93 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 5 mars 1910 GroßherzogtumsLuxemburg. N°
- Samstag,
- März
- Arrêté grand-ducal du 2 novembre 1909, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 14 octobre 1909, entre le Grand-Duché et l'Empire allemand, au sujet du mode de répartition du produit de l'impôt sur les objets d'éclairage Großh. Beschluß vom
- November 1909, wodurch das am
- Oktober 1909 zwischen dem Großherzogtum und dem Deutschen Reiche getroffene Abkommen über Einführung einer Leuchtmittelsteuergemeinschaft genehmigt und veröffentlicht wird. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg; Vu la loi du 27 septembre 1909, concernant l'introduction d'un impôt sur les objets d'éclairage et d'allumage, spécialement l'art. 2 de cette loi, qui autorise le Gouvernement grandducal à conclure avec le Gouvernement allemand des arrangements au sujet du mode de répartition du produit des impôts dont il s'agit; I m Namen S. K. H. W i l h e l m , von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg: Nach Einsicht des Gesetzes vom
- September 1909, die Einführung einer Leuchtmittel- und Zündwarensteuer betreffend, insbesondere des Art. 2 dieses Gesetzes, wodurch die Großh. Regierung ermächtigt worden ist, mit der Deutschen Regierung Abkommen zu treffen wegen Feststellung der Art, auf die der Ertrag dieser Steuern verteilt werden soll; Nach Einsicht des am
- Oktober 1909 zwischen der Großh. Regierung und der Regierung des Deutschen Reichs, kraft vorerwähnter Bestimmung des Gesetzes vom
- September 1909 unterzeichneten Abkommens über die Leuchtmittelsteuer; Vu l'arrangement concernant l'impôt sur les objets d'éclairage, intervenu à la date du 14 octobre 1909 entre le Gouvernement grandducal et le Gouvernement impérial allemand, en exécution de la disposition prévisée de la loi du 27 septembre 1909; Sur le rapport de Notre Ministre d'État, président du Gouvernement, et de Notre Directeur général des finances, et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: er Art. 1 . L'arrangement signé à Luxembourg, le 14 octobre 1909, entre le Gouvernement grand-ducal et le Gouvernement impérial alle- Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und Unseres GeneralDirektors der Finanzen, und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Das am
- Oktober 1909 zu Luxemburg zwischen der Großh. Regierung und der Regierung des Deutschen Reichs unterzeichnete Ab- 94 mand au sujet du mode de répartition du produit de l'impôt sur les objets d'éclairage, est approuve, pour sortir ses effets à partir du 1er octobre
- kommen, die Verteilung des Ertrages der Leuchtmittelsteuer betreffend, ist genehmigt und soll vom
- Oktober 1909 ab zur Anwendung kommen. Art.
- Le présent arrêté, avec l'arrangement prévise, sera inséré au Mémorial. Art. 2 . Dieser Beschluß nebst dem erwahntem Abkommen soll ins "Memorial" eingeruckt werden. Château de Hohenbourg, le 2 novembre 1909, Schloß Hohenburg, den 2 November 1909 Maria-Anna. MARIE-ANNE. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Le Directeur général des finances, Der General-Direcktor der Finanzen, M. Mongenast. M . MONGENAST. Abkommen. Die Unterzeichneten D r . Mongenast, Großherzoglich-Luxemburgischer General-Direktor der Finanzen, namens der Großherzoglich-Luxemburgischen Regierung, und Graf Ulrich von Schwerin. Legationsrat, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister zu Luxemburg, namens der Kaiserlich-Deutschen Regierung, haben unter Vorbehalt der Genehmigung ihrer Regierungen folgendes Abkommen geschlosse: Art.
- — Im Großherzogtume Luxemburg wird am
- Oktober 1909 ein Gesetz über die Besteuerung von Beleuchtungsmitteln in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz uber denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. M i t Rucksicht hierauf soll vom
- Oktober 1909 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume Luxemburg eine Gemeinschaft der Leuchtmittelsteuer eintreten. Art.
- — Für der Leuchtmittelsteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und dem Deutschen Reiche vollige Freiheit des Verkehrs bestehen. Die Versendung von solchen Waren aus dem Deutscheu Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und umgekehrt gilt nicht als Ausfuhr. Fur die so versandten Waren der bezeichneten Art darf im Versendungslande Steuerbefreiung nicht gewahrt werden. Art.
- — Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Leuchtmittelsteuer wird zwischen dem Großherzogtume Luxemburg und dem Deutschen Reiche nach dem Verbältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete verteilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Leuchtmittelsteuer, nach Abzug,
- der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen,
- der Rückerstattungen aus unrichtigen Erhebungen,
- Der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen zu bemessen sind, wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Art.
- — Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Gemeinschaft der Leucht mittelsteuer zu treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung 95 der betreffenden österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reichs (Art. 3 Abs. 1) hinzugerechnet. Art.
- — Die Verwaltung und Erhebung der Leuchtmittelsteuer im Großherzogtume Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden in Bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung. Art.
- — Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Luxemburg an das deutsche Zollsystem. Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkomme mit einjähriger Frist für den
- April jedes Jahres zu kündigen. Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Leuchtmittelsteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Termin mit halbjähriger Frist erfolgen. Geschehen zu Luxemburg in doppelter Ausfertigung am
- Oktober
- (L. S.) Mongenast. (L. S.) Schwerin. Avis. — Commissariats de district. Par arrêté grand-ducal du 4 mars courant, M. J.-B. Sax, conseiller de Gouvernement, a été nommé commissaire de district à Luxembourg. Luxembourg, le 5 mars
- Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Gouvernement. Par arrête grand-ducal en date du 5 mars ct, M. Robert Frauenberg, chef de bureau au Gouvernement, a été nommé conseiller de Gouvernement. Luxembourg, le 5 mars
- Bekanntmachung. — Distriktskommissariate. Durch Großh. Beschluß vom
- März 1910 ist Hr. J. B. Sax, Regierungsrat, zum Distriktskommissar in Luxemburg ernannt worden. Luxemburg, den
- März
- Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Regierung Durch Großh. Beschluß vom
- März d. I. ist Hr. Robert Frauenberg, Büreauvorsteher der Regierung, zum Regierungsrat ernannt worden. Luxemburg, den
- Marz
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Bekanntmachung. — Tabaksteuer. In Ausführung der Vorschrift in § 3 Abs. 3 letzter Satz der Ausführungsbeftimmungen zu den §§ 1 bis 11 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (Memorial 1909, S. 640) bestimme ich, daß vom
- März 1910 ab an die Stelle des bisherigen Wortlauts des Abs. 3 Satz 1 und 2 des § 3 der angezogenen Ausführungsbestimmungen folgende Fassung tritt:
(3). Die in Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in den Kaufpreis einbegriffen sind, sowie die in Abs. 1 unter b bezeichneten Ver- 96 gütungen und der in Abs. 2 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (§ 9) besonders aufzuführen. A n Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich
- a)für die Fracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze mit Einschluß der Kosten für Versicherung der Ware während des Transports 0,70 M. für je einen Doppelzentner des Reingewichts;
- b)für die Fracht- und sämtliche anderen in Abs. 1 unter
- a)aufgefuhrten Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerung beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden im Frachtverkehr 1,50 M., beim Bezuge von Kentukytabak in Fässern aus Amerika, uber New-Orleans verschifft . . 15,00 M . , beim Bezuge des gleichen Tabaks, uber New-York verschifft 10,00 M., beim Bezuge von sonstigen Fässertabaken aus Amerika 4,50 M . für je einen Doppelzentner des Reingewichts;
- c)für das Porto und die sonstigen in Abs. 1 unter a aufgefuhrten Kosten beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden mit der Post 0,10 M . für jedes Poststuck einzusetzen. Luxemburg, den 3 Marz 1910 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Zollwesen. Über die Tragung der Untersuchungskosten im Zollverkehre sind als Ausfuhrungsvorschriften zum Zolltarifgesetz und Zolltarife folgende Bestimmungen ergangen: 1. Die Kosten einer von der Zollverwaltung allgemein vorgeschriebenen oder besonders angeordneten chemischen oder technischen Untersuchung, einschließlich der Kosten der etwa erforderlichen Versendung von Waren und Proben, fallen, soweit nicht in den vom Bundesrat erlassenen Ausfuhrungsbestimmungen ausdrücklich etwas anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn eine unvollständige oder unrichtige Anmeldung vorliegt und bei vollständiger oder richtiger Anmeldung die Untersuchung vermieden worden wäre, dem Anmelder, sonst der Staatskasse zur Last. 2. Erfolgt die Untersuchung lediglich auf Antrag des Anmelders, so hat er die Kosten der Untersuchung zu tragen, falls ihr Ergebnis nicht zu der von ihm gewunschten Zollbebandlung führt. 3. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Anmelder stets zur Last:
- a)wenn die Gewährung besonderer in das Ermessender Zollverwaltung gestellter Begünstigungen beansprucht wird,
- b)bei der Untersuchung von Denaturierungsmitteln,
- c)wenn der Anmelder von der als Beweismittel für die Beschaffenheit der Ware zugelassenen Beibringung eines Zeugnisses keinen Gebrauch macht. 4. Als von dem Anmelder zu erstattende Untersuchungskosten konnen, soweit nicht ausdrucklich etwas anderes bestimmt ist, außer baren Auslagen nur Vergütungen für die Leistungen von der Zollverwaltung angestellter Chemiker oder sonstiger fachtechnisch vorgebildeten Beamten in Rechnung gestellt werden. Luxemburg, den 5. Marz 1910 Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Luxembourg. — Imprimerie V BÜCK.