1207 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. Großherzogtums Luxemburg. Samedi, 4 novembre 1922. N° 82. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, est autorisé à porter à la connaissance de la population l'heureuse nouvelle que Son Altesse Royale notre vénérée Grande-Duchesse est enceinte. Ensuite de cette communication, Mgr l'Evêque vient d'ordonner que des prières publiques soient dites dans toutes les églises paroissiales du Grand-Duché pour l'heureuse délivrance de Son Altesse Royale. Luxembourg, le 3 novembre 1922. Samstag, 4. November 1922. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, wurde ermächtigt, der Bevölkerung des Landes die freudige Kunde von den hoffnungsvollen Umständen Ihrer Königlichen Hoheit, unserer erlauchten Großherzogin zur Kenntnis zu bringen. Der hochwürdigste Hr. Bischof hat daraufhin in allen Pfarrkirchen des Großherzogtums öffentliche Gebete für die glückliche Entbindung Ihrer Königlichen Hoheit angeordnet. Luxemburg, den 3. November 1922. Großh. Beschluß vom 4. November 1922, betreffend Vollmachtsübertragung zur Gröffnung und Schließung der ordentlichen Session von 1922 Abgeordnetenkammer. Wir Charlotte, von Gottes Gnaden, GroßNous CHARLOTTE, par la grâce de Dieu, herzogin von Luxemburg, Herzogin zu Nassau, Grande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse Arrêté grand-ducal du 4 novembre 1922, concernant délégation des pouvoirs aux fins de l'ouverture et de la clôture de la session ordinaire de la Chambre des députés de 1922. de Nassau, etc., etc., etc.; Vu l'art. 72 de la Constitution et l'art. 1er du règlement de la Chambre des députés; u., u., u.; Nach Einsicht des Art. 72 der Verfassung und des Art. 1 des Reglementes der Abgeordnetenkammer; Auf den Bericht Unseres Staatsministers, Sur le rapport de Notre Ministre d'État, Président du Gouvernement, et après délibéra- Präsidenten der Regierung, und nach Beratung der Regierung im Konseil; tion du Gouvernement en Conseil; Avons trouvé bon et entendu Haben für gut befunden Unseren Staatsminister, Präsidenten der Rede nommer Notre Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Notre fondé de pouvoirs gierung, zu Unserem Bevollmächtigten zu erà l'effet d'ouvrir et de clore, en Notre Nom, la nennen, um in Unserem Namen die ordentliche 1208. session ordinaire de la Chambre des députés pour 1922-1923 Château de Berg, le 4 novembre 1922. Session der Abgeordnetenkammer für 1922-1923 zu eröffnen und zu schließen. Schloß Berg, den 4. November 1922. Charlotte. CHARLOTTE. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, E. REUTER. Der Staatsminister, Präsident der Regierung, E. R e u t e r . Arrêté du 4 novembre 1922, prescrivant un recensement général de la population du Grand-Duché au 1er décembre 1922. Beschluß vom 4. November 1922, welcher die Vornahme einer allgemeinen Volkszählung im Großherzogtum am 1. Dezember 1922, anordnet. D i e R e g i e r u n g i m Konseil; Nach Einsicht der Art. 190 und 203 des revidierten Wahlgesetzes vom 16. August 1919, wonach wenigstens alle sechs Jahre eine Volkszählung vorgenommen wird, welche 1. der Verteilung nach Wahlbezirken des unteilbaren Vertretungsrechtes in der Abgeordnetenkammer, 2. der Festsetzung der Zahl der jeder Gemeinde und Sektion zugewiesenen Gemeinderatsmitglieder als Grundlage dient; In Anbetracht, daß die letzte Volkszählung am 1. Dezember 1916 stattgefunden hat; In Anbetracht, daß nach dem Gesetz vom 22. Dezember 1886 die Volkszählung im Großher zogtum auf Grund des wirklichen Domizils, so wie dasselbe durch das Zivilgesetzbuch bestimmt ist, geschieht, und daß die im Großherzogtum wohnenden aber nicht hierlands domilizierten Luxemburger und Fremden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im Lande aufhalten, in die Zählungsliste desjenigen Ortes einzutragen sind, wo sie Ihren Aufenthalt haben; In Anbetracht, daß es angezeigt ist, die Ermittelung der Wohnbevölkerung in das Zählgeschäft einzubeziehen, um die Erhebungen im Interesse der Festsetzung des Anteils des Großherzogtums an den Einnahmen des Wirtschaftsbündnisses nutzbar zu machen; LE GOUVERNEMENT E N CONSEIL; Vu les art. 190 et 203 de la loi électorale révisée du 16 août 1919, portant qu'il est procédé, au moins tous les six ans, à un dénombrement de la population qui sert de base: 1° à la répartition entre les circonscriptions du droit indivis de représentation à la Chambre des députés; 2° à la fixation du nombre de conseillers attribués à chaque commune et section de commune; Considérant que le dernier dénombrement de la population a eu lieu le 1er décembre 1916 ; Considérant qu'aux termes de la loi du 22 décembre 1886, le dénombrement de la population du Grand-Duché se fera sur la base du domicile réel, tel qu'il est déterminé par les dispositions du Code civil, et que les Luxembourgeois et étrangers qui habitent le GrandDuché et qui n'y auront pas leur domicile, seront, s'ils ont séjourné dans le pays durant six mois consécutifs au moins, recensés au lieu de leur résidence; Qu'il échet de comprendre dans ces opérations l'indication de la population de résidence habituelle, à l'effet de faire sortir éventuellement aux statistiques qui seront recueillies un effet d'utilisation pour la détermination de la part du Grand-Duché dans les revenus de l'Union économique; 1209 Considérant qu'il ne saurait y avoir lieu, en principe, de faire porter le dénombrement sur la garnison française installée temporairement dans le pays; Considérant qu'il paraît utile de relever à l'occasion de ce recensement des données sur les logements et les loyers; Attendu qu'il importe que le prochain recensement puisse servir à toutes les opérations administratives qui ont pour base le nombre des habitants; Arrête: Art. 1er. Un recensement général de la population du Grand-Duché sera fait le 1er décembre prochain. Art. 2. Cette opération a pour but de déterminer: 1° le nombre des personnes qui, de fait, se trouveront présentes sur le territoire du Grand-Duché dans la nuit du 30 novembre au 1er décembre prochain; 2° le nombre des personnes qui font partie de la population de résidence habituelle; 3° le nombre des personnes qui, conformément à la loi du 22 décembre 1886, ont leur domicile légal dans les différentes localités. Seront relevés: les noms et prénoms; la position dans le ménage; le sexe; la date et le lieu de la naissance; l'état civil; la nationalité; la religion; la profession ou condition principale, la position dans la profession et le temps depuis lequel cette profession est exercée par le déclarant; le domicile légal des personnes qui, bien que résidant au lieu du recensement ont cependant leur domicile légal ailleurs; Ie domicile légal resp. la résidence habituelle des personnes dont la présence n'est que passagère; In Anbetracht, daß es grundsätzlich nicht angängig ist, die Zählung auf die zeitweilig im Lande einquartierte französische Garnison auszudehnen; In Anbetracht, daß es angezeigt erscheint, anläßlich dieser Zählung Angaben, über die Wohnungen und Mietpreise zu erheben; In Anbetracht der Notwendigkeit, die künftige Zählung allen Verwaltungsgeschäften nutzbar zu machen, denen die Einwohnerzahl zu Grunde liegt; Beschließt: Art. 1. Am 1. Dezember künftig wird eine allgemeine Volkszählung im Großherzogtum stattfinden. Art. 2. Diese Maßnahme hat zum Zweck: 1. die Zahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember im Gebiete des Großherzogtums wirklich anwesenden Personen, 2. die Zahl der zur WohnbevölkerunggehörendenPersonen, 3. die Zahl der in denverschiedenenOrtschaften im Sinne des Gesetzes vom 22. Dezember 1886 gesetzlich domizilierten Personen, festzustellen. Es sind zu verzeichnen: Familienname und Vornamen; Stellung im Haushalt; Geschlecht; Datum und Ort der Geburt; Familienstand; Staatsangehörigkeit; Religionsbekenntnis; Hauptberuf (Haupterwerb), Stellung im Hauptberuf, sowie die Zeit seit der dieser Hauptberuf vom Anzeigenden ausgeübt wird; Gesetzliches Domizil derjenigen, die zwar am Zählorte sich aufhalten, ihr gesetzliches Domizil aber anderwärts haben; Gesetzliches Domizil bezw. Wohnort der nur vorübergehend Anwesenden; 1210 le lieu de résidence habituelle des personnes qui, bien que séjournant dans la localité de recensement, ont leur résidence habituelle ailleurs; le lieu de séjour des personnes absentes de leur domicile légal resp. de leur résidence habituelle. Art. 3. Le dénombrement sera fait dans toutes les communes du pays, sous la direction et la surveillance des collèges des bourgmestre et échevins, par des agents spéciaux nommés par ceux-ci. Les communes seront divisées en quartiers de recensement de 50 ménages au plus. Il y aura un agent pour chaque quartier. Les agents seront choisis, autant que possible, parmi les personnes qui ont les aptitudes nécessaires, habitent le quartier et sont présumées en connaître les habitants. Wohnort der Personen, die zwar am Zählorte sich aufhalten, ihren gewöhnlichen Wohnort jedoch anderwärts haben; Aufenthaltsort der vom Ort des gesetzlichen Domizils bezw. vom gewöhnlichen Wohnort Abwesenden. Art. 3. Die Zählung geschieht in allen Gemeinden des Landes unter Leitung und Aufsicht der Schöffenkollegien durch eigens von diesen dazu ernannte Zähler. Au besoin, les agents rempliront et attesteront eux-mêmes les bulletins, d'après les renseignements qu'ils auront recueillis auprès des ménages. Die Gemeinden werden in Zählbezirke von höchstens 50 Haushaltungen eingeteilt. Für jeden Zählbezirk wird ein Zähler bestellt. Als Zähler sind möglichst solche Personen zu verwenden, welche die nötige Befähigung haben, im Zählbezirke selbst wohnen und dessen Bewohner persönlich kennen. Art. 4. Die Zählung geschieht von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung, durch namentliche Eintragung in die Individualkarten (Formular IA und lB sowie in die dem Formular ll entsprechenden Haushaltungslisten. Die Haushaltungslisten dienen gleichzeitig zur Eintragung der Angaben über Wohnungen und Mietpreise. Art. 5. Die Formulare lA, IB und II, werden am l. Dezember vormittags, entweder durch die Haushaltungsvorstände, die einzellebenden Personen, die Vorsteher von Anstalten (Kasernen, Pensionate, Spitäler, Gefängnisse usw.) selbst oder durch die von denselben hiermit beauftragten Personen ausgefüllt und als richtig beglaubigt Nötigenfalls werden die Zähler selbst die Zahlungslisten gemäß den in den Haushaltungen eingezogenen Erkundigungen ausfüllen und deren Nichtigkeit beglaubigen. Art. 6. La distribution des bulletins aux chefs de ménage aura lieu dans l'espace du 27 au Art. 6. Die Austeilung der Zählungslisten an die Haushaltungsvorstände wird vom 27. bis Art. 4 . Le recensement se fera de maison en maison et de ménage en ménage, par des inscriptions nominatives dans les bulletins individuels (modèle I A et I B) et dans les feuilles de ménage conformes au modèle n° II. Les feuilles de ménage serviront en même temps à l'inscription des données relatives aux logements et loyers. Art. 5. Les bulletins I A , I B et Il seront; remplis et certifiés, le 1er décembre avant midi, par les chefs de ménage, par les personnes vivant seules, ou par les préposés ou chefs d'établissements (casernes, pensionnats, hôpitaux, prisons, etc.), soit personnellement, soit par ceux qu'ils auront chargés de ce soin. 1211 30 novembre. La reprise des bulletins commencera le 1er décembre à midi, et sera achevée dans la journée du lendemain. 30. November stattfinden. Die Wiedereinsammlung beginnt am Mittag des 1. Dezember, um im Laufe des folgenden Tages beendigt zu werden. Art. 7. Les agents se conformeront en tous points à l'instruction annexée au présent arrêté. Art. 7. Die Zähler werden sich genau an die diesem Beschlüsse beigegebene Anweisung halten. Einem jeden derselben werden ein Exemplar des Beschlusses, zwei Formulare der Kontrolliste (Formular Nr. III), sowie eine genügende Anzahl Individualkarten und Haushaltungsliften zur Verfügung gestellt. Il sera remis à chacun d'eux un exemplaire du présent arrêté, deux formules de la liste de contrôle (formulaire n° III), ainsi qu'un nombre suffisant de bulletins individuels et de feuilles de ménage. Art. 8. En cas de déclarations fausses de la part d'un particulier, pu de refus de donner aux agents spéciaux les renseignements dont ils ont besoin, ceux-ci en dresseront procès-verbal. Les contrevenants seront punis conformément à l'art. 1er de la loi du 6 mars 1818. Art. 8. Gegen Private, die falsche Angaben machen, oder sich weigern, den Zählern die nötige Auskunft zu geben, werden letztere protokollieren. Die Zuwiderhandelnden werden gemäß Art. 1 des Gesetzes vom 6. März 1818 bestraft. Art. 9. L'administration communale soumettra les bulletins de recensement, résumés dans les listes de contrôle, à une vérification soigneuse. Si elle constate des omissions, elle fera recueillir immédiatement des renseignements complémentaires. Elle reportera sur le tableau n° IV le résumé des listes de contrôle. Dans un autre état, conforme au modèle n° V, elle classera sommairement les données du recensement par section de comptabilité, et dans un troisième état (modèle n° VI), les données du recensement par sections électorales. Art. 9. Die Gemeindeverwaltung hat die in den Kontrollisten zusammengestellten Zählungslisten einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Bemerkt sie Auslassungen, so hat sie unverzüglich die zur Vervollständigung nötigen Erkundigungen einzuziehen. Sie bringt auf Formular Nr. IV die Zusammenstellung der Kontrollisten. In einer andern, dem Formular V entsprechenden Liste, stellt sie summarisch die Zählungsangaben nach Rechnungssektionen auf, und endlich in einer dritten, der Aufstellung VI entsprechenden, die Zählungsangaben nach Wahlsektionen. Die Listen IV, V und VI werden in doppelter Ausfertigung dem Distriktskommissar, mit den Zählungspapieren und Kontrollisten, vor dem 10. Dezember übersandt. Die Gemeindeverwaltung stellt ferner in betreff der Fremden, getrennt nach der Staatsangehörigkeit, besondere alle Personalangaben enthaltenden Listen auf (Formular Nr. VII). Les états nos IV, V et VI seront envoyés au commissaire de district, en double exemplaire, avec les bulletins de recensement et les listes de contrôle, avant le 10 décembre. L'administration communale joindra, pour tous les étrangers recensés, des listes spéciales contenant toutes les indications personnelles et établies séparément pour les diverses nationalités (formulaire VII). 1212 Art. 10. Le présent arrêté sera inséré au Mémorial pour être exécuté et observé par tous ceux que la chose concerne. Luxembourg, le 4 novembre 1922. Les membres du Gouvernement, E. REUTER. A. NEYENS. R. DE W A H A , G. LEIDENBACH. Jos. BECH. Art. 10. Dieser Beschluß soll ins „Memorial" eingerückt, um von allen, die er betrifft, ausgeführt und befolgt werden. Luxemburg, den 4. November 1922. Die Mitglieder der Regierung, E. Reuter. A. N e y e n s . N. de Waha. W. Leidenbach. Jos. Bech. Circulaire aux administrations communales. Rundschreiben an die Gemeindebehörden. Eu égard à l'arrêté qui précède, les administrations communales sont invitées à vouer toute leur attention au recensement de la population du 1er décembre, afin que les opérations procèdent en bon ordre. Le recensement n'a pas seulement pour but de dénombrer les personnes présentes, et les personnes absentes, mais encore de constater leur profession ou condition principale, de déterminer le nombre des foyers et des maisons et de recueillir des données sur les logements et les loyers. Im Anschluß an den Regierungsbeschluß vom 4. dieses Monats sind die Gemeindebehörden ersucht, der am nächsten 1. Dezember stattfindenden Volkszählung, ihre volle Aufmerksamkeit zu widmen, damit das Zählgeschäft ordnungsmäßig vor sich gehe. Die Zählung bezweckt nicht nur die Ermittlung der Zahl der ortsanwesenden und ortsabwesenden Bevölkerung, sondern erstreckt sich auch auf die. genaue Erfassung des Hauptberufes (Stand, Beschäftigung), die Zahl der Haushaltungen und Wohnhäuser, sowie die Wohnungen und Mietpreise. Um allen Anforderungen gerecht zu werden, ist es unbedingt erfordert, daß die Gemeinde mit dem Zählgeschäft nur solche Personen betraut, die sich der Wichtigkeit der Volkszählung bewußt und vermöge ihrer Stellung und Kennt nisse befähigt sind, an deren richtigen Ausführung mitzuwirken, auch das Vertrauen der Gemeindeangehörigen besitzen und die örtlichen Verhältnisse genügend kennen. Zunächst wolle man als Zähler die Gemeindesekretäre und Einnehmer, Lehrer, Polizeiorgane, sowie eventuell Staatsbeamte oder geeignete Privatleute heranziehen. M i t gutem Willen wird man überall die nötige Zahl Zähler finden, deren Namen, Stand und Wohnort vor dem 10. November spätestens dem Statistischen Amt durch Vermittlung der Distriktskommissare mit zuteilen sind. La complexité des opérations exige impérieusement que les administrations communales n'en chargent que des personnes conscientes de l'importance de l'objet, aptes par leur position et leurs connaissances à un concours efficace, possédant la confiance des administrés et un aperçu suffisant des situations locales. Les recenseurs sont à choisir de préférence parmi les secrétaires et les receveurs communaux, les instituteurs, les agents de police, on cas de besoin parmi les employés de l'État et même parmi les particuliers. Il sera possible partout, en y mettant du discernement, de recruter le nombre de recenseurs nécessaires, dont les noms, l'état et le domicile seront communiqués à l'Office de statistique, par l'intermédiaire dé MM. les commissaires de district, avant le 10 novembre au plus tard. 1213 Après cette communication, des conférences seront organisées en vue d'instruire ces agents de leurs devoirs. Les jour, heure et lieu de ces conférences seront portés à la connaissance des administrations communales, qui à leur tour, inviteront les recenseurs à y assister. Il est loisible aux administrations communales, si elles le jugent opportun, de composer, sous leur responsabilité, une commission spéciale de recensement, en vue de les seconder dans les opérations de recensement ou même de diriger celles-ci. La tâche des administrations communales ou des commissions consiste principalement:
- a)à diviser la commune en quartiers de recensement opération dans laquelle la délimitation exacte des rues, dans les grandes localités surtout, comporte la plus sérieuse attention, notamment aussi par rapport aux maisons de coin de rue avec entrées de part et d'autre, et ce pour qu'aucune habitation ne soit, omise ni comptée deux fois ;
- b)à nommer et à assigner les recenseurs;
- c)à vérifier et, éventuellement, à rectifier les bulletins individuels, les feuilles de ménage et les listes de contrôle, à dresser les listes et les états récapitulatifs prescrits par l'arrêté, et à transmettre toutes les pièces du recensement aux commissaires de district. Les administrations communales s'appliqueront de même à grouper exactement les localités dans l'ordre des sections électorales et de comptabilité (formulaires V et V I ) . Afin d'éviter des erreurs, elles s'en tiendront autant que possible à la nomenclature contenue dans le fascicule X X X V I des publications de la Commission permanente de statistique: « Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 nebst Ortschaftsverzeichnis », pp. 2* à 59*. S'il devenait nécessaire d'inscrire d'autres localités ne figurant pas encore dans cette énumération, le fait sera expliqué par une note concise. Il en sera de même en cas de dispa- Darauf werden besondere Konferenzen abgehalten, um die Zähler mit ihrem Geschäfte vertraut zu machen. Tag, Stunde und Ort dieser, Versammlungen werden den rechtzeitig bekannt gegeben und ihnen obliegt es alsdann, die Zähler aufzufordern, den Konferenzen beizuwohnen. Falls die Gemeindebehörde es für angezeigt erachtet, ist sie ermächtigt, unter ihrer Verantwortung eine eigene Zählungskommission einzusetzen, welche der Gemeindebehörde in allen die Volkszählung betreffenden Fragen zur Seite steht oder selbst das Zählgeschäft leitet. Die Aufgabe der Gemeindebehörden oder der Zählungskommissionen besieht hauptsächlich:
- a)in der Einteilung der Gemeinde in Zählbezirke, wobei namentlich in größeren Ortschaften auf die genaue Abgrenzung der Straßen, unter besonderer Berücksichtigung der Eckhäuser mit Eingängen zu zwei Seiten zu achten ist, damit keine Wohnung übergangen, aber auch keine doppelt gezählt werde;
- b)in der Ernennung und Anweisung der Zähler;
- c)in der Prüfung und etwaigen Berichtigung der ausgefüllten Zählpapiere, der Aufstellung der in vorstehendem Beschlusse erwähnten Listen und der Beförderung des gesamten Zählmaterials an die Distriktskommissare. Des weiteren empfiehlt es sich, die Gemeindebehörden auf die genaue Verteilung der Wohnplätze nach Rechnungs- und Wahlsektionen (Formular V und VI) aufmerksam zu machen. Um Irrtümer zu vermeiden, wolle man sich tunlichst an das von der Ständigen Kommission für Statistik aufgestellte Verzeichnis halten (Heft XXXVI der Publikationen der Ständigen Kommission für Statistik: Ergebnisse der Volkzählung vom 1. Dezember 1910 nebst Ortschaftsverzeichnis, SS. 2* bis 59*). Sollte das Verzeichnen weiterer, dort nicht angegebener Wohnplätze sich notwendig erweisen, so möge in einen Anmerkung unter eventueller Angabe der Ur 1214 rition éventuelle de maisons isolées. L'inscription de nouveaux lieux d'habitation est subordonnée au sens des prescriptions de l'ordonnance de la députation des Etats du 16 octobre 1827 (Mémorial 1828, p. 133), c'est-à-dire que ne sont à considérer comme lieux d'habitation distincts que les maisons isolées éloignées de plus de 1000 mètres d'un centre de maisons agglomérées. Des provisions dé formulaires de dénombrement parviendront à temps aux administrations communales. Les quantités supplémentaires sont à demander, éventuellement, à l'Office de statistique. Les administrations communales sont d'ores et déjà invitées à répondre promptement, par retour du courrier si possible, aux demandes d'explications que l'Office de statistique, qui est chargé du dépouillement des bulletins et de la coordination des résultats du recensement, sera dans le cas de leur adresser. Ce n'est que par le concours efficace des autorités locales que ce travail compliqué peut être mené à bonne fin dans le délai prescrit par la loi. fache, kurz darauf aufmerksam gemacht werden; das gleiche gilt für das etwaige Verschwinden isoliert gelegener Wohnplätze. Beim Einschreiben neuer Wohnplätze ist jedoch im Sinne der Verordnung der Deputation der Stände vom 16. Oktober 1827 (Memorial 1828, S . 133) zu verfahren, und sind demnach nur als eigene Wohnplätze solche isoliert gelegene Häuser zu betrachten, welche über 1000 Meter von beieinander liegenden Häusern, somit von einem gewissen Zentrum entfernt liegen. Die zum Zählgeschäft benötigten Drucksachen werden den Gemeindebehörden rechtzeitig zugehen. Etwaiger Mehrbedarf ist beim S t a tistischen Amte anzumelden. Die Gemeindebehörden sind schon jetzt aufgefordert, bei später sich aufdrängenden Nachfragen des Statistischem Amtes, das mit der Verarbeitung der Zählung betraut ist, möglichst schnell und, wenn angängig, mit wendender Post bereitwilligst zu antworten, damit die Verarbeitung in der vorgeschriebenen gesetzlichen Frist erfolgen kann. Nur durch das tätige Mitwirken der Gemeindebehörden wird der ordnungsmäßige Verlauf dieser vielseitigen Arbeit ermöglicht. Anweisung für die Zähler. I. — Obliegenheiten des Zählers im allgemeinen. § 1. — Z u m Zweck der tunlichst sichern und beschleunigten Vornahme der Volkszählung werden die Gemeinden in genau begrenzte Zählbezirke eingeteilt. § 2. — Für jeden Zählbezirk wird von der Gemeindebehörde oder Zählungskommission ein Zähler, und für jeden oder mehrere Zähler gemeinsam ein Stellvertreter bestellt. § 3. — Dieses Amt wird dem Zähler indem Vertrauen übertragen, daß er mit Umsicht und Eifer die Volkszählung zu fördern bereit sei. Über die von den einzelnen Personen gewonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren; diese dürfen nur zu statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Einsicht in die Zählpapiere ist Unberufenen nicht zu gestatten. 1215 § 4. — Dem Zähler liegt die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Zählkarten IA, IB und der Haushaltungsliste II ob; desgleichen hat er die Aufstellung der Kontrolliste III zu besorgen. Der Zähler hat vor allem dafür zu sorgen, daß jede. Haushaltung seines Zählbezirks die erforderliche Anzahl Zählpapiere erhält und daß diese vorschriftsmäßig, vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt, wieder in seine Hände zurückgelangen. Wenn erforderlich, wird der Zähler die Ausfüllung der Listen durch Nat und Tat erleichtern oder ermöglichen. § 5. — Der Zähler empfängt die Anweisung, zwei Kontrollisten III und die für seinen Bezirk mutmaßlich erforderliche Menge von Zählkarten IA, und IB, Haushaltungslisten II sowie Anleitungen zur Ausfüllung der Zählpapiere. Aus diesen Drucksachen hat sich der Zähler zunächst genau zu unterrichten, wer, wie und wann gezählt werben soll. Wenn ihm die örtlichen Verhältnisse seines Zählbezirks und die darin befindlichen Haushaltungen nicht schon genügend bekannt sein sollten, so hat er sich hierüber durch die Gemeindebehörde oder durch Besichtigung an Ort und Stelle Kenntnis zu verschaffen. II. — Austeilung der Zählpapiere. 1. Bezüglich der Haushaltungen, Gebäude und anderen Wohnstätten. § 6. — Die Haushaltungslisten II sind vom Zähler für seinen Bezirk mit fortlaufenden Nummern und der Adresse der Haushaltungsvorstände (des Familienoberhauptes) oder des Vorstehers der Anstalt zu beschreiben und in die Kontrolliste III einzutragen (vergl. § 20). In den Zählkarten IA und IB sind ferner die Zeilen des Kopfes übereinstimmend mit den Angaben der zugehörigen Haushaltungslisten II auszufüllen, damit sie jederzeit richtig zusammengelegt werden können. Wo,der Zähler dies Ausfüllung den Haushaltungsvorständen überläßt, hat er letztere auf diese notwendige Übereinstimmung ausdrücklich aufmerksam zu machen und die richtige Ausfüllung zu prüfen. § 7. — Die Austeilung der Zählpapiere ist vom 27. bis 30. November von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung vorzunehmen. Hierbei hat der Zähler die Anzahl der in der Nacht vom 30. November auf den 1. Dezember voraussichtlich in der Haushaltung Anwesenden sowie auch die aus der Haushaltung Abwesenden genau zu ermitteln und hiernach die nötigen Zählkarten IA und IB zu bemessen. An jede Haushaltung und an jede einzellebende Person mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft ist eine Anleitung und eine Haushaltungsliste II abzugeben, nebst der erforderlichen Zahl von Zählkarten IA und IB (vergl. Anleitung, Ziffer 1). Befinden sich in einer Wohnung zwei oder mehr Haushaltungen, von denen jede eine Hauswirtschaft führt, so erhält jede eine besondere Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden weiteren Drucksachen. Größeren Haushaltungen, Gasthöfen, Anstalten usw. sind nach Bedarfzwei oder mehr Haushaltungslisten zuzustellen (vergl. Anleitung, sowie nachstehend § 10). Reichen die Zählpapiere nicht aus, so hat sich der Zähler an die Gemeindebehörde (Zählungskommission) zu wenden. § 8. — In der Regel sind die Zählpapiere an den Haushaltungsvorstand abzugeben, in dessen Abwesenheit aber an ein erwachsenes, zuverlässiges Mitglied der Haushaltung. Trifft der Zähler in einer Haushaltung (Wohnung) niemanden an, so wird er die Drucksachen an Hausgenossen oder Nachbarn zur weiteren Besorgung übergeben, nötigenfalls aber seinen Besuch wiederholen. 82 a 1216 Besondere Beachtung hat der Zähler solchen Wohnungen zu schenken, deren Insassen vorübergehend abwesend sind, da diese Personen für die politische Bevölkerung und die Wohnbevölkerung mitzählen. Die Ausfüllung der Zählpapiere hat in solchen Fällen Von seiten des Zählers zu erfolgen, der sich nötigenfalls um Aufklärungen an die Gemeindebehörde wendet. Die Empfänger der Zählpapiere sind über das Ausfüllen, soweit nötig, mündlich zu belehren, und darauf aufmerksam zu machen, daß die Haushaltungsliste nebst den dazu gehörenden Zählkarten IA und IB vom 1. Dezember mittags 12 Uhr zur Abholung bereit zu halten sind. § 9. — Der Zähler wird darauf achten, und sich durch Nachfrage darüber vergewissern, daß bei der Verteilung der Listen kein bewohntes Gebäude und in den bewohnten Gebäuden keine Haushaltung oder keine einzellebende selbständige Person übergangen wird, und daß auch diejenigen Haushaltungen und einzelnen Personen Zählpapiere erhalten, welche in Gebäuden, die nicht hauptsächlich oder gewöhnlich zu Wohnzwecken dienen (wie Fabrikgebäude und Magazine, einzeln liegende Stallungen, Scheunen, Garten- und Weinberghäuser, usw.) wohnen oder dort ihre regelmäßige oder vorübergehende Schlafstelle haben. Auch auf Schiffe, welche innerhalb des Zählbezirkes liegen und auf denen Personen wohnen oder übernachten, in Wagen, Hütten, Bretterbuden, Zelte, usw., welche als Wohnung dienen (für reisende Schausteller, Feld-, Straßen- und Eisenbahnarbeiter, Wächter, usw.)sind Zahlpapiere in erforderlicher Anzahl zur Ausfüllung zu geben. 2. Bezüglich der Anstalten. § 10. — Alseine Anstaltshaushaltung sind zu zählen:
- a)Die in einer Kaserne, ferner in Kranken-, Armen-, Versorgungs-, Erziehungs-, Strafanstalten, in Gefängnissen, Klöstern usw. befindlichen Personen einschließtlich des dort untergebrachten und beköstigten unverheirateten Anstaltspersonals, als Aufseher, Wärter, Pflegerinnen, Köchninen, Pförtner usw. ohne eigenen Haushalt (wobei dieses Personal jedoch als solches kenntlich zu machen ist). Wenn in einer Anstalt Verwaltungs-, Aussichtspersonal oder andere Personen mit besonderer Haushaltung wohnen, so erhält jede Haushaltung eine Haushaltungsliste mit besonderer Nummer.
- b)Die Haushaltung eines „Pensionsinhabers", sofern sich dieser ausdrücklich als solcher bezeichnet hat, mit ihren Pensionären, wenn die Zahl der letzteren 6 und mehr beträgt.
- c)Hotels und Gasthäuser, in denen mindestens ein vorübergehend anwesender Gast vorhanden ist, oder die 6 und mehr ständige Logiergäste, haben. Das gewerbliche Personal ist besonders kenntlich zu machen.
- d)Die in Massenquartieren untergebrachten Gewerbegchilfen oder Arbeiter, die demselben Betriebe angehören. Dagegen rechnen zu den gewöhnlichen (Familien-) Haushaltungen das verheiratete Anstaltspersonal mit eigener Hauswirtschaft, sowie die Hoteliers, Gast- und Schankwirte mit ihren Persönlichen Dienstboten und weniger als 6 ständigen Logiergästen. Reicht ein Haushaltungsverzeichnis II für eine Hauehaltung oder Anstalt nicht aus, so sind die Personen unter fortlaufender Nummer in z w e i o d e r mehrere HaushaltungsVerzeichnisse einzutragen. Die Zähl der zugehörigen Verzeichnisse ist auf dem ersten zu vermerken. Die verschiedenen Haushaltungslisten einer Haushaltung erhalten alsdann dieselbe Nummer unter Beifügung der Buchstaben a, b, c usw. Handelt es sich um eine Anstaltshaushaltung, so ist 1217 am Kopfe der Haushaltungsliste die Art der Anstalt wie Kaserne, Krankenhaus, Gasthof, Gefängnis, Kloster usw. anzugeben. Die Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder Aufseher der Anstalten sind bei Einhändigung der Zählpapiere auf Vorstehendes aufmerksam zu Machen. Die Gastwirte und Hotelbesitzer sind ferner darauf hinzuweisen, daß sie die bei ihnen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtenden oder von der Reise früh ankommenden Gaste rechtzeitig um die erforderliche Auskunft über ihre Person ersuchen. § 11. — Die inländischen Militärpersonen werden einzeln gezählt wie die Zivilpersonen und sind die Kasernen wie Anstalten zu behandeln. Die in der Zählungsnacht auf Wache befindlichen Militärpersonen, Polizei und Feuerwehrmannschaften werden in ihrenQuartierenbezw.Wohnungen gezählt. III. — Einsammeln der Zählpapiere. 1. Zeit des Einsammelns. § 12. — Mit dem Wiedereinsammeln der Zählpapiere hat der Zähler um 12 Uhr mittags des 1. Dezember zu beginnen und dasselbe bis zum Abend des 2. Dezembers zu Ende zu führen. 2. Prüfung der Zählung im allgemeinen. § 13. — Der Zähler hat beim Einsammeln die Zählkarten und Listen auf ihre Vollständigkeit zu prüfen, ihren Inhalt an Ort und Stelle durchzusehen und etwaige Mängel sogleich berichtigen oder ergänzen zu lassen, nötigenfalls dies selbst zu tun. Insbesondere ist die richtige und vollständige Beantwortung der Fragen über das Domizil, den gewöhnlichen Wohnort, den Beruf oder Erwerbszweig, die Staatsangehörigkeit und die Mietpreise zu Prüfen. Offenbar unrichtige Angaben wird der Zähler ohne weiteres berichtigen. Verloren gegangene Zählpapiere wird er ersetzen und für deren nachträgliche Ausfüllung Sorge tragen. § 14. — Die Zahl der Zählkarten IA und IB und deren Angaben müssen mit den Einträgen auf dem Verzeichnisse II (Haushaltungsliste) stimmen und alle Personen, die in der Wohnung der Haushaltung sowie in den dazu gehörigen Nebenräumlichkeiten, Nebengebäuden, Werkstätten, Geschäfts- oder Bodenräumen usw. übernachtet haben, oder die am Vormittag des 1. Dezember in der Haushaltung eingetroffen waren, müssen aufgenommen sein. Erforderlichenfalls wird der Zähler einzelne bisher übersehene Mitglieder oder Gäste usw. einer Haushaltung in deren Listen nachtragen, sowie für ihn erst jetzt bekannt werdende Haushaltungen besondere Listen aufstellen. Sind Zählpapiere gänzlich unausgefüllt geblieben, so wird der Zähler dieselben sofort ausfüllen lassen oder auf mündliche Erkundigungen hin selbst ausfüllen. § 15. — Trifft der Zähler beim Einsammeln in einer Haushaltung niemanden an und sind für dieselbe bei Hausgenossen oder Nachbarn die ausgefüllten Zählpapiere nicht hinterlegt worden, so füllt der Zähler auf Grund mündlicher Nachfrage die Zählpapiere mit einem Vermerke aus und unterschreibt sie, vorbehaltlich ihrer etwaigen Nachlieferung durch den Haushaltungsvorstand. Hier wird nochmals darauf hingewiesen (vergl. § 8), daß falls zur Zeit der Zählung eine ganze Haushaltung vom Orte abwesend ist, der Zähler wie vorstehend zu verfahren hat, indem er jedoch für die Mitglieder dieser Haushaltung Zählkarten IB anfertigt und sie unter B der Haushaltungsliste II einträgt. 1218 § 16. — Bei Durchsicht der Zählpapiere hat der Zähler insbesondere auch darauf zu achten, daß für die Personen, die gemäß den Angaben besonders der Spalte 4 der Haushaltungsliste als anderwärts gesetzlich domiziliert, oder als nicht für gewöhnlich zur Haushaltung gehörend zu erkennen sind, der Ort des Domizils oder der gewöhnliche Wohnort in den Spalten 14 oder 15 der Haushaltungsliste sowie bei den Fragen 10 oder 11 der Zählkarte IA möglichst genau angegeben ist. Für diese Personen muß ebenfalls bei den Fragen 10 oder 11 der Zählkarte sowie in Spalte 16 und 17 der Haushaltungsliste die Zeit seit wann anwesend und die Ursache der Anwesenheit angegeben sein. Für die abwesenden Personen müssen auf der Zählkarte IB die Fragen unter 10 oder 11, je nachdem diese Personen im Haushalt domiziliert sind oder dort ihren gewöhnlichen Wohnort haben, beantwortet sein. Für jene Abwesenden, die in dem betreffenden Haushalt domiziliert sind und daselbst auch ihren gewöhnlichen Wohnort haben, sind beide Fragen zu beantworten. § 17. — Bei der Erhebung der gesetzlich domizilierten, d. h. der politischen Bevölkerung sind die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches über das Domizil sowie die des Volkszählungsgesetzes vom 22, Dezember 1686 in Anwendung zu bringen. Auf der weitzen Zählkarte (für Ortsanwesende) ist für diejenigen Personen, die am Zählort nicht gesetzlich domiziliert sind, die Frage 10 zu beantworten. Bei dieser Frage haben die betreffenden Personen anzugeben, wo sie gesetzlich domiziliert sind. Eine grüne Zählkarte (für Ortsabwesende) wird für die Personen ausgefüllt, die vom Orte ihres Domizils abwesend sind, die aber dennoch ihr gesetzliches Domizil in dieser Heimatortschaft bewahrt haben. Nach welchen Bestimmungen wird nun das gesetzliche bezw. d a s politische Domizil der verschiedenen Personen festgestellt? Gemäß Art. 102 des Zivilgesetzbuches befindet sich das Domizil eines jeden Luxemburgers an dem Orte, wo er seine hauptsächlichste Niederlassung hat. Diese Bestimmung wird dahin ausgelegt, daß sie gegebenenfalls auch auf Ausländer Anwendung findet. Art. 108 des Z-G-B. sagt, daß die verheiratete Frau keinen anderen Wohnsitz hat als denjenigen ihres Mannes, ferner, daß die nicht emanzipierten Minderjährigen bei Vater und Mutter oder Vormund und daß die interdizierten Großjährigen ebenfalls beim Vormund domiziliert sind. Nach Art. 1 0 9 des Z.-G.-B. haben diejenigen Großjährigen, die bei Fremden in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, dasselbe Domizil wie die Personen, bei denen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt jedoch, daß sie mit ihnen in demselben Hause wohnen. AusdenBestimmungendes Gesetzes vom 22. Dezember 1 8 8 6 , die in Ausführung des Wahlgesetzes vorzunehmenden Volkszählungen betreffend, sind hervorzuheben: Art. 2. — Es sind namentlich einzutragen: 1. Die Minderjährigen — Zöglinge von Unterrichtsanstalten sowohl des In- als des Auslandes, öffentliche Beamten, Militärpersonen, Gesinde und andere Personen — in die Zählungsliste des Domizils ihres Vaters oder Vormundes; 2. Die Großjährigen, welche bei fremden Personen in Dienst oder Arbeit zu stehen pflegen, in die Zählungsliste des Domizils derjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, vorausgesetzt, daß sie mit denselben unter einem Dache wohnen; 3. Die von ihrem Domizil abwesenden Arbeiter und andern Personen, sofern sie großjährig sind, in die Zählungsliste dieses Domizils; 1219 4. Die in Gefangenenhäusern sequestrierten oder in Wohltätigkeitsanstalten aufgenommenen resp. internierten Großjährigen, in die Zählungsliste des Ortes, wo sie am Tage ihres Eintritts in diese Häuser oder Anstalten ihr Domizil gehabt, oder, falls sie interdiziert sind, in die Zählungsliste des Domizils ihres Vormundes. Art. 3. — Bei öffentlichen Beamten, in aktivem Dienste stehenden Militärpersonen, sowie vom Staate besoldeten Kultusdienern, sofern sie großjährig sind, wird bei Vollziehung gegenwärtigen Gesetzes der Ort als Domizil angesehen, wo diese Personen ihren Aufenthalt haben. Art. 4. — Die Luxemburger, sowie die im Großherzogtum wohnenden Ausländer, welche ihr Domizil nicht hierlands haben, werden, falls sie während mindestens sechs aufeinanderfolgender Monate sich im Lande aufgehalten haben, in die Zählungsliste desjenigen Ortes eingetragen, wo sie ihren Aufenthalt haben". Welche hauptsächlichsten Personengruppen sind demnach nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden, oder in anderen Worten, für w e l c h e anwesende Personen sind die Fragen unter 10 der weißen Zählkarte zu beantWorten? Die Frage 10 der Weißen Zählkarte ist zunächst zu beantworten, für sämtliche Minderjährige, die au einem andern Orte als anwesend gezählt werden, als an dem Orte, wo die Eltern oder der Vormund domiziliert sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob diese an einem andern Orte des Großherzogtums oder im Auslande domiziliert sind. So ist diese Frage z. B. in Luxemburg (und ebenfalls in jeder anderen Ortschaft) für sämtliche minderjährige Studenten, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche und andere Beamte usw. auszufüllen, die zwar daselbst wohnen, deren Eltern oder Vormund jedoch anderwärts domiziliert sind. Von den Großjährigen sind nicht an dem Orte domiziliert, wo sie als anwesend gezählt werden: Sämtliche Arbeiter und sonstige Personen ohne feste Stellung, die, obgleich sie an dem betreffenden Zählort für längere Zeit anwesend sind, dennoch daselbst nicht ihre hauptsächlichste Niederlassung, sondern ihr Domizil in ihrer Heimatortschaft bewahrt haben. Dies ist u. a. anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, Wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen öder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte noch Liegenschaften besitzt, woraus die Absicht gefolgert werden kann, daß diese Person nach einer gewissen Zeit sich in der Heimat wiederum niederzulassen gedenkt. Es braucht nicht besonders betont zu werden, daß die Frage 10 der Zählkarte IA ebenfalls zu beantworten ist für verheiratete Arbeiter und sonstige Personen, die sich nur erwerbshalber oder aus andern Gründen an dem betreffenden Zählorte aufhalten, während sie ihr Domizil bei ihrer Familie an einem andern Orte bewahrt haben. Nicht am Zählorte domiliziert sind ferner die internierten Strafgefangenen sowie die Insassen von Wohltätigkeitsanstalten, Krankenhäusern usw. Schließlich ist noch auf eine Personengruppe, für die die Frage 10 der weißen Zählkarte zu beantworten ist, aufmerksam zu machen, und zwar handelt es sich hier um sämtliche Personen, sowohl Luxemburger als auch Ausländer, die ihr gesetzliches Domizil im Auslande haben. Diese Personen, zählen allerdings, sobald sie während sechs Monaten ständig im Großherzogtum gewohnt haben, an dem Orte zur politischen Bevölkerung mit, wo sie ihren derzeitigen Aufenthalt 1220 haben H a t z. B. ein verheirateter italienischer Erdarbeiter (der im Auslande bei seiner Familie sein Domizil hat) während fünf Monaten in Esch und unmittelbar nachher während 6 Wochen in Hollerich gewohnt, so ist derselbe während 6 Monaten im Lande anwesend und zählt zu Hollerich zur politischen Bevölkerung mit, während er jedoch in Italien sein gesetzliches Domizil bewahrt hat. — Ein anderes Beispiel. In einer Landgemeinde befinden sich Kinder in Pflege, deren Eltern im Auslande domiliziert sind; sobald diese Kinder während sechs Monaten beständig im Lande anwesend sind, so sind sie in der Ortschaft, in der sie in Pflege sind, zur politischen Bevölkerung mitzurechnen, während jedoch das gesetzliche Domizil noch immer im Auslande bei den Eltern ist. Für diese Personen, die im Auslande gesetzlich domiziliert sind, und die hierlands zur politischen Bevölkerung mitgezählt werden, ist dem nach auch die Frage 10 der Weißen Zahlkarte zu beantworten. Dagegen werden diese Personen auf allen andern Zählpapieren als zur gesetzlichen bezw politischen Bevölkerung gehörend mitgerechnet. Die, Kolonnen 14, 16 und 17 der Haushaltungsliste sind also für diese letzten Personen nicht auszufüllen. Ferner ist die Frage 10 für sämtliche Personen zu beantworten, die sich nur vorübergehend an dem betreffenden Zählorte aufhalten, wie beispielsweise: Gäste zu Besuch oder zur Aushilfe, als Krankenwärter, Wartefrauen, zu kurzer Dienstleistung als Nätherinnen, Taglöhner usw. anwesende Personen, im Herumziehen begriffene Hausierer, auf bestimmte Zeit beurlaubte Beamte, usw.; auch zu Besuch anwesende Familienangehörige und Verwandte, die anderswo domiliziert sind, sind hierher zu rechnen. Ist das gesetzliche Domizil einer solchen Person in einem anderen Hause der Ortschaft selbst, so ist dieses Haus nach Straße und Hausnummer oder sonst genau zu bezeichnen. Dagegenist die Frage 10 nicht zu beantworten besonders bei Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen pflegen, vorausgesetzt jedoch, baß sie mit diesen fremden Personen unter einem Dache wohnen; in diesem Falle sind z. B. Knechte und Mägde, die an dem Orte domiliziert sind, wo deren Arbeitgeber sein Domizil hat. § 18. — Die Frage 11 der weißen Zählkarte dient zur genauen Ermittelung der Wohnbevölkerung. D e r gewöhnliche W o h n o r t muß nicht i m m e r am Orte des gesetzlichen Domizils s e i n , z. B. eine verheiratete Frau, die getrennt von ihrem Manne lebt, ist mit den eventuell bei ihr lebenden Kindern, an dem Orte zur Wohnbevölkerung mitzuzählen, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Wirklichkeit hat. Dasselbe trifft zu für Minderjährige, die nicht mit ihren Eltern leben. Für diese Personen ist also Frage 11 der weißen Zählkarte nicht zu beantworten. Frage 11 ist ferner nicht zu beantworten für alle, ob minderjährige oder großjährige Knechte, Mägde und Arbeiter, falls sie im Hause des Arbeitgebers wohnen, da sie in diesem Hause ihren gewöhnlichen Wohnort haben. Desgleichen haben alle Mitglieder der Freiwilligenkompagnie in der Kaserne in Luxemburg ihren gewöhnlichen Wohnort. Die Frage 11, der Weißen Zählkarte ist dagegen zu beantworten für: l. Die auf Reisen, Besuch usw. vorübergehend anwesenden Personen, sowie die Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit beschäftigt sind und die von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung stehenden Personen; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. sämtliche Zöglinge von Pensionaten und Unterrichtsanstalten jeder Art, die sich studienhalber an einem andern Ort als demjenigen ihres gewöhnlichen Wohnsitzes aufhalten; 5. die in Pflege sich befindlichen Kinder. Jedoch sind die unter 3 bis 5 aufgezählten Personen, falls sie weder eigene Haushaltung noch Wohnung an einem anderen Orte des Großherzogtums oder des Auslandes bewahrt haben, am Zählorte in die Wohnbevölkerung einzubegreifen. 1221 § 19. — Für welche Personen ist endlich eine grüne Zählkarte auszufüllen? — Eine grüne Zählkarte (für O r t s a b w e s e n d e ) wird ausgefüllt: 1. Für Personen, die vom Orte ihres gesetzlichen Domizils und 2. für Personen, die von ihrem gewöhnlichen Wohnorte abwesend sind. I m ersten Falle ist die Frage 10, im zweiten Falle die Frage 11 zu beantworten; wenn Abwesende sowohl zur politischen wie zur Wohnbevölkerung mitzuzählen sind, müssen die beiden Fragen 10 und 11 beantwortet werden, selbst wenn die zu machenden Eintragungen genau dieselben sind. Zu Frage 10. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihr gesetzliches oder politisches Domizil daselbst noch bewahrt? — Sämtliche Personen, die nur vorübergehend auf Reisen, Besuch usw. abwesend sind. Ferner sämtliche minderjährigen Kinder oder Mündel, die aus ihrer Haushaltung abwesend sind. Es ist hierbei vollständig ohne Belang, in welcher Eigenschaft, oder aus welcherUrsachedieseminderjährigenKinderoderMündel aus der Haushaltung der Eltern oder der Vormünder fort sind, z. B. als Studierende, Lehrlinge, Knechte, Mägde, Arbeiter, Militärpersonen, öffentliche oder andere Beamte usw. Es ist ebenfalls ohne Belang, ob diese Minderjährigen an einen andern Ort des Großherzogtums oder ins Ausland verzogen sind; die Dauer der Abwesenheit kommt dabei ebenfalls nicht in Betracht. Von den abwesenden Großjährigen sind noch zu zahlen sämtliche Arbeiter und sonstige Personen, die sich trotz längerer Abwesenheit noch an keinem anderen Orte eine feste Niederlassung gegründet oder eine feste Stellung angenommen und ihr Domizil noch in der Heimatortschaft bewahrt haben. Dieses ist, wie schon weiter oben ausgeführt, u. a. dann anzunehmen, wenn die Eltern der betreffenden Person noch leben, wenn die Geschwister im Heimatorte noch gemeinsame Haushaltung führen oder schließlich, wenn die betreffende Person im Heimatorte Liegenschaftenbesitztund weiter behält, mit der Absicht, späterhin wieder in die Heimat zurückzukehren. Diese Bestimmungen sind besonders weitherzig anzuwenden bei Personen, die sich im Auslande aufhalten. So sind z. B. Arbeitet und sonstige Personen, die bereits seit einer längeren Reihe von Jahren ins Ausland verzogen sind, noch als abwesend einzutragen, wenn die vorstehenden Bedingungen zutreffen. Bei Personen jedoch, die sich an einem anderen Orte des Großherzogtums aufhalten, ist genau Rücksicht auf deren Stellung in dem Orte, wo sie wohnen, zu nehmen. I m Allgemeinen kommen also hierbei um dem Arbeiterstande angehörende ledige PersoneninBetracht sowie überhaupt solche, die sich an ihrem neuen Wohnort noch nicht endgültig niedergelassen haben. Es sind also km allgemeinen n i c h t m e h r unter den Abwesenden aufzuführen jene Großjährigen, die an einem anderen Orte eine feste Stellung angenommen haben, sich dort verheiratet haben, oder mit Frau und Kind dorthin verzogen sind; außer diesen Personen sind besonders nicht mehr in der Heimatortschaft domiziliert diejenigen Großjährigen, die bei fremden Personen in Dienst oder in Arbeit zu stehen Pflogen, sobald diese Großjährigen mit denjenigen Personen, bei welchen sie dienen oder arbeiten, in demselben Hause wohnen. Die Dauer der Abwesenheit kommt hier gar nicht in Betracht; diese Knechte, Mägde usw. zählen an ihrem Heimatorte nicht, mehr zur politischen Bevölkerung, einerlei ob sie seit acht Tagen, oder bereits seit sechs Monaten oder einem Jahre in fremden Diensten stehen. Z u Frage 11. — Welche von einer gegebenen Ortschaft des Großherzogtums abwesenden Personen haben ihren gewöhnlichen Wohnort daselbst noch bewahrt? — 1. Alle Personen, die aus vorübergehendem Anlaß, ohne Aufgabe ihrer Wohnung oder Schlafstätte aus derHaushaltungabwesend sind, wie z. B. die auf Reisen, auf Besuch, in Krankenhäusern usw. sich befindenden Personen, oder Arbeiter, die nur auf absehbare Zeit anderwärts beschäftigt sind und die von Zeit zu Zeit nach Hause zurückkehren; 2. die in Kliniken und Krankenhäusern vorübergehend in Behandlung sehenden Per- 1222 sonen; 3. die in Armen-, Kranken-, Irrenanstalten, Gefängnissen usw. untergebrachten oder sequestrierten Personen; 4. sämtliche als Studierende oder Zöglinge von Unterrichtsanstalten im In- oder Auslande abwesenden Personen; 5. die in Pflege gegebenen Kinder. IV. Führung der Kontrolliste III. § 20. — Über die Verteilung und Einsammlung der Zählpapiere führt der Zähler eine Kontrollliste, worin für jede Haushaltung, jede dieser gleich zu achtende einzellebende Person und jede Anstaltaushaltung eine Zeile bestimmt ist und zwar in der Reihenfolge ihrer Numerierung. Die 2. und 3. Spalte dienen der Feststellung der bewohnten und unbewohnten Wohngebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten festen oder beweglichen Baulichkeiten (Wagen, Schiffe n. dergl.). In diesen Spalten sind sämtliche bewohnte Gebäude und sonstige Baulichkeiten, in denen Personen vom 30. November auf den 1. Dezember übernachtet haben, sodann auch unbewohnte, aber hauptsächlich zu Wohnzwecken bestimmte im Bau vollendete Gebäude (unbewohnte Wohnhäuser) nach Lage und Hausnummer einzeln zu verzeichnen. Dabei sind nicht Gruppen mehrerer Gebäude oder ganze bebaute Grundstücke, sondern die einzelnen W o h n h ä u s e r anzuführen. Als Wohnhaus ist im allgemeinen anzusehen: 1. jedes freistehende Wohngebäude, 2. jedes zu Wohnzwecken bestimmte Gebäude, wenn auch mit einem anderen Gebäude unter einem Dache befindlich, sobald es von diesem durch eine vom Dach bis zum Keller reichende Trennungswand (Brandmauer) geschieden ist. Führen mehrere Gebäude dieselbe Hausnummer, so ist diese so oft, wie sie vorkommt, einzusetzen. Gebäude, die zwar bewohnt sind, für gewöhnlich aber nicht zu Wohnzwecken dienen (z. V. Krankenund Gefangenenhäüser, Dienstgebäude von Behörden, Lehranstalten usw.), sind nebst Hausnummer nach ihrem Hauptzwecke, andere bewohnte Baulichkeiten, an Stelle der Hausnummer nach ihrer Art (z. B. Bude, Schiff, Wagen usw.) kurz zu bezeichnen. U n b e w o h n t e Wohnhäuser sind hinter der letzten Haushaltung einzeln einzutragen und zwar ohne laufende Nummer, da für sie keine Liste ausgegeben wird. Von den in der vierten Spalte aufzuführenden Namen sind diejenigen solcher Haushaltungsvorstände, welche zusammen in einem Gebäude wohnen, mit einer gemeinschaftlichen Klammer zu versehen, so daß für jedes einzelne Gebäude ersichtlich gemacht wird, welche Haushaltungen dasselbe bewohnen. In die letzte Spalte werden etwaige B e m e r k u n g e n eingetragen, z. B. in betreff verlorener, überflüssiger und ersetzter oder nachträglich aufgestellter Listen; über den Grund, weshalb ein Wohn haus unbewohnt ist; darüber, daß alle Haushaltungsmitglieder ortsabwesend sind; an welche Person die Zählungsliste für eine augenblicklich nicht zu Haus befindliche Person zur Besorgung gegeben wird usw. V. — Ablieferung des Zählmaterials. § 21. — Nach vollendeter Wiedereinsammlung hat der Zähler: 1. die sämtlichen eingesammelten Formulare auf ihre Vollständigkeit und Nichtigkeit erneut zu prüfen und etwa erforderliche Ergänzungen und Berichtigungen sofort zu bewirken; 2. die Zählkarten und Haushaltungslisten nach den Nummern zu ordnen; 3. in der Kontrolliste die Summe der im Zählbezirke vorhandenen Gebäude, Haushaltungen, anwesenden und abwesenden Personen zu ziehen, eine Reinschrift zu fertigen und Entwurf wie Neinschrift mit Unterschrift zu versehen; 4. beide Kontrollisten (Entwurf und Neinschrift) mit den geordneten Haushaltungslisten und Zähltarten sowie, den überzähligen Formularen bis spätestens am 5. Dezember dem Bürgermeister oder der Zählungskommission zu übergeben. 1223 Arrêté grand-ducal du 3 novembre 1922, par Großh. Beschluß vom 3. November 1922, durch lequel l'art. 2, II, A. n° 3 de l'arrêté grandden Art. 2, II, A. Nr. 3 des Großh. Beschlusses ducal du 18 juillet 1922, sur le régime des vom 18. Juli 1922, betreffend das Ein- und importations et des exportations en vigueur Ausfuhrregim im Großherzogtum, in dem dans le Grand-Duché est modifié en ce sens, Sinne abgeändert ist, daß die Ausfuhr von que l'exportation par toutes les frontières du Zucker, hergestellt aus Zuckerrohr, Siropen Grand-Duché du sucre saccharose, des sirops und Melassen, über alle Grenzen des Großet des mélasses de provenance belge n'est herzogtums einer vorherigen Genehmigung plus soumise à la production d'une licence der Regierung nicht mehr unterworfen ist. gouvernementale. Nous CHARLOTTE, par la grâce de Dieu, Wir Charlotte, von Gottes Gnaden, GroßGrande-Duchesse de Luxembourg, Duchesse herzogin zu Luxemburg, Herzogin von Nassau, u., u., u.; de Nassau, etc., etc., etc.; Nach Einsicht des Großh. Beschlusses vom Vu l'arrêté grand-ducal du 18 juillet 1922, par lequel l'arrêté grand-ducal du 24 avril 1922, 18. Juli 1922, durch den der Großh. Besschluß instituant le nouveau régime des importations vom 24. April 1922 über die Neuregelung der en vigueur dans le Grand-Duché à partir du Ein- und Ausfuhr, welche mit Wirkung vom 1. 1er mai 1922, a été rapporté et remplacé par Mai 1922 ab im Großherzogtum in Kraft getreten ist, abgeschafft und durch andere Bestimd'autres dispositions; mungen ersetzt worden ist; Nach Einsicht des Gesetzes vom 12. August Vu la loi du 12 août 1875, autorisant le pouvoir exécutif à interdire temporairement l'im- 1875, welches die Exekutiv-Gewalt ermächtigt, portation, l'exportation et le transit de divers die Ein-, Aus- und Durchfuhr verschiedener Gegenstände und Waren zeitweilig zu untersagen; objets ou marchandises; Nach Einsicht des Gesetzes vom 15. März 1915, Vu la loi du 15 mars 1915, conférant au Gouwelches der Negierung die nötigen Befugnisse vernement les pouvoirs nécessaires aux fins erteilt zur Wahrung der wirtschaftlichen Intede sauvegarder les intérêts économiques du ressen des Landes während des Krieges; pays durant la guerre; Nach Einsicht des Art. 27 des Gesetzes vom Vu l'art. 27 de la loi du 16 janvier 1866, sur 16. Januar 1866 über die Einrichtung des l'organisation du Conseil d'État, et considérant Staatsrates, und in Anbetracht der Dringlichkeit; qu'il y a urgence; Auf den Bericht Unseres General-Direktors Sur le rapport de Notre Directeur général des Ackerbaus, der Industrie und der sozialen de l'agriculture, de l'industrie et de la prévoyance sociale, et après délibération du Gou- Fürsorge, sowie nach Beratung der Regierung im Konseil; vernement en Conseil; Haben beschlossen und beschließen: Avons arrêté et arrêtons: er Art. 1. In Abweichung von Art. 2, II, A, Art. 1 . Par dérogation à l'art. 2, II, A. n° 3 Nr. 3 des Großh. Beschlusses vom 18. Juli 1922 de l'arrêté grand-ducal du 18 juillet 1922, sur über das Ein- und Ausfuhrregim im Großle régime des importations et des exportations herzogtum, ist die Ausfuhr über alle Grenzen en vigueur dans le Grand-Duché, l'exportation des Großherzogtums von Zucker, hergestellt aus par toutes les frontières du Grand-Duché du Zuckerrohr, Siropen und Melassen belgischer sucre saccharose, des sirops et des mélasses de 82 b 1224 provenance belge n'est plus soumise à la production d'une licence gouvernementale. Herkunft, einer vorherigen Genehmigung der Negierung nicht mehr unterworfen. Art. 2. Le présent arrêté entrera en vigueur le jour de sa publication au Mémorial. Art. 2. Dieser Beschluß tritt am Tage seiner Veröffentlichung im „Memorial" in Kraft. Château de Berg, le 3 novembre 1922. CHARLOTTE. Le Directeur général de l'agriculture, de l'industrie et de la prévoyance sociale, DE WAHA. Schloß Berg, den 3. November 1922. Charlotte. Der General-Direktor des Ackerbaus, der Industrie und der sozialen Fürsorge, R. de W a h a . Avis. — Bourses d'études. Bekanntmachung. — Studiendörsen. Plusieurs bourses de la fondation Milius, pour études de la philosophie, de la théologie ou du droit, à faire à une université belge ou, avec autorisation spéciale, à une université d'un des pays alliés à la Belgique, sont vacantes à partir du 1er octobre 1922. Les prétendants à la jouissance de ces bourses sont invités à me faire tenir leurs demandes pour le 20 novembre prochain au plus tard. Verschiedene Börsen der Stiftung Milius, für Philosophie-, Theologie- oder Rechtstudien an einer belgischen Universität oder, infolge besonderer Ermächtigung, an einer Universität eines mit Belgien allierten Landes, sind seit dem 1. Oktober 1922 fällig. Die Bewerber um den Genuß dieser Börsen sind gebeten, mir ihre Gesuche bis zum 20. November künftig spätestem zukommen zu lassen. Luxembourg, le 28 octobre 1922. Le Directeur général de l'intérieur et de l'instruction publique, Jos. BECH. Luxemburg, den 28. Oktober 1922. Der General-Direktor des Innern und des öffentlichen Unterrichts, Jos. Bech. Avis. — Timbre. Bekanntmachung. — Stempel. Il résulte d'une quittance délivrée par le receveur des actes civils à Luxembourg le 26 octobre 1922, vol. 63, art. 439, que la «Société anonyme des anciens Magasins Neuberg» à Luxembourg, a acquitté le droit de timbre à raison de 1000 actions d'une valeur nominale de 1000 fr. chacune, portant les n o s 1 à 1000. Aus einer vom Enregistrementseinnehmer der Zivilakten zu Luxemburg am 26. Oktober 1922, Band 68, Art. 439 ausgestellten Quittung erhellt, daß die anonyme Gesellschaft „Société des anciens Magasins Neuberg" mit Sitz in Luxemburg, die Stempelgebühr für 1000 Aktien zu je 1000 Franken, tragend die Nr. 1 bis 1000 entrichtet hat. Diese Bekanntmachung soll der Bestimmung des Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 1872 Genüge leisten. La présente déclaration est destinée à satisfaire à l'art 5 de la loi du 25 janvier 1872. Luxembourg, le 28 octobre 1922. Le Directeur général des finances, A. NEYENS. Luxemburg, den 28. Oktober 1922. Der General-Direktor der Finanzen, A. N e y e n s . 1225 Avis. — Timbre. Bekanntmachung. — Stempel. Il résulte d'une quittance délivrée par le receveur de l'Enregistrement des actes civils à Luxembourg, le 27 octobre 1922, vol. 63, art. 440 que la « Société anonyme des chemins de fer Guillaume-Luxembourg » a acquitté le droit de timbre à raison de la réfection de 26 obligations de 500 fr. chacune, portant les nos 1417, 1631, 2666, 2713, 4332, 4333, 10130, 10502, 25728 à. 25731, 25986, 32562, 33532, 33949, 40044, 51624, 68018, 68774 à 68779 et 145707. Aus einer vom Enregistrementseinnehmer der Zivilakten zu Luxemburg am 27. Oktober 1922 Band 63, Art. 440 ausgestellten Quittung erhellt, daß die „Wilhelm-Luxemburg Eisenbahngesellschaft" die Stempelgebühren für die Erneuerung von 26 Obligationen zu je 500 Franken, tragend die Nr. 1417, 1631, 2666, 2713, 4332, 4333, 10130, 10502, 25728 bis 25731, 25986, 32562, 33532, 33949, 40044, 51624, 68018, 68774 bis 68779 und 145707 entrichtet hat. La présente publication est destinée à satisfaire à l'art. 5 de la loi du 25 janvier 1872. Tiefe Bekanntmachung soll der Bestimmung des Art. 5 des Gesetzes vom 25. Januar 1872 Genüge leisten. Luxembourg, le 29 octobre 1922. Luxemburg, den 29. Oktober 1922. Le Directeur général des finances, A. NEYENS. Der General-Direktor der Finanzen, A. N e y e n s . Avis. — Titres au porteur. Suivant déclaration de l'intéressé du 20 octobre crt., il a été donné mainlevée de l'opposition formée par exploit de l'huissier P. Weitzel à Luxembourg en date du 27 juin 1921 (Mém. 1921, n° 47, p. 806) au paiement tant du capital que des intérêts échus et à échoir des obligations foncières du Grand-Duché de Luxembourg, Lit. B. nos 9745 à 9748, 9840 et 9886, de 500 fr. chacune, et Lit. C. n° 3009 de 1000 fr. Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 22 de la loi du 16 mai 1891, concernant la perte des titres au porteur. Luxembourg, le 23 octobre 1922. Le Directeur général des finances, A. NEYENS. Avis. — Titres au porteur. Suivant déclaration de M Robert Brasseur, avocat-avoué à Luxembourg, il a été donné mainlevée pure et simple de l'opposition formée par deux exploits de l'huissier Weitzel de Luxembourg, en date des 24 décembre 1912 et 15 janvier 1913, pour autant que cette opposition porte sur le paiement du capital et des coupons d'intérêts échus ou à échoir de l'obligation 4 % à 500 fr., n° 1221, émission de 1894, de la Société anonyme des Hauts Fourneaux et Aciéries de Rumelange-St. Ingbert. Le présent avis est inséré au Mémorial en exécution de l'art. 22 de la loi du 16 mai 1891 concernant la perte des titres au porteur. Luxembourg, le 27 octobre 1922. Le Directeur général des finances, A. NEYENS. e 1226 Modification apportée à un contrat de société. La raison sociale: « Droguerie Centrale: Propriétaires Jean Knaff, pharmacien, gérant, et Albert Bestgen cand. pharm. » de la société en nom collectif formée entre les deux associés préqualifiés par acte sous seing privé en date du quinze novembre mil neuf cent vingt-et-un, enregistré à Luxembourg, le dix-sept novembre mil neuf cent vingt-et-un, vol. 169, fol. 38, case 2, et publié au numéro 45 du Mémorial, le vingt-quatre novembre mil neuf cent vingt-et-un, est changée comme suit: « Droguerie Moderne»: Propriétaires Jean Knaff, pharmacien, et Albert Bestgen, droguiste. Fait et signé en deux originaux à Luxembourg, le 30 octobre 1922. Jean Knaff. Alb. Bestgen. Enregistré à Luxembourg, le 30 octobre 1922, vol. 172, fol. 21, case 12. — Reçu 3 fr. Le Receveur (sig.): Weydert. (14 lignes). Déposé au greffe du tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg, le 31 octobre 1022. VICTOR BÜCK LUXEMBOURG