849 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Mercredi, 26 juillet 1911. Großherzogtums Luxemburg. N° 49. Avis. — Administration communale Par arrêté grand-ducal du 16 de ce mois démission honorable a été accordée, sur sa demande, à M. Nic. Thilmany de Larochette des fonctions de bourgmestre de la commune de Larochette. Luxembourg, le 20 juillet 1911. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Mittwoch, 26. Juli 1911. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 16. ds. Mts. ist Hrn. Nikolas Thilmany aus Fels, auf sein Ersuchen, ehrenvolle Entlassung als Burgermeister der Gemeinde Fels bewilligt worden. Luxemburg, den 20 J u l i 1911. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Avis. — Administration communale. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heuPar arrêté du soussigné en date de ce jour ont été nommés échevins des communes sui- tigen Tage sind zu Schoffen nachbezeichneter Gemeinden ernannt worden : vantes : Esch a. d. S a u e r : Hr. Friederich G o e d e r t , Esch-sur-Sûre : M. Frédéric Gœdert, cirier à Kerzenfabrikant zu Esch a. d. Sauer ; Esch-sur-Sûre ; Perl : Hr. Karl B e l c h e , Eigentümer zu Perlé : M. Charles Belche, propriétaire à WolWolvelingen ; welange ; Redingen : Hr. Albert Bourg, EigenRedange : M. Albert Bourg, propriétaire à tümer zu Nagem ; Nagem ; Wilwerwiltz : Hr. Gregorius Reiners, Wilwerwiltz; M. Grégoire Heiners, propriétaire Eigentümer zu Enscheringen. à Enscherange. Luxembourg, le 20 juillet 1911. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Service sanitaire. En séance du 20 mai 1911 le conseil communal de la ville d'Esch-s -Alz a édicté un règlement sur la protection de la santé publique. Luxemburg, den 20. Juli 1911. Der General-Direktor des Innern Braun. Bekanntmachung. — Sanitätsdienst. In seiner Sitzung vom 20. M a i 1911 hat der Gemeinderat der Stadt Esch a. d. Alz. ein Reglement über den Schutz der öffentlichen Gesundheit 850 — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 21 juillet 1911. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, la société d'épargne dite «Sparverein Bögen», à Bœvange(Clervaux), a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 21. Juli 1911. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Hilfstassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der „Sparverein Bögen" zu Bögen (Clerf) gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden Statuten des „Sparverein Bögen". I. — Zweck des Vereins. Art. 1. Der „Sparverein Bögen" mit dem Wohnsitze zu Bögen ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, deren Bezirk die Ortschaften der Gemeinde Bögen, Heisdorf, Wintger, Trotten, Crendal, Lullingen, Donningen, Deiffelt und Lentzweiler umfaßt. Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheit zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zinstragend anzulegen. II. — Aufnahme- und Ausschlußbedingungen der Mitglieder. Art. 2. Jede über 15 Jahre alte, in einer der vorbenannten Ortschaften ansäßige Person kann jederzeit dem Vereine beitreten. Art. 3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand. Minderjährige im Alter von 15-18 Jahren bedürfen der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes; verheiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kund zu tun. Art. 4. Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Betrag nebst der Einschreibegebühr von 30 Centimes, bei Verlust der Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos, ohne Zinsen zurück. III. — RechteundPflichten des Vereins und seiner Mitglieder. Art, 5. Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme in den Verein ein Eintrittsgeld von 50 Pfennig zu entrichten. Die Zahlung desselben hat binnen längstens 30 Tagen zu erfolgen. Außerdem verpflichten sich die einzelnen Mitglieder zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage. Art. 6. Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge bestimmtes Quittungsbuch. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Pfennig durch Duplikata ersetzt. Art. 7. Der Besitz eines Anteilscheines schließt den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich, Art. 8. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Centimes; jeder höhere Beitrag muß ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art. 9. Der wöchentliche Beitrag, zu dem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen stets der Gleiche. Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Genehmigung des Vorstandes, zulässig. Art. 10. Die Beiträge sind wöchentlich zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert. 851 Art. 11. Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. Art. 12. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, hat, außer der in A r t . 5 festgesetzten Eintrittsgebühr, sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen. Art. 13. Väter und Vormünder können die in A r t . 9 vorgesehenen Einzahlungen zu Gunsten ihrer unter 15, beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem 15. oder 18. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet. Art. 14. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange zusammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen dem tausendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichkommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Mitglieder erfolgt. Art. 15. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 14 festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen binnen Monatsfrist zurück. Hat das betreffende Mitglied 52 Wochenbeiträge in Höhe von mindestens 25 Franken eingezahlt, so kommen zugleich mit dem Kapital auch die bis zum letzten des dem Austritt vorhergehenden Monats erfallenen, nach dem alljährlich durch die Generalversammlung festzusetzenden Zinsfusse zu berechnenden Zinsen zur Auszahlung. Art. 16. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausgefolgt. Art. 17. Hat ein Mitglied 104 Wochenbeiträge eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 60 Franken betragen, nach einer Meldefrist von 1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines, bis zum Betrage von 2/3 derselben zeitweilig leihweise überlassen werden. Hierfür wird der für Auszahlungen gemäß A r t . 15 bestimmte Zinsfuß, plus 2 pCt. berechnet. Art. 18. Es wird von den Mitgliedern keinerlei Beitrag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten vorgesehen sind. IV. — Verwaltung. Art. 19. Die ordentliche jährliche Generalversammlung findet statt im Laufe des Monates März. Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Art. 20. Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu : 1. Sie wählt :
- a)mit absoluter Stimmenmehrheit, die Mitglieder des Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange den Präsidenten;
- b)außerhalb des Vorstandes, mit absoluter Stimmenmehrheit, die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in einem durch das Loos zu bestimmenden Turnus zu einem Drittel zu erneuernde Rechnungskommission; 2° sie nimmt die von der Rechnungskommission geprüfte und am letzten Februar abzuschließende Jahresrechnung entgegen; 3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und der Einnehmer und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kassierer zu bewilligende Entschädigung; 4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den jährlichen in A r t . 15 für Rückzahlungen vorgesehenen Zinsfuß. Art. 21. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die Umstände es erheischen. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von wenigstens einem Drittel der stimmbe rechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit A n gabe der Tagesordnung vorliegt. Art. 22. Der Verein wird verwaltet von einem Vorstand, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident, Schriftführer-Kassierer und zwei Beisitzern. Art. 23. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren zu wählenden Präsidenten, jedes zweite Jahr zur Hälfte neu gewählt. Die zuerst austretende Serie wird durch das Los bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr A m t unentgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer-Kas- 852 sierer unter Umständen durch die Generalversammlung, von Jahr zu Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden. Art. 24. Dem Vorstande sind folgende Geschäfte übertragen :
- a)Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu notigen Anordnungen, sorgt für eine korrekte Buchführung und sichere Anlage der Gelder;
- b)er wählt aus seiner Mitte den Vize-Präsidenten und den Schriftführer-Kassierer;
- c)er wählt nötigenfalls die Einnehmer und bestimmt deren Entschädigung;
- d)er stellt die Tagesordnung der Generalversammlungen auf. Art. 25. Der Vorstand tritt zusammen so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Die Einberufung desselben hat in der Regel drei Tage im voraus zu geschehen. Art. 26. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er laßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Art. 27. Die Rechnungakommission, deren Mitglieder weder unter sich noch mit einem Vorstandsmitglied bis zum vierten Grade einschließlich verwandt oder verschwägert sein dürfen, versammelt sich außer für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermogens, und erstattet dem Vorstand hierüber schriftlichen Bericht. Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist. für die Aufbewahrung des Archivs; er legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste. Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassengeschäfte derarl, daß seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere. Er führt namens des Vereins allein rechtsverbindliche Unterschrift bis zum Höchstbetrag von 1000 Franken. Art. 31. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden sind unter dem Titel „Sparverein Bögen" zu Bögen auszulertigen. Art. 32. Alle Veröffentlichungen und Einberufungen werden schritllich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern zugesandt oder durch Anschlag zu deren Kenntnis gebracht. V. Dus Geselschftskapital und seine Anlage. Art, 33. Das Gesellschaftskapital bestcht aus : 1° den Eintrittsgeldern und sonstigen Gebühren; 2° den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder; 3° den Privatschenkungen und Vermächtnissen; 4° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen ; 5° en Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 34. Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von 100 Franken nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während dem der Eingang bei der Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in luxemburgischer Staatsrente oder in sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleiheuverbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. Art. 35. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse Art. 28. Der Präsident vertritt den Verein im Ver- dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber kehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft den bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, der ausVorstand und die Generalversammlungen ein, leitet schließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste die Versammlungen und unterzeichnet rechtsver- bestimmt ist. bindlich namens des Vereins mit dem SchriftführerDer Reservefonds darf nur im aussersten Notfalle Kassierer kollektiv. und gemäß einem Votum der Generalversammlung Art. 29. Der Vize-Präsident vertritt nötigenfalls angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Befug- Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung nisse übertragen. hinterlegter Gelder, die zum Reservefonds gehören, Art. 30. Der Schriftführer-Kassierer führt die Kor- müssen durch den Vorstand gutgeheißen werden; respondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, jeder diesbezügliche Beschluß ist von allen anwesensämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins und sorgt den Mitgliedern zu unterschreiben, 853 Art. 36. Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art. 37. Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen in Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. V I . — Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung. Art. 38. Findet sich zu gegebener Zeit eine genügende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere Abteilung gebildet. Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen Verwaltung. Art. 39. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder derselben in einer eigens zu diesem Zweck, wenigstens einen Monat im voraus einzuberufenden Generalversammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftlich zugehende Erklärung zustimmen. Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs die in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umständen den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35 festgesetzte Maß hinaus berühren. V I I . — Statutabänderung. — Auflösung und Liquidierung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 40. Jeder Antrag auf Abänderung des Statuts muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben ist oder nicht. Luxembourg, le 22 juillet 1911, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, l'ajoute apportée à l'art. 38 des statuts de la caisse régionale de maladie à Bettembourg, par l'assemblée générale du 7 mai 1911, est approuvée. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung zuläßig, welche wenigstens einen Monat im voraus, eigens zu diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zusammen berufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muß. Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesenheitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, die durch Art. 2 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art. 41. Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen des Art. 10 des Gesetzes vom 11. und der Art.7 und 9 des Großh. Beschlusses vom 22. Juli 1891. Art. 42. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich zu erledigen. Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied zu, dessen Entscheidung endgiltig ist. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des Kantons Clerf. (Folgen die Unterschriften.) Luxemburg, den 22. Juli 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der von der Generalversammlung vom 7. M a i 1911 zu Art. 38 des Statuts der Bezirkskrankenkasse Bettemburg gemachte Zusatz genehmigt worden. 854 Art. 38 erhält folgenden Zusatz : Die Kandidaten haben sich als solche wenigstens drei volle Tage vor denjenigen der Wahl schriltlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes zu erklaren. Die Erklarung gibt Namen, Vornamen, Wohnsitz und Stand des Kandidaten an und fur Arbeitnehmer, wie lange sie ununterbrochen der Kasse als Mitglied angehort haben Luxemburg, den 21 Juli 1911. Luxembourg, le 21 juillet 1911. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour le notariat, compose de MM. Ed. Hemmer, notaire à Cap, president; Charles Crocius, notaire à Luxembourg, Ernest Hamelius, directeur du Crédit foncier et de la Caisse d'épargne, Jules Gruber, notaire à Eich, membres, et Emile Wilhelmy, avocat-avoué à Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en session extraordinaire du 31 juillet au 2 août prochain, dans une des salles du palais de justice-à Luxembourg, à l'effet de procéder à l'examen de MM. Eugène Champagne et MartinArmand Schœlter de Luxembourg, récipiendaires pour le grade de notaire. L'examen écrit aura lieu le lundi, 31 juillet prochain, de 9 heures du matin à midi et de 3 à 6 heures de relevée. L'examen oral pour M. Champagne aura lieu le mardi, 1 e r août prochain, et celui de M. Schœtter, le mercredi, 2 août, chaque fois à 4 heures de relevée. Luxembourg, le 22 juillet 1911. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Die Prüfungsjury für das Rotariat, bestebend ans den HH. Ed. H e m m e r , Notar zu Cap, Präsidenl, Karl Crocins, Notar zu Luxemburg. Ernst Hamelins, Direktor an der Grundkreditanstalt und der Sparlasse, Julius G r u b e r , Notar zu Eich, Mitglieder, und Emil Wilh e l m y , Advokat Anwalt zu Lunxemburg, Mitglied-Sekretär, wird in außerordentlicher Sitzunq vom 31. Juli auf den 2. August, in einem der Sale des Justizpalastes zu Luxemburg zusammentieten, behufs Prufung der HH. Eugen Champ a g n e und Martin Armand S c h o e t t e r aus Luxemburg, Rezipienden fur den Grad von Notar Die schriftliche Prüfung ist auf Montag, 31. Juli k, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr nachmittags festgesetzl. Die mundliche Prufung des Hrn. Champ a g n e findet statt am Dienstag, 1. August, diejenige des Hrn. S c h o e t t e r am Mittwoch, 2. August, jedesmal um 4 Uhr nachmittags. Luxemburg, den 22 Juli 1911 Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Ministerial-Instruktion vom 22 J u l i 1911, betreffend die Schaumweinsteuer. AusführungsbestimmungenFinanzen Der General-Direktor der Finanzen ; Nach Einsicht der Gesetze vom 3. Marz 1903 und 23 Juli 1909, sowie der Ministerial-Instruktion vom 24. Juli 1909 ; Beschließt : Der § 6 Absatz 2 der Schaumweinsteuerausführungsbestimmungen 24. Juli 1909 (Memorial Seite 585) wird wie folgt abgeändert :
- a)der zweite Satz erhält folgende Fassung : Ministerial-Instruktion vom 855 Sie tragen auf der Schauseite in einem dunkleren Tone der Grundfarbe eine umränderte. Verzierung, die bei der Steuerklasse 1 Zweige mit Früchten, bei den Steuerklassen 2 a bis c Reben mit Blättern und Trauben darstellt.
- b)der dritte Satz ist nach dem Semikolon, wie folgt, zu fassen : Die beiden Seitenfelder zeigen bei der Steuerklasse 1 den Aufdruck : „Frucht-SchaumweinSteuer", bei den Steuerklassen 2 a bis c den Aufdruck „Schaumweinsteuer". Luxemburg, den 22. Juli 1911. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Bekanntmachung. — Zollwesen. Der Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Sultan von Zanzibar vom 20. Dezember 1885, auf dem die Meistbegünstigung der Importe aus Zanzibar bei ihrem Eintritt in das deutsche Zollgebiet beruhte, ist mit dem Ablauf des 4. Juli d. J außer Kraft getreten. Luxemburg, den 22 Juli 1911. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrêté du 26 juillet 1911, concernant l'ouverture Beschluß vom 26. J u l i 1911, betreffend die Eröffnung des Mädchenlyceums zu Luxemburg. du lycée de jeunes filles à Luxembourg. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES ; Der G e n e r a l - D i r e k t o r der F i n a n z e n ; In Erwägung, daß die Stadtverwaltung von Considérant que par sa délibération en date du 22 juillet, l'administration de la ville de Luxemburg durch ihre Beratung vom 22. Juli c., Luxembourg a mis à la disposition du Gouver- der Regierung die erforderlichen Räumlichkeiten nement les salles de classe ainsi que le mobilier nebst Mobiliar zur einstweiligen Unterbringung nécessaires pour loger provisoirement le lycée des Mädchenlyceums zu Luxemburg zur Verfüde jeunes filles à établir en cette ville ; gung gestellt hat ; Considérant que dans ces circonstances il In Anbetracht, daß infolge dessen die für die convient de prendre les mesures nécessaires Eröffnung und den Betrieb dieser Anstalt erforderpour l'ouverture et le fonctionnement de cet lichen Maßregeln zu treffen sind; établissement ; Nach Einsicht der Art. 1, 12 und 14 des GeVu les art. 1 er , 12 et 14 de la loi du 17 juin 1911, concernant l'organisation de l'enseigne- setzes vom 17. Juni 1911, die Errichtung von ment moyen des jeunes filles ; Mädchenlyceen betreffend ; Nach Beratung der Regierung im Conseil ; Après delibération du Gouvernement en conseil ; Beschließt : Arrête : er Art. 1. Hr. Professor Heinrich A h n e n ist Art. 1 . M. le professeur Henri Ahnen est délégue aux fonctions de directeur du lycée de provisorisch mit der Leitung des Mädchenlyceums zu Luxemburg beauftragt. jeunes filles à Luxembourg. Art. 2. Die Anstalt wird am 2. Oktober k. Art. 2. L'ouverture de l'établissement est fixée au 2 octobre prochain ; l'examen d'admission eröffnet; die Aufnahmeprüfung findet nach Be- 856 aura lieu au choix des élèves, le 31 juillet courant, ou le 30 septembre prochain, dans une des salles de l'école primaire de Limpertsberg, conformément aux dispositions de l'arrêté ministériel du 31 mars 1907, portant règlement de l'examen d'admission en VII e gymnasiale et en VIe industrielle. (Mémorial 1907, n° 18.) lieben der Schülerinnen am 31. Juli c. oder am 30. September k. im Schulgebände auf Limpertsberg statt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Ministerialerlasses vom 31. März 1907 über die Anfnahmeprüfung in die VII. Gymnasial- oder die VI. Industrieklasse (Memorial vom 18. April 1907, Nr. 18). Art. 3. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 26 juillet 1911. Le Directeur général des finances, Art. 3. Gegenwärtiger Veschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. Luxemburg, den 26. Juli 1911. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . M . MONGENAST. Avis. — Croix rouge. La convention de Genève du 6 juillet 1906, sur l'amélioration du sort des blessés et malades dans les armées en campagne (Mémorial 1907, p. 673), a été ratifiée par la Suède et l'acte de cette ratification a été déposé à Berne le 13 juillet 1911. Luxembourg, le 25 juillet 1911. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Postes et Télégraphes. A partir du 1 e r août prochain, la station de chemin de fer à Grundhof est ouverte au service de la correspondance télégraphique privée. — Le bureau est ouvert les jours de la semaine ainsi que les dimanches et jours fériés, de 7 heures du matin à midi et de 2 à 8 heures du soir. Luxembourg, le 25 juillet 1911. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Rotes Kreuz. Die Geuser Konvention vom 6. Juli 1906, wegen Linderung des Loses der Verwundeten und kranken bei den im Felde stehenden Heeren Memorial 1907, S. 673) ist von Schweden ratifiziert worden und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat am 13. Juli 1911 in Bern stattgefunden. Luxemburg, den 25. Juli 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Post- u. Telegraphenwesen. Vom 1. August künftig ab ist die EisenbahnStation in Grundhof für den Privat Telegrammverkehr geöffnet. - Die Amtsstunden sind au den Wochentagen, sowie an Sonn und gesetzlichen Feiertagen von 7 bis 12 Uhr vormittags und von 2 bis 8 Uhr nachmittags. Luxemburg, den 25 Juli 1911. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Caisse d'épargne. — A la date des 13,19 et 22 juillet 1911, les livrets nos 61780, 169764 et 91280 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faim valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. A la date du 14 juillet 1911, le livret n° 91408 a été annulé et remplacé par un nouveau. Luxembourg, le 26 juillet 1911. IMPRIMERIE DE LA COUR VICTOR BÜCK