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609 MEMORIAL Memorial DU des Großherzogtums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 9 août 1910 Avis N°43. — Sociét

Obsah (11)§ 6§ 8§ 10§ 22§ 11§ 15§ 23§ 40§ 47§ 7§ 27

609 MEMORIAL Memorial DU des Großherzogtums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 9 août 1910 Avis N°43. — Société de secours mutuels. Dienstag, 9. August 1910. Bekanntmachung. — Hilfskassen. P

Rückstand, so wird es gemahnt und verfällt in eine Mahngebühr von 10 Cts. Das säumige Mitglied, das binnen 22 Wochen nach einer auf seine Kosten an dasselbe ergangenen Zahlungsaufforderung diesernicht nachkommt, geht seiner Mitgliedschaft verlustig und erhält seine Einlagen abzüglich der Kosten und Strafgelder, ohne Zinsentschädigung zurück. Art.

  1. Sobald die Einlagen 1 Franken betragen, hat das Mitglied Recht auf Zinsen, gemäss dem alljährlich auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung festzustellenden Zinsfuss. Die Verzinsung beginnt mit dem
  2. des auf die Einzahlung folgenden Monates und hört mit dem
  3. desjenigen Monates auf, innerhalb dessen die Rückzahlung verlangt wird. A r t .
  4. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden solang zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszinsen mit Einschluss der statutenmässig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder der betreffenden Abteilung bestimmten Einnahmen dem 500 fachen Betrag einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Die vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung kann nur stattfinden auf schriftliche Zustimmung oder auf mündliche in der Generalversammlung abgegebenen Erklärung sämtlicher Mitglieder dieser Abteilung. Diese Auszahlung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit Auflösung und Liquidierung des Vereins und darf somit den Reservefonds nicht berühren. A r t .
  5. Wenn die eingelegten Gelder eines Mitgliedes, herkommend von wöchentlichen Beiträgen unter 50 Ct. die Höhe von 50 Fr. erreicht haben, resp. die von 50 Ct. und darüber die Höhe von 100 Fr., so können dieselben auf Wunsch ganz oder teilweise zurückbezahlt werden ; der Rückzahlung muss jedoch eine Meldefrist von zwei Wochen vorausgehen für eine Summe von unter 100 Fr. und eine solche von drei Wochen für eine Summe von 100 Fr. und darüber. In ausserordentlichen Fällen kann der Vorstand, gegebenen Falls, von der Einhaltung dieser Frist Abstand nehmen. Art.
  6. Tritt ein Mitglied vor dem durch Art. 13 festgesetzten Termine aus, so erhält es gegen Rückgabe seines Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Wocheneinlagen nebst den gemäss Art. 12 erfallenen Zinsen binnen Monatsfrist zurück. Hat es dem Verein noch kein ganzes Jahr angehört, so erhält es seine Einlagen ohne Zinsen zurück. Art.
  7. Wer nachträglich dem Verein beitreten will, hat ausser der Aufnahmegebühr von 50 Ct. sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. Findet sich eine grössere Anzahl neuer Mitglieder vor, so wird für diese eine neue Abteilung gegründet unter gesonderter Buchführung aber gemeinsamer Verwaltung. Art.
  8. Stirbt ein Mitglied, so erhalten dessen Erbberechtigte, nachdem sie sich genügend legitimiert haben, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, sein Guthaben gemäss den Bestimmungen des Art. 15, gegen Collektiv quittung ausbezahlt. A r t .
  9. Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von 200 Fr. nicht überschreiten. Die verfügbaren Gelder sind jeweilig vor Ende des Monates an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in luxemburger Staatsobligationen oder sonstigen von der Regierung gutgeheissenen Wertpapieren verbleiben, Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossenA r t .
  10. Alle sich aus dem Geschäftsbetriebe ergebende Gewinne und Verluste werden den Mitgliedern

Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen angerechnet. Die Verwaltungsmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. A r t . 2 0 . Die Staats- und Gemeindesubsidien, sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse, es sei denn dass die Schenkgeber andere darüber bestimmen, sowie die Eintritts- und Strafgelder dienen zur Bildung eines Reservefonds, der zur Deckung unvorhergesehener Verluste und dessen Zinsen zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden können. Der Reservefonds darf nur

äussersten Notfalle und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung der hinterlegten Gelder, welche zum Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheissen und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. A r t . 2 1 . Keine andern Beiträge dürfen von den Mitgliedern erhoben werden, noch darf eine andere Verwendung der Vereinsgelder stattfinden, als in diesen Statuten vorgesehen ist. III. — GeschäftsführungArt. 22. Alle wichtigen Entscheidungen trifft die Generalversammlung. Diese besteht aus sämtlichen 611 über funfzehn Jahre alten Mitgliedern. Stimm- und wahlberechtigt sind aber nur die wenigstens achtzehn Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Art. 2 3 . Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt

Laufe des Monates Januar behufs Entgegennahme der Jahresrechnung und zur jeweiligen Vornahme der Haupt- und Ersatzwahlen. Ausserordentliche General-Versammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn die Umstände es erheischen; sie müssen einberufen werden wenn ein von wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter dahinzielender Antrag nebst Tagesordnung vorliegen. Art. 2 4 . Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren :

  1. a)mit relativer Majorität einen Vorstand von fünf Mitgliedern,
  2. b)aus diesem, in besonderm Wahlgange, mit absoluter Majorität, den Präsidenten ;
  3. c)ausserhalb des Vorstandes die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission ; 2. Sie nimmt die vom Vorstand auf den 31. Dezember abgelegte und von der Rechnungskommission geprüfte Rechnung entgegen ; 3. Sie bestimmt jeweilen bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung der Kassierer und Einnehmer ; 4. Sie setzt den Zinsfuss für jedes Jahr auf den Vorschlag des Vorstandes fest. Art. 25. Dem Vorstande sind folgende Geschäfte übertragen : 1. Er wählt aus seiner Mitte den Vicepräsidenten und den Schriftführer - Kassierer und die Einnehmer der verschiedenen Ortschaften und bestimmt die Funktion und die Entschädigung der Letzteren ; 2. Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, korrekte Rechnungsführung, sichere Anlage der Gelder und Aufbewahrung der Wertpapiere ; 3. Er beruft die Generalversammlung und stellt die zu erledigende Tagesordnung auf. Art. 2 6 . Der Präsident oder der ihn vertretende Vicepräsident leitet die Versammlung, beruft den Vorstand, vertritt den Verein bei allen Gelegenheiten und unterzeichnet rechtsverbindlich Namens des Vereins mit dem Schriftführer-Kassierer kollektiv. A r t . 2 7 . Der Schriftführer-Kassierer besorgt die Korrespondenz, unterzeichnet mit dem Präsidenten und Luxembourg, le 4 août 1910. führt Protokoll über die Verhandlungen der Versammlungen in einem eigens hierzu bestimmten Register. Er besorgt alle Geldangelegenheiten und Kassengeschäfte derart, dass seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen. Er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen und führt Namens des Vereins allein rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrag von 500 Fr. Art. 28. Der Vorstand versammelt sich wenigstens dreimal jedes Jahr behufs Vornahme der Kassenrevision und Prüfung der Vereinsregister und des Vereinsvermögens. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. A r t 29. Die Rechnungskommission hat sich, ausser für die Rechnungsprufung, am Schlusse des Rechnungsjahres, jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle zu versammeln und hierüber dem Vorstand Bericht zu erstatten A r t . 3 0 . Bei etwaigen Streitigkeiten bezeichnet der Vorstand und die Gegenpartei je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Bleiben beide geteilter Ansicht, ziehen sie ein drittes Mitglied hinzu. dessen Entscheidung entgültig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl dieses dritten Mitgliedes entscheidet der Friedensrichter des Kantons Remich. A r t . 3 1 . Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muss dem Vorstand unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu leisten ist oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur zulässig durch eine Generalversammlung, welche wenigstens 14 Tage

Voraus eigens zu diesem Zwecke schriftlich mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen werden muss und mindestens aus drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Diese Beschlüsse müssen um gültig zu sein, mit drei Viertel der Stimmen gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom

  1. Juli 1891 vorgesehen sind. Art.
  2. Alle Veröffentlichungen und Einberufungen den Verein betreffend, werden schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt oder auf sonst eine durch die Generalversammlung zu bestimmende Weise bekannt gegeben. Art. 3 3 . Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 und 9 des Grossh. Beschlusses vom
  3. Juli
  4. (Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den
  5. August
  6. E y s ch e n. 612 Avis. — Société de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date du 4 août et., la société de secours mutuels, dite Bergmannsunterstutzungsverein «Gluck Auf», à Differdange, à été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom
  7. August c., ist der Bergmannsunterstützungsverein „GlückAuf", zu Differdingen, gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statut des Bergmannsunterstützungsvereins «Glück Auf», zu Differdingen. K A P . I . — Bildung und Zweck der Gesellschaft. A r t .
  8. Die am
  9. August 1909 zu Differdingen unter der Benennung « Bergmanns-UnterstützungsVerein Glück auf» gegründete, auf Gegenseitigkeit beruhende Hilfskasse, hat ihren gesetzlichen Sitz in der Stadt Differdingen und erstreckt sich auf die Ortschaften Differdingen, Oberkorn und Niederkorn, mit der Massgabe, dass sie sich auch auf in diesem Bezirke beschäftigte und anderswo beheimatete Arbeiter ausdehnen kann. Art.
  10. Sie hat zum Zweck ihren kranken oder verwundeten Mitgliedern, während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit, eine zeitweilige Unterstützung zu gewähren. KAP. II. — Zusammensetzung der Hilfskasse. A r t .
  11. Die Hilfskasse besteht aus wirklichen und aus Ehrenmitgliedern. A r t . 4 . Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statute zu fügen, unterschrieben haben und demgemäss an den Vorteilen der Gesellschaft teilnehmen. A r t .
  12. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und Baarzeichnungen zum Gedeihen der Gesellschaft beitragen, ohne an deren Unterstützungen teil zu haben. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, nicht stimmberechtigt, jedoch wählbar. KAP. III. —Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. Art.
  13. Die Aufnahme der wirklichen Mitglieder erfolgt durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit. Um als solches zugelassen zu werden, muss man eine ordentliche Aufführung haben und frei sein von Krankheiten und heimlichen Gebrechen. A r t .
  14. Die Altersgrenze für die Aufnahme ist auf mindestens 16 Jahre und auf höchstens 40 Jahre festgesetzt. Nur für diejenigen, die Aufnahme in den Verein Nachsuchenden, welche bis zur Verlegung ihres Wohnsitzes in den Bezirk des Vereins nachweisslich, sei es

In- oder Auslande, einer auf Gegenseitigkeit beruh- enden Krankenkasse angehört haben, wird die Altersgrenze auf SO Jahre ausgedehnt. Noch nicht volle 18 Jahre alte Minderjährige können dem Verein nur unter den durch Art. 3 des Gesetzes vom

  1. Juli 1891 vorgeschriebenen Bedingungen beitreten. Wer wirkliches Mitglied werden will, hat ein diesbezügliches Gesuch nebst Geburtsurkunde und ärztlichem Gesundheitsattest an den Präsidenten des Vereins einzusenden. A r t .
  2. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand ohne Rücksicht auf Alter und Wohnsitz aufgenommen. Art.
  3. Von Rechtswegen ausgeschlossen sind diejenigen Mitglieder, welche binnen Monatsfrist nach vorheriger, auf ihre Kosten durch eingeschriebenen Brief an sie ergangenen Mahnung, ihre rückständigen Beiträge nicht entrichtet haben ; doch kann der Vorstand die Anwendung dieser Massregel aufschieben, wenn das säumige Mitglied nachweisst, dass es sich ohne eigenes Verschulden

Rückstand befindet. A r t .

  1. Der Ausschluss aus dem Verein wird auf Antrag des Vorstandes durch Abstimmmung in der General-Versammlung und ohne Besprechung verhängt :
  2. Wegen Verurteilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich zieht ;
  3. Wegen freiwilliger Beeinträchtigung der Gesellschaftsinteressen ;
  4. Wegen offenkundig Aergernis gebenden oder zügellosen Lebenswandels. Ausser den unter Nr. 1 vorgesehenen Fällen einer Verurteilung, wird das Mitglied dessen Ausschluss beantragt ist, vor den Vorstand geladen, um uber die ihm zur Last gelegten Tatsachen vernommen zu werden ; findet sich dasselbe am bestimmten Tage und zur bestimmten Stunde nicht ein, so wird in der nächsten General-Versammlung in geheimer Abstimmung über den beantragten Ausschluss Beschluss gefasst. Art.
  5. Mitglieder, die den Bezirk der Krankenkasse verlassen und ihre Beschäftigung in demselben aufgeben, gehen ihrer Mitgliedschaft erst nach der dreizehnten darauffolgenden Woche verlustig, sofern sie dem Verwaltungsrat ihre Abreise, beziehungsweise Abkehr 613 schriftlich anzeigen und zugleich ihre Beiträge für die folgenden drei Monate

Voraus entrichten. Wenn dieselben nach ihrer Rückkehr wieder Mitglied werden wollen, müssen sie die statutenmässigen Alters- und Gesundheitsbedingungen erfüllen und die Aufnahmegebühr, ihrem derzeitigen Alter entsprechend, entrichten. Art.

  1. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keine Rückerstattung Recht. KAP. IV. — Verwaltung des Vereins. A r t .
  2. Die Gesellschaft wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, bestehend aus : Präsident, Vicepräsident, Kassierer-Schriftführer und zwei Beigeordneten. Der Verwaltungsrat stellt das Reglement über den Ordnungsdienst in den Versammlungen, die innere Ordnung u. s. w . auf. Die Mitglieder desselben üben ihr Amt unentgeltlich aus, doch kann dem Schriftführer-Kassierer eine Entschädigung gewährt werden, welche aber in keinem Fall 25 Franken übersteigen darf, und deren Betrag eventuell jedes Jahr durch die ordentliche General-Versammlung festzusetzen ist. A r t .
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die

Monat Februar stattfindende ordentliche GeneralVersammlung in geheimer Abstimmung und mit absoluter Stimmenmehrheit unter den wirklichen und Ehrenmitgliedern gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten, der auf die Dauer von vier Jahren gewählt wird, findet die Neuwahl des Vorstandes, abgesehen von der Ersetzung verstorbener oder abdankender Mitglieder desselben, jedes Jahr zur Hälfte statt. Die zuerst austretende Serie wird durch das Loos bestimmt ; die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art. 15. Der Vorstand versammelt sich so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern, doch jeden Monat wenigstens einmal. Die Einberufung hat mindestens drei Tage

Voraus mit Angabe der Tagesordnung zu geschehen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Er kann keinen Beschluss fassen, wenn nicht die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. A r t . 16. Der Präsident, und nötigenfalls der ihn ersetzende Vice-Präsident, überwacht und sichert die Ausführung des Statutes, unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer alle Urkunden und Beschlüsse, vertritt den Verein

Verkehr mit den öffentlichen Behörden und trifft die für die Zusammenkünfte des Verwaltungsrates und die Einberufung der Generalversammlung nötigen Anordnungen. A r t .

  1. Der Schriftführer-Kassierer besorgt unter Aufsicht des Präsidenten sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins, Sitzungsberichte, Correspondenz usw. und die Aufbewahrung des Archivs, führt das Mitgliederregister und legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor. Er besorgt sämtliche Kassengeschäfte und trägt die Ein- und Auszahlungen in ein durch den Präsidenten mit Seitenzahl und Namenszug versehenes Kassenbuch ein. Er haftet für die Gelder die sich in der Kasse befinden und bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden und dem hierzu delegierten Mitgliede des Vorstandes resp. Verwaltungsrates visiert sein müssen, und mit den darauf bezüglichen Quittungen der jeweiligen Jahresrechnung als Belege beizufügen sind. Er händigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme, Karten oder Büchlein ein, worin die Zahlung der Beiträge vermerkt wird. Zu Jahresschluss legt er umfassenden Bericht ab über die Finanzlage, der nach Prüfung durch den Vorstand und die Revisoren der Generalversammlung zur Genehmigung vorgelegt wird. Art.
  2. Die Verwaltungskommissare haben die Kassenoperationen und das Abstimmungsgeschäft in den Versammlungen zu überwachen und für Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen zu sorgen. Hauptsächlich aber haben sie die unten vorgesehenen Visitoren zu kontrollieren und sich persönlich über das Befinden der Kranken zu vergewissern. Die eingezogenen Erkundigungen teilen sie in den Sitzungen des Verwaltungsrates mit. Art.
  3. Dem Verwaltungsrate stehen zu Seiten die Visitoren, welche die Kranken zu besuchen und über deren Befinden zu berichten haben. Die Visitoren werden alljährlich durch die ordentliche Generalversammlung mit relativer Stimmenmehrheit bezeichnet. Auf je zwanzig Mitglieder kommt ein Visitor. Art. 2 0 . Jedes Jahr

Monat Februar findet am gesetzlichen Sitze der Gesellschaft eine ordentliche Generalversammlung statt. Der Verwaltungsrat legt in derselben Rechnung ab über seine Amtstätigkeit, die Gesamtgeschäfte des vergangenen Jahres und über die am 31. Dezember abgeschlossene Finanzlage. Nach Gutheissung der Rechnungsablage schreitet die Versammlung zur gänzlichen oder teilweisen Neuwahl des Verwaltungsrates, sowie zur Wahl von drei weder unter sich noch mit einem Mitgliede des Vorstandes verwandten Revisoren, welche die Rechnungen und Bücher des Vereins zu prüfen und den Stand der Kasse zu revidieren, sowie schriftlichen Bericht darüber zu erstatten haben. Ausser der ordentlichen Generalversammlung kann der Präsident entweder eigenmächtig oder auf Ver- 614 langen des Verwaltungsrates ausserordentliche Generalversammlungen einberufen. Er muss die Versammlung auf ein wenigstens von zwanzig wirklichen Mitgliedern unterzeichnetes und die Gegenstände der Tagesordnung enthaltendes Ersuchen einberufen. Die Einberufungen zu der Generalversammlung haben wenigstens drei Tage

Voraus, unter Angabe der Tagesordnung, zu geschehen. Art. 21. Eine Generalversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte plus eins der wirklichen Mitglieder zugegen sind. Eine zweite neu einzuberufende Versammlung ist in allen Fällen über eine schon einmal vorgelegte Tagesordnung beschlussfähig, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse ' der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst.

Falle von Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Bei Wahlen hat bei Stimmengleichheit der Aelteste der Kandidaten den Vortritt. KAP. V. — Verpflichtungen. Art. 2 2 . Die Gründungsmitglieder zahlen ohne Unterschied des Alters ein Eintrittsgeld von Fr. 3.

  1. Vom
  2. November 1909 ab richtet sich die Aufnahmegebühr nach dem Alter der neu aufzunehmenden Mitglieder. Dieselbe beträgt : 1° Bei einem Alter von 16—20 Jahren, 3.75 Fr. 2° » » » » 20—25 » 5.00 » 3° » » » » 25—30 » 6.25 » 4° » » » » 30—35 » 7.50 » 5° » » » » 35—40 » 12.50 » Neu eintretende Mitglieder, welche bis zur Verlegung ihres Wohnsitzes in den Bezirk des Vereins nachweislich einer auf Gegenseitigkeit beruhenden Krankenkasse angehört haben, zahlen gleich den Gründungsmitgliedern, unbeschadet ihres Alters, eine gleichmässige Aufnahmegebühr von Fr. 3.
  3. Art. 2 3 . Ausserdem verpflichten sich die wirklichen Mitglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrages von Fr. 1.25 und zur Ausübung der Funktionen, welche ihnen von der Generalversammlung übertragen werden. A r t . 2 4 . Die Zahlung des monatlichen Beitrages hat jeden Monat

Voraus zu Händen des SchriftführerKassierers zu erfolgen. Es steht den Mitgliedern frei» ihre Beiträge

Voraus zu leisten. Ehrenmitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag von Kr. 0.625 ohne Eintrittsgeld. A r t .

  1. Es darf von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben werden für Zwecke, welche nicht ausdrücklich in den Statuten vorgesehen sind. Art.
  2. Die Mitglieder haben erst nach Ablauf der dreizehnten Woche nach ihrer Aufnahme, Anspruch auf Entschädigung. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifungen oder Unmässigkeit zurückzuführen sind. bei Verwundungen, welche sich das Mitglied in einer Schlägerei zugezogen, wo es erwiesenermaassen der Angreifer war, oder bei Verwundungen, die es in einem Aufstand, woran es sich freiwillig beteiligte, oder

Wirtshaus empfangen hat, besteht kein Anspruch auf Unterstützung. Die tägliche Entschädigung bei Krankheit oder Unfall beträgt Fr. 1.

  1. Ein Unwohlsein von weniger als vier Tagen gibt keinen Anspruch auf Entschädigung. Bei einer Krankheit von weniger als neun Tagen beginnt der Anspruch auf Entschädigung erst vom vierten Tage einschliesslich ab. Bei einer solchen von verlängerter Dauer oder bei Unfall jedoch, beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage der Arbeitsunfähigkeit an. A r t 2 7 . Währt die Krankheit länger als dreizehn Wochen, so entscheidet der Verwaltungsrat. vorbehaltlich der Zustimmung der Generalversammlung, mit Rücksicht auf die Lage der Vereinskasse, ob die Entschädigung auch ferner bezahlt, ob sie eingeschränkt werden oder gänzlich wegfallen soll ; event. stellt er deren Betrag und Dauer auf das zustimmende Gutachten einer eigens hierzu einzuberufenden ausserordentlichen Generalversammlung hin fest. Art.
  2. Bei Erkrankung oder Verwundung eines Mitgliedes ist dies sofort dem Schriftführer-Kassierer zu melden. Das erkrankte oder verwundete Mitglied ist verpflichtet, bei Strafe des Verlustes jeden Anspruches auf Entschädigung, dem Schriftführer-Kassierer ohne Verzug, das die Krankheit bescheinigende Attest des Arztes behändigen zu lassen. A r t .
  3. Um Recht auf Unterstützung zu haben, muss das Mitglied die erfallenen Beiträge vollständig beglichen haben. A r t . 3 0 . Es ist den erkrankten Mitgliedern untersagt, die Arbeit wieder aufzunehmen, ohne von dem sie behandelnden Arzte dazu ermächtigt zu sein. Das diesbezügliche Gutachten ist dem Schriftführer-Kassierer sofort zu übermitteln. A r t . 3 1 . Die Auszahlung der Unterstützung erfolgt nur auf Grund eines ärztlichen Attestes, welches die ungefähre Dauer der Krankheit angibt. Die Auszahlung erfolgt am Ende einer jeden Woche. Die Unterstützung hört auf. wenn der Kranke

Wirtshaus, oder in der Ausübung seines Berufes oder über jeder anderen mit seinem Gesundheitszustande unverträglichen Arbeit betroffen wird. 615 A r t . 3 2 . Ein Mitglied, welches als unheilbar gilt, kann eine ausserordentliche zeitweilige Unterstützung erhalten, deren Betrag event. von Monat zu Monat durch den Vorstand

Verhältnis zu den Kassenmitteln festgesetzt wird. KAP. VI. — Gesellschaftskapital. Reservefonds und seine Anlage. Art. 3 3 . Das Vereinskapital besteht aus : 1° den Beiträgen der wirklichen Mitglieder, 2° den Eintrittsgeldern, 3° den Beiträgen der Ehrenmitglieder, 4° den Privatschenkungen und Vermächtnissen, 5° den Zuschüssen der Gemeinde und des Staates, 6° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 3 4 . Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall zu einem andern als zu dem ausdrücklich in dem Statute vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Art. 3 5 . Jede über den Betrag von 100 Fr. hinausgehende Summe von wenigstens 50 Fr. ist unverzüglich entweder an die Staatskasse abzuführen oder je nach Erachten des Verwaltungsrates, dem Gesetze gemäss und wie es für die Gesellschaftsinteressen am erspriesslichsten ist, anzulegen, sei es in Luxemburger Staatsrenten, sei es mit Genehmigung der Regierung in andern öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen. Vorkommendenfalls werden die Obligationen, so wie sie angekauft werden, gegen Nominativbescheinigung bei der General-Einnahme oder Grundkredit-Anstalt hinterlegt. Art. 36. Die Staats- und Gemeindesubsidien sowie, falls die Schenkgeber nicht anders daruber bestimmen, sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen nebst den etwaigen jährlichen Ueberschüssen zur Bildung eines Reservefonds. Ausserdem wird zum selben Zwecke von den gewöhnlichen Einnahmen ein Abzug von 10 pCt. vorweggenommen und zwar wird dieser Abzug solange fortgesetzt, bis der Reservefonds die Summe von Fr. 5000 erreicht haben wird. Der also zu bildende Reservefonds darf nur

aüssersten Notfalle und infolge eines Votums der Generalversammlung angegriffen werden. Der Ankauf von Rententiteln oder die Erbebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, hat der Verwaltungsrat gutzuheissen, und ist dessen Entscheidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. Nachdem der Reservefonds die Summe von Fr. 5000 erreicht hat, werden, falls derselbe wieder unter diese Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge der wirklichen Mitglieder bis zur Wiederherstellung desselben in seiner statutenmässigen Höhe, um 25 Cts. erhöht. A r t . 37. Jeder Antrag auf Abänderung des Statutes oder der Reglemente muss dem Verwaltungsrat unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist, oder nicht. Eine Statutenabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat

Voraus eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammenberufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen wirklichen Mitglieder bestehen muss. Wird bei dieser Generalversammlung die vorgeschriebene Anwesenheitszahl nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welcher die Entscheidung zusteht, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen gefasst und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. KAP. VII. — Auflosung und Liquidierung. Schlichtung etwaiger Streitigkeiten. Art. 38. Die Gesellschaft kann sich eigenmächtig nur bei erwiesener Unzulänglichkeit ihrer Mittel auflösen. Die Auflösung kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke, wenigstens zwei Monate

Voraus durch Einzelbriefe und mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufenen Generalversammlung, welche aus wenigstens drei Viertel der wirklichen Mitglieder bestehen muss, beschlossen werden. Dieser Beschluss kann nur erfolgen, nachdem dieselbe Generalversammlung über die Beschaffung neuer Hilfsmittel beratschlagt hat, und muss mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde zulässig. A r t 39.

Falle der Auflösung wird die Liquidierung zufolge der Bestimmungen des Art. 9 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 bewerkstelligt. Art. 4 0 . Alle Schwierigkeiten und Zwistigkeiten, welche

Schosse der Gesellschaft, entweder zwischen Mitgliedern, oder zwischen Mitgliedern einerseits und dem Verwaltungsrate anderseits entstehen, werden durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennende Schiedsrichter geschlichtet. Unterlässt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsitzende der Gesellschaft dieselbe vornehmen. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie, oder in ihrer 616 Ermangelung, der Präsident einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat, und dessen Entscheidung endgültig ist. Ist die Gesellschaft als solche bei der Streitsache interessiert, so hat, statt des Vorsitzenden der GesellLuxembourg, le 4 août

  1. schaft, der dem Range nach älteste Friedensrichter des Kantons Esch a/Alz. die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. (Folgen die Unterschriften.) Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Avis. — Service sanitaire. En séance du 20 janvier 1910 le conseil communal de Clemency a édicté un règlement concernant la circulation des chiens sur les voies publiques et la prophylaxie de la rage. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 6 août
  2. Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Luxemburg, den
  3. August
  4. E y s ch e n. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In seiner Sitzung vom
  5. Januar 1910 hat der Gemeinderat von Küntzig ein Reglement über das Umherlaufen der Hunde auf öffentlicher Straße, sowie die Verhütung der Tollwut erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  6. August
  7. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . AVIS. — Société anonyme luxembourgeoise des chemins de fer Prince Henri. Les porteurs des obligations de la société sont informés de ce que les coupons à échoir le 1er septembre 1910 seront payables à partir de cette date : 1° les coupons n os 49 et 20 des obligations 3 pCt. par fr. 7.50, sous déduction de l'

pôt de 3 pCt. fixé par la loi du 9 février 1891, soit à raison de fr. 7.27 ½ par coupon et 2° le coupon n° 2 des obligations 4 pCt. par 10 fr. sous déduction également de l'

pôt de 3 pCt. fixé par la loi précitée, soit à raison de fr. 9.70 par coupon, aux Banques suivantes : Banque de Bruxelles, à Bruxelles, rue Royale, 62 ; Banque Internationale, à Luxembourg ; Werling, Lambert et Cie, à Luxembourg ; C. Schlesinger-Trier et Cie, à Berlin ; S. Bleichröder, à Berlin ; Berliner Handelsgesellschaft, à Berlin ; au cours Bank für Handel und Industrie, à Berlin ; du Bass et Herz, à Francfort s/M. ; Mitteldeutsche Kreditbank, à Francfort s/M. ; jour. Succursale de la Bank für Handel und Industrie, à Francfort s/M. ; Caisse d'épargne. — A la date du 3 août 1910, le livret n° 116852 a été déclaré perdu. Le porteur du dit livret est invité à le présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, le livret en question sera déclaré annulé et remplacé par un nouveau. A la date du 4 août 1910, les livrets nos 60221 et 145784 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 6 août 1910. 617 Bekanntmachung, betreffend Weinzollordnung. Nachstehend aufgeführte Änderungen und Ergänzungen der Weinzollordnung treten am 1. September 1910 in Wirksamkeit. Luxemburg, den 7. August 1910. Der Generaldirektor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Änderungen und Ergänzungen der Weinzollorduung. ( M e m o r i a l S e i t e 766.) 1. Der § 3 erhält folgende Fassung: „Die Kosten der Untersuchung einschließlich der Versendung der Proben sind von dem Verfügungsberechtigten zu tragen. Für eine Untersuchung, welche gemäß Anlage 1 unter B 15 lediglich zu dem Zwecke ausgeführt wird, in Zweifelsfällen die Gleichartigkeit einer Sendung

Sinne des § 6 Abs. 1 und der Anlage 1 unter A festzustellen, sind keine Gebühren zu entrichten, falls durch die Untersuchung der Zweifel an der Gleichartigkeit der Sendung nicht bestätigt wird." 2. § 4 ist, wie folgt, zu ändern: a)

Abs. 1 treten an die Stelle der Ziffer 1 folgende Bestimmungen: „1. Sendungen

Einzelrohgewichte von nicht mehr als 5 kg;

  1. Wein in Flaschen (Fläschchen), wenn nach den Umständen nicht zu bezweifeln ist, daß er nur als Muster zu dienen bestimmt ist;
  2. Wein in Flaschen (Fläschchen), sofern das Gewicht des in einem Packstück enthaltenen Weines einschließlich seiner unmittelbaren Umschließung nicht mehr als 10 kg beträgt. Ist Wein, von dem mehrere Arten gleichzeitig in einer Sendung eingehen, nachweislich nicht zum gewerbsmäßigen Absatz bestimmt, so dürfen auch bei einem höheren Gewichte diejenigen Weinarten von der Untersuchung freigelassen werden, von denen nicht mehr als 2¼ Liter eingehen." b) Die bisherigen Ziffern 2 bis 6 des Abs. 1 erhalten die Bezeichnung als Ziffern 4 bis
  3. c) Dem Abs. 3 ist nachstehende Fassung zu geben: „Bei hochwertigem Weine in Flaschen kann die Untersuchung, auch abgesehen von dem Falle des § 8, durch die zuständige Zollstelle erlassen werden."
  4. An die Stelle der Bestimmungen

§ 6Abs.

1/2 treten folgende Bestimmungen : Findet die Untersuchung beim Eingangsamte statt, so hat der Verfügungsberechtigte in der Anmel ung (§ 5 Abs. 2) das Erzeugungsland der Sendung zu erklären und die Begleitpapiere, insbesondere die Rechnungen, vorzulegen. Das Amt hat eine Prüfung der Sendung auf Zahl und Inhalt der Kesselwagen oder Packstücke vorzunehmen. Hierbei ist nach Maßgabe der Vorschriften in Anlage 1 unter A festzustellen, inwieweit der Inhalt der zur Sendung gehörigen Kesselwagen oder Packstücke als gleichartig angesehen werden kann. Legt der Verfügungsberechtigte Begleitpapiere oder sonstige Schriftstücke, die über die Gleichartigkeit ausreichenden Aufschluß geben, nicht vor, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen; jedoch ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Sendung zur chemischen Untersuchung des Inhalts eines jeden Packstücks und, soweit das Ergebnis der Untersuchung nicht entgegensteht, zur Einfuhr zuzulassen. Von jeder Sendung sind für die Untersuchung Proben zu entnehmen. Die Entnahme und weitere Behandlung der Proben hat nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anweisung unter B zu erfolgen." 43a 618 4. § 7 ist folgendermaßen zu ändern und zu ergänzen: a) Die Abs. l/2 erhalten nachstehende Fassung: „Bei der Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische ist nach den Bestimmungen der Anlage 2 zu verfahren. Das Ergebnis der Untersuchung ist der Zollstelle alsbald schriftlich mitzuteilen. Nur die etwaige Beanstandung ist ausführlich zu begründen." b)

ersten Satze des Abs. 3 sind die Worte „der Stichproben" und

zweiten Satze daselbst die Worte „einer Stichprobe" zu streichen. 5.

§ 8ist in der vorletzten Zeile des Abs.

1 hinter „Geschmack" zu streichen „usw.". 6.

§ 10Abs.

2 Zeile 1 und

§ 22Abs.

1 Zeile 2 und Abs. 2 Zeile 1 ist statt „Stichprobe" und „Stichproben" zu setzen „Probe" und „Proben". 7.

§ 11ist in der letzten Zeile das Wort „Ausland" zu ersetzen durch „Zollausland".

8.

§ 15ist in Zeile 2 statt „(§ 4 Abs.

1 Ziffer 6)" zu setzen „(§ 4 Abs. 1 Ziffer 8)". 9.

§ 22Abs.

1 Zeile 2 ist hinter „§ 6" einzuschalten „und Anlage 1 unter B". 10.

§ 23Abs.

1 Zeile 5,

§ 40

letzte Zeile sowie

§ 47

Zeile 3 ist statt „Anlage 1 " , „Anlage 2" und „Anlage 3" zu setzen „Anlage 3", „Anlage 4 " und „Anlage 5". 11.

§ 23Abs.

2 Zeile 14 und § 32 Zeile 11 ist statt „

§ 7" zu setzen „in Anlage 2 Abs.

1". 12.

§ 27Zeile 2 ist statt „Anlage 1 " zu setzen „Anlage 3".

  1. Vor der bisherigen Anlage 1 ist einzufügen: 9) als Anlage 1 : Anlage
  2. Anweisung für die Zollbehörden zur Feststellung der Gleichartigkei sowie zur Probenentnahme. A. F e s t s t e l l u n g der Gleichartigkeit. I. Für die Beurteilung der Gleichartigkeit einer Sendung ist lediglich der Inhalt, nicht die Art der Verpackung maßgebend. Zur Prüfung der Gleichartigkeit ist zunächst festzustellen, ob nach den Angaben in den Begleitpapieren (Rechnungen, Frachtbriefen, Konossementen, Ladescheinen und dergleichen) oder sonstigen Schriftstücken ein gleichartiges Erzeugnis vorliegt. Als gleichartig kann eine Sendung hierbei nur betrachtet werden, wenn das Erzeugnis in allen Packstücken der Sendung das gleiche, also von der nämlichen Herkunft und der nämlichen Beschaffenheit ist. Erzeugnisse von verschiedenen Herkunftsorten, desgleichen nach Sortenbezeichnung, Jahrgang, Preis von einander verschiedene Weine einer Sendung gelten nicht als gleichartig, auch wenn sie aus ein und demselben Weinbaugebiet, aus ein und demselben Weinbaubezirke (Gemarkung) stammen. Demnach sind auch bei gleicher Sortenbezeichnung Weine als verschiedenartig anzusehen, wenn sie mit verschiedener Jahrgangsbezeichnung eingehen oder

Preise von einander abweichen. II. Zur Prüfung auf die gleichartige Beschaffenheit des Erzeugnisses und ihre Übereinstimmung mit den Angaben in den Begleitpapieren usw. sind der Sendung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Proben zu entnehmen und auf Farbe, Geruch, Geschmack und Flüssigkeitsgrad zu prüfen.

  1. Bei Sendungen in Kesselwagen ist jedem Kesselwagen (jeder Abteilung eines solchen) eine Probe von etwa 100 ccm. zu entnehmen. 619
  2. Bei Sendungen in Fässern oder anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, von gleicher Art und Größe sind Proben je von etwa 50 ccm. aus dem
  3. Teile, mindestens aber aus 2 Packstücken der Sendung zu entnehmen.
  4. Sind

Falle unter 2 die Fässer oder anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, von ungleicher Art oder Größe, so sind Proben je von etwa 50 ccm. aus dem 20. Teile, mindestens aber aus je 2 Packstücken jedes Anteils zu entnehmen. 4. Bei Sendungen teils in Kesselwagen, teils in Fässern oder anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, ist nach Lage des Falles in sinngemäßer Weise entweder nach II 2 oder II 3 zu verfahren. 5. Bei Sendungen in Flaschen ist die Prüfung auf die Angaben in den Begleitpapieren, die Farbe des Weines und die Ausstattung der Flaschen zu beschränken; Flaschen sind nicht zu öffnen. 6. Teile einer Sendung werden als selbständige Sendungen behandelt. III. Für die Entnahme der Weinproben aus Fässern find Stechheber aus Glas zu benutzen, bei Traubenmost und Traubenmaische sind auch andere Heber zulässig. IV. Die entnommenen Proben dürfen nicht miteinander vermischt werden. B. Probenentnahme zur chemischen U n t e r s u c h u n g . I. Die Anzahl der Proben richtet sich nach folgenden Bestimmungen: Es sind zu entnehmen 1. bei Sendungen in Kesselwagen aus jedem Wagen (jeder Abteilung eines solchen) 1 Probe; 2. bei Sendungen in Fässern

  1. a)mit gleichartigem Inhalt: bei 1 bis 100 Fässern 1 Probe, bei mehr als 100, aber weniger als 201 Fässern 2 Proben, bei mehr als 200, aber weniger als 301 Fässern 3 Proben usw., so daß auf je 100 weitere Fässer 1 Probe entfällt. Wenn das Gesamtgewicht von je 100 Fässern mehr beträgt als 30000 kg., sind bei einem Gesamtgewichte der Sendung von 30000 bis 60000 kg. 2 Proben, von 60000 bis 90000 kg. 3 Proben zu entnehmen usw., so daß auf je weitere 30000 kg. der Sendung 1 Probe entfällt,
  2. b)mit ungleichartigem I n h a l t : von jedem Anteil 1 Probe. Bestehen die einzelnen Anteile einer Sendung aus mehreren Fässern mit gleichartigem Inhalt und beträgt die Zahl der Fässer eines solchen Anteils mehr als 100, oder übersteigt das Gesamtgewicht 30000 kg., so richtet sich die Zahl der Proben aus diesem Anteil nach den Bestimmungen unter a. 3. bei Sendungen in anderen Umschließungen, ausgenommen Flaschen, ist sinngemäß nach 2 zu verfahren. 4. bei Sendungen in Flaschen
  3. a)mit gleichartigem Inhalt: von je 2500 Flaschen 1 Probe; b ) mit ungleichartigem I n h a l t : von je 2500 Flaschen jeder Sorte 1 Probe, 620 5. Wenn auf Grund der vorstehend unter A vorgeschriebenen Prüfung Zweifel über die Gleichartigkeit einer Sendung oder einzelner Teile bestehen, so ist von jedem nach Ansicht der Zollstelle als verschieden in Betracht kommenden Teile 1 Probe für die chemische Untersuchung zu entnehmen. 6.

Falle des § 6 Abs. 1 Satz 4 der Weinzollordnung ist aus jedem einzelnen Packstück, beim Eingang in Flaschen auf je 500 Flaschen 1 Probe für die chemische Untersuchung zu entnehmen. II. Die Menge der einzelnen Probe ist auf mindestens ¾ Liter oder ¼ Flasche zu bemessen. Die Zollstelle ist befugt, in besonderen Fällen eine größere Menge oder auf Ersuchen der Untersuchungsstelle eine Ersatzprobe zu entnehmen. Wenn der Verfügungsberechtigte auf eine möglichst schnelle Abfertigung der Sendung Wert legt und die Beschaffung einer Ersatzprobe mit Zeitverlust verbunden ist, so ist mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten die doppelte Menge der Probe zu entnehmen. III. Die Bestimmungen unter A III und IV finden Anwendung. IV. Die für die Proben aus Fässern und Kesselwagen zu verwendenden Flaschen und Korke müssen vollkommen rein sein. Krüge oder undurchsichtige Flaschen, in denen etwa vorhandene Unreinlichkeiten nicht erkannt werden können, dürfen nicht verwendet werden. V. Bei Traubenmost- und Traubenmaischeproben sind noch folgende Vorschriften zu beachten: 1. Zur Entnahme der Proben sind Flaschen von etwa 1 Liter Rauminhalt zu verwenden. 2. Die Proben sind aus der mittleren Flüssigkeitsschicht zu entnehmen. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Proben von Schalen, Teilen der Kämme und dergleichen freibleiben. Die Proben dürfen nicht filtriert werden. 3. Die Proben sind in der Weise haltbar zu machen, daß die mit den Proben nur zu drei Vierteln gefüllten Flaschen fest verkorkt, zugebunden und darauf eine halbe Stunde lang

Wasserbade auf 70°C erhitzt werden. 4. Von der Haltbarmachung ist abzusehen,

  1. a)wenn die Proben ohne größeren Zeitverlust an die Untersuchungsstelle abgeliefert werden können,
  2. b)wenn die Proben nicht mehr deutlich gären und keinen süßen Geschmack zeigen. VI. Jede Flasche ist amtlich zu verschließen und mit einem anzuklebenden Zettel zu versehen, dem die zur Feststellung der Nämlichkeit notwendigen Vermerke angegeben sind. In einem Begleitschreiben, zu dem das beigefügte Muster verwendet werden kann, ist, soweit möglich, anzugeben : 1. Name und Wohnort des Absenders, des Empfängers und des Verfügungsberechtigten; 2. Zahl, Art, Zeichen, Nummer und Gewicht der Kesselwagen, Fässer oder anderen Umschließungen ; 3. Art und Farbe des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische; 4. Herkunft (Erzeugungsland, Weinbaugebiet, Gemarkung, Lage) des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische, bei Wein auch der Jahrgang; 5. bei Fässern und Kesselwagen der Füllungsgrad und wie weit etwa Kahmbildung eingegetreten ist; 6. ob die Proben aus Anlaß von Zweifeln über die Gleichartigkeit entnommen wurden (B 15); 7. bei Traubenmost und Traubenmaische, ob sich diese in Gärung befinden oder wegen Mangels an Gärung des Zusatzes gärungshemmender Stoffe verdächtig erscheinen ; 621 8. bei der Entnahme der Proben etwa gemachte besondere Beobachtungen. Für mehrere Proben der gleichen Sorte genügt ein Begleitschreiben. VII. Die Begleitpapiere der Sendung sind der Untersuchungsstelle auf Erfordern zur Einsichtnahme zuzusenden. V I l l . Die Proben sind sofort nach der Entnahme an die Untersuchungsstelle zu befördern. Ist die Absendung nicht alsbald ausführbar, so sind die Flaschen an einem vor Sonnenlicht geschützten kühlen Orte liegend aufzubewahren. Bei Jungwein, Traubenmost und Traubenmaische ist wegen ihrer leichten Veränderlichkeit auf besonders schnelle Beförderung Bedacht zu nehmen. Muster. (Zu Anlage I.) Zollamt I Luxemburg-Bhf Luxemburg, den 3. März 1911. Begleitschreiben für Proben zur chemischen Untersuchung. 1. Zahl der Proben 1 Flasche Wein, Traubenmost, Traubenmaische. 2. Bezeichnung und Nr. des zollamtlichen Abfertigungspapiers :
  3. a)Zollbegleitschein I, Ladungsverzeichnis Nr. 1335.
  4. b)Überwiesen vom Grenzeingangsamt zu Rodingen.
  5. c)Empfangsregister Nr. 345. 3. Name und Wohnort:
  6. a)des ausländischen Absenders : Charles Meunier, Bordeaux.
  7. b)des Empfängers: W. Müller, Luxemburg.
  8. c)des Verfügungsberechtigten : R. Schulz, Luxemburg, Spediteur. 4. Lagerort des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische: Zollschuppen. 5.
  9. a)Zahl und Art der Umschließungen : 8 Oxhoftfässer.
  10. b)Zeichen und Nr. der Umschließungen: C. M. 8413 bis 8420.
  11. c)Gewicht der Sendung: 2144 kg. 6. Art und Farbe des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische: Roter Bordeauxwein. 7. Herkunft des Weines, des Traubenmostes, der Traubenmaische: 3) Erzeugungsland: Frankreich.
  12. b)Engerer Bezirk (Weinbaugebiet, Gemarkung, Lage): Bordeaux, Château Dauzak.
  13. c)Bei Wein Jahrgang: 1910. 8. Bei Fässern und
  14. a)Füllungsgrad: Fast spundvoll. Kesselwagen :
  15. b)Ist Kahmbildung eingetreten und wieweit ? Nein. 9. Sind die Proben aus Anlaß von Zweifeln über die Gleichartigkeit entnommen worden ? Nein. 10. Bei Traubenmost
  16. a)Sind die Proben haltbar gemacht oder nicht ?
  17. b)Ist alkoholische Gährung eingetreten oder besteht der Verdacht auf und Zusatz gärungshemmender Stoffe ? Traubenmaische : 3) Soll festgestellt werden, ob der Wein einen Zuckerzusatz erhalten 11. Bei Verschnitthat ? wein :
  18. c)Sollen der Weingeist- und Extraktgehalt mitgeteilt werden ? 12. Bei Entnahme der Proben etwa gemachte besondere Beobachtungen : Neumann. An das bakteriologische Staalslaboratorium hier. (Unterschrift.) 622
  19. b)als Anlage 2 : Anlage 2. Anweisung für die Untersuchungsstellen zur chemischen Untersuchung von Wein, Traubenmost und Traubenmaische. Bei der Untersuchung von Wein ist nach der in Deutschland vom Bundesrat erlassenen Anweisung zur chemischen Untersuchung des Weines, bei der Untersuchung von Tranbenmost und Traubenmaische in sinngemäßer Anwendung dieser Anweisung zu verfahren. Die Wahl des Untersuchungsverfahrens bei der Ermittelung solcher Stoffe, die in der Anweisung nicht berücksichtigt sind, bleibt dem Ermessen des Sachverständigen überlassen. I. Für den Umfang der Untersuchung der Proben zur Feststellung der Einfuhrfähigkeit gelten die folgenden Vorschriften : A. Bei allen Proben ist auszuführen : 1. bei Weißwein:
  20. a)die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
  21. b)die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (auf direktem Wege),
  22. c)die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure); 2. bei Rotwein: 9) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
  23. b)die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (auf direktem Wege),
  24. c)die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
  25. d)außerdem ist festzustellen, ob die in dem Notwein enthaltene Menge Schwefelsäure, auf ein Liter berechnet, nicht mehr beträgt, als 2 gr. neutralen schwefelsauren Kaliums entspricht ; hierbei ist die Anwendung eines abgekürzten Bestimmungsverfahrens, dessen Wahl dem Sachverständigen überlassen bleibt, zulässig. Wird dabei nicht mit Sicherheit festgestellt, daß der Gehalt an Schwefelsäure unter dem zulässigen Grenzwert liegt, so ist die Bestimmung nach dem Untersuchungsverfahren in der Anweisung erneut auszuführen; 3. bei Süßwein (süßem Dessert- und Südwein) : 9) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
  26. b)die Bestimmung des Gehalts an Extrakt (aus der Dichte),
  27. c)die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
  28. d)die Prüfung auf Rohzucker; 4. bei Traubenmost oder Traubenmaische: 9) die Bestimmung des Gehalts an Alkohol,
  29. b)die Bestimmung des Gehalts an freien Säuren (Gesamtsäure),
  30. c)die Bestimmung des Gehalts an Zucker, sofern die Probe nicht vollständig vergoren ist. Die Bestimmung des Zuckers kann auch durch Titrieren mit Fehlingscher Losung nach dem in der Anlage 3 angegebenen Verfahren ausgeführt werden,
  31. d)bei Maischen zur Rotweinbereitung ist außerdem festzustellen, ob die darin enthaltene Menge Schwefelsäure, auf ein Liter berechnet, mehr beträgt, als 2 gr. neutralen schwefelsauren Kaliums entspricht, wobei wie vorstehend unter 26 zu verfahren ist. B. Falls das Aussehen, Der Geruch, der Geschmack der Proben oder sonstige Verdachtsgründe es notwendig erscheinen lassen, ist je nach den Umständen außer den unter A. 1 bis 4 vorgeschriebenen Prüfungen noch auszuführen : 623 1. bei Weißwein, Traubenmost und Traubenmaische:
  32. a)die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
  33. b)die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
  34. c)die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
  35. d)die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen,
  36. e)bei unvollständig vergorenem Weine die Bestimmung des Gehalts an Zucker; 2. bei Notwein: 9) die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
  37. b)die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
  38. c)die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
  39. d)die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen,
  40. e)bei unvollständig vergorenem Weine die Bestimmung des Gehalts an Zucker,
  41. f)die Prüfung auf fremde Farbstoffe; 3. bei Süßwein (süßem Dessert- und Südwein): 9) die Bestimmung des Gehalts an schwefliger Säure,
  42. b)die Bestimmung des Gehalts an Gesamtweinsäure,
  43. c)die Bestimmung des Gehalts an flüchtigen Säuren,
  44. d)die Bestimmung des Gehalts an Phosphorsäure,
  45. e)die Bestimmung des Gehalts an Rohrzucker,
  46. f)die Bestimmung des Gehalts an Mineralbestandteilen. C. Dem Ermessen des Sachverständigen bleibt es überlassen, je nach Lage des Falles außer den unter A und B angeführten noch eine oder mehrere Prüfungen vorzunehmen, die sich auf den Nachweis der bei der Weinbereitung nicht zulässigen Zusätze beziehen Art. 13 und 14 des Gesetzes, betreffend den Wein und die weinähnlichen Getränke; Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze Art. 2, 3, 4). Bei einem Teile der Proben sind diese Untersuchungen regelmäßig vorzunehmen, so daß

Jahresdurchschnitt 5 v. H. aller Proben auch den Prüfungen unter B und C unterzogen werden. Hierbei ist insbesondere auf die etwaige Anwesenheit der

Ausland als Zusatz erlaubten,

Inland aber verbotenen Stoffe zu achten. II. Die Wahl der Verfahren zur Feststellung der Gleichartigkeit der Proben bleibt dem Sachverständigen überlassen. III. Die Einzelbestimmungen sind in der Regel nur einmal auszuführen. Derjenige Teil der Untersuchung aber, der zu einer Beanstandung geführt hat, ist zu wiederholen.

  1. Die bisherigen Anlagen 1, 2 und 3 der Weinzollordnung erhalten die Bezeichnung als Anlagen 3, 4 und
  2. In der zweiten Zeile des letzten Absatzes der künftigen Anlage 5 ist statt „(Anlage 2)" zu setzen „(Anlage 4)". Luxembourg.

primerie de la Cour V. Bück.

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