1001 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. GroßherzögtumsLuxemburg. Mardi, 8 septembre 1914. N° 65. Dienstag, 8. September 1914. Arrêté du 7 septembre 1914, concernant la police Beschluß vom 7. September 1914, betreffend die Viehseuchenpolizei. sanitaire du bétail. Der S t a a t s m i n i s t e r , LE MINISTRE D'ÉTAT, P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g ; PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT; Attendu que, suivant rapport du vétérinaire du Gouvernement du canton d'Esch-s.-Alz., la stomatite aphteuse a fait son apparition dans un parc à bétail situé à l'entrée de la ville d'Esch-s.-Alz., route de Luxembourg; Vu la loi du 29 juillet 1912, sur la police sanitaire du bétail; Vu les art. 70 à 78 de l'arrêté ministériel du 14 juillet 1913, concernant l'exécution de cette loi ; In Erwägung, daß laut Bericht des Staatstierarztes des Kantons Esch a. d. Alz. die Maul- und Klauenseuche in einem eingangs der Stadt Esch a. d. Mette, Luxemburger Straße, gelegenen Viehpark aufgetreten ist; Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912, über die Viehseuchenpolizei; Nach Einsicht der Art. 70(...)is78 einschließlich, des ministeriellen Beschlusses vom 14. Juli 1913, über die Ausführung des vorerwähnten Gesetzes; Les dispositions des art. 70, 71, 72, 73 et 771) trouveront leur application. Beschließt: Art. 1. Die Viehsperre ist über den obenerwähnten Viehpark sowie über die Ortschaften Esch a. d. Alz., Lallingen und Schillingen verhängt. Die Bestimmungen der Art. 70, 71, 72, 73 und 771) sinden ihre Anwendung. Art. 2. Une première zone d'observation est formée des localités, avec leurs territoires, ciaprès: Belvaux, Oberkorn, Soleuvre, Ehlerange, Mondercange, Bergem, Huncherange, Kayl, Nœrtzange et Pontpierre. Les dispositions des art. 74, 75, 76 et 772) de l'arrêté ministériel susdit trouveront leur application. Art. 2. Ein engeres Beobachtungsgebiet wird gebildet mit folgenden Ortschaften und ihren Gebieten: Beles, Oberkorn, Zolver, Ehleringen, Monnerich, Bergem, Hüncheringen, Kayl, Nörtzingen und Steinbrücken, Die Bestimmungen der Art. 74, 75, 76 und 7 7 2 ) des vorerwähnten Ministerialbschlusses finden auf diese Ortschaften ihre Anwendung Art. 3. Une deuxième zone d'observation, formée des Localités de Differdange, Petange, Art. 3. Ein weiteres Beobachtungsgebiet, bestehend aus den Ortschaften Differdingen, Arrête : Art. 1er. Le parc à bétail susdit ainsi que les localités d'Esch-s.-Alz., Lallingen et Schifflange sont mis en interdit. 1002 Sanem, Reckange, Bettembourg, Dudelange et Rumelange, est régie par les dispositions de l'art 773) du même arrêté. Petingen, Sassenheim, Reckingen, Bettemburg, Düdelingen und Rümelingen, unterliegt den Bestimmungen des Art. 77 3 , desselben Be- schlusses. Art. 4. Les infractions au présent arrêté seront punies des peines prévues par l'arrêté g.-d. du 26 juin 1913, pris en exécution de la loi du 29 juillet 1912. Art 4. Zuwiderhandlungen gegen vorliegenden Beschluß werden mit den durch Großh Beschluß vom 26. Juni 1913, in Ausführung des Gesetzes vom 29. Juli 1912 vorgesehenen Strafen geahndet. Art 5. Le présent arrêté sera obligatoire le lendemain de sa publication au Mémorial. Art. 5. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxembourg, le 7 septembre 1914. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Luxemburg, den 7. September 1914. Der Staatsminister, Präsident der Negierung, Eyschen, Die angeordneten Maßregeln haben folgenden W o r t l a u t : 2) A r t . 70. Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den aus den Art. 71—73 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann mit Genehmigung der Regierung der Sperrbezirk auf Ortsteile, bei vereinzelt liegenden verseuchten Gehöften auf diese beschränkt werden, wenn nach der Lage der Sache und den wirtschaftlichen und Verkehrsverhältnissen der Seuchenverschleppung dadurch genügend vorgebeugt werden kann. An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Maulund Klauenseuche. — Sperrbezirk. — Einfuhr, Ausfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen. Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizeiliche Überwachung sicherzustellen und kann die Negierung eventuell zu diesem Zwecke Gendarmen in den Sperrbezirk für die Dauer der Verseuchung stationieren. A r t . 71. Die verseuchten Gehöfte sind gegen den Verkehr mit Tieren und mit solchen Gegenständen die Träger des Ansteckungsstoffs sein können, in folgender Weise abzusperren:
- a)Über die Ställe oder sonstigen Standorte, wo Klauenvieh steht, ist die Sperre zu verhängen. Befindet sich das Vieh auf der Weide, und konnen Weidesperrbezirke nicht gebildet werden, so hat der Staatstierarzt die Aufstallung anzuordnen. In besonderen Ausnahmefällen kann beim Vorliegen eines zwingenden landwirtschaftlichen Bedürfnisses die Entfernung der abgesperrten Tiere aus dem Stalle (Standort) zum Zwecke der sofortigen Schlachtung von dem Distriktskommissar gestattet werden. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des Art. 69 Abs. 2 u. ff. Anwendung. Jedoch, wenn es sich um ansteckungsverdächtige Tiere handelt, kann von der Leitung der Schlachtung durch den Staatstierarzt (Art. 69 Abs. 1) Abstand genommen werden. Die Bestimmungen des Art. 69 Abs. 4 bis 5 sind auch dann zu beachten, wenn von dem Besitzer Vieh im Stalle (Standort) geschlachtet worden ist. (Notschlachtung.)
- b)Die Verwendung der auf dem Gehöfte befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöfts ist zu gestatten, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
- c)Geflügel ist so zu verwahren, daß es das Gehöft nicht verlassen kann. Für Tauben gilt dies insoweit, als die örtlichen Verhältnisse die Verwahrung ermöglichen. 1003
- d)Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöfte fernzuhalten.
- e)Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (Art. 27 des Großh. Beschlusses) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können von dem Distriktskommissar Ausnahmen zugelassen werden.
- f)Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Stallen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften der Anweisung für das Desinfektionverfahren erfolgen.
- g)Futter- und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit Erlaubnis des Distriktskommissars nach Anhörung des Staatstierarztes und nur insoweit aus dem Gehöft ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der A r t des Transports Träger des Anstekungsstoffs nicht sein können.
- h)Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
- i)Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt werden. Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können bei der Regierung Erleichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes nachgesucht werden. Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kaltmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Übergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem frisch gelöschtem Kalt erfolgen. ' , Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne Genehmigung des Distriktskommissars nur von den im Art. 63 Abs. 1 a bezeichneten Personen betreten werden, Personen, die in abgesperrten Ställen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen. Die erforderlichen Desinfektionsmittel sind an den Stalleingängen bereit zu stellen. Zur Wartung des Klauenviehs in dein Gehöfte dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen. Das Abhalten von Veranstaltungen in dem Seuchengehöfte, die eine Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen im Gefolge haben, kann vor erfolgter Schlußdesinfektion (Art. 84) von dem Distriktskommissar verboten werden. Auf den an dem Seuchengehöfte vorbeiführenden Straßen können der Transport und die Benutzung von Tieren jeder Art beschränkt werden. Art. 72. Sämtliches Klauenvieh nicht verseuchter Gehöfte des Sperrbezirkes unterliegt der Absonderung im Stalle (Art. 94 Abs. 1, des Großh. Beschlusses). Jedoch darf das abgesonderte Klauenvieh mit Erlaubnis des Distriktskommissars zur sofortigen Schlachtung entfernt werden, sofern unmittelbar vor der Ausführung der Tiere zur Schlachtstätte durch Untersuchung des Staatstierarztes festgestellt wird, daß der gesamte Klauenviehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist. Unter dieser Voraussetzung darf die Ausfuhr gestattet werden:
- a)nach Schlachtstätten der Seuchenorte oder in der Nähe liegender Orte;
- b)nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachthöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder doch von der Entladestation aus, zu Wagen geführt werden. Für den Transport nach i n der Nähe liegenden Orten und Eisenbahnstationen kann der Staatstierarzt anordnen, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderm Klauenveh nicht betreten werden. Sollen die Tiere mit der Eisenbahn befördert werden, so ist von der Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich i n Kenntnis zu setzen. Die für die Beför- 1004 derung benutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift "Sperrvieh" zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf den für die Versendung benutzen Frachtbriefen anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis beizuheften. Klauenvieh, das in den so gekennzeichneten Eisenbahnmagen befördert wird darf nur nach der auf dem Frachtbrief angebenen Eisenbahnstation verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. Das Schöffenkollegium des Schlachtorts ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen; dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Ermittelungen anzustellen. Auf die Schlachtung finden die Vorschriften des Art. 69, Abs. 1 und ff. mit der Maßgabe Anwendung, daß von der Leitung der Schlachtung durch den Staatstierarzt und von den im Art. 69 Abs. 4, 5 vorgeschriebenen Desinfektionsmaßnahmen Abstand zu nehmen ist. Nach vorgenommener Schlachtung ist dem Staatstierarzt des Versandortes eine Bescheinigung des Schöffenkollegiums des Schlachtortes und im Falle der Schlachtung i n einem öffentlichen Schlachthause, eine Bescheinigung der Schlachthausverwaltung, darüber einzusenden, daß die Schlachtung vorschriftsmäßig stattgefunden hat. Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneingeschränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können mit Genehmigung der Regierung unter Ausschluß derjenigen Viehbestände, die nach den Umständen des Einzelfalles besonders gefährdet sind, Erleichterungen zugelassen werden. Dies kann insbesondere dann geschehen, wenn für die Verwendung der Tiere zur Feld- und Erntearbeit oder für ihren Auftrieb auf die Weide ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis besteht, oder wenn die Aufstallung der Tiere auf der Weide mangels geeigneter Unterkunftsräume oder der Futterbeschaffung wegen mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist. In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von Personen gesperrt werden. Die Absonderung der Tiere ist so lange aufrechtzuerhalten, bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (Art. 84) bewirkt ist. Ausnahmen sind mit Genehmigung der Regierung zulässig. Für das Weggeben von Milch können von dem Distriktskommissar die gleichen Anordnungen getroffen werden wie für die Seuchengehöfte (Art. 71 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (Art. 27 Abs. 3 des Großh. Beschlusses) der gesamten Milch gewährleistet ist, i n der Regel auch ohne vorherige Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten. A r t . 73. Für den ganzen Bereich des Sperrbezirkes gelten folgende Beschränkungen:
- a)Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann durch den Distriktskommissar gestattet werden. Katzen und Geflügel sind so zu verwahren, daß dieselben das Gehöft nicht verlassen können.
- b)Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Umherziehen ausüben, ist da Betreten aller tälle und sonstiger Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt i n die Seuchengehöfte verboten. In besonders dringlichen Fällen kann der Distriktskommissar nach Anhören des Staatstierarztes Ausnahmen zulassen.
- c)Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Sperrbezirke nur mit Erlaubnis des Distritskommissars unter den von demselben anzuordnenden Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden.
- d)Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk sowie das Durchtreiben von solchem Vieh durch den Bezirk ist verboten. Dem Durchtreiben von Klauenvieh ist das Durchfahren mit Wiederkäuergespannen und das Führen am Seil gleichzustellen. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung ist gestattet; nur im Falle eines besonderen dringenden wirtschaftlischen Bedürfnisses kann die Einfuhr von Klauenvieh auch zu Nutz- oder Zuchtzwecken von der Regierung gestattet werden. I n s Seuchengehöft darf die Einfuhr überhaupt nicht stattfinden. 1005
- e)Die Ver- und Entladung von Klauenvieh auf den Eisenbahnstationen im Sperrbezirk ist verboten. Ausnahmen hiervon können von der Regierung zugelassen werden. Die Vorstände der vom Verbote betroffenen Stationen sind zu benachrichtigen. 2) Art. 74. Um den Sperrbezirk ist in der Regel ein nach der Größe der Gefahr und den örtlichen Verkehrs-Verhältnissen zu begrenzendes Beobachtungsgebiet mit den aus den Art. 75 und 76 sich ergebenden Wirkungen zu bilden. Dabei ist folgendes zu berücksichtigen: Dieses Gebiet hat aus den nicht in den Sperrbezirk aufgenommenen Teilen des Seuchenortes und seiner Feldmark sowie in der Regel aus den an den Sperrbezirk angrenzenden weiteren Ortschaften mit ihren Feldmarken zu bestehen. Es ist unabhängig von Orts-, Gemeinden- und Kantonsgrenzen zu bemessen, jedoch keinesfalls weiter zu greifen, als es nach dem Seuchestand im Sperrbezirk geboten ist. Hierbei sind außer den Entfernungen zwischen den beteiligten Ortschaften insbesondere die natürlichen oder geographischen Grenzen (Fluhläufe, Wälder) zu berücksichtigen. Auf Antrag des Staatstierarztes kann das Beobachtungsgebiet auch weiter ausgedehnt werden. An den Haupteingängen der zu einem Beobachtungsgebiet gehörenden Ortschaften find Tafeln mit der deutlichen Aufschrift „ M a u l - und Klauenseuche. — Beobachtungsgebiet. — Ein- und Durchfuhr, Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" anzubringen. Die Regierung bezeichnet die i n dem Sperrbezirk einzuschließenden Ortschaften, Ortsteile und Einzelanwesen. Das Beobachtungsgebiet ist zu verkleinern, sobald dies nach dem weiteren Verlauf der Seuche unbedenklich erscheint; es ist dann, sofern Nicht auf die Bildung eines Beobachtungsgebietes verzichtet werden kann, tunlichst auf die nach den örtlichen Verhältnissen direkt bedrohten Orte zu begrenzen. Die Einziehung von Orten i n ein Beobachtungsgebiet sowie die Aufhebung dieser Anordnung ist den betreffenden Schöffenkollegien unverzüglich mitzuteilen. Schlachtviehhöfe, Schlachthöfe und öffentliche Schlachthäuser fallen nicht in den Sperrbezirk und in das Beobachtungsgebiet. Im Falle einer Verseuchung bilden sie einen Sperrbezirk für sich. Der Bildung eines Beobachtungsgebietes wird es bei der Verseuchung dieser Anlagen i n der Regel nicht bedürfen. Art. 75. Aus dem Beobachtungsgebiete darf Klauenvieh, abgesehen von den Fällen der Abs. 2, 3, 4, nicht entfernt werden. Auch sind das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Beobachtungsgebiet sowie der Auftrieb von Klauenvieh aus dem Beobachtungsgebiet auf Märkte verboten. Jedoch kann der Distriktskommissar i m Einvernehmen mit dem Staatstierarzt, i m Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses, solchen Viehbesitzern, die außerhalb des Beobachtungsgebiets ansässig sind, aber innerhalb dieses Gebiets Grundstücke haben, die Verwendung ihres Klauenviehs zur Feldarbeit auf diesen Grundstücken gestatten. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Distriktskommissar denjenigen im Beobachtungsgebiet ansässigen Viehbesitzern, die i n benachbarten Gemeinden außerhalb des Beobachtungsgebietes Grundstücke haben, die Verwendung ihres Klauenviehs zur Feldarbeit auf diesen Grundstücken erlauben. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der sofortigen Schlachtung ist, wenn die frühestens am Tage vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende Untersuchung durch den Staatstierarzt ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes noch seuchenfrei ist, von dem Distriktskommissar zu gestatten, und zwar:
- a)nach Schlachtstätten i n der Nähe liegender Orte;
- b)nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden. Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen kann, angeordnet werden, daß ei zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten- werden. Durch Vereinbarung mit der Eisenbahn- oder sonstigen Betriebsverwaltungen und, soweit nötig-, durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem 1006 Beobachtungsgebiete stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. zu diesem Zwecke ist von jeder Erteilung der Ausfuhrerlaubnis die Eisenbahnstation, auf der die Verladung erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die für die Beförderung benutzen Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachtungsvieh" zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf dem für die Versendung benutzten Frachtbrief anzubringen. Dem Frachtbrief ist ferner die Ausführungserlaubnis des Distriktskommissars beizuheften. Klauenvieh, das i n den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur nach der auf dem Frachtbrief angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen unterwegs ist nur insoweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist. Das Schöffenkollegium des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Dasselbe hat auf das Eintreffen der Tiere zu achten und gegebenenfalls über deren Verbleib weitere Ermittlungen anzustellen und dem Staatstierarzt des Versandortes die Ankunft der Tiere sowie die vorgenommene Schlachtung mitzuteilen. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz- oder Zuchtzwecken darf nur mit Genehmigung der Regierung erfolgen und wird nur bei dringenden wirtschaftlichen Gründen gewährt. Diese Genehmigung wird nur unter der Bedingung erteilt, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere durch den Staatstierarzt vorzunehmende Untersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöfts ergibt, und daß sich das Schöffenkollegium des Bestimmungsorts mit der Einfuhr einverstanden erklärt .hat. A m Bestimmungsorte sind die Tiere in dem Gehöft, in welchem sie eingestellt werden, in einem besondern Räume unterzubringen und auf die Dauer von mindestens einer Woche der polizeilichen Beobachtung zu unterstellen mit den in Art. 80 angegebenen Veschränkungen. Die Ankunft der Tiere am Bestimmungsort ist sofort dem Schöffenkollegium anzuzeigen, welches diese Anzeige alsbald dem zuständigen Staatstierarzt übermittelt. Für den Transport und die Anmeldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäße Anwendung. Nach Beendigung der Beobachtungszeit hat das Schöffenkollegium des Bestimmungsortes derjenigen des Versandortes die Ankunft der Tiere und das Ergebnis der Beobachtung der Regierung anzuzeigen. Die Kosten der Untersuchung durch den Staatstierarzt fallen dem Gesuchsteller zur Last. A r t . 76. Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebietes kann der Distriktskommissar den gemeinschaftlichen Werdegang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaftliche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verbieten und i n besonders gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets die Festlegung der Kunde (Art. 73 Abs. 1
- a)anordnen1) 3) A r t . 77. Im Seuchenort und in einem Umkreis von i n der Regel mindestens 15 km, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Gemarkungen vom Seuchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten:
- a)Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtviehmärkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf Jahr- und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche Veranstaltungen zu erstrecken.
- b)Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Geflügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler.
- c)Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot findet keine Anwendung auf ViehVersteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, die sich mindestens 3 Monate i m Besitze des Versteigerers befinden,
- d)Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
- e)Das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (Art. 27 Abs. 3 des Großh. Beschlusses) aus Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, i n denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Verwertung solcher 1 ) Der gemeinschaftliche Weidegang bleibt bis auf Weiteres untersagt. 1007 Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei, ferner die Entfernung der zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände benutzten Gefäße aus der Molkerei, bevor sie desinfiziert sind. Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 können i n besonderen Fällen von der Regierung zugelassen werden, wenn zwingende wirtschaftliche Gründe vorliegen, und nach Erklärung des Staatstierarztes, überwiegende seuchenpolizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen. Im gleichen Umkreis (Abs. 1) kann die Regierung nachstehende Veranstaltungen verbieten oder in der Weise beschranken, daß davon Personen und Tiere aus Sperrbezirken ausgeschlossen sind:
- a)Viehmärkte und öffentliche Tierschauen, soweit sie andere Tiergattungen als Wiederkäuer und Schweine betreffen;
- b)Jahr- und Wochenmärkte, auch wenn auf ihnen Vieh nicht gehandelt wird;
- c)Körungen von Tieren jeder Gattung. 1 2 Capellen. Esch-s.-Alz. 3 Mersch. 4 5 6 7 8 Diekirch. Redange. Vianden. Grevenmacher. Remich. 1 Hivange. 7 Dudelange. Esch-s.-Alz. 1 Nœrtzange. 1 Bissen. Gondeiterhof (Larochette). 1 Diekirch. 2 Folschette. Vianden. 1 Grevenmacher. 1 Kleinmacher. Remich. Stadtbredimus. 15 Total Affections puerpérales. Méningite cérébrospinale. Scarlatine. Coqueluch Localités. Diphtérie. Cantons. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der i n den verschiedenen Kantonen vom 20. August bis 5. September 1914 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoïde. N° d'ordre. Avis. — Service sanitaire. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 20 août au 5 septembre 1914. 2 1 1 1 1 5 1 1 1 1008 Avis. — Postes. Bekanntmachung. — Postwesen. Par arrêté grand-ducal du 7 août dernier, démission honorable a été accordée, sur sa demande, à M . Lambert-Eugène Textor, percepteur des postes à Mersch; le titre de percepteur honoraire des postes lui a été conféré par le même arrêté. Durch Großh. Beschluß vom 7. August letzthin, ist Hrn. Lambert Eugen T e x t o r Postperzeptor zu Mersch, auf sein Ersuchen ehrenvolle Entlassung bewilligt worden; durch denselben Beschluß ist ihm der Titel eines Ehren-Postperzeptors verliehen worden. Luxembourg, le 7 septembre 1914. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den 7 September 1914. Der General-Direktor der Finanzen M. Mongenast.