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Arrêté du 24 juin 1913, concernant l'introduction de volailles étrangères. Beschluß vom 24. Juni 1913, betreffs Einfuhr von ausländischem Geflügel. LE

565 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Vendredi, 27 juin 1918. N° 40. Freitag, den 27, Juni 1913. Großh. Beschluß vom 26. Juni 1913, betreffend die Ausführung des Viehseuchengesetzes. Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912 über die Viehseuchenpolizei und die Verbesserung der Pferde- Hornvieh und Schweinezucht; Nach Anhörung unseres Staatsrates; Auf den Bericht unseres Staatsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung im Konseil; Haben beschlossen und beschließen: Titel I. Allgemeine Bestimmungen. Art. 1. — Als verdächtige Tiere gelten im Sinne des Viehseuchengesetzes: Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer übertragbaren Seuche befürchten lassen (der Seuche verdächtige Tiere); Tiere, au denen sich solche Erscheinungen zwar nicht zeigen, rücksichtlich deren jedoch die Vermutung vorliegt, daß sie den Austeckungsstoff aufgenommen haben (der Ansteckung verdächtige Tiere). Titel II. Abwehr der Einschleppung aus dem Auslande. Art. 2. — Die Einfuhr von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche leiden, und von verdächtigen Tieren sowie von Erzengnissen solcher Tiere ist verboten. Dasselbe gilt für die Kadaver und Teile von Tieren, die an einer übertragbaren Seuche gefallen sind oder zur Zeit des Todes an einer solchen gelitten haben oder seuchenverdächtig gewesen sind, endlich für Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger des Ansteckungsstoffes sind. Art. 3. — Zum Schutze gegen die Gefahr der Einschleppung von übertragbaren Seuchen der Haustiere aus dem Auslande kann durch die Regierung die Einfuhr lebender oder toter Tiere, tierischer Erzeugnisse oder Rohstoffe sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein Können, allgemein oder für bestimmte Grenzstrecken verboten oder beschränkt werden. 566 Z u demselben Zwecke kann der Verkehr mit Tieren im Grenzbezirke solchen Bestimmungen unterworfen werden, die geeignet sind, im Falle der Einschleppung einer Weiterverbreitung der Seuche vorzubeugen. Die Bestimmungen sind, soweit erforderlich, auch auf tierische Erzeugnisse und Roh. stoffe sowie auf solche Gegenstände auszudehnen, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können. Auch kann für die Grenzbezirke eine Revision des vorhandenen Viehbestandes und eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Vieh angeordnet werden. Die nach Abs. 2 zulässigen Bestimmungen können nur getroffen werden, wenn und so lange gegenüber dem angrenzenden Ausland Einfuhrverbote oder Beschränkungen gemäß Abs. 1 angeordnet sind. Die verfügten Verbote und Beschränkungen sind ohne Verzug öffentlich bekannt zu geben. Titel III. Bekämpfung von Viehseuchen i m Inlande. A. Anzeigepflich. Art. 4. — Bricht eine im Art. 2 des V. S. G. bezeichnete Seuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so hat der Besitzer des betroffenen Viehs unverzüglich dem Schöffenkollegium der Gemeinde seines Wohnsitzes Anzeige zu machen, auch die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten. Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers der Wirtschaft vorsteht, wer mit der Aufsicht über Vieh an Stelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, entweder Vieh von mehreren Besitzern oder solches Vieh eines Besitzers, das sich seit mehr als vierundzwanzig Stunden außerhalb der Feldmark des Wirtschaftsbetriebs des Besitzers befindet, in Obhut hat, ferner für die auf dem Transporte befindlichen Tiere, deren Begleiter, und für die in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen. Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischbeschauer einschließlich der Trichinenbeschauer, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein polizeiliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche (Art. 2 des V. S. G.) oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten. Art. 5. — Bis zum Eintreffen des Staatstierarztes hat das Schöffenkollegium dafür zu sorgen, daß die kranken und, abgesehen von Tuberkulose, auch die verdächtigen Tiere mit solch n aus anderen Ställen nicht in Berührung kommen, und daß die für die betreffende Seuche vorgesehenen besonderen Bestimmungen beachtet werden. B. Ermittlung der seuchenauxbrüch und Anordnung der Maßregeln. Art. 6. — Alsbald nach erhaltener Anzeige oder sonst erhaltener Kenntnis hat der Staatstierarzt die Untersuchung der Tiere vorzunehmen, die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu 567 ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Seuche festgestellt oder der Verdacht eines Seuchenausbruches begründet ist. Der Staatstierarzt hat ferner das zur Sicherung der Diagnose benötigte Material zu entnehmen, gegebenenfalls an die von der Regierung bezeichnete Untersuchungsstelle zu versenden, sowie anzugeben, welche besonderen Maß. regeln zur Bekämpfung der Seuche erforderlich erscheinen und die vorgeschriebenen Berichte und Mitteilungen zu erstatten. Alle diese Berichte sind als dringend an die Regierung zu senden. Der Staatstierarzt hat alsbald nach Feststellung der Seuche oder des begründeten Verdachtes die für die einzelnen Seuchen vorgeschriebenen Maßregeln anzuordnen. Die getroffenen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon dem Schöffenkollegium und der Regierung unverzüglich Mitteilung zu machen. Nach Anhören des Staatstierarztes hat das Schöffenkollegium für die Stellung von Wach- und Hilfsmannschaften, von Einrichtungen, Transportmitteln und Unterkunftsräumen zur Bewachung der erkrankten oder verdächtigen Tiere sowie für die wirksame Durchführung der angeordneten Maßregeln zu sorgen. Art. 7. — Der Staatstierarzt hat die zur Sicherung des Befundes benötigten Zerlegungen, Impfund Blutproben und sonstigen Untersuchungen, sofern die nachstehenden Vorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen, selbst vorzunehmen oder unter seiner Leitung vornehmen zu lassen. Art. 8. — Auf die gutachtliche Äußerung des Staatstierarztes, daß der Ausbruch der Seuche festgestellt ist oder daß der begründete Verdacht eines Seuchenausbruches vorliegt, hat das Schöffenkollegium im Benehmen mit dem Staatstierarzt die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Beschluß und den zu dessen Ausführung für die betreffende Seuche von der Regierung erlassenen Vorschriften alsbald anzuordnen und wirksam durchzuführen. Das Schöffenkollegium hat für die zur Vornahme von Zerlegungen und sonstigen Untersuchungen, zur Beseitigung von Kadavern, Kadaverteilen und Abfällen und bei der Desinfektion zu vernichtenden Gegenständen benötigten Hilfsmannschaften, Einrichtungen, Transportmittel und Räume zu sorgen. Der Distriktskommissar ist jederzeit befugt, die in den Bestimmungen dieses Beschlusses dem Schöffenkollegium überwiesen Amtshandlungen auf sich zu übernehmen. derlichen Art. 9. — Ist der Ausbruch der Maul- und Klanenseuche, des Bläschenausschlages der Pferde und des Rindviehs, des Rotlaufes der Schweine einschließlich des Nesselfiebers, der Geflügelcholera oder der Hühnerpest, durch das Gutachten des Staatstierarztes festgestellt, so haben der Distriktskommissar und das Schöffenkollegium auf die Anzeige neuer Ausbrüche in dem Seuchenorte sofort die erforSchutzmaßregeln anzuordnen, ohne daß es einer nochmaligen Zuziehung des Staatstierarztes bedarf. Dieser ist jedoch durch das Schöffenkollegium von jedem weiteren Seuchenfalle sofort zu benachrichtigen. Während der Dauer der vorgenannten Seuchen ist dem Staatstierarzt jeweils Fehlanzeige durch das Schöffenkollegium zuzustellen, wenn innerhalb einer Woche keine neuen Seuchenfälle zur Anzeige gelangten. 568 Art. 19. — In allen Fällen, in denen dem Staatstierarzte die Feststellung des Krankheitszustandes eines verdächtigen Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen. Bei Ermittelung einer Seuche durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, daß er das Gutachten eines anderen Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluß unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, daß eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Mögichkeit vermieden wird. Die Regierung kann die Anordnungen des Staatstierarztes berichtigen. Art. 11. — Die Viehmärkte (Jahr- und Wochenmärkte für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) die Nutzviehhöfe und Schlachtviehhöfe sowie die öffentlichen und privaten Schlachthäuser, ferner die öffentlichen Tierschauen mit Ausnahme der staatlichen Pferde- und Rindviehprämüerungen und der Katzen-, Kaninchen- und Brieftaubenausstellungen, die Ställe und Betriebe von Viehhändlern,, desgleichen die Betriebe von Abdeckern einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigem Beseitigung oder Verarbeitung von tierischen Kadavern und tierischen Teilen sind durch den Staatstierarzt oder durch den von der Regierung an seiner Stelle hiermit beauftragten Tierarzt zu beaufsichtigen. Das gleiche gilt für Gastställe, die in regelmäßiger Wiederkehr und in größerem Umfang zur Einstellung von Handelsvieh benutzt werden, und für größere gewerbliche Schweinemästereien. Die hiernach der Beaufsichtigung unterliegenden Gaststätte und Schweinemästereien werden von der Regierung bezeichnet. Für Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, für öffentliche Tierschauen — insbesondere Hunde- und Geflügelausstellungen — die nur aus dem Ausstellungsort o der aus einem Umkreis von in der Regel höchstens zehn Kilometern um diesen Ort beschicke werden, ferner für Ställe und Betriebe von Viehhändlern, deren Geschäftsumfang nicht beträchtlich ist, kann die Befreiung von der Beaufsichtigung von der Regierung gewährt werden. Durch Verfügung der Regierung kann die Beaufsichtigung auch für die zu Handelszwecken oder zum öffentlichen Verkaufe zu ammengebrachten Viehbestände, für Katzen- Kaninchen- und Brieftaubenausstellungen, für die durch obrigkeitliche Anordnung veraulaßten Zwammenziehungen von Vieh und für die nicht unter Abs. 1 fallenden Gastställe und gewerblichen Viehmästereien angeordnet werden. Die zu Zuchtzwecken öffentlich aufgestellten männlichen Zuchttiere unterliegen der Aufsicht der Staatstierärzte, Art. 12. — Die Besitzer oder Unternehmer der Betriebe, Unternehmungen und Veranstaltungen, die nach vorhergehendem Artikel der Beaufsichtigung unterliegen, haben von der Eröffnung oder Einstellung ihrer Betriebe dem Schöffenkollegium innerhalb 14 Tagen Anzeige zu erstatten. Durch Verfügung des zuständigen Regierungsmitgliedes kann im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer angeordnet werden, daß über das Vorhandensein, den Ab- und Zugang oder über Ortsveränderung von Tieren, die der Beaufsichtigung unterstellt sind oder sich in den ihr unterworfenen Betrieben, Unternehmungen und Veranstaltungen befinden, dem Schöffenkollegium und dem Staatstierarzte Anzeige erstattet werde. 569 C. Schutzmaßregeln gegen die ständige Seuchengefahr 1. Viehuntersuchung beim Eisenbahnverkehre. Art. 13. — Mit der Eisenbahn in Wagenladungen zur Versendung kommendes Geflügel muß bei oder unmittelbar nach dem Entladen einer Untersuchung durch den Staatstierarzt unterworfen werden, wobei sich die Besichtigung auf alle Tiere zu erstrecken hat. Solche Sendungen sind jedoch von dem Untersuchungszwange befreit, sofern sie innerhalb der letzten 12 Stunden vor dem Entladen durch einen Staatstierarzt untersucht worden sind. Art. 14. — Durch Verfügung der Regierung wird bestimmt, inwieweit im übrigen eine staatstierär(…)liche Untersuchung von Vieh vor dem Verladen und vor oder nach dem Entladen im Eisenbahnverkehr im Falle einer bestimmten Seuchengefahr und für deren Dauer stattzufinden hat. Art. 15. — Von dem Zeitpunkt des Verladens oder Entladens des nach den Art. 13 und 14 zu untersuchenden Viehes hat der Besitzer oder dessen Vertreter rechtzeitig, spätestens 24 Stunden vorher, dem zuständigen Staatstierarzte Anzeige zu erstatten. 2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh. Art. 16. — Das Treiben der im Besitze von Viehhändlern befindlichen Schweine und Gänse auf öffentlichen Wegen ist verboten. Indes ist das Treiben von auf der Eisenbahn angekommenen Schweinen außerhalb der Zeit größerer Seuchengefahr bis auf eine Entfernung von 3 Kilometer gestattet. Das Treiben alles anderen im Besitze von Viehhändlern befindlichen Viehes auf öffentlichen Wegen kann durch die Regierung verboten werden. Art. 17. — Ebenso kann das Treiben von Vieh auf dem Wege zum oder vom Markte verboten oder auf bestimmte Wege beschränkt werden. 3. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Vieh. Art..18. — Für das im Besitze von Viehhändlern befindliche und für das auf Märkte oder öffentliche Tierschauen (ausschließlich der staatlichen Pferde- und Rindviehpräm(…)erungen) gebrachte Vieh (Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe, Schweine und Ziegen) kann durch die Regierung die Beibringung von Ursprungs- und von Gesundheitszeugnissen angeordnet werden; die Führer oder Begleiter der Tiere haben die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse auf dem Trans» Porte stets bei sich zu führen und den im Art. 9 des Gesetzes näher bezeichneten Beamten oder Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Art. 19. — Aus den Ursprungszeugnissen müssen bei Pferden und Rindern Geschlecht, Farbe, Abzeichen und das ungefähre Alter, bei Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel die Art und Stückzahl sowie bei sämtlichen Tiergattungen etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.), ferner der Ursprungsort, der Name desjenigen, aus dessen Bestande das Vieh stammt, und der Tag der Entfernung des Viehes aus dem Ursprungsort ersichtlich sein. Die Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse beträgt, sofern nicht in ihnen selbst auf Grund besonderer Bestimmungen der Regierung ein anderes augegeben ist, 30 Tage, von der 570 Ausstellung an gerechnet und findet die Ausstellung derselben durch ein Mitglied des Schöffenkollegiums statt. In den Gesundheitszeugnissen muß bescheinigt sein, daß das darin näher zu bezeichnende Vieh frei von Erscheinungen ist, die auf das Vorhandensein einer anzeigepflichtigen Seuche schließen oder ihren Ausbruch befürchten lassen. Die Gesundheitszeugnisse haben bei Wiederkäuern, Schweinen und Geflügel eine Gültigkeitsdauer von 5 Tagen, bei Einhufern eine solche von 8 Tagen, von der Ausstellung an gerechnet. Diese Fristen können von der Regierung kürzer beinessen werden. Die Gültigkeitsdauer ist in den Zeugnissen anzugeben. Art. 20. — Die Ursprungs- und die Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher eingetragen werden. Art. 21. — Die Ursprungszeugnisse und die von den Staatstierärzten ausgestellten Gesundheitszeugnisse,siud für das ganze Großherzogtum gültig. 4. Viehkontrollbücher und Kennzeichnung von Vieh. Art. 22. — Viehhändler müssen über die in ihrem Besitze befindlichen Pferde, Rinder und Schweine Kontrollbücher nach vorgeschriebenem Muster führen. Die Kontrollbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen sein. Das Herausnehmen oder Zusammenkleben von Blättern wie das Einsetzen neuer Blätter ist verboten. Änderungen der Eintragungen dürfen nur durch Durchstreichen und so bewirkt werden, daß das Durchstrichene noch lesbar bleibt. Die Kontrollbücher dürfen nicht eher in Gebrauch genommen werden, als bis das Schöffenkollegium desjenigen Ortes, von wo aus der Gewerbebetrieb stattfindet, die Gesamtzahl der Seiten durch einen Eintrag auf der ersten Seite beglaubigt hat. Als Viehhändler im Sinne des Viehseuchengesetzes gelten auch Landwirte, Metzger, die über ihren Wirtschafts- oder Gewerbebedarf mit Vieh Handleu; ferner Viehankauf- und Viehverwertungsgenossenschaften, sowie Viehkommissionnäre. Art. 23. — In die Kontrollbücher sind Pferde und Rinder, ausgenommen Kälber bis zu 3 Monaten, einzeln unter Angabe des Geschlechtes, der Farbe, der Abzeichen, des ungefähren Alters, besonderer Kennzeichen (Ohrmarke, Hautbrand, Hornbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) und unter Angabe des Tages und Ortes der Übernahme, des bisherigen Besitzers und seines Wohnorts sowie des Tages des Weiterverkaufs, des Namens und Wohnorts des Käufers einzutragen. Kälber bis zu 3 Monaten und Schweine sind in einzelnen Posten unter Angabe der Stückzahl und des ungefähren Alters (Ferkel, Läufer usw.) einzutragen; im übrigen sind bei solchen Kälbern und bei Schweinen die gleichen Angaben über Herkunft und Verbleib wie bei den Pferden und Rindern zu machen. Die Eintragungen in die Kontrollbücher sind unmittelbar nach den erfolgten Veränderungen mit Tinte oder Tintenstift zu machen. Die Kontrollbücher müssen von den Führern der Transporte jederzeit mitgeführt und den in Art. 9 des Viehseuchengesetzes vorgesehenen Beamten oder Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. Die Kontrollbücher sind ein Jahr lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Dieselben sind für das ganze Großherzogtum gültig. Durch die Regierung kann für Rinder und Schweine eine Kennzeichnung vorgeschrieben werden. 571 5. Molkereien. Art. 24. — In Molkereien ist der Zentrifugenschlamm täglich durch Verbrennen oder Vergraben zu beseitigen. Die Zentrifugentrommeln und -Einsätze sind nach Entfernung des Zentrifugenschlamms in kochendheiße 3 prozentige Sodalösung mindestens zwei Minuten lang einzulegen oder mit solcher abzubürsten. Art. 25. — Als Sammelmolkereien gelten solche Molkereien, in denen nicht ausschließlich die Milch von Kühen aus einem und demselben Betrieb und von solchen Kühen verarbeitet wird, die den in diesem Betriebe dauernd oder vorübergehend beschäftigten Personen gehören. Unter Milch sind auch die bei deren Verarbeitung sich ergebenden flüssigen Produkte — Nahm, Magermilch, Buttermilch und Molken — zu verstehen. Art. 26. — Die Sammelmolkereien müssen mit Einrichtungen versehen sein, mit denen die Milch sicher und nachweislich auf 90° erhitzt werden kann. Die Gefäße, in denen die Milch zur Sammelmolkerei gebracht und aus ihr abgegeben wird, müssen so beschaffen sein, daß sie leicht und sicher gereinigt und desinfiziert werden können. In den Sammelmolkereien müssen für eine leichte und gründliche Desinfektion dieser Gefäße geeignete Einrichtungen vorhanden sein. Für die Beschaffung der im Abs. 1 vorgeschriebenen Erhitzungseinrichtungen in bestehenden Sammelmolkereien ist eine Frist bis 1. Oktober 1914 gestattet. Art. 27. — Milch und Milchrückstände aus Sammelmolkereien dürfen nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung als Futtermittel für Tiere abgegeben oder als solche im eigenen Betriebe der Molkerei verbraucht werden. Ausnahme von dem Erhitzungszwange ist für solche Molkereien zulässig, deren Viehbestände einem staatlich anerkannten Tuberkulosetilgungsverfahren unterworfen sind. Auch kann in besonderen Ausnahmefällen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse es geboten erscheinen lassen, durch die Regierung Befreiung von dem Erhitzungszwange gewährt werden. Als ausreichende Erhitzung der Milch ist anzusehen:

  1. a)Erhitzung über offenem Feuer bis zum wiederholten Aufkochen;
  2. b)Erhitzung durch unmittelbar oder mittelbar einwirkende!: strömenden Wasserdampf auf 85°;
  3. c)Erhitzung im Wasserbad, und zwar, entweder auf 85° für die Dauer einer Minute oder, unter den von der Regierung näher zu bestimmenden Voraussetzungen, auf 70° für die Dauer einer halben Stunde. Art. 28. — In den Sammelmolkereien muß derart Buch geführt werden, daß jederzeit ersichtlich ist, aus welchen Gehöften und in welcher Menge täglich Milch zur Verarbeitung angeliefert wird, sowie in welche Gehöfte täglich Molkereirückstände zur weiteren Verwertung in Viehhaltungen abgegeben werden. Die Bücher sind den mit der Aufsicht über die Molkerei beauftragten Beamten au Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Art. 29. — Eröffnung und Einstellung des Betriebs einer Sammelmolkerei sind dem Distriktskommissar anzuzeigen, welcher davon dem Staatstierarzte Kenntnis gibt. Die Sammelmolkereien unterliegen der Beaufsichtigung durch die Samtätsinspektoren und die 572 Staatstierärzte; über die Beaufsichtigung derselben durch die Staatstierärzte trifft die Regierung weitere Bestimmungen. Hierbei ist die Durchführung der nach Art. 27 vorgeschriebenen Erhitzung durch regelmäßige Besichtigung der Einrichtung und des Betriebs der Sammelmolkereien und durch Prüfung entnommener Proben von Milch und Milchrückständen sicherzustellen. Auch ist die Beachtung der Vorschriften der Art. 25, 26 und 27 zu Prüfen. Die Abstellung etwaiger Mängel ist alsbald zu bewirken. 6. Verkehr und Handel mit Vieh im Umherziehen und Polizeiliche Beobachtung von, Handelsvieh. Art. 30. — Das Umherziehen mit Zuchthengsten zum Decken von Stuten kann von der Regierung verboten werden. A r t . 31. — Die Regierung kann in Zeiten der Seuchengefahr für den Handel mit Vieh ohne vorgängige Bestellung anordnen, daß der Verkauf außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen nur an bestimmten Verkaufsplätzen (Standort, Stall usw.) stattfinden und daß bei diesem Handel beim Aufsuchen von Bestellungen Vieh nicht mitgeführt werden darf. Die Regierung kann ferner in Zeiten der Seuchengefahr anordnen, daß das bei dem Handel im Umherziehen mitgeführte Vieh einer regelmäßigen Untersuchung durch den Staatstierarzt unterliegt. Durch Verfügung der Regierung wird bestimmt, ob und auf welche Zeit und für welche Landesteile der Handel, der ohne vorgängige Bestellung außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, gänzlich verboten wird. Durch Verfügung der Regierung können die Betriebe von Viehhändlern in bestimmten Gemeinden dauernd oder für bestimmte Zeit der Beaufsichtigung durch den Staatstierarzt unterstellt werden, in der Weise, daß Tiere bestimmter Gattungen aus diesen Betrieben nicht entfernt werden dürfen, wenn sie nicht frühestens 48 Stunden vorher durch den Staatstierarzt untersucht worden sind. Durch Verfügung der Regierung wird ferner bestimmt, ob im Falle einer besonderen Seuchengefahr die zum Verkauf bestimmten Rinder und Schweine von Viehhändlern im ganzen Lande oder in einzelnen Kantonen oder Gemeinden einer polizeilichen Beobachtung zu unterwerfen sind. In diesem Falle haben die Händler oder ihre Vertreter spätestens 12 Stunden nach jeder Einstellung von Tieren der in Frage stehenden Art dem Schöffenkollegium unter Angabe des Standortes Anzeige zu machen und dabei die Tiere nach Gattung, Geschlecht, Farbe, Abzeichen, Alter und etwaigen besonderen Kennzeichen (Ohrmarke, Hornbrand, Hautbrand, Farbzeichen, Haarschnitt usw.) genau zu bezeichnen, letzteres jedoch nur, insoweit für dieselben keine Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse vorliegen. Gegebenenfalls sind diese, der Anzeige anzuschließen. Bei Schweinen genügt die Angäbe der Stückzahl und des ungefähren Alters. Das Schöffenkollegium hat die Anmeldung nebst den dazu gehörigen Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen dem Staatstierarzt zu übermitteln. Die Beobachtungsfrist sowie die für deren Ausführung zu treffenden Maßregeln bestimmt die Regierung. 7. Zugtiere im Bergwerks- und Haufierbetriebe. Art. 32. — Für die beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, sowie auch für die beim Bergwerks- 573 betriebe benutzten Zugtiere kann eine amtstierärztliche, in bestimmten Zeiträumen zu wiederholende Untersuchung durch die Regierung angeordnet werden. In diesem Falle ist das Ergebnis der Untersuchung, unter Angabe des Tages, in ein Untersuchungsbuch einzutragen, in dem die untersuchten Tiere einzeln nach Geschlecht, Farbe, Abzeichen und Alter bezeichnet sein müssen. Das Untersuchungsbuch ist 6 Monate lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren. Der Führer der Tiere beim Gewerbebetrieb im Umherziehen hat es stets mit sich zu führen und den im Art. 9 des Gesetzes näher bezeichneten Personen oder Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 8. Hundehalsbänder. Art. 33. — Frei umherlaufende Hunde müssen mit Halsbändern versehen sein, die Namen und Wohnort oder Wohnung des Besitzers oder, nach näherer Bestimmung der Regierung ein fonstiges, die Zugehörigkeit des Hundes sicherstellendes Kennzeichen ersehen lassen. 9. Deckregister. Art. 34. — Personen, die einen Hengst oder Bullen zum Decken fremder Pferde oder fremden Rindviehs verwenden, desgleichen die Vorsteher oder Tierhalter von Gemeinden, Verbänden oder Vereinen, die Hengst oder Bullen zur Zucht halten, haben dies dem zuständigen Staatstierarzt anzuzeigen. 10. Viehladestellen. Art. 35. — Die für den öffentlichen Verkehr benutzten Viehladestellen müssen mit undurchlässigem Boden versehen sein. Für Viehladestellen mit geringeren: Verkehr können Ausnahmen und für scholl bestehende Viehladestellen die Gewährung einer angemessenen Frist zur Herstellung des undurchlässigen Bodens bei der Regierung nachgesucht werden. 11. Reinigung und Desinfektion beim Viehtrans Porte. Art. 36. — Die besonderen Vorschriften betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Beförderungen von Vieh und lebendem Geflügel auf Eisenbahnen finden entsprechende Anwendung auch auf den Verkehr mit Vieh und Geflügel auf Kleinbahnen mit Ausnahme der Straßenbahnen, ferner auf Viehwagen von Eisenbahnen und den vorbezeichneten Kleinbahnen, wenn darin fremdländische und wilde Tiere befördert worden sind. Im übrigen müssen die voll Viehhändlern und Transport-Unternehmern zum Viehtransporte benutzten Fahrzeuge aller Art einschließlich der Straßenbahnwagen, aber mit Ausnahme der Fähren, sowie alle sonstigen zu oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften (Kisten, Käfige, Körbe, Krippen, Tränkvorrichtungen, Latierbäume, Hürden, Ketten, Anbindestricke) sowie auch die Ladestellen (Art. 35) nach dem Gebrauche gereinigt werden. Die Regierung bestimmt, ob in Zeiten der Seuchengefahr die Fahrzeuge und Gegenstände nach dem Gebrauche nicht nur gereinigt, sondern auch desinfiziert werden sollen. Art. 37. — Durch die Regierung kann erforderlichenfalls bestimmt werden, ob in Zeiten der Seuchengefahr auch die zur Beförderung von tierischen Rohstoffen dienenden Fahrzeuge und 40a 574 Behältnisse sowie die zur Beförderung von Vieh dienenden Fähren nach dem Gebrauche gereinigt und desinfiziert werden sollen. Art. 38. — Die Reinigung und die Desinfektion sind alsbald nach dem Gebrauch auszuführen. Die Reinigung und die Desinfektion der Fähren können auf diejenigen Teile beschränkt bleiben, die für die Beförderung der Tiere benutzt worden sind. 12. Einrichtung und Betrieb von Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen, Schlachthöfen und gewerblichen Schlachtstätten. Einrichtung. Art. 39. — Die für Viehausstellungen und Viehmärkte bestimmten Plätze müssen durch eine Einfriedigung derart abgeschlossen sein, daß das Zugeführte Vieh den Platz nur an den durch den Staatstierarzt überwachten Eingängen betreten kann. Solange der Zutrieb zum Markte andauert, darf Vieh vom Marktplatz nicht durch die Eintriebstellen, sondern nur durch gesonderte, polizeilich überwachte Ausgänge abgeführt werden. Für größere Viehmärkte sollen wo möglich die Marktplätze mit einer Einfriedigung umgeben sein und müssen auf den Staudplätzen für Großvieh Einrichtungen zum Anbinden der Tiere vorhanden sein, möglichst derart, daß die Tiere in Reihen stehen, und daß vor ihren Köpfen ein Gang freibleibt. Die Viehmarktplätze sind so instandzusetzen und so imstande zu erhalten, daß sie rasch und gründlich gereinigt werden können. Die Eintriebstelleu sind in ihrer ganzen Breite und auf eine Länge von mindestens 10 in mit ebenem, hartem Boden zu versehen. Die Eingänge der Plätze, auf denen regelmäßig stark beschickte Viehmärkte stattfinden, sind zweckentsprechend zu pflastern oder zu zementieren. Art. 40. — In unmittelbarer Nähe der Märkte muß ferner ein besonderer Raum zur vorläufigen Absonderung und weiteren Beobachtung kranker oder verdächtiger Tiere vorhanden sein. Auf Märkten mit geringerem Verkehr kann mit Genehmigung der Regierung von der Bereitstellung dieses Raumes abgesehen werden. Art. 41. — Die Unterkunftsräume für Vieh auf den Viehmärkten, den Nutzviehhöfen und Schlachtviehhöfen und in den öffentlichen Schlachthäusern (Markthallen, Stallungen, Absonderungsräumen) müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden versehen sowie ausreichend beleuchtet sein. Die Anbindevorrichtungen auf Märkten, ferner die Rampen, Buchten und Hürden müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen hergestellt sein. Art. 42. — Anlage getrennter Ent- und Verladerampen und getrennter Zu- und Abfuhrwege sowie die Pflasterung der Triebstraßen, für öffentliche Schlachthäuser die Anlage getrennter Ent- und Verladerampen, für Viehmärkte diejenige getrennter Zu- und Abfuhrwege durch die Regierung angeordnet werden. Art. 4 3 . — Für die Herstellung der in den Art. 39 bis 42 vorgeschriebenen Einrichtungen kann von der Regierung eine Frist bis zum 1. Oktober 1914 gewährt werden. Für Wochenmärkte, endlich für Viehausstellungen und Viehmärkte von beschränktem Umfang, die nur aus dem Ausstellungs-(Markt-)Ort oder dessen näherer Umgebung beschickt sind, kann mit Ge- 575 nehmigung der Regierung von der Herstellung der Einrichtungen ganz oder teilweise abgesehen werden. Art. 44. — Für die Neuanlage von Nutzviehhöfen, Schlachtviehhöfen und von öffentlichen Schlachthäusern gelten folgende Bestimmungen:
  4. a)Wenn ein öffentliches Schlachthaus mit einem Schlachtviehhofe verbunden ist, so müssen EinAchtungen getroffen sein, die einen Abschluß der Betriebe gegeneinander ermöglichen.
  5. b)Auf Nutz- oder Schlachtviehhöfen mit stärkerem Viehverkehr und bei öffentlichen Schlachthäusern müssen für das mit der Eisenbahn ankommende Vieh auf den Ausladerampen Buchten zur vorläufige!: Unterbringung der Tiere vorhanden sein. Wenn Ausladungen zur Nachtzeit vorgenommen werden, müssen die Rampen mit ausreichender Beleuchtung versehen sein.
  6. c)Bei größeren Nutz- oder Schlachtviehhöfen sind gegen die schlossene Seuchenhöfe zur Aufnahme seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, bei größeren Schlachtviehhöfen auch besolidere, von dem übrigen Viehverkehre getrennt liegende Nestbestandhöfe zur Unterbringung des von einem zum anderen Markte verbleibenden Viehes herzustellen. Die Regierung behält sich vor, die Herstellung von Nestbestandhöfen auch für kleinere Schlachtviehhöfe und für Nutzviehhöfe vorzuschreiben. Vorstehende Bestimmungen können nach Anordnung der Regierung auf bereits bestehende Nutzoder Schlachtviehhöfe und öffentliche Schlachthäuser ausgedehnt werden. Betrieb. Art. 45. — Der Beginn der Viehmärkte und des Auftriebs wird von der Negierung auf eine bestimmte Tageszeit festgesetzt und darf, sofern nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, nicht' vor Tageslielle stattfinden. Der Auftrieb kann auf bestimmte Stunden beschränkt werden. Die Tiere müssen vor oder bei dem Auftrieb auf den Markt durch den Staatstierarzt untersucht werden. Die Viehmarktsplätze und die anstoßenden Teile der Zu- und Abtriebwege sind alsbald nach Schluß des Marktes zu reinigen und erforderlichenfalls zu desinfizieren. Art. 46. — Am Marktort und in dessen unmittelbarer Umgebung kann nach näherer Anordnung der Regierung der gewerbsmäßige Handel mit Vieh bestimmter Gattungen an Markttagen außerhalb des Marktplatzes verboten oder beschränkt werden. Art. 47. — Für Viehmärkte kann durch das zuständige Regierungsmitglied angeordnet werden, daß sämtliche Tiere vor dem Abtrieb unter Angabe des Bestimmungsorts und des Käufers bei der Marktpolizeibehörde gemeldet werden. Art. 48. — Der Viehabtrieb von Schlachtviehmärkten kann, sofern er nicht zur Schlachtung oder Ann Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte erfolgt, durch die Negierung verboten werden. Art. 49. — Das in ein öffentliches Schlachthaus übergeführte Vieh darf daraus ohne Genehmigung des Staatstierarztes lebend nicht wieder ausgeführt werden; derselbe hat der Regierung davon Mitteilung zu machen. Diese Genehmigung ist nicht erforderlich in Schlachthäusern, die unter der Leitung eines Tierarztes stehen. Art. 50. — Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtviehhöfen oder in öffent- 576 lichen Schlachthäusern zu Schlacht- oder Handelszwecken ausgestellt sind, darf nur nach vorheriger ausreichender Erhitzung (Art. 27 Abs. 3) abgegeben oder sonst verwertet werden. Art. 51. — Auf Wochenmärkte, die von der Beaufsichtigung durch den Staatstierarzt befreit sind, finden die Bestimmungen der Art. 45 bis 51 keine Anwendung. 13. Einrichtung und Betrieb von Gast- und Händlerställen. Art. 52. — Gastställe und Ställe von Viehhändlern müssen mit undurchlässigem Fußboden und glatten Wänden verschen sein. Sie müssen ferner ausreichend durch Tageslicht beleuchtet, oder es muß für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt sein. Die in Gast- und Händlerställen befindlichen Ausrüstungsgegenstände (Krippen, Raufen, Verschläge, Futterkisten, Tränkgeräte und dergleichen) sowie Vorsetzkrippen müssen aus leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Stoffen bestehen. Auf bereits bestehende Stallungen finden diese Forderungen nur insoweit Anwendung, als es die Regierung bestimmt. Art. 53. — Für größere Händlerstallungen muß ein besonderer Raum zur Unterbringung kranker oder verdächtiger Tiere vorgesehen sein. Die Händlerstallungen, auf die diese Vorschrift Anwendung findet, sind von der Regierung auf Antrag des Staatstierarztes zu bezeichnen. Art. 54. — Gast-, und Händlerställe, in denen Schweine oder Geflügel untergebracht sind, müssen nach jeder Benutzung gereinigt und desinfiziert werden. Bei größeren Ställen kann diese Maßregel auf die benutzten Teile beschränkt werden. Gast- und Händlerställe sind im übrigen sauber zu halten und außerdem mindestens in den ersten 10 Tagen eines jeden Vierteljahres zu reinigen und zu desinfizieren. Von der Desinfektion können für kleinere Gast- und Händlerställe, in denen nur selten fremdes Vieh untergebracht wird, Aus» nahmen von der Regierung zugelassen werden. Dieselbe kann ferner anordnen, daß die Inhaber von Gastställen über das von ihnen eingestellte Vieh Buch führen, aus dem die Zahl und Art der eingestellten Tiere, der Name und Wohnort des Besitzers, der Herkunftsort und der Bestimmungsort sowie der Tag der Einstellung und der Tag der Entfernung der Tiere ersichtlich sind. Die Ausführung der Desinfektion und die im Abs. 3 vorgeschriebene Buchführung sind durch den Staatstierarzt auf Kosten des Besitzers des Stalles zu kontrollieren. 14. Abdeckereien. Einrichtung. Art. 55. — Die Betriebsstätten der Abdeckereien einschließlich der Wasenplätze und sonstigen Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen sind derart einzufriedigen, daß sie von Personen und von Vieh nur durch die Eingänge betreten werden können. Art. 56. — In den Räumen, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiter verarbeitet werden, müssen der Fußboden undurchlässig und die Wände bis zu einer Höhe 577 von 2 m glatt und leicht abwaschbar hergestellt sein. Auch muß zur Reinhaltung dieser Räume für das Vorhandensein von Gebrauchswasser in genügender Menge gesorgt sein. Art. 57. — Zur Aufnahme der flüssigen Abgänge und des Spülwassers muß eine wasserdichte und gut abgedeckte Sammelgrube mit wasserdichter Zuleitung vorhanden sein. Die Umgebung der Sammelgrube ist im Umfang von mindestens 3 m mit einem undurchlässigen Boden zu versehen. Art. 58. — Den Abdeckereien müssen die nötigen Transportwagen für Kadaver und Tierteile nebst den erforderlichen Gerätschaften zur Abhäutung und Zerlegimg von Kadavern und die erforderlichen Desinfektionsmittel sowie Verbandmaterial zur Verfügung stehen. Art. 5!). — Die Regierung kann für die Herstellung der angegebenen Einrichtungen eine Frist bis zum 1. Oktober 1914 gewähren. Art. 60. — Durch Verfügung der Regierung kann angeordnet werden, daß
  7. a)die Räume, in denen Tiere getötet oder Tierkörper abgehäutet, zerlegt oder weiterverarbeitet werden, nach oben abzuschließen sowie mit Türen und Fenstern zu versehen sind;
  8. b)der Hofraum des Abdeckereigrundstücks zu pflastern und sonst wasserdicht herzustellen ist;
  9. c)wenn Tierteile gekocht werden, sollen, hierfür besondere Einrichtungen in einem besonderen Raume herzustellen sind;
  10. d)ein besonderer Raum zum Trocknen und Lagern verwendbarer Tierteile einzurichten ist. Art. 61. — Neu zu errichtende Abdeckereien müssen folgende besondere Betriebsräumlichkeiten enthalten:
  11. a)einen Raum zur Tötung, Abhäutung und Zerlegung der Tiere;
  12. b)besondere Räumlichkeiten zur Verarbeitung der Tierteile, insbesondere zum Kochen sowie zum Trocknen und Lagern verwendbarer Teile;
  13. c)einen Käfig zur Absperrung und Beobachtung wutkranker oder verdächtiger Hunde oder Katzen;
  14. d)einen Umkleide- und Waschraum für das Arbeitspersonal. Art. 62. — Für kleinere Abdeckereien können von den Vorschriften der Art. 56, 58 und 61 Ausnahmen bei der Regierung nachgesucht werden. Betrieb. Art. 63. — Von der Tötung und von jedem Fallen von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen, ausgenommen Einhufer und Kälber unter 3 Wochen, Sangferkel, Schaf- und Ziegenlämmer unter 6 Wochen, hat der Besitzer oder sein Vertreter spätestens am Tage nach dem Tode des Tieres dem Schöffenkollegium Anzeige zu erstatten und zu erklären, ob er das getötete oder gefallene Tier einer Abdeckerei bezw. einer Anstalt zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern oder tierischen Teilen übergeben will, oder ob dasselbe auf den öffentlichen Wasenplatz gebracht werden soll. Ist ersteres der Fall, so hat das Schöffenkollegium die Abdeckerei alsbald i n Kenntnis zu setzen und um Abholung des Kadavers zu ersuchen. Diesem Ersuchen ist sofort Folge zu leisten. Handelt es sich um Kadaver bezw. Kadaverteile, deren unschädliche Beseitigung auf Grund vete- gleitung 578 rinärpolizeilicher Vorschriften vorzunehmen ist, so hat das Schöffenkollegium für Polizeiliche Bedes Transportes und Überwachung der Beseitigung Sorge zu tragen. Findet der Transport auf das Gebiet einer anderen Gemeinde statt, so ist der Transportführer ausdrücklich auf die Seuche und die Vorschrift der unschädlichen Beseitigung aufmerksam zu machen. Das Schöffenkollegium hat sich schriftlich bescheinigen zu lassen, daß dies geschehen ist. Es hat ferner das Schöffenkollegium der Gemeinde, in welcher sich die Abdeckerei befindet, telegraphisch von dem voraussichtlichen Eintreffen des Transports zu benachrichtigen und dieselbe zu ersuchen, die Ankunft zu kontrollieren und die Beseitigung zu überwachen. Art. 64. — Die Abholung der Kadaver und tierischen Teile hat in besonderen, auf allen Seiten geschlossenen Fahrzeugen zu geschehen, die so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. Die Fahrzeuge sollen mit Hebevorrichtungen zum Ein- und Ausladen der Kadaver versehen sein Zur Beförderung kleinerer Kadaver und Tierteile können andere undurchlässige Behältnisse verwendet werden, die während des Gebrauchs geschlossen zu halten sind. Die Regierung kann ausnahmsweise auch zur Beförderung größerer Kadaver Fahrzeuge zulassen, die den vorstehend genannten Anforderungen nicht entsprechen, sofern sie so gedichtet sind, daß Flüssigkeiten nicht durchsickern können. In diesem Falle sind die Kadaver und tierischen Teile in geeigneter Weise zu bedecken. Art. 65. — Die in der Abdeckerei getöteten Tiere und die dahin gebrachten Kadaver und tierischen Teile sind alsbald unschädlich zu beseitigen oder, soweit veterinärpolizeiliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, nach Maßgabe des Art. 68 zum Zwecke der Verwertung zu verarbeiten. I m letzteren Falle können die Häute der Tiere auch ohne weitere Verarbeitung verwendet werden. Art. 66. — Als unschädliche Beseitigung gelten:
  15. a)Kochen oder Dämpfen bis zum Zerfall der Weichteile;
  16. b)Trockene Destillation;
  17. c)Behandlung auf chemischem Wege bis zur Auflösung der Weichteile;
  18. d)Verbrennen bis zur Asche;
  19. e)Vergraben. Das Vergraben darf nur zugelassen werden, wenn die unschädliche Beseitigung nach a bis d nicht ausführbar ist. Das Vergraben hat in so tief angelegten Gruben zu erfolgen, daß die Oberfläche der Kadaver oder der Tierteile von einer unterhalb des Randes der Grube mindestens 1 m starken Erdschicht bedeckt ist. Nach Einbringung der Kadaver in die Grube sind die durch Blut oder sonstige Abgänge verunreinigten Stelle,: der Umgebung der Grube abzuschürfen und mit den Kadavern zu vergraben. Die bei der unschädlichen Beseitigung nach Abs. 1 unter a bis d gewonnenen Erzeugnisse und Rück» stände können, sofern nicht andere Bestimmungen entgegenstehen, außer zum Genusse für Menschen, frei verwendet werden, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine nachträgliche Beschmutzung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile ausgeschlossen ist. Zu diesem Zwecke müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden; auch dürfen Personen, die mit den zur Verarbeitung bestimmten rohen tierischen Teilen in Berührung kommen, ohne Wechsel der Oberkleider, ohne Wechsel oder Reinigung des Schuhzeuges und ohne gründliches Waschen der Hände 579 die Räume, in denen die genannten Erzeugnisse und Rückstände gewonnen und gelagert werden, nicht betreten. Art. 67. — Der unschädlichen Beseitigung unterliegen auch alle nicht verwendbaren Teile von Kadavern und Abfälle, die sich bei der weiteren Verarbeitung von Kadavern ergeben. Art. 68. — Die Zerlegung und Verarbeitung von Tierkadavern und Kadaverteilen zum Zwecke der Verwertung darf nur in Abdeckereien oder sonstigen Anstalten zur Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen erfolgen. Die Verwendung von Kadavern oder Kadaverteilen von gefallenen oder getöteten Tieren zum menschlichen Genuß ist verboten. Die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur mit, Genehmigung der Regierung zulässig. Mit vorstehender Einschränkung und soweit nicht veterinärpolizeiliche Bestimmungen entgegenstehen, dürfen von Kadavern außer den Häuten (Art. 65) verwendet werden: Fett nach Kochung oder Ausschmelzung, Knochen, Hörner, Hufe, Klaueu, Haare, Wolle, Borsten und Federn nach Auskochung oder Trocknung, Flechsen (Sehnen, Muskelstreifen) nach völliger Trocknung. Jedoch müssen die Verarbeitung und die Lagerung in besonderen Räumen stattfinden, damit eine Beschmutzung nach erfolgter Verarbeitung durch unverarbeitete Kadaver oder tierische Teile vermieden wird. Unbeschadet der Vorschrift im Abs. 3 ist die Abgabe von Fleisch aus Abdeckerein verboten. Jedochkann, soweit veterinärpolizeiliche Bedeuten nicht entgegenstehen, ausnahmsweise die Regierung die Abgabe von Fleisch als Futtermittel für Tiere unter der Bedingung gestatten, daß das Fleisch vor der Abgabe gekocht und hierauf durch Einspritzung auffälliger, von der Fleischfarbe abweichender Farbstoffe vollständig gefärbt wird. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Fleisches ist polizeilich zu überwachen. Das Kochen des Fleisches ist nur dann als genügend anzusehen, wenn das Fleisch unter der Einwirkung der Hitze auch in den innersten Schichten, grau oder grauweiß verfärbt ist und wenn der von frischen Schnittflächen abfließende Saft eine rötliche Farbe nicht mehr besitzt. Art. 69. — Durch Verfügung der Regierungs kann auch bei schon bestehenden Abdeckereien angeordnet werden, daß für die Lagerung von unverarbeiteten tierischen Teilen und für die Zerlegung von Kadavern ein besonderer Raum verwendet wird, der von dem Raume getrennt ist, wo die tierischen Teile gekocht oder sonst verarbeitet werden. Art. 70. — Trausportwagen, Geräte und Betriebsräume sind nach jedesmaliger Benutzung gründlich zu reinigen und, wenn es sich um die Beseitigung eines mit einer Seuche behafteten Kadavers gehandelt hat, zu desinfizieren. Art. 71. — Der Inhalt der Sammelgrube (Art. 57) ist entsprechend der Anweisung für das Desinfektionsverfahren für die Desinfektion von Jauche zu desinfizieren, nach Bedarf zu entleeren und nach näherer Bestimmung des Schöffenkollegiums wegzuschaffen. Weitergehende Vorschriften über die Behandlung des Abflußwassers aus den Abdeckereien bleiben der Regierung vorbehalten. 580 Art. 72. — Soweit nicht für die unschädliche Beseitigung der Kadaver und Kadaverteile Abdeckereien zur Verfügung stehen, hat jede Gemeinde einen öffentlichen Wasenplatz in geeigneter Lage und von angemessener Größe bereitzustellen. Sämtliche Kadaver und Kadaverteile, auf die sich die Anzeigepflicht erstreckt (Art. 63), dürfen nur auf dem öffentlichen Wasenplatz vergraben werden, Der Bereitstellung eines Wasenplatzes bedarf es namentlich nicht: 1. wenn die Gemeinde oder ein Verband von Gemeinden selbst eine Abdeckerei zum Zweck der unschädlichen Beseitigung sämtlicher für die Beseitigung auf Wasenplätzen in Betracht kommenden Kadaver eingerichtet hat; 2. wenn die Gemeinde nachweist, daß sie mit einer den Vorschriften dieser Verordnung entsprochenden Abdeckerei ein Abkommen getroffen hat, wonach dieselbe die unschädliche Beseitigung sämtlicherfüreine solche Beseitigung auf Wasenplätzen in Betracht kommenden Kadaver und Kadaverteile übernimmt. Art. 73. — Wasenplätze dürfen nicht in Benutzung genommen werden, bevor die Regierung die Erlaubnis hierzu erteilt hat. Bereits benutzte Wasenplätze sind außer Verwendung zu setzen, wenn sie den im Art. 55 und im nachfolgenden Abs. 2 vorgesehenen Anforderungen nicht entsprechen. Der höchste Grundwasserstand des zum Vergraben von Kadavern und tierischen Teilen bestimmten Geländes (des Wasenplatzes) soll so tief liegen, daß Gruben von 2 m Tiefe angelegt werden können, ohne daß auf Wasser gestoßen wird. Die Gruben sollen mindestens 0,5 m von einander getrennt sein und dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde geöffnet oder erneut in Benutzung genommen werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn nach dem Gutachten des Staatstierarztes mit Sicherheit anzunehmen ist, daß eine vollständige Verwesung der in der Grube untergebrachten Kadaver oder Kadaverteile stattgefunden hat, und daß ansteckungsfähige Seuchen» keime in der Grube nicht mehr vorhanden sind. In besonderen Ausnahmefällen kann die vorzeitige Öffnung solcher Gruben unter Anwendung aller erforderlichen Vorsichtsmaßregeln und unter polizeilicher Überwachung gestattet werden. Die aus einer geöffneten Grube ausgehobenen Tier« teile sind wieder vorschriftsmäßig zu vergraben oder sonst (Art. 66) unschädlich zu beseitigen. Wenn der Wasenplatz wegen zu hohen Grundwasserstandes oder aus einem anderen Grunde nicht benützt werden kann, so sind die Kadaver oder Kadaverteile zu verbrennen. Der Wasenplatz darf zu keinem anderen Zwecke als zum Vergraben von Kadavern benutzt werden; insbesondere ist verboten, auf ihm Viehfutter zu werben oder ihn beweiden zu lassen. Art. 74. — Das Halten von Schweinen auf dem Abdeckereigrundstück ist verboten. Für Hunde, die auf dem Abdeckereigrundstück gehalten werden, kann die Ortspolizeibehörde die Ankettung anordnen. Beaufsichtigung. Art. 75. — Die nach Art. 11 angeordnete staatstierärztliche Beaufsichtigung der Abdeckereien Einschließlich der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen findet in der Weise statt, daß der Staatstierarzt bezw. der von der Regierung hiermit beauftragte Tierarzt mindestens eine halbjährliche Revision auf Kosten des Betriebsunternehmers vornimmt. Für kleinere Adbeckereien kann mit Genehmigung der Regierung die Revision nur jährlich stattfinden. 581 Der Staatstierarzt hat die in seinem Dienstbezirk vorhandenen Wasenplätze mindestens einmal im Jahre zu besichtigen. Bei der Revision der Abdeckereien, der Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen und der Wasenplätze ist auf die Beachtung der Vorschriften der Art. 55 bis 73 zu schen. Die Abstellung etwaiger Mängel ist alsbald zu bewirken. Über das Vorhandensein, die Neueinrichtung und Einstellung der im Abs. 1 genannten Betriebe ist dem Distriktskommissar Anzeige zu erstatten. Art. 76. — Inhaber von Abdeckereien oder von Anlagen zur gewerbsmäßigen Beseitigung oder Verarbeitung von Kadavern und tierischen Teilen müssen von demSchöffenkollegiumausgestellte Kontrollbücher nach vorgesehenem Muster führen. Dieses Buch ist den Polizeibeamten und den Staatstierärzten sowie den in Art. 9 des Viehseuchengesetzes näher bezeichneten Beamten und Beauftragten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Es ist gelegentlich der im Art. 75, Abs. 1 vorgeschriebenen Revision der Abdeckerei durch den Staatstierarzt zu revidieren und mit einem Revisionsvermerk zu versehen. 15. Herstellung und Verwendung von Impfstoffen. Art. 77. — Wer gewerbsmäßig zum Zwecke des Verkaufs Impfstoffe herstellen will, die zum Schutze gegen Viehseuchen oder zu deren Heilung bestimmt sind, bedarf hierzu der Erlaubnis der Regierung. Die Erlaubnis darf nur an solche Personen erteilt werden, welche die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nachweisen. Art. 78. — Dem Erlaubnisgesuche sind eine Beschreibung und Pläne der baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt beizufügen; auch sind darin diejenigen Impfstoffe zu bezeichnen, die hergestellt werden, sollen; ferner ihre Wirkungs- und Prüfungsweise sowie die Art der Haltbar» machung und die Dauer ihrer Wirksamkeit anzugeben. Die Erteilung der Erlaubnis ist davon abhängig zu machen, daß die baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den an die Herstellung, Aufbewahrung und den Vertrieb der Impfstoffe zustellendenAnforderungen genügen, und daß die nötigen Vorkehrungen getroffen sind, um eine Verschleppung von Viehseuchenerregern wirksam zu verhüten. Art. 79. — Die Erlaubnis gilt nur für die genehmigten Impfstoffe. Wenn der Unternehmer außer den nach Art. 78 angemeldeten noch weitere Impfstoffe herstellen und verkaufen will, so hat er hierfür erneut die Erlaubnis einzuholen. Die Erlaubnis ist von der Regierung zurückzunehmen, wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Unternehmers der Mangel derjenigen Eigenschaften, die bei der Erteilung der Erlaubnis nach Art. 77 vorausgesetzt werden mußten, klar erhellt, oder wenn die baulichen oder sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt den Anforderungen nicht mehr genügen. Art. 80. — Mir bestehende Anstalten ist die im Art. 77 vorgesehene Erlaubnis binnen 2 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes nachzusuchen. Die Regierung kann für die Erfüllung der zu stellenden Anforderungen eine Frist bis zu 6 Monaten gewähren. Art. 81. — Der Betrieb der Anstalten unterliegt der Überwachung durch den Staatstierarzt nach 40 b 582 näherer Bestimmung der Regierung. Die Tiere, die zur Gewinnung von Impfstoffen bestimmt sind, müssen frei von übertragbaren Krankheiten sein und vor ihrer Verwendung durch einen Tierarzt untersucht werden. Die Veräußerung oder anderweitige Verwertung von Tieren, die zur Herstellung von Impfstoffen gedient haben, kann von einer Untersuchung durch den Staatstierarzt abhängig gemacht oder sonstigen Beschränkungen unterworfen werden. Art. 82. — Die Regierung kann die Abgabe oder Anwendung bestimmter Impfstoffe verbieten oder von dem Ergebnis einer staatlichen Prüfung abhängig machen. Art. 83. — Die Impfstofferzeugungsanstalten sind verpflichtet, über die Herstellung der Impfstoffe Listen zu führen, die über die Art der Gewinnung Aufschluß geben. Art. 84. — Die Regierung bezeichnet die Bedingungen für die Zulassung von Impfstoffen zur staatlichen Prüfung, das Verfahren, nach dem die Prüfung der Impfstoffe vorzunehmen ist, sowie die zur Vornahme der Prüfung berechtigten Stellen und kann über die Art der Verwendung der Impfstoffe Bestimmung treffen. Art. 85. — Von einer Anstalt, die der staatlichen Prüfung unterstellte Impfstoffe in den Verkehr bringt, dürfen gleichartige ungeprüfte Impfstoffe nicht abgegeben werden. Die Gefäße, in denen die staatlich geprüften Impfstoffe in den Verkehr gebracht werden, müssen mit Kennzeichen und Vermerken versehen sein, aus denen die Kontrollnummer, der Tag der staatlichen Prüfung, die Herstellungs- und Prüfungsstätte sowie die längste Zulassungszeit des Impfstoffs zu ersehen sind; auch müssen sie die deutliche Aufschrift tragen: „Staatlich geprüft". Ferner sind den Impfstoffen gedruckte Anweisungen für die Art ihrer Verwendung und Aufbewahrung und die bei ihrer Anwendung etwa besonders zu beachtetenden Vorsichtsmaßregeln beizugeben. Art. 86. — Die Einfuhr von Impfstoffen aus dem Ausland kann durch die Regierung von einer staatlichen Prüfung abhängig gemacht werden. Art. 87. — Impfstoffe, die lebende Erreger von Viehseuchen enthalten, dürfen nur an Tierärzte abgegeben und nur von Tierärzten zur Impfung benutzt werden. Die Regierung kann Ausnahmen, insbesondere für wissenschaftliche Anstalten, zulassen. 16. Viehkastrierer. Art. 88. — Alle diejenigen, welche das Gewerbe als Viehkastrierer ausüben, haben sich beim Staatstierarzt anzumelden. Art. 89. — An Tieren, die an einer der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche leiden oder einer solchen Seuche verdächtig sind, dürfen von gewerbsmäßigen Viehkastrierern Kastrationen nicht ausgeführt werden. Art. 90. — Gewerbsmäßigen Viehkastrierern ist verboten, Gehöfte zu betreten, in denen Maul- und Klauenseuche, Lungenseuche des Rindviehs oder Pockenseuche der Schafe herrschen oder die wegen dieser Seuchen gesperrt sind. Desgleichen ist ihnen die Kastration von Tieren aus solchen Gehöften untersagt. Ferner ist den gewerbsmäßigen Viehkastrierern verboten, in Gehöften, in denen Milzbrand, Rausch- 583 brand, Wild- und Rinderseuche, Rotz, Schweineseuche, Schweinepest, Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern), Geflügelcholera oder Hühnerpest herrschen oder die wegen einer dieser Seuchen gesperrt sind, die gesperrten Ställe zu betreten und die Kastration an Tieren vorzunehmen, die aus solchen Gehöften stammen und für die betreffende Seuche empfänglich sind. Bei Schweineseuche und Schweinepest ist jedoch den gewerbsmäßigen Viehkastrierern die Vornahme von Kastrationen an ansteckungsverdächtigen Schweinen, in Seuchengehöften aber nur außerhalb des gesperrten Stalles und unter der Bedingung zu gestatten, daß die Kastrierer vor dem Verlassen des Seuchengehöfts Hände, Arme, Kleider, Schuhzeug und die zur Kastration benutzten Instrumente reinigen und desinfizieren. Art. 91. — Es bleibt der Regierung vorbehalten, nötigenfalls die Vorschriften im Art. 90 auf andere der Anzeigepflicht unterstellte Seuchen (Art 2 des Viehseuchengesetzes.) auszudehnen. Art. 92. —Nach Ausführung der innerhalb eines Gehöftes (Viehbestandes) vorgenommenen Kastrationen haben sich die gewerbsmäßigen Viehkastrierer die Hände und Anne mit warmem Wasser und Seife zu waschen und ihre Kleider sowie das Schuhzeug durch sorgfältiges Abbürsten mit Seifenwasser zu reinigen. Art. 98. — Gewerbsmäßige Viehkastrierer haben ein Kontrollbuch nach näher zu bestimmendem Muster zu führen, aus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und Gehöften sie Kastrationen vorgenommen haben. Das Kontrollbuch ist fünf Jahre lang, von der letzten Eintragung an gerechnet, aufzubewahren und den Polizeibeamten und den Staatstierärzten auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. D. Schutzmaßregeln gegen besondere Seuchengefahr. Art. 94. — Zum Schutze gegen eine besondere Seuchengefahr und für deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen durch die Regierung die nachstehenden Maßregeln angeordnet werden unbeschadet der in Gemäßheit des Art. 1, Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 1912 zu erlassenden zeitweiligen und dringenden Anordnungen 1. Absonderung, Bewachung oder Polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der verdächtigen und der für die Seuche empfänglichen Tiere. Beschränkungen des Personenverkehrs innerhalb der Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz usw.), in denen sich derartige Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen. Für Räumlichkeiten, in denen sich nicht kranke oder verdächtige, sondern nur für die Seuche enrpfängliche Tiere befinden, und auf öffentlichen Wegen darf die Beschränkung des Personenverkehrs nur angeordnet werden, soweit sie in diesem Beschluß ausdrücklich vorgesehen ist. Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Tieres ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu treffen, daß das Tier für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihm bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen kann und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen Tieren bleibt. Auch dürfen die Kadaver abgesonderter, bewachter oder polizeilich beobachteter Tiere nicht ohne Genehmigung des Staatstierarztes geöffnet oder beseitig werden. 584 2. Beschränkungen der Benutzung, der Verwertung oder des Transportes kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Kadaver, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder solcher Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren oder ihren Kadavern in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. Beschränkungen des Transports und der Benutzung der für die Seuche empfänglichen und solcher Tiere, die geeignet sind die Seuche zu verschleppen. Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründüng einer solchen stattfindet. 3. Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von Tieren aus den Viehbeständen verschiedener Besitzer und der Benutzung bestimmter Weideflächen, ferner der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen und des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Tieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen und Triften. Verbot des freien Umherlaufens der Haustiere mit Ausnähme der Katzen und des Geflügels. 4. Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Tiere, des Gehöfts, des Ortes, der Weidefläche, der Feldmark oder eines ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen bestimmten, tunlichst eng zu bemessenden Gebietes gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen die Träger des Ansteckungsstoffes sein können. Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn der Ausbruch der Seuche durch das Gutachten des Staatstierarztes festgestellt ist und wenn die Seuche ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere Gefahr einschließt. Die Sperre kann auf einzelne Straßen oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden. Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standorts, eines Gehöfts oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer, die zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen Einrichtungen zu treffen. 5. Impfung der für die Seuche empfänglichen Tiere, tierärztliche Behandlung der erkrankten und der verdächtigen Tiere sowie Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen. 6. Tötung der an der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere. Die Vorschrift unverzüglicher Tötung der an einer Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere findet, wo sie in diesem Beschluß enthalten ist, keine Anwendung auf Tiere, die einer der Staatsaufsicht unterworfenen höheren Lehranstalt übergeben sind, um dort für deren Zwecke verwendet zu werden, ferner auf Tiere, die unter staatlicher Aufsicht für die Erforschung oder Bekämpfung von Seuchen benutzt werden. 7. Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen werden, zu denen der Zutritt verboten ist. 8. Unschädliche Beseitigung der Kadaver oder Kadaverteile (Fleisch, Häute, Blut, Eingeweide, Hörner, Klauen usw.), der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle von kranken oder verdächtigen Tieren. 585 9. Reinigung und Desinfektion der Ställe, Standorte, Ladestellen, Marktplätze und Wege, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten und für die Seuche empfänglichen Tieren benutzt sind. Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, der Gerätschaften, .Kleidungsstücke und sonstigen Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist, daß sie Ansteckungsstoffe enthalten. Erforderlichenfalls auch Reinigung und Desinfektion von Tieren, die Träger des Ansteckungsstosses sein können, und von Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind. Die Durchführung dieser Maßregel erfolgt unter Beobachtung etwaiger Anordnungen des Staatstierarztes und unter Überwachung des Schöffenkollegiums. 10. Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und Wochenmärkte, der Körungen, Viehversteigerungen und öffentlichen Tierschauen. Viehversteigerungen auf dem eignen, nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers können nur dann verboten werden, wenn Tiere zum Verkaufe kommen, die sich weniger als drei Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 11. Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der am Seuchenort oder in dessen Umgegend vorhandenen, für die Seuche empfänglichen Tiere. 12. Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruches der Seuche. Ist diese Bekanntmachung erfolgt, so muß auch das Erlöschen der Seuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden. Titel IV. Besondere Vorschriften für einzelne Seuchen. Art. 95. — Bei den nachbenannten Seuchen greifen folgende besondere Vorschriften mit der Maßgabe Platz, daß außerdem alle durch Art 1 Abs. 2 des Gesetzes und Art. 94 dieses Beschlusses vorgesehenen dringenden und zeitweiligen Maßnahmen angeordnet werden können. A) Milzbrand , Rauschbrand , Wild- u n d Rinderseuche . Art. 96. — Tiere, die an Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, dürfen nicht geschlachtet werden. Art. 97. — Die Vornahme blutiger Operationen an Tieren, die mit Milzbrand oder Rauschbrand erkrankt oder einer dieser Seuchen verdächtig sind, ist nur Tierärzten gestattet. Eine Öffnung des Kadavers, die nicht von Tierärzten vorgenommen werden soll, unterliegt der Genehmigung des Staatstierarztes. Art. 98. — Die Kadaver gefallener oder getöteter Tiere, die mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftet waren oder bei denen der Verdacht einer dieser Seuchen vorliegt, müssen sofort nach Anweisung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach Möglichkeit vermieden wird. Das Abhäuten der Kadaver ist verboten. Jedoch kann das Abhäuten von Rauschbrandkadavern unter ausreichenden Vorsichtsmaßregeln gestattet werden, wenn das Abhäuten in einer unter 586 Aufsicht des Staatstierarzies stehenden Abdeckerei erfolgt, wenn die Unschädlichmachung des den Käuten anheftenden Ansteckungstoffes gelingt und dieselben nach Desinfektion in eine Gerberei verbracht werden. Die gleichen Vorschriften finden beim Ausbruche des Milzbrandes oder Rauschbrandes unter Wildständen auf das gefallene oder getötete Wild Anwendung. Art. 99. — Die Vorschriften der Art. 96 bis 98 können auf die Wild- und Rinderseuche ausgedehnt werden. B. Tollwut. Art. 100. — Hunde oder sonstige Haustiere, die der Seuche verdächtig sind, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getötet oder bis zum Einschreiten des Schöffenkollegiums in einem sicheren Behältnis eingesperrt werden. Art. 101. — Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren keinerlei Heilversuche augestellt werden. Art. 102. — Das Schlachten wutkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Teile, der Milch oder sonstiger Erzeugnisse solcher Tiere sind verboten. Art. 103. — Für Tiere, bei denen die Tollwut festgestellt ist, ist die sofortige Tötung durch das Schösfenkollegium anzuordnen, für Hunde und Katzen auch dann, wenn das tierärztliche Gutachten nur auf Verdacht der Seuche lautet. Wenn ein der Seuche verdächtiger Hund oder eine der Seuche verdächtige Katze einen Menschen gebissen hat, so kann das Tier eingesperrt und bis zur Bestätigung oder Beseitigung des Verdachts polizeilich beobachtet werden. Für Hunde und Katzen, von denen anzunehmen ist, daß sie mit wutkranken Tieren oder der Seuche verdächtigen Hunden oder Katzen (Abs. 1) in Berührung gekommen sind, ist gleichfalls die sofortige Tötung durch das Schöffenkollegium anzuordnen. Andere Tiere sind unter der gleichen Voraussetzung sofort der Beobachtung durch das Schösfenkollegium zu unterstellen. Auch kann für Hunde statt der Tötung ausnahmsweise eine mindestens dreimonatige Einsperrung gestattet werden, falls sie nach dem Ermessen des Staatstierarztes mit genügender Sicherheit durchzuführen ist, und der Besitzer des Hundes die daraus und, aus der Überwachung erwachsenden Lasten trägt. Art. 104. — Ist ein wutkranker oder der Seuche verdächtiger Hund frei umhergelaufen, so muß für die Dauer der Gefahr die Festlegung aller in dem gefährdeten Bezirke vorhandenen Hunde durch das Schöffenkollegium angeordnet werden. Der Festlegung ist das Führen der mit einein sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine gleich zu, erachten. Auch kann für minder gefährdete Bezirksteile zugelassen werden, daß die Hunde entweder ohne Maulkorb an der Leine geführt werden oder mit Maulkorb unter gewissenhafter Überwachung frei laufen dürfen. Es kann angeordnet werden, daß Hunde, die diesen Vorschriften zuwider umherlaufend betroffen werden, sofort zu töten sind. Art. 105. — Die Kadaver der gefallenen oder getöteten wutkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere müssen sofort unschädlich beseitigt werden. Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. C. Rotz. Art. 106. — Sobald der Rotz bei Tieren festgestellt ist, muß deren unverzügliche Tötung durch die Regierung angeordnet werden. 587 Art. 107. — Verdächtige Tiere unterliegen der Absonderung und Beobachtung durch das Schöffenkollegium mit den nach Lage des Falles erforderlichen Verkehrs- und Nutzungsbeschränkungen oder der Sperre. Das Schlachten rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere ist verboten. Art. 108. — Die Tötung verdächtiger Tiere kann von der Regierung angeordnet werden, wenn von dem Staatstierarzte der Ausbruch der Rotzkrankheit auf Grund der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird oder wenn durch anderweitige, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach Lage des Falles nicht erzielt werden kann; wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Art. 109. — Die Kadaver gefallener oder getöteter rotzkranker oder der Seuche verdächtiger Tiere müssen sofort nach Anweisung des Staatstierarztes unschädlich beseitigt werden. Bis dahin ist für eine Aufbewahrung Sorge zu tragen, durch die eine Verschleppung von Krankheitskeimen nach, Möglichkeit vermieden wird. Das Abhäuten solcher Kadaver ist verboten. D. Maul und Klanenseuche. Art. 110. — Für einen verseuchten Ort oder einen bestimmten gefährdeten Bezirk kann der Verkehr von Personen auch in Räumlichkeiten (Gehöft, Stall, Standort, Hofraum, Weidefläche, Viehansstellung, Marktplatz usw.), in denen sich für die Seuche empfängliche Tiere befinden, beschränkt oder insoweit ausgeschlossen werden, als er nicht zur Wartung und Pflege des Viehes sowie zur Einbringung der Ernte erforderlich ist. Innerhalb eines gefährdeten Bezirkes dürfen unbeschadet der nach den allgemeinen Vorschriften zulässigen Beschränkungen des Verkehrs mit Tieren, öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden, wenn dadurch die Benutzung von Tieren, die einer Sperre (Art. 94 Nr. 4) unterliegen, zur Feldarbeit oder der Auftrieb solcher Tiere auf die Weide ermöglicht oder erleichtert wird. Art. 111. — Das Weggeben roher Milch aus Sammelmolkereien und die sonstige Verwertung solcher Milch können in Zeiten der Seuchengefahr und für deren Dauer verboten werden. Ist der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche festgestellt, so muß das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft an die Bedingung der vorherigen Erhitzung bis zu einem bestimmten Wannegrad und für eine bestimmte Zeitdauer geknüpft werden. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr» leistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden. Für Gehöfte, in denen die Seuche nicht herrscht, die jedoch in einem Sperrgebiet (Art. 94 Nr. 4) liegen, können die nach Abs. 2 zulässigen Anordnungen getroffen werden. Art. 112. — Wenn die Manl- und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur vereinzelt 588 herrscht, so kann die Tötung der seuchenkranken und der verdächtigen Tiere durch die Regierung angeordnet werden, sofern anzunehmen ist, daß die Seuche dadurch getilgt werden kann. E. Lungenseuche des Rindviehes. Art. 113. — Die Vorschrift des Art. 110 Abs. 2 findet finngemäße Anwendung. Art. 114. — Die Regierung hat die Tötung der nach dem Gutachten des Staatstierarztes an der Lungenseuche erkrankten Tiere anzuordnen und kann auch die Tötung verdächtiger Tiere anordnen. Außer in dem Falle der Anordnung durch die Regierung, darf eine Lungenseuche-Impfung nicht vorgenommen werden. F. P o c k e n s e u c h e d e r S c h a f e . Art. 115. — Die Vorschrift des Art. 110 Abs. 2 findet sinngemäße Anwendung. Art. 116. — Ist die Pockenseuche in einer Schafherde festgestellt, so muß die Impfung aller zur Zeit noch seuchenfreien Stücke der Herde durch die Regierung angeordnet werden. Auf den Antrag des Besitzers der Herde oder seines Vertreters kann für die Vornahme der Impfung eine Frist gewährt werden, wenn nach dem Gutachten des Staatstierarztes die sofortige Impfung nicht zweckmäßig ist. Auch kann auf den Antrag des Besitzers oder seines Vertreters von der Anwendung der Impfung ganz Abstand genommen werden, sofern die Abschlachtung der noch seuchenfreien Stücke der Herde innerhalb 10 Tagen nach Feststellung des Seuchenausbruchs gesichert ist. Art. 117. — Gewinnt die Seuche eine größere Ausdehnung oder ist nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr einer Verschleppung der Seuche in die benachbarten Schafherden nicht auszuzuschließen, so kann die Impfung der von der Seuche bedrohten Herden und aller in demselben Orte befindlichen Schafe polizeilich angeordnet werden. Art. 118. — Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der angeordneten Schutzmaßregeln den Pockenkranken gleich zu behandeln. Art. 119. — Außer in dem Falle der Anordnung seitens der Regierung (Art. 116,117) darf eine Pockenimpfung der Schafe nicht vorgenommen werden. G. Beschälseuche der Pferde und Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehes. Art. 120. — Pferde, die an der Beschälseuche und Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile leiden, sowie Tiere der genannten Arten, die einer dieser Seuchen oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den Staatstierarzt die vollständige Heilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. Art. 121. — Tritt die Beschälseuche in einem Bezirk in größerer Ausdehnung auf, so kann die Zulassung der Pferde zur Begattung für die Dauer der Gefahr allgemein von einer vorgängigen Unter» suchung durch den Staatstierarzt abhängig gemacht werden . H. Räude der Einhufer u n d der Schafe. Art. 122. — Wird die Räude bei Einhufern (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) oder Schafen (dermatocoptes-Räude) festgestellt, so kann der Besitzer augehalten werden, die rändekranken und 589 verdächtigen Tiere und die Schafherden, in denen die Räude herrscht, sofort dem Heilverfahren eines Tierarztes zu unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heilverfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen drei Monaten nach ihrer Feststellung getilgt, so kann die Regierung die Anwendung eines bestimmten Heilverfahrens vorschreiben. I. Rotlauf der Schweine einschließlich des Nesselfiebers (Backsteinblattern). Art. 123. — Gewinnt der Notlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann die Impfung der gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren Bezirks durch die Regierung angeordnet werden. Der Regierung bleibt die Bestimmung überlassen, ob und unter welchen Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen angeordnet werden darf. J. Tuberkulose des Rindviehes. Art. 124. — Die Tötung von Tieren, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Simme des Art. 2, Nr. 12 des V. 8. (I. festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, kann durch die Regierung angeordnet werden. Wird die Tötung nicht angeordnet oder wird sie aufgeschoben, so sind gegen die Weiterverbreitung der Krankheit Schutzmaßregeln zu erlassen; insbesondere ist die Kennzeichnung der Tiere anzuordnen. Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose im Sinne des Art. 2 Nr. 12 festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf nicht weggegeben oder verwertet werden, bevor sie bis zu einem bestimmten Wärmegrad und für eine bestimmte Zeitdauer erhitzt wurden ist. Die Milch der mit Entertuberkulose behafteten Kühe darf auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzeugnissen verwendet werden. Titel V. Besondere Vorschriften für Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich öffentlicher Schlachthäuser. Art. 125. — Auf die Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser und auf das daselbst aufgestellte Vieh finden die vorstehenden Bestimmungen dieses Beschlusses mit den Änderungen Anwendung, die sich ans den nachfolgenden besonderen Vorschriften ergeben. Art. 126. — Wird unter dem daselbst aufgestellten Vieh der Ausbruch einer übertragbaren Seuche ermittelt oder zeigen sich bei solchem Vieh Erscheinungen, die nach dem Gutachten des Staatstierarztes den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und alle verdächtigen Tiere sofort der Aufsicht und Verwahrung des Schöffenkollegiums unterstellt. Art. 127. — Nach Feststellung des Seuchenausbruches können Viehhöfe und Schlachthöfe einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser ganz oder teilweise für die Dauer der Seuchengefahr gegen den Abtrieb der für die Seuche empfänglichen Tiere gesperrt werden. 40 c 590 Art. 128. — Soweit Schlachtvieh in Frage kommt und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des Staatstierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen. Die Schlachtung kann in dringenden Fallen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Seuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen. Titel V I . Tötung und Entschädigung. Art. 129. — Die Entschädigungen für getötete Tiere werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1912 geleistet. Art. 139. — Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt, und zwar, abgesehen von der Tuberkulose (Art. 2 Nr. 12 des V. S. G.), ohne Rücksicht auf den Minderwert, den das Tier dadurch erlitten hat, daß es voll der Seuche ergriffen oder der Impfung unterworfen worden ist. Auf die zu leistende Entschädigung werden angerechnet: 1. die aus Privatverträgen zahlbare Versicherungssumme; 2. Der Wert derjenigen Teile des getöteten Tieres, welche dem Besitzer nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen zur Verfügung bleiben. Art. 131. — Die durch Art. 5 des Gesetzes vom 29. J u l i 1912 vorgesehenen Fristen betragen für Tiere, die innerhalb einer bestimmten Frist vor der Feststellung der Seuche in das Großherzogtum eingeführt find, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, daß ihre Ansteckung erst nach der Einführung in das Großherzogtum stattgefunden hat, bei Milzbrand, Rauschbrand, Maul- und Klauenseuche, Wild- und Rinderseuche 14 Tage, bei Rotz und Tollwut 90 Tage, bei Lungenseuche 180 Tage und bei Tuberkulose 270 Tage. Art. 132. — Die Tötung sowie die Verscharrung erfolgt im Beisein des Staatstierarztes gemäß den von der Regierung zu erlassenden Anweisungen. Titel VII. Abschätzunsverfahren. Art. 133. — Der Staatstierarzt bezeichnet die als ansteckungsfähig zu vernichtenden Gegenstände, sowie die von krankem oder krankheitsverdächtigem Vieh besetzt gewesenen und deshalb zu desinfizierenden Räumlichkeiten. Die zu zahlenden Entschädigungsbeträge sowohl für das getötete Vieh als für die zu vernichtenden Gegenstände werden durch eine aus dem Staatstierarzte und aus zwei Schiedsmännern zu bildenden Kommission festgesetzt. Die Schiedsmänner werden für jeden einzelnen Fall durch den Distriktskommissar ernannt. Art. 134. — Eine Vergütung für die zu vernichtenden Gegenstände wird nicht zuerkannt, wenn der Eigentümer den Vorschriften über die Gesundheitspolizei des Viehes zuwidergehandelt hat. 591 Art. 135. — Die Regierung regelt die Vergütungen in kürzester Frist und nach dem mittleren Betrage der vorgelegte,: Abschätzungen. Erscheint jedoch eine Abschätzung zu hoch gegriffen, so kann nach etwaiger anderweitigen Prüfung der Betrag derselben herabgesetzt werden. Über das Ergebnis der Abschätzungen ist eine von den Beteiligten zu unterzeichnende Urkunde aufzunehmen. Die näheren Vorschriften über die Anwendung und Ausführung der nach dem gegenwärtigen Beschluß zulässigen Maßregeln erläßt die Regierung. Titel V I I I . Beschwerdeverfahren. Art. 136. — Gegen die auf Grund des Viehseuchengesetzes oder des Großh. Beschlusses von dem Schöffenkollegium oder vom Staatstierarzte erlassenen Vorschriften können die voll, diesen Anordnungen betroffenen Personen Beschwerde bei der Regierung erheben. Durch die Beschwerdeprüfung erleiden die erlassenen Anordnungen keinen Aufschub. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Kontrolle der Diagnose und die sollst benötigten Erhebungen verursachten Ausgabelt fallen dem Beschwerdeführer zur Last, wenn die Beschwerde als unbegründet anerkannt wird. Alle Beschwerden werden durch die Regierung erledigt. Ein Beschwerde gegen diesen Entscheid ist au den Staatsrat, Ausschuß für Streitsachen, zulässig. Titel IX. Untersuchungsgebühren für aus dem Auslande eingeführten Haustiere. Art. 137. — Die Gebühren für tierärztliche Untersuchung der aus dem Auslande eingeführten Haustiere sind zu Lasten der Einbringer. Dieselben sind folgendermaßen festgesetzt: I. — Bei regelmäßigen Untersuchungen an hierfür bestimmten Eingangsstellen: 1. für Pferde (einschließlich Fohlen), 3,75 Fr.; 2. für Maultiere und Esel, 1,25 Fr.; 3. für Stiere, Ochsen, Kühe, 1,875 Fr.; 4. für Jungvieh, 1,25 Fr.; 5. für Kälber und Schweine, 0,25 Fr.; 6. für Schafe und Ziegen, 0,125 Fr.; 7. für Lämmer und Spanferkel, 0,05 Fr.; 8. für Geflügel, 0,01 Fr. für jedes Stück. II. — Bei außerordentlichen Untersuchungen oder wenn keine Einfuhrstelle oder Zeit bestimmt ist, gelten die unter 1 angeführten Sätze, jedoch für jede Sendung nicht weniger als 12,50 Fr. bei Großvieh 1—4) und 6,25 Fr. bei Kleinvieh und Geflügel (5—8). Art. 138. — Die im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Gebühren sind an die Staatskasse einzuzahlen. Für aus dem Auslande eingeführten Pferde werden diese Gebühren au die Kasse der EinfuhrZollstelle entrichtet, welche diese Gelder ihrerseits au die Staatskasse abführt. 592 Für die übrigen Haustiere sind diese Gebühren für jeden Einbringer getrennt zu verrechnen und der Steuerkasse, in deren Bezirk die Einfuhr oder die Ausladung stattfindet, oder der Viehbesitzer oder dessen Vertreter seinen Wohn itz hat, zur Einziehung zu überweisen. Die direkte Einforderung der Gebühren ist nur dann gestattet, wenn der Zahlungspflichtige seinen Wohnsitz nicht im Großherzogtum hat oder dem Staatstierarzt unbekannt ist. In diesem Falle worden die Gebühren durch den die Untersuchung vornehmenden Staatstierarzt erhoben und au die Staatskasse eingezahlt. Titel X. Strafbestimmungen. Art. 139. — M i t Gefängnis von 8 Tagen bis zu 2 Jahren und einer Geldstrafe von 200 bis 2000 Fr. oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer vorsätzlich den Bestimmungen betreffend die Abwehr der Einschleppung von Viehseuchen aus dem Auslande (Art. 2) sowie den auf Grund des Art. 3 erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt; 2. wer vorsätzlich den Vorschriften des Art. 4 zuwider die ihm obliegende Anzeige unterläßt oder länger als 24 Stunden, nachdem er von der anzuzeigenden Tatsache Kenntnis erhalten hat, verzögert oder es unterläßt, die kranken und die verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten; die Strafverfolgung wegen unterlassener oder verzögerter Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von einem andern Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist; 3. wer vorsätzlich den Vorschriften über die Bekämpfung des Milz- und Rauschbrandes sowie der Wild- und Rinderseuche, Art. 96—96 einschließlich, der Tollwut Art. 100—105 einschließlich, und des Rotzes Art. 107 Abs. 2 und Art. 109. der Lungenseuche des Rindviehes Art. 114 Abs. 2, der Pockenseuche der Schafe Art. 119, der Beschälseuche der Pferde und des Väschenausschlages der Pferde und des Rindviehes Art. 120, der Tuberkulose des Rindviehes Art. 124 Abs. 3 und 4, zuwiderhandelt; 4. wer vorsätzlich die gemäß Art. 23 und Art. 124, Abs. 2 augebrachten Kennzeichen unbefugter Weise beseitigt oder verändert; 5. wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben sind, oder Teile von solchen unbefugter Weise ausgräbt oder wer vorsätzlich Kadaver, die auf polizeiliche Anordnung vergraben waren, oder Teile von solchen unbefugter Weise an andere überläßt oder an sich bringt. Art. 140. — M i t Geldstrafen von 26 bis 500 Fr. und Gefängnis von 8 Tagen bis zu einem Jahr oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1° wer aus Fahrlässigkeit den im vorhergehenden Artikel bezeichneten Vorschriften zuwiderhandelt; 2° wer den anderweitigen im gegenwärtigen Beschluß vorgesehenen Vorschriften oder den auf Grund des Gesetzes vom 29. Juli 1912 oder gegenwärtigen Beschlusses erlassen Vorschriften oder den von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, soweit nicbt höhere Strafen ausdrücklich vorgesehen sind. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger Verzögerung der im Art. 4 vorgeschriebenen Anzeige findet nur statt, wenn die Anzeige länger als 24 Stunden nach erhaltener Kenntnis der anzuzeigenden Tatsache verzögert worden ist. Die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Unterlassung oder Vor- 593 zögerung der Anzeige tritt nicht ein, wenn die Anzeige von anderen Verpflichteten rechtzeitig gemacht worden ist. Art. 141. — Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Art. 2 oder gegen die auf Grund des Art. 3 Abschnitt 1 getroffenen Allordnungen ist neben der Strafe auf die Einziehung der verbotswidrig eingeführten Tiere, Kadaver und Teile von Tieren, tierischen Erzeugnisse und Rohstoffe sowie der Gegellstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören oder nicht. Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juli 1912. Titel XII. Schlußbestimmung. Art. 142. — Der Parlamentsbeschluß vom 24. März 1745, die Beschlüsse des Staatsrates vom 19. Juli 1746 und 16. Juli 1784, die Verordnung vom 15. J u l i 1797 (27. Messidor des Jahres V), des Art, 12 des allgemeinen Reglementes vom 3 Mai 1869, soweit es die Staatstierärzte betrifft, der Großh. Beschluß vom 10. November 1870, betreffend die Entschädigimg für Tötung verseuchter oder seucheverdächtiger Tiere, der Großh. Beschluß vom 31. J u l i 1899, betreffend die Tötung rotzkranker oder rotzverdächtiger Tiere; der Großh Beschluß vom 23. März 1869, über die Schafräude, die Großh. Beschlüsse vom 26. November 1879, 9. Juni 1880, 29. Juni 1895, über die anzeigepflichtigen Seuchen, der Großh. Beschluß vom 13. Anglist 1898 über die Vernichtung des Centrifugenschlammes, die Art. 319, 320 und 321 des Strafgesetzbuches sowie alle anderen abweichenden Bestimmungen sind abgerufen. Der Großh. Beschluß vom 10. November 1870 betreffend die Rinderpest, bleibt in Kraft. Art. 143. — Unser Staatsminister, Präsident der Regierung, ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses, welcher im „Memorial" veröffentlicht wird, beauftragt. Schloß Berg, den 26. Juni 1913. M a r i a Adelheid. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Circulaire du 19 juin 1913, relative à l'organi- Rundschreiben vom 19. Juni 1913. betreffend die sation des écoles primaires pour Vannée scolaire Organisation der Primärschulen für das Schuljahr 1913/1914. 1913-1914. Die Gemeindeverwaltungen werden binnen Les administrations communales auront à s'occuper sous peu de l'organisation de leurs kurzem an die Organisation ihrer Schulen für das écoles primaires pour l'année scolaire 1913— Jahr 1913—1914 herantreten. Bei dieser Ge1914. Je crois devoir, à cette occasion, attirer legenheit möchte ich ihr Augenmerk auf verschieleur attention sur quelques points importants, dene wichtige Punkte lenken, die mit besonderer à l'observation desquels elles voudront vouer Sorgfalt zu behandeln sind. un soin particulier. 594 Comme pour Tannée passée, les administrations communales fixeront les heures de religion dans les limites tracées par l'art. 26 de la loi scolaire, ainsi que par mes instructions du 18 août et du 4 octobre 1912. L'art. 26 de la loi prescrit que renseignement religieux est donné aux jours et heures fixés par l'administration communale, d'accord avec le ministre du culte. Par le fait que l'autorité ecclésiastique a défendu aux ministres du culte de présenter des propositions à cet égard, la réalisation de l'accord prévu par le dit art. 26 est devenu impossible tant que cette défense est maintenue. Les administrations communales fixeront donc, comme l'année dernière, les jours et heures des leçons de religion au nombre de quatre par semaine et par école. Si le ministre du culte juge à propos de ne pas consacrer à son enseignement les heures fixées par l'administration communale, i l en sera disposé en faveur des autres branches d'enseignement; en tout cas, il s'agira de vouer, pour chaque classe, un nombre ininterrompu d'heures à l'enseignement profane, pour assurer une bonne marche aux études, et maintenir une forte discipline dans l'intérêt de l'éducation et même de la santé des élèves. En conséquence, les conseils communaux réserveront le nombre d'heures prescrit pour l'instruction religieuse, tout en les fixant au commencement ou à la fin du temps de classe, pour permettre au ministre du culte d'organiser son enseignement rationnellement, sans déranger les usages et les convenances de la vie de famille. Le nombre réglementaire des heures de classe étant de 33 par semaine, y compris quatre heures de religion, les heures à la fin de la classe du matin ou de l'après-midi seront à assigner de préférence, et dans la mesure du possible, à l'instruction religieuse; de cette façon il sera mis un terme aux abus résultant du congé- Bei der Festsetzung der Religionsstunden, sollen die Gemeindebehörden sich, wie im Vorjahre, an die Bestimmungen des Art. 26 des Schulgesetzes, sowie meiner Runderlasse vom 18. August und 4. Oktober halten. Art. 26 des Gesetzes bestimmt, daß der Religionsunterricht an den Tagen und Stunden abgehalten wird, welche dazu von der Gemeindeverwaltung, im Einverständnis mit dem Geistlichen anberaumt wurden. Angesichts der Tatsache, daß es dem Geistlichen durch die kirchlichen Obrigkeit untersagt ist, diesbezügliche Vorschläge zu machen, ist ein Übereinkommen, im Sinne des Art. 26, unmöglich gemacht, solange dieses Verbot besteht. Wie im vergangenen Jahre, werden die Gemeindeverwaltungen für jede Schulevier wöchentliche Religionsstunden anzusetzen haben. Sollte der Geistliche glauben, diese Stunden für seinen Unterricht nicht einhalten zu können, so werden die freigewordenen Stunden den übrigen Fächern zufallen. In allen Fällen ist es unumgänglich notwendig, daß die Klassenzeit des Profanunterrichtes in keiner Weise unterbrochen werde. Nur so wird es möglich sein, einen gedeihlichen Studiengang und eine strenge Zucht, im Interesse der Erziehung sowohl als der Gesundheit der Schüler zu erzielen. Demgemäß möge der Gemeinderat dem Geistlichen die Stunden zu Anfang oder am Schluß der Klassenzeit einräumen, damit es ihm ermöglicht werde, seinen Unterricht rationell einzurichten, ohne dabei auf die Gebräuche und Gepflogenheiten des Familienlebens störend einzuwirken. Da der Klassenunterricht, die vier Religionsstunden einbegriffen, sich auf 33 Stunden pro Woche erstreckt, so ist es angezeigt, vorzugsweise, soweit dies angeht, die Schlußstunden der Morgens- und Nachmittagsschulzeit auf die Religionslehre zu verwenden. Auf diese Weise werden manche Mißbräuche verschwinden, an 595 diement tardif des élèves du cours de religion, tenu au commencement ou avant le temps de classe. Conformément aux art. 1er et 18 de la loi scolaire, l'enfant, pour être admis à l'école, doit être âgé de ans six révolus au 1er novembre et justifier qu'il a été vacciné ou qu'il a eu la petite vérole. Dans l'intérêt du contrôle de la fréquentation scolaire, les administrations communales dresseront la liste de tous les enfants de l'âge obligatoire, y compris les élèves des cours postscolaires des communes où ces cours sont obligatoires. Une copie de cette liste qui portera également la date de naissance et de vaccination des enfants, sera remise au personnel enseignant, quinze jours au plus tard après le commencement de l'année scolaire. En ce qui concerne la procédure à suivre pour la répression des absences (art. 10, 11 et 12 de la loi scolaire), les autorités scolaires voudront observer les règles suivantes: Les absences doivent être justifiées par la personne responsable au plus tard huit jours après la dernière des quatre resp. deux demijournées visées par les art. 10, resp. 11 et 12. La justification peut être produite, soit auprès de l'instituteur, soit auprès de la commission scolaire. A la fin de chaque mois, l'instituteur informera la commission scolaire et l'inspecteur des absences, en leur adressant un extrait du registre prévu par l'al. 3 de l'art. 9. Les motifs des absences seront consignés dans cet extrait. C'est à la fin de la première quinzaine de chaque mois que la commission scolaire statuera sur la validité des motifs d'absence et informera l'inspecteur. Les décisions seront prises à la majorité des membres présents. denen die zu späte Entlassung der Schüler aus den Religionsstunden schuld war in den Ortschaften, wo dieselben zu Anfang oder sogar vor Beginn der Schulzeit stattfanden. Nur in die Schule aufgenommen zu werden, muß das Kind, in Gemäßheit der Art. 1 und 18 des Schulgesetzes, am 1. Novembre volle 6 Jahre alt sein; es muß ferner der Nachweis erbracht werden, daß es geimpft ist oder die Blattern gehabt hat. Damit eine wirksame Kontrolle über den Schulbesuch gesichert werde, ersuche ich die Gemeindeverwaltungen die Liste aller schulpflichtigen Kinder aufzustellen, desgleichen eine Liste der Pflichtigen Fortbildungsschüler in den Gemeinden, wo die Fortbildungsschulpflicht besteht. Eine Abschrift dieser Liste, nebst Angabe des Geburts- und Impfungsdatums der Kinder, wird dem Lehrpersonal, spätestens 14 Tage nach dem Schulbeginn, zugestellt. Um den Schulversäumnissen entgegenzutreten (Art, 10, 11 und 12 des Schulgesetzes) empfehle ich den Behörden folgendes Verfahren: Die verantwortliche Person ist gehalten, spätestens acht Tage nach jeder vierten bezw. zweiten halbtägigen Abwesenheit des Kindes eine Rechtfertigung vor zubringen. Diese hat entweder beim Lehrer, oder bei der Schulkommission zu geschehen. Am Ende eines jeden Monats berichtet der Lehrer über die Schulversäumnisse an den Inspektor und die Schulkommission und überreicht denselben einen Auszug des in Abs. 3 des Art. 9 vorgesehenen Registers. Die Begründung der Abwesenheiten ist in dem Auszug aufgezeichnet. Am Schlusse der zweiten W o c h e des Monats entscheidet die Schulkommission mit Mehrheitsbeschluß der anwesenden Mitglieder, über die Rechtlichkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe und macht dem Inspektor von ihrem Beschlusse Mitteilung. 596 Si l'inspecteur n'a pas reçu l'information afférente le 20 de chaque mois, il prendra en main la répression des absences conformément aux art. 11 et 12. L'action de l'art. 10 ne s'étendra que sur une année scolaire. Ainsi, quatre demi-journées d'absence non justifiée dans une seule et même année scolaire provoqueront l'application de l'art. 10, mais ne seront pas prises en considération pour l'année scolaire suivante. Par contre, les art. 11 et 12 s'étendent à une durée de douze mois. Par conséquent, dans le cas où l'art. 11 aura trouvé son application, l'art. 12 entrera, le cas échéant, en vigueur dès le commencement de l'année scolaire suivante. Enfin, il y a lieu de remarquer que l'art. 12 ne pourra être appliqué qu'une seule fois par mois à un seul et même enfant. Des abus ont été signalés à l'autorité supérieure relativement à l'octroi de congés en dehors de ceux prévus par le travail organique. Certaines administrations communales et commissions scolaires, se basant sur une interprétation erronée des dispositions de l'art. 7 de la loi scolaire, ont cru pouvoir accorder un congé général à toute une classe. Il est hors de doute que l'article en question ne s'applique qu'à des congés individuels, pour lesquels des dispenses de fréquentation sont accordées à la demande motivée de la personne responsable. La bonne marche des études exige que ces irrégularités disparaissent; aussi j'engage les administrations communales à s'en tenir strictement aux dispositions de l'organisation scolaire. Les changements nécessités par des circonstances imprévues seront réglés par une délibération afférente, qui sera soumise à l'approbation de l'autorité supérieure. L'une ou l'autre commission scolaire s'est fait accompagner lors de ses visites dans les écoles par une personne étrangère à la commission. Je tiens à relever que cette manière d'agir est contraire aux dispositions de l'art. 76 Ist bis zum 20. des Monats dem Inspektor eine diesbezügliche Mitteilung nicht zugegangen so nimmt er eigenmächtig gemäß Art. 11 und 12 die Ahndung der Schulversäumnisse, vor. Die Wirkung des Art. 10 beschränkt sich auf das laufende Schuljahr, so daß eine nicht gerechtfertigte Abwesenheit von 4 halben Tagen für die Anwendung des Art. 10 wohl für das betreffende Schilljahr, nicht aber für das folgende in Betracht kommen kann. Die Art. 11 und 12 hingegen dehnen ihre Wirkung auf 12 Monate aus. Falls also Art. 11 seine Anwendung gefunden hat, kann gegebenenfalls gleich mit Beginn des folgenden Schuljahres die in Art. 12 vorgesehene Strafe verhängt werden. Endlich bleibt zu bemerken, daß Art. 12 nur einmal im Monat auf ein und dasselbe Kind angewendet werden kann. In manchen Ortschaften herrscht der Mißbrauch die Schule auch an solchen Tagen feiern zu lassen, die in der Schulorganisation nicht verzeichnet sind. Infolge einer irrigen Auslegung des Art. 7 hielt sich die Gemeindeverwaltung oder die Schulkommission bisweilen für befugt, sämtliche Schüler einer Klasse zu beurlauben. Besagter Artikel bezieht sich selbstverständlich nur auf Einzelfälle; für solche kann auf ein begründetes Gesuch der verantwortlichen Person hin, Dispens vom Besuch der Schule gewährt werden. Im Interesse eines regelrechten Fortganges der Studien, müssen diese Unregelmäßigkeiten unterbleiben; ich ersuche die Gemeinden, in diesem Punkte nicht von den Bestimmungen der organischen Beratung abzuweichen. Etwaige Abänderungen, die durch unvorhergesehene Umstände notwendig werden, müssen durch Spezialberatung geregelt werden; diese sind der Genehmigung der Regierung unterworfen. Eine oder die andere Schulkommission nahm ihre Besuche i n Begleitung eines Nicht-Mitgliedes vor. Dies verstößt gegen Art. 76 des Schulgesetzes, gemäß welchem nur den Mitgliedern der Konnnisston das Visitationsrecht der 597 de la loi scolaire, en vertu duquel seuls les membres de la commission scolaire ont le droit de visiter les écoles, soit en corps, soit dans leur majorité. Les communes qui possèdent une école primaire supérieure, sont autorisées par mesure transitoire, conformément à mon instruction du 18 août 1912, à y admettre les élèves de la 7e année d'études, jusqu'à concurrence du nombre des places disponibles. Il importe cependant de faire remarquer que, pour rester dans les termes de la loi, aucun élève ne pourra subir l'examen d'admission à l'école primaire supérieure, prévu par l'art. 7 de la loi du 23 avril 1878, ou recevoir le certificat d'études visé à l'art. 19 de la loi scolaire, qu'après avoir accompli la 7e année d'études. Il y a encore lieu de relever que la 7e année d'étude ne saurait être faite que dans une école primaire privée autorisée, et non dans une école de couture, de ménage ou dans un ouvroir Les communes dont l'accroissement de la population exige le dédoublement d'une école, ou la création de nouvelles écoles, prendront leurs décisions afférentes en temps utile, afin d'éviter les perturbations dans le fonctionnement de leurs écoles résultant nécessairement des nominations tardives du personnel enseignant. Je tiens à rappeler aux administrations communales qu'aux termes de l'art. 66 de la loi scolaire, l'établissement de cours postscolaires privés est subordonné à l'autorisation du Gouvernement. Elles veilleront à l'exécution de cette disposition qui, à ce qu'il semble, n'est pas toujours observée. ' Pour ce qui concerne les cours postscolaires communaux, les administrations communales ont l'obligation, conformément à l'art. 65 de la loi scolaire, d'inscrire au travail organique une somme fixe comme indemnité du personnel enseignant chargé de la tenue de ces cours. Schulen zusteht, und zwar in corpore oder wenigstens in der Mehrheit ihrer Mitglieder. Gemeinden, wo eine Oberprimärschule besteht, sind durch meinen Erlaß vom 18. August 1912 transitorisch ermächtigt, soweit die Räumlichkeiten solches gestatten, die Schüler des 7. Studienjahres daselbst aufzunehmen. Es sei jedoch betont, daß sowohl zur Ablegung der Aufnahmeprüfung in die Oberprimärschule (Art. 7 des Gesetzes vom 23. April 1878), wie zur Erlangung des in Art. 19 des Schulgesetzes vorgesehenen Studienzeugnisses die Vollendung des 7. Schuljahres eine unerläßliche Bedingung ist. Es bleibt nur noch hervorzuheben, daß das 7. Schuljahr nur in einer staatlich ermächtigten Privatprimärschule, nicht aber in einer Näh-, Haushaltungs- oder Handarbeitsschule stattfinden kann. Gemeinden, wo durch den Bevölkerungszuwachs die Teilung einer Schule, oder die Schaffung neuer Schulen notwendig wird, mögen die diesbezüglichen Entscheidungen rechtzeitig treffen, um jeder Störung im Schulbetrieb, wie sie durch zu späte Ernennungen im Lehrpersonal notwendigerweise entsteht, vorzubeugen. Den Gemeindeverwaltungen sei hiermit in Erinnerung gebracht, daß zufolge Art. 66 des Gesetzes, die Einrichtung von Privatfortbildungsschulen der Genehmigung der Regierung bedarf. Sie mögen die Ausführung dieser Bestimmung überwachen, die, wie es scheint, bis jetzt nicht genügend Beachtung fand. Was die öffentlichen Fortbildungskurse betrifft, so erlegt Art. 65 des Gesetzes den Gemeindeverwaltungen die Pflicht auf, in der organischen Beratung eine feste Summe als Entschädigung für die damit betrauten Lehrpersonen einzutragen. Diese Summe muß selbstverständlich in 40 d 598 Inutile de dire que cette somme doit être suffisante et en rapport avec le nombre des heures de classe. Parmi les œuvres complémentaires et auxiliaires de l'école, les bibliothèques scolaires méritent surtout la sollicitude des autorités communales, en raison de leur haute importance pour la formation morale et intellectuelle de notre jeunesse, qui y puisera le goût de la lecture et de l'instruction et apprendra ainsi à employer utilement ses moments de loisir. Je constate avec plaisir l'intérêt que certaines communes montrent depuis longtemps pour ces créations, et j'espère que leur exemple sera suivi par toutes les communes, notamment par celles qui, l'année dernière, ont omis de donner suite aux dispositions de l'art. 99 de la loi scolaire. Malgré les progrès réalisés dans les derniers temps, il y a encore un grand nombre de logements d'instituteurs qui sont signalés comme malsains ou trop petits. Dans ces circonstances, il y a lieu de rappeler aux communes qu'elles doivent, ou bien s'en tenir aux dispositions de l'arrêté ministériel du 23 mai 1907, ou bien payer au personnel enseignant les indemnités de logement telles qu'elles sont fixées par l'art. 8 de la loi du 7 août 1906. La propreté des locaux scolaires laisse toujours à désirer dans un certain nombre de localités, quoique cette question ait fait l'objet de plusieurs circulaires. Dans plusieurs communes on va même jusqu'à imposer aux enfants le service du nettoyage des cabinets. J'engage vivement les autorités communales à faire disparaître au plus tôt ces abus, contraires aux intérêts de l'enseignement et de la santé des élèves. Dans ce but, elles inscriront au travail organique des crédits suffisants, pour rémunérer convenablement les personnes chargées du nettoyage des maisons d'école et de leurs dépendances. De plus, elles voudront prescrire aux personnes chargées du nettoyage des angemessenem Verhältnis zur Arbeitsleistung und zur Zahl der Unterrichtsstunden stehen. Unter den Hilfseinrichtungen der Schule verdienen die Schulbibliotheken vor allem die Beachtung der Gemeindebehörden, in Anbetracht ihrer hohen Bedeutung in der sittlichen und geistigen Entwicklung der Jugend; diese wird darin den Drang zur Lektüre und zu höherer Ausbildung schöpfen und zugleich lernen in nützlicher Weise ihre Mußestunden auszufüllen. Ich habe mit Vergnügen festgestellt, daß manche Gemeinden dieser Neuschöpfung lebhaftes Interesse entgegenbringen, und ich darf hoffen, daß deren Beispiel bei allen übrigen Nachahmung finden werde, zumal bei solchen, wo im vergangenen Jahre die Vorschriften von Art. 99 des Schulgesetzes außer Acht gelassen wurden. Obwohl in letzter Zeit manche Fortschritte zu verzeichnen sind, gibt es doch noch immer zahlreiche, ungesunde und zu kleine Lehrerwohnungen. Unter diesen Umständen erinnere ich die Gemeindeverwaltungen daran, entweder sich an die Verfügungen des Ministerialbeschlusses vom 23. Mai 1907 zu halten, oder dem Lehrpersonal die in Art. 8 des Gesetzes vom 7. August 1906 geregelten Wohnungsentschädigungen auszuzahlen. Die Reinlichkeit der Schullokale läßt, trotz wiederholten Mahnungen in früheren Rundschreiben, noch i n manchen Ortschaften zu wünschen übrig. In verschiedenen Gemeinden wird die Sorge um die Reinhaltung der Aborte sogar den Kindern überlassen. Die Gemeindeverwaltungen sind dringend ersucht, Sorge zu tragen, damit dieser Mißbrauch, unter dem der Unterricht sowohl als auch die Gesundheit der Kinder zu leiden haben, bald verschwinde, Zu diesem Zwecke sollen genügende Kredite in die organische Beratung eingetragen werden, damit die mit dem Reinigen der Schulsäle und deren Dependenzien betrauten Personen anständig entlohnt werden können. Im übrigen sind die Dienstverrichtungen 599 locaux, les devoirs suivants: Les salles de classe et dépendances, y compris les cabinets, seront nettoyés tous les jours. Le lavage du plancher aura lieu tous les huit jours, le lavage du mobilier et des fenêtres chaque mois. Luxembourg, le 19 juin 1913. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. dieser Personen in folgender Weise zu regeln: Schulsäle und Nebengebände, die Aborte einbegriffen, sollen täglich gereinigt werden. Der Fußboden soll alle acht Tage, Möbel und Fenster jeden Monat gewaschen werden. Arrêté du 24 juin 1913, concernant l'introduction de volailles étrangères. Beschluß vom 24. Juni 1913, betreffs Einfuhr von ausländischem Geflügel. LE MINISTRE D ' E T A T , PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT; Der Staatsminister, P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ; Vu la loi du 29 juillet 1912, concernant la police sanitaire du bétail; Sur la proposition du Comité permanent de la Commission d'agriculture; Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912, über die Viebseichenpolizei; Auf den Antrag des ständigen Ausschusses der Ackerbaukommission; Arrête: er Art. 1 . L'arrêté du 10 mai 1911 (Mémorial 1911. n° 32, p. 521 et ss.,) concernant la visite sanitaire des volailles étrangères importées dans le Grand-Duché, est modifié comme suit: «Art. 1 er . — L'introduction de volailles vivantes dans le Grand-Duché ne pourra s'effectuer que par la voie ferrée. »On comprend sous le nom de volailles dans le sens des dispositions suivantes, les oies, canards, coqs, poules, poulets, y compris les pintades, dindes, paons et cygnes.» «Art. 2. — Si, lors de la visite sanitaire,.. les animaux sont reconnus exempts de maladie contagieuse ou de tout symptôme suspect, le vétérinaire du Gouvernement autorisera le débarquement et le transport au lieu de destination. Il sera délivré en même temps un certificat de santé indiquant le genre, le Luxemburg, den 19. Juni 1913. Der General-Direktor des Innern, Braun. Beschließt: Art. 1. Der Beschluß vom 10. Mai 1911 (Memorial 1911, Nr. 32, S. 521 ff.), betreffend die tierärztliche Untersuchung des ausländischen ins Großherzogtum eingeführten Geflügels, ist abgeändert wie folgt: „ A r t . 1. — Die E i n f u h r von lebendem G e f l ü g e l ins G r o ß h e r z o g t u m kann nur per Eisenbahn erfolgen. „ U n t e r die Bezeichnung „ G e f l ü g e l " , im S i n n e nachstehen der B e s t i m mungen, f a l l e n Gänse, Enten, Hähne, Hühner, Hühnchen, einschließlich der P e r l h ü h n e r T r u t h ü h n e r , P f a u e n und Schwäne." „ A r t . 2. — Wurden durch,die vorgenommene Untersuchung die Tiere als frei von Seuche oder seucheverdächtigen Erscheinungen befunden, so gestattet der Staatstierarzt deren Entladung und Weiterbeförderung an ihren Bestimmungsort. Zugleich stellt er ein Gesundheitszeugnis aus, das Art, Geschlecht, Zahl sowie sonstige 600 nombre ainsi que les autres signes distinctifs. Au lieu de destination, les volailles seront isolées et subiront une quarantaine d'observation de huit à quinze jours, sous la surveillance du vétérinaire du Gouvernement du ressort afférent. » Si le lieu de destination n'est pas situé dans le canton ou dans le ressort du vétérinaire qui a procédé à la visite sanitaire, ce dernier informera le vétérinaire du Gouvernement du lieu de destination aux frais de l'importateur. » Les envois refoulés par les pays étrangers pour des motifs de santé ne pourront être débarqués dans le Grand-Duché et seront dirigés sans retard vers le pays d'exportation. » Art. 2. Le présent arrêté sera inséré au Memorial; il sera obligatoire dès le lendemain Luxembourg, le 24 juin 1913. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Rectification. — Foires. Au relevé général des foires de l'année 1914, publié au n° 23 du Mémorial de 1913, p. 318 et 319, la foire qui se tiendra à Larochette le 19 février, a été par erreur fixée au 19 janvier. Luxembourg, le 20 juin 1913. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Kennzeichen angibt. Am Bestimmungsort sind die Tiere abzusondern und einer acht bis vierzehntägigen Quarantäne unter Aufsicht des zuständigen Staatstierarztes zu unterwerfen. „ L i e g t der B e s t i m m u n g s o r t nicht in dem K a n t o n oder i n dem Dienstbezirk des T i e r a r z t e s , der die Untersuchung v o r g e n o m m e n , so hat letzterer den für den B e s t i m m u n g s o r t zuständigen Staatstierarzt auf Kosten des Einb r i n g e r s zu, benachrichtigen. „Die von den fremden Ländern aus Gesundheitsrückfichten zurückgewiesenen Sendungen dürfen nicht im Großherzogtum ausgeladen werden, sondern haben ohne Verzug nach dem Abgangsland zurückzugehen." Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß wird im Memorial" veröffentlicht und tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Luxemburg, den 24. Juni 1913. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Berichtigung. — Jahrmärkte. In dem in Nr. 23 des Memorials von 1913, S. 318 und 319 veröffentlichten allgemeinen Jahrmarktverzeichnis für das Jahr 1914, ist der in F e l s am 19. Februar abzuhaltende Jahrmarkt irrtümlicherweise auf den 19. Januar angesetzt worden. Luxemburg, den 20. Juni 1913. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen.

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