Obsah (7)
§ 18§ 1§ 2§ 4§ 5§ 7§ 10953 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxemburg.Großherzogtums Luxemburg. Jeudi, 27 août 1914. N°60. Erratum. — L'arrêté concernant le repos hebdomadaire — Mém. du 22 août 1914, n° 59, p. 941 —
Abs. 3 die Worte „ 1 kg Rosmarinöl" zu streichen; hinter dem Worte „(Birkenteer)" ist hinzuzufügen : a)
Abs. 2 b : „stark riechendem oder tief dunkel gefärbtem Maschinenschmieröl (Zylinderöl) oder mit flüssigem Terpineol von der Dichte 0,938 bis 0,940 bei 15 ° C und dem Siedepunkt unter gewöhnlichem Drucke bei 216 bis 219° 0 " ; b ) i m Abs. 3: „5 kg stark riechendes oder tief dunkel gefärbtes Maschinenschmieröl (Zylinderöl), 1 kg flüssiges Terpineol von den in Abs. 2 b angegebenen Eigenschaften". II. Die auf die Trischinenschau bezüglichen Vorschriften werden geändert wie folgt : 954
§ 18Abs.
1 unter IB erhält der bisherige Wortlaut von „an Stelle" bis zum Schlusse folgende Fassung: „an Stelle der unschädlichen Beseitigung ist auf Antrag des Verfügungsberechtigten die Wiederausfuhr solcher trichinösen Schweine zu gestatten, bei welchen durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern, beim Vorhandemein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in weniger als 12 Präparaten Trichinen festgestellt sind, wenn das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch von Schweinen bei Schlachtungen
Inland vorgeschriebenen Behandlung unterworfen ist;" Anlage b zu den I (Anweisung für die Untersuchung des Fleisches auf Trichinen und Finnen), 1.
§ 1ist zwischen Abs.
1 und 2 folgender neue Absatz einzufügen : „Zulässig ist auch die Anwendung eines Trichinoskops, das bei 70 — 80 facher Vergrößerung ein Gesichtsfeld von mindestens 110—115 cm, Durchmesser gibt und gleichfalls die Objekte klar und deutlich erkennen lätzt". 2.
§ 2
werden die Worte „18 Minuten" ersetzt durch die Worte „10 Minuten"; außerdem erhält der § 2 die nachstehenden Zusätze: „Bei der Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauchmuskeln bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen (§ 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2) sind auf die mikroskopische Untersuchung, einschließlich der Herstellung der Präparate, mindestens 20 Minuten zu verwenden. Erfolgt die Untersuchung mit dem Trichinoskop, so sind auf die Untersuchung der Proben eines Schweines oder eines halben zubereiteten Schweines, einschließlich der Herstellung der Präparate, jedoch ausschließlich der für die Probenentnahme aufgewendeten Zeit,, mindestens 6 Minuten, bei Benutzung von Ersatzproben aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder aus den Bauchmuskeln mindestens 12 Minuten, auf die Untersuchung eines einzelnen Stückes Speck mindestens 5 Minuten, auf die Untersuchung sonstiger einzelner Fleischstücke mindestens 8 Minuten zu verwenden." 3.
§ 4werden Abs.
1 und 2 gefaßt wie folgt: „Die Proben sind bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen je in. der Mindestgröße einer Haselnuß aus den beiden Zwerchfellpfeilern (Nierenzapfen) am Übergang in den sehnigen Teil zu entnehmen. In Fällen, in denen die Zwerchfellpfeiler etwa abhanden gekommen sind, sind zwei gleich große Pioben aus dem Rippenteile des Zwerchfells (Kronfleisch) oder aus den Bauchmuskeln zu entnehmen. In Fällen, in denen nur ein Zwerchfellpfeiler vorhanden ist, ist aus diesem eine doppelthaselnußgroße Probe zu entnehmen"; ferner wird
Abs. 3 hinter „Proben" eingeschaltet: „ je in der Mindestgröße einer Bohne". 4,
§ 5
ist an Stelle der Worte „Von jeder" bis „auszuschneiden" zu setzen : 955 „Von jeder der vorstehend bezeichneten Proben hat der Beschauer bei Speck 4. mithin
ganzen 12, bei einzelnen Fleischstücken 6, mithin
ganzen 18, bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen beim Vorhandensein beider Zwerchfellpfeiler 7, mithin
ganzen 14, beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers 14 haferkorngroße Stückchen aus verschiedenen Stellen möglichst am Übergang in sehnige Teile auszuschneiden;" ferner ist nachstehender Abs. 2 anzufügen : „Müssen bei ganzen Schweinen oder halben zubereiteten Schweinen der Rippenteil des Zwerchfells oder die Bauchmuskeln zur Probeentnahme verwendet werden (§ 4 Abs. 2,, so sind aus jeder Probe 14, mithin
ganzen 28 haferkorngroße Stückchen auszuschneiden" 5. Der § 6 erhält folgende Absätze 3 und 4: „Die Untersuchung mit dem Trichinoskop hat in der Weise zu geschehen, daß jedes Präparat bei 70- bis 80 facher Vergrößerung langsam und sorgfältig durchmustert wird. Ergeben sich bei der Untersuchung mit dem Trichinoskop verdächtige Stellen, deren Natur mit Hilfe des Trichinoskop nicht sicher festzustellen ist, so sind sie mit dem Mikroskop nachzuprüfen." 6.
§ 7wird Abs.
2 gestrichen und dem Abs. 1 folgende Bestimmung hinzugefügt : „Von ganzen Schweinen sind in diesem Falle Proben auch aus den Jungen- und Kehlkopfmuskeln zu entnehmen und zu untersuchen Ist nach Lage der Sache, namentlich bei gemeinschaftlicher Untersuchung oder Aufbewahrung mehrerer Schweine, eine Verwechselung der Geschlinge der verdächtigen Schweine mit denen unverdächtiger Schweine möglich, so sind die bezeichneten Proben von sämtlichen hiernach in Betracht kommenden Schweinen zu entnehmen und zu untersuchen. Auch diese Proben sind mit Befundbericht dem zuständigen Tierarzt zu übergeben. Dieser hat den Befund unverzüglich, nötigenfalls unter Entnahme noch weiterer Proben, nachzuprüfen" 7. Der § 9 wird gefaßt wie folgt: „ I m allgemeinen dürfen, von einem Trichinenschauer an einem Tage mit dem Mikroskop nicht mehr als 36 Schweine oder ebensoviel halbe zubereitete Schweine oder 40 Speck- oder 26 sonstige Fleischstücke untersucht werden. Ausnahmsweise dürfen jedoch an einem Tage bis 45 Schweine, oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 50 Speck- oder 32 sonstige Fleischstücke untersucht werden, Mit dem Trichinoskop dürfen von einem Trichinenschauer
allgemeinen an einem Tage nicht mehrmals 60 Schweine oder ebensoviele halbe zubereitete Schweine oder 72 Speck- oder 45 sonstige Fleischstücke, ausnahmsweise jedoch bis 75 Schweine oder ebensoviel halbe zubereitete Schweine oder 90 Speck- oder 56 sonstige Fleischstücke untersucht werden." 8.
§ 10erhält Abs.
1 folgenden Zusatz: „Für die mit dem Trichinoskop ausgeführten Untersuchungen sind besondere Schaubücher zu führen"; ferner ist an Stelk des, Abs. 2 zu setzen : 956 „Wo ein Bedürfnis besteht, kann eine weitere Trennung der Schaubücher für frisches und für zubereitetes Fleisch erfolgen." Luxemburg, den
- August
- Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten K. de Waha. Arrêté ministériel du 22 août 1914, modifiant Ministerialbeschluß vom
- August 1914, wodurch der Beschluß vom
- August 1903, enthaltend l'arrêté ministériel du 27 août 1903, concernant Ausführungsbestimmungen über Schlachtvieh- und l'examen du bétail de boucherie et l'inspection Fleischbeschau, abgeändert wird. des viandes. Der General-Direktor L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES TRAVAUX PUBLICS; der öffentlichen Arbeiten; Revu son arrêté du 27 août 1903, concerNach Wiedereinsicht seines Beschlusses vom nant l'examen du bétail de boucherie et l'ins-
- August 1903, enthaltend Ansführungsbepection des viandes, et l'arrêté du 27 octobre stimmungen über Schlachtvieh- und Fleischbeschau 1906, portant modification de cet arrêté; und den Beschluß vom
- Oktober 1906, betreffend Abänderung dieses Beschlusses; Vu l'art. 15 de l'arrêté grand-ducal du 16 Nach Einsicht des Art. 15 des Großh. Beaoût 1903, sur l'inspection et le commerce schlusses vom
- August 1903, über die Fleischdes viandes; beschau und den Fleischhandel; Après délibération du Gouvernement en Nach Beratung der Regierung
Konseil; conseil; Beschließt: Art. 1 . L'art. 34, 4° du règlement susArt.
- Art. 34, Nr. 4 des vorgenannten indiqué sera rédigé comme suit: Reglementes wird wie folgt abgeändert; 4° Trichinose du porc. Si l'examen de 14 „
- Trichinen bei Schweinen. Wenn durch die préparations prélevées dans les piliers du dia- Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfleilern, phragme, ou au besoin dans un seul, fait beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers constater des trichines dans 6 ou plus de ces aus diesem, entnommenen Präparaten,in 6 préparations; ou bien si l'examen de 28 pré- oder mehr Präparaten- oder durch die Unterparations prélevées dans la partie costale du suchung von 28 aus demRippenteildesZwerchdiaphragme ou dans les muscles abdominaux : fells- oder denBauchuntskelnentnommenen fait constater des trichines dans 12 ou plus Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Tride ces préparations chnen festgestellt sind ." Art.
- L'instruction à l'usage des inspec- "Art.
- Die Anweisung für nicht tierärztliche teurs des viandes non-vétérinaires (annexe B Fleischbeschauer (Anlage B des Ministerialbede l'arrêté ministériel du 27 août 1903) est schlusses. vom 27 August 1903) wird folgendermodifiée comme suit: maßen geändert : I m zweiten Abschnitt unter II (Invasionskrankheiten) Ziffer 22 ist
erstenAbsatzvordem letzten Wort „erforderlich" einzuschalten : „oder eine Untersuchung mit dem Trichinoskop"; ferner ist
zweiten Absatz an Stelle des zweiten Satzes zu setzen : Arrête: er 957 Ersteres ist anzunehmen, wenn durch die Untersuchung von 14 aus den Zwerchfellpfeilern beim Vorhandensein nur eines Zwerchfellpfeilers aus diesem, entnommenen Präparaten in 6 oder mehr Präparaten oder durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den Bauchmuskeln entwommenen Präparaten in 12 oder mehr Präparaten Trichinen festgestellt sind." Art.
- Le présent arrêté sera publié au Mémorial A r t .
- Gegenwärtiger Beschluß soll ins „ M e morial" eingerückt werden. Luxembourg, le 22 août
- Luxemburg, den
- August
- Le Directeur général des travaux publics, Ch, DE WAHA. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Zollwesen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß bis auf weiteres die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie sich nicht in deutschen Zollausschlußgebieten (Freihäfen), Freibezirken oder Zollagern befinden, bei der Enfuhr zollfrei bleiben, Luxemburg, den
- August
- Der General-Direktor der Finanzen, Nummer des M. Mongenast. Zolltarifs. 1 Roggen, 2 Weizen und Spelz, 3 Gerste, 4 Hafer, 5 Buchweizen, 6 Hirse (Panicum, Italienische Hirse) 7 Mais und Dari, 10 Reis, unpoliert, 11 Speisebohnen, Erbsen,Linsen, 12 Futter- Pferde- usw.), Bohnen, Lupinen Wicken, 23 Kartoffeln,frisch, aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldruben, getrockner (gedarrt), aus 25 Zuckerrüben, gerrocknet, auch zerkleinert, 27 Grunfutter; Heu, auch getrockneter Klee und anderweit nicht gennante getrocknete Futtergewachse; Stroh und Spren (Kaff),auchSchaben;Häckerling(Häcksel), aus 33 Rotkohl, Weißkohl, Wirsingkohl, frisch, aus 37 Kuchengewächse, einschließlich deralssolchedienendenFeldrüben gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfacht zubereitet soweit sie nicht unter Nr. 34 bis 36 fallen; unreife Speisebohnen und unreife Erbsen, gerrocknet; Speisebohnen und Erbsen (reise und unreife), gebacken oder sonst einfach zubereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen Graupen und Grieß aus solchen), gadarrt, gebacken oder sonst einfach zubereitet, 958 100 Pferde, 101 Maulesel, Maultiere, 103 Rindvieh, 104 Schafe, 106 Schweine 107 Federvieh (Gänse, Hühner aller Art und sonstiges Federvieh), 108 Fleisch, ausschließlich des Schweinespecks, und genießbare Eingeweide von Vieh (ausgenommen Federvieh), frisch, auch gefroren, einfach zubereitet und zum feineren Tafelgenuß zubereitet, 109 Schweinespeck, 113 Fleischextrakt und Fleischbrühtafeln; Suppentafeln; flüssige und eingedickte Fleischbrühe; Fleischpepton, 114 Würste aus Fleisch von Vieh, Federvieh oder Wild, 116 Gesalzene Heringe, unzerteilt, aus 117 Fische, einfach zubereitet, 126 Schmalz und schmalzartige Fette (Schmalz von Schweinen und Gänsen, Rindsmark, Oleomargarin und andere schmalzartige Fette), 127 Schweine- und Gänsefett, roh (uneingeschmolzen, unausgepreßt), mit Ausnahme des Schweinespecks und der Flomen (Fliesen, Liesen); ferner Grieben zum Genuß, 128 Flomen (Fliesen, Liesen); Premier jus, 129 Talg von Rindern und Schafen, roh (Rinderfett, Schaffet:) oder geschmolzen; auch Preßtalg, 134 Butter, frisch, gesalzen oder eingeschmolzen (Butterschmalz), 135 Käse, aus 136 Eier von Federvieh und Federwild, roh oder nur in der Schale gekocht, 162 Mehl, auch gebrannt oder geröstet, 163 Reis, poliert, 164 Graupen, Grieß und Grütze aus Getreide; auch Reisgrieß, 165 Sonstige Müllereierzeugnisse, 171 Palmöl, Palmkernöl, Kokosnußöl und anderer pflanzlicher Talg, z. B. Schibutter, Vateriatalg, zum Genuß nicht geeignet, aus 195 Ausgelaugte Schnitzel von Zuckerrüben, auch gepreßte, getrocknet (gedarrt), 198 Gewöhnliches-Backwerk (ohne Zusatz von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dergl.), 205 Margarine (der Milchbutter oder dem Butterschmalz ähnliche Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt), 206 Margarinekäse (kaseartige Zubereitungen, deren Fettgehalt nicht ausschließlich der Milch entstammt), 207 Kunstspeisefett, 208 Milch, eingedickt (Sirupmilch), auch mit Zusatz von Zucker, 218 Nahrungs- und, Genußmittel, anderweit nicht genannt, frisch, getrocknet oder zubereitet, 959 219 Nahrungs- und Genußmittel aller Art (mit Ausnahme der Getränke) in luftdicht verschlossen Behältnissen, soweit sie nicht an sich unter höhere Zollsätze fallen, 239 Erdöl (Petroleum), flüssiger natürlicher Bergteer (Erdteer), Braunkohlenteeröl, Torföl, Schieferöl, O l aus dem Teer der Boghead- oder Kännelkohle und sonstige anderweit nicht genannte Mineralöle, roh oder gereinigt. Bekanntmachung. — Zolwesen. Durch Verfügung der Zentralbehörde der Zollverwaltung ist Folgendes angeordnet worden : Die deutschen Handelsverträge mit Rußland, Belgien, Serbien, sowie Art. 11 des FriedensVertrags zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom
- M a i 1871, sind infolge der Kriegserklärungen erloschen. Außerdem ist deutscherseits Großbritannien sowie den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen die Meistbegünstigung, die ihnen autonom eingeräumt worden war, wieder entzogen worden. Die Erzeugnisse dieser Staaten sind daher den Sätzen des autonomen Tarifs unterworfen, und es sind alle vertragsmäßigen Begünstigungen bezgl. der Zollbehandlung, z. B. Zeugnisse für Wein- und Gerbstoffauszüge, Muster der Handlungsreisenden, diesen Staaten gegenüber außer Kraft getreten. Diese Maßregel bleibt ohne Einfluß auf die Zollbehandlung solcher Waren, die aus andern Ländern, welche meistbegünstigt sind, stammen, oder die auf luxemburgische oder deutsche Rechnung sich in deutschen Zollausschlußgebieten, Freibezirken oder Zollagern befinden. Betreffs des Nachweises, daß eine Ware nicht aus Rußland, Belgien, Serbien, Frankreich öder Großbritannien stammt bezw. sie nicht für zollausländische fondern für luxemburgische oder deutsche Rechnung lagert, gelten bis auf weiteres die allgemeinen Bestimmungen über die Erklärung und den Nachweis des Herstellungslandes, Teil II Nr. 24 der Anleitung für die Zollabfertigung. Luxemburg, den
- August
- Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Indigénat. Par arrêté grand-ducal du 14 août 1914, M. Albrecht Albert, né à Stadtbredimus le 17 février 1876 et y demeurant, a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché de Luxembourg, et le 3 de ce mois il a fait devant le bourgmestre de la commune de Stadtbredimus la déclaration prévue par l'art. 18 du Code civil. E n conséquence M . Albert Albrecht a recouvré la qualité de Luxembourgeois. Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit. Durch Großh. Beschluß vom
- August 1914 ist Hr. Albrecht Albert, geboren zu Stadtbredimus am
- Februar 1876 und dort wohnHaft, zur Rückkehr in das Großherzogtum ermächtigt worden. Derselbe hat am
- ds. Mts. vor dem Bürgermeister der Gemeinde Stadtbredimus die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches vorgesehene Erklärung abgegeben und sonnt die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt. Luxemburg, den
- August
- Luxembourg, le 26 août
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Emprunts communaux. — Tirage d'obligations. 960 Communes et sections intéressées. Désignation des emprunts. Date de l'échéance. Numéros sortis au tirage à 100 Heiderscheid. 20 000 1er sept.
- 15, 98, 148,
- Lintgen. 8 000 id. Steinfort (Kleinbettingen, Hagen et Steinfort.) 32 000 id. Bech (Rippig). 6 000 1 oct.
- Heiderscheid (Eschdorf). 8 600 id. 22,
- Hollerich. 400 000 id. 55, 65, 67,
- Mertert (Wasserbillig). 25 000 id. 20,
- 4 000 000 id. Luxembourg. er 400 500 1000 Caisse chargée du remboursement. Werling, Lambert & Cie. id.
- Caisse communale. 7 Werling, Lambert & Cie.
- id. 121,
- 51,
- id. id. 341,473,1401,1653, 562, 897, 903, 910, Caisse communale. 2287, 2318, 2717, 1018, 1354, 1372, 3086, 3157, 3171, 1538, 1642,
- 3237, 3305, 3310, 3345, 3506, 3690, 3866,
- er Esch-sur-Alzette. 230 800 1 déc.
- Lit.B. 18.21, Esch-sur-Alzette. 284 000 id. Wormeldange (Ehnen). 10 000 id. 89, 94, 129, 134,156, 192, 261, 268,288, 350,
- Banque Internationale. Lit. A. 89, 107, 110, 140, 173, 175, 201, 203, 245, 277, 324, 345, 350, 360,
- 26, 31,
- 24,
- ie 161, 185, 195,
- Werling, Lambert & C . Banque Internationale. NB. L'échéance de l'emprunt ci-dessus de Steinfort (Kleinbettingen, Hagen et Steinfort) de 32.000 fr. a été fixée par l'avis du 26 mai 1914, Mém. n° 34, p. 574, erronnément au 1er juillet
- Luxembourg, le 22 août 1914.