1321 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 1er décembre 1917. N° 93. Arrêté du 27 novembre 1917, portant nouvelle fixation de diverses taxes téléphoniques supplémentaires. Samstag, 1 . Dezember 1917. Beschluß vom 27. November 1917, die neue Festsetzung verschiedener Zuschlag -Telephongebühren betreffend. Der Staatsminister, Präsident der Regierung; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom 30. Vu l'arrêté grand-ducal du 30 mars 1917, März 1917, die provisorische Erhebung von Zuconcernant la perception provisoire de taxes schlag-Telephongebühren betreffend; téléphoniques supplémentaires ; Auf den Bericht des Hrn. Direktors der PostSur les propositions de M. le directeur de und Telegraphen-Verwaltung; l'administration des postes et des télégraphes; Nach Beratung der Regierung im KonAprès délibération du Gouvernement en seil; conseil ; Beschließt: Arrête: er Art. 1. Die unter I, II undVIdes Ministerial Art.1 . Les taxes téléphoniques supplémenBeschlusses vom 31. März 1917 festgesetzten taires fixées par l'arrête ministériel du 31 mars Zuschlag-Telephongebühren sind abgeschafft und 1917 sub I, II et VI sont abrogées et remplacées ersetzt wie folgt: comme suit: I. — Für einen Hauptanschluß mit UnschlußI. Une station principale avec ligne de leitung unter 100 Meter, Fr. 75; raccordement en-dessous de 100 mètres, fr. 75; für jedes weitere Hektometer oder Bruchteil pour chaque hectomètre ou fraction de eines Hektometers, Fr. 20; hectomètre de ligne en plus, fr, 20; II. — Für einen Nebenanschluß: II. — Pour une station supplémentaire:
- a)auf demselben Grundstück wie der Haupta) dans le même immeuble que la station anschluß, Fr. 60; principale, fr. 60;
- b)auf einem andern GrundstückmitAuschlußb) dans un autre immeuble avec ligne de leitung unter 100 Meter, Fr. 75; raccordement en-dessous de 100 mètres, fr. 75;
- c)für jedes weitere Hektometer oder Bruchteil
- c)pour chaque hectomètre ou fraction de eines Hektometers, Fr. 20; hectomètre de ligne en plus, fr. 20; VI. — Für die Erneuerung eines TrockenV I . — Pour le renouvellement d'une pile, elementes, Fr. 6. LE MINISTRE D ' É T A T , PRÉSIDENT D U GOUVERNEMENT; fr. 6. 1322 Art. 2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial. Luxembourg, le 27 novembre, 1917. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMÀN. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 27. November 1917. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. VI. Renouvellement d'une pile: ancienne taxe, fr. 2; — taxe supplémentaire, fr. 6; coût total actuel, fr. 8. Die im „Memorial" im Allschluß an den Ministerial-Beschluß vom 31. März 1917 veröffentlichte Übersicht ist dementsprechend unter Nr. VI abzuändern wie folgt: VI. Erneuerung eines Trockenelementes: Frühere Gebühr, Fr. 2; Zuschlaggebühr, Fr. 6; — jetzige Gesamtgebühr, Fr. 8. Arrêté du 1 er décembre 1917, concernant la police sanitaire du bétail. Beschluß vom 1. Dezember 1917, die Viehseuchenpolizei betreffend. L E DIRECTEUR GÉNÉRAL DE L'AGRICULTURE, DE L'INDUSTRIE ET DU COMMERCE; Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels; Nach Einsicht des Beschlusses vom 31. Oktober 1917, betreffend Festsetzung von Sperr- und Beobachtungsgebieten, am die Verschleppung der Maul- und Klauenseuche in der Ortschaft Petingen zu verhindern; Le tableau publié au Mémorial à la suite de l'arrêté ministériel du 31 mars 1917 est, en conséquence, à modifier sub V I comme suit: Revu l'arrête du 31 octobre 1917, par lequel des zones d'interdiction et d'observation ont été déterminées pour enrayer la propagation de la fièvre aphteuse dans la localité de Pétange; Attendu que, suivant rapport du vétérinaire du Gouvernement du ressort, l'épizootie est éteinte dans la dite localité, et que la désinfection prévue par le règlement a eu lieu ; Vu la loi du 29 juillet 1012, sur la police sanitaire du bétail, et l'art. 85 de l'arrêté ministériel du 14 juillet 1913, concernant l'exécution de cette loi; Arrête: In Erwägung, daß, laut Bericht des zuständigen Staatstierarztes, die Seuche in benannter Ortschaft erloschen ist, und das; die vorschriftsmäßige Desinfektion stattgefunden hat; Nach Einsicht des Gesetzes von, 29. Juli 1912, über die Viehseuchenpolizei, sowie des Art. 85 des Ministerialbeschlusses vom 14. Juli 1913, betreffs Ausführung dieses Gesetzes; Beschließt: Art. 1er L'arrêté précité du 31 octobre 1917 Art. 1. Erwähnter Beschluß vom 31. Oktober est Apporté et les zones d'interdiction et d'ob- 1917 ist außer kraft gesetzt, und die Sperr- und servation sont supprimées. Beobachtungsgebiete sind aufgehoben. 1323 Art. 2. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial Luxembourg, le 1er décembre 1917. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du commerce, J. FABER. Avis. — Société de secours mutuels. Par arrêté du soussigné en date de ce jour la société mutualiste « Viehversicherungsverein von Ettelbrück», à Ettelbruck, a été légalement reconnue et ses statuts ont été approuvés. Art. 2. Gegenwärtiger Beschluß soll im "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den 1. Dezember 1917. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. Bekanntmachung. — Hilfskassen. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage ist die Genossenschaft "Viehversicherungsverein von Ettelbrück", zu Ettelbrück, gesetzlich anerkannt und dessen Statut genehmigt worden. Statuten des Viehversicherungs -Vereins von Ettelbrück. Kapitel l. — Zweck des Vereins. des Versuchs eines solchen dem Vereine gegenüber § 1. — Unter dem Namen «Viehversicherungs- schuldig gemacht haben ;
- b)notorische Tierquäler oder solche, die ihr Vieh verein von Ettelbrück» wird ein Verein gegründet, welcher- bezweckt, seinen Mitgliedern unter den Be- ungebührlich schlecht pflegen;
- c)diejenigen, welche den Bestimmungen der gegenstimmungen der gegenwärtigen Statuten Entschädigungen nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit wärtigen Statuten und speziellen Reglementen des Vereins nicht nachkommen; für Verluste an ihrem Viehbestande zu gewähren.
- d)diejenigen, welche mit der Zahlung ihrer ordent§ 2. — Der Sitz des Vereins ist in Ettelbrück und lichen Beiträge für zwei Monate oder für die erstreckt sich auf die Ortschaft Ettelbrück. außerordentlichen Beiträge während 14 Tagen im § 3. — Die Gesollschaft versichert Ziegen im Alter Rückstande sind, ohne von dem Vereinsvorstand dazu Ausstand erhalten zu haben. von wenigstens einem Jahre, § 6. — Die Mitglieder, für welche der Ausschluß Kapitel II. — Mitgliedschaft, Ein- und Austritt aus aus dem Vereine vorgeschlagen wurde, werden zudem Verein, Einschreibung der Tiere. nächst von dem Vereinsvorstande zu einer be§ 4. — Mitglied des Vereins kann jeder Ziegenbe- stimmten Stunde vorgeladen, um über die Ursache sitzer von Ettelbrück werden. Minderjährige im des Ausschlusses gehört zu werden. Alter von 15 bis 18 Jahren, sowie die verheirateten Sofern dieselben der Einladung nicht Folge leisten, Weibspersonen werden jedoch nur unter den durch oder die Gründe dem Vorstande nicht genügend Art, 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1891 festgesetzten erscheinen, wird der Ausschluß der Entscheidung der Bedingungen als Mitglieder des Vereins zugelassen. Generalversammlung unterworfen. Vom Eintritt in den Verein sind jedoch ausge§ 7. — Der freiwillige Austritt aus dem Vereine schlossen: kann nur zum Schlüsse des Versicherungsjahres erZiegenhändler und Ziegenbesitzer, welche nicht folgen und muß der Antrag wenigstens drei Monate ihren ganzen Viehbestand, sondern nur einzelne vor diesem Zeitpunkte schriftlich bei dem Vorstande Stücke versichern wollen. emgereicht werden. Diese Bestimmung ist jedoch auf diejenigen Mit§ 5, — Von dem Vereine können durch Beschluß der Generalversammlung und mit absoluter Stim- glieder, welche ihren Wohnsitz außerhalb der im menmehrheit der anwesenden Mitglieder auf den Vor- Vereine einbegriffenen Ortschaften verlegen oder welche ihren Betrieb aufgeben, nicht anwendbar. schlag des Vorstandes ausgeschlossen werden:
- a)diejenigen, welche den Interessen des Vereins Für diese hört die Versicherung mit Ende des Halbentgegentreten oder sich eines groben Betrugs oder jahres, i n welchem die Verlegung des Wohnsitzes 1324 oder die Aufgabe des Betriebes erfolgt, auf. Dasselbe ist der Fall, wenn ein Mitglied die Zahl der versicherten Tiere vermindert. Mit dem Augenblick des Austritts hört die Versicherung für den Austretenden, ebenso die Ersatzverbindlichkeiten für den Verein auf. § 8. — I m Falle des Austritts oder des Ausschlusses stehen dem Austretenden keinerlei Ansprüche auf den Verein zu. Jedoch haftet derselbe noch für die ordentlichen, und außerordnetlichen Beiträge des Jahres, in welchem der Austritt bezw. Ausschluss erfogt. Für den Fall, daß ein Mitglied einen andern Wohnsitz nimmt und sich sogleich bei einer daselbst auf Gegenseitigkeit beruhenden gesetzlich anerkannten Viehversicherung als Mitglied aufnehmen läßt, kann zu seinen Gunsten ein Teil der bezahlten Beiträge dem andern Versicherungsverein durch Beschluß des Vorstandes zugewiesen werden. § 9. — Ein jeder Bewohner, welcher dem Vereine betreten will, zeigt dieses einem der Vorstandsmitglieder an, welcher dem sich meldenden die Statuten, die derselbe zu. unterzeichnen hat, bekannt macht, Es wirdf alsdann von zwei Mitgliedern der Gesundheitszustand des Viehes untersucht. I n zweifelhaften Fällen kann, von dem Vorstand das Gutachten eines Tierarztes auf Kosten des Versicherten eingeholt werden, Ergibt sich nichts zu erinnern, so wird der Wort des zu versichernden Tieres bestimmt, die Taxe und das versicherte Vieh nach Alter, Farbe, Rasse und Ahzeichen i n das Taxationsverzeichnis eingetragen. Der Verstand entscheidet in seiner ersten Sitzung über die Annahme, die sofort dem Versichert on bekannt gemacht wird. § 10 — Diejenigen Mitglieder, welche ihren Viehbestand vergrößern, sind verpflichtet, bezüglich der neu Angestellten Tiere innerhalb acht Tagen dem Vereinsvorstande Anzeige zu erstatten und wird alsdann hinsichtlich der Aufnahme nach den Bestimmungen des vorhergehenden § 9 verfahren. Der Eintritt juhger Tiere in das zur Aufnahme geeignete Alter gift als Vergrößerung eines versicherten Viehbestandes. Wer wahrend des Jahres ein versichertes Stück Vieh verkauft, kann ein anderes zur Versicherung zugelassenes Stück an dessen Stelle setzen, für welches er der Mehrbeitrag zu zahlen hat, jedoch wird der Minderwert nicht- vergütet. Kapitell III. — Beginn und Aufhorung der Versicherung, § 11. — Die Versicherung beginnt m i t dem Tage der Zustellung des Beschlusses das Vorstandes, woanch der Versicherte als Mitglied aufgenommen wurde oder für wirkliche Mitglieder mit dem Tage, andern die neu eingestellten Tiere in die Versicherung angenommen wurden. § 12. — Die Versicherung hört auf: 1. i m Falle des Ausschlusses eines Mitgliedes mit dem folgenden Tag, an welchem demselben der Ausschluß bekannt gegeben wurde; 2. im Falle der Versicherte seinen, Wohnsitz außerhalb des Viehversicherungsbezirkes vorlogt, mit dem Tage, an welchem die Tiere anderwärts eingestellt werden. 3. im Falle die ordentlichen und außerordentlichen Beiträge in dem bestimmten Zeit punkte nicht richtig eingezahlt, acht Tage nach orfolgter schriflicher Mahnung durch den Vorstand; 4. im Falle das versicherte Tier infolge Verkauf, Tausch oder Vererbung auf einen andern Besitzer übergeht, mit dem Tage des Übergangs an den neuen Besitzer. Die Versicherung dauert jedech fort:
- a)wenn der Verkauf oder Tausch unter Mitgliedern des Vereins statllfindet;
- b)werut der neue Besitzer sich sofort, als Mitglied des Vereins aufnehmen läßt ;
- c)i m Falle der Vererbung, wenn die Erben als Mitglieder aufgenommen werden können und ihre Verpflichtungen gegenüber dem Vereine zu orfüllen, in der Lag© sind; In den drei Fällen ist dem Vorstände von der erfolgten Veränderung Kenntnis zu geben:
- d)wenn der Besitzer infolge einer gesetzlichen, Bestimmung gehalten ist, ein verkauftes Tier zurückzunehmen oder den Preis dafür zu erstatten. Kapitel I V , Wegfall der Ertschadigung Entschadigungsbetrag, Betrage, Eintrillsgeld. § 13. — Keine Entschädigung wird gewährt, bei Verlusten, welche herbeigeführt sind:
- a)durch Fouerebrunst oder Blitzschlag, Entschädigt werden jedoch die Verluste durch Blitzschlag auf freiem Felde;
- b)durch Überschwemmungen;
- c)durch Seuchen oder austesckende Krankheiten, soweit für dieselben auf Grund jener Gesetze wogen Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimrnungen eine Entschädigung nicht eintreten kann, 1325 Eine Entschädigung- wird femer nicht gewährt, wenn ein versichertes Tier infolge eines redhibitorischen Fehlers während der Zeit verendet, in welcher der Besitzer Anspruch gegen den Verkäufer erheben kann oder sofern er den gesetzlichen Zeitpunkt, welcher für den betreffenden Fehler bestimmt ist, vorübergehen läßt, sofern nachgewiesen ist, daß ihm das Vorhandensein des Fehlers bekannt war. § 14. — Die Entschädigung kann durch den Vorstand versagt oder gekürzt werden:
- a)wenn der Viehbesitzer die Krankheit oder den Unfall nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist zur Anzeige bringt;
- b)wenn er den ihm in bezug auf die Behandlung des erkrankten oder verletzten Tieres vom Vereinsvorstande erteilten Weisungen nicht Folge leistet;
- c)wenn der Verlust Folge der Fahrlässigkeit oder grober Mißhandlung seitens des Besitzers oder der Personist, dem die Tiere zur Pflege anvertraut waren;
- d)wenn ein Mitglied des Vereins sich irgend einer A r t betrügerischer Angaben oder Handlungen gegen den Verein schuldig gemacht hat;
- c)wenn das versicherte Tier infolge einer Operation verendet, die nicht durch den Tierarzt ausgeführt worden ist, ausgenommen sind dabei solche Operationen, die durch schnelle Hilfeleistung vorgenommen werden müssen, z. B. bei Blähungen durch den Trokarstich, usw.;
- f)wonn eine dritte Person für den Unfall verantwortlich ist. § 15. — Über die Gewährung oder Versagung der Entschädigung, beschließt der Vorstand in gemeinsamer Beratung mit Stimmenmehrheit und ist der Entscheid dem Beschädigten gleich zu eröffnen. Oregon diesen Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an das Schiedsgericht zulässig § 16. — Entschüdigungsbetrag. — Die Entschädigung eines verunglückten Stück Viehes wird auf zwei Drittel der Taxe festgesetzt. Die Haut fällt dem Eigentümer zu mit Ausnahme der in § 26 vorgesehenen, Fällen. §17. — Bettrage — Jedes Mitglied ist verpflichtet, ein Prozent des Wertes des versicherten Viehes in halbjährigen Raten als Beitrag zu zahlen. § 18. — Eintrinsjeid. — Mitglieder des Vereins, welche sich bei Bildung des Vereins aufnehmen lassen, bezahlen kein Eintrittsgeld. § 19. — Später eintretende Mitglieder haben, außer der jährlichen Prämie, als Eintrittsgeld zu entrichten; für eine Ziege 1,25 Fr. für die folgende 0,62½ Fr, und für jedes weitere Stück 0,25 Fr. § 20. — Diejenigen, welche aus dem Verein geschieden sind und wieder eintreten wollen, werden nach § 19 behandelt. Etwaige Rückstände früherer Beiträge sind jedoch vorher zu entrichten. § 21. — Sobald die Vereinsmittel den Betrag von 500 Fr. übersteigen, muß der Überschuß bei der Sparkasse deponiert werden. § 22. — Die Vereinskasse muß für den Reservefonds sorgen, welcher mindestens 1000 Fr. beträgt. Dieser Satz wird auf ein Viertel ermäßigt von dem Tage an, wo der Verein dem zwischen den verschiedenen zu Recht bestehenden Ortsvereinen des Landes etwa später zu gründenden Zentral verbände beigetreten sein wird. Derselbe muß jedoch wiederum auf seine vorherige Höhe gebracht werden, im Falle der Verein späterhin aus dem Zentralverbande freiwillig austreten oder aus demselben ausgeschlossen werden sollte. Der Generalversammlung bleibt es vorbehalten, eintretendenfalls die Zahlung eines außergewöhnlichen Beitrages im Betrage von nicht über 0,25 Fr. von 100 Fr. des Wertes des versicherten Viehes so lange anzuordnen, bis der Reservefonds die statutarisch festgesetzte Höhe wieder erreicht haben wird. § 23. — Die Vereinsgelder dürfen zu keinem andern als dem in dem Statut angewiesenen Zwecke verwandt werden. Auch hat die Vereinskasse für- sämtliche zur Führung der Geschäfte des Vereins benotigten Auslagen aufzukommen Zu diesen Verwaltungsanlagen zählen auch die infolge Beitritt an dem bereits i n dem vorhergehenden § 22 erwähnten Zentralverband an diesen letztem zu entrichtenden gewöhnlichen oder auch außergewöhnlichen Prämien. Kapitel V. — Verfahren bei Erkrankung des Viehes, Notschlachtung. § 24, — Wenn ein versichertes Stück Vieh erkrankt oder einen Unfall erleidet, dann ist der Eigentümer verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel zu dessen Herstellung anzuwenden. Auch muß derselbe dem Vorstande innerhalb 12 Stunden hiervon Anzeige machen, damit sich von der Zweckmäßigkeit der getroffenen Anordnungen überzeugt werden kann. § 25. Beschließt der Vorstand die ärztliche Behandlung des Tieres so werden die Kurkosten mit Ausnahme jedoch der Arzneikosten, welche in allen 1326 Fällen dem Eigentümer zu Lasten bleiben, von der Vereinskasse bestritten. § 26. — Unter allen Umständen ist das Mitglied verpflichtet, jeden Todesfall eines versicherton Stück Viehes sofort dem Vorstände des Vereins anzuzeigen. Trifft den Eigentümer kein Verschulden und ist die Tdentität des gefallenen Viehes durch zwei Taxatoren festgestellt, so erfolgt die Auszahlung der Entschädigungssumme aus der Vereinskasse. § 27. — Erweisen sich Tiere einer unheilbaren Krankheit verdächtig, so kann durch den Vereinsausschuß die alsbaldige Schlachtung des Tieres angeordnet worden. In diesem Falle kann die Entschädigungssumme auf drei Viertel des Wertes festgesetzt werden dem Eigentümer bleibt hierbei die Wahl, ob er das Fleisch nach einer von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu bestimmenden Taxe behalten oder solches dem Verein belassen will. In letzterem Falle wird das Fleisch, soweit es polizeilich zulässig ist, von zwei Mitgliedern des Vorstandes in einem Tage verkauft. Der Erlös fließt in die Vereinskasse und fällt in diesem Falle die Haut dem Vereine zu. Der Besitzer des Tieres darf eine Notschlachtung nur mit Genehmigung des Vereinsausschusses vornehmen, dringende Fälle ausgenommen, bei welcher der Vereinsauschuß die Notwendigkeit der Notschlachtung nachträglich anerkennen muß. Kapitel V I . — BeginndesVersicherungsjahres. § 28. — Das Versicherungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endigt mit dem 31. Dezember eines jeden Jahres. Die Taxation findet jährlich zweimal statt und zwar durch zwei Mitglieder der Vorstandes. Zu diesem Behufes behändigt der Vorsteher den Taxatoren ein alphabetisches Verzeichnis dre Mitglieder, deren Vieh versichert ist. Die hierbei ermittelte Abschätzungssumme gilt als diejenige, auf welche die Beiträge und Umlagen des Vereins vorteilt werden. § 29. — Im Erkranktmgs- und Todesfälle eines Tieres gilt die halbjährige Abschätzungssumme als diejenige, nach welcher die Vergütung im Falle eines Verlustes erfolgt. § 30. — Der Rechnungsführer berichtigt auf Grund des von den Taxatoren eingereichten Taxationsverzeichnisses die Versicherungsrolle und fertigt die von dem Vorstande festzusetzende Heberolle für die Zahlung der einzelnen Mitglieder an. Kapitel VII. — Organe den Vereins, § 31. — Die Organe des Vereins sind;
- a)Die Generalversammlung;
- b)der Vereinsvorstand. § 32. — Der Präsident besorgt die Gesamtgeschäfts führung und vertritt die Gesellschaft in allen Fällen, kann sich aber auch durch den Stellvertreter vertreten lassen. § 33. - - Der Kassierer besorgt die Erhebung aller Einnahmen und die Auszahlung der auf die Vereinskasse angewiesenen Angaben auf Grund der Anweisung des Vorstehers. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Rechnungsführer vollständige Rechnung ab über die Einnahmen and Ausgaben, welche in der im Monat Januar stattfindenden Generalversammlung vorgelegt wird. Der Vorsteher beaufsichtigt das Kassenwesen. § 34. — Der Vorstand wird zur Wahrnehmung aller ihm durch das Statut erteilten Rechte und Pflichten durch die bloße Wahl berechtigt. § 35. — Schiedsgericht. Alle im Schöße der Gesellschaft entstehenden Streitigkeiten werden nach Art. 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1891 stets durch zwei von den beteiligten Parteien zu ernennenden Schiedsrichter geschlichtet. Unterläßt eine der Parteien diese Ernennung, so kann der Vorsteher des Vereins dieselbe vornehmen, Sind die beiden Schiedsrichter geteilter Ansicht, so ziehen sie einen dritten zu, welcher zu entscheiden hat und dessen Entscheidung entgültig ist. § 36. — Die Abänderung gegenwärtiger Statuten kann nur durch eine Generalversammlung geschehen, deren Zusammenberufung und Verhandlungen gemäß der in dem Statut vorgeschriebenen Form stattzufinden haben. Zur Gültigkeit der Beschlüsse dieser Versammlung ist erfordert, daß wenigstem die Hälfte der Mitglieder dabei anwesend sind und wenigstens drei Viertel der anwesenden Stimmen sich dafür aussprechen, und daß dieselben durch die Regierung nach Vorschrift des Reglements für die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen vom 22, Juli 1891 gutgeheißen werden, Die Auflösung kann nur in einer speziell zu diesem Zwecke wenigstens zwei Monate im Voraus durch Einzelbriefe mit ausdrücklicher Angabe der Tagesordnung einberufenen Versammlung beschlossen werden, in welcher wenigstens drei Viertel der Vereinsmitglieder vertreten sein müssen, Dieser Beschluß muß mit drei Viertel der anwesenden Stimmen gefaßt sein. Die Auflösung ist nur mit Gutheißung der Regierimg gültig. Im Falle der Auflösung hat die Liquidierung gemäß den Bestimmungen dm Art. 9 des Großh. Beschluß vom 22 Juli 1891 stattzufinden. 1327 § 37. — Durch Beschluß des Vorstandes können gegenwärtige Statuten gedruckt und zum Kostenpreise an die Mitglieder überlassen werden. In derselben Weise können Quittungs- und Notationsregister beschafft werden. Luxembourg, le 28 novembre 1917. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Avis. — Jurys d'examen. § 38. — Die Unterschrift unter die gegenwârtigen Statuten gilt als Anerkenntnis derselben und als verbindliche Erklärung der Gesellschaft beitreten zu wollen. Luxemburg, den 28. November 1917. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. K a u f f m a n . Bekanntmachung. — Prüfungsjury. LE jury d'examen pour le second doctorat Die Prüfungsjury für das zweite Doktorat en droit, composé de MM. Mathias Glaesener, der Rechte, bestehend aus den HH. Mathias procureur général d'État, président; Paul G l a e s e n e r , Oberstaatsanwalt, Präsident; Ulveling, vice-président de la Cour supérieure Paul Ulveling, Vizepräsident des Obergede justice; Guillaume Leidenbach, président richtshofes, Wilhelm L e i d e n b a c h , Präsident du tribunal d'arrondissement à Luxembourg; des Bezirksgerichtes zu Luxemburg, Adam Adam Lœsch, avocat-avoué à Luxembourg, Loesch, Advokat-Anwalt zu Luxemburg, Mitmembres, et Jean-Pierre Probst, avocat-avoué glieder, und Johann Peter P r o b s t , Advokatà Luxembourg, membre-secrétaire, se réunira Anwalt zu Luxemburg, Mitglied-Sekretär, wird, en session ordinaire, suivant avis publié au laut Bekanntmachung in Nr. 73 des „Memorials" n° 73 du Mémorial de l'année courante, le lfd. Jahres, in ordentlicher Sitzung, am 8. De8 décembre prochain, dans une des salles du zember künftig, in einem der Säle des justizPalais de justice à Luxembourg, à l'effet de palastes zu Luxemburg, zusammentreten, behufs procéder à l'examen de MM. Joseph Bisdorff Prüfung der HH. Josef Bisdorff aus Luxemde Luxembourg, Charles-Henri Eydt de Luxem- bürg, Karl Heinrich E y d t aus Luxemburg bourg, et Constant de Muyser de Wiltz, réci- und Constant de Muyser, aus Wiltz, Rezipienden für das zweite Doktorat der Rechte. piendaires pour le second doctorat en droit Die schriftliche Prüfung findet für alle ReziL'examen écrit aura lieu pour tous les récipiendaires le samedi, 8 décembre, de 9 heures du pienden am Samstag, den 8. Dezember, von 9 Uhr morgens bis Mittag und von 3 bis 6 Uhr matin à midi et de 3 à 6 heures de relevée. nachmittags statt. Die mündlichen Prüfungen sind anberaumt Les éprouves orales sont fixées comme suit: pour M. Bisdorff, au lundi, 10 décembre, pour wie folgt: für Hrn. Bisdorff, auf MonM. Eydt, au mardi, 11 décembre, et pour tag, den 10. Dezember, für Hrn. Eydt, auf M. de Muyser, au jeudi, 13 décembre, chaque Dienstag, den 11. Dezember und für Hrn. de Muyser, auf Donnerstag, den 13. Dezemfois à 3 heures de relevée. ber, jedesmal um 3 Uhr nachmittags Luxembourg, le 24 novembre 1917. Le Directeur général de la justice et de l'instruction publique, L. MOUTRIER. Luxemburg, den 24. November 1917. Der General-Direktor der Justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. 1328 Bekanntmachung. Par arrêté ministériel, il a été institué une Durch Ministerialbeschluß ist eine Spezialcommission spéciale chargée d'étudier les me- kommission eingesetzt worden zum Studium zur suras à prendre en vue de sauvegarder les inté- Sicherstellung der wirtschaftlichen Interessen rêts économiques du pays durant la guerre et des Landes während des Krieges und nach Frieaprès la conclusion de la paix jusqu'à la reprise densschluß bis zum normalen Wiedereinsetzen du jeu normal des forces actives du pays. der wirtschaftlichen Kräfte des Landes zu trefsenden Maßnahmen. La commission est composée comme suit: Die Kommission ist zusammengesetzt wie folgt: MM. Joseph Strichen, conseiller d'État, pré- HH. Josef Steichen, Staatsrat, Präsisident; Ernest Hamélius, conseiller d'État, dent; Ernest Hamelius, Staatsrat, Vizevice-président; Ëmile Mayrisch, directeur gé- Präsident; Emil Mayrisch, General-Direktor néra] de la société «Arbed» à .Dudelange; Paul der "Arbed" zu Düdelingen; Paul Würth, Wurth, ingénieur, membre de la Chambre de Ingenieur, Mitglied der Handelskammer zu commerce à Luxembourg; Eugène Ruppert, Luxemburg; Engen Nuppert, Ingenieur ingénieur à Luxembourg; Joseph Glesener, in- zu Luxemburg; Josef Glesener, Industrieller, dustriel, membre de la Chambre de commerce Mitglied der Hundelskammer zu Hollerich; à Hollerich; Michel Neuman, industriel à Michel Neuman, Industrieller zu LuxemLuxembourg; Jean-Pierre Kaufmann, président bürg; Johann Peter Kaufmann, Präsident de la Fédération des associations locales à der landwirtschaftlichen Vereine zu SteinPontpierre; Joseph Linckels, agronome à Beau- brücken; Josef Linckels, Agronom zu Befort; fort; Fritz Mersch, président de la commission Fritz Mersch, Präsident der Weinbaukomde viticulture à Grevenmacher; Eugène Donde- mission zu Grevenmacher; Engen Dondetinger, négociant à Kayl; Jean-Pierre Kœnig, linger, kaufmann zu Kayl; Johann Peter architecte à Luxembourg, membres; Hubert koenig, Architekt zu Luxemburg, Mitglieder; Stumper, sous-commissaire de surveillance prés H. Hubert Stumper, Unteraufsichtskomles chemins de fer à Luxembourg, secrétaire, missar der Eisenbahnen zu Luxemburg, Sekretär. Avis. Luxembourg, le 1er décembre 1917. Le Ministre d'Etat Président, du Gouvernement, L. KÂUFFMAN. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du commerce, J. FABER. Avis. — Postes et télégraphes. Par arrêté grand-ducal du 27 novembre ct., M. Grégoire Spedener, commis à la perception des postes et des télégraphes à Luxembourg- Luxemburg, den 1. Dezember 1917. Der Stantsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. Der General- Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. Bekanntmachung. — Post- und Telegraphenverwaltung. Durch Großh. Beschluß vom 27. November ct. ist Hr. Gregorius Spedener, Kommis bei der Postperzeption zu Luxemburg-Stadt, 1329 ville, a été nommé aux fonctions de sous-chef de bureau auprès de la même perception. Luxembourg, le 28 novembre 1917. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. zum Unterbureauchef bei derselben Perzeption ernannt worden. Luxemburg, den 28. November 1917. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. K a u f f m a n . Avis. — Règlement communal. Bekanntmachung. — Gemeindereglement. En séance du 6 novembre 1917, le conseil communal de Dudelange a édicté un règlement de police fixant l'heure pour la fermeture des locaux de commerce dans la dite commune. — Ce règlement a été dûment publié. Luxembourg, le 24 novembre 1917, Le Directeur général de l'intérieur, In der Sitzung vom 24. November 1917 hat der Gemeinderat von Düdelingen ein Polizeireglement betreffend die Schließungsstunde der Geschäftslokale erlassen. — Dieses Reglement ist vorschriftsmäßig veröffentlicht worden. M. KOHN. Luxemburg, den 24. November 1917. Der General-Direktor des Innern, M. K o h n . Avis. — Associations syndicales libres. Bekanntmachung. — Freie Genossenschaften. Conformément à l'art. 6 de la loi du 28 décembre 1883, l'association syndicale libre pour l'établissement d'un drainage au lieu dit « In Kenfen » à Mertert, a déposé au Gouvernement et au secrétariat communal de Mertert un double de l'acte d'association sous seing privé, dûment enregistré. Gemäß Art. 6 des Gesetzes vom 28. Dezember 1883 hat die freie Genossenschaft für Entwässerungsanlage zu Mertert, Ort genannt „In Kenfen", ein Duplikat der einregistrierten Privaturkunde betreffs des Genossenschaftsaktes bei der Regierung und dem Gemeindesekretariate von Mertert hinterlegt. Luxembourg, le 29 novembre 1917. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du commerce, J. FABER. Luxemburg, den 29. November 1917. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. Avis. —- Indigénat. Bekanntmachung. — Staatsangehörigkeit. Par arrêté grand-ducal du 30 octobre 1917, M. Jean-Eugène Lux, né à Perlé, le 6 avril 1892, et demeurant à Weiler (Putscheid), a été autorisé à rentrer dans le Grand-Duché de Luxembourg, et le 19 novembre il a fait devant le bourgmestre de la commune de Putscheid la déclaration prévue par l'art. 18 du Code civil. Durch Großh. Beschluß vom 30. Oktober 1917 ist Hr. Joh. Eng. Lux , geboren zu Perl am 6. April 1892 und wohnhaft zu Weiler (Putscheid) zur Rückkehr in das Großherzogtum ermächtigt werden. Derselbe hat am 19. November vor dem Bürgermeister der Gemeinde Putscheid die durch Art. 18 des Zivilgesetzbuches vorgesehene 93 a 1330 En conséquence M. Lux a recouvré la qualité de Luxembourgeois. Luxembourg, le 30 novembre 1917. Le Directeur général de la juste et de l'instruction publique, L. MOUTRIER Avis. — Association syndicale. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 décembre 1883, il sera ouvert du 27 décembre 1917 au 10 janvier 1918 dans la commune de Mompach une nouvelle enquête sur le projet et les statuts d'une association à créer pour l'établissement de chemins d'exploitation dans les vignes «In der AU» etc., à Born. Le plan de situation, le devis détaillé des travaux, un relevé alphabétique des propriétaires intéressés, ainsi que le projet des statuts de l'association sont déposés au secrétariat communal de Mompach, à partir du 27 décembre prochain. M. P. Lenertz, membre de la Commission d'agriculture à Zittig, est nommé commissaire à l'enquête. Il donnera les explications nécessaires aux intéressés, sur le terrain, le 10 janvier prochain, de 9 à 11 heures du matin, et recevra les réclamations le même jour, de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle de la société locale agricole de Born, Luxembourg, le 20 novembre 1017. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du commerce J, FABER. AVIS. — Association syndicales. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les associations syndicales pour rétablissement de chemins d'exploitation à 1° Wormeldange Kapenaker, lieux dits « A m Frîschweyer» etc.; Erklärung abgegeben und somit die Eigenschaft als Luxemburger wiedererlangt. Luxemburg, den 30. November 1917. Der General-Direktor der justiz und des öffentlichen Unterrichts, L. Moutrier. Bekanntmachung. Syndikatsgenossenschaft. Gemäß Art. 10 desGesetzesvom28. Dezember 1883 wird vom 27. Dezember 1917 aus den 10 Januar 1918 in der Gemeinde Mompach eine Voruntersuchung abgehalten über das Projekt und die Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für Anlage von Feldwegen in den Weinbergen „In der An" usw. zu Born. Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentümer sowie das Projekt des Genossenschaftsaktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Mompach vom 27. Dezember künftig ab, hinterlegt. Hr. P. Lenertz, Mitglied der Ackerbaukommission zu Zittig, ist zum Untersuchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklärungen wird er den juteressenten am 10. januar 1918 von 9—11 Uhr morgeus au Ort und Stelle geben und am selben Tage, von 2—4 Uhr nachmittags, etwaige Einsprüche im Vereinssaale zu Born entgegennehmen. Luxemburg, den 29. November 1917. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Durch Beschlüsse, des Unterzeichneten vom hentigen Tage sind die Syndikatsgenossenschaften für Anlage von Fedwegen zu 1. WormeldingenKapenacker, Orte genannt „Am Frischweyer", 1331 2° Heiderscheid, lieux dits « Auf Oiwert», « Auf usw.; 2. Heiderscheid, Orte genannt " Auf Oiwert" Erzbierchen», ont été autorisées. „Auf Erzbierchen" ermächtigt worden. Ces arrêtés ainsi qu'un double des actes d'asDiese Beschlüsse sowie ein Duplikat der Gesociation sont déposés au Gouvernement et aux nossenschaftsakten sind auf der Regierung und secrétariats communaux de Wormeldange et de den Gemeindesekretariaten von Wormeldingen Heiderscheid. und Heiderscheid hinterlegt. Luxembourg, le 30 novembre 1917. Luxemburg, den 30. November 1917. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et du commerce, J. FABER. Avis. — Association syndicale. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. Bekanntmachung. — Syndikatsgenossenschaft. Conformément à l'art. 10 de la loi du 28 déGemäß Art. 10 des Gesetzes vom 28. Dezember cembre 1883, il sera ouvert du 14 au 28 décembre 1883 wird vom 14. auf den 28. Dezember künf1917, dans la commune de Frisange, une en- tig, in der Gemeinde Frisingen, eine Vorunterquête sur le projet et les statuts d'une asso- suchung abgehalten über das Projekt und die ciation à créer pour l'établissement d'un Statuten einer zu bildenden Genossenschaft für assainissement « In den Sauerwiesen», au Anlage einer Entwässerung „In den Sauermoyen du redressement du «Bredemsbach» à wiesen" durch Redressierung des "BredemsAspelt. saches zu Aspelt. Le plan de situation, le devis détaillé des Der Situationsplan, der Kostenanschlag, ein travaux, un relevé alphabétique des proprié- alphabetisches Verzeichnis der beteiligten Eigentaires intéressés, ainsi que le projet des statuts tümer sowie das Projekt des Genossenschaftsde l'associiation sont déposés au secrétariat aktes sind auf dem Gemeindesekretariat von Fricommunal de Frisange, à partir du 14 décembre singen vom 14. Dezember künftig ab, hinterlegt. prochain. M. Mathias Diederich, membre de la CommisHr. Mathias Diederich, Mitglied der sion d'agriculture à Bergem, est nommé com- Ackerbaukommission zu Bergem, ist zum Untermissaire à l'enquête. Il donnera les explications suchungskommissar ernannt. Die nötigen Erklänécessaires aux intéressés, sur le terrain, le rungen wird er den Interessenten am 28. De28 décembre prochain, de 9 à 11 heures du zember künftig von 9—11 Uhr morgens, an matin, et recevra les réclamations le même jour, Ort und Stelle geben und am selben Tage von de 2 à 4 heures de relevée, dans la salle de la 2—4 Uhr nachmittags etwaige Einsprüche im société agricole d'Aspelt. Vereinssaale zu Aspelt entgegennehmen. Luxembourg, le 1er décembre 1917. Le Directeur général de l'agriculture, du l'industrie et du commerce, J. FABER. Luxemburg, d m 1. Dezember 1917. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und des Handels, J. Faber. 1332 Luxembourg. Capellen. Luxembourg-ville Nospelt Steinfort 1 3 4 Esch.-s.-Alz. Luxembourg. Kayl 5 6 Clervaux. Diekirch. 7 Redange. 8 9 Wiltz. Vianden. Affections puerpérales. typhoïde. 1 2 Variole. Localités. Scarlatine. Cantons. Coqueluche. N° d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 10 au 24 novembre 1917. Dyphtirie. Bekanntmachung. — Sanitätswesen. Verzeichnis der in den verschiedenen Kantonen vom 10. bis 24. November 1917 festgestellten ansteckenden Krankheiten. Avis. — Service sanitaire. 3 1 1 1 1 Bonnevoie Dommeldange Cervaux Diekirch Gilsdorf Camus Ell Perlé Eschweiler Vianden 1 1 1 1 1 7 1 Total 6 12 1 1 3 VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG