447 Mémorial Memorial du des Grand-Duché de Luxembourg. GroßherzogtumsLuxemburg. Samedi, 15 juin
- N°
- Arrêté du 8 juin 1929, portant approbation des statuts de l'association de cautionnement mutuel des receveurs communaux. Le Directeur général de la justice et de l'intérieur, et Le Directeur général des finances, Samstag,
- Juni
- Beschluß vom
- Juni 1929, wodurch die Statuten der Genossenschaft für gegenseitige Bürgschaftsleistung der Gemeindeeinnehmer genehmigt werden. Der der General-Direktor und des Innern und General-Direktor der der Justiz Finanzen, Vu la loi du 3 mai 1911, conférant la personnification civile à l'Association du cautionnement mutuel des fonctionnaires et agents-comptables, spécialement l'art. 2 de la dite loi ; Nach Einsicht des Gesetzes vom
- M a i 1911, laut dem der Genossenschaft fur gegenseitige Bürgschaftsleistung der Rechnungsbeamten die Zivilpersönlichkeit verliehen wird, insbesondere des A r t . 2 dieses Gesetzes; Vu les statuts élaborés par l'association de cautionnement mutuel des receveurs communaux créée en exécution de la loi du 16 février 1929 concernant les cautionnements des receveurs communaux et des receveurs des syndicats de communes, des hospices et des bureaux de bienfaisance ; Nach Einsicht der Statuten, die seitens der in Ausfuhrung des Geseßes vom
- Februar 1929 über die Bürgschaftsleistungen der Einnehmer der Gemeinden, Gemeindesyndikate, Hospizien und Armenbureaus gegründeten Genossenschaft für gegenseitige Bürgschaftsleistung der Gemeindeeinnehmer ausgearbeitet worden sind; Attendu que ces statuts, établis conformément aux dispositions légales, sont en concordance avec les lois et règlements; Arrêtent : er Art. 1 . Les statuts de l'association de cautionnement mutuel des receveurs communaux sont approuvés. Art.
- Le présent arrêté avec les statuts y annexés sera publié au Mémorial. Luxembourg, le 8 juin
- In Erwägung, daß diese Statuten, die den gesetzlichen Bestimmungen gemäß aufgestellt sind, mit den Gesetzen und Reglementen in Einklang stehen; Le Directeur général de la justice et de l'intérieur, Norb. Dumont. Le Directeur général des finances, P. Dupong. Beschließen : A r t .
- Die Statuten der Genossenschaft für gegenseitige Bürgschaftsleistung der Gemeindeeinnehmer sind andurch genehmigt. A r t .
- Dieser Beschluß nebst den dazu gehörigen Statuten soll i m "Memorial" veröffentlicht werden. Luxemburg, den
- J u n i
- Der General-Direktor der Justiz und des I n n e r n , Norb. Dumont. Der General-Direktor der Finanzen, P. Düpong. 448 STATUTEN der Genossenschaft für gegenseitige Burghchaftsleistung der Gemeinde-Einnehmer des Großherzogtums Luxemburg. Benennung — Sitz — Dauer — Gegenstand.
- Unter der Bezeichnung : « Genossenschaft für gegenseitige Bürgschaftsleistung der Gemeindeeinnehmer des Großherzogtums Luxemburg», ist eine Genossenschaft gebildet worden, welche die Stellung einer gemeinschaftlichen Garantie der von den Gemeindeeinnehmern personlich gestellten Kautionssummen, zum Zweck hat. Der Sitz der Genossenschaft ist zu Luxemburg. Die Dauer der Genossenschaft ist auf dreißig Jahre festgesetzt, die am heutigen Tage zu laufen beginnen. Dieselbe kann durch Beschluß der Generalversammlung verlängert werden. Das Geschäftsjahr endet am
- Dezember jeden Jahres.
- Die Gemeindeeinnehmer, welche in die Genossenschaft aufgenommen zu werden wunschen, mussen dem Vorstand ein schriftliches und unterzeichnetes Gesuch, das, eine formelle Annahme der Statuten enthalt, unterbreiten. Dieses Gesuch muß die Namen und Vornamen des Gesuchstellers, seinen Wohnsitz, seine Tatigkeit, den Betrag der reglementarischen Bürgschaftssumme und den Betrag der zu versichernden Kautionssumme, erwähnen. Die Einnehmer konnen für das Ganze oder einen Teil ihrer persönlichen Bürgschaft, beitreten. Es können wirkliche und Titular-Mitglieder sein. Der Vorstand kann die Aufnahme, ohne Bekanntgabe der Gründe verwerfen. Eine, vom Präsidenten und Sekretär der Genossenschaft unterschriebene Bescheinigung, welche die Aufnahme feststellt und den Tag bestimmt, ab welchem die Genossenschaft das Risiko, sowie den versicherten Betrag der Bürgschaftssumme auf sich nimmt, wird durch eingeschriebenen Brief der Abteilung des Innern und dem Rechnungsbeamten zugehen.
- Jedes Mitglied hat das Recht, sich von der Genossenschaft zurückzuziehen, oder den fur das folgende Jahr versicherten Betrag der Bürgschaftssumme zu vermindern, indem es durch eingeschriebenen Brief den Vorstand vor dem
- Juli des laufenden Jahres davon in Kenntnis setzt. Die gefällte Ausschließung gemäß Artikel 8, die Versetzung in den Ruhestand, die Abdankung, die Ersetzung, die Absetzung und der Todesfall ziehen den obligatorischen Austritt aus der Genossenschaft nach sich. Der Vorstand benachrichtigt ohne Verzug die Generaldirektion des Innern von jedem freiwilligen Austritt, von jeder Reduktion und von jedem Beschluß betreffend Ausschließung eines Mitgliedes, damit der Einnehmer gezwungen ist eine persönliche Bürgschaft zu liefern. Die Mitteilung über die Ausschließung wird innergalb 5 Tagen nach dem Beschluß dem Innern durch eingeschriebenen Brief notifiziert.
- Die Mitglieder der Genossenschaft übernehmen den Gemeinden gegenüber eine solidarische Garantie, und zwar bis zu dem Betrag ihrer eignen Bürgschaftssumme, zur Deckung der Passivschuld, zu welcher die Amtsführung der Mit-Gesellschafter führen kann. Die austretenden Mitglieder, mit Ausnahme der ausgeschlossenen Mitglieder, respektiv ihre Berechtigten, sind an die gesellschaftlichen Bestimmungen, des vorstehenden Absatzes bis zum
- Januar folgenden Jahres, gehalten.
- Der Gesellschafter, für welchen die Genossenschaft ihre Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber erfüllt hat, ist zur Rückzahlung des Kapitals, zuzüglich der Unkosten und Zinsen zu sechs pro Cent jährlich, gehalten. Er ist verpflichtet monatlich eine von dem Vorstand festzusetzende Summe einzuzahlen, welche nicht weniger als 10 pro Cent seines Gehaltes und anderer Nebeneinkünften sein darf, unter Vorbehalt aller anderen Maßregeln. Die Genossenschaft ist von Rechtswegen in die Rechte der Gemeinde dem Mitgliede gegenüber eingesetzt, für welchen sie eine Zahlung leisten mußte. 449
- Jedes Gründungsmitglied bezahlt ein Eintrittsrecht von zwanzig Franken. Später eintretende Mitglieder haben ein Eintrittsrecht von 75 Franken zu entrichten. Außerdem haben alle einen jahrlichen Beitrag von 6 pro Tausend, des Betrages ihrer Burgschaftssumme zu zahlen. Der Beitrag ist unteilbar und für das ganze Jahr geschuldet. Die Beiträge sind vom
- bis
- Dezember jeden Jahres, voraus zahlbar. Im Falle von Nicht-Zahlung am
- Dezember, wird die Einziehung der Beiträge durch Beitreibung und zwar auf Kosten der Rückständigen, stattfinden. Für das Eintrittsjahr ist der Beitrag nur von Ablauf des ersten Monats der Aufnahme an geschuldet.
- Die Mitglieder, deren Kautionssumme im Laufe des Jahres erhöht wird, haben in Anbetracht dieser Erhöhung und zwar vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, einen Ergänzungsbeitrag zu zahlen, welcher vom ersten desjenigen Monats an, wo die Nachzahlung der Kautionssumme zu leisten gewesen wäre, geschuldet ist.
- Die Nichtzahlung der Beiträge resp. der Ergänzungsbeiträge am Verfalltage, kann den Ausschluß aus der Genossenschaft nach sich ziehen. Jedoch kann diese Ausschließung vom Vorstand erst vierzehn Tage nach einer durch eingeschriebenen Brief vom Vorstand an den Einnehmer gesandten Zahlungsaufforderung, welche unberücksichtigt blieb, erfolgen. Der Vorstand kann ebenfalls dasjenige Mitglied ausschließen, welches von einer Disziplinarmaßregel inbetreff der Amtsführung betroffen wurde, oder gegen welches Einsprüche über seine Nebeneinkünfte bestehen. Dasjenige, gegen welches schwere Nachlässigkeiten in Ausübung seiner Funtkionen verzeichnet wurden, selbst ohne ein Defizit herbeizuführen, sowie dasjenige, welches durch irgend eine Tat — berufsmäßig oder nicht — das Vertrauen der Genossenschaft zu schmälern gesucht haben würde. Ebenfalls kann aus der Genossenschaft dasjenige Mitglied ausgeschlossen werden, für dessen Konto eine Zahlung erfolgte und deren Betrag nicht zurückbezahlt wurde. Jedes Mitglied verpflichtet sich, unter Strafe der Ausschließung, zu einer detaillierten Prüfung all seiner Rechnungsoperationen durch die Delegierten des Vorstandes schreiten zu lassen, wenn dieser es beschließen wird. Ferner verpflichtet es sich unter Strafe der Ausschließung, den Vorstand zu benachrichtigen, ob seine Nebeneinkünfte den Gegenstand einer Beschlagnahmung, irgend einer Ueberweisung oder Zurückforderung bilden, indem es den Betrag und den Gegenstand des Guthabens, welches ihm reklamiert wird, angibt. Sicherheit.
- Die Verantwortlichkeit der Genossenschaft den Gemeinden gegenüber, bezüglich der Amtsführung eines jeden Mitgliedes, besteht vom Tage der Aufnahme des Beamten an respektiv von dem Datum ab, wo die Genossenschaft das Risiko bis zur Höhe, der von ihr versicherten Bürgschaftssumme, übernimmt. Inbetreff der Mitglieder, welche vor ihrem Eintritt in die Genossenschaft bereits Rechnungsbeamte waren, dehnt sich die Verpflichtung der Genossenschaft auf die durch den Interessenten vor seiner Aufnahme verursachten Fehlbeträge aus. Nach dem freiwilligen Austritt oder dem durch Ausschluß erfolgten obligatorischen Austritt bleibt die Verantwortlichkeit der Genossenschaft für die nach Aufhören der Mitgliedschaft entdeckten Fehlbeträge bestehen, wenn diese letzteren in die Periode zurückreichen, während welcher der Beamte Mitglied war. Der Höchstbetrag der versicherten Bürgschaftssumme ist auf 30.000 Franken festgesetzt.
- Falls die Rückstände während der Mitgliedszeit entdeckt werden, und die Bürgschaftssumme nur teilweise durch die Genossenschaft versichert ist, werden die Rückstände in erster Linie durch Vorwegnahme an der persönlichen Bürgschaft gedeckt. Im Falle, wo die geleisteten Sicherheiten dem Rechnungsbeamten nicht angehören, werden die Rückstände zum Voraus verhältnißmäßig auf der gegenseitigen Bürgschaft, sowie auf der persönlichen Bürgschaftsumme, erhoben.
- Die Genossenschaft haftet ebenfalls für die nach Erlöschen der Mitgliedschaft entdeckten Fehlbeträge unter den in vorstehendem Artikel 9 vorgesehenen Bedingungen. Wenn der Beamte nach seinem Austritt aus der Genossenschaft eine persönliche Bürgschaft stellt, oder wenn die Genossenschaft nur einen Teil der Bürgschaftssumme garantiert, werden die Fehlbeträge vor allem durch die persönliche Kaution gedeckt, ohne Rücksicht auf den wirklichen Eigentümer derselben. 450
- Die realisierten Gewinne dienen vorerst zur Beschaffung eines Reservefonds, welcher wenigstens zwei und ein halb Prozent der versicherten Burgschaftssumme betragen muß. Nach Grundung dieses Reservefonds hat jedes Mitglied Recht auf einen verhaltnismaßigen, nach dem Betrag seiner Beitrage zu berechnenden Gewinnanteil. Der Reservefonds wird aus Wertpapieren, welche vom Staate oder den Gemeinden garantiert sind, zusammengesetzt. Dieselben werden bei der Staatskasse hinterlegt und ihre Veräußerung kann nur mit der Erlaubnis des General-Direktors des Innern bewerkstelligt werden. Im Falle, wo die Genossenschaft keine, vom Staat, oder den Gemeinden garantierten Wertpapiere auftreiben kann, darf dieselbe, unter Einwilligung des Generaldirektors des Innern, andere Wertpapiere erwerben. Die verfugbaren Gelder werden auf Kontokorrent bei der Sparkasse hinterlegt. Versicherung.
- Die Genossenschaft versichert ihr Risiko wieder fur zwei Drittel bei einer oder mehreren Versicherungsgesellschaften, welche ermächtigt sind, im Lande zu wirken. Verwaltung.
- Die Genossenschaft wird durch einen von der Generalversammlung gewählten Vorstand verwaltet.
- Der Vorstand wird auf sechs Jahre gewahlt und wird alle drei Jahre zur Hälfte erneuert. Das Los bestimmt diejenigen Mitglieder, deren Funktionen bei Ablauf des dritten Jahres erloschen. Die neugewahlten Mitglieder treten am ersten Januar in ihr Amt ein, es sei denn, daß die Wahl der neuen Mitglieder nicht zur rechten Zeit stattgefunden habe. Die austretenden Mitglieder sind wieder wahlbar. Bei Ablauf des Mandats, wegen Aufhören der Mitgliedschaft, vervollständigt der Vorstand sich durch Erganzungswahl, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die nächste Generalversammlung.
- Der Vorstand besorgt die zivilrechtlichen Handlungen, welche in den Zweck der Statuten der Genossenschaft eingreifen, unter Vorbehalt derjenigen, welche ausdrücklich der Generalversammlung reserviert sind. Die Funktionen der Mitglieder sind unentgeltlich mit Ausnahme derjenigen des Rendanten, welcher entschädigt werden kann. Der Vorstand wahlt einen Kontrolleur und einen Rendanten.
- Der Vorstand tritt wenigstens ein Mal pro Semester zusammen. Er kann nur gültig beraten, wenn wenigstens drei Mitglieder anwesend sind. Seine Beschlusse werden bei absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prasidenten. Generalversammlungen.
- Die regelrecht tagende Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschafter. Jedes Jahr, am ersten Sonntag des Monats Mai findet die Generalversammlung zu der, auf der Einladung des Präsidenten verzeichneten Zeit und Ortsangabe, statt. Im Falle von Weigerung oder Nachlässigkeit des Präsidenten oder Vize-Präsidenten, werden die Einladungen durch den Vertreter der Regierung erledigt, welcher in diesem Falle die Generalversammlung präsidiert. Die Generalversammlung kann außerdem außerordentlich zusammen berufen werden, entweder durch den Vorstand, oder im Dringlichkeitsfalle durch die Kommissare. Der Vorstand ist verpflichtel die Generalversammlung binnen Monatsfrist einzuberufen, sobald eine schriftliche Forderung vorhanden ist, welche die Tagesordnung angibt und von einem Drittel der Genossenschaftsmitglieder unterzeichnet ist.
- Die Einladung geschieht durch Brief, der mindestens vierzehn Tage vor dem anberaumten Tage der Versammlung abgesandt wird und welcher die Bezeichnung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung angibt.
- Die Generalversammlung beratet und beschließt bei Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder. 451
- Jedes Mitglied kann sich in der Generalversammlung durch ein Mitglied vertreten lassen, nachdem es den Vorstand hiervon spätestens am Vorabend des festgesetzten Tages zur Versammlung in Kenntnis gesetzt hat. Niemand kann an der Abstimmung für eine Stimmenzahl, welche den fünften Teil der Genossenschaftsmitglieder übersteigt, teilnehmen. Die Generalversammlung stimmt über das Reglement ihrer Sitzungsperioden ab. Dieselbe wählt in geheimer Abstimmung den leitenden Vorstand, der aus fünf Mitgliedern besteht, unter welchen sie alsdann einen Präsident und einen Vize-Präsident bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des General-Direktors des Innern. Ferner ändert sie, falls nötig, die Statuten, votiert das Budget und billigt den Rechnungsbericht.
- Die Versammlung ernennt ebenfalls drei Kommissare, welche gehalten sind, über den der Generalversammlung unterbreiteten Rechnungsbericht, ein Gutachten vorzulegen. Die Funktionen dieser Kommissare sind unentgeltlich. Dieselben werden jedes Jahr zum dritten Teil erneuert, und sind nicht wieder wählbar, es sei denn nach einem Abstand von einem Jahre.
- Der Präsident und der Vize-Präsident vertreten die Genossenschaft gegenüber dem General-Direktor des Innern und Drittpersonen. Die Ausgaben, die Zurücknahme von Anlagekapital und Wertpapieren, müssen mit der Unterschrift des Präsidenten und Rendanten versehen sein.
- Jeder Vorschlag zwecks Auflösung muß der Regierung übermittelt werden. Derselbe wird dem Referendum unterworfen werden und muß zwei Drittel Stimmen der Mitglieder auf sich vereinigen. Im Falle der Auflösung der Genossenschaft, wird das Gesellschaftsvermögen im selben Maßstabe wie die Gewinne unter die Mitglieder oder deren Rechtsinhaber verteilt. Die Schenkungen und Vermächtnisse werden vor der Verteilung erhoben und öffentlichen Wohltätigkeits-Einrichtungen zugeteilt.
- Die Einnehmer der Gemeindesyndikate und der öffentlichen Einrichtungen, welche der GemeindeAutorität unterworfen sind, können sich in die Genossenschaft für gegenseitige Bürgschaftsleistung, zu den in diesem Statut vorgesehenen Bedingungen, aufnehmen lassen. Doppelt errichtet zu Luxemburg am
- April
- Arrêté du 13 juin 1929, concernant l'examen de fin d'études à l'école agricole d'Ettelbruck. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement, Vu l'art. 61 de l'arrêté royal grand-ducal du 29 août 1883, portant règlement sur l'organisation de l'école agricole d'Ettelbruck. Arrête : Art. 1er. M. J.-B. Mandy, conseiller de Gouvernement, à Luxembourg, est nommé commissaire du Gouvernement et président de la commission d'examen de fin d'études à l'école agricole d'Ettelbruck, pour l'année scolaire 1928-
- Art.
- Sont nommés membres de la même commission MM. Eug. Hoffmann, agronome, membre de la commission d'inspection de l'école agricole, à Vichten, A. Hermann, directeur de l'école agricole, à Ettelbruck, H. Stoffel et E. Gutenkauf, professeurs, au même établissement. Art.
- Sont nommés membres suppléants de la dite commission MM. J.-B. Weicher, agronome, président de la commission d'inspection de l'école agricole, à Sandweiler, et J. Grosbusch, professeur à l'école agricole, à Ettelbruck. Art. 4 L'épreuve écrite aura lieu les 19 et 20, et l'examen oral, le 22 juillet
- Art.
- Le présent arrêté sera inséré au Mémorial, et un exemplaire en sera transmis à chacun des membres de la dite commission pour servir d'information et de titre. Le Ministre d'État, Président du Gouvernement. Jos. Bech. 452 Arrêté du 7 juin 1929, portant fixation du quotient applicable pour le calcul des primes d'emblavement. Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Beschluß vom
- Juni 1929, betreffend den für die Berechnung der Getreideprämien anwendbaren Quotient. Vu l'art. 10 de l'arrêté grand-ducal du 7 juin 1926, pris en exécution de la loi du 13 mai 1926, réglant l'emploi de la ristourne sur les céréales panifiables prévue par l'art. 13 de la convention d'union économique belgo-luxembourgeoise ; Nach Einsicht des Art. 10 des Großh. Beschlusses vom
- Juni 1926 uber die Ausfuhrung des Gesetzes vom
- M a i 1926, wodurch die Verwendung der in Art. 13 des belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsvertrags vorgesehenen Ruckvergutung fur Brotgetreide geregelt w i r d ; Arrête : Art. 1 Le quotient par hectare de superficie emblavée en céréales panifiables est fixé pour l'année 1928, à 104 fr. Art.
- Le présent arrêté sera publié au Mémorial. er Luxembourg, le 7 juin
- Le Ministre d'Etat, Président du Gouvernement, Jos. Bech. Der Prasident der Staatsminister, Regierung, Beschließt: A r t .
- Der Hektar-Quotient fur die mit Bretgetreide debaute Flache ist fur das Jahr 1928 auf 104 Fr. festgesetzt. A r t .
- Dieser Beschluß soll im " M e m o r i a l " veroffentlicht werden. Luxemburg, den
- Juni
- Der Staatsminister, Prasident der Regierung, Jos. Bech. Avis. — Administration des travaux publics. — Le jury d'examen pour le grade de conducteur des travaux publics, institué par arrêté grand-ducal en date du 19 juillet 1928, procédera le lundi 14 octobre prochain et jours suivants, à partir de 8 heures du matin, à l'examen de conducteur prévu par le règlement du 14 décembre
- Ce jury est composé de MM. : Kœner Ad., ingénieur en chef des travaux publics à Luxembourg ; Dondelinger V i c , ingénieur des mines hon. à Luxembourg ; Soisson Guill., professeur à Luxembourg ; Koppes Jean, professeur à Luxembourg, comme membres et Simon Fr., ingénieur d'arrondissement à Luxembourg, comme membre-secrétaire ; Gehlen Nic, ingénieur, sous-directeur des chemins de fer Prince-Henri, à Luxembourg, et Wengler Mich., professeur hon. à Luxembourg, comme membres suppléants. Les demandes d'admission, accompagnées des pièces justificatives exigées par le règlement susvisé, devront parvenir au soussigné avant le 1er septembre prochain. — 10 juin
- Caisse d'épargne. — Déclaration de pertes de livrets. — Aux dates des 31 mai et 10 juin 1929, les livrets n o s 270042, 260016 et 267732 ont été déclarés perdus. Les porteurs des dits livrets sont invités à les présenter dans la quinzaine à partir de ce jour, soit au bureau central, soit à un bureau auxiliaire quelconque de la Caisse d'Epargne et à faire valoir leurs droits. Faute par les porteurs de ce faire dans le dit délai, les livrets en question seront déclarés annulés et remplacés par des nouveaux. — 10 juin
- — Annulation de livrets perdus. — Par décision de M . le Directeur général des finances en date du 10 juin 1929, les livrets nos 277052, 90219, 22510, 4368, 307715, 304372 ont été annulés et remplacés par des nouveaux. — 13 juin
- 453 Avis. — Employés Privés. —Tribunal arbitral. — Par arrêté ministériel du 13 juin 1929, M. Georges Lambert, tanneur à Wiltz, a été nommé assesseur-patron suppléant près le tribunal arbitral du canton de Wiltz, en remplacement de M. Jos. Schwinnen, industriel à Wiltz, démissionnaire. M. Lambert achèvera le mandat de son prédécesseur qui prendra fin le 1 e r mai
- — 14 juin
- Avis. — Employés Privés. — Délégations. — Par arrêté ministériel du 13 juin 1929, ont été nommés d'office membres de la délégation des employés de l'établissement Emile Knepper-Thiry, fers et métaux, à Esch-s.-Alz. Membres effectifs: MM. Besch Jean, chef magasinier, à Esch-s.-Alz., Origer Nicolas, comptable à Esch-s.-Alz., Thill Sébastien, ingénieur, à Luxembourg. Membres suppléants : Mademoiselle Herber Marie, fondée de pouvoirs, à Luxembourg, Cerf Julien, commis-voyageur, à Esch-s.-Alz. — 14 juin
- Avis. — Assurances. — En exécution de l'art. 14 de la loi du 16 mai 1891, concernant la surveillance des opérations d'assurance, la Compagnie d'assurances « Oberrheinische Versicherungs-Gesellschaft», à Mannheim a demandé la restitution de son cautionnement pour le motif qu'elle a cédé son portefeuille luxembourgeois à la « Nationale Luxembourgeoise» à Luxembourg. La compagnie «Oberrheinische» renonce à l'autorisation de faire des opérations dans le Grand-Duché. Des oppositions éventuelles à la libération du cautionnement de la compagnie « Oberrheinische» devront être présentées au Gouvernement (division des finances) dans le délai de six mois au plus tard. — En exécution de l'art. 14 de la loi du 16 mai 1891, concernant la surveillance des opérations d'assurance, la compagnie d'assurances « Vereinigte Berlinische und Preußische Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft» à Berlin a demandé la restitution de son cautionnement pour le motif qu'elle n'a plus d'obligations envers les assurés luxembourgeois. La Compagnie « Vereinigte Berlinische und Preußische Lebensversicherungs-Aktien-Gesellschaft» renonce à l'autorisation de faire des opérations dans le Grand-Duché. Des oppositions éventuelles à la libération du cautionnement de la dite Compagnie devront être présentées au Gouvernement (division des finances) dans le délai de six mois au plus tard. — 7 juin
- Avis. — Service sanitaire. — Par arrêté de M. le Directeur général de l'intérieur et du service sanitaire en date du 12 juin 1929, M. Emile Faber, pharmacien, né à Mellier, le 14 mars 1899, est autorisé à reprendre et à exploiter, à partir du 15 juin 1929, la pharmacie à Dudelange, desservie jusqu'ici par M. Ernest Demuth. — 14 juin
- Avis. — Comice agricole. — Conformément à l'art. 2 de la loi du 27 mars 1900, la société locale agricole de Reisdorf a déposé au secrétariat communal de Reisdorf un exemplaire de son statut enregistré, ainsi que la liste des sociétaires et des membres du conseil d'administration. — 12 juin
- Avis. — Association syndicale. — Par arrêté du 8 juin 1929, l'association syndicale pour la construction d'un chemin d'exploitation au lieu d i t : «in Konwelt», à Lenningen, dans la commune de Lenningen, a été autorisée. Cet arrêté ainsi qu'un double de l'acte d'association sont déposés au Gouvernement et au secrétariat communal de Lenningen. — 12 juin
- 454 Avis. — Service sanitaire. Totaux 2 5 5 1 1 1 1 3 1 13 2 6 1 Encéphalite léthargique. Tuberculose Décès. Fièvre paratyphoïde. Dysenterie. Affections puerpérales. Méningite infectieuse. Variole. Scarlatine. Luxembourg-Ville. Capellen. Esch-s.-Alzette. Mersch. Diekirch. Redange-s.-A. Wiltz. Echternach. Coqueluche. 1 2 3 4 5 6 8 7 Diphtérie. Cantons. Fièvre typhoïde. N° d'ordre. Tableau des maladies contagieuses observées dans les différents cantons du 1er au 31 mai
- 3 2 2 1 1 3 1 1 12 Luxembourg. — Imprimerie de la Cour Victor Buck. 7 7
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