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Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail. Beschluß vom 26. Februar 1915, die Viehseuchenpolizei betreffend. L E MINISTRE D'

165 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Samedi, 27 février 1915. Großherzogtums Luxemburg. N° 16. Samstag, 27. Februar 1915. Arrêté du 26 février 1915. concernant la police sanitaire du détail. Beschluß vom 26. Februar 1915, die Viehseuchenpolizei betreffend. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT DU GOUVERNEMENT; Der Staatsminister, P r ä s i d e n t der R e g i e r u n g , Vu la loi du 29 juillet 1912, concernant la police sanitaire du bétail; Considérant que la stomatite aphteuse a fait son apparition à Mertert et qu'il y a urgence de prendre les mesures nécessaires pour en enrayer la propagation; Vu l'art. 94. n° 10. de l'arrêté grand-ducal du 26 Juin 1913, et l'art 77a de l'arrêté ministériel de la même année, concernant l'exécution de la loi susdite; Arrête: Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912 uber die Viehseuchen; In Erwägung, daß die Maul- und Klauenseuche in Mertert aufgetreten ist, und daß es dringend geboten ist, Maßregeln zu treffen, um deren Verschleppung zu verhindern; er Nach Einsicht des Art. 94, Nr. 10 des GroßhBeschlusses vom 26 Juni 1913 und des Art. 77a des ministeriellen Beschlusses vom 14. Julidess. Jahren, ,zu Ausfuhung obigen Gesetzes; Beschließt: Art. 1 . Il est défendu d'exposer en vente et de vendre des ruminants et des porcs à la foire à tenir à Grevenmacher, le 1 er mars 1915. Art. 2, Les infractions à la disposition qui précède seront punies des peines prévues par l'arrêté grand-ducal du 20 juin 1913, pris en exécution de la loi du 29 juillet 1912. Art. 1. Es ist verboten aum dem zu Grevenmacher, am 1.Marz 1915 abzuhaltenden Jahrmarite Wiederkäuer und Schweine zum Verkauf auszustellen und zu verkaufen. Art. 3. Le présent arrêté sera obligatoire le lendemain de sa publication au Mémorial. Art. 3. Gegenwärtiger Beschluß tritt am nach Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxembourg, le 20 février 1015. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Art. 2. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmung werden mit den durch Großh. Beschluß vom 26. Juni 1913 in Ausführung des Gesetzes vom 29. Juli 1912 vorgesehenen Strafen bestraft. Luxemburg, den 26. Februar 1915. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. 166 Arrêté du 26 février 1915, concernant la police- Beschluß vom 26. Februar 1915, betreffend die Viehseuchenpolizei. sanitaire du bétail. L E MINISTRE D'ÉTAT, PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT; Attendu que la stomatite aphteuse a fait son apparition dans la localité de Mertert, et qu'il y a urgence de prendre les mesures nécessaires, pour en enrayer, la propagation; Vu la loi du, 29 juillet 1912, sur la police sanitaire du bétail; Vu les art. 70 à 78 de l'arrêté ministériel du 14 juillet 1913, concernant la police sanitaire du bétail; Arrête: Der Staatsminister, Präsident der Regierung; In Erwägung, daß die Maul- und Klauenseuche m der Ortschaft Mertert aufgetreten ist, und daß es düngend geboten ist, Maßregeln zu treffen, um deren Verschleppung zu verhindern; Nach Einsicht des Gesetzes vom 29. Juli 1912, über die Viehseuchenpolizei; Nach Einsicht der Art. 70—78 des ministeriellen Beschlusses vom 14. Juli 1913, betreffs Ausfuhrung dieses Gesetzes; Beschließt: Art. 1 e r . Les territoires des localités de Mertert et de Wasserbillig ainsi que les moulins ressortissant à la commune sont mis en interdit. Les dispositions dès art 70, 71, 72 73 et 77 de l'arrêté susdit trouveront leur application pour ces localités, Art. 1. Über das Gebiet der Ortschaften Mertert und Wasserbillig, sowie über die zur Gemeinde gehörenden Muhlen, ist die Viehsperre verhängt. Die Bestimmungen der Art. 70, 71, 72, 73 und 77 obenerwähnten Beschlusses finden auf diese Ortschaften Anwendung Art. 2. La première zone d'observation comprendra: la commune de Grevenmacher ainsi que les sections de Munschecker et Manternach avec «Schorenshof»; la seconde zone d'obseryation est formée des sections de Lelliget de Wecker. Sont, applicables à la première les dispositions des art. 75 à 77, à la seconde, les dispositions de l'art. 77 de l'arrêté ministériel susdit. Art. 2. Das engere Beobachtungsgebiet umfaßt die Gemeinde Grevenmacher, sowie die Sektionen Munschecker und Manternach nebst „Schorenshof";das weitere Beobachtungsgebiet wird durch die Sektionen Lellig und Wecker gebildet. Auf ersteres sind die Bestimmungen der Art. 75 bis 77, auf letzteres die Bestimmungen des Art. 77 des obenerwahnten Ministerialbeschlusses anwendbar. Art. 3 Les infractions au présent arrêté seront punies des peines prévues par l'arrété g.-d. du 26 juin 1913, pris en exécution de la loi du 29 juillet 1912. Art. 3. Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluß werden mit den durch Großh. Beschluß vom 26. Juni 1913, in Ausführung des Gesetzes vom 29. Juli 1912, vorgesehenen Strafen geahndet. Art, 4. Le présent arrêté sera obligatoire Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt am 167 le lendemain de sa publication au Mémorial. Luxembourg, le 26 février 1915. Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Luxemburg, den 26. Februar 1915. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, EYSCHEN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, Eyschen. Bekanntmachung. — Zollwesen. M i t Geltung vom 1. April 1915 an erhalten die Bestimmungen über die Verzollung der zu ZuchtZwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen — Teil III 10 der Anleitung für die Zollabfertigung — folgende Fassung: 10. Verzollung der zu Zuchtzwecken einzuführenden Pferde und Bullen von Höhenvieh zu ermäßigten Zollsätzen. 1. Die im ersten Absatz der Anmerkung zu Nr. 100 sowie in der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zolltarifs vorgesehenen Zollbegünstigungen finden Anwendung auf Hengste und Stuten aller Pferderaffen sowie auf Bullen von Höhenvieh, sofern die Tiere in der heimischen Viehzucht zur Erzielung von Nachwuchs verwendet werden sollen; als solche.Verwendung gilt bei Hengsten und Butten die mindestens einmalige Zulassung zum Sprunge und bei Stuten die mindestens einmalige Zulassung zur Deckung, jedoch ohne daß ein Trächtigwerden verlangt wird. Zum Höhenvieh im Sinne der Anmerkung 1 zu Nr. 103 des Zolltarifs find folgende Rindviehraffen zu rechnen:

  1. a)das Braunvieh der Alpen,
  2. d)das Grauvieh der Alpen,
  3. c)das Gelbvieh der Alpen,
  4. d)das Höhenfleckvieh der Schweiz und Österreichs,
  5. c)die Fräntische Nasse,
  6. f)die Norische Rasse,
  7. g)die Tauernrasse,
  8. h)die Salzburger Nasse,
  9. i)die Süddeutsche rotbraune Höhenrasse. Unter diese Nassen fallen insbesondere die in dem nachstehend abgedruckten Verzeichnis aufgeführten Schläge. 2. Zur Inanspruchnahme der bezeichneten Zollbegünstigungen sind berechtigt:
  10. a)staatliche Zuchtanstalten,
  11. d)Kommunalverbände aller Art, andere öffentliche Organisationen, und zwar auch dann, wem sie die Pferde- oder Nindviehzucht durch die Beschaffung von Zuchttieren.für Züchter fördern,
  12. c)Landwirtschaftskammern oder gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen, landwirtschaftliche Vereine, Herdbuchgesellschaften, Zuchtgenossenschaften und ähnliche Personenvereinigungen, welche sich mit der Pferde- oder Nindviehzucht befassen, oder diese durch die Beschaffung von Zuchttieren für Züchter fördern,
  13. d)Einzelzüchter. 168 Die unter b bis d aufgefuhrten Berechtigten bedurfen, soweit sie die vorbezeichneten Zollbegünstigungen in Anspruch nehmen wollen, zum Bezuge von Zuchttieren ans dem Zollauslande der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Ziffer 3) in der Regel für jeden einzelnen Fall nachzusuchen. Kreisen und Gemeinden sowie Landwirtschaftskammern oder gleichartigen landwirtschaftlichen Vertretungen sowie den staatlich anerkannten und beaufsichtigten Tierzuchtverbänden kann die Genehmigung zum zollbegünstigten Bezuge von Zuchttieren im Falle des Bedürfnisses durch die zuständige oberste Landesbehörde ausnahmsweise allgemein, jedoch nur vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bet hervortretenden Mißständen, erteilt werden. 3. Die vorbezeichnete staatliche Genehungung ist in der Regel vor der Einfuhr der Tiere bei der von der Landesregierung hierzu bestimmten, fur die Zuchtbetriebe des Antragstellers örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde unter Angabe der Zahl, der Rasse und des Geschlechts, des Hertunftsund des Bestimmungsorts der Tiere und, soweit möglich, unter Beifügung einer genaueren Beschreibung nach Alter, Farbe und etwaigen besonderen Kennzeichen schriftlich nachzusuchen. Dem Gesuch ist für jedes einzuführende Tier eine besondere schriftliche Erklärung beizufügen, in der das Tier nach Raffe, Geschlecht, Herkunfts- und Bestimmungsort, Alter, Farbe und etwaigen besonderen Kennzeichen beschrieben ist und vom Züchter gegenüber dem für den Zuchtbetrieb örtlich zuständigen Hauptzoll- oder Hauptsteueramte (Bezirkshauptamt) folgende Verpflichtungen, übernommen werden:
  14. a)das Tier innerhalb einer bestimmt anzugebenden, feinem Alter entsprechenden Frist zur Zucht zu verwenden und der Zollbehörde hierüber den geforderten Nachweis zu liefern,
  15. b)das Tier innerhalb dieser Frist auf einer bestimmt anzugebenden Besitzung zu halten und denr Bezirksoberkontrolleur auf Verlangen vorzuführen,
  16. c)dem Bezirkshauptamt sofort anzuzeigen, wenn vor Ablauf der Frist das Tier mit Tod abgeht (fei es, daß es verendet oder daß es auf behördliche Anordnung getötet werden muß) oder auf seine Verwendung zur Zucht verzichtet wird; als Verzicht gilt es auch, wenn über das Tier in einer Weise verfügt wird, die seine Verwendung zur Zucht im eigenen Zuchtbetrieb ausschließt, z. B. Kastration, Schlachtung oder Veräußerung ohne die nachstehende in Ziffer 5 Abs. 3 vorgesehene Erlaubnis, Der Abgang durch Tod ist der Zollbehörde nachzuweisen,
  17. d)sofern der Züchter auf die Verwendung des Tieres zur Zucht verzichtet oder die festgesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne eine Verwendung des Tieres zur Zucht im eigenen Zuchtbetriebe nachzuweisen, den Unterschied zwischen dem entrichteten und dem im Falle der Nichtverwendung zur Zucht geschuldeten Zollbetrage (Ziffer 4 Abs. 2) binnen längstens acht Tagen unaufgefordert bei dem Bezirkshauptamt einzuzahlen,
  18. e)sich für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die unter b bis d aufgeführten Verpflichtungen neben der etwa sonst noch wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungswidrigkeit verwirkten Strafe einer vom Bezirkshauptamt festzusetzenden Vertragsstrafe bis zu 300 M unter Verzicht auf richterliche Entscheidung zu unterwerfen Die Verpflichtungserklärung kann mit dem Gesuch an die Verwaltungsbehörde in einem Schriftstück vereinigt werden. Sind das Alter, die Farbe und die besonderen Kennzeichen des Tieres noch nicht bekannt, so können die Angaben hierüber für die Eingangsanmeldung vorbehalten werden. 169 Die Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob für den Zuchter das Bedürfnis zum Bezug ausländischen Zuchtmaterials überhaupt und in dem beanspruchen Umfang besteht. Liegt die Zulassung der Tiere zur Zucht nicht im Interesse der Landesviehzucht, z. B. weil die Tiere nicht der im Verwaltungsbezirke behördlich gepflegten Zuchtrichtung entsprechen, oder bestehen gegen die Zuverlässigkeit des Züchters Bedenken, so hat die Verwaltungsbehörde das Gesuch abzulehnen. Erachtet die Verwaltungsbehörde die Voraussetzungen für die zollbegünstigte Zulassung der Tiere zur Zucht für vorliegend, so teilt sie dies dem Bezirkshauptamt unter Übersendung des Gesuchs und der Verpflichtungserklärungen mit. Wenn vom Zollstandpunkte keine Bedenken zu erheben sind, versieht das Hauptamt jede Verpflichtungserklärung mit Einverständnisvermerk und Stempelabdruck und sendet das Gesuch und die Verpflichtungserklärungen an die Verwaltungsbehörde zurück. Diese erteilt hierauf dem Gesuchsteller schriftlich die Genehmigung zur zollbegünstigten Einfuhr der Tiere; der Verfügung, in der eine Beschreibung der zugelassenen Tiere nach den Angaben des Gesuchstellers enthalten oder vorbehalten sein muß, werden die vom Bezirks Hauptamt genehmigten Verpflichtungserklärungen beigefügt. 4. Die allgemeinen Vorschriften über die Beschränkung der Einfuhr von Vieh auf bestimmte Eingangsstellen finden auch auf die zollbegünstigte Einfuhr von Tieren zur Zucht Anwendung- einer besonderen vorherigen Anzeige bei der Eingangszollstelle bedarf es nicht. Mit der Eingangsanmeldung sind die Genehmigungsverfügung und die Verpflichtungserklärungen vorzulegen. Ergeben sich bei der Vergleichung der vorgeführten Tiere mit dem Inhalt der vorgelegten Papiere keine Bedenken, so findet die Abfertigung unter Beobachtung der im übrigen für die Zollabfertigung und die Vieheinfuhr bestehenden Vorschriften sk tt. Dem Zollabfertigungspapier ist die besondere Genehmigungsverfügung der Verwaltungsbehörde beizufügen; war die Genehmigungsverfügung eine allgemeine, so ist sie dein Einbringer zurückzugeben und in, Zollabfertigungspapiere hierauf Bezug zu nehmen. Die Zollstelle hat auch den Zollbetrag festzustellen, der für den Fall geschuldet wird, daß die Tiere nicht zur Zucht verwendet werden; der Einbringer muß sich für die Nachentrichtung des Zollunterschieds selbstschuldnerisch verbürgen. Die Verpflichtungserklärungen sind von der Zollstelle mit einer Abschrift oder einem Auszug der Zollabfertigungspapiere dem Bezirks Hauptamt zu übersenden. Auf der Zollquittung ist stets zu vermerken: Vorbehaltlich der Nachentrichtung des Zollunterschieds von , falls das Tier nicht unter den vorgeschriebenen Bedingungen zur Zucht verwendet wird. Erscheint der Zollstelle die Anwendung der ermäßigten Zollsätze auf die vorgeführten Tiere bedenklich, so kommen, falls der Einbringer gleichwohl die alsbaldige Abfertigung begehrt, die allgemeinen Vorschriften für die Zollbehandlung von Pferden und Rindvieh in Anwendung. Die hiernach zu erhebenden Zollbeträge sind vom Einbringer bis Zur Behebung der hervorgetretenen Anstände zu hinterlegen. Auch ist durch Anlegung von Bleien oder in anderer Weise für die Festhaltung der Nämlichkeit der Tiere Sorge Zu tragen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn Tiere, die an und für sich den Bestinmmugen der Ziffer entsprechen, mit dem Antrag auf Ablassung zum zollbegünstigten Satze zur Eingangsabfertigung gestellt werden, über die Genehmigung der Verwaltungsbehörde oder die Verpflichtungserklärung 170 des Züchters oder der Einverständnisvermerk des Bezirkshauptamts fehlt oder sich sonstige Mängel in den Papieren ergeben. Dem Einbringer ist zur Beseitigung der Mänegl eure angemessene Frist zu stellen, nach deren Ablauf gegebenenfalls die hinterlegten Beträge endgültig zu vereinnahmen find. Staatliche Zuchtanstalten und solche Kreise, Gemeinden, Landwirtschastskammern und gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tierzuchtverbände, die eine allgemeine Genehmigung Zur zollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2 Abs. 2) besitzen, bleiben von der Hinterlegung des Zollunterschieds befreit; es genügt, daß sie sich Zu dessen Nachentrichtung verpflichten 5. Das Bezirkshauptamt führt über die von den Eingangszollstellen eingesandten Papiere fortlaufende Anfchreibungen und ordnet nach den örtlichen Verhältnissen an, in welcher Weise die VerWendung des Tieres zur Zucht vom Bezirksoberkontrolleur zu überwachen ist. Auf Antrag des Züchters kann das Bezirkshauptamt die Frist, innerhalb deren ein Tier zur Zucht zu verwenden ist, nach Anhörung eines Sachverstandigen angemessen verlängern. Das Bezirkshauptamt kann dem Züchter — gegebenenfalls nach beigebrachter Genehmigung der Verwaltungsbehörde und des Bezirkshauptamts des neuen Zuchtorts — die Verbringung der Tiere auf eine andere Besitzung oder die Veräußerung an einen anderen Züchter gestatten; letzterer hat die in Ziffer 3 Abs. 2 angegebenen Verpflichtungen sinngemäß zu übernehmen. Wird der Abgang des Tieres vor Ablauf der Frist durch Verenden oder Tötung auf behördliche Anordnung nachgewiesen, so hat das Bezirkshauptamt von der Nacherhebung des Zollunterschieds abzusehen. 6. Kreise, Gemeinden, Landwirtschaftskammern und gleichartige landwirtschaftliche Vertretungen sowie staatlich anerkannte und beaufsichtigte Tierzuchtverbände, die eine allgemeine Genehmigung zur zollbegünstigten Einfuhr (Ziffer 2 Abs. 2) besitzen, bleiben von der Überwachung ihres Zuchtbetriebs durch den Bezirksoberkontrolleur befreit; an Stelle der sonst zu liefernden Nachweise genügt die schriftliche Anzeige des Vorstandes gegenüber dem Bezirkshauptamt, daß das Tier auf die dem Zuchtbetriebe dienende Besitzung verbracht worden ist, daß es zum Sprunge oder zur Deckung zugelassen worden ist, oder daß es mit Trd abgegangen ist. Die demgemäß vereinfachten Verpflichtungserklärungen sind vor der Einfuhr dem BezirksHauptamt unmittelbar unter Beifügung der allgemeinen Genehmigungsverfügung vorzulegen; das Bezirkshauptamt gibt nach Erteilung seines Einverständnisses die Verpflichtungserklärungen und die allgemeine Genehmigungsverfügung dem Antragsteller unmittelbar zurück. Bei Zuwiderhandlungen gegen die übernommenen Verpflichtungen hat sich das Bezirkshauptamt, abgesehen von der etwaigen Nacherhebung des Zollunterschieds und unbeschadet einer etwaigen Strafverfolgung der schuldigen Person wegen Zollhinterziehung oder Zollordnungswidrigkeit, auf eine Anzeige an die Aufsichtsbehörde des Verbandes zu beschränken. 7. Staatliche Zuchtanstalten sind von der Abgabe von Verpflichtungserklärungen und von jeder Verwendungskontrolle befreit. Sie haben der Eingangszollstelle lediglich eine schriftliche Erklärung des Vorstandes vorzulegen, daß die einzuführenden Tiere von der Anstalt zur Zucht verwendet werden sollen; es findet weder eine Benachrichtigung des Bezirkshauptamts durch die Eingangsstelle, noch eine Übersendung der Papiere statt. Die stctliche Zuchtanstalt wird von Amts wegen bei dem Be- 171 zirkshauptamt den Zollunterschied nachentrichten, sobald feststeht, daß auf die Verwendung der eingeführten Tiere zur Zucht verzichtet wird. Verzeichnis der zum Höhenvieh zu rechnenden Rassen und Schläge von Rindvieh. I. — Das Vraunvieh der Alpen. 1. Schwyzer Schlag, 2. Mittelgroßer Schweizer Braunviehschlag, 3. Montafoner Schlag, 4. Hasli-Schlag, 5. Randena-Schlag, 6. Kleiner brauner Walliser Schlag. II. — Das Grauvieh der Alpen. 7. Graubündner Oberländerschlag, 8. Bündner Bergschlag. 9. Etschtaler Schlag, 10. Wipptaler Schlag. III. - Das Gelbvieh der Alpen. 11. Mürztaler Schlag. 12. Murbodener Schlag, 13. Stockerauer oder Weinlandschlag, 14. Oberinntaler Schlag, 15. Algäuer Schlag, 16. Murnau-Werdenfelser Schlag, 17. Bregenzwälder Schlag, 18. Lechtaler Schlag, 19. Gföhler Schlag, 20. Licht-Helmeten-Schlag, 21. Schlag von Tarentaise. IV. — Das Höhenfleckvieh der Schweiz und Österreich; 22. Cimmentaler Saanen-Schlag, 23. Freiburger Schlag, 24. Frutig-Adelbodener Schlag, 25. Jura-Schlag, 26. Lötschen-Schlag, 27. Ormonds-Schlag. V. — Die Fränkische Rasse. 28. Femeline-Schlag, 29. Schlag. von, Charolais, 30.. Schlag von Lourdes. VI. — Die Norische Rasse. 31. Mariahofer Schlag. 32. Lavantaler Schlag. 33. Maltenier Schlag. 172 VII. — Die Tauernrasse. 34. Duxer Schlag, 35. Zillertaler Schlag, 36. Eringer Schlag, 37. Vogelen-Schlag, 38. Kuhländer Schlag. V I I I . — Die S a l z b u r q e r Rasse. 39. Pinzgauer Schlag, 40. Pongauer Schlag, 41. Lungauer Schlag, 42. Molltaler Schlag, 43. Steyerische Bergschecken. IX. — Die Süddeutscherotbraune Höhenrasse. 44. Sudeten-Schlag, 45. Böhmerwald-Schlag, 46. Mährischer Schlag, 47. Egecländer Schlag. Luxemburg, den 26. Februar 1915. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast. Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Le jury d'examen pour le notariat, composé de MM Hemmer, notaire à Cap, président, Ernest Hamélius, directeur du Crédit foncier et de la Caisse d'épargne, Emile Wïlhelmy, avocat-avoué, Jacques Delahaye, avocat général, tous demeurant à Luxembourg, membres, et Paul Kuborn, notaire à Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire les mardi, 23 et jeudi, 25 mars prochain, dans une des salles du palais de justice à Luxembourg, à l'effet de procéder à l'examen de M. Victor Simonis, avocat à Diekirch, récipiendaire pour le grade de candidat-notaire. L'examen écrit aura lieu le mardi, 23 mars, de 9 heures du matin à midi, et de 2½ à 5 ½ heures de relevée. L'épreuve orale est fixée au jeudi suivant, à 10 heures du matin. Die Prüfungsjury für das Notariat, bestehend aus den HH. Hemmer, Notar zu Cap, Präsident, Ernst H a m e l i u s , Direktor der Grundkreditanstalt und der Sparkasse, Emil Wilhelmy, Advokatanwalt, J. D e l a h a y e . Generaladvokat, wohnhaft zu Luxemburg, Mitglieder, und Paul K ü b o r n , Notar zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung amDienstag, den 23. und Donnerstag, den 25. März k. in einem der Säle des Justizpalastes zu Luxemburg zusammentreten, behufs Prüfung des Hrn. Viktor Simonis, Advokat zu Diekirch, Rezipiend für den Grad voll Notar. Luxembourg, le 26 février 1915. Le Directeur général des finances, M. MONGENAST Die schriftliche Prüfung findet am Dienstag, den 23. März, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 2½ bis 5½ Uhr nachmittags statt. Die mündliche Prüfung ist auf den folgenden Donnerstag, um 10 Uhr morgens, anberaumt. Luxemburg, den 26. Februar 1916. Der General-Direktor der Finanzen, M. Mongenast.

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