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Arrêté du 1er octobre 1910, prescrivant un recensement général de la population du GrandDuché au 1er décembre 1910. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu le

789 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Lundi, 3 octobre 1910. Großherzogtums N°54. Arrêté du 1er octobre 1910, prescrivant un recensement général de la population du GrandDuché au 1er décembre 1910. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu le traité de douane et de commerce du 8 juillet 1867, publié par arrêter. g.-d. du 23 décembre 1868 (Mém. 1868, I, p. 281), et spécialement l'art. 11 de ce traité, ordonnant qu'en vue du partage entre les Etats formant l'Union douanière allemande, des revenus communs, tels que droits d'entrée, impôt sur le sel, le sucre de betteraves et le tabac, impôt de consommation sur les vins mousseux (ce dernier en suite de l'arrangement intervenu à la date du 10 mai 1902), impôt sur les cigarettes (arrangement du 11 juillet 1906), impôt sur les objets d'éclairage (arrangement du 14 octobre 1909), impôt sur les objets d'allumage (arrangement du 7 mai 1910) , il soit fait périodiquement un dénombrement général de la population ; Vu la résolution du. conseil fédéral de l'Empire allemand fixant au 1 e r décembre 1910 le dénombrement général de la population, et prescrivant les règles d'après lesquelles il y sera procédé ; Attendu qu'il importe que ce recensement puisse servir en même temps à toutes les opérations administratives qui ont pour base le nombre des habitants, notamment 1° la répartition entre les cantons du droit indivis de représentation, conformément aux art. 176, 177, 178, 190 et 192 de la loi du 5 mars 1884 sur les élections législatives et communales, et ce Luxemburg. Montag, 3. Okqtober 1910. Beschluß vom 1. Oktober 1910, welcher die Vornahme einer allgemeinen Volkszählung i m Großherzogtum am 1. Dezember 1910 anordnet. Die Regierung im Conseil; Nach Einsicht des Zoll- und Handelsvertrags vom 8. J u l i 1867, veröffentlicht durch Kgl.Großh. Beschluß vom 23. Dezember 1868 (Mem. 1868, l, S. 281), namentlich des Art. 11 dieses Vertrages, welcher verordnet, daß zur Verteilung der gemeinschaftlichen Einnahmen, als Eingangszölle, Salz-, Rübenzucker- und Tabaksteuer, Verbrauchssteuer auf Schaumwein (letztere infolge eines Abkommens vom 10. Mai 1902), Zigarettensteuer (Abkommen vom 11. Juli 1906), Leuchtmittelsteuer (Abkommen vom 14. Oktober 1909), Zündwarensteuer (Abkommen vom 7. Mai 1910), unter die Staaten des deutschen Zollvereins, eine allgemeine Volkszählung periodisch vorgenommen werden soll; Nach Einsicht des Beschlusses des Bundesrates des deutschen Reichs, durch welchen eine allgemeine Volkszählung auf den 1. Dezember 1910 festgesetzt und das für dieselbe maßgebende Verfahren vorgeschrieben w i r d ; In Anbetracht der Notwendigkeit, diese Zählung für alle Verwaltungsgeschäfte nutzbar zu machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt, namentlich 1. die Verteilung unter die Kantone des gemeinschaftlichen Vertretungsrechtes gemäß den Art. 176, 177, 178, 190 und 192 des Gesetzes vom 5. März 1884, über die Kammer- und Gemeindewahlen, und dies auf Grund der Bestim- 790 sur les bases tracées par la loi du 22 décembre 1886 ; 2° la fixation du nombre des membres des conseils communaux conformément à l'art. 190 de la même loi ; Arrête : Art. 1 e r . Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain. Art. 2. Cette opération a pour but de déterminer : 1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouveront présentes sur le territoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 novembre au 1er décembre prochain ; 2° le nombre des habitants ; 3° le nombre des personnes q u i , au regard de la loi du 22 décembre 1886, ont leur domicile légal dans les différentes localités et, 4° la profession resp. le métier principal de tous les habitants, ainsi que certains défauts corporels et intellectuels. On relèvera les noms de toutes les personnes présentes, la position qu'elles occupent dans le ménage, leur sexe, le lieu et la date de leur naissance, leur etat de famille, pour les femmes mariées le nombre des enfants, la religion qu'elles professent, leur état ou profession, les defauts et infirmités telles que la cécité, la surdi-mutité, l'idiotie et la faiblesse d'esprit, l'Etat auquel elles appartiennent, le domicile légal des personnes qui, quoique résidant constamment ou depuis longtemps dans une localité, ont cependant leur domicile légal ailleurs, et enfin le domicile de celles dont la présence n'est que temporaire. Art. 3. Le dénombrement sera fait dans toutes les communes du pays, sous la direction et la surveillance des collèges des bourgmestre et échevins, par des agents spéciaux nommés par ceux-ci. Les communes seront divisées en quartiers d'une cinquantaine de ménages au plus. Il y aura un agent pour chaque quartier. Les agents seront choisis autant que possible parmi les personnes qui ont les connaissances nécessaires et habitant le quartier et qui sont présumées connaître ses habitants. mungen des Gesetzes vom 22. Dezember 1886; 2. die Feststellung der Zahl der Gemeinderatsmitglieder in Gemäßheit des Art. 190 desselben Gesetzes; Beschließt : Art. 1. Am 1. Dezember k. wird eine allgemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden Art. 2. Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1° die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember im Gebiete des Großherzogtums wirklich anwesenden Personen, 2° die Zahl der Einwohner, 3° die Zahl der in den verschiedenen Ortschaften im Sinne des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 gesetzlich domizilierten, und 4° das Hauptgewerbe oder Handwerk eines jeden Einwohners sowie gewisse körperliche und geistige Gebrechen festzustellen. Es sind zu verzeichnen die Namen aller anwesenden Personen, deren Stellung in der Haushaltung, Geschlecht, Ort und Datum der Geburt, Familienstand, für verheiratete Frauen die Zahl der Kinder, Religionsbekenntnis, Beruf oder Erwerbszweig, körperliche Gebrechen und Fehler wie Blindheit und Taubstummheit, Geisteskrankund Geistesschwachheit, der Staat welchem sie angehören, das gesetzliche Domizil derjenigen, welche zwar dauernd oder längere Zeit am Orte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber anderwärts haben, und endlich der Wohnort der nur vorübergehend Anwesenden. Art. 3. Die Zählung geschieht in allen Gemeinden des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffencollegien durch von diesen eigens dazu ernannte Zähler. Die Gemeinden werden in Zählbezirke von höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. Als Zähler sind möglichst solche Personen zu verwenden, welche die nötige Befähigung haben, im Zählbezirke selbst wohnen und dessen Bewohner persönlich kennen. 791 Art. 4. Le recensement se fera de maison en maison et de ménage en ménage, par les annotations nominatives portées sur les bulletins individuels (modèles 1 a et 1

  1. b)et les listes de ménage conformes au modèle n° II. Art. 5. Les bulletins 1 a, 1 b et II seront remplis et certifiés, le 1 e r décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons etc.), soit par eux-mêmes, soit par les personnes qu'ils auront chargées de ce soin. Au besoin, les agents rempliront ou attesteront eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des ménages. Art. 6. La distribution des bulletins aux chefs de ménage aura lieu clans l'espace du 25 au 30 novembre. Le retrait des bulletins commencera le 1 e r décembre à midi, pour être achevé dans la journée du lendemain. Art. 7. Les agents se conformeront en tout point à l'instruction annexée au présent arrêté. Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du présent arrêté, une formule de la liste de contrôle (formulaire n° III) ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins individuels et de listes de ménage. Art. 8. En cas de déclarations fausses de la part d'un particulier, ou de refus de donner aux agents spéciaux les renseignements dont ils ont besoin, ils en dresseront procès-verbal. Les contrevenants seront punis conformément à l'art. 1 er de la loi du 6 mars 1818. Art. 9. L'administration communale soumettra à une vérification soigneuse les bulletins de recensement résumés dans les listes de contrôle. Si elle remarque des omissions, elle fera recueillir sur-le-champ des renseignements complémentaires. Elle transportera sur le tableau n° IV le résumé des listes de contrôle. Art. 4 . Die Zählung geschieht von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung in die Individualkarten (Formular I a und I
  2. b)sowie in die dem Formular II entsprechenden Haushaltungslisten. Art. 5. Die Formulare I a, I b und II werden am 1. Dezember vormittags entweder durch die Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen, die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate, Spitäler, Gefängnisse u. s. w.) selbst oder durch die von denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt und als richtig beglaubigt. Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zählungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Richtigkeit beglaubigen. Art. 6. Die Austeilung der Zählungslisten an die Haushaltungsvorstände wird vom 25. bis 30. November stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt am Mittag des 1. Dezembers, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art. 7. Die Zähler werden sich genau an die gegenwärtigem Beschlüsse beigegebene Anweisung halten. Einem jeden derselben wird ein Exemplar dieses Beschlusses, ein Formular der Kontrolliste (Formular Nr. III) sowie eine genügende Anzahl Individualkarten und Haushaltungslisten zur Verfügung gestellt. Art. 8. Gegen Private, welche falsche Angaben machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft. Art. 9. Die Gemeinde-Verwaltung hat die in den Kontrollisten zusammengestellten Zählungslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Bemerkt sie Auslassungen, so hat sie alsogleich die zur Vervollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen. Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammenstellung der Kontrollisten. 792 Dans un autre état conforme au modèle n° V, elle classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité et enfin, dans un troisième état, modèle n° VI, les données du recensement par section électorale. Les états nos IV, V et VI seront envoyés au commissaire de district, en double exemplaire, avec les bulletins de recensement et les listes de contrôle. Cet envoi sera fait avant le 10 décembre. L'administration communale joindra enfin, pour tous les étrangers recensés, des listes récapitulatives contenant toutes les indications personnelles, les dites listes établies séparément pour chaque nationalité, savoir: Allemagne, Autriche, Belgique, Bosnie et Herzégovine, France, Grande-Bretagne, Hongrie, Italie, Pays-Bas, Russie, Suède et Norvège, Suisse, autres parties de l'Europe, Etats-Unis, autres Etats (form. VII). In einer andern, dem Formular V entsprechenden Liste stellt sie summarisch die Zählungsangaben nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die Zählungsangaben nach Wahlsektionen. Die Listen IV, V und VI werden in doppelter Ausfertigung dem Distriktskommissar mit den Zählungspapieren und Kontrollisten vor dem 10. Dezember übersandt. Art. 10. Le présent arrêté sera insére au Mémorial, pour être executé et observe par tous ceux que la chose concerne. Art. 10. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxembourg, le 1er octobre 1910. Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN. MONGENAST. C h . DE WAHA. BRAUN. Die Gemeindeverwaltung stellt ferner in Betreff der Fremden noch besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen auf nach deren Staatsangehörigkeit, und zwar für Deutschland, Österreich, Belgien, Bosnien und Herzegovina, Frankreich, Großbritannien, Ungarn, Italien, Niederlande, Nußland, Schweden-Norvegen, die Schweiz, die übrigen Staaten Europas, Nordamerika, andere Staaten (Formular Nr. VII). Luxemburg, den 1. Oktober 1910. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen, Mongenast, K. de Waha, Braun. B. Anweisung für die Zähler. I. Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. § 1. — Z u m Zwecke der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt. § 2. — F ü r jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler und für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt. § 3. — Dieses Amt wird dem Zähler in dem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Ueber die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; sie dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. § 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten 1 a, 1 b nebst dem Zählbriefe 1 c und der Haushaltungsliste II o b ; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen. 793 Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche Anzahl Zahlpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder in seine Hände zurückgelangen. Wo erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Rat und Tat erleichtern oder ermöglichen. § 5. — Der Zähler empfängt diese Anweisung 8, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge von Zählkarten 1 a und 1 b, Haushaltungslisten II und Zählbriefen 1 c mit Anleitungen. Letztere sowie zwei Muster ausgefüllter Zählpapiere 1 a, 1bund II sind auf dem Zählbriefe abgedruckt. Aus diesen Zählpapieren hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer und wie und wann gezählt werden soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeindebehörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. II. Austeilung der Zählpapiere. 1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohustätten. § 6. — Die Zählbriefe 1 c sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 18). In den Zählkarten 1 a, 1 b und den Haushaltungslisten II sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben auf der Adesse zugehörigen Zählbriefe 1 c auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo der Zähler diese Ausfüllung den Haushaltungsvorständeu überläßt, hat er letztere auf diese notwendige Uebereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen. § 7. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 25. bis 30 November von Haus zu Haus und vou Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten 1 a und 1 b zu bemessen. Die ausgegebenen Zählkarten 1 a und 1 b sowie die Haushaltungslisten II sind auf jedem Zählbriefe bei der Adresse links unten zu vermerken. In jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigner Hauswirtschaft ist ein Zählbrief abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zählkarten 1 a und 1 b sowie einer Haushaltungsliste II (vergl. Anleitung auf Zählbrief 1 c, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede eine Hauswirtschast führt, so erhält jede einen Zählbrief. Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten u. s. w, sind nach Bedarf zwei oder mehr Haushaltungslisten zuzustellen (Vergl, Anleitung auf Zählbrief 1 c sowie umstehend § 10). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat sich der Zähler au die Gemeindebehörden (Zählungskommission) zu wenden. § 8. — In der Regel ist der Zählbrief an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er den Zählbrief an Hausgenossen oder Nachbarn zur weitern Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen. 794 Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend abwesend sind, da diese Personen für die politische Bevölkerung mitzuzählen sind. Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen von seiten des Zahlers zu erfolgen, der sich nötigenfalls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet. Die Empfänger der Zählbriefe sind über das Ausfüllen der Zählpapiere, soweit nötig, mündlich zu belehren und darauf aufmerksam zu machen, daß der Zählbrief mit seinem vollständigen Inhalte vom 1. Dezember mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten ist. § 9. — Der Zähler wird darauf achten und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Verteilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzellebende selbstständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählbriefe erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Theater, Museen, Kirchen und Magazine u., sowie einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser u.) wohnen oder ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, sodann in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelten u., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter u.) sind Zählpapiere in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. 2. Bezüglich der Anstalten. § 10. — Wenn in einer Anstalt Verwaltungs-, Aufsichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält jedes einen Zählbrief mit besonderer Nummer, während für die übrigen Insassen mit dem Anstaltspersonal o h n e eigenen Haushalt zusammen ein Zählbrief bestimmt ist. Im Kopfe des Haushaltungsverzeichnisses ist die Art der Anstalt, z. B. Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster u. s. w. anzugeben. Als eine Anstaltshaushaltung sind zu zählen :
  3. a)Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Gefängnissen, Klöstern u. s. w. befindlichen Personen einschließlich des dort untergebrachten und beköstigten unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchinnen, Portiers u. s. w. ohne eigenen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist).
  4. b)Die Haushaltung eines „Pensionsinhabers" sofern sich dieser aus drücklich als solcher bezeichnet hat, mit ihren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und m e h r beträgt.
  5. c)Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder die 6 und mehr ständige Logiergäste haben. Das gewerbliche Personal ist besonders kenntlich zu machen.
  6. d)Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegehilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe angehören. Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte mit ihren persönlichen Dienstboten und weniger als 6 ständigen Logiergästen. Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Haushaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen unter fortlaufender Nummer in zwei oder mehrere Haushaltungsverzeichnisse einzutragen. Die Zahl der zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken. 795 Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählbriefe auf Vorstehendes aufmerksam zu machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen, daßsiedie bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh ankommenden Gäste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen. § 11. — Die Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen, Polizei- und Feuerwehrmannschaften werden in ihren Quartieren bezw. Wohnungen gezählt. III. Einsammlung der Zählpapiere. 1. Zeit der Einsammlung. § 12. — M i t der Wiedereinsammlung der Zählbriefe hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Dezembers zu beginnen und sie bis zum Abend des 2. Dezember zu vollenden. 2. Prüfung der Zählung im allgemeinen. § 13. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit und ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der Fragen über den Beruf oder Erwerbszweig, die Staatsangehörigkeit und das Domizil zu prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berichtigen. Einen verloren gegangenen Zählbrief wird er ersetzen und für dessen nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. § 14. — Die Zahl der Zählkarten 1 a und 1 b und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, welche in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder welche am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen aufgenommen sein. Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste usw. einer Haushaltung in deren Listen nachtragen, sowie für ihn erst jetzt bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigungen selbst ausfüllen. § 15. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und ist für letztere bei Hausgenossen oder Nachbarn ein ausgefüllter Zählbrief nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand. Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 8), daß falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushaltung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder dieser Haushaltung Zählkarten 1 b anfertigt und sie auf den Nucken der Haushaltungsliste II einträgt. § 16. — Da mit der Erhebung der ortsanwesenden Bevölkerung zugleich die Zahl der gesetzlich domizilierten Bevölkerung festzustellen ist, so hat bei Durchsicht der Zählpapiere der Zähler insbesondere auch darauf zu ochten, daß für die Personen, welche aus dem Inhalte der Angaben, 796 insbesondere der Spalte 4 der Haushaltungsliste, als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend und als nur vorübergehend anwesend oder als anderwärts gesetzlich domiziliert, zu erkennen sind, der Wohnort in Spalte 9 oder 10 der Haushaltungsliste sowie bei Frage 10 b der Zählkarte I a, ferner in Spalte 10 und 12 der Haushaltungsliste die Zeit seit wann anwesend sowie die Ursache der Anwesenheit angegeben sind; dieselben Fragen sind auf der Zählkarte 1 b unter 10 a und b für die Abwesenden zu beantworten. § 17. — Als anderwärts Domizilierte sind die in der Anleitung sub 3 A, a, b. aufgeführten Kategorien zu betrachten; als vorübergehend Anwesende aber beispielsweise: Gäste zum Besuch oder zur Aushülfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nähterinnen, Taglöhner u. s. w. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Soldaten u, s. w . ; auch zum Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, welche anderswo ihre gewöhnliche Wohnung (Schlafstelle) haben, sind Hieher zu rechnen. Ist das gesetzliche Domizil einer solchen Person in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, oder wohnt die vorübergehend anwesende Person für gewöhnlich in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Ebenso ist darauf die Aufmerksamkeit zu richten, daß sämtliche in der Haushaltung gesetzlich Domizilierten, aber dauernd oder auf längere Zeit sich anderwärts aufhaltenden, sowie alle ans der Haushaltung vorübergehend abwesenden Personen unter B auf der Haushaltungsliste angegeben sind und für jede derselben eine Zählkarte I b ausgefüllt ist. Als in der Haushaltung gesetzlich Domizilierte find die in der allgemeinen Anleitung sub 3B 1, a, b, c, d, e aufgeführten Kategorien zu betrachten; als vorübergehend Abwesende, d. h. solche Abwesende, welche nicht aufgehört haben, Mitglieder der Haushaltung zu sein, beispielsweise: die auf Vergnügungs- und Geschäftsreisen, auf Besuch, zur Krankenpflege, als Erkrankte in Krankenhäusern,. auf Tagelohn und in sonst kurz vorübergehender Arbeit, als auf bestimmte Zeit beurlaubte Militärpersonen u. s w. Abwesenden. Auch ist darauf zu achten, daß, wenn von zusammenlebenden Ehegatten der eine zur Zeit der Zählung abwesend ist, derselbe unter B der Haushaltungliste nicht fehle; auch muß eine Zählkarte 1 b für denselben ausgestellt sein. IIV. Führung der Kontrolliste III. § 18. — Über die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrolliste nach umstehendem Muster. Für jeden Zählbrief, d. h. jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltshaushaltung ist eine Zeile bestimmt und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. In den Spalten 2 und 3 der Kontrolliste sind sämtliche bewohnte und unbewohnte, im Bau vollendeten Wohnhäuser, ferner andere bewohnte Gebäude, die für gewöhnlich zu andern als Wohnzwecken bestimmt sind, sowie sonstige feststehende oder bewegliche Baulichkeiten u. s. w. in seinem Zählbezirk, welche zur Zeit der Zählung bewohnt sind, einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen Wohnhäuser anzuführen und deren Lage nach Wohnplatz, Ortsteil, Straße und Hausnummer genau zu bezeichnen. Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen : 1. jedes freistehende Wohngebäude, 2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende 797 Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen. Gebäude, welche zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (vergl. § 9), sind nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen u. s. w.) kurz zu bezeichnen. Unbewohnte Wohnhäuser sind hinter dem letzten Zählbriefe der Liste einzeln einzutragen und zwar ohne laufende Nummer, da für sie kein Zählbrief ausgegeben wird. Sie werden am Schlüsse der Kontrolliste ihrer Zahl nach in die Übersicht der Gebäude unter 2 eingetragen. Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. In die letzte Spalte weiden etwaige Bemerkungen eingetragen, z. B. in Betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohnhaus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird u. s. w. V. Ablieferung des Zählmaterials. § 19.— Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler die Listen nochmals zu prüfen, etwaige noch erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen alsbald zu bewirken, in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirk anwesenden Personen zu ziehen, die Kontrolliste mit seiner Unterschrift zu versehen und dieselbe nebst den geordneten Zählungslisten der Gemeindebehörde bis spätestens am 5. Dezember zu übergeben. In zweifelhaften Fällen wolle der Zähler sich an die Gemeindebehörde wenden. 54 a 798 Muster einer Kontrollist Großherzogtum Luxemburg. Volkszählung vom 1. Dezember 1910. Kontrolliste für den Zähler Herrn Daman J. P. über die Verteilung und Wiedereinsammlung der Zählpapiere im Zählbezirke Nr. ll Zählort Grassenberg Gemeinde Bech, Kanton Echternach. Nähere Bezeichnung der zum Zählbezirke gehörigen Straßen, Häuser, Ortsteile, Wohnplätze, Hof Grassenberg mit anlieg(…) 1 2 3 4 5 Namen und Beruf der Zahl der verzeichneten Personen ausgegeben wurden. männlich weiblich. männlich. weiblich Zählungslisten 4 5 6 7 8 9 10 11 1 2 13 14 3 1 Gutshof. Pferdestall. Jägerhaus. 2 Taglöhnerhaus, Neuenweg Schmiedehaus. Wohnhaus, Dorfstraße. 3 4 dauernd abam Zählort am Zählort wohnend vorüber- wesend aber vorüber- Bemerku wohnend aber nicht und dort gehend am Zählort gehend gesetzlich anwesend. gesetzlich abwesend gesetzlich domizilirt. domizilirt. domizilirt. weiblich. 2 Anstalten, für welche männlich. Wohnplatz. und Bezeichnung der weiblich Straße und Ortsteil, nummer oder andere Bezeichnung der Baulichkeit männlich. nach Haus als abwesende als anwesende Haushaltungsvorstände Angabe der Lage weiblich 1 Bezeichnung der Gebäude oder sonstigen Wohnstätten. mannlich Nummer der Zählbriefe. Wohnhäusern nebst einem unbewohnten Wohnhaus. Waldbillig P., Pächter Henkes Joh , Knecht Winkler Hein., Förster. Franzen Georg, Privatier Heinz Ludwig. Taglöhner Kelter Fritz. Hufschmied. 6 1 1 1 3 4 2 2 3 1 1 15 1 1 Nicht angeselbst aus(…) 1 2 1 2 4 3 2 1 2 1 3 2 Verrei(…) selbst aus(…) zur Zeit unbewohnt. Seitensumme. . . 12 9 2 4 1 40 Der Zählbezirk enthält: Wohnhäuser und andere bewohnte Baulichleiten : 1. Bewohnte Wohnhäuser 2. Unbewohnte Wohnhäuser 3. Sonstige bewohnte Baulichkeiten, die für gewöhnlich ! zu andern als Wohnzwecken dienen 4. Bewohnte Hütten, Bretterbuden, Zelte, u. s. w. 5. Bewohnte Wagen, Schiffe, Kähne, Flöße, u. s. w. 4 1 1 Haushaltungen : 1. Gewöhnliche Haushaltungen von 2 und mehr Personen 2. Einzellebende Personen mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft 3. Gasthöfe, Gasthäuser, Herbergen und dergl. mit einlogierten Gästen 4. Andere Anstalten aller Art 6 Zusammen Zusammen. Vorstehende Kontrolliste ist der gegebenen Anleitung gemäß ausgefüllt und durch den beauftragten Zähler am 1. Dezember abgeschlossen worden. Unterschrift des Zählers : Daman J. P. Vorstehende Kontrolliste ist geprüft und richtig befunden ergänzt und berichtigt durch die Gemeindebehörde, Bech, den 5. Dezember 1910. Franzen, Bürgermeister. Hoffmann, Sekretär. 799 Rundschreiben an die Gemeindebehörden. Im Anschluß an den Regierungsbeschluß vom 30. September letzthin werden die Gemeindebehörden erneut ersucht, der am nächsten 1. Dezember stattfindenden Volkszählung die größtmögliche Aufmerksamkeit zu schenken, damit das ganze Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich gehe. Wie schon erwähnt, bezweckt diese Zählung nicht nur die Ermittelung der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden Bevölkerung, sondern dieselbe erstreckt sich auch auf die genaue Ermittlung des Hauptberufes (Stand, Beschäftigung), einiger persönlicher Eigenschaften und der Zahl der Wohnstätten. Um in diesen verschiedenen Beziehungen allen Anforderungen gerecht werden zu können, ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit dem Zählgeschäfte nur solche Personen betraut, welche sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und die vermöge ihrer Stellung und Bildung befähigt sind an deren richtigen Ausführung mitzuwirken und die zugleich das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen, auch die örtlichen Verhältnisse genügend kennen. Manche Gemeindebehörden ließen in dieser Hinsicht nicht die nötige Umsicht walten, so daß manchmal als Zähler Leute herangezogen wurden, die nicht zu diesem Geschäft geeignet waren. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeindesekretäre und -Einnehmer, Schullehrer, Polizeiorgane, sowie eventuell Staatsbeamte oder gebildete Privatleute heranziehen. M i t gutem Willen wird man überall die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen, Stand und Wohnort vor dem 15. Oktober spätestens den Distriktskommissaren mitzuteilen sind. Alsbald nach Mitteilung der Liste der Zähler wird mit dem Abhalten von Konferenzen begonnen werden, um die Zähler mit ihrem Geschäfte betraut zu machen. Den Gemeindebehörden wird Tag, Stunde und Ort dieser Versammlungen rechtzeitig bekannt gegeben werden und obliegt es alsdann denselben, jeden Zähler dahin zu verständigen und dieselben aufzufordern, diesen Konferenzen beizuwohnen. Falls die Gemeindebehörde es für angezeigt erachtet, ist dieselbe ermächtigt, unter ihrer Verantwortlichkeit eine eigene Zählungskommission zu bilden, welche der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das Zählgeschäft leitet. Die Aufgabe der Gemeindebehörden resp. Zählungstommissionen besteht hauptsächlich:
  7. a)in der Einteilung des Gemeindebezirkes in Zählbezirke, wobei besonders in größeren Ortschaften auf die genaue Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berücksichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen aber auch keine doppelt gezählt werde;
  8. b)in der bereits erwähnten Ernennung resp. Anweisung der Zähler;
  9. c)der Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten Zählpapiere, Aufstellung der in oben genanntem Beschlüsse erwähnten Listen und der Beförderung des gesamten Zählmaterials an die Distriktskommissare. Des Weiteren empfiehlt es sich, die Gemeindebehörden auf die genaue Verteilung der Wohnplätze nach Rechnungs- und Wahlsektionen (Form. V und VI) aufmerksam zu machen. Um Irrtümer in dieser Hinsicht zu vermeiden, wolle man sich tunlichst an das von der ständigen Kommission für Statistik aufgestellte Verzeichnis halten (Publications de la commission, 4e fascicule, Circonscription administrative du Grand-Duché, pp. 6—17). Sollte das Verzeichnen weiterer Wohnplätze als der dort angegebenen sich notwendig erweisen, so wolle in einer Anmerkung kurz darauf unter eventueller Angabe der Ursache aufmerksam gemacht werden, um etwaigen Nachfragen vorzubeugen; dasselbe gilt für das etwaige Verschwinden isoliert gelegener Wohnplätze. Beim Verzeichnen neuer Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der De- 800 putation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Memorial 1828, S. 133) zu verfahren, und sind demnach nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegenen Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von den beieinander liegenden Häusern, demnach von einem gewissen Zentrum entfernt liegen. Um rechtzeitig dem Bedarf an Formularen gerecht werden zu können, werden die Gemeindebehörden ersucht, die ungefähre Zahl der ortsanwesenden Personen sowie die Zahl der in der Gemeinde gesetzlich domizilierten aber abwesenden Personen getrennt dem Statistischen Amte in Luxemburg vor dem 15. Oktober mitzuteilen, von welchem Amte auch jeder Mehrbedarf an Formularen zu verlangen ist. Zugleich werden schon jetzt die Gemeindebehörden aufgefordert, bei etwaigen später sich aufdrängenden Nachfragen von seiten des Statistischen Amts, das mit der Verarbeitung der Zählung betraut ist, möglichst schnell und wenn möglich mit wendender Post bereitwilligst zu antworten, damit die Verarbeitung in der vorgesehenen gesetzlichen Frist erfolgen kann. Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeindebehörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser vielseitigen Arbeit ermöglicht. Luxembourg Imprimerie de la Cour, V. BUCK.

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