1085 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Jeudi, 16 décembre 1909 N° 75. Donnerstag, 16. Dezember 1909. Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende Bestimmungen der in Deutschland am 1. April d. I . in Kraft getretenen Post-Zollordnung werden behufs gleichmäßiger Ausführung im Großherzogtume Luxemburg hiermit bekannt gemacht. Dieselben treten an Stelle des zur Zeit gültigen Post-Zollregulativs und der Anweisung zur Ausführung desselben. Luxemburg, den 11 Dezember 1909. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Post-Zollordnung. (P. Z. O) I. Zollbehandlung der in das deutsche Zollgebiet eingehenden Postsendungen. § 1. — Zollfreie Postsendungen - Von der Verzollung befreit sind:
- a)die mit der Post eingehenden Warensendungen (Poststücke) von 250 g Rohgewicht oder weniger;
- b)die mit der Post eingehenden Proben und Muster von Kaffee, Kakao, Zucker, Rohtabak und getrockneten Früchten im Rohgewichte von 350 g oder weniger. Von der Zollfreiheit nach Abs. 1 unter a sind ausgeschlossen: a), die einem Zollsatze von 100 M oder mehr für 1 dz unterliegenden Warensendungen im Rohgewichte von 50 g oder darüber, deren Einfuhr über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse oder Österreich Ungarn erfolgt, mit Ausnahme jedoch der Proben von Rum, Arrak oder Kognak im Rohgewichte von 250 g oder weniger, die aus den Zollausschlußgebieten eingehen;
- b)die über die Grenzen gegen die Zollausschlüsse, Österreich Ungarn, die Schweiz, Frankreich, Belgien oder die Niederlande eingehenden Sendungen, die Taschenuhren oder Werke oder Gehäuse zu solchen enthalten;
- c)feingeschnittener Tabak in Mengen von 50 g oder darüber und Zigaretten in Mengen von mehr als 30 g, wenn sie verpackt eingebracht werden, oder von mehr als 25 Stück, wenn sie unverpackt eingebracht werden. Die Zollfreiheit ist ohne Rücksicht auf die Zahl der für denselben Empfänger gleichzeitig eingehenden Sendungen zu gewähren Sie wird begrenzt durch das Rohgewicht von 250 und 350 g; Sendungen, deren Rohgewicht diese Grenze übersteigt, sind auch dann zollpflichtig, wenn das 1086 überschießende Gewicht weniger als 50 g beträgt und deshalb bei der Zollberechnung bestimmungsmäßig außer Betracht zu bleiben hat. Die nach den vorstehenden Bestimmungen zollfreien Sendungen sind von der Vorführung bei der Zollstelle und von jeder zollamtlichen Behandlung befreit. Die im Abs 1 unter b genannten Warenproben und Muster sind jedoch nur dann der Zollstelle nicht vorzuführen, wenn ihr Inhalt äußerlich zweifelsfrei zu erkennen ist. § 2. — Inhaltserklärung. — Die mit der Post in das deutsche Zollgebiet eingehenden, zu einer Begleitadresse gehörigen Sendungen im Rohgewichte von mehr als 250 g; müssen von einer deutlich geschriebenen, offen beiliegenden Inhaltserklärung begleitet sein, ans der zu ersehen ist:
- a)der Name des Empfängers;
- b)der Bestimmungsort;
- c)die Zahl der einzelnen zu der Inhaltserklärung gehörigen Poststücke;
- d)die Gattung der in jedem Poststück enthaltenen Gegenstände nach ihrer handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung;
- e)der Ort und Tag der Ausstellung der Inhaltserklärung;
- f)der Name des Absenders. Die Inhaltserklärung kann in deutscher, französischer oder englischer Sprache abgefaßt sein Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses auch Inhaltserklärungen in anderen Sprachen zuzulassen. Daß eine Inhaltserklärung beigelegt worden ist, hat der Absender auf der Begleitadresse oder, falls, eine solche nicht beigegeben wird, auf der Sendung selbst zu vermerken. Ebenso ist die etwaige Beifügung von Reblausattesten, Ursprungszeugnissen nach Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens mit Österreich Ungarn sowie sonstigen für die Prüfung der Einführfähigkeit erforderlichen Zeugnissen zu vermerken. § 3. — Sendungen ohne Inhaltserklärung. — Die Beifügung einer Inhaltserklärung ist nicht erforderlich:
- a)bei Briefbeuteln und sonstigen Postbehältnissen sowie bei den an Stelle der Briefbeuteln angewendeten Briefpaketen;
- b)bei Zeitungspaketen;
- c)bei Geldfässern, Geldkisten, Geldbeuteln und Geldpaketen;
- d)bei Postsendungen, die unter dem Siegel einer Staatsbehörde oder eines eine solche Behörde vertretenden Beamten eingehen und an eine Staatsbehörde oder einen sie vertretenden Beamten gerichtet sind;
- e)bei Briefen, ferner bei Warenproben und Mustern im Rohgewichte von 350 g oder weniger sowie bei Drucksachen und Geschäftspapieren, vorausgesetzt, daß die Warenproben, Muster, Drucksachen und Geschäftspapiere so verpackt sind, daß über den Inhalt kein Zweifel entstehen kann. Die im Abs. 1 unter a — c aufgeführten Sendungen unterliegen keiner zollamtlichen Behandlung. Das gleiche gilt für die unter d erwähnten Sendungen, sofern ihr Inhalt aus Akten oder Schriften besteht und dies äußerlich ersichtlich oder auf den Begleitadressen oder den Sendungen angegeben ist. Die im Abs. 1 unter d aufgeführten Sendungen, soweit sie im Abs. 2 nicht ausgenommen sind, sowie alle Briefsendungen, bei denen die Vermutung zollpflichtigen Inhalts gerechtfertigt erscheint, sind der zuständigen Zollstelle vorzuführen. Ebenso ist mit den Drucksachen und Geschäftspapieren sowie mit den Warenproben und Mustern, soweit diese nicht als zollfrei gemäß 1087 § 1 Abs. 1 erkennbar sind, zu verfahren. Auf die zollamtliche Abfertigung aller dieser Sendungen finden die Bestimmungen der §§ 6 ff. sinngemäße Anwendung. Die Zollbeamten sind befugt, in den Diensträumen der Postanstalten an der Grenze der Eröffnung der Brief- und Geldbriefbeutel und der Briefpakete beizuwohnen, um sich von dem Inhalte zu überzeugen, auch die von den Poststellen geführten Lagerbücher einzusehen. Durch diese Prüfungen darf jedoch der Postbetrieb nicht gestört, und es darf dabei über das Maß des zur Sicherung der Zollgefälle Erforderlichen nickt hinausgegangen werden. Die Postanstalten haben den Zollbeamten bei Erfüllung ihrer Obliegenheiten willfährig zu begegnen. Pflicht der Postbeamten ist es auch, während ihrer postdienstlichen Verrichtungen das Zollinteresse mit derselben Gewissen hastigkeit wahrzunehmen wie das Postinteresse. Die Zollstellen haben die in Betracht kommenden Postanstalten darauf aufmerksam zu machen, ob und aus welchen Orten, von welchen Absendern und für welche Empfänger Postsendungen eingehen können, bei denen die Absicht einer Zollhinterziehung zu vermuten ist. § 4. — Zollbehandlung an der Grenze.
- a)Reisegepäck. — Das Reisegepäck, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden bei sich führen, wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden und War in der Regel im Postraume zollamtlich abgefertigt und in den freien Verkehr gesetzt. § 5. —
- b)Postsendungen. — Von den aus dem Ausland eingehenden Postsendungen sind der Grenzzollstelle nur diejenigen vorzuführen, die vor der Weitersendung in das Reichsgebiet auf die Zulässigkeit der Einfuhr geprüft werden müssen oder deren vollständige Abfertigung an der Grenze von der Postverwaltung gewünscht wird. Die Zollabfertigung erfolgt im letzteren Falle nach den Bestimmungen der §§ 6 ff. Wird von der Grenzzollstelle die Unzulässigkeit der Einfuhr einer Sendung festgestellt, so hat die Postverwaltung für die alsbaldige Rücksendung oder Vernichtung usw. nach den hierfür geltenden Vorschriften zu sorgen. Im übrigen sind die Sendungen ohne weitere Zollbehandlung an der Grenze von der Post verwaltung mit den zugehörigen Inhaltserklärungen der zuständigen Zollstelle im Innern vorzuführen Eine besondere Kennzeichnung der Sendungen oder ihre Beförderung in zollamtlich verschlossenen Wagen oder sonstigen Behältnissen ist nickt erforderlich § 6. — Abfertigung der Postsendungen.
- a)Abfertigungsbefugnis der Zollstellen. — Alle Zollstellen ohne Unterschied sind zur selbständigen Abfertigung der vom Ausland eingehenden Postsendungen ohne Rücksicht auf deren Gewicht und die Höhe des Eingangszolls befugt, bei Waren der im § 4 des Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1902 bezeichneten Art und bei Gegenständen, deren Einfuhr von besonderen Bedingungen abhängig gemacht oder besonderen Beschränkungen unterworfen ist, jedoch nur nach Maßgabe der darüber bestehenden besonderen Vorschriften. § 7. —
- b)Vorführung der Sendungen. — Die Sendungen sind, soweit der Absender nicht den Ort der Abfertigung auf der Begleitadresse und auf der Sendung vorgeschrieben bat, von der Postverwaltung derjenigen Zollstelle vorzuführen, bei der nach Bestimmung der Postverwaltung die Abfertigung erfolgen soll. M i t den Sendungen sind der Zollstelle die dazu gehörigen Inhaltserklärungen zu übergeben. Fehlt eine Inhaltserklärung oder ist die Inhaltserklärung in einer nicht zugelassenen Sprache abgefaßt, so hat die vorführende Poststelle eine Notinhaltserklärung auszustellen, welche die im § 2 vorgeschriebenen Angaben, soweit sie aus der Begleitadresse oder der Aufschrift des Poststücks ersichtlich sind, enthalten muß. 1088 Die Zollstelle erteilt über den Empfang der Postsendungen eine Bescheinigung, deren Form nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse mit der Poststelle zu vereinbaren ist. Bei der Uebernahme der Sendungen haben die Zollbeamten zu prüfen, ob die äußere Verpackung unverletzt ist, und bei Wertsendungen außerdem, ob das Gewicht mit dem von der Postanstalt des Bestimmungsorts oder Grenzeingangsorts ermittelten Gewicht übereinstimmt. Die Nachwiegung hat stets sofort bei der Uebernahme und in Gegenwart des übergebenden Postbeamten stattzufinden. Die Zollbeamten haben die Sendungen nur dann ohne Beanstandung zu übernehmen wenn ihre äußere Verpackung unverletzt und bei Wertsendungen auch das Gewicht unverändert ist. Wo die örtlichen Verhaltnisse es gestatten, können die Zolldirektivbehörden mit den OberPostdirektionen vereinbaren daß die Sendungen bis zur Abfertigung im Gewahrsame der Poststelle verbleiben § 8. —
- c)Herbeiführung der Abfertigung.— Befindet sich der Empfänger am Orte der Zollstelle, so kann er die zollamtliche Abfertigung entweder selbst oder durch einen Beauftragten bewirken. Die Postverwaltung ist berechtigt, auf Wunsch des Empfängers dessen Vertretung bei der Zollabfertigung zu übernehmen. Bei Sendungen nach Orten ohne Zollstelle wird die zollamtliche Abfertigung von der Postverwaltung bewirkt, ohne daß sie hierzu einer besonderen Ermächtigung des Empfängers bedarf. Der Empfänger kann jedoch, abgesehen von den im § 11 Abs. 6 vorgesehenen Fällen, durch eine bei der Postanstalt des Bestimmungsorts abzugebende Erklärung die Vermittelung der Post ein für allemal oder für bestimmte Einzelfälle ausschließen. Sendungen, für welche der Absender den Zoll zu entrichten wünscht oder den Ort der Abfertigung vorgeschrieben hat, werden stets durch Vermittelung der Post abgefertigt. Das gleiche gilt, wenn der Absender durch einen Vermerk auf der Sendung und der Begleitadresse die Verzollung durch die Post verlangt hat. Im Falle des örtlichen Bedürfnisses kann durch die Zolldirektivbehörden eine abweichende Regelung der Fälle, in welchen die Abfertigung einer Sendung von der Post bewirkt wird, im Benehmen mit der Postverwaltung erfolgen. Die Postverwaltung ist befugt, die Anwesenheit des Empfängers oder eines Beauftragten bei der Abfertigung zu verlangen:
- a)wenn die Sendung äußerlich beschädigt ist, so daß die Haftpflicht der Postverwaltung in Frage kommt;
- b)wenn der Inhalt der Sendung nach der Inhaltserklärung in leicht zerbrechlichen, lichtempfindlichen oder solchen Gegenständen besteht, deren Wiederverpackung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Die Postverwaltung kann die Anwesenheit des Empfängers auch dann beanspruchen, wenn die Veranlassung hierzu sich erst bei der Revision ergibt. Ebenso kann die Zollstelle die Zuziehung des Empfängers verlangen, wenn sie es nach dem Ergebnisse der Revision für erforderlich hält. Hat die Revision vor Zuziehung des Empfängers bereits begonnen, so ist die Sendung von dem Postbeamten wieder zu verpacken. Auf die weitere Abfertigung finden die Bestimmungen des § 11 Anwendung. Die Postverwaltung ist in denjenigen Fällen, in denen sie die zollamtliche Abfertigung bewirkt, zur Erhebung einer Gebühr befugt. § 9. —
- d)Vornahme der Abfertigung.
- a)Allgemeine Bestimmungen. - Die zollamtliche Abfertigung der Postsendungen erfolgt nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die Ver- 1089 zollung nach Maßgabe des Revisinsbefundes. Zollfreie Waren (frische Blätter, geschnittene Blumen und dergleichen) in Massensendungen können auf Grund probeweiser Revision abgefertigt werden. Diese hat auf Antrag der Postverwaltung in den Bahnpostwagen und Postdiensträumen zu erfolgen, die in diesem Falle als Amtsstelle im Sinne des § 1 der Zollgebührenordnung anzusehen sind. Die vorliegenden Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen können bis zur Vornahme der speziellen Revision von der Postverwaltung und vom Empfänger vervollständigt oder berichtigt werden. Die Inhaltserklärungen und Notinhaltserklärungen bleiben als Belege bei dem Posteingangsbuche der Zollstelle, das nach dem anliegenden Muster *) zu führen ist. Die Zolldirektivbehörden sind befugt, den örtlichen Verhältnissen entsprechende Änderungen des Musters vorzunehmen. § 10. —
- b)Verzollung durch die Post. — Der mit der Herbeiführung der Zollabfertigung beauftragte Postbeamte hat sich bei der Zollstelle durch Vorzeigung der Begleitadresse oder Notbegleitadresse oder des Zollstückzettels (bei Sendungen ohne Begleitadresse) auszuweisen. Er bat die Sendung zu öffnen und den Inhalt zur Revision vorzulegen. Nach der Abfertigung ist ihm die Sendung zur Wiederverpackung und weiteren Behandlung von der Zollstelle auszuhändigen. Die Begleitadresse oder das sonstige Begleitpapier ist zum Nachweise der Abfertigung zollamtlich abzustempeln. Sendungen, die nicht am Abfertigungsorte bestellt, sondern von der Post nach dem Wohnorte des Empfängers weiterbefördert werden, sind von der Zollstelle mit einer in die Augen fallenden Marke von grünem Papiere zu bekleben, welche einen schwarzen Abdruck des Dienststempels der Zollstelle und die Aufschrift „Zollamtlich abgefertigt" trägt. Den Zolldirektivbehörden bleibt vorbehalten, im Falle des Bedürfnisses von der zollamtlichen Kennzeichnung der auf Grund probeweiser Revision (§ 9 Abs. 1) abgefertigten Massensendungen absehen zu lassen und zu gestatten, daß zum Nachweise der Abfertigung nur die Begleitadressen oder sonstigen Begleitpapiere zollamtlich abgestempelt werden. Den bei der Abfertigung berechneten Zollbetrag hat der Postbeamte in der Regel gegen Zollquittung bar zu entrichten. Auf Antrag der Postverwaltung kann die Entrichtung des Zolles für alle innerhalb eines Kalender- oder Rechnungsmonats abgefertigten Sendungen bis zum Schlüsse dieses Monats ausgesetzt werden; die näheren Bestimmungen über diese Art der Zollentrichtung treffen die Zolldirektivbehörden im Benehmen mit den beteiligten Ober-Postdirktionen. Ist bei den auf Antrag der Postverwaltung vorgenommenen Abfertigungen Zoll nachzufordern, so erfolgt die Einziehung durch die Postverwaltung, sofern die Zahlungsaufforderung der Zollverwaltung au den Empfänger erfolglos bleibt. Die Erstattung zuviel gezahlter Zollbeträge erfolgt in der Regel ohne Vermittelung der Postverwaltung an den Empfangsberechtigten. § 11. —
- c)Verzollung durch den Empfänger. — Ist der Abfertigungsantrag durch dm Empfänger zu stellen oder wird auf Grund der Bestimmungen im § 8 Abs. 5 und 6 von der Postverwaltung oder der Zollstelle die Anwesenheit des Empfängers bei der Verzollung verlangt, so ist diesem von der Post die Begleitadresse, Notbegleitadresse, der Zollstückzettel oder ein sonstiger Ausweis mit der Benachrichtigung zuzustellen, daß die Sendung bei der Zollstelle während der Dienststunden in Empfang zu nehmen sei. Der Empfänger oder sein Beauftragter hat sich bei der Zollstelle durch die Begleitadresse usw. auszuweisen, Die Aushändigung der abgefertigten Sendungen durch die Zollstelle erfolgt nur *) Das Muster zum Posteingangsbuche ist hier nicht mitabgedruckt. 1090 gegen Rückgabe der zugehörigen Begleitadresse usw., doch steht es dem Empfänger frei, den an der Begleitadresse befindlichen Abschnitt abzutrennen und zu behalten Sofern nicht besondere Quittung erteilt wird, ist der erhobene Zollbetrag oder die Zollfreiheit auf dem Abschnitte zu vermerken Die Begleitadressen usw. werden von der Zollstelle zum Nachweise der geschehenen Abfertigung abgestempelt und der Postverwaltung übergeben. Solange eine vom Ausland eingegangene Postsendung nicht auf den Händen der Post- oder Zollbehörde gekommen ist, steht es dem Empfänger frei, die Annahme abzulehnen. Sendungen, auf denen Postnachnahme haftet, kann sich der Empfänger bei Vorlegung eines postseitigen Ausweises vor Entrichtung des Nachnahmebetrags und vor der Abfertigung zur Besichtigung des Inhalts von der Zollstelle vorzeigen lassen. Erklärt sich der Empfänger zur Annahme bereit, so erfolgt die Aushändigung der Sendung nur, wenn er durch die Vorlegung der Begleitadresse usw. die Entrichtung des Nachnahmebetrags nachweist. Kann ihm die Sendung nicht sofort ausgehändigt werden oder verweigert er auf Grund der Besichtigung die Annahme, so hat er für die Wiederverpackung der Sendung Sorge zu tragen. Demnächst ist die wiederverpackte Sendung zollamtlich zu verschließen. Die Bestimmungen des Abs. 4 über die Wiederverpackung und die zollamtliche Verschließung finden auch Anwendung auf Sendungen, deren Abfertigung durch den Empfänger beantragt, deren Annahme aber auf Grund des Revisionsbefundes noch vor Entrichtung des Zolles verweigert worden ist. Wird bei Sendungen, deren Abfertigung der Empfänger herbeizuführen bat, binnen 7 Tagen lein Antrag auf Abfertigung gestellt, so bat die Zollstelle die Postanstalt schriftlich davon zu benachrichtigen. Die Postverwaltung laßt alsdann die Sendungen ihrerseits abfertigen oder nimmt sie zur weiteren Verfugung zurück. § 12.
- d)Sendungen an Behörden. Die im Abs. 1 unter d genannten Sendungen an Staatsbehörden sind, soweit sie nicht auf Grund des Abs. 2 von jeder zollamtlichen Behandlung befreit sind, durch die Postverwaltung der Zollstelle auszuhändigen. Die zollamtliche Revision unterbleibt jedoch, wenn von der Behörde, an die die Sendung gerichtet ist, eine ausreichende Bescheinigung über den Inhalt erteilt wird Es erfolgt dann auf Grund dieser Bescheinigung die zollfreie Ablassung oder, falls der Inhalt zollpflichtig ist. die Erhebung des Eingangszolls. § 13. — Nach und Weitersendung von Postsendungen. Soll eine zollamtlich noch nicht abgefertigte Sendung im Anlande nach oder weitergesandt werden, so ist sie mit der zugehörigen Inhaltserklärung oder Notinhaltserklärung von der Zollstelle, der sie übergeben war, der Postanstalt gegen Empfangsbescheinigung zur Weiterbeförderung zurückzugeben. Muß eine Sendung nach dem Auslande nach- oder weitergesandt werden, so ist nach § 14 zu verfahren. § 14. — Behandlung unbestellbarer, in das Ausland zurückgehender Postsendungen.
- a)Vor der Zollabfertigung. — Ist der Empfänger nicht zu ermitteln oder verweigert er die Annahme, ehe die Abfertigung stattgefunden hat, so ist die Zollstelle, der die Sendung übergeben war, von der Poststelle unter Vorzeigung der mit einem Vermerk über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rucksendung versehenen Begleitadresse usw. um Ruckgabe der Sendung zu ersuchen. Die Zollstelle versieht hierauf die Inhaltserklärung oder Notinhaltserklärung mit einem entsprechenden Vermerk und gibt sie mit der Sendung gegen Empfangsbescheinigung an die Poststelle zurück, welche die Rücksendung besorgt. § 15. —
- b)Nach der Zollabfertigung, — Ist der Empfänger nicht zu ermitteln, wird die Annahme der Sendung verweigert oder kann die Sendung aus einem anderen Grunde nach ihrem 1091 Uebergang in den freien Verkehr nicht bestellt werden, so bat die Poststelle die mit Gegenquittung, und einer Bescheinigung über die Unbestellbarkeit und die zu bewirkende Rücksendung des Poststücks zu versehende Zollquittung der Zollstelle, von der die Abfertigung vorgenommen war, zurückzugeben, worauf sie den eingezahlten Zollbetrag zurückerhält. Für die Fälle in welchen die Zollzahlung gemäß § 10 Abs. 4 ausgesetzt war, bestimmen die Zolldirektivbehörden im Benehmen mit den Ober-Postdirektionen das einzuhaltende Verfahren. § 16.— Zollerlaß für Postsendungen. — Gebt eine zu einer ausländischen Begleitadresse gehörige Postsendung während der Postbeförderung verloren, so kann die Zolldirektivbehörde von der Erhebung eines Zolles absehen. Dem darauf gerichteten Antrag ist von der Postverwaltung der geführte Schriftwechsel zur Einsicht beizufügen. Das Gleiche gilt, wenn nachzuerhebende Zollbeträge im Falle des § 10 Abs. 5 durch die Postverwaltung nicht eingezogen werden können. Auf Antrag der Poststelle können unbestellbare Postsendungen, deren Inhalt unverdorben ist, unter zollamtlicher Aufsicht vernichtet oder durch Zerkleinern oder in sonst geeigneter Weise in eine zollfreie oder in eine mit einem niedrigeren Zollsatze belegte Ware mit der Wirkung umgewandelt werden, daß sie zollfrei bleiben oder nach dem niedrigeren Zollsatze zu verzollen sind. In gleicher Weise können, auch auf Antrag des Empfängers mit Zustimmung der Poststelle, Sendungen behandelt werden, deren Inhalt am Bestimmungsort in verdorbenem oder zerbrochenem Zustand ankommt. Zur Entscheidung über die Anträge ist die abfertigende Zollstelle zuständig. Erfolgt die Vernichtung versehentlich ohne Zollaufsicht, aber doch unter postamtlicher Aufsicht und unter Beobachtung der postamtlich vorgeschriebenen Formen, so können die Hauptämter den Zoll auf Billigkeitsgründen erlassen. Sendungen, die aus dem freien Verkehre des Inlandes stammen und aus dem Auslande zurückkommen, können vom Eingangszolle freigelassen werden, wenn sie im Auslande nicht in die Hände des Empfängers gelangt, sondern im Gewahrsame der Post , Z o l l , Eisenbahn-, Gerichtsoder Polizeibehörde oder einer dritten Person geblieben sind. Die Zollfreiheit ist von der abfertigenden Zollstelle zu gewähren, wenn die Sendung im Auslande nicht aus den Händen der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts- oder Polizeibehörde gelangt ist ; in diesem Falle kann auch von einer speziellen Revision der Sendung Abstand genommen werden. Ist die Sendung im Gewahrsame einer dritten Person gewesen, so ist für die Gewährung der Zollfreiheit das Hauptamt zuständig. In den im Abs. 2 aufgeführten Fällen ist dem Abfertigungspapier eine Bescheinigung über die unter zollamtlicher Aufsicht stattgehabte Vernichtung usw. beizufügen, in den im Abs. 4 aufgeführten Fällen eine Bescheinigung der Postbehörde darüber, daß die Sendung aus dem freien Verkehre des deutschen Zollgebiets stammt und im Auslande nicht in die Hände des Empfängers gelangt ist. Ist sie nicht aus dem Gewahrsame der Post-, Zoll-, Eisenbahn-, Gerichts- oder Polizeibehörde gelangt, so ist dies in der Bescheinigung anzugeben. II. Zollbehandlung der aus dem Zollgebiet ausgebenden Sendungen sowie der im Inlande zur Versendung gelangenden Waren, auf denen ein Zollanspruch haftet. § 17. — Wenn unverzollte Waren von Zollagern und Konten oder andere Waren, bei denen es auf den Beweis der erfolgten Ausfuhr ankommt, in das Zollausland verschickt werden, oder wenn Waren, auf denen noch ein Zollanspruch haftet, im Inlande versendet werden, so ist der Sendung in der Regel ein Begleitschein oder das au seine Stelle tretende Abfertigungspapier beizufügen. Der Absender hat auf der Begleitadresse und in der Aufschrift der Sendung, und zwar ohne Rücksicht auf die Art des beigefügten Abfertigungspapiers, zu vermerken: „nebst 1092 Begleitschein". Auf einen Begleitschein sind entweder nur Postpakete oder nur Postfrachtstücke zu versenden. Die Angabe eines Erledigungsamts in den Begleitscheinen zu Postsendungen, die in das Zollausland versendet werden, ist nicht gestattet; die Wahl der Zollstelle, bei der die Sendung zum Nachwelse der Ausfuhr vorzuführen ist, bleibt vielmehr der Postverwallung vorbehalten. Für den auf den Sendungen ruhenden Zoll hastet der Absender (Begleitscheinnehmer) nach den gesetzlichen Vorschriften. N a c h Bestimmung der obersten Landesfinanzbehorden können für die im Abs. 1 genannten Sendungen bei der Ausfuhr mit der Post Erleichterungen in der Zollbehandlung zugelassen, insbesondere kann von der Beifügung eines Begleitscheins abgesehen werden. Die näheren Bestimmungen über Art und Umfang der Erleichterungen sind im Einvernehmen mit der Postverwaltung zu treffen. III. Zollbehandlung der Sendungen, die durch das Zollgebiet durchgeführt werden. § 18. — Von den Postsendungen, die durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden sollen, sind der Eingangszollstelle nur diejenigen vorzuführen, die beim Ueberschreiten der Grenze auf die Zulässigkeit der Durchfuhr geprüft werden müssen; eine Vorführung bei der Ausgangszollstelle findet nicht statt. Die Beifügung einer besonderen Inhaltserklärung für die Zwecke der deutschen Zollverwaltung ist nicht erforderlich. Wird ausnahmsweise die Aufschrift einer solchen Sendung in der Weise geändert, daß sie im Inlande verbleiben soll, so gelten hinsichtlich der Gestellung zur zollamtlichen Eingangsabfertigung die Vorschriften im § 7. Die Zollverwaltung ist befugt, die Wagen, in denen die Postsendungen durch das deutsche Zollgebiet durchgeführt werden, zollamtlich zu verschließen oder die durchzuführenden Sendungen in geeigneten Fällen zollamtlich begleiten zu lassen. IV. Zollbehandlung von Postsendungen, welche aus einem Orte des deutschen Zollgebiets durch das Zollausland nach einem andern Orte des Zollgebiets gehen. § 19. — Bei Gegenständen des freien Verkehrs, die mit der Post aus Orten des Zollgebiets durch... das Zollausland nach Orten des Zollgebiets befördert werden sollen, bedarf es der Beifügung von Inhaltserklärungen für die Zwecke der deutschen Zollverwaltung nicht. Die zum Durchgange durch das Zollausland bestimmten Postsendungen werden von der Ausgangszollstelle unter zollamtlichen Verschluß gesetzt, was auf den Ladezetteln oder Frachtkarten bescheinigt wird. Die Eingangszollstelle prüft die Unverletztheil des amtlichen Verschlusses, worauf die Sendungen in den freien Verkehr gesetzt werden. An Stelle des Verschlusses kann auch amtliche Begleitung treten. M i t Genehmigung der Zolldirektivbehörde kann, namentlich auf kurzen das Ausland berührenden Straßenstrecken, von dem zollamtlichen Verschluß oder von der zollamtlichen Begleitung Abstand genommen werden. Die Zolldirektivbehörde trifft in solchen Fallen die nach den örtlichen Verhältnissen nötigen Anordnungen zur Wahrung des Zollinteresses. V. Anwendung der Post-Zollordnung auf Sendungen aus dem Auslande, die erst im Zollgebiete zur Post gegeben werden. § 20. — Die Zolldirektivbehörden können genehmigen, daß auf Sendungen aus dem Auslande, die nicht mit der Post die Grenze überschritten haben, sondern erst im Zollinlande der Post zur Weiterbeförderung übergeben werden, die Bestimmungen der Post-Zollordnung angewendet werden. Die Beförderung der im Abs. 1 genannten Sendungen muß mit Begleitadressen, wie sie für 1093 den Verkehr von Deutschland nach dem Auslande vorgeschrieben sind, erfolgen. Diese Begleitadressen und die Sendungen selbst müssen die Aufschrift oder den Aufdruckt tragen: "in Deutschland zollpflichtig". VI. Strafbestimmungen. § 21. — Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Post-Zollordnung werden, sofern nicht nach den §§ 134 ff. des Vereinszollgesetzes eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 152 dieses Gesetzes mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mk. geahndet. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Par arrêté du soussigné en date du 13 ct., Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 13. Del'association syndicale pour construction de che- zember 1909 ist die Syndikatsgenossenschaft für mins d'exploitation au lieu dit « Thoul » à Ech- Anlage von Feldwegen, Ort genannt „Thoul" zu ternach, dans la commune d'Echternach, a été Echternach, Gemeinde Echternach, genehmigt worden. autorisée. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des GeCet arrête ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au nossenschaftsaktes sind auf der Regierung und secrétariat communal d'Echternach. dem Gemeindesekretariate von Echternach deponirt. Luxembourg, le 13 décembre 1909. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis — Service sanitaire. En sa séance du 13 novembre 1909 le conseil communal de Perlé a édicté un règlement sur la protection de la santé publique. Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 13 décembre 1909. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Avis. — Justice. Par arrêté grand-ducal du 5 ct. M. Bernard Clasen, avocat-avoué à Luxembourg, a été nommé juge suppléant au tribunal de première instance à Luxembourg. Luxembourg, le 13 décembre 1909. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 13 Dezember 1909. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In seiner Sitzung vom 13. November 1909 hat der Gemeinderat von Perle ein Reglement über den Schutz der öffentlichen Gesundheit erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 13. Dezember 1909. Der General Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Bekanntmachung — Justiz. Durch Großh. Beschluß vom 5. lfd. Mts. ist Hr. Bernard Clasen, Advokat zu Luxemburg, zum Ergänzungsrichter beim Bezirksgericht zu Luxemburg ernannt worden. Luxemburg, den 13 Dezember 1909. Der Staatsminister, Präsident der Regierung Eyschen. 75 a 1094 Bekanntmachung. — Stempel. Avis. — Timbre. Il résulte d'une quittance délivrée par le Aus einer vom Enregistrements-Einnehmer der receveur de l'enregistrement des actes civils et Civil-Aktien unterm 11. Dezember 1909, Band 55 du timbre à Luxembourg le 11 décembre 1909, Art. 960, ausgestellten Quittung erhellt, daß die vol. 55, art. 960, que la société des chemins de Wilhelm-Luxemburg Eisenbahn-Gesellschaft die fer Guillaume-Luxembourg a acquitté le droit Stempel-Gebühren entrichtet hat für folgende de timbre à raison des actions suivantes, à Aktien, welche am 1. Januar 1910 zur Ausgabe émettre à partir du 1er janvier 1910, savoir: gelangen sollen: 220 Genußscheine, von je 83,33 220 actions de jouissance d'actions anciennes, Fr. mit den Nummern 3993 bis 4212, welche qui porteront les nos 3993 à 4212, d'une valeur frühere Aktien ersetzen, und 3 Vorzugs-Genuß' de fr. 83,33 chacune, et trois actions de jouis- scheine mit den Nummern 64 bis 66 mit einem sance d'actions privilégiées, qui porteront les Stückwert von Fr. 16,66. nos 64 à 66 d'une valeur chacune de fr. 16,66. La présente publication est destinée à satisGegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimfaire à la disposition de l'art. 5 de la loi du 25 mung im Art. 5 des Gesetzes vom 26. Januar 1872 Genüge leisten. janvier 1872. Luxembourg, le 15 décembre 1909. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg den 15. Dezember 1909. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne. — A la date des 8 et 9 décembre 1909, les livrets nos 95472, 54942 et 155760 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets on question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 14 décembre 1909. Avis. — Titres au porteur. Suivant exploit de l'huissier Pauly de Luxembourg, en date du 13 décembre ct., i l a été donné mainlevée de l'opposition faite suivant exploit du même en date du 7 septembre 1909 aux obligations Lit. D. Nos 5245 à 5253 de l'emprunt grand-ducal 3½ % de 1894, d'une valeur nominale do 100 frs. chacune. Le présent avis est inséré au Mémorial eu exécution de l'art. 22 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte des titres au porteur. Luxembourg, le 14 décembre 1909. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. MM. les actionnaires sont informés qu'il sera payé à partir du 6 janvier 1910, à valoir sur les produits de l'exercice 1909, un acompte de 10 francs par action ancienne contre la remise de la première partie du coupon n° 81 des dites actions (1er semestre) : à Bruxelles ; à la Banque de Paris et des Pays-Bas ; à Luxembourg : à la Banque Internationale. 1095 Avis. — Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Tirage du 29 novembre 1909 des actions afférentes à l'amortissement de 1910. 1° Actions anciennes (remboursables à 500 francs à partir Nos 46,302 à 46,304 du 3 janvier 1910.) — 46,306 à 46,320 15 Nos 1,181 à 1,187 7 — 46,761 à 46,780 20 — 1,301 à 1.320 20 Total — 13,521 à 13,540 20 Ces actions anciennes doivent être munies du coupon n° — 14,101 à 14,120 20 82 en entier, et des coupons suivants. — 27,401 à 27,420 20 — 35,921 à 35,940 20 2° Actions privilégiées (remboursables à 150 francs à partir du 3 janvier 1910). — 40,541 à 40,543 3 os N 34 1 — 40,546 à 40,560 15 — 286 1 — 41,721 à 41,740 20 1 — 41,921 à 41,929 9 — 327 — 41,932 à 41,940 9 Total 3 — 43,021 à 43,028 8 Ces actions privilégiées doivent être munies du coupon — 43,030 à 43,040 11 n° 39, et des coupons suivants. Le payement des coupons et le remboursemet des titres ci-dessus s'effectueront : à Bruxelles: à la succursale de la Banque de Paris et des Pays-Bas : à Liège : à la Banque Dubois ; à Luxembourg : à la Banque Internationale. Actions amorties dont le remboursement n'a pas été réclamé (novembre 1909). Actions anciennes (remboursables à 500 francs). Années Coupons attachés Coupons attachés Années des amortissements à partir du : des amortissements à partir du ; 1 N°81 36,369 1909 1 1,345 N°81 1909 1 N° 81 36,375 1909 1,356 à 1,360 5 N° 81 1909 1 36,380 N°81 1909 4,814 1 N° 81 1909 N°81 38,188 1 1 1909 4.816 N° 81 1909 2 38,190 à 38,191 N°81 1909 6,301 1 1909 N° 81 2 43,221 à 43,222 N°81 1909 8,161 à 8,174 14 N° 81 1909 3 N° 81 43,227 à 43,229 14,401 à 14,409 9 1909 N°73 1900 2 45,791 à 45,792 N°77 1904 1 18,219 N°80 1908 1 49,143 N°81 1 26,997 N°80 1009 1908 49,146 à 49,148 3 N°81 1909 33,456 N° 77 1 1904 1 N° 81 49,951 1909 34,641 à 34,644 4 N°81 1909 36,364 à 36,365 2 N° 81 1909 Le montant des coupons qui ne seront pas représentés sera déduit du prix du remboursement. 2 13,092 à 13,093 Actions privilégiées (remboursables à 150 francs). 2 13,774 à 13,775 Coupons attaches Années 1 19,705 de l'amortissement à partir du 10 N° 38 233 1
(1)25,083 à 25,092 1909 4 1
(2)26,437 à 26,440 334 N° 38 1909 1 Le montant des coupons qui ne seront pas représentés
(2)27,879 1
(2)32,566 sera déduit du prix du remboursement. 1
(2)38,121 Actions frappées d'opposition. 5
(3)38,494 à 38,498 1 Actions anciennes.
(2)40,469 1 6
(2)40,841
(1)1,603 à 1,608 1 2
(2)41,348
(2)11,272 à 11,273
(1)Limitée au payement du coupon N° 76, 2e semestre.
(2)Limitée au payement du coupon N° 79, 2e semestre.
(3)Limitée au payement du coupon N°
- 2 e semestre Esch a d. Alzette. 1096 Wiltz. Vianden. Ulflingen. Remich. Redingen. Gewicht. Mersch. u. dgl. Luxemburg oder Lebensmittel Grevenmacher der Echternach. Maß Bezeichnung Diekirch. Markt- und Ladenpreise. — Monat November
- 100 Kg. 27,00 28,00 23,00 27,00 27,00 27,50 25,25 28,50 27,50 26,25 Mischelfrucht 23,88 25,50 19,50 23,00 25,00 26,00 23,00 20,00 24,50 24,00 Roggen 20,88 20,00 17,50 20,00 22,00 23,00 20,00 30,00 21,00 20,00 Gerste 31,60 21,00 18,00 20,00 20,00 21,00 18,00 20,00 20,00 20,00 Hafer 19,31 19,00 23,00 19,00 20,00 23,00 19,50 25,00 18,00 21.00 21,00 Haidekorn 20,00 16,00 Erbsen Bohnen Linsen Kartoffeln Weizenmehl Roggenmehl Mischelmehl 30,00 25,00 37,50 40,00 32,00 32,00 Weizen 24,00 35,00 25,00 37,50 — — 26,00 29,00 35,00 25,00 55,00 50,00 28,00 19,00 — 22,00 20,00 21,50 33,00 43,00 30,00 28,00 — 22,00 43,00 - 28,00 .35,00 38,00 35,00 — — 7,00 0,00 8,75 7,50 7,50 7,50 7,25 7,00 7,50 7,50 7,50 0,55 0,55 0,65 0,50 0,60 0,50 0,55 0,50 0,55 0,50 0,50 0,40 0,35 0,55 0,10 0,35 0,35 0,35 0,35 0,45 0,50 0,55 0,50 0,45 0,45 0,45 0,40 0,45 0,43 Ochsenfleisch 1,75 2,00 2,10 1,85 1,95 1,90 1,70 1,90 Kuh- od. Rindfl. 1,75 1,80 1,901,90 1,851,90 1,90 1,85 1,85 1,80 1,80 1,70 1,80 Schweinefl. frisch. 2,00 2,20 2,70 2,30 2,50 2,50 2,20 2,20 1,80 2,40 2,40 3,00 2,60 3,00 2,50 2,80 3,00 2,60 2,50 2,50 2,70 Kalbfleisch Hammelfleisch 1,90 2,20 1,80 2/20 Butter 2,85 „ per Kg. geräuchert 2,10 2,00 2,40 2,20 2,20 2,00 2,00 2,40 2,30 1,60 2,00 2,40 2,00 1,90 2,20 1,80 2,00 2,78 3,60 2,90 3,05 2,88 2,65 3,03 2,90 3,50 3,04 1,621,86 2,50 1,73 2,31 2,00 1,45 1,86 1,60 1,80 1,74 2,40 Eier p. Dtzd. Stroh Heu Klee 500 Kg. 30,00 30,00 40,00 37,50 37,50 35,00 30,00 30,00 25,00 30,00 28,00 Buchenholz Eichenholz p. Stere 15,00 18,00 17,00 14,00 15,00 12,50 15,00 18,00 10,00 12,50 12,50 Weißholz 50,00 60,00 75,00 60,00 70,00 65,00 00,00 45,00 30,00 55,00 52,00 — 70,00 50,00 50,00 40,00 30,00 42,00 40,00 45,00 75,00 7,50 6,00 9,00 9,00 9,00 12,00 8,00 — 7,50 8,00 16,00 8,00 5,00 — — 8,00 7,50 5,50