Obsah (8)
§§ 1§§ 11§§12§§ 15§§ 18§§ 21§§ 33§§ 37477 Mémorial Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Vendredi. 28 juin 1912. N° 45. Freitag, 28. Juni 1912. Bekanntmachung. — Tabaksteuer. 1. Die durch die Bekanntmachunge
§§ 1bis 11 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer (Memorial für 1909 S . 639/649) erhalten die Bezeichnung Tabakzollordnung. Soweit sie sich auf inländischen Tabak beziehen, tritt mit dem
- Juli 1912 an ihre Stelle die Tabaksteuerordnung. Luxemburg, den
- Juni
- Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Tabaksteuerordnung.
§§ 11,33, 35 und 36 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. A. A l l g e m e i n e Vorschriften. Besteuerungsarten. §1. — Die Steuer für den innerhalb des Zollgebiets erzeugten Tabak wird entweder nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum erhoben. Bei letzterer Besteuerungsart ist zu unterscheiden zwischen der reinen Flächensteuer (§ 33 Abs. 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) und der Besteuerung nach dem Flächenraum unter Zugrundelegung eines Durchschnittsertrags (Steuerabfindung, § 35 der durch Beschluß vom 5. August 1909 478 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer). Pflanzungen auf Grundstücken von weniger als 4 a Flächeninhalt interliegen der Besteuerung nach dem Flächenraume, Pflanzungen von 4 a oder mehr der Gewichtsteuer. Jedoch kann nach dem Ermessen der Zollbehörde die Gewichtsteuer auch auf Pflanzungen von weniger als 4 a allgewendet werden und für Pflanzungen von 4 a oder mehr Inhalt ausnahmsweise die Besteuerung nach dem Flächenraum eintreten. Die in das Ermessen der Zollbehörde gestellten Anordnungen über die Art und Weise der Bestenernng (§ 33 Abs. 2, § 35 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) trifft nach Anweisung des Hauptamtsleiters der Oberkontrolleur, der hierbei die mit der Festsetzung und Erhebung der Gewichtsteuer verknüpften Schwierigkeiten und Kosten zu berücksichtigen hat. Die Besteuerung nach dem Flächeuraume neben der Erhebung der Gewichtsteuer in derselben Gemarkung ist tunlichst zu vermeiden. Werden in einer Gemarkung, in der Gewichtsteuer zu erheben ist, Grundstücke von weniger als 4 a Flächeninhalt mit Tabak bepflanzt, so sind sie in der Negel der Gewichtsteuer zu unterwerfen. Es empfiehlt sich ferner, Grundstücke von weniger als 4 a zur Gewichtsteuer heranzuziehen, wenn ihr Pflanzer in einer angrenzenden Gemarkung der Gewichtsteuer unterliegende Grundstücke mit Tabak bepflanzt hat, wenn größere Pflanzungen absichtlich in Abschnitte von weniger als 4 a zerlegt werden, oder wenn der gewöhnliche Ertrag kleiner Pflanzungen 1000 kg gegorener verarbeitungsreifer Blätter für ein Hektar erheblich zu übersteigen pflegt. Grundstücke von 4 a und mehr Flächeninhalt werden nur dann nach dem Flächenraume besteuert, wenn es sich um einen vereinzelt vorkommenden Tabakbau handelt. Für die Entscheidung, ob in derartigen Fasten die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung anzuwenden ist, gilt als Regel, daß Grundstücke, deren Lage und Bodenbeschaffenheit besonders günstige Erträge erwarten lassen, der Steuerabfindung zu unterwerfen sind. Diese Negel gilt nicht, wenn wegen der örtlichen Verhältnisse der bei der Abfindung zugrunde zu legende Durchschnittsertrag, der sich in demselben Erntejahre für andere Gemarkungen ergibt, besonders schwierig zu ermitteln ist. Die Entscheidung über die Besteuerungsart wird von der Amtsstelle der Gemeindebehörde mitgeteilt und von dieser, möglichst bis zum 15. April, in ortsüblicher Weise bekanntgemacht, wenn in der Gemeinde schon vorher Tabak gebaut worden ist. Andernfalls werden die einzelnen Pflanzer durch Vermittlung der Gemeindebehörde von der Entscheidung innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung (§ 4) benachrichtigt. Das Erntejahr umfaßt die Zeit vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Steuersätze. § 2. — Die Gewichtsteuer (§ 11 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) beträgt für
- a)Grumpen, d. h. die schon auf dem Felde abgestorbenen untersten Tabakblätter, die nicht aufgeschnürt und nicht zum Trocknen aufgehängt werden, 45 M,
- b)Tabakblätter, die zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verwendet werden 45 45
- c)sonstige Tabakblätter 57 berechnet für den Doppelzentner Tabak in gegorenem oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand. 479 DieFlächensteuer(§ 33 Abs. 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer beträgt für das Geviertmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 5,7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 50 Pfennig. Tabakblätter dürfen zum Steuersatze von 45 M (Abs. 1
- d)nur au Inhaber von Betrieben zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Der Bezieher hat sich schriftlich zu verpflichten, die Tabakblätter nach der Verstenerung in seinen nach Art, Ort und Hebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten (§§ 45 ff.). Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ablassung die Vorlegung der Bescheinigung über die Berechtigung zum Bezuge steuerbegünstigter Tabakblätter zu fordern (§ 5 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer). Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich nach Versteuerung zum Satze von 57 M im freien Verkehre befinden, nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb gebracht, so kann vom Hauptamt eine Vergütung von 12 M, für ungegorene Tabakblätter von 9,60 M, für den Doppelzentner gewährt werden, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak verarbeitet werden. Für Abfälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten Beträge werden als Erstattungen auf Tabaksteuer verrechnet. Steuerbefreiung. § 3. — Tabaksteuer wird nicht erhoben
- a)für Tabakpflanzen in botanischen und anderen Gärten zu Unterrichtszwecken, wenn die Pflanzung nicht mehr als 30 gm Flächeninhalt hat und der Tabak nach der Erklärung der Aufsichtsbehörde des Gartens nicht zum Genusse, sondern lediglich zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird;
- b)wenn auf einer Besitzung nicht mehr als 50 Tabakpflanzen nur zu Zierzwecken gepflanzt werden und diese Bestimmung der Pflanzen aus der Art der Benutzung des Grundstücks sowie aus dem, Verhältnis der mit Tabak bepflanzten Fläche zur Gesamtfläche des Grundstücks unzweifelhaft hervorgeht. Pflanzungen der unter b bezeichneten Art sind von der Anmeldung (§ 4) befreit. Für die unter a, bezeichneten Pflanzungen kann das Hauptamt widerruflich von der alljährlichen Anmeldung absehen.
§§12, 13 und 34 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Anmeldung der Pflanzungen. §
- — Die mit Tabak bepflanzten Grundstücke sind der Amtsstelle spätestens bis zum Ablauf des
- Juni mit Fluranmeldungen nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Für Grundstücke, die nach diesem Zeitpunkt bepflanzt werden, hat die Anmeldung spätestens am dritten Tage nach dem Beginne der Bepflanzung zu erfolgen. Die Vordrucke
Anmeldungen werden den Gemeindebehörden von den Amtsstellen unentgeltlich geliefert. Über die Anmeldung erteilt das Amt dem Pflanzer auf Verlangen eine Bescheinigung. Die Fluranmeldungen werden vom Amte, nachdem der Eingangstag darauf vermerkt ist, in ein Tabakflurbuch eingetragen, das nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde nach dem Vorbild 480 eines besondere:! Musters zu führen und für jede Tabak ballende Gemeinde als besonderes Heft anzulegen ist. Nötigenfalls ist dazu ein nach der Vuchstabenfolge geordnetes Verzeichnis der Pflanze aufzustellen. Anmeldungen über Grundstücke, für die noch nicht feststeht, üb sie der Gewichtsteuer oder der Besteuerung nach dem Flächenraum unterworfen werden (§ 1), sind dem Oberkontrolleur zur Wahrung der im § 36 der durch Beschluß vom 5). August 1909 veröffentlichten Bestimmugen übet die Tabaksteuer vorgesehenen Frist sofort zu übergeben. Die ubrigen Anmeldungen werden ihm spätesteus bis zum .
- Juli des Cruteiahrs mit den Flurbüchern zugestellt. Nach diesem Zeitpunkt etwa noch eingehende Anmeldungen hat das Amt dem Oberkontrolleur alsbald zu übersenden. Prüfung des augemeldeten Flächeninhalts. §
- — Die Angaben in den Anmeldungen werden durch den Oberkontrolleur oder einen damit besonders beauftragten Beamten geprüft. Dies kann, wenn die Besteuerung nicht nach dem Flächenranm erfolgt, nach näherer Anordnung des Hauptamtsleiters probeweise geschehen. An Stelle der amtlichen Vermessung kann bei Grundstucken, die vollständig mit Tabak bepflanzt sind, die Vergleichung der Anmeldungen mit den Büchern oder Buchauszügen der Vermessungsbehörden treten. Der Zeitpunkt der Prufung wird vom Oberkontrolleur bestimmt und der Gemeindebehörde mitgeteilt, die den Tabakpflanzer zur Teilnahme an der Prufung aufzufordern hat. Folgt der Pflanzer dieser Aufforderung nicht, so braucht deshalb die Prüfung nicht aufgeschoben zu werden. Soweit erforderlich, wird bei der Prüfung ein zur Auskunfterteilung geeigneter Ortseinwohuer. zugezogen der auf Antrag des Beamten von der Gemeindebehörde zu bezeichnen ist. Der Flächeninhalt von Pflanzungen, die der Gewichtsteuer unterliegen, kann bei der amtlichen Festsetzung der Tabaksollmenge (§§ 8 ff.) ermittelt werden. Dem Tabakpflanzer ist es gestattet, die Anmeldungen bis zum Beginne der Prüfung in der betreffenden Gemeinde zu berichtigen. Ergibt sich bei der Prüfung, daß die Anmeldung unrichtige Angaben enthält, die nach § 43 Abs. 4 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer mit Straft bedroht sind, oder daß ein mit Tabak bepflanztes Grundstück überhaupt nicht angemeldet worden ist, so wird von dem Prüfungsbeamten eine Verhandlung über den Sachverhalt aufgenommen. Dabei ist ein Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, wenn der Befund von dem Pflanzer nicht sofort als richtig anerkannt wird. §
- — Der Prüfungsbefund wird in die Fluranmeldung eingetragen. Dabei sind Bruchteile -eines Geviertmeters wegzulassen. Anmeldungen über Grundstücke, bei denen die reine Flächensteuer oder die Steuerabfindung angewendet werden soll (§§ 53 bis 55), gibt der Oberkontrolleur nach Ermittelung des Flächeninhalts, und nachdem er die Art der Besteuerung in der Anmeldung und im Flurbuch vermerkt hat, dem Amte zurück. Sind auf derartigen Grundstücken andere Bodengewächse nachgebaut, so gibt der Vermessungsbeamte in der Anmeldung an, welche Fläche gemäß § 53 Abs. 2 zu besteuern ist. 481 Zu § 14 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. B. Gewichtsteuer. Besitzwechsel vor der Ernte. §
- — Tritt nach der Anmeldung der Tabakpflanzungen und vor Beendigung der Ernte ein Wechsel in der Person des Inhabers ein, so wird dies auf Grund der schriftlichen Anzeige, die binnen drei Tagen vom neuen Inhaber — bei freiwilliger Veräußerung unter Mitunterschrift des Veräußerers — der Amtstelle zu erstatten ist, in der Fluranmeldung und dem Flurbuch vermerkt. Wenn infolge des Besitzwechsels die in einer Anmeldung aufgeführten Grundstücke verschiedene Inhaber erhalten haben, wird für jede:: neuen Besitzer ein Auszug aus der Aumeldung angefertigt. Die Auszüge erhalten dieselbe Nummer wie die ursprüngliche Anmeldung und sind durch Buchstaben zu unterscheiden. Sie werden mit der Anzeige der ursprünglichen Aumeldung beigefügt. Geht die Anzeige erst nach Übergabe der Anmeldungen an den Oberkontrolleur ein, so wird sie diesem zur weiteren Veranlassung gemäß Abs. 1 alsbald zugestellt.
§§ 15bis 17 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Festsetzung der T a b a k s o l l m e n g e . 1. Entscheidung über die Art der Festsetzung. § 8. — Das Hauptamt entscheidet, ob die Sollmenge au Tabak, d. i. die Menge, die der Pflanzer mindestens zur Verwiegung zu stellen Hai (§ 15 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer), nach der Blätterzahl oder nach dem Gewichte festzusetzen ist. Es bestimmt ferner, ob und in welchen Gemarkungen an Stelle der amtlichen Festsetzung der Sollmenge die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch verbindliche Erkärungen gemäß § 17 der durch BeMuß vom 5. August1909veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer tritt. Bei Pflanzungen, für die das sogenannte amerikanische Ernteverfahren zugelassen ist (§ 50), wird die Sollmenge an Pflanzenstengeln nach ihrer Stückzahl festgesetzt, und zwar im Anschluß an die Ermittelungen gemäß § 9 oder § 10. Der Oberkontrolleur bestimmt nach dem Stande der Tabakpflanzungen in seinem Bezirke für jede Gemeinde den Beginn der Festsetzung der Tabaksollmenge derart, daß ein Einsammeln von Tabakblättern vor der Festsetzung (§ 49) tunlichst vermieden wird. Auch sorgt er dafür, daß dieser Zeitpunkt der Gemeindebehörde und durch diese den Tabakpflanzern rechtzeitig bekanntgemacht wird. 2. Festsetzung nach der Blätterzahl. § 9. — Die Festsetzung der Sollmenge nach der Blätterzahl erfolgt durch den Oberkontrolleur oder einen damit besonders beauftragten Beamten. Dabei ist ein zweiter Beamter und ein Vertreter der Gemeindebehörde zuzuziehen, dessen Bezeichnung der Oberkontrolleur rechtzeitig beantragt. Zur Ermittelung der Blätterzahl wird zunächst die Gesamtzahl der Pflanzen ans der Zahl der Reihen und der Pflanzen in der Reihe (§ 32 Ziffer 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) möglichst genau festgestellt. Sodann werden an einer der Größe des Grundstücks entprechenden Zahl von Pflanzen auf verschiedenen Stellen des Grundstücks die Blätter gezählt. Ans dem hundertfachen Beirage der gezählten Blätter, geteilt durch die 482 Zahl der ausgewählten Pflanzen, ergibt sich die durchschnittliche Blätlerzahl von 100 Pflanzen. Aus dieser Zahl und der ermittelten Gesamtzahl der Pflanzen wird die Sollmenge an Blättern berechnet Die Grumupen (§ 2 Abs. 1
- a)werden nicht mitgezählt, Wohl aber die Sandblätter, d. h. die Tabak- blätter, die zur Zeit des Brechens nicht mehr grün sind, aber noch aufgeschnürt und zum Trocknen aufgehäugt werden. 3. Festsetzung nach dem Gewichte. § 10. — Zur Festsetzung der Sollmenge nach dem (Gewichte veranlaßt der Oberkontrolleur rechtzeitig bei der Gemeindebehörde die Ernennung eines Sachverständigen für den Schätzungsausschuß. Der zweite Sachverständige wird vom Oberkontrolleur, oder wenn in seinem Bezirk ein geeigneter Sachverständiger nicht vorhanden ist, vom Hauptamt ernannt. Der Schätzungsausschuß schätzt den Ertrag jedes einzelnen Grundstücks au Ort und Stelle unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Pflanzung, der Witterung des Jahres und auf Grund der Erfahrungen in den Vorjahren. Die Schätzung ist auf den Ertrag au dachreifem, trockeueu: Tabak zu richten ohne Rücksicht auf Bruch und Abfall während oder nach der Ernte oder auf etwa zu erwartende Dachfäule. Die Saudblätter und Grumpen sind in den zu schätzenden Ertrag einzurechnen. Sind genügende Unterlagen für die Kewichtsabschätzung nicht vorhanden, so wird zur Gewinnung von Anhaltspunkten auf einzelnen, zweckmäßig ausgewählte:: Grundstücken die Zahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl ermittelt und danach das Gewicht des Gesamtertrags abgeschätzt. 4. Verbindliche Erklärung über den voraussichtlichen Ernteertrag. § 11. — Die Selbsteinschätzung der Pflanzer durch eine verbindliche Erklärung über den voraussichtlichen Ernteertrag (§ 17 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) darf nur dann gefordert werden, wenn angenommen werden kann, daß auf diese Weise zuverlässige Angaben zu erlangen sind. Ob von den Pflanzern in den vom Hauptamt bestimmten Gemarkungen (§ 8 Abs. 1) eine verbindliche Erklärung entweder
- a)über die Anzahl der Pflanzen und die durchschnittliche Blätterzahl oder
- b)über das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags zu fordern ist, entscheidet der Oberkontrolleur, der auch darüber zu befinden hat, ob etwa einzelne Pflanzer, bei denen die Voraussetzung des Abs. 1 nicht zutrifft, von der Selbsteinschätzung auszuschließen sind. Dies hat so zeitig zu geschehen, daß i m Falle einer Beanstandung der Erklärung noch die amtliche Festsetzung der Sollmenge gemäß den §§ 9 und 10 tunlich ist. Bei dem sogenannten amerikanischen Ernteverfahren (§ 50) hat sich die verbindliche Erklärung auch auf die Zahl der Pflanzenstengel zu erstrecken. Die Aufforderung wird dem Pflanzer von der Amtsstelle auf einem Vordruck nach vorgeschriebenem Muster übersandt, der binnen einer vom Oberkontrolleur zu bestimmenden Frist von längstens acht, mindestens vier Tagen ausgefüllt zurückzusenden ist. Für die verbindliche Erklärung zu a ist vom Pflanzer die durchschnittliche Blätterzahl gemäß § 9 Abs. 2 und 3 zu ermitteln; für die verbindliche Erklärung zu b hat er das Gewicht des voraussichtlichen Ernteertrags gemäß § 10 Abs. 2 zu schätzen. Hat ein Pflanzer mehrere Grundstücke bepflanzt; so sind die Erklärungen zu b erforderlichenfalls je nach dem Stande der Ernte für die einzelnen Grundstücke besonders zu fordern. 483 Die eingegangenen Erklärungen übersendet das Amt, das nötigenfalls über die Absendung der Aufforderungen und ihren Wiedereingang ein Merkbuch führt, dem Oberkontrolleur. Sie werden durch die nach den §§ 9 und 10 mit der amtlichen Festsetzung betrauten Personen geprüft, deren pflichtmäßigem Ermessen es überlassen bleibt, wieweit die Prüfung in jedem einzelnen Falle auszudehnen ist. Findet sich nichts zu erinnern, so gilt die vom Pflanzer angegebene Menge als Sollmenge. Ist die Erklärung des Pflanzers nicht rechtzeitig eingegangen oder gibt die Prüfung zu Beanstandungen Anlaß, die sich nicht sofort beseitigen lassen so wird die Sollmenge nach den §§ 9 oder 10 amtlich festgesetzt. Der Pflanzer ist in diesem Falle von der Beanstandung seiner Erklärung zu benachrichtigen. 5. Bekanntmachung des Ergebnisses. § 12. — Der Oberkontrolleur oder sein Vertreter trägt die für die einzelnen Grundstücke festgesetzte Sollmenge in das Flurbuch ein, bei den nach der verbindlichen Erklärung angenommenen Mengen mit dem Zusatz „laut Erklärung". Die mit der Festsetzung betranken Personen haben die Eintragungeu am Schlüsse des Flurbuchs durch Namensunterschrift als richtig anzuerkennen. Die Anmeldungen werden sodann mit dem Flurbuch dem Amte zugestellt, das die Festsetzungen nachprüft. Von der Sollmenge ist den Pflanzern nach näherer Anordnung des Oberkontrolleurs durch schriftliche Benachrichtigung oder durch Offenlegung des Flurbuchs in der Gemeinde Kenntnis zu geben. An Stelle des Flurbuchs kann auch ein amtlich beglaubigter Auszug daraus oder eure Liste über die fortlaufenden Ergebnisse der Schätzung ausgelegt werden. Zeit und Ort der Offenlegung hat die Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. Für die schriftliche Benachrichtigung der Pflanzer ist ein besonderes Muster vorgeschrieben. 6. Einspruch gegen die Festsetzung. § 13. — Einsprüche gegen die Festsetzung der Sollmenge müssen bei der Amtsstelle binnen drei Tagen nach dem Empfange der Benachrichtigung erhoben werden. Wird das Ergebnis der Fest' setzung durch Offenlegung in der Gemeinde bekanntgemacht, so ist der Einspruch während der dreitägigen Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde anzumelden, die den Tag des Einspruchs in dem ausgelegten Schriftstück ( §12 Abs. 2) vermerkt. Der Einspruch ist bei seiner Anmeldung unter Angabe des Betrags der verlangten Ermäßigung schriftlich zu begründen. Nach Ablauf der Frist bescheinigt die Gemeindebehörde die Offenlegung und stellt das ausgelegte Schriftstück nebst den Einsprüchen der Amtsstelle zu. Die Einsprüche werden mit dem Flurbuch oder Auszügen daraus dem Oberkontrolleur zugestellt. Dieser kann Einsprüche, die lediglich auf einein Versehen bei der Festsetzung der Sollmenge beruhen und sich durch Benehmen mit den Pflanzern alsbald beseitigen lassen, im Einverständnisse mit den. bei der Festsetzung beteiligten Personen selbst erledigen. 7. Entscheidung über Einsprüche. §14. — Den Ausschuß zur Entscheidung über Einsprüche (§ 16 Abs. 5 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) setzt die Zolldirektion unter ZuWeisung seines Dienstbezirkes ein. Der Oberinspektor vereidigt die Sachverständigen und sorgt für das rechtzeitige Zusammentreten des Ausschusses. In eiligen Fällen beruft ihn der vom Oberinspektor beauftragte Oberkontrolleur. 484 Der Ausschuß entscheidet nach Prüfung an Ort und Stelle. Die Entscheidung wird aus dem vom Pflanzer abgegebenen Antrag vermerkt und von den Ausschußmitgliedern unterzeichnet. Von seiner Entscheidung gibt der Ausschuß dem Tabakpflanzer unter Bennchung vorgeschriebener Vordrucke Kenntnis. Die Flurbücher nebst Belegen werden sodann dem Amte wieder zugestellt, das nötigenfalls die Sullmenge nach der Entscheidung des Ausschusses berichtigt. Wird der Einspruch unbegrundet befunden, so bestimmt das Hauptamt, ob dem Pflanzer die durch die Untersuchung und Entscheidung entstandenen Kosten ganz oder teilweise zur Last zu legen sind Zu § 19 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Besuch der T r o c k e n r ä u m e . E n t n a h m e v o n P r o b e n . § 15. — Den Aufsichtsbeamten steht der Zutritt
in der Fluranmeldung und — im Falle des § 19 — in der Anzeige des Erwerbers zu bezeichnenden Aufbewahrungs- und Trockenräumen für den geernteten Tabak sowie die Entnahme von Proben zu. Die Räume sollen in der Regel nur in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang besucht werden. Die Beamten haben sich hierbei davon zu uberzengen, daß der in den Trockenräumen befindliche Tabak tatsächlich nur getrocknet und nicht etwa einer, wenn auch nur schwachen Gärung unterzogen wird. Sie haben ferner darauf zu achten, daß unversteuerter Tabak nicht ohne Anmeldung und Genehmigung (§ 20 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) aus den Räumen entfernt und nicht in anderen als den angemeldeten Räumen auf bewahrt wird Ob und in welchem Umfang Tabakproben zu entnehmen sind bestimmt der Oberkontrolleur Die Proben sind nach seiner Anweisung in Gegenwart des Pflanzers oder eines Vertreters zu kennzeichnen. Sie werden vom Amte aufbewahrt, das ihren Empfang in der Fluranmeldung vermerkt und fur ihre Erhaltung in gutem Zustand sorgt Bei der Verwiegung (§ 28 Abs. 2) werden sie au den Pflanzer zurückgegeben.
§§ 18und 20 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Verminderung der Sollmenge.
- Unglücksfalle vor der allgemeinen Verwiegung. §
- — Wird infolge von Unglücksfällen, durch die die Menge des Ernteertrags vor der amtlichen Verwiegung vermindert worden ist, eine Herabsetzung der Sollmenge beansprucht, so ist dies spätestens am vierten Tage nach dem Eintritt des Unglücksfalls der Amtsstelle schriftlich anzumelden. Wenn der Unglücksfall den Tabak auf dem Felde betroffen hat und bei Mißwachs ist die Anzeige in jedem Falle vor vollendeter Ernte zu erstatten. In der Anzeige sind die Grundstucke, auf denen der beschädigte Tabak gewachsen ist, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnen und Ursache und Tag der Beschädigung sowie die Größe des Verlustes an Blätterzahl oder an Gewicht — je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge — anzugeben. Ein etwaiger Anspruch auf Herabsetzung des Steuersatzes wegen Wertverminderung ist in der durch § 36 vorgeschriebenen Weise geltend zu machen. Das Amt übergibt die Anzeige sofort dem Oberkontrolleur und trifft nötigenfalls Maßnahmen um eine Verdunkelung des Tatbestandes zu verhindern. 485 Der Oberkontrolleur ermittelt schleunigst mit einem sachverständigen Vertreter der Gemeindebehörde den Schaden an Ort und Stelle. Der Geschädigte ist zur Teilnahme an der Feststellung aufzufordern. ,In der Verhandlung über die Ermittelung wird begutachtet, ob und in welchem Umfang der Anspruch auf Minderung der Sollmenge begründet ist. Die Ermittelung ist bei einem auf dem Felde eingetretenen Schaden unmittelbar vor der Ernte zu wiederholen, wenn zu erwarten ist, daß sich die beschädigte Pflanzung bis dahin ganz oder teilweise wieder erholen kann. Ist ein Teil des geernteten Tabaks vor der Verwiegung durch Feuer vernichtet, so wird, je nach der Art der Festsetzung der Sollmenge, die Blätterzahl oder das Gewicht des verschont gebliebenen Teiles ermittelt, und in letzterem Falle gleichzeitig abgeschäht, wie sich das Gewicht des Tabaks in dem Zustand zur Zeit dieser Schätzung zu dem Gewichte verhält, das er in dachreifem, trockenein Zustand haben wird. Die Sollmenge wird bei einer Beschädigung von Tabakblättern, die sich nicht völlig unbenutzbar macht, nur dann herabgesetzt, wenn die Tabakblätter unter amtlicher.Aufsicht vernichtet oder vergällt worden sind. Erkennt der Oberkontrolleur und der Vertreter der Gemeindebehörde den Anspruch auf Herabsetzung der Sollmenge überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfang an, so kann der Geschädigte verlangen, daß auf seine Kosten zwei Sachverständige zugezogen werden, von denen der eine vom Oberkontrolleur, der andere von der Gemeindebehörde gewählt wird. Sie geben ihr Gutachten schriftlich oder in einer vom Oberkontrolleur aufzunehmenden Verhandlung ab. § 17.— Nach Abschluß der Ermittelungen werden die Verhandlungen dem Hauptamt vorgelegt, das über den Antrag des Geschädigten auf Herabsetzung der Sollmenge entscheidet. Fällt die Entscheidung zu seinen Gunsten aus, so werden dem Geschädigten die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen (§ 16 Abs. 6) ganz oder teilweise erstattet. Die Höhe des zu erstattenden Betrags bestimmt das Hauptamt. Die Hebestelle benachrichtigt den Geschädigten von dem Ausfall der Entscheidung und vermerkt die etwa zugestandene Herabsetzung im Flurbuch. Die Entscheidung wird Beleg dazu. Wird die Anzeige über die Beschädigung nicht fristgemäß vorgelegt, so hat der Pflanzer keinen Anspruch auf Herabsetzung der Sollmenge. Jedoch kann ihm das Hauptamt aus Billigkeitsgründen einen Nachlaß gewähren, wenn die Beschädigung und die Größe des Schadens noch festgestellt werden können. In Zweifelsfällen entscheidet die Zolldirektion.
- Abgang an Bruch und Abfall bis zur allgemeinen Verwiegung. §
- — Die festgefetzte Sollmenge wird ferner herabgesetzt für den bis zur amtlichen Verwiegung. entstehenden Abgang an Bruch und Abfall. Unter gewöhnlichen Verhältnissen beträgt die Herabschung, wenn die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt ist, 2 v. H., wenn sie nach Gewicht festgesetzt ist, 1 v. H. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag, inbefondere bei Dachfäule, höhere Abzüge zu gewähren, wenn durch die amtlichen Ermittelungen größere Abgänge nachgewiesen werden. Das Auftreten von Dachfäule hat der Pflanzer der Amtsstelle sofort anzuzeigen. Der Abzug ist von der Hebestelle im Flurbuch — im Falle des Abs. 1 Satz 3 unter Hinweis auf die Genehmigungsverfügung — einzutragen. Ist die Sollmenge bereits gemäß § 17 herabgesetzt worden, so wird der Abzug von der herabgesetzten Tabakmenge berechnet. 45 a 486
- Entäußerung vor der allgemeinen Verwiegung §
- — Will der Pflanzer Tabak vor der allgemeinen Verwiegung veräußern und dem Erwerber übergeben, so hat er die Genehmigung hierzu bei der Amtsstelle schriftlich zu beantrage,: unter Bezeichnung der Grundstücke, auf denen der Tabak gewachsen ist. Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn der Erwerber die Verpflichtung übernimmt, den Tabak nach der Trocknung bei der ihm bezeichneten Amtsstelle zur Verwiegung vorzuführen (§§ 22 ff.), und wenn er auf Erfordern für die auf dem Tabak ruhende Steuer Sicherheit leistet. Das Amt kann die Genehmigung, wenn der Erwerber selbst Tabakpflanzer ist, au die Bedingung knüpfen, das er vor der Übernahme des gekauften Tabaks seine eigene Ernte zur Verwiegung vorführt. Der Erwerber hat schriftlich anzuzeigen, welche Mengen an Tabak nach Gewicht und, wenn die Tabakblätter auf Schnüre aufgereiht sind, nach Anzahl der Schnüre er erworben hat, und wo der Tabak bis zur Gestellung zur Verwiegung aufbewahrt werden soll. Der Besitzwechsel wird im Flurbuch vermerkt. Der Antrag des Pflanzers und die Anzeige des ErWerbers werden Beleg zum Flurbuch. Soll nur ein Teil des Erntegewinns veräußert werden, so hat der Pflanzer in dem Antrag außerdem noch anzugeben, welcher Teil der Sollmenge von dem Erwerber zu vertreten ist. Die veräußerte Tabakmenge wird auf Grund der Angabe der Beteiligten nach der Blätterzahl oder nach dem Gewichte des Tabaks in dachreifem, trockenem Zustand im Flurbuch von dem Soll des Pflanzers abgeschrieben. Die gleiche Menge wird unter einer neuen Nummer als Soll für den Erwerber vorgetragen. War die Sollmenge nach der Vlätterzahl festgesetzt und sollen die geernteten Grumpen ganz oder teilweise veräußert werden, so ist die zu veräußernde Grumpenmenge zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung zur Veräußerung ungetrockneter Grumpen kann die Amtsstelle auch erterlen, wenn der Pflanzer selbst sich verpflichtet, sie in ungetrocknetem Instand zur Verwiegung vorzuführen. Die Genehmigung kann mündlich eingeholt werden. §
- — Für die Verwiegung der Grumpen (§ 19 Abs. 4 und 5) gelten sinngemäß die Bestimmungen in den §§ 27 und
- Die Verwiegungsanmeldung kann mit hauptamtlicher Genehmigung durch mündliche Angaben des Anmelders ersetzt werden, die von den Abfertigungsbeamten in ein Grumpenwiegebuch aufzunehmen sind, in das gleichzeitig die Ergebnisse der Abfertigung eingetragen werden. Alsdann braucht die veräußerte Grumpenmenge nicht im Flurbuch als Soll für den Erwerber vorgetragen zu werden. Das Muster zu dem Grumpenwiegebuche schreibt das Hauptamt vor. Als ungetrocknet gelten Grumpen nur dann, wenn sie spätestens vier Wochen nach Beendigung der Haupternte auf der Pflanzung, von der sie stammen, zur Verwiegung gestellt werden. Bei der Verwiegung ungetrockneter Grumpen ist, tunlichst unter Leitung eines Oberbeamten, zu ermitteln, wie sich ihr Gewicht in dem Zustand bei der Abfertigung zu ihrem Gewicht in trockenem Zustand verhält. Hierzu können auf Kosten des Pflanzers Sachverständige herangezogen werden. In dem ermittelten Verhältnis wird das durch Verwiegung festgestellte Gewicht herabgesetzt. Die Herabsetzung darf jedoch höchstens — und dies nur dann, wenn die Grumpen binnen ciner Woche nach dem Einsammeln vorgeführt werden — 40 v. H. des durch Verwiegung festgestellte,: Gewichts betragen. Bei der Ermittelung dürfen Beimengungen von Sand, Erde, Stroh, verfaulten Tabakblättern u. dgl. nicht berücksichtigt werden. Ebensowenig darf auf die Feuchtigkeit Rücksicht genommen werden, die die Grumpen infolge von nassem Wetter oder durch künstliches Anfeuchten oder durch Lagern in feuchten 487 Räumen angenommen haben. Die Ermittelung soll vielmehr nur feststellen, welchen Gewichtsverlust die Grumpen dadurch erleiden, daß der in ihnen noch enthaltene natürliche Pflanzensaft durch die Trocknung bis zur Dachreife beseitigt wird. Die Steuer ist fur getrocknete Grumpen, von dem durch Verwiegung festgestellten, für ungetrocknete von dem herabgesetzten Gewicht, in beiden Fällen nach Abzug von einem Funftel, zu berechnen und sofort zu entrichten, sofern nicht Stundung oder Abfertigung auf eine Niederlage (§§ 31 ff.) cintritt. Wegen des Verfahrens bei Erhebung der Steuer gelten die §§ 39 und
- Die versteuerten Grumpen werden im Flurbuch vom Soll des Pflanzers nach dem durch Vewiegnng festgestellten, oder wenn sie ungetrocknet waren, nach dem herabgesetzten Gewicht abgeschrieben.
- Ausfuhr vor der allgemeinen Verwiegung. §
- — Tabak, der vor der allgemeinen Verwiegung über die Zollgrenze ausgeführt werden soll, ist gemäß den §§ 27, 28, 31, 32 zur Verwiegung und Abfertigung zu stellen. Soll nur ein Teil des Erntegewinns ausgeführt werden, so ist im Begleitschein anzumelden, wie sich die Sottmenge auf den zur Ausfuhr bestimmten und den später noch zur Verwiegung zu stellenden Erntegewinn verteilt. War die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so ist zu ermitteln, ob die zur Verwiegung vorgeführte Menge dem gesammten Ernteertrag oder dem angemeldeten Teile der Sollmenge entspricht. Zu diesem Zwecke wird bei der Verwiegung des auszuführenden Tabaks tunlichst durch einen Oberbeamten abgeschätzt, wie sich sein Gewicht in dem Zustand bei der Verwiegung zu dem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen zu dieser Schätzung gilt die Bestimmung im § 20 Abs.
- Die bei der Abfertigung ermittelte Blätterzahl oder — im Falle des Abs. 2 — die abgeschätzte Gewichtsmenge wird im Flurbuch nachgewiesen.
§§ 21bis 24 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Verwiegung des Tabaks.
- Ort und Zeit der Verwiegung. §
- — Die Amtsstellen, denen der geerutete Tabak zur Verwiegung vorzuführen ist, werden vom Hauptmut für jede Tabak bauende Gemeinde bestimmt und bekanntgemacht. Wo das Bedürfnis dazu vorliegt, sind nach Benehmen mit den Gemeindebehörden vom Hauptamt Verwiegungsstellen zu errichten und Beamte dafür zu bestimmen oder zu beantragen. In diesem Falle hat die Gemeindebehörde geeignete Räume und Wiegegeräte zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag kann das Hauptamt, innerhalb feines Dienstbezirkes auch der Oberkontrolleur, die Verwiegung des in einem Orte geernteten Tabaks bei der Verwiegungsstelle eines anderen Gemeindebezirkes gestatten. Der Tabak ist auf Antrag in den Lagerräumen der Tabakpflanzer oder Tabakhändler zu verwiegen, wenn diese im Besitze geeigneter Räume und Wiegegeräte sind und die zur Verwiegung gestellte Menge mindestens 25 dz. beträgt. Der Oberkontrolleur kann diese Erleichterung auch bei geringeren Mengen zulassen. §
- — Der Oberkontrolleur ermittelt au Ort und Stelle, zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Orten mit dem Abhängen der getrockneten Blätter begonnen werden oder die Dachreife eingetreten 488 sein wird. Er bestimmt nach Anhörung der Gemeindebehörden die Zeil der Verwiegung, die tunlichst der Verkaufs- und Ablieferungszeit und den Wünschen der Pflanzer und Käufer anzupassen ist, und veranlaßt die Bekanntmachung der Verwiegungstage durch die Gemeindebehörde. Die Hebestelle läßt den Verwiegungsstellen die Tabakproben (§ 15 Abs. 3) zugehen. Dem Antrag einer Gemeindebehörde auf Verwiegung der Grumpen und Sandblätter vor der Verwiegung des Oberguts hat der Oberkontrolleur stattzugeben, sofern das Bedürfnis hierzu vor liegt. Der Antrag kann auch bei der Hebestelle eingereicht werden.
- Erhebung von Gebühren. §
- — Wird an Orten, für die ein allgemeines Bedürfnis hierzu nicht anzuerkennen ist, eine Verwiegungsstelle auf besonderen Antrag der Gemeindebehörde oder der Pflanzer errichtet oder wird der Tabak auf Antrag beim Tabakpflanzer oder- Händler verwogen (§ 22 Abs. 3), so trägt der Antragsteller hierdurch der Zollverwaltung en stehende Kosten nach den Sätzen der ZollgebührenOrdnnng. Gebühren nach dieser Ordnung werden ferner erhoben, wenn die Verwiegung auf Antrag außerhalb der für die allgemeine Verwiegung (§ 23 Abs. 1 und 2) festgesetzten Zeit stattfindet, oder wenn sie durch Verschulden des Anmelders verzögert oder vereitelt wird. Im übrigen erhebt die Zollverwaltung für die Verwiegung keine Gebühren.
- Verpackung des Tabaks §
- — Ist die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so sind Obergut und Sandblätter nach näherer Bestimmung der Zolldirektion zur Verwiegung derart in Büschel und Bündel zu verpacken, daß die Blätter ohne weiteres gezählt werden können. Unter Obergut werden i m Gegensatze zu Grumpen (§ 2 Abs. 1 a) und Sandblättern (§ 9 Abs. 3) die zur Zeit dos Brechens noch grünen Blätter verstanden. Ist die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt, so können die Tabakblätter ungebüschelt vorgeführt werden. §
- — Grumpen sowie Bruch und sonstige Abfälle sind je für sich verpackt zur Verwiegung vorzuführen, ebenso im Falle des amerikanischen Ernteverfahrens (§ 50) die von den Blättern befreiten Pflanzenstengel und bei der Inanspruchnahme eines Steuernachlasses-gemäß § 26 der durch BeM u ß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer die im Werte verminderten Tabakblätter (§ 36).
- Anmeldung. Wiegebuch. §
- — Der zur Verwiegung zu stellende Tabak ist der Verwiegungsstelle mit einer Anmeldung nach vorgeschriebenem Muster vorzuführen, zu der den Gemeindebehörden von der Amtsstelle unentgeltlich Vordrucke geliefert werden. Die Zolldirektion kann eine vereinfachte Form der Anmeldung vorschreiben und zulassen, daß die nach dem Vordruck nötigen Angaben, abgesehen von den im Abs. 2 Satz 2 erwähnten Fällen, mündlich gemacht werden. Soll Tabak bei der Verwiegung an den Erwerber übergeben, ohne Veräußerung in den freien Verkehr gesetzt oder auf Begleitschein abgefertigt werden, so sind der Verwiegungsstelle die nach den §§ 30 und 31 nötigen Anträge vorzulegen. Wird für Tabakblätter die Steuerbegünstigung des § 2 Abs. 1 b in Anspruch genommen, so ist dies in der Aumeldung zu beantragen, die in diesem Falle in doppelter Ausfertigung abzugeben ist. Soll Tabak vorgeführt werden, für den ein Steuernachlaß 489 wegen Wertverminderung (§ 26 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) in Anspruch genommen wird, so ist dies dem Oberkontrolleur vom Anmelder vorher rechtzeitig besonders anzuzeigen (§ 36). Will der Pflanzer nach der Verwiegung Tabak zurücknehmen und unversteuert aufbewahren (§§41 bis 44), so hat er dies unter Bezeichnung der Lagerräume in der Verwiegungsanmeldung zu erklären. Die Verwiegungsstelle führt ein Wiegebuch nach vorgeschriebenem Muster. Die Zolldirektion läßt den Vordruck ergänzen, wenn sie die mündliche Anmeldung des vorgeführten Tabaks gestattet.
- Abfertigung. §
- — Die Abfertigung wird in der Regel durch zwei Beamte vorgenommen. Der Oberkontrollem hat tunlichst bei jeder Verwiegungsstelle seines Bezirkes einer, größeren Zahl von Abfertigungen beizuwohnen und in diesen Fällen die Prüfungsbefunde mit zuunterzeichnen. Bei Ermittelung der Gattung des Tabaks — Oberent oder Sandblätter, Grumpen, Bruch usw. — prüfen die Beamten, ob der Tabak in dachreifem Instand vorgeführt wird. Ergibt sich, daß der Tabak durch absichtliches Hinausschieben des Abhängens über die Dachreife hinaus oder sonst künstlich getrocknet oder daß er gegoren ist, so ist das i m Abfertigungsbefunde zu vermerken. Sind zur FestHaltung der Nämlichkeit Proben entnommen worden (§ 15), so ist der Tabak mir diesen zu vergleichen. Die Proben werden nach der Abfertigung — im Falle des Abs. 3 nach der endgültigen Entscheidung — dem Inhaber des Tabaks gegen Empfangsbestätigung eingehändigt. I h r Gewicht wird dem Gewichte des vorgeführten Tabaks hinzugeschlagen. Ergeben sich bei der Prüfung der Nämlichkeit oder Beschaffenheit des Tabaks Zweifel, die eine weitere Untersuchung nötig machen, so ist der Tabak bis nach Abfertigung der unbeaustandeten Posten zurückzustellen und nötigenfalls aus Kosten, seines Inhabers unter amtliche Verwahrung und amtlichen Verschluß zu nehmen. Über die Beanstandung hat der Oberkontrolleur schleunigst zu entscheiden. Dem Pflanzer steht hiergegen die Beschwerde zu. War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so ist durch Nachzählung der Bündel und Büschel zu ermitteln, ob die richtige Blätterzahl zur Verwiegung gestellt ist. Die Nachzählung kann nach näherer Bestimmung der Zolldirektion Probeweise erfolgen. Die Beamten haben auch darauf zu achten, daß die in der festgesetzten Blätterzahl nicht enthaltenen Grumpen (§ 9 Abs. 3) sowie der Bruch und die sonstigen Abfälle vollständig vorgeführt werden. Bei dem nach amerikanischem Verfahren geernteten Tabak (§ 50) werden auch die vorgeführten Pflanzenstengel gezählt. Bei der Gewichtsermittelung stellen die Beamten das Roh- und das Reingewicht für jede Gattung von Tabak (Abs. 2) besonders fest. Das Gewicht wird auf 50 g genau ermittelt und angeschrieben, sofern die Zolldirektion nicht eine Abrundung auf 0.5 kg vorschreibt. Das Gewicht der Umschließungen und Schnüre kann durch Probeverwiegungen ermittelt werden. Für das Gewicht der Schnüre, ans die die Blätter aufgereiht sind, kann das Hauptamt auf Grund von Prubeverwiegungen Abzugssähe bestimmen. Bei der Verwiegung ermitteln die Beamten für eine möglichst große Anzahl der zum Verkauft gelängten Tabakposten der Verkaufspreis, der vom Pflanzer für den unversteuerten Tabak in dachreifem Zustand, für Grumpen usw. erzielt worden ist. Das Ergebnis vermerken sie in der Verwiegung.amneldung oder im Wiegcbuche. 490 Die Verwiegungsstelle erteilt über das Ergebnis der Verwiegung einen Wiegeschein nach vorgeschriebenem Muster. Die Verwiegungsaumeldungen werden innerhalb der vom Amte festgesetzte!! Fristen, die Wiegebücher nach beendeter Verwiegung in einer Gemeinde dem Amte übersandt.
- Verwiegung von Teilen der Ernte. § 29). — Wegen der Verwiegung von Teilen der Ernte, die vor oder nach Verwiegung der Haupt ernte zur Abfertigung gestellt werden — Grumpen, Sandblätter oder durch Nachernten gewonnener Tabak (§ 51) — ordnet der Oberkontrolleur das Nötige an. Zu § 29 der durch Beschluß vom 5 August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Übergang des zur Verwiegung gestellten Tabaks an den Erwerber. Übernahme in den freien Verkehr. §
- — Die Veräußerung von Tabak, der im Auschluß an die Verwiegung an den Erwerber über gehen soll, ist der Hebestelle oder den Verwiegungsbeamten vor der Übergabe vom Verfügung berechtigten anzumelden. Der Erwerber hat den Tabak zu versteuern, sofern er nicht nach §31weite abgefertigt wird. Die Veräußerung kann durch Angabe des Namens und Wohnorts des Erwerbes in der Ver wiegungsanmeldung oder, wenn diese mündlich gemacht wird, mündlich angemeldet werden, falls der Tabak noch § 31 weiter abgefertigt oder im Anschluß au die Verwiegung vor der Zollbehörde dem Crwerber übergeben wird. Dieser hat im letzteren Falle in der Verwiegung(…)anmeldungoder im Wiegebuche durch den Vermerk „Einverstanden" und seine Unterschrift die Haftung für die Steuer anzuerkennen, wenn sie nicht sichergestellt, sofort eingezahlt oder gestundet wird. In anderen als den im Abs. 2 behandelten Fällen ist die Veräußerung schriftlich nach vorgeschriebenem Muster anzumelden, wobei der Erwerber zugleich die Haftung für die auf dem Tabak ruhende Steuer zu übernehmen und die Räume zu bezeichnen hat, in denen der Tabak bis zur Einzahlung der Steuer aufbewahrt werden soll. Die Vordrucke
Aumeldungen werden unentgeltlich geliefert. Von dem Erwerber kann Sicherstellung der Steuer gefordert werden. Stehen der Entlassung des nrsprünglich Steuerpflichtigen aus der Gesamthaftpflicht im Hinblick auf die Person des Erwerben oder wegen mangelnder Sicherheit Bedenken entgegen, so wird er nur dann von der Haftung befreit, wenn er den Tabak dem Erwerber vor der Zollbehörde übergibt. Nötigenfalls ist der Tabak in amtliche Verwahrung zu nehmen, bis die Steuer entrichtet oder sichergestellt ist. Die dadurch entstehendem Kosten trägt der Erwerber. Soll Tabak im Anschluß an die Verwiegung vor der erstmaligen Veräußerung indenfreienPerkehr gesetzt werden, so hat der Pflanzer der Hebestelle die zu versteuernde Menge in der VerwiegungaumMmg anzuzeigen. Die Steuer ist vom Pflanzer alsbald zu entrichten, sofern sie nicht gestundet wird. Der ursprünglich Steuerpflichtige wird aus der Haftung für die auf dem veräußerten oder verstcuerteu Tabak ruhende Steuer durch Benachrichtigung seitens der Abfertigungsbeamten entlassen. Zu § 25 Abs. 2,§§27 und 28 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Versendung und Niederlegung des zur Verwiegung gestellten Tabaks. 1 Tabakbegleitscheine. § 31. — Soll der zur Verwiegung gestellte Tabak mit dem Anspruch auf Steuerbefreiung über die Zollgrenze ausgeführt, unversteuert versendet oder in eine Niederlage aufgenommen werden, 491 so ist er der Verwiegungsstelle oder der zuständigen Amtsstelle mit einein Tabakbegleitschein I nach vorgeschriebenem Muster anzumelden. Bei der Versendung innerhalb desselben Hebebezirkes kann an die Stelle des Begleitscheins nach näherer Anordnung des Hauptamts eine vereinfachte Anmeldung treten. Soll lediglich die Erhebung der festgestellten Steuer dem Srledigungsamt überwiesen werden, so hat die Anmeldung durch einen Begleitschein II nach vorgeschriebenem Muster zu erfolgen. Die Begleitscheine sind in zwei Ausfertigungen abzugeben. Beim Auspruch auf Steuerbegünstigung gemäß § 2 Abs. 1 b ist dem Begleitscheinen II eine dritte Ausfertigung beizufügen, mit der nach § 37 Abs. 4 verfahren wird. Der Anmelder (Begleitscheinnehmer) bat sich durch Unterzeichnung der Annahmeerklärung in dem Begleitschein zur sofortigen Zahlimg der Steuer für den Fall zu verpflichten, daß die Erledigung des Begleitscheins nicht in der vom Amte festgesetzten Frist nachgewiesen wird. Das Amt ist befugt, für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherstellung zu verlangen, deren Art und Höhe im Ausfertigungsbuche (§ 32) vermerkt wird. Auf die Abfertigimg des Tabaks, die Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine sowie wegen ihrer Prüfung und Rücksendung durch die Direktivbehörden werden, soweit hier nicht Bestimmungen getroffen sind, die fur Zollbegleitscheine gegebenen Bestimmungen angewendet. 2. Verfahren beim Ausfertigungsamt. § 32. — Das Ausfertigungsamt führt über die Ausstellung der Begleitscheine ein Tabakbegleitschem-Ausfertigungsbuch nach besonderen Muster in Viertehahrsabschnitten, in dem gleichzeitig die Erledigung der Begleitscheine nachgewiesen wird. Der Tabak ist dem Ausfertigungsamte zur Abfertigung vorzusuhren und von diesem unter Verschluß oder amtlicher Begleitung abzulassen, w e n n e r
- a)unter Steuerbefreiung ausgeführt oder
- b)mit dem Anspruch auf Abrechnung des vollen, während der Beförderung entstehenden natürlichen Gewichtsverlustes versandt werden soll oder
- c)wegen Wertverminderung nur mit dem Steuersätze von 45 M belastet ist, soweit nicht von der Erleichterung im § 36 Abs. 7 Gebrauch gemacht wird. Falls nicht Raumverschluß oder amtliche Begleitung eintritt, muß der Tabak in den Fällen zu a bis c derart verpackt sein, daß sich ein vorschriftsmäßiger Verschluß anlegen läßt. Das Ausfertigungsamt hat die Abfertigung des angemeldeten Tabaks zu versagen, wenn sich herausstellt, daß das Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist. Megen der Gewichtsermittelung gilt § 28 Abs. 5. Die Steuer ist in den Begleitscheinen II gemäß § 37 Abs. 3 und 4 zu berechnen. 3. Verfahren beim Empfangsamt Anlage A.. § 33. — Das Empfangsamt trägt den Begleitschein in ein Empfangsbuch nach besonderem Muster ein, das in Viertehahrsabschnitten geführt wird. Ist der Tabak vom Ausfertigungsamt auf Begleitschein I ohne Verschluß abgelassen worden, so hat das Erledigungsamt das Reingewicht zu ermitteln und festzustellen, daß das Gewicht nicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist. Der Amtsvorstand kann von der Vorführung und Abfertigung beim Empfangsamt absehen, wenn der ohne Verschluß abgelassene Tabak zur Versteuerung bestimmt ist und der Ein- 492 pfänger sich mit der Entrichtung der Steuer nach dem vom Ausfertigungsamt ermittelten Gewich einverstanden erklärt. Für die Aufnahme von Tabak in Niederlagen gelten die Bestimmungen der Tabaklagerordmmg Fehlmengen, die sich bei der Einlagerung von Tabak, der von der Verwiegungsstelle nach einer Nieederläge versandt wird, gegen das beim Ausfertigungsamte festgestellte Reingewicht ergeben, können von den Abfertigungsbeamten,
- a)wenn der Tabak mit unverletztem amtlichen Verschluß oder unter ständiger amtlicher Begleitung angekommen ist,
- b)wenn in anderen Fällen die Fehlmenge nicht mehr als 1/3 v. H. des im Begleitschein angegebenen Reingewichts beträgt, steuerfrei gelassen werden, sofern der Gewichtsverlust lediglich durch Eintrocknen des Tabaks oder durch ähnliche Ursachen entstanden ist. Daß diese Voraussetzung zutrifft, ist im Begleitschein zu vermerken. Unter derselben Voraussetzung kann das Hauptamt eine Menge bis zu 1/3 v. H. auch dann steuerfrei lassen, wenn der Gewichtsverlust in den nicht unter a gehörigen Fällen 1/3 v. H. Übersicht. Soweit die Fehlmenge nicht steuerfrei gelassen wird, fordert die Hebestelle den ihr entsprechenden Teil des auf der Sendung ruhenden Steuerbetrags vom Niederleger des Tabaks an und zieht ihn, wenn dieser die Zahlung verweigert, vom Begleitscheinnehmer ein. 4. Erledigung der Begleitscheine. Abschluß der Bücher. § 34. — Über die erledigten Begleitscheine sind monatlich zweimal — für die Zeiträume vom 1. bis 15. und vom 16. bis zum Schlüsse des Monats — Erledigungsscheine nach vorgeschriebenem Muster auszustellen, die nach Prüfung und Bescheinigung durch einen zweiten Beamten dem Ausfertigungsamte bis zum 20. und bis zum 5. des Monats übersandt werden. Bei Amtern, die nur mit einem Beamten besetzt sind, fällt die Bescheinigung durch einen zweiten Beamten fort. In diesem Falle wird jedem im Cmpfangsbuch vorkommenden Ausfertigungsamte nach dem Abschluß des Empfangsbuchs eine vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung der erledigten Begleitscheine übersandt. Das Ausfertigungsamt vermerkt den Tag des Eingangs der Erledigungsscheine im Ausfertigungsbuch und hebt die etwa bestellte Sicherheit (§ 31 Abs. 3) auf. Das Empfangsbuch ist am Schlüsse des Vierteljahrs abzuschließen. Das Ausfertigungsbuch wird nach Ablauf des Vierteljahres bis nach Ankunft der noch fehlenden Erledigungsscheine offen gehalten, spätestens jedoch am Ende des folgenden Vierteljahres abgeschlossen. Die beim Abschluß der Bücher noch unerledigten Nummern werden in die Bücher für das folgende Vierteljahr übertragen. Vor Absendung der Bücher und ihrer Belege zur Prüfung bescheinigt der Kassenpfleger in dem abgeschlossenen Buche die Nichtigkeit der Übertragung. Z u § 25 Abs. 3 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Steuererlaß für amtlich vernichteten oder vergallten Tabak. § 35. — Soll Tabak zur Erlangung von Steuerbefreiung vernichtet oder vergällt werden, so ist dies vor oder bei der Verwiegung zu beantragen. Die Vernichtung oder Vergällung geschieht unter amtlicher Aufsicht. Sie wird von den überwachenden Beamten auf dem Antrag oder in der Verwiegungsanmeldung oder im Wiegebuche bescheinigt unter Angabe des dabei eingehaltenen Ver- 493 sabrens, der Gattung und des Eigengewichts des Tabaks. Die nötigen Handleistungen hat der Antragsteller zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. Vernichtet wird der Tabak in der Regel durch Verbrennen, vergällt wird er durch Übergießen mit Jauche, Petroleum oder dergleichen, nötigenfalls nach vorheriger Zerkleinerung. Das Bergällungsmittel hat der Pflanzer zu beschaffen. Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, von der Erhebung der Tabaksteuer auch dann abzusehen, wenn der Tabak — gleichviel ob der Antrag bis zur allgemeinen Verwiegung oder nachher gestellt wird — unter amtlicher Aufsicht zur Herstellung von Tabaklauge verarbeitet und die gewonnene Lauge entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder nach den für ausländische Tabaklaugen erlassenen Bestimmungen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird. Auf die Betriebe, die unversteuerten Tabak zu Tabaklauge verarbeiten, kommen besondere Bestimmungen zur Anwendung. Die bei der Laugenbereitung verbleibenden Rückstände sind entweder auszuführen oder gemäß Abs. 2 zu vergällen, sofern sie nicht vom Betriebsinhaber zum Satze von 57 M für den Doppelzentner versteuert werden. Die Unbrauchbarmachung der Tabaklauge hat, soweit diese nicht nach den Bestimmungen über die Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird, durch Vermischung mit Karbolsäure zu erfolgen. Der General-Direktor der Finanzen kann auch andere Vergällungsmittel zulassen. Er bestimmt Menge und Beschaffenheit der Vergällungsmittels. Zu § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Herabsetzung des S t e u e r s a t z e s b e i e r h e b l i c h e r Wertverminderung. § 36. — Eine Herabsetzung des Steuersatzes für Tabak, der vor der amtlichen Verwiegung durch besondere Unglücksfälle, wie Hagelschlag, im Werte vermindert worden ist, wird nur gewährt, wenn die Wertverminderung wenigstens 20 v. H. des Wertes von unbeschädigtem Tabak derselben Sorte beträgt und der Antrag spätestens am vierten Tage nach Eintritt des Unglücksfalls, und wenn dieser den Tabak auf dem Felde getroffen hat, jedenfalls vor der Ernte schriftlich vom Pflanzer bei dem Amte gestellt ist. Der Antrag muß die Ursache und den Tag der Beschädigung des Tabaks, die Menge, die durch den Unglücksfall voraussichtlich i m Werte vermindert werden wird, den Grad der Wertverminderung sowie die Bezeichnung und den Flächeninhalt der Grundstücke, auf denen die beschädigten Pflanzen gewachsen sind, enthalten. Über die Ursache und den Umfang der angemeldeten Wertverminderung hat der Oberkontrolleur sofort Erhebungen anzustellen. Dabei sind Abs. 2 und 3 des § 16 sinngemäß anzuwenden. *) S. Anleitung für die Zollabfertigung Teil III. **) Bei der Vergällung der Tabaklauge durch Karbolsäure ist rohe Karbolsäure zu verwenden, die durch Zusatz von Natronlauge löslich gemacht ist. Die Mischung soll mindestens 50 u. H. Phenol oder dessen Homologen, berechnet als Phenol (C6H5 OH) und 10 v. H. Natriumhydroxyd (Na OH) enthalten. Je 100 kg Tabaklauge find mit 2 Kg dieses Gemisches zu verrühren. Vor der erstmaligen Verwendung ist das Gemisch, das sich längere Zeit halt, auf seine vorschriftsmäßige Beschaffenheit zu untersuchen. Zur Vornahme der Untersuchung sind 100 ccm des Cemisches erforderlich. 45 b 494 Bei der Vorführung des Tabaks zur Verwiegung (§ 27 Abs. 2 letzter Satz) dürfen den im Werte verminderten Tabakblättern keine unbeschädigten Blätter beigemengt sein. Der Oberkontrolleur schätzt in Gemeinschaft mit einein von der Gemeinde beauftragten Sachverständigen den Grad ber Wertverminderung ab und veranlaßt das Nötige wegen Festhaltung der Nämlichkeit des Tabaks (Abs. 5). Verweigert der Pflanzer die Anerkennung der Schätzung, so wird nach § 16 Abs. 6 verfahren Die Entscheidung über die Massigkeit einer Herabsetzung des Steuersatzes, über die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß gestellt worden sind, trifft das Hauptamt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen des § 17. Wird vom Hauptamt eine Wertverminderung von 20 v. H. oder mehr anerkannt, so ist der Steuersatz für den beschädigten Tabak auf 45 M für den Doppelzentner in gegorenem Instand herabzusetzen. Die Versteuerung des mit dem Satze von 45 M, belasteten Tabaks wird bis zu seiner Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausgesetzt. Der Tabak ist von der Verwiegung bis zur Aufnahme in einem solchen Betrieb oder eine Niederlage oder bis zu seiner Ausfuhr getrennt von anderem Tabak zu halten. In den Begleitscheinen, Abrechnungsbuchern und Lagerbuchern, in denen der Tabak nachgewiesen wird, ist zu vermerken, daß er bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglucksfälle dem ermaßigten Steuersatze von 45 M in gegorenem Zustand unterliegt. Inhaber von Betrieben, in denen solcher Tabak verarbeitet werden soll, haben bei der Versteuerung den Empfang des Tabaks zur Verarbeitung auf Tabakerzengnisse schriftlich anzuerkennen. Sie haben dabei zu bestätigen, daß ihnen die Bestimmung im § 2 Abs. 2 der Tabak-Vergütungsordnung bekannt ist, wonach bei Mitverwendung von Tabak, der zum ermäßigten Satze versteuert ist, die Vergütungssätze gekürzt werden. Wird an Inhaber solcher Betriebe im Werte verminderter Tabak von einer Niederlage aus versandt, so kann von der Ausfertigung eines Begleitscheins abgesehen und die Steuer schon vom Niederleger zum Satze von 45 M entrichtet werden, wenn er sich schriftlich verpflichtet, den Tabak unmittelbar an den Betriebsinhaber zu senden und dessen Anerkenntnis und Bestätigung (Abs. 6) dem Niederlageamte binnen einer von diesem zu bestimmenden Frist vorzulegen. Das Anerkenntnis muß in diesem Falle mit dem Sichtzeichen der für den Betriebsinhaber zuständigen Amtsstelle versehen sein. Ist bis zu dem im § 25 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer angegebenen Zeitpunkt die Aufnahme in einen derartigen Betrieb nicht erfolgt, so ist der Tabak in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mitverschluß aufzunehmen. Für im Werte verminderten Tabak, der nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen in einen Herstellungsbetrieb für Tabakerzeugnisse versandt oder unter amtlicher Aufsicht in das Ausland ausgeführt worden ist, wird die Steuer zum Satze von 57 M erhoben. Unter Umständen tritt StrafVerfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein.
§§. 25, 29, 30 und 31 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Feststellung und E r h e b u n g der Gewichtsteuer.
- Feststellung. §
- — Die von den Verwiegungsstellen eingehenden Abfertigungspapiere ( §§ 27 ff.) prüft die 495 Hebestelle nach. Bemängelungen sind durch Benehuem mit den Verwiegungsbeamten, gegebenenfalls nach Entscheindung durch den Oberkontrolleur, zu beseitigen. Die Ergebnisse der Verwiegung und Abfertigung werden von der Hebestelle in das Flurbuch übernommen, in dem die Bücher, die die verwegenen Mengen weiter nachweisen, anzugeben sind. Gleichzeitig ist die Steuer für die veränderten oder in den freien Verkehr gesetzten Mengen zu berechnen und gemäß § 39 zu fordern. Für den vom Pflanzer zurückgenommenen Tabak (§ 27 Abs. 3) wird ihm der Betrag der darauf ruhenden Steuer durch eine Steuerberechnung nach besonderem Muster mitgeteilt. Zur Ermittelung des steuerpflichtigen Gewichts ist von dem Neingewichte des Tabaks ein Fünftel abzuziehen. Die so berechnete Menge ist auf 50 g nach unter abzurunden. Der Abzug von einem Fünftel unterbleibt, wenn Tabak vor der Verwiegung künstlich getrocknet oder wenn er gegoren ist(§ 28 Abs. 2). Von dem steuerplichtigen Gewichte wird die Steuer nach den Sätzen des § 2 berechnet, wobei Beträge von weniger als 5 Pfennig wegfallen. Die Berechnung der Steuer für Tabakblätter nach dem Satze von 45 M ist, abgesehen von, den Fällen des § 36, nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 zulässig. Die von den Antragstellern abgegebenen zweiten — bei Begleitscheinen II dritten — Ausfertigungen der Anmeldungen (§ 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3) hat das Amt der Hebestelle zu übersenden, in deren Bezirke die Tabakblätter zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden sollen (§. 45). Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen. Nach Übernahme des gesamten vom Pflanzer geernteten Tabaks in das Flurbuch wird mit ihm durch Vergleichung der vorgeführten Menge mit der Sollmenge (§ 12) abgerechnet. Die Flurbücher sind spätestens am
- Juni abzuschließen und mit den Anmeldungen, Wiegebücheru und sonstigen Belegen zur Buchprüfung einzusenden.
- Fehlmengen und der Verwiegung entzogener Tabak. §
- — Fehlmengen, die sich bei der Abrechnung gegenüber der Sollmenge ergeben, sind zu versteuern (§§ 15 und 31 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer). Daneben tritt unter Umständen Strafverfolgung eim. War die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt, so wird das Gewicht der Fehlmenge aus der Zahl der fehlenden Blätter und dem Durchschnittsgewichte berechnet, das sich nach dem Befund in der Verwiegungsaumeldung für 1000 gleichartige Blätter ergibt. Von der Einziehung der Steuer für die Fehlmenge hat das Haputamt abzusehen, wenn sich bei dm Erhebungen überzeugend ergibt, daß sie lediglich auf Ungenauigkeiten bei Festsetzung der Sollmenge zurückzuführen ist. In Zweifelsfällen entscheidet die Zolldirektion. Die hiernach für Fehlmengen zu erhebende Steuer ist unter Abzug von einem Fünftel des Reingewichts nach dem Satze von 57 M für den Doppelzentner zu berechnen und sofort einzuziehen (§ 39). Von der Einleitung des Strafverfahrens wegen Nichtgestellung von Tabak zur Verwiegung (§ 41 Ms. 2 Ziffer 2, § 43 Abs. 3 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) kann abgesehen werden, wenn die Fehlmenge 5 v. H. der Sollmenge nicht übersteigt und kein Verdacht besteht, daß steuerpflichtiger Tabak der Verwiegung entzogen worden 496 ist. Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so ist der Tabakpflanzer von dem Hebebeamten zu vernehmen und die Verhandlung vom Oberkontrolleur mit gutachtlichem Berichte dem Hauptamt zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob Strafverfolgung einzutreten hat oder lediglich die Steuer von der Fehlmenge gemäß § 31 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmnngen über die Tabaksteuer einzuziehen ist. Ein Strafverfahren gegen den Tabakpflanzer ist nur dann einzuleiten, wenn feststeht oder bestimmte Tatsachen darauf schließen lassen, daß ein Teil des steuerpflichtigen Tabaks der Verwiegung entzogen ist. Grundstücke, die nicht rechtzeitig (§ 4 Abs.1) oder überhaupt nicht angemeldet werden, sind — unabhängig von dem etwa einzuleitenden Strafverfahren —nachträglich in das Flurbuch einzutragen, nötigenfalls unter amtlicher Ausfertigung einer Fluraumeldung. I s t eine Feststellung der Collmenge gemäß den §§ 8 ff. nicht mehr möglich, so hat der Oberkontrolleur den Ernteertrag nach § 44 Abs. 2 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer abzuschätzen. In gleicher Weise wird verfahren, wenn sich nach der Abfertigung des zur Verwiegung vorgeführten Tabaks ergibt, daß Tabak der Verwiegung entzogen worden ist. Nach Feststellung der steuerpflichtigen Menge ist davon die Tabaksteuer sofort einzuziehen und im Sollbuch nachzuweisen (§ 39 Abs. 1).
- Erhebung der Steuer. §
- — Die Gewichtsteuerbeträge für veränßerten oder in den freien Verkehr gesetzten Tabak (§§ 20 und 30), für Fehlmengen und für Tabak, der der Verwiegung eutzogen worden ist (§ 38), sowie die beim Abschluß des Abrechnungsbuchs fällig werdenden Beträge (§ 43) sind, sobald sie von der Hebestelle berechnet werden, in ein Tabaksteuer-Sollbuch nach besonderem Muster zu übernehmen. Gleichzeitig wird der Steurpflichtige durch einen Steuerzettel nach vorgeschriebenem Muster zur sofortigen Zahlung aufgefordert unter Angabe der für die Steuerberechnung maßgebenden Tabakmenge. Der Ausnahme in das Sollbuch und der Zahlungsanfforderung bedarf es nicht, wenn die Steuer im Anschluß an die Berechnung alsbald eingezahlt oder gestundet wird. Das Sollbuch wird am
- August des auf das Erntjahr folgenden Jahres abgeschlossen und zur Buchprüsung eingesandt. Die beim Abschluß bereits fällig gewordenen, jedoch noch nicht eingezahlten Beträge werden als Einnahmereste behandelt. Nach dem Abschluß etwa noch festgestellte Steuerbeträge für das betreffende Erntejahr sind in das Sollbuch für das neue Erntejahr aufzunehmen. Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, über die Führung des Sollbuchs anderweit zu bestimmen. §
- — Über die Einnahme an Tabaksteuer wird von der Hebestelle ein Einnahmebuch in Vierteljahrsabschnitten geführt, wofür ein besonderes Muster vorgesehen ist. Wird die Steuer innerhalb der Fälligkeitsfrist nicht gezahlt oder gestundet, so ist sie unter Beachtung der Vorschrift im letzten Satze von § 29 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer beizutreiben. Anlage B. Die Bestimmungen über die Stundung der Tabakgewichtsteuer enthält die Tabaksteuer-Stundungsordmmss. 597 Zu § 25 Abs. 2 und 3 und § 27 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Lagerung von unversteuertem Tabak beim Pflanzer. I. Allgemeines. §
- — Über den von dem Pflanzer nach der Verwiegung Zurückgenommenen und unversteuert aufbewahrten Tabak (§ 27 Abs. 3) führt das Amt ein Tabak-Abrechmmgsbuch, in dem unter einer bewndcren Abteilnng für jeden Pflanzer die zurückgenommene Tabakmenge nebst dem darauf ruhenden Steuerbetrag (§ 37 Abs. 2) angeschrieben und die Versendung oder Versteuerung des Tabaks nachgewiesen wird. Zurückgenommener Tabak darf ans den Aufbewahrungsräumen erst entfernt werden, nachdem er der Hebestelle schriftlich angemeldet worden ist. Für die Anmeldung und das weitere Verfahren gelten die Vorschriften in den §§ 30 ff. Die Übernahme von Tabak in den freien Verkehr ist nach besonderem Muster anzumelden. Wenn nur ein Teil des vom Pflanzer unversteuert zurückgenommenen Tabaks veränßert oder in den freien Verkehr genommen werden soll, bleibt die ErMittelung der Gewichtsinenge den Beteiligten überlassen und kann durch Abschätzung oder durch Verwicanng bewirkt werden. Die Befreiung des Tabakpflanzers von der Haftung für die Steuer geschieht durch eine Entlastungsmchricht nach besonderem Muster. Wird er nur für einen Teil des Tabaks, für den ihn die Steuer zur Last gestellt war, ans der Haftpflicht entlassen, so ist ihm in der Entlastungsnachricht mitzuteilen, für welchen Steuerbetrag er haftbar bleibt. Den Aufsichtsbeamten ist der Zutritt
Aufbewahrungsräumen in der in § 15 angegebenen Zeit gestattet. Sie haben sich durch wiederholten Besuch davon zu überzeugen, daß Tabak nicht entfernt wird, bevor er nach Abs. 2 angemeldet ist.
- Schwundzuschlag. §
- — Für zurückgenommenen Tabak, der in eine Niederlage versandt wird, kann der während der Aufbewahrung beim Pflanzer durch (Antrocknen entstandene Gewichtsverlust dadurch angerechnet werden, daß im Abrechnungsbuch außer dem bei der Versendung ermittelten Gewicht ein Schwundzuschlag abgeschrieben wird. Befindet sich der Tabak bei der Versendung in dachreifem, nicht gegorenem Zustand, so beträgt der Sckwundzuschlag für jeden Tag der Lagerung 0,01 v. H. des beim Ausfertigungsamt ermittelten Gewichts. Das Hauptamt ist ermächtigt, auf Antrag diesen Satz zu erhöhen, wenn nach den Ermittelungen die Annahme eines größeren Gewichtsverlustes begründet ist. Wird gegorener Tabak durch den Pflanzer versendet, so kann von dem Hauptamt ein Schwundzuschlug bis zu 0,25 v. H. gewährt werden, wenn der Pflanzer diese Vergünstigung vor Beginn der Gärung bei der Amtsstelle beansprucht und sich den von der Zolldirektion vorzuschreibenden besonderen Bedingungen unterworfen hat. Der Tabak ist im Begleitschein als gegoren zu bezeichnen. Der Schwundzuschlag wird i m Tabak-Abrechnungsbuch auf einer besonderen Linie abgeschrieben.
- Abschluß des Abrechnungsbuchs. §
- — Nach Räumung der Lagerstätten bei dem Pflanzer, spätestens jedoch am
- J u l i des auf das Erntejahr folgenden Jahres, werden die einzelnen Abteilungen des Abrechnungsbuchs abgeschlössen und, sofern nicht Stundung bewilligt ist, die Steuerbeträge von den als versteuert oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabakmengen eingezogen. 498 Ist einem Pflanzer gemäß § 25 Abs. 2 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentliche Bestimmungen über die Tabaksteuer die Frist zur Zahlung der Steuer über den
- Juli des eisten auf das Erntejahr folgenden Jahres hinaus verlängert worden, so werden beim Abschluß (Abs. h die Lagerbestände, auf die sich die Fristverlängerung bezieht, in das Abrechnungsbuch für das folgende Erntejahr übertragen. Die richtige Übertragung bescheinigt der Oberkontrolleur im alten Abrech. nungsbuche. Im neuen Abrechnungsbuche sind die Lagerbestände aus jedem der beiden Erntejahre unter einem besonderen Abschnitt nachzuweisen. Nach Räumung der aus dem Vorjahr übertragenen Bestände oder nach Ablauf der verlängerten Frist, spätestens jedoch am
- Juni des zweiten Jahres nach der Ernte des Tabaks, werden die Abschnitte für das Vorjahr abgeschlossen und die Steuer betrage von dem als versteuert oder versendet etwa nicht nachgewiesenen Tabak in das Sollbuch fur das laufende Crntejahr übernommen und eingezogen. Die abgeschlossenen Abrechnungsbücher werden mit den Belegen zur Buchprüfung eingesackt
- Steuererlaß wegen Feuerschadens. §
- — Für Feuerschaden, durch den vom Pflanzer zurückgenommener Tabak zerstört worden ist, kann Steuererlaß gewährt werden, wenn noch der ganze Erntegewinn beim Pflanzer vorhanden war und der Antrag auf Steuererlaß spätestens am vierten Tage nach dem Feuer bei der Gebestelle gestellt wird. Aus der Anzeige muß der Tag der Beschädigung und die Menge des etwa nicht in Verlust geratenen Teiles der Ernte hervorgehen. M i t dem Antrag wird gemäß § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 verfahren. Die dem Pflanzer zur Last gestellte Steuer (§ 37 Abs. 2) wird ganz erlassen, wenn die gesamte Ernte durch Feuer vernichtet wurde. Ist nur ein Teil vernichtet, so findet ein verhältnismäßiger Steuererlaß statt. Z u diesem Zwecke wird für den nicht i n Verlust geratenen Teil der Ernte das Gewicht festgestellt und abgeschätzt, wie sich das Gewicht in dem Zustand des Tabaks zur Zeit dieser Verwiegung zu seinem Gewicht in dachreifem Zustand verhält. Hiernach berechnet sich der abzusetzende Steuerbetrag. Wegen der Zuziehung von Sachverständigen gilt § 16 Abs.
- Für angebrannte oder sonst beschädigte, jedoch nicht völlig unbenutzbare Tabakblätter wird ein Steuererlaß nur gewährt, wenn sie unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. Die Entscheidung über den Steuererlaß, über die Kosten für Zuziehung von Sachverständigen und über Anträge, die nicht fristgemäß eingehe::, erfolgt gemäß § 17 Abs. 1 und
- Die Entscheidung teilt die Hebestelle dem Pflanzer mit. Die Tabakmenge, für die die Steuer erlassen ist, wird im Abrechnungsbuch abgeschrieben. War die erlassene Steuer bereits fällig und daher im Sollbuch eingetragen, so wird der Betrag dort abgesetzt. War der Betrag bereits eingezahlt, so wird er erstattet. Steuerbegünstigte Tabakblätter.
- Aufnahme in den Betrieb. §
- — Der Empfänger von steuerbegünstigten Tabakblättern hat diese gemäß seiner Verpflich tungsertlärung (§ 2 Abs. 3) in seinen Betrieb oder bei gemischten Betrieben (§ 47) in die Betriebsabteilung für Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse aufzunehmen und in dem nach den Zigarettensteuer-Ausfuhrungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben. Die Aufnahme und die Abschreibung ist von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nachdem der Hebe- 499 telle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (§ 37 Abs. 4) zugegangen sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der AufsichtsMMte mit dem Abfertigungspapier dem Hauptamt zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen hat. Für Fehlmengen an steuerbegünstigten Tabakblättern, die im Betriebe des Empfängers bei den Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptamt von einer Nacherhebung des SteuerUnterschieds von 12 M absehen unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigarettensteuerreglements.
- Weiterverkauf. §
- — Der Weiterverkauf steuerbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Berarbeitung entstehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Haupamts gestattet. Vor der Abgabe ist der Amtsstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder Abfälle zu übergeben. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften der ZigarettensteuerAusführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks zur Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den auf den Tabakblättern oder Abfällen ruhenden Steuermterschied von 12 M für den Doppelzentner so lange zu haften, bis sie in den Betrieb des Empfängers, aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden sind. Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der Abgabe die Menge amtlich abzufertigen und der Steuerunterschied nachzuerheben. Eine Nacherhebung findet nicht statt, wenn die Tabakblätter oder die Abfälle in das Ausland ausgeführt, vernichtet oder vergällt werden. Wegen der Vergällung sowie wegen einer Versendung von Abfällen, die von einem Gemisch ausländischer und inländischer Tabakblätter stammen, an eine andere Person als einen Hersteller von zigarettensteuerpflichtigen Waren wird auf die Bestimmunen der Tabakzollordnung. verwiesen.
- Verarbeitung in gemischten Betrieben. §
- — Die Verarbeitung steuerbegünstiger Tabakblätter in gemischten Betrieben, d. i. in Betrieben, in denen neben zigarettensteuerpflichtigen noch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, regelt sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Tabakzollordnung. Au die Stelle der Erhebung und der Vergütung des Zollzuschlags tritt die Nacherhebung und Vergütung des Steuerunterschieds von 12 M. Zu § 32 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Vorschriften für den Tabakbau.
- Köpfen und Ausgehen. §
- — Tabakpflanzer, bei denen die Sollmenge nach dem Gewichte festgesetzt wird, kann der Oberkontrolleur auf Antrag von der Verpflichtung befreien, die Pflanzen bis zur amtlichen Festsetzung der Sollmnege vullständig zu köpfen und auszugeizen. Die Anträge werden nur genehmigt, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht, beispielsweise zum Samenziehen oder bei mehrnmligem Abblatten. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, das; der Pflanzer sich einer Nachprüfung und unter Umständen einer Erhöhung, der Sollmenge durch den Oberkontrolleur unterwirft. § 500 Die Genehmigung zum Samenziehen kann der Oberkontrolleur für einzelne Pflanzen auch deerteilen, wo die Sollmenge nach der Blätterzahl festgesetzt wird. 2 Vorzeitiges Einsammeln.
- — Pflanzer, die vor Festsetzung der Sollmenge (§§ 9, 10, § 11 Abs. 4) oder vor der Entscheidung über ihren Einspruch (§ 14) Tabakblätter eineruten wollen, haben der Gemeindebehörde anzu zeigen, an welchem Tage und auf welchen, nach Lage und Flächeninhalt zu bezeichnenden Grund stücken mit dem Abblatten begonnen werden soll, sowie in welche Räume die Blätter zur vorläufigen Aufbewahrung verbracht werden. Die Gemeindebehörde hat die Anmeldung sofort der Amtsstelle zu übersenden. Sofern die Zolldirektion nicht andere Anordnungen trifft, sind die vorzeitig geernteten Blätter bei der Beförderung vom Felde und in den Aufbewahrungsräumen bis zur Festsetzung der Sollmenge nach den einzelnen Grundstücken getrennt zu halten, so daß der Erntegewinn eines jeden Grundstücks nachträglich abgeschätzt werden kann. Nach dem Einsammeln sind unverzüglich von den hierfür bestimmten Beamten und Sachverständigen diejenigen Ermittelungen vorzunehmen, die sonst auf dem Felde stattfinden. Hilfeleistungen, die zur Ermittelung der Menge erforderlich sind, hat der Pflanzer zu verrichten oder auf seine Kosten verrichten zu lassen. Ist die ganze Ernte oder ein Teil davon ohne vorherige Anzeige eingesammelt worden, so wich die Sollmenge für die vorzeitig abgeernteten Grundstücke gemäß § 44 Abs. 2 der durch Beschluß vom
- August 1909 veroffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer festgesetzt und das Ergebnis!,, das Flurbuch übernommen. Daneben tritt unter Umständen Bestrafung ein.
- Amerikanisches Ernteverfahren. §
- — Auf Antrag des Pflanzers kann der Oberkontrolleur das sogenannte amerikanische Ernteverfahren, d. i. das Einernten der ganzen Tabakpflanze ohne Trennung der Blätter von dem Stengel, gestatten. Der Antrag ist rechtzeitig vor der amtlichen Festsetzung der Sollmenge bei der Amtsstelle zu stellen unter Angabe der Grundstücke, auf die sich das Verfahren erstrecken soll, und der Zahl der Pflanzen auf jedem dieser Grundstücke. Die Pflanzenstengel gehören zum steuerpflichtigen Tabak (§ 8 Abs. 1, § 11 Abs. 2, § 28 Abs. 4). Sofern sie nicht gemäß § 35 vernichtet oder vergällt werden, sind sie zum Satze von 57 M zu versteuern. Auf Fehlmengen, die sich bei der Verwiegung ergeben, sind die Bestimmungen des § 38 sinngemäß anzuwenden.
- Beseitigen der abgeblatteten Pflanzen. Nachernte. §
- — Die nach beendeter Ernte auf dem Felde noch vorhandenen Tabakpflanzen sind spätestens am zehnten Tage nach dem Abblatten zur Benutzung für die Herstellung von Tabakerzeugnissen untauglich zu machen. Auf Antrag darf der Oberkontrolleur die Frist bei nachgewiesenem Bedurfms angemessen verlängern. Die Genehmigung zur Erzielung einer Nachernte an Geizen ist bei der Amtsstelle mit einer Fluranmeldung nach vorgeschriebenem Muster oder durch Ergänzung der bereits abgegebenen FluranMeldung zu beantragen. Hinsichtlich der Feststellung und Versteuerung des gewonnenen Tabaks werden die für die Haupternte getroffenen Bestimmungen angewendet. 501 Das Einsammeln der Verwendbaren oberen Teile der Tabakpflanzen ist nur nach vorberiger Genelmiguug der Zollbehörde und unter den von ihr vorzuschreibenden Bedingungen gestattet. Die Genelanigung (Abs 2 und 3) wird vom Oberkontrolleur schriftlich erteilt. Sie erfolgt in der Regel nur dann, wenn sie für eine größere Anzahl zusammenliegender Pflanzungen beantragt wird und die Versteuerung hinreichend gesichert werden kann. Die Vergünstigung ist an die Bedingung zuknüpfen, daß der Beginn der Nachernte an Geizen oder an verwendbaren oberen Pflanzenteilen mindestens sechs Tage vorher dem Oberkontroller angezeigt wird. Wegen Feststellung der Menge des Tabaks trifft der Oberkontrolleur die nötigen Anordnungen.
- Umpflügen des Tabakfeldes. §
- — W i l l der Pflanzer ein Tabakfeld vor der Ernte wegen Miswachses oder dergleichen mnpflügen, so hat er der Amtsstelle hiervon drei Tage vorber Anzeige zu machen. Das Umpflügen wird amtlich beaufsichtigt. Gebühren werden hierflür nicht erhoben. Der Beamte hat festzustellen und in der Verhandlung über die Beaufsichtigung zu bescheinigen, daß von dem Grundstück kein Tabak eingesammelt worden ist. Nach Absetzung des umgepflügten Grundstücks in der Fluraumeldung und dem Flurbuch wird die Verhandlung Beleg zu letzterem. Anstatt durch Umpflügen kann die Pflanzung durch Umhacken oder eine sontige Bearbeitung des Bodens zerstört werden.
§§ 33bis 36 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. C. Besteuerung nach dem Flächeuraume. Allgemeines. §
- — Für Grundstücke, die nach § 1 der Besteuerung nach dem Flächenraume (der reinen Flächeusteuer oder der Steuerabfindung) unterliegen, gelten von den Bestimmungen in den §§ 7 bis 51 nur die über die Führung des Sollbuchs und des Einnahmebuchs. Die Steuer nach dem Flächeuraum ist von, der Hebestelle nach dem Wiedereingang der Fluraumeldüngen (§ 6 Abs. 2) auf Grund des ermittelten Flächeninhalts zu berechnen. Ist auf einein Grundstüä Tabak mit anderen Bodengewächsen zusammen allgebaut, so wird die Steuer von dem ganzen Grundstück berechnet; abzuziehen sind jedoch Flächen, von mindestens 4 gm, auf denen andere Gewächse nachgebaut sind. Steht beim Anpflanzen des Tabaks noch nicht fest, ob die Besteuerung nach dem Gewicht oder nach dem Flächenraum eintritt, so darf der Tabak nur in der durch § 32 Ziffer 1 und 2 der durch Befchluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer vorgeschriebeneu Weise gepflanzt werden. Im Falle der Steuerabfindung wird die Steuer nach Verwiegung des in den Mustergemarkungen gewonnenen Tabaks in der Fluraumeldung berechnet. Der Steuerbetrag wird dem Pflanzer durch einen Steuerzettel mitgeteilt, in. dem. die festgestellte Fläche der Grundstücke, bei der Abfindung auch die für die Steuerberechnung maßgebende Tabakmenge anzugeben ist. Wenn der Steuerbetrag 10 M, nicht übersteigt, ist er bis zum
- Oktober des Erntejahrs, sonst bis zum
- Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres einzuzahlen. Die Steuer nach dem Flächenraume wird nicht gestundet. Die eingezahlten Beträge werden im Tabaksteuer-Einnahmebuche gebucht. Bis zum
- Oktober 45 c. 502 noch nicht eingezahlte Beträge sind in das Sollbuch zu übernehmen. Die Nummer des Einnahmebuchs oder Sollbuchs ist i m Flurbuch zu vermerken. Steuernachlaß infolge von Unglücksfällen.
- Vor der Ernte. §
- — Wird für Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, infolge von Mißwachs oder anderen außerhalb des gewöhnlichen Witterungswechsels liegenden Unglücksfällen, die vor der Ernte eingetceten sind, ein Steuererlaß auf Grund des § 34 Abs. 3 oder des § 35 der durch Beschluß vom
- Auguß 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer beansprucht so hat dies der Pflanzer der Amtsstelle nach Maßgabe von § 16 Abs. 1 dieser Ordnung anzuzeigen. Auf das weitere Verfahren werden die Vorschriften der §§ 16 und 17 sinngemäß angewendet mit der Einschränkung, daß bei Grundstücken, die der reinen Flächensteuer unterliegen, ein Steuererlaß nicht gewährt wird, wenn bei Mißwachs weniger als die Hälfte einer mittleren Jahresernte, bei anderen Unglücksfällen weniger als die Hälfte des auf dem Grundstück gewachsenen Tabaks verdorben ist. Unterliegt der Tabak der Besteuerung nach dec Abfindung, so wird der von, dem steuerpflichtigen Gewicht abzusetzende Betrag durch Abschätzung festgestellt unter Anwendung der in § 16 angegebenen Grundsätze. Eine Herabsetzung des Steuersatzes auf Grund von § 26 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer findet bei Tabak, der der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, nicht statt.
- Nach der Ernte. §
- — Wird für Tabak, dec der Besteuerung nach dem Flächenraum unterliegt, wegen Feuerschadens ein Steuererlaß beansprucht, so ist dec Schaden gemäß § 44 Abs. 1 anzumelden. Uber den Antrag entscheidet das Hauptamt. Er darf nur berücksichtigt werden, wenn der gesamte Erntegewinn noch beim Pflanzer vorhanden war und der Feuerschaden vor dem
- Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres eingetreten ist. Ist der gesamte Erntegewinn vernichtet worden, so kann die Steuer ganz erlassen werden. Sonst ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in §§ 44 abzuschätzen, wie sich dec vernichtete Teil der Ernte zu der gesamten Ernte des Grundstücks verhält, und hiernach der Steuererlaß festzusetzen.
§§ 37, 38 und 40 der durch Beschluß vom 5.
August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Anlage c. D. Ersatzstoffe. Abgabenvecgütung. §
- — Wegen der Verwendung von Tabakersatzstoffen bei der Herstellung von Takaberzeugnissen (§§ 37, 38 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabak, steuer) gelten die Bestimmungen der Tabakersatzstoff-Ordnung. Die Vergütung des Tabaksteuer bei der Ausfuhr oder Niederlegung von Tabak und Tabakerzeugnissen (§ 40 der durch Beschluß vom
- August 1909 veröffentlichten Bestimmungen uber die Tabaksteuer) erfolgt nach der Vergütungsordnung für Tabak. 503 E. S c h l u ß b e s t i m m u n g e n . §
- — Fur die Aufstellung der statistischen Übersichten übec den Tabak gelten die Bestimmungen über die Tabakstatistik., §
- — Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, die Muster
Ordnungen zu ändern und neue Muster vorzuschreiben. Anlage A Tabaklagerordnung. Allgemeines. § 1. — Unversteuerter inländischer Tabak darf in eine öffentliche Niederlage oder in ein unter amtlichem Mitverschlusse stehendes Privatlager für unverzollte Waren (§ 27 der durch Beschluß vom 5.August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) unter denselben Bedingungen aufgenommen werden wie unverzollter ausländischer Tabak, wenn in der Niederlage entweder ausländischer Tabak überhaupt nicht gelagert wird, oder der ausländische zollpflichtige und der inländische steuerpflichtige Tabak getrennt lagern können. Beim Übergang in den freien Verkehr ist sur den so eingelagerten inländischen Tabak die Steuer nach § 11 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu entrichten. § 2. — Offentliche Niederlagen und unter amtlichem Mitverschlusse stehende Privatlager, die ausschließlich zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak dienen sollen (§ 28 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer), sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Amtsstelle zulässig. Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet die Zolldirektion. Sie wird nur erteilt, wenn ein Verkehrsbedürfnis auzuertennen ist. Privatlager für unversteuerten inländischen Tabak werden nur solchen Tabakpflanzern,, Rohtabllkhäudlcrn oder Herstellern von Tabakerzeugnissen bewilligt, die das Vertrauen der Verwaltung genießen und entweder selbst am Lagerorte Wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen. Der Lagerinhaber hat auf Erfordern und nach näherer Anweisung der Zollbehörde einen angemessen ausgestatteten Raum zum Aufenthalte fur die Steuerbeamten während der Abfertigung und Überwachungen zur Verfügung zu stellen und für dessen Beleuchtung, Erwärmung und Reinigung zu sorgen. § 3. — Auf die Benutzung der zur Aufnahme von unversteuertem inländischen Tabak eingerichteten Niederlagen (§§ 1 und 2) und auf die Abfertigung des Tabaks bei der Ein- und Auslagerung ist die Zollagerordnung sinngemäß anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist. Einlagerung. §4. — Als Niederlageraumeldungen dienen Auszuge aus den Tabakbegleitscheinen l, fur die das Begleitscheinmuster nach entprechender Änderung benutzt werden kann. Tabak, dessen Gewicht durch Anfeuchten oder in anderer Weise künstlich vermehrt worden ist, wird in die Niederlage nicht aufgenommen. Bezeichnung der Gattung des Tabaks. § 5. — In den Lagerbuchern und Abfertigungspapieren ist die Gattung des Tabaks: Blätter, Grumpen, Abfälle, Stengel, entrippte Tabakblätter usw. anzugeben. 504 Ist für Tabak gemäß § 26 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer eine Herabsetzung des Steuersatzes bewilligt worden, so wird in den Lagerbücheru und Adferügungspapieren vermerkt, daß der Tabak bei der Aufnahme in einen Betrieb zur Herstellung von Tabakerzeugnissen wegen Wertverminderung durch besondere Unglücksfälle dem ermäßigten Satze von 45 M in gegorenem Instand unterliegt. Derartiger Tabak ist getrennt von anderem Tabak nuter Festhaltung der Nämlichkeit zu lagem. Das Gleiche gilt für Grumpen. Lagerfrist. § 6. — Bei der Berechnung der fünfjährigen Lagerfrist bleibt die Zeit außer Betracht, in der nach der Verwiegung zurückgenommener Tabak beim Pflanzer unversteuert aufbewahrt worden ist. (Tabaksteuerordnung §§ 41 ff.) Bearbeitung des Tabaks. § 7. — In den Teilungslagern für Tabak (Bearbeitungslagern) ist die Gärung, das Streichen und Entrippen des Tabaks zulässig. Für das Entrippen gelten folgende Bedingungen :
- a)Entrippte Blatter dürfen nur dann gegen Steuerentrichtung in den freien Verkehr gesetzt werden, wenn der Lagerinhaber eine entsprechende Menge Nippen entweder vorher zur Versteuerung vorgeführt hat oder gleichzeitig mit den Blättern zur Versteuerung vorführt oder aber, soweit dies nicht geschieht, gleichwohl die auf die Nippen entfallende Steuer entrichtet. Das Verhältnis zwischen Blättern und Nippen ist fur jedes einzelne Lager von der Zolldirektion zu bestimmen.
- b)Die Nippen werden steuerfrei im Lagerbuch abgeschrieben, wenn sie entweder ausgeführt oder nach § 35 Abs. 2 der Tabaksteuerordung vernichtet oder vergällt werden. Mit Genehmigung der Zolldirektion kann unter besonderen Sicherungsmaßnahmen das Streichen und Entrippen auch außerhalb der Bearbeitungslager in den Betriebsräumen des Lagerinhabers oder in der Behausung von Heimarbeitern vorgenommen werden. Für die nicht wieder zur Niederläge gebrachte Menge ist ohne Rücksicht auf den Bearbeitungsabgang die Steuer nach dem Satze für gegorenen Tabak zu entrichten. Auslagerung. § 8. — Für die Abfertignung von unversteuertem Tabak, der von der Niederlage mit Begleitschein I weiter versandt oder für den die Erhebung der Steuer einem anderen Amte mit Begleüfchein II überwiesen wird, gelten die Vorschriften der §§ 31, bis 34 der Tabaksteuerordnung mit Ausnähme der Bestimmung des § 33 Abs. 2 unter b. Soll der Tabak bei der Auslagerung versteuert werden, so ist er nach dem Vordruck der Niederlage-Abmeldungen für unverzollte Waren abzumelden. Für den Tabakprobenverkehr kann die Zolldirektion Erleichterungen zulassen. In allen Fälle:: ist das Auslagerungsgewicht der weiteren Abfertigung zugrunde zu legen. Für Tabak, der versteuert oder auf Begleitschein II abgefertigt wird, ist die Steuer nach den Sätzen des § 11 der Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer zu berechnen. Ein Abzug gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer findet auch dann nicht statt, wenn sich der Tabak noch in dachreifem Zustand befindet. Bei der Versteuerung können Taravergütungssätze für Umschließungen auf Grund von Probeverwiegungen ermittelt werden. 505 § Tabaksteuer-Stundungsordnung. Anlage .B Allgemeine s. § 1. — Die Tabakgewichtsteuer kann gemäß § 30 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer gestundet werden
- a)dem Tabakpflanzer (§ 12 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) sowie dem Käufer oder sonstigen Erwerber von Tabak (§ 29 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres,
- b)bei der Abmeldung von inländischem Tabak aus Niederlagen zur Versteuerung dem Abmelder oder — bei der Versendung mit Begleitschein II — dem Empfänger für eine Frist von drei Monaten. Tabakpflanzern, die ihren geernteten Tabak nachweislich nicht bis Ende Oktober des auf das Erntejahr folgenden Jahres verkauft haben, kann die Stundungsfrist von der Zolldirektion auf Antrag bis Ende Februar des nächstfolgenden Jahres verlängert werden. Bei Stundung der Tabaksteuer ist über jeden im Einnahmebuche (§ 40 der Tabaksteuerordnung) anzuschreibenden Betrag ein Stundungsanerkenntnis abzugeben. Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß mindesteus 100 M, soweit es sich um Tabakpflanzer handelt, mindestens 25 M betragen. Die gestundeten Beträge sind spätestens am 25. Tage des Monats, in dem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser ein Sonn- oder Festtag ist, am vorhergehenden Werktag einzuzahlen. 2. —- Für gestundete Tabaksteuer ist Sicherheit zu leisten. Die Grundsätze hierfür und die Voraussetzungen, unter denen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist eingezogen werden konnen, bestimmt der General-Direktor der Finanzen. Er schreibt auch, abgesehen von dem Falle des § 5 Abs. 2, die Form der Stundungsanerkenntnisse vor. Stundungsausweise. § 3. — Zur Erleichterung des Überganges der Steuerrflicht (§ 29 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) auf Erwerber des Tabaks, die in anderen Hebebezirken wohnen, kann die Sicherheit für die Stundung der Tabaksteuer auf Grund von Stundungsausweisen desjenigen Hauptamts beschafft werden, in dessen Bezirke der Erwerber seinen Wohnsitz hat. Die Erteilung von Stundungsausweisen ist bei dem Hauptamt schriftlich zu beantragen. Soll der Ausweis durch einen Vertreter benutzt werden, so ist dieser unter Übergabe einer Ausfertigung seiner eigenhändigen Unterschrift dem Hauptamt anzumelden. Der Antragsteller hat für den Gesamtbetrag, auf den die von ihm beantragten Ausweise lanten sollen, nach § 2 Sicherheit zu leisten. Der Ausweis wird vom Hauptamt für ein Tabakerntejahr nach besonderem Muster ausgefertigt, nachdem der Antragsteller sich den Bestimmungen dieser Ordnung durch seine Unterschrift unterworfen hat. Über die erteilten Ausweise führt das Hauptamt ein Ausfertigungsbuch nach besonderem Muster. Erhält ein Stundungsnehmer mehrere Ausweise, so werden sie unter derselben Nummer eingetragen und durch Buchstaben unterschieden. § 4. — Der Ausweisnehmer haftet der Zollbehörde fur jeden Mißbrauch, der mit dem Stundungs- 506 ausweis, auch ohne sein Verschulden, getrieben wird. Bei Zurücknahme einer Prokura oder sonstigen Vollmacht haftet er für den von seinem bisherigen Vertreter mit dem Ausweis etwa getrebenen Mißbrauch selbst dann, wenn die Aufhebung des Vertretungsverhältnisses zu dem Handelsregister angemeldet und von dem Gerichte bekanntgemacht worden ist. § 5. — Auf Grund des Stundungsausweises können die Hebestellen den darin bezeichneten Personen bis zu dem im Ausweis angegebenen Betrage für gekauften oder sonst erworbenen, in eine Niederlage noch nicht aufgenommenen Tabak Stundung gewähren. Eine Stundungsbewilligung ist jedoch nach dem 15. Juli des Jahres, das dem im Ausweis angegebenen Erntejahre folgt, nicht mehr zulässig. Die Hebestellen sind befugt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers eines Stundungsausweises zu prüfen. Die vom Stundungsnehmer den Hebestellen zu übergebenden Anerkenntnisse (§ 1 Abs. 2)sindnach vorgeschriebenem Muster anszufertigen. Die Hebestelle bucht Nummer, Tag und Ausfertigungsamt des Allsweises, die Gesamtsumme, über die er lautet, und den von ihr gestundeten Betrag und gibt dem Inhaber den Ausweis zuruck, nachdem sie darin den gestundeten Betrag dem Vordruck gemäß angeschrieben hat. Über die Stundung läßt die Hebestelle eine Benachrichtigung nach besonderem Muster dem Ausfertigungsamte zugehen, das die Angaben in sein Ausfertigungsbuch übernimmt. § 6. — Bei Ablauf der Stundungsfrist sind die gestundeten Beträge bei der Hebestelle, bei der das Anerkenntnis abgegeben worden ist, einzuzahlen. Die Hebestelle benachrichtigt von der Einzahlung das Hauptamt, das den Ausweis ausgefertigt hat, und dieses vermerkt den Eingang der Benachrichtigung im Ausfertigungsbuche. Wird der gestundete Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt, so ersucht die zuständige Hebestelle alsbald das Hauptamt, von dem der Ausweis ausgefertigt ist, um Einziehung und Übersendung des rückständigen Betrags. Das Hauptamt hat dem Antrag sofort zu entsprechen. Es erhält von dem ersuchenden Amte das mit Quittung versehene Anerkenntnis und zieht den Betrag nebst den entstandenen Kosten vom Stundungsnehmer ein. § 7. — Die Sicherheit wird aufgehoben, wenn der Stundungsansweis an das Ausfertigungsamt zurückgegeben und die Einzahlung der gestundeten Beträge durch Vorlegung der mit Quittung versehenen Anerkenntnisse nachgewiesen wird. Tabakersatzstoff-Ordnung. Anlage c. - (Beilage.) Allgemeines. § 1. — Auf Grund des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer kann die Mitverwendung der in der Beilage verzeichneten Tabakerscchstoffe bei Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden. Von den verwendeten Stoffen wird eine Tabakersatzstoff-Abgabe in Höhe von 65 M für den Doppelzentner ihres Gewichts in verarbeitungsreifem Zustand erhoben. Beimischungen, die lediglich als Hilfsmittel für die Tabakverarbeitung dienen und keinen Tabak' ersatz bilden, z. B. zur Duftverleihung bestimmte Stoffe und Auszüge aus Tabakersatzstoffen, fallen nicht unter das Verwendungsverbot des § 37 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer und sind nicht abgabepflichtig. 507 § 2. — Über die Bewilligung, die jederzeit widerruflich ist, entscheidet das Hauptamt. Sie wird nur Herstellern erteilt, die kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und das Vertrauen der Verwaltung genießen. Die Befugnis ist insbesondere dann zu entziehen, wenn im letzten Rechnungsjahre die in der Beilage angegebene Mindestmenge nicht erreicht ist. Die Verwendung unterliegt der Aufsicht der Zollverwaltung. Neu Beamten ist der Besuch der Betriebs- und Lagerräume während der Betriebszeit jederzeit gestattet. Auf Verlange:: ist ihnen Auskunft über den Betrib zu erteilen. Den Oberbeamten steht die Einsicht der Verarbeitungs- und Handelsbücher über den Bezug und Verbrauch von Ersatzstoffen zu. I n der Regel dürfen die Ersatzstoffe nur in verarbeitungsreifem, d. i. in dem Zustand in den Betrieb bezogen werden, in dem sie unmittelbar Verwendung finden. Auf Antrag kann das Hauptamt unter Anordnung von Sicherheitsmaßregeln Ausnahmen zulassen, falls die Ersatzstoffe ausschließlich im Betriebe des Antragstellers verwendet werden. § 3. — Betriebe, in denen Ersatzstoffe verwendet werden, müssen mit geeichten Wiegegeräten versehen sein. Der Aufstellungsort der Wage wird im Einvernehmen mit dem Oberkontrolleur bestimmt. Verwendungserklärung. § 4. — Betriebsinhaber, denen die Verwendung von Ersatzstoffen gestattet ist, haben der Zollstelle mindestens drei Tage vor der ersten Verwendung eine schriftliche Erklärung in doppelter Ausfertigung zu übergeben, in der die Ersatzstoffe und die Erzeugnisse, bei deren Herstellung sie benutzt werden sollen, zu bezeichnen sind. In der Erklärung ist ferner das Mischungsverhältnis der Ersatzstoffe und Tabake, die Art und Weise der beabsichtigten Verwendung — insbesondere der Abschnitt der Herstellung, bei der sie erfolgen soll, — sowie der Raum für die Aufbewahrung der Ersatzstoffvorräte anzugeben. Nach Prüfung der Erklärung durch den Oberkontrolleur wird die eine Ausfertigung dem Betriebsinhaber zurückgegeben, der sie in dem Betriebsraum zur Einsicht der Beamten auszulegen hat. Die zweite Ausfertigung wird bei der Zollstelle als Beleg zu einer nach besonderem Muster zu führenden Liste aufbewahrt. Abweichungen von dem Inhalt der Erklärung für einzelne bestimmte Fälle kann der Oberkontrolleur auf schriftlichen Antrag gestatten. Lagerraum. Die Vorräte an Ersatzstoffen dürfen nur in dem angemeldeten Lagerraum aufbewahrt werden. Verschiedene Arten von Ersatzstoffen sind voneinander getrennt zu lagern. Der Lagerraum muß von den Betriebsräumen getrennt sein. Die Entnahme von Ersatzstoffen aus dem Lagerraume zu anderen Zwecken als zur Mitverwendung, bei Herstellung von Tabakerzeugnissen ist nur ausnahmsweise und mit Genehmigung des Oberkontrolleurs zulässig. Werden mit seiner Genehmigung Ersatzstoffe an andere Herstellungsbetriebe abgegeben, so teilt dies der Oberkontcolleur de für dem Betrieb des Beziehers zuständigen Hauptamt mit. 508 Lagerbuch. § 6. — Üher die Vorräte an Ersatzstoffen ist von dem Betriebsinhaber oder feinem, der Hebestelte ein für allemal zu bezeichnenden Vertreter ein Lagerbuch nach vorgeschriebenem Muster in vierte! jährlichen Abschnitten gemäß der Anleitung auf dem Muster zu führen. Dem Buche sind die Rechnungen, Frachtbriefe ufw. über den Bezug der Ersatzstoffe beizufügen. Bestandsaufnahme. § 7. — Abgesehen von außergewöhnlichen Lageraufuahmen, die die Aufsichtsbeamten füc erfordeclich halten, sofern nicht die Zolldirektion in besonderen Fällen längere Fristen zuläßt, regelmaßig am Vieretljahrsschlusse durch den Oberkonkrolleur unter Zuziehung des Betriebsinhabers odec seines Vertreters eine Bestandsaufnahme der Ersatzstoffe statt. Der Istbestand wird hierbei durch Berwiegung ermittelt. Zur Feststellung des Sollbestandes werden die Auschreibungeumit den Rech nungen usw. (§ 6) verglichen. Fehl- oder Mehrmengen schreibt der Oberkontrolleur im Lagerbuch ab oder an und leitet unter Umständen das Strafverfahren ein. Die Fehlmengen werden unversteuert Der am Vierteljahrsschlusse vorhandene Istbestand wird in das Lagerbuch für das folgende Vierteljähr übernommen. Die Nichtigkeit der Übertragung ist von dem Oberkontrolleur und dem Betriebsinhaber im Lagerbuche zu bescheinigen. Dec Oberkontrolleur gibt die Gewichtsmenge der zu versteuernden Ersatzstoffe im Lagerbuch an und stellt dieses dem Amte zu. Mengen von weniger als 100 g bleiben bei den An- und Abschreibungen, den Lageraufnahmen und bei der Abgabenberechnung außer Betracht. Entrichtung der Abgabe. § 8. — Der von der Hebestelle berechnete Abgabenbetrag wird dem Betriebsinhaber mitgeteilt der ihn binnen acht Tagen einzuzahlen hat. Eine Stundung findet nicht statt. Über die Emnahme au Tabakersatzstoff-Abgabe wird em Einnahmebuch nach besonderem Musten geführt. M i t Genehmigung der Zolldirektion kann die AbAb(…)abeim Tabaksteuer-Einnahmebuch (§ 40 der Tabaksteuerordnung) nachgewiesen werden, dessen Muster in diesem Falle zu ergänzen ist Die Lagerbücher nebst Belegen werden mit dem Einnahmebuche zur Buchprüfung vorgelegt. Dem Einnahmebuche für das erste Viertel des Rechnungsjahrs ist ein von dem zuständigen Oberbeamten bescheinigtes Verzeichnis derjenigen Betriebsinhaber beizufügen, denen im abgelauftuen Vierteljahre die Mitverwendung von Ersatzstoffen bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet war. Die in den anderen drei Vierteljahren etwa eingetretenen Änderungen sind dec Zolldirektion bei Vorlegung des Einnahmebuchs anzuzeigen. Strafvorschrift. § 9. — Bei Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieser Ordnung tritt, sofern nicht die Strase aus § 45 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer verwirkt ist, die im § 49 daselbst angedrohte Ordnungsstrafe ein. 509 Beilage zur Tabakersatzstoff-Ordnung. Verzeichnis der Tabakersatzstoffe, deren Mitverwendung bei der Herstellung von Tabakerzeugnissen gestattet werden kann. aufende Benennung der Die jährliche Mindestmenge betragt. kg Ersatzstoffe. Nr. 2 1 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 3 Gewöhnliche Kirschblätter und Weichselkirschblätter 50 25 50 10 20 15 20 20 10 10 Melilotenblüten (Steinklee) eingesalzene Rosenblätter Veilchenwurzelpulver Sogenannte Vanilleroots (Blätter usw. von liatris odoratissima) Wegebreitblätter Altheeblätter Huflattichblätter Baldrianwurzeln getrocknete Brennesseln Avis. — Bourses d' études. La bourse d'études de la fondation Engelding est vacante à partir du 10 avril dernier. Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 31 juillet prochain au plus tard. Luxembourg, le 21 juin 1912. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Service sanitaire. En séance du 4e juin 1912 le conseil communal de Reckange a édicté un règlement concernant la police des chiens et la prophylaxie de la rage. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 26 juin 1912. Le Directeur général des travaux publiée CH. DK W A H A . Bekanntmachung. — Etudienbörfen. Die Studienbörse der Stiftung Engel ding ist seit dem 1. April letzthin fällig. Bewerber um den Genuß dieser Börse sind gebeten nur ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken spätestens für den 3 1 . Juli k. zukommen zu lassen. Luxemburg, den 21. Juni 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. In seiner Sitzung vom 4. Juni 1912 ha der Gememderat von Reckingen ein Reglement betreffend die Hundepolizei und die Verhütung der Tollwut erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 26. Juni 1912. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten 45 d K. de Waha. 510 Arrêté ministériel du 21 juin 1912, concernant la modification de l' art. 30 des statuts de la misse régionale de maladie à Echternach. Beschluß vom 21. Juni 1912, betr. Abänderung Art. 30 des Statuts der Bezirkskrankenkasse Echternach. LE MINISTRE D'ETAT, PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT; Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht der Art. 12 und 25 des Gesetzes vom 31. Juli 1901 über die Krankenversicherung; Nach Einsicht der Beratung der GeneralVersammlung der Mitglieder der Bezukskrankenkasse Echternach vom 12. M a i 1912; In Erwägung, daß die Generalversammlung die Herabsetzung auf 3% der durch B.schluß vom 9. Juli 1910 auf 4,5% festgesetzten Beiträge beschlossen hat; daß das Geschäftsjahr 1911 eine Einnahme von Fr. 26,915 an Beiträgen und eine reine Ausgabe von Fr. 19,376 aufweist; daß bei Anwendung der beantragten, Herabsetzung die Einnahme au Beiträgen auf Fr. 17,940 herabgegangen wäre; daßbei hinzurechnung des Ertrags an Eintrittsgeldern und Zinsen des Reservefonds von insgesamt zirka Fr. 2360 eine Einnahme von annähernd Fr. 20,300 erzielt worden wäre; In Erwägung, daß die Ausgaben der Krankenlassen eine stärkere Zunahme aufweisen als die gewöhn ichen Einnahmen; daß es angezeigt ist, dieser Tatsache bei der Festsetzung der Beiträge Rechnung zu tragen; daß es für dieRachenund die Vesicherten von Vorteil ist, den Beiträgen eine gewisse Stetigkeit zu verschaffen, um allzu großen Schwankungen der den Arbeitgebern und Arbeitnelmern durch die Krankenversicherung auferlegten Lasten tunlichst vorzubeugen; Vu les art. 12 et 25 de la loi du 31 juillet 1901, sur l'assurance-maladie; Vu la délibération de l'assemblée générale des membres de la caisse régionale d' Echternach en date du 12 mai 1912; Considérant que l'assemblée a voté la réduction des cotisations, portées à 4,5 % par arrêté du 9 juillet 1910, à 3 %; que l'exercice 1911 accuse une recette de 26,915 fr. en cotisations et une dépense nette de 19,376 fr. ; que si l'on avait appliqué à cet exercice la réduction proposée, la recette du chef de cotisations serait descendue à 17,940 fr.; qu'en ajoutant à ce chiffre de 17,940 fr. le produit du droit d'entrée et les intérêts du fonds de réserve etc. d'un import total d'environ 2360 fr., on arriverait à un chiffre approximatif de 20,300 fr.; Considérant que les dépens es occasionnées par l'assurance-maladie ont une tendance plus accentuée à la majoration que les recettes ordinaires ; qu'il y a lieu de prendre en considération cet élément de fait dans la fixation des cotisations; qu'il est de l'intérêt des caisses et des assurés que les cotisations présentent une certaine stabilité afin de prévenir dans la mesure du possible les fluctuations par trop importantes dans les charges imposées du chef de l'assurance-maladie aux patrons et ouvriers; Que, pour ces motifs, i l est indiqué, pour le moment, de ne réduire la cotisation totale qu'à 3,5%; Arrête : er Art. 1 . Les statuts de la caisse régionale de maladie d' Echternach sont modifiés comme suit: Daß es aus diesen Gründen für den Augenblick geboten erscheint, die Gesamtbeiträge nur auf 3,5%, herabzusetzen; Beschließt: Art. 1. Das Statut der Bezirkskrankenkasse Echternach ist abgeändert, wie folgt: 511 Art 30 — A partir du 1er juillet 1912, les cotisations hebdomadaires s' élèvent: 1° pour la 1er classe, à fr. 0,65 pour le membre, et à fr. 0,325 pour le patron; 2° pour la 2 e classe, à fr. 0,55 pour le membre, et à fr. 0,275 pour le patron ; 3° pour la 3e classe, à fr. 0,40 pour le membre, et à fr. 0,20 pour le patron ; 4° pour la 4 e classe, à fr. 0,25 pour le membre, et à fr. 0,125 pour le patron ; 5° pour la 5 e classe, à fr. 0,20 pour le membre, et à fr. 0,10 pour le patron; 6° pour la 6e classe, à fr. 0,15 pour le membre, et à fr. 0,075 pour le patron. La semaine commence le lundi et finit le dimanche inclusivement. Art. 2. Le présent arrêté sera publié au Mémo) ml. Luxembourg, le 21 juin 1912. Le Ministre d' État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. Règlement communal. Dans sa séance du 28 avril 1912, le conseil communal de Harlange a modifié le règlement existant dans cette commune sur les jeux et amusements publics. — Les dispositions modificatives dont s'agit ont été dûment approuvées et publiées. Luxembourg, le 25 juin 1912. Le Directeur général de l' intérieur. BRAUN. Avis.— Règlement communal. En séance du 21 avril 1912, le conseil communal d' Goesdorf a édicté un règlement sur les jeux et amusements publics. — Le dit règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 22 juin 1912. Le Directeur général de l' intérieur, BRAUN. Art 30. —Vom 1. Juli 1912 ab benagen die wöchentlichen Beiträge: 1. für die erste Klasse, Fr. 0,65 für das Mitglied und Fr. 0,32½ für den Arbeitgeber; 2. für die zweite Klasse, Fr. 0,55 für das Mitglied und Fr. 0,27½ für den Arbeitgeber; 3. für die dritte Klaffe, Fr. 0.40 für das Mitglied und Fr. 0,20 fr den Arbeitgeber; 4. für die vierte Klasse Fr. 0.25 für das Mitglied und Fr. 12½ für den Arbeitgeber; 5. für die fünfte Klasse. Fr 0.20 für das Mitglied und Fr. 0,10 für den Arbeitgeber; 6. für die sechste Klasse, Fr. 0.15 für das Mitglied und Fr 0,07½ fr den Arbeitgeber; Als Woche gilt der Zeitraum von Montag bis Sonntag einschließlich Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 21. Juni 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Gemeindereglement In seiner Sitzung vom 28. April 1912 hat der Gemeinderat von Hailingen, das in dieser Gemeinde über die öffentlichen Spiele und Belustigungen bestehende Reglement abgeändert. Die betreffenden Abänderungen sind vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 25. Juni 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 21. April 1912 hat der Gemeinderat von Gösdorf ein Reglement übr die öffentlichen Spiele und Belustigungen erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 22. Juni 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. 512 Bekanntmachung. — Rotes Kreuz. Avis. — Crois rouge La Convention de Genève du 6 juillet 1906, sur l'amélioration du sort des blessés et malades dans les armées en campagne (Mémorial 1907, p. 673), a été ratifiée par la Bulgarie et l'acte de ratification a été déposé à Berne le 30 mai 1912. Die Genfer Konvention vom 6. Juli 1906 wegen Linderung des Loses der Verwundeten und kranken bei den im Felde stehenden Heeren (Memorial 1907, S . 673), ist von Rumänien ratifiziert worden und die Hinterlegunq der Retifitation urkunde hat am 30. M m 1912 in Bern stattgefunden. Luxemburg, den 19. Juni 1912. Luxembourg, le 19 juin 1912. Le Ministre d' Etat, Président du Gouvernement. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. EYSCHEN. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. 1 2 Esch-s.-Alz. 3 Luxembourg Clervaux. 4 Diekirch. 5 Redange. 6 7 8 Wiltz. Echternach. Grevenmacher. Rumelange. Kayl. Budersberg. Bonnevoie. Haut-Bellain. Bas-Bellain. Warken. Diekirch. Schieren. Useldange. Hovelange. Wahl Echternacherfahre. Wasserbillig. Grevenmacher. Wormeldange. Total 1 Méningite cérébrospinale. Affections puerpérales. Scarlatine. Coqueluche. LOCALITÉS. Diphtérie. CANTONS. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 1. bis 15. Juin 1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoïde. N° d'ordre. Avis — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 1er au 15 juin 1912. 1 1 1 1 4 1 1 1 1 1 8 1 2 1 1 4 1 21 1 VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG