgahe der folgenden Bestimmungen von der Verbrauchsabgabe befreit. § 82 — Steuerfreiheit zu gewerblichen Zwecken. Antrag auf Genehmigung der steuerfreien Verwendung von Essigsäure. — Wer zu Genußzwecken geeignete Essigsäure zu gewerblichen Zwecken steuerfrei verwenden will, hat bei der Steuerdirektion unter Angabe des Verwendungszwecks, der Art und Weise der Verwendung und des Ortes der Lagerung der Essigsäure die Genehmigung schriftlich zu beantragen, auch darzulegen, ob und gegebenenfalls mit welchem Mittel eine Vergällung der Essigsäure fur den angegebenen Zweck möglich ist. § 83. — Vergällung der Essigsäure. a. Untersuchung des Vergällungsmittels. — Das vorgeschlagene Mittel ist von einem auf das Steuerinteresse vereidigten Chemiker daraufhin zu untersuchen, ob und zutreffendenfalls in welchen Mengen es geeignet ist, Essigsäure derart zu vergällen, 1069 daß sie zum menschlichen Genusse nicht verwendet und Essigsäure zu Genußzwecken mit Vorteil daraus nicht mehr ausgeschieden werden kann. § 84. —
- b)Weiteres Verfahren. — Die Steuerdirektion prüft unter Berücksichtig ung der Art des Gewerbebetriebs und der sonstigen Verhältnisse, gegebenenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, ob eine Vergällung der Essigsäure stattzufinden hat, oder ob die Verwendung unvergällter Essigsäure zu gestatten ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Direktivbehörde. § 85. —
- c)Erteilung der Genehmigung. — Ist die Vergällung der Essigsäure möglich und ohne Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs ausführbar, so erteilt die Steuerdirektion dem Antragsteller hierzu die Genehmigung. Über die erteilten Genehmigungen ist ein Verzeichnis zu führen. § 86. —
- d)Mitteilung der Vergällungsmittel an die Technische Prüfungsstelle — Die genehmigten Vergällungsmittel sind unter Angabe der Gewerbebetriebe und der Art der Verwendung der vergällten Essigsäure der Kaiserlichen Technischen Prüfungsstelle in Berlin mitzuteilen. § 87. —
- e)Verwendung. — Die vergällte Essigsäure darf nur zu dem genehmigten Zwecke und in der angemeldeten Weise sowie nur von demjenigen verwendet werden, auf dessen Antrag die Vergällung erfolgt ist. § 88. —
- f)Ausführung der Vergällung. — Die Vergällung der Essigsäure ist in den Geweiberäumen des Antragstellers vorzunehmen. Die Steuerdirektion kann Ausnahmen zulassen. § 89. —
- g)Lagerung. — Die vergällte Essigsäure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. § 90. —
- h)Aufsichtsbefugnisse der Steuerbeamten. — Die Räume, in denen vergällte Essigsäure gelagert oder verwendet wird, unterliegen der Revision durch die Beamten der Steuerverwaltung. Sie dürfen von den letzteren, wenn in dem Betriebe gearbeitet wird, zu jeder Zeit, sonst von 6 Uhr morgens bis 9 Uhr abends betreten werden. Die Beamten find sofort einzulassen. Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind die Geschäfts- und Betriebsbücher über die Verwendung vergällter Essigsäure sowie über die hergestellten Erzeugnisse auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. § 91. — Verwendung unvergällter Essigsäure.
- a)Genehmigung des Bezuges. — Ist die Vergällung mangels eines geeigneten Vergällungsmittels nicht möglich, oder ist sie ohne Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs nicht ausführbar, so erteilt die Steuerdirektion dem Antragsteller für ein Kalenderjahr einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 4, der in ein Verzeichnis einzutragen ist, und in dem die Art der Verwendung der Essigsäure und der voraussichtliche Jahres bedarf nach Kilogramm anzugeben sind. Erweist sich die festgesetzte Höchstmenge als unzureichend, so kann die Steuerdirektion sie auf Antrag erhöhen. Der Ankaufserlaubnisschein ist bei jedem Ankaufe von Essigsäure dem Fabrikanten oder dem Händler (§ 98) zur Eintragung der gekauften Menge vorzulegen, sonst aber zur Einsicht der Beamten bereitzuhalten. Er ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnisscheins beizufügen, spätestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gültigkeit an das Hauptamt zurückzugeben. § 92. —
- b)Bezug in Eisenbahn-Topfwagen. — Verbleiben beim Bezug in Eisenbahn-Topfwagen in den auf dem Eisenbahnwagen befestigten Behältern Reste kristallisierter Essigsäure, die in die Essigsäurefabrik zurückgehen, so hat der Empfänger deren Menge aus dem Unter- 1070 schiede zwischen dem vom Absender und dem nach der Entnahme der Essigsäure ermittelten Eigengewichte des Topfwagens festzustellen, das Ergebnis auf dem Ankaufserlaubnisschein unter Beifügung seines Namens zu vermerken und diesen dem Absender zur schriftlichen Anerkennung der Eintragung zu übersenden Ebenso ist zu verfahren, wenn sich bei der Befüllung des Topfwagens in der Essigsaurefabrik aus einer früheren Sendung kristallisierte Essigsaure befunden hat und vom Empfanger ein geringeres Eigengewicht des Topfwagens ermittelt worden ist als von dem Absender. Der Empfänger der Essigsäure hat in dem Kontrollbuche (§ 95) die vom Absender auf dem Ankaufserlaubnisschein eingetragene Menge abzüglich der im Topfwagen verbliebenen Menge oder zuzüglich der übersandten Mehrmenge anzuschreiben. Der Absender hat die Mehr- oder Mindermengen unter Angabe des Empfängers der Essigsäure und der Nummer des Ankaufserlaubnisscheines im Essigsäureausgabebuche (§ 63) zu- oder abzusetzen § 93. —
- c)Verwendung. Aufsichtsbefugnis der Steuerbeamten. I n Beziehung auf die Verwendung der unvergällten Essigsäure und die Aufsichtsbefugnis der Beamten der Steuerverwaltung finden die §§ 87 und 90 entsprechende Anwendung. § 94. —
- d)Lagerung. — Die unvergällte Essigsaure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden. Geschieht die Lagerung nicht in den Versandgefäßen, sondern in besonderen Aufbewahrungsgefäßen, so müssen diese amtlich tariert oder auf nassem Wege vermessen und mit einer geprüften und gegen Veränderung gesicherten Vorrichtung zum Ablesen des Flussigteitsstandes versehen sein. § 95. —
- e)Kontrollbuch. — Gewerbetreibende, die unversteuerte, zuGenußzweckengeeignete Essigsäure unvergällt verwenden, haben ein Kontrollbuch nach Muster 5 zu führen. § 96. —
- f)Bestandsaufnahme Alljahrlich mindestens einmal findet eine amtliche Aufnahme der Vorräte an unversteuerter Essigsäure statt, welcher der Gewerbetreibende beizuwohnen hat Hierbei sind die Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand an Essigsäure festzustellen Sodann ist die vorhandene Essigsäuremenge zu ermitteln und dem Sollbestande gegenüberzustellen. Ueber das Ergebnis ist eine Verhandlung aufzunehmen und der Steuerdirektion vorzulegen. Der ermittelte Bestand an Essigsäure ist im Kontrollbuche vorzutragen und bei dessen Weiterführung mit aufzurechnen. Eine Versteuerung der etwaigen Fehlmenge findet nur statt, wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß die Essigsäure in unzulässiger Weise verwendet worden ist. § 97. — Steuerfreie Ausfuhr der Essigsäure. — Essigsäurefabrikanten und Händler (§ 98) dürfen zu Genußzwecken geeignete Essigsäure ohne Vorführung zur amtlichen Abfertigung steuerfrei ausführen. Die zu versendenden Essigsäuremengen sind in das Essigsäureausgabebuch (§ 63) oder das Kontrollbuch (§ 100) einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus den Räumen entfernt werden, in denen sie versandfertig gemacht worden sind. Die Beamten sind berechtigt, die zur Versendung fertiggestellten Gefäße von der Absendung zurückzuhalten und die Menge der darin enthaltenen Essigsäure zu ermitteln. Bei den in den Betrieben vorzunehmenden Revisionen sind sämtliche seit der letzten Revision vorgenommenen Eintragungen in dem Essigsäureausgabebuch oder Kontrollbuche nach den Geschäftsbüchern, Fakturen und Bestellschreiben zu prüfen. 1071 § 98. — Antrag auf Genehmigung zum Handel. — Händler, die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure vom Hersteller oder Händler unversteuert beziehen und ausführen oder an ankaufsberechtigte Gewerbtreibende abgeben wollen, haben bei der Steuerdirektion die Genehmigung zu beantragen und dabei den Ort der Lagerung der Essigsäure anzugeben. Die Steuerdirektion erteilt geeignetenfalls einen Ankaufserlaubnisschein nach Muster 4 und einen Verkaufserlaubnisschein nach Muster 6. Die An- und Verkaufterlaubnisscheine sind im Verzeichnisse einzutragen. § 99. — Verkauf der Essigsäure. — Die zu Genußzwecken geeignete Essigsäure darf unversteuert nur an Gewerbtreibende abgegeben werden, die ihre Berechtigung zum Ankaufe solcher Essigsäure durch Vorzeigung eines Ankaufserlaubnisscheins (§ 91) nachweisen. Der Händler darf die Essigsäure nicht in Mengen unter 2 Kilogramm und nur insoweit abgeben, als dadurch die in dem Ankaufserlaubnisschein angegebene Höchstmenge nicht überschritten wird. Beim Verkaufe hat der Händler die verkaufte Menge nach Gewicht und Stärke unter Beifügung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnisscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zurückzugeben. § 100. — Kontrollbuch. — Über die zum Verkaufe bestimmte Essigsäure ist ein Kontrollbuch nach Muster 7 fortlaufend zu fuhren. Die Abschreibungen im Kontrollbuche sind auf Grund der auf den Ankaufserlaubnisscheinen eingetragenen Vermerke vom Steuerkontrolleur nach näherer Bestimmung des Hauptamts zu prüfen. § 101. — Lagerung — In Ansehung der Lagerung der unvergällten Essigsäure findet § 94 Anwendung. Wird an dem angemeldeten Orte auch versteuerte Essigsäure gelagert, so ist auf jedem Gefäße die Art der Essigsäure anzugeben. § 102. — Bestandsaufnahmen. — Auf die Bestandsaufnahmen sind die Bestimmungen im § 96 anzuwenden. § 103. — Statistik — Die Steuerdirektion hat für jedes Rechnungsjahr eine Nachweisung über den Bestand an Ersigsäurefabriken, die versteuerten und vergällten Essigsäuremengen und die Einnahmen an Essigsäureverbrauchsabgabe mit einem erläuternden Begleitschreibens bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt in doppelter Ausfertigung einzusenden. § 104 — Das Begleitschreiben soll, abgeseben von der etwa erforderlichen Klarstellung einzelner Angaben der Nachweisung die Verhältnisse des Essigsäuregewerbes im allgemeinen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 1. Durchschnittspreis der zu Genußzwecken verkauften Essigsäure bei der Abgabe aus den Fabriken. 2 Ursachen der Zu- oder Abnahme des Verbrauchs von Essigsäure zu Genußzwecken. 3. Grunde der Zu- oder Abnahme der Verwendung von Essigsäure zu gewerblichen Zwecken. 4 Ob sich die fur die Überwachung der Essigsäurefabriken und die Verwendung ihrer Erzeugnisse erlassenen Bestimmungen bewahrt haben, und ob die zur Vergällung der Essigsäure zugelassenen Mittel die Gefahr einer mißbrauchlichen Verwendung ausschließen. Art. 2. Le présent arrêté entrera en vigueur le 1er janvier 1910. Art. 3. Notre Directeur général des finances Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. Art 3. Unser General-Direktor der Finanzen 1072 est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera inséré au Mémorial. Château de Hohenhourg, le 9 décembre 1909. MARIE-ANNE. Le Directeur général des finances, M MONGENAST. ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, welcher ins „Memorial" eingeruckt werden soll, beauftragt worden Schloß Hohenburg, den 9. Dezember 1909. Maria-Anna. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. A n l a g e 1. (Rgl. § 1.) Anleitung zur Unterscheidung der zu Genußzwecken geeigneten Essigsäure von solcher Essigsäure, die nur zu gewerblichen Zwecken Verwendung finden kann. 1. Anleitung für die Beamten. Vorbemerkung. Zur Abfertigung muß sich die Essigsäure in flüssigem Zustande befinden. Da Essigsäure von hoher Stärke die menschliche Haut sowie Kleidungsstücke angreift, ist bei Handhabung der Essigsaure Vorsicht geboten. In der Regel ist jedes mit Essigsäure befüllte Gefäß für sich zu prüfen. Von der zu prüfenden Essigsäure werden nach gehöriger Durchmischung ans verschiedenen Teilen der Flüssigkeit kleine Mengen, im ganzen etwa ¼ bis ½ Liter, entnommen und zu einer Durchschnittsprobe vereinigt. Diese wird gut durchgemischt und wie folgt geprüft: a. Unterscheidung nach dem Gehalt an wasserfreier Essigsäure. — Der Gehalt an wasserfreier Essigsäure ist nach der Anleitung in Anlage 2 festzustellen. Ergibt sich ein Gehalt an wasserfreier Essigsäure von mehr als 60 Gewichtsteilen vom Hundert, so ist die Essigsäure als zu Genußzwecken geeignet anzusehen. Wird dagegen ein Gehalt an wasserfreier Essigsäure von 60 Gewichtsteilen vom Hundert oder weniger ermittelt, so ist nach der Anleitung unter b und c weiter zu verfahren. b. Prüfung mit Kaliumpermanganatlösung. Von der Durchschnittsprobe werden 5 ccm mittelst einer Pipette zu 15 ccm destilliertem Wasser gegeben, die sich in einem kurz zuvor mit destilliertem Wasser zwecks Entfernung von Staubteilchen ausgespüllten Glasgefäße von etwa 50 bis 100 ccm Inhalt definden, und damit durch Umschwenken vermischt Hierauf werden mittelst einer in zehntel Kubikzentimeter geteilten Pipette oder Bürette, 0,3 ccm einer frisch bereiteten Lösung von Kaliumpermanganat, die 3 g dieses Salzes in 1 Liter Wasser enthält, hinzugefügt und die Mischung umgeschwenckt. Geht hierbei die durch die Kaliumpermanganatlösung zunächst hervorgerufene violette Färbung der Mischung sofort oder binnen nicht mehr als 15 Minuten in Not, Braun oder Gelb über oder verschwindet sie sofort wieder, so kann Essigsäure vorliegen, die nur zu gewerblichen Zwecken Verwendung finden kann. Die Durchschnittsprobe ist dann weiter nach 1 c zu prüfen. Bleibt jedoch die violette Färbung der Mischung anscheinend unverändert so ist die Essigsäure als zu Genußzwecken verwendbar auzusehen und alsdann sofort nach Anlage 2 weiter zu verfahren. c. Prüfung auf den Geruch. — Von der Durchschnittsprobe werden dann 5 ccm nach Zugabe einiger Tropfen einer weingeistigen Phenolphtaleinlösung (1 : 100) so lange mit DoppeltNormal-Natronlauge versetzt, bis die Flüssigkeit beim Umschütteln rot gefärbt bleibt. Diese Flüssigkeit wird sodann auf einem Drahtnetze bis eben zum beginnenden Sieden erhitzt und als- 1073 dann auf ihren Geruch geprüft. Zeigt die Flüssigkeit einen unangenehmen Geruch, etwa nach Rauch oder wie Schiffsteer, so ist die Essigsäure als nur für gewerbliche Zwecke verwendbar anzusehen. Macht sich aber ein obstartiger oder sonst angenehmer Geruch bemerkbar oder tritt überhaupt kein Geruch auf, so ist die Essigsäure als für Genußzwecke geeignet anzusehen. In Zweifelsfällen ist der Rest der Durchschnittsprobe in einer Menge von mindestens 120 com, nötigenfalls eine neue Durchschnittsprobe von etwa ¼ Liter, an einen auf die Wahrnehmung des Standpunkts der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker zu senden, der sie nach Ziffer 2 zu untersuchen hat. Sollten auch nach der Untersuchung des Chemikers noch Zweifel bestehen, ob die Essigsäure als nur zu gewerblichen Zwecken verwendbar anzusehen ist oder nicht, so ist eine neue Durchschnittsprobe von etwa ¾ Liter in einer vorher sorgfältig gereinigten Flasche (Weinflasche) an die Kaiserliche Technische Prüfungsstelle, Berlin NW 6, Luisenstraße 32, zur eingehenden Untersuchung einzusenden Sobald festgestellt ist, daß die Essigsäure als zu Genußzwecken geeignet anzusehen ist, so ist nach Anlage 2 weiter zu verfahren, während die nur zu gewerblichen Zwecken verwendbare Essigsäure ohne weiteres als solche behandelt werden kann. 2. Anleitung für die Chemiker. Der Chemiker hat zunächst mit der ihm zugesandten Probe die oben in Ziffer 1 unter b und c aufgeführten Prüfungen zu wiederholen. Läßt sich nach deren Ergebnissen eine sichere Entscheidung nicht treffen, so hat er außerdem eine Prüfung auf Aceton wie folat vorzunehmen. Prüfung auf Aceton. — Von der zu untersuchenden Probe werden 100 ccm in einem 250 bis 300 ccm fassenden Glaskölbchen mit wasserfreiem Natriumkarbonat vorsichtigt übersättigt. Alsdann wird auf das Kölbchen ein etwa 75 cm langes, zweimal rechtwinklig umgebogenes Glasrohr aufgesetzt, welches als Kühler dient und zu einem Probierglas als Vorlage führt. Die Flüssigkeit im Kölbchen wird alsdann vorsichtig erhitzt, bis etwa ein halbes bis ein ganzes Kubikzentimeter Flüssigkeit übergegangen ist. Jedenfalls muß mit dem Erhitzen sofort aufgehört werden, sobald der absteigende Schenkel des Glasrohrs unten warm zu werden beginnt. Zu dem Destillate fügt man unter Umschütteln 1 ccm Ammoniakflüssigkeit von 0,96 Dichte und läßt das Probierglas zur Bindung von dem etwa vorhandenen Aldehyd verschlossen drei Stunden stehen. Nach Verlauf dieser Zeit wird 1 ccm einer fünfzehnprozentigen Natron- oder Kalilauge sowie hierauf 1 ccm einer frisch bereiteten 2 ½ prozeutigen Nitroprussidnatriumlosung gegeben. Bei Gegenwart von Aceton ensteht eine deutliche Rotfärbung, die auf tropfenweisen und unter äußerer Kühlung erfolgenden vorsichtigen Zusatz von 50 prozentiger Essigsäure in Violett oder Rotviolett übergeht. Ist Aceton nicht vorhanden, so tritt höchstens eine goldgelbe Färbung auf, die auf den Essigsäurezusatz verschwindet oder in mißfarbenes Gelb umschlägt. Ist hiernach Aceton deutlich nachweisbar, so ist die Essigsäure als nur zu gewerblichen Zwecken verwendbar, im andern Falle als zu Genußzwecken geeignet anzusehen. Anlage 2. (Rgl. § 4). Anleitung zur Untersuchung von Essigsäure auf ihren Gehalt an wasserfreier Essigsäure (Stärke der Essigsäure) 1. Anleitung für die Beamten. a. Probenahme. — Zur Herstellung einer Durchschnittsprobe aus den zur Abfertigung vorgeführten Behältnissen (Glas- oder Korbflaschen, Fässern usw.) dürfen nur solche Behältnisse 74 b 1074 herangezogen werden, deren Inhalt im Gehalt an wasserfreier Essigsäure um nicht mehr als zwei Gewichtsteile vom Hundert voneinander abweicht und die annähernd dieselbe Größe besitzen. Aus jedem Behältnisse werden Proben von je 20 ccm entnommen, zu einer Durchschnittsprobe vereinigt und gut durch gemischt. Alsdann wird der Gehalt an wasserfreier Essigsäure nach den Vorschriften unter b ermittelt. b. Gehaltsermittlung. — Von der entnommenen Durchschnittsprobe, welche Zimmewärme haben soll, mißt man 5 ccm mittels einer geeichten Pipette ab, läßt sie an der Innenwand eines Erlenmeyerschen Kölbchens von 200 ccm Inhalt, welches 50 bis 60 ccm destilliertes Wasser enthält, nahe über dem Flüssigkeitsrande hinabfließen und wartet nach dem Auslaufen der Flüssigkeit aus der Pipette noch ¼ Minute, ehe man diese aus dem Kölbchen entfernt Alsdann setzt man zu dem Inhalte des Kölbchens einige Tropfen einer weingeistigen Phenolphthaleinlösung (1 : 100) und läßt aus einer in1/1(…)ccm geteilten geeichten Bürette DoppeltNormal-Natronlauge in kleinen Mengen, allmählich und unter Umschwenken nach jedem Zusatze, hinzufließen, bis die auftretende rote Färbung, die anfangs beim Schütteln immer wieder verschwindet, bestehen bleibt. Die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Doppelt-Normal-Natronlauge wird abgelesen und aus der nachstehenden Tafel (Ziffer 3) in Spalte 1 diejenige Zahl aufgesucht, die ihr am nächsten kommt. Ist die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter von zwei Zahlen der Spalte 1 gleich weit entfernt, so ist die höhere zu nehmen. Die der aufgesuchten Zahl der Spalte 1 entsprechende Zahl in Spalte 2 gibt dann ohne weiteres den Gehalt der Durchschnittsprobe an wasserfreier Essigsäure in Gewichtsteilen vom Hundert an Die weitere Berechnung geschieht alsdann nach Maßgabe der Anlage 3. Die Doppelt-Normal-Natronlauge ist in sorgfältig mit einen: Kork- oder Kautschukstopfen verschlossenen Flaschen aufzubewahren, da ihr Gehalt an Ätznatron und damit ihr Wirkungswert durch den Einfluß der Luft allmählich vermindert wird. I h r Wirkungswert ist längstens zwei Tage vor jeder Verwendung zu prüfen. Dies geschieht mit Hilfe einer Normal-Säure (Normal-Schwefelsäure oder Normal-Salzsäure oder Normal-Essigsäure), die aus einer Apotheke oder von einem als zuverlässig bekannten Chemiker zu beschaffen und in einer sauberen, durch Glas- oder Kautschukstopfen wohl verschlossenen Flasche zu verwahren ist. Zur Prüfung des Wirtungswerts der Doppelt-Normal-Natronlage mißt man von der NormalSäure, welche Zimmerwärme haben soll, 20 ccm mittels einer geeichten Pipette ab, läßt sie an der Innenwand eines Erlenmeyerschen Kölbchens von ungefähr 200 ccm Inhalt, welches etwa 20 bis 30 ccm destilliertes Wasser enthält, nahe über dem Flüssigkeitsrande hinabfließen usw, und verfährt weiterhin genau so, wie es oben für die Gehaltsermittlung der Durchschnittsprobe der abzufertigenden Essigsäure vorgeschrieben ist. Die Doppelt-Normal-Natronlauge darf hier bis etwa zum achten Kubikzentimeter auf einmal, von da ab jedoch nur noch in kleinen Anteilen, zuletzt tropfenweise zugesetzt werden, bis die auftretende rote Färbung, die anfangs wieder verschwindet, bestehen bleibt. Hierzu sollen nicht weniger als 9,8 und nicht mehr als 10,2 ccm Doppelt-Normal-Natronlauge verbraucht werden. Andernfalls ist die Doppelt-Normal-Natronlauge zu verwerfen und durch neue zu ersetzen. Wird die Nichtigkeit des in vorstehender Weise ermittelten Gehalts der Durchschnittsprobe bestritten, so ist der Nest dieser Probe in einer Menge von mindestens 120 ccm, nötigenfalls eine neue Durchschnittsprobe von etwa ¼ Liter, zur genauen Ermittlung des Gehalts an wasserfreier Essigsäure nach Ziffer 2 an einen auf die Wahrnehmung des Standpunkts der Steuerverwaltung verpflichteten Chemiker einzusenden. 1075 2. Anleitung für die Chemiker. Von der zu untersuchenden Probe werden 50 g abgewogen, in einen Literkolben übergespült und mit Wasser bei 15 Grad bis zur Marke aufgefüllt. Alsdann werden ihr mittels einer Pipette 50 ccm entnommen und nach Zusatz von Phenolphthaleinlösung mit Normal-Natronlauge, die aus einer in 1/10 ccm geteilten Bürette zufließt, bis zur Rotfärbung versetzt. Die Anzahl der verbrauchten Kubikzentimeter Normal-Natronlauge, mit 2,4 vervielfacht, ergibt den Gehalt der Probe an wasserfreier Essigsäure in Gewischtsteilen vom Hundert. Die zur Untersuchung benutzten Geräte müssen geeicht oder vom Chemiker auf Genauigkeit geprüft sein. 3. Tafel zur Ermittelung des Gehalts der Durchschnittsprobe an wasserfreier Essigsäure. Gehalt an Verbrauchte wasserfreier KubikEssigsäure zentimeter in GewichtsDoppeltteilen Normalv. H Natronlauze Verbrauchte Kubikzentimeter DoppeltNormalNatronlauze Gehalt an wasserfreier Essigsäure in Gewichtsteilen v. H Verbrauchte Kubikzentimeter DoppeltNormalNatronlauze Gehalt an wasserfreier Essigsäure in Gewichtsteilen v. H Verbrauchte Gehalt an wasserfreier Kubikzentimeter Essigsäure in GewichtsDoppeltteilen NormalNatronlauze v. H 1 2 1 2 1 2 1 2 0,4 0,8 1,3 1,7 2,1 1 2 3 4 5 11,2 11,7 12,1 12,6 13,0 26 27 28 29 30 22,6 23,0 23,5 24,0 24,4 51 52 53 54 55 34,0 34,5 34,9 35,4 35,8 76 77 78 79 80 2,5 3,0 3,4 3,8 4,2 6 7 8 9 10 13,5 13,9 14,4 14,8 15,3 31 32 33 34 35 24,9 25,3 25,8 26,3 26,7 56 57 58 59 60 36,3 36,7 37,2 37,6 38,0 81 82 83 84 85 4,7 5,1 5,5 6,0 6,4 11 12 13 14 15 15,7 16,2 16,6 17,1 17,5 36 37 38 39 40 27,2 27,6 28,1 28,6 29,0 61 62 63 64 65 38,5 38,9 39,3 39,8 40,2 86 87 88 89 90 6,8 7,3 7,7 8,1 8,6 16 17 18 19 20 18,0 18,5 18,9 19,4 19,8 41 42 43 44 45 29,5 29,9 30,4 30,9 31,3 66 67 68 69 70 9,0 9,5 9,9 10,3 10,8 21 22 23 24 25 20,3 20,7 21,2 21,7 22,1 46 47 48 49 50 31,8 32,2 32,7 33,1 33,6 71 72 73 74 75 40,6 41,0 41,4 41,8 42,2 42,6 91 92 93 94 95 96 42,9 43,3 43,6 44,0 97 98 99 100 1076 A n l a g e 3. (Rgl. § 5) Anleitung und Tafel zur Umrechnung von Raummengen Essigsäure in Gewichtsmengen 1. Ausführung der Berechnung. Aus der ermittelten Raummenge der Essigsäure und dem nach Anlage 2 ermittelten Gehalt der Durchschnittsprobe an wasserfreier Essigsäure in Gewichtsteilen vom Hundert ist zunächst die Gewichtsmenge zu berechnen, welche die Essigsäure von dieser Stärke darstellt. Hierzu ist in Spalte 1 der nachstehenden Tafel (Ziffer 2) die fur den Gehalt der Durchschnittsprobe ermittelte Zahl aufzusuchen Die danebenstehende Zahl in Spalte 2 gibt, mit der ermittelten Anzahl Liter vervielfacht, die Anzahl Kilogramme Essigsäure von dem nach Anlage 2 ermittelten Gehalt an wasserfreier Essigsäure in Gewichtsteilen vom Hundert. Hieraus ist durch Vervielfaltigung mit der, den Gehalt in 100. Teilen angebenden Zahl aus Spalte 1 und Teilung durch 100 die Anzahl der festzustellenden Kilogramme wasserfreier Essigsäure zu berechnen. Beispiel: Die Menge Essigsäure betrug 347,5 Liter. In der Durchschnittsprobe dieser Essigsäure wurde ein Gehalt an wasserfreier Essigsaure von 83 Gewichtsteilen vom Hundert ermittelt. Diesem Gehalt von 83 vom Hundert entspricht in Spalte 2 die Zahl 1,07. Diese mit 347,5 vervielfacht ergibt : 1,07 347,5 = 371,8 kg Essigsäure mit einem Gehalte von 83 Gewichtsteilen 83 371,8 vom Hundert an wasserfreier Essigsäure Alsdann ergeben = 308,6 kg wasserfreie 100 Essigsäure. Die berechneten Mengen sind in der Schlußsumme auf eine Bruchstelle in der Weise abzurunden, daß eine Zahl unter 5 in der Zweiten Bruchstelle unberücksichtigt bleibt, bei 5 und daruber die erste Bruchstelle um 1 erhöht wird. 1077 2 Tafel zur Ermittelung des Gewichts von einem Liter Essigsaure bei 15 Grad des hundertteiligen Gehalt an wasserfreier Essigsaure in Gewichtstellen v H. Gewicht Gehalt an wasserfreier Essigsaure in Gewichtstellen v H. 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 2 Kilogramm 1,00 1,00 1,00 1,01 1,01 1,01 1,01 1,01 1,01 1,01 1,02 1,02 1,02 1,02 1,02 1,02 1,02 1,03 1,03 1,03 1,03 1,03 1,03 1,03 1,04 1,04 1,04 1,04 1,04 1,04 1,04 1,04 1,04 1,05 Gewicht in Gehalt an wasserfreier Essigsaure in Gewichtstellen v H. Gewicht in Kilogramm Kilogramm in 1 Thermometers. 1 2 1 2 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 1,05 1,05 1,05 1,05 1,05 1,05 1,05 1,05 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,07 1,06 1,06 1,06 1,06 1,06 96 97 98 99 100 1078 Muster 4 (Rgl § 91) Essigsäure-Ankaufserlaubnisschein Nr. (Gültig für das Kalenderjahr 19 ) De wird unter Vorbehalt des Widerrufs die Erlaubnis in unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsaure bis zur erteilt, im Kalenderjahre 19 kg, in Buchstaben: Gesamtmenge von Kilogramm wasserfreier Essigsaure bei Essigsaurefabrikanten oder Zwischenhandlern, denen der Verkauf von der Steuerbehorde gestattet ist, anzukaufen Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknüpft: 1 Der Ankaufserlaubnisschein ist nicht ubertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen Geschaftsnachfolger nicht uber. 2 Der Kaufer hat bei Jedem Ankaufe von Essigsaure dem Verkaufer den Ankaufserlaubnisschein vorzulegen, damit dieser die gekaufte Menge nach Reingewicht und Starke unter Beifugung seines Namens und des Tages darauf vermerkt Beim Bezug in Eisenbahn Topfwagen hat der Kaufer die nach der Entnahme der Essigsaure in den Behaltern verbliebene Menge oder die festgestellte Mehrmenge auf dem Ankaufserlaubnisschein unter Beifugung seines Namens zu vermerken und diesen dem Verkaufer zur schriftlichen Anerkennung der Eintragung zu ubersenden Außer dieser Zeit ist der Ankaufserlaubnisschein zur Einsicht der Beamten bereit zu halten 3 Die Essigsaure darf nur zu verwendet werden 4 5 Über den Zu- und Abgang von Essigsaure hat der Kaufer ein Essigsaure-Kontrollbuch nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen Der Ankaufserlaubnisschein ist dem Antrag auf Erteilung eines neuen Erlaubnis scheins beizufugen, spatestens aber am achten Tage nach Ablauf seiner Gultigkeits frist an die unterzeichnete Steuer-Direktion zuruckzugeben Luxemburg, den ten 19 Die Steuer-Direktton. (Stempel.) (Unterschrift) 1079 Muster 5. (Rgl. § 95.) Kontrollbuch für in d über die V e r w e n d u n g v o n unversteuerter, zu Genußzwecken geeigneter Essigsäure. Enthält Namenszug versehen sind. Blätter, die von dem unterzeichneten Steuerkontrolleur foliiert und mit den … ten … 19… Anleitung zum Gebrauche. 1. Das Kontrollbuch ist i n der Gewerbsanstalt nach naherer Bestimmung des Steuerkontrolleurs aufzubewahren sowie sauber und unbeschädigt und den Beamten zugänglich zu halten. 2. Die Anschreibung hat unmittelbar nach dem Empfange der Essigsäure, die Abschreibung unmittelbar nach der Entnahme von dem angemeldeten Orte der Lagerung zu geschehen. 3 Zur Bestandsaufnahme sind die An- und Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand festzustellen. Der ermittelte Istbestand ist in der Spalte 5 vorzutragen und dort bei der Weiterführung des Buches mit auf zurechnen. A. Anschreibung. Wasserfreie Essigsäure Starke i n berechnet aus Spalte 3 Gewichtsund 4) teilen kg v H Der Essigsäure L a u - T a g der Anfende N r . schreibung Reingewicht 1 2 kg 3 4 Die Essigsäure ist bezogen von in. 6 7 5 Name des Gewerbetreibenden Bemerkungen. 8 9 B. Abschreibung. T a g der LauEntnahme fende zur VerNr wendung 10 11 Benennung B l a t t Die Wasserfreie entnommene des Buches, i n Name des Essigsaure Essigsaure dem die hergestellten Gewerbeberechnet aus Starke i n soll Erzeugnisse nachReintreibenden Gewichts- ' Spalte 12 verwendet gewiesen sind gewicht und 13) teilen werden zu kg kg v. H Der entnommenen Essigsäure 12 13 14 15 16 17 18 Bemerkungen. Name des prüfenden Beamten 19 1080 M u s t e r 6. (Rgl § 98) Essigsäure-Verkaufserlaubnisschein. Nr. (Gultig fur das Kalenderjahr 19 ) De wird unter Vorbehalt des Widerrufs die Erlaubnis in erteilt, im Kalenderjahre 19… unversteuerte, zu Genußzwecken geeignete Essigsaure zu verkaufen Die Erlaubnis ist an folgende Bedingungen geknupft 1 Der Verkaufserlaubnisschein ist nicht übertragbar und geht deshalb auf einen etwaigen Geschaftsnachfolger nicht über 2. Die Essigsaure darf nur an dem angemeldeten Orte gelagert werden 3 Die Essigsaure darf nur an solche Gewerbtreibende oder Handler verkauft werden, die ihre Berechtigung zum Ankaufe durch Vorzeigung ihres Ankaufserlaubnisscheins nachweisen Sie darf nicht in kleineren Einzelmengen als zwei Kilogramm sowie nur insoweit abgegeben werden, als dadurch die nur dem Ankaufserlaubnisschein angegebene Höchstmenge nicht uberschritten wird 4 Beim Verkaüfe hat der Handler die herkaufte Menge nach Gewicht und Starke unter Beifugung seines Namens und des Tages jedesmal auf dem Ankaufserlaubnisscheine zu vermerken und diesen an den Käufer zuruckzugeben 5 Uber den Z u - und Ubgang von Essigsaure hat der Verkaufer ein Essigsaure-Kontrollbuch nach dem vorgeschriebenen Muster zu führen 6 Der Erlaubnisschein ist bei dem Essigsaure-Kontrollbuch aufzubewahren und spatestens am achten Tage nach Ablauf seiner Gultigkeitsfrist an die unterzerchnete Steuerdirektion zuruckzugeben Luxemburg, den ten 19 Die Steuer-Direktion. (Stempel) 1081 Muster 7 (Rgl. § 100) Essigsäure-Kontrollbuch für den in Enthalt Blatter, die von dem unterzeichneten Steuerkontrolleur folieirt und mit Namenszug versehen sind , den ten… 19… Anleitung zum Gebrauche. 1 Das Kontrollbuch ist in den Geschaftsräumen des Handlers an bestimmter Stelle aufzubewahren und den Beamten stets zuganglich zu halten 2 Die Anschreibung hat unmittelbar nach dem Empfang der Essigsäure, die Abschreibung unmittelbar nach deren Entnahme zu geschehen. 3 Zur Bestandsaufnahme sind die An- und Abschreibungen zu prüfen und der Sollbestand festzustellen. Der ermittelte Istbestand ist in der Spalte 5 vorzutragen und dort bei der Weiterführung des Buches mit aufzurechnen A Anschreibung Laufende Nr Tag der Anschrei bung Der Essigsaure Reingewicht 1 2 3 Starke in Gewichtsteilen vH 4 Wasserfreie Essigsaure (berechnet aus Sp 3 u 4 Tag Die Essigsaure ist Ent- des Lau- nahme in Handlers von kg der Name bezogen sende 5 6 8 7 9 10 Nr kg B Abschreibung. Bemer- Weiterer Nachweis der Essigsaure kungen Der Essigsäure Die Essigsäure ist verkauft an in Blatt WasserDie Essigfreie saure ist Essigsäure ausgeführt Stärke (berechnet Reinin Ge laut Geaus gewicht wichts- Sp 11 u 12) schäftsteilen kg buch vH kg (Bezeich14 12 13 11 nung) 15 16 Name auf Grund des Ankaufserlaubnisscheins des Hauptamts Nr 17 18 des Handlers 19 Name des prüfenden Beamten 20 74 c 1082 Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 20 novembre au 4 décembre 1909. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 20. November bis zum 4. Dezember 1909 festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre Avis. — Service sanitaire. 1 2 LOCALITÉS. CANTONS. Esch-sur-Alz. Luxembourg. 3 Mersch. 4 Redange. 5 6 Grevenmacher. Remich. Fièvre Diphtyphoide térie. 3 2 1 Luxembg.-ville. Pfaffenthal. Bettembourg. Burange. Esch sur-Alz. Hellange. Rumelange. Bonnevoie. Dommeldange. Eich. Hollerich. Muhlenweg. Papierberg. Rollingergrund. Weimerskirch. Cruchten. Mersch. Schœnfels. Everlange. Ospern. Wolwelange. Grevenmacher. Bous. Total Coque- ScarlaAffections Variole. tine. luche. puerpérales 1 1 1 2 3 1 1 1 6 1 1 1 3 1 1 1 3 1 1 1 1 1 4 14 1 23 Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. En sa séance du 30 décembre 1907 le conseil communal de Steinsel a édicté un règlement sur la protection de la santé publique. — Ce règlement a été dûment publié. In seiner Sitzung vom 30. Dezember 1907 hat der Gemeinderat von Steinsel ein Reglement über den Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 4 décembre 1909. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Luxemburg, den 4. Dezember 1909. Der General Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. 1083 Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. En sa séance du 19 septembre 1909 le conseil communal de Bascharage a édicté un règlement sur la protection de la santé publique. — Ce règlement a été dûment publié. In seiner Sitzung vom 19. September 1909 hat der Gemeinderat von Niederkerschen ein Reglement über den Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 11 décembre 1909. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Luxemburg, den 11. Dezember 1909. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Imprimerie de la Cour, V. BÜCK.