Nassau, u., u., u.; Nach Einsicht des Gesetzes vom 28. Juli 1917, die Einführung einer Kohlensteuer betreffend, insbesondere des Art. 2 dieses Gesetzes, wodurch die Großh. Regierung ermächtigt worden ist, mit der Deutschen Regierung ein Abkommen
treffen wegen Feststellung der Art, auf die der Ertrag dieser Steuer verteilt werden soll; Nach Einsicht des am
Luxemburg zwischen der Großh. Regierung und der Regierung des Deutschen Reichs unterzeichnete Abkommen, die Verteilung des Ertrages der Kohlensteuer betreffend, ist genehmigt, und soll vom 1. August 1917 ab
r Allwendung kommen. 1126 Art.
bemessen sind wie für die Bundesstaaten des Deutschen Reichs. Art. 4. — Dem Deutschen Reiche bleibt unbenommen, wegen der an sein Zoll- und Steuersystem angeschlossenen österreichischen Gemeinden mit Österreich in eine Gemeinschaft der Kohlensteuer
treten. In diesem Falle wird bei der Abrechnung mit Luxemburg die Bevölkerung der betreffenden österreichischen Gebietsteile der Bevölkerung des Deutschen Reiches (Art. 8, Abs. 1) hinzugerechnet. Art.
kündigen. Im Falle einer Änderung der im Deutschen Reiche oder in Luxemburg bestehenden Kohlensteuergesetzgebung kann die Kündigung auch für einen anderen Tennin mit hnlbjähriger Frist erfolgen. Geschehen
Luxemburg in doppelter Ausfertigung am
m Kohlensteuerreglement (Großh. Beschluß vom 28. Juli 1917) werden hiermit bekanntgegeben : Kohlenfteuer-Ausführungsbestimmungen.
§ 1. — Aus dem Ausland eingehende Kohle, die unter Zollüberwachung unmittelbar durchgeführt wird, unterliegt der Steuer nicht. Wird Kohle unter Beachtung der Zollvorschriften für den Zwischenauslandsverkehr aus dem Inland durch das Ausland nach dem Inland versendet, so entsteht durch die Tatsache der Wiedereinfuhr allein keine Steuerpflicht. Kohle, die ans dem freien Verkehr auf Bestellung oder
m Kommissionsverkaufe nach dem Ausland gesandt worden ist und von dort
rückkommt, kann steuerfrei abgelassen werden, wenn kein Zweifel besteht, daß dieselbe Kohle wieder eingeht, die ausgegangen ist.
1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und
§ 2. — Als Aufbereitung im Sinne des Regimentes gilt nicht das Verwaschen der von einem anderen bezogenen Feinkohle
m Zwecke der Verkokung; ebenso wenig gilt es als Aufbereitung, wenn jemand Kohle, die er von der Grube eines anderen erworben und unter Abschluß eines Frachtvertrags mit einem Verkehrsunternehmer bezogen hat, einer Bearbeitung unterzieht. Wird Braunkohle gepreßt, um im Hauptzweck
r Gewinnung von Olen, Fetten, Wachs oder ähnlichen Erzeugnissen oder von Vorprodukten
solchen Erzeugnissen vergast
werden, so gilt diese Pressung nicht als Aufbereitung oder Verarbeitung
Preßkohle; der Versteuerung unterliegt ln diesem Falle die
r Herstellung der Preßsteine verwendete Rohkohle. Diese Vergünstigung wird nur gewährt, wenn die Pressung im eigenen Betriebe des Verarbeiters vorgenommen wird oder wenn sie durch einen Dritten in einer besonderen nur der Herstellung des Bedarfs der Vergasungsanlage dienenden Anlage erfolgt. § 3. — Inländische Kohle ist in ihrer Beschaffenheit
r Zeit der Abgabe steuerpflichtig. Bei der Verwendung im eigenen Betrieb oder bei der
führung
m eigenen Verbrauche wird die Kohle in der Beschaffenheit von der Steuer erfaßt, in der sie im eigenen Betriebe verwendet oder
m eigenen Bedarfe verbraucht wird. So ist z. B. Braunkohle, die von dem Gewinner
Preßkohlen vorarbeitet und als solche im eigenen Betriebe verbraucht wird, als Preßkohle steuerpflichtig; Steinkohle, die von, Gewinner
nächst aufbereitet und dann im eigenen Betriebe verbraucht wird , ist als aufbereitete Kohle steuerpflichtig. Die Weitorbearbeitung der Rohkohle ist jedoch steuerlich nur insoweit von Bedeutung, als dadurch Erzeugnisse gewonnen werden, die nach § 2 des Reglementes der Gewinnung im Inland der SteuerPflicht unterliegen. Bei der Verwendung oder bei dem Verbrauche von Koks oder von ans Steinkohlen hergestellten Preßkohlen ist danach nicht der Koks oder die Steinpreßkohle, sondern die dazu verarbeitete Kohle steuerpflichtig. §
stellen, daß die
versteuernde Menge der verkokten Steinkohlen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt wird. Der Antrag ist nur
lässig für solche Kokereien, denen ausschließlich im eigenen Betriebe des SteuerPflichtigen gewonnene Kohle
r Verarbeitung
geführt wird. Welches Ausbringen normal, d. h. bei ordnungsmäßigem Betriebe durchschnittlich
erzielen ist, wird von der Wertprufungsstelle (§ 27) für bestimmte Bezirke allgemein festgesetzt. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann ausnahmsweise für einzelne Betriebe das Ausbringen besonders festgesetzt werden. Wird der Antrag bei Inkrafttrteen des Reglements gestellt, so erfolgt für den Umfang des betreffenden Betriebs die Versteuerung der Kohle, die als Koks nach dem 31. Juli 1917 auf Grund eines Kaufvertrags geliefert oder sonst abgegeben oder der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche
geführt worden ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Verkokung bereits vor dem
grunde
legen, den die Kohlensorte, ans der der Koks hergestellt worden ist,
r Zeit der Lieferung usw. des Koks hat. § 7. — Die aus dem Ausland eingehende Kohle ist dem Grenzeingangsamt anzumelden. Die Grenzeingangsämter bei denen Kohle
m freien Verkehr abgefertigt werden darf, worden besonders bestimmt werden. Soll die Kohle bei einem Amte im Innern
m freien Verkehr abgefertigt werden, so ist sie diesem Amte vom Grenzeingangsamt unter Zollkontrolle
überweisen.
1 des Reglements. § 8. — Der Versteuernng unterliegen nicht diejenigen Kohlemnengen, die
r Aufrechterhaltung des Betriebs des Bergwerkes sowie der Aufbereitungsanlagen erforderlich sind. Als
r AufrechterHaltung des Betriebs erforderlich gilt auch die Ausbesserung der jeweils vorhandenen Betriebsmaschinen und -geräte, nicht aber ihre Herstellung. Bei der Herstellung von Preßkohlen (Briketts oder Naßpresteinen) aus Braunkohle erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die sogenannte FeuerkohleErzeugt der steuerpflichtige Betrieb elektrische Arbeit sowohl für steuerfreie als auch für steuerpflichtige Zwecke, so bleibt von der in seinem Elektrizitätswerke verbrauchten Kohle nur derjenige Teil steuerfrei, der nach den Betriebsausweisen des Elektrizitätswerkes dem Anteil der
steuerfreien Zwecken abgegebenen Menge elektrischer Arbeit an der Gesamtabgabe entsprach. Werden die
r Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlichen Kohlenmengen nicht von dem steuerpflichtigen Betriebe selbst, sondern von einem Dritten in elektrische Arbeit umgewandelt, so wird dem Steuerpflichtigen für jede
steuerfreien Zwecken bezogenem Kilowattstunde die Steller für eine entsprechende Kohlenmenge vergütet. Die entsprechende Kohlenmenge beträgt, und zwar ohne Rücksicht auf Art und Ursprung der
r Erzeugung der elektrischen Arbeit verbrauchten Kohlen, a) bei Steinkohlenbergwerken und den
ihnen gehörigen Aufbereitungsanlagen 1,5 kg der min- 1129 derartigsten von dem steuerpflichtigen Betriebe vertriebenen Kohlensorte, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Reglements der minderwertigsten für die Aufbereitung bezogenen Rohkohle, b) bei Braunkohlenbergwerken und den
ihnen gehörigen Preßkohlenfabriken 3,5 kg von dem Bergwerk geförderter, in dem Falle des § 3 Abs. 2 des Reglements von der Fabrik bezogener Rohkohle voll 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten. Hat die geförderte oder bezogene Rohkohle einen höheren oder niedrigeren Wärmewert als 2000 bis 2500 Wärmeeinheiten, so ist die dem Bezug elektrischer Arbeit entsprechende Kohlenrnenge von der Steuerstelle nach Anhörung der Wertprüfungsstelle (§ 27) festzusetzen. Nach vorstehenden Grundsätzen ist auch
verfahren, wenn die elektrische Arbeit Zwar im eigenen Betriebe des Steuerpflichtigen, aber mittels Gases aus steuerpflichtiger Kohle erzengt wird. § 9. — Aufbereitungsanlagen und Preßkohlenfabriken der im § 3 Abs. 2 des Reglements genannten Art erhalten die Steuer für die
r Aufrechterhaltung des Betriebes der Aufbereitungsanlage oder als Betriebsmittel
r Herstellung von Preßkohlen verwendete Kohle
gleich mit der Steuer vergütet, die für die
r Aufbereitung oder Verarbeitung bezogene Kohle entrichtet worden ist.
3 des Reglements. § 10. — Die Kohle, die Lokomotiven beim Überschreiten der Grenze aus dem Ausland als Betriebsmittet mit sich führen, bleibt steuerfrei. Für die Flußschiffahrt kann der General-Direktor der Finanzen Erleichterungen
lassen. Die Abgabe von mitgefuhrter Kohle an Empfänger im Inland ist nur mit Genehmigung der Steuerstelle am Abgabeort und nach Versteuerung
lässig. § 11. — Von der Steuer befreit ist bituminöse Braunkohle (Schieferkuhle) von der Art des Messelner Vorkommens, soweit sie
Olen oder ähnlichen Erzeugnissen in Verfahren berarbeitet wird, bei denen keine auf dem Roste verbrennbaren Rückstände verbleiben. Im übrigen kann für Stein- oder Braunkohle, die
Ölen, Fetten, Wachs oder ähnlichen Erzeugnissen oder den Vorprodukten
solchen Erzeugnissen auf dem Wege der Vergasung, der Verflüssigung oder der Auslaugung oder in anderen Verfahren verarbeitet wird, die auf die Erzielung einer größtmöglichen Ausbeute an den vorgenannten Erzeugnissen gerichtet sind, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung gewährt werden. Diese Bestimmung gilt nur für solche Verfahren, die erst nach den, 1. August 1914 im Inland gewerblich ausgenützt worden sind oder werden sollen, und die aus Rücksichten der Volkswirtschaft Förderung verdienen. Die Steuererleichterung wird in der Regel nicht gewährt für Betriebsstätten, in denen jährlich weniger als 200.000 t Rohbraunkohle oder weniger als 100.000 t Braunkohlenpreßsteine oder weniger als 50.000 t Steinkohle
den obenerwähnten Erzeugnissen verabreitet werden können. Anträge auf Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung sind an die Zolldirektion
r Herbeiführung der Entscheidung
richten. Der Antrag kann schon vor Ausführung des Unternehmens gestellt werden. Z u § 6 Abs. 2 des Reglements. § 12. — Die Grundsätze für die Ausführung des § 6 Abs. 2 des Reglements sind in der Anlage enthalten. Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände haben die auf Grund des Artikels II der Grundsätze 1130 abgegebenen Bescheinigungen in ein Bestellbuch einzutragen unter Angabe des Bestellers und der bestellten Mengen. Das Bestellbuch ist den Beamten der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
den §§ 7 bis 11 sowie
2 Satz 2 und
verstehen. Bei Verkäufen syndizierter Gruben au das Syndikat setzt sich der Verkaufspreis
sammen aus dem Abrechnungspreise zwischen Grube und Syndikat
züglich aller der Grube
gewährenden Nachvergütungen und abzüglich aller dem Syndikate von der Grube
leistenden Rückvergütungen. In gleicher Weise ist bei Verkäufen an Händler der Endpreis maßgebend, der sich aus dem bei der Lieferung vereinbarten Verkaufspreis
züglich aller Nachvergütungen errechnet. § 14. — Nachvergütungen oder neben dem Verkaufspreis gewährte Vorteile sind in vollem Betrage steuerpflichtig. Ist der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar am Gewinn eines Wiederverkäufers beteiligt, so ist der Anteil des Steuerpflichtigen am Reingewinn aus dem Wiederverkaufe der Kohle abzüglich 6 vom Hundert des Anlagekapitals, mit dem der Abgeber der Kohlen am Geschäfte des Wiederverkäufers beteiligt ist, mit 20 vom Hundert steuerpflichtig. Erstreckt sich die Beteiligung am Geschäfte des Wiederverkäufers auf andere Gegenstände als auf die vom Steuerpflichtigen gelieferte Kohle, so ist der Abzug der Kapitalzinsen nur im Verhältnis des Reingewinns aus dieser Kohle
demjenigen aus dem übrigen Geschäftsbetriebe
lässig. § 15. — Bestehen für eine Sorte Kohlen verschiedene Verkaufspreise, so gilt als Wert der der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche
geführten Kohlen gleicher Sorte der niedrigste
r Zeit der Verwendung oder des Verbrauchs erzielte Verkaufspreis. Sind vom Selbstverbraucher keine Verkäufe über seinein Selbstverbrauch annähernd entsprechende Mengen abgeschlossen wurden, so sind die in seinem Bezirke für langfristige Abschlüsse über entsprechende Mengen gleicher Sorten erzielten Preise als Wert seines Selbstverbrauchs
grunde
legen. § 16. — Der nach § 3 Abs.1 und 2 des Reglements
r Entrichtung der Steuer für inländische Kohle Verpflichtete hat die in seinem Betrieb innerhalb eines Monats steuerpflichtig gewordene Kohle spätestens bis
m 15. des folgenden Monats der Steuerstelle, in deren Bezirke sein Betrieb liegt,
r Versteuerung anzumelden. Erstreckt sich der Betrieb über die Bezirke mehrerer Steuerstellen, so hat die Anmeldung
r Versteuerung bei derjenigen Steuerstelle
geschehen, in deren Bezirke der Sitz der kaufmännischen Buchführung des Betriebs liegt. §
den allgemein gültigen Preisen abgegeben worden 1131 ist, sowie der Kohle, die auf andere Weise als durch Verkauf abgegeben oder die der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche
geführt worden ist, sind Vordrucke nach Muster 1*)
verwenden. Für die Anmeldung von Kohle, die nicht
den allgemein gültigen, sondern
Preisen abgegeben worden ist, die auf Grund besonderer Abschlüsse vereinbart worden sind, sind Vordrucke nach Muster 2
benutzen. Für die Anmeldung von Nachvergütungen sind Vordrucke nach Muster 3
verwenden. Die Anmeldungen sind in doppelter Ausfertigung einzureichen § 19. — Ist neben dem Verkaufspreis die Gewährung von Nachvergütungen oder von andern Vorteilen vereinbart, oder erfolgt die Lieferung unmittelbar oder mittelbar an einen Wiederverkäufer, au dessen Verkaufserlös der Steuerpflichtige beteiligt ist, so ist dies in der Steueranmeldung anzugeben. Der Betrag dieser Nachvergütungen, der sonstigen Vorteile und der Anteile am Gewinne von Wiederverkäufern ist anzumelden, sobald er feststeht. Soweit dem Steuerpflichtigen dem Wiederverkänfer gegenüber ein Recht auf Rechnungslegung und Büchereinsicht
steht, hat er dieses auf Erfordern der Zollverwaltung auszuüben und das Ergebnis vorzulegen. § 20. — Wird die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10 vom Hundert beantragt (§ 6 Abs. 2 des Reglements), so ist mit der Steueranmeldung eine Bescheinigung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes vorzulegen, daß die Kohlen für den Hausbrand der Inhaber von Kleinwohnungen gemäß § 6 Abs. 2 des Reglements bestellt werden. Die Bescheinigung ist der Steueranmeldung als Beleg anzuschließen. Wird nicht die ganze Menge, über welche die Bescheinigung lautet, auf einmal versteuert, so hat die Steuerstelle die versteuerte Menge auf der Bescheinigung abzuschreiben und die Bescheinigung dem Steuerpflichtigen
r Benutzung bei der nächsten Versteuerung
rückzugeben. Daß die Bescheinigung vorgelegen hat, ist in der Steueranmeldung
bestätigen. Die Bescheinigung ist in diesem Falle der Steueranmeldung anzuschließen, mit der die letzte Teilmenge
r Versteuerung angemeldet wird. § 21. — Die Steueranmeldungen sind von der Steuerstelle in das nach Muster 4
führende Kohlensteuer-Anmeldebuch einzutragen. § 22. — Die Steuerstelle hat die angemeldeten Preise und Werte auf ihre Angemessenheit
prüfen. Ein Mißverhältnis hinsichtlich des Verkaufspreises im Sinne des § 10 Abs. 1 des Reglements liegt nicht vor, wenn der Verkaufspreis
r Zeit des Abschlusses handelsüblich oder durch wirtschaftliche Rücksichten, insbesondere durch das Absatzbedürfnis des Steuerpflichtigen gerechtfertigt war. Ein Mißverhältnis ist dagegen insbesondere anzunehmen, wenn der Preis durch Umstände gedrückt worden ist, die eine freie Preisbildung beeinträchtigen. $ 23. — Hält die Steuerstelle die angemeldeten Preise und Werte für angemessen, so berechnet sie den Betrag der Steuer und teilt ihn,
treffendenfalls nach Abzug des dem Steuerpflichtigen
steheichen Vergülungsbetrags (§ 48), dem Zahlungspflichtigen mit der Aufforderung
r Zahlung *) Die Muster sind nicht abgedruckt. 1132 mit. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag spätestens am letzten Werktag des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats einzuzahlen. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung ist nach Entrichtung der Steuer dem Zahlungspflichtigen mit Empfangsbescheinigung
rückzugeben. § 24. — Sie Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kuhlensteuer ein Kohleusteuer-Einnahmebuch nach Muster 5
führen. § 25. — Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung ergeben, sind nur insoweit in Ansatz
bringen, als sie durch 5 ohne Nest teilbar sind. § 26. — Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerftelle Zweifel an der Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuerstelle die Anmeldung
beanstanden und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wertprüfungsstelle (§ 27)
r Begutachtung der beanstandeten Preise und Werte
übersenden. Die Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte
berechnen und
erheben. Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung über die erhobeneu Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung beanstandet sei. Die zweite Ausfertigung der Steueranmeldung bleibt bis
r endgültigen Entscheidung bei der Steuerstelle. § 27. —
r Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beaustandeten Preise und Werte ist eine Wertprüfungsstelle einzurichten, die mit einem Beamten der Zollverwaltung als Vorsitzenden und mit Vertretern der Bergausfsichtsbehörde einerseits und mit Sachverständigen aus den Kreisen der staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des Kohlenhandels anderseits als M i t qlieder
besetzen ist. Die Mitglieder aus Industrie und Handel sind nach Anhörung der bergbaulichen Vereinigungen und der Handelskammer auszuwählen. Die Mitglieder aus dem Handel haben nur bei der Prüfung des Preises oder des Wertes ausländischer Kohle mitzuwirken. § 28. — Die Besetzung und Geschäftsordnung der Wertprüfungsstelle bestimmt der GeneralDirektor der Finanzen. Die nichtbeamteten Mitglieder sind
r Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebs und Absatzverhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wertprüfungsstelle erfahren,
verpflichten. § 29. — Die Wertprüfungsstelle ist
Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere
örtlichen Besichtigungen und
r schriftlichen oder mündlichen Befragung der Beteiligten über die näheren Umstände des Kaufabschlusses. § 30. — Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise und Werte für angemessen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke versehen, der Steuerstelle
rück. Ist der vorläufig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zicht die Steuerstelle die vorläufige Empfangsbestätigung ein und gibt die zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuerpflichtigen mit Empfangsbescheinigung
rück. § 31. — Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unangemessen, so hat sie den Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden 1133 Gründe
einer Äußerung
veranlassen. Bietet der Steuerpflichtige die Versteuerung eines bestimmten höheren Schätzungsbetrags als des ursprünglich von ihm angegebenen Betrags an, so ist die Wertprüfungsstelle, sofern der Betrag unter Berücksichtigung der Unterlagen und der Äußerung des Steuerpflichtigen annehmbar erscheint, berechtigt, sich auf dieser Grundlage mit dem Steuerpflichtigen
einigen. Die Wertprüfungsstelle hat den Betrag, über den die Einigung erzielt worden ist, der Steuerstelle unter Rückgabe der Steueranmeldung mitzuteilen. Die Steuerstelle hat den danach noch
entrichtenden Steuerbetrug nachzuerheben. § 32. — Führen die Verhandlungen
teiner Einigung, so hat die Wertprüfungsstelle der Steuerstelle unter Angabe der Gründe, aus denen von der Anmeldung des Steuerpflichtigen abgewichen worden ist, neu geschätzten Betrag mitzuteilen und die Steueraumeldung
rückzugeben. Die Steuerstelle setzt den Wert der Kohle aus den von der Wertprüfungsstelle geschätzten Betrag fest und erteilt dem Steuerpflichtigen über die Festsetzung einen Bescheid, mit der Aufforderung, den danach sich ergebenden Mehrbetrag au Steuer binnen 10 Tagen einzuzahlen. In dem Bescheide sind dem Steuerpflichtigen die Grundlagen für die Berechnung der Steuer und die Gründe mitzuteilen, aus denen von seiner Anmeldung abgewichen worden ist. Ferner ist der Steuerpflichtige darüber
belehren, naß gegen die amtliche Festsetzung des Wertes die Beschwerde im Verwaltungswege
lässig und bei der Steuerstelle einzulegen ist, daß aber die Beschwerde aus die Entrichtung der Steuer keine aufschiehende Wirkung hat. § 33. — Die Steuerstelle ist befugt, der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde, die Beschwerdebehörde der gegen den Beschwerdebescheid erhobenen weiteren Beschwerde abzuhelfen. Erforderlichenfalls ist die Wertprüfungstelle über die Beschwerdegründe
hören. § 31. Der Steuerpflichtige kann schon vor Eintritt der Steuerpflicht eine Auskunft der Wertsaüfungsstelle darüber verlangen, ob bestimmte Preise oder Werte sür die Versteuerung als angemessen anerkannt werden.
diesem Zwecke muß er der Wertprüfungsstelle eine Wertanmeldung in dreifacher Ausfertigung vorlegen. Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über die allgemein gültigen Preise,
denen er die Kohle abgeben will, oder über die Werte für die Kohle, die er auf andere Weise als durch Verkauf abgeben oder die er der Verwendung im eigenen Betrieb oder dem eigenen Verbrauche
führen will, so muß die Wertanmeldung enthalten :
ständigen Steuerstelle, f) Zeitraum oder Menge, für die die augemeldeten Preise oder Wert der Versteuerung
grunde gelegt worden sollen. Wünscht der Steuerpflichtige die Auskunft über Preise, die andern als den
den allgemein gültigen Preisen abgeschlossenen Verkäufen
grunde liegen, so muß die Wertanmeldung neben den im Abs. 2 genannten noch folgende Angaben enthalten :
dem vereinbarten Preise
liefernde Menge oder, wenn die Menge unbestimmt ist, die Vertragsdauer. Bestehen Vereinbarungen uber Gewährung von Nachvergütungen oder sonstigen Vorteilen oder über Beteiligungen am Gewinne von Wiederverkäufen, so sind diese Vereinbarungen in der Wertanmeldung auzugeben. § 35. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertanmeldung angegebenen Preise und Werte für angeniesten, so bestätigt sie dies auf den drei Allsfertigungen der Wertanmeldung und bezeichnet dabei den Zeitraum, während dessen, oder die Menge, für die die angemeldeten Preise und Werte der Versteuerung
grunde gelegt werden dürfen. Anstelle der Bezeichnung eines bestimmten Zeitraums kann die Wertprüfungsstelle die Gültigkeitsdaner ihrer Anskunft auch von der Laner des Bestehens anderer feststehender Preise abhängig machen. Sodann übersendet die Wertprüfungsstelle eine Ausfertigung der bestäliglen Werkanmeldung der Steuerstelle und eine Allsfertigung dem Stellerpflichtigen. § 36. — Der Stellerpflichtige ist berechtigt, die in der Auskunft als augemessen anerkannten Preise und Werte für den in der Auskunft augegebenen Zeitraum oder für die darin festgesetzte Menge seinen Anmeldungen
r Versteuerung der Kohlensorten, um die es sich in der Auskunft handelt,
grunde
legen. § 37. — Hält die Wertprüfungsstelle die in der Wertammeldung angegebenen Preise und Werle für unangemessen, so hat sie mit dem Steuerpflichtigen in sinngenläßer Anwendung des § 31 in VerHandlungen einzutreten Führen die Verhandlungen
einer Einigung über bestimmte Preise und Werte, so richtet sich das weitere Verfahren nach den §§ 35 und 36. § 38. — Führen die Verhandlungen
keiner Einigung, so vermerkt die Wertprüfungsstelle die Preise und Werte, die sie als angemessen erachtet, in den drei Ausfertigungen der Wertanmeldung und übersendet eine Ausfertigung der Wertanmeldung dem Steuerpflichtigen und eine Ausfertigung der Steuerstelle. Entsprecheil die vom Steuerpflichtigen später eingereichten Steueranmeldungen nicht den von der Wertprüfungsstelle festgesetzten Werten und Preisen, so sind die Bestimmungen in den §§ 32 und 33 sinngemäß anzuwenden. § 39. — Wer auf Grund des § 8 Abs. 3 und 4 eine Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat die von ihm im Laufe eines Monats
den im § 5 Abs. 1 des Reglements genannten Zwecken verbrauchte Anzahl von Kilowattstunden der Steuerstelle bis
m
führendes Kohlensteuer-Vergütungsbuch A nach Muster 7 einzutragen. § 41. — Wer von einem andern im Inland gewonnene Steinkohlen aufbereitet oder von einem andern im Inland gewonnene Braunkohlen
Preßkuhleu verarbeitet und bei der Versteuerung der aufbereiteten Kohlen oder der Braunpreßkohlen Vergütung der Steuer beanspruchen will, hat jeden Bezug von Kohle, die
r Aufbereitung,
r Verarbeitung
Preßkohlen oder
r Aufrechterhaltung des Betriebs bestimmt ist, der Stellerstelle anzumelden. Die Aumeldung muß die Sorte, 1135 die Menge und den Preis oder Wert, mit dem die bezogene Kohle versteuert worden ist, enthalten. Mit der Anmeldung ist eine Abschrift der Rechnung des Abgebers der Kohle vorzulegen, aus der der (…) oder Wert fur eine Tonne ersichtlich ist, mit dem die Kohle versteuert worden ist. Die Steurrstelle hat die angegebenen Bezüge in ein in Vierteljahrs abschnitten
führendes Kohlenjlruer.Vergülungsbnch B nach Muster 8 anzuschreiben. § 12 . Wird die bezogene Kohle
andern Zwecken als
r Aufbereitung,
r Verarbeitung
2 Preßtohlen oder
r Aufrechterhaltung des Betriebs der Aufbereitungsanlagen oder Preßkohlenlverw verwendel oder an dritte weiter abgegeben, so ist dies der Steuerstelle unter Angabe der Sorten und Mengen anzumelden. Die nach Abs. 1 angemeldeten Mengen sind im Kohlensteuer-Vergütungsbuche B von den noch offenen Mengen abzuschreiben, die
m höchsten Preise oder Werte für eine Tonne angeschrieben sind. § 43. —- Über die Steuervergütung, die für die
r Aufbereitung,
r Verarbeitung
Preßkohlen oder
r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendete Kohle beansprucht wird, ist der Steuerstelle mit der Anmeldung
r Versteuerung der aufbereitete:: Kohlen oder der Braunpreßkohlen ein Vergütungsnutrag nach Muster 9 in doppelter Ausfertigung einzureichen. §
r Versteuerung angemeldeten Kohle
grunde
legen. Das Gewicht der
r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Kohlen ist im Vergütungsantrag anzumelden. Bei der Versteuerung von Braunpreßkohlen ist das Gewicht der Braunkohlen, und zwar sowohl dss Gewicht der in den Preßkohlen enthaltenen als auch das Gewicht der
r Aufrechterhaltung des Betriebs verwendeten Brannkohlen, für die Vergütung gewährt werden kann, aus dem Gewichte der
r Versteuerung angemeldeten Braunpreßkohlen nach bestimmten Verhältniszahlen umzurechnen. Die Verhältniszahlen sind nach Anhörung der Wertprüfungsstelle für jeden Betrieb besonders
bestimmen. Die Mengen, für die danach Vergütung gewährt wird, sind im Vergütungsbuche B abzuschreiben. § 47 — Für die Abrundung der Vergütungsbeträge und für die Anmeldung der Gewichte der vergütungssähigen Kohlen sind die Vorschriften der §§ 25 und 17 sinngemäß anzuwenden. § 48. — Der Betrag der Vergütung ist auf die Gesamtheit der Steuerbeträge, die der
m Empfange der Vergütung Berechtigte nach den Steueranmeldungen für den betreffenden Monat schuldet anzurechnen. Ist der Empfangsberechtigte in diesem Monat keine Kohleusteuer schuldig geworden, so ist die Vergütung auf seine nächste Steuerschnld anzurechnen. B. Vorschriften für eingeführte Kohle. § 49. Als Wert der ans dem Anstand eingeführten Kohle gilt der Erwerbspreis
züglich der bis
m Orte der Grenzeingangsstelle entstaudenen Kosten. Wird die Kohle nicht ans Grund eines 1136 Erwerbsgeschäfts eingeführt, so ist als Erwerbspreis der Preis anzumelden, der für Kohlen gleicher Art und Menge am Versendungsorte gezahlt wird. Z u den bis
m Orte der Greuzeingangsstelle entstehenden, dem Erwerbspreis
zuschlagenden Kosten gehören die Kosten für Beförderung einschließlich etwaiger Kosten für Umladung, Lagerung oder irgendwelche andere Behandlung der Kohlen auf dem Wege bis
m Orte der Greuzeingangsstelle sowie die Kosten für Versicherung. §50. — Die ans den, Ausland eingeführte Kohle ist, sofern nicht § 1 anzuwenden ist, vom Empfänger der Steuerstelle, bei der die Kohle
m freien Verkehr abgefertigt werden soll, mit einem Vordruck nach Muster 10 in doppelter Ausfertigung
r Versteuerung anzumelden. § 51. — Die Steueranmeldungen über eingeführte Kohle sind von der Steuerstelle in ein nach Mister 11
führendes .Kohlensteuer-Amneldnugsbuch einzutragen. § 52. — Der Erwerbspreis und die bis
m Orte der Greuzeingangsstelle entstandenen Kosten sind in der Steueranmeldnug in deutscher Währung anzugeben. Für die Umrechnung von fremder Währung in deutsche Währung ist der
letzt bekanntgegebene deutsche Kurs maßgebend. § 53. — Der Steueranmeldung sind die vom Verkäufer der Kohlen ausgestellte Rechnung, die Frachtpapiere und die sonstigen Belege, die über den Erwerbspreis, über die bis
m Orte der Grenzeingangsstelle entstandenen Kosten und über das Gewicht der
r Abfertigung
m freien Verkehr angemeldeten Sendung Aufschluß geben, beizufugen. Hat der Vertäufer über dieselbe Sendung mehrere Rechnungen erteilt, z. B. eine Rechnung über den Verkaufspreis und eine zweite uber von ihm veranslagte Ktosten, so sind der Steueranmeldung sämtliche Rechinungen beizusügen. § 54. — Bei der im kleinen Grenzverkehr, d. h. im gewöhnlichen grenznachbarlichen Verkehr ein geführten, nicht
m Handel bestimmten Kohle kann von der Beifügung der Rechnung und der son stigen Belege abgeseheil werden, wenn gegen die Richtigkeit des angemeldeten Werte, und Gewichts keine Bedeuten besteheil. In diesem Falle genügt bei Steuerbeträgen bis
10 Mark mündliche Anmeldnng. § 55. — Die Steuer für die eingeführte Kohle ist
entrichten, bevor die Kohle
m freien Veitehr abgelassen wird. Wo das Verkehrsbedürfnis es erfordert, kann nach näherer Bestimmung des General Direktors der Finanzen
gelassen werden, daß, vorbehaltlich der späteren genauen Festsetzung des Steuerbetrags, die Kohle vorläufig auf Grund eines angenommenen Durchschnittswerts versteuert wird. Wenn gegen die Zahlungsfähigkeit des Steuerpslichtigen keine Bedenken bestehen oder wenn der Steuerpflichtige für die fällig werdenden Beträge Sicherheit leistet, kann der General-Direktor der Finanzen
lassen, daß die eingeführten Kohlenmengen
nächst ohne Entrichtung der Steuer
m freien Verkehr abgelassen und daß die in Zeitabschnitten ins
höchstens einem Monat so abgelassenen Kohlenmengen erst am Ende dieses Zeitabschnittes versteuert werden. § 56.— Der General-Direktor der Finanzen kann vorschreiben, daß bei der Einfuhr von Kohlen auch Mengen unter 100 kg
r Verstenerung angemeldet werden müssen. §
rückgenommen worden sind, so kann ihm auf Autrag der für die
rückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden. Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die den Steuerbetrag festgesetzt hat,
stellen, und Zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der Versteueruug an gerechnet. Über den Aulrag entscheidet die Direktivbehörde. D. Steuererlaß aus Billigkeitsgründen. § 59. — Der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlensteuerbetrags aus Billigkeitsgründen kann unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden Grundsätze bewilligt werden. Die diesbezüglichen Anträge sind der Zolldirektion
r Herbeiführung der Entscheidung vorzulegen.
§ 60 .
r Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu entstehender Betriebe ist mindestens ein Monat vor der Betriebseröffunng bei der Steuerstelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener Stellerstellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle
übersenden, in deren Bezirke der Sitz der kaufmännischen Buchführung des Betriebs liegt. Für jeden Betrieb ist eine besondere Aumeldung abzugeben. Betriebe, die in räumlichem oder betrieblichem
sammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.. § 61. Die Betriebsanmeldung muß eine Beschreibung sämtlicher Betriebsanlagen, die für die Gewinnung, für die Verarbeitung und für den Absatz oder die Verwendung der Kohlen von Bedeutung sind, enthalten. Jusbesondere muß die Betriebsanmeldung enthalten : Art des Betriebs (Steinkohlen- oder Brannkohlenbergwerk, Aufbereitungsanstalt, Braunpreßtohleusabrik); Rame und Wohuort (Sitz) des Betriebsinhabers; Bezeichnung der Stelle, bei der die kaufmännische Buchführung erfolgt; Bezeichnung der
m Betriebe gehörigen Gruben nach Name und Lage ; Zahl und Bezeichnung der Förderschächte jeder Grube ; Art und Sorten der Kohlen, die gefördert werden ; Zahl der Aufbereitungsanlagen und Art und Erzeugnisse der Aufbereitung; Ort und Zahl der Kohlenlagerplätze, auf denen der Grube gehörige Kohlen lagern; 1138 Bezeichnung der Betriebsanlagen,
denen Aufrechterhaltung nach § 5 Abs. 1 des Regelments steuerfreie Kohlen verwendet werden sollen : Angabe ob und an welche Arten von Empfängern mich § 5 Abs. 2 des Reglements steuerfreie Hausbrandkohleu abgegeben werden; Zahl und Art der Nebeubetriebe ,
denen sohlen vermendel werden. §
unterschreiben. § 64. — Die in den §§ 13 und 14 des Reglements vorgeschriebenen Auzeigen sind der Steuerstelle in zwei Ausfertigungen einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Steuerstelle. Die zweiten Ausfertigungen sind von der Steuerstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung dem Betriebsinhaber oder Betriebsleiter
rückzugeben, von diesem
einem Belegheft
vereinigen und in den Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Zollbehörde aufzubewahren.
§ 65. — Zahl uns Allsführüng der steuerlichen Prüfungen in den nach § 3 Abs. 1 und 2 des Reglemeuts steuerpflichtigen Betrieben bestimmt das Hauptzollamt.
§ 66. — Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe find verpflichtet, ihre kaufmannischen Bucher so
führen, daß sie über Art und Mengen der geförderten und der bezogenen Roblen, fernen uber die weitere Behandlung der Kohlen, deren Absatz, deren Verwendung im eigenen Beiriebe,
m eigenen Verbrauch oder
steuerfreien Zwecken
verlässigen Aufschluß gelan. Wird
r Ausrechterhaltung des Betriebs elektrische Arbeit verwendet, so sind Auschreibungen
fuhren, die uber Erzeugung oder Bezug sowie über Verwendung der Arbeit Aufschluß geben. Sofern vir Zollbehörde die Buchführung
den bezeichneten Zwecken für ausreichend erachtel, ist sie befugt, dem Inhaber des steuer Pflichtigen Betriebs die Führung besonderer Bücher nach von der Zollbehörde
bestimmenden Mustern vorzuschreiben. § 67. — Neben den im § 66 genannten Büchern haben die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe uber die steuerpflichtig gewordenen und über die steuerfrei gebliebenen Kohlen ein Steuerbuch
fuhren.
dem Steuerbuche dient das Muster 12 als Vorbild. Wo es zweckmäßig erscheint, kann das Steuerbuch nach dem Vorbild des Musters 13 eingerichtet werben. § 68. — In das Steuerbuch sind die steuerpflichtigen und die steuerfreien Kohlen aus den kaufmän nischen Büchern oder aus den von der Zollbehörde besonders vorgeschriebenen Büchern (§ 66)
übernehmen. Ans welchen kaufmännischen Büchern die Übernahme
geschehen hat, ist im Benehmen mit dem Steuerpflichtigen von der Zollbehörde
bestimmen. Die Eintragungen in das Steuerbuch müssen mindestens einmal monatlich, und zwar
Aufung 1139 des folgenden Monats, für die Summen der steuerpflichtig gewordenen oder steuerfrei gebliebenen Mengen gefertigt werden. § 69. — Die im Laufe eines Monats
steuerfreien Zwecken verwendeten oder abgegebenen Kohlen sind der Steuerstelle bis
m
sammenzustellen und diese nebst je einer Auvsertigung der von dem Hauptumte vorgelegten Nachweisungen mit einem erkullternden Begleitchreiben
m
r Voraussetzung: I. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nach Lage der örtlichen Verhältnisse festzusetzen,
gebilligt werden. Als Hansbrandkohle für die Inhaber von Kleinwohnungen kann außer den im § 2 des Reglements aufgeführten Kuhlen auch Zechenkoks und Gastoks aus inländischer Steinkohle abgegeben werden. Bei der Abgabe von Zechenkots ist der Koks bei der Grube
bestellen und dort nach Maßgabe der
I Satz 2 des Reglements erlassenen Ausführungsbestimmungen, jedoch nur mit 10 vom Hundert des Wertes,
versteuern. Bei der Abgabe von Gaskoks ist die
dessen Herstellung erforderliche Kohle bei der Grube
bestellen und dort mit 10 vom Hundert des Wertes
versteuern. Dabei ist die Menge der
bestellenden Kohle nach einein Ausbringen von 70 Koks
100 Kohle
berechnen. 2. Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben Einrichtungen
treffen, a) die darauf abzielen, daß die Hausbrandkohlen
Preisen geliefert werden, die die für gleiche Mengen sonst gezahlten, örtlichen Preise mindestens um den Betrag der Steuerermäßigung unterschreiten; 1140 b) die es sichern, daß die Kohlen
dem ermäßigten Preise nur an Inhaber der in Nr. l unter
treffenden Festsetzungen und Einrichtungen von der Genehmigung durch den General-Direktor des Innern abhängig
machen. Art. II. — Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben bei dem Bezuge der Hausbrandkohlen die Bestellungen mit der Bescheinigung
versehen, daß die Kohlen für den Hausbrand gemäß § 6 Abs. 2 des Reglement bestellt werden. Für den Bezug und für die Verteilung der Kohlen können sich die Gemeinden und Gemeindeverbände der Vermittlung des Kohlenhandels, öffentlicher oder privater Verwaltungen, von Bezugsoder Konsum-Genossenschaften oder ähnlichen Vereinigungen bedienen. A r t . III. — Der Bezug von Hausbrandkohlen darf nur für den eigenen Verbrauch des Kleinwohnungsinhabers erfolgen ; der Weiterverkauf ist untersagt. Für die Versorgung auf Grund des § 6 Abs. 2 des Reglements, kommen Inhaber von Kleinwohnungen insoweit nicht in Betracht, als sie bereits auf Grund des § 5 Abs 2 des Reglements. steuerfreie Hansbrandkohlen erhalten. A r t . IV. —
widerhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindever bände in Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 24 des Reglements mit einer Ordnungsstrafe von einem Franken fünfundzwanzig Centime bis
dreihundert fünfundsiebzig Franken bestraft. A r t . V. — Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grundsätze jeweils erlassenen Anordnungen, gegebenenfalls nach erfolgter Genehmigung dem Haupt zollamte in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihm ferner
m l. Mai jeden Jahres in zwei Stucken eine Mitteilung über die Zahl der in Betracht kommenden Inhaber von Kleinwohnungen und über die Mengen und Sorten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandlohlen einzu. senden. Luxemburg, den
begeben. 1141 continuent à stationner ou à circuler au dehors. Das Abblenden der Lichter wird auch nicht vollL'interception de la lumière n'est pas non plus ständig und nicht sorgfältig genug vorgenommen, opérée d'une manière suffisamment complète namentlich in bezug auf die Fenster der Kaffeeet minutieuse, surtout en ce qui concerne les häuser und sonstigen öffentlichen Lokale, die glaces des cafés et autres locaux publics, les Fenster der Hintergebäude und diejenigen, fenêtres des arrière-bâtiments ainsi que les welche auf Höfe oder Gärten gerichtet sind. fenêtres donnant sur des cours ou jardins. Le Die Regierung behält sich vor, gegebenenfalls Gouvernement, tout en se réservant de pren- schärfere Maßnahmen
treffen; sie sieht sich dre, le cas échéant, des mesures plus sévères, indes veranlaßt, alle Interessenten eindringlich tient à attirer particulièrement l'attention de auf die furchtbaren Folgen hinzuweifen, welche tous les intéressés sur les conséquences terribles die geringste Nachlässigkeit nach sich Ziehen kann, que la moindre négligence peut entraîner et sur und auf die schwere Verantwortlichkeit, welcher l'énorme responsabilité que risquent d'encourir diejenigen sich aussetzen, die es unterlassen, Vorceux qui omettent de se conformer strictement schriften, deren Befolgung in ihrem eigenen à des prescriptions qu'il est de leur devoir d'ob- Interesse und im Interesse ihrer Mitbürger server dans leur propre intérêt et dans celui de geboten ist, aufs genaueste nachzukommen. leurs concitoyens. Les organes de la force publique voueront Die Organe der öffentlichen Macht werden une vigilance particulière à la constatation des sorgfältigst auf die Feststellung der
widercontraventions aux règlements afférents. handlungen gegen die erlassenen Reglemente bedacht sein. Il est entendu, au surplus, que ceux qui auIm übrigen werden die, welche es an Vorsicht ront manqué de prévoyance ne sauraient en haben fehlen lassen, in keinem Fall auf Entschäaucun cas prétendre à être tenus indemnes du digung erlittene Schäden Anspruch erheben préjudice qu'ils pourront avoir subi. können. Luxemburg, den
Vianden,, in derselben Eigenschaft beim Postamt Grevenmacher ernannt worden. Luxemburg, den
m beigeordneten Sekretär des Staatsrates ernannt worden. Luxemburg, den
. Hollerich,
m Bürgermeister der Gemeinde Hollerich ernannt worden. Durch Großh. Beschluß desselben Datums sind die HH. Nikolaus Mackel, Landwirt, wohnHaft
Hollerich, und Michel Flammang, Unternehmer, wohnhaft
Bonneweg,
Schöffen der Gemeinde Hollerich ernannt worden. Luxemburg, den
Bettborn bezw. Akzisendienstchef
Junglinster, ersterer
m Steuerkontrolleur
Echternach, letzterer
m Steuereinnehmer
Bettborn ernannt worden. Luxemburg, den
m Steuereinnehmer
Capellen ernannt worden. Luxemburg, den
Luxemburg, Präsident; Karl K r o m b a c h , Tierarzt
Düdelingen, Emil M a r k , Tierarzt
Differdingen, Leander S p a r t z , Tierarzt und Direktor des Städtischen Schlachthofes
Luxemburg, Mitglieder, und Paul Koch, Tierarzt
Luxemburg, MitgliedSekretär, wird in ordentlicher Sitzung vom
Luxemburg
sammentreten, behufs Prüfung des Hrn. Lucien K l e e s aus Vianden, Rezipiend für die Kandidatur in der Tierarzneikunde. Die schriftliche Prüfung findet am Samstag, den
Luxemburg, ist seit dem 1. laufenden Monats fällig. 1144 Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, avant le I e r novembre. Luxembourg, le 1 e r octobre 1917. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Avis. — Règlement communal. En séance du 7 septembre courant, le conseil communal de Flaxweiler a édicté un règlement de police fixant l'époque de la fermeture des colombiers dans cette commune. — Ce règlement a été dûment approuvé. Luxembourg, le 27 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER Avis. — Règlement communal. En séance du 10 août 1917, le conseil communal de Bettembourg a édicté un règlement de police fixant l'époque de la fermeture dos colombiers dans cette commune. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 28 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique. L. MOUTRIER Avis. — Règlement communal. En séance du 24 août 1917, le conseil communal de Remich a édicté un règlement de Bewerber um den Genuß dieser Börse, sind gebeten, nur ihre Gesuche nebst den Belegstücken auf die sich ihr Anrecht gründet, vor dem 1. November künftig einzusenden. Luxemburg, den 1. Oktober 1917. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In seiner Sitzung vom 7. dieses Monats hat der Gemeinderat von Flaxweiler ein Polizeireglement betreffend die zeitweilige Schließung der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig genehmigt worden. Luxemburg, den 27. September 1917. Für den General-Direktor des Innern, Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In semer Sitzung vom 10. August 1917 hat der Gemeinderat von Bettemburg ein Polizeireglement betreffend die zeitweilige Schließung der Taubenschläge in dieser Gemeinde erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxemburg, den 26. September 1917. Für den General-Direktor des Innern, Der Genral-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichtes, L. Moutrier. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. In der Sitzung vom 24. August d. J. hat der Gemeinderat von Remich ein Polizeireglement 1145 police décrétant le ban de vendange pour 1917. — Ce règlement a été dûment publié. betreffend die Weinbergsperre für das Jahr 1917 erlassen. — Diefes Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. Luxembourg, le 29 septembre 1917. Pour le Directeur général de l'intérieur, Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, Für den General-Direktor des Innern, Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichtes, L. M o u t r i e r . MOUTRIER 2 Mersch. 3 Clervaux. 4 5 Diekirch. Redange. 6 7 Wiltz Echternach. Pulfermühl Limpertsberg Bonnevoie Luxembourg Verlorenkost Boevange Larochette Clervaux Hosingen Ermsdorf Beckerich Elvange Heiderscheid Christnach Rosport Affections puerpérales. Luxembourg. Variole. 1 Localités. Scarlatine. Cantons. Coqueluche. № d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 15 au 29 septembre 1917. Dyphtérie. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 15. bis 29. September 1917 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Avis. — Service sanitaire. Fièvre typhoïde. L. Luxemburg, den 29. September 1917. 3 1 1 2 1 1 1 1 1 2 1 1 1 2 1 Total 15 3 2 Caisse d'épargne. — Par décision en date du 24 septembre 1917, les livrets nos 97106, 104139, 136676, 201867 et 213048 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. Luxembourg, le 25 septembre 1917, 1146 Bekanntmachung. — Zollwesen. Mit Geltung vom 15. September 1917 ab bis aus weiteres bleibt Obst der Nr. 47 des Zolltarifs bei der Einfuhr zollfrei. Luxemburg, den 3. Oktober 1917. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. Avis. — Bourses d'études. Une bourse d'études de chacune des fondations Gadérius et Heyardt est vacante à partir du premier du mois courant. Les prétendants à la jouissance de ces bourses sont invités à me faire parvenir leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, avant le 1 e r novembre. Luxembourg, le 3 octobre 1917. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. Moutrier Bekanntmachung. — Studienbörsen. Je eine Studienbörse der Stiftungen Gadérins und Heyard ist von, 1. lfd. Mts. ab fällig. Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten mic ihre Gesuche nebst den Belegstücken, auf die ihr Anrecht sich gründet, vor dem 1. November einzusenden. Luxemburg, dm 3. Oktober 1917. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L.Moutrier. Avis. — Expropriation pour cause d'utilité publique. Suivant exploit de l'huissier Pierre Weitzel de Luxembourg, en date du 28 septembre 1917, à la requête de l'État du Grand-Duché de Luxembourg, représenté par son Directeur général des travaux publics, M. Antoine Lefort, demeurant à Luxembourg, poursuites et diligences de la Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, ayant son siège légal à Luxembourg, et représentée par son administrateur délégué M. Léon Metz, maître de forges demeurant à Esch-s.-Alz., et resp. de la Direction générale Impériale des chemins de fer d'Alsace-Lorraine, établie à Strasbourg, représentée dans le Grand-Duché de Luxembourg par M. Jean Abicht, conseiller intime, chef de l'administration allemande pour l'exploitation des chemins de fer Guillaume-Luxembourg, demeurant à Luxembourg, pour lesquels requérants est constitué et occupera Me Robert Brasseur, avocat-avoué à Luxembourg, en l'étude duquel domicile est élu; Assignation a été donnée à: I. M. Tony Wirigen, major en retraite, demeurant à Bruxelles, 7, Place du Haut-Pont; II. La dame Élise Wirtgen, veuve de Joseph Neuman, rentière, demeurant à Luxembourg; III. M. Joseph Neuman, notaire, demeurant à Dudelange; IV.
r Errichtung von Arbeiterwohnungen, Gesellschaftssitz in Düdelingen. Die HH. Aktionäre werden hiermit
der am
Explication IA à partir du texte officiel de la loi. Indicatif, ne remplace pas un conseil juridique.