Obsah (4)
§§ 1§§ 3§§ 13§§ 9Loi du 27 décembre 1911, ayant pour objet d'autoriser la perception des impôts budgétaires pour 1912 et d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat des mois de janvier et févr
: Großh. Beschlusse vom
- August 1909, betreffend die Änderung des Zigarettensteuer-Reglements (Memorial für 1909 S. 622/3) treten mit dem
- Januar 1912 außer Kraft. An ihre Stelle treten vom gleichen Zeitpunkt an die nachstehenden Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.
- Bis zum genannten Zeitpunkt hergestellte zigarettenförmige Erzeugnisse, bei denen die Länge des Tabakstranges oder das Gewicht des Tabakinhalts die im § 5 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen angegebenen Grenzen überschreitet, dürfen von ihren Herstellern noch bis Ende Januar 1912 in der bisherigen Weise versteuert werden. Zigarettenhändlern ist der Verkauf und das Vorrätighalten der in der bisherigen Weise versteuerten Erzeugnisse dieser Art bis Ende März 1912 gestattet. Z u letzterein Zeitpunkt etwa noch vorhandene Vorräte sind nach den neuen Bestimmungen zu versteuern.
- Die Steuerzeichen aller Art sind so lange weiter zu verwenden, bis die vorhandenen Bestände annähernd aufgebraucht sind. Der Zeitpunkt, von dem an Zigaretten, Zigarettentabak und Zigarettenhüllen nur noch mit neuen Steuerzeichen versehen aus der Erzeugungsstätte oder aus dem Zollgewahrsam entfernt werden dürfen, bleibt näherer Bestimmung vorbehalten. Ausnahmen wird das Hauptzollamt in besonderen Fällen zulassen können. Die zu dem hiernach bestimmten Zeitpunkt noch im Besitze von Herstellern und Händlern be. findlichen Steuerzeichen aller Art sind binnen einer Woche unter Beifügung einer Aufstellung gemäß § 24 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen an die Hebestellen zurückzuliefern und von diesen in Zeichen neuer Art umzutauschen. Für Zeichen alter Art, die nach Ablauf der Frist zurückgeliefert werden, findet ein Ersatz nicht statt. Luxemburg, den
- Dezember
- Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. 1485 Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. In den §§ 1, 2 und 6 des Reglements. Abgaben für eingeführte Erzeugnisse. §
- — Aus den : Ausland eingeführte zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse unterliegen, soweit nicht im Reglement oder in den Ausführungsbestimmungen Ausnahmen vorgesehen sind, denselben Bestimmungen wie die gleichen in : Inland hergestellten Erzeugnisse. Die Zigarettensteuer ist neben dem nach dem Zolltarif zu erhebenden Eingangszolle zu entrichten. Die Zollfreiheit auf Grund von § 5 und § 6 Ziffer 7 des Zolltarifgesetzes wird für feingeschnittenen Tabak (§ 3 Abs. 2) auf Mengen unter 50 g, für unverpackte oder in angebrochenen Packungen eingehende Zigaretten auf 25 Stück und weniger, für verpackte Zigaretten auf Mengen von 30 g und weniger beschränkt. In den Fällen, in denen ein Zoll nicht zu zahlen ist, wird die Steuer nur für die beim Eingang noch vollständigen Packungen erhoben. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für angebrochene Packungen von Zigarettenhüllen, die mehr als 200 Stück Einzelhüllen enthalten. Steuer.
- Zigaretten §
- — Der Zigarettensteuer unterliegen alle zum unmittelbaren Ranchgenusse geeigneten Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die ein Deckblatt oder Umblatt aus Papier haben oder aus feingeschnittenem Tabak hergestellt sind, in letzterem Falle ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem das Deckblatt oder die Hülse besteht, und ohne Rücksicht darauf, ob neben dem Deckblatt noch ein Umblatt vorhanden ist oder nicht. Tabakerzeugnisse von der Form der Zigarette, die aus orientalischen oder diesen gleichartigen Tabaken hergestellt sind, unterliegen der Zigarettensteuer auch dann, wenn ihre Tabakeinlage mehr als 2 mm Schnittbreite hat. Zigarettensteuerpflichtig sind ferner aus feingeschnittenem Tabak hergestellte Preßzigaretten, das sind Zigaretten, bei denen ein Deckblatt durch Pressung entbehrlich gemacht ist. Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 unterliegen der Zigarettensteuer auch solche Erzeugnisse, die neben feingeschnittenem noch grob geschnittenen Tabak enthalten, sofern letzterer nicht uberwiegt, sowie Feuerwerks-, Scherz-, Asthmazigaretten und dergleichen, die Tabak enthalten.
- Z i g a r e t t e n t a b a k . §
- — Zigarettensteuerpflichtig ist feingeschnittener Tabak, dessen Kleinverkaufspreis (§ 7) für 1 kg seines Eigengewichts mehr als 3,50 M beträgt. Als feingeschnitten gilt Tabak, der eine Schnittbreite von 2 mm oder weniger hat. Ferner ist als feingeschnitten mit Ausnahme des Schnupftabaks aller Tabak zu behandeln, der diese Zerkleinerung nicht durch Schneiden sondern durch Zerreiben oder auf sonstige Weise erfahren hat.
- Zigarettenhülsen. §
- — Unter Zigarettenhüllen ist neben Hülsen und Blättchen auch Zigarettenpapier zu verstehen, d. i. alles zur Herstellung von Zigaretten bestimmte Papier, selbst wenn es die für diesen Verwendungszweck übliche Vorbereitung noch nicht erfahren hat, also noch nicht zu Hülsen verarbeitet, in Einzelblättchen geschnitten oder für die Zerteilung in solche Blättchen gefaltet, vor. gezeichnet usw. ist. Die im Reglement für Zigarettenhülsen und -blättchen gegebenen Vorschriften gelten auch für Zigarettenpapier, 1486 Die Bestimmung des Abs. 1 gilt auch für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern (Anmerkung zu § 1 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Besteuerung des Tabaks — Memorial für 1909 S . 624). Berechnung der Steuer. §
- — Die Steuer wird für jede einzelne Packung der zigarettensteuerpflichtigen Waren, nach ihrem Inhalt berechnet, d. i. bei Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer Stückzahl, bei Zigarettentabak nach seinen : Eigengewichte. Bei zigarettenförmigen Erzeugnissen, deren Tabakstrang länger als 10 cm, ist oder deren Tabakinhalt (nach dem Durchschnitt von 1000 Stück berechnet) mehr als 2 g wiegt, gilt jeder diese Grenzen überschreitende Teil für die Steuerberechnung als besondere Einzelzigarette, und zwar von dem für das ganze Erzeugnis maßgebenden Kleinverkaufspreise. Wird Zigarettenpapier in einer Form abgegeben, aus der die Zahl der Einzelhüllen nicht ohne weiteres erkennbar ist (in ganzen Bogen usw.), so sind je 25 qcm als steuerpflichtige Einzelhülle zu betrachten. Für zum Verkauf eingeführte Zigaretten und Zigarettentabake, für die der inländische Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklassen nicht spätestens bei der Verzollung angegeben werden, ist die Steuer nach den höchsten Sätzen zu berechnen, und zwar auch dann, wenn der ausländische Verkaufspreis auf der Packung zu ersehen ist. Gehen ausländische Zigaretten oder Zigarettentabake für den Verbraucher selbst ein, so wird in Ermangelung eines inländischen Kleinverkaufspreises der für die Steuererhebung maßgebende Preis aus dem ausländischen Warenpreis unter Hinzurechnung von Zoll und Zigarettensteuer berechnet. Der ausländische Warenpreis kann, durch Vorlegung der Rechnungen oder in sonst glaubhafter Weise nachgewiesen werden. Dabei such in fremder Währung ausgedrückte Preise nach den in den Ausführungsbestimmungen
§§ 1bis 11 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (s. Memorial für 1909 S . 639 ff.) festgesetzten Mittelwerten umzurechnen. Handelt es sich um marktgängige Zigarettensorten, für die der übliche inländische Kleinverkaufspreis bekannt ist, so kann dieser der Versteuerung zugrunde gelegt werden. Steuerbefreiungen. § 6. — Auf Grund der Ausnahmevorschrift im § 2 Abs. 3 des Reglements ist von der Zigarettensteuer und von dem Verpackungszwange' (§§ 31 ff.) befreit der unter dem Namen „schwarzer Krauser" zum Verkaufe gelangende feingeschnittene, in der Regel gesoßte Kautabak, der in Steingefäßen aufbewahrt zu werden pflegt und in feuchtem Zustand unverpackt im kleinen abgegeben wird. Von der Zigarettensteuer und dem Verpackungszwange sind ferner befreit
- a)Probezigaretten, die von dem Hersteller oder seinen Angestellten innerhalb der Herstellungsräume lediglich zu dem Zwecke geraucht werden, um die Zigaretten auf ihren Geschmack zu prüfen;
- b)Muster von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen (Reise-, Schaumuster usw.), deren Verwendung zum Rauchgenusse durch besondere Vorkehrungen, z. B . durch Aufkleben, unmöglich gemacht ist. Aus dem Ausland eingehende oder zurückkommende zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse, 1487 für die aus gesetzlichen oder aus Billigkeitsgründen ein Zoll nicht erhoben wird, können von der für die Zollbefreiung zuständigen Behörde gleichzeitig auch von der Zigarettensteuer frei gelassen werden, wenn sie bis zur Aufnahme in einen inländischen Herstellungsbetrieb oder bis zu ihrer Vernichtung unter Zollaufsicht bleiben. Kleinverkaufspreis. § 7. — Als Kleinverkaufspreis gilt der Preis, zu dem die Ware unmittelbar an den Verbraucher abgegeben wird. In den Kleinverkaufspreis ist der Preis der in die Hand des Käufers ubergehenden Umhüllungen der Waren und — abgesehen vom Femschnittabak im Kleinverkausspreise bis zu 3,50 M — auch der Betrag der Zigarettensteuer einzurechnen. Werden zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse ohne Vorausbestimmung eines Kleinverkaufspreises abgegeben (Geschenk-, Reklamezigaretten, Zigaretten, die der Hersteller, abgesehen von den sogenannten Arbeiterzigaretten, seinen Angestellten unentgeltlich überläßt, usw.), oder werden solche Erzeugnisse von dem Hersteller für den eigenen Verbrauch entnommen, so gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem sie bei einer Abgabe gegen volles Entgelt in die Hand des Verbrauchers übergehen wurden. Sind einzelne Zigaretten von verschiedenem Kleinverkaufspreise zu einer Musterpackung vereinigt, so gilt ihr Durchschnittspreis als Kleinverkaufspreis der Packung. Zu § 3 des Reglements. Steuerzeichen. 1. B e s c h a f f e n h e i t . § 8. — Als Steuerzeichen dienen in folgenden Farben bedruckte Papierstreifen : 1. für Zigaretten und Zigarettentabak mattgrün für die Steuerklaffen 1a und 2a, mattblau 1b - 2b mattrot - 1c 2c, grau - 1d - 2d, braun 1e - 2e, violett - ° 1f, 2. für Zigarettenhüllen orange. Die Streifen werden aus weißem, mit natürlichem Wasserzeichen (Vierpaßmuster) versehenen Papier hergestellt und sind durch Linien in 5 Felder geteilt. Von den drei Mittelfeldern enthält das erste die Bezeichnung des versteuerten Gegenstandes (Zigaretten, Zigarettentabak, Zigarettenhüllen) und die Steuerklasse, das zweite die Angabe des Inhalts der Packung nach Menge oder Gewicht (z. B. 10 Stück, 50
- g)und außerdem die Angabe der Preisgrenzen, bei Zigaretten für ein Stück, bei Zigarettentabak für ein Kilogramm. Das dritte Feld ist zur Einnagung des Entwertungsvermerkes bestimmt (§ 13). Die beiden Endfelder der Steuerzeichen sind an den Außenseiten offen und mit einer leichten Zeichnung gefüllt. Die Steuerzeichen für Zigaretten und Zigarettentabak sind ohne Gummi- 1488 ausstrich und ohne Durchlochung, die für Zigarettenhüllen mit Gummiaufstrich und Durchlochung hergestellt. Die Breite der bedruckten Fläche der Steuerzeichen beträgt: 1. für Zigaretten in Packungen zu 500 und 1000 Stück 20 mm, für sonstige Zigarettenpackungen 14 mm, 2. für Zigarettentabak 20 mm, 3. für Zigarettenhüllen 10 mm; ihre Länge beträgt: 1. für Zigarettenpackungen bis zu 100 Stück einschließlich 27,5 cm, 2. für Zigarettenpackungen von 500 und 1000 Stück 55 cm, 3. für Zigarettentabak in Packungen bis zu 100 g ausschließlich 32,5 cm, 4. für Zigarettentabak in Packungen von 100 g und mehr 42,5 cm, 5. für Zigarettenhüllen 10 cm, daneben auch 30 cm. 2. Wertbetrage der Steuerzeichen. § 9. — Die Steuerzeichen werden in folgenden Wertbeträgen hergestellt : 1. für Zigaretten der Steuerklasse a.) zu 1 , 13/5, 2, 3, 4, 5, 10, 20, 100 und 200 Pf.,
- b)zu 11/5, 1½ , 3 , 6, 7½ , 15, 30 und 150 Pf.,
- c)zu 17/20 2 1 / 4 , 4½ , 9, 11¼, 22½ , 45 und 225 Pf.,
- d)zu 3¼ , 6½ , 13,16¼, 32½ , 65 und 325 Pf.,
- e)zu 4¼ , 9½ , 19, 23¾ , 47½ und 95 Pf.,
- f)zu 7½ , 15, 30, 37½ , 75 und 150 Pf.; 2. für Zigarettentabak der Steuerklasse
- a)zu13/5, 2, 4, 6, 8, 10, 16, 20 und 40 Pf.,
- b)zu 3 1 / 5 , 4, 8, 12, 16, 20, 32, 40 und 80 Pf.,
- c)zu 6, 7½ , 15, 22½ , 30, 37½ , 60, 75 und 150 Pf.,
- d)zu 93/5 , 12, 24, 36, 48, 60, 96, 120 und 240 Pf.,
- e)zu 14,17½, 35, 52½ , 70, 87½ , 140, 75 und 350 Pf. ; 3. für Zigarettenhüllen zu 4, 5, 6, 9, 10 und 20 Pf. Nach diesen Wertbeträgen ist der Inhalt der Packungen (§ 32) zu bemessen. Bleibt der Inhalt einer Packung zwischen zwei Wertbeträgen, so ist für die Packung das Steuerzeichen des höheren Wertbetrags zu verwenden (§ 32 Abs. 5, § 37 Abs. 1 und 4). 3. Herstellung. § 10. — Die Steuerzeichen werden in Bogen zu je 20 Stück mit 2 bis 4 mm Zwischenraum hergestellt. In der oberen rechten Ecke jedes Bogens ist die Zahl der Steuerzeichen, ihr Einzelwert und der Gesamtwert des Bogens aufgedruckt. Zur Erleichterung des gleichmäßigen Durchschneidens der Bogen ist auf jedem Bogen oben und unten ein Nadelpunkt angebracht. Je 100 Bogen = 2000 Steuerzeichen werden in Taschen verpackt. Es werden nur volle Taschen abgegeben. Die Amtsstellen dürfen die gelieferten vollen Taschen an Hersteller oder Händler nicht abgeben, ohne vorher die Taschen geöffnet und ihren Inhalt nachgeprüft zu haben. Dabei 1489 sind die auf den Taschen angegebenen Vorschriften zu beachten. Die Zolldirektion kann unter den nötigen Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen. Die Steuerzeichen sind durch die Zollverwaltung gegen Erstattung der Herstellungskosten zu beziehen. Unbeschädigte Steuerzeichen, die bei einer Zollstelle nicht mehr verwendbar sind, können zurückgegeben werden, wenn sie sich noch in vollen Taschen zu 100 Bogen befinden oder in Paketen zu 100 Bogen derart vereinigt sind, daß sie ohne weiteres an andere Vertriebsstellen abgegeben werden können. 4. Steuerzeichenvordrucke ohne Wertangabe. § 11. — Zur Verwendung durch die Amtsstellen werden für Zigaretten und Zigarettentabak Steuerzeichenvordrucke ohne Angabe des Inhalts der Packung, der Preisgrenzen und der Steuerklasse hergestellt. Sie bestehen für Zigaretten aus mattrotem Papier mit olivenfarbigem, für Zigarettentabak ans mattblauem Papier mit braunrotem Aufdruck; sie sind mit Durchlochung und Gummiaufstrich versehen und entsprechen im übrigen den Vorschriften des § 8. Die Vordruckblätter find in Hefte vereinigt, die hinter jedem Steuerzeichenblatt ein leeres Weißes Blatt enthalten, das zur Aufnahme des Abdrucks der durchzuschreibenden Angaben (Abs. 3) bestimmt ist. Die Steuerzeichenvordrucke sind in der Regel nur zur Versteuerung von Zigaretten und Zigarettentabak zu verwenden, die im Reiseverkehr eingehen oder beim Eingang mit der Post von anderen Personen als Händlern verzollt werden. Sie können ferner bei den von der Zolldirektion zu bestimmenden Amtsstellen, die nur einen geringen Umsatz an Steuerzeichen haben, sowie ausnahmweise als Zuschlagsteuerzeichen (§ 15) und im Falle des § 16 Verwendung finden. Der Abfertigungsbeamte hat auf dem Vordruck die Steuerklasse sowie die Stückzahl ober das Gewicht der Erzeugnisse und im Entwertungsfelde die Bezeichnung der Amtsstelle nebst seiner Unterschrift mit Tintenstift einzutragen. Der Abdruck der Eintragung wird nach Erhebung des gemäß den § 9, § 12 Abs. 3 Satz 3 und § 32 berechneten Steuerbetrags Beleg zum Zigarettensteuer-Einnahmebuche. 5. V e r t r i e b und Buchführung. § 12. — Der Vertrieb der Steuerzeichen erfolgt durch die von der Zolldirektion hierfür bestimmten Amtsstellen. Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren und Händler haben der Vertriebsstelle bei jeder Entnahme von Steuerzeichen einen von ihnen unterzeichneten Bestellzettel nach besonderm Muster zu übergeben, aus dem Zahl, Art und Wert der gewünschten Zeichen hervorgeht. Hersteller dürfen ihren Bedarf an Steuerzeichen nur von der Vertriebsstelle beziehen,in deren Bezirke der Herstellungsbetrieb liegt. Die Vertriebsstelle liefert die Zeichen gegen Erlegung oder Stundung des Steuerbetrags. Uber die bezogenen Steuerzeichen haben Hersteller zigarettenpsteuerpflichtiger Waren Bestellbücher nach den vorgeschriebenen Mustern zu führen, die der Vertriebsstelle mit dem Bestellzettel vorzulegen sind. Die Vertriebsstelle prüft die Übereinstimmung des Bestellbuches mit dem Bestellzettel und bescheinigt in ersterem die Lieferung der Steuerzeichen. Wegen der Führung der Bestellbücher gilt die Anleitung auf den Mustern. An Hersteller und Händler werden Steuerzeichen der Klassen 1a und b für Packungen zu weniger als 100 Zigaretten sowie Steuerzeichen der Klassen 2a. und 3 nur i n ganzen Bogen, 83a 1490 die übrigen Steuerzeichen auch in halben Bogen abgegeben. Zuschlagsteuerzeichen können einzeln abgegeben werden. Beim Verkaufe von weniger als einem Bogen werden die Wertbeträge auf ganze Pfennige nach oben abgerundet. Über die Einnahme und Ausgabe an Steuerzeichen und an Heften mit Vordrucken ist bei der Vertriebsstelle ein Steuerzeichenbuch zu führen, dessen Einrichtung und Abschlußfristen die Zolldirektion bestimmt. 6. E n t w e r t u n g . § 13. — Die Steuerzeichen sind vor ihrer Anbringung von : Hersteller der steuerpflichtigen Erzeugnisse — bei eingeführten Waren von: Bezieher — dadurch zu entwerten, daß seine Firma und deren Sitz handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht- und Wasserbeständiger Farbe auf dem dafür vorgesehenen Felde des Steuerzeichens (§ 8) vermerkt wird. An Stelle dieses Entwertungsvermerkes können besondere Entwertungszeichen, bei der Entwertung durch den Hersteller der Erzeugnisse auch gesetzlich geschützte Warenzeichen treten. Nachträgliche Änderungen dürfen an dem Entwertungsvermerke nicht vorgenommen werden. Die besonderen Entwertungszeichen unterliegen der Genehmigung der Zollstelle und sind auf ihr Verlangen von Zeit zu Zeit zu wechseln. Will ein Hersteller ein Warenzeichen verwenden, so hat er der Zollbehörde bei der Mitteilung des Zeichens den Nachweis zu liefern, daß es ihn: gesetzlich geschützt ist. Die Zollbehörde hat über die Waren- und besonderen Entwertungszeichen nach Anordnung der Zolldirektion fortlaufende Listen zu führen. Die Entwertung der Steuerzeichenvordrucke ohne Wertangabe erfolgt durch die Abfertigungsbeamten gemäß § 11 Abs. 3. Wenn die unterlassene oder unvorschriftsmäßige Entwertung von Steuerzeichens 3 Abs. 3 des Reglements) nachweislich nur auf ein Versehen zurückzuführen ist, so kann das Hauptzollamt — zur Vermeidung einer vom Reglement nicht beabsichtigten Doppelbesteuerung — überhaupt nicht entwertete Steuerzeichen nachträglich durch einen amtlichen Vermerk im Entwertungsfeld entwerten lassen und im Falle unvorschriftsmäßiger Entwertung die Zurücknahme der Packungen in den Herstellungsbetrieb oder die Verwendung neuer Zeichen unter Gewährung von Ersatz für die vorschriftswidrig verwendeten zulassen. Für das Verfahren beim Ersatze sind die Vorschriften im § 24 sinngemäß anzuwenden. 7. A n b r i n g u n g . § 14. — Z u jeder Packung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse ist das ihrem Inhalt entsprechende Steuerzeichen zu verwenden. Ausnahmsweise darf eine Packung auch durch mehrere Zeichen ihrer Steuerklasse versteuert werden. Die Anbringung mehrerer Zeichen an einer Packung ist ferner zulässig in den Fällen der § 15, § 32 Abs. 3 und § 37 Abs. 4. Das Steuerzeichen muß mit einen : seiner drei Mittelfelder über die ordentliche Offnungsstelle der Packung (§ 33 Abs. 1) gelegt werden. Sind mehrere Offnungsstellen vorhanden, so muß das Steuerzeichen so angebracht werden, daß es alle Offnungsstellen verschließt und eine der Offnungsstellen mit einem der drei Mittelfelder bedeckt. Es ist an der Packung sorgfältig und mit gutem Klebestoffe derart zu befestigen, daß seine Loslösung ohne Zerstörung nicht möglich ist. Die drei Mittelfelder müssen in vollem Umfang auf der Packung sichtbar sein, die beiden Endfelder können nach Bedarf übereinandergeklebt, verkürzt oder abgeschnitten werden. 1491 Besteht die Packung von Zigaretten oder Zigarettentabak ans mehreren Umschließungen, von denen die innere vollständig geschlossen ist, so kann das Steuerzeichen um diese gelegt werden, sofern die äußeren Umschließungen zur Prüfung der richtigen Versteuerung sich ohne weiteres öffnen lassen. Auch ist die Anbringung des Steuerzeichens um einen Teil der inneren und einen Teil der äußeren Umschließung zulässig, wenn sich die Packung auf diese Weise vorschriftsmäßig (Abs. 2) verschließen läßt. Bei sogenannten Luxuspackungen (feinen Metall- oder Pappkasten n. a.), die mit einer PapierHülle umgeben sind, kann das Steuerzeichen an der Papierhülle angebracht werden, sofern letztere derartig umgelegt ist, daß die Luxuspackung ohne Verletzung der Papierhülle oder des Steuerzeichens nicht entnommen werden kann. Erhöhung der Kleinverkaufspreise. § 15. — Will ein Verkäufer (§ 46 Abs. 2) für Zigaretten oder Zigarrettentabak den dem Steuerzeichen entsprechenden Kleinverkanfspreis erhöhen, so ist der Mehrbetrag an Steuer, der sich aus der Preiserhöhung ergibt, durch Anbringung von Zuschlagsteuerzeichen zu entrichten. Die ursprünglich verwendeten Steuerzeichen und die Zuschlagzeichen zusammen müssen den Steuerbetrag ausmachen, der nach Erhöhung des Kleinverkaufspreises gemäß § 2 des Reglements zu erheben ist. Daß die Zuschlagzeichen auch über die in der Packung enthaltene Stückzahl oder Gewichtsmenge lauten, ist nicht erforderlich. Sie können anstatt vom Verkäufer auch vom Hersteller der Erzeugnisse angelegt werden. Die Zuschlagzeichen werden von den Vertriebsstellen mit dem Stempelaufdrucke „Zuschlag" versehen. Der Verkäufer oder Hersteller (Abs. 1) hat sie dadurch zu entwerten, daß er in das Entwertungsfeld den erhöhten Kleinverkaufspreis handschriftlich mit Tinte oder durch Stempelung oder Druck mit licht- und wasserbeständiger Farbe einträgt. Als Zuschlagzeichen können ausnahmsweise Steuerzeichenvordrucke verwendet werden, wenn es sich nur um eine geringe Anzahl von Packungen Handelt und bei dem Amte die. erforderlichen Steuerzeichen nicht vorrätig sind. Im Bestellzettel (§ 12) ist zu vermerken, daß Vordrucke anstatt Steuerzeichen geliefert worden sind. Die Verwendung erfolgt nach § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe, daß der Kassenbeamte in dem Vordruck neben der Amtsstelle und feiner Unterschrift den Steuerwert des Zuschlagzeichens angibt. Werden die Vordrucke nicht in Gegenwart der Beamten auf den Packungen befestigt, so ist die Stückzahl oder das Gewicht der Waren in Buchstaben anzugeben. Arbeiterzigaretten. § 16. — Für Zigaretten, die von den Herstellern in der üblichen Weise ihren Arbeitern außer dem Lohne gewährt werden, kann die vorherige Verwendung von Steuerzeichen unterbleiben, wenn der Hersteller sich verpflichtet, in bestimmten Zeiträumen die an die Arbeiter abgegebenen Mengen von Zigaretten unter Angabe der Zahl der Arbeiter der Hebestelle anzumelden und dafür die Steuer nach dem Satze der Steuerklasse 1a. zu entrichten. Die Hebestelle hat auf der Anmeldung — ohne Rücksicht auf den Wert der Zigaretten — Steuerzeichen der Klasse 1a oder einen Steuerzeichenvordruck in entsprechendem Betrage zu entwerten. Das Nähere bestimmt die Zolldirektion. 1492 Zigarettensteuer Einnahmebuch. § 17. — Die Hebestelle führt über die Einnahme aus dein Verkaufe von Steuerzeichen und ans der Verwendung von Steuerzeichenvordrucken ein Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten dessen Muster von der Zolldirektion vorgeschrieben wird. Stundung der 1. A I l g e m e i n e Zigarettensteuer. Vorschrift. § 18. — Die Zigarettensteuer ist ans Antrag gegen Bestellung voller Sicherheit für eine Frist von 6 Monaten zu stunden. Die Grundsätze, nach denen die Sicherheit zu leisten ist, und die Voraussetzungen, nuter denen Stundungen für kürzere Fristen auch ohme Sicherheitsleistung gewährt oder gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden können, sind näherer Bestimmungv orbehalten. 2. Stundungsanerkenntnis ; Stundungsbetrag. § 19. — Der Stundungnehmer hat der Hebestelle bei jedem Bezuge von Steuerzeichen mit dem Bestellzettel (§ 12) ein Stundungsanerkenntnis über den Stenerbetrag der Zeichen zu übergeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 10 M erreichen. 3. Stundungsfrist. § 20. — Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Übergabe der Steuerzeichen. Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn- oder Feiertag ist, spätestens am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. Umtausch und E r s a t z von Steuerzeichen 1. Umtausch noch nicht entwerteter Steuerzeichen. § 21. — Noch nicht entwertete Steuerzeichen können, wenn sie unbeschädigt sind, bei der hebestelle gegen solche mit anderen Wertbeträgen unentgeltlich umgetauscht werden. Bereits zerschnittene Bogen werden nur unigetauscht, wenn die Zahl der Steuerzeichen einer Sorte die für den Bezug vorgeschriebenen Mindestmengen (§12 Abs. 3) erreicht. 2. Ersatz durch das H a u p t z o l l a m t . —
- a)für unverwendbare, noch nicht angebrachte Steuerzeichen. § 22. — Für noch nicht angebrachte Steuerzeichen, die verdorben oder sonst für den Hersteller oder Einbringer der Erzeugnisse unverwendbar geworden sind, kann auf Auweisung des Hauptzollamts Erfatz gewährt werden, wenn der Schaden mindestens 1 M beträgt.
- v)für bereits angebrachte Steuerzeichen. § 23. — M i t Genehmigung des Hauptzollamts kann für bereits augebrachte Steuerzeichen au den Hersteller oder Einbringer der versteuerten Waren, im Falle zu f auch an den Händler, Ersatz gewährt werden,
- a)wenn Steuerzeichen versehentlich nicht in der vorgeschriebenen Weise oder in unrichtigem Steuerbetrag oder an unrichtigen Packungen angebracht oder nach der Anbringung beschädigt worden sind und die Packungen sich noch ungeöffnet in der Erzeugungsstätte oder im amtlichen Gewahrsam befinden; 1493
- b)wenn mit Steurzeichen versehene Packungen ohne vorherige Offnung in den Herstellungsbotrieb zurückgenommen werden;
- c)wenn mit Steuerzeichen versehene bereits geöffnete Packungen in den Herstellungsbetrieb zuruckgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann, daß der Inhalt der Packungen nach ihrer Offnung nicht verändert worden ist;
- d)wenn zur Ausfuhr oder Durchfuhr bestimmte Erzengnisse versehentlich versteuert worden sind, oder wenn für verzollte und versteuerte Erzeugnisse eine Zollerstattung aus Billigkertsgründen bewilligt wird; in beiden Fallen unter der Voraussetzung, daß die Packungen ungeöffnet und mit unversehrten Steuerzeichen vorgeführt und demnächst nach Vernichtung der Steuerzeichen unter muthcher Aufsicht in das Ausland verbracht oder in eine Zollniederlage unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen werden;
- e)wenn im Ausland angelegte Steuerzeichen (§ 37 Abs. 5) bei der amtlichen Vernichtung von verdorben eingegangenen Waren mit zugrunde gegangen sind;
- f)wenn gemäß § 36 eine Umpackung versteuerter Packungen vorgenommen wird. Der Wert der Steuerzeichen muß in den Fällen zu a und e mindestens 1 .M, in den übrigen Fällen mindestens 3 M betragen. Der Sachverhalt ist durch einen Oberbeamten, im Falle zu e durch den Vorsteher der Amtsstelle festzustellen. Die Zurücknahme in den Herstellungsbetrieb (Abs. 1d und
- c)ist von den Beamten auf der Aufstellung über die Steuerzeichen (§ 24) zu bescheinigen. 3. Verfahren beim Ersatz durch das H a u p t z o l l a m t und beim Umtausch. § 24. — Uber die Steuerzeichen, deren Umtausch oder deren Ersatz beantragt wird, ist dem Amte eine Aufstellung unter Benutzung des vorgeschriebenen Musters zu übergeben, die bei der Rücklieferung noch nicht entwerteter Steuerzeichen mit der Aufschrift „Rücklieferungszettel" zu versehen ist. Der Ersatz wird durch Lieferung anderer Steuerzeichen gewährt. Statt dessen kann in den Fällen des § 23 Abs. 1 unter d, e und f der Wertbetrag der vernichteten Steuerzeichen zurückgezahlt werden. Ferner kann mit hauptamtlicher Genehmigung in den Fällen der §§ 21, 22 statt des Umtausches oder Ersatzes eine Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Betrags dann erfolgen, wenn ein Betriebsinhaber die Herstellung oder ein Händler die Einfuhr von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen aufgibt. Verdorbene oder bereits angebrachte Steuerzeichen, für die gemäß §§ 22 oder 23 Ersatz geleistet wird, sind im ersteren Falle beim Hauptzollamt von zwei Beamten, im Falle des § 23 unter Aufsicht eines der dort genannten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Auf Antrag kann die Vernichtung dadurch erfolgen, daß die Mittelfelder der Steuerzeichen mit dem Stempelaufdruck „Ungültig" versehen werden, der in einer seine nachträgliche Beseitigung ausschließenden Stempelfarbe anzubringen ist. Die Vernichtung der Steuerzeichen ist von den Beamten auf der Aufstellung (Abs. 1) zu bescheinigen. Diese ist als Unterlage für die Aufstellung der jährlichen Nachweisung über den Verkauf von Steuerzeichen der Zolldirektion vorzulegen. 4. Ersatz durch die H e b e s t e i l e n § 25. — Für angebrachte Steuerzeichen ist von den Hebestellen Ersatz zu leisten. 1494
- a)wenn beim Offnen der Packungen aus Anlaß der Zollabfertigung die im Ausland angelegten Steuerzeichen (§ 37 Abs. 5) vernichtet werden;
- b)wenn aus dem Ausland eingegangene, durch die Postverwaltung verzollte und versteuerte Sendungen wegen Annahmeverweigerung oder Unbestellbarkeit unter Beachtung der Vorschriften in : § 15 der Postzollordnung in das Ausland zurückgesandt werden. Der Ersatz ist bei der Hebestelle auf dem Zollpapier zu beantragen. Er erfolgt im Falle zu a durch unentgeltliche Verabfolgung neuer Steuerzeichen, die unter amtlicher Aufsicht au den Packungen anzulegen sind, im Falle zu b durch Rückzahlung des für die Steuerzeichen entrichteten Geldbetrags nach amtlicher Vernichtung der Steuerzeichen. Von den Beamten ist im ersten Falle die Anbringung, im zweiten Falle die Vernichtung der Steuerzeichen auf dem Zollpapier zu bescheinigen. 5.Verrechnung der zuruckgezahlten Betrage kosten d e r Erstattung der Herstellungs- Steuerzeichen. § 26. - Die zurückgezahlten Betrage (§ 24 Abs. 2, § 25) sind bei den Erstattungen für unrichtige Erhebungen usw. nachzuweisen. Die Ersatzleistung kann in den Fällen der §§ 22, 23 an die Bedingung geknüpft werden, daß der Antragsteller die Herstellungskosten für die neuen Steuerzeichen erstattet.
§§ 3und 5 des Reglements.
Ausfuhr ohne Entrichtung der Steuer. § 27. — Zigarettentabak, Zigaretten und Zigarettenhülsen, die vor Anbringung der Steuerzeichen unter Steueraufsicht ausgeführt werden, bleiben von der Zigarettensteuer und dem Verpackungszwange (§§ 31 ff.) befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich. Die niedergelegten Erzeugnisse nehmen die Eigenschaft unverzollter Waren an. Sollen der Zigarettensteuer unterliegende Waren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Hersteller bei der Hebestelle einen Begleitschein nach besonderem Muster in doppelter Ausfertigung abzugeben. An Stelle des Begleitscheins kann nach näherer Anordnung des Hauptzollamts eine vereinfachte Anmeldung treten, wenn die Hebestelle gleichzeitig den Ausgang oder die Einlagerung der Waren zu überwachen hat. Bei der Abfertigung der Waren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nachprüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die Vorschriften des Vereinszollgesetzes und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Sind zigarettensteuerpflichtige Waren versehentlich ohne amtliche Abfertigung und Aufsicht ausgeführt worden, so steht die Entscheidung darüber, ob die Ausfuhr für die Ausprüche der Zollverwaltung gleichwohl als erWiesen anzusehen ist, dem sür den Herstellungsbetrieb zuständigen Hauptzollamt, in zweifelhaften Fällen der Zolldirektion zu. Für zigarettensteuerpflichtige Waren, die im Postverkehr unmittelbar nach Orten außerhalb des Zollgebiets versandt werden, kann das Hauptamtzoll den Ausfuhrnachweis durch ein vom Hersteller zu führendes Postausgangsbuch zulassen, dessen Muster die Zolldirektion vorzuschreiben hat. Der Abgabe eines Zigarettenbegleitscheins und einer Abfertigung der Erzeugnisse bedarf es in diesem Falle nicht. Auf Sendungen nach den Zollausschlußgebieten, mit Ausnahme von Helgoland, findet die Vergünstigung keine Anwendung. Die Aufsichtsbeamten sind berechtigt, 1495 die zum Versand fertiggestellten Poststucke von der Absendung zurückzuhalten und ihren Inhalt zu ermitteln. Sie haben die Eintragungen im Postausgangsbuche probeweise mit den Büchern und Rechnungen des Versenders zu vergleichen und den Befund im Postausgangsbuche zu vermerken. Abgabe zur Verarbeitung usw. 1. Zigarettentabak und Zigarettenhüllen. § 28. — Sotten feingeschnittener Tabak, einschließlich der Abfälle, oder Zigarettenhüllen aus einen : Herstellungsbetriebe für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse — oder aus dem Zollgewahrsam — unverpackt und unversteuert in einen anderen Betrieb zur weiteren Verarbeitung oder Behandlung (Herstellung von Zigaretten, Zigarettenhülsen und -blättchen, vorschriftsmaßige Verpackung usw. — Reglement § 3 Abs. 4, § 5 Abs. 1 und 4 — ) abgegeben werden, so sind sie der Zollstelle gemäß § 30 anzumelden. Eine solche Abgabe ist, soweit nicht im Abs. 2 Ausnahmen vorgesehen sind, nur an Empfänger gestattet, die als Inhaber eines Betriebs zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse angemeldet sind. Zigarettenhülsen oder -blättchen dürfen unversteuert und unverpackt auch an Betriebe abgegeben werden, in denen sie nicht zur Herstellung von Tabakerzeugnissen, sondern zu anderen Zwecken, z B. zu Schokoladenzigaretten oder zu tabakfreien Asthmazigaretten verwendet werden, wenn sie der Hersteller derart kennzeichnet, daß ihre Bestimmung ohne weiteres ersichtlich ist. Vertrauenswurdigen Handlern kann vom Hauptzollamt unter besonderen Sicherungsmaßnahmen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und -blättchen- gestattet werden (§ 38 Abs. 1). 2. Zigaretten. § 29. — Das Hauptzollamt kann auf Antrag widerruflich gestatten, daß die Verpackung von Zigaretten für den Kleinverkauf oder die Vervollständigung ihrer verkaufsfähigen Herstellung (§§ 32 bis 34) in anderen Betrieben als in der Erzeugungsstätte und bei ausländischen Zigaretten außerhalb des Zollgewahrsams vorgenommen wird, Als ein Teil der Herstellung gilt noch die Anbringung der vorgeschriebenen Bezeichnungen auf der Packung, nicht aber die bloße Anlegung der Steuerzeichen. Der Antragsteller hat sich zu verpflichten, die Zigaretten nur an solche Empfänger abzugeben, die als Inhaber eines Zigarettenherstellungsbetriebs angemeldet sind. 3. A n m e l d u n g u n d A b e r w a c h u n g der P e r s e n d u n g , H a f t u n g für die S t e u e r . § 30. — Die Erzeugnisse (§§ 28, 29) sind vor der Versendung unter Benutzung eines doppelt auszufertigenden, von der Zolldirektion vorzuschreibunden Musters, anzumelden, in dem der Versender gleichzeitig die Verpflichtung uber- nimmt, für die darauf ruhende Steuer solange zu haften, bis die Erzeugnisse in den Betrieb des Empfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch (§§ 42, 43) angeschrieben worden sind. Die Zollbehörde überzeugt sich von der Abgabe und ubersendet eine Ausfertigung der Anmeldung dem für den Empfänger zuständigen Amte, das wegen Prufung der Anschreibung der Erzeug- nisse im Betriebsbuch das Erforderliche zu veranlassen hat. Fur Betriebe, in denen derartige Versendungen haufiger vorkommen, und für Sendungen innerhalb des Großherzogtums kann die Zolldirektion oder mit ihrer Ermächtigung das Hauptzollamt Erleichterungen in der An- Meldung zulassen. Die Zolldi- 1496 rektion hat darüber Bestimmung zu treffen, in welcher Weise das für den Empfänger zuständige Amt zu benachrichtigen ist. Der Eingang der Anmeldungen oder sonstigen Benachrichtigungen ist dem absendenden Amte am 15. jedes Monats zu bestätigen. Die Anmeldungen werden am Jahresschlusse den Betriebsbüchern beigefügt. Über die Absendung und den Eingang der Anmeldungen sind erforderlichenfalls Vormerkbücher zu führen. Von der Aufsicht über die Verwendung bei dem empfangenden Betriebe kann das Hauptzollamt in den Fällen des § 28 Abs. 2 Abstand nehmen. Auf Antrag kann von dem Hauptzollamt Herstellern von Zigarettenhüllen für diejenigen Hülsen oder Blättchen, die sie als Muster an Zigarettenhersteller unverpackt versenden, die Anmeldung nach Abs. 1 erlassen werden, wenn sie die Muster versteuern und über deren Versendung nach näherer Vorschrift der Zolldirektion Buch führen. Auf das Verfahren bei der Versteuerung ist § 16 sinngemäß anzuwenden. Die Zollstellen haben den Versendern auf Anfragen über die Anmeldung von Betrieben Auskunft zu erteilen. Z u § 5 des Reglements. Verpackungszwang. § 31. — Von den : Verpackungszwange (§ 5 Abs. 1 des Reglements) ist feingeschnittener Tabak befreit, wenn sein Kleinverkaufspreis 3,50 M oder weniger für 1 kg beträgt. 1. P a c k u n g e n .
- a)G r ö ß e . § 32. — Die Grüße der Packungen wird entsprechend den im § 9 angegebenen Wertbeträgen der Steurezeichen festgesetzt: 1. für Zigaretten der Steuerklasse 1a zu 5, 8, 10, 15, 20, 25, 50, 100, 500 und 1000 Stück, der Steuerklasse 1b zu 4, 5,10, 20, 25, 50,100 und 500 Stück, der Steuerklasse 1c zu 3, 5,10, 20, 25, 50,100 und 500 Stück, der Steuerklasse 1d zu 5, 10, 20, 25, 50, 100 und 500 Stück, der Steuerklasse 1e zu 5,10, 20, 25, 50 und 100 Stück, der Steuerklasse 1f zu 5, 10, 20, 25, 50 und 100 Stück; 2. für Zigarettentabak sämtlicher Steuerklassen zu 20, 25, 50, 75,100,125, 200, 250 und 500 g; 3. für Zigarettenhüllen zu 40, 50, 60, 90, 100 und 200 Stück. Zigarettenpackungen von mehr als 100 Stück (Steuerklassen 1a, 1d, 1c und 1d) sind nur dann zulässig, wenn jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder Händlers trägt. Diese Angaben können durch ein dem Hersteller gesetzlich geschütztes, der Hebestelle gemäß § 13 Abs. 2 mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden. Packungen von Zigarettenhüllen können mit einem Vielfachen der im Abs. 1 Ziffer 3 angegebenen Stückzahlen oder mit einer sich aus diesen Stückzahlen zusammensetzenden Menge, und zwar bis zu 1000 Stück hergestellt und abgegeben werden. Die vergrößerten Packungen sind mit der entsprechenden Zahl von Steuerzeichen zu versehen. 1497 Bei den Packungen von Zigarettentabak bleiben durch Austrocknen oder Anziehen von Feuchtigkeit verursachte Gewichtsunterschiede bis zu 20 v. H. unberücksichtigt. Mit Genehmigung des Hauptzollam s können bei nachgewiesenen : Bedürfnis, beispielsweise für selbsttätige Verkaufsvorrichtungen, Packungen zugelassen werden, deren Inhalt zwischen den im Abs. 1 angegebenen Grenzen bleibt. In diesem Falle ist die Steuer gemäß § 9 Abs. 2 zu entrichten und von : Hersteller in Abteilung 2 des Betriebsbuchs (§ 42) ein Vermerk über den tatsächlichen Inhalt der Packungen zu machen.
- b)E i n r i c h t u n g . § 33. — Die Umschließungen der Zigaretten und des Zigarettentabaks dürfen aus Holz, Zellstoff, Gelatine, Pappe, Papier, Zinnfolie oder sonstigem Metall, diejenigen der Zigarettenhüllen nur aus Papier oder Pappe bestehen. Sie müssen ihren Inhalt vollständig umgeben und so eingerichtet sein, daß sie ohne wahrnehmbare Verletzung nur an einzelnen, als zur Offnung bestimmt erkennbaren Stellen geöffnet werden können, und daß der Inhalt nur nach Offnung dieser Stellen entnommen werden kann. Die ordentlichen Offnungsstellen der Packungen müssen so angeordnet und die Verschließung dieser Stellen muß so eingerichtet sein, daß ihre Offnung nicht ohne Zerreißung des Steuerzeichens (§ 14 Abs. 2) erfolgen kann. Um eine Besichtigung des Inhalts durch den Käufer zu ermöglichen, können die Packungen auf der Schauseite mit einem durchsichtigen Deckel aus Glas, Zellhorn und dergleichen, bei Zigaretten auch mit einem rahmenartigen Ausschnitt oder mit gitterartigen Offnungen versehen werden. In letzteren Fällen muß die Packung derartig sein, daß die Entnahme von Zigaretten und die Wiederfüllung der Packung nicht ausführbar ist, ohne diese oder das Steuerzeichen zu verletzen. Sind innerhalb einer größeren Unischließung Zwischenpackungen enthalten, so sind diese als Packungen im Sinne des § 5 des Reglements zu versteuern, wenn sie vorschriftsmäßig verschlossen werden können. Andernfalls ist das Steuerzeichen an der größeren Umschließung anzulegen.
- c)B e z e i c h n u n g . § 34. — Aus jeder Packung ist der Inhalt, für Zigaretten und Zigarettenhüllen nach ihrer Stückzahl, für Zigarettentabak nach seinen: Eigengewicht, in Druckschrift anzugeben. Die Vorschrift, daß auf jeder Packung der Kleinverkaufspreis oder die Preisgrenzen der Steuerklasse in Druckschrift anzugeben sind, gilt auch dadurch als erfüllt, daß die entsprechenden Angaben in den : mittelsten Felde des Steuerzeichens enthalten sind. Auf jeder Packung ist Name und Sitz der Firma des Herstellers oder des Händlers ersichtlich zu machen. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn Name und Sitz der Firma 'des Herstellers oder — bei gewerbsmäßigem Bezug aus den: Ausland — des Beziehers anstatt auf der Packung selbst im Entwertungsvermerk auf den: Steuerzeichen angegeben sind. Die Angabe von Firma und Sitz des Herstellers kann auch durch ein ihm gesetzlich geschütztes, gemäß § 13 Abs. 2 der Hebestelle mitzuteilendes Warenzeichen ersetzt werden. § 35. — Feingeschnittener Tabak ist nur dann von der Zigarettensteuer befreit, wenn die Preisangabe auf der Verpackung oder — sofern der Tabak unverpackt im kleinen abgegeben wird — auf dem Behältnis, aus dem der Verkauf unmittelbar erfolgt, auch für den Käufer unzweifelhaft erkennen läßt, daß der Kleinverkaufspreis nicht mehr als 3,50 M für 1 kg beträgt. Eine Angabe des Gewichts der Packung neben der Preisangabe ist bei diesem Tabak nicht erforderlich. 83b 1498 2. Umpackung. § 36. — Auf Antrag kann das Hauptzollamt Herstellern und Händlern gestatten, zigarettensteuerpflichtige Waren, die sich in versteuerten Packungen befinden, unter amtlicher Aufsicht ohne nochmalige Steuerentrichtung umzupacken (§ 23 Abs. 1 unter f). Wegen der Vernichtung der an den ursprünglichen Packungen befindlichen Steuerzeichen und der Lieferung neuer Steuerzeichen gelten die Bestimmungen in den § 24 und § 26 Abs. 2. Die Entwertung der an den neuen Packungen unter amtlicher Aufsicht anzulegenden Steuerzeichen hat durch den Antragsteller zu erfolgen. Ist er nicht zugleich Hersteller oder Einbringer der Erzeugnisse, dann hat er dem Entwertungsvermerke den Buchstaben II (Umpackung) beizufügen. Für die Beaufsichtigung der Umpackung und Anlegung der Steuerzeichen sind nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu entrichten. Zu § 6 des Reglements. Verpackung und Anlegung der Steuerzeichen bei eingeführten Erzeugnissen. § 37. — Ausländische zigarettensteuerpflichtige Waren, deren Packungen hinsichtlich Größe, Einrichtung oder Bezeichnung den Vorschriften nicht entsprechen, dürfen zur Einfuhr in das Inland nur dann zugelassen werden, wenn der Einbringer sich bereit erklärt, sie vorschriftsmäßig zu verpacken oder umzupacken oder sie, wenn lediglich die Größe der Packung nicht dem § 32 entspricht, zu dem Satze für die nächstgrößere Packung zu versteuern. Die Verpackung oder Umpackung im Inland hat, sofern nicht von der Vergünstigung der §§ 28 bis 30 Gebrauch gemacht wird, unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen, für die nach der Zollgebührenordnung Gebühren zu entrichten sind. Die Anbringung der Steuerzeichen hat vor oder bei der Zollabfertigung stattzufinden. Die Waren dürfen erst aus dem Zollgewahrsam freigegeben werden, nachdem die Amtsstelle von der vorschriftsmäßigen Anlegung und Entwertung der Steuerzeichen Überzeugung genommen und dies in dem Zollpapier bestätigt hat. Für Zigaretten kann das Hauptzollamt zuverlässigen Händlern auf Antrag gestatten, die Steuerzeichen außerhalb der Amtsstätte in ihren Geschäftsräumen nach der Verzollung an die Packungen anzulegen. Der Händler hat in diesem Falle im Anschluß an die Zollabfertigung die zur Versteuerung erforderlichen Steuerzeichen entwertet den Abfertigungsbeamten vorzulegen und über den Z u - und Abgang der Zigaretten nach Vorschrift des Hauptzollamts Buch zu f ü h r e . Zur Festhaltung der Nämlichkeit der Zigaretten und wegen Prüfung der vorschriftsmäßigen Versteuerung trifft das Hauptzollamt Anordnung. Für die innerhalb der ordentlichen Dienststunden stattfindende Aufsicht über die Anbringung der Steuerzeichen werden Gebühren nicht erhoben. Gehen Erzeugnisse, die zweiffellos nicht zum Handel bestimmt sind, in unvorschriftsmäßigen Packungen ein, so kann das Amt von dem Verlangen einer Umpackung absehen und die Versteuerung unter Beachtung von § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 2 vornehmen. Geht die Größe der Packungen über die im § 32 für die einzelnen Steuerklassen festgesetzte Höchstgrenze hinaus, so sind die Packungen mit der ihrem Inhalt entsprechenden Anzahl von Steuerzeichen zu versehen. Unter den von dem General-Direktor der Finanzen festzusetzenden Bedingungen kann die Zolldirektion Großhändlern auf Ansuchen widerruflich gestatten, an den : ausländischen Her- 1499 fteltungsorte der Waren die Steuerzeichenen anbringen unb ihre Entwertung (§ 13) vornehmen zu laffen.
§ § 7 und 1 1 des R é g l e m e n t s . Vorschriften für die Betriebe. 1. Verwaltungen usw. Beleghefte. § 38. — Wie Zigarettentabak und Zigaretten (§ 7 Abs. 2 des Réglements) dürfen auch Zigarettenhüllen (§ 4) mir in ben angemeldeten Betrichsräumen gewerbsmäßig hergestellt werden. Händler, die unversteuertes Papier besitzen, das erst bei ihnen ober durch den Absatz an Hersteller von Zigaretten, Zigarettenhülsen ober -blättchen ober an Händler mit folchen ober Verbraucher die Bestimmung als Zigarettenpapier erhalt, find wie Hersteller von Zigarettenhülfen und-blättchen zu behandeln. Das Gleiche gilt für Händler, denen der Zwischenhandel mit unversteuerten Zigarettenhülsen und -blättchen gemäß § 28 Abs 3 gestattet ist. Anmeldepflïchtig find auch Betriebe, in denen die bei der Herstellung von Zigaretten oder Zigarettentabak verbliebenen Albfälle weiter verarbeitet werden. Die in den §§ 7 bis 10 des Reglements vorgeschriebenen Anzeigen und Beschreibungen find ht gwei Ausfertigungen dem Hauptzollamt einzureichen, welches ihre Richtigkeit feststellen und auf beiden Ausfertigungen bestätigen lätzt. Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. bleibt bei der Zollstelle als Beleg zu einem dort nach näherer Anweisung der Zolldirektion zu führenden Verzeichms der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die fich mit der Herftellung zigarettenftetterpflïchtiger Waren befaffen. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Betriebsinhaber ober Setriebeleiter zurückzugeben, von diefem zu einem Belgheft zu vereinigen und in den Betrieberäumen nach näherer Bestimmung des Aufsichtsbeamten aufzubewahren. Die im § 8 Abs. 2 des Reglements vorgeschriebene Änderungsanzeige ist auch bei Aufgabe des Betriebs zu erstatten. 2. Anmeldung der Heimarbeiter. § 39. — Die Verpflichtung zur Anmeldung der Betriebs- und Lagerräume erstreckt sich auch auf die von einem Betriebsinhaber etwa beschäftigten Heimarbeiter, soweit nicht auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 2 eine Ausnahme zugelaffen ist Haben die Heimarbeiter feine gesonderten Arbeitsräume, so gilt die Vertpflichtung als erfüllt durch die Aufnahme von Name und Wohnung der Heimarbeiter in das Heimarbeitsbuch (§ 45). Andernfalls find die Arbeitsräume nach § 7 Abs. 1 des Reglements zu beschreiben, mobei die Zolldirektion Erleichterungen zulassen kann. 3 . A n g a b e n u b e r die Verpackungsart und Hinterlegung von Verpackungsproben § 40. — Angaben über die Verpackungsart der Waren (§ 8 des Reglements) sinb i n allen Fällen zu verlangen. Sie haben sich auch darauf zu erstrecken, in welcher Weise bei den einzelnen Verpachungsarten die Anbringung der Steuerzeichen beabsichtigt ist. Die Hinterlegung von Probepackungen ist insbesondere dann zu fordern, wenn sie der allgemein üblichen Verpackungsart nicht entsprechen. In der Reget genügt es, ihre Hinterlegung ohne Inhalt zu verlangen. Besthen bei der Zollstelle Zweifel, ob die Verpackungen und die Art der Anbringung der Steuerzeichen den Vorschriften entsprechen, so ist die Entscheidung der Zolldirektion einzuholen. 1500 Z u den §§ 11 und 12 des Reglements. Lagerung d e r fertigen Erzeugnisse. § 41. — Die der Zigaretteusteuer nuterliegenden Waren sind, nachdem sie die Verpackung für den Kleinverkauf erfahren haben, in die für ihre Lagerung angemeldeten Räume zu bringen Sind für die Lagerung keine besonderen Räume bestimmt, so sind die Teile der Betriebsräume wo die Lagerung erfolgen soll, durch eine Tafel mit der Aufschrift: „Lagerstelle für Zigaretten", „Lagerstelle für Zigarettentabak" oder „Lagerstelle für Zigarettenhüllen" kenntlich zu machen. Außerhalb der für sie bestimmten Räume und Lagerstellen dürfen verpackte Erzeugnisse nicht aufbewahrt werden. Die Lagerung hat getrennt nach Warengattungen und gleichartigen Packungen in übersichtlicher Weise zu erfolgen. Die bereits mit Steuerzeichen versehenen Packungen sind auch nach Steuerklassen zu treunen. Die noch nicht verpackten fertigen Erzengnisse sind derart (in Kisten, Schragen usw.) zu verwahren, daß ihr Gewicht jederzeit festgestellt werden kann. Die nötigen Wiegegeräte hat der Betriebsinhaber zur Verfügung zu stellen. 5. B u c h f ü h r u n g .
- a)A b e r E r z e u g n i s s e . § 42. — Hersteller von Zigaretten, Zigarettentabak sowie Zigarettenhülsen und -blättchen haben über den Zu- und Abgang dieser Erzeugnisse Bücher nach den von der Zolldirekion vorzuschreibenden Mustern (Betriebsbuch A, B, C) zu führen, in denen die hergestellten und die aus der Betriebsstätte versteuert oder unversteuert entfernten Erzeugnisse nachzuweifen sind. In diesen Büchern sind am Schlusse bestimmter, nach Anhörung des Betriebsinhabers vom Hauptzollamt festzusetzender Zeitabschnitte von längstens einer Woche die während dieses Zeitabschnitts hergestellten, sowie die nach Versteuerung entfernten Erzeugnisse nachzuweisen. Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann die Anschreibung von Zigaretten erst dann erfolgen, wenn ihre Verpackung für den kleinverkauf vollendet ist. Aus dem Ausland oder aus anderen Betrieben bezogene Erzeugnisse sind alsbald nach ihrem Eingang mit besonderer Eintragung in Abteilung 1 in Zugang zu stellen. Erzenguisse, die gemäß §§ 27 bis 30 unversteuert entfernt werden sollen, sind spätestens bei der Entfernung in Abteilung 1 nachzuweisen. Die Abschreibung der unversteuert entfernten Erzeugnisse hat mit ihrer Entfernung zu erfolgen. Versteuerte Erzeugnisse sind getrennt, nach Steuerklassen abzuschreiben. Im übrigen haben die Eintragungen nach der Anleitung auf dem Muster zu geschehen. Zigarettenhersteller die Zigarettentabak oder Zigarettenhülsen und -blättchen nur für den Gebrauch im eigenen Betrieb anfertigen, brauchen über diese Zwischenerzeugnisse ein Betriebsbuch B oder C nicht zu führen.
- b)Aber Rohstoffe (Tabak in H ü l s e n ) . § 43. — Hersteller von Zigarettentabak und Zigaretten haben über den zur Verarbeitung bezogenen geschnittenen oder ungeschnittenen Tabak, Hersteller von Zigarettenhülsen oder -blättchen über das zur Verarbeitung bezogene Zigaternpapier Büchetr nach den von der Zolldirektion vorzuschreibenden Mustern (Betriebsbuch D,E) zu führen. Für kleine Betriebe kann das Hauptzollamt die Vereinigung dieser Bücher mit den im § 42 vorgeschriebenen Büchern nach einem vereinfachten Muster zulassen. Hersteller von Zigarettenpapier haben über das erzeugte oder bezogene Zigarettenpapier in einem Betriebsbuch An- und Abschreibungen zu führen, dessen 4. 1501 Muster das Hauptzollamt vorschreibt. Dieses kann auch Zigarettenherstellern, die Hulfen oder Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb anfertigen, und Zigarettenherstellern, die fertige Hülsen oder Blättchen nur für ihren eigenen Betrieb beziehen, eine Buchführung über die bezogenen Mengen an Zigarettenpapier oder Zigarettenhülsen und -blättchen vorschreiben. In den Betriebsbuchern D und E ist jeder Zugang in den Betrieb sofort anzuschreiben und jede unverarbeitet aus dem Betrieb abgegebene Menge unter Angabe des Empfängers sofort abzuschreiben. Die zur Verarbeitung im Betrieb entnommenen Mengen sind übereinstimmend mit den Anschreibungen in den Betriebsbüchern A, B und C abzuschreiben. In gemischten Betrieben, d. h. in Betrieben, die neben Zigaretten und Zigarettentabak auch Erzeugnisse herstellen, die nicht unter das Zigarettensteuergesetz fallen, ist sämtlicher zollzuschlagfrei oder zum ermäßigten Steuersatze bezogene Tabak (§ 2 Abs. 4 und § 11 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) im Betriebsbuch D anzuschreiben, wenn die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig von einander getrennt sind. Ist die vollständige Trennung der beiden Betriebszweige nicht durchgeführt und wird deshalb sämtlicher Tabak nur gegen Entrichtung des Zollzuschlags oder des höheren Steuersatzes bezogen, so ist im Betriebsbuch D nur der Tabak anzuschreiben, der zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Waren bestimmt ist. Wegen des Weiterverkaufs von zollzuschlagfreien oder inländischen steuerbegünstigten, im Betriebsbuch D angeschriebenen Tabakblättern einschließlich der Abfälle kommen neben den Ausführungsbestimmungen zum Zigarettensteuerreglement die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen
§§ 1bis 11 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabakstener zur Anwendung. Die Abgabe an einen anderen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, z. B. zum Schneiden oder zur Anfertigung von Zigaretten, ohne daß ein Verkauf vorliegt, ist nach § 30 zu behandeln.
- B e s t a n d a u f n a h m e . §
- — Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Bestand an Erzeugnissen, die der Zigarettensteuer unterliegen, festzustellen und mit den abzuschließenden Betriebsbüchern zu vergleichen. Die Bestandsaufnahme hat sich auch auf die in den Betriebsbüchern D und E (§ 43) angeschriebenen Waren zu erstrecken. Die Vorräte können probeweise ermittelt werden. Bei der Bestandsaufnahme ist auch probeweise zu prüfen, ob die Anschreibungen in Abteilung 2 der Betriebsbücher A, B, C (Abgang an versteuerten Erzeugnissen) mit den Bestellbüchern (§ 12) in Einklang stehen. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme wird dem Hauptzollamt vorgelegt, das wegen der Versteuerung von Fehlmengen gemäß § 11 des Reglements Entscheidung trifft. Die Betriebsbücher sind nach der Bestandsaufnahme nötigenfalls durch Anschreibung der Mehrmenge oder Abschreibung der Fehlmenge zu berichtigen.
- A u f s i c h t s m a ß n a h m e n f ü r die Heimarbeit. §
- — Betriebsinhaber, die Heimarbeiter beschäftigen, haben nach näherer Anordnung der Zolldirektion ein besonderes Buch (Heimarbeitsbuch) zu führen, in dem, für jeden Heimarbeiter gesondert, die Abgabe von Tabak oder Zigarettenhüllen und die Rücklieferung der daraus her- 1502 gestellten Erzeugnisse einzutragen ist und etwaige Gewichts- oder Mengenunterschiede festzustellen sind. Die Zolldirektion kann Betriebsinhaber bei nachgewiesenen : Bedürfnis von der Führung des Heimarbeitsbuchs und von der Anmeldung gemäß § 39 für diejenigen Arbeiter befreien, die lediglich nach Schluß der Fabrikarbeit in ihren Behausungen ans Zigarrenblättchen Hülsen herstellen und diese am nächsten Tage an die Fabrik zurückliefern. Die nötigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die Zolldirektion. Ergeben sich bei der Rücklieferung Fehlmengen, die den gewöhnlichen Verarbeitungsabgana überschreiten, so hat der Betriebsinhaber der Amtsstelle davon Anzeige zu erstatten. Für die Verbringung fertiger Erzeugnisse von der Wohnung des Hennarbeiters nach der Fabrik haben die Vorschriften in § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 des Reglements keine Geltung. Die Bestimmungen des § 49 über den Kleinhandel finden auch ans die Heimarbeiter Anwendung.
§§ 13bis 15 des Reglements.
Steueraufsicht. §
- — Die Zahl und die Ausführung der amtlichen Prüfungen in den zigarettensteuerpflichtigen Betrieben bestimmt das Hauptzollamt. Das Gleiche gilt für die nach § 15 des Reglements zulässigen Prüfungen in den Verkaufsstellei: für Zigarettentabak, Zigarette:: und Zigarettenhülsen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen abgeben. Oberbeamte der Zollverwaltung sind die Oberkontrolleure und die gleichgestellten oder übergeordneten Beamten. Die ihnen beigelegten Befugnisse können von der Zolldirektion anderen Beamtenklassen, vom Hauptzollamt einzelnen anderen Beamten dauernd oder vorübergehend übertragen werden. §
- — Die Vorschrift im § 13 Abs. 1 des Reglements erstreckt sich auch auf die entsprechenden Räume der Heimarbeit. Ständige amtliche Aufsicht. §
- — Fur Betriebe, in denen auf Antrag die Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Waren insteuerlichabgeschlossenen Räumen unter ständige amtlicher Überwachung erfolgt, kann die Zolldirektion Erleichterungen in den Vorschriften der §§ 38 und 45 unter Anordnung der erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zulassen.
§§ 9, 15 und 16 des Reglements.
Vorschriften für den Kleinhandel. durch tabakverarbeitende Betribe und Hersteller von Zigarettenhüllen. § 49. — Den Inhabern tabakverarbeitender Betriebe jeder Art sowie den Herstellern von Zigarettenhüllen ist der Kleinhandel mit zigarettensteuerpflichtigen Waren nur in einem von dem Herstellungsraum völlig getrennten Raume gestattet. Der Verkaufsraum gilt für die von dem Betriebsinhaber selbst hergestellten zigarettensteuerpflichtigen Waren nicht als Teil der Erzeugungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 des Reglements. In dem Verkaufsraum dürfen weder unver1. Kleinhandel 1503 steuerter Zigarettentabak noch unversteuerte Zigarettenhüllen, noch zur Zigarettenherstellung geeignete Einrichtungen oder Werkzeuge vorhanden sein. Das Feilhalten einfacher Zigarettenroller oder Hülsenstopfer, wie sie von Verbrauchern zur Selbstherstellung von Zigaretten benutzt werden, fällt jedoch nicht unter dieses Verbot. Von einer völligen Trennung der Räume kann das Hauptzollamt bei Kleinhändlern, die das Vertrauen der Verwaltung genießen, absehen, wenn sie lediglich Tabak zu Zigarren verarbeiten und ihr Betrieb zur Herstellung anderer Tabakerzeugnisse als Zigarren nicht eingerichtet ist. 2. Einzelverkauf von Zigaretten und Zigarettentabak durch Kleinhändler. § 50. — Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus den Zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Umschließungen entnommen und dem Käufer eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Bei Öffnung der Packungen ist eines der drei Mittelfelder des Steuerzeichens unter Beachtung der Vorschrift im Abs. 4 zu zerreißen oder zu zerschneiden. Aus Luxuspackungen, an denen das Steuerzeichen gemäß § 14 Abs. 4 angebracht ist, ist der Einzelverkauf nicht gestattet. In den Verkaufsstätten darf für den Einzelverkauf von jeder nach Handelsmarke oder Kleinverkaufspreis verschiedenen Sorte nur eine Umschließung geöffnet sein. Das Hauptzollamt ist jedoch ermächtigt, auf Autrag bei nachgewiesenem Bedürfnis widerruflich zu gestatten, daß von den in der Verkaufsstätte gangbarsten Sorten mehrere Packungen für den Einzelverkauf offen gehalten werden. Diese Vergünstigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen:
- a)Der Verkäufer hat in der Verkaufsstätte neben dem im § 51 vorgeschriebenen Aushang ein amtlich ausgefertigtes Verzeichnis derjenigen Sorten anzubringen, von denen mehr als eine Packung offen gehalten werden darf.
- b)Er hat ferner, wenn nicht jede einzelne Zigarette Firma und Sitz des Herstellers oder ein diesem geschütztes Warenzeichen trägt, auf den geöffneten Packungen den Tag der Öffnung mit Tinte oder Stempelaufdruck zu vermerken. Nach Lage des Einzelfalls kann außerdem das Hauptzollamt noch besondere Aufsichtsmaßnahmen anordnen. Von der Vergünstigung des Abs. 2 sind Kleinhändler ausgeschlossen, die den Zigarettenverkauf allein oder nur zusammen mit Familienangehörigen betreiben und gleichzeitig selbst Hersteller von Zigaretten sind (§ 52). Solange aus den geöffneten Umschließungen verkauft wird, ist das daran angebrachte Steuerzeichen in allen Teilen erkennbar zu erhalten. Ist der ganze Inhalt der Umschließung verkauft, so ist diese durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichens zur Wiederverwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und — mit Ausnahme der im § 53 vorgesehenen Fälle — aus der Verkaufsstätte zu entfernen. Mit Genehmigung des Hauptzollamts kann der Einzelverkauf von Zigaretten durch selbsttätige Verkaufsvorrichtungen erfolgen. In diesem Falle ist jede einzelne Zigarette in der im § 32 Abs. 2 angegebenen Weise zu bezeichnen. Die übrigen Sicherheitsmaßnahmen trifft die Zolldirektion. § 51. — Ein Aushang gemäß § 15 Abs. 2 des Reglements ist in allen Verkaufsstätten für Zigaretten und Zigarettentabak zu fordern, deren Inhaber nicht ausdrücklich auf den Einzelverkauf dieser Erzeugnisse verzichten und eure schriftliche Erklärung hierüber der Zollstelle abgeben. Der 1504 Aushang wird in Druckschrift mit mindestens ½ cm großen Buchstaben hergestellt und bei der Anmeldung von der Zollbehörde unentgeltlich geliefert. Er hat folgende Vorschriften zu enthalten : 1. Zigaretten und Zigarettentabak dürfen zu keinem höheren als den : aus den Steuerzeichenersichtlichen Preise verkauft werden. 2. Jede Packung muß ein unverletztes Steuerzeichen tragen. 3. Der Einzelverkauf von Zigaretten ist nur in der Weise zulässig, daß sie unmittelbar aus den zugehörigen, mit Steuerzeichen versehenen Packungen entnommen und dem Käufer eingehändigt werden. Das Gleiche gilt für den Verkauf von losem Zigarettentabak. Der Verkäufer hat beim Offnen der Packung eines der drei Mittelfelder der Steuerzeichen zu zerreißen oder zu zerschneiden, jedoch dafür Sorge zu tragen, daß das Steuerzeichen, solange aus der Packung verkauft wird, erkennbar bleibt. 4. Geöffnete Packungen dürfen nicht nachgefüllt werden. Sie sind nach völliger Entleerung durch Beseitigung oder Unkenntlichmachung des Steuerzeichen zur Wiederverwendung als Packung für Zigaretten oder Zigarettentabak unbrauchbar zu machen und aus der Verkaufsstatte zu entfernen. 5. Will ein Verkäufer für Zigaretten oder Zigarettentabak den dem Steuerzeichen entsprechenden Kleinverkaufspreis erhöhen. so ist der Steuerunterschied durch Verwendung von Zuschlagsteuerzeichen zu enrtichten. 6. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen unterliegen den Strafvorschriften des Zigarettensteuerreglements. Die Zolldirektion kann die Aufnahme weiterer Vorschriften anordnen. 3. Einzelverkauf durch Hersteller und Großhändler. § 52. — Den Herstellern von Zigaretten oder Zigarettentabak und denjenigen Personen, die damit Großhandel betreiben, ist nach § 5 Abs. 1 des Reglements der Einzelverkauf nicht gestattet. Herstellern und Großhändlern, die einen von dem Herstellungs- und Großhandelsbetriebe räumlich derart getrennten Kleinhandel mit Zigaretten oder Zigarettentabak unterhalten, daß eine heimliche Einbringung unversteuerter Erzeugnisse in die Verkaufsstätte nicht zu befürchten ist, kann der Einzelverkauf (§ 50) von der Zolldirektion widerruflich unter Anordnung der im Einzelfall erforderlichen besondern Überwachungsmaßregeln gestattet werden. 3. V e r w e n d u n g l e e r e r Umschließungen zur A u s s t a t t u n g v o n Schaufenstern usw. § 53. — Leere Umschließungen dürfen von Händlern mit zigarettensteuerpflichtigen Waren zur Ausstattung der Schaufenster oder Gestelle ihrer Verkaufsstätten verwendet werden, bereits benutzte Umschließungen (§ 50 Abs. 4) jedoch nur dann, wenn sie zur Aufbewahrung von Zigaretten — beispielsweise durch Anbringen von Öffnungen im Boden — unbrauchbar gemacht find. Zur Ausstattung können ferner Schaustücke verwendet werden, die durch Aufeinanderkleben einer Anzahl leerer Schachteln hergestellt sind, wenn von den Aufsichtsbeamten schon beim Hineinsehen ohne weiteres festgestellt werden kann, daß die Schaustücke leer sind. Zu § 33 des Reglements. Abgabenvergütung beider Ausfuhr oder Niederlegung. § 54. — Die Vergütung der auf Grund der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffent- 1505 lichten Bestimmungen über die Tabaksteuer gezahlten Abgaben erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak. Statistik. 1. Vierteljahrliche Nachweisungen. § 55. — Die Hebestellen haben den : Hauptzollamt bis zum zweiten, das Hauptzollamt der Zolldirektion bis zum fünften und die Zolldirektion dem Kailerlichen Statistischen Amte bis zum zehnten Tage der Monate Jannar, April, Juli und Oktober je eine Nachweisung über die während des abgelaufenen Vierteljahres verkauften Zigarettenstenerzeichen einzusenden. 2. Jahrliche Nachweisungen. § 56. — Das Hauptzollamt hat für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über den Verkauf von Steuerzeichen, sowie über die Herstellung und Einfuhr von Zigaretten, Zigarettentabak und Zigarettenhüllen doppelt aufzustellen. Die Zolldirektion hat aus den Aufstellungen des Hauptzollamts Nachweisungen für den Direttivbezirk zu fertigen und diese nebst je einer Ausfertigung der von dem Hauptzollamte vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Sta- tistische Amt einzusenden. Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zigarrettengewerbes einschließlich der Herstellung von Zigarettentabak und Zigarettenhüllen behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken : 1. Umfang der Herstellung und Versteuerung von zigarettensteuerpflichtigen Tabakerzeugmssen, die von der allgemein üblichen Art und Form der Zigarette abweichen. 2. Umfang der Herstellung und des Betriebs von feingeschnittenem Tabak im Kleinvertaufspreise von 3,50 M und weniger das Kilogramm. 3. Umfang der Herstellung und des Vertriebs von feingeschnittenen : Tabak im Kleinverkaufspreise von über 3,50 M, das Kilogramm, der auf Grund des § 2 Abs. 3 des Reglements von des Zigarettensteuer befreit ist. 4. Umfang des Einzelverkaufs der Zigaretten und des Zigarettentabaks. 5. Umfang der Selbstherstellung der Zigaretten durch die Raucher und Wahrnehmungen uber etwaige Zunahme dieses Umfanges. 6. Verhältnisse der Heimarbeit. S.chlußbestimmung. § 57. — Die Regierung kann die Muster zu diesen Bestimmung ändern und neue Muster einführen, ferner wegen Form, Anbringung und Entwertung der Steuerzeichen anderweite Anordnungen treffen. Avis. — Assurance-maladies. Par arrêté du soussigné en date de ce jour la modification suivante, apportée à l'art. 21, al, 2 des statuts de la Caisse régionale de maladie à Echternach par décision de l'assemblée générale du 3 décembre 1911, a été approuvée : Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist nachfolgende an Art. 2 1 , Abs. 2, des Statuts der „Bezirkskrankenkasse Echternach" durch die Generalversammlung vom 3.Dezember 1911 vorgenommene Änderung genehmigt worden : 83c 1506 L'art. 21, al. 2, est modifié comme suit: « Les personnes membres-libres de la caisse (art. 4 et 5 des statuts n'ont pas droit à des secours si elles tombent malades avant les dix semaines du jour de leur admission.» Luxembourg, le 23 décembre 1911. Le Ministre d'État. Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 21, Abs. 2, ist abgeändert wie folgt: „Diejenigen, welche auf Grund der Art. 4 und 5 des Statuts freiwillige Mitglieder der Kasse werden, haben keinen Unterstützunganspruch wenn der Unterstützungsfall eintritt, bevor zehn Wochen seit ihrer Aufnahme verstrichen sind." Luxemburg, den 23. Dezember 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Répression de la circulation des publications obscènes. Bekanntmachung. — Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen. L'arrangement relatif à la répression de la circulation des publications obscènes, signé à Paris, le 4 mai 1910 (Mémorial 1911, p. 589 ss.), a été ratifié par la Russie et l'acte portant la ratification a été déposé à Paris, le 15 décembre 1911. Das am 4. M a i 19'10 zu Paris unterzeichnete Abkommen zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (Memorial 1911, S . 589 ff.) ist von Rußland ratifiziert worden, und die Hinterlegung der Ratifikations Urkunde hat am 15. Dezember 1911 in Paris stattgefunden. Luxembourg, le 23 décembre 1911, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 23. Dezember 1911. Der Stäatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Associations syndicales. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaften. Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars 1900, la société locale agricole et Viticole de Machtum a déposé au secrétariat de la commune de Wormeldange l'un des doubles de l'acte d'association sous seing privé, dûment enregistré, ainsi qu'une liste indiquant les noms, professions et domicile des administrateurs et de tous les associés. Gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 27. März 1900 hat der Lokalverem für Acker- und Weinbau zu Mächtum auf dem Sekretariat der Gemeinde Wormeldingen em Dup(…)ar der einregistrierten Privaturkunde betreffs des Genossenschaftsäktes nebst einem Verzeichnis hinterlegt, das Namen, Stand und Wohnort der Verwaltungsräte, sowie sämtlicher Mitglieder angibt. Luxembourg, le 23 décembre 1911. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 23. Dezember 1911. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1507 Avis. — Règlement communal. En séance du 24 octobre 1911, le conseil communal de Rumelange a élaboré un règlement portant modification des taxes d'eau prévues sous l'art. 6 du règlement de la dite commune sur la conduite d'eau, édicté le 9 août 1902. — Ce règlement a été dûment approuvé et publié. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 24. Oktober 1911 hat der Gemeinderat von Rümelingen ein Reglement ausgearbeitet, wodurch die in Art. 6 des in besagter Gemeinde am 9. August 1902 erlassenen Reglementes uber die Wasserleitung vorgesehenen Wassertaxen abgeändert werden. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veroffentlicht worden. Luxembourg, le 21 décembre 1911. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Luxemburg, den 2 1 . Dezember 1911. Der General-Direktor des Innern, Braun. Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. Communes et sections intéressées. Désignation des emprunts. Date de l'échéance. Bœvange-Brouch . Bissen Nommern-Schrondwerler BurmerangeElvange Manternach-Lellig. Mertert Boulaide Flaxweiler Nommern-Cruchten Oberwampach Ettelbruck 17.000 77.000 1er nov 1911 1er dec. 1911. 15.000 id. Luxembourg Numéros sortis au tirage a fr. 100 Luxembourg, le 14 décembre 1911. 500 1000 28,22 21, 35 63, 83, 104 Caisse communale. Werling-Lambert & C ie . id. 150 8,000 1er janvier 1912 37 id. 4 10 000 id. 9 8.000 id. 14 7.000 id. 126,254 26.000 id. 104, 174 20.000 id. 49. 65, 88 10.200 Lit. B. 19, id. 125.000 46, 126, 170, 189. er 2.000.000 1 février 1912. Lit. C. 33, 128
(1902)1er août
- 200 Caisse chargée du remboursement. Caisse communale Werling-Lambert & Cie id. id. id. id. Lit. A,
- Lit. B, 20 Lit. A, 34, 351,591 762, 839, 1260,1349 1397,1430 1529,1905 42, 217, 26 250, 534, 778, 1100 1139,1246 1735,1882
- id. Caisse -communale, id 1508 N° du permis de chasse. Cinquième 921 922 923 924 925 926 927 928 929 930 931 932 933 934 935 936 937 938 939 940 941 relevé des permis Date de la délivrance. de chasse délivrés Nom et prénoms de la partie prenante. pour l'année de chasse Qualité. 1911—
- Domicile. Directeur d'usine. Dudelange. Propriétaire. Landscheid. Journalier. Consthum. Rentier. Born. Cultivateur. Hamiville. Ingénieur. Dudelange. Garde-chasse. Livange. Cultivateur. Girst. Mineur-tâcheron. Rumelange. Attaché à la Lég. de Madrid. Madrid. Ingénieur. Dutreux, Auguste. Paris. Lamberty, Jean-Pierre, fils. Cultivateur. Weicherdange. Guiducci, Alexandre. Cafetier. Esch-sur-l'Alz. id. Sabatini, Pascal. id. Juge de paix. Stumper, Armand id. Hentzen, Nicolas. Vigneron. Wellenstein Employé. Greisch, Jean. Differdange. Knepper, Alexandre. Candidat on droit. Remich. Schumann, Pierre. Liquidateur. Luxembourg. Baron Evrard de Brandis. Grand veneur de la Cour. id. Linden, Alexandre. Garde particulier. Larochette. 9 oct.
- van Gogh, Albert. Mailliet, Martin. 13 octobre. 14 octobre. Lanners, Jean. Comte de Villers, Hipp. 18 octobre. Feiten, Jean. 19 octobre. Müller, René. 21 octobre. Hilger, Jean, 23 octobre. Werner, Michel. 28 octobre. Kirsch, Nicolas. 30 octobre. 31 octobre. Le Jeune, Jules. id. id. 3 nov. id. id. 5 6 17 18 20 25 nov. nov. nov. nov. nov. nov. Caisse d'épargne.— Rectification.— L'avis du 12 décembre 1911 (Mém. p. 1476) concernant la déclaration de perte de livrets, est à rectifier en ce sens que les deux derniers livrets N°157493 et 170947 ont été annulés et remplacés par des nouveaux à la date du 16 décembre
- Luxembourg, le 22 décembre
- V BÜCK IMPRIMEURDELACOUR LUXEMBOURG