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Loi du 27 Juin 1916, ayant pour objet d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat du mois de juillet 1916. Nous MARIE-ADÉLAID

Obsah (22)§ 1§ 3§ 4§ 6§ 11§ 12§ 13§ 15§ 24§ 25§ 26§ 27§ 28§ 29§ 2§ 36§ 7§ 9§ 8§ 19§ 22§ 23

Loi du 27 Juin 1916, ayant pour objet d'allouer un crédit provisoire pour les dépenses courantes de l'Etat du mois de juillet 1916. Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce de Dieu Grande-Duchesse de Luxembo

sérée au Mémorial pour être exécutée et observée par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 27 juin

  1. MARIE-ADÉLAÏDE. Les membres du Gouvernement, V. THORN. Dr WELTER. L. KAUFFMAN. L. MOUTRIER. A. LEFORT. Mittwoch,
  2. Juni
  3. Gesetz vom
  4. Juni 1916, wodurch ein provisorischer Kredit zur Deckung der laufenden Ausgaben während des Monates Juli 1916 bewilligt wird. Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Mit Zustimmung der Abgeordnetenkammer; Nach Einsicht der Entscheidungen der Abgeordnetenkammer vom
  5. Juni ct. und des Staatsrates vom
  6. dess. Mts., wonach eine zweite Abstimmung nicht erfolgen wird; Haben verordnet und verordnen; Einziger Artikel. Der Regierung ist ein provisorischer Kredit von 1.500.000 Fr. zur Deckung der während des Monats Juli 1916 nach Maßgabe des Budgetentwurfs für besagtes Dienstjahr zu bewirkenden laufenden Ausgaben eröffnet. Die Ausführung gegenwärtigen Gesetzes wird durch Großh. Beschluß geregelt. Befehlen und verordnen, daß dieses Gesetz

s „Memorial" eingerückt werde, um von Allen, die es betrifft, ausgeführt und befolgt zu werden. Luxemburg, den

  1. Juni
  2. Maria Adelheid. Die Mitglieder der Regierung, V. Thorn. Dr. Welter. L. Kauffman. L. Moutrier. A. Lefort. 558 Arrêté grand-ducal du 27 juin 1910, concernant l'exécution de la loi qui précède. Großh. Beschluß vom
  3. Juni 1916, betreffend die Ausführung vorstehenden Gesetzes. Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce de Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau, etc., etc., etc.; Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom heutigen Tage, welches einen provisorischen Kredit von1.500000 Fr. zur Deckung der laufenden Ausgaben des Monats Juli 1916 nach Maßgabe des Budgetentwurfs für besagtes Dienstjahr eröffnet; Auf den Bericht Unserer Regierung im Konseil; Haben beschlossen und beschließen: Einziger Artikel. Die Mitglieder der Regierung sind befugt, jedes

seinem Departement, über die im Budgetentwurf von 1916, so wie dieser Entwurf der Kammer vorgelegt worden ist, aufgefuhrten Kredite zu verfugen. Sie werden die nach ihrem

halt unter die verschiedenen Artikel gehörenden Ausgaben nach den bestehenden Gesetzen und Reglementen anordnen und regeln. Die Befugnis, uber die im Budgetentwurf fur 1916 eingetragenen Kredite zu verfugen, wird aufhören, sobald die Zahlungsbefehle und Regulierungen von Ausgaben den Gesamtbetrag von18.500.000Fr.erreicht haben werden. Vu la loi en date de ce jour, qui ouvre au Gouvernement un crédit provisoire de 1500 000 francs pour les dépenses courantes à effectuer pendant le mois de juillet 1916, conformément au projet de budget pour cet exercice; Sur le rapport de Notre Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: Article unique. Les membres du Gouvernement sont autorisés, chacun dans son département, à disposer des crédits portés au projet de budget de 1916, tel que ce projet a été présenté à la Chambre des députés. Ils ordonnanceront et régleront, en se conformant aux lois et règlements, les dépenses qui, par leur nature, rentreront dans le libellé des articles respectifs. L'autorisation de disposer des crédits portés au projet de budget pour 1916 cessera lorsque les ordonnancements et régularisations des dépenses auront atteint le chiffre global de 18.500.000 fr. Luxembourg, le 27 juin

  1. Luxemburg, den
  2. Juni
  3. Maria Adelheid. MARIE-ADÉLAÏDE. Les membres du Gouvernement, Die Mitglieder der Regierung, V. THORN. Dr WELTER. L. KAUFFMAN. V. Thorn. Dr. Weiter. L. Kauffman. L. Moutrier. A. Lefort. L. MOUTRIER. A. LEFORT. 559 Arrêté grand-ducal du 29 avril 1910, déclarant d'utilité publique les travaux de construction d'une ligne de chemin de ter à section normale entre Oetrange et Berchem, partie située sur le territoire de la commune de Contern. Großh. Beschluß vom
  4. April 1916, wodurch die Herstellung einer Normalspurbahn zwischen Ötringen und Berchem, auf dem Gebiete der Gemeinde Contern, zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt wird. Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce de Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse de Nassau, etc., etc., etc.; Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Grußherzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, u., u., u.; Vu la loi du 17 décembre 1859, sur l'expropriation forcée pour cause d'utilité publique; Nach Einsicht des Gesetzes vom
  5. Dezember 1859, über die Zwangenteignung wegen öffentlichen Nutzens; Nach Anhörung Unseres Staatsrates; Auf den Bericht Unseres General-Direktors der öffentlichen Arbeiten, und nach Beratung der Regierung im Konseil; Notre Conseil d'État entendu; Sur le rapport de Notre Directeur général des travaux publics, et après délibération du Gouvernement en conseil; Avons arrêté et arrêtons: er Haben beschlossen und beschließen: Art. 1 . Les travaux de construction d'une ligne de chemin de fer à section normale entre Oetrange; et Berchem, partie située sur le territoire de la commune de Contern, d'après les plans présentée en août 1915 par l'administration exploitante des chemins de fer GuillaumeLuxembourg, sont déclarés d'utilité publique. En conséquence, les terrains à empreindre pour l'exécution de ces travaux le seront conformément à la loi susvisée du 17 décembre 1859, Art.
  6. Die Herstellung einer Normalspurbahn zwischen Ötringen und Berchem, auf dem Gebiete der Gemeinde Contern, gemäß den im August 1915 von der Betriebsverwaltung der Wilhelm-Luxeburg-Bahnen eingereichten -Plänen, ist zum Gegenstand öffentlichen Nutzens erklärt. Demgemäß werden die zur Ausführung dieser Arbeiten erforderlichen Grundstücke auf Grund des Gesetzes vom
  7. Dezember 1859 erworben. Art.
  8. Notre Directeur général des travaux publics est chargé de l'exécution du présent arrêté. Art.
  9. Unser General-Direktor der öffentlichen Arbeiten ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt. Luxembourg, le 29 avril
  10. Luxemburg, den
  11. April
  12. Maria Adelheid. MARIE-ADÉLAÏDE. Le Directeur général des travaux publics, A. LEFORT. Der General-Direktor der öffentlichen Arbeiten, A. L e f o r t . 560 Avis. — Autorisation de résider. Par arrêté grand-ducal du 23 de ce mois, M. Léon-Paulin Bormann, cultivateur à Fouhren, né à Villerupt de 18 décembre 1887, a été autorisé à établir son domicile dans le Grand-Duché. Luxembourg, le 27 juin
  13. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, V. THORN. Bekanntmachung. — Wohnsitz. Durch Großh. Beschluß; vom
  14. d. M . ist Hr. Leo Pauliuus Bormann, Ackerer zu Fouhren, geboren zu Villerupt am
  15. Dezember 1887, ermächtigt worden, seinen Wohnsitz im Großherzogtum zu nehmen. Luxemburg, den 27 Juni
  16. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, V. T h o r n . Beschluß vom
  17. Juni 1916, betreffend Änderung der Bestimmungen des Beschlusses vom
  18. August 1909, über die Tabaksteuer. Der General-Direktor der Finanzen; LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DES FINANCES; Nach Einsicht der Art. 2 und 4 des Vertrages Vu les art. 2 et 4 du traité du 8 février 1842, le § 8 du protocole final du traité du 26/31 dé- vom
  19. Februar 1842, des § 8 des Schlußprocembre 1853 et l'art. 2 de la loi du 23 janvier tokolles zum Vertrage vom 26/
  20. Dezember 1854, ainsi que l'arrêté du 5 août 1909, con- 1853 und des Art. 2 des Gesetzes vom23.Januar 1854, sowie des Beschlusses vom
  21. August cernant l'impôt sur le tabac;
  22. über die Tabaksteuer; Beschließt: Arrête: er Art.
  23. Die durch Beschluß vom
  24. August Art. 1 . Les dispositions publiées par l'arrêté du 5 août 1909 et concernant l'impôt sur 1909 veröffentlichten Bestimmungen betreffend le tabac (Mém. p. 624 ss.) sont modifiées, con- die Tabaksteuer (Mem. S. 624 ff.) werden

formément à la loi allemande du 12 juin 1916, Gemäßheit des deutschen Reichsgesetzes vom ainsi qu'il suit:

  1. Juni 1916, wie folgt, abgeändert:
  2. — An die Stelle des § 1 treten die nachstehenden Vorschriften: §
  3. — Zoll. An Zoll ist zu erheben für 1 Doppelzentner:
  4. Tabakblätter, unbearbeitet oder nur gegoren (fermentiert) oder über Rauch getrocknet, auch

Büscheln, Bündeln oder Puppen 130 Mark; 2. Tabakerzeugnisse:

  1. a)Tabakrippen und Tabakstengel, auch mit Tabakbrühe behandelt (gebeizt ) 85 Mark,
  2. b)Tabaklangen, auch gemischt mit Tabakbrühe 100 Mark. Anmerkung: Nach näherer Bestimmung des Bundesrates können Tabaklangen, die zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen bestimmt sind, zollfrei abgelassen werden.
  3. c)Tabakblätter, bearbeitet (ganz oder teilweise entrippt, auch mit Tabakbrüche behandelt (gebeizt) usw.); Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzeugnissen, auch gemischt mit Abfällen von Rohtabak (Scraps) 280 Mark, Arrêté du 27 juin 1916, portant modification des dispositions de l'arrêté du 5 août 1909, concernant l'impôt sur le tabac. 561
  4. d)Karotten (Mangotes), Stangen und Rollen, zur Herstellung von Schnupftabak . 300 Mark,
  5. e)Schnupftabak, Kautabak, Pfeifentabak

Rollen oder Platten, Tabakmehl, Tabakstaub; Papier ans Stengeln oder Rippen von Tabakblättern 600 Mark,

  1. f)geschnittener Rauchtabak 1100 Mark,
  2. g)Zigarren 700 Mark,
  3. h)Zigaretten 1500 Mark, Anmerkung: Für Zigarettenpapier aus Stengeln oder Rippen von Tabakblättern mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, ferner für fein geschnittenen Tabak und für Zigaretten sind neben dem Eingangszolle die

neren Abgaben Zu erheben.

  1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird, wie folgt, geändert: Tabakblätter, unbearbeitet und bearbeitet (§ 1 Ziffer 1 und 2c), unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem Zollzuschlage von fünfundsechzig vom Hundert des Wertes.
  2. § 2 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz: Der Zollzuschlag kann auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu sechs Monaten gestündet werden.
  3. § 9 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Zigarren unterliegen außer dem vorgeschriebenen Zolle einem gleichzeitig mit diesem zu entrichtenden Zollzuschlage von fünfundsechzig vom Hundert des Wertes.
  4. An die Stelle von § 9 Abs. 5 Satz 1 tritt folgende Vorschrift: Für die im Reiseverkehr eingebrachten Zigarren beträgt der Zollzuschlag 1700 Mark für einen Doppelzentner.
  5. § 11 Abs. 2 wird, wie folgt, geändert: Die Steuer wird vom Gewichte des Tabaks

gegorenem (fermentiertem) oder getrocknetem, verarbeitungsreifem Zustand erhoben und beträgt für einen Doppelzentner Tabakblätter 70 Mark. Tabakblätter, welche zur Herstellung von Tabakerzeugnissen verwendet werden, auf die der Großh. Beschluß vom

  1. Juni 1906, betreffend die Einführung einer Zigarettensteuer, Anwendung findet, und Grumpen 45 Mark.
  2. I m § 25 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satze folgende Vorschrift eingefügt: Nach näherer Bestimmung des General-Direktors der Finanzen kann von der Erhebung der Tabaksteuer auch dann abgesehen werben, wenn der Tabak zur Herstellung von Tabaklange verarbeitet und die gewonnene Lauge entweder über die Zollgrenze ausgeführt oder zur Verwendung bei der Herstellung menschlicher Genußmittel unbrauchbar gemacht oder zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen verwendet wird.
  3. §. 33 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: Die Steuer beträgt für einen Geviertmeter der mit Tabak bepflanzten Fläche 7 Pfennig, im ganzen aber mindestens 70 Pfennig. 562 II. — Ubergangsvorschriften.
  4. Die nach dem
  5. Mai 1916 bis zum

krafttreten dieses Beschlusses verzollten und versteuerten Tabakblätter unterliegen der Nachverzollung und Nachversteuerung. Fur die

der gleichen Zeit von Händlern verzollten Zigarren und Zigaretten wird ein Nachzoll erhoben.

  1. Die näheren Bestimmungen über die Nachverzollung und Nachversteuerung trifft der GeneralDirektor der Finanzen. Ausnahmen können zugelassen worden.
  2. Die Strafvorschriften des Vereinszollgesetzes und des Beschlusses vom
  3. August 1909 betreffend die Tabaksteuer finden auf die Nachverzollung und Nachversteuerung Anwendung.
  4. Soweit beim

krafttreten des Beschlusses Verträge über Lieferung von Tabakblättern und Tabakerzeugnissen durch Händler oder Hersteller bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Händler oder Hersteller einen Zuschlag zu dem vereinbarten Preise

dem Betrage zu zahlen, um den sich für den Händler oder Hersteller die Abgabenbelastung der Waren erhöht hat. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ausdrückliche Vertragsbestimmungen entgegenstehen. III. — Dieser Beschluß, mit Ausnahme der Vorschriften im Art. 1 Ziffer 2 tritt am 1. Juli 1916

Kraft. Die Vorschrift im Art. 1 Ziffer 2 wird durch Beschluß des General-Direktors der Finanzen unter entsprechender Regelung der Nachverzollung

Kraft gesetzt, jedoch nicht früher, als bis

einem Kalendervierteljahre der der Verzollung von Tabakblättern zugrunde gelegte Wert durchschnittlich weniger als 180 Mark für einen Doppelzentner betragen haben wird. Art. 2. Le présent arrêté sera

séré au Mémorial Luxembourg, le 27 juin

  1. Le Directeur général des finances, L. KAUFFMAN. Art.
  2. Gegenwärtiger Beschluß foll im „Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
  3. Juni
  4. Der General-Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Großh. Beschluß vom
  5. Juni 1916, betreffend Abänderung der Zigarettensteuer sowie Erhebung eines Steueraufschlages für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse. Nous MARIE-ADÉLAIDE, par la grâce de Wir Maria Adelheid, von Gottes Gnaden Dieu Grande-Duchesse de Luxembourg, Du- Großherzogin von Luxemburg, Herzogin zu chesse de Nassau, etc., etc., etc.; Nassau, u., u., u.; Vu la loi du 27 juin 1906, et Nos arrêtés du Nach Einsicht des Gesetzes vom
  6. Juni 1906 même jour et du 4 août 1909, concernant l'éta- und der Großh. Beschüsse vom selben Tage und blissement d'un impôt sur les cigarettes; vom
  7. August 1909, betreffend die Zigarettensteuer; Notre Conseil d'État entendu; Nach Anhörung Unseres Staatrates; Sur le rapport de Notre Directeur général des Auf den Bericht Unseres General-Direktors Arrêté grand-ducal du 27 juin 1916, concernant la modification de l'impôt sur les cigarettes et la perception d'une surtaxe sur les produits sujets au dit impôt. 563 finances, et après délibération du Gouvernement en conseil; der Finanzen, und nach Beratung der Regierung im Konseil; Avons arrêté ci arrêtons: Haben beschlossen und beschließen: Art. 1er. Nos arrêtés des 27 juin 1906 et 4 août 1909, concernant l'impôt sur les cigarettes, sont modifiés ainsi qu'il suit : Art.
  8. Unsere Beschlüsse vom
  9. Juni 1906 und vom
  10. August 1909, betreffend die Zigarettensteuer, werden, wie folgt, geändert:
  11. Im § 2 Abs. 1 wird Ziffer 2a aufgehoben;

Ziffer 2b ist statt „5 bis 10 Mark" zu setzen: „8 bis 10 Mark".

  1. Im § 2 Abs. 3 Satz 1 ist statt „3 Mark" und im § 5 Abs. 3 Satz 1 statt „drei Mark" zu setzen: „acht Mark".
  2. Im § 2 Abs. 3 wird als Satz 2 eingefügt: Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, diese Preisgrenze bis auf fünf Mark herabzusetzen. II. — Für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse werden neben der Zigarettensteuer (§ 2 der durch Unseren Beschluß vom
  3. Juni 1906 veröffentlichten Bestimmungen und Art. 1 Unseres Beschlusses vom
  4. August 1909 betreffend die Zigarettensteuer) folgende Steueraufschläge erhoben:
  5. für Zigaretten im Kleinverkaufspreise bis zu 1½ Pfennig das Stück 3 Mark für 1000 Stück, über 1 ½ bis 2½ Pfennig das Stück 5 Mark für 1000 Stück, über 2½ bis .3½. Pfennig das Stück 7 Mark für1000Stück, über 3½ bis 5 Pfennig das Stück 12 Mark für 1000 Stück, über 5 bis 7 Pfennig das Stück 18 Mark für 1000 Stück, über 7 Pfennig das Stück 25 Mark für 1000 Stück;
  6. für Zigarettentabak im Kleinverkaufspreis über 8 bis 1 0 Mark das Kilogramm 3 Mark für ein Kilogramm, über 10 bis 20 Mark das Kilogramm 5 Mark für ein Kilogramm, über 20 bis 30 Mark das Kilogramm 8 Mark für ein Kilogramm, über 30 Mark das Kilogramm 12 Mark für ein Kilogramm;
  7. für Zigarettenpapier, mit Ausnahme des zur gewerblichen Verarbeitung bestimmten, 6 Mark für 1000 Zigarettenhüllen. Der General-Direktor der Finanzen ist ermächtigt, die Preisgrenze von 8 Mark

Ziffer 2 bis auf 5 Mark herabzusetzen. Betriebe, die

der Zeit vom l. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916 mehr Zigaretten versteuert haben als

der Zeit vom

  1. Oktober 1915 bis zum
  2. März 1916, haben, soweit die Mehrversteuerung 15 vom Hundert überschreitet, für die mehr versteuerte Menge einen erhöhten Steuerausschlag zu entrichten. Der erhöhte Steueraufschlag beträgt bei einer Mehrversteuerung von über 15 bis 20 vom Hundert das Zweifache, bei einer Mehrversteuerung von über 20 bis25vom Hundert das Drei- 564 fache und bei einer Mehrversteuerung von über 25 vom Hundert das Vierfache des vom Betrieb im Kontingentsabschnitt durchschnittlich gezahlten Steueraufschlags. Zur Vermeidung von Härten können für einzelne Betriebe die zum einfachen Steueraufschlage zu versteuernden Mengen anderweitig festgesetzt werden. Fur die Zeit nach dem
  3. Dezember 1916 bestimmt der General-Direktor der Finanzen, fur welche Mengen der einfache Steueraufschlag zu entrichten ist. Die daruber hinaus versteuerten Mengen unterliegen dem erhöhten Steueraufschlage nach vorstehenden Säheil. Bei der Berechnung der Zigarettensteuer (§ 2 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der durch Unseren Beschluß vom
  4. Juni 1906 veröffentlichten Bestimmungen und Art. 1 Unseres Beschlusse vom
  5. August 1909, betreffend die Zigarettensteuer) bleibt der Steueraufschlag außer Betracht. Die Höchstgrenzen der Steuerklassen dürfen bei Abgabe von Zigaretten oder Zigarettentabak an Verbraucher um den Steueraufschlag überschritten werden, ohne daß dadurch ein Ubergang

eine höhere Steuerklasse herbeigeführt wird; dabei können Pfennigbruchteile des Steueraufschlags auf volle Pfennige nach oben abgerundet werden. Der Steueraufschlag ist gleichzeitig mit der Zigarettensteuer zu entrichten. Die näheren Bestimmungen trifft der General-Direktor der Finanzen. Der Steueraufschlag kann ohne Sicherheitsleistung für eine Frist von drei Monaten gestundet werden. Im ubrigen gelten die Vorschriften des Beschlusses vom 27. Juni 1906, betreffend die Zigarettensteuer,

sbesondere die Strafvorschriften, auch fur den Steueraufschlag. III. — Ubergangsvorschriften. 1. Für die am Tage des

krafttretens dieses Beschlusses im Besitz oder Gewahrsam von Herstellern und Händlern befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettentabaken und Zigarettenhüllen wird der Steueraufschlag nacherhoben. Sofern der nachzuerhebende Steueraufschlag mehr als 100 Mark betrügt, kann er auf Antrag fur eine Frist von drei Monaten gestundet werden. 2. Hersteller und Händler, haben die bei

krafttreten dieses Beschlusses

ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettentabaken und Zigarettenhüllen

nerhalb der zu bestimmenden Frist dem zuständigen Zollamt anzumelden.

  1. Die näheren Bestimmungen über die Nachversteuerung trifft der General-Direktor der Finanzen. Ausnahmen können zugelassen werden.
  2. Die Strafvorschriften Unseres Beschlusses vom
  3. Juni 1906, betreffend die Zigaretteusteuer, finden auf die Nachversteuerung Anwendung.
  4. Soweit beim

krafttreten des Beschlusses Verträge über Lieferung von zigarettensteuerpflichtigen Erzeugnissen durch Händler oder Hersteller bestehen, ist der Abnehmer verpflichtet, dem Händler oder Hersteller einen Zuschlag zu dem vereinbarten Preise

dem Betrage zu zahlen, um d m sich für den Händler oder Hersteller die Abgabenbelastung. der Waren erhöht hat. Die Vorschrift findet keine Anwendung, wenn ausdruckliche Vertragsbestimmungen entgegestehen. 565 Art.

  1. Le présent arrêté entrera en vigueur le 1er juillet 1916, sauf les dispositions de l'art. 1er 1 qui entreront en vigueur au 1er juin
  2. Art.
  3. Dieser Beschluß, mit Ausnahme der Bestimmungen im Art. 1 unter 1, tritt am
  4. Juli 1916

Kraft; letztere Bestimmungen treten am 1. Juni 1916

Kraft. Art.

  1. Notre Directeur Général des finances est chargé de l'exécution du présent arrêté, qui sera publié nu Mémorial Luxembourg, le 27 juin
  2. Art.
  3. Unser General-Direktor der Finanzen ist mit der Ausführung dieses Beschlusses, der

s „Memorial" eingerückt werden soll, betraut. Luxemburg, den

  1. Juni
  2. MARIE-ADÉLAÏDE. Le Directeur général des finances, L. KAUFFMAN. Maria Adelheid. Der General-Direktor der Finanzen, L Kauffman. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die auf Grund von Art. 1, II des Beschlusses vom
  3. Juni 1916 und Art. 1, III des Großh. Beschlusses vom
  4. Juni 1916, betreffend die Tabak- und Zigarettensteuer erlassene Tabaknach steuer-Ordnung wird nachstehend bekannt gemacht. Luxemburg, den
  5. Juni
  6. Der General- Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Tabaknachsteuer-Ordnung. Nachzoll und Nachsteuer. §
  7. Die

der Zeit vom

  1. Mai bis einschließlich
  2. Juni 1916 verzollten oder versteuerten Tabakblätter unterliegen der Nachverzollung oder Nachversteuerung nach folgenden Sätzen für 1 dz: a) ausländische Tabakblätter
  3. unbearbeitete oder nur gegorene (fermentierte) oder über Rauch getrocknete, auch

Büscheln, Bündeln oder Puppen, sonne Abfälle von solchen Tabakblättern 45 M, 2. bearbeitete (ganz oder teilweise entrippte, auch mit Tabakbrühe behandelte /gebeizte/ usw.), sowie Abfälle von bearbeiteten Tabakblättern und Abfälle von Tabakerzengnissen, auch gemischt mit Abfällen von Nohtabak (Scraps) 100M, b)

ländische Tabakblätter 13 M. Für die

der Zeit vom 16. Mai bis einschließlich 30. Juni 1916 von Händlern oder deren Beauftragten verzollten Zigarren und Zigaretten wird an Nachzoll erhoben

  1. a)für Zigarren 430 M Fur 1 dz und 25 v. H. des Wertes (§ 2 der Tabakzollordnung),
  2. b)für Zigaretten 500 M für 1 dz. § 2. Tabakblätter, Zigarren und Zigaretten, für die der Zoll oder die Steuer am 16. Mai oder später entrichtet worden ist, sind von der Nachverzollung und Nachversteuerung befreit, wenn sie 50 a 566 bereits vor diesem Tage bei der zuständen Amtsstelle zur Verzollung, Versteuerung oder zur Ab fertigung auf Begleitschein II angemeldet und zur Abfertigung gestellt worden sine Der Nachverzollung und Nachversteuerung unterliegen seiner nicht
  3. a)Tabakansichts-(Reise-) Muster (§ 15 der Tabakzollordnung), b)

ländische Tabakblätter, die zum Steuersatze von 45 M für 1 dz abgefertied weinen im. Bestehen Zweifel, ob die verzollten Zigarren und Zigaretten ,zum Hundel besamme waren oder nicht, so hat der Verzoller letzteres auf Erfordern Nachweisen. Wind dieser Nachwelt

der von, Zollamt gesetzten Frist nicht geführt, so ist der geforderte Nachzoll einziehen. § 3. — Die Zollämter haben die Mengen an Tabakblättern, Zigarren und Zigaretten, nir wie

der Zeit vom

  1. M a i bis
  2. Juni 1916 Zoll vom Tabaksteuer enrischtet wohren ist, im Ausnahme der nach § 2 Abs. 2 von der nacherhebung befreiten Mengen

eine nach Muster a*) anzulegende Tabaknachsteuer-Liste aufzunehmen.

den Liste sind sodann unter Beachkung der Ankewing auf dein Muster für jeden Zahlungspflichtigen die der Nachverzollung oder Nachversteuerung uwertiegenden Mengen und der dafür zu erhebende Betrag an Nachzoll und Nachsteuer festzustellen. Das Amt übernimmt die Abgabenberechnung

eine Zuhlugsaufforberung, die unter Venatzung des, entsprechend zu ändernden, Vordruck' nach Muster 17 zur Tabaknachsteuernung aus zufedigen ist, und übersendet sie bis zum

  1. Juli 1916; dem Zahlungspflichtigen. Nachaufschlag. §
  2. — Die am
  3. Juli im Besitz oder Gewahrsam von Herstellern zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse und von Händlern befindlichen versteuerten Zigaretten, Zigarettentabake und Ziga rettenhüllen unterliegen dem Nachaufschlag (Anlage A)

Höhe des Steueraufschlags. Als Vorräte gelten auch Waren der gleichen Art, die sich am genannten Tage für Hersteller oder Händler unterwegs befinden. Der Nachaufschlag wird nicht erhoben, wenn der Vorrat eines Händlers an Zigaretten nicht mehr als 3000 Stück, an Zigarettentabak nicht mehr als 3 kg, an Zigarettenhüllen nicht mehr als 5000 Stück beträgt. Der Nachaufschlag wird ferner nicht erhoben für Vorräte, die auf Antrag unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden. § 5. — Hersteller und Händler haben die am 1. Juli 1916

ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen versteuerten Vorräte an Zigaretten, Zigarettenhüllen und an Zigarettentabak, letzteren soweil der Kleinverkaufspreis mehr als 8 M. für 1 kg beträgt,

nerhalb einer Woche, Waren der gleichen Art, die sich am genannten Tage unterwegs befinden, alsbald nach ihrem Eingang dem Hauptzollmute zu Luxemburg nach Zahl,

halt und Steuerklasse der Packungen schriftlich anzumelden. Die Anmeldung ist

zweifacher Ausfertigung einzureichen. Die nach § 4 Abs. 2 nachaufschlagfreien Mengen sind von der Anmeldung befreit. Konsumvereine, Kantinen, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gelten auch dann als Händler, wenn sie zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse nur an ihre Mitglieder oder nur

ihnen eigenen Räumen abgeben. * Die Muster sind nicht gbgedruckt. 567 § 6. — Das Amt trägt die Anmeldungen

das nach Muster b zu führende Nachaufschlag-Anmeldungsbuch, ein und stellt eine Ausfertigung der Aumeldungen dem Bezirksoberkontrolleur zur Nachprüfung zu. Ohne das Ergebnis der Nachprüfung abzuwarten, setzt das Hauptzollamt den Betrag des Nachaufschlagsfestund übernimmt die Berechnung

eine nach Muster e auszufertigende Zahlungsaufforderung, die dem, Zahlungspflichtigen sogleich zu übersenden ist. §

  1. - Hersteller und Händler können auf den Packungen der vor dem
  2. J u l i 1916 versteuerten Vorräte, die dem Nachaufschlag unterliegen, oder auf dem linken Mittelfelde der daran befindlichen Steuerzeichen die Höhe des Nachaufschlags aufdrucken oder handschriftlich mit Tinte oder Tinten- stift vermerken. §
  3. Die Bezirksoberkontrolleure haben die ihnen zugestellten Anmeldungen (§ 6 Abs. 1) sobald als möglich nachzuprüfen, wobei die Anmeldungspflichtigen die nötigen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten haben.

geeigneken Füllen kann die Nachprüfung unterbkeiben oder probeweise vorgenommen w e r d e n . Bis zum Zeitpunkt der Nachprufung eingetretene Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Zu oder Abgang sind dru Beamten, bevor sir mit der Nachprüfung beginnen, mitzukeilen und auf Verlangen nähr nachzuweisen. Nach beendeter Nachprüfung werden die Anmeldungen dem Hauptzvollamte zurückgegeben, das über etwa vorgefundene Melnmengen eine weitere Zahlungsaufforderung (§ 6 Abs. 2) erläßt. Erhebung von Nachzoll, Nachsteuer und Nachanfschlag. § 9. Der Zahlungspflichtige hat, sofern ihm nicht Stundung gewährt wind, den mitgeteilten Vertrag an Nachzoll, Nachsteuer und Nachausschlag

nerhalb eines Monats nach Empsang der Zahlungsanfforderung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 8 Abs. 3) einzuzahlen. Nachzoll und Nachsteuer können gegen Sicherheitsbestellung, Beträge an Nachaufschlag, die 100 M übersteigen, können ohne Sicherheitsbestellung bis zum

  1. Oktober 1916 gestundet werden. §
  2. Über die vereinnahmten Beträge an Nachzoll und Nachsteuer führt das Hunptzollamk ein Einnahmebuch, zu dem Vordrucke nach Muster 18 zur Tabaksteurordnung nach entsprechender Änderung zu verwenden sind.

dem Einnahmebuche müssen die Beträge wie

der Nachsteuerliste nach den verschiedenen Warengattungen getrennt, für Zigarren auch getrennt nach Gewichtszoll und Wertzoll, nachgewiesen werden. Über die vereinnahmten Beträge an Nachaufschlag führt das Hauptzollamt ein NachaufschlagEinnaIanebuch, das nach Muster 4 der Zigarettensteuer Ausführungsbestimmungen unter entsprechender Änderung des Vordruckes anzulegen ist. Die Einnahmebücher mit der Nachsteuerliste, dem Nachaufschlag-Aumeldung-buch und ihren Belegen sind bis zum 20 Dezember 1916 der Direktivbehörde zur Prüsung einzureichen. Die Prüfung muß bis zum 31. März 1917 beendet sein. § 11. Eine Vergütung der Nachsteuer für vollversteuerten Tabak, der nachträglich

einen ausschließlich zur Herstellung zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse bestimmten Betrieb übergeht (§ 2 Abs. 4 der Tabaksteurordnung), wird nicht gewährt. 568 Anlange A. (Nachsteuer Ordnung § 4.) Preistafel der Nachaufschlagsätze fürdieverschiedenenPackungen. 1. Zigaretten. Packung zu Betrag des Nachaufschlags

der Steuerklasse 1c 1d 1b 1e 1a 1f Kleinverkaufspreis fur das Stuck 3 4 5 8 uber 2½ bis 3½ Pf uber bis zu 1½Pf 1½ bis 2½Pf Stuck uber uber 3½ bis 5 Pf 5 bis 7 Pf uber 7 Pf. 2 1/10 Pf. 2 Pf. 2½ 1½ Pf. 6 Pf. 9 Pf. 12 Pf. 12 18 25 36 45 90 180 50 62½ 3½ 2 2/5 10 15 20 25 50 100 500 1000 3 5 7 4½ 6 10 14 21 17 ½ 35 70 350 30 60 120 600 7½ 15 30 150 300 12 ½ 25 50 250 ; 125 250 2. Zigarettentabak Betrag des Nachaufschlags

der Steuerklasse 2d 2e 2c 2b Packung zu KIeinverkaufspreis fur 1 kg uber 8 bis 10 M 6 Pf. 20 g 25 50 7½ 25 22 ½ 30 100 125 200 250 500 100 125 250 60 75 150 40 24 uber 20 bis 30 M 16 Pf. 20 40 60 80 100 160 200 50 37 ½ 3. Packung zu Nachauffchlag 10 Pf.. 12 ½ 15 75 uber 10 bis 20 M 100 uber 30 M 24 Pf. 30 90 120 150 240 300 600 Zigareitenhüllen. 50 30 60 36 90 54 100 60 200 Stuck 120 Pf. 569 Bekanntmachung. — Zollwesen.

der Tabakzollordnung — Bekanntmachung vom

  1. Januar 1913 (Memorial S. 113) —, der Tabaksteuerordnung Bekannkmachung vom
  2. Juni 1912 (Memorial S. 477) — und der Tabakvergütungsordnung Bekannkmachungen vom
  3. August 1910 (Memorial S. 588) und vom
  4. Juni 1913; (Memorial S. 554) treten mit dem
  5. Juli 1916 die nachstehenden Änderungen ein. Luxemburg,
  6. Juni
  7. Der General-Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Änderungen der Tabakzollordnung, der Tabaksteuerordung und der Tabakvergütungsordnung. A. Tabakzollordnung. 1.

§ 1Abs.

1 ist

  1. a)unter a das Komma am Schusse zu Streichen und fortzufahren: „und der Steueraufschlag,"
  2. b)die Fußbemerkung zu a von „über" an zu ändern

„8 M für 1 kg (§ 2 Abs. 3 der Großh. Beschisse vom

  1. juni 1906,
  2. August 1909 und
  3. Juni 1916)." c) unter b hinter „Zigarren" das Wort „sonne"zucFußbemerkungundeinzuschalten „der Zollzuschlag von 65 v. H. des Wertes". 2.

§ 3Abs.

3 erhält der letzte Satz folgende Fassung: „Bei den nach der sogenannten holländischen Kondition*) abgeschlossenen Einschreibungskäufen und Herauskäufen beträgt der Zielzuschlag

jedem Falle 1,25 v. H. des Grundpreises, gleichviel ob der Verkäufer sofortige Barzahlung oder Zahlung nach dreiundeinhalb Monaten verlangt. Für andere Käufe nach „holländischer Kondition" oder fur Käufe, die zwar nach „holländischer Kondition" abgeschlossensind,jedoch Abweichungen von den holländischen Zahlungsbedingungen oder Nebenabmachungen enthalten, ist der Zielzuschlag nach, der allgemeinen Regel (Satz 1 bis 3 )zu berechnen." Die Fußbemerkung zu § 3 Abs. 3 erhält folgenden Zusatz „Hierbei versteht sich von selbst, daß die Empfangskosten zu Lasten des Käufers gehen." 3.

§ 4Abs.

7 erhält der zweite Satz folgende Fassung: „Der Zollzuschlag für bearbeitete und für unbearbeitete Tabakblätter kann auf Antrag gegen Süherheitsleistung für eine Frist bis zu sechs Monaten gestundet werden. Für die Stundung des Zollzuschlags für Zigarren gelten die gleichen Bestimmungen wir für die Stundung des Gewichtszolles." 4.

§ 6

ist a)

Abs. 1 hinter dem ersten Satze einzuschalten: „Als Verbraucher gilt, wer zollzuschlagpflichtigen Tabak unmittelbar oder nach bloßer Zerkleinerung genießt." b) dem Abs. 2 hinzuzufügen: „Die Verzollung ist nur

den ursprünglichen Pockst(...)cken zulässig,

denen der Tabak eingekauft und

Rechnung gestellt worden ist". c)

Abs. 3 hinter den Worten „die Benennung der bezogenen" ein Komma zu fetzen und einzuschieben „des zur Verarbeitung im eigenen Betrieb entnommenen". 570 5.

§ 11Abs.

5 ist statt „10 M" zu setzen „30 M." 6.

§ 12Abs.

1 Satz 1 ist das Wort „beizufügen" zu streichen und hinter der Klammer einzuschieben „und ber der Verzollung von Tabak oder Zigarren, die von der ausIändischen an die

ländische Niederlassung desselben Geschafts abgegeben werden (§ 2 Abs. 4 letzter Satz), die Einkaufsrechnung der ausländischen Niederlassung beizufugen". 7.

§ 12Abs.

4 erster Satz sind die Worte „trotz der Erhöhung" und

§ 13Abs.

1 zweiter Satz die Worte „trotz der Erhöhung um 50 v. H. " zu streichen. 8.

§ 15treten folgende Änderungen ein: a) Abs.

1 erhält die Fassung: „Für Ansichtsmuster wird der Zollzuschlag (§ 2 der durch Beschluß vom 5. August 1909 veröffentlichten Bestimmungen uber die Tabaksteuer) nach dem Preise bemessen, zu dem der Händler den den Mustern entsprechenden Tabak anbietet oder anbieten lassen will, unter Abschlag von 25 v. H. Unter Ansichtsmustern sind nur Neisemuster zu verstehen, d. h. Muster, die von Händlern ihren Angestellten, Beauftragten oder Agenten mitgefuhrt oder au sie versandt werden, nicht aber Muster, die dem kaufliebhaber zugesandt werden — sogenannte Versandmuster. Auf die Vergünstistung und Ansichtsmuster haben auch Tabakmakler Anspruch, sofern sie die

der Anlage verzeichneten und die ihnen etwa noch besonders vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen; b)

Abs. 4 ist als Buchstabe a neu einzufügen: „

  1. a)der Name desjenigen, der die Muster zu Kaufabschlüssen benutzen soll,". Die bisherigen Buchstaben a und b werden b und e; im letten Satze ist statt b zu setzen c;
  2. c)im viertletzten Absatz ist der vorletzte Satz zu streichen. 9. § 19 wird wie folgt geändert:
  3. a)die Uberschrift hat zu lauten „Neufestsetzung des Zullzuschlags oder des Gesamtpreises". b)

Abs. 1 ist hinter „nachweist," fortzufahren „auf Antrag der Zollzuschlag oder im ,Fulle des § 4 Abs. 1 der Gesamtpreis neu festgesetzt. Der überhoben Betrag an Zollzuschlag wird erstattet." c)

Abs. 2 Satz 1 sind hinter dem Worte „Zollzuschlag" die Worte „oder der Gesamtpreis" und hinter dem Worte „gestellt" die Worte „und von ihm zurückgenommen" einzufügen. d) Abs. 3 erhält folgende Fassung: „Der Antrag auf Neufestsetzung des Zollzuschlags oder des Gesamtpreises ist, wenn es sich um Tabak handelt, für den ein Preisnachlaß bewilligt ist oder der dem Vorläufer zur Verfugung gestellt wird, ber dem für den Käufer zuständigen Zollamt,

allen übrigen Fällen bei der Zollskelle, die den Tabak abgefertigt hat, zu stellen, und zwar für verzollten Tabak spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der Verzollung an gerechnet. Über den Antrag entscheidet das Hauptamt."

  1. Dem § 20 wird als neuer Absatz hinzugefügt: „Für Personen, die nur zum eigenen Bedarfs Tabakerzeugnisse herstellen (Selbsthersteller), besteht keine Anmeldepflicht. Jedoch kann ihnen auf Antrag das Zollamt zum Ausweis gegenuber dem Händler eine Bescheinigung erteilen, daß sie die Herstellung von Tabakerzeugnissen für den eigenen Bedarf angemeldet haben." 571
  2. § 22 ist wie solgt zu ändern: a) Abs. 1 Satz 1 erbat folgende Fassung: „Als Kleinhändler (§ 2 Abs. 2 der durch Beschluß vom
  3. August 1909) veröffentlichten Bestimmungen über die Tabaksteuer) gellen Händler, die leinen anderen zollzuschlagpflichtigen Tabak als Kentuckyund Virgina Preßtabak oder Ungarblätter (ungarischen Landtabak), d. h. genußbereiten Tabak führen, davon

einen, .Kulenvrjahre nicht mehr als 5000 kg beziehen und ihn" usw. wie bisher; b)

Abs. 4 ist der Eingang wie folgt zu ändern: „Kleinmengenverkäufer, die lediglich den

Abs. 1 bezeichneten Tabak als Pfeifentabak verkaufen, dürfen ihn außer au Verbraucher" usw. wie bisher; e)

Abs. 5 sind die Worte „verzollten Preßtabak der

Abs. 4" zu ersetzen durch verzollten Tabak der

Abs. 1". 12.

§ 24

ist statt „1000 M" zu setzen: „1700 M." 13.

§ 25Abs.

3 ist statt „zigarrensteuerpflichtiger" zu setzen „zigarettensteuerpflichtiger". 14.

§ 26

ist a)

Abs. 3a statt ,85 M" und ,,23 M": „130 M" und ,,25 M", b)

Abs. 3b statt „23 M": „25 M" zu setzen, c) Abs. 3c vom Worte „beträgt" ab zu ändern wie folgt: 25 M. „235 M. oder darunter über 235 M bis zu 300 M. 300 400 400 500 100 500 600 700 für den Doppelzentner. 600 700 800 44 75 130 160 190 d)

Abs. 4 Satz 2 und 3 statt „18 M" und statt „12 M" zu setzen:„25M". 15).

§ 27

ist der Vergütungssatz

„25 M." zu ändern. 16.

§ 28

ist a)

Abs. l statt ,,3,50 M": „8 M", b) im letzten Absatz statt „23 M": „25 M" zu setzen. 17.

§ 29

ist

der vorletzten Zeile das Wort „Zollzuschlagsatz" zu ersetzen durch „Gesamtpreis für d.n Doppelzentner". B. Tabaksteuerordnung. 1.

§ 2Abs.1cund

Abs. 4, §35Abs. 4, §36Abs.9,§38Abs. 3 und § 50 Abs. 2 ist statt 57 M" zu setzen '„70 M",

§ 2Abs.

4, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 2 und § 47 statt „12M." "25 M",

§ 2

Absatz2statt „5,7 Pfennig" und, 50 Pfennig": „7 Pfennig" und „70 Pfennig",

§ 2Abf.

4 statt „9,60 M":"20M. " 572 2.

§ 36treten folgende Änderungen ein a) dem Abs.

2 ist hinzuzufügen: „Der Oberkontrolleur hat die Pflanzer m der Verhandlung uber die Schadenermittelung darauf hinzuweisen, daß sie die beschädigten Blätter getrennt zu ernten, zu lagern sowie vorzuführen haben und, wenn sie unbeschädigte Blätter beimengen, der Steuermäßigung verlustig gehen und unter Umständen sich strafbar machen"; b)

Abs. 3 ist im ersten Satze vor „beigemengt" einzuschieben „absichtlich". Als neuer zweiter und dritter Satz ist einzufügen: „Ein zufälliges Vorkommen unbeschädigter Blätter kann unbeanstandet bleiben, wenn die Menge der unbeschädigten Blätter höchstens 10 v. H. der beschädigten ausmacht. Sind absichtlich unbeschädigte Blätter beigemengt, so tritt unter Umständen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungswidrigkeit ein." 3.

§ 1Abs.

2 der Tabakersatzstoff-Ordnung (Anlage G zur Tabaksteuerordnung) ist statt „85 M" zu setzen „120 M". C. Tabakvergütungsordnung. 1.

§ 1Abs.

1 ist nach „

  1. August 1909" einzuschalten „
  2. Juni 1916". 2.

§ 1Abs.

2e und § 28 Abs. 1 ist statt „Virginystengel" zu setzen „Virginiastengel". 3.

§ 2treten an Stelle der bisherigen die folgenden Vergütungssätze: Abs.

1 A. Ziffer 1a: 50 M, Ziffer 1b: 61 M, Ziffer 3: 72 M, B. Ziffer 1: 93 M, Ziffer 2:116. M, Ziffer 3: 123 M, Ziffer 4: 173 M, Ziffer 5: 136 M , Ziffer 6a: 139 M, Ziffer 6b 143 M, C. Ziffer 1: 50 M, Ziffer 2: 55 M, Ziffer .1: 74 .M, Ziffer 4a: 123 M, Ziffer 4b: 93 M 4.

§ 2Abs.

2 ist statt „ein Fünftel" zu setzen „ein Drittel". 5.

§ 3Abs.

2 treten an Stelle der bisherigen die folgenden Vergütungssätze: zu Ziffer 1:121 M, zu Ziffer 2: 141 M, zu Ziffer 3: 142 M. 6.

§ 7Abs.

3 und § 9 Abs. 3 ist statt „57 .M" zu setzen „70 M", ferner

§ 9Abs.

3 statt „100 M": „123 M". Anlage zu § 15 Abs.

  1. Die Makler werden zur Verzollung der von ihnen für ihre Vermittlertätigkeit erworbenen Ansichtsmuster unter Abschlag von 25 v. H. unter der Bedingung zugelassen, daß sie
  2. ihren Geschäftsbetrieb als solchen zollamtlich anmelden und die ihnen erteilten Anmeldungsbescheinigungen bei der Eingangsabfertigung auf Erfordern vorzeigen,
  3. außer ihrem Maklertagebuch nach Anordnung der Zolldirektivbehörde ein Merkbuch über die übernommenen Verkaufsaufträge führen, aus dein zu ersehen ist: Name des Verkäufers der Ware, Tabaksorte, Merk, Menge, Anbietungspreis, Tag und Zollstelle, wo Ansichtsmuster von ihnen verzollt sind, 573
  4. das Maklertagebuch und das Merkbuch auf Verlangen den nachprufenden Zollbeamten vorzeigen, 4.

den von ihnen ausgefertigten Wortanmeldungen über Ansichtsmuster auch den Namen des Eigentümers der Ware (ihres Auftraggebers) angeben. Bekanntmachung. — Zollwesen. Die Ausführungsbestimmungen zu Art. 1, 1 und II des Großh. Beschlusses vom

  1. Juni 1916, betreffend die Zigarettensteuer, werden nachstehend bekannt gegeben. Luxemburg, den
  2. Juni
  3. Der General-Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Ausführungsbestimmungen zu Art. 1, I und II des. Großh. Beschlusses vom
  4. Juni 1916, betreffend die Zigarettensteuer.
  5. — Änderung der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen. (Bekanntmachung vom
  6. Dezember 1911, Memorial Seite 1484.)
  7. — I n § 3 Abs. 1, § 7 Abs.2, §31, § 35 und § 56 Abs. 2 Ziffer 2 und 3 ist statt „3,50 M" zu setzen: „8 M".
  8. § 5, dessen Überschrift durch den Zusatz „und des Steueraufschlags" ergänzt wird, erhält folgende Bestimmung als neuen Absatz: „Die Berechnung des Steueranfchlags richtet sich nach der für die Entrichtung der Zigarettensteuer maßgebenden Steuerklasse." 3.

§ 7ist hinter Abs.

4 nachstehende Bestimmung als Abs. 5 einzuschalten: „Der Hersteller kann den Steueraufschlag dem Händler gesondert

Rechnung stellen und dieser darf ihn über die Höchstgrenzen der Steuerklassen hinaus vom Verbraucher einziehen, ohne das; dadurch ein Übergang

die nächsthöhere Steuerklasse stattfindet. Dem Verkäufer ist es hierbei gestattet, Pfennigbruchteile des Steueranfschlags für die einzelnen Packungen oder beim Einzelverkaufe für die gesamte Menge der auf einmal abgegebenen unverpackten Zigaretten und Zigarettentabake

vollen Pfennigen vom Käufer zu fordern." 4.

§ 8Abs.

1 Ziffer 1 wird der Wortlaut der zweiten und dritten Zeile, wie folgt, geändert: „mattgrün für die Steuerklasse 1a, mattblau für die Steuerklassen 1b und 2 b " . 5. I m zweiten Satze von § 8 Abs. 2 ist hinter „Steuerklasse" einzuschalten: „sowie die Höhe des Steueraufschlags". 574 6.

§ 9Abs.

1 ist hinter dem Worte „werden" einzufügen: „ohne Berücksichtigung des Steueraufschlags" bei Ziffer 2 sind die Wertbeträge unter a zu streichen. 7. § 9 erhält folgenden Zusatz: „Die Wertbeträge der einzelnen Steuerzeichen an Zigarettensteuer und Steueraufschlag sind aus anliegender Übersicht ersichtlich (Anlage A). 8.

§ 12Abs.

3 sind die Worte „sowie Steuerzeichen der Klassen 2a. und 3" zu streichen, hinter „Pfennige" ist einzuschalten „für Zigarettensteuer und Steueraufschlag besonders". 9. § 18 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz: „Der Steueraufschlag kann auf Antrag ohne Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu 3 Monaten gestundet werden". 10.

§ 19Abs.

1 sind die Worte „ein Stundungsanerkenntnis über den Steuerbetrag der Zeichen" zu ersetzen durch: „Stundungsanerkenntnisse über die Zigarettensteuer und den Steueraufschlag je besonders". 11.

§ 22

hinter dem Worte „Schaden" und

§ 23Abs.

2 hinter dem Worte „Steilerzeichen" ist einzufugen: „ohne Berücksichtigung des Steueraufschlags".

  1. Hinter § 54 ist als § 54a folgende Bestimmung einzufügen: „Kontingentierung. — Die Festsetzung der zum erhöhten Steueraufschlage zu versteuernden Mengen und die Erhebung des erhöhten Steueraufschlags regelt sich nach der Zigaretten-Kontingentierungsordnung." II. — Übergangsbestimmungen.
  2. Die Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse haben am Schlusse der Geschäftsstunden des
  3. Juni 1916 die Bestellbucher über angekaufte Steuerzeichen (Muster 2 und 3 der Zigarettensteuer-Ausfuhrungsbestimmungen) nach Aufrechnung sämtlicher Spalten abzuschließen und durch Absetzung des Bestandes an Steuerzeichen den Verbrauch bis einschließlich
  4. Juni 1916 zu berechnen. Der Bestand an Steuerzeichen ist sodann, mit Ausnahme der Steuerzeichen der Steuerklasse 2a, unter Benutzung von Vordrucken nach Muster 1a und 1b zu § 12 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen im Laufe des
  5. Juli 1916 bei dem Hauptzollamt zu Luxemburg anzumelden. I n den zur Anmeldung verwendeten Vordrucken ist das Wort „Bestellzettel" durch „Bestandsanmeldung" zu ersetzen. Händler haben ihre etwaigen Bestände an Steuerzeichen

gleicher Weise anzumelden. 2. Die Bestandsanmeldungen sind unverzüglich dem Bezirksoberkontrolleur zuzustellen, der die Richtigkeit zu Prüfen und zu bescheinigen hat. Hierbei ist zu ermitteln, ob die Anschreibungen

Abteilung 2 der Betriebsbücher A, B und C mit den Bestellbüchern bis zum Abschluß im Einklang stehen. 3. Auf Grund der geprüften Anmeldungen berechnet die Hebestelle den für den Bestand an Steilerzeichen jedes Betriebs zu entrichtenden Steueraufschlag und fordert den Anmelder schriftlich zur Zah- 575 lung auf. Der Steueraufschlag ist

nerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforderung zu bezahlen. 4. Die

Ziffer 1 genannten Personen haben ihre Bestände an Steuerzeichen der Steuerklasse 2a bis zum

  1. Juli 1916 an die Hebestollen zurückzuliefern. Für das dabei einzuhaltende Verfahren findet § 24 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Wertbetrag auch für angebrochene Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung überschießender Bruchteile eines Pfennigs zurückgezahlt wird. Spätere Anträge bleiben unberücksichtigt. Für die nach dem
  2. Mai 1916 versteuerten Feinschnittabake im Kleinverkaufspreis über 3,50 bis zu 8 M für 1kg wird die Zigarettensteuer auf Antrag vom Hauptamt dem Hersteller erstattet, sofern er den nachweislich auf den Tabak entfallenden Wertzollbetrag (Tabakzollordnung § 26) oder den Steuerunterschied (Tabaksteuerordnung § 46) entrichtet.
  3. Die zurückgelieferten und die bei den Amtsstellen vorhandenen Steuerzeichen der Steuerklaffe 2a sind im Beisein des Kassenpflegers der Amtsstelle zu vernichten. Die über die Vernichtung der Steuerzeichen aufzunehmende Verhandlung wird Beleg zum Steuer- zelchebuche.
  4. Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse und Händler haben auf den vom
  5. Juli 1916 ab zu verwendenden Steuerzeichen auf dem linken Mittelfelde die Höhe des Steueraufschlags handschriftlich mit Tinte oder mittels Aufdruck anzugeben, solange noch nicht mit entsprechendem Aufdruck versehene Steuerzeichen geliefert werden. Der Vermerk hat zu lauten bei Zigaretten und Zigarettenhüllen: Steueraufschlag.... M für 1000 Stück", bei Zigarettentabak: „Steuerauf- schlag .... M für 1 kg".

gleicher Weise dürfen sie den im Mittelfelde der Steuerzeichen der Steuerklasse 2b vorhandenen Aufdruck der Preisgrenze

„über 8 bis 10 M" abändern. 7. Für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse, an denen auf Grund des § 37 Abs. 5 der Zigarettensteuer-Ausfülihrungsbestimmungen Steuerzeichen bereits an dem ausländischen Herstellungsort angebracht wurden, ist bei der Einfuhr ans dem Zollausland oder von Niederlagen nach dem 30. Juni 1916 der Steueraufschlag bar zu entrichten. Die Erhebung des Steueraufschlags ist im Abfertigungspapiere zu vermerken. Unter Festsetzung besonderer Überwachungsmaßnahmen kann von der Erhebung des Steueraufschlags bei der Einfuhr der genannten Erzeugnisse abgesehen worden, sofern der Steueraufschlag beim Erwerbe der Steuerzeichen entrichtet worden ist. 576 Anlage A. (Ausf. Beft § 9.) 1. Ziga Steuerklasse 1e Steuerklasse 1b Steuerklasse 1a (uber 1½ bis 2½ 1b das (über 2 ½ bis 3½ Pf das (bis zu 1 ½ Pf. bas Stuck) Stück) Stück) Packung zu Kriegs- GesamtGesamtZigaret- Kriegs Besamtwert tensteuer aufschlag wert Zigaret- aufschlag wert Zigaret- Kriegstensteuer aufschlag tensteuer 3 4 5 8 10 15 20 25 50 100 500 1000 Pf. Pf. Pf Pf. 1 7/20 Stuck 1 1 3/5 2 3 4 5 10 20 100 200 1½ 2 2/5 3 4½ 6 7½ 15 30 150 300 2½ 1 1/5 1½ 4 5 2 2½ 3 5 6 10 7½ 10 12½ 25 50 250 500 7½ 15 30 150 25 50 250 2 2/20 3 9/20 3 1/5 4 2 1/1 8 — 16 20 40 80 400 4½ 7 11½ 9 14 23 5¾ 11 ¼ 17 ½ 22 ½ 35 70 350 45 225 28 ¾ 57 ½ 115 575 2. Zigaretten Steuerklasse 2b (über 8 bis 10 M für 1

  1. kg)Zigaretten- Kriegssteuer aufschIag Pf. Pf. 20g 25 50 75 100 125 200 250 500 31/5 4 8 12 16 20 32 40 80 6 Steuerklasse 2 c (über 10 bis 20 M für 1
  2. kg)Gesamt- Zigarettenwert steuer Pf. Pf. 91/5 46 6 7½ 15 22 ½ 30 57½ 37½ 92 115 230 60 75 150 7½ 11 ½ 15 22 ½ 30 37 ½ 60 75 150 23 34 ½ Kriegs- aufschlag Pf. 10 12½ 25 37 ½ 50 62 ½ 100 125 250 3. Packung zu Zigarettensteuer Kriegsaufschlag Gesamtwert 40 4 24 28 Gesamtwert Pf. 16 20 40 00 80 100 100 200 400 Zigaretten 50 6 30 35 577 retten. Steuerklasse 1d (über 3½ bis 5 Pf. das Stück) Steuerklasse 1e (uber 5 bis 7 Pf das Stuck) Steuerklasse 11 (uber 7 Pf. das Stück) Zigarettensteuer aufschlug Gesamtwert Zigarettensteuer aufschlug Gesamtwert Zigaretten- Kriegs- steuer aufschlag Gesamt wert Pf. Pf. Pf Pf. Pf. Pf Pf. Pf Pf 9¼ 4¾ 9 13¾ 7½ 12 ½ 20 18½ 9½ 18 15 25 40 37 19 23¾ 47 ½ 95 36 45 90 180 30 37 ½ 75 150 50 62 ½ 125 250 80 100 200 400 Kriegs- 3¼ 6 6½ 13 12 24 30 60 120 600 16¼ 32 ½ 65 325 46¼ 92 ½. 185 925 Kriegs 27½ 55 68 ¾ 137 ½ 275 tabak. Steuerklasse 2e (über 30 M für 1
  3. kg)Steuerklasse 2d (über 20 bis 30 M für 2
  4. kg)Zigaretten- Kriegs- Gesamt- Zigaretten- Kriegs- steuer Pf. aufschlug Pf. wert Pf. steuer Pf. aufschlag Pf. 16 20 40 60 80 100 160 200 400 25 3/5 32 64 96 128 160 256 320 640 14 17 ½ 35 52 ½ 70 87 1/2 140 175 350 24 30 60 90 120 150 240 300 600 9 3/5 12 24 36 48 60 96 120 240 hüllen. 60 6 36 42 90 9 54 63 100 10 60 70 200 Stück. 20 Pf. 120 140 Pf. Gesamtwert Pf. 38 47 ½ 95 142 ½ 190 237 ½ 380 475 950 578 Arrêté du 28 juin 1916, concernant la police sanitaire du bétail. Beschluß vom 28. Juni 1916, die Viehseuchen- Polizei betreffend. Der General-direktor für Ackerbau, LE DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'AGRICULTURE,

dustrie und Arbeit; DE L'

DUSTRIE E T D U TRAVAIL;

Erwägung, daß die Manl- und KlauenAttendu que la fièvre aphteuse a fait son seuche

den Stallungen Johann Pich zu apparition dans les étables Jean Putz de Linger, et qu'il y a urgence de prendre les mesures né- Linger ausgebrochen ist, und daß es dringend geboten ist, die nötigen Maßregeln zu treffen, cessaires pour en enrayer la propagation; um deren Verschleppung zu verhindern; Nach Einsicht des Gesetzes vom

  1. Juli 1912, Vu la loi du 29 juillet 1912, sur la police sauber die Viehseuchenpolizei; nitaire du bétail; Nach Einsicht der Art. 70 bis 77 des MinisterialVu les art. 70 à 77 de l'arrêté ministériel du beschl u sses vom
  2. Juli 1913, betreffs Ausfüh14 juillet 1913, concernant l'exécution de cette rung dieses Gesetzes; loi; Beschließt: Arrête : Art.
  3. Die Sperre ist über die Stallungen Art. 1 . L'

terdit est prononcé sur les Johann Pütz zu Linger verhängt. étables Jean Putz de Linger. Die Bestimmungen der Art. 70 und 71 des Les dispositions des art. 70 et 71 de l'arrêté ministériel du 14 juillet 1913 trouveront leur Ministerialbeschlusses vom

  1. Juli 1913 finden auf diese Stallungen Anwendung. application pour ces étables. Les étables non contaminées de la localité Die nicht verseuchten Stallungen der Ortde Linger sont régies par les dispositions des schaft Linger unterliegen den Bestimmungen art. 72 et 73 du même arrêté. der Art. 72 und 73 desselben Beschlusses. Art.
  2. La zone d'observation comprendra Art.
  3. Das Beobachtungsgebiet umfaßt die les localités de Bascharage, Hautcharage, Pé- Ortschaften Niederkerschen, Oberkerschen, Petange et Clemency. tingen und Kuntzig. Les dispositions des art. 74, 75 et 77 de Die Bestimmungen der Art. 74,75 und 77 des l'arrêté du 14 juillet 1913 trouveront leur Beschlusses vom
  4. Juli 1913 finden auf diese application pour ces localités. Ortschaften Anwendung. L'art. 76 du même arrêté restera provisoiArt. 76 desselben Beschlusses bleibt vorläufig rement sans application. außer Anwendung. Art.
  5. Les

fractions au présent arrêté Art.

  1. Zuwiderhandlungen gegen diesen seront punies des peines prévues par l'arrêté Beschluß werden mit den durch Großh. Beschluß grand-ducal du 26 juin 1913, pris en exécution vom
  2. Juni 1913,

Ausführung des Gesetzes de" la loi du 29 juillet

  1. vom
  2. Juli 1912, vorgesehenen Strafen geer Art.
  3. Le présent arrêté sera obligatoire le lendemain de sa publication au Mémorial. Luxembourg, le 28 juin
  4. Le Directeur général de l'agriculture, de l'

dustrie et du travail, Dr WELTER. ahndet. Art. 4. Gegenwärtiger Beschluß tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im „Memorial"

Kraft. Luxemburg, den

  1. Juni
  2. Der General-Direktor für Ackerbau,

dustrie und Arbeit, Dr. Welter. 579 Enseignement supérieur et moyen. Bekanntmachung. — Höherer und mittlerer Unterricht. Durch Großh. Beschluß vom 27 Juni et. ist Hr. Wilh. Soisson, Doktor

den physikalischen und mathematischen Wissenschaften, zumProfessoran der

dustrie- und Handelsschule zu Luxemburg ernannt worden, Par arrêté grand-ducal du 27 juin et., M. Guil Boisson, docteur en sciences physiques et mathématiques à Luxembourg, a été nommé professeur à l'école

dustrielle et commerciale de Luxembourg. Luxembourg, le 27 juin

  1. Luxemburg, den
  2. Juni
  3. Le Directeur général de I'

térieur et de l'

struction publique, Der General-Direktor des

nern und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. L. MOUTRIER. 1 Esch-s.-Alz. 2 Mersch. 3 Clervaux. 4 Diekirch. 5 Redange, 6 Echternach Aspelt Bettembourg Esch-s.-Alz. Rodange Bissen Rollingen Huldange Roder Troisvierges Diekirch Ettelbruck Ell Hovelange Nagern Oberpallen Rombach Escherange 3 3 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Total 2 1 11 2 1 8 Affections puerpérales. 1 Variole. Localités. Scarlatine. Cantons. Dyphterie. N° d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 10 au 24 juin 1916. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der

den verschiedenen Kantonen vom

  1. Bis
  2. Juni 1916 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Fièvre typhoïde. Avis. — Service sanitaire. Coqueluche. Avis.— 580 Relevé des agents d'assurances agréés pendant le mois de juin 1916, N° d'ordre Noms et domicile, Qualité. Compagnies d'assurance, 1 Breser François, agent d'affaires à Luxembourg. Dury Albert, clerc de notaire à Esch-s.-Alzelle. Agent. «Concordia» (vie) à Cologne. 5 juin. id. 5 id. 3 Wies François, commerçant à id. «Norddeutsche VersisherungsGesellschaft» à Hambourg (vol et

cendie). «Concordia» (vie) à Cologne. 4 Nickels Léon, cafetier et marchand de grains à Diekirch. id. 5 Krier Nicolas, clerc de notaire et cabaretier à Useldange. Koch Louis, hôtelier à Mondorf. id. 7 André Joseph, marchand de grains à Stockem. id. 8 Bourkel Othon, coiffeur à Belvaux. id. 9 Koch Louis, hôtelier à Mondorf. Wathgen Jean, entrepreneur à Harlange. id. 2 6 10 id. id. Agréation, 5 id. 8 id. 1° «Allianz» (

cendie, vol et transport) à Berlin. 2° «Zurich» (accidents) à Zurich, « Le Kosmos» (vie) à Zeist- 13 id. Utrecht (Hollande). 1° «Gladbacher Feuer-Vors.- 13 id. Ges. » à M.-Gladbach. 2° «Magdeburger Hagel-Vers.Ges. » à Magdebourg. 3° «Germania» (vie) à Stettin. «Vaterländische & Rhenania» 13 id. Vereinigte Versicherungs-Gesellwbaften A.-G. à Elberfeld et Cologne. 1° «Gladbacher feuer-Vers.- 17 id. Ges.» à M.-Gladbach. 2° « Magdeburger Hagel-Vers.Ges.» à Magdebourg. « Kölnische Unfall-Vers.-Ges. » 17 id. à Cologne. «Vaterländische & Rheuania» 17 id. Vereinigte Verhicherungs-Ge- 11 Kox Jean-Pierre, clerc à Remich. id. 12 Elsen Adam, secrétaire de police en retraite à Lintgen. id. 13 Nickels J.-P., agent d'assurances à Rédange-s.-A, id. sellschaften A,-G. à Elberfeld et Cologne, 1° « Gladbacher Feuer-Vers.- 19 id. Ges.» à M.-Gladbach. 2° «Magdeburger Hagel-Vers,Ges.» à Magdebourg. 3° « Germania» (vie) à Stettin, 1° «Allianz» (

cendie, vol et 20 id. transport) à Berlin. 2° «Zuricht (accklents) à Zurich, Les mêmes compagnies. 23 id. 14 Neuens Nic, agent d'assurances à Useldange. id. « Concordia » (vie) à Cologne. 27 id. Luxembourg le 28 Juin 1916. Caisse d'épargne. - Par décision du soussigné en date du 19 j u i n 1916, les livrets N os 176419, 148287, 88941, 82120 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 26 juin 1916.

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