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Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck. Arrête : Beschließt: er Art.

Obsah (7)§§ 1§§ 3§ 4§§ 8§§ 11§ 13§§ 14

805 MEMORIAL Memorial DU des Großherzogtums Luxemburg. Grand-Duché de Luxembourg. Vendredi, 21 juillet 1911. N° 46 Freitag; 21. Juli 1911. LE MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT ; Beschluß vom

Ettelbrück betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Vu l'art. 61 de l'arrêté r. g.-d. du 29 août 1883, portant règlement pour l'Ecole agricole d'Ettelbruck ; Nach Einsicht des Art. 61 des Kgl.-Großh. Beschlusses vom 23. August 1883, das Reglement für die Ackerbauschule betreffend; Arrêté du 17 juillet 1911, portant nomination de la Commission d'examen de fin d'études de l'Ecole agricole d'Ettelbruck. Arrête : Beschließt: er Art. 1 . Sont nommés membres de la Commission d'examen de lin d'études pour l'année scolaire 1910—1911 : MM Henrion, président de la commission d'inspection, en qualité de président ; Welcher, membre de la même commission ; Nepper, directeur de l'Ecole agricole ; Aschman et Hermann, professeurs au même établissement. Sont nommés membres suppléants de la dite Commission : MM. Neuman, membre de la commission d'inspection, et Zanen, professeur à l'Ecole agricole, L'examen écrit commencera le 3 août prochain. Art. 1.

Mitgliedern der Kommission für die an der Ackerbauschule

Ettelbrück am Schlusse des Schuljahres 1910-1911 abzuhaltende Abgangsprüfung sind ernannt die HH. Henrion, Präsident der Inspektionskommission, als Präsident; Weicker, Mitglied derselben Kommission; Nepper, Direktor der Ackerbauschule; Aschman und H e r m a n n , Professoren an derselben Anstalt.

stellvertretenden Mitgliedern bes. Kommission sind ernannt die HH. Neuman, Mitglied der Inspektionskommission, und Zanen, Professor an der Ackerbauschule. Die schriftlichen Prüfungen beginnen am

  1. August k. Art.
  2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial et, un exemplaire en sera expédié à chacun des membres de la Commission d'examen pour leur servir de titre. Art.
  3. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht und jedem Mitglied der Prüfungskommission ein Exemplar als Ernennungsurkunde

gefertigt werden. Luxemburg, den

  1. Juli
  2. Luxembourg, le 17 juillet
  3. t Pour le Ministre d'Etat, Président du Gouv : Le Directeur général des travaux publics, CH, DE WAHA. Für den Staatsminister, Präsident der Regierung: Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. 806 Avis. — École agricole d'Ettelbruck. La première session de l'examen d'admission à l'École agricole d'Ettelbruck pour l'année scolaire 1911-1912 est fixée au 31 juillet prochain, à 8½ heures du matin. Bekanntmachung.— Ackerbauschnle

Ettelbrück. Die erste Session der Aufnahmeprüfung an der Ackerbauschule

Ettelbrück für das Schuljahr 1911—1912 findet am

  1. Juli k. um halb neun Uhr morgens statt. Luxemburg, den
  2. Juli
  3. Luxembourg, le 17 juillet
  4. t Pour le Ministre d'Etat, Président du Gouv , Le Directeur général des travaux publics, CH. DE WAHA. Für den Staatsminister, Präsident der Regierung: Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de Waha. Avis. — Postes. Bekanntmachung. — Postwesen. Une agence de la poste aux colis, comprenant les localités de Schrondweiler, Nommera, Seilerhof et Stegen, est établie à la station de Schrondweiler à partir du 1 er août
  5. Eine Paketpostagentur, begreifend die Ortschaften Schrondweiler, Nommern, Seilerhof und Stegen, ist vom
  6. August 1911 ab an der Eisenbahnstation Schrondweiler errichtet. Luxembourg, le 13 juillet
  7. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Avis. — Postes. Une agence de la poste aux colis, comprenant la localité de Hobscheid (avec Tunnel) ainsi que les maisons isolées Kreutzerbuch et Kempenmuhle, est établie à Hobscheid à partir du 1 er août 1911 Luxembourg, le 15 juillet
  8. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, dm
  9. Juli
  10. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachang. — Postwesen. Eine Paketpost-Agentur begreifend die Ortschaft Hobscheid (mit Tunnel) sowie die isolierten Häuser Kreutzerbuch und Kempenmühle, ist in Hobscheid vom
  11. August 1911 ab errichtet. Luxemburg, den
  12. Juli
  13. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom
  14. Par arrêté du soussigné en date du 15 courant, l'association syndicale pour l'établissement Juli 1911, ist die Syndikatsgenossenschaft für d'une irrigation au lieu dit « Buschweg » à Anlage einer Bewässerung, Ort genannt „Buschweg"

Niederwampach, Gemeinde Oberwampach, Niederwampach, dans la commune d'Oberwamgenehmigt worden. pach, a été autorisée. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des GeCet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au nossenschaftsaktessindauf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Oberwampach hinterlegt. secrétariat communal d'Oberwampach. Avis. — Association syndicale. Luxembourg, le 15 juillet

  1. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den
  2. Juli
  3. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 807 Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art 10 de la loi du 28 décembre 1883, i l sera ouvert du 17 au 31 août 1911 dans la commune de Troisvierges une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation au lieu dit « Hinter Sidesch » à Troisvierges. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposes au secrétariat communal de Troisvierges à partir du 17 août. M. Michel Glesener, membre de la Commission d'agriculture à Bœvange, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 31 août prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Troisvierges. Luxembourg, le 18 juillet
  4. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN Avis. — Règlement communal. En séance du 17 février 1911, le conseil communal de Hamm a édicté un règlement de police sur les jeux et amusements publics. — Ce règlement a été dûment publié et approuvé. Luxembourg, le 17 juillet
  5. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  6. Dezember 1883 wird vom
  7. auf den
  8. August 1911 i n der Gemeinde Ulflingen eine Untersuchung abgehalten über das Projett und die Statuten einer

bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Ort genannt „Hinter Sidesch"

Ulflingen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Ulflingen vom 17. August ab, hinterlegt. Hr. Michel Glesener, Mitglied der Ackerbau-Kommission in Bogen, ist

m Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 31. August, von 9 — 11 Uhr Morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einspruche im Schulsaale

Ulflingen entgegennehmen. Luxemburg, den 18 Juli

  1. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom
  2. Februar 1911 hat der Gemeinderat von Hamm ein Polizeireglement über die öffentlichen Spiele und Belustigungen erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht und genehmigt worden. Luxemburg, den 17 Juli
  3. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung, die vom
  4. September 1909 nebst der Anlage I (Leuchtmittellagerordnung) — Memorial 1909, S. 935 und 942 — werden mit Wirkung vom
  5. Juli 1911 ab durch folgende Bestimmungen erfetzt: Ausführungsbestimmungen

m Großh. Beschluß vom 27. September 1 9 0 9 , die Leuchtmittelsteuer betreffend.*)

§§ 1und 2 des Reglements. § 1. — I. Besteuerung der Beleuchtungsmittel. — Gegenstand der Besteuerung. —

(1)Ge- *) Die in diesen Bestimmungen erwahuten Drucksachenmuster sind nicht abgedruckt; sie werden durch Bermittelung des Hauptzollamts von der Zolldirektton geliefert. 808 genstand der Besteuerung sind die

m Verbrauch im Inland bestimmten, im § 1 des Reglements näher bezeichneten Beleuchtungsmittel, soweit nicht gemäß § 2 dieser Bestimmungen von der Erhebung der Steuer abgesehen wird.

(2)Beleuchtungsmittel, die aus dem Ausland eingehen, unterliegen der Steuer neben dem nach dem Zolltarif

entrichtenden Zolle, und zwar auch dann, wenn die Sendung auf Grund des § 5 des Zolltarifgesetzes zollfrei bleibt.

(3)Als Brenner für elektrische Glühlampen kommen insbesondere die auswechselbaren, den lichtgebenden Körper enthaltenden Teile der Nerustlampen in Betracht.
(4)Werden elektrische Glühlampen ohne Sockel aus einer Fabrik abgegeben, so sind sie wie fertige

behandeln.

(5)Der Steuer unterliegen auch diejenigen elektrischen Glühlampen, welche durch Erneuern einzelner Teile oder sonstiges Behandeln von verbrauchten oder unbrauchbar gewordenen Lampen hergestellt sind.
(6)Glühkörper

Gasglühlicht- und ähnlichen Lampen (Glühstrümpfe) gelten als steuerpflichtige Erzeugnisse auch dann, wenn sie mit Salzlösungen usw. getränkt (imprägniert), aber unausgeglüht, oder wenn sie ausgeglüht, aber nicht mit Kollodium, Schellack und dergleichen durchsetzt,

m Verbrauch oder

r Veräußerung aus der Fabrik abgegeben werden.

(7)Als Brennstifte aus Reinkohle gellen auch die mit Docht, Metallüberzug oder Drahteinlage versehenen, sofern weder die Kohle selbst noch die genannten Teile Leuchtzusätze enthalten oder wie solche wirken.
(8)Bei Quecksilberdampflampen gilt das den Quecksilberdampf enthaltende Gefäß (wenn auswechselbar, Brenner genannt) als Gegenstand der Besteuerung. § 2. — Ausnahmen von der Besteuerung. —
(1)Der Steuer unterliegen nicht: . 1. Beleuchtungsmittel, die gemäß ihrer Beschaffenheit

anderen als Beleuchtungszwecken dienen; 2. Beleuchtungsmittel, die in einer Fabrik, einem Leuchtmittelprüfungslager (L. L. O. § 17) oder in einer Prüfungsanstalt für steuerpflichtige Beleuchtungsmittel (§ 33) ausschließlich

Versuchs- oder Meßzwecken verbraucht werden oder in einer Fabrik ausschließlich

anderen als Beleuchtungszwecken oder lediglich als Muster dienen; 3. Reisemuster, deren Verwendung

m Beleuchten durch besondere Maßnahmen unmöglich gemacht ist. Bestehen in den Fällen der Ziffern 1, 2 Zweifel über die Verwendung der Beleuchtungsmittel, so ist die Gewährung der Steuerfreiheit davon abhängig

machen, daß die Verwendung der Zollbehörde nachgewiesen wird; die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde.

(2)Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel, welche Reisende

m persönlichen Gebrauch oder

r Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, sowie solche, die als ordnungsmäßige Ausrüstungsgegenstände von Fahrzeugen eingehen, bleiben von der Steuer befreit, soweit sie nach den bestehenden Bestimmungen zollfrei eingelassen werden können. § 3. — Berechnung der Steuer. —

(1)Die Steuer wird von den Brennstiften

Bogenlampen nach dem Reingewichte, von den übrigen Beleuchtungsmitteln nach der Stückzahl berechnet.

(2)Bei Brennstiften

Bogenlampen kann als Reingewicht jedes Packstücks einer Sorte das Gewicht angenommen werden, das ein bei der Hebestelle eingereichtes Muster derselben Sorte und Größe aufweist; auch kann das Hauptamt genehmigen, daß die Steuerbeträge mit Hilfe von Verzeichnissen berechnet werden, die das Reingewicht der Packstücke für die, einzelnen Sorten 809 und Größen von Brennstiften auf Grund von Durchschnittsermittelungen angeben. Die Verzeichnisse sind der Zollbehörde in der erforderlichen Anzahl von Abdrucken einzureichen; sie sind von Zeit

Zeit durch die Zollbehörde nachzuprüfen und richtigzustellen, wenn das Durchschnittsgewicht von zehn Wägungen um mehr als 5 vom Hundert von den Angaben des Verzeichnisses abweicht.

(3)Als Wattverbrauch von Glühlampen, Nernstbrennern oder Brennern

Quecksilberdampflampen gilt derjenige, den diese Beleuchtungsmittel bei der Spannung und der Lichtleistung, für die sie bestimmt sind, aufweisen.

(4)Überschreitungen des wirkliche« Wattverbrauchs gegenüber dem angegebenen bleiben bei der Steuerberechnung außer Betracht, wenn bei 6 beliebig gewählten Lampen derselben Sorte und desselben Stapels (Fabrikationspostens) der Mittelwert der Abweichungen nicht mehr als 15 vom Hundert des angegebenen Wattverbrauchs, bei Lampen bis 20 Watt nicht mehr als 3 Watt beträgt.

§§ 3, 6 und 10 des Reglements.

§ 4. — II. Eintritt der Steuerpflicht und Sicherung der Steuer. — Die Steuerpflicht tritt ein in Ansehung der im Inland hergestellten Beleuchtungsmittel, sobald sie aus den Räumen der Fabrik entfernt oder innerhalb dieser Räume

Beleuchtungszwecken verwendet werden, in Ansehung der im Ausland hergestellten Beleuchtungsmittel bei der Einfuhr (§ 23). § 5. — Von der Verwendung von Steuerzeichen wird abgesehen (§ 7 des Reglements). Die Sicherung des Steueraufkommens geschieht durch eine Buchführung (§ 9) in Verbindung mit der Steueraufsicht (§ 11 des Reglementes). Die Festsetzung der Steuer erfolgt auf Grund der Steueranmeldung (§§ 22, 23). § 6.—Einrichtung der Fabriken und Lagerung der Erzeugnisse. —

(1)Die Herstellungsbetriebe müssen so eingerichtet sein, daß die Ablieferung der fertiggestellten Erzeugnisse aus den Erzeugungsräumen ihre Lagerung, ihre Verpackung und ihr Abgang aus der Fabrik in geordneter und von der Zollbehörde übersehbarer Weise erfolgt und datz die Zollbehörde den Gang der Herstellung und den weiteren Verbleib der Beleuchtungsmittel in der Fabrik verfolgen kann.
(2)Die Beleuchtungsmittel sind, sobald sie

m Verkauf oder

m Verbrauch fertiggestellt sind, einschließlich der Fälle unter § 1 Abs. 4 und 6, in besondere, der Lagerung und Verpackung dienende Räume (Ausgangslager)

verbringen. Wenn hierfür abgesonderte Räume (§§ 30 Abs. 2) nicht vorhanden sind, so sind die betreffenden Teile der Betriebsräume durch Tafeln mit entsprechender Aufschrift kenntlich

machen. Werden in einer Fabrik verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln (§ 1 des Reglements) hergestellt, so sind diese getrennt

lagern. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen

lassen.

(3)I n das Ausgangslager sind auch die von außerhalb bezogenen unversteuerten Beleuchtungsmittel aufzunehmen. § 7. — Die in das Ausgangslager aufgenommenen Beleuchtungsmittel können entweder gegen Versteuerung in den freien Verkehr des Inlandes gesetzt oder unversteuert unter Steueraufsicht in eine andere Fabrik, in ein Zoll- oder Steuerlager versandt, in das Ausland ausgeführt oder in den Fabrikbetrieb

rückgebracht werden. § 8. — Verpackung und Bezeichnung der Beleuchtungsmittel. —

(1)Beleuchtungsmittel dürfen nur in vollständig geschlossenen äußeren Umschließungen aus der Fabrik entfernt werden. 810
(2)Soweit es nicht die Abmessungen unmöglich machen, ist auf jeder Glühlampe sowie auf jedem Brenner

Nernst- und Quecksilberdampflampen der Hersteller, der Wattverbrauch oder die Steuerklasse, die Spannung und mit Ausnahme von Glühlampen bis 15 Watt und von Nernstbrennern die Kerzenstärke, auf jedem Brennstift

Bogenlampen der Hersteller und die Steuerklasse auf der unmittelbaren Umschließung (Hülse) für Glühstrümpfe der Hersteller anzugeben. Für die

r Ausfuhr bestimmten Beleuchtungsmittel kann die Direktivbehörde Ausnahmen

lassen.

(3)Den Herstellern kann gestattet werden, für die Angabe des Herstellers sowie des Wattverbrauchs oder der Steuerklasse (Abs. 2) bestimmte von der Direktivbehörde genehmigte Zeichen

benutzen. Auch für im Ausland hergestellte Beleuchtungsmittel können bestimmte Zeichen

gelassen werden.

(4)Die Angaben über Spannung und Wattverbrauch müssen den Angaben über Kerzenstärke entsprechen und mit den Angaben übereinstimmen, die über Spannung, Waltverbrauch und Kerzenstärke derselben Lampensorte in den Preisverzeichnissen. Mitteilungen oder Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren des Herstellers enthalten sind. § 9. — Buchführung. —
(1)Über den

- und Abgang

und von dem Ausgangslager sind für jede Art von Beleuchtungsmitteln besondere Bücher in je 3 Abteilungen

sühren, für welche Muster 1 bis 4 als Vorbild dienen.

(2)I n Abteilung 1 sind sämtliche nach § 6 in das Ausgangslager aufzunchmenden Beleuchtungsmittel anzuschreiben. Bei den gemäß § 13 und § 19 mit einer Anmeldung nach Muster 5 Verwiesenen Beleuchtungsmitteln ist die Herkunft anzugeben
(3)In Abteilung 2 (§ 22) sind die

versteuernden Beleuchtungsmittel nachzuweisen, sobald sie das Ausgangslager verlassen.

(4)I n Abteilung 3 sind alle übrigen Abgänge von den in Abteilung als

gegangen angeschriebenen Beleuchtungsmitteln nachzuweisen, insbesondere die

r Versendung unter amtlicher Aufsicht entnommenen und die infolge von Bruch oder aus anderen Grunden in die Fabrikatiönsräume

rückgehenden Mengen.

(5)Alle Eintragungen sind nach Maßgabe der auf den Mustern gegebenen Anleitung für jede einzelne Menge

machen.

(6)Unrichtige Eintragungen der Art oder Menge der Beleuchtungsmittel in Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs können bis

r Abgabe der Steueranmeldung von dem Buchsuhrer selbst berichtigt werden. Nach der Abgabe der Steueranmeldung dü(…)fen Unrichtigkeiten dieser Art von einem Oberbeamten durch

- oder Abscheu beseitigt werden, wenn es sich nachweisbar um bloße Versehen in der Anschreibung handelt. Das Gleiche gilt von unrichtigen Aufrechnungen dieser Abteilung.

(7)Die Bücher sind unter der Verantwortung des Fabrikinhabers Betriebsleiters»

führen. Die mit den Eintragungen betrauten Personen sind in den Vrichern anzugeben.

(8)Die Bücher sind nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren und diesem stets

gänglich

halten.

(9)Die Bücher sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten

führen und fortlaufend aufzurechnen. Innerhalb des Rechnungsjahrs (

  1. April bis
  2. März) sind die Vierteljahrs-Schlußsummen der einzelnen Abteilungen in die Bücher für das nächste Vierteljahr

übertragen. Die Bücher für das letzte Vierteljahr sind am 31. März abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Sollbestand an Beleuchtungsmitteln im Ausgangslager ist in Abteilung 1 der Bücher für das erste Viertel- § 811 jahr des folgenden Rechnungsjahrs vorzutragen. Der Aufsichtsbeamte hat die Bücher für das abgelaufene Vierteljahr

prüfen und die richtige Übertragung in den alten Büchern

bescheinigen. Binnen 3 Tagen hat der Betriebsinhaber die abgeschlossenen Bücher der Hebestelle einzureichen, die die Aufrechnung nachprüft und die Schlußsummen der Abteilung 2 mit den im Laufe des Vierteljahrs abgegebenen Steueranmeldungen (§ 22 Abs. 1) vergleicht. 10. — Bestandsaufnahmen. —

(1)Vierteljährlich, oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen, einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager vorhandene Bestand au Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den Ausgangslagerbüchern ergebenden Sollbestande

vergleichen. Hierbei sind Vergleiche mit den auf Verlangen (§ 12 des Reglements) vorzulegenden Geschäftsbüchern des Betriebs sowie probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackstücke und des Inhalts gleichartiger Packstücke

lässig.

(2)Ueber die Bestandsaufnahme ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher die etwaige Mehr- und Fehlmenge

erläutern ist. Die Verhandlung ist von dem Leuchtmittelfabrikanten oder seinem Vertreter mitzuvollziehen

(3)Das Hauptamt hat die Bestandsaufnahmeverhandlung nachzuprüfen und über die Behandlung der festgestellten Abweichung des Istbestandes von dem Solldestande

entscheiden. Die Entscheidung ist dem Ausgangslagerbuch als Beleg beizufügen.

(4)Das Hauptamt kann außerordentliche Bestandsaufnahmen anordnen. Diese haben insbesondere dann stattzufinden, wenn Zweifel an der Nichtigkeit der Eintragungen in dem Ausgangslagerbuch entstehen. § 11. — Buchführung über Heimarbeit. —
(1)Fabrikanten, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der Direktwbehörden ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch)

führen, in dem, für jeden Heimarbeiter gesondert, die

r Bearbeitung an ihn abgegebenen und die

rückgelieferten Erzeugnisse nachzuweisen sind.

(2)Bleiben die Rücklieserungen hinter den abgegebenen Mengen in einem den gewöhnlichen Fabrikationsabgang überschreitenden Umfang

rück, so hat der Fabrikant der Zollbehörde Anzeige

erstatten.

(3)Das Hauptamt kann die Führung des Heimarbeitsbuchs erlassen, wenn die Geschäftsbücher der Fabrik über den Heimarbeitsverkehr

verlässigen Aufschluß geben. § 12. — III. Verkehr mit Beleuchtungsmitteln. — Steuerlager. —

(1)Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit nach dem Ausland ausschließlich oder

gleich nach dem Inland Handel treiben, können für die von ihnen hergestellten oder unversteuert bezogenen Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuer lager) gegen Sicherheitsleistung bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel unversteuert niedergelegt werden dürfen.

(2)Die näheren Bestimmungen über die Benutzung der Leuchtmittelsteuerlager sind in der Anlage enthalten. § 13. — Abgabe von Beleuchtungsmitteln an Fabriken oder Steuerlager. —
(1)Sollen unversteuerte Beleuchtungsmittel an Fabriken

r weiteren Bearbeitung oder Behandlung in ihrem Betrieb oder an Leuchtmittelsteuerlager überwiesen werden, so ist die Versendung unter Benutzung des Musters 5

vor der Hebestelle in doppelter Ausfertigung anzumelden. Die Beleuchtungsmittel sind im Ausgangslagerbuch (§ 9) in Abteilung 3 abzuschreiben. 812

(2)Die Hebestelle trägt die Anmeldung in ein Versendungsbuch nach Muster 6 ein, vermerkt die Nummer der Eintragung auf der Anmeldung und stellt diese dem Aufsichtsbeamten

, welcher die Versendung der Beleuchtungsmittel und ihre Abschreibung im Ausgangslagerbuche prüft und auf den Anmeldungen bescheinigt. Die Hebestelle behält sodann eine Ausfertigung als Beleg und schickt die andere der Hebestelle des Empfängers

, welche die Anmeldung in ein Empfangsbuch nach Muster 7 einträgt, mit der Nummer des Empfangsbuchs versieht und dem Aufsichtsbeamten

r Prüfung übergibt.

(3)Der Aufsichtsbeamte hat nach Prüfung der Anschreibung den

gang in der Anmeldung

bescheinigen und diese der Empfangshebestelle

rückzugeben. Diese behält sie als Beleg und bestätigt der Hebestelle des Versenders die Erledigung der Anmeldung nach Muster 8.

(4)Das Versendungsbuch und das Empfangsbuch sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten

führen.

(5)Erfolgt die Versendung innerhalb des Bezirkes der Hebestelle des Versenders, so tritt an die Stelle der Erledigungsbestätigung (Muster 8) die an die Hebestelle

rückgelangende Ausfertigung der Versendungsanmeldung (Muster 5).

(6)Die Direktivbehörde kann für ihren Bezirk weitere Erleichterungen

lassen. § 14. — Ausfuhr. —

(1)Beleuchtungsmittel, dic unter Steneraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit.

r Versendung in das Ausland oder in ein Zolllager hat der Fabrikinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen.

(2)Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die

seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung.

r Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt,

deren Bezirke Leuchtmittelfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern l) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Erledigungsbefugnis kann auch anderen Amtsstellen übertragen werden; diese sind öffentlich bekanntzumachen.

(3)Die Direktivbehörde kann widerruflich gestatten, daß bei der Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln — auch wenn eine kurze Zwischenlagerung stattfindet. — von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der von dem Fabrikinhaber abzugebenden Anmeldung, in der die Nummer des Geschäftsbuchs (Fakturenbuch oder dergleichen) anzugeben ist, ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind bei der Ausgangsabfertigung oder Niederlegung die im Begleitschein angemeldeten Mengen ohne Öffnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund

dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. Im übrigen sind die Vorschriften im § 15 Abs. 6 bis 9 sinngemäß anzuwenden. § 15. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Post. —

(1)Mit Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung von Beleuchtungsmitteln im Postverkehr nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse voll der Abfertigung und der Ausfertigung von Begleitscheinen unter den in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werden. Die Insel Helgoland ist im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zollausschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen. gung gangsbuch 813
(2)Die mit der Post

versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Postausgangsbuch nach Muster 10 oder 10 a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager entfernt werden.

(3)Die Poststücke sind mit einem grünen Zettel

bekleben, der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!" sowie die Nummer des Postausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der

ständigen Hebestelle enthalten muß. Die Begleitadresseu müssen den gleichen Aufdruck oder Vermerk tragen.

(4)Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während der Beförderung mit der Post im Inland nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn

ständigen Hebestelle

rückrufen oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige

erstatten, wenn ihm bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steuer, wenn als erwiesen anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.

(5)Die Postanstalten sind verpflichtet, die nach Abs. 3 beklebten Poststücke, deren Aushändiim Inland in Frage kommt, der für den Aushändigungsort

ständigen Zollstelle vorzuführen.

(6)Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, die

r Aufgabe an die Post fertiggestellten Poststücke von der Absendung

ruckzuhalten und die Art und Menge der darin enthaltenen Beleuchtungsmittel festzustellen.

(7)Die Oberbeamten haben bei dem Besuche der Fabrik die seit der letzten Prüfung gemachten Eintragungen in dem Postausgangsbuche mit den Geschäftsbüchern und Geschäftspapieren (Bestellschreiben, Fakturen usw.)

vergleichen. Die Prüfung und Vergleichung kann probeweise erfolgen. Umfang und Ergebnis der Prüfung und Vergleichung sind im Postausgangsbuche

vermerken.

(8)Für jeden Einzelfall, in welchem als nachgewiesen erachtet wird, daß die Art oder Menge der Beleuchtungsmittel im Postausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eine in das Postauseingetragene Sendung bei der Post nicht eingeliefert ist, oder in welchem die Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle

rückgerufen werden oder anderweit über sie verfügt wird (Abs. 4), kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis

1000 Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die

widerhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Vertreters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen

r Last fällt.

(9)Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 7 Satz 1 sowie Abs. 8 enthaltenen Bedingungen in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung

unterwerfen. § 16. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit der Eisenbahn. —

(1)M i t Genehmigung der Direktivbehörde kann auf Antrag bei der unmittelbaren Versendung von Beleuchtungsmitteln mit der Eisenbahn nach Orten außerhalb des deutschen Zollgebiets und der Zollausschlüsse von der Ausfertigung von Begleitscheinen (§ 14) unter den in den nachfolgenden Absätzen enthaltenen Bedingungen widerruflich abgesehen werten, wenn die Sendung von der Ablieferung an die Eisenbahn am Aufgabeort an bis

r erfolgten Ausfuhr ununterbrochen im Gewahrsam der Eisenbahnbehörde verbleibt. Für den Nachweis des Ausganges der Beleuchtungsmittel in das Ausland genügt dann die Vorlegung des eisenbahnamtlich abgestempelten Doppelstücks des Auf46a 814 lieferungsfrachtbriefs. Die Insel Helgoland ist im Sinne dieser Bestimmungen nicht den Zollauschlüssen sondern dem Ausland gleichzustellen.

(2)Die mit der Eisenbahn

versendenden Beleuchtungsmittel sind in ein Eisenbahnausgangsbuch nach Muster 10 oder 10a einzutragen, bevor die einzelnen Sendungen aus dem Ausgangslager entfernt werden.

(3)Der über die Sendung ausgestellte Frachtbrief ist mit einem grünen Zettel

bekleben, der in schwarzer Farbe den deutlichen Aufdruck: „Beleuchtungsmittel! Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig!" sowie die Nummer des Eisenbahnausgangsbuchs, den Namen oder die Firma des Versenders oder das diesem genehmigte Zeichen (§ 8) und die Bezeichnung der

ständigen Hebestelle enthalten muß.

(4)Binnen einer von dem Hauptamt nach den örtlichen Verhältnissen

bestimmenden kurzen Frist hat der Versender dem Eisenbahnausgangsbuch ein bahnamtlich abgestempeltes Doppelstück des Aufgabefrachtbriefs als Beleg beizufügen. Das Doppelstück muß dieselben Angaben enthalten wie der Frachtbrief, mit dem die Sendung auf der Eisenbahn befördert wird. Wird die Frist versäumt, so kann das Hauptamt sofortige Entrichtung der Steuer verlangen.

(5)Der Oberbeamte hat beim Besuche der Fabrik die Einhaltung der Frist

prüfen und von jeder Fristüberschreitung dem Hauptamt Anzeige

erstatten.

(6)Der Versender darf die Beleuchtungsmittel während des Bahntransports im Inland nur mit vorher einzuholender Genehmigung der für ihn

ständigen Hebestelle

rückrufen oder über sie anderweit verfügen und hat der Hebestelle sofort Anzeige

erstatten, wenn ihm bekannt wird, daß die Beleuchtungsmittel nicht am ausländischen Bestimmungsort angekommen sind. Er haftet für die auf den Beleuchtungsmitteln ruhende Steiler, wenn als nachgewiesen anzunehmen ist, daß die Waren im Inland verblieben sind.

(7)Die Eisenbahnbehörden haben die über die Sendungen nach Vorschrift des Abs. 3 ausgestellten Frachtbriefe anzunehmen. Sie sind verpflichtet, die derart übernommenen Sendungen ohne Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6) im Inland nicht herauszugeben.
(8)Die Abs. 6 und 7 des § 15 finden sinngemäße Anwendung.
(9)Für jeden Einzelfall, in welchem als erwiesen erachtet wird, daß die Art oder Menge der Beleuchtungsmittel im Eisenbahnausgangsbuch unrichtig angegeben oder daß eitle in das Eisenbahnausgangsbuch eingetragene Sendung bei der Eisenbahn nicht eingeliefert ist, oder in welchem die Beleuchtungsmittel ohne vorherige Genehmigung der Hebestelle (Abs. 6)

rückgerufen werden oder anderweit über sie verfügt wird, kann von der Direktivbehörde eine Vertragsstrafe bis

1000 Mk. festgesetzt und im Verwaltungsweg eingezogen werden. Die Vertragsstrafe wird unabhängig von dem etwa daneben einzuleitenden Strafverfahren verhängt; sie tritt jedoch nur dann ein, wenn die

widerhandlung mit Willen oder Wissen des Fabrikinhabers oder seines Vertreters begangen ist, oder wenn ihnen ein grobes Versehen

r Last fällt.

(10)Der Antragsteller hat sich den in den Abs. 2 bis 4, 6, 8 und 9) enthaltenen Bedingungen in einer mit ihm aufzunehmenden Verhandlung

unterwerfen. § 17. — Erleichterungen für die Ausfuhr mit Seeschiffen. —

(1)Ein gleiches erleichtertes Verfahren wie nach § 16 kann auf Antrag durch die Direktivbehörde

gelassen werden, wenn in Seestädten Beleuchtungsmittel behufs Ausfuhr unmittelbar in ein Seeschiff verladen werden. An Stelle des Doppelstücks des Frachtbriefs tritt dann das Doppelstück des Schiffskonossements und eine Erklärung des Schiffsführers, wonach dieser sich verpflichtet, die ihm übergebene Sendung unverändert dem Ausland

zuführen. 815

(2)Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. § 18. Weitere Erleichterungen für die Ausfuhr. Erleichterungen

gelassen werden. Für die Ausfuhr können weitere § 19. — Einfuhr. —

(1)Aus dem Ausland eingehende Beleuchtungsmittel werden

r Einfuhr nur

gelassen, wenn sie den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften des § 8 über Bezeichnung der Waren genügen; wegen der Anmeldung und Vorführung solcher Beleuchtungsmittel vgl. § 23 Abs. 1.

(2)Beleuchtungsmittel, die in eine Leuchtmittelfabrik oder in ein Leuchtmittelsteuerlager aufgenommen werden sollen, sind dorthin ohne Steuerentrichtung mit einer Anmeldung nach Muster 5

überweisen und in den für die Fabrik oder das Lager vorgeschriebenen Büchern anzuschreiben. Das im § 13 angegebene Verfahren ist sinngemäß anzuwenden.

(3)Die Zollbehandlung der Beleuchtungsmittel richtet sich nach den Zollvorschriften. Insbesondere wird die Zollpflichtigkeit der Beleuchtungsmittel durch die steuerfreie Überweisung an Leuchtmittelsteuerlager nicht berührt.
(4)In das Ausland ausgeführte und von dort

rucktommende Beleuchtungsmittel sind auf Antrag bei nachgewiesener Nämlichkeit in das Ausgangslager oder in das Leuchtmittelsteuerlager des Versenders wiederaufzunehmen.

(5)Die näheren Anordnungen

Abs. 2 und 4 trifft die Direktivbehörde, die auch für die zollamtliche Abfertigung der Beleuchtungsmittel Erleichterungen

lassen kann. § 20. — Inlandsruckwaren. Versteuerte Beleuchtungsmittel, die — ohne daß sie unbrauchbar geworden (§ 28) oder verbraucht sind — dem Fabrik- oder Lagerinhaber

r Verfügung gestellt oder von ihm

rückgerufen werden, können mit Genehmigung des Hauptamts in einen vom Fabrikationsraum und Ausgangslager oder Leuchtmittelsteuerlager getrennten Raum gebracht und von dort in unverändertem

stand ohne nochmalige Versteuerung in den Verkehr gegeben werden. Jeder dieser

- und Abgänge ist unter Hinweis auf die ihn belegenden Geschäftspapiere in ein in dem erwähnten Raume aufzubewahrendes, unter Aufsicht der Zollbehörde

führendes Buch einzutragen. Eine Vertauschung mit unversteuerten, dem Ausgangslager

entnehmenden Beleuchtungsmitteln gleicher Art und Steuerklasse kann das Hauptamt ausnahmsweise unter amtlicher Aufsicht bei nachweislich unbeschädigten und ungebrauchten Beleuchtungsmitteln gestatten. Andernfalls wird die Vertauschung, soweit nicht der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben ist, mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 27 des Gesetzes geahndet. Werden versteuerte Beleuchtungsmittel aus dem Ausgangslager und aus dem Rückwarenlager in einer Sendung abgegeben, so ist in den Bemerkungsspalten des Ausgangslagerbuchs und des Rückwarenbuchs ein entsprechender Vermerk anzubringen. §

  1. — Wiederaufnahme in das Lager. — Auf Antrag sind unversteuerte Beleuchtungsmittel, die zwecks Ausfuhr oder Niederlegung die Fabrik oder das Steuerlager verlassen haben, bei veränderter Bestimmung in das Ausgangslager für unversteuerte Beleuchtungsmittel (§ 6) oder in das Steuerlager des Versenders wieder aufzunehmen, sofern gegen ihre Nämlichkeit Bedenken nicht bestehen. §
  2. — IV. Steuererhebung — Entrichtung der Steuer bei Fabriken und Steuerlagern. —

(1)Die aus den Fabriken oder Steuerlagern in den freien Verkehr des Inlandes übergehenden Beleuchtungsmittel einschließlich der

Beleuchtungszwecken innerhalb der Fabrik- oder Lagerräume 816 bestimmten sind sobald sie das Ausgangslager oder das Steuerlager verlassen, in die Abteilung 2 des Ausgangslagerbuchs (§ 9, Muster 1 bis 4) oder des Steuerlagerbuchs (L. L. O. § 9) einzutragen. An jedem Wochenschlusse sowie am letzten Tage des Vierteljahres sind die in Abteilung 2 eingetragenen Mengen festzustellen und in eine Steueranmeldung nach Muster 11 aufzunehmen, die spätestens am folgenden Werktag in doppelter Ausfertigung der Hedestelle einzureichen ist.

(2)Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das nach Muster 12

führende LeachtmittelsteuerAnmeldungsbuch einzutragen, in welchem jede Fabrik und jedes Steuerlager eine besondere Abteilung erhält.

(3)Sie setzt den Betrag der Steuer auf Grund der Anmeldung fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, falls ihm keine Stundung bewilligt wird, innerhalb einer Woche nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen,

(4)Wird die Zahlungsfrist versäumt, oder liegen Gründe vor, die den Eingang der Steuer gefährdet erscheinen lassen, so kann das Hauptamt die tägliche Anmeldung und sofortige Bezahlung oder Sicherstellung der Steuer fordern. § 23. — Entrichtung der Steuer bei der Einfuhr. —
(1)Die ans dem Ausland eingehenden Beleuchtungsmittel sind, sofern nicht § 19 Abs. 2 und 1 anzuwenden ist, in dem Zollpapier oder mit einer Anmeldung nach Muster 11 in einfacher Ausfertigung

r Versteuerung anzumelden und vorzuführen. Im kleinen Grenzverkehr und im Reiseverkehr kann auch mündliche Anmeldung

gelassen werden. Wird die Steuer bei der Verzollung entrichtet, so bedarf es der Eintragung der Anmeldung in das Leuchtmittelsteuer-Anmeldungsbuch nicht.

(2)Die Steuer ist, sofern sie nicht gestundet wird (§ 26), beim Übergang in den freien Verkehr

entrichten. Bei den mit der Post eingehenden Beleuchtungsmitteln ist die Vorschrift im § 10) Abs. 4 der Postzollordnung gleichmäßig anzuwenden, § 24. — Steuerquittung. — Eine Ausfertigung der Steueranmeldung, (§ 22), auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen

rückzugeben. § 25. — Leuchtmittelsteuer-Einnahmebuch. —

(1)Die Hebestolle hat über die Einnahmen aus der Leuchtmittelsteuer ein nach Muster 13

führen.

(2)Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz

bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind. § 26. — Stundung der Steuer. —

(1)Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamt gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Atonale

stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsbestellung, ganz oder

m Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist.

(2)Hinsichtlich der Grundsätze, nach welchen die Sicherheil

leisten ist, und der Voraussetzungen, unter welchen Stundungen ohne Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, sind die für die Sicherstellung gestundeter Zölle bestehenden allgemeinen Vorschriften gleichmäßig in Anwendung

bringen. § .27. —

(1)Derjenige, welchem Leuchtmittelsteller gestundet wird, hat bis

dem Zeitpunkt,

welchem die Zahlung

erfolgen hat (§ 22, 23), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis

übergeben. 817

(2)Über mehrere im Laufe eines Tages

r Anschreibung kommende Steuerbeträge kann 'ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnis sind die Einzelbeträge aufzuführen.

(3)Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 50 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen

lassen.

(4)Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit, bei wöchentlicher oder mehrtägiger Steueranmeldung (§22 Abs. 1) mit dem letzten Tage dieses Zeitraums.
(5)Die gestundeten Beträge sind spätestens am funfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.

§ 4d e s Reglements.

§ 28. — Steuernachlaß. — (I) Dem Hersteller von Beleuchtungsmitteln oder Inhaber eines Lenchtmittelsteuerlagers wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß gewährt, der für elektrische Kohlenfadenglühlampen, für Glühkörper

Gas usw. und ähnlichen Glühlampen sowie für Brennstifte

elektrischen Bogenlampen auf 5 vom Hundert, für Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner und Brenner

Quecksilberdampflampen auf 10 vom Hundert der entrichteten Steuerbeträge festgesetzt wird Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle aufzustellenden Jahresnachweisung, wofür Muster 14 als Vorbild dient.

(2)Die abgeschlossene und von einem zweiten Beamten (Kassenpfleger) bescheinigte Nachweisung ist bis

m 15. April dem Hauptamt einzureichen, welches sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk umfassenden

sammenstellung der Direktivbehörde

r Zahlungsanweisung vorlegt.

(3)Den Herstellern von Brennern

Quecksilberdampflampen kann auf Antrag unter den erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an Stelle des Steuernachlasses (Abs. 1) eine Vergütung der auf die einzelnen versteuerten und als unbrauchbar

m Hersteller

rückgekommenen Brenner entfallenden Steuer gewährt werden. Die Entscheidung über den Antrag trifft die Direktivbehörde. § 29. - Ist am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer auf Beleuchtungsmittel gestundet, so ist der als Nachlaß oder Vergütung angewiesene Betrag auf die gestundeten Steuerbeträge nach der Reihenfolge ihrer Fälligkeit anzurechnen.

§§ 8u n d 9 des Reglements. § 30. — V. Anmeldung der Betriebe. — Anmeldung der Fabriken. 0 —

(1)Die in den § § 8, 9 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten

zustellen, der ihre Richtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen

bestätigen hat. In den Auzeigen ist anzugeben, ob Beleuchtungsmittel nach dem Ausland geliefert werden.

(2)Die Genehmigung der Räume, welche

r Lagerung und Verpackung von fertigen unversteuerten Beleuchtungsmitteln dienen sollen (Ausgangslager, § 6), erfolgt durch das Hauptamt und ist auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung

beurkunden. Als Ausgangslager können auch diejenigen Raume

gelassen werden, in welchen die Fertigstellung der Beleuchtungsmittel erfolgt.

(3)Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg

einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde

führenden Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Leuchtmittelfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter

rückzugeben, von diesem

einem Beleghest

vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren. 818 § 31. — Anmeldung der Heimarbeiter. —

(1)Die Verpflichtung des Fabrikinhabers

r Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter. Haben diese keine gesonderten Arbeitsräume, so genügt die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 11).

(2)Hinsichtlich der Form der Anmeldung kann die Direktivbehörde Erleichterungen

lassen.

§§ 11und 12 des Reglements. § 32. — VI. Steueraufsicht. — Aufsicht in Fabriken. —

(1)Zahl und Ausführung der steuer. lichen Prüfungen, die in den Leuchtmittelfabriken sowie in den Verkaufsstellen (§ 14 des Reglements) vorzunehmen sind, werden besonders bestimmt.
(2)Die Steueraufsicht in den Fabriken ist im allgemeinen ans die Räume, in denen die Erzeugnisse

r Abgabe aus der Fabrik fertig gestellt, gelagert, verpackt und abgegeben werden,

beschränken.

(3)Auf die Kenntnisnahme einzelner Herstellungshandlungen, insbesondere solcher, die vom Hersteller als Fabrikationsgeheimnis bezeichnet werden, wird die Steueraussicht ohne bestimmten Anlaß nicht erstreckt.
(4)Die Prüfungen sind insbesondere darauf

richten, probeweise festzustellen, daß alle die Herstellungsräume, das Lager und die Fabrik verlassenden Erzengnisse (§§ 6, 7) nach Mengen und Steuerklassen ordnungsmäßig angeschrieben werden (§ 9) und daß die Erzeugnisse die vorgeschriebenen und

treffenden Angaben (§ 8) tragen.

(5)Die Zollbeamten sind befugt, von Zeit

Zeit Proben von Beleuchtungsmitteln

entnehmen und die Nichtigkeit der über sie gemachten Angaben nachprüfen

lassen.

(6)Für die entnommenen Proben sind, soweit sie nicht

rückgegeben werden, Entschädigungen

entrichten. § 33. — Prüfung der Beleuchtungsmittel. —

(1)Die Prüfung der Beleuchtungsmittel kann bei der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt oder bei anderen von der Regierung

bezeichnenden Anstalten erfolgen.

(2)Ueber die Ausführung der Prüfungen werden besondere Anweisungen von der Regierung erlassen. §
  1. — Aufsicht über Heimarbeitsräume. — Die Vorschrift im § 11, Satz 1 und 2 des Reglements, erstreckt sich auch auf die Arbeitsräume der Heimarbeiter. §
  2. — Betriebe unter ständiger Überwachung. — Für Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von Beleuchtungsmitteln unter ständiger amtlicher Überwachung erfolgt, können Erleichterungen bezüglich der Bestimmungen der §§ 5 bis 7, 9, 10 und 32 bis 34 unter Anordnung der anzuwendenden Aufsichtsmaßnahmen

gelassen werden.

§ 13des Reglements. § 36. — Halberzeugnisse. —

(1)Wer

r Herstellung von Glühstrümpsen geeignete Web, Wirk- oder dergleichen Waren, die als fertige der Steuer unterworfene Beleuchtungsmittel noch nicht anzusehen sind, z. B. Schläuche oder Rohstrümpfe, versenden will, hat dies der Hebestelle ein- für allemal anzuzeigen. Über diese Versendung ist von ihm nach Anordnung der Direktivbehörde ein Buch

führen, aus welchem Art und Menge der halbfertigen Erzeugnisse, der Tag der Versendung sowie Name und Wohnort des Empfängers

ersehen sind. Das Buch ist auf Ersuchen den Oberbeamten der Zollverwaltung vorzulegen; diese haben bei jeder Prüfung Auszüge daraus

fertigen und dem Hauptamt, in dessen Bezirke der Empfänger der halb- 819 fertigen Erzeugnisse wohnt,

übersenden. Die Anfertigung der Auszüge kann sich auf einzelne Eintragungen beschränken.

(2)Von der Führung des Versendungsbuchs kann mit Genehmigung der Direktivbehörde abgesehen werden, wenn die Geschäftsbücher des Versenders über den Verkehr mit Halbfabrikaten

verlässigen Aufschluß geben und der Versender sich verpflichtet, die Geschäftsbücher jederzeit den Oberbeamten der Zollverwaltung

r Einsicht vorzulegen.

§§ 14, 16 und § 8 Abs. 3 des Reglements. § 37. — Verkauf durch Hersteller. —

(1)Den Inhabern von Betrieben

r Herstellung steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel ift der Kleinverkaus von solchen nur in einem vom Fabrikationsraum und Ausgangslager völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt nicht als Raum des Herstellungsbetriebs im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. Im Verkaufsraum dürfen weder unversteuerte Beleuchtungsmittel noch Einrichtungen oder Werkzeuge

deren Herstellung vorhanden sein.

(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auch auf die Heimarbeiter Anwendung. § 38. — Leuchtmittelhändler. — Die Verkäufer steuerpflichtiger Beleuchtungsmittel sind verpflichtet, den Zollbeamten ihre Wären

m Nachweis, in wie weit sie mit den im § 8 vorgeschriebenen Angaben versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie haben innerhalb dreier Tage der Zollbehörde Anzeige

erstatten, wenn sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit den im § 8 vorgeschriebenen oder mit unzutreffenden Angaben versehen sind. Im Uebrigen finden die Vorschriften des § 16 des Reglements keine Anwendung. § 39. — VII. Gebühren. Gebührenerhebung. —

(1)Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen in der Regel gebührenfrei. a) für Abfertigungen.
(2)Gebühren sind

erheben:

  1. a)für Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen;
  2. b)für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.

(3)Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Herstellungsbetriebs möglichst anzupassen. § 40. — Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Leuchtmittelsteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitz' der Abfertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen

r Versteuerung, deren Vornahme an der Amtstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmaßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 39 Abs. 2 Anwendung. b) für Ueberwachung von Begleitscheinsendungen. § 41. —

(1)Für die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren

erheben.

(2)Gebührenfrei bleiben:
  1. a)an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes 1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der Schiffsladestelle, 2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt-sind; 820
  2. b)Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffsbegleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie auf der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung getroffenen Bestimmungen;
  3. c)die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Ladeplätzen vorgenommen werden.
  4. c)in sonstigen Fällen. § 42. — Abgesehen von den Fällen der §§ 39 bis 41 sind Gebühren

erheben, wenn es sich um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 43. — Höhe der Gebühren —

(1)Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometer oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk

gewiesen ist, in diesem Dienstbezirke für jede — wenn auch nur angefangene — Stunde für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges . . . 0,60 Mk, für Beamte höheren Ranges 1,00 „ Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit 'in Ansatz

bringen.

(2)Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometer und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel, wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen

stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.

(3)Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen Sind jedoch

Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet wurden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere

erheben. §

  1. — Erhöhter Gebührensatz. — Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. §
  2. — Fahrgelder. —

(1)Erwachsen der Zollverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besondren Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den betrag dieser Ausgaben.
(2)Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge

tragen. § 46. — Teilnahme mehrerer Beamten an einer Amtshandlung. Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden

einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen

erheben. § 47. — Verwaltungskostenbeiträge. —

(1)Werden

gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag

zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen.

(2)Der Verwaltungskostenbeitrag wird nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens

züglich 15 vom Hundert der darin enthal- 821 tenen pensionsfähigen Beiträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich

verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden.

(3)Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis

r anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch fur einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.

(4)Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- oder Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 43 ff.

erheben. §

  1. — Verrechnung der Gebühren. — Die nach den §§ 43 bis 47 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung des Großherzogtums Luxemburg erhoben. Anlage. Leuchtmittellagerordnung. (L. L. O.) §
  2. — Art der Lager. — Herstellern von Beleuchtungsmitteln und solchen Personen, die damit nach dem Ausland ausschließlich oder

gleich nach dem Inland Handel treiben, konnen für die von ihnen hergestellten, für die aus inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Ausland eingeführten verzollten Beleuchtungsmittel Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß (offene Leuchtmittelsteuerlager) bewilligt werden, in denen die Beleuchtungsmittel bis

ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen. § 2. — Voraussetzungen für die Bewilligung des Lagers. —

(1)Die Lager sind in der Regel nur am Sitze einer Zollstelle gestattet.
(2)Die Lagerinhaber müssen kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Zollverwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen daselbst wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen.
(3)Das Lager ist nur dann

bewilligen, wenn ein Verkehrsbedürfnis anzuerkennen ist. § 3. — Lagerräume. —

(1)Die für das Lager bestimmten Räume dürfen

r Lagerung anderer Waren, insbesondere auch versteuerter Beleuchtungsmittel, nicht verwendet werden. Die Räume sind sowohl an der Außenseite der Eingangstüren als auch im Innern durch Tafeln mit entsprechender deutlicher Aufschrift oder sonst in geeigneter Weise als Lagerräume für unversteuerte Beleuchtungsmittel

kennzeichnen.

(2)Ausnahmsweise kann gestattet werden, daß an Stelle baulich hergerichteter Räume fest verschließbare Behältnisse (Schränke u. dgl.)

r Lagerung benutzt werden. § 4. - Haftpflicht des Lagerinhabers —

(1)Der Lagerinhaber haftet für die Leuchtmittelsteuer, die auf den

m Lager abgelassenen Beleuchtungsmitteln ruht, soweit diese nicht in eine Leuchtmittelfabrik, ein anderes Steuerlager oder ein Zolllager aufgenommen, in das Ausland ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind.

(2)Für die Steuer ist nach näherer Bestimmung der Regierung Sicherheit Meisten. § 5. — Antrag auf Bewilligung -
(1)Der Antrag auf Bewilligung eines Lagers ist beim Hauptamt

stellen. In dem Antrag ist das Bedürfnis

r Errichtung des Lagers nachzuweisen 46b 822 und anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln gelagert, welche Räume oder Behaltnisse

r Lagerung benutzt und in welcher Weise die

leistende Sicherheit bestellt werden soll. Die Lagerräume oder Behältnisse sind näher

beschreiben.

(2)Dem Antrag ist eine Handzeichnung der

r Lagerung bestimmten und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran anstoßenden Räume beizufügen.

(3)Über die Bewilligung des Lagers, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Direktivbehörde. §
  1. - Anzeige von Änderungen. — Änderungen an dm Lagerräumen oder Behältnissen sowie die Benutzung anderer Räume oder Behältnisse als Lager sind vorher anzumelden und bedürfen der Genehmigung des Hauptamts. Ebenso sind Änderungen in der Art der niederzulegenden Beleuchtungsmittel vorher anzuzeigen. §
  2. — Lagerfrist. — Die auf das Lager gebrachten Beleuchtungsmittel dürfen in der Regel nicht über fünf Jahre lagern. M i t Genehmigung der Direktivbehörde kann in einzelnen Fällen eine Verlängerung der Lagerfrist eintreten. §
  3. — Einlagerung der Beleuchtungsmittel. —
(1)Die für das Lager eingehenden Beleuchtungsmittel sind sogleich nach ihrem Gingang in das Lager aufzunehmen.
(2)Die Vorschriften des § 13, § 19 Abs. 2, 4 und 5 sowie §§ 20, 21 der Ausführungsbestimmungen finden Anwendung. § 9. — Leuchtmittelsteuerlagerbuch. — Über den

- und Abgang an Beleuchtungsmitteln im Lager hat der Lagerinhaber Leuchtmittelsteuer-Lagerbücher nach den Mustern für die Ausgangslagerbücher (Muster 1 bis 4 der Ausführungsbestimmungen

führen. Auf die Führung und Aufbewahrung der Steuerlagerbücher finden die für die Ausgangslagerbücher gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe Anwendung, daß die Anschreibungen in Abteilung 1 sofort nach der Aufnahme der Beleuchtungsmittel in das Lager stattzufinden haben, und daß die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel nur dann in Abteilung 3 anzuschreiben sind, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet worden sind. § 10. — Behandlung der Beleuchtungsmittel während der Lagerung. —

(1)Die Beleuchtungsmittel dürfen im Lager umgepackt werden; den auf ihnen und auf den Hülsen für Glühstrümpfe bereits gemäß § 8 der Ausführungsbestimmungen angebrachten und

erhaltenden Angaben dürfen noch weitere Bezeichnungen

gefügt werden. Auch die weitere Bearbeitung der Beleuchtungsmittel (z. B. das Anbringen von Zündmasse an Glühstrümpfen) ist

lässig, sofern die Steuerklasse und die Benennung der Ware dadurch nicht geändert wird.

(2)Werden in ein Lager verschiedene Arten von Beleuchtungsmitteln aufgenommen, so sind diese getrennt

lagern.

(3)Waren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind vorschriftsmäßig

bezeichnen, nach Abschreibung in Abteilung 2 der Lagerbücher aus dem Lager

entfernen und

r Versteuerung anzumelden. Auf Antrag des Lagerinhabers können sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet und in Abteilung 3 steuerfrei abgeschrieben werden. §

  1. — Steueraufsicht. — In bezug auf die Steueraufsicht über die Lager finden die §§ 11, 12 des Reglements und §§ 32, 33 der Ausführungsbestimmungen entsprechende Anwendung. Die Zahl und Ausführung der in dem Lager vorzunehmenden Prüfungen bestimmt die Direktivbehörde. § 823 §
  2. — Bezeichnung und Verpackung der Beleuchtungsmittel. — Die Vorschriften des § 8 der Ausführungsbestimmungen über die Bezeichnung und Verpackung der Beleuchtungsmittel gelten auch für die Lager. §
  3. — Auslagerung der Beleuchtungsmittel. - Auf die Entnahme von Beleuchtungsmitteln aus dem Lager

r Versteuerung oder Versendung finden die Vorschriften der §§ 7, 13 bis 18 und 22 der Ausführungsbestimmungen Anwendung. Die auf dem Lager durch Bruch u. dgl. beschädigten oder unverkäuflich gewordenen Beleuchtungsmittel können auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. § 14. — Bestandsaufnahme. — Jährlich einmal ist unter der Leitung eines Oberbeamten der im Lager vorhandene Bestand an Beleuchtungsmitteln festzustellen und mit dem sich aus den Lagerbüchern ergebenden Sollbestande

vergleichen. Im übrigen finden die Vorschriften des § 10 der Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß Fehlmengen stets in Abteilung 2

m Zwecke der Versteuerung einzutragen sind. § 15. — Prüfung der Lagerbücher durch die Hebestelle. — Die Anschreibungen in den Lagerbüchern sind alsbald nach deren Eingang von der Hebestelle auf Grund der bei ihr vorhandenen Belege

prüfen. Etwaige Unstimmigkeiten sind sofort aufzuklären. § 16. — Aufhebung und Räumung des Lagers. —

(1)Wird die Bewilligung eines Lagers von der Direktivbehörde widerrufen oder wird das Lager von dem Inhaber aufgegeben, so ist vom Hauptamt

r Räumung des Lagers eine angemessene Frist

bewilligen. Nach Ablauf der Frist sind die noch vorhandenen Beleuchtungsmittel nach vorschriftsmäßiger Bezeichnung

versteuern.

(2)Auf Antrag des Lagerinhabers kann an Stelle der Versteuerung die Vernichtung der Beleuchtungsmittel unter amtlicher Aufsicht erfolgen. § 17. — Besondere Vorschriften für die Leuchtmittel-Prüfungslager. —
(1)Offene Leuchtmittelsteuerlager können auch denjenigen bewilligt werden, welche sich mit der Prüfung von Beleuchtungsmitteln auf ihre Brauchbarkeit, Haltbarkeit, usw. befassen (Leuchtmittel-Prüfungslager). Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit folgenden Abweichungen Anwendung.
(2)Die Bewilligung des Lagers ist auch dann

lässig, wenn eine Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln nach dem Ausland nicht stattfindet.

(3)In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben, welche Arten von Beleuchtungsmitteln geprüft werden sollen, in welcher Weise die Prüfung erfolgt und ob die Beleuchtungsmittel dabei unbrauchbar werden.
(4)Die nachweislich bei der Prüfung unbrauchbar gewordenen Beleuchtungsmittel sind, gegebenenfalls nach Vernichtung, steuerfrei

lassen und in Abteilung 3 des Steuerlagerbuchs abzuschreiben.

(5)Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. 18. - Besondere Vorschriften für die Leuchtmittel-Bearbeitungslager. —
(1)Offene Leuchtmittelsteuerlager können auch solchen Gewerbetreibenden bewilligt werden, welche die Beleuchtungsmittel

r Herstellung anderer Waren, wie Taschenlaternen, Ziergegenstände verwenden. (Leuchtmittel-Bearbeitungslager.) Auf diese Lager finden die Vorschriften der §§ 1 bis 16 mit folgenden Maßgaben Anwendung.

(2)Als Lagerräume gelten auch die Räume, in welchen die Bearbeitung der Beleuchtungsmittel stattfindet. 824
(3)In dem Antrag (§ 5) ist auch anzugeben,

r Herstellung welcher Waren die Beleuchtungsmittel verwendet werden sollen und in welchen Räumen die Herstellung erfolgen wird, Über die Herstellung und dm Absatz der Waren hat der Lagerinhaber aus Erfordern besondere Anschreibungen

führen. Die hergestellten Waren sind nach Gattungen getrennt, übersichtlich so

lagern, daß eine Bestandsaufnahme keine wesentlichen Schwierigkeiten bietet.

(4)Die näheren Anordnungen trifft die Direktivbehörde. §
  1. — Niederlegung von Beleuchtungsmitteln in Zollniederlagen. Werden Beleuchtungsmittel in eine Zollniederlage aufgenommen, so finden ans sie die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und der Zollagerordnung Anwendung. Die Beleuchtungsmittel nehmen bei der Niederlegung die Eigenschaft einer ausländischen Ware au. Auf Antrag des Niederlegers kann jedoch die Lagerung der Beleuchtungsmittel unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als inländische Ware erfolgen, wenn Beleuchtungsmittel, auf welchen ein Zollanspruch haftet, in der Niederlage nicht lagern oder genügend abgesondert sind. §
  2. — Strafbestimmungen. —

widerhandlungen gegen diese Lagerordnung und die auf Grund hiervon erlassenen und den Lagerinhabern bekannt gemachten besonderen Bestimmungen werden, sofern nicht die Hinterziehungsstrafe verwirk ist, auf Grund des § 27 des Leuchtmittelsteuergesetzes mit einer Ordnungsstrafe von einer bis

dreihundert Mark bestraft. Luxemburg, den

  1. Juli
  2. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 1er au 15 juillet
  3. Bekanntmachung. Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom
  4. bis

m 15. Juli 1911 festgestellten ansteckenden Krankheiten. N° d'ordre. Der General-Direktor der Finanzen, M . Mongenast . Diphtyphoide teirie. CANTONS 1 Capellen. 2 Clervaux. 3 4 5 6 Echternach. Esch s/Alz. Grevenmacher. Wiltz. LOCALITES. Meispelt. Siminern. Biwisch. Heinerscheid Troine. Troisvierges. Echternach. Bettembourg. Differdange. Dudelange. Ehlange. Rumelange Zolver. Grevenmacher. Manternach. Baschleiden. Total. . Coqueluche ScartaAffections Variole. tine. puerpérales 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 12 1 1 7 5 2 17 1 LUXEMBURG IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK.

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