r öffentlichen Kenntnis gebracht, daß sie ratifiziert worden sind und die Auswechselung der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat. Gemäß der Bestimmung in Art. 23 des Vertrags tritt der Vertrag mit Schweden
m
erleichtern und
vermehren, haben beschlossen,
diesem Behufe einen Handels- und Schiffahrtsvertrag abzuschließen, und
Bevollmächtigten ernannt: S e i n e Majestät der Deutsche K a i s e r , K ö n i g v o n Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts Alfred von Kiderlen-Waechter, S e i n e M a j e s t ä t der König v o n Schweden: Allerhöchstihren Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten Minister bei Seiner M a jestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Eric Birger Trolle, welche nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befindlichen Vollmachten, folgende Artikel vereinbart haben: Art. 1. — Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile sollen, soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, im Gebiete des anderen Teiles in Bezug auf Handel, Schiffahrt und sonstige Gewerbe dieselben Privilegien, Befreiungen und Begünstigungen aller Art genießen, welche den Inländern
stehen oder
stehen werden. Die Angehörigen des einen Teiles sollen im Gebiete des andern Teiles, sofern und insoweit den Angehörigen des letzteren im Gebiete des ersteren dieselben Rechte gewährt werden, in 910 gleicher Weise wie die Angehörigen irgend eines dritten Staates befugt sein, bewegliches oder unbewegliches Vermögen
erwerben,
besitzen und darüber durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen oder auf andere Weise
verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten Willens oder kraft Gesetzes
erwerben. Soweit nicht der gegenwärtige Vertrag Ausnahmen enthält, sollen die Angehörigen des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles weder für ihre Person oder ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb noch in Bezug auf ihre beweglichen oder unbeweglichen Güter anderen oder größeren, allgemeinen oder örtlichen, Abqaben, Auflagen oder Lasten unterliegen als die Inländer. Art. 2.— Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der schwedischen Arbeiter in Deutschland und der deutschen Arbeiter in Schweden hinsichtlich der Arbeiterversicherung
dem Zwecke
prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen den Arbeitern des einen Landes im anderen Lande eine Behandlung
sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden. Art. 3. — Die Deutschen in Schweden und die Schweden in Deutschland sollen volle Freiheit haben, wie die Inländer ihre Geschäfte entweder in Person oder durch einen Unterhändler ihrer eigenen Wahl
regeln, ohne verpflichtet
sein, Mittelspersonen eine Vergütung oder Schadloshaltung
zahlen, falls sie sich derselben nicht bedienen wollen, und ohne in dieser Beziehung anderen Beschränkungen als solchen
unterliegen, welche durch die allgemeinen Laudesgesetze festgestellt sind. Sie sollen freien
tritt
den Gerichten haben
r Verfolgung und Verteidigung ihrer Rechte und in dieser Hinsicht alle Rechte und Befreiungen der Inländer genießen und wie diese befugt sein, sich in jeder Rechtssache der durch die Landesgesetze
gelassenen Anwälte, Bevollmächtigten oder Beistände
bedienen. Art. 4. — Die Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die sich in dem Gebiete des anderen Teiles niedergelassen haben oder aufhalten, kömmen dort weder
m persönlichen Dienste im Heere, in der Marine, im Landsturm oder in einem anderen militärisch eingerichteten Verbände, noch
einer Ersatzleistung angehalten werden. Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden Ländern geltenden Gesetze
gunsten der Inländer festgesetzt sind. Art. 5. — Aktiengesellschaften und andere kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften mit Einschluß der Versicherungsgesellschaften, die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles ihren Sitz haben und nach dessen Gesetzen errichtet sind, sollen auch in dem Gelbiete des anderen Teiles als gesetzlich bestehend anerkannt werden und insbesondere das Recht haben, vor Gericht als Kläger oder Beklagte aufzutreten. Die
lassung der im Abs. 1 bezeichneten Gesellschaften des einen vertragschließenden Teiles
m Gewerbe- oder Geschäftsbetriebe sowie
m Erwerbe von Grundstücken und sonstigem Vermögen in dem Gebiete des anderen Teiles bestimmt sich nach den dort geltenden Vorschriften. Doch sollen die Gesellschaften in diesem Gebiete jedenfalls dieselben Rechte genießen, welche den gleichartigen Gesellschaften irgend eines dritten Landes
stehen. 911 Art. 6. — Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, welche sich durch den Besitz einer von den
ständigen Behörden des Heimatlandes ausgefertigten Gewerbe-Legitimationskarte darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitz haben, die geschlichen Steuern und Abgaben entrichten, sollen befugt sein, persönlich oder durch in ihren Diensten stehende Reisende im Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles, soweit es den Angehörigen des eigenen Landes gestattet ist, bei Kaufleuten oder in offenen Verkaufstellen oder bei solchen Personen, welche die Waren produzieren, Warenankäufe
machen oder bei Kaufleuten in deren Geschäftsräumen oder bei solchen Personen, in deren Gewerbebetriebe Waren der angebotenen Art Verwendung finden, Bestellungen
suchen. Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen deutschen Gewerbetreibenden (Handlungsreisenden) dürfen für die bezeichnete Tätigkeit in Schweden keiner höheren Abgabe unterworfen werden als die Handlungsreifenden im Ausland ansässiger schwedischer Geschäftshäuser oder die Handlungsreisenden des meistbegünstigten Landes. Die mit einer solchen Legitimationskarte versehenen schwedischen Gewerbetreibenden Handlungsreiseuden) dürfen in Deutschland mit gleich hohen Abgaben belegt werden, wie sie in Schweden von deutschen Handlungsreisenden
r Hebung gelangen. Die Inhaber der Gewerbe-Legitimationskarten dürfen nur Warenmuster, aber keine Waren mit sich führen. Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig Mitteilung darüber machen, welche Behörden
r Erteilung von Gewerbe-Legitimationskarten befugt sein sollen und welche Vorschriften von den Inhabern dieser Karten bei Ausübung ihrer Tätigkeit als Handlungsreisende
beachten sind. Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster von den vorbezeichneten Handlungsreisenden eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben unter der Voraussetzung
gestanden, daß diese Gegenstände binnen einer Frist von sechs Monaten wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wieder ausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist, wobei es gleichgültig sein soll, über welches Zollamt die Gegenstände ausgeführt werden. Die Wiederausfuhr der Muster muß in beiden Ländern bei der Einfuhr durch Niederlegung des Betrages der bezüglichen Zollgebühren oder durch Sicherstellung gewährleistet werden. Die Erkennungszeichen (Stempel, Siegel, Blei, usw), die
r Wahrung der Identität der Muster amtlich angelegt worden sind, sollen gegenseitig anerkannt werden und zwar in dem Sinne, daß die von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes angelegten Zeichen auch in dem anderen Lande
m Beweise der Identität dienen. Die beiderseitigen Zollämter dürfen jedoch weitere Erkennungszeichen anlegen, falls dies im einzelnen Falle notwendig erscheint. Art. 7. — Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote
hemmen. Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen
treffen, können in folgenden Fällen stattfinden:
m Schütze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge; 912 4.
dem Zwecke, um hinsichtlich fremder Waren Verbote oder Beschränkungen, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb, die Beförderung oder den Verbrauch gleichartiger einheimischer Waren im Inlande festgesetzt sind oder festgesetzt werden, durchzuführen. Art. 8.— Die in dem beiliegenden Tarife A bezeichneten schwedischen Boden- und Gewerbserzeugnifse werden bei ihrer Einfuhr in das deutsche Zollgebiet
den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen
gelassen. Die in dem beiliegenden Tarife B bezeichneten deutschen Boden- und Gewerbserzeugnisse werden bei ihrer Einfuhr in Schweden
den durch diesen Tarif festgestellten Bedingungen
gelassen. Art. 9. — Innere Abgaben, welche im Gebiete des einen der vertragschließenden Teile, sei es für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Provinzen, Gemeinden oder Korporationen, auf der Hervorbringung, der
bereitung, der Beförderung oder dem Verbrauch eines Erzeugnisses gegenwärtig ruhen oder künftig ruhen möchten, dürfen Erzeugnisse des anderen Teiles unter keinem Vorwande höher oder in lästigerer Weise treffen als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes. Keiner der beiden vertragschließenden Teile wird Gegenstände, welche im eigenen Gebiete nicht erzeugt werden, und welche in den Tarifen
m gegenwärtigen Vertrage begriffen sind, unter dem Vorwande der inneren Besteuerung mit neuen oder erhöhten Abgaben bei der Einfuhr belegen. Wenn einer der vertragschließenden Teile es nötig findet, auf einen in den Tarifen
m gegenwärtigen Vertrage begriffenen Gegenstand einheimischer Erzeugung oder Fabrikation eine neue innere Steuer oder Akzisegebühr oder einen Gebührenzuschlag
legen, so soll der gleichartige ausländische Gegenstand sofort mit einem gleichen Zolle oder Zollzuschlage bei der Einfuhr belegt werden können. Art. 10. — Hinsichtlich des Betrages, der Sicherstellung und der Erhebung der Einfuhrund Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Durchfuhr, die zollamtlichen Niederlagen, die (örtlichen) Gebühren, die Zollformalitäten, die Zollbehandlung und Zollabfertigung, ferner in bezug auf die für Rechnung des Staates, einer Provinz, Gemeinde oder Korporation
r Hebung gelaugenden inneren Steuern und Akzisegebühren jeder Art verpflichtet sich jeder der vertragschließenden Teile, den anderen an jeder Begünstigung, jedem Vorrecht und jeder Herabsetzung in den Tarifen teilnehmen
lassen, welche er einer dritten Macht gewährt haben sollte. Ebenso soll jede späterhin einer dritten Macht
gestandene Begünstigung oder Befreiung sofort bedingungslos und ohne weiteres dem anderen vertragschließenden Teile
statten kommen. Art. 1 1 . — Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 und des Art. 10 über die Gewährung der Meistbegünstigung berühren nicht : 1. die Begünstigungen, welche angrenzenden Staaten
r Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je 15 km Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in
kunft gewährt werden sollten; 2. die Verbindlichkeiten, welche sich für einen der vertragschließenden Teile durch die Bestimmungen einer schon abgeschlossenen oder etwa künftighin abzuschließenden Zolleinigung ergeben. Deutscherseits werden ferner die besonderen Begünstigungen, die von Schweden an Norwegen schon
gestanden worden sind oder auf Grund des besonderen Grenzverhältnisses noch
gestanden werden, so lange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch genommen werden, als dieselben nicht auch den Angehörigen, den Gesellschaften oder den Erzeugnissen irgend eines anderen Staates eingeräumt werden. 913 Art. 12.— Auf Eisenbahnen soll weder hinsichtlich der Beförderungspreise noch der Zeit und Art der Abfertigung ein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Insbesondere sollen für schwedische oder aus Schweden kommende, nach einer deutschen Station oder durch Deutschland beförderte Gütersendungen auf den deutschen Bahnen keine höheren Tarife angewendet werden, als für gleichartige deutsche oder ausländische Erzeugnisse in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke. Das gleiche soll auf den schwedischen Bahnen für deutsche oder aus Deutschland kommende Gütersendungen gelten, die nach einer schwedischen Station oder durch Schweden befördert werden. Ausnahmen sollen nur
lässig sein, soweit es sich um Transporte
ermäßigten Preisen für öffentliche oder milde Zwecke handelt. Art. 13. — Die deutschen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Schweden und die schwedischen Schiffe und ihre Ladungen sollen in Deutschland völlig auf dem Fuße der inländischen Schiffe und Ladungen behandelt werden, gleichviel, von wo die Schiffe ausgelaufen oder wohin sie bestimmt sind, und gleichviel, woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche in dieser Beziehung von einem der vertragschließenden Teile einer dritten Macht eingeräumt werden sollte, soll gleichzeitig und bedingungslos auch dem anderen Teile
stehen. Von den Bestimmungen dieses Artikels wird eine Ausnahme gemacht in betreff derjenigen besonderen Begünstigungen, welche den Erzeugnissen des inländischen Fischfanges in dem einen oder dem anderen Lande jetzt oder in
kunft gewährt werden sollten. Für die Küstenschiffahrt gelten die vorstehenden Bestimmungen, jedoch mit der Maßgabe, daß jeder der vertragschließenden Teile
r Kündigung mit einjähriger Frist befugt ist. Macht der eine oder der andere Teil von dieser Befugnis Gebrauch, so soll nach Ablauf der Kündigungsfrist jeder der beiden Teile alle Rechte und Begünstigungen, welche der andere Teil hinsichtlich der Küstenschiffahrt irgendeiner dritten Macht eingeräumt hat oder einräumen wird, insoweit für seine Schiffe in Anspruch nehmen können, als er den Schiffen des anderen Teiles für sein Gebiet dieselben Rechte und Begünstigungen
gesteht. Art. 14. — Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits auf Grund der durch die
ständigen Behörden in jedem der beiden Länder den Kapitänen, Schiffseigenern oder Schiffern ausgestellten Urkunden und Patente anerkannt werden. Die von dem einen der vertragschließenden Teile ausgestellten Schiffsmeßbriefe werden nach Maßgabe der zwischen den beiden vertragschließenden Teilen getroffenen oder
treffenden besonderen Vereinbarungen von dem anderen Teile anerkannt werden. Art. 15. — Die deutschen Schiffe, welche nach einem schwedischen Hafen, und umgekehrt die schwedischen Schiffe, welche nach einem deutschen Hafen kommen, um daselbst nur ihre Ladung
vervollständigen oder einen Teil derselben
löschen, sollen, vorausgesetzt,'daß sie sich nach den Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach einem andern Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wieder ausführen können, ohne gehalten
sein, für diesen letzteren Teil ihrer Ladung irgend eine Abgabe
bezahlen, außer den Aufsichtsabgaben, welche ubrigens nur nach dem für die inländische oder die meistbegünstigte Schiffahrt bestimmten niedrigsten Satze erhoben werden dürfen. 914 Art.
haben, wieder verlassen. Diese Befreiung wird nicht gewährt für Leuchturm-, Lotsen-, Nemorkierungs- Quarantäneund sonstige auf dem Schissskörper lastende Abgaben, welche für dem Verkehr dienende Leistungen und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen und von den Schissen der meistbegünstigten Nation
entrichten sind. Ist das Einlaufen durch Not veranlaßt worden, so gelten nicht als Ausübung des Handelsbetriebes das
m Zwecke der Ausbesserung des Schisses erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, das Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des ersten, die
r Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen Aufwendungen und der Verkauf der beschädigten Waren mit Genehmigung der Zollverwaltung. Art.
r Besatzung gehörige Personen von einem Schisse des anderen Teiles entweichen, so Konnen die konsularischen Vertreter des letzteren die Entwichenen verhaften und an Bord oder in ihre Heimat
rücksenden lassen.
diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die
ständigen Beamten
wenden und durch Vorlegung geeigneter amtlicher Schriftstücke nachzuweisen, daß die reklamierten Personen wirklich
r Schiffsbesatzung gehört haben. Den erwähuten konsularischen Vertretern soll jeder Beistand
r Aufsuchung und Verhaftung der Entwichenen gewährt werden. Diese sollen auf schriftlichen Antrag und auf Kosten der Konsularbehörde so lange in Gewahrsam gehalten werden, bis sich eine Gelegenheit findet, sie an Bord des Schisses,
dem sie gehören,
rückzubringen oder sie heimzusenden. Sollte jedoch diese Gelegenheit innerhalb zweier Monate, vom Tage der Verhaftung an gerechnet, sich nicht darbieten oder sollten die Kosten der Gefangenhaltung nicht regelmäßig berichtigt werden, so follen die Gefangenen in Freiheit gesetzt werden und aus demselben Grunde nicht wieder verhaftet werden dürfen. Sollte der Entwichene am Lande eine strafbare Handlung begangen haben, so kann die örtliche Behörde die Auslieferung aussetzen, bis das
ständige Gericht die Entscheidung gefällt hat und diese vollstreckt worden ist, Auf Seeleute oder andere Personen, welche Angehörige des Landes sind, in welchem die Entweichung erfolgt ist, finden die Bestimmungen dieses Artikels keine Anwendung. 915 Art. 19. —
r Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragschließenden Teile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen
gelassen werden, wie Schiffsführer und Fahrzeuge des meistbegünstigten Landes. Die Abgaben von Schiff und Ladung sollen in gleicher Höhe wie von inländischen Schiffen und inländischer Ladung erhoben werden. Art. 20. — Die vertragschließenden Teile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Konsuln in allen denjenigen Häfen und Handelsplätzen des anderen Teiles
ernennen, in denen Konsuln irgendeines dritten Staates
gelassen werden. Die Konsuln des einen der vertragschließenden Teile sollen in dem Gebiete des anderen Teiles dieselben Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse genießen, deren sich die Konsuln irgendeines dritten Staates gegenwärtig oder künftig erfreuen. Indes sollen ihnen diese Vorrechte, Befreiungen und Befugnisse nicht in einem größeren Ausmaße
stehen, als sie den konsularischen Vertretern des letzteren Teiles im Gebiete des ersteren gewährt werden. Art. 2 1 . — Der gegenwärtige Vertrag erstreckt sich auch auf die mit dem einen der vertragschließenden Teile gegenwärtig oder künftig zollgeeinten Länder oder Gebiete. Art. 2 2 . — Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A, und B) oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Verlangen des einen oder anderen Teiles durch Schiedsspruch erledigt werden. Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit
m Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates
m Obmann wählen. Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Obmanns
versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum
bestimmen. Eintretendenfalls und vorbehaltlich besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch Meinungsverschiedenheiten
m schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages entstehen könnten. Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart : Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiete des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall im Gebiete des anderen Teiles und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht
sammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals
sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgerichte selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, 916 wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. In Ermangelung anderer Vereinbarung bestimmt der Obmann des Schiedsgerichts den Termin für die Einsendung der Eingaben und der Beweismittel, und tritt das Gericht erst nach Beendigung des Schriftwechsels
sammen. Hinsichtlich der
stellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf den von dem Schiedsgerichte bei der betreffenden Regierung
stellenden Antrag, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte. Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten verständigen. In Ermangelung einer Verständigung soll Art. 85 des Haager Abkommens vom 16. Oktober 1907
r Anwendung gelangen. Art. 2 3 . — Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Dezember 1911 in Kraft treten und bis
m 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Im Falle keiner der vertragschließenden Teile zwölf Monate vor Eintritt dieses Termins den Vertrag gekündigt hat, soll dieser bis
m Ablauf eines Jahres von dem Tage ab gelten, an welchem der eine oder der andere Teil ihn kündigt. Jedoch wird der Vertrag auch ohne vorgängige Kündigung am
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung
Berlin, den
den Art. 1, 3 und
lassung
m Handels- und Gewerbebetrieb von einer Sicherstellung der voraussichtlich
entrichtenden Steuern abhängig
machen. 2. Es besteht ferner Einverständnis, daß dem Rechte eines jeden der vertragschließenden Teile, Angehörigen des anderen Teiles entweder infolge gerichtlicher Verfügung oder aus Gründen der 917 inneren oder äußeren Sicherheit des Staates oder auch aus polizeilichen Gründen, insbesondere aus Gründen der Armen-, Gesundheits- und Sittenpolizei, den Aufenthalt im einzelnen Falle
versagen, durch die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags kein Eintrag geschieht. 3. Es besteht endlich Einverständnis, daß die Bestimmungen der Art. 1, 3 und 6 auf Hausierer und andere Personen, welche ein im Umherziehen ausgeübtes Gewerbe betreiben, keine Anwendung finden; diese Gewerbetreibenden sollen ebenso behandelt werden wie die Angehörigen des meistbegünstigten Landes, die dasselbe Gewerbe betreiben.
. — Bezüglich der Sicherstellung der Prozeßkosten und bezüglich des Armenrechts sollen die Abschnitte III und IV des internationalen Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. J u l i 1905 maßgebend sein.
Die Abgabe, die in Schweden von deutschen Handlungsreisenden für die im Absatz 1 des Art. 6 bezeichnete Tätigkeit erhoben wird, soll den Betrag von 100 Kronen für einen Zeitraum von 30 Tagen und, wenn die Tätigkeit über die ersten 30 Tage ohne Unterbrechung fortgesetzt wird, den Betrag von 50 Kronen für jeden sich unmittelbar anschließenden Zeitraum von 15 Tagen nicht übersteigen. 2. Die deutschen Handlungsreisenden in Schweden sollen verpflichtet sein, das Patent, das ihnen gegen Entrichtung der Abgabe ausgefertigt wird, am Orte ihrer ersten Tätigkeit im Lande der
ständigen Polizeibehörde
r Visierung vorzulegen; im übrigen genügt es, daß sie das Patent
r Kontrolle mit sich führen, ohne daß an den anderen von ihnen besuchten Orten eine abermalige Visierung erforderlich ist. 3. Unter den gleichen Bedingungen wie für Muster, die von Handlungsreisenden eingebracht werden, wird die Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben auch für diejenigen an sich zollpflichtigen Waren
gestanden, welche sonst als Muster aus Deutschland nach Schweden oder aus Schweden nach Deutschland eingebracht werden. 4. Die deutschen Handlungsreisenden dürfen in Schweden mit unpunzierten Mustern von Edelmetallwaren reisen. Sie sind verpflichtet, diese Muster binnen sechs Monaten wieder auszuführen, und haben die Erfüllung dieser Verflichtung sicherzustellen. Der sicherzustellende Betrag soll bei Silberwaren das Doppelte, bei Goldwaren das Fünffache des Zollbetrags nicht übersteigen. Durch Verfall der Sicherheit wird die strafrechtliche Verfolgung von
widerbandlungen gegen die geltenden Bestimmungen, betreffend den Handel mit Edelmetallwaren, nicht ausgeschlossen.
Bei der Behandlung arsenikhaltiger Waren in Schweden werden während der Dauer des Vertrags die folgenden bisher angewendeten Grundsätze auch ferner beobachtet werden: Das Verbot des Vertriebes arsenikhaltiger Waren soll auf solche Waren beschränkt werden, deren Gehalt an Arsenik eine ziffermäßig festzusetzende Höchstmenge übersteigt. Für die Bestimmung dieser Grenze wird allein der Schutz der menschlichen Gesundheit maßgebend sein. Das bloße Vorhandensein eines Arsenikspiegels soll das Verbot nicht begründen. Die Prüfung auf den Arsenikgehalt soll nur durch einen besonders qualifizierten Sachverständigen erfolgen. Ist der Warenbesitzer mit dem Gutachten nicht einverstanden, so soll er das Recht haben, das Gutachten eines anderen derartigen Sachverständigen einzuholen. Weichen die beiden Gutachten voneinander ab, so wird das Gutachten eines fachwissenschaftlichen Instituts eingeholt werden, das endgültig ist. 2. Wenn Waren, die nach dem Ergebnis gehöriger Untersuchung Arsenik oder einen anderen 54a 918 Giftstoff in solcher Menge enthalten, daß die Ware nach der in Schweden geltenden Giftordnung nicht
m Verkauf gehalten werden darf, von dem Wareneinführer wieder ausgeführt werden, sollen beim Vorhandensem der etwa vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen die vorschriftsmäßig
r Last geschriebenen und bezahlten Zölle
rückerstattet werden.
Tarife A und B. — Eingangszülle in beiden Ländern. Soweit die dem gegenwärtigen Vertrage beigefügten Tarife A und B den von einer Ware
erhebenden Zoll von dem für eine andere Ware festgesetzten Zolle abhängig machen und bei diesem mehrere Sätze für die betreffende Tarifposition auf Grund des allgemeinen Tarifs oder auf Grund von Verträgen in Frage kommen, wird bei der Berechnung des abhängigen Zolles von dem niedrigsten unter diesen verschiedenen Sätzen ausgegangen, der auf die Erzeugnisse des anderen vertragschließenden Teiles anwendbar ist. II. Tarif A. — Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet. 1.
Nr. 115—117. Fische (einschlietzlich der Heringe), die lediglich
r Erhaltung während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut oder mit Salzwasser begossen sind, werden als frische Fische behandelt. Hierzu gehören nicht Fische, die im Allsland eine Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während des Transportes hinausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischenlagerung gilt nicht das vorübergehende Verbringen der Fische an Land
m Zwecke des Vestrenens mit Salz oder des Begießens mit Salzwasser oder
m Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene frische Fische, die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für gesalzene Fische. 2.
Nr.
rechnen, wie sich dieser
r Zeit des Einkaufs der Waren am Einkaufsplatz, oder für eingehende nicht gekaufte Waren, wie sich der Preis
r Zeit der Verschiffimg der Waren am Absendungsplatze stellte, in jedem Falle unter
rechnung des Wertes der Umschließung nebst Versicherung, Fracht und anderen darauf angewendeten Kosten bis
r Ankunft der Ware, sofern sie
Schiff verfrachtet worden ist, in dem Hafen, wohin sie bestimmt ist oder wo sie zwecks Weiterbeförderung an den Bestimmungsort aus dem Fahrzeug gelöscht wird und, sofern die Ware anderweit verfrachtet worden ist, bis
m ersten schwedischen Zollplatz. Bei Waren, die bemerkenswerten Schaden gelitten haben, ist nur der.geringere Wert anzurechnen, der für die Ware gelegentlich der Verzollung am Verzollungsplatze ermittelt wird. Dem Wareneigentümer liegt es ob, den Betrag anzumelden und, soweit möglich,
belegen, der sonach als der Gesamtwert der unbeschädigten Ware anzusehen ist. Nähere Bestimmungen über den Nachweis, der in letztgenannter Hinsicht
fordern ist, werden vom König erlassen. Erfüllt ein Wareneigentümer die ihm hiernach obliegenden Verpflichtungen nicht, oder erachtet die Zollbehörde, daß gerechtfertigter Anlaß
der Annahme vorliegt, daß der angemeldete 919 Wert geringer ist als der wirkliche Wert, oder handelt es sich um beschädigte Waren, so ist die Zollverwaltung verpflichtet, wie sie in allen Fällen dazu berechtigt ist, die Ware durch zwei sachkundige und einwandfreie Personen besichtigen und auf der Anmeldung den Wert vermerken
lassen, der nach deren Ansicht
treffend ist. Dieser Wert oder, wenn die Besichtiger sich nicht haben einigen können, die Mittelzahl zwischen den von ihnen geschätzten Werten, ist der Verzollung
grunde
legen, soweit nicht der Wareneigentümer gemäß den nachstehend angeführten Vorschriften erklärt, daß er mit dem so ermittelten Werte nicht einverstanden ist. Innerhalb einer Frist von acht Tagen nach der Besichtigung ist es dem Wareneigentümer unbenommen, sich, wie eben erwähnt, nicht einverstanden
erklären und die Bestimmung des Wertes durch ein Schiedsgericht
verlangen, das aus drei einwandfreien und als sachkundig bekannten Personen
bestehen hat, wovon die Zollverwaltung eine, der Wareneigentümer eine und diese beiden, oder wenn sie sich über die Wahl nicht einigen können, der Magistrat am Platze oder der Kronvogt im Orte die dritte auswählen. Die Schiedsmänner haben den Beteiligten eine angemessene Frist
r Abgabe der Erklärungen, die sie für erforderlich halten,
lassen, jedoch spätestens 20 Tage nach dem Vollzähligwerden der Schiedsmänner, den Wert, wonach die Verzollung erfolgen soll, gemäß den oben bezeichneten Grundsätzen
bestimmen. Als dieser Wert soll derjenige gelten, auf den sich mindestens zwei Mitglieder des Schiedsgerichts einigen. Beharren alle drei bei voneinander abweichenden Beschlüssen, so soll die Mittelzahl zwischen den Werten gelten, welche die Mittelzahlen zwischen den beiden niedrigsten und zwischen den beiden höchsten Werten bilden. Wird der Wert höher festgesetzt, als der Wareneigentümer angegeben hat, oder wird der Wert beschädigter W a r m mindestens auf den gleichen Betrag festgesetzt, der bei der Besichtigung geschätzt wurde, so hat der Wareneigentümer die Kosten der Bewertung
tragen; er hat in diesem Falle der Zollverwaltung auch die Kosten der vorhergehenden Besichtigung
ersetzen. Wird der vom Wareneigentümer angegebene Wert in keiner Weise erhöht oder wird der bei der Besichtigung geschätzte Wert beschädigter Waren ermäßigt, so hat die Zollverwaltung die Kosten der Bewertung
tragen. Die Kosten einer Besichtigung, wogegen keine Berufung an Schiedsmänner eingelegt wird, fallen dem Wareneigentümer dann
r Last, wenn er seiner Verpflichtung
r Angabe des Warenwerts nicht genügt hat, ebenso dann, wenn der bei der Besichtigung ermittelte Wert den vom Wageneigentümer angegebenen um mehr als 10 v. H. übersteigt. Will der Eigentümer solcher Waren, wovon hier die Rede ist, sie unverzollt wieder ausführen, weil er den geschätzten Zollwert für
hoch hält, so ist er dazu berechtigt, unter Beachtung der Bestimmungen über die Wiederausfuhr unverzollter Waren und nachdem der Zollverwaltung der Betrag ersetzt ist, für den die Ware etwa haftet. Die Bestimmungen über die Ermittelung des Warenwerts sind, soweit anwendbar, auch dann
beachten, wenn bei der Zollbehandlung einer Ware die Festsetzung der Kosten für eine Ausbesserung oder Bearbeitung erforderlich wird, welcher die Ware im Ausland unterzogen worden ist.
verzollen sind und im Tarif L nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, werden die diesbezüglichen Vorschriften durch den Vertrag nicht berührt. Für Waren, die gemäß dem Tarif B nach dem Gewicht ohne Abzug für gewisse Umschließungen
verzollen sind, kann, sofern diese Waren unverpackt oder in nicht verkehrsüblicher Weise verpackt
m Eingange aus Freihäfen oder Freilagern in den freien Verkehr
gelassen sind,
m Ausgleich für die fehlende Verpackung ein
schlag erhoben werden. Die gewissen Nummern des Tarifs B angefügten Bestimmungen, wonach für Schachteln, Papier und ähnliche Hüllen kein Gewichtsabzug gewährt wird, sind nicht auf äußere Umschließungen anzuwenden, die offenbar nur den Zweck haben, die Ware während der Beförderung
schützen. 4. Die Anwerkung 6
A und die Anmerkung
den Nr. 996 bis 1001 im allgemeinen schwedischen Tarif bleiben auch für den Tarif B in Geltung.
m Pelzwerk gehörend,
gerichtete, halbzugerichtete darunter einbegriffen, anderer Art als Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Flußpferdehäute, in Stücken von mindestens 1 kg Neingewicht: 0,75 Kronen für 1 kg ; Nr.
sammenbiegen, mit nachfolgendem Schweißen, Löten, Nieten oder Falzen oder ohne solches, auch mit Überzug aus Gewebe, Farbe, Zink oder ähnlichen vor Rost schützenden Stoffen : Nr.
Spiralen geformt, mit Flanschen versehen, Röhren mit vermehrter Metallstärke an den Enden und Röhren mit
sammengeschweißten (hopvällda) Enden: 6 Kronen für 100 kg; 921 Nr.
solchen sowie Defibreure; Trockenzylinder und. Preßwalzen mit Gestell für die Web- oder Papierindustrie sowie Kalander, auch hydraulische, ohne Rücksicht darauf, für welche Industrie sie bestimmt sind; Papier-, Pappe-, Trocken- und Anfeuchtmaschinen mit Siebtrommeln oder Drahtgewebe; Falz- und Heftmaschinen für die Buchbinderei- und Papierindustrie, Kuvert- und Tütenmaschinen, Bestreich-, Bronzier- und Kleistermaschinen, Karton- und Kartouagemaschinen, Benetzungsmaschinen, (fuktmaskiner), Schneide- und Rollmaschinen, Maschinen
r Herstellung von Zündholzschachteln sowie
m
sammensetzen, Etikettieren, Herstellen der Reibfläche und Füllen von solchen oder ähnlichen Schachteln; Rahmeneinlege- und Rahmenaushebemaschinen für die Zündholzherstellung; Kardmund Rauhmaschinen, Webstühle; Walkmaschinen; Zigarettenmaschinen, Kapselmaschinen, Kaffee-, Kakao- und Malzröstmaschinen; Malzwender; Anfzüge, nicht
einer anderen Nummer des allgemeinen Zolltarifs gehörend, sowie Hebekranen, Winden und Spills; Damfbagger; Dampfturbinen sowie besonders eingehende innere rotierende Teile dazu, Dampfmaschinen und Dampflokomobilen ; Straßenlokomotiven und Dampfwalzen; Wasserturbinen und besonders eingehende Laufräder dazu sowie Wasserräder; Pumpen aller Art. Fächer, Ventilatoren, Kompressoren, Gebläse- und Kühlmaschinen sowie Gehäuse und innere rotierende Teile
diesen Maschinen; Feuer- und Gartenspritzen, Maschinen
m Mischen von Beton, Ton, Sand oder dergleichen; Maschinen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt,
m Mahlen oder Zerkleinern, wie Quetschen, mit oder ohne Untergestell, Kugel- und Rohrmühlen, Stampfwerke und Pendelmühlen, Kollergänge, Desintegratoren, Desaggregatoren, Walzenmühlen, Walzenstühle für die Ölmühlen-, Stärke-, Schokolade- und ähnliche Industrien; Butterknetmaschinen, Käsepressen und Käsemühlen; Zentrifugen, im allgemeinen Zolltarif nicht besonders genannt, Maschinen
m Waschen von Leinenwäsche und anderen Kleidungsstücken; Mangeln; Einlegemaschinen für Druckpressen; Apparate (Zylinder- und Kolonnen-)
r Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken, Zapf- und Korkmaschinen für Mineralwasserherstellung, mit oder ohne Saftpumpen, oder für Brauereien; Materialprüfungsmaschinen; Preßluftmaschinen aller Art; Schreib- und Rechenmaschinen, Kassenkontrollapparate; Achskuppelungen, fest oder beweglich; Sieb- und Scheideapparate, Massefänger, Auswässerapparate, Siebzylinder sowie gelochte (perforierte) oder in anderer Weise mit Löchern versehene oder mit Gewebe bekleidete Zylinder für Sieb -, Sichtoder Sortiermaschinen; Regulatoren
Wasserturbinen; Maschinen
m Waschen von Kartoffeln oder
ckerrüben sowie Heberäder
solchen Maschinen; Filterpressen; Rührapparate für Kocher und Behälter; Bremsapparate (Luft-, Vakuum- oder Dampf-) für Eisenbahn- und Straßenbahnwagen; ebenso andere im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Maschinen und Apparate sowie Preßluftwerkzeuge: 12 Kronen für 100 Kronen; aus Nr.
erhalten, durch die es den Wareneinführern ermöglicht bleibt, ans amtlichem Wege über die Zollbehandlung von Waren bei deren Einfuhr nach dem betreffenden Lande verbindliche Auskunft
erlangen.
9 werden die Bestimmungen der schwedischen Gesetzgebung nicht berührt, nach denen von Alkohol, der aus ausländischen Rohstoffen hergestellt ist, eine höhere Steuer erhoben wird als von dem Erzeugnis aus inländischen Rohstoffen. Ebenso wird erklärt, daß es Schweden unbenommen ist, Stärke, die aus ausländischen Rohstoffen hergestellt ist, mit einer Spezialsteuer
belegen. Auf Alkohol aus ausländischem Roggen und Stärke aus ausländischem Weizen finden die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 keine Anwendung
. — Die Boden- und Gewerbserzeugnisse irgend welcher Herkunft, welche durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Zöllen unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären. 2. a) Während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages werden in Schweden die Eisenerze bei der Ausfuhr nicht mit Zoll belegt werden. !)) Auch werden während der Dauer dieses Vertrags die zwischen dem schwedischen Staate einerseits und der Luossavaara - Kirunavaara aktiebolag, Aktiebolaget Kellivara malmfält und Trafikaktiebolaget Grängesberg anderseits geltenden Verträge keine Anderung erfahren, durch welche die Erzausfuhr über die in diesen Verträgen vorgesehenen Beschränkungen hinaus erschwert oder eingeschränkt wird.
. — Deutscherseits werden weder ans die besonderen Begünstigungen der Deklarationen zwischen Schweden und Dänemark vom
. — Deutscherseits werden die besonderen Begünstigungen, die der norwegischen Schiffahrt für die Vefahrung der schwedischen Binnengewässer
gestanden sind oder künftig
gestanden werden möchten, solange nicht auf Grund des Meistbegünstigungsrechts in Anspruch genommen werden, als sie nicht der Schiffahrt eines andern Staates eingeräumt werden Das gegenwärtige Protokoll foll
gleich mit dem Vertrage den vertragschließenden Teilen vorgelegt werden, und im Falle der Ratifikation des letzteren sollen auch die in dem ersteren enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation als genehmigt gelten. So geschehen in doppelter Ausfertigung
Berlin, dm
satz von
cker oder Sirup eingekocht (aus 74/6) Bau- und Nutzhosz, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt : in der Längsrichtung beschlagen oder anderweitig mit der Art vorgearbeitet oder zerkleinert ; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch Reißen hergestellte Klärspäne : 0,24 oder für 1 Festmeter 1,44 weich aus 76 in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht gehobelt : für 1 Doppeleentner 0,72 oder für 1 Festmeter 4,32 weich Anmerkungen
Nr. 75 und 76 des allgemeinen 89 aus 96 aus 111 aus 115 aus 122 frei frei Tarifs. 1. Durch bloßes Sägen genutete Schindelbretter sind wie bloßgesägte Schindelbretter nach Nr. 76
verzollen. In der Längsrichtung beschlagene, gesägte oder in anderer Weise Vorgerichtete, nicht gehobelte Kanthölzer ( Balken, Bohlen und dergleichen) aus weichem Holz, welche nur mit Zapfenlöchern, Zapfen, Schlitzen, Falzen oder Bohrlöchern versehen sind, werden nach den vertragsmäßigen Sätzen der Nr. 75 und 76 mit einem Zollzuschlage verzollt, welcher beträgt : im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppelzentner 0,20 Mark, i m Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 1,20 2. Die Verzollung kann nach Wahl des Einbringers nach Gewicht für 1 Doppelzentner oder nach Maß für das Festmeter erfolgen. Holzmehl und Holzwolle, auch für Heilzwecke
bereitet Torfstreu . Haarwild, nicht lebend, auch zerlegt, nicht
bereitet Fische, lebende und nicht lebende, frisch, auch gefroren: Teichkarpfen, lebende Anmerkung. Die zollfreie
lassung lebender Teichkarpfen erfolgt gegen Beibringung von Zeugnissen, welche von
ständigen Organen ausgestellt werden und bestätigen, daß die Sendung aus Teichen stammt. Die Regierungen der vertragschließenden Teile behalten sich die Verständigung darüber vor, welche Organe
r Ausstellung dieser Zeugnisse
ständig sein sollen. andere Fische als Karpfen Süßwasserkrebse, lebend oder bloß abgekocht 0,40 frei 20 frei frei frei 924 für 1 Doppel zentner Roha aus 123 aus 133 134 156 157 219 223 226 227 234 aus 243 Hummer, lebend oder nicht lebend, auch bloß abgekocht oder eingefallen, auch von der Kruste befreit Milch und Nahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, Buttermilch und Molken Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz) Körner, Geweihe, Knochen, Knochenzapfen, Hufe, Klauen, Vogelschnabel, Zähne, roh, auch in der Querrichtung in einzelne Teile zerschnitten; gefärbte Stucke von Hirschgeweihen, wie sie bei der Herstellung von Knöpfen und ahnlichen Gegenstanden als Rohstoff dienen; Muschelschalen (auch mit Perlen und Korallen, roh, auch gepulvert oder gemahlen ; Kamis, Schildkrötenschalen (in ganzen Gehäusen), Tierstacheln, Walfischbarten (rohes Fischbein) sowie sonstige tierische Schnitzstoffe, roh Darme und Magen von Vieh, frisch oder getrocknet, auch eingesäten, nicht
m Genüsse; tierische Blasen, mit Ausnahme der Hausenblase, frisch oder getrocknet; Goldschlagerhautchen,
geschnitten; Lab, auch eingedickt, nicht weingeisthaltig Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht Verschlossenen Behaltnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsatze als 75 Mark für 1 Doppelzentner fallen Anmerkung
den Nrn 133 und 219. Milch und Nahm, entkeimt (sterilisiert) oder peptonisiert, in luftdicht verschlossenen Behältnissen, werden zollfrei
gelassen. Ton, einschließlich der Porzellanerde (Kaolin), und Lehm aller Art, auch gebrannt, gemahlen oder geschlämmt; Schamotte- und Dinasmörtel . . Kieselgur (Infusorienerde), Quarz, Quarzsand;' Feuersteine, roh, auch geschreckt oder gemahlen . Kalt, kohlensaurer, Magnesit, Dolomit, Witherit, Strontianit, auch gebrannt ; Kalk, gebrannter, gelöscht; Kalkmörtel, Kalk, naturlicher phosuhorsaurer Steine (mit Ausnahme von Schiefer und Pflastersteinen) sowie Lava, poröse und dichte, roh oder bloß roh behauen, auch gesagt, jedoch an nicht mehr als drei Seiten, oder in nicht gespaltenen, nicht gesägten (geschnittenen) Platten; auch gemahlene Steine, in den vorhergehenden Nummern des allgemeinen Tarifs nicht genannt Anmerkung. Unter Nr. 234 fallen auch rohe oder bloß roh behaueue Bau- oder Werksteine. Unter bloß roh behauenen Steinen werden solche verstanden, welche lediglich eine Bearbeitung mit den: Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Epitzmeißel zeigen, wie solche erfolgt, um von dem Stein überflüssige Teile abzuschlagen und ihn
r Versendung geeignet
machen. Der Umstand, daß Steine der in Absatz 1 bezeichneten Art auch ohne weitere Bearbeitung in den Steinschleifereien oder
Bauzwecken verwendbar sind, bleibt bei der Tarifierung außer Betracht. Unter Nr. 234 fallen auch die mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel für Steinschleiferelen roh vorgearbeiteten Blöcke aus Granit, Porphyr, Syenit oder ähnlichen harten Steinen, auch wenn sie infolge der Bearbeitung mit diesen Werkzeugen eine regelmäßige Form (geebnete, d. t. von wesentlichen Vertiefungen und Erhebungen befreite Flachen, regelmäßig verlaufende Kanten usw.) aufweisen. Die Gewährung der Zollfreiheit kann von dem Nachweis der Verwendung abhängig gemacht werden. Pech aller Art mit Ausnahme des Steinkohlenpechs; Pechsatz (Rückstand von der Pechbereitung) ; pechartige Ruckstände von der Destillation der wicht 65 frei fur 1 Doppel zentner 20 frei frei 6(1 frei frei frei frei 925 289 293 aus 309 aus 317 aus 329 337 349 378 aus 518 562 aus 577 aus 624 aus 625 aus 628 650 Mineralöle, soweit sie im Wasser untersinken; Torfteer, Holzteer und Dagget (Daggert, Virkenteer) Ätznatron, fest (Natriumhydroxyd) oder flüssig (Natronlauge); Atzkali, fest (Kaliumhydroxyd) oder flüssig (Kalilauge) Chlorsaures Kali (Kaliumchlorat), nicht in Hülsen oder Kapseln eingehend . Essigsäuresalze (Azetate), ausgenommen Kalziumazetat (essigsaurer und holzessigsaurer Kalk), anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt, sowie Azetonöl Natron, chlorsaures, Bariumchlorat, Perchlorate aller Art und Kalkstickstoff. Kreide, geschlämmt ; auch gestäubte oder in anderer Weise fein gepulverte Kreide Tinten und Tintenpulver . . . . Holzgeist (Methylalkohol), roh ; Azeton, roh Anmerkung. Unter Nr. 349 fällt Holzgeist, dessen Stärke bei 15° C mit einem Alkoholmeter nach Gewichtsteilen in Hundert für Branntwein festgestellt, nicht mehr als 95 Gewichtsteile beträgt. Holzteer- und Torfteerkreosot (aus Abschnitt 5 H) Kleider, Putzwaren und sonstige genähte Gegenstände aus Gespinstwaren oder Filzen, anderweit nicht genannt: Sogenannte Isländer Jacken aus wollenem Wirkstoff, auch
geschnitten und genäht, auch mit geringfügigem Ausputz, in dem keine Seide enthalten ist, von der Art der hinterlegten Muster Handschuhe, ganz oder teilweise aus Leder (mit Ausnahme der mit Pelzwerk überzogenen oder mit solchem gefütterten Handschuhe und der als Sattlerware
behandelnden ausgepolsterten Fechthandschuhe. Schuhe aus Kautschuk, auch in Verbindung mit Sohlen aus anderen Stoffen: lackiert (aus Abschnitt 10 B) Holzwaren: Spulen, auch gefärbt (aus 625/6) Möbel und Möbelteile, grobe (nicht gepolstert), unfurniert : aus weichem Holze, roh (aus 628/9) Tischler-, Drechsler- und Wagnerarbeiten, grobe, sowie sonstige grobe Holzwaren, in den vorhergehenden Nummern des Abschnitts 10 B des allgemeinen Tarifs nicht genannt: Fensterrahmen, Türen, Treppen, und Teile von solchen, profilierte Holzleisten: roh Grobe rohe Platten aus weichem Holz, die auf beiden Breitseiten mit einer durch ein Bindemittel (Zement oder dergleichen), befestigten einfachen oder mehrfachen Pappschicht vollständig überzogen sind (sogenanntes Compoboard) Anmerkung
Als bearbeitet im Gegensatze
roh sind im Sinne des Abschnittes 10 B alle gebräunten, gebeizten, gefärbten, grob bemalten, gefirnißten, lackierten, polierten sowie die geräucherten, getränkten (imprägnierten) oder anderweit auf chemischem Wege behandelten Holzwaren anzusehen. Dagegen sind mit Öl, Wachs, Pottlot. Fetten, Stearin oder ähnlichen Stoffen abgeriebene, gespachtelte oder mit einem Teeranstriche versehene Holzwaren als rohe
behandeln. (aus 649/50) Halbzeug (Halbstoff
r Papier- und Pappenbereitung), breiartig oder in fester Form, auch gebleicht oder gefärbt oder mit mineralischen Stoffen, Leim usw. versetzt : aus Holz, Stroh, Espartogras oder anderen Pflanzenfasern: Holzmasse (mechanisch bereiteter Holzstoff, Holzschliff) frei 3,50 frei frei frei 0,30 4 frei frei 100 125 80 5 4,50 4 5 1,25 54b 926 aus 651 654 655 chemisch bereiteter Holzstoff (Zellstoff, Zellulose); Stroh-, Esparto- und anderer Faserstoff Anmerkung. Holzstoff, mechanisch oder chemisch bereitet, 50 vom Hundert Wasser oder darüber enthaltend, wird
m Satze von 0,80 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. Pappen (Pappdeckel), geformt (geschöpft) oder gegautscht, auch aus
sammengeklebten Pappen hergestellt: aus mechanisch oder chemisch bereitetem Holzstoff, auch aus solchem von gedampftem Holz, festgewalzt (Braunholzpappe, sogenannte Lederpappe), Stroh-, Schrenz- und Torfpappe und anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannte grobe Pappen, auch in der Masse gefärbt Anmerkung. Vegautschte Pappen werden auch dann nach Nr. 651 verzollt, wenn die äußeren Lagen weih oder in der Masse gefärbt (auch verschiedenfarbig) und nicht von gleicher Beschaffenheit und Farbe wie die inneren Zwischenlagen sind. Packpapier, in der Masse gefärbt, auch auf einer Seite glatt . . . Packpapier, nicht unter Nr. 654 fallend Anderes Papier, nicht unter andere Nummern des allgemeinen Tarifs fallend, einschließlich des Kartonpapiers, auch liniert, pergamentiert oder gekörnt 1,25 1,50 3 3 6 Anmerkung
Papier in Rollen wird nicht als Papierware, sondern als Papier verzollt, wenn die Breite 20 Zentimeter übersteigt, und auch sonst, wenn die Verwendung des Papiers
r weiteren gewerbemaßigen Bearbeitung oder Verarbeitung, z. B.
m Bedrucken,
r Herstellung von Tuten,
m Bekleben von Streichholzschachteln,
m Bewickeln von Blumendraht, nachgewiesen wird. 681 aus 685 Pflastersteine Anmerkung
Nr. 682 des a l l g e m e i n e n Tarifs. Gespaltene oder an einer oder beiden Hauptflachen gesagte (geschnittene), an den Schmalseiten rohe oder bloß roh behauene Platten aus Granit von mehr als 16 ungeschliffen, Zentimeter Starke werdenauch zollfrei abgelassen. (aus überwiegend 685/6) Steinmetzarbeiten, ungehobelt, in Verbindung mit unlackiertem, unpoliertem Holz oder Eisen: von schlichter, nicht profilierter Arbeit, nicht abgedreht, nicht verziert, aus Granit : Randsteine für Burgersteige, an zwei Längsseiten und an den beiden Kopffeiten schlicht bearbeitet, sonst roh oder bloß roh behauen: nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmelßel bearbeitet (sogenannte rohe Randsteine) . . in anderer Weise schlicht bearbeitet andere Steinmetzarbeiten: nur mit dem Zweispitz (Spitzhammer) oder mit dem Spitzmeißel
r VerWendung als Bausteine (Rustikaquadern, Läufer, Binder, Afermauersteine oder dergleichen)
gerichtet in anderer Weise schlicht bearbeitet Anmerkungen. 1. Als Steinmetzarbeiten von schlichter, nicht profilierter Arbeit im Sinne der Nr. 685 sind ungeschliffene, ungehobelte, nicht abgedrehte Fensterdanke. Gesimsteile und andere Bau- und Werksteine mit und ohne Kanten und mit ebenen oder gekrümmten Bearbeitungsflächen insoweit
behandeln, als die Bearbeitung, insbesondere diejenige in gekrummten Flachen, ersichtlich durch die technische Zweckbestimmung des Steines bedingt ist. frei 0,15 0,35 0,15 0,60 927 2. Stufen aus Granit sind auch dann nach Nr. 685
verzollen, wenn sie
r Vergrößerung der Auftrittbreite mit einem einfachen, nicht gegliederten Wulst versehen sind. 3. Die vertragsmäßigen Sätze für Randsteine finden auch auf solche Anwendung, die nicht nur an den beiden Kopfseiten und den beiden nach dem Einsetzen in den Erdboden sichtbar bleibenden Längsseiten schlicht bearbeitet sind, sondern auch an der
m Anlegen an den Bürgersteig bestimmten dritten Längsseite eine Bearbeitung insoweit erfahren haben, als an der oberen Kante dieser Seite behufs rechteckiger Gestaltung der oberen Schauseite des Steines durch Abschlagen der hervorstehenden Stellen ein mehr oder weniger ebener Streifen hergestellt ist, sofern die Breite dieses Streifens 10 Zentimeter nicht übersteigt oder bei größerer Breite die Verwendung der Steine
Randsteinen für Bür- 713 aus 716 aus 720 724 784 gersteige nachgewiesen w i r d . (aus 713/4) Mauersteine (Mauerziegel, Backsteine), aus farbig sich brennendem Ziegelton, ungebrannt oder gebrannt, unglasiert: Sohlsteine, Lochsteine und Lochplatten, rauh oder glatt . Formsteine, rauh oder glatt Klinker aller Art aus Ton, unglasiert Waren aus gemeinem Steinzeuge (mit Ausnahme der in Nr. 716 und 728 des allgemeinen Tarifs genannten) : Steine und Platten aller Art
technischen Zwecken Anmerkung
Nr. 719 und 720 des a l l g e m e i n e n Tarifs. Glasierte Rühren und Röhrenformstücke
Kanalisationszwecken sowie Sohlsteine; Senkkasten, Ausgüsse und dergleichen. Krippen und Viehtrüge aus Ton oder gemeinem Steinzeug werden, ohne Rücksicht auf den Schmelzpunkt des Materials, nach Nr. 719 beziehungsweise 720 verzollt. Feuerfeste Steine jeder Art (Schamottesteine, Dinas- und andere Quarzsteine, Bauxit- und Magnesiasteine, Kohlenstoffsteine für feuerfeste Ofenausmauerung) unglasiert oder glasiert: rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von weniger als 5 Kilogramm rechteckige bei einem Reingewichte des Stückes von 5 Kilogramm oder darüber; ankere als rechteckige ohne Rücksicht auf das Gewicht des Stückes Anmerkungen
1. Im Gegensatze
Mauersteinen und Klinkern sind als Pflasterplatten aus Ton und als Bodenplatten aus Ton nur solche parallelflächige Tonkörper
behandeln, bei welchen sowohl' die Lange als auch die Breite mindestens dem Fünffachen der Dicke gleichkömmt. Dieses Merkmal dient auch für die Unterscheidung der feuerfesten Platten von den feuerfesten Steinen. 2. Tonwaren, die durch
sammenpressen verschiedenfarbiger Tonmassen hergestellt, hierdurch jedoch nicht auf der Schauseite mit Mustern versehen sind, werden nicht als mehrfarbig, sondern als einfarbig verzollt. (aus Abschnitt 17A Eisen und Eisenlegierungen: Rohluppen; Rohschienen, Blöcke; Platinen; Knüppel, Tiegelstahl in Blöcken Anmerkungen: 1. Nohluppen und Nohschienen, nicht über 12 Zentimeter lang,
m Umschmelzen werden 1 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 2. Unter Knüppeln werden gewalzte, nicht gerichtete (adjustierte) Stäbe von mindestens 30 Millimeter Dicke mit verschiedenen Querschnittsformen, meist aber von quadratischer, rautenförmiger oder flacher Form mit mehr oder weniger abgerundeten Kanten verstanden. 0,15 0,20 0.20 0,40 0,35 0,50 150 928 785 786 aus 791 aus 792 794 Hierher gehören auch die sonst als Knüppel
bezeichnenden Stabe, welche beim Walzprozeß eine gerade Richtung bekommen haben oder welche aus den Walzen zwar mit Biegung herauskommen, aber sofort durch Holzklotzschläge in tunlichst gerade Richtung gebracht werden. Stäbe von rundem Querschnitt mit einer Dicke von mindestens 60 Millimeter,
r Kerstellung von Röhren eingehend, werden unter Überwachung der Verwendung als Knüppel behandelt. 3. Beizen, Anfeilen, Meißeln und Fräsen
m Zwecke der Prüfung auf Fehlerfreiheit bleiben bei Waren der Nr. 784 für die Tarifierung außer Betracht. Schmiedbares Visen in Stäben (gewalzt, geschmiedet oder gezogen), auch geformt (fassoniert), ferner Bandeisen: nicht über 12 Zentimeter lang,
m Umschmelzen mit eingewalzten Mustern oder Verzierungen anderes Anmerkung. Unter Nr. 785 fällt auch Stabeisen und Bandeisen in abgepaßten Längen. Blech, roh, entzundert, gerichtet, dressiert, gefirnißt: von mehr als l Millimeter in der Starke , 1 Millimeter oder darunter Anmerkung. Unter Nr. 786 fallen auch dressierte Bleche, die durch Walzen eine gleichmäßig glatte, glänzende, etwas spiegelnde Oberfläche erhalten, jedoch keine dem Walzen nachfolgende Bearbeitung erfahren haben, (aus 791/2) Draht, gewalzt oder gezogen, einschließlich des geformten (fassonierten): roh oder bearbeitet, jedoch nicht poliert, lackiert oder mit anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle überzogen: von 1,5 Millimeter oder darüber in der Stärke von weniger als 1,5 bis 0,5 Millimeter von weniger als 0,5 bis 0,22 Millimeter . . . . . . Anmerkung
Nr. 791 des allgemeinen Tarifs. Unter Nr. 791 fallen auch Drähte, die unmittelbar beim Ziehen oder Walzen ein blankes Aussehen erhalten haben, ferner Drähte, die nur infolge der Anwendung von Kupfersalzlösungen beim Ziehen einen dünnen Kupferanflug aufweisen. verzinnt, in der Stärke von weniger als 0,5 Millimeter bis 0,22 Millimeter Anmerkungen z u Nr. 791/2 des allgemeinen Tarifs. 1. Unter Draht ist dasjenige gezogene oder gewalzte Visen
verstehen, welches ohne Rücklicht auf die Form des Querschnitts bei letzterem keine die Grenze von 5 Millimeter überschreitende Abmessung zeigt, femer auch, und zwar ohne Rücksicht auf die Stärke, alles in Form von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder gezogene Eisen. Jedoch ist das in Form von Bunden, Ringen oder dergleichen aufgewundene gewalzte oder gezogene Elsen, wenn seine Breite mehr als 10 Millimeter beträgt, als Bandeisen, und wenn sie mehr als 25 Zentimeter beträgt, als Eisenblech
verzollen. 2. Unter Nr. 791/2 fällt auch Draht in abgepaßten Längen. Röhren, nicht unter Nr. 793 des allgemeinen Tarifs fallend, gewalzt oder gezogen, r o h : mit einer Wandstärke von 2 Millimeter oder darüber von weniger als 2 Millimeter . . . . . . (798/9) Schmiedbarer Guß, Schmiedestücke und andere Waren aus schmiedbarem Eisen, anderweit im allgemeinen Tarif nicht genannt: 1 5 2,50 3 4.50 2,50 3 3,75 4,75 5 10 929 798 799 aus 813 roh: von mehr als 150 Kilogramm bei einem Rein- von mehr als 100 bis 150 Kilogramm gewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm des Stückes von mehr als 3 bis 25 Kilogramm von 3 Kilogramm oder darunter bearbeitet : von mehr als 150 Kilogramm bei einem Rein- von mehr als 100 bis 150 Kilogramm gewichte von mehr als 25 bis 100 Kilogramm des Stückes von mehr als 3 bis 25 Kilogramm von 3 Kilogramm oder darunter Anmerkungen
Nr. 798/
behandeln ist, auch in abgepaßte Längen von mindestens 1 Meter geschnitten, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 5 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. 2. Bandeisen, das durch Walzen oder Ziehen auf kaltem Wege, Schleifen, Polieren, oder dergleichen eine glatte, glänzende oder spiegelnde Oberfläche erhalten hat und lediglich wegen solcher Bearbeitungen wie Eisenwaren
behandeln ist, auch gehärtet oder gebeizt, wird ohne Rücksicht auf das Stückgewicht mit 3,50 Mark für 1 Doppelzentner verzollt. Stemmeisen, Hobeleisen Maschinenmesser aus 816 aus 820 aus 824 825 836 Pferderechen, bei einem Reingewichte des Stückes von 3 Kilogramm oder darüber Hufeisen, roh Wagenfedern, einschließlich der Eisenbahnmagenfedern, roh oder nur an den Blattenden und Seidenkanten abgeschliffen; Pufferfedern . . . . Hufnägel ; grobe, nicht bearbeitete Nägel von wenigstens 7 Centimeter Länge, geschmiedet oder gepreßt, vierkantig und an der Spitze unregelmäßig abgestumpft Drahtseile, Stacheldraht, Drahtgeflechte und Drahtgewebe, Drahtbürsten, Drahtkörbe, Stiefeleisen; Schrauben und Niete von nicht mehr als 13 Millimeter Stiftstärke; Hacken, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt; Kisten- und Sarggriffe, Splinte, Krampen, Schnallen (mit Ausnahme der Schmuckschnallen) ; Rosettenstifte, Sprungfedern aus D r a h t , Heftel und Ösen; Nägel, weder vorstehend noch anderweit i m allgemeinen Tarife genannt, auch mit Köpfen aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle Feine Schneidwaren (feine Messer, feine Scheren, blanke Waffen und dergleichen) , Perlen und Schmuckschnallen, soweit sie nicht unter Nr. 887 des allgemeinen Tarifs fallen; Fingerhüte, Korkzieher, Nußknacker, Stahlkugeln, Knöpfe (auch aus Blech) und sonstige feine Eisenwaren, anderweit im allgemeinen Tarife nicht genannt : roh bearbeitet Anmerkung. V o n der Verzollung als feine Eisenwaren nach Nr. 836 bleiben die in anderen Nummern des Abschnits 17A des allgemeinen Tarifs besonders genannten Eisenwaren auch dann ausgenommen, wenn sie fein bearbeitet sind. 3,50 3,75 4,50 6 6 5,50 6 7 10 13 20 18 6 5 3 6 8 15 24 930 Anmerkungen
stande besondere Zollsätze bestehen, werden letztere der Berechnung
grunde gelegt. aus 906 Milchentrahmungsmaschinen aller Systeme (Milchzentrifugen, Separatoren. Radiatoren usw.): bei emem Reingewicht der Maschine v o n : 40 Kilogramm oder darunter 10 mehr als 40 K i l o g r a m m bis 1 Doppelzentner mehr als 1 Doppelzentner bis 2 Doppelzentner mehr als 2 Doppelzentner bis 4 Doppelzentner mehr als 4 Doppelzentner bis 5 Doppelzentner 10 9 8 7 . . Anmerkung. Unter Radiatoren werden solche Milchentrahmungsmaschinen verstanden, welche in unmittelbarem Anschluß an die Entrahmung in ununterbrochenem Verfahren Butter herstellen. 631 Tarif B. Zölle bei der Einfuhr in Schweden. Der im gegenwärtigen Tarif erwähnte schwedische allgemeine Tarif ist der Zolltarif vom
r menschlichen Nahrung geeignet Hafer; ferner Wicken, Sojabohnen sowie andere Erbsen und Bohnen, nicht
r vorhergehenden Nummer gehörend. . . gemahlen: Mehl und Grütze (gryn) aller Art; auch Mehl von Arrowroot und anderen Pflanzen, nicht
einer anderen Nummer des allgemeinen Tarifs gehörend Polierter Reis und Reismehl Hopfen Kartoffeln: andere als die in Nr. 94 des allgemeinen Tarifs genannten, nicht
bereitet Maiblumentreibkeime Gewächse, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: lebend Anmerkung. Wiegt ein Gewächs mehr als 10 kg, so ist für das Mehrgewicht der Zoll nur nach dem Satze von 3 Ore für 1 Kg
berechnen. Couleur, auch in fester Form, die keinen Weingeist enthält M e i n ; ferner Beeren und Fruchtsaft: in Fässern, größeren oder kleineren in anderen Gefäßen: nichtschäumend Anmerkung
Nr. 188. Der Zoll per Liter für nichtschäumende Weißweine in Flaschen soll den Zoll per Kilogramm für Weißweine in Fässern nicht um mehr als 0,35 Kr. übersteigen. Anmerkung
N r . 186 und 188. Erleichterungen, die dritten Staaten für die Zollbehandlung von Weinen irgendwelcher Art, insbesondere von Rotweinen, eingeräumt werden, sollen, solange sie den dritten Staaten gegenüber bestehen, auch auf die deutschen Weißweine Anwendung finden. Häute und Felle, nicht
m Pelzwerk gehörend :
gerichtete, halb
gerichtete darunter einbegriffen: Sohlleder und Brandsohlleder sowie Walroßhäute und Flußpferdhäute: zollungsmaßstab. Zollsatz. Kronen. Öre. frei frei — 1 kg 20 100 kg 3 70 ei frei 100 kg 6 6 1 kg 50 50 40 — — frei frei 1 kg 07 20 932 196 aus 199 200 211 212 214 215 218 246 aus 250 aus 253 aus 254 264 Kernstücke (rein geschnitten); ferner Maschinenriemenleder anderer Art: in Stücken von geringerem Reingewicht als 1 kg: lackiert andere, mit Ausnahme von Gold- und Silberleder Handschuhe aus Leder oder Fell, nicht besonders genannt Treib- und Transportriemen, Schnüre sowie Schläuche aus Leder oder Darm, auch in Verbindung mit Spinnstoffen; Nuck-, Schlag und Nahriemen; technische Lederwaren wie Überzüge
Walzen sowie Kolben aus roher Haut und Packungen; auch Goldschlagerhautchen Taschen (vaskor), mit oder ohne Einrichtung und bei einem Reingewichte von höchstens 0,5 kg für 1 Stück, sowie Mappen, Brieftaschen und Geldtaschchen aus Leder oder Fell, auch in Verbin düng mit anderen Materialien Etuis, auch mit
behör, Schachteln, Futterale, Gürtel und Schärpen sowie Teile
Gürteln, Scharpen oder Hosenträgern, alle, soweit sie aus Leder oder Fell bestehen, auch in Verbindung mit anderen Materialien Sattlerwaren, auch aus Gespinstwaren, sowie andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Leder oder Fell, auch in Verbindung mit anderen Materialien, wie Geschirr, Sättel, Reitgerten, Peitschen, Barbierriemen usw.; ferner Fecht- und Boxhandschuhe aller Art, ohne Rucksicht auf die Beschaffenheit des Stoffes Stöcke, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als holz, das Gewicht der Schachteln, des Papiers und ahnlicher Hüllen eingerechnet : andere, als offensichtlich für Regen- oder Sonnenschirme bestimmt Andere Tischlerwaren sowie alle anderen bearbeiteten Holzwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbindüng mit anderen Stoffen als Holz, darunter einbegriffen gedrech selte, gefräste und geschnitzte Waren, im Reingewichte von mehr als 2 kg für das Stück : Waren, ganz oder teilweise, mit ungefärbter oder gefärbter Masse belegt: Leisten und Rahmen aus einheimischen Hölzern, poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer Flächenbedeckung versehen, mit Ansnahme der vergoldeten, versilberten und bronzierten Waren, nicht mit Masse belegt: andere als in den Nrn. 251 und 252 des allgemeinen Tarifs genannte, alle furnierten und geschnitzten darunter einbegriffen : Schachteln ans Espenholzspan ohne Veizung, Malerei ober andere Flächenbedeckung, nicht furniert, und nicht geschnitzt Leisten und Nahmen aus einheimischen Hölzern, poliert, gebohnert, lackiert oder mit anderer Flachenbedeckung versehen, mit Ausnahme der vergoldeten, versilberten und bronzierten Waren aus pflanzlichem Rohr, auch in Verbindung mit anderen Stoffen : Stöcke, andere als offensichtlich für Regen oder Sonnenschirme bestimmt Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Materialien, die
Nr. 266 des allgemeinen Tarifs gehören, oder aus Gras und Wurzeln : 1 Kg; — 45 — 6 90 90 — 60 1 kg 2 1 80 1 20 2 70 50 1 kg 05 50 2 70 933 268 276 278 284 aus 289 293 297 300 301 Korbmacherwaren: anderer Art als solche aus ungeschälten Zweigen oder gröberem Span, auch mit Polsterung und Überzug versehen. Bürstenbinderwaren, wie Bürsten, Pinsel. Besen und Wischer usw.: aus anderen als pflanzlichen Stoffen: mit Einfassung oder Ausrüstung aus Eisen oder unpoliertem oder bemaltem Holz; ferner Pinsel sowie Maurer- und Malerbürsten aller Art, nicht
Nr. 275 des allgemeinen Tarifs gehörend mit anderer Einfassung oder Ausrüstung als in den Nummern 276 und 277 des allgemeinen Tarifs, Staub- und Puderquasten darunter einbegriffen Perlmutter sowie Muschelschalen und Schneckenhäuser : Waren daraus, nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Gold oder Silber ausgenommen: aus Perlmutter, Süßwassermuschelschalen einbegriffen . Perlen : nicht gefaßt: unechte: aus echtem oder unechtem Porzellan Zellhorn, Celloidin, Galalith, Ambroin, Eburin und andere ähnliche formbare künstliche Stoffe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: Waren, im allgemeinen Tarif, in Nr. 292 oder sonst nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit Geweben, unedlen Metallen oder dergleichen: aus Zellhorn oder Galalith Pappe: Asphaltdachpappe und andere mit Asphalt, Teer oder Teeröl bestrichene oder imprägnierte Pappe, darunter einbegriffen sogenannter Asphalt- und Teerfilz; auch Verhäutungspappe und Graulumpenpappe ohne Imprägnierung Papier : Schreib- und Zeichenpapier, Druck, Lösch- und Filtrierpapier, Kupier-, Seiden- und anderes feines Packpapier sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Arten von Papier, alles soweit es naturfarbig, weiß oder in der Masse gefärbt ist : mit Umschlägen in Schachteln aus Pappe, Papier oder Holz eingehend, auch mit Einrichtung
m Unterbringen der verschiedenen Arten von Papierbogen, Briefkarten oder Umschlägen (sogenannte Papeterien) Anmerkung
N r . 300. Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge in Behältnissen aus Papier, Pappe oder Holz (Papierausstattungen), jedoch ohne Verbindung mit anderen Materialien, werden
m Satze von 0,30 Kronen für 1 kg verzollt. Bändchen aus Gespinsten jeder Art, mit denen Briefpapier, Briefkarten und Briefumschläge gebunden sind, sowie solche Bändchen oder Beschläge
m Festhalten des Deckels der Benältnisse oder
m Schließen derselben bleiben bei der Verzollung außer Betracht. Ebenso bleibt es auf die Verzollung ohne Einfluß, wenn die Behältnisse Einrichtungen
r Unterbrmgnng verschiedener Arten oder Größen von Briefbogen, Vrieflarten oder Briefumschlägen, wie abgeschlossene Fächer, Brücken, Klötze und dergleichen besitzen, anderer Art : mit Wasserzeichen (auch trocken gestempelt) 1 kg 1 50 1 20 1 1 kg 60 80 — 01 30 1 kg 18 54c 934 liniert 302 303 304 307 308 309 310 312 aus 313 aus 314 316 1 kg ohne Wasserzeichen und nicht liniert anders als in der Masse gefärbt, wozu mit weißer Farbe bestrichenes Papier — fugen. kriteradt papper — ebenfalls gehört, vergoldet, versilbert oder mit anderen Metallen belegt, gefirnißt, lackiert, mit gedruckten Mustern in einer Farbe oder mehreren Farben versehen, gestanzt (nicht in Mustern) gefältelt und gepreßt, wie sogenannte Leinennachahmung; ferner Kartonpapier lichtempfindliches photographisches Papier; Pergamentpapier, auch nachgeahmt; Papier, imprägniert oder bestrichen mit Chemikalien, Desinfektionsmitteln, Oelen, Fett, Wachs, Leim, Gummi und ähnlichen Stoffen, die nicht
den Farben gehören, aber nicht mit Asphalt Schmirgel-, Glas-, Sand- und anderes Schleif oder Polierpapier. Anmerkungen
den Tarifstellen für Pappe und Papier.
r weiteren gewerbemäßigen Bearbeitung oder Verarbeitung, z. V.
m Bedrucken,
r Herstellung von Titten,
m Bekleben von Streichholzschachteln,
m Bewickeln von Blumendraht, nachgewiesen wird. Tapeten, Tapetenborten darunter einbegriffen: Relieftapeten (mit eingepreßten Mustern versehen, aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen Fondtapeten (auf einer Seite mit Grundfarbe bestrichen) aller Art: auch Naturelltapeten (gedruckt auf Papier, das in der Masse gefärbt ist), soweit sie samtartig, gepreßt (gaufriert), geftrmßt, lackiert oder mit Glimmer oder Metall belegt (bronziert) sind anderer Art Papiertüten; auch Umschläge für Briefe, Photographien und dergleichen: ohne Verbindung mit anderen Stoffen und auf der Außenseite nicht bedruckt in Verbindung mit Pergamentpapier (auch unechtem), Metallpapier oder anderen Stoffen wie Metallbeschlag, Gespinste warm, Gelatine oder Stanniol und nicht auf der Außenseite bedruckt Freimarkenalbums, auch mit eingefügten Freimarken; auch Teile
solchen Albums Notizbücher und andere Bücher mit darin eingebundenem, reinem oder liniertem Papier; Versalbums und Albums für Ausschnitte sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Albums; lose Buchdecken oder Teile dazu sowie Sammeldecken für Briefe, Rechnungen und dergleichen: überzogen mit Leder oder mit anderen Gespinstwaren als Wachstuch: Geschäftsbücher andere . . — — 10 10 20 18 20 07 50 1 kg 50 20 30 30 75 50 80 935 317 Anmerkung. Buchrücken oder Buchecken aus Gespinstwaren oder Leder bleiben außer Betracht. anderer Art: Geschäftsbücher 320 321 322 323 324 aus 328 333 andere Blankette ohne Buchstabendruck, bestimmt
Visitenkarten, Adretzkarten, Speisekarten und dergleichen; ferner Etiketten aller Art ohne Buchstabendruck) Anmerkung. Gold- oder Silberprägung, Gold- oder S i l berdruck, mit Ausnahme von Buchstabendruck, Gold- oder S i l berschnitt oder farbiger Rand sollen bei Waren, die an sich unter Nr. 320 fallen, die Zollbehandlung nach dieser Nummer nicht ausschließen. Etuis, auch mit
behör, sowie Schachteln, Dosen, Futterale und Attrappen aus Pappe, Papier oder Papiermasse in Verbindung mit Gespinstwaren, Seide enthaltend, oder mit Spitzen, Leder, vergoldeten oder versilberten Metallen oder mit Zellhorn oder anderen ähnlichen formbaren Stoffen Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Pappe, Papier oder Papiermasse, auch in Verbindung mit anderen Stoffen: vergoldet, versilbert, bronziert, gefirnißt, lackiert oder mit Glimmerbronze bestreut: gröbere Artikel
m Haus- oder Küchengebrauch, wie Kübel, Eimer oder dergleichen andere anderer Art: ausgestattet mit Prägung, Druck (Buchstabendruck oder anderem), Malerei, Fältelung, Gaufrierung (Pressung) oder gestanzten Mustern, auch wenn diese Bearbeitung nur auf der Ausrüstung (Montierung) oder Etikette angebracht ist. Anmerkung
den Nrn. 322 und 323. Karten
m Aufkleben von Photographien, die nicht unter Nr. 324 fallen, sind nach Nr. 323 auch dann
verzollen, wenn sie eine der in Nr. 322 aufgeführten Bearbeitungen aufweisen. ohne solche Bearbeitung Anmerkungen z u d e n Nrn 322 bis 324. a)
Nr. 324 gehören, auch wenn die Ware in der in Nr. 322 oder 323 bezeichneten Art bearbeitet ist: Masken; Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Papier, auch auf einer oder beiden Seiten mit weißem, farbigem oder bedrucktem Baumwollenstoff überzogen, ohne wirkliche Nähte. Eine durch Pressung hervorgebrachte künstliche Nachahmung von Nähten ist nicht als wirkliche Naht anzusehen, b) Bei der Verzollung von Verpackungskartons, auch mit Einrichtnng von Fächern, bleibt ein vergoldeter, versilberter, bronzierter oder gefärbter Rand oder eine folche Kante außer Betracht; ebenso ist die Beschaffenheit der Etikette ohne Einfluß, sofern diese nicht vergoldet, versilbert oder bronziert oder auch in mehr als einer Farbe gedruckt ist. Bücher, gedruckte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: Bücher nicht oder nicht in wesentlichem Umfange in schwedischer Sprache gedruckt; Wörterbücher und Grammatiken . . . Bilder aller Art, durch Druck oder sonstwie vervielfältigt, nicht eingefaßt (auch auf anderem Material als Pappe oder Papier angebracht), wie Aetzungen, Stahlstiche, Kupferstiche, Holzschnitte, Lichtdrucke, Oeldrucke, Decalcomania (Abziehbilder), Lithographien, Photographien, darunter einbegriffen Ansichtskarten und Sluck- 1 kg 35 — 50 1 80 1 50 50 75 50 — frei 936 uns bkauten .aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen; ferner Bilderbücher und Malbücher für Kinder, auch mit erklärendem Text: Ansichtskarten und Glückwunschkarten aller Art, auch in Verbindung mit anderen Stoffen 1 kg 50 75 334 335 340 343 344 und 346 Anmerkung a. Bilder, die
Druckwerken gehören und mit diesen eingeführt werden, werden mit den Druckwerken als ein Teil davon behandelt. Anmerkung b. Die Bestimmung im allgemeinen Tarif, daß Bilder, die einer weiteren Bearbeitung wie Pressen oder Stanzen unterzogen worden sind, als Waren aus Pappe, Papier oder Papiermasse verzollt werden, findet auf folgende Waren keine Anwendung:
m Zwecke, das Aufhangen oder Aufstellen der Vilder
ermöguchen, angebracht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht. Drucksachen,im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, wie Kataloge, Geschäftsrundschreiben und andere kaufmännische Druckfachen: [mit ausländischem Text, nicht
r nächstfolgenden Nummer gehörend] anderer Art, darunter einbegriffen alle Visitenkarten, Adreßkarten. Etiketten und Speisekarten mit Vuchstabendruck sowie mit Firmenstempel oder anderem derartigen Buchstabendruck versehenes Papier, indessen kein Packpapier Anmerkung
den Nrn. 334 und 335. Reklamekarten und Rellameplakate mit Bildern mit
sammenhängendem Texte werden nach Nr. 334 oder 335 verzollt. Seide, auch k ü n s t l i c h e . Angesponnene oder gesponnene Seide, auch in Verbindung mit anderen Spinnstuffen: abgekocht, auch gebleicht, oder gefärbt: in kleineren, für den Kleinhandel geeigneten Aufmachungen, wie Docken, Spulen, Rollen und dergleichen. Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe, nicht aufgeschnitten oder aufgefchnitten, aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Spmnstoffen Gewebe, im allgemeinen Tarife nicht besonders genannt : aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Ganzseide) . . . . . aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Halbseide : anderer Art als die in Nr. 345 des allgemeinen Tarifs genanntön Anmerkung. Kleiderstoffe aus Wolle, im Gewichte von 300 g oder mehr auf 1m im Geviert und Fäden ganz oder teilweise aus Seide enthaltend, werden als Gewebe aus Wolle angesehen, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamtgewichts des Gewebes beträgt. Der Ermittlung.des
läs- 75 2 6 6 3 50 937 347 348 und 349 330 und 351 352 ans 360 sigen Prozentgehalts an Seide wird bei Fäden teilweise aus Seide nur das Gewicht der in diesen Fäden enthaltenen Seide
grunde gelegt. Anmerkung
den Nrn. 342 bis 346 des a l l g e meinen Tarifs. Ein Gewichtsabzug wird gewährt für solche auf Brettern befestigte Eisengestelle mit Haken, worauf gewisse Felbel-, Plüsch- und Samtgewebe
m Schütze während der Beförderung aufgehakt werden. Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: Felbel-, Plüsch- und Samtbänder aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Spinnstoffen anderer Art: ans Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Bänder aus Ganzseide) ans Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinnstoffen (Bänder aus Halbseide) Anmerkung.
den Bändern gehören außer den eigentlichen Bändern, d. h, den auf dem Bandstuhl hergestellten Geweben mit Kette und Einschlag, auch sogenannte künstliche Bänder, bestehend aus in Bandform geordneten, längslaufenden und
sammengeklebten Spinnfasern oder Garnen sowie in Bandform von höchstens 20 cm Breite,, geschnittenen Geweben, mit Ausnahme von Spitzengeweben und Tüll. Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als Bänder
behandeln sind, werden, auch wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als Bänder verzollt Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Seide allein oder in Verbindung mit anderen Spinnstoffen, auch mit Einlagen aus Holz, Metall und dergleichen : geflochtene, bandähnliche Schnüre ohne Einlagen und mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das durch farbiges Garn oder farbigen Zwirn hervorgebracht ist : aus Seide allein oder in Verbindung mit höchstens 15 v. H. anderen Spinnstoffen aus Seide in Verbindung mit mehr als 15 v. H. anderen Spinnstoffen Anmerkung
den Nrn. 350 und 351. Nach diesen Nummern werden auch solche geflochtene bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten verzollt, welche lediglich aus Spinnstoffen oder Gespinsten bestehende Einlagen haben. anderer Art Anmerkung. Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, band ähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus diesem Grunde unter Nr. 352 fallen würden, werden nach den Nrn. 350 oder 351 verzollt W o l l e und anderes T i e r h a a r . Gewalkter (nicht gewebter) Filz, ungefärbt, gefärbt oder bedruckt: aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen: 1 kg 6 6 3 6 3 — 9 — Filz, mit Ausnahme des in Nr. 359 des allgemeinenTarifsgenannten 1m im Geviert 60 Garn: aus Wolle, auch mit Beimengung von anderen Spinnstoffen mit Ausnahme der Seide: einfach.: 938 362 364 366 368 371 373 aus 371 376 378 379 380 382 und 383 388 aus 390 ungebleicht und ungefärbt : wovon 1 K g mehr als 40,000m (über Nr. 40 metrisch). gebleicht, gefärbt oder bedruckt : wovon 1kg mehr als 40,000m enthält : zwei- oder mehrdrähtig, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt : ungebleicht und ungefärbt : wovon 1kg mehr als 40,000m enthalt, berechnet nach dem einfachen Garn gebleicht, gefärbt oder bedruckt: wovon 1Kg mehr als 40,000m enthält, berechnet nach dem einfachen Garn in kleineren Aufmachungen, hergerichtet für den Kleinverkauf wie Docken, Knäuel, Rollen und dergleichen. . . . . Gewebe aus Wolle, auch in Verbindung m i t anderen Spinnstoffen, Seide ausgenommen: Preßtücher ; auch Maschinenfilz, endlos oder rund gewebt, für Fabrikbedarf Teppiche: geknüpft, welche höchstens 180 Knoten auf 1 m Länge enthalten plüschartig, nicht geknüpft, nicht aufgeschnitten oder aufgeschnitten: abgepaßt, auch
sammengenäht, gesäumt, mit Kanten band und mit Fransen versehen anderer Art: abgepaßt, auch
sammengenäht, gesäumt mit Kanteband und mit Fransen versehen Samt und Plüsch sowie samt- und pluschartige Gewebe, nicht aufgeschnitten oder aufgeschnitten abgepaßt, nicht besonders genannt, wie Tischdecken, Kopftücher, Schals, Filze, Draperien, Gardinen. Wandbekleidungen usw. anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt : Kleiderstoffe von mehr als 300 g Gewicht auf 1m im Geviert, welche Faden ganz oder teilweise aus Seide enthalten, sofern die Seide höchstens 3 v. H. des Gesamtgewichts des Gewebes beträgt andere : im Gewichte von mehr als 700 g auf 1 m im Gevierl im Gewichte von mehr als 2 0 0 g , aber nicht mehr als 700 g auf 1 m im Geviert im Gewichte von 200g oder weniger auf 1m im Geviert. Bänder, Schnure und andere Posamentierwaren sowie Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder K'uüpfen hergestellte Waren, nicht
einer anderen Nummer des allgemeinen Tarifs gehörend: Strumpfe . . andere: wie die entsprechenden Waren aus Baumwolle. Treib- und Transportriemen, nicht genäht oder genäht, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Kautschuk ausgenommen Pflanzliche Spinnstoffe mit Ausnahme der Baumwolle. Garn: aus anderen
m Abschnitt V I I I C des allgemeinen Tarifs gehörenden Spinnstoffen als den in den Nr. 393 bis 399 genannten, auch in Verbindung mit Baumwolle oder J u t e : 1 kg 30 45 — 35 50 — 50 50 1 1 1 1 1 75 75 2 50 1 50 1 75 2 25 2 30 939 406 407 425 426 431 433 435 437 439 440 aus 446 zwei- oder mehrdrähtig, darunter Zwirn einbegriffen: ungebleicht und ungefärbt gebleicht, gefärbt oder bedruckt: Gewebe: aus anderen
m Abschnitt V I I I C des allgemeinen Tarifs gehörenden Spinnstoffen als den in den Nrn. 419 bis 422 genannten, auch in Verbindung mit Baumwolle oder J u t e : Taschentuchgewebe, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert
sammen enthalten: höchstens 50 Ketten- und Einschlägfäden mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden zweischäftige und geköperte Gewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig (nicht mit Mustern gewebt) ist : andere als die in Nr. 429 des allgemeinen Tarifs genannten, die auf einer Fläche von 1 cm im Geviert
sammen enthalten: höchstens 25 Ketten- und Einschlagfäden: gebleicht, gefärbt oder bedruckt mehr als 25 bis und mit 35 Ketten- und Einschlagfäden : gebleicht, gefärbt oder bedruckt mehr als 35 bis und mit 50 Ketten- und Einschlagfäden : gebleicht, gefärbt oder bedruckt mehr als 50 bis und mit 65 Ketten- und Einschlagfäden : gebleicht, gefärbt oder bedruckt anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, mit Mustern gewebte darunter einbegriffen, die auf einer Flache von 1 cm im Geviert
sammen enthalten: höchstens 50 Ketten- und Einschlagfäden mehr als 50 Ketten- und Einschlagfäden, darunter auch alle einbegriffen, die Muster aufweisen, welche durch verschiedene Fadendichte entstanden sind Anmerkung z u d e n Nrn. 439 und 440. Eingewebte Namen, Monogramme, Buchstaben und Ziffern haben eine Erhöhung des sonst für das Gewebe geltenden Zolls nicht
r Folge. Anmerkung z u den Nrn. 428 bis 440 des allgemeinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Einfchlagfaden entstandene Streifen oder Vierecke aufweisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt. Fischernetze, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . . . . 40 1 kg 60 1 1 10 90 — 50 65 1 20 2 1 75 2 — 45 — 12 18 Baumwolle. 451 aus 453 454 aus 456 aus 462 Garn: einfach : ungebleicht und ungefärbt: unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst. . . Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33 gebleicht, gefärbt oder bedruckt: unter Nr. 12 englisch; auch sogenanntes Vorgespinst. . . Nr. 23 und darüber, aber unter Nr. 33 zwei- oder mehrdrähtig, einmal gezwirnt: gebleicht, gefärbt oder bedruckt: Nähzwirn aus Garn Nr. 23 und darüber, vier- oder mehrdrähtig mehrdrähtig, mehr, als einmal gezwirnt : gebleicht, gefärbt oder bedruckt: — 27 33 — 35 940 aus 464 aus 465 472 473 und 474 475 476 481 482 484 485 487 488 490 491 493 494 495 Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig Nähzwirn, vier- oder mehrdrähtig, in kleineren Aufmachungen, die für den Kleinhandel bestimmt sind, wie Docken, Knäuel, Rollen und dergleichen Gewebe aus Baumwolle, auch in Verbindung mit Jure: Felbel, Plüsch und Samt sowie samt- und plüschartige Gewebe; ferner abgepaßte Waren daraus: anderer Art als sogenannter Manchester: gebleicht oder gefärbt bedruckt oder gepreßt Taschentuchgewebe, die auf einer Flache von 1 c m im Geviert
sammen enthalten: höchstens 80 Ketten- und Einschlagfäden mehr als 80 Ketten- und Einschlagfäden andere abgepaßte, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw., soweit die ganze Fläche in der Webart gleichartig ist, die auf einer Fläche von 1cm im Geviert
sammen enthalten: höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden Gewebe, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist: im Gewichte von weniger als 250g, aber nicht weniger als 100g auf 1m im Geviert, die auf einer Fläche von 1 um im Geviert
sammen enthalten: höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden: gebleicht oder einfarbig gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt. . mehr als 60 Ketten- und Einschlagfäden: gebleicht oder einfarbig . gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt. . im Gewichte von weniger als 100g auf 1 m im Geviert, die auf einer Fläche von 1 c m im Geviert
sammen enthalten: höchstens 60 Ketten- und Einschlagfäden: gebleicht oder einfarbig gewebt in zwei oder mehr Farben: auch bedruckt. . . mehr als 60 Ketten- und Ginschlagfäden: gebleicht oder einfarbig gewebt in zwei oder mehr Farben; auch bedruckt anderer Art, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, darunter mit Mustern gewebte einbegriffen, auch abgepaßt, wie Tischtücher, Kopftücher, Gardinen usw.: gebleicht oder einfarbig: im Gewichte von 100g oder darüber auf 1 m im Geviert. im Gewicht von weniger als 100g auf 1 m im Geviert. gewebt in zwei ober mehr Farben; auch bedruckt: im Gewichte von 100g ober darüber auf 1 m im Geviert. im Gewichte von weniger als 100 g auf 1 m im Geviert. Anmerkung
den Nrn. 475 bis 494 des a l l g e meinen Tarifs. Gewebe, deren ganze Fläche in der Webart gleichartig ist, die aber durch farbige Ketten- oder Einschlagfäden entstandene Streifen ober Vierecke aufweisen, werden als nicht mit Mustern gewebt verzollt. Spitzen sowie Spitzengewebe und Tüll, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: Zwirngardinengewebe von mindestens 50cm Breite und schlichter (nicht mit Mustern gewebter) Tüll . . . . . 1 kg 35 35 90 — 1 10 1 1 20 45 1 1 15 40 — 1 90 10 1 1 15 40 1 1 20 45 1 1 40 65 1 1 15 40 1 1 40 65 2 50 941 496 497 498 499 500 501 504 508 anderer Art Bänder, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt . . . . Anmerkung. Waren, die wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit als Bänder
behandeln sind, werden, auch wenn sie mustergewebt oder mit nicht geraden Kanten versehen sind, als Bänder verzollt. Schnüre und andere Posamentierwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, mit Einlagen aus Holz, Metall und dergleichen oder ohne solche: geflochtene, bandähnliche Schnüre, ohne Einlagen und mit geraden Kanten sowie ohne anderes Muster als solches, das durch gefärbtes Garn oder gefärbten Zwirn hervorgebracht ist. Anmerkung. Nach dieser Nummer werden auch solche geflochtene, bandähnliche schnüre mit geraden Kanten verzollt, welche lediglich aus Spinnstoffen oder Gespinsten bestehende Einlagen haben. [anderer Art] Anmerkung. Besatz- und Garnierungsgegenstände, nicht plüschartig, die in der Kette oder im Schuß geflochtene, bandähnliche Schnüre mit geraden Kanten, auch mit Einlagen von Spinnstoffen oder Gespinsten, enthalten und allein aus diesem Grunde unter Nr. 499 fallen würden, werden nach Nr. 498 verzollt. Strumpfstuhlarbeiten und andere durch Wirken, Stricken oder Knüpfen hergestellte Waren, nicht
einer anderen Nummer des allgemeinen Tarifs gehörend: Strümpfe Handschuhe, auch genäht aus Geweben Unterkleider, das Dutzend höchstens 1 kg wiegend . . . . Fischernetze und Netze f ü r technische Zwecke, Hängematten, Tauwerk und Seile, auch in Verbindung mit anderen Stoffen . . . . Gespinst waren in Verbindung mit Kautschuk. Gewebe und andere Gespinstwaren, imprägniert oder überzogen m i t Kautschuk oder vereinigt mittels Kautschuklösung oder durch K a u t schukzwischenlagen; auch elastische Gespinstwaren aller Art, enthaltend S t r ä n g e (Fäden) aus Kautschuk : anderer Art als die in N r . 506 des allgemeinen Tarifs genannten : keine Seide enthaltend 1 kg 4 2 2 1 2 2 90 — 25 25 2 — — 25 60 Gespinstwaren, wasserdichte usw. 500 510 Gewebe und andere Gespmstwaren, wasserdichte, belegt oder imprägniert mit anderer Masse als Kautschuk, darunter einbegriffen Wachstuch sowie gefirnißte oder lackierte Gewebe: Fußbodenbelag, Linoleumbelag darunter einbegriffen . . . anderer Art Anmerkungen
a) Farbige Streifen im Gewebe, die ausschließlich als Anhalt beim
schneiden oder Nähen, ferner farbige Streifen neben den Kauten, die lediglich als Unterfcheidungsmerkmal für die einzelnen Fabrikate dienen, bleiben bei der Zollbehandlung von Geweben außer Betracht. b) Bei der Verzollung von Geweben bleibt die Beschaffenheit der Webekauten unberücksichtigt. 54 d 942 Näh- und andere Arbeiten nicht besonders genannt, ans Gespinstwaren; Hute Nr. 514 520 521 522 532 533 535 540 541 542 543 544 551 514 bis 582). Gespinstwaren,
qeschuitten oder ausgestanzt, aber ohne Näharbeit im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt ; forner Gespinstwaren, gesäumt oder mit Kantenband versehen, aber ohne andere Näharbeit, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: wie die Gespinstwaren, woraus sie hergestellt sind, mit einem
schlag von 10 v. H. des Zollbetrags. Anmerkung 1
den gesäumten und mit Kantenband versehenen Waren ohne andere Näharbeit werden auch solche gerechnet, die in unmittelbarem
sammenhange mit dem Saume eine einfache Hohlnaht haben. Anmerkung 2. Solche
geschnittene oder ausgeschnittene Gespinstwaren, bei deren
schneiden augenscheinlich Abfälle nicht entstanden sind, werden wie die Gewebe behandelt, woraus sie hergestellt sind, o h n e Erhöhung. Hosenträger, Gürtel, Schärpen, Strumpfbänder, Kleider- und Ärmelschürzer sowie audere derartige Gegenstände; auch Teile dazu aus Gespinstwaren: aus Gold gespinstwaren aus Seide oder Halbseide oder aus elastischen Bändern oder Schnüren, worin Seide enthalten ist anderer Art, darunter auch solche einbegriffen, deren Hauptbestandteil aus elastischen Bändern oder Schnüren besteht, worin keine Seide enthalten ist . Kragen, Manschetten und Vorhemden, gestärkt und gebügelt, aus Geweben, die
m Abschnitt VIII C oder I) des allgemeinen Tarifs gehören: mit Stickerei oder Spitzen anderer Art . Korsette: aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide Anmerkung. Bänder, gewebte Spitzen, Stickereien und ähnliche Verzierungen haben eine Erhöhung des Zolles der Nr. 535 nicht
r Folge. Stickereien: auf Spitzen, Spitzengeweben und Tüll: auf Streifen aus schlichtem, nicht mit Mustern gewebtem Tüll, worin keine Seide enthalten ist, auch mit anderer Näharbeit versehen) ferner derartige bestickte. Gewebe, sichtlich dazu bestimmt, in Streifen zerschnitten
werden. . . . . . andere: Zollsatz der Ware, worauf die Stickerei ausgeführt ist, mit 100 v. H. Erhöhung; auf Seide oder Halbseide (Geweben oder Bändern) ober auf gewalktem (nicht gewebtem) F i l z : Zollsatz der bezeichneten Waren mit 100 v. H. Erhöhung; auf Streifen aus Leinen- oder Baumwollengewebe, mit Ausnahme von Spitzengewebe und Tüll, auch mit anderer Näharbeit versehen; ferner derartige bestickte Gewebe, sichtlich dazu bestimmt, in Streifen zerschnitten
werden . . . anderer Art Kleider und andere Näharbeiten, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: hergestellt aus geknüpften, gestrickten, gewirkten oder auf dem Strumpfstuhl gefertigten Waren auch Meterwaren): nach den Bestimmungen für Strumpfstuhlarbeiten, ohne Erhöhung ; 1 kg 9 4 2 4 3 10 1 80 6 50 5 4 50 943 552 553 554 555 557 558 559 560 561 563 564 566 Anmerkung. Gewöhnliche
taten aller Art haben eine Zollerhöhung nicht
r Folge. Überzieher sowie Röcke, Westen und Hosen für Männer und Knaben, aus anderen Geweben als Seide oder Halbseide: aus Wollen-, Leinen- oder Hanfgeweben: mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz aus Waren, worin Seide enthalten ist ; ferner alle aus solchem Seide enthaltenden Wollengewebe, das nicht als Halbseide anzusehen ist andere aus anderen Geweben, worin keine Seide enthalten i s t . . anderer Art: aus Spitzen, Spitzengewebe oder Tüll: ganz oder teilweise aus Seide aus anderen Spinnstoffen: nicht mit Futter aus Seide oder Halbseide . . . . ans Seide: mit Stickerei oder Spitzen . andere aus Halbseide: mit Stickerei oder Spitzen andere aus anderen Gespinstwaren, gewalktem Filz ausgenommen: mit Stickerei oder Spitzen; auch solche mit Futter, Aufschlägen oder anderem Besatz ans Waren, worin Seide enthalten ist: aus Leinen oder Baumwollengewebe anderer Art Anmerkung. Kantenband oder Schnur,
m Schütze der Kanten oder als Ersatz für Knopflöcher aufgenäht, ebenso Kragen, werden nicht als Besatz angesehen. andere: aus Baumwollengewebe, das Stück mehr als 200 g wiegend anderer Art Anmerkungen
den Nrn, 514 bis 564 im Abschuitt VIII G des allgemeinen Tarifs, a) Als einfache Hohlnaht, die infolgedessen nicht als Stickerei anzusehen ist, gilt auch solche Halb- und Ganzstäbchennaht, die in einfacher Reihe und in unmittelbarem
sammenhang mit dem Saume vorkommt. I)) Bänder, die aus Waren aus Leinen- oder Baumwollengewebe aufgenäht sind, bleiben bei der Verzollung außer Betracht, auch wenn die Bänder in Figuren genäht sind. Das Gleiche gilt für geflochtene bandartige Schnüre, sowie für andere bandartige Besatz- und Garnierungsgegenstände, die nach Nr. 496
verzollen sind. c) Genähte Gegenstände mit gestickten Monogrammen, einzelnen Buchstaben, Ziffern und dergleichen sind nicht als mit Stickerei versehen
behandeln, sofern die Monogramme, Buchstaben, Ziffern und dergleichen sich nicht auf eine Fläche von mehr als 6 cm im Geviert erstrecken. Gespinstwaren in Verbindung mit feinerem Draht, Goldgespinstwaren darunter einbegrissen: Bänder, Schnüre und andere Posamentierwaren, Fransen, Spitzen, Spitzengewebe und Tüll sowie Strumpfstuhlarbeiten, enthaltend Draht oder mit Draht übersponnenes Garn im 1 kg 3 3 2 50 — 20 7 — 14 12 — — 6 5 50 50 4 5 2 3 50 50 944 570 571 581 582 593 594 597 598 600 601 602 603 605 Verhältnis von mehr als 15 v. H. des Gesamtgewichts der Ware Flitter und Kantillen, aller Art, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit des Materials Regenschirme und Sonnenschirmeaus Seide oder Halbseide anderer Art Hüte, fertige oder halbfertige: anderer Art als mit Blumen oder Federn geschmückte Frauenhüte: aus anderen Stoffen als den in den Nrn. 577 bis 580 des allgemeinen Tarifs genannten: nicht ausgerüstet, auch Mützen, genaht aus Geflechten der Nr. 572 des allgemeinen Tarifs, sowie sogenannte Filzstumpen aller Art anderer Art Waren aus weichem Kautschuk: Platten von höchstens 10 mm Stärke Gummituch) mit Einlagen oder Umlagen von Spinnstoffen oder Metall; anderes Packungsund Dichtungsmaterial sowie Packungen ans weichem Kautschuk in Verbindung mit Spinnstoffen, Asbest oder Metall oder aus Spinn- oder anderen Stoffen in. Verbindung mit Kautschuk, auch Platten und andere Packungen aus Asbest in Verbindung mit Spinnstoffen oder aus Spinnstoffen oder Asbest in Verbindung mit Stearin, Talg, Talk und ahnlichen Stoffen . . . Huf- und andere Puffer, Platten, Packungen und Dichtungen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt Fußbodendecken, Stopfen, massive Radkränze, auch in Längen, Nahmaschinenringe, Ventile, Ventilkugeln sowie im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Kautschukwaren
industriellen Zwecken, alles in oder ohne Verbindung mit anderen Stoffen; auch Stränge Schlauche und Röhren, auch in abgepaßten Längen im allgemein uen Tarif nicht besonders genannt : andere als die in den Nrn. 595 und 596 des allgememen Tarifs genannten, auch in Verbindung mit anderen Stoffen Aumerkung. Hierher gehören auch sogenannte Junenschläuche, welche unmontiert oder nicht
sammengesetzt ohne Ventilklappen und Ventile eingeführt werden. Treib- und Trauspurtriemen aus Kautschuk, Guttapercha oder Balata, auch in Verbindung mit Spinnstoffen, oder aus Spinnstoffen in Verbindung mit Kautschuk, Guttapercha oder Nakata Fahrrad- und Motorfahrradterle aus Kautschuk, auch in Verbindüng mit anderen Stoffen, wie Mäntel oder Teile dazu sowie Pedal- und Bremsgummi andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus weichem Kautschuk, allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen, wie Handschuhe, Eimer, Saughütchen, Eisblasen, chirurgische Gegenstaude und Radiergummi Waren aus Hartgummi, auch in Verbindung mit andere,: Stoffen: Blöcke und Platten, auch in abgepaßten Stücken Stangen, Stränge (Fäden) und Röhren, auch in abgepaßten Stücken, sowie Packungen andere Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Hartgummi, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, wie chirurgische Gegenstände, Kämme und dergleichen 1 kg 9 6 1 Stück — 25 60 — 50 75 1 kg 25 60 80 50 35 1 60 1 20 20 50 20 945 608 613 614 aus 617 625 628 629 630 631 643 644 645 aus 646 Tonwaren (Nrn. 608 bis 631). Ziegel : im allgemeinen Tarif nicht besonders genannter Art, wie feuerfeste, aller Art, Klinker, säurefeste Formziegel und für chemisch, technische Zwecke bestimmte Platten, Fassade- und Formziegel für Bauzwecke, sogenannte reveteringsplattor (Kalkbewurfsplatten) darunter einbegriffen, sowie Dachziegel aller Art: unglasiert : feuerfeste Ziegel aller Art sowie säurefeste Formziegel. . andere Boden- und Wandplatten: von 3 cm Stärke oder mehr: [mehrfarbig oder glasiert] Anmerkung. Spaltsteine der in der Anmerkung 1
Nr. 608 des allgemeinen Tarifs bezeichneten Art, bei denen die Stärke des ungeteilten Steines 3 cm oder mehr beträgt, auch mehrfarbig, werden nach Nr. 613 mit 1 Kr. für 100 kg verzollt, von geringerer Stärke: einfarbig, unglasiert Tiegel, auch aus Graphitmasse, Retorten und Muffeln sowie Teile dazu Luxusgegenstände und andere Gegenstände, die als hauptsächlich
Zierzwecken und nicht oder nur in geringerem Umfang
r wirklichen Benutzung bestimmt anzusehen sind, wie Statuetten, Vasen, Nippsachen, Zierteller und anderer Wandschmuck usw. — dagegen nicht Blumentöpfe, Aschenbecher, Sparbüchsen usw. —, auch in Verbindung mit Holz, unedlen Metallen oder dergleichen, das Gewicht der Schachteln, des Papiers und ähnlicher Hüllen eingerechnet : aus echtem Porzellan anderer Art Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus echtem Porzellan : weiß oder einfarbig zwei- oder mehrfarbig, oder vergoldet, versilbert oder auf andere ähnliche Weise verziert Waren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, aus Fayence (unechtem Porzellan) sowie Töpferwaren und andere Tonwareu, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit Elsen oder Holz: weiß oder einfarbig zwei- oder mehrfarbig ober vergoldet, versilbert oder auf andere ähnliche Weise verziert Anmerkung
den Nrn 628 bis 631. An sich weiße oder einfarbige Tonwaren, welche die Marke oder den Namen der Fabrik oder eine eingravierte Bezeichnung des Fassuugsraumes tragen, werden, insoweit dadurch keine Verzierung bewirkt wird, nicht als zwei- oder mehrfarbige Waren behandelt. Fensterglas, auch gefärbt, sowie Spiegelglas: belegt : ohne Facetten oder Kantenschliff anderer Art Photographische Trockenplatten oder sogenannte Emulsionsplatten aus Glas, auch mit Negativbildern Glasmalereien und Spiegel ans Fenster- oder Spiegelglas, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, jedoch nicht mit Gold oder Silber 100 kg — 2 25 30 — 1 60 30 1 kg — 30 60 10 16 — — 40 50 frei 1 kg 60 946 658 660 666 667 668 670 671 672 673 674 Anmerkung.
dieser Nummer gehören auch solche Glasplakate, welche sich als Bilder darstellen. Glas- und Emailwaren, im allgemeiuen Tarif nicht besonders genannt, auch in Verbindung mit anderen Stoffen als Gold oder Silber, soweit sie nicht
den Vijuteriewaren gehören, Karaffen darunter einbegriffen: Haushaltungs- und Ziergläser, geschliffen, geätzt, bemalt, vergoldet oder mit sonstiger anderer Verzierung als solcher, die durch eine Gravierung in der Form entstehen kann, darunter einbegriffen Lampenglocken, die in der erwähnten Weise bearbeitet sind Anmerkung. Schliff, der keine Verzierung bezweckt, bleibt bei der Verzollung außer Betracht. anderer Art und nicht unter Nr. 659 des allgemeinen Tarifs fallend Eisen und E i s e n l e g i e r u n g e n ( N r n . 666 bis 812). Rohren und Röhrenteile aus nicht schmiedbarem Guß: nicht bearbeitet: mit einem inneren Durchmesser von 145 mm oder mehr mit einem geringeren inneren Durchmesser als 145 mm. darunter ohne Rücksicht auf den Durchmesser einbegriffen alle Muffen, Flanschen, Stopfen und Kappen, ohne Gewinde und sonstige Bearbeitung . . . bearbeitet, darunter auch Nöhrenteile mit Gewinden einbegriffen ; ferner Feuerhahne, Brunnen aus rohem Visen und Siphons sowie Schließventile
Rohren der Nr 666 Anmerkungen
den N r u . 666 bis 668. a) Für emaillierte Röhren und Rohrenteile ist ein Zollzuschlag von 1 Kr. 50 Oere für 100 kg
erheben. b) Das Ebendreben der Flanschen an den Röhren hat nicht die Behandlung der Röhren als bearbeitete
r Folge. Herde, Oefen, Wasserwarmer, mit oder ohne Feuerstelle, sowie Kamine, nicht besonders genannt, Wärme- oder Tiefdruckkessel, Kammflanschenröhren, Kaloriferen, Radiatoren oder Wärmeelemente, Tor, Bentilations- und andere Gitter, Ofenklappen und Ziehklappen
Feuerherden, Ofenrahmen, Mörser, Töpfe, Kasse rollen, Pfannen und Krippen, Anrichte- und Kartentische, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, Sofas und Stühle, auch in Verbindung mit Holz, Fußkratzer, Spuckuäpfe, Wasch- und Spliltische, Ablauftrichter, Wasserverschlüsse, Badewannen sowie andere derartige, gröbere für Haushalt und Neinigung bestimmte, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Gegenstände, Treppen, Treppenstufen, Stakete, Grabmale, Laternenarme sowie Dach, Wand- und Kellerfenster, alle, soweit sie in der Hauptsache in nicht schmiedbaren Stücken bestehen; ferner gegossene Teile
solchen Gegenständen: emailliert, vernickelt oder verzinnt anderer Art Kopierpressen und Teile dazu; auch Ständer für Feuergeräte und Regenschirme, Tische, nicht besonders genannt, Etagere,: und Blumenständer, Gartenurnen, Platt- und Bügeleisen, nicht besonders genannt, Mobelrollen und Pianorollen, Lufterneuerungsventile, Spültröge und Teile
solchen Gegenständen, alle, soweit ste in der Hauptsache in nicht schmiedbaren Stücken bestehen: emailliert, vernickelt oder verzinnt. . . . anderer Art Kugeln, für sich eingeführt: blank, gehärtet 1 Kg 90 45 — 100 kg frei 1 50 2 50 1 kg — 10 05 18 12 50 947 679 680 681 682 683 690 691 692 694-696 699 700 701 704 aus 707 708 711 712 Stangen, bearbeitet, sichtlich für Betonarbeiten bestimmt; Stangen mit verschiedenen Härtegraden im Querschnitt (Compoundstahl), darunter auch einbegriffen gedrehte oder auf andere Weise fassonierte (sogenannte Panzerschienen für Kassengewölbe); ferner warm gewalztes Eisen in Stangen mit eingewalzten Mustern oder sonst in durch Warmwalzen entstandenen verschiedenen Größen oder Formen des Querschnitts Träger-. Eck- und anderes warm gewalztes Eisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: im Gewichte von 60 kg oder mehr auf das laufende Meter . im Gewichte von weniger als 60, aber nicht weniger als 20 kg auf das laufende Meier von geringerem Gewicht auf das laufende Meter, sogenannter Walzdraht darunter einbegriffen. Schnelldrehstahl, geschmiedet oder gewalzt, darunter auch einbegriffen geformte Stücke (ämnen) aus solchem Stahl . . . . Bleche, auch geschnitten: ohne Schliff oder Politur und ohne Überzug aus anderen Metallen oder sonstige Flachenbedeckung, andere als kalt gewalzte, auch wenn sie gewellt sind oder auf der einen Seite eingewalzte Muster tragen: vou 3 mm Stärke oder mehr von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 0,6 mm. von geringerer Stärke als 0,6 mm, aber nicht unter 0,3 mm ; auch Bleche aller Art mit verschiedenen Härtegraden im Querschnitt (Compoundstahlbleche) geschliffen, versehen mit blanker oxydfreier Außenfläche (kalt gewalzt) oder mit matter oxydfreier Außenstäche (gebeizt) oder mit spiegelnder Oxydhaut (sogenannte Glanzbleche), poliert, bemalt, gefirnißt, vernickelt, lackiert, emailliert, brüniert oder mit Mustern gepreßt. Anmerkung z u den Nrn. 694 bis 696. Ein Bestreichen mit Öl, sichtlich nur
m Schütze der Bleche gegen Nost, ist nicht als Vemalung oder Firnisanstrich anzusehen. gebogen und mit den Kanten
sammengeschweißt; auch gelocht (perforiert): von 3 mm Stärke oder mehr von geringerer Stärke als 3 mm, aber nicht unter 1,6 mm. von geringerer Stärke als 1,6 mm Waren aus Platten und Blechwaren, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt: emailliert . . vernickelt, verkupfert, vermessingt, bronziert oder lackiert . . anderer Art, als die in den Nrn. 703 und 704 des allgemeinen Tarifs genannten: Becher für Elevatoren im Stückreingewichte von weniger als 20 kg, aber nicht weniger als 1 kg im Stückreingewichte von weniger als 1 kg Röhren, kalt gezogen, von runder oder anderer Form des Querschnitts, auch bearbeitet: von 2 mm Wandstärke oder mehr von geringerer Wandstärke Anmerkung
den Nrn. 709 bis 712 des allgemeinen Tarifs. Auf Röhren angebrachte Muffen bleiben auf die Zollbehandlung ohne Einfluß. 100 kg 3 — 100 kg 50 frei 1 50 2 50 7 50 3 4 — 50 5 1 kg 6 7 12 — 50 — 40 50 10 20 100 kg 6 8 — 948 713 714 718 719 720 aus 736 737 743 746 747 748 749 750 755 aus 756 aus 757 759 Muffen, Flanschen, Stopfen, Kappen, Winkelröhren, T-Röhren, Kreuzrohren und andere in ähnlicher Weise geformte Röhrenteile, alle soweit sie aus schmiedbaren Stücken hergestellt sind ; ferner Zylinder für verdichtete Gase Draht, kalt gewalzt oder gezogen, kalt gewalztes oder kalt gezogenes Band- und Fassoneisen darunter einbegriffen, alles in Stangen oder Ringen, 10 mm oder weniger in der größten Abmessung des Querschnitts : poliert (sogenannter Silberstahl und Klavierdraht) sowie Draht mit wechselndem Querschnitt an verschiedenen Teilen des [gleichen Stückes] Anmerkung. Als polierter Draht ist solcher nicht anzusehen, der nur durch Ziehen ein blankes Äußeres erhalten hat. anderer Art: von anderer Form als flach, z. B. rund, U-förmig usw.; auch sogenannter Litzendraht: von 1,5 mm Starke oder mehr in der größten Abmessung des Querschnitts von geringerer Stärke als 1,5 mm, aber nicht unter 0,5 mm in der größten Abmessung des Querschnitts von geringerer Stärke als 0,5 mm in der größten Ab- 100 kg 4 50 7 messung des Querschnitts 9 Anmerkungen
den Nrn. 714 bis 720 des allgemeinen Tarifs. a) Draht, überzogen mit anderen unedlen Metallen, Kupfer und Kupferlegierungen ausgenommen, wird wie der entsprechende Draht ohne Ueberzug verzollt, unt 15 v. H.
llerhöhung. b) Seile und Zaunseile aus Eisendraht, Zaundraht mit oder ohne Stacheln, Zaungewebe und anderes Eisendrahtgewebe, Möbelsederu mit losen oder befestigten Enden sowie Trockengüter aus Draht
Trockenvorrichtungen unterliegen dem doppelten Zolle des Drahtes, woraus sie hergestellt sind. Holzschrauben unter 4 mm im Durchmesser Sogenannte Ewarts-Ketten sowie lose Gelenke dazu Rundeisenstege
Weichen, Weichenumsteller, Zwischenstege (Verbindungseisen). Klemmplatten, Schienenschuhe, Drehscheiben, auch gegossene, und Teile dazu sowie andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Teile
Gleiseinrichtungen
Eisenbahn- und Straßenbahnmaterial bestimmte: Achsen, gerade: nicht bearbeitet bearbeitet Räder, lose, nicht bearbeitet ; ebenso Radkränze Radsätze, bearbeitete lose Räder; ebenso Federn, Puffern und Teile dazu sowie
gvorrichtungen und Kuppelvorrichtungen . Fachwerk und andere ähnliche Eisenkonstruktionen, wie Brücken (auch aus Blech Dachstühle und Masten (stolpar); [ebenso gemetete Masten (master) 45 12 4 5 5 6 4 50 10 Pflugwendscheiben und Pflugscharspitzen Pflugschare und Landseiten Schraubstöcke i m Stückreingewichte von 10 kg oder mehr ; Brecheisen sowie Eisenbogen
Sägeu . . . . . Bankblechscheren und Teile dazu. . . Maschinenhobeleisen von 7 mm Stärke oder mehr 9 6 7 10 1 kg 25 949 761 aus 763 aus 764 aus 767 774 und 775 776 777 779 780 783 784 Messer
r Verwendung in der Papiererzeugung, lose Messerblätter
Ernte- und Mähmaschinen sowie Häckselmaschinenmesser; ferner andere Maschinenmesser, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt : Holländermesser ohne Schneide andere Waren Spaten, Schaufeln, nicht
m Hausgerät gehörend, und Blatthacken, Mistgabeln, Hengabeln und ähnliche größere gabelförmige Handgeräte sowie Handrechen und Harten, alle mit oder ohne Schaft ; auch andere, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannte Handgerate für Landwirtschaft oder Gartenbau, Grasschneidemaschinen darunter einbegriffen Gartenscheren für zwei Hände Vogenfeilen für Hand- oder Maschinenkraft und Schienensägen. Hammer, Schlägel, Pickel und Meißel, andere als Schraubenmeißel Schraubenzieher); ferner Ansetzeisen und andere (nicht Luftdruck-) Werkzeuge für Steinarbeit, mit oder ohne Schaft: im Stückreingewichte von weniger als 5 Kg, aber nicht unter 1,5 kg; ferner Arte und Beile, aller Art, ohne Rücksicht auf das Gewicht im Stückreingewichte von weniger als 1,5 Kg Spiralbohrer für die Bearbeitung von Metall oder Holz, Bohrfutter, Reibahlen (Aufräumer), Gewindeschneider, Schneidbacken und Schneidkluppen für Gewinde, Fräser für die Bearbeitung von Metall oder Holz, Holzschnitzerwerkzeuge sowie Ränderierrädcheu Bohrwinden und Wollscheren Bohrer, nicht besonders genaunt, Bohrknarren, Röhrenpressen, Gartenscheren für eine Hand, Hand-Blechscheren, sogenannte Volzenschneider, Eisen- und Metalldrahtscheren, Schneidezirkel und Rohrschneider sowie Teile dazu; auch Schraubenzieher, mit oder ohne Schaft Zangen aller Art, von höchstens 16 cm Länge, sowie fertig gearbeitete lose Schenkel dazu: weder vernickelt noch poliert andere Waren Zirkel ans Eisen; Hobeleisen, im allgemeinen Tarif nicht besonders genannt, Drechseleisen, Haueisen, Locheisen, Stemmeisen und Beitel ; Schlittschuhe und Rollschuhe sowie Teile dazu: Schraubenkortzieyer mit oder ohne Schaft; auch andere Korkzieher sowie Teile dazu: Schlittschuhe und Rollschuhe, unvernickelt, sowie Teile dazu . andere Waren
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