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Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'autoriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépens

949 MEMORIAL Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 24 décembre

  1. GroßherzogtumsLuxemburg. N°
  2. Samstag, 2 4 . Dezember
  3. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc,. etc., etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Notre Conseil d'État entendu ; De l'assentiment de la Chambre des députés; Vu la décision de la Chambre des députés du 21 décembre et celle du Conseil d'Etat du 23 du même mois, portant qu'il n'y a pas lieu à second vote ; Gesetz vom
  4. Dezember 1910, wodurch die Erhebung der Steuern fürs Jahr 1911 gestattet und ein provisorischer Kredit zur Deckung der laufenden Ausgaben während der Monate Januar und Februar desselben Jahres bewilligt werden. Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, :u., u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; M i t Zustimmung der Kammer der Abgeordneten; Nach Einsicht der Entscheidung der Abgeordnetenkammer vom
  5. Dezember ct. und derjenigen des Staatsrates vom
  6. dess. Mts., wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Avons ordonné et ordonnons : Haben verordnet und verordnen : Loi du 24 décembre 1910, ayant pour objet d'autoriser la perception des impôts budgétaires pour 1911 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier et février de la même année. er Art. 1 . Les impôts directs et indirects existant au 31 décembre 1910 seront recouvrés pendant l'exercice 1911 d'après les lois et les tarifs qui en règlent l'assiette et la perception. Art.
  7. Die am
  8. Dezember 1910 bestehenden direkten und indirekten Steuern werden während des Jahres 1911 gemäß den Gesetzen und Tarifen erhoben, welche deren Veranlagung und Erhebung Art.
  9. Il est ouvert au Gouvernement un crédit provisoire de 2,900,000 fr. pour couvrir les dépenses ordinaires à effectuer pendant les mois de janvier et février 1911, conformément au projet de budget pour cet exercice. Art.
  10. Der Regierung ist ein provisorischer Kredit von 2,900,000 Fr. zur Deckung der während der Monate Januar und Februar 1911 nach Maßgabe des Budgetentwurfs für besagtes Dienstjahr zu bewirkenden gewöhnlichen Ausgaben eröffnet. Art.
  11. L'exécution de la présente loi sera réglée par arrêté grand-ducal. Mandons et ordonnons que la présente loi Art.
  12. Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird durch Großh. Beschluß geregelt. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz ins festsetzen. 950 soit insérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Château de Hohenbourg, le 24 décembre
  13. MARIE ANNE Les Membres du Gouvernement, „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Schloß Hohenburg, den
  14. Dezember 1910 Maria-Anna. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen. Mongenast. die Waha. Braun. EYSCHEN. MONGENAST. DE WAHA. BRAUN. Arrêté grand-ducal du 24 décembre 1910, concernant l' exécution de la loi qui précède. Großh. Beschluß vom 24.Dezember 1910, betreffend die Ausführung des vorstehenden Gesetzes. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes par la grâce de Dieu, Grand-Duc de Luxembourg, Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Duc de Nassau, etc., etc., etc. ; Nassau u., u., u.; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, ReWir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin gente du Grand-Duché de Luxembourg ; des Großherzogtums Luxemburg; Vu l'art. 2 de la loi de ce jour, qui ouvre au Nach Einsicht des Art. 2 des Gesetzes vom Gouvernement un crédit provisoire de 2,900,000 heutigen Tage, welches (…)inen provisorischen Kredit fr. pour les dépenses courantes à effectuer pen- von 2,900,000 Fr., zur Deckung der laufenden dant les mois de janvier et février 1911, con- Ausgaben der Monate Januar und Februar 1911 formément au projet de budget pour cet exer- nach Maßgabe des Budgetentwurfes, für besagtes cice ; Dienstjahr eröffnet; Sur le rapport de Notre Conseil de GouverAuf den Bericht Unserer Regierung im Conseil; nement ; Haben beschlossen und beschließen : Avons arrêté et arrêtons : Article unique. Les dispositions de l'arrêté royal grand-ducal du 21 décembre 1875, qui règle l'exécution de la loi du même jour, concernant l'allocation d'un crédit provisoire pour les dépenses du mois de janvier 1876, sont applicables à l'art. 2 de la loi susvisée de ce jour. L'autorisation de disposer des crédits portés au projet de budget pour 1911 cessera, lorsque les ordonnancements et régularisations de dépenses auront atteint le chiffre global de 2,900,000 fr. Château de Hohenbourg, le 24 décembre
  15. MARIE-ANNE. Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN. MONGENAST, DE WAHA. BRAUN. Einziger Artikel. Die Bestimmungen des KglGroßh. Beschlusses vom 21 Dezember
  16. wodurch die Ausführung des Gesetzes vom nämlichen Tage betreffend die Bewilligung eines provisorischen Kredits zur Deckung der Ausgaben des Monats Januar 1876 geregelt wird, sind auf Art. 2 obenbezogenen Gesetzes anwendbar. Die Befugnis, über die im Budgetentmint für 1911 eingetragenen Kredite zu verfügen, wird aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regulierungen von Ausgaben den Gesamtbetrag von 2,900,000 Fr. erreicht haben werden. Schloß Hohenburg, den 24 Dezember 1910 Maria-Anna. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen. Mongenast. de Waha. Braun. 951 Avis — Administration communale. Par arrêté du soussigné en date de ce jour ont été nommes échevins des communes ciaprès désignées, à savoir : Lorentzweiler : M. Hilaire Wehr, propriétaire à Blaschette ; Bettborn : M Jean Reiffenberg, propriétaire à Platen. Luxembourg, le 23 décembre
  17. Le Directeur général de l' intérieur, BRAUN Arrêté grand-ducal du 20 décembre 1910, approuvant diverses modifications et ajoutes à l' annexe C du règlement d' exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxembourg, Duc de Nassau, etc., etc , etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande Duchesse, Régente du Grand-Duché de Luxembourg ; Vu l'art 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg ; Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril 1909, portant approbation du nouveau règlement d'exploitation pour les dits chemins de fer du 17/23 décembre 1908; Notre Conseil d'Etat entendu ; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics et après délibération du Gouvernement en conseil ; Avons arrêté et arrêtons : Art. 1er. Sont approuvées, sous le mérite des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal susdit du 27 mars 1909, les dispositions complémentaires et modificatives ci-après relatées à introduire à l'annexe C du règlement d'exploitation précité du 17/23 décembre 1908 : Bekanntmachung — Gemeindeverwaltung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind zu Schöffen nachbenannter Gemeinden ernannt worden : Lorentzweiter: Hr. Hitarius Wehr, Eigentümer zu Blascheid; Bettborn : Hr. Johann Reiffenberg, Eigentümer zu Platen. Luxemburg, den
  18. Dezember
  19. Der General-Direktor des Innern, Braun. Großh Beschluß vom
  20. Dezember 1910, wo durch verschiedene Änderungen und Ergänzungen der Anlage 6 zum Betriebsreglement (Berkehrsordnung) der Wilhelm-LuxemburgEisenbahnen genehmigt werden. Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes Gnaden Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u, u., u.; Wir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin des Großherzogtums Luxemburg; Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrags vom
  21. November 1902, genehmigt durch das Gesetz vom
  22. April 1903, den Betrieb der WilhelmLuxemburg Eisenbahnen betreffend; Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom
  23. März und
  24. April 1909, wodurch das neue Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./
  25. Dezember 1908 genehmigt wird; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung der Regierung im Conseil; Haben beschlossen und beschließen : A r t
  26. Nachstehende Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C zu obenerwähntein Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./
  27. Dezember 1908 sind unter Beachtung der in Unserem vorbezogenen Beschlusse vom
  28. März 1909 enthaltenen Vorbehalte genehmigt : Nr. I a. Sprengstoffe. In den Eingangsbestimmungen A Sprengmittel,
  29. Gruppe b wird hinter dem mit „Yonckit II" beginnenden Absatz eingeschaltet: Yonckit III (Gemenge von höchstens 25 Prozent Ammoniumperchlorat, von insgesamt höchstens 45 Prozent Ammoniak-, Natron- und Kalisalpeter — von letzterem aber höchstens 30 Prozent 952 der Gesamtmenge des Sprengstoffs —, ferner von höchstens 10 Prozent Trinitrotoluol und von mindestens 29 Prozent Kochsalz). Nr. I h. Munition.
  30. Ziffer 3 a der Eingangsbestimmungen wird gefaßt: 9) Zündhütchen für Schuhwaffen (Metallhütchen mit festsitzendem Zündsatz); Zündspiegel (Pappnäpfchen mit festsitzendem Zundsatz), und zwar : a) Munitionszündspiegel, die höchstens 40 Milligramm Zündsatz enthalten und deren überstehender Papprand mindestens doppelt so hoch ist als der Durchmesser des eingepreßten Zündsatzes ; b) andere Zündspiegel mit einem höheren (höchstens aber mit 80 Milligramm) Zündsatz oder mit einem niedrigeren Papprand als unter & angegeben; der Papprand muß über die Zündsatzoberfläche hervorragen.
  31. Im Abschnitt A, Verpackung, werden die Vorschriften „Zu 3" gefaßt :

(1)Nichtsprengkräftige Zündungen sind in starke, dichte, sicher verschlossene Holzkisten fest zu verpacken; ferner sind zulässig: Holzfässer bei den Zündhütchenbunter a ; Säcke bei den leeren Patronen, Hülsen unter b; Hölzerne Tonnen oder sogenannte amerikanische Pappefässer . bei elektrischen Zündern ohne sprengkräftige Zündung unter c. 2) Vor dem Einlegen der Zündungen unter a in die äußeren Behälier(...)ist folgendes zu beachten : 1. Zündhütchen mit unbedeckter Zündsatzoberfläche sind bis zu 1000 Stück Zündhütchen mit. bedeckter Zünsfatzoberfläche bis zu 5000 Stück in Blechbehälter, steife Pappschachteln oder Holzkisten fest zu verpacken. 2. Munitionszündspiegel (
  1. a)stnd bis zu 1000 Stück in steife Pappschachteln fest zu verpacken. Die Schachteln müssen einen übergreifenden Deckel haben und sind gut zu verschnüren. Jede Kiste darf höchstens 10 Schachteln enthalten und muß innen mit einem ein Zentimeter dicken Filz ausgelegt fein. 3. Andere Zündspiegel (
  2. b)sind schichtweise aufrechtstehend in starke Pappschachteln zu verpacken, die einzelnen Schichten sind durch Zwischenlagen zu trennen; sämtliche Hohlräume sind durch Sägemehl oder dergleichen auszufüllen. Jede Schachtel darf höchstens 1000 Sp.cgel, jede Kiste höchstens 10 Schachteln enthalten.
(3)Die Platz- (Manöver-) Patronen (c) sind vor dem Einlegen in die äußeren Behälter fest in Schachteln zu verpacken, die höchstens 100 Stück enthalten dürfen.
(4)Höchstes Rohgewicht eines Behälters mit Zündhütchen unter a 200 Kilogramm mit Zündungen unter c und d 150 „
(5)Die Behälter müssen die deutliche Aufschrift „Richtfprengkräftige Zündungen (…) " tragen. Nr. I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs.
(2)b werden am Ende des eisten Satzes die Worte „mit verlötetem Blecheinsatz" ersetzt durch : mit einem gegen Eindringen von Waffer gedichteten Blecheinsatz. 953 Nr VI. Fänlnisfähige Stoffe. Eingangsbestimmungen. 1. Ziffer 1 wird gefaßt : 1. Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder und Abfälle von beiden, frische Hörner und Klauen, und frische Knochen, sowie andere nicht zum menschlichen Genusse geeignete oder nicht zur Verarbeitung zu menschlichen Genußmitteln bestimmte fäulnisfähige oder übelriechende tierische Stoffe, soweit sie nicht in den folgenden Absätzen genannt sind. 2. In der Ziffer 3 werden die Worte „abgepreßter Talg" gestrichen. Art. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Château de Hohenbourg, le 20 décembre 1910. MARIE-ANNE Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Art. 2. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Schloß Hohenburg, den 20. Dezember 1910. Maria-Anna. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. - Eisenbahnwesen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S. 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage(C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgisch-deutschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den 22. Dezember 1910. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Arrêté du 22 décembre 1910, concernant la police Beschluß vom 22. Dezember 1910, betreffend die Biehseuchenpolizei. sanitaire du bétail. LE GOUVERNEMENT EN CONSEIL ; Vu la loi du 5 octobre 1870, concernant les épizooties ; Revu l'arrêté du 16 décembre 1910, concernant la police sanitaire du bétail ; Arrête : Art. 1 . L'art. 8 de l'arrêté précité est remplacé par le texte suivant : Ces dispositions ne trouveront pas leur application au bétail circulant dans le rayon frontière et servant soit aux travaux de champs, soit au transport des marchandises et produits de la terme. Les animaux destinés à être abattus soit dans les abattoirs publics, soit dans les tueries er Die Regierung im Conseil; Nach Einsicht des Gesetzes vom 5. Oktober 1870, über die Viehseuchen; Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 16. Dezember 1910, betreffend die Viehseuchenpolizei; Beschließt : Art. 1. Der Art. 8 des vorerwähnten Beschlusses ist durch nachstehenden Wortlaut ersetzt: „Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf das Vieh, das im kleinen Grenzverkehr zu Feldarbeiten und zum Transport von Waren und landwirtschaftlichen Erzeugnissen verwendet wird. „Die Tiere, welche entweder in den öffentlichen Schlachthöfen oder in den Privatschlächtereien 954 » particulières des localités limitrophes des fron- „der an der preußischen oder lothringischen Grenze » tières prusienne et lorraine pourront être im- „gelegenen Ortschaften abgeschlachtet weiden sollen, » portés par la voie ordinaire, à condition que „können auf dem Landwege eingefuhrt werden, » l'importateur produise un certificat d'origine „unter der Bedingung, daß der Einfuhrende ein » contenant le signalement exact des bêtes, tel „Ursprungszeugnis beibringe, welches das genaue » qu'il est prévu à l'art 2 de l'arrêté précité. Ce „Signalement der Tiere gemäß den Vorschriften » certificat, délivré par les autorités communales „des Art. 2 des obigen Beschlusses enthält. Dieses » du lieu d'origine, et attestant que la stomatite „Zeugnis ist von den Gemeindebehörden des Ur» aphteuse ne règne pas dans cette commune „sprungsortes auszustellen und muß darauf be» et que les animaux y ont séjourné pendant scheinigt sein, daß die Maul- und Klauenseuche » quinze jours au moins, sera déposé pour les „ i n der betreffenden Gemeinde nicht herrscht, und » localités où il n'y a que des tueries particu- „daß die Tiere sich seit mindestens 14 Tagen » lières, chez le bourgmestre, pour les autres, „dort befanden In den Ortschaften, wo sich nur » à l'abattoir public pour être transmis après „Privatschlächtereien befinden, ist dasselbe beim » l'abatlage, au vétérinaire du Gouvernement. » „Bürgermeister, in den andern, im öffentlichen „Schlachthof abzugeben und nach der Abschlacht„ung der Tiere dem Staatstierarzt einzuhändigen." Art. 2. Le présent arrêté sera publié au MéArt. 2. Gogenwärtiger Beschluß soll im „Memorial; il sera obligatoire dès le lendemain de morial" veröffentlicht werden; er tritt am Tage sa publication. nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxembourg, le 22 décembre 1910. Les Membres du Gouvernement, EYSCHEN, MONGENAST, Ch. DE WAHA. BRAUN. Luxemburg, den 22. Dezember 1910. Die Mitglieder der Regierung, Eyschen, Mongenast, K. de W a h a , Braun. Arrêté du 17 décembre 1910, portant approbation Beschluß vom 17. Dezember 1910, wodurch das Statut der Fabrikkraukenkasse der Firma des statuts de la caisse de fabrique de la firme .,Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Hal« Rudolf Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg berg & Rudolf Böcking, G. m. b. H ", zu Hal& Rudolf Bocking, G m. b. H. », à Halbergerbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die hutte-lez-Brebach/Saar, pour ses minières de Grube Halberg, zu Differdingen-Oberkorn, Differdange- Oberkorn. genehmigt wird. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Vu la loi du 31 juillet 1901, concernant l'assurance obligatoire des ouvriers contre les maladies ; Attendu que la firme «Rudolf Bocking & Cie, Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking, G. m. b. H. », à Halbergerhütte-lez-Brebach/Saar, qui se trouve dans les conditions prévues par la loi, a manifesté l'intention d'instituer une caisse spéciale de secours en cas de maladie pour sa Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Gesetzes vom 31. Juli 1901, betreffend die Arbeiterkrankenversicherung; In Erwägung, daß die Firma „Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Halberg & Rudolf Böcking, G. m. b. H " , zu Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, welche die gesetzlichen Vorbedingungen hierzu erfüllt, erklärt hat, für die in ihren Gruben zu Obeikorn, Gemeinde Differdingen, beschäftigten 955 minière à Obercorn, commune de Differdange, sous la dénomination de «Krankenkasse der Grube Halberg», ayant son siège à DifferdangeObercorn ; Attendu que les statuts de cette caisse, établie conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements ; Arrête : er Arbeiter, eine besondere Krankenkasse, unter der Benennung „Krankenkasse der Grube Halberg", mit Sitz zu Differdingen-Oberkorn, errichten zu wollen; In Erwägung, daß das Statut dieser Kasse, welche den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt ist, den diesbezüglichen Gesetzen und Verordnungen entspricht; Beschließt: Art. 1 . Les statuts de la caisse de secours en cas de maladie, établie par la firme «Rudolf Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg&Rudolf Böcking, G m. b. H.», à Halbergerhütte lezBrebacb/Saar, sous la dénomination de «Krankenkasse der Grube Halberg», ayant son siège à Differdange-Obercorn, sont approuvés. Art. 1. Das Statut der Krankenkasse der Firma „Rudolf Böcking & Cie., Erben Stumm-Halberg & Rudolf Vöcking, G. m, b. H " zu Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, errichtet unter der Benennung „Krankenkasse der Grube Halberg", mit Sitz zu Differdingen-Oberkorn, ist genehmigt. Art. 2. Le présent arrêté avec les statuts y annexés, sera public au Mémorial. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß nebst dem dazu gehörigen Statut soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxembourg, le 17 décembre 1910. Le Ministre d' Étal, président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 17 Dezember 1910. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. ANNEXE. Statut der Fabrikkrankenkasse der Firma Rudolph Böcking & Cie, Erben Stumm-Halberg & Rudolph Böcking, G. m b. H , zu Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar, für die Grube Halberg, zu Differdingen-Oberkorn. Name und Sitz der Kasse. A r t . 1. Die Firma Rudolph Böcking & Co , Erben Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. zu Halbergerhùtte bei Brebacha.d. Saar, errichtet auf Grund des Art. 44 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 fur die auf ihrer Grube Halberg bei Obercorn, Gemeinde Differdingen. beschäftigten Personen eine Krankenkasse, welche den Namen «Krankenkasse der Grube Halberg» fuhrt und ihren Sitz in Differdingen-Obercorn hat. Der Anteil der Grube Halberg an dem Vermögen der Krankenkasse der Gebrüder Stumm'schen Bergverwaltung Obercorn geht auf die neue Krankenkasse über. Versicherungspflicht. Art 2. Alle in den Betrieben der Firma Rud. Böcking & Co., Erben Stumm-Halberg und Rud. Böcking gegen Gehalt oder Lohn beschäftigten Personen gehören mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Kasse als Versicherungspflichtige Mitglieder an, sofern die Beschäftigung nicht durch die Natur ihres Gegenstandes nur vorübergehend oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger als einer Woche beschränkt ist. Befreit von der Versicherungspflicht sind :
  1. a)Betriebsbeamte, deren Arbeitsverdienst an Gehalt oder Lohn Mk. 8 für den Arbeitstag oder Mk. 2400 für das Jahr übersteigt
  2. b)Diejenigen Personen, welche den Nachweis erbringen, dass sie Mitglieder einer von der Regierung zugelassenen auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskasse sind. (Art. 3 a des Gesetzes.) Als Gehalt oder Lohn gelten auch Tantièmen oder Naturalbezüge. Auf ihren Antrag sind diejenigen Personen vom Versicherungszwang zu entbinden, welchen für den Fall der Erkrankung ein Rechtsanspruch während wenigstens dreizehn Wochen entweder auf fortgesetzte Lohnoder Gehaltsauszahlung oder auf eine den Bestimmungen 956 des Art. 14 des Krankenversicherungsgesetzes ent- denjenigen neu beitretenden Mitgliedern erhoben, welche seit den letzten dreizehn Wochen keiner anderen sprechende gleichwertige Unterstützung zusteht. Die Versicherungspflichtigen Mitglieder erhalten spä- gesetzlich anerkannten Krankenkasse angehört haben. Das Eintrittsgeld ist von zu dessen Zahlung vertestens am ersten Löhnungstage nach ihrem Eintritt ein Exemplar dieses Statuts. Sie müssen Mitglieder der pflichteten Mitgliedern mit dem ersten fälligen MonatsKasse bleiben, so lange ihre Beschäftigung in dem Be- beitrag zu entrichten. triebe dauert, können aber mit Schluss des RechnungsAusschuss aus der Kasse. jahres austreten, wenn sie den Austritt spätestens drei A r t . 5. Freiwillige Kassenmitglieder, welche wiederMonate vorher bei dem Kassenvorstande beantragen und vor dem Schluss des Rechnungsjahres nachweisen, holt der Kasse durch betrügerische Handlungen gedass sie Mitglieder einer den Anforderungen des Art. 3 a schadet haben, können vom Vorstande aus der Kasse ausgeschlossen werden. des Krankenversicherungsgesetzes genügenden Hulfskasse geworden sind. Krankenunterstützung. Art. 6 Als Krankenunterstützung gewährt die Kasse Freiwillige Mitgliedschaft. Art. 3.1. Alle nicht Versicherungspflichtige Personen, den in den Betrieben beschäftigten Mitgliedern, welche welche in den Betrieben beschäftigt sind, können der in drei Klassen wie folgt eingeteilt sind : 1) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag Kasse durch schriftliche oder mündliche Anmeldung Mk. 4 und mehr beträgt, 1. Klasse. bei dem Kassenvorstande beitreten ; sie erhalten aber 2) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag keinen Anspruch auf Unterstützungim Falleeiner bereits zur Zeit dieser Anmeldung eingetretenen Erkrankung. Mk. 3 bis 4 beträgt, 2. Klasse. 3) Mitglieder, deren Arbeitsverdienst pro Arbeitstag Der Kassenvorstand kann den Gesundheitszustand solcher freiwilligen Mitglieder ärztlich untersuchen unter Mk. 3 beträgt, 3. Klasse. I. Vom Beginn der Krankheit ab freie ärztliche Belassen. Ergibt die Untersuchung zwar keine bereits einhandlung, freie Arznei und die von den Kassenärzten getretene Erkrankung, aber einen nicht normalen Ge sundheitszustand, so wird der Anspruch auf Kranken- als nötig erachteten Stärkungsmittel mit besonderer unterstützung erst nach Ablauf von sechs Wochen vom Genehmigung des Krankenkassenvorstandes, sowie Brillen, Bruchbänder und ähnliche Vorrichtungen oder Tage der Aufnahme erworben. Freiwillig beitretende Personen erhalten vom Kassen- Heilmittel, welche zur Heilung des Erkrankten oder vorstande spätestens am ersten Löhnungstage nach zur Herstellung und Erhaltung der Erwerbsfähigkeit bewirkter Anmeldung eine Bescheinigung über dieselbe nach beendigtem Heilverfahren erforderlich sind. Zu diesem Zwecke hat der Kassenvorstand mit den mit einem Exemplar dieses Statuts. Aerzten, Apothekern und, wenn tunlich, mit Kranken2. Kassenmitglieder, welche aus der Beschäftigung häusern, schriftliche Verträge abzuschliessen und in den Betrieben ausscheiden und nicht zu einer Beschäftigung übergehen, vermöge welcher sie Mitglieder zwar in doppelter Ausfertigung und höchstens für die einer anderen Betriebs- (Fabrik-) oder einer Bezirks- Dauer von drei Jahren. Diese Verträge müssen folgenden Bedingungen entkrankenkasse werden, bleiben so lange freiwillige Mitglieder, als sie in der Gemeinde Differdingen sich sprechen : 1) Ausser den kontrahierenden Aerzten und Apotheaufhalten und die vollen Kassenbeiträge einschliesslich kern werden alle zur Ausübung der Heilkunde im des Zuschusses des Arbeitgebers entrichten, es sei denn, dass sie binnen einer Woche bei dem Vorstande ander- Grossherzogtum zugelassene Aerzte und Apotheker welche den Vertragsbestimmungen schriftlich beiweitige Absichten bekunden. Die nach dem Ausscheiden aus den Betrieben bei der stimmen, in eine laufende Liste eingetragen, welche Kasse verbliebenen Personen können weder Stimmrecht den Beteiligten zur Kenntnis gebracht wird ; 2) Bei Beginn jeder Krankheit hat der Kranke das ausüben noch Kassenämter bekleiden. 3. Die Mitgliedschaft für nicht Versicherungspflichtige Recht, aus dieser Liste einen Arzt und einen Apotheker zu wählen. Eine Abänderung an dieser Wahl während Personen erlischt :
  3. a)durch mündliche oder schriftliche Austrittserklär- der Dauer derselben Krankheit ist nur mit Genehmigung des Kassenvorstandes zulässig. ung an den Kassenvorstand ; 3) Die Bezahlung aller zugelassenen Aerzte erfolgt
  4. b)wenn an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsternach einem durch die Generalversammlung nach Anminen nicht die vollen Beiträge geleistet werden. hörung des Medicinalkollegiums zu bestimmenden Eintrittsgeld. Modus 4) Alle Reisekosten, welche im Interesse von KassenArt. 4. Ein Eintrittsgeld von 2 Mk. wird nur von 957 mitgliedern und anderen, nicht zur Kasse gehörigen Klienten verursacht werden, sind der Kasse im Verhältnis der Gesamtzahl der im Laufe derselben Reise besuchten Kranken zu vergüten. In Rechnung werden nur die in der Gemeinde Differdingen ausgeführten Reisen gebracht, sofern der Kassenvorstand nicht anders bestimmt hat. 5) Beim Verordnen der Arzneien, der Mineralwasser, der Weine, der Bruchbänder und aller anderen Heilmittel beobachten die Aerzte die durch die Regierung vorgeschriebenen Bestimmungen zwecks Behandlung der auf Kosten der Armenpflege zu behandelnden Kranken, sowie die durch den Kassenvorstand nach Anhörung des Medicinalkollegiums zu erlassenden Vorschriften. 6) Der Kassenvorstand ordnet eine Krankenüberwachung an, welcher aller Aerzte sich bedingungslos zu unterwerfen haben. 7) Die Apotheker müssen der Kasse die Arzneimittel, Weine, Mineralwasser, Bruchbänder und alle anderen Heilmittel mindestens zu. denselben Bedingungen wie den Armenbureaux liefern. 8) Die in einem der Kasse nicht zugehörigen Krankenhaus behandelten Kranken haben sich den Vorschriften dieser Anstalt zu unterwerfen. 9) Sofern die Heilkunstverständigen die sie betreffenden Bestimmungen nicht gewissenhaft befolgen, kann der Kassenvorstand dieselben wegen schwerer Pflichtwidrigkeiten dem Medicinalkollegium zur Verhängung weiterer Disciplinarstrafen anzeigen. II. Im Falle der Erwerbsunfähigkeit vom dritten Tage nach dem Tage der Erkrankung, bei Betriebsunfällen vom Tage des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ab, für jeden Arbeitstag, die Sonn- und gesetzlichen Feiertage ausgeschlossen, aber höchstens für die Dauer von dreizehn Wochen von dem Bezüge des Krankengeldes ab gerechnet, ein Krankengeld in der Höhe der Hälfte des durchschnittlichen Tagelohnes der Mitglieder. Dieser Tagelohn ist zur Zeit festgesetzt für die erste Klasse auf Mk. 4,00 » » zweite » » » 3,50 » » dritte » » » 2,80 Findet eine anderweitige Feststellung der vorstehenden Sätze durch die höhere Verwaltungsbehörde statt, so treten diese neuen Sätze an Stelle der vorstehenden. Dieselben sind durch Anschlag auf den Gruben der Firma bekannt zu machen. Diejenigen Mitglieder, welche nach ihrem Austritt aus den Betrieben bei der Krankenkasse als Mitglieder verbleiben (Art. 3,2), erhalten die Krankenunterstützung so lange sie sich in der Gemeinde Differdingen aufhalten, infolge Art. 6 und zwar nach der Klasse, welcher selbe vor ihrem Austritt angehörten, berechnet. Verpflegung im Krankenhause. A r t 7. Der Vorstand kann an Stelle der in Art. 6 aufgeführten Krankenunterstützungen freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewähren, und zwar : 1) Für diejenigen Mitglieder, welche verheiratet sind oder eine eigene Haushaltung haben oder Mitglieder der Haushaltung ihrer Familie sind, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art der Krankheit Anforderungen an die Behandlung oder Verpflegung stellt, welchen in der Familie des Erkrankten nicht genügt werden kann, oder wenn die Krankheit eine ansteckende ist, oder wenn der Erkrankte wiederholt den in Art. 17, 2 des Krankenversicherungsgesetzes erwähnten Vorschriften zuwider gehandelt hat, oder wenn dessen Zustand oder Verhalten eine fortgesetzte Beobachtung erfordert, worüber der behandelnde Arzt entscheidet ; 2. Für sonstige Kranke unbedingt. Hat der im Krankenhause Untergebrachte Angehörige, deren Unterhalt er bisher ganz oder teilweise aus seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, so ist neben der freien Kur und Verpflegung die Hälfte des in Art. 6 als Krankengeld festgesetzten Betrages für diese Angehörigen zu gewähren. Hat der im Krankenhause Untergebrachte keine solche Angehörigen, so. erhält derselbe neben freier Kur und Verpflegung ein Krankengeld in der Höhe eines Achtels des der Bemessung zu Grunde liegenden durchschnittlichen Tagelohnes. Sterbegeld. Art. 8. Für den Todesfall eines Mitglieds gewährt die Kasse ein Sterbegeld im zwanzigfachen Betrage des für die Bemessung des Krankengeldes nach dem laut Art. 6 massgebenden Tagelohn. Verstirbt ein als Mitglied der Kasse Erkrankter nach Beendigung der Krankenunterstützung, so ist das Sterbegeld zu gewähren, wenn die Erwerbsunfähigkeit bis zum Tode fortgedauert hat und der Tod infolge derselben Krankheit vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Krankenunterstützung eingetreten ist. Bei Selbstmord ist das Sterbegeld nicht geschuldet. Das Sterbegeld ist zunächst zur Deckung der Kosten des Begräbnisses bestimmt und in dem aufgewendeten Betrage demjenigen auszubezahlen, welcher das Begräbnis besorgt. Ein etwaiger Ueberschuss ist dem hinterbliebenen Ehegatten, in Ermangelung eines solchen, dem nächsten Erben auszuzahlen. Sind solche Personen nicht vorhanden, so verbleibt der Ueberschuss der Kasse. 67 a 958 Unterstützung bei Erwerbslosigkeit. Art. 9. Personen, welche nach dem Ausscheiden aus der Mitgliedschaft der Krankenkasse erwerbslos werden, behalten während der Dauer ihrer Erwerbslosigkeit ihre Ansprüche auf die gesetzlichen Mindestleistungen, jedoch nicht für einen längeren Zeitraum als sie der Kasse angehört haben und höchstens für drei Wochen. Wenn in solchen Fallen der Unterstützungsberechtigte ausserhalb des Bezirks der Kasse wohnt, so ist Art. 53 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 anwendbar. Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung. A r t . 10. Diejenigen Kassenmitglieder, welche ausser bei dieser Kasse noch anderweitig gegen Krankheit versichert sind, haben hiervon und unverzüglich dem Kassenvorstande Anzeige zu erstatten und demselben hierüber wahrheitsgetreu alle Aufschlüsse zu erteilen, die er zu verlangen für gut findet. Können in derartigen Fällen die betreffenden Mitglieder überführt werden, falsche Angaben dem Vorstande gemacht zu haben, oder haben sie es unterlassen, dem Vorstande überhaupt Meldung von der eingegangenen zweiten Versicherung zu machen, so ist der Vorstand befugt, für jeden einzelnen Fall, die Betreffenden bis zum Betrage von Mk. 16 zu bestrafen. Einem Mitgliede, welches gleichzeitig anderswo gegen Krankheit versichert ist, wird das durch Art. 6 dieses Statuts festgesetzte Krankengeld soweit gekürzt, als dasselbe zusammen mit dem aus anderweitiger Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag des Arbeitsverdienstes derjenigen Klasse, welcher das Mitglied angehört, übersteigen würde. Nichtgewährung und zeitweilige Aufhebung der Krankenunterstützung. A r t . 11. Mitgliedern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen zugezogen haben, kann die in Art. 6 dieses Statuts vorgesehene Krankenunterstützung vom Kassenvorstande ganz oder teilweise vorenthalten werden. Einem Kassenmitgliede, welches statutenmässige Unterstützungen ununterbrochen oder im Laufe des Kalenderjahres für dreizehn Wochen bezogen hat, wird im Falle einer neuen Erkrankung nur mehr der gesetzliche Mindestbetrag der Krankenunterstützung gewährt. Dasselbe Mitglied kann erst nach Ablauf einer Zeitperiode von wenigstens dreizehn Wochen vom Tage der letzten Unterstützungszuwendung ab bis zum Eintritt der neuen Erkrankung die vollen statutarischen Unterstützungsbeträge wieder beziehen. Allgemeine Pflichten der Mitglieder bei Krankheitsfällen. A r t 12. Im Erkrankungsfalle hat das Mitglied sich durch Vermittlung seines unmittelbaren Vorgesetzten, durch den Vorsitzenden des Vorstandes, oder durch die von ihm bezeichnete Person einen Krankenschein ausstellen zu lassen, welcher zunächst als Legitimation bei dem behandelnden Arzte dient. Bei plötzlichen Erkrankungen oder Verletzungen muss der Krankenschein spätestens binnen zwei Tagen nachgebracht werden. Auf diesem Krankenschein wird vermerkt : A. — Durch den behandelnden Arzt : 1. Art, Beginn und Ende der Krankheit mit Angabe des Wortes inclusiv oder exclusiv ; 9. Ob der Kranke im Bureau des Arztes. in seiner Wohnung oder im Krankenhaus ärztlich verpflegt wird; 3. Ob die Krankheit nicht durch die im Art. 11 des Statuts erwähnte Ausschliessungsgründe herbeigeführt ist, B. — Durch den Vorgesetzten : Aus- und Wiedereintritt in die Arbeit. C. — Durch den Rechnungsführer : 1. Der Lohnsatz ; Die Zahl der laut ärztlicher Bescheinigung in Anrechnung zu bringenden Krankentage resp. der an das erkrankte Kassenmitglied zu leistenden Entschädigung. Das Krankengeld wird bei jeder, regelmässigen Löhnung gezahlt, doch können auch Abschlagszahlungen, sowie Kredite auf Krankenlohn bewilligt werden. Erkrankte, und infolge von Krankheit erwerbsunfähige Kassenmitglieder müssen die Vorschriften des sie behandelnden Arztes gewissenhaft befolgen und dürfen insbesondere ihre Wohnung nur mit Einwilligung des sie behandelnden Arztes verlassen, alkoholische Getränke nur auf Anordnung des Arztes gemessen, kein öffentliches Lokal besuchen, keine auf Erwerb gerich. tete oder sonst ihre Genesung hindernde Handlungen vornehmen, die Arbeit nicht aufnehmen, bevor der behandelnde Arzt sie für genesen erklärt hat. Versicherte, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu Mk. 16 bestraft werden. Besondere Pflichten der aus den Betrieben ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheitsfällen. A r t . 13. An Kassenmitglieder der im Art. 3,2 bezeichneten Art erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung an den Kassenvorstand eines von einem zugelassenen Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbsunfähig war, und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muss. Dem erstmaligen Krankenschein ist eine Bescheinig- 959 ung der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes darüber beizufügen, dass der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen Krankenkasse zugehört, oder dass er nicht tatsächlich einer anderen Kasse beigetreten ist. Das Krankengeld ist bei der Kasse persönlich oder durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht bei Einsendung des Krankenscheins die Uebersendung durch Postanweisung auf seine Kosten beantragt. Der Kassenvorstand ist befugt, für alle aus den Betrieben ausgeschiedenen Mitglieder besondere Ueberwachungsvorschriften zu erlassen und kann derselbe für Nichtbeachtung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zu Mk 16 verhängen, und die Auszahlung des Krankengeldes bis zur Feststellung des Anspruchs auf Zuwendung verweigern. Beiträge. A r t . 14. Die monatlichen Beiträge der Kassenmitglieder werden auf fünfzig Prozent des für die einzelnen Klassen giltigen durchschnittlichen Tagelohnes festgesetzt, und zwar : Für die Mitglieder der ersten Klasse auf Mk 2.00 » » » zweiten » » » 1,75 » » » dritten » » » 1,40 Der Arbeitgeber ist befugt, an jedem Löhnungstage seinen Versicherungspflichtigen Arbeitern obige Beträge vom Lohne abzuhalten und der Kasse zuzuführen. Der Arbeitgeber hat für die auf den Gruben beschäftigten Versicherungspflichtigen Mitglieder die Hälfte obiger Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten und an jeder Löhnungsperiode der Kasse zuzuwenden. Die übrigen Mitglieder haben dieselben an den gleichen Tagen kostenfrei bei dem Kassenführer einzuzahlen. Für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit werden Beiträge nicht entrichtet. Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten Personen über die Berechnung und Anrechnung der Beiträge werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. (Art. 42 d. G.) Sonstige Einnahmen der Kasse. A r t . 15. Ausser etwaigen freiwilligen Zuwendungen und den kraft gesetzlicher Bestimmung ihr zufallenden Strafgeldern fliessen in die Kasse die vom Vorstande auf Grund dieses Statuts verhängten Strafgelder, sowie diejenigen, welche durch die für die Betriebe erlassene Arbeitsordnung vorgesehen sind. Für angerichteten Schaden entrichtete Entschädigungsgelder sind nicht als Strafgelder anzusehen. Besondere Rechte der Kasse. A r t . 16. Die Betriebskrankenkasse ist eine Anstalt öffentlichen Nutzens und geniesst die durch Art. 13 des Gesetzes zugestandenen Rechte. Für alle von der Kasse eingegangenen Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern nur das Gemeinvermögen derselben. Die den Unterstützungsberechtigten gegen die Kasse zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder gepfändet, noch übertragen, noch verpfändet, noch anderweit als auf rückständige Beiträge aufgerechnet werden. Kassenführung und Rechnungstage. A r t . 17. Der Arbeitgeber bestellt unter seiner Verantwortlichkeit und auf seine Kosten einen Buchhalter, welcher die gesamte Rechnungs- und Kassenführung wahrzunehmen hat. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verausgabungen getrennt festzustellen ; ihre Bestände sind gesondert zu verwahren. Der Rechnungsführer hat ein Kassenbuch zu führen, in das alle Einnahmen und Ausgaben der Kasse einzutragen sind. Dasselbe muss stets auf dem Laufenden gehalten sein, so dass zu jeder Zeit der Kassenbestand festgestellt werden kann. Der Buchführer stellt ferner den jährlichen Rechnungs-Abschluss und die vorgeschriebenen Uebersichten über die Mitglieder, über Krankheits- und Sterbefälle, über die vereinnahmten Beiträge und die geleisteten Unterstützungen auf, welche sämtlich vom Vorstande geprüft und festgestellt und dann der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Der Vorstand hat die vom Kassenführer aufgestellte Jahresrechnung festzustellen, mit allen Belegen dem Revisionsausschuss (Art. 28,1) zur Prüfung vorzulegen und spätestens bis zum 1. April des nächsten Jahres die Abnahme der Jahresrechnung bei der Generalversammlung zu veranlassen. Verhältnis der Krankenkasse zur Unfallversicherung. A r t . 18. Jeden Erkrankungsfall, welcher durch einen nach dem Unfallversicherungsgesetze zu entschädigenden Unfall herbeigeführt ist, hat der Kassenführer, sofern mit dem Ablauf der vierten Woche der Krankheit die Erwerbsfähigkeit des Erkrankten noch nicht wiederhergestellt ist, binnen einer Woche nach diesem Zeitpunkte dem Vorstande der Unfallversicherungsgenossenschaft anzuzeigen. Anlage der Kassengelder. Art. 19. In der Kasse muss zur Deckung der laufenden Ausgaben stets ein entsprechender Baarbestand vorhanden sein, welcher jedoch der Regel nach den Betrag einer Monatsausgabe nicht übersteigen darf. Die hier- 960 über hinausgehenden Bestände müssen auf den Namen der Kasse nach Vorschrift des Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes angelegt werden. Reichen die Bestände nicht aus, um die laufenden Ausgaben der Kasse zu decken, so sind vom Arbeitgeber die erforderlichen Vorschüsse zu leisten, welche ihm aus etwaigen späteren Ueberschüssen erstattet werden. Wertpapiere der Kasse, welche nicht lediglich zur vorübergehenden Anlegung zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder für die Kasse erworben werden, sind bei dem Generaleinnehmer (Art. 36 des Krankenversicherungsgesetzes) niederzulegen. Die Niederlegungsscheine darüber sind mit den Kassenbeständen zu verwahren. Reservefonds. A r t . 20. Die Kasse hat einen Reservefonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen Jahresausgabe der drei letzten Jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis zu dieser Höhe zu ergänzen. So lange der Reservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist demselben mindestens ein Zehntel des Jahresbeitrages zuzuführen. Erhöhung der Beiträge und Ermässigung der Kassenleistungen. Art. 2 1 . Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Einnahmen der Kasse zur Deckung ihrer Ausgaben, einschliesslich der Rücklagen, zur Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds nicht ausreichen, so müssen die Kassenleistungen bis auf den Mindestbetrag des Art. 14 des Gesetzes gemindert werden und die Beiträge zu Lasten der Versicherten bis auf drei pCt- des durchschnittlichen (oder wirklichen) täglichen Arbeitsverdienstes erhöht werden. Werden die Ausgaben auch dann noch durch die gewöhnlichen Einnahmen nicht gedeckt, so haben die Arbeitgeber die zur Deckung derselben erforderlichen Zuschüsse aus eigenen Mitteln zu leisten, für welche Zuschüsse sie auch bei späterem besseren Stand der Kasse keine Rückerstattung fordern können. Ermässigung der Beiträge und Erhöhung der Kassenleistungen. Art. 2 2 . Ergibt sich aus den Jahresabschlüssen, dass die Jahreseinnahmen die Jahresausgaben übersteigen, so ist, falls der Reservefonds das Doppelte der jährlichen Durchschnittsausgabe erreicht hat, entweder eine Ermässigung der Beiträge oder eine Erhöhung der Kassenleistungen herbeizuführen. Allgemeine Bestimmungen über Beiträge und Kassenleistungen. Art. 2 3 . Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglich zu den durch dieses Statut festgestellten Beiträgen verpflichtet. Andere Beiträge dürfen von ihnen nicht erhoben werden. Zu anderen Zwecken als den statutenmässigen Unterstützungen , der statutenmässigen Ansammlung und Ergänzung des Reservefonds und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen Beiträge von den Versicherten nicht erhoben werden und Verwendungen aus dem Vermögen der Kasse nicht erfolgen. Organe der Kasse. Art. 2 4 . Organe der Kasse sind der Kassenvorstand und die Generalversammlung. Zusammensetzung des Kassenvorstandes A r t . 25. Der Vorstand der Kasse besteht :
  5. a)aus dem Betriebsunternehmer oder dessen Vertreter als Vorsitzenden, und dem Kassenführer, welcher zugleich Stellvertreter des Vorsitzenden ist ; letzterer wird vom Unternehmer auf die Dauer von zwei Jahren ernannt ;
  6. b)aus fünf, von der Generalversammlung ohne Mitwirkung der Vertreter des Unternehmers aus der Mitte der stimmberechtigten Kassenmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählten Beisitzern. Sobald die für Rechnung der Mitglieder zu zahlenden Beiträge fünf Siebentel der Gesamtbeiträge übersteigen, ist bei der nächsten Wahl ein sechster Beisitzer und sobald sie sechs Achtel übersteigen, ein siebenter Beisitzer zu wählen. Die Wahl der Beisitzer kann durch Akklamation erfolgen, wenn im Schoose der Generalversammlung kein Einwand erhoben wird. Andernfalls ist sie geheim und erfolgt durch verdeckte Stimmzettel in der Weise, dass jeder Wählende soviel Namen anfschreibt, als Vorstandsmitglieder zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen hatten. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Die Wahl wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder von einem zu diesem Zwecke bestellten Vertreter geleitet. Nur die erste Wahl nach Errichtung der Kasse, sowie spätere Wahlen, bei welchen ein Vorstand nicht vorhanden ist, werden von einem Beauftragten der Aufsichtsbehörde geleitet. Jedes Jahr scheiden abwechselnd drei und resp. zwei Beisitzer aus. Die drei Beisitzer, welche am Ende des ersten Kalenderjahres ausscheiden, werden durch das Loos bestimmt. Die Neuwahl findet im Dezember statt. Die Gewählten treten ihr Amt am 1. Januar des folgenden Jahres an. Bis zum Eintritt derselben haben die Ausscheidenden ihr Amt weiter zu führen. Scheiden mehr wie zwei Beisitzer vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so muss alsbald eine Generalversammlung zur Ersatzwahl für alle ausgeschiedenen Beisitzer 961 berufen werden. Die Amtsdauer der Ersatzmänner erlischt mit dem Jahre, mit welchem diejenige der ausgeschiedenen Beisitzer erloschen sein würde. Ueber jede Wahlverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Der Vorstand hat über jede Aenderung in seiner Zusammensetzung und über das Ergebnis jeder Wahl der Aufsichtsbehörde binnen einer Woche Anzeige zu erstatten. Ist die Anzeige nicht erstattet, so kann die Aenderung dritten Personen nur dann entgegengesetzt werden, wenn bewiesen wird, dass sie letzteren bekannt war. Ausnahme derjenigen, welche der Kasse auf Grund des Art. 3, 2 angehören, sowie aus zwei Vertretern des Arbeitgebers. (Vgl. Art. 25 des Statuts.) Jedes Kassenmitglied führt eine Stimme. Die Vertreter des Arbeitgebers führen eine Stimme für je zwei in den Betrieben beschäftigte, Versicherungspflichtige und stimmberechtigte Mitglieder der Generalversammlung. Geschäftsordnung der Generalversammlung. Art. 2 8 . Die Generalversammlung wird vom Vorstande unter Angabe der Verhandlungsgegenstände durch einen mindestens drei Tage vorher zu bewirkenden Anschlag in den Betrieben berufen. Rechte und Pflichten des Vorstandes. Ordentliche Generalversammlungen finden statt: 1. im Dezember jeden Jahres zur Vornahme der Wahl Art. 2 6 . Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und aussergerichtlich. Diese Vertretung erstreckt sich des Revisionsausschusses und der teilweisen Neuwahl auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für des Vorstandes ; 2. im April jeden Jahres zur Beschlussfassung über welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erdie Abnahme der Jahresrechnung. forderlich ist. Ausserordentliche Generalversammlungen beruft der Verträge werden namens der Kasse von dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern vollzogen. Bei allen Vorstand nach Bedürfnis. Die Berufung der Generalübrigen Rechtsgeschäften und Erklärungen vertritt der versammlung muss binnen drei Wochen erfolgen, wenn Vorsitzende den Vorstand nach aussen. Die Legitimation der zehnte Teil der Mitglieder es beantragt. Jede vorschriftsmässig berufene Generalversammlung des Vorstandes oder seines Vorsitzenden bei allen Rechtsgeschäften wird durch eine Bescheinigung der Auf- ist beschlussfähig. Die Leitung der Generalversammlung steht dem Vertreter des Arbeitgebers zu. sichtsbehörde bewirkt. Beschlüsse der Generalversammlung werden, soweit Der Vorstand verwaltet alle Angelegenheiten der Kasse, soweit dieselben nicht durch die Gesetze oder für einzelne Gegenstände durch dieses Statut nicht andas Statut ausdrücklich der Generalversammlung über- ders bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung vertretenen Stimmen gefasst. Bei tragen sind. Der Vorsitzende beruft den Vorstand, so oft dies die Stimmengleichheit entscheidet die Simme des VorLage der Geschäfte erfordert. Er muss den Vorstand sitzenden. binnen zehn Tagen berufen, wenn zwei Beisitzer dies Weitere Rechte und Pflichten der Generalversammlung. beantragen. Die Berufung erfolgt durch Circular. Der A r t . 2 9 . Ausser den von der Generalversammlung Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder vorzunehmenden Wahlen zum Vorstande liegen ihr ob : der Stellvertreter des Vorsitzenden und wenigstens drei 1. Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl eines Beisitzer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Revisionsausschusses von drei Personen, welche nicht einfacher Stimmenmehrheit gefasst ; bei Stimmengleich- Kassenmitglieder zu sein brauchen, zur Prüfung der heit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse sind Jahresrechnung ; in einem besonderen Buche zu protokollieren. 2. Beschlussnahme über die Verfolgung von AnJedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Ge- sprüchen, welche der Kasse gegen Vorstandsmitglieder sundheitszustand der erkrankten Personen durch Be- aus deren Amtsführung erwachsen und die Wahl der suche bei denselben zu prüfen. damit zu beauftragenden Personen ; Desgleichen kann der Vorstand Krankenaufseher be3 Regelung der freien ärztlichen Behandlung und stellen. der freien Lieferung von Arzneien nach Anhörung des Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unent- Medizinalkollegiums ; geltlich. — Sie haften der Kasse für pflichtgetreue Ver4. Beschlussnahme über Abänderung des Statuts, waltung gemäss Art. 38 des Krankenversicherungsge- namentlich auch über Abänderung der Unterstützungen setzes. und der Beiträge, soweit sie nicht statutenmässig in Zusammensetzung der Generalversammlung. Form einer veränderten Festsetzung der durchschnittA r t . 2 7 . Die Generalversammlung besteht aus lichen Tagelöhne eintreten ; 5. Beschlussnahme über Anträge des Arbeitgebers sämtlichen Kassenmitgliedern, welche grossjährig und . im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind, mit auf Auflösung der Kasse. 962 Bei der Beschlussnahme und bei den Wahlen zu 1 und 2 ruhen die Stimmen des Vertreters des Arbeitgebers. Die Verhandlungen werden in Abwesenheit des Vertreters des Arbeitgebers von einem von der Generalversammlung aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden geleitet. Im Uebrigen finden auf die Vornahmen dieser Wahlen die Bestimmungen im Art. 25 Anwendung. Die Auflösung der Kasse kann nur mit zwei Drittel der vertretenen Stimmen beschlossen werden. Streitigkeiten und Beschwerden. A r t . 30. Alle Beschwerden über Unterstützungszuwendunngen sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher an erster Stelle darüber zu entscheiden hat. Im Uebrigen wird nach den in Art. 42 des Krankenversicherungs gesetzes erlassenen Vorschriften verfahren. Beschwerden gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde über Verhängung von Ordnungsstrafen sowie die Beschwerden auf dem Verwaltungswege sind gemäss Art. 54 des Krankenversicherungsgesetzes zu behandeln. Ist die Kasse gesinnt von dem ihr zustehenden Rechte, Beschwerde gegen eine Entscheidung der Regierung einzulegen, Gebrauch zu machen (Ar. 26 §3 und Art 43 § 2 des Krankenversicherungsgesetzes), so hat die Generalversammlung hierüber in der gewöhnlichen Form einen Beschluss zu fassen und den Vorstand oder ein oder mehrere Mitglieder desselben mit diesem Auftrag zu betrauen. Beaufsichtigung der Kasse und Inkrasttrelung. A r t . 3 1 . Die Aufsicht über die Kasse wird unter Oberaufsicht der Regierung von dem hierzu delegierten Gewerbeinspektor wahrgenommen. Gegenwärtiges Statut ist von der Firma Rudolph Böcking & Co, Erben Stumm-Halberg und Rud. Böcking G. m. b. H. in Halbergerhütte bei Brebach a. d. Saar nach Anhörung der in ihren Betrieben auf Grube Halberg beschäftigten Personen aufgestellt worden. Dasselbe tritt mit dem 1. Januar 1911 in Kraft (Folgen die Unterschriften) Extraits du registre aux firmes publiés en exécution de l'art. 2 de la loi du 23 décembre 1909. Section A. — Arrondissement de Luxembourg. 1399° — Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. — Schankwirtschaft, Spezereiwaren und Samenhandlung. — Inhaber: Nicolas Majerus, Bövingen a. d. Attert. — Du 15 décembre 1910. 1400° - Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel. — Inhaber: Wolff-Marx, Mondorf-Dorf. — Du 15 décembre 1910. 1401° — Herz-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel. — Inhaber : Herz-Marx, Mondorf-Dorf. —Du 15 décembre 1910. 1402° — Th. Knaff-Logeling, Niedercorn. — Boulangerie, épicerie, mercerie — Exploitant : Théodore Knaff, Niedercorn. — Du 15 décembre 1910. 1403° — Escher Theater, Alex. Strobel, Esch a. d. Alz. — Kinematograph. — Inhaber: Alexander Strobel, Esch a. d. Alz. — Du 16 décembre 1910. 1404° — Jacques Wagner, Hagen. — Epicerie, expéditeur. — Exploitant : Jacques Wagner, Hagen. — Du 17 décembre 1910. 1405° — Marx-Marx, Mondorf-Dorf. — Viehhandel. — Inhaber: Marx-Marx, Mondorf-Dorf. — Du 17 décembre 1910. Section B. — Arrondissement de Luxembourg. 1901 — Rienermann & Sengen, Wasserbillig. — An- und Verkauf von Manufaktur-, Kurz- und Spezereiwaren, Landesprodukten. Gesellschafter: Louise Sengen, Witwe Rienermann und Franz-Peter Sengen, Kaufmann, beide zu Wasserbillig. Gesellschaft unter Gesamtnamen, dokumentiert durch Akt vom 10. Dezember 1910. Jeder der beiden Gesellschafter ist berechtigt, in allen vorkommenden geschäftlichen Fällen rechtsgültig zu vertreten.—Du 15 déc. 1910. 191° — Société de Saint Paul à Luxembourg. — Diffusion de la presse catholique. Capital social : 130,000 frs. Conseil d'administration : 1°Msgr. Bern. Haal, président; 2°Msgr. J. Peiffer et 3° Dr. J. Woltrinck. Direction : Charles Lessel,docteur en droit, rédacteur, Luxembourg. Acte de société du 20 novembre 1886, autorisation R. G -D. du 9 février 1887. — La société est administrée par un conseil de trois membres lequel choisit un président parmi ses membres ; les pouvoirs du directeur sont définis par l'art. 32 des statuts et concernent la gestion journalière des affaires ; pour tout ce qui excède les pouvoirs conférés à la direction, la société ne sera engagée vis-à-vis des tiers que par la signature du président et d'un directeur apposée en bas de la dénomination sociale : «Imprimerie St. Paul pour la diffusion de la presse catholique.» — Du 17 décembre 1910. 963 Rundschreiben, betreffend das Hilfsgenossenschaftswesen. Es hat sich herausgestellt, daß sehr oft bei der Gründung von auf Gegenseitigkeit beruhenden Sparvereinen, die Statuten gedruckt werden, bevor dieselben die oberbehördliche Genehmigung erlangt haben. Sieht sich dann die Regierung aus einem oder dem anderen Grunde in der Lage, die nachträglich nachgesuchte Genehmigung versagen zu müssen, so sind die durch die vorausgegangene Drucklegung des Statutenentwurfs entstandenen Kosten umsonst. Oder aber es müssen, um dies zu verhüten, und den neu gegründeten Verein vor Schaden zu bewahren, die Statuten in der vorliegenden Fassung genehmigt werden, sofern sie nur der Hauptsache nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen, wenn sie sonst auch bezüglich Inhalt und Form noch so verbesserungsdürftig sein mögen. Um diesen Unzuträglichkeiten für die Zukunft vorzubeugen und auch zur Erreichung einer im Interesse der Sache anzustrebenden größtmöglichen Vereinheitlichung der Statuten der ja ausnahmslos demselben Zwecke dienenden Sparvereine, werden die Gründer derartiger Genossenschaften für die Folge dringend ersucht, die Statuten derselben, nachstehenden, den hierlands zu Tage getretenen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung tragenden Statutenentwurf tunlichst anzupassen und dieselben erst nach erfolgter Genehmigung dem Drucke zu übergeben. Luxemburg, den 19. Dezember 1910. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Entwurf zu dem Statut eines auf Gegenseitigkeit beruhenden Sparvereins. I . — Zweck des Vereins. Art. 1. Der Sparverein mit dem Wohnsitze ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, deren Bezirk die Ortschaften umfasst. Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheil zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zinstragend anzulegen. II. — Aufnahme- und Ausschlussbedingungen der Mitglieder. Art. 2. Jede über 15 Jahre alte, in einer der vorbenannten Ortschaften ansässige Person kann jederzeit dem Vereine beitreten. Art. 3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Minderjährige im Alter von 15—18 Jahren bedürfen der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes ; verheiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen gesetzmassig kund zu tun. Art. 4 . Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Betrag nebst der Einschreibegebühr von 30 Centimes, bei Verlust der Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos, ohne Zinsen zurück. III. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder. Art. 5. Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in den Verein ein Eintrittsgeld von zu entrichten. Die Zahlung desselben hat binnen längstens . . . . Tagen zu erfolgen. Ausserdem verpflichten sich die einzelnen Mitglieder zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage. Art. 6. Jedes Mitglied erl ält einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge bestimmtes Quittungsbuch. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer Gebuhr von Centimes durch Duplikata ersetzt. Art. 7. Der Besitz eines Anteilscheines schliesst den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerken nung der Statuten in sich. Art. 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 964 Centimes; jeder höhere Beitrag muss ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art. 9. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen stets der Gleiche. Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Genehmigung des Vorstandes, zulässig. Art. 10. Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert. Art. 11. Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. Art. 12. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, hat, ausser der in Art. 5 festgesetzten Eintrittsgebühr, sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen. Art. 13. Väter und Vormünder können die in Art. 9 vorgesehenen Einzahlungen zu Gunsten ihrer unter 15, beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15. oder 18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet. Art. 14. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins mit Einschluss der sonstigen statutenmässig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Art. 15. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 14 festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied Wochenbeiträge in Höhe von mindestens... .Franken eingezahlt, so kommen zugleich mit dem Kapital auch die bis zum letzten des dem Austritt vorhergehenden Monats erfallenen, nach dem alljährlich durch die Generalversammlung festzusetzenden Zinsfusse zu berechnenden Zinsen zur Auszahlung. Art. 16. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten, gegen Rückgabe des Auteilscheines und Quittungsbuches, dessen gemass den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausgefolgt. Art. 17. Hat ein Mitglied . . . . Wochenbeiträge eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens . . . . Franken betragen, nach einer Meldefrist von 1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines, bis zum Betrage von 2 / 3 derselben zeitweilig leihweise überlassen werden. Hierfür wird der für Auszahlungen gemäss Art. 15 bestimmte Zinsfuss, plus . . . pCt. berechnet. Art. 18. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. IV. — Verwaltung. Art. 19. Die ordentliche jährliche Generalversammlung findet stau im Laufe des Monates Februar. Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Art. 2 0 . Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt :
  7. a)mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange den Präsidenten ;
  8. b)ausserhalb des Vorstandes mit absoluter Stimmenmehrheit die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus zu einem Drittel zu erneuernde Rechnungskommission ; 2° sie nimmt die von der Rechnungskommission geprüfte am 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung entgegen ; 3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und der Einnehmer und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kassierer zu bewilligende Entschädigung ; 4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den jahrlichen in Art. 15 für Rückzahlungen vorgesehenen Zinsfuss. A r t . 2 1 . Ausserordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Umstände es erheischen. Die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von wenigstens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Angabe der Tagesordnung vorliegt. A r t , 2 2 . Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, bestehend aus Präsident, Vice-Präsident, Schriftführer-Kassierer und zwei Beisitzern. A r t 23. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte neu gewählt. Die zuerst austretende Serie wird durch das Loos bestimmt. 965 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich aus ; jedoch kann dem Schriftführer-Kassierer unter Umständen durch die Generalversammlung, von Jahr zu Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden. A r t . 2 4 . Dem Vorstande sind folgende Geschäfte übertragen :
  9. a)Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu nötigen Anordnungen, sorgt für eine korrekte Buchführung und die sichere Anlage der Gelder;
  10. b)er wählt aus seiner Mitte den Vice-Präsidenten und den Schriftführer-Kassierer ;
  11. c)er wählt nötigenfalls die Einnehmer und bestimmt deren Entschädigung ;
  12. d)er stellt die Tagesordnung der Generalversammlungen auf. A r t . 2 5 . Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Die Einberufung desselben hat in der Regel drei Tage im voraus zu geschehen. Art. 2 6 . Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. A r t . 2 7 . Die Rechnungskommission, deren Mitglieder weder unter sich noch mit einem Vorstandsmitglied bis zum vierten Grade einschliesslich verwandt oder verschwägert sein dürfen, versammelt sich ausser für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand hierüber schriftlichen Bericht. Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist. A r t . 2 8 . Der Präsident vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden ; er beruft den Vorstand und die Generalversammlungen ein, leitet die Versammlungen und unterzeichnet rechtsverbindlich Namens des Vereins mit dem Schriftführer-Kassierer kollektiv. Art 29. Der Vice-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten ; dieser kann ihm alle seine Befuguisse übertragen. A r t . 3 0 . Der Schriftführer-Kassierer führt die Korrespondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins und sorgt für die Aufbewahrung des Archivs ; er legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste. Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassengeschäfte derart, dass seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen ; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere. Er führt Namens des Vereins allein rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrag von . . . . Franken. A r t . 3 1 . Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden sind unter dem Titel « Sparverein , zu » auszufertigen. A r t . 3 2 . Alle Veröffentlichungen und Einberufungen werden schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt oder durch Anschlag zu deren Kenntnis gebracht. V. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage, A r t . 3 3 . Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den Eintrittsgeldern und sonstigen Gebühren ; 2° den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder ; 3° den Privatschenkungen und Vermächtnissen ; 4° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen ; 5° den Zinsen der angelegten Kapitalien. A r t . 3 4 . Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von Franken nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in Luxemburgischer Staatsrente oder in sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. A r t . 3 5 . Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschliesslich zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist. Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und gemäss einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, müssen durch den Vorstand gutgeheissen werden ; jeder diesbezügliche Beschluss ist von allen anwesenden Mitgliedern zu unterschreiben. A r t . 3 6 . Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. A r t . 3 7 . Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergeben67 a 966 den Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen in Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. Eine Statutabäuderung ist nur durch eine Generalversammlungzulässig, welche wenigstens einen Monat im voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammen berufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muss. Wird in einer ersten Versammlung diese AnwesenheitsVI. — Bildung netter Abteilungen. — Vorzeitige Auszahziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine lung des Bestandes einer ganzen Abteilung. zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig A r t . 3 8 . Findet sich zu gegebener Zeit eine genügende entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere Mitglieder. Abteilung gebildet. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, un- zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwetersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen senden stimmberechtigten Mitglieder gefasst und von der Verwaltung. Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 39. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer Art. 2 des Grossh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Regleganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche ment über die auf Gegenseitigkeit beruhenden HilfskasMitglieder derselben in einer eigens zu diesem Zweck, sen) vorgeschrieben ist. wenigstens einen Monat im voraus einzuberüfenden GeneralA r t 41. Die Auflösung und Liquidirung des Vereins versammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftkann nur erfolgen gemäss den Bestimmungen des Art. 10 lich zugehende Erklärung zustimmen. des Gesetzes vom 11. und der Art. 7 und 9 des Grossh. Der diesbezügliche Beschluss schliesst keineswegs die Beschlusses vom 22. Juli 1891. in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umstanden Art. 4 2 . Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erden etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35 ledigen. festgesetzte Mass hinaus berühren. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden VII. — Statutabänderung. — Auflösung und Liquidierung. Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes — Schlichten etwaiger Streitsachen. Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten SchiedsArt. 40. — Jeder Antrag auf Abänderurg des Statuts muss dem Vorstande unterbreitet werden, welcher be- richters entscheidet der Friedensrichter des Kantons.. . . (Folgen die Unterschriften.) stimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Avis. — Associations syndicales. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 27. Januar Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars 1900, les sociétés ci-après désignées ont déposé 1900, haben nachstehende Genossenschaften auf dem au secrétariat de la commission où se trouve Sekretariate der Gemeinde, in der sich ihr Sitz établi le siège social, l'un des doubles de l'acte befindet, ein Duplikat der einregistrierten Privatd'association sous seing privé, dûment enre- urkunde nebst einem Verzeichnis hinterlegt, welches gistré, ainsi qu'une liste indiquant les noms, Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungsprofessions et domicile des administrateurs et räte sowie sämtlicher Mitglieder enthält, nämlich: de tous les associés, à savoir: 1° 1° die landwirtschaftlichen Lokalvereine von Oberles sociétés lo- wampach, Roodt (Ell), Scheidgen und Weiswamcales agricoles d' Oberwampach, Roodt (EU), pach; 2° die Molkereigenossenschaft von ConsScheidgen et Weiswampach ; 2° la société de dorf. laiterie de Gonsdorf. Luxemburg, den 20. Dezember 1910. Luxembourg, le 20 décembre 1910. Der Staatsminister, Präsident Le Ministre d'État, Président der Regierung, du Gouvernement, EYSCHEN. Eyschen. 967 Arrêté du 22 décembre 1910, ordonnant l' introduction de la nouvelle pharmocopée allemande. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS ; Revu l'arrêté du 12 mai 1902, ordonnant l'introduction de la 4e édition de la pharmacopée allemande ; Vu l'art. 1 er du règlement N° IV, annexé à l'ordonnance royale grand-ducale du 12 octobre 1841 ; Attendu que le Gouvernement de l'Empire allemand vient de publier la 5e édition de la dite pharmacopée ; Arrête : er Art.1 . Les pharmaciens du Grand Duché suivront à l'avenir la 5° édition de la pharmacopée allemande. Art. 2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 22 décembre 1910. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Avis. — Justice. A partir de l'année prochaine, l'ouverture des audiences de police de la justice de paix du canton de Remich est fixée à 9½ heures du matin. Luxembourg, le 19 décembre 1910. Beschluß vom 22. Dezember 1910, wodurch die neue Ausgabe der Deutschen Arzneikunde eingeführt wird. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten : Nach Wiedereinsicht des Beschlusses vom 12. Mai 1902, wodurch die vierte Ausgabe der Deutschen Arzneikunde eingeführt wurde; Nach Einsicht des Art. 1. des IV Reglementes zur Kgl.-Großh. Verordnung vom 12. Oktober 1841; In Anbetracht, daß die Deutsche Reichsregierung eine fünfte Auflage der genannten Arzneikunde veröffentlicht hat; Beschließt: Art. 1. Die Apotheker des Großherzogtums werden in Zukunft die fünfte Auflage des Deutschen Arzneibuches befolgen. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „ M e morial" eingerückt werden. Luxemburg, den 22. Dezember 1910. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Justiz. Von Neujahr ab ist der Beginn der Polizeisitzungen des Friedensgerichtes zu Remich auf Halbzehn Uhr morgens festgesetzt. Luxemburg, den 19. Dezember 1910. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. Bekanntmachung — Syndikatsgenossenschaft. Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 déGemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember cembre 1883, il sera ouvert du 2 au 16 février 1911 1883 wird vom 2. auf den 16. Februar 1911 in dans la commune de Wellenstein une enquête der Gemeinde Wellenstein eine Untersuchung absur le projet et les statuts d'une association à gehalten über das Projekt und die Statuten einer créer pour l'établissement de deux chemins d'ex- zu bildenden Genossenschaft für Anlage von zwei ploitation aux lieux dits « Waler », «Lomeschter», Feldwegen, Orte genannt „Waler", „Lomeschter" „Oberst Lomeschter" zu Bech. «Oberst Lomeschter» à Rech. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigenintéressés, ainsi que le projet des statuts de tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes 968 l'association sont déposés au secrétariat communal de Wellenstein à partir du 2 février prochain. M. Marx, membre de la commission d'agriculture à Mondorf, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 16 février prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Bech-Kleinmacher. Luxembourg, le 17 décembre 1910. sind auf dem Gemeindesekretariat von Wellenstein vom 2. Februar k. ab, hinterlegt. Hr. Marx, Mitglied der Ackerbau-Kommission zu Mondorf, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 16. Februar k. von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Bech-Kleinmacher entgegennehmen. Luxemburg, den 17. Dezember 1910. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — École d' accouchement. L'examen pour l'admission des élèves à l'école d'accouchement aura lieu le lundi, 2 janvier prochain, à 10 heures du matin, à l'établissement de la Maternité au Pfaffenthal. Le maximum des admissions est fixé à cinq. Seront préférées les récipiendaires qui subiront avec succès les épreuves d'admission et prendront l'engagement écrit d'aller s'établir, dès qu'elles auront terminé leur instruction comme sage-femme, dans une des communes ci-après désignées, à savoir : Bourscheid, Eschweiler, Grosbous, Hosingen, Mondorf-Ies-Bains. Les personnes qui voudront se soumettre à l'examen d'admission devront adresser sans retard à l'administrateur-directeur de la Maternité une demande d'admission, accompagnée : 1° d'un certificat de bonne conduite; 2° d'un certificat du médecin-inspecteur du ressort afférent ; 3° d'un extrait de leur acte de naissance, et 4° d'une quittance constatant le versement du minerval, fixé à 550 fr., entre les mains du receveur des contributions à Luxembourg. Les cours commenceront le mardi, 3 janvier prochain, et dureront jusque vers la fin du mois de septembre. Luxembourg, le 20 décembre 1910. Bekanntmachung. — Hebammenlehranstalt. Die Prüfung zur Aufnahme in die Hebammenlehranstalt findet am Montag, den 2. Januar künftig, um 10 Uhr morgens, in der Anstalt im Pfaffenthal statt. Die Höchstzahl der aufzunehmenden Schülerinnen ist auf fünf festgefetzt. Vorgezogen werden die Bewerberinnen, die die Aufnahmeprüfung mit Erfolg bestehen und sich schriftlich verpflichten, nach Beendigung ihrer Hebammenlehrzeit sich in einer der nachbezeichneten Gemeinden niederzulassen : Burscheid, Eschweiler, Grosbous, Hosingen, Bad-Mondorf. Wer sich dieser Prüfung unterziehen will, hat ohne Verzug dem Verwaltungsdirektor ein Aufnahmegesuch mit folgenden Belegstücken zuzusenden : 1° Führungszeugnis; 2° Zeugnis des zuständigen Sanitätsinspektors; 3° Auszug der Geburtsurkunde; 4° Empfangsbescheinigung des Steuereinnehmers von Luxemburg über Einzahlung des auf die Summe von 550 Fr. festgefetzten Minervals. Die Lehrkurse beginnen am Dienstag, den 3. Januar künftig, und dauern bis Ende September. Luxemburg, den 20. Dezember 1910. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK

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