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Arrêté grand-ducal du 4 décembre 1914, approu- © t o p . Seeluft fl^tn 4. SejernB« 1914, toûïmtdj Betriebene SÜfiattbetimgen unb etgönätmgen vant dive

1145 Mémorial SJietnotial du bes Grand-Duché de Luxembourg. (ßro^e^ogtums ßeembmg. Mercredi, 9 décembre

  1. M
  2. Sîlitttoo^,
  3. $e3etit&et
  4. Arrêté grand-ducal du 4 décembre 1914, approu- © t o p . Seeluft fl^tn
  5. SejernB« 1914, toûïmtdj Betriebene SÜfiattbetimgen unb etgönätmgen vant diverses modifications et ajoutes à Vannexe btt étalage C 3Utn Setïie&steglentent (Setleïjïs* C du règlement d'exploitation des chemins de otïmung) be* aBtï^eïnts£uïeinbttrg*etîenBo§nett fer Guillaume-Lu.xemljourg. genehmigt werben. Nous MARIE-ADÉLAÏDE, par la grâce do Söir Wfaxxa Wbelïjeib, bon ©otteê ©nahen Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du- ©ro^jerjoght tion £iir.enuntrg, §er-jogm p chesse de Nassau, etc., etc., etc.; Stoff ait, it., it., it.; •föad) (Einficïjt beê %xt 7 beë SSertragë tion Vu l'art. 7 du traité du 11 novembre 1902, approuvé par la loi du 3 avril 1903, concernant
  6. üftobewber 1902, genehmigt burdj @efe(j l'exploitation des chemins de fer Guillaume- »ont
  7. mprtl 1903, hm SSetriefc ber Sötlljeltit» Äuj'eiÄrg=(Stfenôaïjnen 6 ctreffenb ; Luxembourg; 9tad) SÖStebereütfidCjt be» @ro|ï). ©efcfjluffeâ Revu l'arrêté g.-d. du 27 mars 1909, portant approbation du nouveau règlement d'exploita- Uom
  8. SDÎftr31909, lüübnrdj ba§ neue Soetrieèê« tion pour les dits chemins de fer du 17-23 dé- règlement (Serïe()râurbnnng) "oom 17./
  9. S)e« gentBer 1908 für genannte ßifenuatjnen genel)* cembre 1908; TUtgt tütrb; Notre Conseil d'État entendu; $lad) 9lnï)ornng ïlufercê ©taaturateê; Sur le rapport de Notre Directeur généra] 9htf ben 95.eridfjt Unfereâ ©eneral»3)treïtuïâ des travaux publics et après délibération du ber off entlief) en Arbeiten, unb uadj Beratung Gouvernement en conseil; ber Sîegierwng tm lïonfeil; .fjaûeu ûefdjïoffen nnb ï»efd)ïie|en: Avons arrêté et arrêtons: er Art. 1 . Sont approuvées, sous le mérite %xt.
  10. ufôadjfteïjenbe slûaubentngen unb ©:• des réserves insérées dans l'arrêté grand-ducal gangungen ber SInïage C 31t -ofienertoäljtttem susdit du 27 mars 1909, los dispositions com- SoetrteBêregïeinent (SSerîe^rëorbniing) Dom 17./ plémentaires et modificatives ci-après relatées
  11. SJe^eutber 1908 ftnb unter Seacfjtnng ber in à introduire à l'annexe C du règlement précité uorûesogenem SSefdjïuffe tiom
  12. ^är§ 1909 enthaltenen SBorBetjaïte genehmigt: du 17-23 décembre 1908: №x. la. — e^rcngTtofïc. e i n g a n g s h c ft i m m n n g e n. — A. <&$ r e n g m i t t e I.
  13. ©rutotoe a. ®or bem mit „ ^ i u a l i f kgiratenben Wb\c% totxb eingefgaltet: 1146 Rhenanit (Gemenge von Ammoniaksalpeter, Holzkohle, Pflanzenmehlen, Paraffinöl, höchstens 13 Prozent Nitrotoluolen und höchstens 4 Prozent mit Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin).
  14. Gruppe b. Der mit „Miedziankit I " beginnende Absah wird gefaßt: Miedziankit I, Egelit und Kieselbacher Chloratsprengstoff (Gemenge usw. wie bisher). Abschnitt A. Verpackung.
  15. Gruppe der Sprengmittel. Ziffer 5 Abs.

(3)wird gefaßt:
(3)Auf die Sendungen von Sprengmitteln unter e) finden die Vorschriften im Abs.
(1)wegen der Benutzung von Wellpappe sowie der Abs.
(2)bis auf weiteres keine Anwendung. Art.
  1. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêtéLuxembourg, le 4 décembre
  2. Art.
  3. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung gegenwärtigen Beschlusses beauftragt. Luxemburg, den
  4. Dezember
  5. MARIE-ADÉLAÏDE. Le Directeur général des travaux publics, Ch. DE WAHA. Maria Adelheid. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Bekanntmachung. — Eisenbahnwesen. In Gemäßheit des Schlußabsatzes der Vereinbarung vom
  6. Juni 1893 (Memorial, S. 323), erleichternde Vorschriften für den Eisenbahnfrachtverkehr zwischen Luxemburg und Deutschland betreffend, kommen die in der Anlage C zum vorstehenden Betriebsreglement (Verkehrsordnung) vorgesehenen Bestimmungen über bedingungsweise zur Beförderung zugelassene Gegenstände auch im luxemburgisch- deutschen Wechselverkehr zur Anwendung. Luxemburg, den
  7. Dezember
  8. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, K. de W a h a . Arrêté du 4 décembre 1914, concernant la clôture de la chasse en plaine. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL D E L'INTÉRIEUR; Vu les art. 11 et 13 de la loi du 10 mai 1885, sur la chasse; Arrête: Art. 1er. L'exercice de la chasse en plaine est interdit à partir de mardi, 15 décembre prochain inclusivement. Cependant la chasse au gibier d'eau et de marais qui s'exerce le long des cours d'eau, dans les marais et sur les étangs, restera ouverte en conformité des dispositions de l'art. 21 du règlement sur la chasse du 25 août
  9. Beschluß vom
  10. Dezember 1914, betreffend die Schließung der Jagd auf freiem Felde. D e r G e n e r a l - D i r e k t o r des Innern; Nach Einsicht der Art. 11 und 13 des Gesetzes vom
  11. M a i 1885, über die Jagd; Beschließt: Art.
  12. Die Ausübung der Jagd auf freiem Felde ist vom nächsten Dienstag,
  13. Dezember einschließlich an, untersagt. Die Jagd auf Wasser- und Sumpfwild an den Wasserläufen, in den Sümpfen und auf den Weihern bleibt jedoch erlaubt, gemäß den Bestimmungen des Art. 21 des Reglementes über die Jagd vom
  14. August
  15. 1147 Art.
  16. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial; il sera en outre publié et affiché dans toutes les villes et communes du Grand-Duché. Luxembourg, le 4 décembre
  17. Le Directeur général de l'intérieur, BRAUN. Avis — Exportation de bétail. L'exportation de chevaux, autres que poulains, et de bestiaux de toute espèce a été provisoirement interdite depuis le 1er août 1914, par toutes les frontières du Grand-Duché. Une exception à cette défense a été concédée, à la date du 10 octobre dernier, pour les porcelets, les vaches laitières au-dessus de sept ans et le bétail gras tenu en parcs. Certains trafiquants, de connivence avec les producteurs, cherchent par des moyens illicites à faire passer la frontière au bétail indigène. La surveillance des frontières est renforcée. Toute infraction aux arrêtés d'exportation sera déférée aux tribunaux. Une décision du 4 décembre courant rapporte l'arrêté du 2 septembre dernier par lequel l'importation de la Belgique dans le GrandDuché, aux fins de l'abatage de bovins, de moutons et de porcs avait été autorisée. Le gouverneur général allemand en Belgique a défendu l'exportation de chevaux, de bovidés, de porcs, de moutons et de vivres. Et toute contravention à cette ordonnance sera suivie de la confiscation du bétail et de la marchandise. Luxembourg, le 5 décembre
  18. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art.
  19. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt und außerdem in allen Städten und Gemeinden des Großherzogtums bekannt gemacht und angeschlagen werden. Luxemburg, den
  20. Dezember
  21. Der General-Direktor des Innern, Braun. Bekanntmachung. — Viehausfuhr. Die Ausfuhr von Pferden, mit Ausnahme der Füllen, und von Vieh aller Gattungen ist seit dem
  22. August 1914 über alle Grenzen des Großherzogtums provisorisch untersagt. Für Ferkel, Milchkühe über sieben Jahre und Fettvieh ans eingefriedigten Weideplätzen ist am
  23. Oktober letzthin eine Ausnahme von diesem Verbot bewilligt worden. Trotzdem schmuggeln gewisse Händler, im Einverständnis mit den Viehzüchtern, inländisches Vieh mit unerlaubten Mitteln über die Grenze. Die Überwachung der Grenzen ist verstärkt und wird scharf gehandhabt: alle Zuwiderhandlungen gegen die Ausfuhr-Beschlüsse werden gerichtlich zum Austrag gelangen. Zufolge einer Entscheidung vom
  24. Dezember ct., ist der Beschluß vom
  25. September letzthin, wonach die Einfuhr aus Belgien ins Großherzogtum von Rindvieh, Schafen und Schweinen zu Schlachtzwecken ermächtigt wurde, außer Kraft gesetzt. Der deutsche General-Gouverneur in Belgien hat die Ausfuhr von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Schafen, sowie von Lebensmitteln verboten. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung ziehen Beschlagnahme des Viehes sowie der Waren nach sich. Luxemburg, den
  26. Dezember
  27. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 1148 Avis. — Justice. Bekanntmachung. — Justiz. Par arrêté grand-ducal en date du 4 décembre courant, M. E. Faber, juge près le tribunal d'arrondissement de Diekirch, a été nommé juge d'instruction près le même tribunal, à partir du 20 de ce mois. Durch Großh. Beschluß vom
  28. d. M s . ist Hr. E. Faber, Richter am Bezirksgericht zu Diekirch, vom
  29. ct. ab, zum Untersuchungsrichter beim selben Gerichte ernannt worden. Luxembourg, le 5 décembre.
  30. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Avis. — Administration dos 'postes et des télégraphes. Far arrêté grand-ducal du 16 novembre dernier, M. Ferd. Lamboray, sous-chef de bureau à Esch-s.-Alz., et M. J.-P. Molilor, agent de 1re classe à Mamer, ont été nommés percepteurs des postes et des télégraphes de 4e classe, Je premier au bureau de Hosingen, le second à celui de Cap. Luxembourg, le 5 décembre 1914, Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den
  31. Dezember
  32. Der Staatsminister, Präsideut der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Post- u.Telegraphenverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  33. November letzthin, sind die HH. Ferdinand L a m b o r a y , Unterbureau-Vorsteher zu Esch a. d. Alz., und J. P. Molitor, Agent
  34. Klasse zu Mamer, zu Postperzeptoren
  35. Klasse ernannt worden, ersterer zu Hosingen, letzterer zu Cap. Luxemburg, den
  36. Dezember
  37. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrêté du 4 décembre 1914, •portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Schifflange. Beschluß vom
  38. Dezember 1914, betreffend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schifflingen. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Der G e n e r a l - D i r e k t o r der F i n a n z e n ; Vu la demande du conseil communal de, Schifflange du
  39. octobre 1914, tendant à la création d'une caisse, publique de crédit agricole, et professionnel; Vu la loi organique du 27 mars 1900, modifiée par celle du 7 février 1905, ainsi que l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, modifié par l'arrêté ministériel du 23 octobre 1914; Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderates von Schifflingen vom
  40. Oktober 1914, bezweckend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  41. März 1900, abgeändert durch dasjenige vom
  42. Februar 1905, sowie des Ministerialbeschlusses vom
  43. Juni 1902, abgeändert durch den Beschluß vom
  44. Oktober 1914; In Erwägung, daß die Errichtung einer Kreditkasse zu Schifflingen als im Interesse der Einwohner dieser Gemeinde betrachtet werden kann; Attendu que la création d'une caisse de crédit dans la commune de Schifflange peut être considérée comme étant dans l'intérêt des habitants de la commune; 1149 Arrête : Art. 1er. L'établissement d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Schifflange est autorisé. Le ressort de cette caisse comprendra le territoire de cette commune. Art.
  45. Le présent arrêté sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 4 décembre
  46. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Beschließt: Art.
  47. Die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schifflingen ist genehmigt. Der Bezirk dieser Kasse umfaßt das Gebiet besagter Gemeinde. Art.
  48. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt werden. Luxemburg, den
  49. Dezember
  50. Der General-Direktor der Finanzen M. Mongenast. Arrêté du 4 décembre 1914, portant approbation Beschluß vom
  51. Dezember 1914, die Genehmigung dos Statuts der zu Schifflingen errichteten öffentdes statuts de la caisse publique de crédit agrilichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerbcole et professionnel établie, à Schifflange. lichen Kredit betreffend. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création de caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet; Vu son arrêté de ce jour, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Schifflange ; Vu les statuts de la dite caisse délibérés en séance du conseil communal de Schifflange du 28 novembre dernier ; Vu le rapport de M. le Directeur de la Caisse d'épargne du 2 décembre courant; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et le règlement sur la matière; Arrête : Article unique. Les statuts de la caisse publique de crédit agricole et professionnel établie à Schifflange sont approuvés et seront publiés, avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial. Luxembourg, le 4 décembre.
  52. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST. Der General-Direktor der F i n a n z e n ; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
  53. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
  54. Juni 1902, über denselben Gegenstand; Nach Einsicht des Beschlusses vom heutigen Tage, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schifflingen betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderat von Schifflingen in seiner Beratung vom
  55. November aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der Sparkasse vom
  56. Dezember letzthin; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Beschließt: Einziger Artikel. Das Statut der zu Schifflingen errichteten Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschluß im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  57. Dezember
  58. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. 1150 Statut der «Öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Schifflingen », Das Mitglied, welches der einen oder der anderen Kap. I. — Name, Gegenstand und Bezirk der Kasse. der in Abs. 1 gegenwärtigen Artikels erwähnten Art.
  59. Die Kasse führt den Namen «Öffentliche Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Bedingungen verlustig geht, oder auf welches einer Kredit zu Schifflingen »; dieselbe fällt unter die Be- der in Abs. 2 aufgeführten Fälle zutrifft, hört von stimmungen der Gesetze vom
  60. März 1900 und Rechts wegen auf, Mitglied des Verwaltungsrates vom
  61. Februar 1905, des Ministerial-Erlasses vom zu sein.
  62. Juni 1902, sowie des gegenwärtigen Statutes. Art.
  63. Der Präsident des Verwaltungsrates wird Art.
  64. Die Aufsicht über die Kreditkasse wird auf die Dauer von zwei Jahren ernannt. Die Wahl der Mitglieder erfolgt für einen Zeitdurch die Verwaltung der Sparkasse ausgeübt. Letztere hat darauf zu halten, daß die gesetzlichen raum von vier Jahren; dieselben werden alle zwei und statutarischen Vorschriften beobachtet werden, Jahre je zur Hälfte erneuert. Die ausscheidenden Mitglieder und Ergänzungsmitglieder der ersten, und erteilt die hierzu benötigten Anweisungen. beziehungsweise der zweiten Serie, werden durch Art.
  65. Die Kreditkasse gewährt gegen Bürg- das Los bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder schaft verzinsliche Darlehn an Landwirte, Hand- wählbar. werker, kleine Handelsleute und kleine Gewerbetreibende, Beamte, Angestellte und Arbeiter, behufs Art.
  66. Die Verwaltung der Sparkasse bezeichnet Beschaffung der Geldmittel, welche sie zum Ankauf eines der Verwaltungsratsmitglieder behufs Ervon Vieh, Dünger, Saatfrüchten, Geräten, Maschi- setzung des Präsidenten im Verhinderungsfalle. nen, Rohstoffen usw. benötigen. Die wirklichen Mitglieder werden im VerhindeDie Gewährung von Darlehn, welche zum An- rungsfalle durch Ergänzungsmitglieder ersetzt. kauf von bebauten oder unbebauten Grundstücken Im Falle Ablebens oder Entlassung eines wirkoder zur Zahlung einer vom Ankauf solcher Grund- lichen oder Ergänzungsmitgliedes, wird zu einer stücke herrührenden Schuld bestimmt sind usw., Ersatzwahl geschritten: der Neugewählte endigt die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes. ist untersagt. Art.
  67. Der Geschäftskreis der Kreditkasse umArt.
  68. Der Verwaltungsrat. tritt auf Berufung faßt die Gemeinde Schifflingen. seines Präsidenten zusammen, so oft das Interesse der Kreditkasse dies erheischt; zwischen der EinKap. II. — Der Verwaltungsrat. berufung und dem Zusammentritt muß wenigstens Art.
  69. Der Verwaltungsrat der Kreditkasse ein voller Tag liegen. besteht aus dem Präsidenten, zwei wirklichen und Der Präsident ist verpflichtet, den Verwaltungsmehreren Ergänzungsmitgliedern. rat einzuberufen, wenn dies von drei Mitgliedern, Der Präsident wird durch die Verwaltung der unter Angabe der Verhandlungsgegenstände schriftSparkasse ernannt. Die Mitglieder werden vom lich beantragt wird. Gemeinderat gewählt. Die Verwaltung der Sparkasse ist ebenfalls beArt.
  70. Der Präsident und die Verwaltungsmit- rechtigt, die Einberufung des Verwaltungsrates zu glieder müssen: verlangen, und, falls diesem Begehren nicht Folge
  71. Luxemburger sein;
  72. im Kassenbezirk woh- geleistet wird, selbst, von Amts wegen, den Tag der nen;
  73. am Tage der Wahl wenigstens volle 21 Jahre Zusammenkunft zu bestimmen; in diesem Falle alt sein; und
  74. in vollem Genüsse der Zivilrechte ist der Direktor der Sparkasse, beziehungsweise sein. dessen Delegierter, befugt, die Verhandlungen zu Von den in Rede stehenden Funktionen sind aus- leiten. geschlossen: Art.
  75. Verwandte oder Verschwägerte bis zum
  76. die Wirte;
  77. diejenigen, welche infolge Verurteilung des Rechtes der Wählbarkeit verlustig
  78. Grade einschließlich dürfen nicht gleichzeitig gegangen sind;
  79. diejenigen, welche durch Art. 13 Mitglied des Verwaltungsrates sein. des Gesetzes vom
  80. März 1884, betreffend die Art.
  81. Die Mitglieder des Verwaltungsrates Kammer-und die Gemeinde-Wahlen, von dem Wahl- dürfen an keiner Verhandlung über eine Angelegenrechte ausgeschlossen sind. heit, in welcher sie selbst oder einer ihrer Verwandten 1151 oder Verschwägerten bis zum Grade von Geschwister-Enkel einschließlich interessiert wären, teilnehmen. Art.
  82. Der Präsident bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen des Rates; letzterer bestimmt selbst das Verfahren bei den Verhandlungen; das Protokoll über die Verhandlungen wird von allen Mitgliedern, welche an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Art.
  83. Die Mitglieder des Verwaltungsrates verwalten ihr A m t als Ehrenamt; die denselben in Ausübung ihrer Funktionen erwachsenen baren Auslagen sind ihnen nach vorheriger Genehmigung der Verwaltung der Sparkasse zu ersetzen. Kap. III. — Obliegenheiten des Verwaltungsrates. Art.
  84. Der Verwaltungsrat ist mit der GesamtVerwaltung der Kreditkasse betraut, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch das Gesetz oder Art.
  85. Zur gültigen Beschlußfassung ist die das Statut andern Organen vorbehalten sind. Anwesenheit von drei Mitgliedern des VerwaltungsInsbesondere hat er darauf zu achten, daß die rates mit Einschluß des Präsidenten erforderlich: Darlehn zu dem Zwecke, zu welchem sie gewährt jeder Beschluß muß wenigstens zwei Stimmen auf sind, verwandt werden; er hat ferner die pünktliche sich vereinigen. Rückzahlung derselben zu überwachen. Art.
  86. Ein der Kreditkasse zugeteilter SchriftArt.
  87. Der Verwaltungsrat vertritt die Kreditführer ist mit der Abfassung der Sitzungsprotokolle kasse in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie der Korrespondenz der Kreditkasse beauf- Angelegenheiten. Diese Vertretung erstreckt sich tragt. Der Verwaltungsrat kann diese Funktionen auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtsverhandeinem seiner Mitgielder oder dem Rechnungsführer lungen, für welche eine Spezialvollmacht erfordert der Kreditkasse übertragen. ist. Die Kreditkasse ist verpflichtet und haftet für Art.
  88. Der Schriftführer der Kreditkasse wohnt alle Angelegenheiten, welche der Verwaltungsrat den Sitzungen des Verwaltungsrates bei; er hat kein Stimmrecht, wenn er nicht gleichzeitig wirk- innerhalb der Grenzen seiner gesetzlichen und statutarischen Vollmachten in ihrem Namen abschließt. liches Mitglied ist. Sie genießt dagegen unter denselben Bedingungen Art.
  89. Wenn der Verwaltungsrat sich weigert, alle daraus hervorgehenden Rechte. Zur Legitimadie ihm durch die Gesetze oder das Statut vorge- tion bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsschriebenen Pflichten zu erfüllen, so sind die Funk- geschäften genügt die Bescheinigung der Sparkasse, tionen seiner Mitglieder erloschen. In diesem Falle daß die darin bezeichneten Personen den Verwalhat die Sparkasse selbst oder durch einen Dele- tungsrat bilden. gierten die Befugnisse und Pflichten des Rates auf Art.
  90. Der Verwaltungsrat beschließt endgültig Kosten der Kreditkasse auszuüben, und sofort die über die Annahme der Darlehnsgesuche, die Darbehufs Ersetzung der Verwaltungsratsmitglieder lehnsbedingungen und den Zinsfuß, zu welchem die notwendigen Maßregeln zu ergreifen. Darlehn erfolgen. Alle übrigen Beschlüsse des Verwaltungsrates Art.
  91. Dasjenige Verwaltungsratsmitglied welches sich weigert, dem Gesetze oder den Be- unterliegen der Genehmigung der Sparkasse; wird stimmungen des Statuts Folge zu leisten, oder wel- diese Genehmigung verweigert, so entscheidet der ches ohne rechtmäßigen Grund drei aufeinander- zuständige General-Direktor. folgenden Sitzungen des Verwaltungsrates beizuArt.
  92. Ohne Ermächtigung der Regierung darf wohnen versäumt, kann von der Verwaltung der die Kreditkasse, anderswo denn bei der Sparkasse, Sparkasse seines Amtes verlustig erklärt werden. keine Anleihe machen. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde bei der Art.
  93. Der Präsident vollzieht die Beschlüsse Regierung erhoben werden; diese Beschwerde ist des Verwaltungsrates. Er hat darauf zu achten, daß jedoch nur innerhalb 14 Tagen von der Zustellung die Buch- und Kassenführung regelrecht besorgt des Entscheides an den Beteiligten ab, zulässig. werden. Er leitet den Geschäftsgang der Kreditkasse und Art.
  94. Die Regierung kann den Verwaltungsrat auflösen. Der diesbezügliche Beschluß wird dem unterzeichnet gleichzeitig mit dem Schriftführer Bürgermeister der Gemeinde zugestellt. Binnen sämtliche die Kreditkasse betreffenden Schrift14 Tagen von dieser Zustellung ab wird zu einer stücke und Urkunden, alles unbeschadet jedoch der dem Rechnungsführer zustehenden Befugnisse. Neuwahl geschritten. 1152 Er nimmt Kassenrevisionen vor, so oft er dies Art.
  95. Der Darlehnsnehmer muß in dem Bezirk für nötig erachtet, jedoch wenigstens einmal im der Kreditkasse wohnen; dies gilt auch, in der Monat. Diese Revisionen werden durch ein Visa Regel, für die Bürgen. in den Büchern bekundet. Art.
  96. Der Zinsfuß darf 5 % pro Jahr nicht Art.
  97. In Dringlichkeitsfällen trifft der Präsi- übersteigen. dent jede im Interesse der Kreditkasse erforderliche Art.
  98. Anträge auf Gewährung von Darlehn Anordnung, mit der Verpflichtung jedoch, den Verwaltungsrat ohne Verzug davon zu verstän- werden schriftlich oder mündlich bei dem Präsidenten oder dem Schriftführer der Kreditkasse gedigen. stellt, unter genauer Angabe des Betrages und des Art.
  99. Die Kreditkasse darf, ohne hierzu von Zweckes des nachgesuchten Darlehns. der Namen, der Verwaltung der Sparkasse ermächtigt zu sein, Stand und Wohnort des Bürgen, des Zeitpunktes weder als Klägerin noch als Beklagte vor Gericht und der Art der Rückzahlung. auftreten. Kapitel IV. — Allgemeine Darlehnsbedingungen. Art.
  100. Weder als Darlehnsnehmer noch als Bürge werden zugelassen: Art.
  101. Die Darlehn an eine und dieselbe Person
  102. Diejenigen, welche in Vermögensverfallszudürfen insgesamt den Betrag von 1000 Fr. nicht stand geraten oder notorisch zahlungsunfähig sind; übersteigen. Die Rückzahlungsfrist darf nicht über
  103. diejenigen, welche gelegentlich eines frühern drei Jahre hinausgehen. Ausnahmsweise und nur Darlehens entweder die Kreditkasse oder einen der mit vorgängiger Zustimmung der Sparkassenver- Bürgen in Verlust gebracht haben; waltung kann die Dauer der Darlehn bis auf fünf
  104. diejenigen, welche ein früheres Darlehn auf Jahre festgesetzt oder der Betrag auf 2000 Fr. falsche Angaben hin erhalten haben; gesteigert werden.
  105. diejenigen Ausländer, welche vor dem DarBei Darlehn über Jahresfrist hinaus hat der lehnsautrag nicht während wenigstens fünf Jahren Darlehnsnehmer sich zu verpflichten jede sechs ununterbrochen im Großherzogtum gewohnt haben. Monate, oder doch wenigstens jedes Jahr, eine Art.
  106. Über das empfangene Darlehn haben namhafte Abschlagszahlung zu leisten, so zwar daß nach Ablauf der gestellten Frist die ganze Schuld Schuldner und Bürgen einen Schuldschein unter Privatunterschrift auszustellen. getilgt ist. Ist der Schuldner oder der Bürge des Schreibens Art.
  107. Das Darlehn darf nicht weniger als unkundig, so wird auf Kosten des Darlehnsnehmers 25 Fr. betragen. ein notarieller Akt über das Darlehn aufgenommen. Art.
  108. Die Kreditkasse gewährt Darlehn nur Art.
  109. Dem Schuldner ist es freigestellt, das gegen Stellung eines oder zweier Bürgen. Die Bürgen haften mit dem Anleiher solidarisch für die Darlehn jederzeit, ganz oder teilweise, zurückzuRückzahlung des Darlehns, die Zahlung der Zinsen zahlen; Teitrückzahlungen müssen wenigstens 5 Fr. betragen. und etwaiger Kosten. Eine Zahlung, die zur Deckung des Kapitals und Darlehnsnehmer und Bürgen müssen bezüglich ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, der Zinsen nicht ausreicht, wird zuerst auf die Zinsen ihrer Zuverlässigkeit und Ehrenhaftigkeit Gewähr angerechnet. für die Erfüllung der übernommenen VerbindlichArt.
  110. Ungeachtet der gewährten Rückzahlungskeiten bieten. fristen, und unbeschadet der durch das Gesetz vorDie Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der gesehenen Fälle, hat die Kreditkasse das Recht, die Schrift- und Rechnungsführer werden als Bürgen sofortige Rückzahlung des Darlehns, an Hauptnicht zugelassen. summe und Accessorien, zu fordern: Art.
  111. Hypothekar-Darlehn sind untersagt.
  112. wenn der Schuldner, ohne vorgängige ZuDie Kreditkasse ist jedoch befugt, in den Fällen, stimmung des Verwaltungsrates, das Darlehn zu wo sie Gefahr läuft, eines Guthabens verlustig zu einem andern als zu dem im Darlehnsvertrag begehen, die notwendigen Maßregeln zu treffen, um zeichneten Zweck verwendet; sich eine gerichtliche oder eine vertragsmäßige
  113. wenn er mit einer vertragsmäßigen Zahlung Hypothek zu verschaffen. über einen Monat im Rückstande bleibt; 1153
  114. wenn eine Zwangsvollstreckung" gegen ihn oder durch den General-Direktor der Finanzen auf den seinen Bürgen angeordnet ist; Vorschlag des Verwaltungsrates der Kreditkasse
  115. wenn er oder sein Bürge in Falliments- oder und auf das Gutachten der Sparkasse hin festgesetzt. Vermögensverfalls-Zustand gerät oder eine gerichtArt.
  116. Das Rechnungsjahr beginnt am
  117. Jaliche Abtretung seiner Güter bewilligt hat; nuar und endigt am
  118. Dezember; auf diesen
  119. wenn er oder der Bürge den Bezirk der Kreditkasse definitiv verläßt und auswärts seinen Wohn- letzteren Tag werden sämtliche Rechnungen an Hauptsumme und Zinsen abgeschlossen. sitz nimmt. Bei Eintreffen eines der obigen Fälle wird das Art.
  120. Die Bilanz wird vom Verwaltungsrat Darlehn von Rechts wegen, und ohne daß es einer aufgestellt. Die Forderungen werden, mit Wert voraufgegangenen Inverzugsetzung bedarf, rück- am Tage des Rechnungsabschlusses, eingetragen; die zweifelhaften Forderungen sind nach ihrem forderbar. wahrscheinlichen Werte anzusetzen, wogegen die Art.
  121. Die Verweigerung eines nachgesuchten als uneinbringlich anzusehenden auf dem GewinnDarlehns wird zur Kenntnis des Darlehnssuchers und Verlustkonto abzuschreiben sind. gebracht; letzterer ist nicht befugt, die Mitteilung Die Verwaltung der Sparkasse prüft die Jahresder Gründe des abschlägigen Bescheides zu ver- rechnungen und die Bilanz und erteilt Entlastung, langen. nachdem die Bilanz dem Gemeinderate mitgeteilt Art.
  122. Die Zinsen des Darlehns sind halbjähr- worden. Kap. V I . — Reservefonds. lich zu entrichten. Bei der Berechnung der Zinsen wird das Jahr zu Art.
  123. Behufs Deckung der eventuellen Ver360 Tagen und die Monate zu 30 Tagen gerechnet. luste wird von dem erzielten Gewinn eine Summe Art, 40, Sämtliche Zahlungen haben zu er- bis zu 25 % der Verbindlichkeiten der Kreditkasse folgen in Münzen, welche in den öffentlichen Kassen zur Bildung eines Reservefonds erhoben. des Staates Kurs haben, und sind zu leisten unter Art.
  124. Der Reservefonds wird entweder in die Hände und gegen Quittung des Rechnungs- einem Sparkassenbuch oder in Schuldverschreiführers, unbeschadet der Bestimmung des Art. 4 bungen des Staates oder inländischer Gemeinden des ministeriellen Beschlusses vom
  125. Juni
  126. angelegt. Die Regierung kann nach eingeholtem Gutachten Art.
  127. Der Verwaltungsrat ist befugt, Zahlungsausstand bis zu drei Monaten zu gewähren; längeren der Sparkasse auch jede andere Anlage gestatten. Die Wertpapiere der Kreditkasse werden der Ausstand darf er nur mit Zustimmung der VerSparkasse zur Aufbewahrung übergeben. waltung der Sparkasse bewilligen, Art.
  128. Der Gewinn, welcher den i m vorstehen- Kapitel V. — Die Buchführung. den A r t . 50 festgesetzten Betrag übersteigt, wird Art.
  129. Die Bezeichnung der zur Buchführung den beteiligten Gemeindesektionen in dem Vererforderlichen Bücher, sowie das Visa derselben, hältnisse der Quote, welche ihnen in den direkten erfolgt durch die Verwaltung der Sparkasse. Steuern obliegt, behufs Verwendung zu gemeinArt.
  130. Alle Einnahmen und Ausgaben werden nützigen, gesetzlich nicht vorgesehenen Ausgaben, überwiesen. von dem Rechnungsführer bewerkstelligt. Sofern dieser Überschuß auf eine Verringerung Art.
  131. Der Rechnungsführer wird vom Ver- der Verbindlichkeiten der Kreditkasse zurückzuwaltungsrat ernannt; diese Ernennung muß durch führen ist, wird derselbe den Gemeinden erst drei die Verwaltung der Sparkasse bestätigt werden. Jahre nach Abschluß der betreffenden JahresrechArt.
  132. Der Rechnungsführer bezieht eine feste nung zur Verfügung gestellt. Entschädigung zu Lasten der Kreditkasse; die GeKap. VII. :— Abänderung des Statuts. währung von Tantiemen ist. nicht zulässig; der A r t .
  133. Anträge auf Abänderung des Statuts Rechnungsführer kann nicht Mitglied des Verwalsind von dem Verwaltungsrat der Kreditkasse, von tungsrates sein. dem Gemeinderat und von der Verwaltung der SparArt.
  134. Die Höhe und der Bestand der durch kasse zu begutachten und bedürfen der Genehden Rechnungsführer zu stellenden Kaution wird migung der Regierung. 83 a 1154 Kap. V I I I . — Auflösung der Kreditkasse. Art.
  135. Auf den Vorschlag des Gemeinderats kann die Regierung die Auflösung der Kreditkasse verfügen. Nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kreditkasse und nach eingeholtem Gutachten der Verwaltung der Sparkasse, kann die Regierung sogar von Amts wegen die Kreditkasse auflösen, sobald dieselbe nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen dauernd nachzukommen. In diesem Falle wird die Liquidation durch den Verwaltungsrat bewerkstelligt. Sollte dieser letztere sich dieser Pflicht entziehen, so wird die Verwaltung der Sparkasse die im Interesse dieser Liquidation notwendigen Maßregeln ergreifen. Art.
  136. Das nach Abzug aller Schulden verbleibende Reinvermögen fällt der Gemeinde zu. Art.
  137. Falls die Kreditkasse ihre Tätigkeit einstellt, oder, falls eine der Sektionen des Kassenbe zirks aus dem Verband der Kreditkasse ausscheiden will, wird, ähnlich wie bei der Auflösung, zur Liquidation geschritten. Kap. IX. — Allgemeine Bestimmungen. Art.
  138. Die Kreditkasse ist verpflichtet, die Verwaltung der Sparkasse oder deren Delegierten von den Verhandlungsprotokollen des Verwaltungsrates sowie von den Büchern und Rechnungen Einsicht nehmen zu lassen, und die Prüfung des Kassenbestandes zu gestatten. Der Bürgermeister der Ge- meinde, in welcher die Kreditkasse ihren Sitz hat, ist berufen dieser Prüfung beizuwohnen. Art.
  139. Die Verhandlungen des Verwaltungsrates der Kreditkasse, mit Ausnahme derjenigen welche die Darlehnsgesuche zum Gegenstand haben, werden innerhalb acht Tagen der Sparkasse in Abschrift eingesandt. Art.
  140. Die zum Kassendienste herangezogenen Beamten unterstehen den Anordnungen des Verwaltungsrates in allen die Kreditkasse betreffenden Angelegenheiten. Dem Verwaltungsrate stehen indessen keine Disziplinarbefugnisse über diese Beamten zu. Art.
  141. Alle Personen, welche irgendwie an der Geschäftstätigkeit der Kreditkasse teilnehmen, sind verpflichtet, betreffs der über die Privatverhältnisse der Darlehnsnehmer erhaltenen Auskünfte sowie betreffs alles dessen, was bei Gelegenheit der Operationen, die sie vornehmen, zu ihrer Kenntnis gelangt, das Geheimnis zu wahren. Art.
  142. Auf den Bericht der Verwaltung der Sparkasse und nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kreditkasse, sowie des Gemeinderates entscheidet der zuständige General-Direktor über sämtliche Schwierigkeiten, zu welchen die Auslegung und Ausführung des gegenwärtigen Statuts Anlaß geben können, dies unbeschadet der den Gerichten zustehenden Befugnissen. (Folgen die Unterschriften.) Arrêtê du 8 décembre 1914, portant création d'une Beschluß vom
  143. Dezember 1914, betreffend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtcaisse publique de crédit agricole et professchaftlichen u. gewerblichen Kredit zu Differdingen. sionnel à Differdange. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu la demande du conseil communal de Differdange du 19 octobre 1914, tendant à la création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel; Vu la loi organique du 27 mars 1900, modifiée par celle du 7 février 1905, ainsi que l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, modifié par l'arrêté du 23 octobre 1914; Attendu que la création d'une caisse de crédit dans la commune de Differdange peut être considérée comme étant dans l'intérêt des habitants de cette commune; Arrête: Der General-Direcktor der Finanzen; Nach Einsicht des Gesuches des Gemeinderates von Differdingen vom
  144. Oktober 1914, bezweckend die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  145. März 1900, abgeändert durch dasjenige vom
  146. Februar 1905, sowie des Ministerialbeschlusses vom
  147. Juni 1902, abgeändert durch den Beschluß vom
  148. Oktober 1914; In Erwägung, daß die Errichtung einer Kreditkasse zu Differdingen als im Interesse der Einwohner dieser Gemeinde betrachtet werden kann; Beschließt: 1155 Art. 1er. L'établissement d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Differdange est autorisé. Le ressort de cette caisse comprendra les sections de la dite commune. Art.
  149. Die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Differdingen ist genehmigt. Der Bezirk dieser klasse umfaßt die Sektionen besagter Gemeinde. Art.
  150. Le présent arrêté sera publié au Mémorial. Art.
  151. Gegenwärtiger Beschluß soll ins „Memomorial" eingerückt werden. Luxembourg, le 8 décembre
  152. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Luxemburg, den
  153. Dezember
  154. Der General-Direktor der Finanzen, M. M o n g e n a s t . Arrêté du 8 décembre 1914, portant approbation Beschluß vom
  155. Dezember 1914, die Genehmigung des Statuts der zu Differdingen errichteten öffentdes statuts de la caisse publique de crédit agrilichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerbcole et professionnel établie à Differdange. LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Vu l'art. 7 de la loi du 27 mars 1900, concernant la création de caisses publiques de crédit agricole et professionnel, et l'art. 1er de l'arrêté ministériel du 20 juin 1902, concernant le même objet; Vu son arrêté de ce jour, portant création d'une caisse publique de crédit agricole et professionnel à Differdange ; Vu les statuts de la dite caisse délibérés en séance du conseil communal de Differdange du 30 novembre dernier; Vu le rapport de M. le directeur de la Caisse d'épargne du 5 décembre courant; Attendu que les statuts de la dite caisse sont en concordance avec les lois et le règlement sur la matière; Arrête : Article unique. Les statuts de la caisse publique dé crédit agricole et professionnel établie à Differdange sont approuvés et seront publiés, avec le présent arrêté, par la voie du Mémorial Luxembourg, le 8 décembre
  156. Le Directeur général des finances, M . MONGENAST. Les statuts de cette caisse sont les mêmes que ceux de la caisse de Schifflange. (Voir Mémorial, p. 1150.) lichen Kredit betreffend. Der General-Direktor der F i n a n z e n ; Nach Einsicht des Art. 7 des Gesetzes vom
  157. März 1900, betreffend die Errichtung von öffentlichen Kassen für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit, sowie des Art. 1 des Beschlusses vom
  158. Juni 1902, über denselben Gegenstand; Nach Einsicht des Beschlusses vom heutigen Tage, die Errichtung einer öffentlichen Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit zu Differdingen betreffend; Nach Einsicht des vom Gemeinderat von Differdingen in seiner Beratung vom
  159. November letzthin, aufgestellten Statuts genannter Kasse; Nach Einsicht des Berichtes des Direktors der Sparkasse vom
  160. Dezember letzthin; In Anbetracht, daß das Statut genannter Kasse mit den einschlägigen Gesetzen und Reglementen übereinstimmt; Beschließt: Einziger Artikel. Das Statut der zu Differdingen errichteten Kasse für landwirtschaftlichen und gewerblichen Kredit wird hiermit genehmigt und soll nebst gegenwärtigem Beschluß im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  161. Dezember
  162. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Das Statut dieser Kasse ist das nämliche wie das derjenigen zu S c h i f f l i n g e n . (Siehe Memorial, S. 1150.) 1156 N° du permis de chasse. 3 e relevé des permis Date de la délivrance. 709 710 711 712 713 714 715 716 717 718 719 720 721 722 723 724 725 726 727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738 739 740 741 742 743 744 745 746 747 748 18 novembre. id. id. id. 19 novembre. id. M. id. id. id. 20 novembre. 21 novembre. id. id. id. id. id. id. id. id. id. 23 novembre. id. id. id. id. id. id. id. 24 novembre. id. 26 novembre. id. 29 novembre. 30 novembre. 1er décembre. id. id. id. 2 décembre. de chasse délivrés Nom et prénoms de la partie prenante. pour l'année de chasse Qualité. 1914-
  163. Domicile. Cultivateur. Toussaint, Michel. Rodershausen. Propriétaire. Welter, Nicolas. Differdange. id. id. Theis, Joseph. Propriétaire. Luxembourg. Marzen, H u b e r t . Étudiant, Prum, Antoine. Clervaux. H i p p e r t , Auguste. Hosingen. Candidat-pharmacien. Charpentier. Thilges, Michel. Esch-s.-Sûre. Becker, J.-P. Garde-chasse. Roodt-s.-Sûre. Peporté, Jean-P. Négociant. Esch-s.-Alz. Bon V. R i t t e r z . Grunstein. Maréchal de la Cour. Château de Colmar-Berg Cultivateur. Plankenhof (Lintgen.) Muller, A l b e r t . Mamer. Schumann, Grégoire. Employé de chemin de fer. Nanquette, Auguste. Perlé. Technicien. Bigonville. Derneden, Alphonse. Cultivateur. Arend, Jean-Pierre. id. Nœrtrange. Quincaillier. T h i r y , Jean. Niedercorn. Forgeron. Esch-s.-Sûre. Feidt, Guillaume. Biever, Victor. Niedercorn. Médecin. Cultivateur. Gaasch, Théodore. Lenningen. L u t g e n , J.-P. Berlé. id. Baesch, Nicolas. Drincklange. Cabaretier. Esch-s.-Alz. Cafetier. Sabatini, Pasquale. id. Sabatini, Henri. id. id. Capracci, H e n r i . id. Epicier. Fratini, Gaetano. id. Conducteur de travaux. id. Perrin, Michel. Biocchi, Jean-Dominique. Cabaretier. Differdange. Solvi, Rommualde. id. Cafetier. Camionneur. Niedercorn. T h i n k , Jean. Canach. L u d w i g , Michel. Cafetier. Rentier. Esch-s.-Alz. Rousseau, Charles, Ingénieur. Dudelange. Muller, René. Esch-s.-Alz. Entrepreneur. Brausch, Nicolas. Représentant de commerce. Mondorf- I.-B. De la Haye, Auguste. Ansembourg. Marso, Jean. Régisseur. Heispelt. Cultivateur. Risch, Nicolas. Baesch, Jean-Nicolas. Drinklange. Aiguilleur. Leithum. Cultivateur. Weiler, Paul. Kockelscheuer. Régisseur. Kremer, Pierre, Major-comm. de la for. arm. L u x e m b o u r g . van D y c k , Émile.

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