469 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Mercredi, 1er mai 1918. N° 22. Mittwoch, 1. Mai 1918. Arrêté du 26 avril 1918, réglant le débit en détail, moyennant b
4 50 Fr. b) für die Mitglieder der 2.
3 50 Fr. c) für die Mitglieder der 3.
2 50 Fr. d) für die Mitglieder der 4
2 00 Fr. c) für die Mitglieder der 5.
1 75 Fr. f) für die Mitglieder der 6.
1 25 Fr. g) für die Mitglieder der 7.
Art. 20
. (Sterbegeld für Kassenmitglieder) ist abgeändert, wie folgt: Kür den Todesfall eines Mitgliedes ... . . . . . und zwar: 120 Fr. 1. für die Mitglieder der 1.
120 Fr. 2. für die Mitglieder der 2.
120 Fr. '3. für die Mitglieder der 3.
100 Fr. 4. für die Mitglieder der 4.
474 5. für die Mitglieder der 5.
6. für die Mitglieder der 6.
7. für die Mitglieder der 7.
Art. 29. Das Eintrittsgeld ist festgesetzt wie folgt: 1.
die
- Klasse bezahlt
- die
- Klasse bezahlt
- die
- Klasse A. die A. Klasse bezahlt
- die
- Klasse bezahlt C. die
- Klasse bezahlt
- die
- Klasse 80 Fr. 70 Fr. 60 Fr. 6 00 Fr. 6 00 Fr. 5 00 Fr. bezahlt 3 00 Fr. 2 00 Fr. 1 50 Kr. 1 50 Fr. bezahlt Art. 30 (ordentliche Kassenbeiträge): Für die Montage-Arbeiter, die Arbeiter der Cementfabrik und der Thomas-chlackenmuhle betragen die wöchentlichen Beiträge :
- für die
- Klasse 2 Fr. für das Mitglied und 2 Fr. für den Arbeitgeber
- für die
- Klasse 1,80 Fr. für das Mitglied und 0,90 Fr. für den Arbeitgeber
- für die
- Klasse 1,40 Fr. für das Mitglied und 0,70 Fr. für den Arbeitgeber; A. für die
- Klasse 1,00 Fr. für das Mitglied und 0,50 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,80 Fr. für das Mitglied und 0,40 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,70 Fr. für das Mitglied und 0,35 Kr, für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,50 Fr. für das Milglied und 0,25 Fr. für den Arbeitgeber; Für die i n anderen Betrieben beschäftigten Versicherten betragen die wöchentlichen Bertrage:
- für die
- Klasse 1,40 Fr. für den Versicherten und 0,70 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die 2, Klasse 1,30 Fr. für das Mitglied und 0,65 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 1,00 Fr. für das Mitglied und 0,50 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die A. Klasse 0,70 Fr. für das Mitglied und 0,35 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,60 Fr. für das Mitglied und 0,30 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,50 Fr. für das Mitglied und 0,25 Fr. für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse 0,35 Fr. für das Mitglied und 0,175 Fr. für den Arbeitgeber. Luxembourg, le 22 avril 1918, Luxemburg den
- April
- Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. Avis. — Assurance-maladie. Par arrêté du soussigné en date de ce jour, les modifications ci-aprèsa p p o r t é e saux statuts Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Durch Beschluß des Unterzeichneten vom heutigen Tage sind nachstehende, durch die Generalversammlungen vom
- und
- März1918am Statut der Betriebskrankenkasse der Gebrüder Stumm'schen Vergverwaltung zu Oberkorn vorgenommene Änderungen genehmigt worden. de la Caisse de maladie Gebrüder Stumm'sche Bergverwaltung à Obercorn, par décision des assemblées générales des 9 et 28 mars 1918, ont été approuvées : Art. 6, Abs.
- Die Mitglieder werden in sieben Klassen eingeteilt ; Klasse 1 mit einem Arbeitsverdienst von Klasse 2 mit einem Arbeitsverdienst von Mk. 8.00 und mehr. Mk. 7.00 — 7.99 475 Klasse 3 mit einem Arbeitsverdienst von Klasse 4 mit einem Arbeitsverdienst von Klasse 5 mil einem Arbeitsverdienst von Klasse 6 mit einem Arbeitsberdienst von Klasse 7 mit einem Arbeitsverdienst von Mk. 6.00 — 6.99 Mk. 5.00— 5.99 Mk. 4.00— 4.99 Mk. 3.00— 3.99 Mk. 2.99 und weniger. Art. 6, II. Der für die. Bemessung des Krankengeldes dienende, durchschnittliche Tagelohn ist festgesetzt, wie folgt : Für die
- Klasse Mk. 8.00 Für die
- Klasse Mk. 7.00 Für die
- Klasse Mk. 6.00 Für die
- Klasse Mk. 5.00 Für die
- Klasse Mk. 4.00 Für die
- Klasse Mk. 3.00 Für die
- Klasse Mk. 2.00 Art. 8, Abs.
- Der Uöchstbetrag des Sterbegeldes wurde auf Mk. 96, der Mindestbetrag auf Mk. 48 festgesetzt. Art.
- Die monatlichen Beiträge sind abgeändert wie folgt: Arbeitnehmer. Arbeitgeber. 4.25 Klasse 1 3.75 1.87 Klasse 2 3.25 Klasse 3 1.62½ 2.75 Klasse 4 2.25 Klasse 5 1,75 Klasse 6 0.87½ 1 .25 Klasse 7 0.62½ Luxembourg, le 22 avril
- Le Ministre d'Etat, Présidant du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Luxemburg, den
- April
- Der Staatsminister, Präsident der Regierung L. Kauffman. Avis. — Assurance-maladie. Bekanntmachung. — Krankenversicherung. Far arrêté du soussigné en date de ce jour, Durch Beschluß dos Unterzeichneten vom les modifications ci-après, apportées aux sta- heutigen Tage sind nachstehende, durch die Genetuts de laCiasserégionale du maladie à Redange, ralversammlung vom
- März .1918 am Statut par décision de l'assemblée générale dut 24 mars der Bezirkskrankenkasse zu Re1918, ont été approuvées : dingen vorgenommene Änderungen genehmigt worden: Art.
- — Als Maßstab für die Bemessung des Krankengeldes werden die Kassenmitglieder in sieben Klassen eingeteilt :
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 8,50 Fr. und mehr beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag Fr. 6,75 bis 8,49 Fr. beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 5,50 bis 6,74 Fr. beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für don Arbeitstag 5,00 bis 5,49 Fr, beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 4,00 bis 4,99 Fr. beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 3,00 bis 3,99 Fr. beträgt;
- Klasse: Kassenmitglieder, deren Arbeitsverdienst für den Arbeitstag 2,99 und weniger beträgt. 476 Der durchschnittliche Tagelohn ist bis auf weiteres festgesetzt: Für die
- Klasse auf Für die
- Klasse auf Für die
- Klasse auf Für die
- Klasse auf Für die
- Klasse auf für die
- Klasse auf Für die
- Klasse auf 10 Kr, 8 Fr. 6,50 Fr. 5 Fr. 4 Fr. 3 Fr. 2 Fr. Art. 13, A d .
- — I m Falle der Erwerbsunfähigkeit a) für Mitglieder der 1.
b) für Mitglieder der 2.
c) für Mitglieder der 3.
d) für Mitglieder der 4.
c) für Mitglieder der 5.
f) für Mitglieder der 6.
g) für Mitglieder der 7.
und zwar: 5 00 Fr. 4 00 Kr. 3,25 Fr. 2 50 Fr. 2 00 Fr. 1 50 Fr. 1 00 Fr. Art,
- und zwar: 120 Fr. 120 Kr. 120 Kr. 100 Kr. 80 Fr. 60 Fr. 60 Fr. Für den Todesfall
- für Mitglieder der 1.
2. für Mitglieder der 2.
3. für Mitglieder der 3.
4. für Mitglieder der 4.
5. für Mitglieder der 5.
6. für Mitglieder der 6.
7. für Mitglieder der 7.
Art. 30— Die wöchentlichen Kassenbeiträge betragen: 1.
für die
- Klasse Fr. 1,20 für das Mitglied und Fr. 0,60 für den Arbeitgeber,
- für die
- Klasse Fr. 0,96 für das Mitglied und Fr. 0,48 für den Arbeitgeber:
- für die
- Klasse Fr. 0,78 für das Mitglied und Fr. 0,39 für den Arbeitgeber;
- für die
- Klasse Fr. 0,60 für das Mitglied und Kr. 0,30 für den Arbeitgeber; fi. für die fi. Klasse Fr. 0,48 für dits Milglied und Fr. 0,24 für den Arbeitgeber
- für die
- Klasse Fr. 0,36 für das Mitglied und Fr. 0,18 für den Arbeitgeber.
- für die
- Klasse Fr. 0,24 für das Mitglied und Fr. 0,12 für den Arbeitgeber. Als Woche gilt der Zeitraum von Montag bis Sonntag einschließlich. Luxembourg, le 22 avril
- Luxemburg, den
- April
- Le Ministre d'Etat, Président, du Gouvernement, L. KAUFFMAN. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, L. Kauffman. VICTOR BÜCK, LUXEMBOURG.