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Arrêté du 30 août 1911, concernant la pêche dans les cours d'eau affectionnés par la truite. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Bekanntmachung. — L

Obsah (9)§ 1§ 2§§ 4§ 7§ 9§ 10§§ 17§ 22§§ 23

1037 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Jeudi, 31 août 1911. Großherzogtums Luxemburg N° 57. Donnerstag, 3 1 . August 1911. Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury Die P

Diekirch, Prasident; K. KromCh. Krombach, vétérinaire à Dudelange ; Ries, bach, Tierarzt

Düdelingen; R i e s , Tierarzt vétérinaire à Diekirch ; Koch, vétérinaire à

Diekirch; Koch, Tierarzt

Luxemburg, MitLuxembourg, membres, et Diederich, vétéri- glieder, und Diederich, Tierarzt

Luxemnaire à Luxembourg, membre-secrétaire, se burg, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher réunira en session ordinaire du 2 au 11 octobre Sitzung vom

  1. auf den
  2. Oktober k. im Lokale prochain, au local de la Commission d'agricul- der Ackerbaukommission

Luxemburg

sammenture à Luxembourg, à l'effet de procéder à treten behufs Prüfung der HH. Aloys Schweitl'examen de MM. Aloyse Schweitzer de Cons- zer aus Consdorf, Rezipiend für die Kandidatur dorf, récipiendaire pour la candidature en mé- der Tierarzneikunde; I. P. Kohner aus Cents decine-vétérinaire ; J.-P. Kohner de Cents (Hamm), Rezipiend für den Grad von Tierarzt. (Hamm), récipiendaire pour le grade de médecin-vétérinaire. Die schriftliche(…)Prüfung ist für die beiden KanL'examen écrit aura lieu pour les deux rédidaten auf M o n t a g e n

  1. Oktober, von 9 ½ Uhr cipiendaires le lundi, 2 octobre, de 9 ½ heures du matin à 12 ½, et de 2 ½ à 5 ½ heures de morgens bis 12 ½ Uhr und von 2 ½ bis 5 ½ Uhr nachmittags festgesetzt. l'après-midi. Die mündliche Prüfung ist für Hrn. SchweitLes épreuves orales sont fixées au mercredi, 4 octobre, pour M. Schweitzer, et au vendredi, zer auf Mittwoch, den
  2. Oktober, und für Hrn. 6 octobre, pour M. Kohner, chaque fois à 3 Kohner auf Freitag, den
  3. Oktober, jedesmal um 3 Uhr nachmittags anberaumt. heures de relevée. Die praktische Prüfung des Hrn. Kohner L'épreuve pratique de M. Kohner aura lieu findet statt am Mittwoch,
  4. Oktober, um 3 le mercredi, 11 octobre, à 3 heures de relevée. Uhr nachmittags. Luxembourg, le 28 août
  5. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Luxemburg, den
  6. August
  7. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. 1038 Avis. — Chemins de fer secondaires luxembourgeois. Les modifications suivantes aux tarifs annexés à la convention du 1er février 1911 (Mémorial 1911, p. 165 et ss.) et concernant les lignes exploitées par la société des chemins de fer secondaires luxembourgeois sont approuvées : A partir du 1 e r septembre prochain, les pierres de taille brutes, c'est-à-dire les pierres de taille qui n'auront pas subi de travail d'achèvement autre qu'au marteau ou à la pointe, seront déclassées du tarif spécial II dans le tarif spécial III. Il en sera de même des moëllons achevés, c'est-à dire des pierres à dimensions comprises quant à la longueur entre 30 et 75 centimètres, quant à la profondeur entre 20 et 45 centimètres, et quant à la hauteur entre 14 et 35 centimètres, à condition que ces pierres ne soient épincées ou débruties que sur quelques faces et ne présentent que quatre arêtes vives. Toutefois la taxe de transbordement des moëllons achevés sera portée à fr. 0,25 par 1000 kgr. A partir de la même date que ci-dessus, le tarif spécial V trouvera son application pendant toute l'année aux transports d'engrais chimiques et des matières premières servant à leur fabrication. Enfin il ne sera perçu qu'une taxe de transbordement de fr. 0,50 par 10 tonnes de sable chargé dans les wagons basculeurs (le la ligne d'Aspelt à Bettembourg. Luxembourg, le 29 août
  8. Le Directeur général des travaux publics, CH, DE WAHA. Arrêté du 30 août 1911, concernant la pêche dans les cours d'eau affectionnés par la truite. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'INTÉRIEUR ; Bekanntmachung. — Luxemburger bahnen. Sekundär. Nachstehende Abänderungen der dem Vertrage vom
  9. Februar 1911 Memorial 1911, S. 165 und ff.) beigefügten Tarife, betreffend die durch die Luxemburger Sekundärbahngesellschaft betriebenen Linien, sind genehmigt: Vom künftigen
  10. September ab werden die rohen Hausteine, d. h. diejenigen Hausteine, welche keiner andern Feinbearbeitung als lediglich einer solchen mittelst Hammer oder Spitzhacke unterzogen wurden, aus Spezialtarifklasse II in Spezialtarifklasse I I I gestellt. Das gleiche wird der Fall fein für die fertigbearbeiteten Bruchsteine von 0.30 bis 0.75 M. Länge, 0.20 bis 0.45 M . Breite und 0.14 bis 0,35 M . Höhe, vorausgesetzt, daß diese Steine nur auf einigen Flächen

gespitzt, bezw. roh bearbeitet sind und höchstens vier Scharfkanten aufweisen. Die Umladegebühr dieser fertig bearbeiteten Bruchsteine wird auf 0,25 Fr. pro 1000 Kgr. erhöht. Vom selben oben erwähnten Datum ab wird Spezialtarif V während des ganzen Jahres Anwendung finden für Transporte von chemischen Düngern und von Rohstoffen, die

deren Bereitung dienen. Schließlich wird eine Umladegebühr von nur 0,50 Fr. für je 10 Tonnen Sand erhoben, der in den Kippwagen der Linie Aspelt-Bettemburg befördert wird. Luxemburg, den

  1. August
  2. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeilen, K. de W a h a . Beschluß vom
  3. August 1911, betreffend die Fischerei in den von der Forelle gesuchten Wasserläufen. Der General-Direktor des Innern; Revu son arrêté du 22 juillet 1911, portant interdiction de la pèche dans les cours d'eau affectionnés par la truite ; Nach Einsicht seines Beschlusses vom
  4. Juli 1911 über das Verbot der Fischerei in den von der Forelle gesuchten Wasserläufen; 1039 Attendu que par suite des pluies récentes la In Anbetracht, daß infolge der neulich eingecause qui a motivé cette mesure, c'est-à-dire tretenen Regenfälle die Ursache dieses Verbotes, la sécheresse persistante de la saison, a cessé d. h. die anhaltende Trockenheit der warmen d'exister en ce qui concerne les cours d'eau Jahreszeit, in nachbezeichneten Wasserläufen und ou parties de cours d'eau ci-après désignés ; Teilen von Wasserläufen nicht mehr besteht; Vu l'avis de M. le Directeur des eaux et Nach Einsicht des Hrn. Direktors der Gewässer forêts ; und Forsten; Arrête : Beschließt: er Art. 1 . L'arrêté prévisé du 22 juillet 1911 Art.
  5. Der vorerwähnte Beschluß vom
  6. est rapporté pour autant qu'il concerne : Juli 1911 ist aufgehoben, insofern er betrifft: 1) l'Attert ; 1) die Attert; 2) l'Ernz blanche ; 2) die weiße Ernz; 3) die schwarze Ernz, unterhalb der Brücke von 3) l'Ernz noire, en aval du pont de BlumenBlumenthal; thal ; 4) die Eisch, auf der ganzen Strecke unterhalb 4) l'Eisch, sur tout le parcours en aval de son entrée dans le territoire du Grand-Duché ihres Eintrittes in das Gebiet des Großherzogtums nächst der Ortschaft Eischen; près de la localité d'Eischen ; 5) die Mamer, unterhalb der Mühle „Dürenthal". 5) la Mamer, en aval du moulin «Dürenthal». Art.
  7. Gegenwärtiger Beschluß soll i m „MeArt.
  8. Le présent arrêté sera publié au morial" veröffentlicht werden. Mémorial. Luxemburg, den
  9. August
  10. Luxembourg, le 30 août 1911, Der General-Direktor des Innern, Le Directeur général de l'intérieur, Braun. BRAUN. Avis. — Sociétés de secours mutuels. Bekanntmachung — Hilfskassen. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, Duch Beschluß des Unterzeichneten vom heula société d'épargne dite « Sparverein Weicher- tigen Tage, ist der „Sparverein Weicherdingen" dingen » à Weicherdange, a été légalement re-

Weicherdingen gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. connue et ses statuts ont été approuvés. Statuten des „Sparverein Weicherdingen" I . — Zweck des Vereins. Minderjährige im Alter von 15-18 Jahren bedürfen Art. 1. Der „Sparverein Weicherdingen" mit dem der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes; verWohnsitze in Weicherdingen ist eine auf Gegensei- heiratete Frauen derjenigen ihres Manne, beziehtigkeit beruhende Genossenschaft, deren Bezirk die ungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmögganze Sektion Weicherdingen umfaßt. Sie hat

m Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegen- lichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kund

heit

bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zins- tun. tragend anzulegen. Art.

  1. Befindet sich ein Mitglied mit seinen BeiII — Aufnahme- und Ausschlußbedingungen der trägen vier Wochen im Rückstande, so wird dasselbe Mitglieder. durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschulArt.
  2. Jede über 15 Jahre alte, in dem oben er- deten Betrag nebst der Einschreibegebühr von 30 wähnten Bezirke ansäßige Person kann jederzeit Centimes, bei Verlust der Mitgliedschaft, "binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitdem Vereine beitreten. Art.
  3. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch glied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste den Vorstand. 1040 Art.
  4. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden so lange

sammengetragen, bis das gesammelte Kapital nebst Zins und Zinseszins III. — Rechte und Pflichten des Vereins und seiner mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig

läsMitglieder, sigen und

r Verteilung an die Mitglieder bestimmArt. 5. Die Mitglieder haben bei ihrer Aufnahme ten Einnahmen dem fünfhundertfachen oder tausich

r Entrichtung einer wochentlichen bestimmten sendfachen Betrage einer Wocheneinlage gleichEinlage

verpflichten. kommt, worauf die gänzliche Auszahlung an die Art. 6. Jedes Mitglied erhält einen auf seinen Na- Mitglieder erfolgt. men lautenden Anteilschein und ein

r Eintragung Art. 15. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. der

. leistenden Beitrage bestimmtes Quittungs- 14 festgesetzten Termine austreten will, erhält gegen buch. Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungs- den Betrag seiner Einlagen binnen Monatsfrist

bücher' werden nach gehöriger Registrierung der rück. diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen Hat das betreffende Mitglied alle seine Wochengegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimes beiträge in der Höhe von mindestens 30 Franken durch Duplikata ersetzt. eingezahlt, so kommen

gleich mit dem Kapital Art. 7. Der Besitz eines Anteilscheines schließt den auch die bis

m letzten des dem Austritt vorherEintritt in den Verein und die bedingungslose Aner- gehenden Monats erfallenen, nach dem alljährlich durch die Generalversammlung festzusetzenden Zinskennung der Statuten in sich. fusse

berechnenden Zinsen

r Auszahlung, Art.

  1. Die kleinste wochentliche Einlage beträgt Art.
  2. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberech10 Centimes; jeder höhere Betrag muß ein Vieltigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quitfaches von diesem Minimum sein. tungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des Art.
  3. Der wöchentliche Beitrag,

welchem sich Art. 15

berechnendes Guthaben gegen Kollektivdas einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis

r Rückzahlung der Einlagen quittung ausgefolgt. Art. 17. Hat ein Mitglied 22 Wochenbeiträge einstets das Gleiche. Extraeinlagen sind nur ausnahmsweise, mit Ge- gezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 50 Franken betragen, nach einer Meldefrist nehmigung des Vorstandes,

lässig. Art. 10.Die Beiträge sind wöchentlich

m Voraus von 1 Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilan den hierzu bestimmten Tagen und Stunden

scheines, bis

m Betrage von2/3derselben zeitweilig Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, leihweise überlassen werden. Hierfür wird der für Auszahlungen gemäß Art. 15 der darüber quittiert. bestimmte Zinsfuß, plus 1 pCt, berechnet. Art.11. Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Art. 18. Es wird von den Mitgliedern keinerlei BeiAnzahl; Wochenbeitrage

m. Voraus

entrichten. trag erhoben für Zwecke, die nicht in den Statuten Art.

  1. Wer nachträglich dem Vereine beitreten vorgesehen sind. will, hat sofort die schon erfallenen Wocheneinlagen IV. — Verwaltung. nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen, Art.
  2. Die ordentliche jährliche GeneralverArt.
  3. Väter und Vormünder können die in Art. 9 sammlung findet statt im Laufe des Monates Februar. vorgesehenen Einzahlungen

Gunsten ihrer unter Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des 15, beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die und Mündel vornehmen. Letztere treten nach

rück- über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied vergelegtem

  1. oder
  2. Jahre, auf Antrag des Vaters fügt über eine Stimme. oder Vormundes, ohne weiteres an ihre Stelle. AnArt.
  3. Der ordentlichen Generalversammlung teilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, wahrend der Vater stehen folgende Befugnisse

: 1. Sie wählt: oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Vera) mit absoluter Stimmenmehrheit, die Mitglieder ein aus diesem ausscheidet. gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos, ohne Zinsen

rück. 1041 des Vorstandes und unter diesen in gesondertem Wahlgange den Präsidenten; b) außerhalb des Vorstandes, mit absoluter Stimmenmehrheit, die aus 3 Mitgliedern bestehende, jedes Jahr in einem durch das Loos

bestimmenden Turnus

einem Drittel

erneuernde Rechnungskommission; 2° sie nimmt die von der Rechnungskommission geprüfte am 31. Dezember abzuschließende Jahresrechnung entgegen; 3° sie bestimmt jeweilig bei den Hauptwahlen die Bürgschaftsleistung des Schriftführer-Kassierers und gegebenen Falls, die dem Schriftführer-Kassierer

bewilligende Entschädigung; 4° sie bestimmt, auf Antrag des Vorstandes, den jährlichen in A r t . 15 für Rückzahlungen vorgesehenen Zinsfuß. Art.

  1. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten einzuberufen, so oft die U m stände es erheischen. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von wenigstens einem Drittel der stimmbe rechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag m i t A n gabe der Tagesordnung vorliegt. Art.
  2. Der Verein wird verwaltet durch einen Vorstand, bestehend aus Präsident, Vize-Präsident, Schriftführer-Kassierer und zwei Beisitzern. Art.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme des auf die Dauer von vier Jahren

wählenden Präsidenten, jedes zweite Jahr

r Hälfte neu gewählt. Die

erst austretende Serie wird durch das Los bestimmt. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr A m t unentgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer-Kassierer unter Umständen durch die Generalversammlung, von Jahr

Jahr, eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden. Art. 24. Dem Vorstande sind folgende Geschäfte übertragen :

  1. a)Er wacht über strenge Beobachtung der Statuten, trifft die dazu nötigen Anordnungen, sorgt für eine korrekte Buchführung und die sichere Anlage der Gelder;
  2. b)er wählt aus seiner Mitte den Vize-Präsidenten und den Schriftführer-Kassierer;
  3. c)er bestimmt nötigenfalls die Entschädigung des Kassierers;
  4. d)er stellt die Tagesordnung der Generalversammlungen auf. Art. 25. Der Vorstand tritt

sammen so oft es die Vereinsangelegenheiten erfordern. Die Einberufung desselben hat in der Regel drei Tage im voraus

geschehen. Art. 26. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder

gegen ist. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Art. 27. Die Rechnungskommission, deren Mitglieder weder unter sich noch mit einem Vorstandsmitglied bis

m vierten Grade einschließlich verwandt oder verschwägert sein dürfen, versammelt sich außer für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand hierüber schriftlichen Bericht. Sie wählt alljährlich unter sich einen Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist. Art.

  1. Der Präsident vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft den Vorstand und die Generalversammlungen ein, leitet die Versammlungen und unterzeichnet rechtsverbindlich namens des Vereins mit dem SchriftführerKassierer kollektiv. Art.
  2. Der Vize-Präsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Befugnisse übertragen. Art.
  3. Der Schriftführer-Kassierer führt die Korrespondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämtliche schriftlichen Arbeiten des Vereins und sorgt für die Aufbewahrung des Archivs; er legt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste. Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten und Kassengeschäfte derart, daß seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen ; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere. Er führt namens des Vereins allein rechtsverbindliche Unterschrift bis

m Betrage von 1000 Franken. Art. 31. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden sind unter dem Titel „Sparverein

Weicherdingen" auszufertigen. Art. 32. Alle Veröffentlichungen und Einberu 1042 fungen werden schriftlich oder gedruckt den einzelnen Mitgliedern

gesandt oder durch Anschlag

deren Kenntnis gebracht. V. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage. Art.

  1. Das Gesellschaftskapital besteht aus : 1° den wöchentlichen Beiträgen; 2° den Privatschenkungen und Vermächtnissen; 3° den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen; 4° den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art.
  2. Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von 100 Franken nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während welchem der Eingang bei der Sparkasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis

r Anlage in luxemburgischer Staatsrente oder in sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Obligationen von Gemeindeanleihen verbleiben. Jegliche Kapitalanlage aderer Art ist ausgeschlossen. Art. 35. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen,

r Bildung eines Reservefonds, welcher ausschließlich

r Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist. Der Reservefonds darf nur im äussersten Notfalle und gemäß einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Die Zinsen desselben können

r Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche

m Reservefonds gehören, müssen durch den Vorstand gutgeheißen werden; jeder diesbezügliche Beschluß ist von allen anwesenden Mitgliedern

unterschreiben. Art. 36. Die Gesellschaftsgelder dürfen

keinem andern, 'als dem ausdrücklich in dem Statut angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art. 37. Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis

ihren respektiven Einlagen in Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht

zuschreiben sind. VI. — Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung. Art. 38. Findet sich

gegebener Zeit eine genü- gende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine weitere Abteilung gebildet. Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung, untersteht einer sämtlichen Serien gemeinsamen Verwaltung. Art. 39. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Abteilung kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder derselben in einer eigens

diesem Zweck, wenigstens einen Monat im voraus einzuberufenden Generalversammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftlich

gehende Erklärung

stimmen. Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs die in A r t . 41 vorgesehene Auflösung und Liquidirung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umständen den etwa vorhandenen Reservefonds über das in A r t . 35 festgesetzte Maß hinaus berühren. VII. — Statutabänderung. Auflösung und Liquidierung. — Schlichten etwaiger Streitsachen. Art. 40. Jeder Antrag auf Abänderung der Statuten muß dem Vorstande unterbreitet werden, welcher bestimmt, ob demselben Folge

geben ist oder nicht. Eine Statutabänderung ist nur durch eine Generalversammlung

läßig, welche wenigstens einen Monat voraus, eigens

diesem Zweck, durch schriftliche oder gedruckte Briefe an jedes einzelne Mitglied mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung

sammen berufen sein und aus mindestens drei Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen muß. Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesenheitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form eine zweite Generalversammlung einberufen, welche endgiltig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig

sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch A r t . 2 des Großh. Beschlusses vom

  1. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeschrieben ist. Art.
  2. Die Auflösung und Liquidierung des Vereins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen des A r t . 10 des Gesetzes vom 11 und der Art.7 und 9 des Großh. Beschlusses vom
  3. Juli
  4. Art.
  5. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich

erledigen. 1043 Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie ein drittes Mitglied

, dessen Entscheidung giltig ist. Luxembourg, le 26 août

  1. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des Kantons Clerf. (Folgendie Unterschriften. ) Luxemburg, den 26 August
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Zollwesen. D e r G e n e r a l - D i r e k t o r der F i n a n z e n ; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom
  3. September 1909, die Besteuerung der Zündwaren betreffend; Beschließt: Die am
  4. September 1909 erlassenen Ausführungsbestimmungen

dem Großh. Beschlusse von demselben Tage, betreffend die Besteuerung der Zündwaren, Memorial 1909 S. 923) und die im Anschluß an diese Bestimmungen veröffentlichte Zündwarenlagerordnung (Memorial 1909 S. 932) werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: A. — Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.)

§ 1des Reglements vom 27. September 1909 (Memorial S. 910). § 1. —

(1)Gegenstand der Besteuerung sind alle

m Verbrauch im Inlande bestimmten fertigen Zündwaren. Als fertig im Sinne dieser Bestimmung sind die Zündwaren anzusehen, sobald sie in die Einzelpackung (Schachtel oder anderes Behältnis) gebracht worden sind. Zündhölzer usw., die unverpackt in den freien Verkehr gelangt sind, unterliegen, soweit ihre Stückzahl festgestellt werden kann, i n der Art der Zündwarensteuer, daß je 30 Stück entsprechend einer Einzelpackung im Steuerwerte von 1 Pfennig besteuert werden.

(2)Als steuerpflichtige Zündwaren im Sinne des Abs. 1 gelten alle mit einer Zündmasse, die durch Reibung

r Entflammung gebracht werden kann, versehenen Stäbchen oder Spänchen aus Holz, Stroh, Pappe, gepreßten Pflanzenfasern oder ähnlichen Stoffen, ferner die sogenannten Sturmzündhölzer und Zündkerzchen aus Stearin, Wachs oder ähnlichen Stoffen.

(3)Als steuerpflichtige Zündwaren gelten nicht Zündbänder für Grubenlampen, die anderen als Zündzwecken dienenden bengalischen Streichhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer sowie Feuerzeuge aller Art. Auch bengalische Zündhölzer und andere Feuerwerkszündhölzer sowie Hölzer, Stäbchen usw., die durch Paraffinieren, Schwefeln oder auf andere Weise derart vorgerichtet sind, daß sie ohne Berührung mit Feuer durch Eintauchen in eine Flüssigkeit oder auf anderen: Wege

r Entflammung gebracht werden können, können für steuerpflichtig erklärt' werden.

(4)Der Steuer unterliegen nicht die im Herstellungsbetriebe

Versuchszwecken verbrauchten sowie die als Proben dienenden Zündwaren, sofern sie dauernd in den Räumen des Herstellungsbetriebs verbleiben. *) Die in diesen Bestimmungen erwähnten Muster

Lagerbüchern, Anmeldungen usw. werden durch Vermittelung des Hauptzollamts von der Zolldirektion geliefert. 1044 § 2. — Sind Zündhölzer, Zündstäbchen, Zündspänchen oder Zündkerzchen an beiden Enden mit Zündmasse versehen oder in einer Art hergestellt, die das Abtrennen von weiteren gebrauchsfähigen Zündstäbchen ermöglicht, so sind für die Versteuerung so viel Zündhölzer in Ansatz

bringen, als gebrauchsfähige Stäbchen und dergl. daraus hergestellt werden können. § 3. — Der Steuer unterliegen auch Abfallzündwaren, wenn sie aus den Räumen des Herstellungsbetriebs entfernt werden.

§ 2des Reglements. § 4. —

(1)Die Steuer wird für jede Einzelpackung der der Zündwarensteuer unterliegenden Waren nach ihrem Inhalte berechnet, z. B. bei den in einein Pakete befindlichen zehn Normalschwedenschachteln für jede einzelne Schachtel.
(2)Als andere Behältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 des Reglements kommen insbesondere in Betracht: sogenannte Klappkoffer, Pappkartons mit abnehmbarem Deckel, Pappetuis, kleine und große Papierumhüllungen (Wickel, Tüten, Papierpatronen), Pappbriefchen, Papierklappen und dergl. § 5. — Sind die Schachteln und anderen Behältnisse in Pakete bis einschließlich 10 Stück verpackt, so treten die höheren Steuersätze erst ein, wenn die maßgebende Stückzahl bei den: Gesamtinhalte des Pakets um mehr als zehn vom Hundert überschritten wird.

m Gesetze vom

  1. April
  2. §
  3. — Die Feststellung der Kontingente für die Zündwarmfabriken sowie die Anrechnung der Zündwaren auf das Kontingent regelt sich nach der Zündwaren-Kontingentierungsordnung (Großh. Beschluß vom
  4. April 1910 — Memorial S. 341).

§§ 4, 5 und 15 des Reglements vom 27. September 1909. § 7. —

(1)Fertige unversteuerte Zündwaren sind, sofern sie nicht sofort vorsteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder ausgeführt werden, am Tage ihrer Herstellung spätestens bei Schluß der Arbeitszeit in besondere Lagerräume (Fabriklager)

schaffen, die unter Verschluß des Fabrikinhabers

halten sind. Es ist gestattet, die Verpackung der Zündwaren in dent Fabriklager vorzunehmen. Die Dauer der Lagerung fertiger Zündwaren im Fabriklager darf in der Regel eine Woche nicht übersteigen.

(2)Die Lagerung versteuerter Zündwaren in den als Fabriklager genehmigten Räumen ist nicht

lässig. Sollen im freien Verkehre befindliche und in den Herstellungsbetrieb

rückgebrachte Zündwaren umgepackt werden, so muß dies außerhalb der als Fabriklager genehmigten Räume geschehen. § 8. —

(1)Die als Fabriklager dienenden Räume sind der Hebestelle schriftlich anzumelden. Über die

lassung als Fabriklagerräume entscheidet das Hauptzollamt.

(2)Die als Fabriklager dienenden Räume sind durch Anschlag einer Tafel mit der Aufschrift „Fabriklager für fertige Zündwaren" kenntlich

machen. § 9. —

(1)Über den

- und Abgang von Zündwaren ist ein Lagerbuch (Fabriklagerbuch)

führen. In dem Fabriklagerbuche sind sämtliche fertiggestellten Zündwaren nachzuweisen, gleichviel, ob sie in das Fabriklager aufgenommen oder ob sie ohne vorherige Lagerung versteuert, auf ein Steuerlager gebracht oder unter amtlicher Überwachung ausgeführt werden sollen. Die 1045 Eintragungen in Abteilung 1 haben nach Maßgabe der ans dem Muster gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung der Zündwaren

erfolgen. Ebenso sind alle Abgänge sofort Nach ihrem Eintritt einzutragen.

(2)Das Fabriklagerbuch ist vom Betriebsinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verantwortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter

führen, nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren und den Aufsichtsbeamten stets

gänglich

halten. Jede einzelne Eintragung ist in Spalte „Bemerkungen" mit der Namensunterschrift des Eintragenden

versehen.

(3)Das Fabriklagerbuch ist für das am 1. Oktober beginnende Betriebsjahr

führen und am 30. September des folgenden Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand fertiger unversteuerter Zündwaren ist in Abteilung 1 des Fabriklagerbuchs für das nächste Jahr vorzutragen. Das abgeschlossene Buch ist, nachdem die Nichtigkeit der Übertragung von den: Aufsichtsbeamten in dem neuen Lagerbuche bescheinigt worden ist, der Hebestelle einzureichen.

(4)Monatlich einmal oder nach Anordnung der Direktivbehörde in längeren Zeiträumen ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen und mit dem Fabriklagerbuche

vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts

lässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamt einzureichen; dieses hat wegen der etwa

erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung

treffen. Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch mit den: festgestellten Lagerbestand in Übereinstimmung

bringen. § 10. —

(1)I m Fabriklager unbrauchbar gewordene Zündwaren sind unter amtlicher Aufsicht

vernichten. Die über die Vernichtung aufzunehmende Verhandlung muß Art und Menge der Zündwaren enthalten und ist der Hebestelle mitzuteilen.

(2)Werden innerhalb des Fabriklagers Zündwaren durch Feuer oder auf andere Weise vernichtet, so ist der Hebestelle sofort Anzeige

erstatten. Diese hat durch einen Beamten die Anzahl der vernichteten Einzelpackungen und ihren Durchschnittsinhalt nach Möglichkeit feststellen

lassen. Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung hat der Beamte den Abgang in Abteilung 3 des Fabriklagerbuchs

bescheinigen und der Hebestelle Art und Menge der vernichteten Zündwaren mitzuteilen. § 11. —

(1)Der Betriebsinhaber (Betriebsleiter) hat täglich spätestens bei Schluß der Arbeitszeit die in das Fabriklagerbuch eingetragenen fertigen Zündwaren mit einer doppelt auszufertigenden Anmeldung der Hebestelle anzumelden. Letztere hat die Anmeldung sofort in die Abteilung 1 des Anmeldungsbuchs (Abs. 2) einzutragen und das eine mit der Nummer des Anmeldungsbuchs versehene Stück der Anmeldung, das als Beleg

m Fabriklagerbuche jahrgangsweise aufzubewahren ist,

rückzugeben.

(2)Die Hebestelle hat für jede Zündwarenfabrik ein besonderes Anmeldungsbuch für fertige unversteuerte Zündwaren

führen. Die Eintragungen in Abteilung 2 des Buches haben auf Grund der Steueranmeldungen die Eintragungen in Abteilung 3 auf Grund der Zündwarenbegleitscheine, der Lageranmeldungen oder der sonstigen Abgangsnachweise (§ 10)

erfolgen. Die bei der Hebestelle verbleibenden Anmeldungen

m Fabriklager sind für jede Zündwarenfabrik besonders in einem Beleghefte

dem Anmeldungsbuche

vereinigen. 57 a 1046

(3)Die Direktivbehörde kann genehmigen, daß die Anmeldungen nach Abs. 1 in längeren Zeitabschnitten erfolgen. § 12. —
(1)Vor dem Ubergange der Zündwaren ans dem Herstellungsbetrieb, einem Fabriklager, einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder ans dem Anstand in den freien Verkehr des Inlandes hat der nach § 5 des Reglements

r Entrichtung der Steuer Verpflichtete die Zündwaren

r Versteuerung bei der Hebestelle anzumelden, soweit sie nicht bereits der Steuer unterlegen haben (§ 7 letzter Satz).

(2)

der in zweifacher Ausfertigung einzureichenden Anmeldung sind, soweit nicht Lagerabmeldungen usw. verwendet werden, die von der Direktivbehörde gelieferten Vordrucke

benutzen.

(3)Die Hebestelle hat die Anmeldungen in das Zündwarensteuer-Anmeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Abfertigung der angemeldeten Zündwaren beauftragten Beamten

zustellen. Diese haben die Abfertigung sobald als möglich vorzunehmen. Wohnen die Abfertigungsbeamten nicht am Sitze der Hebestelle, so können die Anmeldungen von dem Steuerpflichtigen unmittelbar den Abfertigungsbeamten übergeben oder ubersandt werden, die sie dann erst nach Vornahme der Abfertigung der Hebestelle

stellen.

(4)Bestehen die abzufertigenden Zündwaren aus gleichartigen Packstücken, die die gleiche Anzahl Einzelpackungen mit durchschmttlich gleicher Stückzahl Zündhölzer usw. enthalten, so kann die Prüfung der Menge der Einzelpackungen und ihres Inhalts probeweise erfolgen. § 13. — Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Abfertigung beauftragten Beamten die Hilfsdienste

leisten oder leisten

lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen. § 14. — Das Ergebnis der Abfertigung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung

unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter

r Anerkennung mit unterschreiben

lassen. §.15. — Nach erfolgter Abfertigung sind die äußeren Umschließungen der Packungen von dem Steuerpflichtigen mit einer von der Zollverwaltung unentgeltlich

liefernden roten Marke nach dem nachstehend abgedruckten Muster

versehen. Zündwaren. Steuerbetrag M Pf. § 16. —

(1)Die Hebestelle setzt auf Grund des Abfertigungsergebnisses den Betrag der Steuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung

r Zahlung mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag, sofern ihn: keine Stundung bewilligt ist, innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen.

(2)Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung, auf der die Hebestelle Quittung erteilt, ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen

rückzugeben. 1047 § 17. — Die Hebestelle hat über die Einnahme aus der Zündwarensteuer ein ZündwarensteuerEinnahmebuch

führen. § 18. — Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz

bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind. § 19. —

(1)Für die aus dem Ausland eingehenden Zündwaren ist die Steuer auch dann

entrichten, wenn der Z o l l weniger als fünf Pfennig beträgt und deshalb unerhoben bleibt. Die Steuer ist, sofern sie nicht gestundet wird, sofort

entrichten.

(2)Steuerpflichtige Zündwaren werden

r Einfuhr nur dann

gelassen, wenn sie in gleichmäßigen Verpackungen eingehen und den Vorschriften über die Bezeichnung des Herstellers (§ 10 Abs. 2 des Reglements) genügen. Eine bestimmte Form und Größe der Packungen ist für ausländische Zündwaren nicht vorgeschrieben.

(3)Die Direktivbehörde ist ermächtigt, nur

Ausfuhrzwecken bestimmte Muster von Zündwaren unter Anordnung geeigneter Sicherungsmaßregeln auch dann

r Einfuhr

zulassen. wenn sie den Vorschriften über die Verpackung und die Bezeichnung des Herstellers nicht genügen.

(4)Die Direktivbehörde ist ferner ermächtigt, bei dem Eingang von Zündwaren in Postsendungen, i m Reiseverkehr (§ 92 des Vereinszollgesetzes) und im Kleinigkeitsverkehr (§ 24 Abs. 3 des Vereinszollgesetzes) Erleichterungen bei der Steuerabfertigung

zulassen.

§ 7des Reglements. § 20. —

(1)Die Steuer ist auf Antrag vom Hauptamte gegen Bestellung voller Sicherheit auf sechs Monate

stunden. Wird eine Stundung auf drei Monate beansprucht, so kann von der Sicherheitsstellung ganz oder

m Teil abgesehen werden, wenn der Zahlungspflichtige als

verlässig und hinreichend sicher bekannt ist.

(2)Ein unter Zollverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im übrigen enthält das Zollkreditreglement die Grundsätze, nach welchen die Sicherheit

leisten ist, 'und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können. § 21. —

(1)Derjenige, welchen: Zündwarensteuer gestundet wird, hat bis

dem Zeitpunkte

welchen: die Zahlung

erfolgen hat (§ 16), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis

übergeben.

(2)Über mehrere im Laufe eines Tages

r Anschreibung kommende Steuerbeträge kann ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.

(3)Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 150 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann Ausnahmen

lassen. § 22. —

(1)Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
(2)Die gestundeten Beträge sind spätestens au: fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in welchen: die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens an: vorhergehenden Werktag bis 12 Uhr vormittags einzuzahlen.

§ 9des Reglements. § 23. —

(1)Zündwaren, die aus den Räumen des Herstellungsbetriebs (Fabriklager) oder aus einen: Steuerlager unter amtlicher Überwachung ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. 1048
(2)Sollen Zündwaren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrikoder Lagerinhaber bei der Hebestelle einen Zündwarenbegleitschein in doppelter Ausfertigung einzureichen.
(3)Bei der Abfertigung der Zündwaren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleitscheinordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

r Ausfertigung der Begleitscheine sind nur die Hebestellen befugt,

deren Bezirke die betreffenden Zündwarenfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern l (Zollämtern I) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die Erledigungsbefugnis wird nötigenfalls auch anderen Amtsstellen übertragen werden.

(4)Die Direktivbehörde kann gestatten, daß bei der Ausfuhr von Zündwaren von der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des Fabrik- oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind die im Begleitschein angemeldeten Zündwaren ohne Öffnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit den: Begleitschein übereinstimmen und kein Grund

den: Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht. § 23 a. — Die Zollbehörde kann

m Erlaß oder

r Erstattung eines Zündwarensteuerbetrags aus Billigkeitsgründen ermächtigt werden.

§ 10des Reglements. § 24. —

(1)Bei den im Inlande hergestëllten und

r Versteuerung bestimmten Zündhölzern, Zündspänchen und Zündstäbchen sind an Packungen, die 30 oder mehr Stück enthalten, nur folgende

lässig:

  1. a)Patronen, Wickel und Tüten mit 60 und 120 Stück,
  2. b)Schachteln aller Art, Pappkartons, Klappkoffer und Schiebeschachteln mit 60, 120, 300, 480 und 600 Stück,
  3. c)ovale Spanschachteln mit 60 Stück,
  4. d)Eckspanschachteln mit 120 Stück,
  5. e)Rundspanschachteln mit 300 Stück.

(2)Die angegebenen Zahlen gelten nur als Durchschnittszahlen, unbeschadet der Steuerberechnung nach Maßgabe der §§ 4 und 5. Die Direktivbehörde kann bei nachgewiesenem Bedürfnis auch andere Packungen

lassen.

(3)Bei den

r Ausfuhr bestimmten Zündwaren unterliegt Art und Größe der Packung keiner Beschränkung.

(4)Auf der oberen Fläche jeder Schachtel oder jedes anderen Behältnisses ist der Name und Wohnort des Herstellers oder die bei der Zollbehörde angemeldete, die Bezeichnung des Herstellers vertretende Marke in deutlich erkennbarer Form anzubringen. Befinden sich auf der oberen Seite der einzelnen Umschließungen sogenannte Reklameetiketten oder sonstige Aufschriften, so muß auf diesen die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke deutlich erkennbar angebracht sein. Bei Wickeln, Tüten, Papierpatronen oder anderen die obere Fläche freilassenden 1049 Umschließungen kann die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke an jeder von außen sichtbaren Stelle der Einzelpackung angebracht werden.
(5)Die Bezeichnung des Herstellers oder die Marke ist auch auf den Umschließungen der Einzelpackungen sowie auf allen ferneren Umschließungen anzubringen.
(6)

r Erleichterung der Steueraufsicht für die Zündwarenfabriken können Unterscheidungsnummern vorgeschrieben werden, welche auf den Umschließungen der Zündwaren nach Wahl des Herstellers der Zündwaren entweder neben oder an Stelle der Bezeichnung des Herstellers oder der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden Marke anzubringen find.*)

(7)Die beim Inkrafttreten des Gesetzes vorhandenen Vorräte von anderen Packungen und Etiketten dürfen bis

m Schlusse des Jahres 1912 aufgebraucht werden.

(8)Versteuerte Zündwaren dürfen nicht ungepackt und in veränderten Einzelpackungen in den Verkehr gebracht werden. Dagegen kann von der Direktivbehörde gestattet werden, daß unversteuerte Zündwaren auf Begleitschein aus einer inländischen Zündwarenfabrik, einem Steuerlager, einer Zollniederlage oder aus dem Ausland bezogen und umgepackt werden. In diesem Falle ist der Betrieb, in dem die Umpackung erfolgt, als Zündwarenfabrik

behandeln, und die Zündwaren sind nach Maßgabe der Behältnisse, in die sie umgepackt sind,

versteuer(…) Z u § 11 des R e g l e m e n t s . § 25. —

(1)Als Großhändler im Sinne des § 11 des Reglements gelten solche Personen, die Zündwaren vorwiegend an Wiederverkäufer abgeben.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Lagerung von Zündwaren in Privatlagern unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlagern) enthält die Zündwarenlagerordnung. Z u §§ 12 b i s 14 des R e g l e m e n t s . § 26. —
(1)Die in den § 12,13 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und von dieser sofort dem Aufsichtsbeamten

zustellen, der ihre Nichtigkeit festzustellen und auf beiden Ausfertigungen

bestätigen hat. Die Genehmigung der Räume, welche als Fabriklager dienen sollen, ist vom Hauptamt auf beiden Ausfertigungen der Beschreibung

beurkunden.

(2)Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg

einem dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde

führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke vorhandenen Zündwarenfabriken. Für jede, Fabrik ist ein besonderes Belegheft anzulegen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter

rückzugeben, von diesem

einem Beleghefte

vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren. § 27. —

(1)Angaben über die Art der Einzelpackungen sowie über die

r Bezeichnung des Herstellers verwendeten Etiketten sind bis auf weiteres in allen Fallen unter Beifügung von Proben

verlangen. Diese Angaben haben sich auch darauf

erstrecken, in welcher Weift bei den einzelnen Verpackungsarten die Anbringung der Bezeichnung des Herstellers beabsichtigt ist. Z u §§ 16 u n d 20 des R e g l e m e n t s . § 28. —

(1)Von der ständigen amtlichen Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und *) Siehe die Bekanntmachung vom 2. September 1910 (Memorial S. 677). 1050 der Packräume wird bis auf weiteres abgesehen und die Steueraufsicht auf die bei § 9 vorgeschriebene Buchführung und die sonstigen

r Sicherung des Steueraufkommens getroffenen Bestimmungen beschränkt.

(2)Ist gegen den Fabrikinhaber oder den Betriebsleiter eine Strafe wegen Hinterziehung der Zündwarensteuer erkannt worden, so kann die Direktivbehörde die Herstellung der im § 16 des Reglements

r Sicherung des Steueraufkommens vorgesehenen baulichen Einrichtungen und Verschlußanlagen sowie die ständige zollamtliche Bewachung und Abschließung des Fabriklagers und der Packräume auf Kosten des Betriebsinhabers anordnen, auch auf seine Kosten den Betrieb besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterwerfen.

(3)In den Fällen des Abs. 2 hat der Inhaber einer Zündwarenfabrik allen Anforderungen

genügen, welche auf Grund der §§ 16 und 20 des Reglements von der Zollbehörde in bezug auf die Anlegung, Abänderung und Instandhaltung baulicher Einrichtungen gestellt werden. Er darf Veränderungen in bezug auf die vorschriftsmäßig getroffenen Einrichtungen nur nach Genehmigung der Zollbehörde vornehmen. § 29. —

(1)Die im § 16 Abs. 4 des Reglements vorgesehene Erstattung der kosten wird für die am Orte des Herstellungsbetriebs errichteten Zündwarensteuerlager gewährt, sofern sie ausschließlich

r Lagerung der in der Fabrik hergestellten Zündwaren dienen. Die Größe der Lager, deren Kosten erstattet werden, ist so

bemessen, daß sie die Erzeugnisse einer zwei- bis dreimonatigen Betriebszeit aufnehmen können.

§§ 17bis 19 und 21 des Reglements. § 30. —

(1)Zahl und Ausführung der in den Zündwarenfabriken vorzunehmenden stenerlichen Prüfungen bestimmt die Direktivbehörde. Das Gleiche gilt für die nach § 21 des Reglements bei den Händlern mit Zündwaren

lässigen Prüfungen. Konsumvereine und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie Zündwaren nur an ihre Mitglieder abgeben.

(2)Die im. § 21 des Reglements vorgeschriebene Prüfung hat sich auch auf das Vorhandensein der die Bezeichnung des Herstellers vertretenden, bei der Zollbehörde angemeldeten Marke

erstrecken. § 31.—

(1)Der Fabrikinhaber hat (…). nach näherer Bestimmung der Zollbehörde die in der Fabrik für den Abfertigungsdienst erforderlichen Räume

stellen und mit dem nötigen Gerät auszustatten, 2. auf Verlangen für die

r Aufsicht dienstlich in der Fabrik anwesenden Zollbeamten einen geeigneten, genügend ausgestatteten Raum

r Verfügung

stellen und diesen Raum instandzuhalten,

reinigen,

beleuchten und

erwärmen.

(2)Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung auferlegt werden, für die

r Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Zollbeamten Wohnungen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde

gewähren.

(3)Für den unter Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Raum und seine Instandhaltung usw. sowie für die nach Abs. 2

gewährenden Wohnungen wird eintretendenfalls seitens der Verwaltung eine Vergütung gewährt, uber deren Höhe mangels einer Vereinbarung der Generaldirektor entscheidet. 1051

§ 22des Reglements. § 32.

(1)Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen i n der Regel gebührenfrei.
(2)Gebühren sind

erheben:

  1. a)für Abfertigungen an Sonn- und Feiertagen;
  2. b)für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stünden für den Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.

(3)Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des Herstellungsbetriebs möglichst anzupassen. § 33. — Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zündwarensteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitze der Abfertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen

r Versteuerung, deren Vornahme an der Amtsstelle ans dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 32 Abs. 2 Anwendung. § 34. —

(1)Für die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen sind in der Regel Gebühren

erheben.

(2)Gebührenfrei bleiben:
  1. a)an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschließende oder ihnen unmittelbar vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes 1. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der Schiffsladestelle, 2. zwischen den Vetriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind;
  2. b)Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung getroffenen Bestimmungen;
  3. c)die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch- und Ladeplätzen vorgenommen werden. § 35. — Abgesehen von den Fällen der §§ 32 bis 34 sind Gebühren

erheben, wenn es sich um eine Eutschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verabsäumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird. § 36. —

(1)Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung von weniger als 2 Kilometern oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk

gewiesen ist, in diesen: Dienstbezirke für jede — wenn auch angefangene — Stunde für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Ranges 0,60 M, für Beamte höheren Ranges 1,00 M Die auf den Hin- und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz

bringen.

(2)Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außer- 1052 halb disses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren, mindestens aber ebensoviel wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen

stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.

(3)Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche den: Range des Beamten entsprechen. Sind jedoch

Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren Ranges ausgefuhrt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Gebühren nach den Sätzen für erstere

erheben. §

  1. — Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unterbrochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz verdoppeln oder bei gebuhrenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben. §

(1)Erwachsen der Verwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amtshandlungen beauftagten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Entschädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben. A Dem Zahlungspflichtigen bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge

tragen. § 39. — Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden

einer Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von ihnen

erheben. § 40. —

(1)Werden

gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, so haben die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag

zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen.

(2)Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der Direktivbehörde nach der Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens

züglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich

verwenden, so kann der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden.

(3)Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in Anspruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind alsdann noch bis

r anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeitraum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet, weiterzuzahlen.

(4)Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn- oder Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß §§ 36 ff.

erheben. § 41. — Die nach den §§ 36 bis 40 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung des Staates erhoben. 1053

§§ 23bis 33 des Reglements.

§

  1. — Ein Abdruck der Strafvorschriften hat in allen Räumen des Herstellungsbetriebs und des Fabriklagers an sichtbarer Stelle dauernd auszuhängen. B. — Zündwarenlagerordnung. §
  2. — Herstellern von Zündwaren und solchen Personen, die damit Großhandel treiben, können für die von ihnen hergestellten, für die ans inländischen Fabriken bezogenen und für die aus dem Ausland eingeführten verzollten Zündwaren Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse (Zündwarensteuerlager) bewilligt werden, in denen die Zündwaren bis

ihrer weiteren Bestimmung unversteuert niedergelegt werden dürfen. § 2. — Auf die Zündwarensteuerlager, die Anmeldung und Abfertigung der Zündwaren

m Lager, Abmeldung vom Lager, Steueraufsicht usw. finden die Bestimmungen der Zoll-Niederlage-Ordnung und der Privatlager-Ordnung sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend oder sonst in den vorliegenden Ausführungsbestimmungen andere Bestimmungen getroffen sind. § 3. — Für die Anmeldung

r Aufnahme in das Zündwarensteuerlager sind Vordrucke

benutzen,

denen die Zolldirektion das Muster liefert. Sie ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Das eine Stück der Anmeldung, auf welchem die Eintragung in das Zündwarenlagerbuch bescheinigt ist, erhält der Niederleger

rück. § 4. — Bei der Versendung von Zündwaren in ein Zündwarensteuerlager außerhalb des Hebebezirks sind Zündwarenbegleitscheine

benutzen. § 5. — Über die eingelagerten Zündwaren ist ein Lagerbuch

führen, und zwar in Jahresabschnitten für die Zeit vom

  1. April des einen bis
  2. März des folgenden Jahres. In dem Lagerbuche sind für jedes Lager

schlagfreie und

schlagpflichtige Zündwaren je in einer besonderen Abteilung

buchen. § 6. —

(1)Die eingelagerten Zündwaren sind derart aufzubewahren, daß gleichartige Packstücke, die die gleiche Anzahl Einzelpackungen mit durchschnittlich gleicher Stückzahl Zündhölzer usw. enthalten, für sich gelagert werden. Das Hauptamt kann auch eine andere übersichtliche Lagerung gestatten.
(2)Umpackungen der eingelagerten Zündwaren können nach

voriger Anmeldung gestattet werden. Umpackungen, die außerhalb des Lagers vorgenommen werden, sowie Umpackungen, innerhalb des Lagers, durch die der Inhalt der Einzelpackungen (die durchschnittliche Stückzahl Zündhölzer usw.) verändert wird, unterliegen der amtlichen Überwachung. Gegebenenfalls ist die Warenpost im Lagerbuch ab- und nach der neuen Feststellung wieder anzuschreiben.

(3)Zündwaren, auf denen der Steuerzuschlag ruht, sind derart aufzubewahren, daß ihre Nämlichkeit gegenüber den nur mit der Steuer belasteten Zündwaren während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist verpflichtet, den

diesem Zwecke von der Zollbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen. § 7. —

(1)Die Entnahme von Zündwaren ist nur in ganzen Packstücken gestattet. Ausnahmen kann das Hauptamt bewilligen.
(2)Auf die Abfertigung bei der Entnahme von Zündwaren finden die §§ 12 bis 18 der 57 b 1054 Ausführungsbestimmungen sinngemäße Anwendung.

r Abmeldung sind, soweit nicht Versendung mit Zündwarenbegleitschein erfolgt, Vordrucke nach dem von der Zolldirektion

r liefernden Muster

verwenden. § 8. — Bei der Abfertigung

m oder vom Lager kann die Zahl der Einzelpackungen und die in ihnen enthaltene Stückzahl der Zündwaren probeweise ermittelt werden. § 9. — Der Inhaber eines Zündwarensteuerlagers hat auf Erfordern

m Zwecke der amtlichen Abfertigungen und Prüfungen auf seine Kosten einen geeigneten, mit dem erforderlichen Hausgerät ausgestatteten, nach Bedürfnis

beleuchtenden und

erwärmenden Raum

stellen und die erforderlichen Hilfsdienste

leisten. §

  1. — Die Zündwaren lagern mit der Eigenschaft als inländische Waren, jedoch im Falle der Benutzung einer öffentlichen Niederlage unter der Voraussetzung, daß daselbst Zündwaren, auf welchen ein Zollanspruch haftet, entweder nicht oder genügend abgesondert lagern. §
  2. — Das Zündwarenlagerbuch ist am
  3. März jedes Jahres abzuschließen. Der sich hierbei ergebende Bestand ist in das Lagerbuch für das nächste Jahr vorzutragen. Die Nichtigkeit der Übertragung ist amtlich

bescheinigen. § 12. —

(1)Das Zündwarenlager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
(2)Nach jeder Bestandsaufnahme ist das Lagerbuch durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Abweichungen mit dem Lagerbestand in Übereinstimmung

bringen. Luxemburg, den

  1. September
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Assurances. Par arrêté grand-ducal du 6 août 1911, la Compagnie d'assurances établie à Cologne sous la dénomination de Agrippina, See-, Fluss- und Landtrausport- Versicherungs-Gesellschaft, a été autorisée à entreprendre des opérations d'assurances dans le Grand-Duché. Cette compagnie a déposé dans la caisse de l'État le cautionnement prescrit par les dispositions en vigueur sur la matière. M. Léon Klensch à Luxembourg a été agréé comme son mandataire général dans le pays. Luxembourg, le 31 août 1911, Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Versicherungswesen. Durch Großh. Beschluß vom 6;. August letzthin ist die „Agrippina, See-, Fluß-, und Landtransport -Versicherungs -Gesellschaft" mit dem Sitze

Cöln ermächtigt worden, ihren Geschäftsbetrieb auf das Großherzogtum Luxemburg auszudehnen. Genannte Gesellschaft hat die gesetzliche Kaution in die Staatskasse hinterlegt. Hr. Leo K l e n s c h

Luxemburg ist als Hauptagent für das Großherzogtum Luxemburg bestätigt worden. Luxemburg, den

  1. August
  2. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Rectification.— Caisse d'épargne. — Dans l'avis insèré au Mémorial du 26 août, p. 1036, le livret annulé de la Caisse d'épargne n° 151562 doit être remplacé par le n°
  3. 1055 Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 4 au 18 septembre 1911, dans la commune de Wormeldange, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour la construction de chemins d'exploitation aux lieux dits «Auf Ewent», etc. à Oberwormeldange. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Wormeldange à partir du 4 septembre prochain. M. Putz, membre de la Commission d'agriculture à Bourglinster, est nommé commissaire à l'enquête. I l donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 18 septembre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à la maison d'école d'Oberwormeldange, Luxembourg, le 30 août
  4. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Association syndicale. Par arrêtes du soussigné en date de ce jour, les associations syndicales pour l'établissement de chemins d'exploitation à 1° Stadtbredimus, au lieu dit « Ira Eltzebechel » ; 2° Gasperich, aux lieux dits « Hinter den Gärten », etc., ont été autorisées. Ces arrêtés ainsi qu'un double des actes d'association sont déposés au Gouvernement et aux secrétariats communaux de Stadtbredimus et de Hollerich. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  5. Dezember 1883 wird vom
  6. auf den
  7. September k. in der Gemeinde Wormeldingen, eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer

bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen, Orte genannt „ A u f Ewent", u.

Oberwormeldingen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer, sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Wormeldingen vom 4. September ab hinterlegt. Hr. P ü t z , Mitglied der Ackerbau-Kommission

Burglinster, ist

m Untersuchungs-Kommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 18. September k., von 9 bis 11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulhause

Oberwormeldingen entgegennehmen. Luxemburg, den

  1. August
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschlüsse des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind die Syndikatsgenossenschaften für Anlage von Feldwegen

1° Stadtbredimus, Ort genannt „Im Eltzebechel", 2° Gasperich, Orte genannt „Hinter den Gärten" usw. ermächtigt worden. Diese Beschlüsse sowie ein Duplikat der Genossenschaftsakten sind auf der Regierung und den Gemeindesekretariaten von Stadtbredimus und Hollerich hinterlegt. Luxemburg, den

  1. August
  2. Luxembourg, le 30 août
  3. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1056 d'ordre Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 12 au 16 août
  4. 1 3 4 5 6 7 8 CANTONS. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen, vom
  5. bis

m

  1. August 1911 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre Diphtyphoïde térie. LOCALITES. Luxembourg. Luxembourg-Pfaffenthal. Esch-sur-l'Alz. Diflerdange. Ehlange. Esch sur-l'Alzette. Kayl. Schifflange. Brouch. Merscb. Asselborn. Clervaux. Clervaux. Hachiville. Hleinerscheid. Troisvierges. Arsdorf. Redange. Nagem. Wiltz. Wiltz. Osweiler. Echternach. Elyange. Remich. Greiveldange, Total. Coque- ScarlaAffections tine. Variole. puerpérales luche. 1 1 1 3 1 1 1 4 3 1 1 1 1 1 1 1 1 11 10 1 4 Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois d'août
  2. NOMS ET DOMICILE. QUALITÉ. 1 van Dyck J. à Differdange. Agent. N° 2 COMPAGNIES D'ASSURANCES. 1) Gladbacher Feuer-Vers.-Ges. 2} Magdeburger Hagel-Vers.-Ges. 3) Germania (vie) à Stettin. Concordia (vie) à Cologne. Agréation. 5 août
  3. Heinesch Jean, employé des chemins de fer en retraite à Bereldange. 3 Gérard Jean, agent de commerce à Esch-s.-Alz. id. Gudenkauf J., hôtelier à Bettembourg Heinesch Jean, employé des chemins de fer en retraite à Bereldange. id. id. Mercatoris Valentin commerçant à Rambrouch. 7 Hutmacher Antoine, maître-menuisier à Hobscheid. 8 Spedener Emile, contrôleur de la caisse régionale de maladie à Wiltz Luxembourg, le 31 août
  4. id. 1) Allianz (incendie, vol et risques 16 id. de transport) à Berlin. 2)

rich (accidents). Mêmes compagnies. 16 id. 1) Gladbacher Feuer-Vers.-Ges. 25 id. 2) Magdeburger Hagel-Vers.-Ges. 3) Germania (vie) à Stettin. Concordia (vie) à Cologne. 25 Id. id. Preussische National-Feuer-Vers.-Ges. 31 id. id. Paternelle (incendie), id. 4 5 6 Luxembourg. — Imprimerie V Buck. id. 16 id. 31 Le Directeur général des finances. M . MONGENAST,

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