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Arrêté du 12 janvier 1910, portant reconnaissance Beschluß vom 12 Januar 1910, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung des Stalégale et approb

21 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogthums Luxemburg. Samedi, 15 janvier 1910. N° 4. Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de décembre 1909 en conformité de la loi du 30 juin 1880, à savoir : Samstag, 15. Januar 1910. dans n'importe quel but. — Baron Ed. von Mairhofen à Nuremberg & Max Stein à Kitzingen. N° 8220. — 9 décembre.— Appareil pour la fabrication de gaz pour l'éclairage, le chauffage et la force motrice. — D. Arthem Genteur à Suresnes. N° 8208. — 1. Dezember. — Tür- und FensterfeststelN° 8221.— 9. Dezember.—Weichenstellvorrichtung ler. — A. J. Franssen in Eynatten bei Aachen. für Schienenfahrzeuge. — Fr. Malchau in Hannover. N° 8209. — 1. Dezember 1909. — Verfahren zur UmN° 8222. — 9. Dezember. — Verfahren zur Herstellung wandlung von metallischem Blei in Bleioxyd (Bleiglätte) eines Heilmittels gegen Gonorrhœ. — Dr. M. Riegel & durch Einwirkung eines Luftwasserdampfgemisches E. Trainer in Dresden. auf geschmolzenes Blei. —Firma Bergmann & Simons, N° 8223. — 10. Dezember. — Einrichtung zur ZerG.m.b.H. u. Firma Lindgens & Söhne in Mülheim à. R. stäubung flüssiger Schlacke. — Firma Buderuhssche N° 8210. — 2 décembre. — Perfectionnements appor- Eisenwerke in Wetzlar. tés à la fabrication du minium. — W. Eckford à Rhyl N° 8224. — 11. Dezember. — Viebtränkbecken. — et Firme Walkers Parker & Cie. Ltd. à Londres. Vaclav Strnad in Libice. N° 8211. — 2. Dezember. — Speisewärme- und KochN° 8225. — 11 décembre. — Perfectionnements apapparat, vorzugsweise für Eisenbahnpersonal. — J. portés aux appareils distributeurs automatiques. — Noel Kupfer & L. Mutter in Murg (Baden). Ray Stiles à Londres. N° 8212 — 2. Dezember. — Verfahren zur DarstelN° 8226. — 13 décembre. — Système de transmission lung eines Messingersatzes. — S. Franck in Frankfurt d'images à distance. — A. Ch. Andersen & S. Andersen à. M. à Copenhague. N° 8213. — 6. Dezember. — Experimentierkasten zur N° 8227. — 13. Dezember. — Rückstosslade-Pistole Selbstanfertigung von Luftballons. — H. Pieper in Hal- mit festem Lauf. — P. Mauseren Oberndorf. berstadt. N° 8228. — 13 décembre. — Jante amovible à bandage N° 8214. — 6. Dezember. — Kraftfahrzeug mittels à ressort pour roues de véhicules quelconques. — Ch. Luftdruck betrieben. — J. Ackermann in Hillesheim Delis à Paris. N° 8215. — 7. Dezember. — Holzhobelmesserkopf. N° 8229. — 13 décembre. — Constructions en briques Schock-Sinner in Grevenmacher. et autres matériaux armés. — L. Broussas à Lyon. N° 8216. — 8. Dezember. — Rauchlose FeuerungsanN° 8230. — 14. Dezember. — Schloss-Sicherung. — lage. — A. Plischke in Breslau. (Zusatzpatent zu N° 8052 vom 7. August 1909.) — Fr. N° 8217. — 8. Dezember. — Schreibzeug mit sich Blum in Schönlanke. selbsttätig öffnendem und schliessendem Deckel. — P. N° 8231. — 17 décembre. — Dispositif de tuyauterie Hübschmann in Penig. pour les gaz dans les moteurs à explosion à deux temps. N° 8218. — 8. Dezember. — Zigarrenrestaüswerfer. — — E. Côte à Paris-Pantin. Ph. Kant in Sophienreuth. N° 8232. — 17. Dezember. — Electrische SicherheitsN° 8219. — 9 décembre. — Dispositif de contact per- vorrichtung gegen Einbruchsdiebstahl.—B. Trautmann mettant d'établir des circuits électriques temporaires geb. Sprie, in Dresden. 22 N° 8249. — 27. Dezember. — Verfahren zar Herstellung von positiven Elektroden für Akkumulatoren. — M. Schneider in Dresden. N° 8250. — 28 décembre. — Bande de roulement perfectionnée. — Ed.-B. Killen à Londres. N° 8251. — 28. Dezember. — Hutnadel. — H . Kewisch, geb. Marchwinski in Wronke. N° 8252. — 30. Dezember. — Zündholzbehälter. — G. Brucklmayr in München. N° 8253. — 30. Dezember. — Selbsttätige SackfüllGiusti & A. Agretti, à Livourne & M. Giannetli Grant wage. — Gewerkschaft Deutscher Kaiser Hamborn in à Montreux. Bruckhausen. N° 8237. — 18 décembre. — Noquettes pour la pêche, N° 8254. — 30. Dezember. — Hygienischer Senfautoavec nouveau système d'attache en fil, crin ou fil métal- mat. — M. Wolff in Hamburg. lique. — E. Jacques à Reims. N° 8255. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionneN° 8238. —18 décembre. — Procédé d'agglomération. ment automatique des berceaux au moyen de ressort, — P. Claes à Bruxelles. manivelle et levier à genouillère. — H. Stagneth et H. N° 8239. — 20 décembre. — Appareil ou four pour Stuckmann à Hordel. agglomérer (fritter), désulfurer, réduire ou traiter auN° 8256. — 31 décembre. — Mécanisme d'actionnetremont des minerais, produits métallurgiques (par ment automatique des berceaux. — Les mêmes. exemple poussière des hauts-fourneaux) et autres subOnt été transférés : stances. — Freiherr Félix von Schlippenbach à StolbergLe 6 décembre 1909, le brevet N° 7918 du 4 mai 1909. Buisfeldhammer. — Verfahren zur Herstellung von Nadelböden für BesN° 8240. — 20 décembre. — Procédé et appareils semerbirnen — à la firme Poetter G . m . b . H . à Dusselpour la récupération de sous-produits se trouvant à dorf. l'état de vapeur dans l'atmosphère d'usines. — A. Le 13 décembre 1909, le brevet N° 8045 du 6 août Collard à Molenbeek lez Bruxelles. 1909. — Verfahren zur Herstellung eines wasserdichten, N°8241. — 21. Dezember. — Formmaschine fur hohle farbechten, dem Narbenleder gleichwertigen Leders und volle Gipsschlacken und ähnliche poröse Steine. — aus Spaltleder und dergleichen — aux sieurs Szlama G. Maier in Berten. Pianko à Leitmeritz et Marjan Knaster à Wloclawek. N° 8242. —. 21 décembre. — Ciseaux avec guidage Le 18 décembre 1909, le brevet N° 8067 du 17 août rectiligne des mâchoires commandé par engrenage pour 1909. — Verfahren zur Aufbereitung von Oolith und la taille des haies. — Ch. Scheuten à Friorshof-Wickrath. dergleichen Eisenerzen — au sieur Knut Tillberg in N° 8243. — 23 décembre — Préparation de solution Stockholm. de l'inoxyne pour fabrication de vernis gras à base de Le 20 décembre 1909, le brevet N° 6179 du 12 janvier toutes solutions de résines, ainsi que pour la fabrication 1906. — Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung de linoléum, tissus, objets étanches et imperméables, von Stahl — à la The International Machinery and — J. Berlaimont à Bois de Villers. Ammunition Factories Trust Limited à Paris. N° 6244. — 23. Dezember. — Zustellung für elekLes brevets ci-après sont éteints pour défaut trische Induktionsschmelzöfen. — Poldihütte Tiegelde paiement de la taxe annuelle : gussstahlfabrik in Wien. N° 2954 & 3424. — Procédés et dispositifs d'appareils N° 6245. — 23. Dezember. — Neuerung für Indukpour l'extraction de l'alcool par la saccharification et la tionsöfen. — Dieselbe. N° 6246. — 23. Dezember — Sicherung gegen Durch- fermentation par les mucédinées. N° 4910. — Verfahren und Maschine zur Herstellung brüche bei elektrischen Induktionsöfen. — Dieselbe. N° 6247. — 24 décembre. — Perfectionnements aux von Schachteln. N° 5627. — Fermeture de porte notamment pour voiroues avec jantes ou bandages détachables. — Ed.-B. tures de chemins de fer ne s'ouvrant en dedans que par Killen à Londres. N° 8248. — 27 décembre. — Système de compensation deux mouvements distincts du bouton. N° 6029. — Récepteur pour télégraphier sans fil. pour balanciers de pendules y mouvement circulaire alternatif. — (Certificat d'addition au brevet N°7967 du N° 6030. — Batterie galvanique réversible. 7 juin 1909). — Cl. Grivolas à Paris. N° 6037. — Vorrichtung zur Erzeugung eines automa- N° 8233. — 17. Dezember. — Geschwindigkeitskontrollapparat für Automobile und dergl. — O. Hippel & P. Hippel in Neutomischel. N° 8234. — 17. Dezember. — Verbesserungen an Waggonachsenbüchsen. — J. Szot-Czeten in Warschau. N° 8235 — 17. Dezember. — Reklamekartenbrief mit unbedruckten Briefbogen oder dergl. als Einlage. — A. Stahl in Strassburg. N° 8236. — 18 décembre. — Frein auxiliaire à prise de terre pour automobiles et autres véhicules. — T. 23 tischen Gegenstromes und Wasserumlaufes in Dampfkesseln. N° 6512. — Metallglühfäden für elektrische Glühlampen. N° 6515. — Perfectionnements aux creusets de fusion, fours à recuit et autres analogues. N° 6522. — Perfectionnements aux générateurs degaz. N° 6527. — Sommier à surface d'appui bombée, élastiques dans le sens transversal seulement pour lits de tous genres. N° 7020. — Als Rettungsleiter verwendbare Fensterlehne. N° 7021. Siphonverschluss. N° 7039. — Anzeigevorrichtung, die das Ablaufen der Uhr vorher anzeigt. N° 7045. — Spielzeug. N° 7537. — Flaschenreinigungsmaschine. N° 7538. — Sense. N° 7539. — Fangvorrichtung fur Forderkörbe. N° 7540. — Verfahren zur Herstellung und Frischhaltung von Zwieback. N° 7541. — Flaschenspülmaschine. N° 7547. — Schwimmsohle. N° 7549. — Steigeisen zum Besteigen von Telegraphenstangen, welches beim Gehen auf dem Boden ein Umlegen des Tritthebels gestattet. N° 7553. — Verfahren zur Aufteilung und Bebanung von Gelände. N° 7554. — Sprungfedermatratze mit einer als Ganzes abnehmbaren Polsterung. N° 7558. — Fensterfeststellvorrichtung. N° 7559. — Stielhalter für Strupper. N° 7560. — Bettstatt mit Klosettspülung. N° 7562. — Bierglasuntersatz mit Zählwerk. N° 7563. — Verfahren zum Formen eines hornähnlichen Stoffes aus Formaldehyd und Phenol unter Zusatz von organischen oder unorganischen Füllstoffen oder Farbstoffen. N° 7564.— Verfahren zum Steuern von Elektromotoren. N° 7566. — Sich selbsttätig verstellender Schrubberschlussel. N° 7567. — Drehbarer Stielhalter für Schrauben, Besen und dergl. N° 7568 & 7645. — Dampfmaschine mit zwei abwechselnd umlaufenden Kolben. N° 7570. — Briefsortierapparat. N° 7570a. — Ancrage souterrain pour des palis en fer. N° 7574. — Luftschiffartiges Spielzeug. Luxembourg, le 1 e r janvier 1910. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Arrêté du 12 janvier 1910, portant reconnaissance Beschluß vom 12 Januar 1910, die gesetzliche Anerkennung und die Genehmigung des Stalégale et approbation des statuts de la société tuts des „Pferdeversicherungs-Vereins der mutualiste dite : « Pferdeversicherungs- Verein Gemeinde Burscheid" betreffend der Gemeinde Burscheid ». LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Der Staatsminister, Präsiden der Regierung : Vu la demande en reconnaissance légale préNach Einsicht des Gesuches des „Pferdeversentée par la société mutualiste dite : « Pferde- sicherungs-Vereins der Gemeinde Burscheid" wegen versicherungs-Verein der Gemeinde Burscheid», gesetzlicher Anerkennung, sowie Genehmigung des Statuts dieses Vereins; ensemble les statuts de cette société. Nach Einsicht des Gutachtens der GemeindeVu l'avis émis le 24 août 1905 par l'adminisverwaltung von Burscheid, vom 24. August 1905; tration communale de Bourscheid ; Nach Einsicht des Gutachtens der Höheren Vu l'avis de la Commission supérieure d'encouragement des sociétés de secours mutuels Kommision zur Förderung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Vereine, vom 23. Dezember. 1909; en date du 23 décembre 1909 ; Nach Einsicht des Gesetzes vom 11. J u l i 1891 Vu la loi du 11 juillet 1891 et l'arrêté grandund des Großh. Beschlusses vom 22 dess. Mts.; ducal du 22 du même mois ; In Anbetracht, daß das Statut des genannten Attendu que les statuts de la dite société sont en concordance avec les dispositions des lois et Vereins mit den Bestimmungen der Gesetze und Reglements in Einklang steht; règlements ; 24 In Anbetracht daß die gesicherten Einkünfte Attendu que les recettes assurées de la même société paraissent suqffisantes pour faire lace à der Gesellschaft zur Bestreitung der ordnungsmässügen Ausgaben derselben hinreichend erscheinen; ses dépenses obligatoires ; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . La société mutualiste dite : « PferArt. 1. Der ,,Pferdeversicherungs-Verein der deversicherungs-Verein der Gemeinde Bur Gemeinde Burscheid" wird hiermit gesetzlich anerscheid » est légalement reconnue et ses statuts kannt und dessen Statut genehmigt. sont approuvés. Art. 2. Dieser Beschluß, nebst dem dazu gehörigen Art. 2. Le présent arrête, avec les statuts y Statut, soll im ,,Memorial" veröffentlicht werden. annexés, sera publié au Mémorial. Statut des Pferdeversicherungsvereins zu Burscheid. KAP. I. — Bildung und Zweck des Vereines. Art. 1. Unter dem Namen « Pferdeversicherungsverein zu Burscheid » wird ein Verein gegründet, welcher bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Bestimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit für Verluste an ihrem Pferdebestande zu gewähren. Art. 2. Der Verein erstreckt sich auf die Ortschaften der Gemeinde Burscheid. Sitz des Vereines ist Burscheid. KAP. II. — Zusammensetzung. Art. 3. Mitglied des Vereines kann jeder Eigentümer oder Pächter der in Art. 2 bezeichneten Ortschaften werden. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie verheiratete weibliche Personen werden nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten Bedingungen als Mitglieder des Vereines zugelassen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausgeschlossen:

  1. a)Pferdebesitzer, welche nicht ihren ganzen Pferdebestand, sondern nur einzelne Stücke versichern wollen ;
  2. b)angekörte Hengste, sowie Pferde, die von den Taxatoren zu weniger als 200 Fr. geschätzt sind, werden ebenfalls nicht durch den Verein versichert. KAP. III. — Aufnahme, Austritt, Ausschluss. Art. 4 . Jeder Pferdehalter, welcher dem Verein beitreten will, zeigt dieses dem Schriftführer-Kassierer an, welcher dem die Versicherung Nachsuchenden die Statuten, die derselbe zu unterzeichnen haben wird, bekannt macht. Darauf wird von den Mitgliedern der Taxationskommission der Gesundheitszustand der Pferde untersucht. In zweifelhaften Fällen kann von dem Vorstande, und auf Kosten des die Versicherung Nachsuchenden, das Gutachten eines Tierarztes eingeholt werden. Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Wert der zu versichernden Pferde bestimmt und darauf die Taxe und die versicherten Tiere nach Alter, Farbe, Rasse und Abzeichen in das Taxations-Verzeichnis eingetragen. Der Vorstand ent- scheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme. Der Beschluss desselben ist in jedem einzelnen Fall sofort zur Kenntnis des die Versicherung Nachsuchenden zu bringen. Art. 5. Die Unterschrift unter die gegenwartigen Statuten gilt als Anerkennung derselben und als verbindliche Erklärung, der Gesellschaft beitreten zu wollen. Art. 6. Die Verbindlichkeit des Vereines beginnt unter allen Umständen erst einen Monat nach Aufnahme der neu versicherten Tiere. Art. 7. Aus dem Verein können durch Beschluss der General-Versammlung und mit absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, auf den Vorschlag des Vorstandes hin, ausgeschlossen werden :
  3. a)Diejenigen, welche den Interessen des Vereines entgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder des Versuches eines solchen dem Verein gegenüber schuldig gemacht haben ;
  4. b)Notorische Tierquäler und solche, die ihr Vieh ungebührlich schlecht pflegen ;
  5. c)Diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordentlichen Beiträge wahrend eines Monates nach erfolgter zweiter Mahnung, oder für die ausserordentlichen Beiträge während acht Tagen nach erster Mahnung im Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstand dazu Ausstand erhalten zu haben ;
  6. d)Diejenigen, welche den gegenwärtigen Statuten und den speziellen Reglementen des Vereines nicht nachkommen. Art. 8. Das Mitglied, dessen Ausschluss beantragt ist, wird vor den Verwaltungsrat geladen, um über die ihm zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden. Findet dasselbe sich am bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht ein, oder werden die ev. abgegebenen Erklärungen als unzureichend erkannt, so wird in der demnächstigen General-Versammlung der Ausschluss verhängt. Art. 9 . Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur am Schlusse des Versicherungsjahres erfolgen und 25 muss der diesbezügliche Antrag wenigstens drei Monate vor diesen Zeitpunkt schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. Diese Bestimmung ist indessen nicht anwendbar auf diejenigen Mitglieder, welche ihren Wohnsitz ausserhalb des Vereinsbezirks verlegen, oder welche ihren Betrieb aufgeben. Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbjahres auf, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt. Falls ein Mitglied die Zahl seiner versicherten Pferde verringert, so ist für das Tier resp. die Tiere, die in andere Hände übergehen, der Beitrag für das volle laufende Versicherungshalbjahr zu entrichten. Die Versicherung für den Austretenden, sowie die Ersatzverbindlichkeit von seilen des Vereins hört auf mit dem Augenblick des Austritts.
  7. a)Wenn der Verkauf oder Tausch unter Vereinsmitgliedern stattfindet ;
  8. b)Falls der neue Besitzer seinen Wohnsitz innerhalb des Versicherungsbezirkes hat und sich sofort als Mitglied des Vereins aufnehmen lässt ;
  9. c)Wenn der Besitzer infolge einer gesetzlichen Bestimmung gehalten ist. ein verkauftes Tier zurückzunehmen, oder den Preis dafür zu erstatten, wenn das Tier infolge eines redhibitorischen Fehlers verendet ist. In dem sub a vorgesehenen Falle ist der erfolgte Besitzwechsel unverzüglich zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen KAP. IV. — Verwaltung. A r t . 10. Im Falle des Austritts oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen zu. Hingegen haftet derselbe für den vollen Betrag der ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfolgt. A r t . 14. Alljährlich findet im Monat Februar die ordentliche General-Versammlung stall. Der Präsident kann ausserdem die General-Versammlung eigenmächtig, und muss dieselbe auf Verlangen von drei Vorstandsmitgliedern oder auf ein von sieben Mitgliedern unterzeichnetes und die Tagesordnung enthaltendes Ersuchen, einberufen. Die General-Versammlungen sind wenigstens acht Tage vor dem für dieselben anberaumten Tage schriftlich, mit Angabe der Tagesordnung zur Kenntnis der Mitglieder zu bringen. — Die Beschlüsse der General-Versammlungen werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst. Ausnahmen von dieser Regel bilden jedoch die Beschlüsse über Statutenänderung und Auflösung des Vereines. A r t . 11. Diejenigen Mitglieder, welche ihren Pferdebestand vergrössern, sind verpflichtet, bezüglich der neueingestellten Tiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten, und wird sodann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen von Art. 4 verfahren. Indessen werden diese Tiere im ersten Versicherungshalbjahr zu der Kaufsumme versichert, welche der Käufer dafür entrichtet hat. Wer während des Jahres ein versichertes Pferd verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er eventuell den dessen Wert entsprechenden höheren Beitrag zu zahlen hat. Bei etwaigem Minderwert des neu eingestellten Pferdes wird eine Vergütung nicht gewährt. A r t . 12. Die Versicherung hört auf : 1° Im Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes vom Tage ab, an welchem demselben der Ausschluss bekannt gegeben wird ; 2° Im Falle der Verlegung des Wohnsitzes ausserhalb des Vereinsbezirks nach Ablauf des Halbjahres, in welchem die Verlegung des Wohnsitzes stattfand ; 3° Bei Nichtzahlung der ordentlichen und ausserordentlichen Beiträge in den durch Art. 7 bestimmten Fristen, acht Tage nach erfolgter schriftlicher Mahnung durch den Vorstand ; 4° Im Falle das versicherte Pferd infolge Verkauf, Tausch oder Vererbung den Besitzer wechselt, mit dem Tage des Ueberganges an den neuen Besitzer, Die Versicherung dauert jedoch fort ; A r t 13. Die Organe des Vereines sind :
  10. a)Die General-Versammlung ;
  11. b)Der Vereinsvorstand oder Verwaltungsrat. A r t . 15. Die ordentliche General-Versammlung des Monats Februar ist speziell für die Ablage und Prüfung der Rechnungen des letztvergangenen Jahres und die Erörterung der den Vereininteressierenden Fragen bestimmt. In derselben werden drei Revisoren ernannt, welche die Rechnungen und Bücher des Vereins zu prüfen und die Kasse zu kontrollieren haben. Nach Gutheissung der Reehnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder teilweisen Neuwahl des Verwaltungsrates und der durch A r t . 27 vorgesehenen Taxationskommission. Die vom Präsidenten und vom Schriftführer-Kassierer zu unterzeichnenden Protokolle der General-Versammlungen werden den Archiven des Vereins einverleibt und kommen jeweilig in der nächstfolgenden General-Versammlung zur Verlesung. A r t . 16. Der in der ordentlichen General-Versammlung des Monats Februar in geheimer Abstimmung und mil absoluter Stimmenmehrheit gewählte Vorstand besteht aus Präsident, Vice-Präsident, Schriftführer-Kassierer und vier Beisitzern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf die 26 Dauer von drei Jahren ernannt, doch vollendet das in Ersetzutag eines verstorbenen oder abdankenden Mitgliedes erwählte neue Mitglied nur die Amisdauer seines Vorgängers. Die ersetzten oder abdankenden Mitglieder des Verwaltungsrates bleiben im Amt bis zum Monat, welcher ihrer Ersetzung oder Abdankung folgt. Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt, doch kann die ordentliche General-Versammlung gegebenenfalls dem Schriftführer-Kassierer eine Entschädigung bewilligen. A r t . 17. Der Vorsitzende überwacht und sichert die Ausführung der Statuten. Er vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden, leitet die Versammlungen, unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer alte Urkunden, Beschlüsse und Beratschlagungen und trifft die nötigen Anordnungen für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrates und die Einberufung der GeneralVersammlungen. Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten und leistet ihm Beistand in allen seinen Amtsverrichtungen. A r t . 18. Der Schriftführer-Kassierer ist betraut mit der Abfassung des von ihm und dem Präsidenten, bezw. dessen Stellvertreter, zu unterzeichnenden Sitzungsberichtes des Vorstandes und der Generalversammlungen, mit der Korrespondenz, den Einberufungen zu den Versammlungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliederregister und legt dem Verwaltungsrat die Aufnahmegesuche vor, alles unter Leitung des Präsidenten. Er berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten jeweiligen Taxationsverzeichnisses die Versicherangsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Mitgliederbeiträge an. Er besorgt die Einnahmen und die Auszahlungen und trägt sie in ein durch den Vorsitzenden mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbach. In der Generalversammlung des Monats Februar legt er Rechnung ab über die Finanzlage des Vereins. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden, und zahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegierten Mitglied des Verwaltungsrates visiert sein müssen. Er händigt den Mitgliedern bei der Aufnahme Karlen oder Büchlein ein, worauf die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Er bewerkstelligt die Anlage und Erbebung der Gelder bei der Sparkasse, den Ankauf von Rententiteln, deren Hinterlegung bei der General-Einnahme und die Hinterlegungserklärung gegen Nominativbescheinigung auf den Namen des Vereins, auf eine vom Präsidenten und dem durch den Verwaltungsrat hiermit betrauten Mitgliede unterzeichnete Anweisung, worin die gesetzmässig zu hinterlegende Summe angegeben ist. KAP. V. — Pflichten der Mitglieder gegen die Gesellschaft. A r t . 19. Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich und zwar in halbjährigen Raten als Beitrag zwei Prozent (2%) des versicherten Kapitals für Landwirtschaftspferde, und vier Prozent (4%) für Industriepferde zu bezahlen. Für trächtige Stuten, sowie für Hengste welche kastriert werden, wird eine Extrataxe von einem Prozent (1%) erhoben. Die General-Versammlung hat im einzelnen Fall zu statuieren, ob ein Pferd als Industriepferd zu betrachten ist, resp. wieviel Industriepferde anzunehmen sind. A r t . 2 0 . Dem Verein neu beitretende Mitglieder haben eine Eintrittsgebühr zu entrichten, welche dem Auteil ihres versicherten Kapitals am vorhandenen Reservefonds gleichkommt. Mitglieder, welche ausgetreten sind, aber dem Verein wieder beitreten wollen, werden behandelt wie neu beitretende Mitglieder. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. Art. 2 1 . In keinem Falle dürfen von den Mitgliedern Beiträge erhoben oder die Vereinsgelder zu einem andern als zu den in den Statuten vorgesehenen Zwecken bestimmt werden. KAP. V I . — Pflichten der Gesellschaft gegen ihre Mitglieder. A r t . 2 2 . Die Gesellschaft gewährt ihren Mitgliedern, eine Entschädigung, wenn ein Tier durch natürlichen Tod fällt oder infolge Unfalls verendet, resp. abgeschlachtet wird. Die Entschädigung wird auf zwei Drittel des gemäss Art. 4 festgestellten Schätzungswertes festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu. A r t . 2 3 . Eine Entschädigung wird nicht gewährt bei Verlusten, welche herbeigeführt werden :
  12. a)durch Feuersbrunst oder Blitzschlag, es sei denn, dass letzterer auf freiem Felde erfolgt ;
  13. b)durch Ueberschwemmungen ;
  14. c)durch Einstürzen des Stalles ;
  15. d)durch Seuchen oder ansteckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund der Gesetze eine Entschädigung des Besitzers stattfindet, oder wenn auf Grund jener Gesetze, wegen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen eine Entschädigung nicht eintreten kann. — Eine Entschädigung wird ferner nicht gewährt, wenn ein versichertes Tier infolge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erbeben kann oder sofern er den für den betreffenden Fehler gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt vorübergehen lässt, aber Dur wenn ihm nachgewiesen ist, dass ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. 27 A r t . 24. Ueber die Gewährung oder Versagung der Entschädigung beschliesst der Vorstand in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit. Der Entscheid, gegen welchen Berufung bei der General-Versammlung zulässig ist ist unverzüglich zur Kenntnis des geschädigten Mitgliedes zu bringen. A r t . 2 5 . Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt werden.
  16. a)Wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt (Art. 28 und 31);
  17. b)Wenn er den ihm in Bezug auf Behandlung des erkrankten oder verletzten Tieres vom Vereinsvorstande erteilten Weisungen nicht Folge leistet ;
  18. c)Wenn der Verlust die Folge der Fahrlässigkeit oder grober Misshandlung seitens des Besitzeis oder der Person ist, der die Tiere zur Pflege anvertraut waren ;
  19. d)Wenn ein Mitglied sich irgend einer Art betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat ;
  20. e)Wenn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist ;
  21. f)Wenn das versicherte Tier infolge einer nicht durch den Tierarzt ausgeführten Operation zugrunde geht, es sei denn, dass der operative Eingriff, weil Gefahr im Verzug, sofort vorgenommen werden musste oder das sogenannte Anglisieren zum Gegenstand hatte. A r t . 2 6 . Die Auszahlung der Entschädigung erfolgt nach Massgabe der Abschätzungsziffer, die für das Halbjahr, in welchem das den Anspruch auf Schadenersatz begründete Ereignis eintritt, Geltung hatte. Art. 27. Das Versicherungsjahr beginnt mit dem ersten Januar und endigt mit dem letzten Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch eine alljährlich in der ordentlichen General-Versammlung des Monats Februar zu ernennende, aus drei Mitgliedern bestehende Abschätzungskommission. — Für die erste Hälfte des Versicherungsjahres erfolgt die Taxation im Monat Dezember, für das zweite Halbjahr im Monat Juni. KAP. VII. —Erkranken und Eingehen derversicherten Tiere. A r t 2 8 . Wenn ein versichertes Pferd erkrankt oder einen Unfall erleidet, so ist der Eigentümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Heilung und Wiederherstellung anzuwenden, und das nächste Vorstandsmitglied binnen 24 Stunden von der Sachlage in Kenntnis zu setzen. A r t . 2 9 . Ordnet das gemäss vorstehendem Artikel zu Rat gezogene Vorstandsmitglied die tierärztliche Behandlung des erkrankten Pferdes an, so bleiben die Kur- und Arzneikosten zu Lasten des Eigentümers. A r t . 3 0 . Sollte eine akute Erkrankung in ein schleppendes Leiden ausarten, so muss der Eigentümer für die Dauer von drei Monaten auf seine Kosten für zweckdienliche Pflege und Unterbali des erkrankten Pferdes Sorge tragen. Während dieser Zeit darf er das Tier, wenn möglich, zu Arbeiten, die seinem Gesundheitszustand entsprechen, verwenden. Währt die Krankheit länger als drei Monate, so wird das Tier zu einem Viertel des gemäss Art. 4 festgesetzten Schätzungswertes bewertet und dann von der Versicherung ausgeschlossen. In aussergewöhnlichen Fällen, auf Antrag des Geschädigten, kann diese Entschädigung erhöht werden, worüber die nächste General-Veisammlung durch Abstimmen zu statuieren hat. Pferde, welche einen Anfall von Lendenlähme (schwarze Harn winde) durchgemacht bähen, werden am Schluss des Halbjahres, in welchem deren Heilung erfolgt ist, definitiv von der Versicherungsliste gestrichen. Ein durch Kauf erworbenes, in diesem Augenblick gesundes Pferd, welches vor dem Ankauf, ohne Wissen des Käufers, an Lendenlähme litt, wird drei Monate nach Bekanntwerden dieses Umstandes, ohne irgendwelche Vergütung an den derzeitigen Besitzer, aus der Versicherung ausgeschieden Das Mitglied, welches wissentlich ein früher an schwarzer Harnwinde erkranktes Pferd kauft, hat unter keinen Umständen Recht auf eine Entschädigung. Für eine infolge periodischer Augenentzündung eingetretene Wertverringerung wird eine Entschädigung nicht gewährt. Bei Kastrierung eines Hengstes ist der Eigentümer gehalten, ein Vereinsmitglied zu der Operation hinzuzuziehen, welches sich zu vergewissern hat, ob die Geschlechtsteile des zu operierenden Tieres normal ausgebildet sind. Ist dies nicht der Fall, oder wird das Hinzuziehen eines Vereinsmitgliedes zur Operation unterlassen, so ist der Verein nicht haftbar fur infolge der Operation eintretende Verluste. A r t . 3 1 . Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, das Eingehen eines versicherten Tieres dem Präsidenten des Vereins sofort zur Kenntniss zu bringen. Trifft den Eigentümer kein Verschulden und ist die Identität des gefallenen Tieres durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der durch Art. 22 vorgesehenen Entschädigung durch die Vereinskasse. KAP. VIII. — Das Gesellschaftskapital. A r t . 3 2 . Wenn sich in der Kasse über 50 Fr. Vereinsgelder befinden, so ist jeder etwaige Ueberschuss von gleicher Höhe unverzüglich entweder an die Staatssparkasse abzuführen, oder, je nach Erachten des Verwaltungsrates, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei 28 es in Luxemburgischer Staatsrente, sei(…)es, mit Genehmigung der Regierung, in andern öffentlichen Wertpapicren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommenden Falls werden die Obligationen, sowie sie angekauft werden, bei der General-Einnahme hinterlegt. Ueber die Hinterlegung der Luxemburgischen Staatsschuldentitel wird eine Erklärung gegen eine auf den Namen des Vereins lautende Nominativbescheinigung aufgenommen. A r t . 33. Die Staats- und Gemeindesubsidien und, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, nebst den etwaigen jährlichen Einnahmeüberschüssen, zur Bildung eines Reservefonds. Ausserdem wird zum selben Zweck von den gewöhnlichen Einnahmen (Beiträge der Mitglieder, Eintrittsgebübren, Zinsen der angelegten Kapitalien), ein Abzug von 15 pCt. vorweggenommen bis zum Betrage von 3000 Fr. Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfall und infolge eines zustimmenden Votums der General-Versammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zu demselben gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Nachdem der von der Vorwegnahme der 15 pCt. der gewöhnlichen Einnahmen herrührende Teil des Reservefonds die Summe von 3000 Franken erreicht hat, wird, falls derselbe wieder unter diese Ziffer heruntergehen sollte, der Beitrag der Mitglieder, bis zu dessen gänzlicher Wiederherstellung in der angegebenen Höhe, um 2‰ des Wertes der versicherten Tiere erhöht. KAP. IX. — Abänderung der Statuten — Auflösung und Liquidierung. — Schlichten von Streitigkeiten. A r t . 3 4 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten oder Réglemente muss dem Verwaltungsrate unterbreitet werden, welcher bestimmt, oh demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine General-Versammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus, eigens zu diesem Zweck, durch Einzelbriefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnang zusammenberufen sein und auswenigstens der Halde der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Sollte diese Versammlung nicht beschlusslähig sein, so findet acht Tage darauf eine zweire Versammlung statt, welche be Luxembourg, le 12 janvier 1910. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. schlussfähig ist, einerlei, welches die Zahl der anwesenden Mitglieder ist. Die Beschlüsse der General-Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. A r t . 3 5 . Der Verein kann sich eigenmächtig nur hei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zweck, wenigstens zwei Monate im Voraus, durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen General-Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe General-Versammlung über die eventuelle Beschallung neuer Hilfsmittel beratschlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde giltig. Im Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge den Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 beweikstelligt. Art. 3 6 . Alle Schwierigkeilen und Zwistigkeiten, welche im Schosse des Vereines, entweder zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaltungsrat anderseits entstehen, werden immer durch zwei durch die beteiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Präsident des Vereines dieselbe vornehmen. Sind die Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer Ermangelung der Präsident, einen Dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheid endgiltig ist. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interessiert, so hat statt des Präsidenten des Vereins, der Friedensrichter des Kantons Diekirch die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. Beraten und angenommen zu Burscheid, den 20. Juni 1909. (Folgen die Unterschriften ) Luxemburg, den 12. Januar 1910. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 29 Arrêté du 14 janvier 1910, fixant le prix de la journée de travail pour l'année 1910. LE MINISTRE D'ÉTAT , PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Attendu qu'il y a lieu de déterminer, pour l'année 1910, le prix de la journée de travail qui doit servir de base à l'application de diverses dispositions législatives ; Après délibération du Gouvernement en conseil ; Beschluß vom 14. Januar 1910. wodurch der Durchschnittspreis des Arbeitslohnes für das Jahr 1910 festgesetzt wird Der Staatsminister, Präsident der Regierung: Der General-Direktor des Innern; I n Erwägung, daß es angezeigt ist, für das Jahr 1910 den Preis des täglichen Arbeitslohnes, welcher bei Anwendung gewisser gesetzlichen Bestimmungen als Maßstab dient, festzustellen; Nach Beratung der Regierung im Conseil; Beschließen : Arrêtent : er Art. 1 . Le prix de la journée de travail est fixé pour l'année 1910 à un franc. Art. 1. Der Preis des täglichen Arbeitslohnes ist für das Jahr 1910 auf einen Franken festgesetzt. Art. 2. Le présent arrête sera inséré au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. Luxembourg, le 14 janvier 1910. Luxemburg, den 14. Januar 1910. Le Directeur général Le Ministre d'Etat, de l'intérieur, Président du Gouvernement, BRAUN. EYSCHEN. A vis. — Administration forestière. Par arrêté grand-ducal du 8 janvier courant le titre d'inspecteur a été conféré à MM. Faber, garde-général des eaux et forêts à Mersch, et Huberty, garde-général à Grevenmacher. Luxembourg, le 13 janvier 1910. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Règlement communal. En séance du 2 décembre 1909, le conseil communal de Mertert a édicté un règlement concernant le commerce du pain. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 14 janvier 1910. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Der General-Dirktor, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, des Innern, Eyschen. Braun, Bekanntmachung — Forstverwaltung Durch Großh. Beschluß vom 8. Januar ct. ist den HH. Faber, Oberförster zu Mersch, und Huberty, Oberförster zu Grevenmacher, der Titel eines Inspektors verliehen worden. Luxemburg, den 13. Januar 1910. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung — Gemeindereglement. I n seiner Sitzung vom 2. Dezember 1909 hat der Gemeinderat von Mertert ein Reglement über den Brothandel erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 14. Januar 1910. Der General-Direktor des Innern, Braun. 4a 30 Bekanntmachung — Krankenversicherung. Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen la modification appertée à l'art. 13, 3°, des Tage ist die von der Generalversammlung vom statuts de la Caisse réginale de maladie à Mersch 26. Dezember 1909 an Art. 13, 3°. des Statuts par l'assemblée générale du 26 décembre 1909 der Bezirkskrankenkasse in Mersch vorgenommene est approuvée. Abänderung genehmigt worden. Art. 13, 3°, ist abgeändert wie folgt : „ I m Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung ab, für jeden ." Luxemburg, den 11. Januar 1910. Luxembourg, le 11 janvier 1910. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Administration de l'Enregistrement et des Domaines. Par arrête g. d. du 26 décembre 1909 M. Louis Dumont, receveur de l'enregistrement et des domaines à Diekirch, a été nommé conservateur des hypothèques à la même résidence. Luxembourg, le 11 janvier 1910 Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Assurances. La Compagnie d'assurances sur la vie « La Providence », établie à Paris, a cessé ses opérations das le Grand-Duché. Le cautionnement déposé par cette compagnie pour la garantie de ses opérations sera restitué le 1er juin 1910, si dans l'intervalle aucune opposition en due forme n'y a été faite. (Répetion de l'avis du 13 novembre 1909 publié au Mémorial de 1909 p. 1021. — Art. 14 de la loi du 16 mai 1871 concernant la surveilance des opérations d'assurance). Luxembourg, le 13 janvier 1910. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung — Enregistrements- und Do- mänen-Verwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 26. Dezember 1909 ist Hr. Ludwig Dümont, Enregistrementsund Domänen-Einnehmer zu Diekirch, zum Hypothekenbewahrer daselbst ernannt worden. Luxemburg, den 11. Januar 1910 Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung — Versicherungswesen. Die Lebensversicherungsgesellschaft « La providence» mit dem Sitze zu Paris, hat ihren Geschäftsbetrieb im Großherzogtum eingestellt. Die von dieser Gesellschaft zur Gewährleistung ihrer Operationen hinterlegte Kaution wird am 1. Juni 1910 zurückerstattet werden, wenn bis dahin keine formgerechte Opposition hiergegen erhoben worden ist. (Wiederholung der am 13. November 1909, im Memorial desselben Jahres S. 1021, veröffentlichten Bekanntmachung. — Art. 14. des Gesetzes vom 16. Mai 1891 betreffend die Überwachung des Versicherungsgeschäftes). Luxemburg, den 13. Januar 1910. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. 31 Avis — Convention sanitaire internationale. Le Gouvernement britannique a notifié au Gouvernement français l'adhésion du Protectorat britannique de Zanzibar à la Convention sanitaire internationale de Paris du 3 décembre 1903 (Mémorial 1907, p. 617 ss). Luxembourg, le 13 janvier 1910. Bekanntmachung. — Internationale Sanitätskonvention. Die britische Regierung hat der französischen Regierung den Beitritt des britischen Schutzgebietes Zanzibar zur Pariser internationalen Sanitätskonvention vom 3. Dezember 1903 (Memorial 1907, S. 617 ff.) notifiziert. Luxemburg, den 13. Januar 1910. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Avis. — Admission des étalons à la monte. Bekanntmachung — Körungsdienst La liste des étalons admis à la monte pour 1910, — publiée au N° 1 du Memorial de l'année courante — est à compléter par l'ajoute suivante : — Die Liste der für 1910 angekörten Hengste (Memorial 1910, Nr. 1) ist durch 47 Eigentümer. Age. — Alter. Propriétaire de l'étalon. Taille. —Größe. N° d'ordre. Laufende Nummer folgenden Nachtrag ergänzt: Signalement de l'étalon. Désignation des localités où l'étalon peut être employe à la saillie. Signalement des Hengstes. Bezeichnung der Ortschaften, in welchen der Hengst zur Beschälung dienen kann. Metres. Ans. Wilmes, propriétaire 1 56 2 à Lieler. Belge, bai cerise, zain Belgisch, kirschbraun, ohne Abzeichen. Commune de Heinerscheid ; tous les vendredis à Bœvange ; tous les samedis à Trois vierges. Gemeinde Heinerscheid: alle Freitage zu Bögen; alle Samstage zu Ulflingen. de chasse. Septième relevé des permis de chasse délivres pour l'année de chasse 1909—1910. 871 872 873 874 875 876 Date de la délivrance. 6 déc. 1909. Nom et prénoms de la partie prenante. Sandt, Jean-Baptiste. Wies, Théodore. Thill, Jean-Pierre. 29 décembre. Gœtzinger, Jean. 30 décembre. Luchini, Louis. 7 janvier 1910 11 janvier. Kunow, Fritz. id. Qualité. Vigneron. Régisseur. Garde particulier. Plafonneur. Entrepreneur. Garde particulier. Domicile. Bech-Kleinmacher. Senningen. Bridel (Kopstal) Dudelange. Differdange. Greiveldange. Avis. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer et minières Prince Henri. Les porteurs d'obligations de la Société sont informés de ce qu'il sera procédé le mercredi, 26 janvier 1910, à 9½ heures du matin, en séance publique, par les soins du conseil d'administration, 62, rue Royale, à Bruxelles, au tirage au sort des numéros des obligations 3 % et 4 % remboursables le 1 e r mars prochain. Aux termes de l'art. 14 des statuts, tout porteur d'obligations a le droit d'assister aux opérations des tirages au sort. 32 WattU iinb Sabenprçife. — Wonat ^tmbtt 1909. Seseidjnung ober ßebenämtttel ©etmdjt. u. bgl. ë # « S u» H ® & ist •e a» Hs «3 & ts ä ai i <B «X s Uifii ertiûi »g- ber s a £5 i äße^en. . . . 100 % 26,56 28,00 23,00 28,00 27,00 27,50 26,60 28,50 27,00 26,00 2Kif<$elfrudjt. . 23,54 25,50 19,50 26,00 25,00 26,00 24,00 26,00 — 24,00 24,00 // Joggen. . . , 20,48 20,00 17,50 21,00 22,00 23,00 21,00 — 30,00 21,00 20,00 rr 21,00 21,00 18,00 21,00 20,00 21,00 20,00 — 20,00 21,50 20,00 18,74 19,50 21,00 20,00 26,00 23,00 20,00 25,00 18,00 19,50 20,00 fèafer . . . . H 4?aibeforn. . . 20,00 16,00 — - 24,00 — 18,60 — 22,00 20,00 21,50 rr ©rbfcn. . . . 30,00 25,00 37,50 40,00 30,00 32,00 — 33,00 43,00 30,00 28,00 rr — SBoÇnen . . . 35,00 25,00 37,50 22,00 26,00 29,00 — 22,00 43,00 — rr ßinfen. . . . 35,00 25,00 55,00 50,00 27,00 — 28,00 35,00 38,00 35,00 — rr Kartoffeln . . 7,00 6,00 8,75 5,50 7,50 7,50 7,00 7,00 7,50 7,50 7,50 rr SSeijemneÇÎ • . peï % 0,55 0,55 0,60 0,50 0,60 0,50 0,60 — 0,55 0,50 0,50 Sftoggenmeïjl. . 0,40 0,35 0,50 0,40 0,35 0,35 — 0,45 0,40 0,35 » UTCifc&elmeÇI. . — 0,45 .0,43 0,45 0,50 0,50 0,36 0,50 0,45 0,45 — rt 2,00 €<$fenfleifdj. . rr 1,75 1,90 2,00 2,10 1,87 1,95 — 1,90 1,70 1,90 1,75 1,80 1,85 2,00 1,90 1,87 1,90 1,80 1,80 1,70 1,80 Äufc ob. 9tinbfl. rr ©<$ît)einefl. frifà 2,00 2,20 2,40 2,40 2,40 2,10 2,20 2,20 1,80 2,40 2,40 rr „ getäudjert 3,00 2,80 3,00 2,80 2,80 2,60 2,70 — 2,50 3,00 2,70 rr 1,90 2,00 2,00 1,80 2,30 2,10 2,00 2,20 2,00 1,80 2,40 Jtalbfleifô . . rr 4>amraelfleifdj . 1,80 2,20 2,00 2,00 2,00 2,00 1,80 1,80 2,20 2,00 2,00 rr »utter. . . . 2,80 2,76 3,52 2,98 2,98 2,76 2,68 3,06 2,84 2,50 3,15 rr ©ier . . . . p. ©fcb. 1,61 1,76 2,22 1,81 2,32 1,63 1,28 1,86 1,70 1,50 1,75 ©trofy. . . . 500 % 30,00 30,00 40,00 40,00 40,00 37,50 30,00 30,00 25,00 30,00 28,00 £eu . . . . rr 50,00 60,00 75,00 65,00 72,22 /0,00 60,00 45,00 30,00 55,00 52,00 ©erfte. . . . rr Stltt . . . . 45,00 — 75,00 — 70,00 50,00 50,00 40,00 30,00 40,00 40,00 rr SJudjenfyolj . . p. ©tcrc 15,00 18,00 17,00 14,00 15,00 12,50 13,00 18,00 10,00 12,50 12,50 (Sidjen^olj . . 7,50 9,00 9,00 9,00 12,00 7,50 8,00 16,00 8,00 8,00 7,50 // — äßeijftolj . . . 6,00 — — 8,00 — 5,00 — — — 5,50 n ,ipr. d.t.C. 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