Obsah (11)
Art. 20Art. 21Art. 22Art. 24Art. 25Art. 27Art. 28Art. 29Art. 30Art. 34Art. 36Loi du 13 mai 1926, réglant l'emploi de la ristourne sur les céréales panifiables, prévue par l'art. 13 de la Convention d'union économique belgoluxembourgeoise. Gesetz vom 13. Mai 1926, wodurch die V
Art. 20; Art.
19 ist
Art. 21, usw.
Art. 20 (
Art. 22
), Absatz 1 : « Gegen Ende eines jeden Jahres wird eine Generalversammlung am gesetzlichen Sitze der Gesellschaft abgehalten ». Art. 22 (
Art. 24) : Statt 15 steht 25.
Art. 23 (
Art. 25
), Absatz 1 : « Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt ». Art. 25 (
Art. 27
): « Jedes Mitglied hat vor seinem Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr von 3 Fr. zu entrichten. Die Quittung über die erfolgte Zahlung ist zugleich Aufnahmeurkunde, deren Datum den Beginn der Unte. Stützungsberechtigung feststellt. Von den Mitgliedern darf kein Beitrag erhoben werden zu Zwecken, die in den Statuten nicht vorgesehen sind». Art. 26 (
Art. 28
) : « Die jährlichen Beiträge sind fe tge etzt wie folgt:
- a)für die aktiven Mitglieder auf 30 Fr.;
- b)für die Gattin eines Mitgliedes auf 18 Fr. Die Beiträge sind pränumerando in monatlichen Raten von 2,50 Fr., bezw. 1,50 Fr. zu entrichten. Eine Summe von 12.000 Fr. ist ah Reservefonds in Staatsobligationen hinterlegt. Dieser Fonds kann nu im äußertsn Notfalle angegriffen werden. Eintretendenfalls wird von den Vereinsmitgliedern ein außergewöhnlicher monatlicher Beitrag von 1,50 Fr. erhoben, bis der Reservefonds die festgesetzte Höhe wieder erreicht hat». Art. 27 (
Art. 29
) : « Die Bestimmung des Betrags der Unterstützung ist dem Vorstande anheimgestellt. Die Unterstützungen werden nur auf das Gutachten der nächststehenden Dienstbehörden und nachdem alle zur Feststellung der wahren Sachlage notwendigen Erkundigungen eingezogen sind, bewilligt : An Beamte oder an Beamten-Witwen, die Mitglieder des Vereins sind, wenn sie erweislich unbemittelt und der Unterstützung würdig sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des Art. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 1891, betr. die auf Gegenseitigkeit beruhenden Hilfskassen. Die nach dem Ableben eines Mitgliedes an die Hinterbliebenen zu zahlende Unterstützungssumme ist auf 1000 Fr. festgesetzt. Die Auszahlung dieser Summe erfolgt gleich nach dem Todesfalle an die Empfangsberechtigten. Ein Auszug aus dem Zivilstandsregister über den Tod des Mitgliedes ist an den Präsidenten des Vereins einzusenden ». Art. 28 (
Art. 30), Abs.
1 und 2: « Als Empfangsberechtigte werden angesehen : Der Witwer, die Witwe, die Kinder, Enkel, Geschwister, Eltern, Großeltern oder Erben des bezw. der Verstorbenen ». Usw. Art. 32 (
Art. 34) : Nach Abs.
1 wird folgender neuer Absatz eingeschaltet : « In dieser Versammhing müssen wenigstens 40 Mitglieder anwesend sein; wenn diese Zahl nicht erreicht wird, beruft der Vorstand eine zweite Versammlung ein, die in allen Fällen beschlußfähig ist ». Art. 34 (
Art. 36), Abs.
1 : Statt 3000 steht 12.000. — 2 juin 1926. Avis. — Sociétés de secours mutuels. — Par arrêté de M . le Directeur général de la prévoyance sociale et du travail en date du 3 juin 1926, les modifications apportées aux art. 1, 2, 5, 9, 10, 11, 13, 16, 17,20, 22, 29 et 32 des statuts de la mutualité Eisenbahn-Rangierpersonal-Veréin, à Luxembourg, par décision de l'assemblée générale du 7 décembre 1925, ont été approuvées: 423 . Für Luxemburg hat sich ein Verein des Rangierpersonals gebildet, welcher den Namen Rangierpersonal Verein Luxemburger Eisenbahner führt, usw. : Art. 1. Der Verein bezweckt:
- a)im Falle des Todes eines Mitgliedes den Hinterbliebenen eine Unterstützung zu gewähren (siehe Art. 13, der die Unterstützungen regelt);
- b)der Verein befaßt sich weder mit Politik noch mit Religionsangelegenheiten; diesbezügliche Gespräche in den Beratungen sind verboten. Art. 2 . a ) Mitglied des Vereins kann jeder bei den Luxemburger Bahnen beschäftigter Rangierbedienstete werden, falls er das 30. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt hat und körperlich gesund ist;
- b)Ehrenmitglieder sind diejenigen, welche durch ihre Wohltaten, ihre Ratschläge und ihre Barzeichnungen zum Gedeihen des Vereins beitragen, ohne an deren Unterstützungen teil zu nehmen. Sie sind berechtigt, den Sitzungen beizuwohnen. Art. 5.
- a)Wird ein Mitglied in den dauernden Ruhestand oder auf Wartegeld gesetzt, so kann dasselbe dem Verein weiter angehören. Derartige. Mitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie die im Dienst befindlichen, insbesondere haben sie auch die vollen Beiträge zu leisten;
- b)ein Chargenwechsel im Eisenbahndienst bildet keinen Ausschließungsgrund. Art. 9.
- a)Freiwillig ausgeschiedene oder wegen Nichtentrichtung der Vereinsbeiträge ausgeschlossene Mitglieder können die Mitgliedschaft wieder erwerben, wenn sie sämtliche vom Zeitpunkte des Austritts bis zum Wiedereintritt fällig gewordenen Beiträge nachzahlen und außerdem 5 Fr. an die Vereinskasse entrichten;
- b)allen übrigen aus einem der in dem Art. 7 unter a, b und c angeführten Gründe ausgeschlossenen Mitgliedern, wird der Wiedereintritt nicht gestattet;
- c)die Ehefrauen und Witwen sind nach den neu abgeänderten Statuten, nicht mehr Mitglieder des Vereins; ausgenommen jedoch hiervon sind die vor dieser Statutenabänderung vorhandenen Witwen. Art. 10. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen sowie an den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen des Vereins mit vollem Stimmrecht teilzunehmen. Art. 11. Neu eintretende Mitglieder zahlen : Vom 18. bis zum vollendeten 25. Lebensjahre 3 Fr. Vom 25. bis zum vollendeten 30. Lebensjahre 5 Fr. Außerdem zahlt jedes Mitglied einen vierteljährlichen Beitrag von 3 Fr. Die Ehrenmitglieder zahlen einen Jahresbeitrag von mindestens 25 Fr. Die Witwen, welche bis jetzt Mitglieder waren und Beiträge bezahlt haben, zahlen vierteljährlich 1 Fr. Sämtliche Eintrittsgelder und Beiträge fließen in die Vereinskasse. Ueber die Ausgaben für Schreibmateriealien, Porto, usw., ist Buch zu führen und dem Vereinsvorstande jedes Jahr, durch Angabe der Verausgabung des Geldes, Rechnung abzulegen. Später aus dem Vereine austretende Mitglieder haben kein Anrecht auf Rückerstattung der bereits von ihnen gezahlten Beiträge. Beim Jahresabschluß werden, abzüglich der im Laufe des Jahres gemachten Ausgaben und eventuellen Beihilfen, alle Gelder dem Reservefonds gutgeschrieben. Die Zinsen und Subsidien werden jährlich dem Reservefonds zugeführt. Art. 13. Sterbegeld wird im Betrage von 100 bis 600 Fr. gewährt und zwar : Im 1. Jahre der Mitgliedschaft 100 Fr.; Im 2. Jahre der Mitgliedschaft 200 Fr. ; Im 3.Jahre der Mitgliedschaft 300 Fr. ; Im 4. Jahre der Mitgliedschaft 400 Fr.; Im 5. Jahre der Mitgliedschaft 500 Fr.; Im 6. Jahre der Mitgliedschaft 600 Fr. Die Angehörigen alter Mitglieder, die dem Verein während mehr als zwei vollen Jahren angehören, 424 beziehen beim Ableben des Mitgliedes im 1. Jahre nach dem Inkrafttreten der neuen Statuten 300 Fr. im 2. Jahre 400 Fr.; im 3. Jahre 500 Fr.; im 4. Jahre 600 Fr. Bei tötlichem Unfall eines Mitgliedes im Dienste wird das volle Sterbegeld von 600 Fr., ohne Rücksicht auf die Dauer der Mitgliedschaft, ausbezahlt. Die Auszahlung der Sterbegelder an die Hinterbliebenen geschieht auf die beigebrachte Todesbescheinigung der Ortsbehörde, gegen Quittung und Vorlegung des Statuts, welche die Aufnahme nachweisen. Art. 16, Abs. 2 : Die Entschädigung des Schriftführers wird jedes Jahr in der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. Art. 17, letzter Absatz: Die Entschädigung des Kassierers wird jedes Jahr in der ordentlichen Generalversammlung festgesetzt. . Art. 20. Das Wort « Kassenprüfer » wird durch « Kassenrevisor » ersetzt. Art. 22. Absatz 2 ist zu streichen. Art. 29. Als Bezugsberechtigte werden die Frau eventuell die Kinder angesehen. Ist das verstorbene Vereinsmitglied ledig, dann erhalten die Eltern eventuell die Geschwister die Unterstützung. Sind solche Bezugsberechtigte nicht vorhanden, so sorgt der Verein für das Begräbnis. Die Ausgaben, dürfen jedoch die dem verstorbenen Mitgliede zukommenden Sterbegelder nicht übersteigen. Das ledige oder geschiedene Mitglied, das keine direkten Erben hinterläßt, bezeichnet dem Vereinsvorstand schon zu Lebzeiten den bevollmächtigten Mandatar. Art. 32 wird gestrichen. — 3 juin 1926. Avis. — Bourses d'études. — Une bourse de la fondation Winandy, pour tout genre d'études, y compris les études primaires, est vacante à partir de l'année scolaire 1926— 1927. La bourse est réservée aux descendants de M . Jean-Michel Winandy, de son vivant cultivateur à Derenbach. Les prétendants à la jouissance de cette bourse sont invités à adresser leurs demandes, accompagnées des pièces justificatives de leurs droits, au Département de l'instruction publique, pour le 25 juin 1926 au plus tard. — 4 juin 1926. Avis. — Titres Roumains. — Les héritiers de feu Mademoiselle Susanne Henckels de Mersch, déclarent que le bordereau d'estampillage relatif aux trois obligations de rente roumaine de 500 Lei chacune, émission 4½ % de 1913 n o s 41280, 129258 et 129259, d'une valeur nominale d'ensemble 1500 Lei, coupons depuis le 1 e r octobre 1917 attachés, étant égaré, est annulé. — 5 juin 1926. — M. J.-B. Lamborelle, ancien pharmacien à Vianden, demeurant actuellement à Luxembourg, déclare que le bordereau d'estampillage relatif aux deux obligations de rente roumaine de 500 Lei chacune, émission 4½ % de 1913 nos 29141 et 29142, d'une valeur nominale d'ensemble 1000 Lei, coupons depuis le 1 e r octobre 1916 attachés, étant égaré, est annulé. — 5 juin 1926. Avis. — Règlements communaux. — En séance du 21 mars 1926, le conseil communal de Hosingen a modifié le règlement sur le cimetière de cette localité. — Cette modification a été dûment approuvée et publiée. — En séance du 11 mars 1926, le conseil communal de Heinerscheid a modifié le règlement de cette commune sur les jeux et amusements publics. — Cette modification a été dûment approuvée et publiée. — 3 juin 1926. Luxembourg. — Imprimerie de la Cour Victor Buck.