113 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Lundi, 27 janvier 1913. N° 8. Montag, 27. Januar 1913. Bekanntmachung. — Tabaksteuer. 1. Die nachstehend abgedruckte Tabakzollordnung tritt am 1. März 1913 in Kraft. Gleichzeitig tritt die derzeit geltende Tabakzollordnung außer Kraft. 2. Sind von Durchschnittskänfen, über die der Zollbehörde eine Schätzung noch nicht vorgelegt ist, bereits vor dein 1. März 1913 Teile unverzollt weiterverkauft worden, so sind die nach § 18 Abs. 1 der Tabakzollordnung erforderlichen Schätzungen mit den dort bezeichneten Rechnungen spätestens am 28. Februar 1913 der Konsulatsbehörde oder dem Prüfungsamte für Tabakbewertung zur Bescheinigung vorzulegen. Luxemburg, den 23. Januar 1913. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Tabakzollordnung. Zu den §§ 1 und 5 der durch Beschluß von 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. A. Allgemeines. §1.— Tabakblätter und Tabakerzenguisse, die ans dem Ausland eingeführt werden, unterliegen den in § 1 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer festgesetzten Gewichtszollsätzen. Außerdem wird erhoben:
(8)zu 12 Pence (deniers, 6.) zu 4 Farthings 20,40 M, 1 Frank — zu 100 Centimes —, 1 Lira — zu 100 Centisimi —, 1 Peseta (Gold), 1 Leu, 1 finmsche Mark —- 0,80 M, 1 österreichisch-ungarische Krone — zu 100 Heller — . 0,85 M,, 1 Gulden Holländischer Währung (fl.) — Zu 100 Cents — 1,70 M, 1 skandinavische Krone — zu 100 Ore — 1,125 .M, 1 Rubel — zu 100 Kopeken — 2,16 M, 1 türkischer Piaster — Zu 40 Para — 0,18 M, 1 Peso (Gold) — zu 20 Reales — 4,00 M, 1 Dollar ($) — zu 100 Cents — 4,20 M, 1 japanischer Den — Zu 100 Sen — 2,10 M, 1 deutschostafrikanische Rupie — zu 100 Heller —, l indische Rupie — zu 64 Pice oder 100 Cents —1,35 M, 1 mexikanischer Golddollar, 1 philippinischer Peso — Zu 50 Cents — = 2,10 M, 1 kubanischer (spanischer) Golddollar = 3,88 M. Bei Umrechnung von fremder Währung, für die Mittelwerte nicht aufgeführt sind, ist bei der Feststellung des Zollzuschlages der letzte bekannte Kurs maßgebend. Das russische Pud ist in 16,38 kg umzurechnen, das i n Großbritannien und Nordamerika als Handelsgewicht dienende Pfund (Ib.) i n 0,453 kg, das spanische Pfund (Id.) in 0,46 kg. Beim uumittelbareu Bezüge von Tabak aus Nordamerika und von Havanatabak sind jedoch wegen des Gewichtsverlustes während der Beförderimg das amerikanische und das spanische Pfund in 0,44 kg umzurechnen. 8a 122 Zu § 3 Abs. 3 und § 4 der durch Beschluß Vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Wertanmeldung in besonderen 1. Tabakmuster. Fällen. § 15. — Für Ansichtsmuster, das heißt Muster, die von Händlern, ihren Angestellten oder mit dem Verkaufe Beauftragten oder von Agenten mitgeführt oder an sie versandt werden, wird der Zollzuschlag (§ 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) nach dem Preize bemessen, zu dem der Händler den den Mustern entsprechenden Tabak den Käufern anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 v. H. Die genannten Personen müssen bei der Konsulatsbehörde, oder wenn der Händler nur im Inland einen Geschäftssitz hat, bei der für den Geschäftssitz zuständigen Zollstelle angemeldet sein. Händler der letzten Art können die Muster bei dem Grenzeingangsamt oder bei der Zollstelle ihres Geschäfts, sitzes verzollen lassen. Die Muster von Händlern, die nur im Ausland ansässig sind oder neben ihren, Geschäftssitz im Inland noch eine Niederlassung zum Zwecke des Verkaufs von Tabak i m Ausland haben, sind bei dem Grenzeingangsamte zu verzollen. Händler, die im Inland einen Geschäftssitz haben, können die Muster auch von ihren i m Inland auf Verschlußlagern befindlichen Vorräten entnehmen. Die Muster müssen mit besonderem Zeichen oder besonderer Nummer versehen sein. Die Höhe des Anbietungspreises ist auf Verlangen aus den Geschäftsbüchern und Schriftstücken der Händler nachzuweisen. Bei der Verzollung der Muster ist i n der Eingangsanmeldung (Lagerabmeldung) oder i n eine: Anlage dazu vom Händler anzugeben
- a)Gesamtzahl, Gesamtgewicht, Gesamtpreis aller aus einmal zu Abfertigung vorgeführten Muster,
- b)Zeichen (Nummer), Gewicht, Anbietungspreis, Ursprungsland und Sonderbezeichnung der Tabakart jedes einzelnen Musters. Au Stelle der Einzelgewichte kann bei annähernd gleichem GeWichte das Durchschnittsgewicht der einzelnen Muster angegeben werden. Sollen für ein Muster verschiedene Anbietungspreise gelten, so ist der Durchschnitt dieser Preise einzusetzen. Der General-Direktor der Finanzen kann bei Ämtern an der Grenze m i t erheblichem ' Eingang an Tabakmustern an Stelle der Angaben unter b eine vereinfachte schriftliche Anmeldung zulassen Den Eingangsanmeldungen über Muster, die beim Grenzeingangsamte verzollt werden, sind konsularisch beglaubigte Aufstellungen der Anbietungspreise, sogenannte Musternoten, beizufügen. Jedoch kann bei Händlern, die im Ausland ihren Geschäftssitz oder eine Niederlassung haben, von der konsularischen Beglaubigung abgesehen werden, wenn dem Eingangsamte durch eine Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der Konsulatsbehörde jedesmal eine zweite Ausfertigung der Musternoten einzureichen und ihr ans Verlangen nachträglich durch seine Bücher und Schriftstücke die Nichtigkeit der angemeldeten Anbietungspreise nachzuweisen. Ferner, brauchen bei Händlern, die nur i m Inland einen Geschäftssitz haben, die Musternoten der Eingangsanmeldung überhaupt nicht beigefügt zu werden, wenn das Eingangsamt zugleich die für den Geschäftssitz des Händlers zuständige Zollstelle ist, oder wenn dem Eingangsamte durch eine 123 Bescheinigung nachgewiesen wird, daß sich der Händler verpflichtet hat, der für seinen Geschäfssitz zuständigen Zollstelle jedesmal eure zweite Ausfertigung der Eingangsanmeldung zur Nachprüfung des Anbietungspreises einzureichen. Das Eingangsamit hat von Zeit zu Zeit eine Nachprüfung darüber zu veranlassen, ob der Händler seiner Verpflichtung zur jedesmaligen Vorlegung der zweiten Ausfertigungen der Musternoten oder Eingangsanmeldungen nachkommt. Die Bescheinigungen für Händler, von denen eine Verpflichtungserklärung gemäß Abs. 5 abgegeben ist, werden von der Konsulatsbehörde oder, wenn der Händler nur im Inland einen Geschäftssitz hat, von der für diesen zuständigen Zollstelle erteilt und können von ihr jederzeit widerrufen werden. Von einem Widerruf ist der Negierung Kenntnis zu geben. Eine Bescheinigung wird ferner über die Anmeldungen gemäß Abs. 2 erteilt, falls der Anmelder nicht gleichzeitig ans die Vergünstigung des Abs. 5 Anspruch macht. Die Bescheinigungen werden nach vorgeschriebenem Muster — auf Verlangen für jeden Verkaufsvermittler besonders — für je zwei .Kalenderjahre ausgefertigt und sind nach Ablauf der Geltungsdauer sowie beim Eintritt von Änderungen (Besitzwechsel, Aufgabe des Geschäfts usw.) bei Vermeidung der in § 20 Abs. 7 angegebenen Folgen zurückzugeben. Das Unterlassen der Rücklieferung zieht die in § 20 Abs. 7 angegebenen Folgen nach sich. Die von den Zollstellen erteilten Bescheinigungen werden in das nach tz 20 Abs. 6 zu führende Merkbuch eingetragen. Sofern bei der Zollabfertigung wegen der Zulänglichkeit der Wertanmeldung Bedenken entstehen, ist das Hauptzollamt befugt, die Muster zu dem angegebenen Anbietungspreis unter Zuschlag von 5 u. H. für die Zollgemeinschaft anzukaufen. Die Befugnis kann von der Zolldirektion anderen Zollstellen übertragen werden. Personen, denen eine mißbräuchliche Verwendung von Mustern nachgewiesen ist, wird die Vergünstigung des Abs. 1 entzogen. Sie werden aus den Merkbüchern (Abs. 6) gestrichen. Die falschliche Anmeldung von Tabak als Ansichtsmuster wird als Zollhinterziehung bestraft. Verzollte Ansichtsmuster, die als solche verwendet worden sind, dürfen unbeschränkt abgesetzt werden. Für Tabak, der nicht als Ansichtsminister, sondern als Verarbeitungsmuster bezogen wird, finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 8 keine Anwendung. Der Zuschlag wird nach den allgemeinen Vorschriften erhoben. Jedoch kann eine Vereinfachung der Anmeldung gemäß Abs. 4, letzter Satz, auch für Verarbeitungsminister zugelassen werden. Der Anmeldung über Verarbeitungsmuster sind die konsularisch beglaubigten Musternoten beizufügen, 2. Gesamtanmeldung beim Bezug in Teilsendungen,
- a)bei gleichartigem Tabaks § 16. — Bezieht der Verarbeiter eins auf einmal gekaufte Post Tabak, die nicht aus verschiedenen zu einem Durchschnittspreise gekauften .Waffen besteht, in Teilsendungen, so kann er bei der Abfertigung der ersten Teilsendung, um bei späteren Teilsendungen eine nochmalige Wertfeststellung entbehrlich zu machen, eine besondere Wertanmeldung über den sämtlichen gekauften Tabak derselben Art (Gesamtanmeldung) vorlegen und beantragen, darin die abgefertigte Tabakmenge und ihren amtlich festgesetzten Wert zu vermerken. Die Wertanmeldung über die Teilsendung nebst den nach § 12 Abs. 1 und 3 erforderlichen Anlagen ist gleichzeitig vorzulegen. Der. Gesamtanmelhung ist, eine Abschrift der Gesamtrechnung beizufügen. 134 Wenn gegen den Antrag keine Bedenken bestehen, bescheinigt die Zollstelle die Abereinstimmung der Abschrift mit der Urschrift der Gesamtrechnung, stempelt die Abschrift an die Gesamtanmeldung an, vermerkt in dieser die abgefertigte Menge und den festgestellten Gesamtpreis für den Doppelzentner und gibt sie mit der Urschrift der Gesamtrechnung dem Anmelder zurück. Bei der Abfertigung späterer Teilsendungen wird der in der Gesamtanmeldung vermerkte Gesamtpreis für den Doppelzentner der Wertfeststellung zugrunde gelegt, wenn die Gesamtanmeldung vorliegt, und gegen die Nämlichkeit des zur Abfertigung gestellten und des in der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Hierbei bedarf es keiner besonderen, die sämtlichen Erfordernisse des § 11 Abs. 1 enthaltenden Wertanmeldung; es genügt vielmehr, wenn in der AnMeldung zur Verzollung oder zum Lager der Gesamtpreis für den Doppelzentner unter Berufung auf die Gesamtanmeldung angegeben wird. Sämtliche spater abgefertigten Teilsendungen sind von den betreffenden Zollstellen ebenfalls in der Gesamtanmeldung abzuschreiben.
- d)bei Durchschnittskäufen. § 17. . Bezieht der Verarbeiter eine zu einem Durchschnittspreise gekaufte, ans vermiedenen Klassen bestehende Post Tabak in Teilsendungen, so muß er der Zollstelle bei der Abfertigung der ersten Teilsendung eine Gesamtanmeldung (§ 16 Abs. 1) vorlegen, in der der Tabak nach Klassen geordnet aufgeführt ist. Gleichzeitig ist die Wertanmeldung über die erste Teilsendung nebst der Gesamtrechnung über den Durchschnittskauf und der Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen (§ 12) abzugeben. Der Gesamtanmeldung ist eine Abschrift der Gesamtrechnung und der Schätzung beizufügen. Die Zollstelle trägt die Gesamtanmeldung in ein Vormerkbuch ein, vermerkt darin auch den Ausstellungstag der Gesamtrechnung sowie die Nummer der Zollpapiere über die zur Abfertigung gestellte Teilsendung und gibt die Gesamtanmeldung mit den angestempelten Abschriften der Gesamtrechnung und der Schätzung dem Anmelder zurück. Die Urschriften der Gesamtrechnung und der Schätzung nimmt die Zollstelle als Beilagen zum Vormerkbuch. Auf Antrag kann dem Verarbeiter die Urschrift der Gesamtrechnung gegen Einreichung einer weiteren, von der Zollstelle zu beglaubigenden Abschrift zurückgegeben werden. Der Verarbeiter hat die Gesamtanmeldung mit ihren Anlagen bei jeder weiteren Abfertigung einer Teilsendung zum Ausweis über die Menge und den Preis der vorher abgefertigten Teile vorzulegen. War bei der Abfertigung der ersten Teilsendung wenigstens ein volles Packstück (Ballen, Serone, Faß usw von jeder in der Gesamtanmeldung und der Schätzung aufgeführten Tabakklasse vorgeführt und der Gesamtpreis für den Doppelzentner für jede Klasse in Übereinstimmung mit der Schätzung festgestellt worden, so bedarf es bei späteren Teilabfertigungen keiner nochmaligen Wertermittelung, wenn gegen die Nämlichkeit des abzufertigenden und des in der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks keine Bedenken bestehen. Wegen der Wertanmeldung für die späteren Teilsendungen findet die Bestimmung im zweiten Satze des § 16 Abs. 8 Anwendung. Spätestens vier Wochen nach Abfertigung der letzten Teilpost hat der Vorarbeiter die erledigte Gesamtanmeldung der Zollstelle, bei der die erste Teilsendung abgefertigt worden ist, zurückzureichen. Gleichzeitig sind ihr Abschriften der Rechnungen über diejenigen Teile des in der Gesamtanmeldung aufgeführten Tabaks vorzulegen, die etwa vom Verarbeiter weiterverkauft worden sind (§ 18). 125 Geht die erledigte Gesamtanmeldung bei dieser Zollstelle nicht innerhalb fünf Jahren nach dem Tage der Ausstellung der Gesamtrechnung ein, so hat die Zollstelle dem Hauptzollamt Anzeige zu machen unter Vorlegung eines Anszugs aus dem Vormerkbuch und der Abfertignngspapiere über die erste Teilabfertigung nebst der seinerzeit zurückbehaltenen Schätzung und der Urschrift oder Abschrift der Gesamtrechnung. Das Hauptzollamt fordert den Verarbeiter zum Nachweis darüber auf, daß er die nichtabgefertigten Teile bezogen oder weiterverkauft hat. Wird dieser Nachweis nickt erbracht, so ist der Zollzuschlag für die bezogenen Mengen nach dem böchsten i n der Schätzung — sei es für bezogene oder für unbezogene Teile — aufgeführten Werte zu berechnen und der sich hierbei ergebende Mehrbetrag nachznerheben. Auf Kleinmengenverkäufer (§ 6) finden die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 keine Anwendung. Das Vormerkbuch (Abs. 2) wird für mindestens fünf Jahre angelegt. Die Abfertigungspapiere über die erste Teilsendung werden, nachdem sie als Belege zu den übrigen Büchern (Zolleinnahme' buch, Lagerbuch usw.) entbehrlich geworden sind, bei dem Vormerkbuche bis zum Wiedereingange der Gesamtanmeldung (Abs. 4) aufbewahrt. 3. Weiterverkauf aus Durchschnittskäufen. § 18. — Hat ein Verarbeiter Teile eines Durchschmittskaufs vor Abfertigung der ersten Teilsendung unverzollt weiterverkauft, so muß er die Schätzung des Wertes der einzelnen Klassen (§ 12) alsbald nach dem Weiterverkauf aufstellen und der zuständigen Konsnlatsbehörde unter Beifügung der Gesamtrechnung und der Rechnung über die weiterverkauften Teile vorlegen. Werden von dieser die angesetzten Einzelpreise für angemessen befunden, so bescheinigt sie dies auf der Schätzung und vermerkt auf der Gesamtrechnung, daß von ihr eine Schätzung über die ganze Post als angemessen bescheinigt worden ist. Erachtet die Konsulatsbehörde die Schätzung der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so fordert sie den Verarbeiter auf, binnen einer Woche eine neue Schätzung vorzulegen. Beharrt der Verarbeiter bei der ersten Schätzung oder erachtet die Konsulatsbehörde die neue Schätzung der nicht verkauften Teile für zu niedrig, so wird dies von ihr auf der Schätzung und der Gesamtrechnnng vermerkt. Wenn bei einer Zollstelle ein Teil eines Durchschnittskaufs unt einer Gesamtrechuung, die einen solchen Vermerk trägt, zur Abfertigung gestellt wird, ist nach § 23 zu verfahre,:. An die Stelle der Konsulatsbehörde tritt bei den auf dem deutschen oder luxemburgischen Markte getätigten Durchschnittskäufen das Prüfungsamt für Tabakbewertung in Bremen. Dieses kann auch Schätzungen über die i n Holland abgeschlossenen Durchschnittskäufe bescheinigen. Auf Verlangen sind ihm Proben sämtlicher Sortierungen vorzuführen. Haben nach Bescheinigung der Schätzung und vor Abfertigung der ersten Teilsendung fernere Teilverkäufe stattgefunden, so hat der Vorarbeiter eine geänderte. Schätzung anzufertigen. In dieser sind die nach Aufstellung der bescheinigten Schätzung abverkauften Teile mit ihren Weiterverkaufsftreisen einzusetzen; jedoch darf eine hierdurch eintretende Ermäßigung des gesamten Wertes der verbleibenden Sortierungen 20 v. H. des Wertes, mit dem sie in der bescheinigten Schätzung eingesetzt waren, nicht übersteigen. Einer konsularischen Bescheinigung der neuen Schätzung bedarf es nicht. Die nach Abs. 1 und 2 erforderlichen Schätzungen sind der Zollstelle bei Anmeldung des Wertes der ersten Teilsendung mit der Gesamtrechnung und einer Abschrift der Rechnungen über die abver- 126 kauften Teile vorzulegen. Gleichzeitig ist die Gesamtamneldung (§ 17 Abs. 1 abzugeben, der Abschriften der Gesamtrechnung und der bescheinigten Schätzung — im Falle des Abs. 2 der geänderten Schätzung — beizufügen sind. Der auf Grund der bescheinigten Schätzung oder — im Falle des Abs. 2 - auf Grund der geänderten Schätzung ermittelte Gesamtpreis für den Doppelzentner wird der Wertzollberechmmg zugrunde gelegt und die Abfertigung der Teilsendung in der Gesamtanmeldung vermerkt. Hat der Durchschnittskäufer nach Abfertigung der ersten Teilsendung einen Teil abverkauft und dabei einen höheren als den in der Schätzung angegebenen Preis erzielt, so wird auf seinen Antrag die Schätzung geändert. Ist ein niedrigerer als der in der Schätzung angegebene Preis erzielt, so erfolgt die Änderung von Amts wegen bei der Rückgabe der erledigten Gesamtanmeldung (§ 17 Abs. 4), sofern sich nicht früher Veranlassung dazu ergibt. Beantragt der Verarbeiter die Änderung, so hat er gleichzeitig der Zollstelle, die die erste Teilpost abgefertigt hat, die Gesamtanmeldung nebst ihren Belegen sowie, eine Abschrift der Rechnung über die verkauften Teile und eine neue Schätzung in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Diese muß nach Maßgabe des Abs. l bescheinigt sein, wenn nicht bereits bei Abfertigung der ersten Teilpost eine bescheinigte Schätzung vorgelegt worden ist. Die Anderung der Schätzung erfolgt in der Weise, daß die Preise für alle nicht verkauften Teile verhältnismäßig erhöht werden, wenn für den abverkauften Teil ein niedrigerer als der Schätzungspreis erzielt worden war, und daß im entgegengesetzten Falle eine entsprechende Ermäßigung eintritt. Letztere darf jedoch die in Abs. 2 festgesetzte Grenze nicht überschreiten. Wird der geänderte Schätzungswert der unverkauften Teile zu dem für die abverkauften Teile erzielten Preise hinzugerechnet, so muß sich der Betrag der Gesamtrechnung ergeben, abgesehen von den Fällen, wo gemäß Abs. 2 nur eine beschränkte Ermäßigung zulässig war. Entsprechend der neuen Schätzung wird der Zollzuschlag für die abgefertigten Teile neu berechnet. Der gegenüber der neuen Berechnung zu wenig eingezahlte Zuschlagbetrag wird vom Verarbeiter eingezogen. Ein von ihm zuviel gezahlter Betrag wird erstattet. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für selbstverarbeitende Händler (§ 5), jedoch nicht für Kleinmengenverkäufer (§ 6). Die Kleinmengenverkäufer haben, weun sie aus einem Durchschnittskaufe Tabak für eigene Rechnung verzollen wollen, eine sogleich nach dem Abschluß des Durchschnittskaufs aufgestellte Schätzung vorzulegen und die Augemessenheit der hierbei eingesetzten Einzelprese in der durch Abs. 1 vorgeschriebenen Weise bescheinigen zu lassen. Für den von Klemmengenverkäufern für eigene Rechnung zu verzollenden Teil des Durchschnittskaufs gilt der in der be.scheinigten Schätzung angegebene Einzelpreis als Grundpreis für die nach § 6 Abs. 2 vorzunehmende Zöllzuschlagberechnung.. 4. Neufestsetzung des Zollzuschlags § 19. — Ist wegen Beanstandung einer Lieferung zollzuschlagpflichtiger Waren oder aus sonstigen Gründen der Kaufpreis für die ganze Lieferung oder einen Teil davon nachträglich ermäßigt worden, so wird, wenn der Verarbeiter — bei Zigarren der Einbringer — den Preisnachlaß durch seine Geschäftspapiere überzeugend nachweist, ans Antrag der Zollzuschlag für die Lieferung oder, sofern erst ein Teil davon zur Verzollung gestellt war, für diefen Teil neu festgesetzt. Ein etwa überhobener Betrag an Zottzuschlag wird erstattet. Der Zollzuschlag kann ferner neu festgesetzt werden, weun Lieferungen zollzuschlagptflichtiger Waren oder Teile davon dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden, oder wem: aus sonstigen 127 Gründen Tabak vom Verkäufer vor der Ablieferung an den Verarbeiter zurückgenommen wird. Die Waren, für die ein Zollnachlaß beantragt wird, sind der Zollstelle (Abs. 3) zur Feststellung der Nämlichkeit anzumelden. Wenn der Nachweis der Nämlichkeit erbracht ist, wird bei der Wiederausfuhr der Waren oder bei ihrer Aufnahme in ein Verschlußlager der erhobene Zollzuschlag und auch der Gewichtszoll erstattet. Unter denselben Voraussetzungen wird ferner für Tabak, der gemäß § 25 ohne Entrichtung des Zollzuschlags abgelassen war, der Gewichtszoll erstattet. Der Antrag auf Zollnachlaß ist binnen Jahresfrist, vom Tage der Verzollung an gerechnet, zu stellen, und zwar im Falle eines Preisnachlasses oder, wenn die Ware dem Verkäufer zur Verfügung gestellt wird, bei dem für den Käufer zuständigen Zollamt, im übrigen bei der Zollstelle, die die Abfertigung bewirkt hat. Über den Antrag entscheidet das Hauptzollamt. Wird ein noch nicht verzollter Teil eines Durchschnittskaufs dem Verkäufer zurückgegeben, so sinden die Bestimmuugen in § 18 sinngemäß Anwendung. Dabei ist so zu verfahren, als ob die zurückgegebene Menge vom Durchschnittskäufer zu dem vom Verkäufer für sie vergüteten Preise anderweit weiterverkauft worden wäre. Wird von beschädigtem Tabak, der zum Zwecke der Reinigung und Sortierung in ein Verschlußlager eingelagert worden ist, nach der Reinigung und Sortierung ein Teil ausgeführt oder unter amtlicher Aufsicht vernichtet, so ist der Gesamtpreis für den verbleibenden Teil neu zu berechnen. Dabei finden die Bestimmungen i n § 18 Abs. 5 entsprechende Anwendung. Ausgeschlossen hiervon ist Tabak,, der erst nach dem libergang an den Verarbeiter (§ 3 Abs. 2) während der Beförderung oder auf dem Lager eine Beschädigung erleidet. Zu den HH 2 und 5 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen uber dei Tabaksteuer. Anmeldung von Tabakhandlungen und von Betrieben zur Herstellung von Tabakerzeugnissen. § 20. — Die i n § 5 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer vorgeschriebene Anmeldung über den Handel mit ausländischem Tabak oder über die Herstellung von Tabakerzeugnissen hat bei der Zollstelle zu erfolgen, in deren Bezirke die Hauptniederlassung des Anmeldepflichtigen liegt. Er hat in der Anmeldung Ort und Art seiner sämtlichen Geschäftsniederlassungen anzugeben. Die Nichtigkeit der Anmeldung ist nötigenfalls von den Aufsichtsbeamten durch Einsicht in die Geschäftsbücher des Anmelders festzustellen. Bei gemischten Betrieben, d. h. Betrieben, i n denen neben zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, ist ferner in der Anmeldung anzugeben, ob die beiden Betriebszweige hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse und der Lagerung des dazu bestimmten Tabaks vollständig räumlich getrennt sind (§ 28) oder nicht (§ 29). Diese Angabe ist für Betriebe, die nicht im Bezirke der Zollstelle liegen, bei der die Anmeldung abgegeben wird, durch eine Bescheinigung des, für den Betrieb zuständigen Oberkontrolleurs zu belegen. In der vom Zollamt nach besonderem Muster auszustellenden Bescheinigung über die Anmeldung sind Name und Wohnort des Anmelders sowie die Zahl, die Art und die Orte der einzelnen Geschäftsniederlajsungen (Zweigbetriebe usw.) anzugeben. Aus der Angabe über, die Art der Niederlassung muß, zu ersehen sein, ob der Anmelder Händler oder reiner Verarbeiter oder Kleinhändler ist. Falls Händler neben dem Handel mit unverzolltem ausländischen Tabak noch Selbstverarbeitung 128 oder Kleinmengenverkauf oder beides betreiben, ist dies i n der Bescheinigung besonders zu vermerken, In den Bescheingungen für Kleinhändler (§ 22) ist zu vermerken, daß sie hinsichtlich des Bezugs ausländischen Tabaks als Verarbeiter im Sinne der durch Beschluß vom 5. August 1909 verössentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer anzusehen sind, gegebenenfalls auch, daß sie hinsichtlich des Ortes der Verzollung beschränkt sind (§ 22 Abs. 1 Satz 3). In den Bescheinigungen für Verarbeiter, die neben Zigarretten oder Zigarettentabak noch andere Tabakerzeugnisse herstellen, ist besonders hervorzuheben, ob sie auf Grund der durchgeführten räum, lichen Trennung beider Betriebszweige (§ 28 Abs. 1) berechtigt sind, für ihre sämtlichen Betriebsniederlassungen zollzuschlagfreien Tabak zur Verarbeitung auf zigarettensteuerpflichtige Erzengnisse zu beziehen, oder für welche Betriebsniederlassungen dies nicht der Fall ist. Personen, die mehrere Geschäftsniederlassungen haben, und Inhabern größerer Betrieben, die Tabak gleichzeitig von verschiedenen Stellen oder über verschiedene Zollämter zu beziehen Pflegen, sind auf Verlangen beglaubigte Abschriften der Bescheinigungen zu erteilen. Über die ausgestellten Anmeldebescheinigungen und Abschriften wird von der Zollstelle ein Merkbuch geführt. Die Bescheinigung über die Betriebsanmeldung nebst den etwa erteilten Abschriften ist innerhalb zweier Wochen an die Zollstelle zurückzugeben, wenn ein Besitzwechsel eintritt, ein angemeldeter Betrieb oder eine Zweigniederlassung aufgegeben wird, oder wenn sich die Art des angemeldeten Betriebs wesentlich ändert, z. B. wenn i n einem Betrieb, in dem bisher nur zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse hergestellt wurden, auch andere Tabakerzeugnisse hergestellt werden, oder wenn ein Händler mit ausländischem Tabak zur Herstellung von Tabakerzeugnissen übergeht. Die Richtbeachtung dieser Bestimmung zieht, soweit nicht Bestrafung wegen Zollhinterziehung usw. eintritt, Bestraiung auf Grund des §49 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungeil über die Tabaksteuer nach sich. Ob der Bestimmung entsprochen wird, ist nach näherer Anordnung des General-Direktors der Finanzen von Zeit zu Zeit nachzuprüfen. Verkauf von Tabak durch Verarbeiter. § 21. — Der Verarbeiter darf ausnahmsweise nach vorheriger Genehmigung durch das Hauptzollamt, verzollten Tabak an andere Verarbeiter oder diesen gleichgestellte Kleinhändler (§ 22) verkaufen, wenn besondere Gründe vorliegen, die ihn zur Abgabe nötigen, z. B . wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für seinen Betrieb unverwendbar ist. Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß enthalten den Namen und den Wohnort des Käufers, die Menge des im Vorjahr insgesamt bezogenen ausländischen Tabaks, die Menge des im laufenden Jahre bereits verkauften oder zum Verkaufe zugelassenen verzollten Tabaks und die Menge, für die die Genehmigung nachgesucht wird. Das Hauptzollamt kann im Bedarfsfall die Angabe des Namens und Wohnorts des Käufers im Antrag unter der Bedingung erlassen, daß sie innerhalb einer zu stellenden kurzen Frist nachgeholt wird. Auf Antrag kann das Hauptzollamt gestatten, daß der Verarbeiter verzollten Tabak i n kleinen Mengen (§ 6 Abs. 1. Satz 3) zum Zwecke der Versorgung bestimmt zu bezeichnender kleiner Verarbeiter auch ohne jedesmalige besondere Genehmigung verkauft. I n der Genehnugungsverfügung wecken Name und Wohnort der Käufer sowie die Gesammtmenge angegeben, die an jeden dieser 129 kleinen Berarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraums verkauft werden darf. Über diesen Verkauf von verzolltem Tabak in kleinen Mengen hat der Verarbeiter besondere Anschreibungen gemäß § 6 Abs. 3 zu führen. Die Genehmigung zum Verkaufe verzollten Tabaks (Abs. 1, 2) wird versagt, soweit die in einem Jahre abzugebende Menge 5 v. H. der im Vorjahr von dem Verarbeiter bezogenen Gesamtmenge übersteigt. Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn Verarbeitern vom Hauptzollamt gestattet wird, verzollten Tabak an sogenannte selbständige Hausgewerbetreibende abzugeben, denen der Wert des gelieferten Tabaks zwar in Rechnung gestellt wird, die aber vertragsmäßig verpflichtet sind, sämtliche daraus hergestellten Tabakerzeugnisse dem Verarbeiter zu einem vorher verabredeten Preise zurückzuliefern. In den auf Verlangen vorzulegenden Geschäfts- oder Betriebsbüchern müssen der in dieser Weise abgegebene Tabak und die daraus hergestellten Erzeugnisse übersichtlich nachgewiesen werden. Verarbeiter dürfen Tabak, der im Zollausland oder noch unbezogen im inländischen Zollager eines Händlers (§ 5 Abs. 3 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) lagert, verkaufen,, ohne aus der Klasse der "Verarbeiter" ausscheiden zu müssen. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags ist bei solchen Verkäufen der vom ErWerber zu zahlende Preis (§§ 2 und 3) maßgebend. Will der Verarbeiter unverzollten Tabak, den er bereits bezogen hat, verkaufen, so hat er sich als selbstverarbeitender Händler (§ 5) anzumelden. Das Hauptzollamt kann jedoch in besonderen Fällen ohne diese Bedingung den Weiterverkauf solchen Tabaks an andere Verarbeiter oder an Händler gestatten, z. B. wenn sich herausgestellt hat, daß der Tabak für den Betrieb des Verarbeiters ungeeignet ist, und sonnt kein Zweifel daran besteht, daß ein gewerbsmäßiger Rohtabakhandel nicht vorliegt. Auf den Antrag auf Erteilung der Genehmigung findet die Vorschrift des Abs. 1 sinngemäß Anwendung. Für die Berechnung des Wertzollzuschlags bleibt der bei der Einlagerung festgestellte Gesamtpreis für den Doppelzentner maßgebend, und zwar im Falle der anderweiten Anmeldung eines bisher als Verarbeiter angemeldeten Gewerbetreibenden auch für den Tabak, den er als Verarbeiter eingelagert hat. In besonderen Fällen (z. B. bei Auflösung oder Verkauf des Geschäfts) kann die Zolldirektion dem Verarbeiter den Verkauf seines ganzen Vorrats an bezogenem (verzolltem und unverzolltem Tabak an Verarbeiter oder Händler gestatten. Der festgestellte Gesamtpreis für den Doppelzentner bleibt maßgebend. Verkauf von Tabak durch Kleinhändler. § 22. — Als Kleinhändler (§2 Abs. 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909.veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) gelten Händler, die in einem Kalenderjahre nicht mehr als 5000 kg zollzuschlagpflichtigen Tabaks beziehen und ihn weder selbst verarbeiten noch an Verarbeiter weiterverkaufeu, sondern lediglich unmittelbar an die Verbraucher abgeben. Die Kleinhändler unterliegen denselben Vorschriften wie die Verarbeiter, jedoch sind sie von der Vorlegung von Geschäftsbüchern und Schriftstücken über den unmittelbar an die Verbraucher verkauften Tabak (§ 5 Abs. 4 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über.die Tabaksteuer) befreit. Das Hauptzollamt kann ihnen eine Buchführung über den Bezug des Tabaks vorschreiben und auferlegen 8b 130 daßsieihre Verzollungen stets bei einer bestimmten Amtsstelle bewirken. Die Bestimmungen des §21 werden auf sie nicht angewendet. Kleinhändlern kann vom Hauptzollamt gestattet werden, verzollten Tabak außer unmittelbaren die Verbraucher auch an solche Kleinhandler abzugeben, die ihrerseits den Tabak ausschließlich unmittelbar an die Verbraucher absetzen. Mit dem Überschreiten der Jahresbezugsmenge von 5000 kg wird der Kleinhändler zum KleinMengenverkäufer (§6); er hat binnen drei Tagen unter Angabe des Gesamtpreises den im Kalenderjahre bereits bezogenen Tabak der Bezirkszollstelle zur anderweiten Berechnung und Erhebung des Wertzollzuschlags (§ 6 Abs. 2) schriftlich anzumelden. Kleinmengenverkäufer (§ 6), die lediglich Kentuky- oder Virginia-Preßtabak oder ungarischen Preßtabak zur Verwendung als Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer an Verbraucher auch an Kleinhändler und — gleichviel, ob es sich um eine oder mehrere Sorten handelt — bis zur Höchstmenge von 150 kg an denselben Abnehmer in einer Kalenderwoche abgeben. Die Zolldirektion kann ferner auch Verarbeitern, deren gesamter Iahresbezug au zollzuschlagspflichtigem Tabak 5000 kg nicht übersteigt, unter Abstandnahme von den Beschränkungen des § 21 Abs. 1 bis 3 gestatten, verzollten Preßtabak der im Abs. 4 bezeichneten A r t zur Verwendung als Pfeifentabak unnüttelbar au Verbraucher abzugeben; sie trifft die nötigen Sicherungsmaßnahmen. Zu den, §§ 7, 8 und 9 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen,über die Tabaksteuer. Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen. § 23. — Entstehen bei der Zollabfertigung Zweifel an der Zulänglichkeit der Wertanmeldungen, so ist nach den§§7 und 9 Abs. 3 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer,zu verfahren. Wenn die Zollgemeinschaft von dem Ankaufsrechte Gebrauch macht, so setzt hiervon die Zollstelle, die die Entscheidung des Prüfungsamts herbeigeführt hat, den Wertamnelder (§ 9) unter Angabe des gesetzlichen Ankaufspreises und der Kasse, bei der der Betrag i n Empfang zu nehmen ist, in Kenntnis. Zollzuschlag für die von Reisenden eingebrachten Zigarren. § 24. — Zigarren i n einer Menge bis zu 100 Stück, die von einem Reisenden mitgeführt werden und nicht zum Handel bestimmt sind, unterliegen, sofern sie die nach dein Zolltarifgesetze zollfreien Mengen,) übersteigen, statt des Zollzuschlags nach dem Werte dem Gewichtszollzuschlage von 1000 M für den Doppelzentner. Sie können mündlich angemeldet werden (§92 des Vereinszollgesetzes). Eine über 100 Stück hinausgehende Menge unterliegt dem Zollzuschlage nach dem: Werte. Der kleine Grenzverkehr (§ 11 Abs. 5) gilt nicht als Reise im Sinne des Abs. 1. Zu.§ 2 Abs. 4 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer. Befreiung vom Zollzuschlag. 1 Abfertigung und Aufnahme in den Betrieb. § 25. — Ausländischer Tabak darf zollzuschlagfrei nur an Inhaber von Betrieben zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgelassen werden. Die Amtsstelle ist befugt, bei der Ablassung 1) Nach § 5 usw 131 die Vorlegung der Bescheinigung über die Betriebsanmeldung (§ 20 Abs. 3 und 4) zu fordern. Der Bezieher hat die Gingangsanmeldungen, die Begleitscheinanszüge oder Lagerabmeldungen zur Verzollung in doppelter, die Begleitscheine II in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, in ihnen die Befreiung vom Zollzuschlage zu beantragen und sich zu verpflichten, den zollbegünstigten Tabak nach der Verzollung i n seinen nach Art, Ort und Hebebezirk genau zu bezeichnenden Betrieb überzuführen und dort nur zu Zigaretten oder Zigarettentabak zu verarbeiten. Auf Grund dieser Verpflichtungserklärung wird von der Vorlegung einer Wertäumeldung, der Beibringung von Rechnungen und Schätzungen und der Feststellung und Erhebung des Zollzüschlags abgesehen. Nach der Abfertigung übersendet die Zollstelle die zweite oder dritte Ausfertigung des Abfertigungspapiers der Hebestelle, in deren Bezirke der Tabak zu zigarettensteuerpflichtigen Waren verarbeitet werden soll. Die Absendung ist in der zurückbehaltenen Ausfertigung zu bescheinigen. Der Bezieher zollbegünstigten Tabaks hat ihn bei der Anfnahme i n seinen Betrieb oder — bei gemischten Betrieben § 28) — i n die Betriebsabteilung zur.Herstellung zigarrensteuerpflichtiger Erzeugnisse in dem nach den Zigarrettensteuer-Ansführungsbestimmungen zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben. Die Aufnahme und die Anschreibung sind von den Aufsichtsbeamten festzustellen, nachdem der Hebestelle die zweiten oder dritten Stücke der Abfertigungspapiere (Abs. 2) zugegangen sind. Ist die Aufnahme oder Anschreibung nicht erfolgt, so ist eine Verhandlung aufzunehmen, die der Aufsichtsbeamte mit dem Abfertigungspapiere dem Hanptzollamt zur Einleitung des Strafverfahrens vorzulegen hat. Für Fehlmengen an zollbegünstigtem Tabak, die im Betriebe des Empfängers bei den Bestandsaufnahmen festgestellt werden, kann das Hauptzollamt von einer Nacherhebung des Zollzuschlags unter entsprechender Anwendung des § 11 des Zigarettensteuerreglements absehen. 2. Weiterverkauf. § 26. — Der Weiterverkauf zollbegünstigter Tabakblätter oder der bei ihrer Verarbeitung entstehenden Abfälle (Tabakrippen, Tabakgrus, Tabakmehl, Tabakstaub) ist dem Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Waren nur mit jedesmaliger Genehmigung des Hauptzollamts gestattet. Vor der Abgabe ist der Amtsstelle eine schriftliche Anmeldung der Tabakblätter oder der Abfälle vorzulegen. Bei der Versendung an einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse gelten für die Form der Anmeldung und für das weitere Verfahren die Vorschriften der ZigarettenstenerAusführungsbestimmungen über die Abgabe unversteuerten Zigarettentabaks zur Verarbeitung, Behandlung usw. Der Versender hat für den Zollzuschlag — nach den Sätzen der Abs. 3 und 4 — solange zu haften, bis die Tabakblätter oder Abfälle in den Betrieb des Emvfängers aufgenommen und in dessen Betriebsbuch angeschrieben worden sind. Ist der Empfänger nicht Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse, so ist vor der Abgabe die Menge amtlich abzufertigen und der Zuschlag nach folgenden Sätzen zu erheben:
- a)bei der Abgabe von Tabakblättern 40 v. H. des dafür vom Empfänger zu zahlenden Preises (§§2,3) nach Abzug von 85 M Gewichtszoll für den Doppelzentner, mindestens jedoch 23 M für den Doppelzentner; 132
- b)bei der Abgabe von Tabakrippen sowie von Tabakmehl (Tabakstaub) — das ist ganz feiner, mehlartiger Tabakabfall, der beim Absieben von Tabakblättern, Zigarettentabak oder Tabakgrus durch die feinsten Siebe hindurchfällt — 33 .M für den Doppelzentner;
- c)bei der Abgabe von Tabakgrus — das find kurze, etwa 3 bis 15 mm lange Stückchen feingefehnittenen Tabaks, zum Teil noch mit Tabakmehl gemischt, zum Teil von diesem abgesiebt —, wenn.der Verkaufspreis, zu dem der Tabakgrus abgegeben wird, für den Doppelzentner beträgt 180 .M oder darunter, 23 M; mehr als 180 M bis 200 M, 28 M; mehr als 200 M bis 225 .M, 86 .M; mehr als 225 M bis 250 M, 43 .M; mehr als 250 K bis 300 M, 57 .M; mehr als 300 M, bis 350 M, 70 M für den Doppelzentner. Stammen Tabakabfälle, die an eine andere Person als einen Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse abgegeben werden, von einem Gemische her, in dem neben ausländischen auch inländische Tabakblätter enthalten waren, und bestand das Gemisch zu mehr als der Hälfte ans ausländischen Tabakblättern, so werden die Abfälle wie Abfälle von rein ausländischen Blättern behandelt. Bestand das Gemisch mindestens zur Hälfte aus inländischen Tabakblättern, so wird für die Abfälle einheitlich der Satz von 13 M für den, Doppelzentner, und zwar als Zollzuschlag, erhoben. Kann jedoch das Michungsverhältnis aus den Mischungsbüchern zuverlässig nachgewiesen werden, so, wird der Zollzuschlug dem Mischungsverhältnis entsprechend auf Grund der Sätze für Abfälle von, ausländischen Blättern (Abs. 3) und des in § 46 Abs. 2 der Tabaksteuerordnung für Abfälle von inländischen Blättern festgesetzten Satzes von 12 .M berechnet. Die Nacherhebung des Zollzuschlags (Abs. 3) unterbleibt, wenn der Tabak unter amtlicher Aufsicht ausgeführt..oder.vernichtet.oder bei der Abfertigung vergällt, d. h. zum menschlichen Genuß oder zur Verarbeitung auf Erzeugnisse, die zum menschlichen Genüsse bestimmt sind, unbrauchbar gemacht wird. Die Vergällung erfolgt durch Übergießen des Tabaks mit Jauche, nötigenfalls nach Zerkleinerung. Sie kann bei Tabakmehl auch durch Vermischen mit Stanb, Sand, Wollabfällen, Petroleum und dergleichen vorgenommen werden. Tabakmehl darf auf Erlaubnisschein an Gärtner, Landwirte, Winzer, landwirtschaftliche Vereine oder Winzergenossenschaften zur Bekämpfung tierischer Pflanzenschädlinge in Gärtnereien, Obstanlagen, Weinbergen, auf Rübenfeldern und dergleichen auch unvsrgällt und ohne Nacherhebung des Zollzuschlags abgegeben werden. Der Erlaubnisschein wird von dem für den Empfänger zuständigen Hauptamt erteilt auf Grund einer mit dem Sichtzeichen der Ortspolizeibehörde versehenen Erklärung des Empfängers, in der er sich verpflichtet, das Tabakmehl nur zu dem angegebenen Zwecke zu verwenden. Im Erlaubnisschein ist darauf hinzuweisen, daß die mißbräuchliche Verwendung des Tabakmehls eine Bestrafung nach § 136, Ziffer 9 des Bereinszollgesetzes zur Folge hat. Weitere Erleichterungen in der Abgabe von Tabakmehl kann die Zolldirektion für den Bezug von Mengen bis zu 5 kg unmittelbar vom Hersteller zulassen. Sie kann ferner den Bezug auf Erlaubnisschein auch Zwischenhändlern gestatten die das Tabakmehl lediglich an Gärtner usw. zu dem oben angegebenen Zwecke abgeben. Die nötigen Sicherungsmaßnahinen trifft die Zolldirektion. 3. Merfühnlng von Tabakblättern aus dem freien Verkehr in zigarettensteuerpflichtige Betriebe. § 27. — Werden unbearbeitete Tabakblätter, die sich außerhalb eines zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse herstellenden Betriebs nach Entrichtung des Zollzuschlags im freien Verkehre befinden, 1331 nach amtlicher Abfertigung in einen ausschließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugmsse bestimmten Betrieb gebracht, so kann das Hauptzollamt eine Vergütung von 12 M für den Doppelzentner gewähren, wenn sie nachweislich auf Zigaretten oder Zigarettentabak verarbeitet werden. Für Abfälle von Tabakblättern gilt diese Vergünstigung nicht. Die vergüteten Beträge werden als Erstattungen auf Tabakzoll verrechnet. 4. Vorschriften für gemischte Betriebe,
- a)räumlich getrennte. §28.—Wenn in gemischten Betrieben (§20 Abs. 2) für den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzengnissen bezogenen Tabak die Befreiung vom Zollzuschlag in Anspruch genommen wird, so müssen die beiden Betriebszweige sowohl hinsichtlich der Herstellung der Erzeugnisse als der Lagerung des Tabaks vollständig voneinander getrennt sein Betriebe, in denen sich die Herstellung nicht zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse auf die Verarbeitung der eigenen Tabakabfälls, beschränkt (z, B . zu Pfeifentabak/ der im Kleinverkaufe zum Preise von 3,50 .M oder weniger für ein Kilogramm abgegeben wird, § 3 der Zigarettensteuer - Ausführungsbestimmungen), gelten nicht als gemischte Betriebe. Wenn in einem gemischten Betriebe, i n dem sonst die räumliche Trennung der beiden Betriebszweige (Abs. 1) durchgeführt ist, nur eine. Schneidelade für zollbegünstigten und für nichtbegünstigten Tabak vorhanden ist, kann das Hauptzollamt gestatten, daß Teile des i n der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse lagernden Tabaks zeitweilig zum Zerschneiden aus dieser Betriebsabteilung entfernt werden. Die Genehmigung ist an folgende Bedingungen zu knüpfen: Der zollbegünstigte Tabak darf aus den Räumen der Betriebsabteilung für zigarettensteuerptlichtige Erzeugnisse erst unmittelbar vor Beginn des Zerschneidend auf der Schneidelabe entfernt und muß unmittelbar nach Beendigung des Zerschweidens dahin zurückgebracht Werden. Der Zeitpunkt — Stunde und Minute — der Entfernung und Zurückbringung sowie die Menge des Tabaks sind in einem besonderen Buchs (Schneidebüch) oder in dem nach den Zigarettensteuer - Ausführungsbestimmungcn zu führenden Betriebsbuch D anzuschreiben, dessen Muster hierzu zu ergänzen ist. Während zollbegünstigter Tabak auf der Schneidelade zerschnitten wird oder zum Zwecke des Zerschneidens in ihrer Nähe niedergelegt ist, darf sich kein anderer Tabak dort befinden. Die Schneidelade kann mit hauptamtlicher Genehmigung auch in der Abteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse aufgestellt werden. Werden im Falle des Abs. 2 die geschnittenen Tabake nach dem Zerschneiden noch geröstet, gesoßt, verpackt, so kann das Hauptzollamt die Vergünstigung des Abs. 2 auch auf das Rösten; Soßen und Verpacken ausdehnen. Abgesehen von dem im Abs 2 bezeichneten Falle ist die Überführung von Tabakblättern, Rippen, Stengeln,, Abfällen oder Halberzeugnissen aus der Betriebsabteilung für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für andere Tabakerzeugnisse nur mit jedesmaliger Erlaubnis des Hauptzollamts gestattet. Vor einer solchen Überführung ist die Menge amtlich abzufertigen und der Zollzuschlag zu erheben. Der Festsetzung des Zollzufchlags im Falle des Abf. 4 wird der durch die Geschäftsbücher, Rechnungen usw. nachzuweisende Preis (§§ 2, 3) zugrunde gelegt, den der Betriebsinhaber für die Tabakblätter gezahlt hat, die übergeführt werden, oder aus denen die überzuführenden Abfälle oder Halb- 134 erzeugnisse entstanden sind. Bei der Überführung von entrippten Tabakblättern wird dieser Preis um 331/3 v .H erhöht. Bei der Überfuhrung von Nippen aus der Betriebsabteilung für zigärettensteuerpflichtige Erzeugnisse in die Betriebsabteilung für nicht zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse wird statt des nach dem Gesamtpreis der Tabakblätter berechneten Zollzuschlags der Zollzuschlag zu den, Einheitssätze von 23 .M für den Doppelzentner (§ 26 Abs. 3
- d)erhoben. Bei der Überführung von Rippen, die von einem Gemisch in- und ausländischer Tabakblätter abgefallen snid, ist der Zollzuschlag nach § 26 Abs. 4 zu berechnen.
- d)räumlich nicht getrennte. § 29. — Ist einem gemischten Betriebe die völlige Trennung der Betriebs- und Lagerräume für die beiden Betriebszweige nicht durchgeführt, so wird für den bezogenen Tabak der Zollzuschlag festgestellt und erhoben. Die Zolldirektion kann jedoch ausnahmsweise, wenn die völlige räumliche Trennung der beiden Betriebszweige ohne unverhaltnismäßige Kosten nickt durchführbar ist, gestatten, daß für den nachweislich zu zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen verarbeiteten Tabak der Zollzuschlug vergütet wird. Die Genehmigung ist an die Bedingung zu knüpfen, daß über den zur Herstellung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen und über den zur Herstellung anderer Tabakerzzugnisse bestimmten Tabak Min besonderes Betriebsduch D geführt und i n diesem auch der Wert der Rohtake oder der Zöllzuschlasatz der ihrer Verzollung zugrunde gelegt worden War, angegeben wird. C. Besondere Erleichterungen für den Tabakprobenverkehr. §30 — Rohtabakhandlern nur mit ausländischem Tabak Handel treiben, ihn unmittelbar ausden Ursprungsländern beziehen und nur an Nohtabakhändler weiterverkaufen, kann von dem GeneralDirektor der Finanzen widerruflich gestattet werden, aus Verschluß- oder Zullausschlußlagern entnonnnene Proben für eine in jedem Falle zu bestimmende Frist unverzollt auf ein Tabakprobenlager ohne amtlichen Mitverschluß zu nehmen. Die Probenlager sind Stücklager; jede aufgenommene Post wird für sich abgewickelt. Bei der Aufnahme i n das Probenlager werden die Proben amtlich verWogen und mit Nämlichkeitszeichen versehen. Der Lagerinhaber hat den Preis anzumelden, zu dem er den Käufern den Tabak anbieten will. Für die vom Probenlager entnommenen Ansichtsmuster (§ 15) und für Fehlmengen, die auf natürlichem Wege durch Eintrocknen, Verluste beim Bemustern oder Probenziehen) entstanden sind, wirb der Zollzuschlag nach dem angemeldeten Anbietungspreis unter Abschlag von 25 v. H., in anderen Fallen nach den-allgemeinen Vorschriften berechnet. Daneben wird der Gewichtszoll erhoben. Die Ablassung der Proben vom Verschlußlager und die Beaufsichtigung des Wiedereinganges zu ihm kann dem mit der Bewachung des Lagers betrauten Beamten übertragen werden. §31.— Nach näherer Bestimmung des General-Direktors der Finanzen dürfen Tabakproben aus einem Verschlußlager von dem mit seiner Bewachung betrauten Beamten nach vorheriger schriftlicher Anmeldung in den freien Werkehr gesetzt werden. Der Gewichts- und der Wertzoll werden nach den a l l g e m e t n e n Vorschriften erhoben. Wann die Erhebung zu erfolgen hat, bestimmt der GeneralDirektor der Finanzen. Sollen Proben ans einem Verschlußlager nach dem Anstand versandt werden, so finden die-allgemeinen Bestimmungen Anwendung. D. Statistik. § 32. - Das Haufttzollamt hat der Zolldirektion bis zum 15. Tage der Monate Januar, April, 135 Juli und Oktober den Tabak unddieZigarren nachzuweisen, diewährenddesvorhergegangenest Vierteljahrs unter Erhebung des Zollzuschlags in denfreien,VekehrdesInlandesabgefertigtworden sind. In den Nachweisungen ist der in Niederländisch-Indien erzeugte Tabak getrennt,nach Java, Borneo, Sumatra und übriges Niederländisch-Indien aufzuführen, der in den Vereinigten Staaten von Amerika erzengte Tabak getrennt nach Kentuky, Virginia (Carolina), Maryland, Ohio und übrige Vereinigte Staaten von Amerika, wobei gegebenenfalls die Einfuhr vonSeedleaftabakbesonders kenntlich zu machen ist; sonstiger Tabak und Zigarren sind getrennt nach Ursprungsländern (Schweiz, Cuba, Brasilien usw.) aufzuführen. Für jedes Land ist das gesamte Neingewicht —-bei Zigarren außerdem die Stückzahl — und der Gesamtwert, auf Grund dessen der Zollzuschlag erhoben, worden ist, anzugeben. Die Zolldirektion stellt aus den Aufstellungen des Hauptamtes Hauptnachweisungen zusammen und sendet diese bis zum Ersten der Monate Februar, Mai, August und November.an das Statistische, Amt in Berlin. E. Schlußbestimmung. § 33 — Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, die Sätze des § 3 Abs. 4 zu ändern und Einheitssätze für andere als die dort angegebenen Strecken festzusetzen sowie die Muster zu diesen Bestimmungen zu ändern und neue Muster einzuführen. 1. Anleitung zur Prüfung der Wertanmeldungen über holländischen Tabak wegen Kosten und Vergütungen. ( § 3 Abs. 1 der Tabakordnung.) A. A r t des E i n k a u f s . Die holländischen Kolonialtabake (Sumatra -, Borneo-, Javatabak) werden in der Negel in Amsterdam oder i n Rotterdam eingekauft, und zwar entweder aus erster Hand in der Einschreibung oder aus zweiter Hand im Heranskauf. 1. Einschreibungsläufe (Käufe aus erster Hand). Die Einschreibungen sind Versteigerungen, die von den holländischen Tabakpflanzern oder -einfuhrhänsern durch Vermittlung vereidigter Makler veranstaltet werden. Der Maklev bemustert. den Tabak und fetzt für jede aus einer ganzen Reihe von Klassen bestehende. Partie,durch Schätzung einen Durchschnittspreis fest. Die Kaufgebote werden schriftlich (in einem, verschlossenen Einschreibezettel) abgegeben. Der Verkäufer entscheidet nach freiem Ermessen, ob er. den Zuschlag erteilen oder denTabak zurückhalten will. Der Verkauf vollzieht sich etwa i n folgender Weise: Die Makler, von denen jeder seinen bestimmten Kundenkreis hat, unterrichten die Kaufliebhaber (Händler und größere Verarbeiter) über die Vorräte durch sogenannte Einschreibebücher.und TaxatienVerzeichnisse. Diese führen die Tabake nach Partien, Marken und Zahl der Packstucke sowie die von den einzelnen Maklern geschätzten Preise und den Durchschnitt daraus, auf; erstere gehen die stets geschlossen zum Verkaufe gelangenden Partien außerdem noch nach Klassen, an Am Verkaufstag, verzeichnet der Käufer, der der Versteigerung übrigens nicht immer persönlich beiwohnt, sondern sich durch einen Makler vertreten lassen kann, auf dem Einschreibezettel die Partie, die er kaufen will, unter Angabe des Anbietungspreises i n holländischer Währung für ½ kg Ganze, die verschiedensten Sortierungen derseben Marke (Pflanzung) aufweisende Partien zu kaufen, ist meistens nur Händlern, 136 nicht aber Verarbeitern möglich, weil diese für ihre besonderen Zwecke immer nur wenige Sortierungen ausdergeschlossenenPartie verwenden können. Wollen die VerarbeiterausersterHand(vomholländischen Einfuhrhause) kaufen, so schließen sie sich zu sogenannten Kombinationen.zu sammen und Kufen gemeinschaftlich in der Weise, daß sie für den Fall der Erteilung des Zuschlags auf ihr Angebot die einzelnen Teile (Sortierungen) der ganzen Post im voraus unter sich zu den abgeschätzten Einzelpreisen verteilen. Daß es sich um einen Einschreibungskauf handelt,,kann der Zollbeamte bei der Wertfeststellung daran erkennen, daß die Rechnung auf „holländische Kondition" -lautet (s. unter, B 1), und daß in ihr, sofern Barzahlung nach holländischer Bedingung verlangt wird, nicht ein Einfuhrhaus, sondern ein Maller ) als Verkäufer erscheint. 2. Herauskäufe (Käufe aus zweiter Hand). Ist es dem einschreibenden Käufer-allein oder zusammen mit andern Händlern oder Verarbeiten (durch einen Kombinationskauf) nicht gelungen, die gewünschte Partie oder einen Teil davon zu erstehen, so versucht er den Kauf bei demjenigen, der den Zuschlag erhalten hat. Solche Käufe aus zweiter Hand werden Herauskäufe genannt. Sie brauchen nicht, wie die Einschreibungskäufe, durch einen Makler vermittelt zu werden, meistens geschieht dies aber schon der einfacheren Abrechnung wegen. Der Herauskauf wickelt sich meist i n der Weise ab, daß der neue Käufer gegenüber dem Makler der ben Einschreibungskauf vermittelt hat,' in die Verpflichtungen des ersten Käufers zum entsprechenden Teil eintritt, wahrend für die Verpflichtungen des ersten Käufers die weiterverkauften Packstücke anßer Betracht bleiben. Es kommt jedoch auch vor, daß der Einschreibungskäufer für den sofortigen Weiterverkauf durch den Makler ganz neue Bedingungen (erhöhten Preis, abweichendes Ziel usw.) festsetzt. Daß der Tabak in einem Herauskauf gekauft worden ist, läßt sich mitunter aus dem auf der Rechnung enthaltenen Vermerk "ex Einschreibung ..." ersehen. Beim Heranskauf werden die Rechnungen nicht von Maklern, sondern von den eigentlichen Verkäufern, jedoch meist unter Angabe der vermittelndenMükler, ausgestellt. Sie lauten entweder auf hölländische Bedingung (s. unter B 1) oder auf deutsche Bedingung (j. unter B 2 b). B. Kosten f ü r B e f ö r d e r u n g usw. (§ 3 Abs. la der Tabakzollordnung). 1. Bei Einschreibungskäufen (Käufen aus erster Hand) sind nach dem zur Zeit herrschenden Handels, brauch im Kaufpreis des Tabaks nur die Kosten bis zum Verkaufe der Ware mit Einschluß; derjenigen für eine 10 oder 14 tägige Lagerung enthalten. Dem Käufer entstehen außer den Kosten für die Beförderung der Ware von Holland nach Luxemburg oder Deutschland noch Kosten für den sogenannten Empfang — d. i. für die Verwiegung im Lager des Verkäufers, für die versandfähige Herrichtung der Packstücke (z.' B. durch Anlegen von Kreuztauen), für die Auslagerung, Löschung, Ladung, die Beförderung zur Bahn oder zum Schiffe — und, wenn er 'die Ware nicht innerhalb der gestellte!, Fristvon10 oder 14 Tagen nach dem Kaufabschluß abninrnt, ober Wenn er die abgenommene Ware nicht sofort bezieht (nach dem Zollinland überführt), auch noch Kosten für Lagermiete. Die Rechnung lautetauf holländische Bedingung d. i sie trägt denVermerk "hollandische Kondition" oder „Ziel 3½ Monate oder 1 v. H. Abzug bei Barzahlung nach Wahl des Verkäufers." 1) Die Firmen der in Betracht kommenden Makler werden den Hollstellen mitgeteilt. 137 In der Wertanmeldung muß für Beförderung- usw. Kosten der Einheitssatz von 1,50 M (§ 3 Ms. 4a 2 der Tabakzollordnung) eingesetzt sein, außerdem muß darin, wenn seit der Ausstellung der Rechnung nach Abzug einer angemessenen Beförderungsfrist für die Verfrachtung der Ware von Holland mehr als ein Monat vergangen ist, in der Regel auch ein besonderer Ansatz für Lagermiete vorhanden sein. Hat ein Nohtabakhändler nach holländischer Bedingung gekauft und werden trotzdem die Empfangskosten vom Verkäufer getragen, so muß die von letzterem ausgestellte Rechnung den Vermerk enthalten „Empfangskosten zu Lasten des Verkäufers" oder "Empfangskosten zu unfern Lasten". In diesem Falle ist für Beforderungs- usw. Kosten der Einheitssatz von 0,70 M (§ 3 Abs. 4 a 1 der Tabakzollordmmg) anzusetzen. 2. Bei Herauskäufen (Käufen aus zweiter Hand) ist zu unterscheiden, ob die Käufe nach holländischer oder nach deutscher bezw. luxemburgischer Bedingung abgeschlossen sind.
- a)Bei Herauskäufen nach holländischer Bedingung gilt B 1.
- b)Bei Heranskäufen nach den in Deutschland und Luxemburg üblichen Zahlungsbedingungen sind in der Regel die Kosten bis zur Eisenbahn oder zum Schiffe und auch die Kosten für eine längere Lagerung (bis zu zwei Jahren) in dem Kaufpreis inbegriffen. Die Rechnung trägt den Vermerk „auf deutsche oder luxemburgische Kondition" oder Ziel 6 Monate oder ½ v. H. Abzug für jeden Monat früherer Zahlung". Das Ziel kann auch mehr als sechs Monate betragen. In der Wertanmeldung braucht, wenn nicht besondere Verdachtsgründe vorliegen, nur der Einheitssatz von 0,70 M für Fracht- usw. Kosten eingestellt zu sein. Liegt der Ausstellungstag der Rechnung nicht weiter als zwei Jahre zurück, so gibt auch das Fehleu eines Ansatzes für Lagermiete keinen Anlaß zur Beanstandung. Mitunter lassen Verarbeiter auch beim Ankauf nach deutscher oder luxemburgischer Bedingung selbst empfangen, so daß der Einheitssatz von 1,50 M anzusetzen ist. Dabei handelt es sich aber fast ausschließlich um Ankäufe durch Großfirmen, denen vertraut werden kann, daß sie i n solchen Fällen den Einheitssatz von 1,50 M statt 0,70 .M in die Wertanmeldung einsetzen werden, zumal da die Vorstände der Tabakvereine ersucht worden sind, die Verarbeiter auf diese Verpflichtung noch besonders aufmerksam zu machen. C. Vergütung für die Kaufvermittelung usw. (§ 3 Absatz 1b der Tabakzollordnung). Der Händler oder Verarbeiter, der in der Einschreibung Tabak kauft, ist zwar nicht ohne weiteres zur Zahlung von Vermittelungsgebühren an den Makler, der das Geschäft zustande gebracht hat, verpflichtet. Soweit Verarbeiter in Frage kommen, kann es jedoch als feststehende Regel bezeichnet werden, daß eine Maklergebühr vereinbart wird. Ausgenommen sind vielleicht einige große Verarbeiter, die besondere Abmachungen mit ihren Maklern getroffen haben. Bei den Herauskäufen hat zunächst nur der Verkäufer (der ursprüngliche Einschreibungskäufer) eine Vergütung an den Makler zu zahlen, der zweite Erwerber wiederum nur auf Grund besonderer Vereinbarung. Jedoch gewahren auch bei Herauskäufen Verarbeiter, die als Käufer auftreten, den Maklern meistens eine Vergütung. Hiernach ist zwar aus der Rechnung nicht mit Sicherheit zu entnehmen, ob und in welcher Höhe Veraütungen in der Wertanmeldung amusetzen sind. Diese Feststellung muß vielmehr den Zollstellen 8c 138 von Fall zu Fall überlassen bleiben. Da jedoch In den weitaus meisten ,Fallen der Makler für eine Bemrühungen vom Käufer eine Vergütung erhält, läßt der Umstand, daß der Kauf von einem Makler vermittelt, in der Rechnung ein Makler angegeben oder die Rechnung von einem Makler ausgestellt (…)st, oder den Vermerk "ex Einschreibung ..." trägt, daraus schließen, daß Kaufvermittelungsgebühren entstanden und anzumelden sind. Ist dies in der Wertanmeldung nicht geschehen, so ist der Verzoller unter Hinweis auf § 12 Abs.,1 Satz 2 der Tabakzollordnung aufzufordern, die Spesenberechnung des Maklers vorzulegen oder durch sonstige Schriftstücke, die über den Kauf ausreichenden Aufschluß geben (z. B. den Schlußschein) den Nachweis zu führen, daß Kaufvermittelungsgebühren nicht entstanden sind. Die Maklergebühr schwankt zwischen ¼ und 1 v. H.; meistens beträgt sie l v. H. Die Kaufvermittelungsgebühren und die sonstigen etwa vom Käufer zu vergütenden Kosten werden vom Makler entweder auf der Rechnung über die gekaufte Ware oder auf einer besonderen Abrechnung (Spesenrechnung eingefordert, die dem Käufer regelmäßig i n bestimmten Zeitabschnitten (monatlich, viertel- oder halbjährlich, zuweilen sogar nur jährlich) zugesandt wird. Hat der Käufer eine besondere Spesenrechnung erhalten,, so ist die Rechnung über den Tabak vom Verkäufer oder Händler ausgestellt. 2. Anleitung zur Abfertigung nordamerikanischen Faß- und Kistentabaks.
- a)P r ü f u n g des Tabaks. 1. Nordamerikanische Faß- und Kistentabake (Ohio, Kentuky, Virginia, Maryland usw.) werden im Versande von Amerika nach Deutschland und Luxemburg in der Negel aus Grund von amerikanischen Kaufproben gehandelt. 2. Die, Kaufproben sind in Amerika entweder von Personen amtlichen Charakters gezogen, von diesen durch Siegel, gekennzeichnet und durch Bezettelung als einem bestimmten Packstück entnommen bezeichnet (sogenannte Inspektionsproben) oder von dem Verkäufer selbst oder seinen Angestellten gezögen und bezeichnet (sogenannte Packerproben). In der Regel werden von jedem Packstück (Faß, Este) solche Proben entnommen, die dann in die Hände des Käufers übergehen und von ihm nach Empfang der Sendung mit der Ware verglichen zu werden Pflegen. 3. Jedes Packstück wird in Amerika mit Handelsmarke und Nummer, außerdem mit der Lagerhaus(MrchauW) Nummer versehen, die auch an den Kaufproben und in der Rechnung angegeben werden (z. B. A M 12; 7614). 4. Bei der Feststellung des Zollzuschlags bedarf es der genauen Prüfung, ob der vorgeführte Tabak dem i n der Rechnung bezeichneten entspricht, wozu in erster Reihe eine Vergleichung von Handelsmarke und Nummer des Packstücks (namentlich der Lagerhausnummer) mit Handelsmarke und Nummer der Rechnung gehört. 5. In Zweifelsfällen sowie hin und wieder auch in unverdächtigen Fällen sind dievomKäufereinzufordernden Kaufproben mit dem Inhalt des Fasses (der Kiste) zu vergleichen, zu welchem Zweckaus einzelnen Packstücken Proben (sogenannte Nachzugproben) zu entnehmen sind. 6. Ergibt die Vergleichung der Rechnung mit Marke und Nummern oder die Vergleichung der Nachzugprobeiv mit den Kaufproben nach Aussehen, Geruch usw. keine Übereinstimmung oder bestehen sonst Zweifel, die eine Entscheidung des Prüfungsamts §7 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer), so, sind dem Prüfungsamt außer der W(…)rtamneldung und ihren Unterlagen die voll der Zollstellt 139 gezogenen Proben und die amerikanischen .Kaufproben einzusenden. Das,Gewicht der ersteren is im Zollpapiere zu vermerken. Soweit die Rechnung nicht darüber Auskunft gibt, ist außerdem fest zustellen und mitzuteilen, ob die Preise gestellt sind: frei ab Einkaufsplatz (z. B. fob) Clarksville, Richmond usw.), frei an Bord im Verschiffungshafen (z., B. fob) New-York, Baltimore usw.), oder frei bis zum deutschen bezw. luxemburgischen oder bis zum: holländischen Bestimmungsplatze (z. B. efi) Bremen, Notterdam, Mannheim usw.). 7. Für die Entnahme von Proben (sogenannten Nachzugproben) aus Tabakfässern durch die Zollstellen gilt die nachstehende Anweisung.
- b)Entnahme von Proben aus nordamerikanischen Tabakfässern. 1. Das Faß ist aufrechtzustellen. 2. Der Deckel und sämtliche Reifen (sogenannte Bänder), mit Ausnahme des untersten am Boden, sind abzunehmen. 3. An einer Seite sind drei bis vier Stäbe zu entfernen, um genügend Platz für die Probeentnahme zu schaffen. 4. Die Proben werden nummehr au drei gleichmäßig eutferuten Stelleu gezogen, in ein viertel ein halb und drei viertel Eutfernung von oben. Für den ersten oberen Bruch bedient man sich eine, langen breiten Brechstange, für die Mitte und unten sind außerdem Schraubstöcke nicht zu entbehren Sorgfältig ist darauf zu achten, daß der Inhalt des Fasses nicht beschädigt wird und der gehobene Teil nicht überkippt. 5. Nach genügender Lüftung ist jeder Bruchstelle eine feste Lage Tabak aus der Mitte des Fasses (nicht vom Rande) zu entnehmen, aus der dann jedesmal drei oder vier Docken (Puppen) für die zu bildende Probe abgetrennt werden. Das übrige ist wieder in das Faß zurückzulegeu. Es ist Sorge zu tragen, daß die Spitzen der Blätter beim Ziehen nicht abreißen. Bei stark gepreßten Fässern, wie sie namentlich in Schlesien verbraucht werden, wird dies mitunter Schwierigkeiten verursachen' aber gerade bei derartigen Packungen ist die Länge der Docken, für die Wertbestimmung in erster Linie maßgebend. 6. Die entnommenen drei bis vier Docken sind in gleicher Reihenfolge, wie sie gezogen wurden, aufeinanderzulegen. Die ans diesen drei Lagen bestehende Probe ist unten, bei den Bindeblättern, zu verschnüren, mit einein Blatt Papier (der Karte) zu verbinden und mit einem Zollsiegel oder Blei zu versehen. Aus der Karte sind die am Fasse befindlichen Handelsmarken und Nümmern anzugeben, insbesondere stets die amerikanische Lagerhausnummer.
- c)Mitwirkung der Zollstellen in Fällen des § 13 Abs. 5 der Tabakzollordnung Wenn ein Verarbeiter die Wertbeglaubigung bei dem Tabakprüfungsamte beantragt und ihm Nachzugproben einzusenden hat, so sind diese unter Zollaufsicht zu entnehmen und von der Zollstelle gegen Bertauschung zu sichern. Für das Ziehen der Proben von nordamerikanischem Faßtabak gilt die Anweisung unter d. Die Proben sind gemäß b 6 zu bezeichnen; ihr Gewicht ist im Zollpapiere zu vermerken. 1) fob= free on board (frei ans Beförderungsmittel). icherung, Fracht). 2) cif = cost, insurance, freight (Kosten, Ver- 140 Avis. — Chambre des comptes. Par arrêté grand-ducal du 17 janvier et, MM. Auguste Conter, contrôleur, et Pierre Godar, commis de 1re classe à la Chambre des comptes, ont été nommés, le premier aux fonctions de reviseur, le second à celles de contrôleur à la Chambre des comptes. Luxembourg, le 22 janvier 1913. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Avis. — Règlement communal. En séance du 7 décembre 1912, le conseil communal de Mersch a édicté un règlement de police sur les marchés hebdomadaires. — Le dit règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 21 janvier 1913. Bekanntmachung. — Rechnungskammer. Durch Großh. Beschluß vom 17. Januar et. find die HH. August C o n t e r , Kontrolleur, und Peter G o d a r , Koninus erster Klasse bei der Rechnungskammer, ersterer zum Revisor, letzterer zum Kontrolleur bei der Nechnungskammer ernannt worden. Luxemburg, den 22. Januar 1913. Der General-Direktor der Finanzen M. Mongenast. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 7. Dezember 1912 hat der Gemeinderat von Mersch ein Polizeireglement über die Wochenmärkte erlassen. Das besagte Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg den 21. Januar 1913. Le Directeur général de l'intérieur, Braun. Der General-Direktor des Innern, Braun. Avis. — Association syndicale. Par arrêté du soussigné en date du 22 janvier 1913, l'association sydicale pour l'établissement de chemins d'exploitation aux lieux dits «Schlaide», «Cachembois», «Poux», etc., à Doncols - Sonlez, dans la commune de Winseler, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Winseler. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom 22. Januar 1913 ist die Syndikatsgenossenschaft für Feldwegeanlage, Orte genannt "Schlaide", "Cachembois", "Poux", usw., zu Doncols - Soller, Gemeinde Winseler, genehmigt worden. Luxembourg, le 22 janvier 1913. Dieser Beschluß sowie ein Duplikat des Genossenschaftsaktes sind auf der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Winseler hinterlegt. Luxemburg. den 22. Januar 1913. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Der Staatsminister, Präsident der Regierung, EYSCHEN. Eyschen. V. Bück IMPRIMEUR DE LACOUR,LUXEMBURG