53 MEMORIAL Memorial DU des Grand-Duché de Luxembourg. Mardi, 23 janvier 1912. Großherzogtums N° 6. Arrêté Grand-ducal du 17 janvier 1912, approuvant diverses modification et ajoutes à l'annexe C du règlement d'éxploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg. Luxemburg. Dienstag, 23. Januar 1912. Großh. Beschluß vom 17. Januar 1912, wodurch verschiedene Abänderungen und Ergänzungen der Anlage C zum Betriebsreglement (Verkehrsordnung) der Wilhelm-Luxemburg-Eisenbahnen genehmigt werden. Au Nom de Son Altesse Royale GUILLAUME, Im Namen S. K. H. Wilhelm, von Gottes par la grâce de Dieu Grand-Duc de Luxem- Gnaden Grußherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau, u., u., u; bourg, Duc de Nassau, etc., etc, etc. ; Nous MARIE-ANNE, Grande-Duchesse, RéWir Maria-Anna, Großherzogin, Regentin gente du Grand-Duché de Luxembourg; des Großherzogtums Luxemburg; Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, Nach Einsicht des Art. 7 des Vertrages vom approuvé par la loi du 3 avril 1903, concer- 11. November 1902, genehmigt durch Gesetz nant l'exploitation de» chemins de fer Guil- vom 3. April 1903, den Betrieb der Wilhelm» laume-Luxembourg; Luxemburg-Eisenbahnen betreffend; Revu Nos arrêtés des 27 mars et 18 avril Nach Wiedereinsicht Unserer Beschlüsse vom 1909, portant approbation du nouveau règle- 27. März und 18. April 1909, wodurch das ment d'exploitation pour les di(s chemins de, neue Vetriebsreglement (Verkehrsordnung) vom 17/23 Dezember 1908 für genannte Eisen» fer du 17/23 décembre 1908; bahnen genehmigt wird; Notre Conseil d'État entendu; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Sur le rapport de Notre Directeur général Auf den Bericht Unseres General-Direktors des travaux publics et après délibération du der öffentlichen Arbeiten und nach Beratung Gouvernement en conseil; der Regierung im Conseil; Avons arrêté et arrêtons: Haben beschlossen und beschließen: er Art. 1 . Sont approuvés, sous le mérite des Art. 1. Nachstehende Abänderungen und Erréserves insérées dans les arrêtés grand-ducaux gänzungen der Anlage C zu obenerwähntem Besusdits des 27 mars et 18 avril 1909, les trielsreglement (Verkehrsordnung) vom 17./23. dispositions complémentaires et modificatives Dezember 1908 sind unter Beachtung der in ci-après relatées à introduire à l'annexe C du Unseren vorbezogenen Beschlüssen vom 27. règlement précité du 17/23 décembre 1908: März und 18. April 1908 enthaltenen Vorbehalte genehmigt: 54 Nr. I a. Sprengstoffe. 1 Eingangsbestimmungen. A. Sprengmittel. 1. Gruppe.
- a)Ammoniaksalpetersprengstoffe. Der Eingang des mit "Ammonkarbonit" beginnenden Absatzes wird gefaßt: Ammonkarbonit, auch mit der angehängten Zahl I, (Gemenge usw wie bisher). Der mit "Anagon-Sprengpulver" beginnende Absatz wird gestrichen. wird eingeschaltet: Hinter dem mit Astralit la beginnenden Absatz: Astralit III (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, Getreide- oder Kartoffelmehl, von höchstens 15% Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro- und Mononitroverbindungen und von höchstens 4% mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin). Neo-Astralit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Pflanzenmehlen und höchstens 25% Trinitrotoluol oder aromatischen Binitro- oder Mononitroverbindungen, wobei der Ammoniaksalpeter teilweise durch Natronsalpeter oder Kalisalpeter — von diesem höchstens 8% — ersetzt sein darf). In dem mit "Gelatine-Astralit" beginnenden Absatz wird der Schluß hinter dem Worte "Pflanzenmehlen" gefaßt: und Nitroverbindungen der aromatischen Reihe, wie Mononitronaphthalin oder Nitrotoluolen hiervon höchstens 4% Trinitrotoluol. Hinter dem mit "Wetter-Fulmenit I " beginnenden Absatz wird nachgetragen: Gesteins-Gehlingerit III (Gemenge von 80% Ammoniaksalpeter, 15%, Trinitrotoluol und 5% Mehl). Wetter-Gehlingerit mit den angehängten Zahlen I, II und III (Gemenge von Ammoniaksalpeter Stärkemehl, Kochsalz und von höchstens 4%, Nitroglyzerin, auch mit Zusatz von höchstens 5% Barylsalpeter und von höchstens 6%, Trinitrotoluol); hinter dem mit "Glückauf" beginnenden Absatz: Glückauf I (Gemenge von Ammoniaksalpeter und Pflanzenmehlen, auch mit Zusatz von Natronsalpeter, Dinitrobenzol, Ammoniumoxalat, höchstens 8%, Kupfernitratammoniak und Kochsalz oder diesem ähnlichen, neutralen, beständigen, die Gefahr nicht erhöhenden Salzen). Hinter dem mit "Gesteins-Siegenit" beginnenden Absatz wird eingeschaltet.' Teutonit (Gemenge von mindestens 70%, Ammoniaksalpeter, von Getreide- oder Kartoffelmehl, von höchstens 5% Dinitrochlorhydrin und höchstens 15% aromatischen Mono- oder Dinitroverbindungen, auch mit Zusatz von neutralen, die Gefährlichkeit nicht erhöhenden Salzen). Der mit "Walsroder Sicherheitssprengstoff A beginnende Absatz wird gefaßt: Walsroder Sicherheitssprengstoff mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von Ammoniaksalpeter, höchstens 12% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schietzwolle, mindestens 0,5% Vaseline und mindestens 4%, Mehl, auch mit Zusatz von Kochsalz).
- d)Schwarzpulverahnliche, handhabungssichere Sprengstoffe. Der mit "Praeposit" beginnende Absatz wird gefaßt: Praeposit (Gemenge von Kalisalpeter, Schwefel, Holzkohle und Hipposin- einein ans vorge- 55 trockneteur Pferdedünger gewonnenen staubfeinen Körper — im Gewichtsverhältnisse dieser Be standteile von 12 : 3 : 1 : 1 , auch mit gänzlichem oder teilweisem Ersatze des Kalisalpeters durch eine entsprechende Menge Natronsalpeter). In der 2. Gruppeb wird nachgetragen: hinter dem mit "Alkalsit B" beginnenden Absatz: Bomlit I (Gemenge von höchstens 34% Kaliumperchlorat, höchstens 24% Kalisalpeter, von Ammoniaksalpeter, höchstens 25% Trinitrotoluol, höchstens 4% Schießwolle und von Vaseline, auch mit Zusatz von anderen Kohlenwasserstoffen und von Kohle). Bomlit II (Gemenge von höchstens 55%, Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, Natronsalpeter, höchstens 20% Trinitrotoluol, höchstens 3% Schießwolle, von Stärkemehl, Vaseline und Naphtalin, auch mit Zusatz anderer Kohlenwasserstoffe). Bomlit III (Gemenge von höchstens 60,75% Kaliumperchlorat, von Ammoniaksalpeter, höchstens 20% Trinitrotoluol, höchstens 2% Schießwolle, von Stärkemehl, Rizinusöl und Naphthalin, auch mit Znsatz anderer Kohlenwasserstoffe). In der 3. Gruppef wird vor dem mit "Lignosit II" beginnenden Absatz eingefügt: Gelatine-Romperite, auch mit den angehängten Buchstaben A, B, C usw. (Gemenge von gelatinierten Nitroglyzerin und Glyzerin, von tohlenstoffreichen Verbindungen wie Kartoffelmahl, und von anorganischen Salpetern, auch mit aromatischen Nitroverbindungen und Alkalichloriden). 2. Beförderungsvorschriften. A. Verpackung.
- a)Unter 1. Gruppe der Sprengmittel. 4. Schwarzpulverähnliche, handhabungssichere Sprengstoffe
- d)wird Abs.
(1)gefaßt: (l) Die Stoffe müssen wie die Ammoniaksalpetersprengstoffe a.) verpackt sein. Für Praeposit ist an Stelle der Verpackung in Patronen auch die Verpackung in Büchsen, aus Weißblech mit dichtschließendem Deckel zugelassen. Jede Büchse darf höchstens 5 Klg. Praeposit enthalten und ist in kräftiges Packpapier völlig einzuwickeln. Höchstens 10 Büchsen sind in einen starten, dichten, sicher verschlossenen Holzbehälter so einzusetzen, daß die Deckel der Büchsen in ihrer Lage durchaus festgehalten werden. Die Holzbehälter sind durch kräftige Zwischenwände, die aneinander und an den Innenwandungen der Behälter dicht anschlichen und mit diesen — jedoch nicht mit dem Deckel — durch Nagelung verbunden sein müssen, derartig einzuteilen, daß sich in einer Abteilung nicht mehr als 3 Büchsen befinden. Ferner sind bei Praeposit an Stelle der mit Paraffin oder Zeresin getränkten Patronenhüllen (vergleiche Ziffer 1 Abs.
(2)dichte Hüllen aus Pergamentpapier zugelassen.
- b)Unter Schießmittel werden 1. in der Überschrift des Absatzes d am Ende die Worte Frachtstücken von höchstens 200 Klg. Gewicht" ersetzt durch: Mengen von höchstens 200 Klg. Gewicht. wird 2. hinter Abschnitt
- d)folgender neue Abschnitt angefügt:
- e)Ausnahmen von den Vorschriften unter
- a)und
- b)für Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b. Ziffer 4
- a)Zulässig sein soll. Schießmittel der 1. Gruppe, für welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln (I b, Ziffer 4
- a)56 zulässig sein soll, müssen in haltbare, dichte Holzbehälter von mindestens 30 mm Wandstärke verpackt sein, deren Deckel mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben befestigt ist. Ein Behälter darf höchstens 30 Klg. Schießmittel enthalten. Der Behälter ist in eine starke, dichte und mit Messingschrauben oder verzinnten Holzschrauben sicher zu verschließende hölzerne Überliste von mindestens 25 mm Wandstärke einzusetzen. Zwischen dem inneren Behälter und der Ubertiste muß überall ein Zwischenraum von mindestens 12 cm vorhanden sein, der mit trockenen Holzmehl oder Sägemehl fest auszufüllen ist. Durch geeignete Vorrichtungen muß sichergestellt sein, daß der Zwischenraum sich durch Rütteln während der Beförderung nicht ändern kann. Die Uberlisten müssen die Aufschrift Rauchschwaches Pulver 1. Gruppe, nach der Vorschrift unter A.
- e)verpackt tragenAußerdem sind sie mit emem Plombenverschluß oder mit einem auf zwei Schraubenköpfen des Deckels angebrachten Siegel (Abdruck der Marke) oder mit einem uber Deckel und Wände geklebten, die Schutzmarke enthaltenden Zeichen zu versehen. C. Bescheinigungen. Frachtbriefe. Der Eingang des Abs.
(6)wird gefaßt:
(6)Bei Versendung von Schießmitteln der 2. Gruppe in Metallhülsen sowie von Pulverfäden und daraushergestellten Fabrikaten in Mengen bis zu 200 kg, sämtlich nach der Vorschrift unter A.
- d)verpackt und bei Versendung von Schießmitteln der 1. Gruppe, fur welche die Zusammenladung mit Sprengkapseln ( I b. Ziffer 4
- a)zulässig sein soll und welche nach der Vorschrift unter A.
- e)verpackt sind, ist folgendes zu beachten: E. Verladung. In Abs.
(1)wird am Ende hinzugefugt: Auch ist das Zusammenladen von Schießmitteln der 1. Gruppe (l a, B. l. Gruppe) mit Sprengkapseln (l b. Ziffer 4
- a)zulässig, wenn die Schießmittel nach der Vorschrift unter A.
- e)und die Sprengkapseln nach den Vorschriften unter I. b. zu 4. Abs.
(3)und Abs.
(5)verpackt sind. F. Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen usw. a) In Abs.
(2)erster Satz wird am Ende der Zusatz "auch darf das Blaserohr nicht verengt sein" gestrichen. b) Abs.
(4)wird gefaßt:
(4)Wagen mit Sprengstoffen mussen mit besonderer Vorsicht bewegt werden; insbesondere ist verboten, sie abzustoßen oder ablaufen zu lassen; auch dürfen sie nicht dem Anprall abgestoßener oder ablaufender Wagen ausgesetzt werden. G. Bestimmung der Zuge usw. Abs.
(1)und
(2)werden gefaßt:
(1)Die Beförderung hat in reinen Guterzugen zu erfolgen; wo reine Guterzuge nicht gefahren werden, darf sie insoweit mit den der Personenbeförderung dienenden Zugen stattfinden, als diese zur Beförderung von Frachtgut-Wagenladungen zugelassen sind.
(2)Einem Zuge des allgemeinen Verkehrs durfen höchstens 8 mit Sprengnutteln der
- Gruppe in Mengen über 200 kg oder mit Sprengmitteln der
- Gruppe, oder mit Schießmitteln der
- Gruppe heladene Achsen beigegeben werden. Größere Mengen dürfen nur in Gonderzügen befördert werden. 57 J Benachrichtigung der Unterwegsstationen usw. Wird gefaßt:
(1)Sämtlichen auf der Fahrt zu beruhrenden Stationen sind die Sendungen unter Angabe der Nummer des Zuges rechtzeitig anzumelden. Das Zugpersonal der kreuzenden, begegnenden und überholenden Züge ist cbenfalls tunlichst zu verständigen.
(2)Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist die Übergangsstation sobald als möglich von der Zuführung in Kenntnis zu setzen, wobei die Nummer des Zuges anzugeben ist. Nr. Ib. Munition. A. Verpackung. zu 4. Es Werden gefaßt: 1. Abs.
(3)der Eingang: ) mindestens 12 cm, wenn die Sprengkapseln, mit Ammoniaksalpetersprengstoffen (1 a. A.
- Gruppe a,) oder mit Schießmitteln der
- Gruppe ( I a. B.
- Gruppe) zusammen in denselben Wagen verladen werden sollen. Der Zwischenraum usw. wie bisher.
- Abs.
(5)) der Eingang: ) wenn die Sprengkapseln zusammen mit Ammoniaksalpetersprengstoffen oder mit Schießmitteln der 1. Gruppe befördert werden sollen. (vergleiche Abs.
(3)). E. Verladung. Abs.
(1)Wird gefaßt:
(1)die sprengkräftigen Zündungen (Ziffer 4) dürfen nicht mit Sprengstoffen unter I a, mit brisanten Sprengladungen, mit Geschützmunition oder mit Signalfeuerwerk (I b Ziffer 5, 7 und 8) in denselben Wagen usw wie bisher. Nr. I c. Zündwaren und Feuerwerkstörper. I. Eingangsbetsimmungen. Ziffer 2 d wird gefaßt: d. Zundblättchen (Amorees), Zündbänder und Paraffinzündbänder, enthaltend einen Knallsatz aus Kaliumchlorat oder Salpeter, aus geringen Mengen von Phosphor, ferner aus Schwefelantimon Schwefel, Milchzucker, Ultramarin, Klebemilteln (Dextrin, Gummi) oder dergleichen. zu 1000 Zündpillen dürfen im ganzen höchstens 7,5 g Knallsatz verwendet sein. knalltörper, die mittels Schlagbolzenvorrichtung zur Detonation gebracht werden, wie Knallkorke, Knallkapseln und dergleichen; jedes Muster muß vom Eisenbahnamt ausdrücklich zur Beförderung zugelassen sein. 2. B. Sonstige Vorschriften. Im Abs.
(3)wird am, Ende hinter "entsprechen" hinzugefügt: außerdem muß bei Knallkorken, Knallkapseln und dergleichen (Ziffer 2 d zweiter Absatz) vom Absender bescheinigt sein, daß sie vom Eisenbahnamte zur Beförderung zugelassen sind. Nr. I d. Verdichtete und verflüssigte Gase. 1. Eingangsbestimmungen. Verdichtete Gase. Ziffer 3 wird gefaßt; 3, Leuchtgas. Wassergas, 58 Fettgas und zwar: a) schwach gepreßtes Fettgas mit einem höchsten Fullungsdrucke voll 10 Atmosphären (vergleich E Abs
(1), auch mit einem Zusatz von höchstens 30% Azetylen (Mischgas); b) stark gepreßtes Fettgas mit einem Füllungsdrücke von mehr als 10 bis 125 Atmosphären, bei einer Temperatur von 45° darf der Überdruck nicht mehr als das 1,14 des Fulhungsdruks (E. Abs.
(1)betragen. Verflüssigte Gase. Ziffer 5 wird gefaßt:
- Kohlensäure. Etickoxydul, Ammoniak, Chlor, Schweflige Saure, Chlor-kohlenoxyd (Phosgen), Stickstofftetroxyd, Verflüssigtes Olgas, dessen Druck bei Temperaturen bis zu 45° den Druck der verflüssigten Kohlensäure nicht übersteigt, z. B. Blaugas.
- Beförderungsvorschriften. A. Art der Padgefaß. Absatz a wird gefaßt: a) Bei den Stoffen der Ziffern 1 bis 6: dicht verschlossene Gefäße aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl die bei Azetylenlösungen (Ziffer 2), bei Lencht- und Fettgas (Ziffer 3) von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck (E. Abs.
(1), bei Grubengas von mehr als 20 Atmosphären Füllungsdruck sowie bei allen anderen Stoffen der Ziffer 4 usw wie bisher. C. Amtliche Prufung der Gefaße. Im Abs.
(2)werden unter a hinter "betragen", die Worte eingefügt: bei starkgepreßtem Fettgas (Ziffer 3 b) um 60% und unter b die Worte "bei Kohlensäure .... 190 Atmosphären" ersetzt durch bei Kohlensäure und verflüssigtem Olgas 190 Atmosphären. E. Füllung der Gefaße. Im Abs.
(1)wird die mit "für Fettgas" beginnende Zeile gefaßt: für schwach gepreßtes Fettgas, Mischgas und Wassergas 10 Atmosphären Uberdruck, dahinter wird als neue Zeile eingefügt: für stark gepreßtes Fettgas 125 Atmosphären Uberdruck. I m Abs.
(2)wird hinter der mit "für Kohlensaure" beginnenden Zeile als neue Zeile eingefügt: für verflüssigtes Olgas 1 kg Flüssigkeit für je 2,5 Liter Fassungsraum des Gefäßes. Sonstige Vorschriften. Im Abs.
(6)c wird Ziffer 1 gefaßt: 1. für Fettgas, Mischgas, Wassergas und Grubengas; die offenen Wagen (mit Ausnahme der Kesselwagen) müssen aber in den Monaten usw wie bisher. Nr. Le. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche oder die Verbrennung unterstützende Gase entwickeln. Unter B. Sonstige Vorschriften wird folgender Absatz
(4)nachgetragen:
(4)Leere Behälter, worin Stoffe der Ziffer 2 enthalten gewesen sind, müssen frei von Resten dieser Stoffe sein. I h r früherer Inhalt muß im Frachtbrief angegeben sein. 59 Nr. II. Selbstentzündliche Stoffe.
- Eingangsbestimmungen. Ziffer 8 wird gefaßt:
- Folgende Stoffe, gefettet oder gefirnißt oder geölt: Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hanf, Jute — in rohem Zustand, als Abfälle vom Verspinnen und Verweben, als Lumpen oder Lappen. Gefettete, gefirnißte oder geölte Erzeugnisse ans den vorstehenden Stoffen, z. B. Schutzdecken, Seilerwaren, Treibriemen ans Baumwolle oder Hauf, Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen, Garne und Zwirne, Netzwaren (Ol, Fischnetze und dergleichen). Härter Ziffer 8 wird nachgetragen: 8 a. Gemenge aus körnigen oder Porösen brennbaren Stoffen mit Leinöl, Harz, Harzöl, Petroleumrückständen und dergleichen, sofern die letzteren Bestandteile noch der Selbstoxydation unterliegen können (z. B. sogenannte Korkfüllmasse). Ziffer 10 wird gefaßt:
- M i t Fett, Öl oder Firnis getränktes Papier und daraus gefertigte Hülsen.
- Beförderungsvorschriften. A. Verpackung. In Abs.
(6)wird nachgetragen: Die Stoffe der Ziffer 8 a sind, wenn in Formen gepreßt, in starke, dichte Behälter aus Blech oder in starke Holzbehälter mit dichtem Blecheinsatz, wenn nicht in Formen gepreßt, in starke, dichte, sicher verschlossene Behälter zu verpacken. 6. Sonstige Vorschriften. ImsolchegeringenAbs. (
- l)wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
- a)gewöhnlicher Phosphor (Ziffer
- l)in Mengen bis zu 250g; solche geringen Mengen dürfen auch unter Wasser in starke, sicher verschlossene Glasgefäße verpackt werden, die mit geeigneten Verpackungsstoffen in dichte Blechgefäße fest gelagert werden müssen; jedes Gefäß mit Phosphor ist in den äußeren Holzbehältern fest einzubetten; die jetzigen Unterabsätze a, bis c erhalten die Bezeichnung b bis d. Im Abs.
(5)a wird die Berveisung auf Abs. ( l ) b geändert in Abs. (I) c. Nr. III. Brennbare Flüssigkeiten. Unter B. sonstige Vorschriften wird im Abs. (I) am Ende hinzugefügt: Bei Wagenladungen von Spiritus in Glasflaschen dürfen für offene Übergefäße die unter A. Abs.
(2)vorgeschriebenen Schutzdecken fehlen, wenn die einzelnen Flaschen nicht mehr als l Liter Inhalt haben und wenn die offenen Übergefäße im Wagen gegen Umkauten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Nr. IV. Giftige Stoffe. 1. A. Verpackung. Absatz 8 wird gefaßt:
(8)die Stoffe der Ziffer 8 sind zu verpacken: in starte, dichte, sicher verschlossene Behälter ans Holz oder Wellblech. Die Holzbehälter (Fässer 60 oder Kisten) müssen mit Papier ausgelegt sein. Um die Wellblechgefäße, die mindestens 0,6 mm stark sein müssen, sind wenigstens 2 Holzdauben zu legen, die durch mindestens 6 Weidenreifen festgehalten werden. 2. B. Sonstige Vorschriften. Im Abs.
(1)wird als neuer Unterabsatz eingefügt:
- a)bis zu 1 kg. die Stoffe der Ziffer 4; sie müssen in Glasgefässe verpackt sein, die mit trockener Kieselgur in ein dichtes Blechgefäß fest zu lagern sind; die jetzigen Unterabsäße. bis c erhalten die Bezeichnis b bis d. Nr. V. Atzende Stoffe. 1. Eingangsbestimmungen. Ziffer 6 wird gefaßt: 6. Antimonpentachlorid, Azetylchlorid, Benzoylchlorid, Chromylchlorid, Phosphoroxychlorid, Phosphorpentachlorid, (Phosphorsuperchlorid), Phosphortrichlorid, Sulfurylchlorid, Thionylchlorid und Clorsulfonsäure. 2. A. Verpackung.
- a)Im Abs.
(3)wird am Schluß hinzugefügt: Sind die Zellen aus widerstandsfahigen Stoffen wie Holz mit Bleifutter oder Hartgummi hergestellt und oben derart eingerichtet, daß gefahrliche Säuremengen nicht vorspritzt werden können, so kann von der Verpackung der Akkumulatorenzellen und batterien abgesehen werden, wenn sie durch geeignete Vorrichtungen wie Gestelle, Verschläge, Versteifungen gegen Umfallen oder Verschieben und gegen Beschädigung durch andere etwa darauf fallende Frachtstücke gesichert sind. Zellen oder Batterien, die in Fahrzeuge für deren betriebsmäßige Benutzung eingebaut sind, bedürfen ebenfalls kemer besonderen Verpackung, wenn die Fahrzeuge in Eisenbahnwagen sicher befestigt oder festgelegt sind. b) Im Abs.
(6)wird der Eingang gefaßt:
(6)Die Stoffe der Ziffer 6 sind zu verpacken. 3. B. Sonstige Vorschriften. a) Im Abs.
(1)wird als neuer Unterabfatz eingefugt:
- b)bis zu 2 kg wasserfreie Schwefelsaure (Ziffer 5); sie darf auch in starke, zugeschmolzene Glaskolben gefüllt sein, die mit Kieselgur in starke, dichtverschlossene Blechgefäße fest eingebettet sein müssen; die jetzigen Unterabsätze b und c erhalten die Bezeichnung c und d. Der neue Unterabsatz c wird gefaßt:
- c)bis zu 5 kg die Stoffe der Ziffer 6;
- b)Im Abs.
(3)wird der Unterabsatz
- b)gefaßt:
- b)für Brom (Ziffer 4) bis zu 500 g für wasserfreie Schwefelsäure (Ziffer 5) bis zu 2 kg und für die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 bis zu 10 kg, usw wie bisher. Nr. VI. Fäulnisfähige Stoffe. 1. Im Abschnitt A. Verpackung. Abs.
(2)f wird der letzte Satz gefaßt: Trockener Hundekot und trockener Taubendunger dürfen auch in starke, dichte Säcke verpackt sein 2. Im Abschnitt B. Sonstige Vorschriften wird am Ende des Abs.
(8)hinzugefugt: 61 Zur Beförderung von trockenem Hundekot, der gemäß der Vorschrift unter A.
(2)f letzter Satz verpackt ist, sind bedeckte Wagen oder offene Wagen mit gut schließenden Decken zu verwenden. Art. 2. Unser General-Direktor der öffentArt. 2. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du lichen Arbeiten ist mit der Ausführung des présent arrêté. gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Château de Berg, le 17 janvier 1912. Schloß Berg, den 17. Januar 1912. Maria-Anna. MARIE-ANNE. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom 30. Juni 1893 (Memorial S . 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über debingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgisch-deutschen Wechselvertehr zur Anwendung. Luxemburg, den 18. Januar 1912. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Avis. —Règlemenl communal. Dans sa séance du 5 novembre 1911 le conseil communal de Frisange a édicté un règlement de police sur la conduite d'eau de la section d'Aspelt. — Le dit règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 16 janvier 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Règlement communal. Dans sa séance du 18 juillet 1911, le conseil communal de Clervaux a édicté un règlement de police sur la conduite d'eau de Clervaux. — Le dit règlement a été dûment approuvé et publié. Luxembourg, le 16 janvier 1912. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 5. November 1911 hat der Gemeinderat von Frisingen ein Polizeireglement über die Wasserleitung der Sektion Aspelt erlassen. — Besagtes Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 16. Januar 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung, 1 Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 18. Juli 1911 hat der Gemeinderat von Clerf ein Polizeireglement über die Wasserleilung. von Clerf erlassen. — Besagtes Reglemennt ist vorschriftsmäßig genehmigt und veröffentlicht worden. Luxemburg, den 16. Januar 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. 6a 62 Avis. — Postes. A partir du 1er février prochain, des mandats télégraphiques jusqu'au montant de 845 mk. peuvent être échangés entre le Grand-Duché et l'Amérique du Nord (Etats-Unis et Canada). L'expéditeur d'un mandat télégraphique doit payer :
- a)la taxe du mandat d'après le tarif de l'Union (actuellement 25 cent. par 50 fr.);
- b)la taxe du télégramme jusqu'à Emden. En outre le bureau télégraphique d'Emden déduit du montant à transmettre en Amérique : 1° la part de taxe à bonifier à la Compagnie allemande des câbles transatlantiques, soit ¼ % du montant du mandat; 2° la taxe du nouveau télégramme à adresser par le bureau d'Emden au lieu de destination en Amérique. Luxembourg, le 20 janvier 1912. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Bekanntmachung. - Postwesen. Vom 1. Februar l. ab können zwischen Luxemburg und Nordamerika (Vereinigte Staaten von Amerika und Canada) telegraphische Postanweisungen bis zum Betrage von 845 Mark ausgetauscht werden. Der Absender hat bei Auflieferung der tele- graphischen Postanweisung zu entrichten:
- a)die Postanweisungsgebühr nach der jeweiligen Vereinstaxe (gegenwärtig 25 Centunen für je 50 Franken);
- b)die Telegrammgebühr bis Emden. Weiter wird der von dem Telegraphenamte in Emden nach Amerika zu überweisende Betrag um 1. den an die deutsch-atlantische Telegraphengesellschaft zu vergütenden Gebührenante 1 von ¼% des Betrages der Postanweisung; 2. die Gebühr fur das neue Überweisungstelegramm von Emden nach dem Bestimmungsort in Amerika. Luxemburg, den 20. Januar 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Bourses d'études. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Deux bourses d'études de la fondation Seyler, réservées aux membres de la famille fréquentant l'Athénée de Luxembourg, sont vacantes à partir du 1er du mois courant. Les prétendants à la jouissance de ces bourses sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, pour le 25 février prochain au plus tard. Luxembourg, le 15 janvier 1912. Le Directeur général des finances, Zwei Studienborsen der Stiftung Seyler, zu Gunsten der Familienmitglieder, für Studien am Athenäum, sind seit dem I ds. Mts. fällig. M. MONGENAST. Avis. — Vétérinaires du Gouvernement. Par arrêté de ce jour, M. Martin Arens a été nommé définitivement vétérinaire du Gou- Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten, mir ihre desfallsigen Gesuche nebst Belegstücken fur spätestens den 25. Februar t. zukommen zu lassen. Luxemburg, den 15. Januar 1912. Der General-Direktor der Finanzen, M. MONGENAST. Bekanntmachung. — Staatstierärzte. Durch Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Martin Arens, definitiv zum Staatstierarzte, 63 vernement à Clervaux, pour exercer ces fonctions dans le ressort du canton de ce nom. Luxembourg, le 22 janvier 1912, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYCHEN. mit dem Wohnsitz Clerf ernannt worden, um dieses Amt in dem Kanton Clerf auszuüben. Luxemburg, den 22. Januar 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Avis. — Administration communale. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, démission honorable a été accordée, sur sa demande, à M . Jacques Gaasch, cultivateur à Wilwerwiltz, de ses fonctions d'échevin de la commune de Wilwerwiltz. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist Hrn. Jakob Gaasch, Landwirt zu Wilwerwiltz, auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung aus seinem Amte als Schöffe der Gemeinde Wiwerwiltz bewilligt worden. Luxembourg, le 19 janvier 1912, Le Dirécteur général de l'intérieur, BRAUN. Avis. — Association syndical. Conformément à l'art. 10 de la, loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 15 février au 29 février 1912, dans la commune de Mompach, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour construction de chemins d'exploitation «Gerstengraben», «Auf den Recken» etc. à Givenich Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Mompach à partir du 15 février. M. Lehnertz, membre de la Commission d'agriculture à Zittig, est. nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 29 février prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, à l'école de Mœrsdorf. Luxembourg, le 22 janvier 1912, Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Eyschen Luxemburg, den 19. Januar 1912. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 wird vom 15. Februar auf den 29. Februar 1912 in der Gemeinde Mompach eine Untersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen "Gerstengraben", "auf den Recken" usw. zu Givenich. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein. alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariate von Mompach vom 15. Februar ab, hinterlegt. Hr. Lehnertz, Mitglied der Ackerbaukommission zu Zittig, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten, am 29. Februar, von 9 bis 1 1 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2 bis 4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaals zu Mörsdorf entgegennehmen. Luxemburg, den 22. Januar 1912. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 64 1 Luxembourg. 2 Capellen. 3 Esch-sur-Alzette. 4 Luxembourg. 5 Mersch. 6 Clervaux. 7 Diekirch. 8 9 Redange. Grevenmacher. 10 Ville de Luxembourg Clausen. Pfaffenthal. Limpertsberg Steinfort. Bascharage. Kockelscheuer. Dudelange. Rollingergrund. Merl. Strassen Blascheid. Buschdorf. Hosingen. Hoffelt. Eisenbach. Heinerscheid. Weicherdange. Michelau. Obermertzig. Remich. Totaux Affections puerpérales. Variole. 1 1 1 2 2 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 4 1 Ingeldorf. Everlange. Biwer. Boudelerbach. Machtum. Greiveldange. Wormeldange. Canach. Remich. Stadtbredimus. Scarlatine. LOCALITÉS. Coqueluche. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen, vom 30. Dezember 1911 bis 13. Januar 1912 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Diphtérie. CANTONS. Bekanntmachung. — Sanitätswefen. Fièvre typhoïde. N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 30 décembre 1911 au 13 janvier 1912. 1 2 1 1 4 1 1 1 2 2 19 39 1 6 1 1 1 1 2 15 2 V BÜCKIMPRIMEURDELACOURLUXEMBOURG.