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Arrêté du 28 juillet 1910, concernant la répartition des subsides en faveur de constructions communales. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR; Der Staa

577 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luqxembourg. Samedi, 6 août 1910. GroßherzogtumsLuxemburg. N° 42. Avis. — Vétérinaires du Gouvernement. Par arrêté en date de ce jour, M. Jean-Nicolas Ries

§ 3Abs.

1b und 2 zu gewährenden Vergütungssätze nach dem Mischungsverhältnis beider Gattungen von Tabak zu berechnen. Bei Zigarren aus einer Mischung von ausländischen und inländischen Tabakblättern ist die Vergütung von 13 vom Hundert (§ 3 Abs. 1b) nur von demjenigen Teile des Kassenpreises zu berechnen, der dem Gewichtsanteile der ausländischen Blätter an dem Gesamtgewichte der Mischung entspricht. Bei Rauchtabak findet der nach § 3 Abs. 2 Ziffer 3 zu gewährende Vergütungssatz bei der im Abs. 1 vorgeschriebenen Berechnung auf etwa verwendete ausländische Nippen keine Anwendung. § 5. —

  1. d)Voraussetzungen für die Gewährung der Vergütung. — Die Vergütungen für Tabakerzeugnisse (§ 2 Abs. 1 unter B, C und Abs. 2, §§ 3, 4) werden nur den Herstellern (Fabrikanten) und nur für solche Erzeugnisse gewährt, die in den eigenen Betrieben dieser Hersteller (einschließlich der Vergünstigung gemäß § 26) angefertigt sind. Für Betriebe, die den 591 Vergütungssatz des § 2 Abs. 1 unter C 4 a für Zigarren beanspruchen, steht der Zollbehörde die Aufsichtsbefugnis gemäß § 32 Abs. 1 zu. Die Vergütungen für Schnupf-, Kau- und Rauchtabak (§ 2 Abs. 1 unter B, C, und Abs. 2, §§ 3, 4) sowie die höheren Vergütungen für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten ganz oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B und Abs. 2, §§ 3, 4) werden nur solchen Herstellern gewährt, deren Betriebe gemäß §§ 21 bis 34 unter Zollaufsicht stehen. Die niederen Vergütungssätze des § 2 Abs. 1 unter C 4, 5, 6 können für Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten aus nicht unter Zollaufsicht stehenden Betrieben auch dann beansprucht werden, wenn die Erzeugnisse aus ausländischen Tabakblättern hergestellt sind. Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, die Tabakersatzstoffe (Surrogate) enthalten, wird eine Vergütung gemäß § 3 Abs. 1 b und Abs. 2 nicht gewährt; im übrigen wird eine Vergütung nur für den zu den Erzeugnissen verwendeten Tabak und nur dann gewährt, wenn über die Ersatzstoffe in gleicher Weise Auschreibungen geführt werden, wie über den verwendeten Tabak (§ 31). § 6. — Ein Anspruch auf Gewährung der Vergütung entsteht nur bei der Ausfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen in Mengen von mindestens 10 Kilogramm Eigengewicht. Die Direktivbehörde kann diese Mindestmenge herabsetzen. § 7. — Begriffsbestimmungen. — Unter Geizen (§ 1 Abs. 2
  2. b)werden die vor der Haupternte des Tabaks ausgebrochenen Blatttriebe und unentwickelten Blätter verstanden. In der Nachernte gezogene vollständig entwickelte Geizblätter werden wie Blätter der Haupternte behandelt. Unter Tabakabfällen (§ 1 Abs. 2 b,
  3. c)sind nicht nur die Abfälle von Rohtabak, sondern auch diejenigen von Tabakerzeugnissen zu verstehen. Für Tabakmehl, das aus Abfällen von Rohtabak oder von Tabakerzeugnissen besteht, wird daher eine Vergütung nicht gewährt. Wird aber Tabakmehl als ein lediglich aus fein gemahlenen Blättern bestehendes Halberzeugnis für die Herstellung von Schnupftabak erkannt, so ist dafür die Vergütung wie für ungegorene unbearbeitete Tabakblätter — § 2 Abs. 1 A Ziffer 1 a — zu gewähren. Als Grumpen (§ 2 Abs. 1 A und Abs. 2) werden im allgemeinen die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter bezeichnet, die nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden. Sie gelten im Sinne dieser Bestimmungen nur dann als Grumpen, wenn sie zum Satze von 45 Mark versteuert worden sind. Grumpen, die dem Satze von 57 Mark unterlegen haben, werden wie Tabakblätter behandelt. Unter Zigarettentabak im Sinne dieser Ordnung ist zigarrettensteuerpflichtiger Tabak zu verstehen, das ist Feinschnittabak, der aus zollzuschlagfreien oder aus inländischen steuerbegünstigten Tabakblättern(§ 2 Abs. 4 und § 11 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) hergestellt ist. Als Rauchtabak gilt aller Pfeifentabak — in Rollen, Platten, grob und fein geschnitten — mit Ausnahme des Zigarettentabaks (Abs. 4). Als Schnupftabak aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 unter B 1 und § 3 Abs. 2 Ziff. 1) gilt auch solcher, bei dessen Herstellung aus dem Ausland eingeführte Mangotes mitverwendet worden sind. § 8. — Wie Mundstückzigaretten sind zu behaudeln Zigaretten mit Papierdeckblatt (Hülse) bei denen der Tabakinhalt weniger als 95 vom Hundert des Gewichts der Zigarette beträgt, ferner alle Zigaretten, die anstatt des Papierdeckblatts ein anderes, jedoch nicht aus reinem Tabak 592 bestehendes Deckblatt haben, und Zigaretten, deren Papierdeckblatt durch Verbindung mit anderen Stoffen (Korkauflage usw.) beschwert ist. Aufdrucke mit Gold oder Farbstoffen bleiben hierbei unberücksichtigt. Zigarillos, die keinen Zigarettentabak (§ 7 Abs. 4) enthalten, werden in Ansehung der Ausfuhrvergütung wie Zigarren behandelt. § 9. — Anmeldung. — Der Versender oder Niederleger von Tabak und Tabakerzeugnissen, für die eine Abgabenvergütung beansprucht wird, hat dem Versendungsamt eine Ausfuhranmeldung nach Muster a in einfacher — wenn das Versendungsamt nicht zugleich Ausgangsamt ist, in doppelter — Ausfertigung zu übergeben. Als Versendungsamt gilt bei der Versendung von Tabakerzeugnissen das Zollamt, das für den Herstellungsbetrieb zuständig ist, sofern nicht die Direktivbehörde auf Grund des § 30 oder in sonstigen besonderen Fällen die Anmeldung bei einem anderen Amte zugelassen hat. Bei der Versendung von Tabakblättern und Grumpen gilt als Versendungsamt das Zollamt des Ortes, von dem ans die Versendung mit dem Anspruch auf Vergütung erfolgt, gleichviel, ob es der Ursprungsort oder ein anderer Ort ist, der nur bei dem Versande berührt wird. In der Anmeldung sind das Rohgewicht für jedes Packstück sowie das Eigengewicht, die inneren Umschließungen und der beanspruchte Vergütungssatz für jede in dem Packstück enthaltene Art des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse getrennt anzugeben. Wird die Vergütung nach dem Werte beansprucht, so ist auch der nach § 3 maßgebende Wert (Kassenpreis) anzumelden. Bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabakerzeugnissen hat ihr Hersteller in der Anmeldung anzugeben, ob und in welchem Verhältnis Tabakersatzstoffe verwendet worden sind, ferner zu versichern, daß eine nach § 1 Abs. 2 c unzulässige Mitverwendung von Tabakrippen, Tabakstengeln und sonstigen Tabakabfällen nicht stattgefunden hat. Wenn für Zigarren aus Betrieben, die nicht unter Zollaufsicht stehen, die ungekürzten Vergütungssätze im § 2 Abs. 1 C Ziffer 4 in Anspruch genommen werden, ist die Versicherung dahin zu ergänzen, daß in dem Betriebe des Herstellers kein inländischer Tabak verwendet worden ist, der einem niedrigeren Steuersatz als 57 Mark für den Doppelzentner unterlegen hat. Wird für Zigarren der Vergütungssatz von 100 Mark (§ 2 Abs. 1 C Ziffer 4
  4. a)beansprucht, so hat der Hersteller in der Anmeldung außerdem zu versichern, daß die Zigarren ausschließlich mit ausländischem Tabak gedeckt sind. Für Erzeugnisse aus Betrieben unter Zollaufsicht (§§ 21 bis 34), die sowohl ausländischen wie inländischen Tabak verarbeiten, ist vom Hersteller in der Anmeldung zu erklären, ob die Erzeugnisse lediglich aus ausländischem oder lediglich aus inländischem Tabak oder aus beiden gemischt hergestellt sind; im letzteren Falle ist das Mischungsverhältnis anzugeben. Für Zigarren aus inländischem Tabak, die nur mit ausländischem Tabak gedeckt sind, bedarf es der Angabe des Mischungsverhältnisses nicht; es genügt für sie die im letzten Satze des Abs. 3 vorgeschriebene Versicherung. § 10. — Bei Zigaretten und Zigarettentabak tritt an die Stelle der Aussuhranmeldung (§ 9) der Zigarettenbegleitschein zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Abgabenvergütung nach Muster b, in dem neben den Angaben nach § 9 noch die Stückzahl der Zigaretten und bei Mundstückzigaretten (vgl. auch § 8) auch das Gewicht ihres Tabakinhalts anzumelden ist. Für Zigaretten und Zigarettentabak die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamt bei zuverlässigen Herstellern den Ausfuhrnachweis durch ein vom Werfender zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die Direktivbehörde vorzuschreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins (Abs. 1) und einer § 593 Abfertigung der Erzeugnisse (§ 12) bedarf es in diesem Falle nicht. Die Erklärungen (§ 9 Abs 3, 4) sind im Postausgangsbuch entweder ein für allemal oder, wenn bei Erzeugnissen aus inund ausländischen Tabakblättern (§ 9 Abs. 4) das Mischungsverhältnis nicht stets dasselbe bleibt, bei jeder Eintragung abzugeben. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die zum Versande fertiggestellten Poststücke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuch probeweise mit den Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund in ersterem zu vermerken. Auf Grund des Postausgangsbuchs wird die Vergütung berechnet (§§ 36 bis 39). § 11. — Das Versendungsamt führt über die Ausfuhranmeldungen (§ 9) und über die Zigarettenbegleitscheine zur Ausfuhr oder Niederlegung (§ 10 Abs. 1) ein Tabakausfuhr-Anmeldebuch nach Muster c. Das Anmeldebuch ist nach Schluß des Rechnungsjahrs bis zum Wiedereingang der etwa noch fehlenden ersten Ausfertigungen der Anmeldungen (§ 20 Abs. 2), längstens aber bis Ende Juni, offen zu halten und alsdann mit den erledigten Anmeldungen der Direktivbehörde zur Nachprufung einzureichen. Die bis Ende Juni noch unerledigten Eintragungen sind in das Anmeldebuch für das folgende Jahr zu übertragen. § 12. — Abfertigung beim V e r s e n d u n g s a m t e . — Der Anmelder hat die Waren dem Versendungsamte zur Abfertigung vorzuführen. M i t Genehmigung des Amtsvorstandes kann die Abfertigung von Tabakerzeugnissen in den Herstellungsräumen vorgenommen werden. In diesem Falle sind Gebühren nach Maßgabe der Zollgebührenordnung zu zahlen. Das Versendungsamt ermittelt die Gattung der Waren und ihr Eigengewicht, bei Zigaretten auch ihre Stückzahl und bei Mündstückzigaretten außerdem das Gewicht des in ihnen enthaltenen Tabaks. 13. — Ermittelung des vergütungsfähigen Gewichts und der Stückzahl — Das vergütungsfähige Eigengewicht des Tabaks und der Tabakerzeugnisse ist bei verpackten Tabakblättern und Grumpen sowie bei verpackten Tabakerzeugnissen mit Ausnahme der Mundstückzigaretten und der Zigaretten in inneren Umschließungen in der Regel durch Abrechnung einer Tara zu ermitteln. Die Tarasätze betragen.
  5. a)bei unbearbeiteten und bei entrippten Blättern sowie bei Grumpen: 1 vom Hundert, 1 .inUmschließungenvoneinfachemleichtenLeinen 2 .inUmschließungenvoneinfachemschwerenLeinen 2 4 3. in Umschließungen von doppeltem schweren Leinen 4. in Kisten 22 b ) bei Karotten, Stangen und Rollen, zu Schnupftabak: 1. in Fässern 8 12 2. in Kisten
  6. c)bei Schnupftabak: 10 1. lose in Fässern 2. in Zinn- und Papierumhüllungen, die in Kisten verpackt sind 20
  7. d)bei Rauchtabak und bei Zigarettentabak in Papierpaketen, die in 25 Kisten verpackt sind
  8. e)bei Zigarren: 28 1. lose in großen Kisten 34 2. in Papierpaketen, die in Kisten verpackt sind 54 3. in Kistchen, die in Kisten verpackt sind 42 b 594
  9. f)bei Zigaretten ohne Mundstück und ohne innere Umschließungen: 1. bei einem Rohgewichte des Packstücks bis zu 1 Doppelzentner in Kisten ohne Zinkeinsatz 27 vom Hundert, in Kisten mit Zinkeinsatz 33 2. bei einem Rohgewichte des Packstücks über I Doppelzentner in Kisten ohne Zinkeinsatz 30 vom Hundert, in Kisten mit Zinkeinsatz 27 des Rohgewichts. § 14. — Das Eigengewicht ist nicht durch Taraabzug (§ 13), sondern durch Verwiegung zu ermitteln, wenn der Anmelder dies beantragt, oder wenn das Gewicht der Umschließung von der nach § 13 berechneten Tara, augenscheinlich erheblich abweicht. Die Ermittelung erfolgt alsdann entweder durch Verwiegung des Tabaks oder der Tabakerzeugnisse nach Abnahme der äußeren und inneren Umschließungen oder durch Verwiegung der Ware ohne Abnahme der inneren Umschließungen unter Abzug des gleichfalls durch Verwiegung festzustellenden Gewichts der entleerten inneren Umschließungen. Die Ermittelung des Eigengewichts durch Verwiegung kann sich auf die probeweise Ermittelung des Gewichts des Inhalts eines oder einiger Packstücke beschränken, wenn das Eigengewicht für jedes Packstück angemeldet ist und sich bei der probeweisen Verwiegung keine Abweichungen von mehr als b vom Hundert des angemeldeten Gewichts ergeben. Wenn Erzeugnisse in inneren Umschließungen (Kistchen, Schachteln usw.) von gleicher Beschaffenheit und annähernd gleichem Gewichte vorgeführt werden, so kann die Eigengewichtsermittelung für jede Gattung der Erzeugnisse durch probeweise Verwiegung des Inhalts einzelner Kistchen usw. erfolgen. Bei der Eigengewichtsermittelung durch Abzug des Gewichts der entleerten inneren Umschließungen (Abs. 1 letzter Satz) ist eine probeweise Verwiegung einzelner Umschließungen (Kistchen, Schachteln usw.) für jede Gattung der Erzeugnisse zulässig, wenn die Kistchen usw. augenscheinlich von gleicher Größe und Beschaffenheit sind. Weichen in den Fällen der Abs. 3, 4 die ermittelten Einzelgewichte um mehr als 10 vom Hundert von einander ab, so ist eine probeweise Verwiegung nicht zulässig. § 15 — Bei Zigaretten ohne Mundstück, die in inneren Umschließungen von gleichem Inhalt vorgeführt werden, kann das Eigengewicht in der folgenden Weise festgestellt werden: Durch Ermittelung der Zahl der Umschließungen und probeweise Zählung des Inhalts einiger Umschließungen wird zunächst die Stückzahl der gleichartigen Zigaretten festgestellt. Sodann wird eine Anzahl von Zigaretten verwogen und unter Zugrundelegung des so ermittelten Gewichts das Eigengewicht für die Gesamtzahl der gleichartigen Zigaretten berechnet. Hierbei hat sich das Zählen und Wiegen der Zigaretten auf den Inhalt von je ein bis drei Umschließungen zu erstrecken. Die Stückzahl von Zigaretten ohne Mundstück, die lose (ohne innere Umschließungen) in Kisten vorgeführt werden, kann gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 berechnet werden. § 16. — Bei Mundstückzigaretten ist zunächst die Gesamtzahl der Zigaretten jeder Sorte festzustellen, wobei eine probeweise Zählung in der im § 15 vorgesehenen Weise zulässig ist. Aus der Gesamtzahl und aus dem Gewichte des auszustoßenden Tabakinhalts von wenigstens 10 Zigaretten jeder Sorte wird sodann das vergütungsfähige Gewicht berechnet. Das Gewicht des Tabakinhalts von Mundstückzigaretten kann auch in der Weise ermittelt werden, daß von dem durch Verwiegung festgestellten oder nach § 15 Abs. 1 berechneten Ge- 595 § samtgewichte der Zigaretten das Gesamtgewicht der dazu gehörigen leeren Hülsen in Abzug gebracht wird. Letzteres ist auf Grund der Probeverwiegung von mindestens 50 Hülsen mit Mundstück zu berechnen, die für die zugehörige Zigarettensorte bestimmt sind. Voraussetzung für die Zulassung dieses Verfahrens ist, daß der Anmelder im Zigarettenbegleitschein für jede einzelne Zigarettensorte außer der Zahl der Zigaretten und dem Gesamtgewicht ihres Tabakinhalts auch noch das Gewicht des Tabakinhalts von je 50 Stück angemeldet hat und mindestens 50 leere, für dieselbe Zigarettensorte bestimmte Hülsen mit Mundstück vorlegt. Bei Zigaretten, deren Hersteller sich verpflichtet haben, unter einer bestimmten Benennung stets nur gleichartige Zigaretten von einer näher anzugebenden und durch Hinterlegung von Mustern festzustellenden Beschaffenheit mit dem gleichen Tabakinhalt anzumelden, ist nach näherer Bestimmung des Hauptamts von der regelmäßigen Ermittelung des Tabakinhalts abzusehen und, wenn sich bei der Prüfung keine Abweichung der Ware von den Mustern ergibt, der in der Anmeldung angegebene Tabakinhalt als richtig anzunehmen. Das Zollamt ist jedoch verpflichtet, auch von Zigaretten, die anscheinend dem Muster entsprechen, ab und zu Proben zu entnehmen und ihren Tabakinhalt festzustellen. Bei Mundstückzigaretten, die lose (ohne innere Umschließung) in Kisten vorgeführt werden, ist zunächst das Gesamteigengewicht der Zigaretten durch Verwiegung oder durch Abzug der in § 13 f für Zigaretten ohne Mundstück vorgesehenen Tara zu ermitteln. Alsdann ist durch Verwiegung von mindestens 100 Stück das Gewicht einer bestimmten Stückzahl festzustellen und hieraus sowie aus dem Gesamteigengewichte die Gesamtstückzahl zu berechnen. Die Ermittelung des vergütungsfähigen Gewichts des Tabakinhalts erfolgt sodann nach Abs. 1 oder 2. 17. — Abweichungen zwischen dem angemeldeten und dem ermittelten Eigengewichte. — Das durch vollständige Verwiegung ermittelte Eigengewicht ist auch dann der Vergütungsberechnung zu Grunde zu legen, wenn es das angemeldete übersteigt. Ergeben sich in anderen Fällen Abweichungen Wischen dem ermittelten und dem angemeldeten Eigengewichte, so wird der Vergütungsberechnung stets das niedrigere der beiden Gewichte zu Grunde gelegt. Uebersteigt das angemeldete Eigengewicht das amtlich ermittelte um mehr als 5 vom Hundert oder wird bei der amtlichen Abfertigung von Zigaretten eine Stückzahl vorgefunden, die um mehr als 2 vom Hundert hinter der angemeldeten zurückbleibt, so ist die Sendung von der Vergutung auszuschließen und das Strafverfahren auf Grund des § 47 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom 5. August 1909 einzuleiten. Führt das Strafverfahren nicht zu einer Straffestsetzung nach § 47 der Bestimmungen über die Tabaksteuer, so kann nach Ermessen des Hauptamts die Sendung zur Vergütung zugelassen werden. §18. — Eintragung des Ergebnisses der Abfertigung in die Ausfuhranmeldung. — Das Ergebnis der Abfertigung ist unter Angabe der Art und Weise, wie das Eigengewicht der Waren (bei Mundstückzigaretten das Gewicht des Tabakinhalts) und die Stückzahl der Zigaretten ermittelt worden sind, in die Ausfuhranmeldung (den Zigarettenbegleitschein) einzutragen. Das Eigengewicht ist dabei auf 50 Gramm oder das Vielfache davon nach unten abzurunden. Kommen bei einer Warengattung verschiedene Tarasätze in Anwendung oder wird das vergütungsfähige Gewicht einer Gattung von Erzeugnissen, die in inneren Umschließungen vorgeführt werden, durch Verwiegung mehrerer Einzelposten ermittelt, so erfolgt die Abrundung auf 50 Gramm (Abs. 1) nur bei der Summe der Einzelposten. 596 § 19. — Ueberweisung auf ein anderes A m t zur A b g a b e der Ausgangsbescheinigung. — Soweit der Ausgang (die Niederlegung) nicht bei dem Versendungsamte selbst stattfindet, hat er über ein zur Erledigung von Zollbegleitscheinen I befugtes Amt zu erfolgen. Die abgefertigten Sendungen sind alsdann unter Verschluß zu setzen und vom Versender mit der ersten Ausfertigung der Anmeldung (des Zigarettenbegleitscheins — § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 —) innerhalb der vom Versendungsamte festgesetzten Frist dem Erledigungsamte vorzuführen. § 20. — Verfahren beim Erledigungsamte. — Das Erledigungsamt trägt die Anmeldung (den Zigarettenbegleitschein) in das Zollbegleitschein-Empfangsbuch ein und nimmt die Abfertigung zum Ausgang oder zur Niederlage nach den Zollvorschriften vor. Zu den Niederlageanmeldungen dienen Auszüge aus den Anmeldungen nach Muster a oder aus den Zigarettenbegleitscheinen nach Muster b, für welche dieselben Vordrucke nach entsprechender Änderung benutzt werden können. Nach Vollziehung des Erledigungsvermerkes sind die Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheine als Belege zur Vergütungsberechnung sofort an das Versendungsamt zurückzusenden. Der Tag der Absendung der Anmeldungen (Zigarettenbegleitscheine) ist im BegleitscheinEmpfangsbuch zu vermerken. § 21. — Betriebe unter Zollaufsicht. —
  10. a)Allgemeines. — Diejenigen Hersteller (Fabrikanten), die eine Abgabenvergütung bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Schnupf-, Kau- oder Rauchtabak zu erhalten wünschen, oder die bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Zigarren, Zigarettentabak und Zigaretten die Abgabenvergütung nach den höheren Sätzen für Erzeugnisse ganz oder teilweise aus ausländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 1 B, sowie §§ 3, 4) beanspruchen wollen, haben dies vor der Herstellung der Erzeugnisse dem für ihren Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptamt anzuzeigen. Sie unterstehen außer den vorhergehenden Bestimmungen noch den Vorschriften in den §§ 22—34. § 22. — Die im § 21 bezeichneten Vergütungen werden nur Herstellern gewährt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen, ordnungsmäßige Handelsbücher führen, und die entweder in den letzten drei Jahren durchschnittlich mindestens 100 Doppelzentner Rohtabak verarbeitet haben oder regelmäßig ein Lager an Rohtabak und Tabakerzeugnissen von mindestens 50 Doppelzentnern insgesamt halten. Hierbei sind die Hauptbetriebe mit ihren Zweigbetrieben zusammen als ein Unternehmen anzusehen und die Tabakbestände des Herstellers in öffentlichen oder Privatniederlagen in den Mindestlagerbestand von 50 Doppelzentnern einzurechnen. Die Direktivbehörde kann die Mindestmengen im Falle des Bedürfnisses ausnahmsweise ermäßigen. Von der Erreichung der Mindestmengen haben sich die Oberbeamten der Zollverwaltung von Zeit zu Zeit zu überzeugen. Erreichen neuentstehende Betriebe während des ersten Jahres oder eingehende Betriebe in der Zeit bis zur Abwickelung ihrer Geschäfte die Mindestmengen nicht, so sollen deswegen diese Betriebe von der Gewährung der Vergütungen nicht ausgeschlossen werden. § 23. — M i t der nach § 21 erforderlichen Anzeige hat der Hersteller dem Hauptamt eine schriftliche Erklärung darüber abzugeben, ob allein ausländische oder allein inländische oder ausländische und inländische Tabakblätter verarbeitet werden und letzterenfalls, ob nur ungemischte oder ob auch gemischte Erzeugnisse hergestellt werden. Sollen bei Rauchtabak Rippen, die als solche aus dem Ausland bezogen und verzollt worden sind (§ 1 Abs. 2
  11. c)oder sollen bei Schnupf-, Kau-, Rauchtabak und Zigarren inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte 597 Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2) verarbeitet werden, so ist dies in der Erklärung anzugeben. Die Erklärung ist vorher zu ergänzen, wenn zu einer anderen Herstellungsart übergegangen, werden soll. Sämtliche im Betrieb und im Geschäft an leitender Stelle beschäftigten Personen mit Einschluß der Misch-, Sortier-, Packmeister sind dem zuständigen Hauptamt namentlich und unter Bezeichnung der Art ihrer Beschäftigung anzumelden. Veränderungen sind anzuzeigen. Das Hauptamt bestimmt auf Antrag des Herstellers, welche von den nach Abs. 2 angemeldeten Personen für die Erfüllung der Zollvorschriften und für die richtige Führung der Bücher verantwortlich sein soll. Die verantwortlichen Personen sind auf die Wabrung des Zollinreresses zu verpflichten. Diese Verpflichtung soll sich insbesondere darauf erstrecken, daß dem Zollamt sofort anzuzeigen ist, wenn nach den Wahrnehmungen des Angestellten im Einzelfalle, sei es auch nur versehentlich, bei der Herstellung von gemischten Erzeugnissen mehr inländischer Tabak verwendet wird, als in den Büchern angegeben ist, oder wenn eine Mitverwendung von inländischen, zum Satze von 45 Mark versteuerten Grumpen oder Tabakblättern oder von Rippen stattfindet, ohne daß eine Erklärung gemäß Abs. 1 hierüber abgegeben ist. § 24. —
  12. b)Bezug von Rohtabak. — Ausländischen Tabak darf der Hersteller nur unmittelbar aus dem Zollausland oder aus öffentlichen Niederlagen oder aus Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse beziehen, und zwar nur in vollen Packstücken (Ballen, Seronen, Fässer usw.). Jedoch ist bei Packstücken, die ungeteilt über 150 Kilogramm wiegen, ein Teilbezug in Mengen von mindestens 150 Kilogramm Reingewicht zulässig. Der ausländische Tabak darf, wenn nicht gemaß § 30 oder in sonstigen besonderen Fällen von der Direktivbehorde Ausnahmen zugelassen sind, nur bei dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt verzollt werden. Inländischen Tabak darf der Hersteller nur in Mengen von mindestens 150 Kilogramm beziehen. Jeder Bezug ist alsbald dem für den Herstellungsbetrieb zuständigen Zollamt anzuzeigen. Zugleich ist anzugeben, ob der Tabak gegoren (fermentiert) ist oder in dem Betriebe noch der Gärung unterworfen werden soll. Bei den zum Satze von 45 Mark versteuerten inländischen Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) ist mit der Anzeige das Steuerpapier vorzulegen. Der Bezug von Proben unterliegt nicht den Beschränkungen des Abs. 1 und des Abs. 2 Satz 1. § 25. — Der verzollte ausländische und der bezogene inländische Tabak sind in die Räume des Herstellungsbetriebs zu verbringen, im Verarbeitungsbuch (§§ 28, 29) sofort in Zugang anzuschreiben und, soweit nicht nach § 26 Ausnahmen zugelassen sind oder im einzelnen Falle vom Hauptamt zugelassen werden, in den Räumen des Herstellungsbetriebs zu verarbeiten. § 26. —
  13. c)Herstellung außerhalb der Betriebsräume (in der Heimarbeit). — Das zuständige Hauptamt kann unter Zollaufsicht stehenden Zigarren- und Zigaretten-Herstellungsbetrieben, die nur ausländische Tabakblätter verarbeiten, auf Antrag gestatten, in die Betriebsräume verbrachte ausländische Tabakblätter (§ 25) außerhalb der Betriebsräume in der Heimarbeit zu Zigarren, zu Zigaretten oder zu Halberzeugnissen für die Zigarrenherstellung verarbeiten zu lassen. Der Betriebsinhaber hat eine Verpflichtungserklärung dahin abzugeben, daß bei der Bewilligung der Vergünstigung und während ihrer Dauer sowohl in dem Betriebe selbst als auch bei sämtlichen für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern lediglich ausländische Tabakblätter und Halb- oder Ganzerzeugnisse daraus vorhanden sein und zur Verarbeitung kommen werden. Er hat sich ferner von den für den Betrieb arbeitenden Heimarbeitern, ehe er ihnen Arbeit überträgt, eine gleiche 598 Verpflichtungserklärung ausstellen zu lassen und diese bei dem Verzeichnis über die Heimarbeiter (§ 27 Abs. 1) aufzubewahren. Die Direktivbehörde ist ermächtigt, unter den von ihr vorzuschreibenden besonderen Sicherungsmaßnahmen auch unter Zollaufsicht stehenden Zigarren-Herstellungsbetrieben, die in- und ausländische Tabakblätter verarbeiten, zu gestatten, das Entrippen der Tabakblätter und das Umlegen der ausländischen Decke um die in den Betriebsräumen fertiggestellten Wickel von Heimarbeitern außerhalb der Betriebsräume vornehmen zu lassen. Der Betriebsinhaber hat sich in diesem Falle zu verpflichten, an Heimarbeiter nur Tabakblätter zum Entrippen oder nur fertige Wickel und die dazu gehörigen ausländischen Deckblätter zum Umrollen der Wickel mit dem Deckblatt zu verabfolgen, auch die Heimarbeiter dahin zu beaufsichtigen, daß sie anderen als den von seinem Betriebe gelieferten Rohstoff weder verarbeiten noch besitzen. Die Abgabe von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter zu anderen als den vorgenannten Zwecken ist verboten. Die Inhaber der Betriebe, denen eine Vergünstigung nach Abs. 1 oder Abs, 2 gewährt wird, haben sich ferner für jeden Einzelfall einer Zuwiderhandlung gegen die übernommenen Verpflichtungen einer Vertragsstrafe bis zu 1000 Mark zu unterwerfen. Die Vertragsstrafe ist von der Direktivbehörde unabhängig von dem etwa gemäß § 47 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom 5. August 1909 einzuleitenden Strafverfahren festzusetzen und im Verwaltungsweg einzuziehen. Sie tritt jedoch nicht ein, wenn dem Hauptamt nachgewiesen wird, daß die Zuwiderhandlung ohne Wissen und Willen oder grobes Verschulden (Unterlassung der im Abs. 2 vorgeschriebenen Beaufsichtigung usw.) des Betriebsinhabers oder seines Vertreters oder einer der im § 23 Abs. 2 genannten Personen begangen worden ist. § 27. — In den Betrieben, denen eine Vergünstigung nach § 26 Abs. 1 oder Abs. 2 gewährt worden ist, muß ein Verzeichnis der beschäftigten Heimarbeiter geführt werden, aus dem auch zu ersehen ist, mit welcher Art der Arbeit der einzelne Heimarbeiter beschäftigt wird (Roller, Wickelmacher, Entripper, Zigaretteustopfer usw.). Das Verzeichnis ist den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde jederzeit auf Erfordern zur Einsicht vorzulegen. Ueber die Ausgabe von Rohtabak oder Halberzeugnissen an Heimarbeiter und die Rücklieferung der von diesen hergestellten Halb- oder Ganzerzeugnisse und Abfälle sind nach näherer Anweisung des Hauptamts fortlaufende Anschreibungen zu führen, die gleichfalls den Zollbeamten auf Erfordern vorzulegen sind. In den Räumen, in denen Tabak verarbeitet wird und in den Räumen in denen Rohtabak oder halberzeugnisse an Heimarbeiter ausgegeben oder Zigarren, Zigaretten, Halberzeugnisse oder Abfälle durch Heimarbeiter zurückgeliefert werden, ist nach näherer Anweisung des Oberkontrolleurs ein Aushang anzubringen über die von dem Betriebsinhaber eingegangenen Verpflichtungen (§ 26 Abs. 1 oder Abs. 2) unter kurzem Hinweis auf die für Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen zu verhängende Vertragsstrafe (§ 26 Abs. 3). Soweit in Zigarettenherstellungsbetrieben in Ausführung des Zigarettensteuer-Reglements bereits den Bestimmungen im Abs. 1 bis 3 entsprechende Anordnungen getroffen sind, treten diese an Stelle der ersteren. Das Abfertigungs- (Versendungs-) amt (§ 12) ist befugt, zur Ausfuhr oder Niederlegung gegen Abgabenvergütung angemeldete Zigarren oder Zigaretten aus Betrieben, denen die Vergünstigung nach § 26 Abs. 1 gewährt ist, auf Kosten des Anmeldenden daraufhin untersuchen zu lassen, daß zu ihnen nur ausländische Tabakblätter verarbeitet worden sind. 599 § 28. —
  14. d)Buchführung, l. bei gemischter Verarbeitung. — Werden ausländische und inländische Tabakblätter gemischt verarbeitet, so ist ein Tabakverarbeitungsbuch, in Zigarrenbetrieben nach Muster d, in anderen Betrieben nach Muster e in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen. Das Verarbeitungsbuch muß über die bezogeneu und verarbeiteten Mengen an Tabak, über die Herstellung der Erzeugnisse, den Absatz der gegen Vergütung versandten Erzeugnisse, und wenn die Vergütung nach dem Werte beansprucht wird, auch über den nach § 3 maßegebenden Preis — ohne Zoll — genauen Aufschluß geben. Werden in Schnupf-, Kau-, Rauchtabak- oder Zigarrenbetrieben inländische, zum Satze von 45 Mark versteuerte Grumpen oder Tabakblätter (§ 2 Abs. 2), oder werden in Rauchtabakbetrieben aus dem Ausland eingeführte Nippen, Z. B. sogenannte Virginystengel (§ 1 Abs 2c) mit verarbeitet, so sind darüber in besonders anzulegenden Spalten des Verarbeitungsbuchs oder in einem Beiheft dazu Anschreibungen zu fuhren. Am Schlusse des Vierteljahrs hat der Hersteller oder sein Beauftragter (§ 23 Abs. 3) das Verarbeitungsbuch abzuschließen, den Bestand in das Verarbeitungsbuch für das folgende Vierteljahr zu übertragen und dem Zollamt mit dem abgeschlossenen Verarbeitungsbuch eine Zusammenstellung zu übergeben, aus der die vergütungsfähigen Mengen der im Laufe des Vierteljahrs ausgeführten ( niedergelegten) Erzeugnisse und der für die Berechnung der Vergütung nach dem Werte maßgebende Preis (§ 3) für jede einzelne Sorte hervorgeht. Bei Angabe des Kassenpreises für Zigarren sind auch Abzüge Skonto usw.), die der Hersteller dem Verkäufer etwa erst nach Abgabe der Ausfuhranmeldung (§ 9) gewährt hat, in Abrechnung zu bringen (§ 3 Ubs. I b). Für die Zusammenstellung dient das Muster F als Vorbild. Die Zusammenstellung und der Abschluß des Verarbeitungsbuchs (Abs. 2) sind durch einen Oberbeamten auf Grund der, Handelsbücher und der Ausfuhranmeldungen (§ 9) oder der Zigarettenbeglenscheine (§ 10) zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung und die Richtigkeit der Übertragung des Bestandes in das Verarbeitungsbuch des folgenden Vierteljahrs ist von dem Oberbeamten zu bescheinigen. Die Zusammenstellung wird mit den erledigten Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheinen (§ 20 Abs. 2) Beleg zur Vergütungsberechnung (§ 38). § 29. — II. bei ungemischter Verarbeitung. — Für Betriebe unter Zollaufsicht, die nur ausländische oder nur inländische Tabakblätter verarbeiten, kann das Hauptamt eine Vereinfachung der Muster für die Verarbeitungsbücher (§ 28) zulassen. Es kann ferner Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen sowie Zigarrenhersteller unter den im Abs. 2 angegebenen Bedingungen auf ihren Antrag von der Führung eines Verarbeitungsbuchs befreien, wenn sie in dem unter Zollaufsicht stehenden Betriebe nur ausländische Tabakblätter verarbeiten. Hersteller von Zigaretten und Zigarettentabak, denen die Vergünstigung des Abs. 1 gewährt wird, haben ihre Betriebsbücher (§§ 35, 36 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) nach näherer Anweisung des Hauptamts so einzurichten, daß sie den Erfordernissen des Verarbeitungsbuchs entsprechen. Zigarrenhersteller werden von der Führung des Verarbeitungsbuchs nur dann befreit, wenn sie sich den Verpflichtungen des § 26 Abs. 1 sowie der Vertragsstrafe des § 26 Abs. 3 schriftlich unterwerfen und ihre Geschäftsbücher derartig führen, daß aus ihnen ohne Schwierigkeiten dieselben Aufschlüsse über den Betrieb zu entnehmen sind wie aus dem Verarbeitungsbuch (§ 28 Abs. 1). In den Räumen, in denen die Zigarren hergestellt werden, ist der im § 27 Abs. 3 vorgeschriebene Aushang anzubringen. Wegen des Abschlusses der Verarbeitungsbücher und der nach Abs. 2 an ihre Stelle tretenden Geschäftsbücher sowie wegen den Vorlegung und Prüfung einer Zusammenstellung aus den 600 Verarbeitung-, Betriebs- oder Handelsbüchern finden die Bestimmungen im § 28 Abs. 2, 3 sinngemäße Anwendung. § 30. —
  15. e)Herstellung in Zweigbetrieben. — Bei Zwergbetrieben, die als selbständige Betriebe unter Zollaufsicht stehen, kann auf Antrag von der Direktivbehörde — erforderlichenfalls im Benehmen mit der Direktivbehörde der Hauptniederlassung — unter geergneten Sicherungsmaßnahmen von der Verpflichtung der Verzollung des ausländischen Tabaks bei dem für den Betrieb zuständigen Zollamt (§ 24 Abs. 1) abgesehen, auch eine andere Versandstelle als der Herstellungsbetrieb zugelassen werden. Die Direktivbehörde kann gestatten, daß die Erzeugnisse in verschiedenen Betrieben eines Herstellers angefertigt, bei einer Versandstelle gesammelt und bei dem Zollamt der Versandstelle zur Ausfuhr gegen Abgabenvergütung angemeldet werden. Die Genehmigung ist bei der für die Versandstelle zuständigen Direktivbehörde zu beantragen, die — erforderlichenfalls im Einvernehmen mit der Direktivbehorde der Zweigbetriebe — die nötigen Sicherungsmaßnahmen anordnet und bestimmt, wo (bei dem Haupt-, Zweigbetrieb oder der Versandstelle) die in den §§ 28, 29 vorgesehenen Bücher zu führen sind. Die Anmeldung und Verzollung des Tabaks kann bei einem andern als dem in § 24 bezeichneten Zollamt gestattet werden. Die Handelsbücher (§ 22 Abs. 1) sind in der folgenden Weise zu führen:
  16. a)aus den Büchern der Haupt- oder der Verfandstelle muß die Art und Menge der an die Zweigbetriebe versandten Tabakblätter, die Marke (Namen, Nummer) und Menge der von diesen abgelieferten Ganz- und Halberzeugnisse (Zigarren, Wickel usw.), Rohstoffe und Abfälle derart ersichtlich sein daß sich der Herstellungsa(…) his zur Rorführung der Erzeuaniffe zur Absetigung gegen Beraütung ohne Schwierigkeiten verfölgen laßt; b)aus den Büchern der Zweigbetriebe muß hervorgehen Art und Menge der empfangen und verarbeiteten Tabakblätter Marke (Namen, Nummer) und Menge der hergestellten und der an die Haupt- oder Versandstelle abgelieferten Ganz- und Halberzeugnisse sowie Art und Menge der etwa zurückgelieferten Rohstoffe und Abfälle. Werden Heimarbeiter beschäftigt, so gelten außerdem die Bestimmungen in den §§ 26, 27. § 31. —
  17. f)Tabakersatzstoffe. — Hersteller, denen die Verwendung von Tabakersatzstoffen gestattet ist, haben über diese in gleicher Weise wie über den Tabak Anschreibungen zu führen. § 32. —
  18. g)Aufsichtsbefugnis der Zollbehörde. — Den Aufsichtsbeamten der Zollbehörde ist der Besuch der Betriebsräume, im Falle der §§ 26, 27 auch der Heimarbeitsstätten, während des Betriebs jederzeit gestattet und auf Verlangen Auskunft über den Betrieb zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsichtnahme der Geschäfts- und Handelsbücher zu. Von den Direktivbehörden können Lagerbestandsaufnahmen angeordnet werden. Der Lagerinhaber (Hersteller) hat hierbei den Beamten die erforderlichen Hilfsdienste leisten zu lassen. § 33. —
  19. h)Ständige amtliche Überwachung. Die Direktivbehorden sind ermächtigt, auf Antrag der Hersteller von den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 und 4, § 23 Abs.

3, der §§ 28, 29, 31, des § 32 Abs.

§ 37abzusehen, wenn der Betrieb unter ständige amtliche Überwachung gestellt wird.

In diesem Falle hat der Hersteller die nach der ZollgebührenOrdnung zu berechnenden Kosten der Beaufsichtigung des Betriebs und die Kosten des amtlichen Mitverschlusses der Betriebs- und Lagerräume zu tragen. Für Zigarren, die unter ständiger amtlicher Überwachung hergestellt worden sind, können anstatt des im § 3 Abs. 1b angegebenen Satzes von 13 vom Hundert des Kassenpreises auf An- 601 trag 40 vom Hundert des Wertes der nachweislich verwendeten ausländischen Tabakblätter vergütet werden. § 34. —

  1. i)Änderung der Bedingungen, Zurücknahme der Vergünstigung. — Die Vergünstigung der Gewährung von Abgabenvergütung kann zu jeder Zeit an veränderte Bedingungen geknüpft oder von der Direktivbehörde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme soll in der Regel erfolgen wenn der Hersteller oder eine in seinem Betriebe beschäftigte Person wegen einer zu Gunsten des Herstellers begangenen Zoll- oder Steuerhinterziehung oder eines Vergehens der in den §§ 10 und 47 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom 5. August 1909 bezeichneten Art rechtskräftig verurteilt worden ist. § 35. —
  2. k)Übergang zur Herstellung unter Zollaufsicht. — Wird ein Betrieb, der bis dahin nicht unter Zollaufficht stand, den Vorschriften der §§ 21 bis 34 unterstellt, so ist der Vorrat an Rohtabak, Halb- und Ganzerzeugnissen nach den Geschäftsbüchern anzumelden. Nach der Prüfung der Anmeldung durch einen Oberbeamten der Zollbehorde wird der Vorrat, soweit er nachweislich aus dem Ausland bezogen (verzollt) oder nachweislich aus vom Ausland bezogenem (verzolltem) Tabak hergestellt ist, als ausländischer, im übrigen als inländischer Tabak behandelt und im Abrechnungsbuch (§ 37) angeschrieben. § 3 6 . — Berechnung der Vergütung. — Die Berechnung der Vergütung für Tabakblätter und Grumpen nach § 2 Abs. 1 A sowie für Zigaren und zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse aus Betrieben, die nicht unter Zollaufsicht stehen, nach § 2 Abs. 1 C Ziffer 4, 5, 6 erfolgt monatlich durch die Zollämter in einer nach Anweisung der Direktivbehörde aufzustellenden Nachweisung, die dem Hauptamt mit den erledigten Anmeldungen (§§ 9, 10) vorzulegen ist. Zigaretten und Zigarettentabak, für die der Ausfuhrnachweis durch ein Postausgangsbuch zugelassen ist (§ 10 Abs. 2), sind nur in die Nachweisung für den dritten Monat des Vierteljahrs aufzunehmen. M i t der Nachweisung ist das Postausgangsbuch vorzulegen. Das Hauvtamt weist die Veraütungen an und (…) ihre Zahlung an den Anmelder § 37. — Fur jeden nach § 21 ff. unter Zollaufsicht stehenden Betrieb führt das Zollamt ein Abrechnungsbuch nach Muster g, in dem der Zugang an zur Verarbeitung bestimmten Rohtabak; der Abgang der gegen Vergütung versandten Erzeugnisse nachgewiesen und die Vergutung berechnet wird. In dem Abrechnungsbuch sind ferner über den Zu- und Abgang von aus dem Ausland bezogenen Rippen (§ 1 Abs. 2 c Satz 2) oder von inländischen, zum Satze von 45 Mark versteuerten Grumpen und Tabakblättern (§ 2 Abs. 2) oder von Tabakersatzstoffen (§ 31) Anschreibungen zu führen. Die Anschreibung des Nohtabaks in der Abteilung Zugang erfolgt bei ausländischem Tabak nach dem verzollten Reingewichte, bei inländischem Tabak nach seinem Reingewicht in gegorenem Zustand, wobei 100 Kilogramm ungegorenen Tabaks gleich 80 Kilogramm gegorenen Tabaks zu rechnen sind. In der Abteilung Abgang sind die abgefertigten Erzeugnisse einzeln nach den Ausfuhranmeldungen und den Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) anzuschreiben. Am Vierteljahrsschluß wird in Abteilung 3 die Vergütung nach Gewicht und Wert (§§ 2 bis 4) berechnet. Die Vergütung nach Gewicht ist auf Grund der im Abs. 3 genannten Papiere zu berechnen, wobei für die gemischten Erzeugnisse an der Hand des Verarbeitungsbuchs (§ 28) und der vom Hersteller abgegebenen Zusammenstellung (§ 28 Abs. 2, 3) der Anteil ermittelt wird, der von der vergütungsfähigen Menge auf ausländischen und inländischen Tabak entfällt. 42 c 602 Die Vergütung nach dem Werte wird auf Grund der vom Hersteller gemäß § 28 Abs.

§ 29Abs.

3 abgegebenen Zusammenstellung berechnet. §

  1. — Die zu vergütenden Beträge werden vom Hauptamt festgestellt und in eine von der Direktivbehorde vorzuschreibende Nachweisung übernommen, die mit den Abrechnungsbüchern (§ 37), den erledigten Ausfuhranmeldungen und Zigarettenbegleitscheinen (§§ 9, 10) sowie den Verarbeitungsbüchern und Zusammenstellungen (§§ 28, 29) vierteljährlich der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vorzulegen ist. In den Fällen des § 10 Abs. 2 wird auch das Postausgangsbuch vorgelegt, nachdem seine Richtigkeit von dem Oberbeamten geprüft und bescheinigt ist. Die Direktivbehörde erteilt auf der vom Hauptamt aufgestellten Nachweisung die Zahlungsanweisung. §
  2. — Abrundung der Vergütungsbeträge und Anrechnung auf gestundete Abgaben. — Sämtliche Vergütungsbeträge werden auf volle fünf Pfennig nach unten abgerundet. Ist dem Empfangsberechtigten Zoll oder Steuer gestundet, so wird die Ausfuhrvergütung hierauf angerechnet. §
  3. — Verrechnung der Vergütungen. — Die nach den Sätzen des § 2 Abs. 1 unter B und § 3 Abs. 1 und 2 berechneten Vergütungsbeträge sowie 25 vom Hundert der nach § 2 Abs. 1 unter C 4 a berechneten Beträge sind als Vergütungen auf Zölle zu verrechnen. Im übrigen werden die Vergüfungsbeträge als Vergütungen auf Tabaksteuer verrechnet. Bemerkung. Die in vorstehender Vergütungsordnung bezeichneten Formulare sind hier nicht abgedruckt; dieselben können beim Hauptzollamte zu Luxemburg eingesehen werden. Ausfuhrungsbestimmungen zu § 26 der durch Beschluß vom 5 August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. A. In der unterm
  4. Dezember 1888,(…) Bekanntmachung, betreffenddieBestenetung des Tabak (Memorial fur 1886 S. 713), werden.
  5. dem § 11 folgende Bestimmung als neuer Absatz (Abs. 7) angefügt: ,,Tabakblätter, die durch besondere Unglücksfälle eine erhebliche Wertverminderung erfahren haben und für die deshalb auf Grund des § 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom
  6. August 1909 ein Nachlaß der Steuer beansprucht wird, sind getrennt von dem etwa vorhandenen unbeschädigten Tabak zur Verwiegung zu stellen."
  7. hinter dem § 19 folgende neue Paragraphen eingefügt: ,,§ 19 a. — Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, von der Erhebung der Tabaksteuer auch dann abzusehen, wenn der Tabak unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Tabaklauge verarbeitet wird und die gewonnene Lauge sowie die verbliebenen Rückstände (entlaugte Blätter usw.) entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung menfchlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht werden." ,,§ 19 h. — Ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle wie Hagelschlag, eine Wertverminderung erfahren hat (§ 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom
  8. August 1909), wird nur auf schriftlichen Alltrag und nur dann gewährt, wenn die durch den Unglücksfall bewirkte Wertverminderung mindestens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt. Der Antrag muß spätestens am vierten Tage nach dem Eintreten des Unglücksfalls und, wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte bei der Zollstelle des 603 Bezirkes gestellt werden. Er muß die Ursache und den Tag der Beschädigung, durch die voraussichtlich eine Wertverminderung des Tabaks bewirkt werden wird, die Tabakmenge, die durch den Unglücksfall voraussichtlich eine Wertverminderung erfahren wird, den Grad der Wertverminderung und, sofern der Unglücksfall den Tabak aus dem Felde getroffen hat, die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf welchen die beschädigten Tabakpflanzen gewachsen sind, enthalten. Erleidet durch denselben Unglücksfall auch die vom Tabakpflanzer zu vertretende Blätterzahl oder Gewichtsmenge eine Verminderung, so ist der Antrag auf Nachlaß der Steuer (Herabsetzung des Steuersatzes) mit der in § 18 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom
  9. August 1909 und § 5 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeige zu verbinden. Die Zollverwaltung hat sofort Erhebungen über die Ursache und den Umfang der behaupteten Schädigungen zu veranlassen. Der Grad der Wertverminderung des Tabaks wird bei der Verwiegung durch Schätzung ermittelt. Ergiebt sich hierbei, daß die durch den Unglücksfall hervorgerufene Wertverminderung 20 vom Hundert oder mehr des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt, so ist der Steuersatz für den beschädigten Tabak auf 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand herabzusetzen. Beträgt die Weitverminderung weniger als 20 vom Hundert, so findet ein Nachlaß der Steuer (eine Herabsetzung des Steuersatzes) nicht statt. Die Versteuerung des im Werte verminderten und deshalb nur mit einem Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner belasteten Tabaks ist bis zu seiner Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen auszusetzen. Bis zur Aufnahme in einen solchen Betrieb oder bis zur Ausfuhr verbleibt der Tabak unter Festhaltung der Nämlichkeit unter Zollaufsicht. Ist der Tabak bis zu dem in § 25 Abs. 2 der Bestimmungen über die Tabaksteuer vom
  10. August 1909 angegebenen Zeitpunkt nicht in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen worden, so ist er in einer öffentlichen Niederlage oder in einem Privatlager unter amtlichem Mitverschluß niederzulegen. Er ist von der Verwiegung bis zu seiner Aufnahme in einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse oder ein Lager oder bis zur Ausfuhr von anderem Tabak getrennt zu halten. Seine Versendung erfolgt nur mit Versendungsschein I nach zuvoriger amtlicher Abfertigung und nur unter amtlichem Verschluß oder unter Begleitung. In den Versendungsscheinen und in den Büchern, in denen der Tabak festgehalten wird (Lagerbüchern usw.), ist zu vermerken, daß der Tabak wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen dem ermäßigten Steuersatze von 45 Mark für den Doppelzentner im gegorenen Zustand unterliegt. Die Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak zur Verarbeitung kommen soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des zum niedrigeren Steuersatze versteuerten Tabaks zur Verarbeitung auf Tabakerzeugnisse mit dem Bemerken schriftlich anzuerkennen, daß ihnen die Bestimmung in § 2 Abs. 2 der Vergütungsordnung für Tabak über die Kürzung der Vergütungssätze für Tabakerzeugnisse, die unter Mitverwendung von steuerbegünstigtem Tabak hergestellt sind, bekannt sind. Für im Werte verminderten Tabak, der nicht unter Einhaltung der vorstehenden Bedingungen in einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse übergeführt oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 Mark für den Doppelzentner nacherhoben, unbeschadet des etwa wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit einzuleitenden Strafverfahrens." B. Hinter Abschnitt X I § 30 der unterm
  11. Dezember 1886 veröffentlichten D i e n s t v o r schriften, betreffend die Besteuerung des Tabaks (Memorial für 1886 S. 719), wird folgender neuer Abschnitt eingefügt: 604 XI a. Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) für Tabac, der durch besondere Unglücksfälle im Werte vermindert ist. § 30 a. — Zu § 26 der Bestimmungen über die Tabaksteuer und § 19 b der Bekanntmachung, betreffend die Besteuerung des Tabaks (Memorial für 1886 S. 713). — Auf das Verfahren bei der Feststellung der Ursache und des Umfanges der Schädigungen, die eine Verminderung des Wertes des Tabaks erwarten lassen (§ 19 b Abs. 3 der Bekanntmachung) finden die Bestimmungen in § 15 Abs. 1 bis 4 sinngemäße Anwendung. Die Schätzung des Grades der eingetretenen Wertverminderung bei der Verwiegung des Tabaks (§ 19 b Abs. 4 der Bekanntmachung) erfolgt durch den Oberkontrolleur in Gemeinschaft mit dem Gemeindevorsteher oder einem von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen. Das Ergebnis der Schätzung ist dem Tabakpflanzer zur Anerkennung vorzulegen. Verweigert der Tabakpflanzer die Anerkennung, so ist nach § 15 Abs. 6 zu verfahren. Hinsichtlich der Vorlegung der entstandenen Verhandlungen an das Hauptamt und die Direktivbehörde, der Entscheidung auf den Antrag wegen Herabsetzung des Steuersatzes, der Entscheidung wegen der durch die etwaige Zuziehung von Sachverständigen entstandenen Kosten und der Befugnis der obersten Landesfinanzbehörde zur Herabsetzung des Steuersatzes trotz eingetretener Fristversäumnis finden die Bestimmungen in § 15 Abs. 7, 8 sinngemäße Anwendung. Die erledigten Anträge auf Steuernachlaß (Herabsetzung des Steuersatzes) wegen Wertverminderung sowie die erwachsenen Verhandlungen (Abs. 1 bis 3) sind der Verwiegungsanmeldung (§ 13 der Bekanntmachung) als Belege beizufügen. Avis. — Service sanitaire. Par délibération en date du 5 janvier 1910, le conseil communal de Heiderscheid a modifié l'art 17 du règlement sanitaire de cette commune. — Cette modification a été dûment approuvée et publiée. Luxembourg, le 3 août
  12. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Avis. — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, M. Valentin Sontag, propriétaire à Gœsdorf, a été nommé échevin de la commune de Gœsdorf. Luxembourg, le 2 août
  13. Le Directeur général de l'intéreur, BRAUN. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Gemäß Beschluß vom
  14. Januar 1910 hat der Gemeinderat von Heiderscheid den Art. 17 des Sanitätsreglementes dieser Gemeinde abgeändert. — Diese Abänderung ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  15. August
  16. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hr. Valentin S o n t a g , Eigentümer zu Gösdorf, zum Schöffen der Gemeinde Gösdorf ernannt worden. Luxemburg, den
  17. August
  18. Der General-Direktor des Innern, Braun. Caisse d'épargne. — A la date du 29 juillet 1910, le livret n° 143264 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg le 4 août
  19. 605 Avis. — Brevets d'invention. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de juillet 1910 en conformité de la loi du 30 juin 1880, à savoir: N°
  20. Juli. — Nadelholzlatten für Gartenzäune. — G. Franz in Borsdorf. N°
  21. — 8 juillet. — Machine à enlever les ordures N°
  22. Juli. — Verfahren aus glühend flüssiger ménagères. — F. Dassy à Rouen. N°
  23. — 8 juillet — Télégraphe-imprimeur foncSchmelzofenschlacke. Kunststeine in allen Grössen und auf jede beliebige Art und Weise herzustellen. — B. E. tionnant par l'emploi d'un seul fil de ligne aussi bien avec un courant de ligne permanent qu'avec un couNeumann in Luxemburg. rant de ligne intermittent et servant en même temps de N°
  24. — 2 juillet. — Four électrique à résistance moyen pour la télegraphie sélectionnée non troublée. — destiné à la fabrication de l'azoture d'aluminium. —
  25. Dr. L. Cerebotani à Munich et A. Silbermann à Berlin. Serpek à Paris. N°
  26. — 9 juillet — Machine perfectionnée pour N°
  27. — 4 juillet. — Procédé pour la fabrication la fabrication de papiers ou cartons ondulés. — Société de l'azoture d'aluminium. — Le même. Française de l'Ondulium à Vitry s. S. N°
  28. Juli. — Schutzanzug für Radfahrer und N°
  29. — 9 Juli. — Reklame-Automat «Minerva». Radfahrerin. — C. Bergmann in Leipzig. zum Verkauf von Zigarren oder Zigaretten. — P. Lind in N°
  30. — 4 juillet. — Suspension élastique pour Köln. roues de cycles ou autres véhicules. — H Roze au DoN° 8542 —
  31. Juli. — Ueberhebevorrichtung für maine de Haute Fontaine par les Grandes Côtes (Marne). Warmlager bei Feineisen-Walzwerken. — MaschinenN°
  32. — 5 juillet. — Roue de wagon et son pro- fabrik Sack, G m. b H. in Rath. cédé de fabrication. — E -E. Stick à Pittsburgh. N°
  33. Juli. — Zusammenlegbarer SportN° 8528.— 5 juillet. — Procédé de fabrication d'alu- wagen und Rodelschlitten. —
  34. Reuermann und E. mine pure à l'aide de Nitrure d'aluminium. —
  35. Serpek Hanset in Nauen. à Paris. N°
  36. — 13 juillet. — Plaque ou couvercle amoN°
  37. Juli. — Vorrichtung an Maschinen zum vible pour poëles, fours etc. — J. Kohousek à Budapest. scharnierartigen Verbinden von Brettern zur Zuführung N°
  38. — 14 juillet. — Procédés et dispositifs de der wagerecht eingetriebenen Krampen. — General, récupération de l'etain pur des déchets de plaque et Package Company à New-York. d'alliage plomp-étain. — A. Nodon à Bordeaux. N°
  39. Juli. — Dengelapparat mit HandbeN°
  40. — 6 juillet. — Éléments-types de batteries pour extraire et réduire par la cuisson les produits trieb. — A. Stiess in Frankweiler. tannins des matières végétales. — Certificat d'addition N°
  41. Juli. — Rollschuh — E. Seelenbinder au brevet N° 8131 du 2 octobre
  42. — Ch. Bourdon à in Berlin. Bonsecours (Belgique). N°
  43. Juli. — Stiefel oder dergl. mit KnopfN°
  44. — 6 juillet. — Méthodes et dispositifs pour verschluss. — C. Schwegler et A. Büchler in Fellbach. donner de la stabilité à des corps tels que véhicules N°
  45. Juli. — Alarmvorrichtung. — Th. instables ou navires et pour maintenir cette stabilité. — Franke in Hannover. L. Brennan à Gillingham. N°
  46. Juli. — Lichtbilder-Apparat. — W. N°
  47. — 7 juillet. — Un dispositif de commande Exner in Dresden. des essieux propulseurs pour véhicules à propulsion N° 8551.— 16 Juli — Gardinenbefestigung bestehend mixte roulant sur rails. — H. Pieper à Liège, aus einem Federschiebering mit Schlaufe. — J. Nohl in N°
  48. — 7 juillet. — Un dispositif d'actionnement Bruggen. pour véhicule-automoteur à propulsion mixte. — Le N°
  49. — 16 juillet. — Procédé de traitement des même. goudrons de houille, de bois, de pétrole ou similaires N°
  50. — 7 Juli. — Rollschuh. — N. Heckler & R. en vue de l'obtention de brais agglomérants dits «brais Schramm in Frankfurt a. M. Calor». — The Calor Company Limited à Londres. N°
  51. Juli. — Trichter mit selbsttätig N°
  52. Juli. — Mit einem Heilmittel gegen Schweissfuss imprägnierter Strumpf und Verfahren schliessenden Ventilen. — Gebrüder Rosenthal & C H. zum Imprägnieren desselben. — H. Pfleging & A. Pfeffer Rosenauer in Frankfurt a. M. in Bochum. N°
  53. Juli. — Ausgleichwalze für FeinN°
  54. Juli. — Startmaschine. — K. Messer- krempel zur Wollebearbeitung. — Gesellschaft für Gespinnst-Egalisatoren, G. m. b. H. in Strassburg. schmidt in Leipzig. 606 N°
  55. Juli. — Verbesserungen an den SprechLes brevets ci-après sont éteints pour défaut maschinen. — Deutsche Grammophon Aktien-Gesell- de paiement de la taxe annuelle : schaft in Berlin. N°
  56. — Machines frigorifiques. N° 8556 —
  57. Juli. — Vorrichtung zur Umwandlung N° 6334 — Verfahren und Apparat zum Abdestilliren von metallischem Blei in Bleioxyd durch Einwirkung eines Luftwasserdampfgemisches auf geschmolzenes des Lösungsmittels bei der Fabrikation von rauchlosem Blei. — Firma Bergmann & Simons, G. m. b . H . und und rauchschwachem Pulver. N°
  58. — Générateur de gaz pauvre. Firma Lindgens & Söhne in Mülheim. — Zusatzpatent N° 6340 - Système de protection des trains de zu N° 8209 vom
  59. Dezember
  60. Juli. — Tiegelschmelzofen für Oel- chemin de fer. und Gasfeuerung. — W. Büss in Hannover. N°
  61. — Generator. N°
  62. — 20 juillet. — Perfectionnements apportés N°
  63. — Bandage élastique. à la synthèse catalytique du méthane — The Cedford N°
  64. — Plaque de siège pour les arçons de selle. Gas Process Co. Ltd. à Londres. N°
  65. - Arçon de selle avec siège analogue à une N°
  66. - 20 Juli. — Schalltrichter für Sprech- chaise. maschinen. — J. Margulies Landon in London. N°
  67. - Arçon de selle en acier feuillard avec des N°
  68. Juli.— Von der Seite aus zu bedienende bourrelets. Waggonkuppelung. — A. Wolkenstein in Bahnkrug. N°
  69. — Arçon de selle en acier feuillard avec des N°
  70. — 21 juillet. — Blocs creux de toute forme, supports pour le siège sur les plaques latérales. matière et fabrication, mais faits d'une pièce et à parois N°
  71. — Polscheibe fur plattenförmige Elektroden minces, pour remplacer les talons de bois et autres similaires dans la fabrication des chaussures. — Th. elektrischer Widerstandsöfen. N°
  72. — Verfahren und Vorrichtung zur HerDegol à Læken. stellung von Sauerstoffverbindungen aus den Elementen N°
  73. Juli. — Neuerung an Lampen. — I . bei hoher Temperatur. Schwarz in Berlin. N°
  74. — Zimmerheizapparat. N°
  75. — 22 Juli —Neuerungan Kraftfahrzeugen. N°
  76. — Dispositif de pression en marche des fils — M. Teschke in Berlin. de sciage des pierres, marbres, granits etc., etc. N°
  77. Juli. — Gashahn-Sicherung. — L. N°
  78. — Guide pour perforateurs à percussion Friedrichs in Göttingen. fonctionnant par l'air comprimé. N°
  79. Juli. — Zusammenklappbarer leicht N°
  80. — Procédé et dispositif pour opérer la transportabler Tisch. — P. Biewesch-Kayser in Hollefixation des perforatrices à percussion sur leurs affûts. rich. N°
  81. — Procédé pour la préparation de combiN°
  82. — 23 Juli. — Backofen. — Suddeutsche naisons chimiques phosphoreuses et autres facilement Herd- und Backofen-Industrie — G. m.b. H in Ettlingen. inflammables. N°
  83. Juli. — Bar-Spar-Coupon-Zeitung zur N°
  84. — Bouchons distributeurs pour récipients Einfuhrung des billigeren Bar-Einkaufes. — R. Fuss, à liquides. in Cöln. N°
  85. — Aspirateur de poussières. N°
  86. Juli. — Mechanisch pneumatische Nos 7358 et
  87. — Schirm mit verstärkten DachGasfernzundung — A. P Sachse jr. in Limbach i/Sa. stangen. N°
  88. — 27 juillet. — Fer à repasser avec chaufN°
  89. — Einrichtung zur Verhinderung eines Entfage par un combustible liquide (1er à alcool). — J. weichens des Flugstaubes aus den Hochöfen. Feldmeiyer à Munich. N°
  90. — Selbstaufsteigendes Luftschiffchen mit N°
  91. — 28 juillet. — Mécanisme pour changer ou Gondel. renverser progressivement la vitesse angulaire d'un N°
  92. Verfahren zur Herstellung von löslicher arbre, en maintenant constant le moment de rotation. Cellulose. — C E. Broggi à Milan. N°
  93. — Vexierschloss für Türen. N°
  94. — 28 juillet
  95. — Surface portante, pivo tante pour aéroplanes et engins analogues et dispositif N°
  96. — Vorrichtung zum Entkuppeln durchgehpour la commande des surfaces de ce genre. — E. ender Pferde. de Marcey & E. Moonen à Paris. N°
  97. — Phasenkompensation bei Transformaoren. 607 N°
  98. — Tissu maille et son procédé d'obtention. N°
  99. — Elektrische Sicherhutschaltung zur Verhütung des Ueberschreitens eines Haltsignals bei Elsenbahnen. N°
  100. — Vorrichtung zur Verhütung des Eindringens von Staub, Zugluft usw. an Türen, Fenstern und dergleichen. N°
  101. —Gardinenstangenbefestigungsvorrichtung N°
  102. — Vollgatterlehre. N°
  103. — Verfahren zur Brikettierung oder Agglomerierung von Erzen und Produkten mittels Chlormagnesiums, unter gleichzeitiger Gewinnung von Chlor oder Chlorprodukten. N°
  104. — Kabelklemme. N°
  105. —Verfahren zur Herstellung eines haltbaren, leicht löslichen Eigelbpulvers. N°
  106. — Kontrollapparate für Flüssigkeiten. N°
  107. — Kartenautomat für Auskünfte. N°
  108. — Arçon de sellette avec deux cannelures ou bourrelets sur toute sa largeur. N°
  109. — Bierkühl- und Wärmapparat. N°
  110. — Kugelventilanordnung für Fahrräder und Automobile. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date du 4 août ct., les modifications apportées par l'assemblée générale du 17 avril 1910 aux art. 4, 16 et 22 des statuts de la société dite : Felser HandwerkerUnteistützungs- und Fortbildungsverein à Larochette, ont été approuvées, N°
  111. — Kahn mit Wasserrad, Schiffsschraube, Flossen und Bremse. N°
  112. — Essbesteckhalter. N°
  113. — Pneumatisch federndes Automobilrad. N°
  114. — Fenêtre à guillotine. N°
  115. — Brique en béton pour murs creux. N°
  116. — Fliegenschutzdecke für Pferde und dergleichen. N°
  117. - Elastische Schutzvorrichtung zur Verhütung des Herabstürzens und dessen Folgen. N°
  118. — Neuerung an Kartoffelerntemaschinen. N° 7910 — Reklamesäule mit Seifenabgeber, Cigarrenabschneider o. dergl. N° 7915 — Universalbaugerüstklammer. Rectification : Au N° 35 du Mémorial du 9 juillet 1910, p. 499: au lieu de «N°
  119. — Vorrichtung zum Befestigen der mitzuführenden Fussluftpumpe für Fahrräder», lisez: «N°
  120. — Vorrichtung etc. » Luxembourg, le 1 e r août
  121. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom
  122. August 1910 sind die nachfolgenden, an den Art. 4, 16 und 22 des Statuts des F e l s e r H a n d werker-Unterstützungs- und Fortbildungsvereins zu Fels, durch die Generalversammlung vom
  123. April vorgenommenen Aenderungen genehmigt worden. Art. 4 ist abgeändert wie folgt: «Der Vorstand entscheidet darüber, ob das Aufnahmegesuch jeglichen Anforderungen entspricht. Ist dies der Fall, so hat der Vorstand das Gesuch nicht vor dem nachfolgenden zehnten und jedenfalls vor dem dreissigsten Tage der Generalversammlung vorzulegen, wenn nicht besonderer Ursachen wegen anders beschlossen wurde. » Art. 16, erster Absatz lautet, wie folgt: «Bis spätestens Ende des Monates Februar jeden Jahres hat er etc. » A r t . 2 2 erhält folgende Fassung: Abs. 1 bleibt. Abs.
  124. — « Kostenfreie Verabreichung aller vom Vereinsarzte verschriebenen Medikamente und sonstiger Heilmittel ; desgleichen kostenfreie Verabreichung aller von einem anderen Arzte verschriebenen Medikamente und sonstiger Heilmittet gemäss vorheriger schriftlicher Ermächtigung durch den Vorstand. » Abs.
  125. — «Tägliche Unterstützung der wirklichen Mitglieder bei vorkommender Arbeitsunfähigkeit, herrührend von Krankheits- und Unglücksfällen, wovon jene, die herzuleiten sind von Trunk, Schlägerei, Unsiltlichkeit ausgeschlossen sind, 1 50 Fr. während höchstens 182 Tagen vom zweiten Tage der Erkrankung ab. Ist jedoch das Gesamtvermögen auf 10,000 Fr. gesunken, so muss die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes für das nächstfolgende Jahr entweder die Höchstzahl der Krankentage von 182 auf 91 vermindern, oder den monatlichen Beitrag der wirklichen Mitglieder auf 1 Fr. erhöhen» Luxembourg, le 4 août
  126. Luxemburg, den
  127. August
  128. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eysche n. 608 Avis. — Règlement communal. En séance du 16 janvier 1910, le conseil communal de Walterdange a édicté un règlement concernant le cimetière de cette commune. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 2 août
  129. Le Directeur général de l'intérieur, Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom
  130. Januar 1910 hat der Gemeinderat von Walferdingen em Reglement über dm Kirchhof dieser Gemeinde erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  131. August
  132. Der General-Direktor des Innern, BRAUN. BRAUN N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 16 au 30 juillet
  133. CANTONS. Esch-sur-Alz. 1 2 3 Luxembourg. Mersch. 4 Clervaux. 5 6 7 8 Diekirch. Redange. Grevenmacher. Remich. LOCALITES. Luxembourg-ville. » -Grund » -Limpertsberg Bettembourg. Differdange Dudelange Esch-sur-l'Alzette. Rumelange. Bonnevoie. Cessingen. Hollerich. Merl. Verlorenkost. Bœvange-s/Att. Lorentzweiler. Mersch. Schœnfels. Glervaux. Holzthum. Hosingen. Bourscheid. Ettelbruck. Hoscheid. Ingeldorf. Perlé. Burglinster. Ebnen. Imbringen. Dalheim. Remich. Total Bekanntmachung. — Samtätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom
  134. bis zum
  135. Juli 1910 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoide Diphterie. 1 3 4 1 2 1 3 1 1 4 Coqueluche ScarlaAffections Variole. tine puerpérales 2 2 1 1 1 7 1 4 3 3 1 1 2 1 1 1 6 1 3 2 1 4 2 1 1 1 1 4 13 20 45 LUXEMBOURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR B

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