405 Mémorial Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. N°
- Samedi 1 e r juin
- Samstag,
- Juni
- Bekanntmachung. — Zollwesen. Nachstehende Änderungen des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der Anleitung für die Zollabfertigung, betreffend Zollfreie Ablassung von Tabaklangen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. I. Änderung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif. In dem Stichwort "Tabaklaugen" erhält die Anmerkung folgende Fassung: "Tabaklaugen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, können auf Erlaubnisschein unter Überwachung der Verwendung oder nach Vergällung zollfrei abgelassen werden Letztere geschieht durch Vermischung mit 10 kg Schmierseife oder mit je 20 kg Kupferacetat oder Kupfervitriol auf 1 dz Eigengewicht (A) Der Reichskanzler kann die zuzusetzenden Mengen der Vergällungsmittel anderweit festsetzen. Er kann auch andere Vergällungsmittel zulassen und bestimmt deren Menge und Beschaffenheit. Zum Zwecke der Bekämpfung von Hopfen- oder von Rebschädlingen kann in unbedenklichen Fällen die Zollfreiheit auch ohne Überwachung der Verwendung und ohne Vergällung gewährt werden, wenn der Bezug der Tabaklangen durch staatliche Stellen oder durch Landwirtschaftskammern, Hopfen- oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche FachVerbände vermittelt und die Abgabe an Hopfenpflanzer oder Winzer zum Bespritzen von Hopfen oder Neben durch die zuständige Gemeindebehörde oder einen örtlichen Fachverband bescheinigt wird (A) Jedoch ist die Abstandnahme von der Überwachung oder der Vergällung ausgeschlossen für Gemeinden, in deren Bezirken Tabakerzeugnisse hergestellt werden, sofern ein Mißbrauch, der Laugen zu befürchten ist. II. Änderung der Anleitung für die Zollabfertigung. Teil III 31 b erhält folgende Fassung: 31 b. Bestimmungen über den zollfreien Bezug von Tabaklauge zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen. A. Vergällung.
- Die Vergällungsmittel sind mit der Tabaklauge sorgfältig zu verrühren.
- Bei Schmierseife genügt es, wenn die Aufsichtsbeamten sich davon überzeugen, daß sie von handelsüblicher Beschaffenheit ist.
- Kupferacetat und Kupfervitriol dürfen nur als feines Pulver verwendet werden. 406 Kupferacetat ist blaugrün und löst sich in Wasser mit blaugrüner Farbe. In der wässerigen Lösung tritt auf Zusatz von wenig Ammoniakflussigkeit eine blaue Füllung ein, die sich auf weiteren Zusatz von Ammoniakflussigkeit mit tiefblauer Farbe wieder auflöst. Kupfervitriol ist blau und löst sich in Wasser mit blauer Farbe. Wegen der sonstigen Erkennungsmerkmale s. Teil III
- B. Bezug zur Bekampfung von Hopfen- oder von Rebschadlingen ohne Überwachung der Bewendung und ohne Vergallung.
- Landwirtschaftskammern, Hopfen- oder Weinbauvereine, landwirtschaftliche Genossenschaften und ähnliche Fachverbände (einschließlich ihrer Bezirks- oder Ortsgruppen), die den zollfreien Bezug von Tabaklaugen zur Bekämpfung von Hopfen- oder von Rebschadlingen ohne Über wachung der Verwendung und ohne Vergällung vermitteln wollen, haben einen verantwortlichen Bevollmächtigten zu bestellen und bei dem Hauptamt, in dessen Bezirke sie ihren geschäft. lichen Sitz haben (Bezirkshauptamt), die Ausstellung eines Erlaubwssileins auf den Namen dieses Bevollmächtigten mit der Erklärung zu beantragen, daß sie für diesen hinsichtlich der Zollgefälle und Geldstrafen die Haftung übernehmen. Staatliche Stellen haben in gleicher Weise ihren verantwortlichen Vertreter Zu benennen.
- Der Erlaubnisschein wird nur unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs an Personen erteilt, die das Vertrauen der Zollverwaltung genießen.
- Die Erlaubnisscheininhaber können die Tabaklaugen unmittelbar ans dem Ausland oder aus einer inländischen Zollniederlage, jedoch nur über die zuständige Zoll oder Steuerstelle beziehen. Aus inländischem Tabak hergestellte Lauge wird i m Falle ihrer Verbringung auf eine öffentliche Niederlage oder ein Privatlager unter amtlichem Mitverschlusse wie ausländische behandelt. Bei jeder Abfertigung von zollfreier Tabaklauge ist der Erlaubnisschein vorzulegen und nach Eintragung der abgefertigten Gewichtsmenge und Angabe des Zollabfertigungspapiers seitens der Zoll- oder Steuerstelle dem Inhaber wieder zurückzugeben.
- Die Erlaubnisscheininhaber haben die Tabaklange an die für den Verwendungsort zuständige Gemeindebehörde auf Grund von Bezugszetteln oder Bezugslisten abzugeben, welche Namen und Wohnort der Kopfenpflanzer oder Winzer sowie die Gewichtsmenge der zu beziehenden Tabaklauge enthalten. Die Bezugszettel oder Bezugslisten mussen mit einer Bescheinigung der Gemeindebehörde versehen sein, daß die angegebenen Mengen dem Hopfen bau- oder Weinbergsbetriebe der Erlaubnisscheminhaber entsprechen und ausschließlich solche zur Verteilung gelangen werden. Im Falle der Verteilung der Tabaklauge durch örtliche Fachverbände kann die Bestellung der Lauge bei dein Erlaubnisscheminhaber auch für den Gesamtbedarf des Verbandes unter Angabe der Zahl der Mitglieder erfolgen. In diesem Falle ist alsbald nach der Verteilung der Lauge dem Erlaubnisscheininhaber eine Zusammenstellung über die an die einzelnen Mitglieder abgegebenen Mengen von Tabaklauge nebst einer Bescheinigung der Gemeindebehörde vorzulegen, daß die angegebenen Mengen dem Hopfenbau- oder Weinbergsbetriebe der Mitglieder entsprechen. 5 Über die bezogene Tabaklauge haben die Erlaubnisscheininhaber Verzeichnisse zu sichren, welche den Tag des Empfanges und die Gewichtsmenge der eingegangenen Tabaklange ersehen lassen. Außerdem sind darin Tag der Abgabe und Gewichtsmenge der abgegebenen Tabaklauge, serner die beziehenden Gemeindebehörden oder ortlichen Fachverbände einzutragen. Die Ein- 407 Tragungen über die Abgaben sind durch die Bezugszettel oder Bezugslisten oder durch die Zusammenstellungen der Fachverbände zu belegen.
- Die Bestände von zollfreier Tabaklauge sind in einem der Zoll- oder Steuerstelle anzugebenden Raume nud getrennt von etwaiger inländischer oder nicht zollfreier ausländischer Tabaklauge aufzubewahren.
- Die Erlaubnisscheininhaber unterstehen der Beaufsichtigung seitens des Bezirksoberkontrolleurs und sind verpflichtet, letzteren: und den sonst von: Bezirkshauptamt abgeordneten Oberbeamten die über den Bezug und die Abgabe von Tabaklauge geführten Bücher vorzulegen, etwa verlangte Auskünfte bezüglich ihrer Betriebe zu erteilen und die vorhandenen Bestände an Tabaklauge vorzuweisen.
- Am Schlüsse jeden Kalenderjahrs sind die Verzeichnisse von den Erlaubnisscheininhabern abzuschließen und die noch vorhandenen Bestände an zollfreier Tabaklauge ersichtlich zu machen.
- Der Bezirksoberkontrolleur hat bei den im Laufe jeden Jahres tunlichst mehrmals vorzunehmenden Prüfungen die Eintragungen mit den vorhandenen Belegen zu vergleichen. Am Schlusse des Kalenderjahres ist von ihm die Übereinstimmung der Istbestände mit den Sollbestanden zu prüfen, wobei die Erlaubnisscheininhaber die erforderlichen Hilfsdienste Zu gewähren haben. Die abgeschlossenen Verzeichnisse werden von dem Bezirksoberkontrolleur, nachdem er die Richtiakeit der Bestandsübertragungen bescheinigt hat, nebst den zugehörigen Belegen den: Bezirkshauptamt vorgelegt. Das letztere prüft die Nichtigkeit der Anschreibungen und klärt etwaige Abweichungen auf.
- Falls ein Erlaubnisscheininhaber die Vermittlung des Bezugs von zollfreier Tabaklauge einstellt, sind die Bestände festzustellen und zu verzollen, sofern sie nicht nachweislich in das Ausland ausgeführt werden oder ihre Abgabe an andere Erlaubnisscheininhaber von der Direktivbehörde gestattet wird. Der Ausfuhr nach dem Ausland steht im Sinne dieser Bestimmung die Niederlegung in einer öffentlichen Niederlage oder in einen: Privatlager unter amtlichem Mit- verschlusse gleich.
- Werden bei den Bestandsaufnahmen Fehlmengen ermittelt, deren Entstehung nicht aufgeklärt werden kann, so sind diese ebenfalls zu verzollen.
- Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen haben, sofern nicht die Zollhinterziehungsstrafe verwirkt ist, eine Vertragsstrafe bis zum Betrage von 1000 M sowie unter Umständen die Entziehung der Erlaubnis zur Vermittlung des Bezuges von zollfreier Tabaklauge zur Folge.
- Landwirtschaftskammern usw. (Ziffer 1) und deren verantwortliche Bevollmächtigte, denen die Erlaubnis zur Vermittlung des Bezugs von zollfreier Tabaklauge erteilt ist, ebenso die verantwortlichen Vertreter staatlicher Stellen erhalten je einen Abdruck der vorstehenden Bestimmungen ausgehändigt und haben diese in einer mit ihnen aufzunehmenden schristlichen Verhandlung als für sie verbindlich anzuerkennen. Luxemburg, den
- Mai
- Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. 408 Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour le droit, devant se réunir du 22 juin au 9 juillet prochain, conformément à l'avis publié au n° 34 du Mémorial, procédera également à l'examen de M. Norbert Duren de Luxembourg, récipiendaire pour la seconde épreuve du doctorat en droit. L'examen écrit de M . Duren aura lieu avec celui des autres récipiendaires, le samedi, 22 juin, de 9 heures du matin à midi, et de 3 à 6 heures de relevé. L'examen oral de M. Duren est fixé au samedi, 29 juin, à 3 heures de relevée. Luxembourg, le 30 mai
- Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Enseignement supérieur et moyen. Par arrêté g.-d. du 29 du mois courant, M Noesen, répétiteur de 1re classe au gymnase de Luxembourg, a été nommé professeur au même établissement. Luxembourg, le 30 mai
- Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Règlement communal. En séance du 17 avril 1912 le conseil communal de Vianden a pris une délibération portant modification de l'art. 3 du règlement de police existant dans cette commune sur les jeux et amusements publics. — La dite délibération a été dûment publiée. Luxembourg, le 24 mai
- Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Die Prüfungsjury für das Rechtsstudium, die gemäß Bekanntmachung in Nr 34 des "Memorials" vom
- Juni auf den
- Juli k zusammentreten soll, wird ebenfalls die Prüfung des Hr. Norbert D u r e n ans Luxemburg, Rezipiend für das zweite Doktorat der Rechte vornehmen. Die schriftliche Prüfung des Hr. Duren findet am Samstag, den
- Juni, von 9 Uhr morgens bis Mittag, und von 3 bis 6 Uhr nachmittags, zugleich mit derjenigen der übrigen Rezipienden, statt. Die mündliche Prüfung des Hr. Düren ist auf Samstag, den
- Juni, um 3 Uhr nach mittags, anberaumt. Luxemburg, den
- Mai
- Der General-direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Durch Großh. Beschluß vom
- lfd Monais, ist Hr Roesen, Repetent erster Klasse am Gymnasium zu Luxemburg, zum Professor an derselben Anstalt ernannt worden. Luxemburg, den
- Mai
- Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom
- April 1912 hat der Gemeinderat von Vianden einen Beschluß gefaßt, durch Art. 3 des in dieser Gemeinde über die öffentlichen Spiele und Belustigungen bestehenden Reglementes abgeändert wird. — Besagter Gemeinderatsbeschluß ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
- Mai
- Der General-Direktor des Innern, Braun. V. BÜCK IMPRIMERIE DE LA COUR. LUXEMBOURG.
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