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1137 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 30 septembre 1916. N° 78. Avi

1137 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 30 septembre

  1. Avis. — Jury d'examen. Le jury d'examen pour les sciences physiques et mathématiques, composé de MM. Fr. de Colnet d'Huart, docteur en sciences physiques et mathématiques, président; Ph. Hoffmann, professeur à l'école industrielle et commerciale de Luxembourg, N. Schmit et J. Koppes, professeurs au gymnase de Luxembourg, membres, et P. Klaess, professeur au gymnase d'Echternach, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 10 au 12 octobre, dans la salle de physique du gymnase de Luxembourg à l'effet de procéder à l'examen de MM. Nicolas Kœmptgen de Mersch et Nicolas Kuffer de Differdange, récipiendaires pour le premier examen de la candidature en sciences physiques et mathémathiques. L'examen écrit est fixé pour les deux récipiendaires au mardi, .10 octobre, de 9 heures du matin à midi, et de 3 à 6 heures de relevée. Les examens oraux auront lieu le jeudi, 12 octobre, pour M. Kœmptgen à 2½ heures, et pour M. Kuffer à 4½ heures de relevée. Luxembourg, le
  2. septembre
  3. Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique, L. MOUTRlER. Samstag,
  4. September
  5. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Die Prüfungsjury für die Physikalischen und mathematischen Wissenschaften, bestehend aus den HH. Fr. de Colnet d'Huart, Doktor der physikalischen und mathematischen Wissenschaften, Präsident; PH. Hoffmann, Professor an der Industrie- und Handelsschule zu Luxemburg, N. Schmit und J. Koppes, Professoren am Gymnasium zu Luxemburg, Mitglieder, und P. Claeß, Professor am Gymnasium zu Echternach, Mitglied-Sekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom
  6. auf den
  7. Oktober im physikalischen Laboratorium des Gymnasiums zu Luxemburg zusammentreten behufs Prüfung der HH. Nik. Koemptgen aus Mersch und Nik. Kuffer aus Differdingen, Rezipienden für die erste Prüfung der Kandidatur in den physikalischen und mathematischen Wissenschaften. Die schriftliche Prüfung ist festgesetzt auf Dienstag, den
  8. Oktober, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr nachmittags. Die mündlichen Prüfungen finden statt wie folgt: am Donnerstag, den
  9. Oktober, um 2½ Uhr für Hrn. Koemptgen, um 4½ Uhr für Hrn. Kuffer. Luxemburg, den
  10. September
  11. Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts, L. M o u t r i e r . 1138 Bekanntmachung. — Zollwesen. Die Zigaretten-Kontingentierungsordnung (s. Ziffer I 12 der Bekanntmachung vom
  12. Juni 1916, betreffend die Zigarettensteuer) wird nachstehend bekannt gegeben. Luxemburg, den
  13. September
  14. Der Genera-Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Zigaretten-Kontingentierungsordnung. Festsetzung des Kontingents im regelmäßigen Verfahren. §
  15. — Für jeden Zigarettenherstellungsbetrieb bildet die in der Zeit vom
  16. Oktober 1915 bis zum
  17. März 1916 versteuerte Menge an Zigaretten fein Kontingent für die Zeit vom
  18. Juli bis zum
  19. Dezember
  20. Übersteigt die in der Zeit vom
  21. Juli bis zum
  22. Dezember 1916 versteuerte Menge das nach Abs. 1 berechnete Kontingent um mehr als 15 v. H., so unterliegt die darüber hinaus versteuerte Menge dem erhöhten Steueraufschlage. §
  23. — Das Hauptzollamt hat eine Nachweisung der vor dem
  24. Oktober 1915 zollamtlich angemeldeten Zigarettenherstellungsbetriebe aufzustellen und der Zolldirektion in doppelter Ausfertigung vorzulegen. In der Nachweisung sind für jeden Betrieb die in der Zeit vom
  25. Oktober 1915 bis zum
  26. März 1916 nach dem Betriebsbuch A Abteilung 2 versteuerten Zigaretten, die das Kontingent bilden (§ 1), anzugeben. Sind die in den Wochen vom
  27. September bis zum
  28. Oktober 1915 und vom
  29. März bis zum
  30. April 1916 versteuerten Mengen in Abteilung 2 des Betriebsbuchs A mit einer Eintragung für die Woche angeschrieben worden (§ 42 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) und kann aus den Geschäftsbüchern der Betriebe nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden, welche Mengen an den einzelnen Tagen versteuert worden sind, so sind die eingetragenen Zigarettenmengen für den
  31. und
  32. Oktober 1915 mit einem Drittel, für den
  33. bis
  34. März 1916 mit fünf Sechstel der Wochenanschreibung anzurechnen. Bei den versteuerten Zigaretten (Betriebsbuch A. Abt. 2) sind die in der Zeit vom
  35. Oktober 1915 bis zum
  36. März 1916 in den Herstellungsbetried zurückgenommenen versteuerten Zigaretten abzusetzen. §
  37. — Von dem Hauptzollamt ist der Zolldirektion eine weitere Nachweisung für die nach dem
  38. September 1915 aber vor dem
  39. Juli 1916 zollamtlich angemeldeten Zigarettenherstellungsbetriebe vorzulegen, die in dieser Zeit Zigaretten versteuert habens Die Angaben haben sich nur auf volle Kalendermonate zu erstrecken. Bruchteile eines Kalendermonats bleiben außer Ansatz. Sie können jedoch auf Antrag angerechnet werden; in diesem Falle sind sie als volle Monate anzusetzen. Aus der für jeden Betrieb angegebenen Gesamtmenge an Zigaretten und der Anzahl der in Betracht kommenden Kalendermonate ist die für einen sechsmonatigen Zeitraum sich ergebende Menge an Zigaretten als Kontingent zu berechnen. §
  40. — Die Zolldirektion prüft die vorgelegten Nachweisungen und setzt für jeden Betrieb auf Grund der nachgewiesenen Mengen das Kontingent für die Zeit vom
  41. Juli 1916 bis zum
  42. Dezember 1916 unter Abrundung der Menge auf volle Tausend Stück nach oben fest. 1139 Das Hauptzollamt erhält eine mit Feststellungsbescheinigung versehene Ausfertigung der eingereichten Nachweisungen zurück und gibt die Entscheidung den Betriebsinhabern in der durch Art. 39 des Zollstrafgesetzes vom
  43. März 1842 für die Zustellung von Vorladungen vorgeschriebenen Form bekannt. Der Betriebsinhaber hat die Benachrichtigung über die Zuteilung des Kontingents dem Belegheft (§ 38 Abs. 3 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) einzuverleiben. Die Hebestelle vermerkt in dem Verzeichnis der im Hebebezirke vorhandenen Betriebe, die sich mit der Herstellung zigarettensteusrpflichtiger Erzeugnisse befassen (§ 38 Abs. 3 der ZigarettensteuerAusführungsbestimmungen), die Höhe des für jeden Betrieb festgesetzten Kontingents. §
  44. — Gegen die Festsetzung des Kontingents ist schriftliche Beschwerde an den General-Direktor der Finanzen zulässig. Die Beschwerde darf nur berücksichtigt werden, wenn sie binnen zwei Wochen von der Zustellung der Entscheidung ab, den Tag der Zustellung nicht mitgerechnet, bei der Zolldirektion eingegangen ist. Die Entscheidung des General-Direktors der Finanzen ist endgültig. Festsetzung des Kontingents im besonderen Verfahren und Erhöhung des Kontingents aus Billigkeitsgründen. §
  45. — Zigarettenhersteller, die ihren Betrieb zwar vor dem
  46. Juli 1916 zollamtlich angemeldet, auf Grund vorstehender Bestimmungen ein Kontingent aber nicht erhalten haben, sowie Zigarettenhersteller, die den Betrieb erst nach dem
  47. Juni 1916 zollamtlich angemeldet, bereits vorher aber Nachgewiesenermaßen zum Zwecke der Herstellung von Zigaretten Maschinen gekauft oder fest bestellt, Räume hergestellt, gemietet oder eingerichtet haben, können für ihren Betrieb einen Antrag auf Zuteilung eines Kontingents aus Billigkeitsgründen an das Hauptzllamt richten. I n dem Antrag sind die Gründe, die für die Zuteilung eines Kontingents geltend gemacht werden, unter Beifügung einer Beschreibung der Betriebseinrichtung, ferner die Menge der vor dem
  48. Juli 1916 etwa versteuerten Zigaretten und die Anzahl der beschäftigten Arbeiter sowie die Höhe des beantragten Kontingents anzugeben. Das Hauptzollamt überreicht die Anträge nach Feststellung des Sachverhalts mit gutachtlicher Äußerung der Zolldirektion. Diese ergänzt nötigenfalls die Ermittelungen, soweit erforderlich, unter Anhörung von Sachverständigen, und legt die Anträge dem General-Direktor der Finanzen zur Entscheidung vor. Hierbei ist anzugeben, welches Kontingent Betriebe gleichen Umfangs erhalten haben. §
  49. — Anträge auf Erhöhung eines nach § 4 zugeteilten Kontingents aus Billigkeitsgründen sind von dem Betriebsinhaber an das Hauptzollamt zu richten-und von diesem gemäß § 6 Abs. 2 zu prüfen und weiterzureichen. §
  50. — In allen Fällen, in denen Härten im Sinne des Art. 1 II Abs. 4 des Großh. Beschlusses vom
  51. Juni 1916 betreffend die Zigarettensteuer nicht vorliegen, wird der Antragsteller ablehnend beschieden. Gültigkeitsdauer des Kontingents. §
  52. — Das auf Grund vorstehender Bestimmungen festgesetzte Kontingent gilt für die Zeit vom
  53. Juli 1916 bis zum
  54. Dezember
  55. Es bildet zugleich den Kontingentsfuß jedes einzelnen Betriebs für die weiteren mit dem
  56. Januar 1917 beginnenden Kontingentsabschnitte. 1140 Für die Zeit nach dem
  57. Dezember 1916 bestimmt der General-Direktor der Finanzen jeweils für einen weiteren halbjährigen Zeitraum, wieviel Hundertteile des Kontingentsfußes das Kontingent jedes einzelnen Betriebs bilden. §
  58. — Das Kontingent und die Zeit, für die es gilt, sind auf der Titelseite der Betriebsbücher A zu vermerken. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit des Vermerkes zu bescheinigen. Die Übertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen auf spätere Kontingentsabschnitte ist unzulässig. Anrechnung auf das Kontingent. §
  59. — Auf das Kontingent werden die in jeden, Halbjahr nach dem Betriebsbuch A Abteilung 2 versteuerten Zigaretten angerechnet. Die bis zum letzten Tage eines Monats versteuerten Zigaretten sind im Betriebsbuch am Monatsschluß auch dann anzuschreiben, wenn der Betriebsinhaber die Genehmigung hat, den Abgang an versteuerten Zigaretten wöchentlich mit einer Eintragung (§ 42 Abs. 2 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) zu buchen. Buchführung. §
  60. — Die Hebestelle führt für jeden Kontingentsabschnitt ein Zigarettenkontingentsbuch, in dem für jeden Betrieb das Kontingent und die monatlich versteuerte Menge an Zigaretten angeschrieben wird. Die Zigarettenhersteller haben mit einem Auszug ans dem Betriebsbuch die in jedem Monat versteuerte Menge an Zigaretten und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Gehilfen bis zum dritten Werktag des folgenden Monats der Hebestelle schriftlich anzugeben. Die Hebestelle übersendet die Auszüge aus den Betriebsbüchern, nachdem sie die versteuerten Mengen in das Zigarettenkontingentsbuch übernommen hat, dem Oberkontrolleur zur Nachprüfung. Etwaige Berichtigungen werden bei den Anschreibungen des folgenden Monats, spätestens jedoch beim Abschluß des Kontigentsbuchs berücksichtigt. Die nachgeprüften Auszüge werden Belege zum Kontingentsbuche. Feststellung und Erhebung des erhöhteil Steueraufschlags. §
  61. — Nach Ablauf eines Kontingentsabschnitts ist das Kontingentsbuch aufzurechnen und festzustellen, ob das Kontingent überschritten ist. Ist das Kontingent um mehr als 15 v. H. überschritten, so wird aus der Menge der in den einzelnen Steuerklassen versteuerten Zigaretten der entrichtete einfache Steueraufschlag und aus dessen Gesamtbetrag und der Gesamtstückzahl der versteuerten Zigaretten der durchschnittlich für 1000 Stück im Kontingentsabschnitt entrichtete Steuerauffchlag unter Abrundung auf volle Pfennige nach unten ermittelt. Die über das Kontingent hinaus versteuerte Menge unterliegt, soweit sie mehr als 15 v. H. bis 20 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steueraufschlag im zweifachen Betrage, soweit sie über 20 bis 25 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steueraufschlag im dreifachen Betrage und soweit sie über 25 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Steueraufschlag im vierfachen Betrage des im Kontingentsabschnitte durchschnittlich entrichteten Steueraufschlags. Hierbei wird für die dem erhöhten Steueraufschlag unterliegende Menge der während des Kontingentsabschnitts bereits entrichtete durchschnittliche Steueraufschlag. angerechnet. 1141 Der über den bereits entrichteten einfachen Steueraufschlag hinaus fällige Betrag an erhöhtem Steueraufschlag ist dem Betriebsinhaber schrifltich mitzuteilen und von diesem innerhalb zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung bar einzuzahlen,sofern nicht Stundung eintritt. Ergibt sich nach den Anschreibungen im Kontingentsbuch (§ 12) eine Überschreitung des Kontingents um mehr als 15 v. H. vor Ablauf des Kontingentsabschnitts, so kann bei Zigarettenherstellern, anderen späterer Zahlungsfähigkeit Zweifel bestehen, die Verabfolgung von Steuerzeichen davon abhängig gemacht werden, daß ein dem erhöhten Steueraufschlag mitsprechender Geldbetrag in Verwahrung gegeben oder sichergestellt wird. Betriebe, die ein Kontingent nicht erhalten haben, haben bei der Entnahme von Steuerzeichen (§ 12 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen den Steueraufschlag alsbald im vierfachen Betrage des einfachen Steueraufschlags zu entrichten. Hierbei ist der einfache und der erhöhte Steueraufschlag getrennt zu berechnen und zu erheben. §
  62. — Der erhöhte Steueraufschlag wird im Zigarettensteuer- und Steueraufschlag-Einnahmebuche (§ 17 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) unter Hinweis auf das Kontingentsbuch besonders eingetragen und im Steuerzeichenbuche (§ 12 Abs. 4 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) als solcher besonders angeschrieben. Bei der Entnahme von Steuerzeichen durch Betriebe, die kein Kontingent erhalten haben, ist der einfache und der erhöhte Steueraufschlag gleichfalls besonders anzuschreiben. Das Kontingentsbuch wird Beleg für das Einnahmebuch. Abschreibung beim Ersatz von Steuerzeichen. §
  63. — Wird für Steuerzeichen durch Lieferung anderer Steuerzeichen oder durch Rückzahlung des Wertbetrags an den Hersteller Ersatz gewährt, so wird eine entsprechende Zigarettenmenge an derjenigen Menge abgesetzt, die auf das zur Zeit des Ersatzes laufende Kontingent angerechnet worden ist. Voraussetzung für die Absetzung ist, daß die Zigaretten in den Herstellungsbetrieb zurückgenommen oder versehentlich versteuert und auf das laufende oder ein früheres Kontingent angerechnet worden sind. Zurückgezahlt wird der erhöhte Steuerauffchlag nur solchen Zigarettenherstellern, die kein Kontingent erhalten und deshalb von vornherein den Steueraufschlag im vierfachen Betrag entrichtet haben. Abwälzung des erhöhten Steueraufschlags auf den Verbraucher. §
  64. — Die Abwälzung des erhöhten Steueraufschlags auf den Verbraucher gilt als Erhöhung des Kleinverkaufspreises (§ 7 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen). Werden hierbei die Höchstgrenzen der Steuerklassen im Kleinverkauf um einen den einfachen Steueraufschlag übersteigenden Betrag überschritten, so wird dadurch der Übergang in eine höhere Steuerklasse herbeigeführt. Nachträgliche Erhöhung des Kontingentsfußes. §
  65. — Überschreitet ein Zigarettenhersteller in vier aufeinanderfolgenden Kontingentsabschnitten sein Kontingent, so wird der Kontingentsfuß auf Antrag um die Menge, die durchschnittlich in den vier Kontingentsabschnitten über das Kontingent hinaus versteuert worden ist, erhöht. Wird nach Erhöhung des Kontingentsfußes das Kontingent wiederum in vier aufeinanderfolgenden Kontingentsabschnitten überschritten, so kann der Kontingentsfuß in gleicher Weise wiederholt erhöht werden. 1142 Übertragbarkeit des Kontingents. §
  66. —Das Kontingent gilt nur für den zollamtlich angemeldeten Betrieb, für den es festgesetzt ist. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Wechsel im Besitz oder bei Verlegung des Betriebs bleibt das Kontingent beim Betriebe. Die Kontingente von mehreren Betrieben desselben Besitzers werden auf Antrag ganz oder teilweise von einem Betrieb auf den andern übertragen. I m übrigen ist eine Übertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen unzulässig. Avis. — Postes et télégraphes. Par arrêté grand-ducal du 8 septembre 1916, M. Edouard Heckmann, sous-chef de bureau de l'administration des postes et des télégraphes, a été nommé percepteur au bureau des chèques et virements postaux à Luxembourg-ville. Luxembourg, le 27 septembre
  67. Le Directeur général des finances, L . KAUFFMAN. Avis. — Règlements communaux. En séances des 21 août resp. 9 septembre 1916, les conseils communaux de Bettembourg et de Luxembourg ont édicté des règlements de police concernant la sécurité publique durant la guerre. — Ces règlements ont été dûment publiés. Luxembourg, le 25 septembre
  68. Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Avis. — Règlement communal. En séance du 22 juin 1916, le conseil communal de la ville de Dudelange a édicté un règlement de police concernant le pesage du bétail dans les abattoirs. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 26 septembre
  69. Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Bekanntmachung. — Post- und Telegraphenverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  70. September 1916 ist Hr. Eduard H e c k m a n n , Unterbureauvorsteher der Post- und Telegraphenverwaltung, zum Postperzeptor am Postüberweisungs- und Scheckamt zu Luxemburg-Stadt ernannt worden. Luxemburg, den
  71. September
  72. Der General-Direktor der Finanzen, L. Kauffman. Bekanntmachung. — Gemeindereglemente. In ihren Sitzungen vom
  73. August bezw.
  74. September 1916, haben die Gemeinderäte von Bettemburg und Luxemburg Polizeireglemente über die öffentliche Sicherheit während des Krieges erlassen. — Diese Reglemente sind vorschriftsmäßig veröffentlicht wordelt. Luxemburg, den
  75. September
  76. Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. In seiner Sitzung vom
  77. Juni 1916 hat der Gemeinderat der Stadt Düdelingen ein Polizeireglement über die Wiegeordnung fûr Schlachttiere erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den
  78. September
  79. Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. 1143 Avis. — Sociétés d'épargne. Par arrêté du soussigné en date de ce jour la mutualité d'épargne dite « Sparverein Biene Brandenburg», à Brandenbourg, a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés: Bekanntmachung. — Sparvereine. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist der „Sparverein Biene Brandenburg", zu Brandenburg, gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden: Statut des Sparvereins Biene Brandenburg. A. Zweck des Vereins. Art.
  80. Der am
  81. April 1916 gegründete Sparverein von Brandenburg (Bastendorf) mit dem Gesellschaftssitz zu Brandenburg ist eine auf Gegenseitigkeit beruhende Genossenschaft, deren Wirkungskreis sich auf Brandenburg, Landscheid und Hoscheiterhof erstreckt. Sie hat zum Zweck, ihren Mitgliedern die Gelegenheit zu bieten, kleine wöchentliche Ersparnisse zinstragend anzulegen. B. Aufnahme und Ausschlußbedingungen der Mitglieder. Art. 2, Die Aufnahme der Mitglieder geschieht auf deren mündliches oder schriftliches Ersuchen durch den Vorstand, und wird, vollzogen durch Eintragen in die Mitgliederliste. Art. 3, Als Mitglieder können aufgenommen werden alle über 15 Jahre alten Personen; Minderjährige jedoch im Alter von 15—18 Jahren bedürfen der Einwilligung ihres Vaters oder Vormundes, verheiratete Frauen derjenigen ihres Mannes, beziehungsweise des Friedensrichters, falls der Mann sich weigert oder abwesend ist, oder sich in der Unmöglichkeit befindet, seinen Willen gesetzmäßig kundzutun. Art,
  82. Väter und Vormünder können die Einlagen zu Gunsten ihrer unter 15 beziehungsweise unter 18 Jahren alten Kinder und Mündel vornehmen. Letztere treten nach zurückgelegtem
  83. oder
  84. Jahre, auf Antrag des Vaters oder Vormundes, ohne weiteres an dessen Stelle. Anteilschein und Quittungsbuch werden gebührenfrei auf ihren Namen überschrieben, während der Vater oder Vormund ohne weiteren Anspruch an den Verein aus diesem ausscheidet. C. Rechte und Pflichten des Vereins und seiner Mitglieder. Art.
  85. Die einzelnen Mitglieder verpflichten sich zur Entrichtung einer bestimmten wöchentlichen Einlage. Art.
  86. Die kleinste wöchentliche Einlage beträgt 10 Centimen; jeder höhere Beitrag muß ein Vielfaches von diesem Minimum sein. Art.
  87. Der wöchentliche Beitrag, zu welchem sich das einzelne Mitglied bei seinem Eintritt in den Verein verpflichtet, bleibt bis zur Rückzahlung der Einlagen immer der gleiche. Art.
  88. Die Beiträge sind zum Voraus an den hierzu bestimmten Tagen und Stunden zu Händen des dazu bestellten Einnehmers einzuzahlen, der darüber quittiert. Art.
  89. Es steht jedem Mitglied frei, eine beliebige Anzahl Wochenbeiträge zum Voraus zu entrichten. Art.
  90. Die Spareinlagen bilden ein geschlossenes Ganze und werden 10 Jahre lang zusammenge, tragen, und werden dann nebst Zins und Zinseszins mit Einschluß der sonstigen statutenmäßig zulässigen und zur Verteilung an die Mitglieder bestimmten Einnahmen an die Mitglieder ausbezahlt. Art.
  91. Jedes Mitglied erhält gratis einen auf seinen Namen lautenden Anteilschein und ein zur Eintragung der zu leistenden Beiträge dienendes Quittungsbuch. Verloren gegangene Anteilscheine und Quittungsbücher werden nach gehöriger Registrierung der diesbezüglichen Erklärungen und Feststellungen gegen Entrichtung einer Gebühr von 50 Centimen durch Duplikata ersetzt. Art.
  92. Der Besitz eines Anteilscheines schließt den Eintritt in den Verein und die bedingungslose Anerkennung der Statuten in sich. Art.
  93. Wer nachträglich dem Vereine beitreten will, hat bei seiner Aufnahme die schon erfallenenWocheneinlagen nebst Zinsen und Zinseszinsen einzuzahlen. Art,
  94. Befindet sich ein Mitglied mit seinen Beiträgen über einen Monat im Rückstande, so 1144 wird dasselbe durch Einschreibebrief aufgefordert, den geschuldeten Beitrag nebst der Einschreibegebühr von 30 Centimen, bei Verlust der Mitgliedschaft, binnen zwei Wochen einzuzahlen. Kommt das säumige Mitglied dieser Aufforderung nicht nach, so wird es ohne weitere Förmlichkeiten von der Mitgliederliste gestrichen und erhält seine Einlagen, abzüglich des Einschreibeportos mit drei Prozent Zinsen zurück. Art.
  95. Das Mitglied, welches vor dem durch Art. 10 festgesetzten Termine austreten will, erhältauf schriftliche Anfrage, sowie gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches den Betrag seiner Einlagen nebst zwei Prozent Zinsen binnen Monatsfrist zurück. Art.
  96. Stirbt ein Mitglied, so wird den Erbberechtigten, gegen Rückgabe des Anteilscheines und Quittungsbuches, dessen gemäß den Bestimmungen des Art. 15 zu berechnendes Guthaben gegen Kollektivquittung ausgefolgt. Art.
  97. Hat ein Mitglied 100 Wocheneinlagen eingezahlt, so können ihm seine Einlagen, falls sie wenigstens 100 Fr, betragen, auf schriftlichen Antrag, nach einer Meldefrist von einem Monat, gegen Hinterlegung seines Anteilscheines bis zum Betrage von zwei Drittel derselben zeitweilig gegen vier Prozent Zinsen leihweise überlassen werden, D. Verwaltung. Art.
  98. Die Verwaltung und Geschäftsführung des Vereins geschieht durch einen von der Generalversammlung gewählten, aus sieben Mitgliedern bestehenden Vorstand, nämlich dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer-Kassierer, sowie vier Beigeordneten, die tunlichst auf die verschiedenen am Verein interessierten Ortschaften zu verteilen sind. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und alle zwei Jahre zur Hälfte erneuert. Art.
  99. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Vereinsmitglieder, die Anlage der Gelder, die Art und Weise der Aufbewahrung der Wertpapiere und die Annahme von Schenkungen; er überwacht die Rechnungsführung und kontrolliert den Kassenbestand sowie die Vereinsregister; er wählt alle zwei Jahre aus seiner Mitte den Präsidenten, Vizepräsidenten und Schriftführer-Kassierer des Vereins; er beruft die Generalversammlung ein und stellt deren Tagesordnung auf. Art.
  100. Der Vorstand ist nur dann beschlußfähig, wenn die Mehrzahl der Mitglieder zugegen ist. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Art.
  101. Der Vorstand tritt zusammen so oft es der Präsident oder drei Vorstandsmitglieder für zweckmäßig erachten. Die Einberufung desselben hat mindestens einen vollen Tag im Voraus durch den Präsidenten bezw. drei Vorstandsmitglieder zu geschehen. Art.
  102. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihr Amt unentgeltlich aus; jedoch kann dem Schriftführer-Kassierer durch die Generalversammlung von Jahr zu Jahr eine seiner Mühewaltung und Verantwortlichkeit entsprechende Entschädigung bewilligt werden. Art.
  103. Der Präsident vertritt den Verein im Verkehr mit den öffentlichen Behörden; er beruft den Vorstand und die Generalversammlung ein, leitet die Versammlungen und unterzeichnet mit dem Schriftführer-Kassierer rechtsverbindlich namens des Vereins bis zum Höchstbetrage von 500 Fr.; für alle diese Summe übersteigenden Auszahlungen ist die Unterzeichnung von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern erfordert. Art.
  104. Der Vizepräsident vertritt nötigenfalls den Präsidenten; dieser kann ihm alle seine Befugnisse übertragen. Art.
  105. Der Schriftführer-Kassierer führt die Korrespondenz, besorgt, auf Anweisung des Präsidenten, sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereinsund sorgt für die Aufbewahrung des Archivs; erlegt dem Vorstande die Aufnahmegesuche vor und führt die Mitgliederliste, Er besorgt sämtliche Geldangelegenheiten undKassengeschäfte derart, daß seine Bücher jederzeit eine genaue Kontrolle des Kassenbestandes ermöglichen; er ist verantwortlich für die ihm anvertrauten Gelder und Wertpapiere; Auszahlungen unterzeichnet er allein rechtsverbindlich bis zum Höchstbetrage von 100 Fr. Art.
  106. Dem Vorstand ist zwecks Überwachung der Kassenoperationen eine aus drei Mitgliedern zusammengesetzte Kontrollkommission beigeordnet, aus der alljährlich das amtsälteste Mitglied auscheidet. Art.
  107. Die Kontrollkommission wählt alljähr- 1145 lich unter sich ihren Präsidenten, welcher mit den Einberufungen betraut ist; sie versammelt sich außer für die Rechnungsprüfung am Schlusse des Geschäftsjahres, so oft sie es für nötig erachtet, jedoch mindestens drei Mal im Jahre, behufs Vornahme der Kassenkontrolle und Revision der Vereinsregister und des Vereinsvermögens, und erstattet dem Vorstand entsprechenden Bericht. Art.
  108. Die jährliche ordentliche Generalversammlung findet statt im Laufe des Monats Februar. Dieselbe besteht aus sämtlichen Mitgliedern des Vereins. Stimm- und wahlberechtigt sind nur die über 18 Jahre alten Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Art.
  109. Der ordentlichen Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:
  110. sie wählt mit absoluter Stimmenmehrheit die Mitglieder des Vorstandes, sowie ein alljährlich zu ersetzendes Mitglied der Kontrollkommission;
  111. sie nimmt die von der Kontrollkommission geprüfte am
  112. Dezember abzuschließende Jahresrechnung entgegen;
  113. sie bestimmt die eventuell dem SchriftführerKassierer zu bewilligende Entschädigung. Art.
  114. Außerordentliche Generalversammlungen sind vom Präsidenten beziehungsweise drei Vorstandsmitgliedern einzuberufen, so oft die Umstände es erheischen. Die Einberufung.einer außerordentlichen Generalversammlung ist obligatorisch, wenn ein diesbezüglicher, von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unterzeichneter Antrag mit Angabe der Tagesordnung vorliegt. Art.
  115. Alle den Verein betreffenden Schriftstücke und Urkunden sind unter dem Titel « Sparverein Biene Brandenburg», auszufertigen. Art.
  116. Alle Veröffentlichungen und Einberufungen werden durch Anschlag zur Kenntnis der Mitglieder gebracht. E. — Das Gesellschaftskapital und seine Anlage A r t
  117. Das Gesellschaftskapital besteht aus:
  118. den wöchentlichen Beiträgen der Mitglieder;
  119. den Privatschenkungen und Vermächtnissen; 3.den etwaigen Staats- und Gemeindezuschüssen;
  120. den Zinsen der angelegten Kapitalien. Art. 34, Der Kassenvorrat darf in der Regel die Summe von 200 Fr. nicht übersteigen. Die verfügbaren Gelder sind jedesmal vor Ende des Monates, während welchem der Eingang bei der Kasse erfolgt, an die Staatssparkasse abzuführen, wo dieselben bis zur Anlage in luxemburger Staatsrenten oder sonstigen, von der Regierung genehmigten öffentlichen Wertpapieren oder Gemeindeobligationen verbleiben. Jegliche Kapitalanlage anderer Art ist ausgeschlossen. Art.
  121. Die Staats- und Gemeindesubsidien, sowie sämtliche Privatschenkungen und Vermächtnisse dienen, falls die Schenkgeber nicht anders darüber bestimmen, zur Bildung eines Reservefonds, welcher ausschließlich zur Deckung unvorhergesehener Verluste bestimmt ist. Der Reservefonds darf nur im äußersten Notfalle und gemäß einem Votum der Generalversammlung angegriffen werden. Die Zinsen desselben können zur Bestreitung der Verwaltungskosten dienen. Der Verkauf von Rententiteln oder die Erhebung hinterlegter Gelder, welche zum Reservefonds gehören, müssen durch den Vorstand gutgeheißen werden; jeder diesbezügliche Beschluß ist von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder zu unterschreiben. Art.
  122. Die Gesellschaftsgelder dürfen zu keinem andern, als dem ausdrücklich in den Statuten angewiesenen Zwecke verwendet werden. Art.
  123. Alle aus dem Geschäftsbetrieb sich ergebenden Gewinne und Verluste werden den einzelnen Mitgliedern im Verhältnis zu ihren respektiven Einlagen in Rechnung gebracht. Die Verwaltungsmitglieder können für Verluste nur dann persönlich haftbar gemacht werden, wenn dieselben nachweisbar statutenwidriger Kapitalanlage oder mangelhafter Aufsicht zuzuschreiben sind. F. Bildung neuer Abteilungen. — Vorzeitige Auszahlung des Bestandes einer ganzen Abteilung. Art.
  124. Findet sich zu gegebener Zeit eine genügende Anzahl neuer Sparer vor, so wird für diese eine neue Serie gebildet. Jede Abteilung hat gesonderte Rechnungsführung untersteht jedoch einer sämtlichen Serien gemeinsamen Verwaltung. Art.
  125. Die vorzeitige Auszahlung der Einlagen einer ganzen Serie kann nur dann erfolgen, wenn sämtliche Mitglieder in einer eigens zu diesem 78 a 1146 endgültig entscheidet, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder, Die Beschlüsse dieser Versammlung müssen, um giltig zu sein, mit wenigstens drei Viertel Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt und von der Regierung in der Form genehmigt werden, welche durch Art. 2 des Großh. Beschlusses vom
  126. Juli 1891 (Reglement über die auf Gegenseitgkeit beruhenden Hilfskassen) vorgeG. Statutenabänderung. — Auflösung und Liqui- geschrieben ist. dierung. — Schlichtung etwaiger Streitsachen. Art.
  127. Die Auflösung und Liquidierung des Art.
  128. Jeder Antrag auf Abänderung der Vereins kann nur erfolgen gemäß den Bestimmungen Statuten muß dem Vorstande unterbreitet werden, des Art, 10 des Gesetzes vom 11, und der Art. 7 und welcher bestimmt, ob demselben Folge zu geben 9 des Großh. Beschlusses vom
  129. Juli
  130. ist oder nicht. Art.
  131. Streitigkeiten sind schiedsrichterlich Eine Statutenabänderung ist nur durch eine zu erledigen. Generalversammlung zulässig, welche wenigstens Der Vorstand und die Gegenpartei bezeichnen eine Woche im Voraus, eigens zu diesem Zweck, je ein Mitglied des Vereins als Schiedsrichter. Sind mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung zu- die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sammenberufen sein und aus mindestens drei sie ein drittes Mitglied hinzu, dessen Entscheidung Viertel der eingeschriebenen Mitglieder bestehen endgültig ist. muß. Bei Nichteinigung über die Wahl des dritten Wird in einer ersten Versammlung diese Anwesen- Schiedsrichters entscheidet der Friedensrichter des heitsziffer nicht erreicht, so wird in derselben Form Kantons Diekirch. eine zweite Generalversammlung einberufen, welche (Folgen die, Unterschriften.) Luxembourg, le 25 septembre 1916, Luxemburg, den
  132. September
  133. Le Directeur général Der General-Direktor des finances, der Finanzen, L. K A U F F M A N . L Kauffman. Zweck, wenigstens einen Monat im Voraus einzuberufenden Generalversammlung einer derartigen Auszahlung durch schriftliche Erklärung zustimmen. Der diesbezügliche Beschluß schließt keineswegs die in Art. 41 vorgesehene Auflösung und Liquidierung des Vereins in sich und darf mithin unter keinen Umständen den etwa vorhandenen Reservefonds über das in Art. 35 festgesetzte Maß berühren. Avis. — Association syndicale. Bekanntmachung. — Syndikatsgenssenschaft. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 5 au 19 octobre 1916, dans la commune de Heidersheid, une enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement d'un chemin d'exploitation « Im Draff », « Roderstrach », etc. à Heiderscheid. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Heiderscheid à partir du 5 octobre prochain. M. J.-P. Derneden, membre de la Commission d'agriculture à Baschleiden, est nommé com- Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  134. Dezember 1883 wird vom
  135. auf den
  136. Oktober k. in der Gemeinde Heiderscheid eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage eines Feldweges, Orte genannt „ I m Draff", „Noderstrachen" usw., zu Heiderscheid. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Heiverscheid, vom
  137. Oktober künftig ab, hinterlegt. Hr. J. P. Derneden, Mitglied der Ackerbaukommission zu Baschleiden, ist zum Unter- 1147 missaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 19 octobre prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle d'école de Heiderscheid, Luxembourg, le 26 septembre
  138. suchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den Interessenten am
  139. Oktober k., von 9—11 Uhr morgens, an Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Schulsaale zu Heiderscheid entgegennehmen. Luxemburg, den
  140. September
  141. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du travail, Der General-Direktor für Ackerbau, Industrie und Arbeit, Dr. Welter. D r WELTER. Fondation. Klein. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Nachstehende Studienbörsen sind vom
  142. Oktober künftig ab fällig: Nombre des bourses. Avis. — Bourses d'études. Les bourses d'études ci-après spécifiées seront vacantes à partir du 1 e r octobre prochain, àsavoir: Montant de chaque bourse. ½ Msgr. l'Évêque de Lu- Études à l'Athénée, Les descendants des père bourse au Séminaire ou à et mère du fondateur. xembourg. l'université. 180 Collateurs. Études à faire. Ayants droit. Kleyr n°
  143. Les bourgmestre et pre- Études gymnasiales Les descendants des mier échevin de la ville et en théologie et frères et sœurs du fondaétudes universi- teur; les étudiants nécesLuxembourg. saires de la paroisse de taires. Bourglinster. 1 400 Koob. Mgr. l'Évêque de Lu- Études à faire au Les enfants pauvres de xembourg et le curé de Séminaire, à l'un a famille du fondateur et, des gymnases du à leur défaut, de préférence Mœstroff. pays, à l'École nor- à des postulants de la pamale, à l'École d'a- roisse de Mœstroff. griculture de l'État, à une académie forestière ou à une université catholique. 1 300 Thomas Byrne. Administration commu- Études à faire au De préférence les jeunes nale de la ville de Luxem- gymnase et à l'école gens de la famille de la fonindustrielle et com- datrice. bourg. merciale de Luxembourg. 1 200 Les prétendants à la jouissance de ces bourses : sont invités à me faire parvenir leurs demandes, Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten mir ihre Gesuche nebst Belegstücken vor 1148 accompagnées des pièces-justificatives de leurs droits, pour le 1 e r novembre prochain au plus tard. Luxembourg, le 26 septembre
  144. Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Avis. — Association syndicale. dem
  145. November künftig spätestens zukommen zu lassen. Luxemburg, den
  146. September
  147. Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachungs. — Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 des Gesetzes vom
  148. Dezember Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 12 au 26 octobre 1883 wird vom
  149. auf den
  150. Oktober künftig 1916 dans la commune de Bettembourg une in der Gemeinde Bettemburg eine Vorunterenquête sur le projet et les statuts d'une asso- suchung abgehalten über das Projekt und die ciation à créer pour l'établissement de chemins Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für d'exploitation au lieu dit « Hottekaul » à Hun- Anlage von Feldwegen, Ort genannt „Hottecherange. kaul" zu Hüncheringen. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des proprié- alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentaires intéressés, ainsi que le projet des statuts tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsde l'association sont déposés au secrétariat aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von communal de Bettembourg à partir du 12 oc- Betteinburg, vom
  151. Oktober künftig ab, hintertobre prochain. legt. Hr. Mathias Diederich, Mitglied der M. Mathias Diederich, membre de la Commission d'agriculture à Bergem, est nommé Ackerbaukommission zu Bergem, ist zum Untercommissaire à l'enquête. Il donnera les expli- suchungskommissar ernannt. Die nötigen Ercations nécessaires aux intéressés sur le terrain, klärungen wird er den Interessenten am
  152. le 26 octobre prochain, de 9 à 11 heures du matin, Oktober künftig, von 9—11 Uhr morgens, an et recevra les réclamations le même jour, de Ort und Stelle geben und an selben Tage von 2 à 4 heures de relevée, dans la salle d'école de 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Huncherange. Schulsaal zu Hünchsringen entgegennehmen. Luxembourg, le 29 septembre
  153. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du travail, D r WELTER. Luxemburg, den
  154. September
  155. Der General-Direktor für Ackerbau, Industrie und Arbeit, Dr. W e l t e r . Caisse d'épargne. — A la date du 22 septembre 1916, les livrets n° 174898 et 185333 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'épargne, et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG

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