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N° N° N° tion N° N° N° N° 809 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 8 octobre 1910. Großherzogtums

N° N° N° tion N° N° N° N° 809 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 8 octobre

  1. Großherzogtums Luxemburg. N° 56 Samstag, 8, Oktober 1910, Avis. — Brevets d'invention. N°
  2. — 7 septembre. — Système de distribution pour moteurs thermiques fonctionnant suivant le cycle à 4 temps. — H. Pieper à Liège. 8623 — 7 septembre. - Machine pour la fabricaer N°
  3. —1 septembre — Système d'assemblage tion de clous pour fers à cheval. —
  4. Mustad & Son à à écrou indesserrable accidentellement et se calant au- Christiania. tomatiquement sous l'influence des trépidations. — N°8624 —
  5. September. — Verfahren zum Trennen H. Bart à Paris. von Alkalimetall aus seinen Legierungen und Verbiner N°
  6. — 1 septembre. — Brûleur d'éclairage à dungen — Rob. J. Mc. Nitt in Niagara-Falls. manchon incandescent par vapeur de pétrole lampant N°
  7. September. — Schienenstossbefestigung. ordinaire. — (Certificat d'addition du brevet d'invention — R. Heydenblut in Themar. N° 7725, du 30 décembre 1908.) — M. Galvao à Paris. N°
  8. — 9 septembre. — Dispositif variant autoN°
  9. September. — Zerlegbarer Formkasten matiquement le pas de l'hélice suivant l'effort demandé mit geteilten, durch Einsalzstücke beliebig zu verlängernden Seitenwänden und mit ausziehbaren und ver- au moteur sans exercer de poussée longitudinale sur stellbaren Querstegen. — M. Lentzsch und L. Plötz in l'arbre. — L.-L. Capou à Paris.
  10. September. - Hufbeschlag für ZugHalle an der Saale. ochsen u. dgl. —
  11. Nürnberger in Ottmannshausen.
  12. September. — Verfahren zur DarstelN°
  13. September. — Sicherheitshaken für lung von Alkalimetall-Legierungen. — R. J. Mc. Nitt in Pferdegeschirre u . dgl. — J. P. Bodet in Phoenise. Niagara-Falls. N°
  14. — 3 septembre. — Appareil pour l'applica- N°
  15. September. — Zigarrenverpackung. des couleurs sur les carreaux de mosaïque en ci- — C. Thonbecke in Mannheim. N°
  16. September. — Postkasten-Automat.— ment. — G. Wassermann à Wassermannhof.
  17. September. — Walzwerk zur Herstel- K. Kurtz in Steyr. N°
  18. September. — Nicht nachfüllbare lung von Profileisen mit Steg und Flansch mit liegenden Flasche. — R. Scheitenberger in Tuttlingen. und stehenden Walzen. — A. Gouillon in Le Blanc. N°
  19. September. — Spiralförmige Nadel. — N° 8618 —
  20. September — Waschmaschine. — CE. Coqui in Wopernsnow. Kothe in Barleben.
  21. — 14 septembre. — Perfectionnements ap
  22. — 5 septembre. — Procédé pour la fabrication de sulfure de zinc insensible à la lumière. — H.W. portés à la saturation ou gazeification des liquides.— A . J . Billows à Melbourne. de Stuckle à Paris.
  23. — 14 septembre. — Appareil pour la fabriN°
  24. September. — Aufstellbare Hängematte. cation de gaz pour l'éclairage, le chauffage et In force — E. Früh in Flawill.
  25. September. — Verfahren zur Gewin- motrice. — (Certificat d'addition au N° 8220, du 9 dénung von Stickstoffoxyden aus Stickstoff und Sauerstoff cembre 1909.) — D.-A. Genteur à Suresnes. N°
  26. September. — Eisenbahnküppelung. enthaltenden Gasgemischen mittels explosionsartiger — G. J. Schumacher & P. Schwambach in MittelscheidVerbrennung. — Dr. Fr. Hausser in Nürnberg. Uckerath. Les brevets d'invention ci-après ont été délivrés pendant le mois de septembre 1910, en conformité de la loi du 30 juin 1880, à savoir : 810 N° N° N° N° N° N° N° N° N°
  27. — 26 septembre. — Cadenas à scellement N°
  28. September. — Rundstabfräsmaschine. préventif pour la fermeture de sacs postaux et de wa— P. Kluge in Drochow. N°
  29. September. — Spiel. - J. Bieri in gons de chemins de fer. — L. Fossali à Milan. N°
  30. September. — Aufwärmbüchse. — Interlaken-Unterseen.
  31. September. — Vorrichtung zum Schär- E. Acker in Bingen.
  32. September. — Verfahren zum Einfen von Blattsägen jeder Art, mittels welcher auch Bügelsägen in eingespanntem Zustande ganz geschärft setzen härtbarer Metalle und einsatzfähiger Legierungen. werden können. — W. Bliemeister in Dellwig. — M. Gräf und
  33. Peschel in Tegel. N°
  34. September. — Gaswechselventil für N°
  35. September. — Apparat zum Trocknen insbesondere von Hochofenwind durch Chlorcalcium. Regenerativöfen. — Sieg-Rheinische Hütten-Aktien-Ge— P. Würth in Luxemburg. sellschaft in Friedrich-Wilhelmshütte. Ont été transférés : N°
  36. — 19 septembre. — Courroies à bandes multiples à connexions transversales rigides articulées. Le 12 septembre 1910, le brevet N° 6354 du 9 mai — H. Desmolières à Raincy, 1906 — Verfahren zum Agglomerieren von feinkörnigem N°
  37. -
  38. September.— Induktionsofen für Stahl-Eisenerz, Manganerz, Kiesabbränden, Gichtstaub und bereitung mit wagerecht verlaufenden Heizrinnen und dergl. — à la firme «Metallurgische Gesellschaft A. G. » Vorkehrungen zum Abhalten der Schlacke von den à Francfort s.-M. Heizrinnen. — Gesellschaft für Elektrostahlanlagen m. Le 27 septembre 1910, le brevet N° 7534 du 1er sepb. H. in Berlin-Nonnendamm. tembre 1908 — Drillmaschine — au sieur Richard
  39. September — Verfahren, ausgeschla- Gensar, propriétaire à Zoppot. gene Laschen mit neuen Anlageflächen zu versehen. — Le 28 septembre 1910, le brevet N° 7592 du 10 ocG. Wegner in Breslau. tobre 1908 — Betriebsverfahren für Winderhitzer- (Cow
  40. September. — Mehrteiliger Schlacken- per) Apparate— au sieur Fritz Neuman à Aix-la-Chapelle. kübel. — Deutsch-Luxemburgische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft in Differdingen. Sont éteints pour défaut de paiement de la
  41. September. — Verfahren zur Vorbetaxe annuelle : reitung von Manganerzen. — Cöln-Müsener BergwerksN°
  42. — Perfectionnements dans l'accouplement Aktien-Verein in Creuzthal. des wagons. N°
  43. September. — Alarmvorrichtung zur N°
  44. — Verfahren und Vorrichtung zum Fördern Verhütung des Ueberfahrens auf Halt stehender Eisenvon Material. bahnsignale. — E. Hartwig in Anklam. N°
  45. — Machine à mouler les grandes pièces à N°
  46. September. — Batterie-VerbundRauch- und Entlüftungskamin. — (Zusatzpatent zu Nr. noyau sans séparation. N°
  47. — Procédé pour la pulvérisation des métaux 8351 vom
  48. Februar 1910.)— Fr. Schofer in Waiblingen.
  49. September. — Verfahren zur Herstel- fusibles au-dessous de 800 degrés centigrades. N°
  50. — Verfahren und Apparat zur Herstellung lung von Kaminen und Schornsteinrohren. — Derselbe.
  51. — 24 septembre. — Machine pour l'entre- fester, wetterbeständiger und transportfähiger Briketts, tien des parquets. — Fr. Bourgoy, E. Fougeres à Paris welche rauch-, russ- und schwefelfrei brennen. N°
  52. — Wagonnet en tôle emboutie. et L. Fougeres à Suresnes. N°
  53. — Vorrichtung zur Nutzbarmachung der N°
  54. September. — Geldwechselautomat für verschiedene Münzarten. — G. Friedrich & W. Flöget, untern Fläche von Flammrohren als Heizfläche bei liegenden Flammrohrkesseln. in Berlin. N°
  55. — Antriebsvorrichtung für hochstehende N°
  56. September. — Desintegratorartige Vorrichtung zum Reinigen, Kühlen und Mischen von Dreschmaschinen. N°
  57. — Elektrische Heizpatrone. Gasen. — H. E. Theisen in München. N°
  58. — Moulage élastique.
  59. September. — Vorrichtung zur Verhütung des Eindringens von Staub und Zugluft zwischen N°
  60. — Perfectionnements aux bandes élastiques Tür und Fussboden. — Dr. Th. Löhr in Bonn. de roues. N°
  61. September. — Abschlussleiste für N°
  62. — Verfahren zur Herstellung geschweister Sockel und Wandbekleidungen. — R. Steiner in Pforz- Fensterrahmen aus Sprosseneisen von gleichem Querheim. schnitt. 811 N° N° N° N° tembre N°
  63. — Gobelet en glace et procédé et appareil servant à sa fabrication. N°
  64. — Verfahren zur Herstellung von Platten aus Faserstoff und hydraulischen Bindemitteln. N°
  65. — Behälter für Seife und andere im feuchten Zustande zu benutzende Toilettegegenstände. N° 7429- — Sicherung für Schraubenflaschen-Stöpsel. N°
  66. — Appareil combinant la baignoire ordinaire et les water-closet. N°
  67. — Neue Schulbank « Modell Linan ».
  68. — Steigbügel, der sich beim Sturz des Reiters selbsttätig löst. N°
  69. — Sicherheitsnadel. N°
  70. — Schutzmäntel für Automobilbereifungen. N°
  71. — Selbsttätiger Wasserstandsregler für Kessel und dgl. N° 7958.—Teigknetmaschine für Haushaltungszwecke. N°
  72. — Alarmschussapparat an Türen. N°
  73. — Kinderwagen. N°
  74. — Gummimäntel und dergleichen.
  75. — Boîte de distribution pour cables à conducteurs électriques multiples. N°
  76. — Auswechselbarer Schuhabsatz. N°
  77. — Schriftensammler mit halbkreisförmigen und drehbar angeordneten Aufreihbügeln. N°
  78. — Kartoffelerntemaschine. N°
  79. — Sicherheitssteigbügel. N°
  80. — Elektrischer Anzeiger für Kegelbahnen.
  81. — Abschlussleiste für Sockel und Wandbekleidung.;
  82. — Projektionsvorrichtung für Reklamezwecke. N°
  83. — Emballage en liège pour bandes de papier. N°
  84. — Flugapparat. N°
  85. - Kleider-Raffer. Rectification. — C'est par erreur que le brevet N° 6037 — Vorrichtung zur Erzeugung eines automatischen Gegenstromes und Wasserumlaufes in Dampfkesseln — figure comme éteint à l'avis du 15 janvier 1910 (Mém. p. 22). Ce brevet n'est pas éteint. Luxembourg, le 1er octobre
  86. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, A vis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date du 30 sepdernier, M. Edmond Herriges, juge suppléant de la justice de paix du canton de Luxembourg, a été nommé juge de paix du canton de Remich, en remplacement de M. Paul Cravat, promu à d'autres fonctions. Durch Großh. Beschluß vom
  87. des v. M t s . ist Hr. Edmund Herriges, Ergänzungsrichter beim Friedensgericht zu Luxemburg, zum Friedensrichter des Kantons Remich ernannt worden, in Ersetzung des Hrn. Paul Cravat, der zu anderen Funktionen befördert worden ist. Luxembourg, le 4 octobre
  88. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. EYSCHEN. Luxemburg, den
  89. Oktober
  90. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. A vis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date du 30 septembre 1910, M. Victor de Rœbé, avocat-avoué à Luxembourg, a été nommé juge-suppléant près la justice de paix de Luxembourg. Durch Großh. Beschluß vom
  91. des v. Mts. ist Hr. Viktor de Roebé, Advokat-Anwalt zu Luxemburg, zum Ergänzungsrichter beim Friedensgericht zu Luxemburg ernannt worden. Luxembourg, le 4 octobre
  92. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den
  93. Oktober
  94. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 812 Avis. — Sociétés de secours mutuels. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heula société de secours mutuels dite « Societa tigen Tage, ist die Hilfskasse «Societa operaia » zu operaia», à Niedercorn, a été légalement re- Niederkorn, gesetzlich anerkannt und deren Statut genehmigt worden. connue et ses statuts ont été approuvés. Statut des Unterstützungsvereins « Societa operaia » zu Niederkorn. K A P . I . — Bildung und Zweck des Vereins. A r t .
  95. Der zu Niederkorn unter dem Namen « Societa Operaia » bestehende Unterstützungsverein erstreckt sich auf die Ortschalten Niederkorn, Differdingen und Oberkorn. Zweck desselben ist : 1) den Mitgliedern in Krankheitsfällen und bei Arbeitsunfähigkeit eine Unterstützung zu gewähren ; 2) Nach Massgabe des Art. 30 zu deren Begräbnisskosten beizutragen. KAP. II. — Zusammensetzung der Hilfskasse. Art.
  96. Der Verein besteht aus wirklichen und aus Ehrenmitgliedern. A r t .
  97. Wirkliche Mitglieder sind diejenigen, welche die Verpflichtung, sich gegenwärtigem Statut zu fügen unterschrieben haben und demgemäss an den Vorteilen des Vereins teilnehmen. Art.
  98. Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und ihre Barzeichnungen zum Gedeihen des Vereins beitragen ohne an dessen Unterstützungen teilzunehmen. Sie sind berechtigt den Sitzungen beizuwohnen, doch steht ihnen weder Wahl- noch Stimmberechtigung zuKAP. III. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen. A r t .
  99. Jeder im Alter von 15 bis 40 Jahre stehende, in einer der drei vorbenannten Ortschaften ansässiger Arbeiter, italienischer Nationalität, der eine gute Aufführung hat und frei von Krankheit und heimlichen Gebrechen ist, kann als wirkliches Mitglied in den Verein aufgenommen werden. A r t .
  100. Die Aufnahme geschieht durch den Vorstand. Minderjährige im Alter von 15 bis 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Ermächtigung ihres Vaters oder Vormundes. Art.
  101. Wer Mitglied des Vereins werden will, hat ein diesbezügliches Gesuch an den Vorstand zu richten, unter Beifügung : 1) eines Auszuges seiner Geburtsurkunde oder eines andern authentischen das Alter feststellenden Schriftstückes ; 2) eines ärztlichen Gesundheitsattestes. A r t .
  102. Ehrenmitglieder werden durch den Ver- waltungsrat ohne Rücksicht auf Geschlecht, Alter und Wohnsitz aufgenommen. A r t .
  103. Von rechtswegen ausgeschlossen sind diejenigen wirklichen Mitglieder, welche binnen einer Frist von 14 Tagen nach einer durch auf ihre Kosten eingeschriebenen Brief an sie ergangenen Mahnung ihre rückständigen Beiträge nicht entrichtet haben ; doch kann der Vorstand die Anwendung dieser Vorschrift aufschieben wenn das säumige Mitglied nachweist, dasses sich ohne eigenes Verschulden im Rückstand befindet. A r t .
  104. Der Ausschluss wird auf Antrag des Vorstandes, nach persönlicher Anhörung, respektive Vorladung des auszuschliessenden Mitgliedes, mit Stimmenmehrheit in der Generalversammlung verhängt : 1) wegen Verurteilung zu einer Kriminalstrafe oder zu einer Gefängnisstrafe, welche einen Makel auf die Sittlichkeit oder Ehrenhaftigkeit des Mitgliedes wirft ; 2) wegen freiwilliger Schädigung der Vereinsinteressen ; 3) wegen zügellosen Lebenswandels. A r t .
  105. Das wirkliche Mitglied, welches den Bezirk der Hilfskasse verlässt, bleibt Mitglied des Vereins, falls es den Vorstand schriftlich von der Verlegung seines Wohnsitzes in Kenntnis setzt, mit der Erklärung nicht aus dem Verein ausscheiden zu wollen. A r t .
  106. Die Entlassung, die Streichung und der Ausschluss geben auf keineRückerstattung der bezahlten Beiträge Recht. KAP. IV. — Verwaltung des Vereins. A r t .
  107. Der Verein wird verwaltet durch einen Verwaltungsrat, welcher aus einem Präsidenten, einem Vice-Präsidenten, einem Schriftführer-Kassierer und vier Verwaltungsräten besteht. A r t . 14 Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie werden durch die Generalversammlung in geheimer Abstimmung mit absoluter Stimmenmehrheit unter denwirklichen Mitgliedern gewählt ; die teilweise Erneuerung des Vorstandes findet, abgesehen von der Ersetzung einzelner verstorbener oder abdankender Mitglieder alljährlich zu einem Drittel statt. Die beiden zuerst austretenden Serien bestehen aus zwei, die zuletzt austretende aus drei Mit- 813 gliedern ; die Austrittsordnung der einzelnen Mitglieder wird durch das Loos bestimmt. Der Präsident gehört von Rechtswegen zur dritten Serie; die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Art.
  108. Jedes Jahr, im Laufe des Monats Februar, findet eine ordentliche Generalversammlung statt ; dieselbe hat folgende Befugnisse : 1) Sie nimmt die vom Vorstand auf den
  109. Dezember abgelegte und von der Rechnungskommission geprüfte Jahresrechnung entgegen : 2) sie schreitet zur gänzlichen oder teilweisen Erneuerung des Vorstandes ; 3) sie bestimmt eventuell die Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers ; 4) sie wählt die aus drei Mitgliedern bestehende Rechnungskommission. lichen A r t .
  110. Ausser der ordentlichen Generalversammlung finden jeweilig nach Massgabe der Bedürfnisse, auf Einberufung durch den Präsidenten, ausserordentliche Generalversammlungen statt. Jede Einberufung der Mitglieder zu den Generalversammlungen hat drei Tage im Voraus mit Angabe der Tagesordnung zu geschehen. A r t .
  111. Der Vorstand tritt nach Massgabe der Bedürfnisse, möglichst jedoch jeden Monat wenigstens einmal zusammen. Die Berufung zu den Sitzungen geschieht durch den Präsidenten. Art.
  112. Die Rechnungskommission hat sich ausser für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Rechnungsjahres jährlich mindestens dreimal behufs Vornahme der Kassenkontrolle zu versammeln und hierüber dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. A r t .
  113. Der Präsident überwacht und sichert die Ausführung des Statuts, unterzeichnet kollektiv mit dem Schriftführer-Kassierer alle Urkunden, Beratungen und Beschlüsse und trifft die nötigen Anordnungen für die Einberufungen des Vorstandes und der Generalversammlungen. A r t .
  114. Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten, welcher ihm alle seine Befugnisse übertragen kann. Art. 2 1 . Der Schriftführer-Kassierer ist betraut mit der Abfassung der Sitzungsberichte, der Führung der Korrespondenz, den Einberufungen zu den Versammlungen und der Aufbewahrung des Archivs. Er führt das Mitgliederregister, besorgt die Einnahmen und Auszahlungen und trägt dieselben sofort in das dazu bestimmte Kassenbuch ein. Er haftet für die Gelder, die sich in der Kasse befinden und bezahlt auf Sicht von Anweisungen, welche vom Vorsitzenden visiert sein müssen Er bewerkstelligt sowohl die Anlage als die Erhebung der Gelder bei der Sparkasse und händigt den Mitgliedern bei deren Aufnahme Statuten- und Quittungsbüchlein aus, worin er über deren Beiträge zu quittieren hat. KAP. V. — Verpflichtungen der Mitglieder gegen den Verein. Art.
  115. Die wirklichen Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme eine sich nach dem Alter richtende Aufnahmegebühr zu entrichten ; dieselbe muss binnen vierzehn Tagen zur Auszahlung kommen und beträgt : 1) bei einem Alter von 15-20 Jahren Fr. 1,25 ; 2) 20-25 2,50 3) 25-30 3,75; 4) 30-35 6,25; 5) 35-40 10,
  116. A r t . 2 3 . Des weiteren verpflichten sich die wirkMilglieder zur Zahlung eines monatlichen Beitrags von 1,50 Fr. und zur Ausübung der Funktionen, welche ihnen vom Vorstande übertragen werden. Den Mitgliedern steht es frei ihre Beiträge im Voraus zu leisten. A r t . 2 4 . Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 7,50 Fr., oder monatlich 0,625 Fr. KAP. VI. — Verpflichtung des Vereins gegen die Mitglieder. A r t . 2 5 . Die Unterstützung bei Krankheit oder Unfall beträgt 1,25 Fr. pro Tag. Währt die Krankheit länger als drei Monate, so entscheidet der Vorstand, nach Massgabe der verfügbaren Kassenmittel, ob und eventuell in welchem Massstabe und für welche Dauer die Unterstützung weiter gewährt werden soll. A r t . 2 6 . Ein Krankheitsfall eines Mitgliedes von weniger als vier Tagen gibt kein Recht auf Entschädigung ; dauert die Krankheit länger als vierzehn Tage, so wird die Entschädigung vom ersten Tage ab bezahlt. Bei Arbeitsunfällen beginnt der Anspruch auf Entschädigung vom ersten Tage ab. Art. 2 7 . Um Recht auf Unterstützung zu haben, muss das Mitglied seine erfallenen Beiträge vollständig beglichen haben und dem Verein seit wenigstens einem Monat angehören. Art.
  117. Bei Krankheiten, die auf Ausschweifung oder Unmässigkeit zurückzuführen sind, sowie bei Verwundungen, welche das Mitglied bei einer Schlägerei, wo es erwiesenermassen der Angreifer war, oder in einem Aufstand, woran es sich freiwillig beteiligte, oder im Wirtshaus empfangen, besteht kein Recht auf Unterstützung. 814 Art. 2 9 . Jedem Kranken, welcher ausser dem Hause betroffen wird ohne ärztlicherseits zum Ausgehen ermächtigt zu sein, oder welcher Arzneien oder Nahrung, die gegen die Verordnung des Arztes verstossen oder, ausser bei ärztlicher Vorschrift geistige Getränke zu sich nimmt, wird die Unterstützung entzogen. Desgleichen hört dieselbe auf, wenn der Kranke in der Ausübung einer mit seinem Gesundheitszustande unverträglichen Arbeit betroffen wird. A r t 3 0 . Beim Tode eines Mitgliedes erhält dessen Familie die Summe von 25 Fr. als Beitrag zu den Begräbniskosten. KAP. VII. — Vereinskapital und seine Anlage. A r t . 3 1 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1) den monatlichen Beiträgen der wirklichen Mitglieder ; 2) den Straf- und Eintrittsgeldern ; 3) den Beiträgen der Ehrenmitglieder ; 4) den Privatschenkungen oder Vermächtnissen ; 5) den Staats- oder Gemeindezuschüssen ; 6) den Zinsen der angelegten Kapitalien. Zwecke, die nicht ausdrücklich in dem Statut vorgesehen sind. KAP. VIII. — Statutabänderung. Schlichten etwaiger Streitsachen. Liquidierung. A r t .
  118. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muss dem Vorstand unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zulässig, welche wenigstens einen Monat im Voraus eigens zu diesem Zwecke durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung, einberufen werden und aus mindest drei Viertel der wirklichen Mitglieder bestehen muss. Wird bei einer ersten Versammlung die vorgesehene Ziffer von drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welcher die Entscheidung zusteht, unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um gültig zu sein, mit einer Stimmenmehrheit von wenigstens drei Viertel der erschienenen Mitglieder gefasst und von der Regierung in der durch Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom
  119. Juli 1891 vorgeschriebenen Form genehmigt sein. A r t .
  120. Jeder über die Summe von 100 Fr. hinausgehender Betrag des Kassenbestandes von wenigstens 25 Fr. ist unverzüglich an die Staatssparkasse abzuführen. Art. 3 6 . Der Verein kann sich eigenmächtig nur Art.
  121. Die Staats- und Gemeindesubsidien sowie, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, bei erwiesener Unzulänglichkeit seiner Mittel auflösen, sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem nebst den etwaigen jährlichen Einnahmeüberschüssen Zweck wenigstens 2 Monate im Voraus durch Einzelzur Bildung eines Reservefonds. Ausserdem wird zum briefe, mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung selben Zweck von jeder gewöhnlichen Einnahme ein einberufenen Generalversammlung beschlossen werden, Betrag von 10 Prozent vorweggenommen und zwar in welcher wenigstens drei Viertel der stimmberechtigwird dieser Abzug so lange fortgesetzt bis der Reserve- ten Mitglieder zugegen sein müssen. Dieser Beschluss fonds den Betrag von 5000 Fr. erreicht haben wird. kann nur erfolgen, nachdem die Generalversammlung Der auf diese Weise zu bildende Reservefonds darf nur über die eventuelle Beschaffung neuer Hilfsmittel beratim äussersten Notfall und in Folge eines beistimmenden schlagt hat und muss mit wenigstens drei Viertel Votums der Generalversammlung angegriffen werden. Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinter- Die Auflösung ist nur mit Gutheissung der Oberbehörde legter Gelder, welche zu diesem Reservefonds gehören, gültig. hat der Verwaltungsrat gutzuheissen, dessen EntscheiA r t .
  122. Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidung von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschrei- dierung gemäss den Bestimmungen des Art. 9 des ben ist. Hat der Reservefonds den Betrag von 1000 Fr. Grossh. Beschlusses vom
  123. Juli
  124. erreicht, so werden, falls derselbe wieder unter diese Art.
  125. Alle Schwierigkeiten oder Zwistigkeiten, Ziffer heruntergehen sollte, die monatlichen Beiträge der wirklichen Mitglieder bis zur Wiederherstellung welche zwischen Mitgliedern einer- und dem Verwaldesselben in seiner statutenmässigen Höhe um 25 Ct. tungsrate anderseits entstehen, werden immer durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden erhöht. Schiedsrichtern geschlichtet. Unterlässteine der Parteien Art. 3 4 . Die Vereinsgelder dürfen in keinem Fall diese Ernennung, so geschieht dieselbe durch den Präzu einem andern als dem ausdrücklich in dem Statut sidenten des Vereins. Sind die beiden Schiedsrichter angewiesenen Zweck verwendet werden, noch darf von geteilter Ansicht, so ziehen sie oder in ihrer Ermangeden Mitgliedern irgend ein Beitrag erhoben werden für lung der Präsident einen dritten zu, welchem die end- 815 gültige Entscheidung zusteht. Ist der Verein als solcher bei der Streitfrage interessiert, so hat statt des Vorsitzenden des Vereins der Präsident der auf GegenseitigLuxembourg, le 5 octobre
  126. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. keit beruhenden Hilfskassen die in den beiden vorstehenden Abschnitten vorgesehenen Schiedsrichter und dritten Schiedsrichter zu ernennen. {Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den
  127. Oktober
  128. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuPar arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite « Sparverein Demi- tigen Tage, ist der „Sparverein Derenbach" bach » à Derenbach, a été légalement reconnue zu Derenbach gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. et ses statuts ont été approuvés. Statut des « Sparverein Derenbach » zu Derenbach. queme I — Zweck des Vereins. nicht wöchentlich erfolgen, monatlich gemacht werden Art.
  129. Der am
  130. Februar 1909 für die Ortschaft an einem vom Vorstand zu bestimmenden Tag. zu einer Derenbach gegründete Sparverein mit dem Sitz « Deren- von demselben zu bestimmenden Stunde, an den von bach » ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossen- ihm bestellten Einnehmer, welcher darüber im Quittungsbuch quittiert. schaft, welche zum Zweck hat, ihren Mitgliedern beGelegenheit zu bieten, kleine wöchentliche ErArt.
  131. Die Wocheneinlage beträgt wenigstens 10 sparnisse zinstragend anzulegen. Centimes, kann aber auch ein Vielfaches von diesem Minimum sein und bleibt für das einzelne Mitglied vom II. — Mitgliedschaft, Eintritt [in den Verein bis zur Auszahlung der ErsparArt,
  132. Die Aufnahme der Mitglieder geschieht durch nisse stets das gleicheden Vorstand, und wird vollzogen durch Eintragen in Ausnahmsweise sind Extraeinlagen mit Genehmigung die Mitgliederliste. des Vorstandes zulässig. Art.
  133. Als Mitglieder können aufgenommen werden A r t .
  134. Die Einlagen geschehen zu Gunsten der Mitalle mindestens 15 Jahre alte Personen besagter Ort- glieder ; jedoch können Väter oder Vormünder ihren schaft ohne Rücksicht auf Stand und Geschlecht. Kindern und Mündeln unter 15 bezw. 18 Jahren die Minderjährige, im Alter von 15 bis 18 Jahren, be- Vorteile des Sparvereins zusichern, indem sie selbst dürfen der Ermächtigung ihres Vaters oder Vormundes; die statutarisch vorgesehenen Einlagen zu Gunsten ihrer verheiratete Frauen derjenigen ihres Ehemannes oder Kinder und Mündel machen. Nach Zurücklegung des des Friedensrichters, falls der Ehegatte dieselbe ver-
  135. Lebensjahres werden die Benefizienten solcher Einweigern sollte, oder abwesend wäre, oder sich in der zahlungen unter den in Art. 3 des Statuts angeführten Unmöglichkeit befände, seinen Willen rechtsgültig zu Bedingungen, bezw. nach Zurücklegung des
  136. Lebensäussern. jahres ohne weiteres Mitglieder des Vereins. Sie erhalten Art.
  137. Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen gebührenfrei einen auf ihren Namen lautenden Anteillautenden Anteilschein nebst Quittungsbuch, in welchem schein nebst Quittungsbuch zu weiteren Einlagen, die gemachten Einzahlungen eingetragen werden. während das früher zahlende Mitglied ohne weitern Art.
  138. Der Besitz eines Anteilscheines schliesst die Anspruch an den Verein gegen Rückgabe des AnteilZugehörigkeit zum Verein und die bedingungslose An- scheines und Quittungsbuches ausscheidet. erkennung des Statuts in sich. Art.
  139. Man darf mehrere Wocheneinlagen zum Art.
  140. Verlorengegangene Anteilscheine und Quit- Voraus entrichten. tungsbücher werden nach gehöriger Feststellung durch A r t .
  141. Befindet sich ein Mitglied mit seinen EinDuplicata ersetzt. lagen vier Wochen im Rückstand, so wird es auf seine Kosten durch eingeschriebenen Brief gemahnt. Erfolgt III. — Gegenseitige Rechte und Pflichten. binnen der folgenden zwei Wochen keine Zahlung, so Art.
  142. Die Einlagen der Mitglieder müssen, falls sie werden ihm für jede rückständige Woche 10 pCt. seines zügen kommt, gebenden driger für rechtigten versammlungen glied 816 wöchentlichen Beitrages in Abzug gebracht. Wenn esnach Ablauf von acht Wochen nach geschehener Mahnung keine Beiträge eingebracht hat, geht es ohne weiteres seiner Mitgliedschaft verlustig und erhält seine Einlagen ohne Zinsentschädigung und nach obigen Abzurück, nachdem es Anteilschein und Quittungsbuch eingeliefert hat. Art.
  143. Stellt ein Mitglied nach vorausgegangener Benachrichtigung des Vorstandes die Zahlung seiner Wocheneinlagen gänzlich ein, so kann demselben sein Guthaben am Ende jenes Monates, an welchem die Zahlung aufgehört hat, als zinstragendes Kapital gutgeschrieben werden. A r t
  144. Wer nachträglich dem Verein beitreten will, hat die bereits erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen zu entrichten. Findet sich eine genügende Anzahl neuer Mitglieder, so wird für diese eine neue Serie gegründet unter Einhaltung dieser nämlichen Statuten. Art.
  145. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zinsen und Zinzeszinsen mit Einschluss aller statutenmässig zulässigen Einnahmen dem tausendfachen Betrag der Wocheneinlagen gleichworauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder nach Massgabe ihrer Anteilscheine erfolgt. Art.
  146. Tritt ein Mitglied vor der durch Art. 14 bestimmten Zeit aus, so bekommt es binnen Monatsfrist seine sämtlichen Einlagen nebst den jeweiligen von der Generalversammlung festgesetzten Zinsen bis zum letzten des der Auszahlung vorhergehenden Monates gegen Rückgabe seines Anteilscheines und Quittungsbuches zurückbezahlt. A r t .
  147. Die Extraeinlagen und die gemäss Art. 12 als Kapitalien gutgeschriebenen Gelder nebst den hierfestgesetzten Zinsen werden auf Ersuchen der Beebenfalls binnen Monatsfrist gemäss den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels ausbezahlt. A r t .
  148. Stirbt ein Mitglied, so treten die berechtigten Erben in die Rechte des Verstorbenen ein und es erfolgt Auszahlung ihres Guthabens gemäss den Bestimmungen des Art. 15 ; sie können aber auch einen unter sich bezeichnen, um die Einzahlung fortzusetzen. Diese Bezeichnung hat schriftlich zu geschehen und ist dem Vorstande des Vereins rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen. A r t .
  149. Der Vorstand des Vereins kann einem Mitbis zum Betrage von zwei Drittel von dessen Einlagen Vorschüsse aus der Vereinskasse gewähren gegen Anrechnung des jährlich bestimmten Zinsfusses plus ein Prozent. A r t .
  150. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie alle Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der eventuell zur Deckung unvorhergesehener Verluste und dessen Zinsen zur Bestreitung der Verwaltungskosten verwendet werden können. Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfall und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. A r t . 2 0 . Die Vereinsgelder werden bei der Staatssparkasse deponiert, oder in luxemburger Obligationen der Grundkreditanstalt und des Staates oder in sonstigen zulässigen und von der Regierung gutgeheissenen Wertpapieren angelegt. Jede andere Anlage der Gelder ist ausgeschlossen. A r t . 2 1 . In der Regel darf der Kassenvorrat am ersten jeden Monates 100 Fr. nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind unverzüglich an die Staatssparkasse abzufuhren. Art. 2 2 . Ausser den obenerwähnten Beiträgen und Zahlungen dürfen von den Mitgliedern keinerlei Beiträge erhoben werden, noch dürfen die Vereinsgelder anders verwendet werden, als in diesen Statuten vorgesehen ist. A r t .
  151. Alle aus dem Geschäftsbetriebe sich erGewinne und Verluste werden den Mitgliedern im Verhältnis zu ihren resp. Einlagen angerechnet. Die Verwaltungsmitglieder können nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn Verluste statutenwiKapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. IV. — Verwaltung des Vereins. Art. 2 4 . Alle wichtigen Entscheidungen trifft die Generalversammlung. Diese besteht aus sämtlichen über 15 Jahre alten Mitgliedern. Stimm- und wahlberechtigt sind aber nur die wenigstens 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. A r t .
  152. Die Generalversammlung findet statt jährlich einmal im Januar, an einem vom Präsidenten zu bestimmenden Tag, Ort und Stunde behufs Abnahme der Jahresrechnung und zur jeweiligen Vornahme der Haupt- und Ersatzwahlen. Ausserordentliche Generalkönnen vom Vorstand einberufen werden, wenn die Umstände es erheischen; sie müssen einberufen werden, wenn ein von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag nebst Tagesordnung vorliegt. Art. 2 6 . Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu :
  153. Sie wählt auf die Dauer von drei Jahren und zwar in der ordentlichen Generalversammlung : a) mit rela- 817 nung änderung berechtigten über tiver Majorität einen Vorstand von fünf Mitgliedern und nannt « Protokoll buch ». Der Bericht der letzten Sitzung aus diesem, in besonderm Wahlgang mit absoluter Ma- der Versammlung wird stets vorgelesen und eventuell jorität den Präsidenten ; b) ausserhalb des Vorstandes gutgeheissen. die aus drei Mitgliedern bestehende RechnungskomEr besorgt alle Geldangelegenheiten und Kassengemission. schäfte ; seine Bücher müssen jederzeit genau Auskunft 2) Sie nimmt alljährlich die vom Vorstand auf den geben über den Vermögensbestand. Er ist verantwort
  154. Dezember abgelegte und von der Rechnungskom- lich für die ihm anvertrauten Gelder und Depositen ; mission geprüfte Rechnung entgegen. führt Namens des Vereins allein rechtsverbindliche 3) Sie setzt auf Antrag des Vorstandes den jährlichen Unterschrift bis zum Höchstbetrag von 1000 Fr. Üeber für Auszahlungen in Art. 15 vorgesehenen Zinsfuss fest, diese Summe hinaus unterzeichnet er mit dem Präsi4) Sie beschliesst über Statutenänderung; jeden auf denten kollektiv. Statutenänderung zielenden Antrag muss der Vorstand Art. 3 0 . Die Rechnungskornmission, die jedes Jahr wenigstens 4 Wochen vor der Generalversammlung den Mitgliedern mit ausdrücklicher Angabe der Tagesord- in der durch das Loos zu bestimmenden Reihenfolge zu schriftlich zur Kenntnis bringen. Bei Statuten- ein Drittel erneuert wird, hat am Schluss des Geschäftsmüssen wenigstens zwei Drittel der stimm- jahres die Rechnungen zu prüfen und nimmt, so oft sie Mitglieder anwesend sein und diesbezüg- es für gut findet, eine Kassenkontrolle, sowie eine liche Beschlüsse haben nur dann Gültigkeit, wenn sie Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens mit einer Majorität von drei Viertel der anwesenden vor und erstattet hierüber dem Vorstand Bericht. Mitglieder gefasst und von der Regierung genehmigt A r t . 3 1 . Alle Aemter des Sparvereins sind Ehrensind ämter und unentgeltlich zu verwalten. Wenn der PräArt. 2 7 . Dem Vorstand sind folgende Geschäfte sident oder Schrittführer-Kassierer jedoch in Ausübung ihres Amtes aussergewöhnliche Auslagen haben, so hat übertragen : 1) Er wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und er Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen. den Schriftführer-Kassierer. Art. 3 2 . Alle den Verein betreffenden Veröffent2) Er befindet über die Aufnahme der Mitglieder und lichungen und Einberufungen werden den einzelnen die Annahme der Sondereinlagen. Mitgliedern schriftlich zugesandt oder auf sonstige in 3) Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, der Generalversammlung zu bestimmenden Weise zu korrekte Rechnungsführung, sichere Anlage der Gelder deren Kenntnis gebracht. und Aufbewahrung der Wertpapiere. A r t .
  155. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu er4) Er beruft die Generalversammlung und stellt die ledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen zu erledigende Tagesordnung auf. je ein Mitglied des Vereins und diese beiden den SchiedsArt. 2 8 . Der Präsident oder Vizepräsident leitet die richter. Bei Nichteinigung über die Wahl des letztern Versammlungen, beruft den Vorstand ein, wenn er es entscheidet der Friedensrichter des Kantons Wiltz. für nützlich erachtet und unterzeichnet rechtsverbindArt
  156. Die Auflösung und Liquidierung des Vereins lich Namens des Vereins mit dem Schriftführer-Kassierer kann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen der Art. 7 kollektiv und 9 des Grossh. Beschlusses vom 22 Juli
  157. Art
  158. Der Schriftführer-Kassierer führt Protokoll (Folgen die Unterschriften.) die Verhandlungen in einem eigenen Register, geLuxemburg, den
  159. Oktober
  160. Luxembourg, le 5 octobre
  161. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Règlement communal. Dans ses séances des 2 et 13 août 1910, le conseil communal de Differdange a édicté un nouveau règlement sur la conduite d'eau de Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seinen Sitzungen vom
  162. und
  163. August 1910 hat der Gemeinderat von Differdingen ein neues Reglement über die Wasserleitung von 56 a 818 Differdange-Niedercorn. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 3 octobre
  164. Le Directeur général de L'intérieur, BRAUN Differdingen-Niederkorn erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden Luxemburg, den 3 Oktober
  165. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour la pharmacie, comDie Prüfungsjury für die Pharmaceutik, beposé de MM. Schrœll, père, pharmacien à Ru- stehend aus den HH. Schroell, Vater, Apotheker melange, président ; Dr. Feltgen, médecin à zu Rümelingen, Präsident; Dr. F e l t g e n , Arzt Mondorf-les-Bains, Aschman, professeur à l'é- zu Bad-Mondorf, Aschman, Professor an der cole agricole d'Ettelbrück, Gusenburger, phar- Ackerbauschule zu Ettelbrück, Gusenburger, Apcmacien à Luxembourg, membres, et Schommer, theker zu Luxemburg, Mitglieder, und Schommer, pharmacien à Luxembourg, membre-secrétaire, Apotheker zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird se réunira en session ordinaire du 4 au 11 no- in ordentlicher Sitzung vom
  166. auf den
  167. vembre prochain au laboratoire de chimie de November k. im chemischen Laboratorium der l'école industrielle et commerciale à Luxem- Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg zubourg, à l'effet de procéder à l'examen de M, sammentreten, behufs Prüfung des Hrn. Ludwig Louis Fischer d'Echternach, récipiendaire pour Fischer aus Echternach, Rezipiend für den Grad von Apotheker. le grade de pharmacien. Die schriftliche Prüfung findet statt am Freitag, L'examen écrit est fixé au vendredi, 4 novembre, de 9 h. du matin à midi et de 3 à 6 h. den 4 November, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr nachmittags. de l'après-midi. Die pharmaceutischen Präparate, die chemischen Les préparations pharmaceutiques, les analyses chimiques et l'opération toxicologique Analysen und die toxikologische Operation finden auront lieu les 7, 8, 9 et 10 novembre prochain, statt am 7., 8.,
  168. und
  169. November k., jedesmal von 9 Uhr morgens bis 6 Uhr abends. chaque fois de 9 h. du matin à 9 h. du soir. Die mündliche Prüfung ist auf Freitag, den L'examen oral aura lieu le vendredi, 11 no
  170. November, um 3 Uhr nachmittags festgesetzt vembre, à 3 h. de relevée. Luxembourg, le 8 octobre
  171. Le Directeur général des finances. M . MONGENAST. Luxemburg, den
  172. Oktober
  173. Der General-Direktor der Finanzen, M . Mongena st Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date du 3 octobre courant, M. Gaston Diderich, juge suppléant près la justice de paix du canton de Luxembourg, a été délégué à l'effet de tenir d'une manière permanente et régulière les audiences de police de la justice de paix. Durch Großh. Beschluß vom
  174. d. Mts. ist Hr. Gaston Diderich, Ergänzungsrichter am Friedensgericht zu Luxemburg, beauftragt worden, die Polizeisitzungen an diesem Friedensgericht dauernd und regelmäßig abzuhalten. Luxembourg, le 5 octobre
  175. Luxemburg, den
  176. Oktober 1910 Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. 819 Avis — Timbre. Bekanntmachung — Stempel. Il résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'enregistrement de .Mersch le 3 octobre courant, que la société des briqueteries de Mersch a acquitté le droit de timbre à raison de 129 actions de 500 fr. chacune, N° 1 à 129 inclusivement. La présente publication est destinée à satisfaire à l'art. 5 de la loi du 25 janvier 1872 Aus einer vom Einregistrements-Einnehmer zu Mersch unterm
  177. Oktober 1910 ausgestellten Quittung erhellt, daß die Gesellschaft Merscher Dampfziegelei" die Stempelgebühren von 129 Aktien, jede zu 500 Fr., mit den Nummern 1 bis 129, entrichtet hat. Gegenwärtige Bekanntmachung soll der Bestimmung im Art. 5 des Gesetzes vom
  178. Januar 1872 Genüge leisten. Luxembourg, le 7 octobre
  179. Le Directeur général des finances, Luxemburg, den
  180. Oktober
  181. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Service sanitaire. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 10 au 2 septembre
  182. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen, vom
  183. bis zum
  184. September 1910 festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre. M . MONGENAST. Fièvre typhoide 1 2 3 4 CANTONS. Esch-s.-l'Alz. LOCALITES. Luxembourg-ville. Grund. Clausen. Pfaffenthal. Avenue de Muhlenbach. Differdange Dudelange. Esch-s -l'Alz. Luxembourg. Mersch. Dernier sol. Helmdange. Remich. Assel. Bous. Dalheim Erpeldange. Remich Rolling. Wellenstein. Diphtérie. Coqueluche. ScarlaAffections Variole. tine. puerpérales 2 2 1 1 1 2 1 1 4 7 9 1 2 4 3 1 Total 4 2 1 35 Caisse d'épargne. — A la date des 30 septembre, 4 et 5 octobre 1910, les livrets n° 162362, 118388, et 159118 ont été déclarés perdus. Le porteur des dits livrets est invité à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir ses droits. Faute par le porteur de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annules et remplaces par des nouveaux. A la date du 28 septembre 1910, les livrets n° 80633, 118306, 138669 et 139118 ont été annulés et remplaces par des nouveaux, Luxembourg, le 6 octobre
  185. 820 Avis. — Associations syndicales. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera procédé à l'enquête sur les projets et statuts d'associations syndicales à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation à 1° Bascharage, lieu dit «Auf Acker», du 27 octobre au 10 novembre 1910; 2° Munsbach (commune de Schuttrange), lieu dit « Auf der Bissent, » du 20 octobre au 3 novembre
  186. Les pièces prévues par l'art. 1er de l'arrêté r. gr.-d. du 21 janvier 1885 seront déposées, pendant le délai indiqué, aux écoles des localités intéressées. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  187. Dezember 1883 erfolgt die Untersuchung über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für die Anlage von Feldwegen zu 1° Niederkerschen, Ort genannt ''Auf Acker''vom 27, Oktober bis zum
  188. November 1910; 2° Münsbach (Gemeinde Schüttringen), Ort genannt ''Auf der Bissent" usw., vom
  189. Oktober bis zum
  190. November
  191. Die durch Art. 1 des Kgl. Großh. Beschlusses vom
  192. Januar 1886 bezeichneten Aktenstücke werden während obiger Frist in den betreffenden Schulsälen offen liegen. Luxemburg, den
  193. Oktober
  194. Luxembourg, le 5 octobre
  195. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Communes et sections intéressées. Désignation Date des de l'échéance. emprunts. Numéros sortis au tirage Caisse chargée du remboursement. à à à 200 fr 500 fr. 1000 fr. à 100 fr. Bech-Rippig Heiderscheid-Eschdorf Hollerich Mertert-Wasserbillig Hesperange-Itzig 6,000 8,600 400,000 25,000 34,300 1er oct.
  196. id. id. id. 1er nov.
  197. Bœvange-Brouch Vianden Eseh-sur-l'Alzette 17,000 42,000 284,500 id. 15 nov.
  198. 1er déc.
  199. 11, 75 20, 29 Burmerange-Elvange 8,000 1er janv. 1910 6 59 29, 65 152, 153 11, 72 12, 211, 226 10, 15 V. BÜCK.IMPRIMEURDELACOUR, LUXEMBOURG. Werling, Lambert & Cie. id. id. 4, 165 id. id. Caisse communale. 5 id. 51, 104, 117 5, 153, Werling, Lambert & Cie. 173 Caisse communale.

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.