Ettelbrück betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu l'art. 61 de l'arrêté r. g.-d. du 29 août 1883, portant règlement pour l'Ecole agricole d'Ettelbruck ; Nach Einsicht des Art. 61 des Kgl.-Großh. Beschlusses vom 23. August 1883, das Reglement für die Ackerbauschule betreffend; Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck. Arrête : Beschließt: er Art. 1 . Sont nommés membres de la Commission d'examen de lin d'études pour l'année scolaire 1910—1911 : MM Henrion, président de la commission d'inspection, en qualité de président ; Welcher, membre de la même commission ; Nepper, directeur de l'Ecole agricole ; Aschman et Hermann, professeurs au même établissement. Sont nommés membres suppléants de la dite Commission : MM. Neuman, membre de la commission d'inspection, et Zanen, professeur à l'Ecole agricole, L'examen écrit commencera le 3 août prochain. Art. 1.
Mitgliedern der Kommission für die an der Ackerbauschule
Ettelbrück am Schlusse des Schuljahres 1910-1911 abzuhaltende Abgangsprüfung sind ernannt die HH. Henrion, Präsident der Inspektionskommission, als Präsident; Weicker, Mitglied derselben Kommission; Nepper, Direktor der Ackerbauschule; Aschman und H e r m a n n , Professoren an derselben Anstalt.
stellvertretenden Mitgliedern bes. Kommission sind ernannt die HH. Neuman, Mitglied der Inspektionskommission, und Zanen, Professor an der Ackerbauschule. Die schriftlichen Prüfungen beginnen am
gefertigt werden. Luxemburg, den
Ettelbrück. Die erste Session der Aufnahmeprüfung an der Ackerbauschule
Ettelbrück für das Schuljahr 1911—1912 findet am
Niederwampach, Gemeinde Oberwampach, Niederwampach, dans la commune d'Oberwamgenehmigt worden. pach, a été autorisée. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des GeCet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au nossenschaftsaktessindauf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt. secrétariat communal d'Oberwampach. Avis. — Association syndicale. Luxembourg, le 15 juillet
bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Ort genannt „Hinter Sidesch"
Ulflingen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Ulflingen vom 17. August ab, hinterlegt. Hr. Michel Glesener, Mitglied der Ackerbau-Kommission in Bogen, ist
m Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 31. August, von 9 — 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einspruche im Schulsaale
Ulflingen entgegennehmen. Luxemburg, den 18 Juli
m Großh. Beschluß vom 27. September 1 9 0 9 , die Leuchtmittelsteuer betreffend.*)
m Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des Reglements näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von der Erhebung der Steuer abgesehen wird.
entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt.
behandeln.
Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuerpflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack und dergleichen durchsetzt,
m Verbrauch oder
r Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden.
anderen als Beleuchtungszwecken dienen; 2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L. L. O. § 17) oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) ausschließlich
Versuchs- oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik ausschließlich
anderen als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen; 3. Reisemuster, deren Verwendung
m Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich gemacht ist. Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel, so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig
machen, daß die Verwendung der Zollbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.
m persönlichen Gebrauch oder
r Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können. § 3. — Berechnung der Steuer. —
Bogenlampen nach dem Reingewichte, von den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Stückzahl berechnet.
Bogenlampen kann als Reingewicht jedes Packstücks einer Sorte das Gewicht angenommen werden, das ein bei der Hebestelle eingereichtes Muster derselben Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packstücke für die, einzelnen Sorten 809 und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die Verzeichnisse sind der Zollbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; sie sind von Zeit
Zeit durch die Zollbehörde nachzuprüfen und richtigzustellen, wenn das Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des Verzeichnisses abweicht.
Quecksilberdampflampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt sind, aufweisen.
§ 4. — II. Eintritt der Steuerpflicht und Sicherung der Steuer. — Die Steuerpflicht tritt ein in Ansehung der im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel, sobald sie aus den Räumen der Fabrik entfernt oder innerhalb dieser Räume
Beleuchtungszwecken verwendet werden, in Ansehung der im Ausland hergestellten Beleuchtungsmittel bei der Einfuhr (§ 23). § 5. — Von der Verwendung von Steuerzeichen wird abgesehen (§ 7 des Reglements). Die Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchführung (§ 9) in Verbindung mit der Steueraufsicht (§ 11 des Reglementes). Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund der Steueranmeldung (§§ 22, 23). § 6.—Einrichtung der Fabriken und Lagerung der Erzeugnisse. —
m Verkauf oder
m Verbrauch fertiggestellt sind, einschließlich der Fälle unter § 1 Abs. 4 und 6, in besondere, der Lagerung und Verpackung dienende Räume (Ausgangslager)
verbringen. Wenn hierfür abgesonderte Räume (§§ 30 Abs. 2) nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch Tafeln mit entsprechender Aufschrift kenntlich
machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln (§ 1 des Reglements) hergestellt, so sind diese getrennt
lagern. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen
lassen.
rückgebracht werden. § 8. — Verpackung und Bezeichnung der Beleuchtungsmittel. —
Nernst- und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch oder die Steuerklasse, die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt und von Nernstbrennern die Kerzenstärke, auf jedem Brennstift
Bogenlampen der Hersteller und die Steuerklasse auf der unmittelbaren Umschließung (Hülse) für Glühstrümpfe der Hersteller anzugeben. Für die
r Ausfuhr bestimmten Beleuchtungsmittel kann die Direktivbehörde Ausnahmen
lassen.
benutzen. Auch für im Ausland hergestellte Beleuchtungsmittel können bestimmte Zeichen
gelassen werden.
- und Abgang
und von dem Ausgangslager sind für jede Art von Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen
sühren, für welche Muster 1 bis 4 als Vorbild dienen.
versteuernden Beleuchtungsmittel nachzuweisen, sobald sie das Ausgangslager verlassen.
gegangen angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die
r Versendung unter amtlicher Aufsicht entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen Grunden in die Fabrikatiönsräume
rückgehenden Mengen.
machen.
r Abgabe der Steueranmeldung von dem Buchsuhrer selbst berichtigt werden. Nach der Abgabe der Steueranmeldung dü(…)fen Unrichtigkeiten dieser Art von einem Oberbeamten durch
- oder Abscheu beseitigt werden, wenn es sich nachweisbar um bloße Versehen in der Anschreibung handelt. Das Gleiche gilt von unrichtigen Aufrechnungen dieser Abteilung.
führen. Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Vrichern anzugeben.
gänglich
halten.
führen und fortlaufend aufzurechnen. Innerhalb des Rechnungsjahrs (
übertragen. Die Bücher für das letzte Vierteljahr sind am 31. März abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Sollbestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 der Bücher für das erste Viertel- § 811 jahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die Bücher für das abgelaufene Vierteljahr
prüfen und die richtige Übertragung in den alten Büchern
bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebsinhaber die abgeschlossenen Bücher der Hebestelle einzureichen, die die Aufrechnung nachprüft und die Schlußsummen der Abteilung 2 mit den im Laufe des Vierteljahrs abgegebenen Steueranmeldungen (§ 22 Abs. 1) vergleicht. 10. — Bestandsaufnahmen. —
vergleichen. Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen (§ 12 des Reglements) vorzulegenden Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackstücke und des Inhalts gleichartiger Packstücke
lässig.
erläutern ist. Die Verhandlung ist von dem Leuchtmittelfabrikanten oder seinem Vertreter mitzuvollziehen
entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausgangslagerbuch als Beleg beizufügen.
führen, in dem, für jeden Heimarbeiter gesondert, die
r Bearbeitung an ihn abgegebenen und die
rückgelieferten Erzeugnisse nachzuweisen sind.
rück, so hat der Fabrikant der Zollbehörde Anzeige
erstatten.
verlässigen Aufschluß geben. § 12. — III. Verkehr mit Beleuchtungsmitteln. — Steuerlager. —
gleich nach dem Inland Handel treiben, können für die von ihnen hergestellten oder unversteuert bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuer lager) gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel unversteuert niedergelegt werden dürfen.
r weiteren Bearbeitung oder Behandlung in ihrem Betrieb oder an Leuchtmittelsteuerlager überwiesen werden, so ist die Versendung unter Benutzung des Musters 5
vor der Hebestelle in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Beleuchtungsmittel sind im Ausgangslagerbuch (§ 9) in Abteilung 3 abzuschreiben. 812
, welcher die Versendung der Beleuchtungsmittel und ihre Abschreibung im Ausgangslagerbuche prüft und auf den Anmeldungen bescheinigt. Die Hebestelle behält sodann eine Ausfertigung als Beleg und schickt die andere der Hebestelle des Empfängers
, welche die Anmeldung in ein Empfangsbuch nach Muster 7 einträgt, mit der Nummer des Empfangsbuchs versieht und dem Aufsichtsbeamten
r Prüfung übergibt.
gang in der Anmeldung
bescheinigen und diese der Empfangshebestelle
rückzugeben. Diese behält sie als Beleg und bestätigt der Hebestelle des Versenders die Erledigung der Anmeldung nach Muster 8.
führen.
rückgelangende Ausfertigung der Versendungsanmeldung (Muster 5).
lassen. § 14. — Ausfuhr. —
r Versendung in das Ausland oder in ein Zolllager hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen.
seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
r Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt,
deren Bezirke Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern l) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Erledigungsbefugnis kann auch anderen Amtsstellen übertragen werden; diese sind öffentlich bekanntzumachen.
dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Im übrigen sind die Vorschriften im § 15 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden. § 15. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Post. —
versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Postausgangsbuch nach Muster 10 oder 10 a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager entfernt werden.
bekleben, der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!" sowie die Nummer des Postausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der
ständigen Hebestelle enthalten muß. Die Begleitadresseu müssen den gleichen Aufdruck oder Vermerk tragen.
ständigen Hebestelle
rückrufen oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige
erstatten, wenn ihm bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.
ständigen Zollstelle vorzuführen.
r Aufgabe an die Post fertiggestellten Poststücke von der Absendung
ruckzuhalten und die Art und Menge der darin enthaltenen Beleuchtungsmittel festzustellen.
vergleichen. Die Prüfung und Vergleichung kann probeweise erfolgen. Umfang und Ergebnis der Prüfung und Vergleichung sind im Postausgangsbuche
vermerken.
rückgerufen werden oder anderweit über sie verfügt wird (Abs. 4), kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis
1000 Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die
widerhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Vertreters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen
r Last fällt.
unterwerfen. § 16. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Eisenbahn. —
r erfolgten Ausfuhr ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahnbehörde verbleibt. Für den Nachweis des Ausganges der Beleuchtungsmittel in das Ausland genügt dann die Vorlegung des eisenbahnamtlich abgestempelten Doppelstücks des Auf46a 814 lieferungsfrachtbriefs. Die Insel Helgoland ist im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zollauschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen.
versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Eisenbahnausgangsbuch nach Muster 10 oder 10a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager entfernt werden.
bekleben, der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!" sowie die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der
ständigen Hebestelle enthalten muß.
bestimmenden kurzen Frist hat der Versender dem Eisenbahnausgangsbuch ein bahnamtlich abgestempeltes Doppelstück des Aufgabefrachtbriefs als Beleg beizufügen. Das Doppelstück muß dieselben Angaben enthalten wie der Frachtbrief, mit dem die Sendung auf der Eisenbahn befördert wird. Wird die Frist versäumt, so kann das Hauptamt sofortige Entrichtung der Steuer verlangen.
prüfen und von jeder Fristüberschreitung dem Hauptamt Anzeige
erstatten.
ständigen Hebestelle
rückrufen oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige
erstatten, wenn ihm bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steiler, wenn als nachgewiesen anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.
rückgerufen werden oder anderweit über sie verfügt wird, kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis
1000 Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die
widerhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Vertreters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen
r Last fällt.
unterwerfen. § 17. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit Seeschiffen. —
gelassen werden, wenn in Seestädten Beleuchtungsmittel behufs Ausfuhr unmittelbar in ein Seeschiff verladen werden. An Stelle des Doppelstücks des Frachtbriefs tritt dann das Doppelstück des Schiffskonossements und eine Erklärung des Schiffsführers, wonach dieser sich verpflichtet, die ihm übergebene Sendung unverändert dem Ausland
zuführen. 815
gelassen werden. Für die Ausfuhr können weitere § 19. — Einfuhr. —
r Einfuhr nur
gelassen, wenn sie den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 8 über Bezeichnung der Waren genügen; wegen der Anmeldung und Vorführung solcher Beleuchtungsmittel vgl. § 23 Abs. 1.
überweisen und in den für die Fabrik oder das Lager vorgeschriebenen Büchern anzuschreiben. Das im § 13 angegebene Verfahren ist sinngemäß anzuwenden.
rucktommende Beleuchtungsmittel sind auf Antrag bei nachgewiesener Nämlichkeit in das Ausgangslager oder in das Leuchtmittelsteuerlager des Versenders wiederaufzunehmen.
Abs. 2 und 4 trifft die Direktivbehörde, die auch für die zollamtliche Abfertigung der Beleuchtungsmittel Erleichterungen
lassen kann. § 20. — Inlandsruckwaren. Versteuerte Beleuchtungsmittel, die — ohne daß sie unbrauchbar geworden (§ 28) oder verbraucht sind — dem Fabrik- oder Lagerinhaber
r Verfügung gestellt oder von ihm
rückgerufen werden, können mit Genehmigung des Hauptamts in einen vom Fabrikationsraum und Ausgangslager oder Leuchtmittelsteuerlager getrennten Raum gebracht und von dort in unverändertem
stand ohne nochmalige Versteuerung in den Verkehr gegeben werden. Jeder dieser
- und Abgänge ist unter Hinweis auf die ihn belegenden Geschäftspapiere in ein in dem erwähnten Raume aufzubewahrendes, unter Aufsicht der Zollbehörde
führendes Buch einzutragen. Eine Vertauschung mit unversteuerten, dem Ausgangslager
entnehmenden Beleuchtungsmitteln gleicher Art und Steuerklasse kann das Hauptamt ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht bei nachweislich unbeschädigten und ungebrauchten Beleuchtungsmitteln gestatten. Andernfalls wird die Vertauschung, soweit nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben ist, mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 27 des Gesetzes geahndet. Werden versteuerte Beleuchtungsmittel aus dem Ausgangslager und aus dem Rückwarenlager in einer Sendung abgegeben, so ist in den Bemerkungsspalten des Ausgangslagerbuchs und des Rückwarenbuchs ein entsprechender Vermerk anzubringen. §
Beleuchtungszwecken innerhalb der Fabrik- oder Lagerräume 816 bestimmten sind sobald sie das Ausgangslager oder das Steuerlager verlassen, in die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs (§ 9, Muster 1 bis 4) oder des Steuerlagerbuchs (L. L. O. § 9) einzutragen. An jedem Wochenschlusse sowie am letzten Tage des Vierteljahres sind die in Abteilung 2 eingetragenen Mengen festzustellen und in eine Steueranmeldung nach Muster 11 aufzunehmen, die spätestens am folgenden Werktag in doppelter Ausfertigung der Hedestelle einzureichen ist.
führende LeachtmittelsteuerAnmeldungsbuch einzutragen, in welchem jede Fabrik und jedes Steuerlager eine besondere Abteilung erhält.
r Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb einer Woche nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen,
r Versteuerung anzumelden und vorzuführen. Im kleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehr kann auch mündliche Anmeldung
gelassen werden. Wird die Steuer bei der Verzollung entrichtet, so bedarf es der Eintragung der Anmeldung in das Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch nicht.
entrichten. Bei den mit der Post eingehenden Beleuchtungsmitteln ist die Vorschrift im § 10) Abs. 4 der Postzollordnung gleichmäßig anzuwenden, § 24. — Steuerquittung. — Eine Ausfertigung der Steueranmeldung, (§ 22), auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen
rückzugeben. § 25. — Leuchtmittelsteuer-Einnahmebuch. —
führen.
bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind. § 26. — Stundung der Steuer. —
stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung, ganz oder
m Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als
verlässig und hinreichend sicher bekannt ist.
leisten ist, und der Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, sind die für die Sicherstellung gestundeter Zölle bestehenden allgemeinen Vorschriften gleichmäßig in Anwendung
bringen. § .27. —
dem Zeitpunkt,
welchem die Zahlung
erfolgen hat (§ 22, 23), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis
übergeben. 817
r Anschreibung kommende Steuerbeträge kann 'ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnis sind die Einzelbeträge aufzuführen.
lassen.
§ 28. — Steuernachlaß. — (I) Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln oder Inhaber eines Lenchtmittelsteuerlagers wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß gewährt, der für elektrische Kohlenfadenglühlampen, für Glühkörper
Gas usw. und ähnlichen Glühlampen sowie für Brennstifte
elektrischen Bogenlampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und Brenner
Quecksilberdampflampen auf 10 vom Hundert der entrichteten Steuerbeträge festgesetzt wird Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle aufzustellenden Jahresnachweisung, wofür Muster 14 als Vorbild dient.
m 15. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden
sammenstellung der Direktivbehörde
r Zahlungsanweisung vorlegt.
Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung der auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar
m Hersteller
rückgekommenen Brenner entfallenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Direktivbehörde. § 29. - Ist am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel gestundet, so ist der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf die gestundeten Steuerbeträge nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen.
zustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen
bestätigen hat. In den Auzeigen ist anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Ausland geliefert werden.
r Lagerung und Verpackung von fertigen unversteuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen (Ausgangslager, § 6), erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung
beurkunden. Als Ausgangslager können auch diejenigen Raume
gelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungsmittel erfolgt.
einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde
führenden Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Leuchtmittelfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
rückzugeben, von diesem
einem Beleghest
vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren. 818 § 31. — Anmeldung der Heimarbeiter. —
r Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter. Haben diese keine gesonderten Arbeitsräume, so genügt die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 11).
lassen.
r Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden,
beschränken.
richten, probeweise festzustellen, daß alle die Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzengnisse (§§ 6, 7) nach Mengen und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (§ 9) und daß die Erzeugnisse die vorgeschriebenen und
treffenden Angaben (§ 8) tragen.
Zeit Proben von Beleuchtungsmitteln
entnehmen und die Nichtigkeit der über sie gemachten Angaben nachprüfen
lassen.
rückgegeben werden, Entschädigungen
entrichten. § 33. — Prüfung der Beleuchtungsmittel. —
bezeichnenden Anstalten erfolgen.
gelassen werden.
r Herstellung von Glühstrümpsen geeignete Web, Wirk- oder dergleichen Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle ein- für allemal anzuzeigen. Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch
führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers
ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus
fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halb- 819 fertigen Erzeugnisse wohnt,
übersenden. Die Anfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne Eintragungen beschränken.
verlässigen Aufschluß geben und der Versender sich verpflichtet, die Geschäftsbücher jederzeit den Oberbeamten der Zollverwaltung
r Einsicht vorzulegen.
r Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ift der Kleinverkaus von solchen nur in einem vom Fabrikationsraum und Ausgangslager völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt nicht als Raum des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. Im Verkaufsraum dürfen weder unversteuerte Beleuchtungsmittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge
deren Herstellung vorhanden sein.
m Nachweis, in wie weit sie mit den im § 8 vorgeschriebenen Angaben versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie haben innerhalb dreier Tage der Zollbehörde Anzeige
erstatten, wenn sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit den im § 8 vorgeschriebenen oder mit unzutreffenden Angaben versehen sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften des § 16 des Reglements keine Anwendung. § 39. — VII. Gebühren. Gebührenerhebung. —
erheben:
r Versteuerung, deren Vornahme an der Amtstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmaßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 39 Abs. 2 Anwendung. b) für Ueberwachung von Begleitscheinsendungen. § 41. —
erheben.
erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 43. — Höhe der Gebühren —
gewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges . . . 0,60 Mk, für Beamte höheren Ranges 1,00 „ Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit 'in Ansatz
bringen.
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.
Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet wurden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere
erheben. §
tragen. § 46. — Teilnahme mehrerer Beamten an einer Amtshandlung. Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden
einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen
erheben. § 47. — Verwaltungskostenbeiträge. —
gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag
zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen.
züglich 15 vom Hundert der darin enthal- 821 tenen pensionsfähigen Beiträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich
verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden.
r anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch fur einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.
erheben. §
gleich nach dem Inland Handel treiben, konnen für die von ihnen hergestellten, für die aus inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Ausland eingeführten verzollten Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis
ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen. § 2. — Voraussetzungen für die Bewilligung des Lagers. —
bewilligen, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist. § 3. — Lagerräume. —
r Lagerung anderer Waren, insbesondere auch versteuerter Beleuchtungsmittel, nicht verwendet werden. Die Räume sind sowohl an der Außenseite der Eingangstüren als auch im Innern durch Tafeln mit entsprechender deutlicher Aufschrift oder sonst in geeigneter Weise als Lagerräume für unversteuerte Beleuchtungsmittel
kennzeichnen.
r Lagerung benutzt werden. § 4. - Haftpflicht des Lagerinhabers —
m Lager abgelassenen Beleuchtungsmitteln ruht, soweit diese nicht in eine Leuchtmittelfabrik, ein anderes Steuerlager oder ein Zolllager aufgenommen, in das Ausland ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.
stellen. In dem Antrag ist das Bedürfnis
r Errichtung des Lagers nachzuweisen 46b 822 und anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln gelagert, welche Räume oder Behaltnisse
r Lagerung benutzt und in welcher Weise die
leistende Sicherheit bestellt werden soll. Die Lagerräume oder Behältnisse sind näher
beschreiben.
r Lagerung bestimmten und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran anstoßenden Räume beizufügen.
- und Abgang an Beleuchtungsmitteln im Lager hat der Lagerinhaber Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher nach den Mustern für die Ausgangslagerbücher (Muster 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen
führen. Auf die Führung und Aufbewahrung der Steuerlagerbücher finden die für die Ausgangslagerbücher gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen in Abteilung 1 sofort nach der Aufnahme der Beleuchtungsmittel in das Lager stattzufinden haben, und daß die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel nur dann in Abteilung 3 anzuschreiben sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind. § 10. — Behandlung der Beleuchtungsmittel während der Lagerung. —
erhaltenden Angaben dürfen noch weitere Bezeichnungen
gefügt werden. Auch die weitere Bearbeitung der Beleuchtungsmittel (z. B. das Anbringen von Zündmasse an Glühstrümpfen) ist
lässig, sofern die Steuerklasse und die Benennung der Ware dadurch nicht geändert wird.
lagern.
bezeichnen, nach Abschreibung in Abteilung 2 der Lagerbücher aus dem Lager
entfernen und
r Versteuerung anzumelden. Auf Antrag des Lagerinhabers können sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet und in Abteilung 3 steuerfrei abgeschrieben werden. §
r Versteuerung oder Versendung finden die Vorschriften der §§ 7, 13 bis 18 und 22 der Ausführungsbestimmungen Anwendung. Die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel können auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. § 14. — Bestandsaufnahme. — Jährlich einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager vorhandene Bestand an Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den Lagerbüchern ergebenden Sollbestande
vergleichen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 der Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Fehlmengen stets in Abteilung 2
m Zwecke der Versteuerung einzutragen sind. § 15. — Prüfung der Lagerbücher durch die Hebestelle. — Die Anschreibungen in den Lagerbüchern sind alsbald nach deren Eingang von der Hebestelle auf Grund der bei ihr vorhandenen Belege
prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind sofort aufzuklären. § 16. — Aufhebung und Räumung des Lagers. —
r Räumung des Lagers eine angemessene Frist
bewilligen. Nach Ablauf der Frist sind die noch vorhandenen Beleuchtungsmittel nach vorschriftsmäßiger Bezeichnung
versteuern.
lässig, wenn eine Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln nach dem Ausland nicht stattfindet.
lassen und in Abteilung 3 des Steuerlagerbuchs abzuschreiben.
r Herstellung anderer Waren, wie Taschenlaternen, Ziergegenstände verwenden. (Leuchtmittel-Bearbeitungslager.) Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit folgenden Maßgaben Anwendung.
r Herstellung welcher Waren die Beleuchtungsmittel verwendet werden sollen und in welchen Räumen die Herstellung erfolgen wird, Über die Herstellung und dm Absatz der Waren hat der Lagerinhaber aus Erfordern besondere Anschreibungen
führen. Die hergestellten Waren sind nach Gattungen getrennt, übersichtlich so
lagern, daß eine Bestandsaufnahme keine wesentlichen Schwierigkeiten bietet.
widerhandlungen gegen diese Lagerordnung und die auf Grund hiervon erlassenen und den Lagerinhabern bekannt gemachten besonderen Bestimmungen werden, sofern nicht die Hinterziehungsstrafe verwirk ist, auf Grund des § 27 des Leuchtmittelsteuergesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer bis
dreihundert Mark bestraft. Luxemburg, den
m 15. Juli 1911 festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre. Der General-Direktor der Finanzen, M . Mongenast . Diphtyphoide teirie. CANTONS 1 Capellen. 2 Clervaux. 3 4 5 6 Echternach. Esch s/Alz. Grevenmacher. Wiltz. LOCALITES. Meispelt. Siminern. Biwisch. Heinerscheid Troine. Troisvierges. Echternach. Bettembourg. Differdange. Dudelange. Ehlange. Rumelange Zolver. Grevenmacher. Manternach. Baschleiden. Total. . Coqueluche ScartaAffections Variole. tine. puerpérales 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 12 1 1 7 5 2 17 1 LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK.
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.