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Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation et publication de l'arrangement intervenu le 10 août 1917, entre le GrandDuché et l'Empire a

Obsah (7)§ 1§ 3§ 4§ 5§§ 13§ 15§ 18

1125 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Jeudi, 4 octobre 1917. N° 80. Donnerstag, 4. Oktober 1917. Arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, portant approbation

Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. Juli 1917, die Einführung einer Kohlensteuer betreffend, insbesondere des Art. 2 dieses Gesetzes, wodurch die Großh. Regierung ermächtigt worden ist, mit der Deutschen Regierung ein Abkommen

treffen wegen Feststellung der Art, auf die der Ertrag dieser Steuer verteilt werden soll; Nach Einsicht des am

  1. August 1917 zwischen der Großh. Regierung und der Regierung des Deutschen Reichs, kraft vorerwähnter Bestimmung des Gesetzes vom
  2. Juli 1917 unterzeichneten Abkommen über die Kohlensteuer; Auf den Bericht Unseres Stantsministers, Präsidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung im Konseil; Haben beschlossen und beschließen : Art.
  3. Das am
  4. August 1917

Luxemburg zwischen der Großh. Regierung und der Regierung des Deutschen Reichs unterzeichnete Abkommen, die Verteilung des Ertrages der Kohlensteuer betreffend, ist genehmigt, und soll vom 1. August 1917 ab

r Allwendung kommen. 1126 Art.

  1. Le présent arrêté, avec l'arrangement prévisé, sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 2 octobre
  2. Art.
  3. Dieser Beschluß nebst dem erwähnten Abkommen soll ins „Memorial" eingerückt werden. MARIE-ADÉLAÏDE. Maria Adelheid. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Luxemburg, den
  4. Oktober
  5. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. K a u f f m a n . Abkommen. Die Unterzeichneten, der Großh. Luxemburgische Staatsminister, Präsident der Regierung Dr. Kauffman, und der Kaiserlich Deutsche Gesandte von Buch, haben unter Vorbehalt der Genehnngung ihrer Regierungen folgendes Abkommen abgeschlossen : Art.
  6. — Im Großherzogtum Luxemburg wird am
  7. August 1917 ein Gesetz über die Besteuerung von Kohlen in Kraft treten, das mit dem im Deutschen Reiche an dem gleichen Tage in Kraft tretenden Gesetz über denselben Gegenstand inhaltlich übereinstimmt. M i t Rücksicht hierauf soll vom
  8. August 1917 an zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg eine Gemeinschaft der Kohlensteuer eintreten. Art.
  9. — Für der Kohlensteuer unterliegende Waren wird zwischen Luxemburg und dem deutschen Reiche völlige Freiheit des Verkehrs bestehen. Bei der Verwendung von solchen Waren aus dem Deutschen Reiche in den freien Verkehr Luxemburgs und unigekehrt wird eine kohlensteuer nicht erhoben. Art.
  10. — Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Kohlensteuer wird zwischen dem Deutscheu Reiche und dem Großherzogtum Luxemburg nach dem Verhältnisse der Bevölkerung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung unterworfenen Gebiete verteilt. Dieser Ertrag besteht aus der gesamten Einnahme aus der Kohlensteuer, nach Abzug :
  11. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuervergütungen und Ermäßigungen;
  12. der Rückerstattung aus unrichtigen Erhebungen;
  13. der Erhebungs- und Verwaltungskosten, die für das Großherzogtum Luxemburg nach den gleichen Grundsätzen

bemessen sind wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Art. 4. — Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Gemeinschaft der Kohlensteuer

treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reiches (Art. 8, Abs. 1) hinzugerechnet. Art.

  1. — Die Verwaltung und Erhebung der Kohlensteuer im Großherzogtum Luxemburg wird den luxemburgischen Zollbehörden übertragen, und es finden, in bezug auf diese Steuer diejenigen Vereinbarungen, die hinsichtlich der Verwaltung und Erhebung der Zölle getroffen sind, entsprechende Anwendung. Art.
  2. — Das vorstehende Abkommen gilt für die Dauer des Anschlusses des Großherzogtums Luxemburg an das Deutsche Zollsystem. Jeder Teil ist jedoch befugt, dieses Abkommen mit einjähriger Frist für den
  3. April jedes Jahres

kündigen. Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Kohlensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Tennin mit hnlbjähriger Frist erfolgen. Geschehen

Luxemburg in doppelter Ausfertigung am

  1. August
  2. (gez.) L. Kauffman. (gez.) von B u c h . 1127 Bekannmachung. — Zollwesen. Die nachstehenden Ausführungsbestimmungen

m Kohlensteuerreglement (Großh. Beschluß vom 28. Juli 1917) werden hiermit bekanntgegeben : Kohlenfteuer-Ausführungsbestimmungen.

§ 1des Reglementes.

§ 1. — Aus dem Ausland eingehende Kohle, die unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführt wird, unterliegt der Steuer nicht. Wird Kohle unter Beachtung der Zollvorschriften für den Zwischenauslandsverkehr aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland versendet, so entsteht durch die Tatsache der Wiedereinfuhr allein keine Steuerpflicht. Kohle, die ans dem freien Verkehr auf Bestellung oder

m Kommissionsverkaufe nach dem Ausland gesandt worden ist und von dort

rückkommt, kann steuerfrei abgelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dieselbe Kohle wieder eingeht, die ausgegangen ist.

§ 3Abs.

1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und

§ 4des Reglementes.

§ 2. — Als Aufbereitung im Sinne des Regimentes gilt nicht das Verwaschen der von einem anderen bezogenen Feinkohle

m Zwecke der Verkokung; ebenso wenig gilt es als Aufbereitung, wenn jemand Kohle, die er von der Grube eines anderen erworben und unter Abschluß eines Frachtvertrags mit einem Verkehrsunternehmer bezogen hat, einer Bearbeitung unterzieht. Wird Braunkohle gepreßt, um im Hauptzweck

r Gewinnung von Olen, Fetten, Wachs oder ähnlichen Erzeugnissen oder von Vorprodukten

solchen Erzeugnissen vergast

werden, so gilt diese Pressung nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung

Preßkohle; der Versteuerung unterliegt ln diesem Falle die

r Herstellung der Preßsteine verwendete Rohkohle. Diese Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pressung im eigenen Betriebe des Verarbeiters vorgenommen wird oder wenn sie durch einen Dritten in einer besonderen nur der Herstellung des Bedarfs der Vergasungsanlage dienenden Anlage erfolgt. § 3. — Inländische Kohle ist in ihrer Beschaffenheit

r Zeit der Abgabe steuerpflichtig. Bei der Verwendung im eigenen Betrieb oder bei der

führung

m eigenen Verbrauche wird die Kohle in der Beschaffenheit von der Steuer erfaßt, in der sie im eigenen Betriebe verwendet oder

m eigenen Bedarfe verbraucht wird. So ist z. B. Braunkohle, die von dem Gewinner

Preßkohlen vorarbeitet und als solche im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle steuerpflichtig; Steinkohle, die von, Gewinner

nächst aufbereitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird , ist als aufbereitete Kohle steuerpflichtig. Die Weitorbearbeitung der Rohkohle ist jedoch steuerlich nur insoweit von Bedeutung, als dadurch Erzeugnisse gewonnen werden, die nach § 2 des Reglementes der Gewinnung im Inland der SteuerPflicht unterliegen. Bei der Verwendung oder bei dem Verbrauche von Koks oder von ans Steinkohlen hergestellten Preßkohlen ist danach nicht der Koks oder die Steinpreßkohle, sondern die dazu verarbeitete Kohle steuerpflichtig. §

  1. — Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist in der Beschaffenheit steuerpflichtig, in der sie die Zollgrenze überschreitet. 1128 §
  2. — Wer gemaß § 4 Abs. 1 des Reglements selbstgewonnene Steinkohle verkokt, ist berechtigt, bei Inkrafttreten des Reglements und sofern mit dem Kokereibetriebe nach Inkrafttreten des Reglements begonnen wird, mundestens 2 Wochen vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebs bei der Steuerstelle den Antrag

stellen, daß die

versteuernde Menge der verkokten Steinkohlen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird. Der Antrag ist nur

lässig für solche Kokereien, denen ausschließlich im eigenen Betriebe des SteuerPflichtigen gewonnene Kohle

r Verarbeitung

geführt wird. Welches Ausbringen normal, d. h. bei ordnungsmäßigem Betriebe durchschnittlich

erzielen ist, wird von der Wertprufungsstelle (§ 27) für bestimmte Bezirke allgemein festgesetzt. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise für einzelne Betriebe das Ausbringen besonders festgesetzt werden. Wird der Antrag bei Inkrafttrteen des Reglements gestellt, so erfolgt für den Umfang des betreffenden Betriebs die Versteuerung der Kohle, die als Koks nach dem 31. Juli 1917 auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche

geführt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Verkokung bereits vor dem

  1. August 1917 stattgefunden hat. §
  2. — Bei der Versteuerung von Kohle nach dem normalen Ausbringen an Koks ist der Berechnung der Steuer der Preis oder Wert

grunde

legen, den die Kohlensorte, ans der der Koks hergestellt worden ist,

r Zeit der Lieferung usw. des Koks hat. § 7. — Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist dem Grenzeingangsamt anzumelden. Die Grenzeingangsämter bei denen Kohle

m freien Verkehr abgefertigt werden darf, worden besonders bestimmt werden. Soll die Kohle bei einem Amte im Innern

m freien Verkehr abgefertigt werden, so ist sie diesem Amte vom Grenzeingangsamt unter Zollkontrolle

überweisen.

§ 5Abs.

1 des Reglements. § 8. — Der Versteuernng unterliegen nicht diejenigen Kohlemnengen, die

r Aufrechterhaltung des Betriebs des Bergwerkes sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Als

r AufrechterHaltung des Betriebs erforderlich gilt auch die Ausbesserung der jeweils vorhandenen Betriebsmaschinen und -geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder Naßpresteinen) aus Braunkohle erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte FeuerkohleErzeugt der steuerpflichtige Betrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerke verbrauchten Kohle nur derjenige Teil steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes dem Anteil der

steuerfreien Zwecken abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der Gesamtabgabe entsprach. Werden die

r Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen nicht von dem steuerpflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische Arbeit umgewandelt, so wird dem Steuerpflichtigen für jede

steuerfreien Zwecken bezogenem Kilowattstunde die Steller für eine entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Ursprung der

r Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen, a) bei Steinkohlenbergwerken und den

ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen 1,5 kg der min- 1129 derartigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen Kohlensorte, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Reglements der minderwertigsten für die Aufbereitung bezogenen Rohkohle, b) bei Braunkohlenbergwerken und den

ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken 3,5 kg von dem Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Reglements von der Fabrik bezogener Rohkohle voll 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat die geförderte oder bezogene Rohkohle einen höheren oder niedrigeren Wärmewert als 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug elektrischer Arbeit entsprechende Kohlenrnenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wertprüfungsstelle (§ 27) festzusetzen. Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch

verfahren, wenn die elektrische Arbeit Zwar im eigenen Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger Kohle erzengt wird. § 9. — Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Reglements genannten Art erhalten die Steuer für die

r Aufrechterhaltung des Betriebes der Aufbereitungsanlage oder als Betriebsmittel

r Herstellung von Preßkohlen verwendete Kohle

gleich mit der Steuer vergütet, die für die

r Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.

§ 5Abs.

3 des Reglements. § 10. — Die Kohle, die Lokomotiven beim Überschreiten der Grenze aus dem Ausland als Betriebsmittet mit sich führen, bleibt steuerfrei. Für die Flußschiffahrt kann der General-Direktor der Finanzen Erleichterungen

lassen. Die Abgabe von mitgefuhrter Kohle an Empfänger im Inland ist nur mit Genehmigung der Steuerstelle am Abgabeort und nach Versteuerung

lässig. § 11. — Von der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkuhle) von der Art des Messelner Vorkommens, soweit sie

Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Verfahren berarbeitet wird, bei denen keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben. Im übrigen kann für Stein- oder Braunkohle, die

Ölen, Fetten, Wachs oder ähnlichen Erzeugnissen oder den Vorprodukten

solchen Erzeugnissen auf dem Wege der Vergasung, der Verflüssigung oder der Auslaugung oder in anderen Verfahren verarbeitet wird, die auf die Erzielung einer größtmöglichen Ausbeute an den vorgenannten Erzeugnissen gerichtet sind, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt werden. Diese Bestimmung gilt nur für solche Verfahren, die erst nach den, 1. August 1914 im Inland gewerblich ausgenützt worden sind oder werden sollen, und die aus Rücksichten der Volkswirtschaft Förderung verdienen. Die Steuererleichterung wird in der Regel nicht gewährt für Betriebsstätten, in denen jährlich weniger als 200.000 t Rohbraunkohle oder weniger als 100.000 t Braunkohlenpreßsteine oder weniger als 50.000 t Steinkohle

den obenerwähnten Erzeugnissen verabreitet werden können. Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind an die Zolldirektion

r Herbeiführung der Entscheidung

richten. Der Antrag kann schon vor Ausführung des Unternehmens gestellt werden. Z u § 6 Abs. 2 des Reglements. § 12. — Die Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Reglements sind in der Anlage enthalten. Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände haben die auf Grund des Artikels II der Grundsätze 1130 abgegebenen Bescheinigungen in ein Bestellbuch einzutragen unter Angabe des Bestellers und der bestellten Mengen. Das Bestellbuch ist den Beamten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.

den §§ 7 bis 11 sowie

§ 3Abs.

2 Satz 2 und

§ 5Abs.

  1. des Reglements. A. Vorschriften für im Inland gewonnene Kohle. §
  2. — Als Wert der verkauften Kohle gilt gemäß § 8 des Reglements der Verkaufspreis ab Grube oder Verarbeitungsstelle gerechnet. Unter dem Verkaufspreis ist die Summe aller für die gelieferte Kohle vereinbarten Vergütungen

verstehen. Bei Verkäufen syndizierter Gruben au das Syndikat setzt sich der Verkaufspreis

sammen aus dem Abrechnungspreise zwischen Grube und Syndikat

züglich aller der Grube

gewährenden Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikate von der Grube

leistenden Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maßgebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreis

züglich aller Nachvergütungen errechnet. § 14. — Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile sind in vollem Betrage steuerpflichtig. Ist der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar am Gewinn eines Wiederverkäufers beteiligt, so ist der Anteil des Steuerpflichtigen am Reingewinn aus dem Wiederverkaufe der Kohle abzüglich 6 vom Hundert des Anlagekapitals, mit dem der Abgeber der Kohlen am Geschäfte des Wiederverkäufers beteiligt ist, mit 20 vom Hundert steuerpflichtig. Erstreckt sich die Beteiligung am Geschäfte des Wiederverkäufers auf andere Gegenstände als auf die vom Steuerpflichtigen gelieferte Kohle, so ist der Abzug der Kapitalzinsen nur im Verhältnis des Reingewinns aus dieser Kohle

demjenigen aus dem übrigen Geschäftsbetriebe

lässig. § 15. — Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Verkaufspreise, so gilt als Wert der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche

geführten Kohlen gleicher Sorte der niedrigste

r Zeit der Verwendung oder des Verbrauchs erzielte Verkaufspreis. Sind vom Selbstverbraucher keine Verkäufe über seinein Selbstverbrauch annähernd entsprechende Mengen abgeschlossen wurden, so sind die in seinem Bezirke für langfristige Abschlüsse über entsprechende Mengen gleicher Sorten erzielten Preise als Wert seines Selbstverbrauchs

grunde

legen. § 16. — Der nach § 3 Abs.1 und 2 des Reglements

r Entrichtung der Steuer für inländische Kohle Verpflichtete hat die in seinem Betrieb innerhalb eines Monats steuerpflichtig gewordene Kohle spätestens bis

m 15. des folgenden Monats der Steuerstelle, in deren Bezirke sein Betrieb liegt,

r Versteuerung anzumelden. Erstreckt sich der Betrieb über die Bezirke mehrerer Steuerstellen, so hat die Anmeldung

r Versteuerung bei derjenigen Steuerstelle

geschehen, in deren Bezirke der Sitz der kaufmännischen Buchführung des Betriebs liegt. §

  1. — Die Gewichte der Kohlen sind für jede einein besonderen Preise oder Werte unterliegende Menge bis auf 100 kg (eine zehntel Tonne) anzumelden. Mengen unter 100 kg sind nicht anzumelden. §
  2. — Für die Anmeldung der Kohle, die

den allgemein gültigen Preisen abgegeben worden 1131 ist, sowie der Kohle, die auf andere Weise als durch Verkauf abgegeben oder die der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche

geführt worden ist, sind Vordrucke nach Muster 1*)

verwenden. Für die Anmeldung von Kohle, die nicht

den allgemein gültigen, sondern

Preisen abgegeben worden ist, die auf Grund besonderer Abschlüsse vereinbart worden sind, sind Vordrucke nach Muster 2

benutzen. Für die Anmeldung von Nachvergütungen sind Vordrucke nach Muster 3

verwenden. Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen § 19. — Ist neben dem Verkaufspreis die Gewährung von Nachvergütungen oder von andern Vorteilen vereinbart, oder erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer, au dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist dies in der Steueranmeldung anzugeben. Der Betrag dieser Nachvergütungen, der sonstigen Vorteile und der Anteile am Gewinne von Wiederverkäufern ist anzumelden, sobald er feststeht. Soweit dem Steuerpflichtigen dem Wiederverkänfer gegenüber ein Recht auf Rechnungslegung und Büchereinsicht

steht, hat er dieses auf Erfordern der Zollverwaltung auszuüben und das Ergebnis vorzulegen. § 20. — Wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 vom Hundert beantragt (§ 6 Abs. 2 des Reglements), so ist mit der Steueranmeldung eine Bescheinigung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vorzulegen, daß die Kohlen für den Hausbrand der Inhaber von Kleinwohnungen gemäß § 6 Abs. 2 des Reglements bestellt werden. Die Bescheinigung ist der Steueranmeldung als Beleg anzuschließen. Wird nicht die ganze Menge, über welche die Bescheinigung lautet, auf einmal versteuert, so hat die Steuerstelle die versteuerte Menge auf der Bescheinigung abzuschreiben und die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen

r Benutzung bei der nächsten Versteuerung

rückzugeben. Daß die Bescheinigung vorgelegen hat, ist in der Steueranmeldung

bestätigen. Die Bescheinigung ist in diesem Falle der Steueranmeldung anzuschließen, mit der die letzte Teilmenge

r Versteuerung angemeldet wird. § 21. — Die Steueranmeldungen sind von der Steuerstelle in das nach Muster 4

führende Kohlensteuer-Anmeldebuch einzutragen. § 22. — Die Steuerstelle hat die angemeldeten Preise und Werte auf ihre Angemessenheit

prüfen. Ein Mißverhältnis hinsichtlich des Verkaufspreises im Sinne des § 10 Abs. 1 des Reglements liegt nicht vor, wenn der Verkaufspreis

r Zeit des Abschlusses handelsüblich oder durch wirtschaftliche Rücksichten, insbesondere durch das Absatzbedürfnis des Steuerpflichtigen gerechtfertigt war. Ein Mißverhältnis ist dagegen insbesondere anzunehmen, wenn der Preis durch Umstände gedrückt worden ist, die eine freie Preisbildung beeinträchtigen. $ 23. — Hält die Steuerstelle die angemeldeten Preise und Werte für angemessen, so berechnet sie den Betrag der Steuer und teilt ihn,

treffendenfalls nach Abzug des dem Steuerpflichtigen

steheichen Vergülungsbetrags (§ 48), dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung

r Zahlung *) Die Muster sind nicht abgedruckt. 1132 mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag spätestens am letzten Werktag des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats einzuzahlen. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen mit Empfangsbescheinigung

rückzugeben. § 24. — Sie Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kuhlensteuer ein Kohleusteuer-Einnahmebuch nach Muster 5

führen. § 25. — Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz

bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind. § 26. — Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerftelle Zweifel an der Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuerstelle die Anmeldung

beanstanden und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wertprüfungsstelle (§ 27)

r Begutachtung der beanstandeten Preise und Werte

übersenden. Die Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte

berechnen und

erheben. Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung über die erhobeneu Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung beanstandet sei. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung bleibt bis

r endgültigen Entscheidung bei der Steuerstelle. § 27. —

r Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beaustandeten Preise und Werte ist eine Wertprüfungsstelle einzurichten, die mit einem Beamten der Zollverwaltung als Vorsitzenden und mit Vertretern der Bergausfsichtsbehörde einerseits und mit Sachverständigen aus den Kreisen der staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des Kohlenhandels anderseits als M i t qlieder

besetzen ist. Die Mitglieder aus Industrie und Handel sind nach Anhörung der bergbaulichen Vereinigungen und der Handelskammer auszuwählen. Die Mitglieder aus dem Handel haben nur bei der Prüfung des Preises oder des Wertes ausländischer Kohle mitzuwirken. § 28. — Die Besetzung und Geschäftsordnung der Wertprüfungsstelle bestimmt der GeneralDirektor der Finanzen. Die nichtbeamteten Mitglieder sind

r Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebs und Absatzverhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wertprüfungsstelle erfahren,

verpflichten. § 29. — Die Wertprüfungsstelle ist

Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere

örtlichen Besichtigungen und

r schriftlichen oder mündlichen Befragung der Beteiligten über die näheren Umstände des Kaufabschlusses. § 30. — Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise und Werte für angemessen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke versehen, der Steuerstelle

rück. Ist der vorläufig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zicht die Steuerstelle die vorläufige Empfangsbestätigung ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung

rück. § 31. — Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unangemessen, so hat sie den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden 1133 Gründe

einer Äußerung

veranlassen. Bietet der Steuerpflichtige die Versteuerung eines bestimmten höheren Schätzungsbetrags als des ursprünglich von ihm angegebenen Betrags an, so ist die Wertprüfungsstelle, sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Äußerung des Steuerpflichtigen annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuerpflichtigen

einigen. Die Wertprüfungsstelle hat den Betrag, über den die Einigung erzielt worden ist, der Steuerstelle unter Rückgabe der Steueranmeldung mitzuteilen. Die Steuerstelle hat den danach noch

entrichtenden Steuerbetrug nachzuerheben. § 32. — Führen die Verhandlungen

teiner Einigung, so hat die Wertprüfungsstelle der Steuerstelle unter Angabe der Gründe, aus denen von der Anmeldung des Steuerpflichtigen abgewichen worden ist, neu geschätzten Betrag mitzuteilen und die Steueraumeldung

rückzugeben. Die Steuerstelle setzt den Wert der Kohle aus den von der Wertprüfungsstelle geschätzten Betrag fest und erteilt dem Steuerpflichtigen über die Festsetzung einen Bescheid, mit der Aufforderung, den danach sich ergebenden Mehrbetrag au Steuer binnen 10 Tagen einzuzahlen. In dem Bescheide sind dem Steuerpflichtigen die Grundlagen für die Berechnung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen von seiner Anmeldung abgewichen worden ist. Ferner ist der Steuerpflichtige darüber

belehren, naß gegen die amtliche Festsetzung des Wertes die Beschwerde im Verwaltungswege

lässig und bei der Steuerstelle einzulegen ist, daß aber die Beschwerde aus die Entrichtung der Steuer keine aufschiehende Wirkung hat. § 33. — Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Beschwerdebehörde der gegen den Beschwerdebescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen. Erforderlichenfalls ist die Wertprüfungstelle über die Beschwerdegründe

hören. § 31. Der Steuerpflichtige kann schon vor Eintritt der Steuerpflicht eine Auskunft der Wertsaüfungsstelle darüber verlangen, ob bestimmte Preise oder Werte sür die Versteuerung als angemessen anerkannt werden.

diesem Zwecke muß er der Wertprüfungsstelle eine Wertanmeldung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über die allgemein gültigen Preise,

denen er die Kohle abgeben will, oder über die Werte für die Kohle, die er auf andere Weise als durch Verkauf abgeben oder die er der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche

führen will, so muß die Wertanmeldung enthalten :

  1. a)Ort und Tag der Ausstellung und Unterschrift des Anmelders,
  2. b)Grube, von der die Kohle stammt,
  3. c)Kohlensorte,
  4. d)Preis oder Wert,
  5. e)Bezeichnung der

ständigen Steuerstelle, f) Zeitraum oder Menge, für die die augemeldeten Preise oder Wert der Versteuerung

grunde gelegt worden sollen. Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über Preise, die andern als den

den allgemein gültigen Preisen abgeschlossenen Verkäufen

grunde liegen, so muß die Wertanmeldung neben den im Abs. 2 genannten noch folgende Angaben enthalten :

  1. g)Tag des Kaufabschlusses, 80 a 1134
  2. h)Name und Wohnort des Abnehmers
  3. i)die

dem vereinbarten Preise

liefernde Menge oder, wenn die Menge unbestimmt ist, die Vertragsdauer. Bestehen Vereinbarungen uber Gewährung von Nachvergütungen oder sonstigen Vorteilen oder über Beteiligungen am Gewinne von Wiederverkäufen, so sind diese Vereinbarungen in der Wertanmeldung auzugeben. § 35. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für angeniesten, so bestätigt sie dies auf den drei Allsfertigungen der Wertanmeldung und bezeichnet dabei den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für die die angemeldeten Preise und Werte der Versteuerung

grunde gelegt werden dürfen. Anstelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeitraums kann die Wertprüfungsstelle die Gültigkeitsdaner ihrer Anskunft auch von der Laner des Bestehens anderer feststehender Preise abhängig machen. Sodann übersendet die Wertprüfungsstelle eine Ausfertigung der bestäliglen Werkanmeldung der Steuerstelle und eine Allsfertigung dem Stellerpflichtigen. § 36. — Der Stellerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als augemessen anerkannten Preise und Werte für den in der Auskunft augegebenen Zeitraum oder für die darin festgesetzte Menge seinen Anmeldungen

r Versteuerung der Kohlensorten, um die es sich in der Auskunft handelt,

grunde

legen. § 37. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertammeldung angegebenen Preise und Werle für unangemessen, so hat sie mit dem Steuerpflichtigen in sinngenläßer Anwendung des § 31 in VerHandlungen einzutreten Führen die Verhandlungen

einer Einigung über bestimmte Preise und Werte, so richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 35 und 36. § 38. — Führen die Verhandlungen

keiner Einigung, so vermerkt die Wertprüfungsstelle die Preise und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und übersendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuerpflichtigen und eine Ausfertigung der Steuerstelle. Entsprecheil die vom Steuerpflichtigen später eingereichten Steueranmeldungen nicht den von der Wertprüfungsstelle festgesetzten Werten und Preisen, so sind die Bestimmungen in den §§ 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. § 39. — Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat die von ihm im Laufe eines Monats

den im § 5 Abs. 1 des Reglements genannten Zwecken verbrauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis

m

  1. des folgenden Monats in einem Vergütungsantrage nach Muster 6 in doppelter Ausfertigung auzumelden. §
  2. — Die Steuerstelle hat die nach § 39 eingehenden Anträge in ein in Vierteljahrsabschnitten

führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch A nach Muster 7 einzutragen. § 41. — Wer von einem andern im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet oder von einem andern im Inland gewonnene Braunkohlen

Preßkuhleu verarbeitet und bei der Versteuerung der aufbereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat jeden Bezug von Kohle, die

r Aufbereitung,

r Verarbeitung

Preßkohlen oder

r Aufrechterhaltung des Betriebs bestimmt ist, der Stellerstelle anzumelden. Die Aumeldung muß die Sorte, 1135 die Menge und den Preis oder Wert, mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten. Mit der Anmeldung ist eine Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der (…) oder Wert fur eine Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden ist. Die Steurrstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrs abschnitten

führendes Kohlenjlruer.Vergülungsbnch B nach Muster 8 anzuschreiben. § 12 . Wird die bezogene Kohle

andern Zwecken als

r Aufbereitung,

r Verarbeitung

2 Preßtohlen oder

r Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereitungsanlagen oder Preßkohlenlverw verwendel oder an dritte weiter abgegeben, so ist dies der Steuerstelle unter Angabe der Sorten und Mengen anzumelden. Die nach Abs. 1 angemeldeten Mengen sind im Kohlensteuer-Vergütungsbuche B von den noch offenen Mengen abzuschreiben, die

m höchsten Preise oder Werte für eine Tonne angeschrieben sind. § 43. —- Über die Steuervergütung, die für die

r Aufbereitung,

r Verarbeitung

Preßkohlen oder

r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendete Kohle beansprucht wird, ist der Steuerstelle mit der Anmeldung

r Versteuerung der aufbereitete:: Kohlen oder der Braunpreßkohlen ein Vergütungsnutrag nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen. §

  1. — Die Steuerstelle hat die eingehenden Anträge in das Kohlensteuer-Vergütungsbuch B einzutragen. §
  2. — Die Vergiltung nach § 43 wird nach den Preisen oder Werten für diejenigen Mengen gewährt, die im Vergütungsbuche B am längsten angeschrieben sind. § 46.— Bei der Versteuerung aufbereiteter Kohlen ist der Berechnung der Vergütung das Gewicht der

r Versteuerung angemeldeten Kohle

grunde

legen. Das Gewicht der

r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Kohlen ist im Vergütungsantrag anzumelden. Bei der Versteuerung von Braunpreßkohlen ist das Gewicht der Braunkohlen, und zwar sowohl dss Gewicht der in den Preßkohlen enthaltenen als auch das Gewicht der

r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Brannkohlen, für die Vergütung gewährt werden kann, aus dem Gewichte der

r Versteuerung angemeldeten Braunpreßkohlen nach bestimmten Verhältniszahlen umzurechnen. Die Verhältniszahlen sind nach Anhörung der Wertprüfungsstelle für jeden Betrieb besonders

bestimmen. Die Mengen, für die danach Vergütung gewährt wird, sind im Vergütungsbuche B abzuschreiben. § 47 — Für die Abrundung der Vergütungsbeträge und für die Anmeldung der Gewichte der vergütungssähigen Kohlen sind die Vorschriften der §§ 25 und 17 sinngemäß anzuwenden. § 48. — Der Betrag der Vergütung ist auf die Gesamtheit der Steuerbeträge, die der

m Empfange der Vergütung Berechtigte nach den Steueranmeldungen für den betreffenden Monat schuldet anzurechnen. Ist der Empfangsberechtigte in diesem Monat keine Kohleusteuer schuldig geworden, so ist die Vergütung auf seine nächste Steuerschnld anzurechnen. B. Vorschriften für eingeführte Kohle. § 49. Als Wert der ans dem Anstand eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis

züglich der bis

m Orte der Grenzeingangsstelle entstaudenen Kosten. Wird die Kohle nicht ans Grund eines 1136 Erwerbsgeschäfts eingeführt, so ist als Erwerbspreis der Preis anzumelden, der für Kohlen gleicher Art und Menge am Versendungsorte gezahlt wird. Z u den bis

m Orte der Greuzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis

zuschlagenden Kosten gehören die Kosten für Beförderung einschließlich etwaiger Kosten für Umladung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege bis

m Orte der Greuzeingangsstelle sowie die Kosten für Versicherung. §50. — Die ans den, Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, vom Empfänger der Steuerstelle, bei der die Kohle

m freien Verkehr abgefertigt werden soll, mit einem Vordruck nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung

r Versteuerung anzumelden. § 51. — Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle in ein nach Mister 11

führendes .Kohlensteuer-Amneldnugsbuch einzutragen. § 52. — Der Erwerbspreis und die bis

m Orte der Greuzeingangsstelle entstandenen Kosten sind in der Steueranmeldnug in deutscher Währung anzugeben. Für die Umrechnung von fremder Währung in deutsche Währung ist der

letzt bekanntgegebene deutsche Kurs maßgebend. § 53. — Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rechnung, die Frachtpapiere und die sonstigen Belege, die über den Erwerbspreis, über die bis

m Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der

r Abfertigung

m freien Verkehr angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufugen. Hat der Vertäufer über dieselbe Sendung mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den Verkaufspreis und eine zweite uber von ihm veranslagte Ktosten, so sind der Steueranmeldung sämtliche Rechinungen beizusügen. § 54. — Bei der im kleinen Grenzverkehr, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr ein geführten, nicht

m Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der Rechnung und der son stigen Belege abgeseheil werden, wenn gegen die Richtigkeit des angemeldeten Werte, und Gewichts keine Bedeuten besteheil. In diesem Falle genügt bei Steuerbeträgen bis

10 Mark mündliche Anmeldnng. § 55. — Die Steuer für die eingeführte Kohle ist

entrichten, bevor die Kohle

m freien Veitehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nach näherer Bestimmung des General Direktors der Finanzen

gelassen werden, daß, vorbehaltlich der späteren genauen Festsetzung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufig auf Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert wird. Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpslichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet, kann der General-Direktor der Finanzen

lassen, daß die eingeführten Kohlenmengen

nächst ohne Entrichtung der Steuer

m freien Verkehr abgelassen und daß die in Zeitabschnitten ins

höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden. § 56.— Der General-Direktor der Finanzen kann vorschreiben, daß bei der Einfuhr von Kohlen auch Mengen unter 100 kg

r Verstenerung angemeldet werden müssen. §

  1. — Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und Entrichtung der Steiler für eingeführte Kohlen die Vorschriften der §§ 13 bis 38 finngemäß anzuwenden. 1137 Wo Berganfsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, können in die Wertprüfungsslellcn neben Sachverständigen ans den Kreisen des Kohlenhandels für die Beurteilung der im § 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrt- oder andere Sachverständige als Mitglieder bestellt werden, C. Neufestsetzung des Steuerbetrags. §
  2. — Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder aus sonstigen Gründen der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teil davon nachträglich ermäßig worden, so kann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß durch feine Geschäftspapiere über zeugend nachweist, auf Antrag der Steuerbetrag neu festgefetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohleusteuer wird erstattet. Wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen oder Teile der Lieferung von ihm in seinen Betrieb

rückgenommen worden sind, so kann ihm auf Autrag der für die

rückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden. Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die den Steuerbetrag festgesetzt hat,

stellen, und Zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der Versteueruug an gerechnet. Über den Aulrag entscheidet die Direktivbehörde. D. Steuererlaß aus Billigkeitsgründen. § 59. — Der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlensteuerbetrags aus Billigkeitsgründen kann unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden Grundsätze bewilligt werden. Die diesbezüglichen Anträge sind der Zolldirektion

r Herbeiführung der Entscheidung vorzulegen.

§§ 13und 14 des Reglements.

§ 60 .

r Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu entstehender Betriebe ist mindestens ein Monat vor der Betriebseröffunng bei der Steuerstelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener Stellerstellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle

übersenden, in deren Bezirke der Sitz der kaufmännischen Buchführung des Betriebs liegt. Für jeden Betrieb ist eine besondere Aumeldung abzugeben. Betriebe, die in räumlichem oder betrieblichem

sammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.. § 61. Die Betriebsanmeldung muß eine Beschreibung sämtlicher Betriebsanlagen, die für die Gewinnung, für die Verarbeitung und für den Absatz oder die Verwendung der Kohlen von Bedeutung sind, enthalten. Jusbesondere muß die Betriebsanmeldung enthalten : Art des Betriebs (Steinkohlen- oder Brannkohlenbergwerk, Aufbereitungsanstalt, Braunpreßtohleusabrik); Rame und Wohuort (Sitz) des Betriebsinhabers; Bezeichnung der Stelle, bei der die kaufmännische Buchführung erfolgt; Bezeichnung der

m Betriebe gehörigen Gruben nach Name und Lage ; Zahl und Bezeichnung der Förderschächte jeder Grube ; Art und Sorten der Kohlen, die gefördert werden ; Zahl der Aufbereitungsanlagen und Art und Erzeugnisse der Aufbereitung; Ort und Zahl der Kohlenlagerplätze, auf denen der Grube gehörige Kohlen lagern; 1138 Bezeichnung der Betriebsanlagen,

denen Aufrechterhaltung nach § 5 Abs. 1 des Regelments steuerfreie Kohlen verwendet werden sollen : Angabe ob und an welche Arten von Empfängern mich § 5 Abs. 2 des Reglements steuerfreie Hausbrandkohleu abgegeben werden; Zahl und Art der Nebeubetriebe ,

denen sohlen vermendel werden. §

  1. — Beabsichtigte Änderungen in den Betriebsanlagen (§ 13 Satz. 2 des Reglements) sind nun destens eine Woche vor dem Beginne de: Ausführungsarbeiten der Steuerstelle anzuzeigen, ebenso Änderungen im Besitz. Anderungen, die ohne den Willen des Betriebsinhabers eingetreten sind,z. B. Betriebseinstellungen oder -einschränkungen infolge von Unfällen sind innerhalb drei Tagen anzuzeigen. §
  2. — Die Anzeige des Betriebsinhabers über die Bestellung eines Betriebsleiters ist von dem Betriebsleiter mit

unterschreiben. § 64. — Die in den §§ 13 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Auzeigen sind der Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Steuerstelle. Die zweiten Ausfertigungen sind von der Steuerstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter

rückzugeben, von diesem

einem Belegheft

vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren.

§ 15des Reglements.

§ 65. — Zahl uns Allsführüng der steuerlichen Prüfungen in den nach § 3 Abs. 1 und 2 des Reglemeuts steuerpflichtigen Betrieben bestimmt das Hauptzollamt.

§ 18des Reglements.

§ 66. — Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe find verpflichtet, ihre kaufmannischen Bucher so

führen, daß sie über Art und Mengen der geförderten und der bezogenen Roblen, fernen uber die weitere Behandlung der Kohlen, deren Absatz, deren Verwendung im eigenen Beiriebe,

m eigenen Verbrauch oder

steuerfreien Zwecken

verlässigen Aufschluß gelan. Wird

r Ausrechterhaltung des Betriebs elektrische Arbeit verwendet, so sind Auschreibungen

fuhren, die uber Erzeugung oder Bezug sowie über Verwendung der Arbeit Aufschluß geben. Sofern vir Zollbehörde die Buchführung

den bezeichneten Zwecken für ausreichend erachtel, ist sie befugt, dem Inhaber des steuer Pflichtigen Betriebs die Führung besonderer Bücher nach von der Zollbehörde

bestimmenden Mustern vorzuschreiben. § 67. — Neben den im § 66 genannten Büchern haben die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe uber die steuerpflichtig gewordenen und über die steuerfrei gebliebenen Kohlen ein Steuerbuch

fuhren.

dem Steuerbuche dient das Muster 12 als Vorbild. Wo es zweckmäßig erscheint, kann das Steuerbuch nach dem Vorbild des Musters 13 eingerichtet werben. § 68. — In das Steuerbuch sind die steuerpflichtigen und die steuerfreien Kohlen aus den kaufmän nischen Büchern oder aus den von der Zollbehörde besonders vorgeschriebenen Büchern (§ 66)

übernehmen. Ans welchen kaufmännischen Büchern die Übernahme

geschehen hat, ist im Benehmen mit dem Steuerpflichtigen von der Zollbehörde

bestimmen. Die Eintragungen in das Steuerbuch müssen mindestens einmal monatlich, und zwar

Aufung 1139 des folgenden Monats, für die Summen der steuerpflichtig gewordenen oder steuerfrei gebliebenen Mengen gefertigt werden. § 69. — Die im Laufe eines Monats

steuerfreien Zwecken verwendeten oder abgegebenen Kohlen sind der Steuerstelle bis

m

  1. des folgenden Monats mit einem Vordruck nach Muster 14 anzumelden. Statistik. §
  2. — Das Hauptzollamt hat für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über die Besteuerung inländischer und aus dem Ausland eingeführter Kohle sowie über die steuerfreie Verwendung von Kohlen nach den Mustern 15, 16, 17 und 18 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen des Hauptamtes .Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk

sammenzustellen und diese nebst je einer Auvsertigung der von dem Hauptumte vorgelegten Nachweisungen mit einem erkullternden Begleitchreiben

m

  1. Juli an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. §
  2. — Das Begleitschreiben soll, abgesehen von etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des inländischen Stein- und Braunkohlenbergbaues sowie der Einfuhr von Kohle aus dem Anstand behandeln und sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken:Tätigkeit der Wertprufungsstelle,
  3. örtlicher Brauch und Umfang der Abgabe von Hausbrandkohlen an die Angestellten und die Belegschaft sowie an Berginvaliden und Bergmannswitwen gemäß § 5 Abs. 2 des Reglements. Anlage. (Ausführungsbestimmungen § 12 Abs. 1.) Art. I. — Die Steuerermäßigung bei dem Bezuge von Hausbrandkohlen für die Inhaber von Kleinwohnungen hat folgende Maßnahmen der Gemeinden oder Gemeindeverbände

r Voraussetzung: I. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nach Lage der örtlichen Verhältnisse festzusetzen,

  1. a)Wohnungen welcher Art und Größe in ihrem Bezirk als Kleinwohnungen anzusehen sind,
  2. b)welche Mengen von Hausbrandkohle der verschiedenen Sorten den Inhabern von Kleinwohnungen als Jahresbedarf

gebilligt werden. Als Hansbrandkohle für die Inhaber von Kleinwohnungen kann außer den im § 2 des Reglements aufgeführten Kuhlen auch Zechenkoks und Gastoks aus inländischer Steinkohle abgegeben werden. Bei der Abgabe von Zechenkots ist der Koks bei der Grube

bestellen und dort nach Maßgabe der

§ 4Abs.

I Satz 2 des Reglements erlassenen Ausführungsbestimmungen, jedoch nur mit 10 vom Hundert des Wertes,

versteuern. Bei der Abgabe von Gaskoks ist die

dessen Herstellung erforderliche Kohle bei der Grube

bestellen und dort mit 10 vom Hundert des Wertes

versteuern. Dabei ist die Menge der

bestellenden Kohle nach einein Ausbringen von 70 Koks

100 Kohle

berechnen. 2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen

treffen, a) die darauf abzielen, daß die Hausbrandkohlen

Preisen geliefert werden, die die für gleiche Mengen sonst gezahlten, örtlichen Preise mindestens um den Betrag der Steuerermäßigung unterschreiten; 1140 b) die es sichern, daß die Kohlen

dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in Nr. l unter

  1. a)bezeichneten Wohnungen und in den nach Nr. 1 unter
  2. b)festgesetzten Mengen abgegeben werden;
  3. c)die eine Gewähr dafür geben, daß die den Vorschriften entsprechende. Verwendimg der mit Steuerermäßigung bezogenen Kohlen nachgeprüft werden kann. 3. Die Distriktskommissare sind ermächtigt, die nach Nr. 1 und 2

treffenden Festsetzungen und Einrichtungen von der Genehmigung durch den General-Direktor des Innern abhängig

machen. Art. II. — Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben bei dem Bezuge der Hausbrandkohlen die Bestellungen mit der Bescheinigung

versehen, daß die Kohlen für den Hausbrand gemäß § 6 Abs. 2 des Reglement bestellt werden. Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeindeverbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugsoder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen. A r t . III. — Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwohnungsinhabers erfolgen ; der Weiterverkauf ist untersagt. Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Reglements, kommen Inhaber von Kleinwohnungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des § 5 Abs 2 des Reglements. steuerfreie Hansbrandkohlen erhalten. A r t . IV. —

widerhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindever bände in Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 24 des Reglements mit einer Ordnungsstrafe von einem Franken fünfundzwanzig Centime bis

dreihundert fünfundsiebzig Franken bestraft. A r t . V. — Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grundsätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung dem Haupt zollamte in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihm ferner

m l. Mai jeden Jahres in zwei Stucken eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Kleinwohnungen und über die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandlohlen einzu. senden. Luxemburg, den

  1. Juli
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. Avis. - Aviateurs. Il a pu être constaté, lors des dernières attaques d'aviateurs, qu'en dépit des avertissements réitérés des autorités, les mesures de précaution imposées par les réglementa communaux et commandées par les circonstances laissent encore d'être généralement observées, De nombreuses personnes, au lieu de se retirer immédiatement à l'intérieur des habitations, Bekanntmachung. Flugwesen. Bei Gelegenheit der letzten Fliegerangriffe konnte festgestellt werden, daß, trotz wiederholter Warnungen seitens der Behörden, die durch die Gemeindereglemente vorgeschriebenen und durch die Umstände gebotenen Vorsichtsmaßregelu noch teilweise außer acht gelassen werden. Zahlreiche Personen verbleiben weiter im Freien, anstatt sich sofort ins Innere der Wohnungen

begeben. 1141 continuent à stationner ou à circuler au dehors. Das Abblenden der Lichter wird auch nicht vollL'interception de la lumière n'est pas non plus ständig und nicht sorgfältig genug vorgenommen, opérée d'une manière suffisamment complète namentlich in bezug auf die Fenster der Kaffeeet minutieuse, surtout en ce qui concerne les häuser und sonstigen öffentlichen Lokale, die glaces des cafés et autres locaux publics, les Fenster der Hintergebäude und diejenigen, fenêtres des arrière-bâtiments ainsi que les welche auf Höfe oder Gärten gerichtet sind. fenêtres donnant sur des cours ou jardins. Le Die Regierung behält sich vor, gegebenenfalls Gouvernement, tout en se réservant de pren- schärfere Maßnahmen

treffen; sie sieht sich dre, le cas échéant, des mesures plus sévères, indes veranlaßt, alle Interessenten eindringlich tient à attirer particulièrement l'attention de auf die furchtbaren Folgen hinzuweifen, welche tous les intéressés sur les conséquences terribles die geringste Nachlässigkeit nach sich Ziehen kann, que la moindre négligence peut entraîner et sur und auf die schwere Verantwortlichkeit, welcher l'énorme responsabilité que risquent d'encourir diejenigen sich aussetzen, die es unterlassen, Vorceux qui omettent de se conformer strictement schriften, deren Befolgung in ihrem eigenen à des prescriptions qu'il est de leur devoir d'ob- Interesse und im Interesse ihrer Mitbürger server dans leur propre intérêt et dans celui de geboten ist, aufs genaueste nachzukommen. leurs concitoyens. Les organes de la force publique voueront Die Organe der öffentlichen Macht werden une vigilance particulière à la constatation des sorgfältigst auf die Feststellung der

widercontraventions aux règlements afférents. handlungen gegen die erlassenen Reglemente bedacht sein. Il est entendu, au surplus, que ceux qui auIm übrigen werden die, welche es an Vorsicht ront manqué de prévoyance ne sauraient en haben fehlen lassen, in keinem Fall auf Entschäaucun cas prétendre à être tenus indemnes du digung erlittene Schäden Anspruch erheben préjudice qu'ils pourront avoir subi. können. Luxemburg, den

  1. September
  2. Luxembourg, le 28 septembre
  3. Les Membres du Gouvernement, Die Mitglieder der Regierung, L. Kauffman. L. M o u t r i e r . A. L e f o r t . L.. KAUFFMAN. L. MOUTRIER. A. LEFORT. J. F a b e r . J. FABER. Avis. — Postes et télégraphes. Fax arrêté grand-ducal du 28 septembre courant M. Théodore Cravatte, percepteur des postes et des télégraphes à Vianden, a été nommé en la même qualité au bureau des postes à Grevenmacher. Luxembourg, le 29 septembre
  4. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Bekanntmachung. — Post- und TelegraphenVerwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  5. September ct. ist Hr. Theodor Cravatte, Postperzeptor

Vianden,, in derselben Eigenschaft beim Postamt Grevenmacher ernannt worden. Luxemburg, den

  1. September
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. 80 b 1142 Avis. — Conseil d'Etat. Bekanntmachung. — Staatsrat. Par arrêté grand-ducal du 2 octobre 1917, M. Alphonse-J.-B. Nickels, conseiller de Gouvernement, a été nommé aux fonctions de secrétaire-adjoint du Conseil d'Etat. Durch Großh. Beschluß vom
  3. Oktober 1917 ist Hr. Alfons J. B. Nickels, Regierungsrat,

m beigeordneten Sekretär des Staatsrates ernannt worden. Luxemburg, den

  1. Oktober
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. . K a u f f m a n . Luxembourg, le 3 octobre
  3. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Avis. — Administration communale. Par arrêté grand-ducal en date de ce jour, M. Joseph Palgen, conseiller des comptes, domicilié à Hollerich, a été nommé bourgmestre de la commune de Hollerich. Par arrêté grand-ducal du même jour, MM. Nicolas Machet, cultivateur, domicilié à Hollerich, et Michel Flammang, entrepreneur, domicilié à Bonnevoie, ont été nommés échevins de la commune de Hollerich. Luxembourg, le 2 octobre
  4. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER Avis. — Contribntions et accises. Par arrêté grand-ducal du 14 septembre courant MM. Auguste Brucher et Jseph Wagner, receveur des contributions et accises à Bettborn resp. chel de service des accises à Junglinster, ont été nommés, le premier aux fonctions de contrôleur des contributions à Echternach, le second à celles de receveur des contributions et accises à Bettborn. Luxembourg, le 29 septembre 1917, Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, h. KAUFFMAN. Bekanntmachung. — Gemeindeverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom heutigen Tage ist Hr. Josef Palgen, Rechnungsrat, wohnhaft

. Hollerich,

m Bürgermeister der Gemeinde Hollerich ernannt worden. Durch Großh. Beschluß desselben Datums sind die HH. Nikolaus Mackel, Landwirt, wohnHaft

Hollerich, und Michel Flammang, Unternehmer, wohnhaft

Bonneweg,

Schöffen der Gemeinde Hollerich ernannt worden. Luxemburg, den

  1. Oktober
  2. Für den General-Direktor des Innern, Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Steuer- und Akzisenverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  3. September ct. such die HH. August Brucher und Josef W a g n e r , Steuereinnehmer

Bettborn bezw. Akzisendienstchef

Junglinster, ersterer

m Steuerkontrolleur

Echternach, letzterer

m Steuereinnehmer

Bettborn ernannt worden. Luxemburg, den

  1. September
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. K a u f f m a n . 1143 Avis. — Enregistrement et domaines. Par arrêté grand-ducal du 14 septembre dernier, M. Joseph Emringer, second commis à la Direction de l'enregistrement et des Domaines, a été nommé receveur de l'enregistrement et des domaines au bureau de Capellen. Luxembourg, le 3 octobre
  3. Le Ministre d'Etat, Président dut Gouvernement, L. KAUFFMAN. Bekanntmachung. — Einregistrements- und Domänenverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom
  4. September letzthin ist Hr. Josef Emringer, zweiter Kommis bei der Einregistrements- und Domänendirektion,

m Steuereinnehmer

Capellen ernannt worden. Luxemburg, den

  1. Oktober
  2. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. K a u f f m a n . Avis. — Jury d'examen. Bekanntmachung. — Prüfungsjury. Le jury d'examen pour la médecine-vétérinaire, composé de MM. Jules Diederich, vétérinaire du Gouvernement à Luxembourg, président; Charles Krombach, vétérinaire à Dudelange; Émile Mark, vétérinaire à Differdange; Léandre Spartz, vétérinaire et directeur de l'abattoir municipal de Luxembourg, membres, et Paul Koch, vétérinaire à Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira en session ordinaire du 13 au 16 octobre prochain, au laboratoire bactériologique à Luxembourg, à l'effet de procéder à l'examen de M. Lucien Klees de Vianden, récipiendaire pour la candidature en médecine vétérinaire. L'examen écrit aura lieu le samedi, 13 octobre, de 9½ heures à midi et demie et de 3 à 6 heures de relevée. L'examen oral est fixé au mardi, 16 octobre, à 3 heures de relevée. Die Prüfungsjury für die Tierarzneikunde, bestehend ans den HH. Julius Diederich, Staatstierarzt

Luxemburg, Präsident; Karl K r o m b a c h , Tierarzt

Düdelingen, Emil M a r k , Tierarzt

Differdingen, Leander S p a r t z , Tierarzt und Direktor des Städtischen Schlachthofes

Luxemburg, Mitglieder, und Paul Koch, Tierarzt

Luxemburg, MitgliedSekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom

  1. auf den
  2. Oktober künftig im bakteriologischen Laboratorium

Luxemburg

sammentreten, behufs Prüfung des Hrn. Lucien K l e e s aus Vianden, Rezipiend für die Kandidatur in der Tierarzneikunde. Die schriftliche Prüfung findet am Samstag, den

  1. Oktober, von 9½ Uhr morgens bis 12½ Uhr, und von 3 bis 6 Uhr nachmittags statt. Die mündliche Prüfung ist auf Dienstag, den
  2. Oktober, um 3 Uhr nachmittags, festgesetzt. Luxembourg, le 2 octobre
  3. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER Luxemburg, den
  4. Oktober
  5. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Avis. — Bourses d'études. Bekanntmachung. — Studienbörsen. Une part de bourse de la fondation Gerig, pour études à l'Athénée ou au Séminaire de Luxembourg, est vacante à partir du 1 e r du mois courant. Ein Teil der Studienbörsen der Stiftung Gerig , für Studien am Gymnasium oder am Seminar

Luxemburg, ist seit dem 1. laufenden Monats fällig. 1144 Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, avant le I e r novembre. Luxembourg, le 1 e r octobre 1917. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Avis. — Règlement communal. En séance du 7 septembre courant, le conseil communal de Flaxweiler a édicté un règlement de police fixant l'époque de la fermeture des colombiers dans cette commune. — Ce règlement a été dûment approuvé. Luxembourg, le 27 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER Avis. — Règlement communal. En séance du 10 août 1917, le conseil communal de Bettembourg a édicté un règlement de police fixant l'époque de la fermeture dos colombiers dans cette commune. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 28 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique. L. MOUTRIER Avis. — Règlement communal. En séance du 24 août 1917, le conseil communal de Remich a édicté un règlement de Bewerber um den Genuß dieser Börse, sind gebeten, nur ihre Gesuche nebst den Belegstücken auf die sich ihr Anrecht gründet, vor dem 1. November künftig einzusenden. Luxemburg, den 1. Oktober 1917. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 7. dieses Monats hat der Gemeinderat von Flaxweiler ein Polizeireglement betreffend die zeitweilige Schließung der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt worden. Luxemburg, den 27. September 1917. Für den General-Direktor des Innern, Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In semer Sitzung vom 10. August 1917 hat der Gemeinderat von Bettemburg ein Polizeireglement betreffend die zeitweilige Schließung der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 26. September 1917. Für den General-Direktor des Innern, Der Genral-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichtes, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In der Sitzung vom 24. August d. J. hat der Gemeinderat von Remich ein Polizeireglement 1145 police décrétant le ban de vendange pour 1917. — Ce règlement a été dûment publié. betreffend die Weinbergsperre für das Jahr 1917 erlassen. — Diefes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 29 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, Für den General-Direktor des Innern, Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichtes, L. M o u t r i e r . MOUTRIER 2 Mersch. 3 Clervaux. 4 5 Diekirch. Redange. 6 7 Wiltz Echternach. Pulfermühl Limpertsberg Bonnevoie Luxembourg Verlorenkost Boevange Larochette Clervaux Hosingen Ermsdorf Beckerich Elvange Heiderscheid Christnach Rosport Affections puerpérales. Luxembourg. Variole. 1 Localités. Scarlatine. Cantons. Coqueluche. № d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 15 au 29 septembre 1917. Dyphtérie. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 15. bis 29. September 1917 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Avis. — Service sanitaire. Fièvre typhoïde. L. Luxemburg, den 29. September 1917. 3 1 1 2 1 1 1 1 1 2 1 1 1 2 1 Total 15 3 2 Caisse d'épargne. — Par décision en date du 24 septembre 1917, les livrets nos 97106, 104139, 136676, 201867 et 213048 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 25 septembre 1917, 1146 Bekanntmachung. — Zollwesen. Mit Geltung vom 15. September 1917 ab bis aus weiteres bleibt Obst der Nr. 47 des Zolltarifs bei der Einfuhr zollfrei. Luxemburg, den 3. Oktober 1917. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. Avis. — Bourses d'études. Une bourse d'études de chacune des fondations Gadérius et Heyardt est vacante à partir du premier du mois courant. Les prétendants à la jouissance de ces bourses sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, avant le 1 e r novembre. Luxembourg, le 3 octobre 1917. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. Moutrier Bekanntmachung. — Studienbörsen. Je eine Studienbörse der Stiftungen Gadérins und Heyard ist von, 1. lfd. Mts. ab fällig. Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten mic ihre Gesuche nebst den Belegstücken, auf die ihr Anrecht sich gründet, vor dem 1. November einzusenden. Luxemburg, dm 3. Oktober 1917. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L.Moutrier. Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique. Suivant exploit de l'huissier Pierre Weitzel de Luxembourg, en date du 28 septembre 1917, à la requête de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, représenté par son Directeur général des travaux publics, M. Antoine Lefort, demeurant à Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, ayant son siège légal à Luxembourg, et représentée par son administrateur délégué M. Léon Metz, maître de forges demeurant à Esch-s.-Alz., et resp. de la Direction générale Impériale des chemins de fer d'Alsace-Lorraine, établie à Strasbourg, représentée dans le Grand-Duché de Luxembourg par M. Jean Abicht, conseiller intime, chef de l'administration allemande pour l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, demeurant à Luxembourg, pour lesquels requérants est constitué et occupera Me Robert Brasseur, avocat-avoué à Luxembourg, en l'étude duquel domicile est élu; Assignation a été donnée à: I. M. Tony Wirigen, major en retraite, demeurant à Bruxelles, 7, Place du Haut-Pont; II. La dame Élise Wirtgen, veuve de Joseph Neuman, rentière, demeurant à Luxembourg; III. M. Joseph Neuman, notaire, demeurant à Dudelange; IV.

  1. a)M. Paul Ulveling, vice-président de la Cour supérieure de justice du Grand-Duché de Luxembourg, demeurant à Luxembourg;
  2. b)Mme Madeleine Noppeney, sans état, demeurant à Luxembourg, agissant tant en son nom personnel qu'en sa qualité de tutrice légale et naturelle de ses enfants mineurs issus de son mariage avec feu M. Auguste Ulveling, en son vivant président de la Chambre des comptes, savoir: Pierre, Jean et Etienne les Ulveling, ces derniers en leur qualité d'héritiers de feu leur prédit père;
  3. c)Mme Virginie François, veuve de feu M. Georges Ulveling, en son vivant premier commissaire des chemins de fer, elle propriétaire-rentière, demeurant à Luxembourg, Boulevard extérieur, territoire de la commune de Hollerich;
  4. d)M. Georges Ulveling, avocat, demeurant à Luxembourg, Boulevard extérieur, territoire de la commune de Hollerich, en sa qualité d'héritier de feu son père M. Georges Ulveling, préqualifié; 1147 V. La dame Amélie von Petz, rentière, demeurant à Salzbourg, 10, Mœnchsberg, veuve de feu M. François von Dresler, vivant propriétaire-rentier à Salzbourg, la dite dame Amélie von Petz en sa qualité de tutrice légale de ses enfants mineurs issus de son mariage avec feu le dit sieur François von Dresler, savoir: Armand, Anne, Marcel, et Hans, les von Dresler, ces derniers en leur qualité d'héritiers de feu leur prédit père; V I .
  5. a)M. Max Engelbrecht, référendaire, demeurant à Liegnitz (Silésie), Neue Goldbergstraße 8;
  6. b)Mlle Adèle Engelbrecht, au séminaire à Augustenburg-s.-Olsen (Schlewig-Holstein);
  7. c)M. Oscar Engelbrecht, employé, demeurant à Steglitz-lez-Berlin, 22, Ahornstraße, en sa qualité de tuteur de ses enfants mineurs issues de son mariage avec feu son épouse M m e Hermine von Dresler, savoir: Gertrude et Madeleine les Engelbrecht, ces dernières en leur qualité d'héritières de leur prédite mère décédée Hermine von Dresler; à comparaître le mercredi, 17 octobre 1917, à 9½ heures du matin, devant le tribunal civil de l'arrondissement de et à Luxembourg, siégeant en matière d'expropriation pour cause d'utilité publique, au Palais de justice à Luxembourg, pour par les faits, causes et motifs indiqués au dit exploit, voir dire que les formalités prescrites par la loi du 17 décembre 1859 pour parvenir à l'expropriation pour cause d'utilité publique des parcelles ci-après désignées, appartenant aux assignés, situées sur le territoire de la commune de Hollerich, et à emprendre pour les travaux d'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg, ont été remplies, savoir: une parcelle, sise au lieu dit «in der Alzing», inscrite au cadastre de la commune de Hollerich sub section B, n° 49/3434 pour une contenance totale de 5 h. 94 a. 70 ca., mais mesurant en réalité 6 h. 6 a. 59 ca., dont 3 h. 80 a. et 86 c. de pré, et 2 h. 25 a. et 73 ca. de terre vaine, remblayée et formant le n° 43 du plan parcellaire; voir donner acte aux parties poursuivantes qu'elles offrent aux assignés pour indemnité du chef de l'expropriation pour cause d'utilité publique des parcelles dont s'agit, les sommes ci-après indiquées, savoir:
  8. a)pour la parcelle de pré de 3 h. 80 a. 86 ca., à raison de 250 fr. par are, la somme de 95.215 fr., et
  9. b)pour la parcelle de terre vaine remblyaée de 2 h. 25 a. 73 ca., à raison de 125 fr. par are, la somme de 28.216 fr. 25, ensemble celle de 123.431 fr. 25 centimes; en cas de refus d'accepter ces offres, voir procéder conformément à la loi, au règlement des indemnités auxquelles les assignés ont droit; voir ordonner la mise en possession des parties poursuivantes à charge par elles de consigner préalablement les sommes ci-dessus offertes; s'entendre les assignés condamner aux frais et dépens; avec déclaration, que les pièces suivantes sont déposées au greffe du tribunal d'arrondissement de Luxembourg, où les intéressés peuvent en prendre connaissance: 1° l'arrêté grand-ducal en date du 20 juillet 1917, déclarant d'utilité publique les travaux d'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg, sur le territoire de la commune de Hollerich; 2° l'arrêté de cessibilité pour cause d'utilité publique pris par M. le Directeur général des travaux publics susdit le 21 juillet 1917, concernant les terrains nécessaires à l'agrandissement de la gare centrale de Luxembourg; 3° les plans et tableaux indicatifs des travaux à effectuer et des parcelles à exproprier pour cause d'utilité publique, ensemble les pièces de l'instruction adminitrative ayant précédé les arrêtés précités. Pour extrait, P. Weitzel, huissier à Luxembourg. Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange. — Société Anonyme. Siège social à Dudelange. MM. les actionnaires de la Société Anonyme des Aciéries Réunies de Burbach-Eich-Dudelange sont priés d'assister à l'assemblée générale ordinaire du samedi, 27 octobre 1917, à 10 heures du matin en l'Hôtel de la Banque Internationale, salle des conférences, à Luxembourg, à l'effet de délibérer sur les objets suiORDRE DU JOUR: 1. Rapport du Conseil d'administration sur les opérations et la situation de la société. 2. Rapport des commissaires sur la comptabilité et le bilan de l'exercice écoulé. 3. Communication du bilan et du compte profits et pertes. 1148 4. Nominations dans les conseils. 5. Tirage d'obligations. 6. Divers. Le Conseil a l'honneur de rappeler à MM. les actionnaires que pour pouvoir faire partie de l'assemblée générale, ils auront à se conformer à l'art. 43 des statuts ainsi conçu: « L'assemblée générale se compose de tous les porteurs de parts sociales. Chaque propriétaire de parts sociales a autant de voix qu'il possède de titres. Pour avoir le droit d'assister aux assemblées générales, les propriétaires de parts sociales doivent déposer leurs titres aux lieux et entre les mains désignés par le Conseil d'administration, quinze jours au moins avant la date fixée pour chaque assemblée. Il est remis à chacun d'eux une carte d'admission qui est nominative et personnelle et qui constate le nombre de parts sociales déposées. » Le dépôt des actions en vue de cette assemblée pourra être effectué jusqu'au 10 octobre inclus, soit quinze jours avant l'assemblée, dans un des établissements de banque désignés ci-après: En Belgique: 1° à la Banque de Bruxelles, à Bruxelles; 2° au Crédit général de Belgique, à Bruxelles; 3° à la Société générale de Belgique, à Bruxelles et ses banques patronnées; 4. à la Banque centrale de Liège, à Liège. Dans le Grand-Duché de Luxembourg: 1° à la Banque Internationale à Luxembourg; 2° au siège social à Dudelange. En Allemagne: 1° à la Diskontogesellschaft, Berlin; 2° à la Banque Haldy frères, à Sarrebruck; 3° la Banque A, Levy, à Cologne; 4° à la Banque Sal. Oppenheim fr. et Compagnie, à Cologne; 5° au A. Schaaffhausen'scher Bankverein, à Cologne. Les procurations devront Être adressées au plus tard le 21 octobre, à Dudelange, au siège social de la société, Dudelange, le 30 septembre 1917. Pour le Conseil d'administration : Léon Metz. Samod. — Aktiengesellschaft

r Errichtung von Arbeiterwohnungen, Gesellschaftssitz in Düdelingen. Die HH. Aktionäre werden hiermit

der am

  1. Oktober dieses Jahres im Hôtel Beyens in Luxemburg, nachmittags 4 Uhr, stattfindenden ordentlichen Generalversammlung höflichst eingeladen. TAGESORDNUNG:
  2. Bericht des Verwaltungs- und Aufsichtsrates über das verflossene Geschäftsjahr.
  3. Genehmigung der Jahresbilanz.
  4. Wahl von Verwaltungs- und Aufsichtsrats-Mitgliedern.
  5. Verschiedenes, Düdelingen, den
  6. September
  7. Der Verwaltungsrat.

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Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.