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Loi du 21 juin 1910, concernant l'exécution de travaux de canalisation dans la ville de Luxembourg et les communes suburbaines. Au Nom de Son Altesse

Obsah (10)§ 21§ 6§ 12§ 7§ 9§ 11§ 17§ 24§ 25§ 27

Loi du 21 juin 1910, concernant l'exécution de travaux de canalisation dans la ville de Luxembourg et les communes suburbaines. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc

Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unsers Staatsrates; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom

  1. Juni 1910 und der des Staatsrates vom
  2. dess. Mts., nach denen eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen: Einziger Artikel. Die Regierung ist ermächtigt, sich bis zu einem Betrage von 50 pCt. der Ausgabe an den Anlage-Kosten des für das Gebiet der Stadt Luxemburg und die angrenzenden Gemeinden projektierten Kanalisationsnetzes nebst Kläranlagen gemäß dem von der Firma „Allgemeine Städtereinigungsgesellschaft Wiesbaden" ausgearbeiteten Entwurfe zu beteiligen. Dieser Prozentsatz wird jedoch auf ein Drittel der Ausgabe herabgesetzt für alle

gemeinsamen Interesse und Nutzen ausgeführten Arbeiten und Anlagen, deren Herstellungskosten nicht ausschließlich einer der beteiligten Gemeinden allem zur Last fallen, sondern von allen gemeinsam, gleichen Teilen oder in einem zu vereinbarenden Verhältnisse zu tragen sind. Zu obengenanntem Zwecke werden die zur Be- 486 pour faire face à la part contributive de l'Etat seront insérés au fur et à mesure de l'avancement des travaux, aux budgets des prochains exercices. Mandons et ordonnons que la présente loi soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. gleichung des staatlichen Anteils erforderlichen Kredite nach Maßgabe der Förderung der Arbeiten in die Büdgets der nächsten Etats-Jahre eingetragen. Befehlen und verordnen, daß gegenwärtiges Gesetz

„Memorial" veröffentlicht werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Château de Hohenbourg, le 27 juin 1910 MARIE-ANNE. Schloß Hohenburg, den

  1. Juni
  2. Maria-Anna. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Arrêté du 21 juin 1910, rangeant la Syre surt- Beschluß vom 27 J u n i 1910, wodurch die Syr auf der ganzen Strecke und mit ihren sämttout son parcours et avec tous ses affluents parmi lichen Nebengewässern den Forellenbächen les cours d'eau affectionnés par la truite. zugezählt werden. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR; Vu les lois sur la pêche des 6 avril 1872 et 7 décembre 1881, ainsi que les arrêtés d'exécution de ces lois des 1er juin 1872 et resp. 15 juin 1883; Vu notamment le dit arrêté du 15 juin 1883, en tant qu'il classe parmi les eaux à truites la Syre, en amont du pont de Schuttrange ; Vu aussi les arrêtés des 1er octobre 1898 et 26 juillet 1906, soumettant au même régime la partie inférieure de la Syre, comprise entre le pont de Mertert et la Steckenmuhle, ainsi que le ruisseau dit Biverbach et tous les affluents de la Syre ; Vu les propositions de M. le directeur des eaux et forêts ; Le Conseil d'Etat entendu ; Der General-Direktor des Innern; Nach Einsicht der Gesetze über die Fischerei vom
  3. April 1872 und
  4. Dezember 1881, sowie der zur Ausführung dieser Gesetze erlassenen Beschlüsse vom
  5. Juni 1872 und bezw.
  6. Juni 1883; Nach Einsicht namentlich des letzteren Beschlusses insofern er die Einstellung der Syr oberhalb der Brücke von Schüttringen in die Kategorie der von der Forelle gesuchten Wasserläufe betrifft; Nach Einsicht der Beschlüsse vom
  7. Oktober 1898 und
  8. J u l i 1906, betreffend die Klassierung unter die Forellengewässer des unteren Teiles der Syr von der Merterter Brücke bis zur Steckenmühle, sowie des sogenannten „Biverbaches" mit sämtlichen Nebengewässern der S y r ; Nach Einsicht der Vorschläge des Hrn. Direktors der Gewässer und Forsten; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Beschließt: Arrête : er Art. 1 . La Syre, sur tout son parcours depuis sa source jusqu'au pont de Mertert, ainsi que tous ses affluents, sans exception, sont rangés parmi les cours d'eau qu'affectionne la truite. Art.
  9. L'arrêté du 15 juin 1883, en tant Art.
  10. Die Syr, auf ihrer ganzen Strecke, von der Quelle bis zur Brücke von Mertert, sowie ihre sämtlichen Nebengewässer ohne Ausnahme sind in die Reihe der von der Forelle gesuchten Wasserläufe eingestellt. Art.
  11. Der Beschluß vom
  12. Juni 1883, 487 qu'il concerne la Syre, et les deux autres arrêtés prévisés des 1 e r octobre 1898 et 26 juillet 1906, sont rapportés. insofern er die Syr betrifft, sowie die Beschlüsse vom
  13. Oktober 1898 und
  14. Juli 1906, treten außer Kraft. Art.
  15. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Art.
  16. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. Luxembourg, le 27 juin
  17. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Luxemburg, den
  18. J u n i
  19. Der General-Direktor des Innern, Braun. Arrêté grand-ducal du 5 juillet 1910, approuvant diverses modifications et ajoutes à l'annexe C du règlement d'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Großh. Beschluß vom
  20. Juli 1910, wodurch verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C zum Betriebsreglement (Verkehrsordnug) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen genehmigt werden. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer GuillaumeLuxembourg ; Revu Notre arrêté du 27 mars 1909, portant approbation du nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer du 17/23 décembre 1908 ; Notre Conseil d'État entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : er Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal susdit du 27 mars 1909, les dispositions complémentaires et modificatives ci-après relatées à introduire à l'annexe C du règlement d'exploitation précité du 17/23 décembre 1908 :

Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom

  1. November 1902, genehmigt durch das Gesetz vom
  2. April 1903, den Betrieb der WilhelmLuxemburg-Eisenbahnen betreffend; Nach Wiedereinsicht Unseres Beschlusses vom
  3. März 1909, wodurch das neue Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./
  4. Dezember 1908 genehmigt wird; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung

Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Art.

  1. Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C zu obenerwähntem Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./
  2. Dezember 1908 sind unter Beachtung der in Unserem vorbezogenen Beschlusse vom
  3. März 1909 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: Nr. I a Sprengstoffe. In den Eingangsbestimmungen A. Sprengmittel.
  4. Gruppe b wird
  5. der mit „Alkalsit I " beginnende Absatz gefaßt: Alkalsit I (Gemenge von höchstens 27 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 24 Prozent Natronsalpeter, höchstens 8 Prozent Trinitrotoluol, sowie von Holzmehl, Mehl und Nitronaphthalin). 488
  6. der mit „Wetter-Permonit, Permonit II" beginnende Absatz gefaßt: Wetter-Permonit, Permonit I I (Gemenge von höchstens 34 Prozent Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Kochsalz, höchstens 7 Prozent Trinitrotoluol, von Holzmehl, Mehl, MelanGemisch von 1 Teil Glyzerin und 3,5 Teilen Leim sowie von höchstens 6 Prozent Nitroglyzerin).
  7. hinter dem mit „Silesia" beginnenden Absatz eingeschaltet: Yonckit I (Gemenge von höchstens 20 Prozent Ammoniumperchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 27 Prozent Natronsalpeter auch mit Barytsalpeter — höchstens 6 Prozent — und mit höchstens 20 Prozent Trinitrotoluol. Yonckit I I (Gemenge von höchstens 15 Prozent Ammoniumperchlorat, von Ammoniaksalpeter und von höchstens 30 Prozent Natronsalpeter, auch mit Barytsalpeter — höchstens 10 Prozent — und mit höchstens 22,5 Prozent Trinitrotoluol und Kochsalz). VI. Fäulnisfähige Stoffe.

Abschnitt

  1. a)Verpackung. Abs. 2)
  2. b)wird der Eingang gefaßt:
  3. b)Stoffe der Ziffern 3, 7 und 9 bedürfen keiner besonderen Verpackung, müssen aber, wenn unverpackt, mit dichten Wagendecken völlig eingedeckt sein; Wagendecken sind jedoch bei Stalldünger der Ziffer 7 nicht erforderlich, wenn die Wagen nur bis zur Bordhöhe beladen und die Sendungen mit einer dünnen Schicht von Erde oder Sand vollständig bedeckt werden; Hausmüll . . usw. wie bisher. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 5 juillet 1910. MARIE-ANNE. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Art. 3. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 5. Juli 1910. Maria-Anna Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 („Memorial" S. 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch

luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den

  1. J u l i
  2. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Avis. — Service sanitaire. En séances des 17 février, 7 mars et 10 avril 1910, les conseils communaux de Putscheid, Bettembourg, Contern et Waldbredimus ont édicté des règlements concernant la circulation Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In ihren Sitzungen vom
  3. Februar,
  4. März und
  5. April 1910 haben die Gemeinderäte von Putscheid, Bettemburg, Kontern und Waldbredimus Reglements über das Umherlaufen der Hunde 489 des chiens sur les voies publiques et la prophylaxie de la rage. — Ces règlements ont été dûment publiés. Luxembourg, le 7 juillet
  6. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. auf öffentlicher Straße, sowie die Verhütung der Tollwut erlassen. — Besagte Reglements sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  7. J u l i
  8. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 21 juillet au 4 août 1910 dans la commune de Waldbredimus une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour construction d'un chemin d'exploitation au lieu-dit «

Wangert » à Waldbredimus. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Waldbredimus à partir du 21 juillet. M. Marx, membre de la Commission d'agriculture à Mondorf, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 4 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevé, à l'école de Waldbredimus. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1883 wird vom 21. Juli auf den 4. August in der Gemeinde Waldbredimus eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Ort genannt „

Wangert" zu Waldbredimus. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Waldbredimus vom

  1. Juli ab, hinterlegt. Hr. Marx, Mitglied der Ackerbau-Kommission zu Mondorf, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten am
  2. August von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche

Schulsaale zu Waldbredimus entgegennehmen. Luxembourg, le 28 juin

  1. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 28 juillet au 11 août 1910, dans la commune de Bascharage une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit «Auf Acker» à Bascharage. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires Luxemburg, den
  2. J u n i
  3. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  4. Dezember 1883 wird vom
  5. Juli auf den
  6. August k. in der Gemeinde Niederkerschen eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Ort genannt „Auf Acker" zu Niederkerschen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigen- 490 intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Bascharage à partir du 28 juillet prochain. M. Ch. Risch, président de la Commission d'agriculture à Cap, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 11 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école communale de Bascharage. tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Niederkerschen vom
  7. Juli ab hinterlegt. Hr. Ch. R i s c h . Präsident der Ackerbau-Commission zu Cap, ist zum Untersuchungscommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am
  8. August k. von 9—11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr Nachmittags, etwaige Einsprüche

Schulsaale zu Niederkerschen entgegennehmen. Luxemburg, den

  1. J u l i
  2. Luxembourg, le 2 juillet
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Service sanitaire. En séances des 16 janvier, 4 et 17 février et 11 mars 1910, les conseils communaux de Kehlen, Clervaux, Septfontaines et Kœrich ont édicté des règlements concernant la circulation des chiens sur les voies publiques et la prophylaxie de la rage. — Ces règlements ont été dûment publiés. Luxembourg, le 30 juin
  4. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Avis. — Règlement communal. Dans ses séances du 16 février 1909 et du 25 mai 1910 le conseil communal de Remerschen a édicté un règlement relatif aux taxes établies au pont de Schengen. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 2 juillet
  5. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In ihren Sitzungen vom
  6. Januar,
  7. und
  8. Februar und
  9. März 1910, haben die Gemeinderäte von Kehlen, Clerf, Simmern und Körich Reglemente über das Umherlaufen der Hunde auf öffentlicher Straße, sowie die Verhütung der Tollwut erlassen. — Besagte Reglemente sind vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  10. Juni
  11. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seinen Sitzungen vom
  12. Februar 1909 und
  13. M a i 1910, hat der Gemeinderat von Remerschen ein Reglement über die zu erhebenden Taxen auf der Moselbrücke zu Schengen erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  14. J u l i
  15. Der General-Direktor des Innern, Braun. Caisse d'épargne. — A la date du 29 juin 1910, le livret n° 161944 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 2 juillet
  16. 491 Bekanntmachung, betreffend Änderung der Ausführungsbestimmungen über die Tabaksteuer. Nachstehende Änderungen der Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1 bis 11 des Tabaksteuerreglements vom
  17. August 1909 Memorial für 1909 S . 639/649) treten mit Wirkung vom
  18. J u l i d. J. ab in Kraft.
  19. Die §§ 2 bis 6 erhalten folgende Fassung: §
  20. — Grundlage für die Erhebung des Zollzuschlags. Preis. — Zollzuschlagpstichtiger Wert oder Preis

Sinne des Gesetzes ist der gesamte Gegenwert, der für den Tabak oder die Zigarren gegeben wird, gleichviel, ob dieser Gegenwert in Geld oder ganz oder zum Teil in anderen Werten besteht. Die nicht in Geld bestehenden Gegenwerte sind in der Wertanmeldung (§§ 3 und 9 des Beschlusses) mit ihrem Geldwert anzugeben. Soweit der

Abs. 1 bezeichnete Preis in Geldwert vereinbart ist, setzt er sich zusammen aus dem Grundpreis der Tabakblätter oder der Zigarren und den nach § 3 hinzutretenden, in der Wertaumeldung besonders aufzuführenden Kosten, Vergütungen und Zuschlägen (Gesamtpreis). Der Grundpreis ist zu berechnen ans dem zollamtlich ermittelten oder durch Abzug der zollamtlichen Tara vom Rohgewichte gefundenen Zoll-Reingewichte der Tabakblätter (bei Zigarren aus der Stückzahl) und dem in der Rechnung (§ 12) angegebenen Preise für die Handels-Gewichtseinheit — bei Zigarren für 1000 Stück — (Rechnungspreis). Fehlt der Preis für die HandelsGewichtseinheit in der Rechnung, so ist er aus dem Gesamt-Rechnungspreis (Rechnungsbetrag) und dem in der Rechnung angegebenen Handels-Reingewichte zu ermitteln. Der Zollzuschlag wird nach dem Gesamtpreis berechnet, den bei Tabakblättern (einschließlich der Abfälle) der Verarbeiter (Fabrikant) dem Verkäufer (Händler) sechs Monate nach dem Kaufabschlusse, bei Zigarren der Einbringer (Verzoller) dem Lieferer zwei Monate nach dem Kaufabschlusse zu zahlen hat. Sind die zollzuschlagpflichtigen Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter selbst gepflanzt oder sind Tabakblätter oder Zigarren ohne Gegenwert erworben worden, so gilt als zollzuschlagpflichtiger Wert oder Preis der Ware der Preis, der nach der Marktlage von inländischen Verarbeitern für ausländische Tabakblätter oder von Einbringern für ausländische Zigarren gleicher Beschaffenheit gezahlt wird. § 3. —

Sinne dieser Bestimmungen bilden einen Teil des Gesamtpreises (§ 2 Abs. 2):

  1. a)Kosten für Beförderung, Versicherung, Löschung, Einlagerung, Lagerung, Auslagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Ware, die beim Bezug aus dem Zollinland (von öffentlichen Niederlagen oder von Privatlagern des Verkäufers oder Lieferers) oder aus den deutschen Zollausschlüssen bis zum Übergange der Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (Abs. 2), beim Bezug aus dem sonstigen Zollausland bis zum Übergang der Ware über die Zollgrenze oder bis zur Einlagerung in einem Zollausschlußgebiet entstehen, und
  2. b)etwaige an den Verkäufer oder seinen Beauftragten (Kommissionär, Agenten, Reisenden) oder Angestellten oder an einen nicht ausschließlich

Dienste des Verarbeiters oder Verzollers stehenden Kaufvermittler (Makler, Einkäufer) zu zahlende besondere Vergütungen für die Vermittelung oder den Abschluß des Kaufgeschäfts oder für sonstige mit dem Kaufgeschäft in irgendeinem Zusammenhange stehenden Dienste. Als Übergang der Ware in die Hände des Verarbeiters oder Verzollers (Abs. 1 a) gilt der Zeitpunkt, an dem sie an den Verarbeiter oder Verzoller abgesendet oder — bei nicht unmittelbarem Bezuge —, von dem ab sie für die Käufer — mit oder ohne Niederlegung für deren Rechnung — zur Verfügung gehalten wird. 492 Ist die Rechnung über gelieferte Tabakblätter früher als sechs Monate, über gelieferte Zigarren früher als zwei Monate nach dem Kaufabschlusse (§ 2 Abs. 3) zu begleichen, so erhöht sich der zollzuschlagspflichtige Gesamtpreis (§ 2 Abs. 2) für jeden Monat der Kürzung der Zahlungsfrist um ½ vom Hundert des Grundpreises. Teile eines Monats werden dabei in entsprechender Weise berücksichtigt. Die

Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten, soweit sie nicht von dem Verkäufer getragen werden und in dem Rechnungspreis einbegriffen sind, sowie die

Abs. 1 unter b bezeichneten Vergütungen und der

Abs. 3 bezeichnete Zuschlag sind in der Wertanmeldung (§ 9) besonders aufzuführen. An Stelle der wirklich entstandenen Kosten sind hierbei einheitlich

  1. a)für die Fracht von Belgien oder den Niederlanden bis zur Zollgrenze mit Einschluß der Kosten für Versicherung der Ware während des Versandes . . . 0,70 Mark für je einen Doppelzentner des Zoll-Reingewichts;
  2. b)für die Fracht und sämtliche anderen

Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten, jedoch mit Ausnahme der etwaigen Lagermiete für eine den Zeitraum von einem Monat überschreitende Lagerung, beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden

Frachtverkehr . . . 1,50 Mark, beim Bezug von Kentuckytabak in Fässern aus Amerika, über New Orleans verschifft 15,00 „ , beim Bezug von solchem Tabak, über New York verschifft 10,00 „ , beim Bezug von sonstigen Fässertabaken aus Amerika 4,50 „ für je einen Doppelzentner des Zoll-Reingewichts; c) für das Porto und die sonstigen

Abs. 1 unter a aufgeführten Kosten beim Bezug aus Belgien oder den Niederlanden mit der Post 0,10 „ für jedes Poststück einzusetzen. Die Regierung ist befugt, diese Sätze zu ändern und Einheitssätze für andere Strecken zu bestimmen. § 4. — Feststellung des Z o l l z u s c h l a g s . — Werden zollzuschlagpflichtige Tabakblätter (einschließlich der Abfälle) vom Verarbeiter oder von Verkäufern, die sich neben dem Handel mit unverzollten Tabakblättern auch mit der Verarbeitung zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter befassen (§ 5) oder denen der Handel mit verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen gestattet worden ist (§ 6), in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatniederlage unter amtlichem Mitverschlusse gebracht, so erfolgt die Feststellung des auf die Zoll-Gewichtseinheit (Doppelzentner) entfallenden Zollzuschlags (des Zollzuschlagsatzes bei der Einlagerung. Der Zollzuschlagsatz wird auf zwei Dezimalstellen genau berechnet. Der festgestellte Zollzuschlagsatz ist in den Niederlagebüchern zu vermerken und — unbeschadet des Anspruchs auf anderweite Festsetzung

Falle des § 18 — bei der Verzollung derjenigen Tabakblätter und Abfälle, die der Einlagerer zur Verarbeitung

eigenen Betrieb oder zum Verkauf in kleinen Mengen von der Niederlage abmeldet, zugrunde zu legen —

Falle des § 6 nach Erhöhung um 5 vom Hundert — In allen anderen Fällen erfolgt die Feststellung des Zollzuschlags bei der Feststellung des zu zahlenden Gewichtszolls. Die Feststellung des Zollzuschlags kann unterbleiben, wenn der Einlagerer als Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen angemeldet ist und bei der Niederlegung die Erklärung abgibt, daß die Tabakblätter nach ihrer Verzollung nur zur Herstellung zigarettensteuerpftichtiger Erzeugnisse verwendet werden sollen. 493 § 5. — V e r k ä u f e r , die T a b a k b l ä t t e r selbst v e r a r b e i t e n . — Verkäufer, die sich neben dem Handel mit unverzollten Tabakblättern mit der Verarbeitung zollzuschlagpflichtiger Tabakblätter befassen, haben den Zollzuschlag für die zur Verarbeitung

eigenen Betriebe bestimmten Tabakblätter nach Maßgabe des von ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreises (§§ 2, 3) zu entrichten. Der Weiterverkauf verzollter Tabakblätter ist diesen Personen nicht gestattet. Ausgenommen davon sind die

§ 21Abs.

4 angeführten Fälle und der

§ 6naher erläuterte Verkauf verzollter Tabakblätter in kleinen Mengen.

Eine lediglich zur Erprobung der Güte und Verarbeitungsfähigkeit des Tabaks erfolgende Verarbeitung von Tabak gilt nicht als Verarbeitung

Sinne des Abs.

  1. §
  2. — V e r k ä u f e r , denen der V e r k a u f v o n v e r z o l l t e n T a b a k b l ä t t e r n i n kleinen Mengen gestattet ist. — Das Hauptamt kann gestatten, daß Verkäufer, gleichviel, ob sie nebenher selbst zollzuschlagpflichtige Tabakblätter verarbeiten oder nicht, auch verzollte Tabakblätter in kleinen Mengen an Verarbeiter oder unmittelbar an Verbraucher abgeben und zu diesem Zwecke Tabakblätter ohne vorangegangenen Verkauf an einen Verarbeiter (§ 2 Abs. 3 des Beschlusses) zur Verzollung bringen. Als Abgabe in kleinen Mengen gilt der Verkauf von nicht mehr als 30 kg einer Sorte und insgesamt nicht mehr als 150 kg an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. Über die Verkäufe von verzollten Tabakblättern ist ein besonderes Buch nach Maßgabe der Vorschrift

§ 6Abs.

3 des Beschlusses zu führen. Verkäufer, denen die Erlaubnis zur Abgabe von verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen erteilt worden ist, haben den Zollzuschlag für die zu diesem Zwecke oder zur Verarbeitung

eigenen Betriebe (§ 5) bestimmten Tabakblätter nach Maßgabe des von ihnen gezahlten oder zu zahlenden Gesamtpreises unter Zuschlag von 5 vom Hundert zu entrichten. § 6 a. — Die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Verkäufer haben über alle von ihnen bezogenen ausländischen Tabakblätter, ohne Rücksicht darauf, ob diese zur Verarbeitung

eigenen Betriebe, zur Verzollung für die Abgabe in kleinen Mengen oder zum eigentlichen Rohtabakhandel (zum Handel mit unverzollten Tabakblättern) gestimmt sind, Wertanmeldungen (§ 9) abzugeben und diese mit den — erforderlichenfalls (§ 13) konsularisch beglaubigten — Rechnungen der Verkäufer, von denen sie den Tabak bezogen haben, sowie

Falle des § 12 Abs. 2 mit den Schätzungen zu belegen. Sie unterliegen in dieser Hinsicht denselben Verpflichtungen wie die Verarbeiter. Hinsichtlich des Weiterverkaufs unverzollter Tabakblätter und der Buchführung über den Zuund Abgang ausländischer Tabakblätter finden auf sie die Vorschriften für die Verkäufer Anwendung. Verzollungen von ausländischen Tabakblättern für eigene Rechnung (zur Verarbeitung

eigenen Betrieb oder zur Abgabe in kleinen Mengen) dürfen die in den §§ 5 und 6 bezeichneten Verkäufer nur bei der Zollstelle bewirken, in deren Bezirk ihr Betrieb oder ihr Geschäft liegt. Das Hauptamt des Betriebs- oder Geschäftssitzes kann unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen. Ueber die von Berkäufern der in den §§ 5 und 6 bezeichneten Art an Verarbeiter weiter verkauften unverzollten Tabakblätter haben die Verarbeiter oder die Verkäufer für die Verarbeiter (§ 10 Abs. 2) neue Wertanmeldungen auf der Grundlage der neuen Verkaufspreise aufzustellen und mit den

§ 12

vorgeschriebenen Anlagen bei der Abfertigung zur Verzollung oder zur Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in eine Privatniederlage des Verarbeiters vorzu35a legen. 494 2.

§ 7

ist statt der Worte „oder entstehen in anderen Fällen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung", zu setzen: „und entstehen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung oder entstehen derartige Zweifel in anderen Fällen,". 3.

§ 9

ist hinter den Worten „vom Verarbeiter" einzufügen: „oder von den in den §§ 5 und 6 bezeichneten Verkäufern". 4.

§ 11

ist hinter den Worten „ferner für jede Tabakart oder Zigarrensorte die Zahl der Packstücke", wie folgt, fortzufahren: „das Rohgewicht, das in der Rechnung angegebene oder durch Abzug der handelsüblichen Tara aus dem Rohgewichte berechnete Handels-Reingewicht — bei Zigarren die Stückzahl —, den in der Rechnung angegebenen oder aus dem HandelsNeingewicht und dem Rechnungsbetrage zu berechnenden Preis für die Handels-Gewichtseinheit, den aus dem Preise für die Handelsgewichtseinheit zu ermittelnden Preis für die Zoll-Gewichtseinheit (den Doppelzentner) — bei Zigarren den Preis für 1000 Stuck — sowie endlich die nach § 3 dem Preise etwa hinzutretenden Kosten, Vergütungen und Zuschläge." 5.

§ 12Abs.

1 und Abs. 4 ist statt „§ 23" zu setzen: „§ 2 Abs. 4". 6. Dem Abs. 1 des § 12 wird folgende Bestimmung angefügt: „Hat der Verkäufer über dieselbe Ware mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den ausgehandelten Grundpreis der Ware, eine zweite über die von ihm verauslagten Fracht- u. s. w. Kosten, so sind der Wertanmeldung sämtliche Rechnungen beizufügen." 7.

Abs. 2 des § 12 werden die Worte „wenn die Feststellung des Zollzuschlags nur für einen Teil der gekauften Menge notwendig wird" ersetzt durch die Worte: „wenn nicht die gesamte gekaufte Menge auf einmal zur Verzollung gestellt wird" 7 a. Dem § 18 ist folgender neuer Absatz beizufügen: Werden in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager beschädigte zollzuschlagpflichtige Tabakblätter zum Zwecke der Reinigung und Sortierung eingelagert und nach erfolgter Reinigung und Sortierung zum Teil ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Zollzuschlag für den verbleibenden Teil neu festzusetzen. Für die Neufestsetzung finden die Bestimmungen

§ 17Abs.

4 entsprechende Anwendung. Diese Bestimmung greift nicht Platz bei Tabakblättern, die nach dem Uebergang in die Hände der Verarbeiters (§ 3 Abs. 2) während der Beförderung oder auf dem Lager eine Beschädigung erleiden.

  1. § 21 erhält folgenden Wortlaut: „§
  2. — Verkauf verzollter ausländischer Tabakblätter durch den Verarbeiter. — Der Verarbeiter hat vor dem Verkaufe verzollter ausländischer Tabakblätter jedesmal die Genehmigung des Hauptamtes einzuholen, in dessen Bezirk er seine Hauptniederlassung hat. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten: Namen und Wohnort der Person, an welche die Tabakblätter verkauft werden sollen, die Menge der

Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen Tabakblätter, die Menge der

laufenden Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe bereits zugelassenen verzollten Tabakblätter und die Menge, für welche die Genehmigung nachgesucht wird. Das Hauptamt kann

Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts der Person, an welche die Tabakblätter verkauft werden sollen,

Antrag unter der Bedingung erlassen, daß diese Angabe innerhalb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird. Auf Antrag kann das Hauptamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollte Tabakblätter in 498 kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1 Satz 2) an bestimmt zu bezeichnende Personen auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. In der Genehmigungsverfügung sind in diesem Falle Name und Wohnort der Personen, an welche die verzollten Tabakblätter in kleinen Mengen abgegeben werden dürfen, sowie die Gesamtmenge, die an jede dieser Personen innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf, aufzuführen. Ueber den Verkauf von verzollten Tabakblättern in kleinen Mengen hat der Verarbeiter besondere Anschreibungen (§ 6 Abs. 2) nach Anordnung des Hauptamts zu führen. Die Genehmigung zum Verkaufe verzollter Tabakblätter (Abs. 1, 2) ist zu versagen, soweit die in einem Jahre abzugebende Menge fünf vom Hundert der

Vorjahr von dem Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt. In besonderen Fällen (z. B. bei Auflosung oder Verkauf des Geschäfts) kann die Direktivbehörde dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an verzollten Tabakblättern gestatten. Auf die Abgabe verzollter Tabakblätter an sogenannte selbständige Hausgewerbetreibende, denen der Wert der erhaltenen Tabakblätter zwar in Rechnung gestellt wird, die aber nach der mit dem Verarbeiter getroffenen Verabredung verpflichtet sind, sämtliche aus den erhaltenen Tabakblättern hergestellten Tabakerzeuguisse dem Verarbeiter zu einem vorher verabredeten Preise zurückzuliefern, finden die Einschränkungen (Abs. 1 bis 3) keine Anwendung. 9. Die bisherige Bestimmung des § 22 wird Abs 1 ; als Abs. 2 wird dem § 22 folgende Bestimmung angefügt: Den

Abs. 1 bezeichneten Kleinhändlern kann unter den von dem General-Direktor der Finanzen vorzuschreibenden Bedingungen vom Hauptamt gestattet werden, verzollte Tabakblätter auch an solche Wiederverkäufer abzugeben, die ihrerseits die Tabakblätter ausschließlich unmittelbar an die Verbraucher (Konsumenten) verkaufen." 9 a.

§ 24Abs.

1 Zeile 3, 4 ist statt „(§ 2 Abs. 4 und Ziffer 2 des Beschlusses)" zu setzen: „(§ 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 des Beschlusses)". 10.

§ 25Abs.

1 ist hinter „versteuerter Tabakblätter" einzuschalten: „oder der bei der Verarbeitung solcher Tabakblätter entstandenen Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub)". 11. An Stelle der Bestimmungen

Abs. 3 des § 25 treten folgende Vorschriften: „Soll die Abgabe an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse erfolgen, so hat vor der Abgabe eine zollamtliche Abfertigung der abzugebenden Menge sowie bei ausländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Erhebung des Zollzuschlags, bei inländischen Tabakblättern und Abfällen davon die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner stattzufinden. An Zollzuschlag sind in diesem Falle zu erheben:

  1. a)bei der Abgabe von ausländischen Tabakblättern 40 vom Hundert des für die abgegebenen Tabakblätter erzielten Verkaufspreises unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in §§ 2, 3 nach Abzug von 85 Mark Gewichtszoll für den Doppelzentner;
  2. b)bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl oder Tabakstaub — das ist ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern, Zigarettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — von ausländischen Tabakblättern 23 Mark für den Doppelzentner;
  3. c)bei der Abgabe von Tabakgrus — das sind kurze, etwa 3 bis 15 Millimeter lange Stückchen feingeschnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum Teil von diesem abgesiebt — von ausländischen Tabakblättern, wenn der Verkaufspreis, zu dem der Tabaksgrus abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt: 496 23 Mark, 180 Mark oder darunter 28 „ mehr als 180 bis 200 Mark 36 „ „ „ 200 „ 225 „ 43 „ „ „ 225 „ 250 „ „ „ 250 „ 300 „ 57 „ „ „ 300 „ 350 „ 70 „ für den Doppelzentner. Sind die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abzugebenden Tabakrippen, Tabakmehl, Tabakstaub oder Tabakgrus von einem Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter abgefallen, das mindestens zur Hälfte aus inländischen Tabakblättern bestand, so ist für die Abfälle einheitlich der Satz von 18 Mark für den Doppelzentner, und zwar als Zollzuschlag zu erheben. Bestand das Gemisch, von dem die Abfälle stammen, zu mehr als der Hälfte aus ausländischen Tabakblättern, so sind die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen Blättern zu behandeln. Kann jedoch das Mischungsverhältnis des Gemisches, aus dem die Abfälle stammen, aus den Mischungsbüchern zuverlässig nachgewiesen werden, so ist der Zollzuschlag dem Mischungsverhältnis entsprechend unter Zugrundelegung der Sätze für Abfälle von inländischen und ausländischen Blättern (Abs. 3) zu berechnen. Werden

Falle des Abs. 3 die Tabakblätter oder Abfälle ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet oder bei der Abfertigung zum menschlichen Genuß oder zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genuß bestimmt sind, in geeigneter Weise unbrauchbar gemacht (vergällt), so tritt die Erhebung des Zollzuschlags oder die Nacherhebung des Steuerunterschieds mit 12 Mark für den Doppelzentner nicht ein. Als ausreichende Vergällung von Tabakmehl oder Tabakstaub, die zur Verwendung bei der Bekämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern und dergleichen bestimmt sind, ist das Vermischen mit Staub, Sand, Asche, Erde, Wollabfällen und dergleichen anzusehen, als ausreichende Vergällung von Tabakmehl oder Tabakstaub in anderen Fällen sowie von Tabakblättern, Tabakrippen, Tabakgrus beispielsweise das Übergießen mit Jauche — soweit erforderlich, nach vorheriger Zerkleinerung —." 12.

§ 27ist hinter Abs.

2 folgende Bestimmung als Abs. 3 einzufügen: „Werden

Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden noch geröstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch auf das Rösten, Soßen und Verpacken ausdehnen."

  1. Abs. 3 des § 27 wird Abs.
  2. Der bisherige Abs. 4, künftige Abs. 5 des § 27, erhält folgende Fassung: „Der Festsetzung des Zollzuschlags

Falle des Abs. 4 ist der durch die Geschäftsbücher, Rechnungen u. s. w. nachzuweisende Gesamtpreis (§§ 2, 3) zugrunde zu legen, den der Inhaber des Betriebs für die überzuführenden oder diejenigen ausländischen Tabakblätter gezahlt hat, aus denen die überzuführenden Abfälle oder Halbfabrikate entstanden sind. Bei der Überführung von entrippten ausländischen Tabakblättern ist dieser Preis um 331/3 vom Hundert zu erhöhen. Bei der Überführung von Rippen ausländischer Tabakblätter aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse kommt statt des nach dem Gesamtpreis der Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu dem Einheitssatze von 23 Mark für den Doppelzentner (§ 25 Abs. 3 b) zur Erhebung. 497 Bei der Überführung von Rippen, die von einem Gemische von in- und ausländischen Tabakblättern abgefallen sind, ist der zu erhebende Zollzuschlag nach Maßgabe der Bestimmung

§ 25Abs.

4 zu berechnen."

  1. Satz 2 des Abs. 1 des § 29 erhält folgende Fassung: „In den Nachweisungen sind die in Niederländisch-Indien erzeugten Tabakblätter getrennt nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien, die in den Vereinigten Staaten von Amerika erzeugten Tabakblätter getrennt nach Kentucky, Virginia (Carolina), Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenenfalls die Einfuhr von Seedleaftabak besonders kenntlich zu machen ist, die übrigen Tabakblätter sowie die Zigarren getrennt nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien u. s. w.) aufzuführen. Für jedes Land ist das gesamte Reingewicht (bei Zigarren außerdem die Stückzahl) und der Gesamtwert, auf Grund dessen der Zollzuschlag erhoben worden ist, anzugeben."
  2. Dem Abs. 3 des § 29 wird folgender Satz angefügt: „Länder, aus denen nicht wenigstens 10 Doppelzentner der

Vierteljahr eingeführten Tabakblätter oder nicht wenigstens 1(1,000 Stück der eingeführten Zigarren stammen, brauchen in diesen Zusammenstellungen nicht einzeln aufgeführt zu werden." Druckfehlerberichtigung. Die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 1 bis 11 des Tabaksteuerreglements vom 5. August 1909 (Memorial für 1909 S. 639) enthalten folgende Druckfehler:

  1. a)Auf Seite 645 muß es in § 20 Abs. 3 Zeile 1 statt „abzustempelnden" heißen: „anzustempelnden."
  2. b)Auf Seite 648 muß es in § 27 Abs. 2 Zeile 2 statt „Schneidelage" heißen: „Schneidelade." Luxemburg, den 5. J u l i 1910. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de juin 1910 en conformité de la loi du 30 juin 1880, à savoir: N° 8481. — 1er juin. — Perfectionnements à la fabrication des savons. — R. Macpherson à Brondesburg & W.-E. Heys à Busby. N° 8482. — 2. Juni. — Kochtopf mit Beruhigungssieb und einer das Kochen optisch anzeigenden Signalvorrichtung. — G. Rabe geb. Henneberg in Hannover. N° 8483. — 2. Juni. — Hufeisen. — A. Fuchs in Leipzig-Lindenau u. Fr. Tillmanns in Leipzig-Gohlis. N° 8484. — 2. Juni. — Vorrichtung zum schnellen Losschirren der Pferde beim Durchgehen. — M. Becker in Liezen. N° 8485. — 3. Juni. — Einrichtung zur ununterbroche- nen Fabrikation unglasierter oder glasierter Briketts aus Torf, Torfmoos, oder dergleichen und eventuellen Beimischungen. — Th. Franke in Wiesbaden-Biebrich. N° 8486. — 4. Juni. — Schlagbolzenanordnung für Feuerwaffen insbesondere Rückstosslader mit festem Lauf. — Dr. P. Mauser in Oberndorf. N° 8487. — 4. Juni. — Möbelrolle mit Gummieinlage. — Ch. Fr. G. Althans in Lubben. N° 8488. — 4. Juni. — Riemenscheibe mit veränderlichem Durchmesser. — O. Heidrich in Schertendorf. N° 8489. — 4. Juni. — Durch Drehung einer Welle hervorgebrachte Lösung von Koppeln in Viehställen. — A. Brosig in Habelschwerdt. N° 8490. — 6. Juni. — Dachdeckung. — J. Sandgänger in Düsseldorf. 498 N° 8491. — 6. Juni. — Verfahren und Vorrichtung zum Vorbereiten flüssigen Kohlenwasserstoffes für die Verbrennung. — Kerogas Company in Chicago. N° 8492. — 8, Juni. — Mühle. — Fr. Reitberger in Pfarrkirchen. N° 8493. — 9. Juni. — Verfahren zur Darstellung von Cyannatrium. — Deutsche Gold- und Silber-Scheide-Anstalt vorm. Rœssler in Frankfurt a. M. N° 8494. — 10. Juni. — Verfahren zur Erzeugung und Sicherung isolierender Oxyd- oder Hydroxydschichten auf Drähten, Bändern oder Spulen aus Aluminium und dessen Legierungen. — Spezialfabrik für Aluminiumspulen und Leitungen G. m. b. H. in Berlin. N° 8495. — 10. Juni. — Vorrichtung zum Regulieren der Gas- und Luftzufuhr an Explosions-Kraftmaschinen. — W. Hartmann in Dresden. N° 8496. — 10. Juni. — Ventilloser Explosionsmotor mit rotierendem Kolben. — Derselbe. N° 8497. — 15 juin. — Récipient permettant de conserver et d'utiliser les poudres employées pour l'extinction des incendies. — 1. Weill & L Gerbel à Paris. N° 8498. — 16. Juni. — Vorrichtung zum Abstreichen der Schuhe. — 0. Fritz in Grünscheid bei Burscheid. N° 8499. — 16. Juni. — Kurbelantriebsvorrichtung für Walzwerkrollgänge. — A. Haferkamp in M. Gladbach und Chr. Cremer in Duisburg. N° 8500. — 17 juin. — Un appareil pour la pasteurisation simple et double de la bière et des corps liquides fermentiseibles en masse et d'une manière continue sans subdiviser le liquide dans plusieurs récipients avec échauffement et refroidissement graduels au moyen de tubes calorifères et frigorifiques. — E. G. Cavazza & S. B. Maja à Bielle. N° 8501. — 18 juin —Perfectionnements aux ceintures pour hommes. — C. Lefebvre à Paris. N° 8502. — 20 juin. — Mécanisme pour changer la vitesse pour réprimer et pour invertir la marche. — C. E. Broggi à Milan. N° 8503. — 20. Juni. — Nachgiebige Stütze aus Eisen oderdergl. insbesondere als Grubenstempel verwendbar. — A. Pittroff in Duisburg. N° 8504. — 20. Juni. — Schalgerüst zur Herstellung von fugenlosen Wänden. — Fugenlose Guss-Wand Industrie G. m. b. H. in Düsseldorf. N° 8505. — 20 juin. — Système d'agrafage applicable à la fermeture des jupes, jambières, guêtres, souliers et objets analogues. — L. Beauchene, G. Deniau, P. Duvau à Paris et G. Paris à Asnières. N° 8506. —21 juin. — Nouveau genre de manivelle pour bicyclettes etc. — W. Bruckwelder à Bruxelles. N° 8507. — 21 juin. — Tète de fourche et fourche pour cadres de bicyclettes, motocyclettes etc. — Le même. N° 8508. — 21 juin. — Assemblage de tubes pour soudure spéciale. — Le même. N° 8509. — 22. Juni. — Vorrichtung zur Freilichtprojektion. — O. Buechner & H. Buol in Zürich. N° 8510. — 22. Juni. — Schachtofen, bei welchem der Brennstoff von dem zu schmelzenden oder zu erhitzenden Material ganz oder teilweise getrennt geladen und verbrannt wird. — J. Sallessky in Moskau. N° 8511. — 23. Juni. — Verbesserungen in oder bezüglich der Feuerräume von Dampfkesseln von dem Typus Lancashire Cornwall, Marinekessel oder anderer ähnlichen Typen. — L. A. Smallwood in Birmingham. N° 8512. — 25 juin. — Moteurs à explosions à cylindres rotatifs, avec carter en deux pièces et culasses rapportées. — Société anonyme des Constructions Aériennes Rossel-Peugeot à Sochaux. N° 8513. — 25 juin. — Moteur à explosions à cylindres rotatifs et vilebrequin en porte-à-faux. — La même. N° 8514. — 25 juin. — Système de bielles pour moteurs à explosions à cylindres tournants. — La même. N° 8515. — 25 juin. — Système de distribution à soupapes commandées pour moteurs à explosions à cylindres tournants. — La mêmeN° 8516. — 27 juin. — Bouclier protecteur pour bandage de roues. H. G. Hugon à Calais. N° 8517. — 28 juin. — Aéroplane. — P. Haves à Halle s. S. N° 8518. — 28 juin. — Cisaille circulaire. — E. E. Stick à Pittsburgh. N° 8519. — 30. Juni. — Verfahren zur Darstellung von Formylcellulosen. — Vereinigte Glanzstofffabriken A. G.in Elberfeld. N° 8520. — 30. Juni. — Verfahren und Vorrichtung zur Verminderung des Brennstoffverbrauches bei Dampfmaschinen. — Th. Seth Wennagel in Hamburg. N° 8521. — 30. Juni. — Vorrichtung zum Kühlen von Speisen sowie zur Erzeugung von Speiseeis und kohlesäurehaltigen Getränken. — H. Müller in Leipzig. A été transféré : Le 30 juin 1910, le brevet N° 4455 du 24 juin 1901. — Neuerungen in der Herstellung von Leitkörpern für elektrisches Licht und Wärme. — A la société anonyme Belge des Lampes Electriques à Bruxelles. Les brevets ci-après sont éteints pour défaut de paiement de la taxe annuelle, à savoir : N° 3517. — Tiefbohrapparat. 499 N° 3923 — Pneumatische Schreibmaschine. Ueberfahren der Vorsignale und umgeschlossenen BarN° 5076. — Procédé et appareil de transmission de rieren. courant électrique. N° 7832. — Verfahren zur Herstellung von Röhren N° 5086. — Appareil pour produire des courants aus Metallbändern. oscillatoires. N° 7833. — Réservoir de chasse pour cabinets d'aiNos 5455 und 6093. — Verfahren und Einrichtung zur sance avec variabilité de la quantité de l'eau découlante. Erzeugung von Heizgasen. N° 7834. — Tintenflaschenhalter. N° 5462. — Lampe à acétylène pour mineur. N° 7836. — Elektrisches Licht für Fahrzeuge. N° 5477. — Protecteur pour meules. N° 7837. — Tafelförmige Wage zum Wägen von BrieN° 5824. — Procédé de fabrication de nouveaux explo- fen und dergleichen leichteren Gegenständen. sifs détonnants et déflagrants. N° 7838. — Huthalter mit an abrollbaren Bändern beN° 6286. — Sprechvorrichtung. findlichen Hutklammern. N° 6754. — Maschine zur Herstellung von GewebeN° 7839. — Gasturbine. windungen an Radreifen und dgl. N° 7841. — Durch eine mit zwei Stäben verbundene os N 6771 et 7327. — Appareil de distribution automa- Schnur zu betätigender Kreisel. tique de nourriture aux animaux. N° 7843. — Tintenfass. N° 7291. — Windkesselspülvorrichtung für Aborte. N° 7844. — Disposition mécanique nouvelle dans les N° 7293. — Futterkiste mit durch das Tier selbst zu métiers à tisser. betätigender Oeffnungs- und Schliessvorrichtung. N° 7847. — Von der Seile zu betätigende automatische N° 7299. — Dynamo-elektrische Maschine zur Er- Eizenbahnwagenkuppelung. zeugung von Gleich- und Wechselströmen. N° 7849. — Selbsttätig verstellbarer Gerüstuntersatz. N° 7302. — Steigbügel, der bei eventuellem HängeN° 7854. — Mastensockel. bleiben des Fusses am Steigbügel während eines Sturzes N° 7856. — Kartoffelpflug und Pflanzmaschine mit des Reiters sich vom Tragriemen ablöst und zu Boden Kultivator. fällt. N° 7859 — Vorrichtung zum Befestigen der mitzuN° 7306. — Jante métallique démontable pour roues fahrenden Fussluftpumpe für Fahrräder. de véhicules. N° 7862. — Abort mit selbstätiger Spülung. N° 7308. — Vorrichtung zur Verhinderung und BeN° 7863. — Als Gasregulator ausgebildete Spardüse. seitigung des Stotterns. N° 7825. — Erregung von Ein- und Mehrphasen WechLuxembourg, le 1er juillet 1910. selstrom-Kollektor-Maschinen. Le Ministre d'Etat, Président N° 7827. — Dampfmaschine. du Gouvernement, N° 7829. — Selbsttätige Sicherheitsvorrichtung gegen EYSCHEN. Arrêté du 7 juillet 1910, concernant la distribution des primes pour l'amélioration de la race chevaline pendant l'année 1910. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu le règlement du 8 novembre 1910 concernant l'amélioration de la race chevaline ; Vu l'arrêté du 8 décembre 1910 relatif à l'examen des étalons destinés à la monte pendant l'année 1911 ; Vu l'arrêté du 20 janvier 1910, ainsi que les avis subséquents publiés au Mémorial de 1911, Beschluß vom 7. J u l i 1910, betreffend die Verteilung der Prämien zur Veredlung der Pferdezucht während 1910. Der Staatsminister, Präsident der Regierung: Nach Einsicht des Reglements vom 6. November 1909 über die Veredlung der Pferderasse; Nach Einsicht des Beschlusses vom 3. Dezember 1909, betreffend die Untersuchung der zur Beschälung für 1910 angekörten Hengste; Nach Einsicht des Beschlusses, vom 5. Januar 1910, sowie der folgenden

„Memorial"

  1. 500 ayant trait à la liste des propriétaires de reproducteurs admis à la monte pendant l'année courante ; Sur les propositions de la Commission d'expertise et du Comité permanent de la Commission d'agriculture ; Arrête : er Art. 1 . La Commission qui a procédé à l'examen des étalons destinés à la monte pendant l'année 1911, se réunira à Luxembourg le lundi, 24 juillet prochain, à 9 heures et demie du matin pour les étalons, et le lendemain, 27 du même mois, à la même heure, pour les juments ; elle se réunira à Diekirch le jeudi, 27 juillet prochain, à 9 heures et demie du matin pour les étalons, et le lendemain, 28 du même mois, à la même heure pour les juments, pour décerner les primes ci-après, par arrondissement judiciaire : I . — Étalons. A. — Primes de concours. veröffentlichten Bekanntmachungen, betreffend die Liste der Eigentümer der fürs laufende Jahr zur Beschälung zugelassenen Hengste; Auf den Antrag der Schaukommission und des standigen Ausschusses der Ackerbaukommission; Beschließt: Art.
  2. Die Kommission, welche die während 1910 zur Beschälung bestimmten Hengste untersucht hat, wird zu Luxemburg, am Montag, den
  3. Juli k., um 9½ Uhr Vormittags für die Hengste und am folgenden Tage,
  4. dess. Ms. um dieselbe Stunde, für die Stuten, zusammentreten; sie wird zu Diekirch am Donnerstag, den
  5. Juli k., um 9½ Uhr Vormittags, für die Hengste, und am folgenden Tage,
  6. dess. Mts. um dieselbe Stunde, für die Stuten zusammentreten, um für jeden Gerichtsbezirk nachstehende Prämien zu bewilligen: I — Hengste. A. — Konkursprämien: a) fünf Prämien zu Gunsten der Besitzer der a) cinq primes aux propriétaires des meilleurs étalons servant la première année à la monte besten Hengste, die fürs erste Jahr zur Beschälung

Lande dienen: dans le pays. 1° eine Prämie von 550 Fr. 1° une prime de 550 fr. ; 2° „ 450 „ 2° » 450 » 3° » 350 » 3° „ 350 „ 4° » 250 » 4° „ 250 „ 5° » 200 » 5° „ 200 „

  1. b)cinq primes aux meilleurs étalons ayant
  2. b)fünf Prämien zu Gunsten der Besitzer der fait la monte pendant deux années au moins besten Hengste, die wenigstens während zwei Jahren zur Beschälung

Lande gedient haben: dans le pays : 1° une prime de 550 fr.; 1° eine Prämie von 550 Fr. 2° » 450 » 2° „ 450 „ 3° „ 350 „ 3° » 350 » 4° „ 250 „ 4° » 250 » 5° » 150 « 5° „ 150 „

  1. c)drei Prämien zu Gunsten der Besitzer der
  2. c)trois primes aux meilleurs étalons élevés dans le Grand-Duché et y servant à la monte, besten

Lande gezogenen Hengste, die daselbst quel que soit le nombre d'années de service, zur Beschälung dienen, einerlei wie lange sie geauxquels aucune des primes sub

  1. a)et
  2. b)n'a été dient haben, denen keine der unter
  3. a)und
  4. b)vorgesehenen Prämien zuerkannt wurde: accordée : 504 1° une prime de 300 fr.; 2° » 200 » 3° » 400 » B. — Primes de conservation. Six primes de conservation de 500 fr. chacune, pouvant être accordées aux propriétaires des meilleurs étalons ayant servi à la monte pendant trois ans au moins. II. — Juments. Vingt primes aux propriétaires des meilleures juments poulinières de trait, à savoir : 1° une prime de 350 fr.; 2° » 300 » 3° » 250 » 4° » 200 » 5° deux primes de 475 fr. 6° quatre primes de 450 fr. 7° quatre primes de 425 fr. 8° six primes de 400 fr. 1° eine Prämie von 300 Fr. 2° „ 200 „ 3° „ 100 „ 8. — Beibehaltungs-Prämien. Sechs Beibehaltungsprämien von je 500 Fr. können den Besitzern der besten Hengste, die wenigstens drei Jahre zur Beschälung gedient haben, bewilligt werden. II. — Stuten. Zwanzig Prämien, zu Gunsten der Eigentümer der besten zur Zucht geeigneten Zugstuten: 1° eine Prämie von 350 Fr. 2° „ 300 „ 3° „ 250 „ 4° „ 200 „ 5° zwei Prämien von je 175 „ 6° vier Prämien von je 150 „ 7° „ je 125 „ 8° sechs Prämien von je 100 „ Art. 2. Un subside de 400 fr. est alloué aux propriétaires des étalons admis, spécialement désignés par la Commission d'admission, lesquels se sont obligés à ne laisser saillir ces reproducteurs que dans le ressort de la station leur assigné. Les étalons en station doivent, du 1er janvier au 30 juin incl. avoir été constamment tenus dans le ressort de la station à la disposition des habitants, sauf ce qui est dit au dernier alinéa de l'art. 2 du règlement du 6 novembre 1909. Art. 2. Ein Subsid von 400 Fr. wird den Eigentümern der angekörten und speziell von der Körungs-Kommission bezeichneten Hengste bewilligt, welche sich verpflichtet haben, diese Hengste nur in dem ihnen zugewiesenen Stationsbezirke zur Beschälung zuzulassen. Die Stationsbeschäler mussen, mit Ausnahme der

letzten Absatz des Art. 2 des Reglementes vom

  1. November 1909 vorgesehenen Fälle, vom
  2. Januar bis 30 Juni einschließlich stetig

Stationsbezirke zur Verfügung der Landwirte gestanden haben. Art.

  1. Les primes et subsides dont s'agit aux art. 1er, I et art. 2, ne seront décernés que pour autant qu'il résulte des registres prescrits par l'art. 43 du règlement, et à produire par les intéressés, que les étalons ont sailli au moins 30 juments depuis leur dernière admission. Art.
  2. Die in Art. 1, I und Art. 2 vorgesehenen Prämien und Subside werden nur zuerkannt, wenn aus den durch Art. 13 des Reglements vorgeschriebenen und von den Interessenten vorzuzeigenden Registern erhellt, daß die Hengste seit ihrer letzten Ankörung wenigstens 30 Stuten bedeckt haben. Art.
  3. Ne sont admis à concourir pour les primes de conservation que les étalons qui ont fait la monte pendant trois années au moins dans te pays et ont remporté une prime lors de la distribution d'une année antérieure et que les Art.
  4. Zum Konkurs für die Beibehaltungsprämien konnen nur diejenigen Hengste zugelassen werden, die wenigstens drei Jahre zur Beschälung

Lande gedient haben und bereits bei einer vorjährigen Verteilung prämiert worden sind: außerdem 35 b 502 propriétaires s'obligent à conserver encore une année entière pour servir à la monte publique. Art.

  1. Les étalons et les juments primés seront marqués sous la crinière gauche d'un W couronné. müssen die Besitzer sich verpflichten, dieselben noch ein ganzes Jahr zur Beschälung zur Verfügung zu halten. Art.
  2. Den prämierten Hengsten und Stuten wird unter der linken Mähne ein gekröntes W eingebrannt Art.
  3. Sont admises au concours pour les Art.
  4. Zum Konkurse für die unter Nummer primes mentionnées sub « II. — Juments » de „ II. — Stuten " des Art. 1 erwähnten Prämien l'art. 1er ci-dessus toutes les juments du pays werden alle wenigstens vier Jahre alten Stuten âgées de quatre ans au moins et suivies de leur des Landes zugelassen, weiche von ihrem

Jahre poulain de l'année. geworfenen Füllen begleitet sind. Les propriétaires des juments présentées au Die Eigentümer der zum Konkurse vorgeführten concours doivent être porteurs 1° d'un certificat Stuten haben beizubringen: 1° ein vom Bürgerdélivré par le bourgmestre de la commune de meister der Gemeinde ihres Wohnsitzes ausgeleur domicile, contenant le signalement de la fertigtes Zeugnis, welches das Signalement der jument ; 2° d'un certificat du même bourgmestre Stute angibt; 2° ein Zeugnis desselben Bürgerconstatant la naissance du poulain et en conte- meisters, das die Geburt des Füllens und dessen nant le signalement ; 3° d'un certificat du pro- Signalement angibt; 3° ein Zeugnis des Hengstepriétaire de l'étalon attestant que la jument a halters, gemäß welchem die Stute von einem

été saillie par un étalon admis à la monte dans Großherzogtum angekörten Hengste bedeckt worle Grand-Duché. den ist. En cas de mort du poulain, avant la date du Geht das Füllen vor dem Tage des Konkurses concours, le propriétaire devra produire, en ein, so hat der Besitzer außer der vorerwähnten dehors des certificats ci-dessus, une attestation Zeugnisse eine Bescheinigung des Staatstierarztes du vétérinaire du Gouvernement du ressort, über das Eingehen des Füllens und dessen Ursache constatant la mort du poulain et sa cause. beizubringen. Ein und dieselbe Stute kann nur einmal die La même jument ne peut obtenir qu'une fois erste Prämie erhalten. la première prime. Art. 7. Les primes de concours pour étalons Art. 7. Die für Hengste und Stuten zueret les primes pour juments, de même que les kannten Konkursprämien, sowie die gemäß Art. 2 subsides accordés en vertu de l'art. 2 du règle- des Reglements vom 6. November 1909 bewilligten ment du 6 novembre 1909 sont payés

mé- Subsidien werden sofort an die Beteiligten ausdiatement aux intéressés. Le paiement des bezahlt. Die Zahlung der Beibehaltungsprämien primes de conservation sera effectué à !a réunion erfolgt erst nach Jahresfrist bei dem jährlichen annuelle qui suit celle où elles ont été décer- Zusammentritt der Schaukommission, nach Erlenées, après l'accomplissement des formalités digung der in Art. 30 des Reglements vorgeprévues à l'art. 30 du règlement. sehenen Förmlichkeiten. Les primes de conservation ne pourront être Die Beibehaltungs- und Konkursprämien können cumulées avec les primes de concours. nicht zusammen und denselben Hengstehaltern bewilligt werden. Art.

  1. Aux jours d'expertise, une demi-heure au moins avant les opérations, les détenteurs des étalons et des juments doivent se faire inscrire et remettre les certificats exigés par le Art.
  2. Eine halbe Stunde mindestens vor dem Schaugeschäft müssen die Eigentümer der Hengste und Stuten sich einschreiben lassen und dem Sekretär der Kommission, der dieserhalb 503 règlement au secrétaire de la Commission qui se trouvera à cette fin sur les lieux. Ils indiqueront en même temps la catégorie de concours à laquelle ils voudront prendre part. Art.
  3. Il sera liquidé aux fins ci-dessus, entre les mains de M. Henri Stoffel, secrétaire de la Commission d'agriculture, à Luxembourg, une somme de 31,000 fr., à charge par lui de rendre compte de l'emploi de ces fonds avant la fin de l'année courante. Cette somme sera ordonnancée

médiatement au profit de M. Stoffel, et

putée sur l'art. 477 du budget de l'exercice

  1. am Platze sein wird, die durch das Reglement vorgesehenen Zeugnisse einhändigen. Zugleich geben sie die Art des Konkurses an, an dem sie teilnehmen wollen. Art.
  2. Zu vorerwähntem Zwecke wird Hrn. Heinr. Stoffel, Sekretär der Ackerbau-Kommission zu Luxemburg, die Summe von 31 000 Fr., worüber derselbe vor Ablauf des Jahres 1940 Rechnung ablegen wird, zur Verfügung gestellt. Die Summe soll sofort an gen. Hrn. Stoffel zur Zahlung angewiesen und auf Art. 177 des Ausgabebüdgets von 1910 verrechnet werden. Art.
  3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial; i l sera en outre publié et affiché dans toutes les communes du Grand-Duché et les autorités communales sont invitées à en informer spécialement les propriétaires ou détenteurs des étalons admis. Art.
  4. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt und überdies in allen Gemeinden des Großherzogtums angeschlagen werden. Die Gemeindebehörden werden zugleich ersucht, die Eigentümer und Inhaber von angekörten Hengsten davon in Kenntnis zu setzen. Luxemburg, den
  5. J u l i
  6. Luxembourg, le 7 juillet
  7. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. Avis. — Règlement communal. En séance du 5 mai 1910 le conseil communal In seiner Sitzung vom
  8. Mai 1910 hat der de Mertert a édicté un règlement relatif aux rac- Gemeinderat von Mertert ein Reglement betrefcordements à la canalisation de Wasserbillig. — fend den Anschluß an die Straßenkanalisation von Wasserbillig erlassen. — Besagtes Reglement Ce règlement a été dûment publié. ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 6 juillet
  9. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Règlement communal. En séances des 26 février et 29 mars 1910 le conseil communal de Manternach a modifié les art. 5 et 6 du règlement du 17 octobre 1903 sur le cimetière de Berbourg. — Ces modifications ont été dûment approuvées et publiées. Luxembourg, le 8 juillet
  10. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Luxemburg, den 6, J u l i
  11. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seinen Sitzungen vom
  12. Februar und
  13. März 1910 hat der Gemeinderat von Manternach die Art. 5 und 6 des Reglementes vom
  14. Oktober 1903, betreffend den Kirchhof von Berburg, umgeändert. — Die vorgenommenen Umänderungen sind vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  15. J u l i
  16. Der General-Direktor des Innern, Braun. 504 N° d'ordre. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Avis. — Service sanitaire. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 18 juin au 2 vom
  17. Juni bis zum
  18. Juli 1910 festgestellten juillet
  19. ansteckenden Krankheiten. CANTONS. 1 Esch-sur-Alz. 2 Luxembourg. 3 4 Clervaux. Diekirch. 5 Redange. 6 Wiltz. 7 Echternach. 8 Grevenmacher. 9 Remich. LOCALITÉS. Luxembourg-ville. » Pétrusse. Bettembourg. Differdange Esch-sur-l'Alzette. Obercorn. Rumelange. Bonnevoie. Dernier Sol. Hollerich. Strassen. Verlorenkost. Wintger. Diekirch. Ettelbruck. Rambrouch. Redange. Boulaide. Kautenbach. Bech. Scheidgen. Burglinster.

bringen. Mensdorf. Niederdonven. Kleinmacher. Remich. Total Fièvre typhoïde 1 1 Diphtérie. Coqueluche. ScarlaAffections Variole. tine. puerpérales 1 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 1 2 1 1 1 11 8 6 1 1 1 30 12 LUXEMBOURG,

PRIMERIE DE LA COUR VICTOR BUCK. 2 3 14

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